URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

3. März 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung – Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz – Richtlinie 2004/83/EG – Art. 12 – Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling – Beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registrierter Staatenloser palästinensischer Herkunft – Voraussetzungen, um ipso facto den Schutz der Richtlinie 2004/83/EG zu genießen – Wegfall des Schutzes oder Beistands des UNRWA“

In der Rechtssache C‑349/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Erstinstanzliches Gericht, Kammer für Einwanderungs- und Asylfragen, Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 29. Juli 2020, am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen, in dem Verfahren

NB,

AB

gegen

Secretary of State for the Home Department,

Beteiligter:

United Nations High Commissioner for Refugees (UK),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) sowie des Richters N. Wahl,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von AB und NB, vertreten durch A. Vasisht, Solicitor, R. Husain, QC, sowie E. Mitchell, G. Capel, R. Toal und T. Tridimas, Barristers,

des Secretary of State for the Home Department, vertreten durch T. Lindsay als Bevollmächtigten,

des United Nations High Commissioner for Refugees (UK), vertreten durch S. Mobley, Solicitor, M. Demetriou, QC, und T. Johnston, Barrister,

der deutschen Regierung, vertreten durch R. Kanitz und J. Möller als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Ladenburger und A. Azéma als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 2021

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Staatenlosen palästinensischer Herkunft NB und AB auf der einen und dem Secretary of State for the Home Department (Innenminister, Vereinigtes Königreich) auf der anderen Seite wegen dessen Ablehnung des Antrags von NB und AB auf internationalen Schutz.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Genfer Konvention

3

Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) trat am 22. April 1954 in Kraft. Es wurde ergänzt und geändert durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat (im Folgenden: Genfer Konvention oder Genfer Flüchtlingskonvention).

4

Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention bestimmt:

„Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen.

Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.“

Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA)

5

Mit der Resolution Nr. 302 (IV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. Dezember 1949 über die Hilfe für Palästinaflüchtlinge wurde das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA]) errichtet. Seine Aufgabe ist es, dem Wohlergehen und der menschlichen Entwicklung der Palästinaflüchtlinge zu dienen.

6

Nach den Nrn. VII.C und VII.E der Konsolidierten Anweisungen des UNRWA betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung umfasst das UNRWA-Einsatzgebiet fünf Operationsgebiete, nämlich den Gazastreifen, das Westjordanland (einschließlich Ostjerusalems), Jordanien, den Libanon und Syrien.

Unionsrecht

Richtlinie 2004/83

7

In den Erwägungsgründen 3, 10 bis 12, 16, 17 und 38 der Richtlinie 2004/83 heißt es:

„(3)

Die Genfer Konvention und das Protokoll stellen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.

(10)

Die Richtlinie achtet die Grundrechte und befolgt insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Die Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde, des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen.

(11)

Bei der Behandlung von Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten durch die völkerrechtlichen Instrumente gebunden, deren Vertragsparteien sie sind und nach denen eine Diskriminierung verboten ist.

(12)

Bei Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie das ‚Wohl des Kindes‘ berücksichtigen.

(16)

Es sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention zu leiten.

(17)

Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Konvention eingeführt werden.

(38)

Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat das Vereinigte Königreich [Großbritannien und Nordirland] mit Schreiben vom 28. Januar 2002 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.“

8

Art. 1 der Richtlinie 2004/83 lautet:

„Das Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.“

9

Art. 2 Buchst. c bis e der Richtlinie 2004/83 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

c)

‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

d)

‚Flüchtlingseigenschaft‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;

e)

‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel[s] 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will“.

10

In Art. 4 („Prüfung der Ereignisse und Umstände“) der Richtlinie 2004/83 heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

(3)   Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a)

alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;

b)

die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;

c)

die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

…“

11

Art. 12 („Ausschluss“) Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 lautet:

„Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

a)

den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie“.

Richtlinie 2011/95/EU

12

Die Erwägungsgründe 1 und 50 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9.) sehen vor:

„(1)

Die Richtlinie 2004/83 … muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(50)

Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.“

13

Art. 12 („Ausschluss“) Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 lautet:

„Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

a)

den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie“.

14

Art. 40 („Aufhebung“) der Richtlinie 2011/95 lautet:

„Die Richtlinie 2004/83 … wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben.

Für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf die aufgehobene Richtlinie als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang II.“

Richtlinie 2013/32/EU

15

Der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) lautet:

„Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.“

16

Art. 2 der Richtlinie 2013/32 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

c)

‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist;

f)

‚Asylbehörde‘ jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;

…“

17

Art. 46 der Richtlinie 2013/32 sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a)

eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,

i)

einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;

(3)   Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95 … zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.

…“

Recht des Vereinigten Königreichs

18

Die Richtlinie 2004/83 wurde durch die Refugee or Person in Need of International Protection (Qualification) Regulations 2006 (Verordnung von 2006 betreffend die Anerkennung von Flüchtlingen oder von Personen, die internationalen Schutz benötigen [S. I. 2006/2525, im Folgenden: Verordnung von 2006]) und die Immigration Rules (the 2006 Regulations) (Einwanderungsbestimmungen von 2006) in britisches Recht umgesetzt.

19

Regulation 2 der Verordnung von 2006 bestimmt:

„‚Flüchtling‘ bezeichnet eine Person, die unter Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention fällt und auf die Regulation 7 nicht anwendbar ist“.

20

In Regulation 7 Abs. 1 der Verordnung von 2006 heißt es:

„Eine Person ist kein Flüchtling, wenn sie unter Art. 1 Abschnitte D, E oder F der Genfer Konvention fällt.“

21

Paragraph 339AA der Einwanderungsbestimmungen von 2006 lautet:

„Dieser Paragraph findet Anwendung, wenn der Secretary of State davon überzeugt ist, dass die Person gemäß Regulation 7 der [Verordnung von 2006] von der Anerkennung als Flüchtling hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22

NB lebt mit ihrem Mann und ihren fünf minderjährigen Kindern, darunter AB, seit Oktober 2015 im Vereinigten Königreich, wobei AB an einer schweren Behinderung leidet. Alle Familienangehörigen, die zuvor im Flüchtlingslager Al Bass (Libanon) lebten, sind beim UNRWA registriert, mit Ausnahme von H, dem jüngsten von ihnen, der bei Erlass der Vorlageentscheidung sieben Monate alt war.

23

Mit ihrer Klage begehren die Kläger des Ausgangsverfahrens vor allem, auf der Grundlage von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 verweist, als Flüchtlinge anerkannt zu werden, wobei sie vorbringen, dass sie als Staatenlose, die zuvor den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch genommen hätten, nach Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 der Genfer Konvention ipso facto die Flüchtlingseigenschaft beanspruchen könnten, da der Schutz bzw. Beistand aus einem Grund weggefallen sei, der von ihnen nicht zu kontrollieren und von ihrem Willen unabhängig sei („Einschlussklausel“). In diesem Zusammenhang machen die Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, sie fielen unter diese Einschlussklausel, da zum einen das UNRWA nicht in der Lage sei, im Einklang mit seiner Aufgabe Kindern mit schwerer Behinderung Beistand zu gewährleisten, und zum anderen AB im Libanon wegen seiner Behinderung einer schweren Diskriminierung ausgesetzt gewesen sei.

24

AB habe im Lager Al Bass weder zu Bildung noch zu einer seinen Bedürfnissen entsprechenden medizinischen Versorgung Zugang gehabt. Wegen seiner Behinderung seien sowohl AB als auch seine Geschwister den Beschimpfungen der Umgebung ausgesetzt gewesen, was sich auf die psychische Gesundheit und das Leben der gesamten Familie negativ ausgewirkt habe. Diese Situation habe sich durch die besonders prekären Lebensverhältnisse im Lager, die Diskriminierung, der im Libanon lebende Palästinenser mit Behinderung im Allgemeinen ausgesetzt seien, sowie die Verschlechterung der sozioökonomischen Lage im Libanon in den letzten Jahren noch verschärft.

25

In diesem Zusammenhang bringen die Kläger des Ausgangsverfahrens unter Berufung auf das Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C‑364/11, EU:C:2012:826), vor, dass eine schwerwiegende Diskriminierung wie die, der AB im vorliegenden Fall in Anbetracht der vorgenannten Umstände ausgesetzt sei, als ein Grund angesehen werden könne, der den Betroffenen dazu gezwungen habe, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen. Außerdem könne die Diskriminierung, die sich aus der willkürlichen Weigerung ergebe, Personen mit Behinderung Zugang zur Gesundheitsversorgung und zur Bildung zu gewähren, dem betroffenen Kind schweren Schaden zufügen und sogar unter den Begriff „Verfolgung“ fallen. Ob eine solche Verfolgung vorliege, sei nämlich unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Gefährdung der Kinder, die im vorliegenden Fall durch die Verschlechterung der im Libanon vorherrschenden Situation noch verstärkt werde, sowie des Wohls des Kindes – und zwar nicht nur in Bezug auf AB, sondern auch in Bezug auf seine Geschwister – zu beurteilen. In Anbetracht dieser Erwägungen gehen die Kläger des Ausgangsverfahrens davon aus, der Umstand, dass sie den Libanon verlassen hätten und damit den Schutz bzw. Beistand des UNRWA nicht länger in Anspruch nehmen könnten, sei auf objektive, von ihnen nicht zu kontrollierende Gründe zurückzuführen.

26

Der Innenminister bestreitet den Anspruch der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Anerkennung als Flüchtlinge ipso facto. Zwar sei AB wegen seiner Behinderung diskriminiert worden, jedoch nicht in einem als Verfolgung einzustufenden Ausmaß. Außerdem habe AB im Libanon ausreichenden Beistand erhalten, den er bei seiner Rückkehr wieder erhalten werde. Der Innenminister weist insoweit darauf hin, dass es im Lager Al Bass eine Frühförderstelle gebe, die unter der Verantwortung einer Nichtregierungsorganisation stehe und im Lager wohnhaften Kindern mit Behinderung Beistand biete. Schließlich hätten die Kläger des Ausgangsverfahrens keine Belege dafür geliefert, dass es ihnen unmöglich gewesen sei, die Bildungs- und Beistandsangebote solcher Nichtregierungsorganisationen in Anspruch zu nehmen, und es somit auf von ihnen nicht zu kontrollierende Gründe zurückzuführen sei, dass sie den Beistand oder Schutz des UNRWA im Libanon nicht länger in Anspruch hätten nehmen können.

27

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist, um feststellen zu können, ob die Kläger des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage des von ihnen geschilderten Sachverhalts ipso facto die Flüchtlingseigenschaft beanspruchen können, zunächst die Frage zu klären, ob der Wegfall des vom UNRWA gewährten Schutzes oder Beistands allein anhand der Situation zum Zeitpunkt ihrer Abreise zu prüfen ist oder ob es sich um eine Prüfung handelt, die zusätzlich oder alternativ eine Beurteilung von Umständen umfasst, die möglicherweise nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind. Außerdem sei zu klären, wem insoweit die Beweislast obliege. Schließlich ersucht das vorlegende Gericht um Hinweise zu den relevanten Anhaltspunkten, die einen solchen Wegfall des Schutzes oder Beistands des UNRWA belegen können.

28

Unter diesen Umständen hat das First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Erstinstanzliches Gericht, Kammer für Einwanderungs- und Asylfragen, Vereinigtes Königreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Wenn zu prüfen ist, ob das UNRWA, was den Beistand für Menschen mit Behinderung betrifft, nicht länger Schutz oder Beistand im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 für einen beim UNRWA registrierten staatenlosen Palästinenser gewährt,

1.

handelt es sich dann bei dieser Prüfung lediglich um eine historische Bewertung der Umstände, die einen Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Abreise angeblich gezwungen haben, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, oder ist auch eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung ex nunc anzustellen, ob der Antragsteller diesen Schutz oder diesen Beistand gegenwärtig in Anspruch nehmen kann?

2.

Wenn die erste Frage dahin zu beantworten ist, dass diese Prüfung eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung umfasst, ist es dann legitim, in entsprechender Anwendung die das Erlöschen betreffende Bestimmung des Art. 11 heranzuziehen, so dass in Fällen, in denen der Antragsteller für die Vergangenheit einen hinreichenden Grund für das Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets nachweisen kann, der Mitgliedstaat die Beweislast dafür trägt, dass dieser Grund nicht mehr gegeben ist?

3.

Liegen berechtigte objektive Gründe für die Abreise einer solchen Person im Zusammenhang mit der Gewährung von Schutz oder Beistand durch das UNRWA nur vor, wenn sich nachweisen lässt, dass seitens des UNRWA oder des Staates, in dem das UNRWA tätig ist, absichtlich Schaden zugefügt oder die Unterstützung entzogen wurde (durch Tun oder durch Unterlassen)?

4.

Ist dabei der Beistand zu berücksichtigen, der solchen Personen durch Akteure der Zivilgesellschaft, wie etwa durch Nichtregierungsorganisationen, gewährt wird?

Verfahren vor dem Gerichtshof

29

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach Art. 86 Abs. 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2019, C 384 I, S. 1) ist der Gerichtshof weiterhin für Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig, die vor Ende des Übergangszeitraums vorgelegt werden. Nach Art. 126 dieses Abkommens endet der Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020.

30

Außerdem sind in Bezug auf solche Ersuchen gemäß Art. 89 Abs. 1 dieses Abkommens sowohl vor als auch nach Ende des Übergangszeitraums ergehende Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs in ihrer Gesamtheit für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich rechtsverbindlich.

31

Da das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen am 29. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, ist der Gerichtshof weiterhin für die Entscheidung über dieses Ersuchen zuständig und ist das vorlegende Gericht an das vorliegende Urteil gebunden.

32

Am 25. Mai 2021 hat der Gerichtshof den Parteien und anderen Beteiligten eine Frage gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestellt, in der sie aufgefordert wurden, sich zu den etwaigen Auswirkungen des Urteils vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C‑507/19, EU:C:2021:3), insbesondere auf die erste Vorlagefrage zu äußern.

33

Auf diese Frage haben NB und AB, der Innenminister, der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und die Europäische Kommission geantwortet. Am 25. Mai 2021 hat der Gerichtshof außerdem eine Frage an den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gerichtet, die die rechtlichen Verpflichtungen des UNRWA in Bezug auf den Beistand für Kinder mit Behinderung und die insbesondere im Libanon tatsächlich ergriffenen Maßnahmen betraf. Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sowie NB und AB haben auf diese Frage geantwortet.

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

34

Vor der Beantwortung der Vorlagefragen ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 des dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. 2008, C 115, S. 295) für das Vereinigte Königreich eine Ausnahmeregelung gilt, die sämtliche im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angenommenen Maßnahmen umfasst und es ihm ermöglicht, sich an den Rechtsetzungsverfahren in diesem Bereich nicht zu beteiligen.

35

Das Vereinigte Königreich hat sich zwar, wie sich dem 38. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83 entnehmen lässt, an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligt, jedoch hat es von dieser Ausnahmeregelung für die Richtlinie 2011/95 Gebrauch gemacht, mit der die Richtlinie 2004/83 mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben wurde.

36

Das Vereinigte Königreich hat sich also, wie sich dem 50. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 entnehmen lässt, nicht an der Annahme dieser Richtlinie beteiligt und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

37

Außerdem ergibt sich aus Art. 40 der Richtlinie 2011/95, dass die Richtlinie 2004/83 nur für die durch die Richtlinie 2011/95 gebundenen Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben wird.

38

Unter diesen Umständen ist die Richtlinie 2004/83 auf das Vereinigte Königreich innerhalb der oben in den Rn. 29 und 30 genannten Grenzen weiterhin anwendbar.

39

Als Zweites ist weiter darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Erwägungsgründe 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol, C‑31/09, EU:C:2010:351, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C‑364/11, EU:C:2012:826, Rn. 42).

40

Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 sind daher im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art. 78 Abs. 1 AEUV Bezug nimmt, auszulegen. Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der Grundrechte und insbesondere die Befolgung der in der Grundrechtecharta anerkannten Grundsätze gewährleisten (Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol, C‑31/09, EU:C:2010:351, Rn. 38, und vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C‑364/11, EU:C:2012:826, Rn. 43).

41

Als Drittes ist klarzustellen, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 im Wesentlichen entspricht, so dass die zu der letzteren Vorschrift ergangene Rechtsprechung für die Auslegung der ersteren relevant ist (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C‑507/19, EU:C:2021:3, Rn. 37).

42

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind die Vorlagefragen zu beantworten.

Zur ersten Frage

43

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass bei der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass eine Person die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung ipso facto beanspruchen kann, nur die relevanten Umstände zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, oder dahin, dass auch die Umstände zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, zu dem die zuständigen Behörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden.

44

Zur Beantwortung dieser Frage ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2004/83 ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, „wenn er … den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt“.

45

Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 der Genfer Konvention bestimmt, dass die Konvention keine Anwendung auf Personen findet, die „zurzeit“ den Schutz oder Beistand „einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen“.

46

Das UNRWA ist eine Organisation der Vereinten Nationen, die gegründet wurde, um Palästinenser als „Palästinaflüchtlinge“ zu schützen und ihnen beizustehen. Sein Mandat, das bis zum 30. Juni 2023 verlängert worden ist, erstreckt sich auf sein Einsatzgebiet, das aus fünf Operationsgebieten besteht, nämlich dem Gazastreifen, dem Westjordanland (einschließlich Ostjerusalems), Jordanien, dem Libanon und Syrien.

47

Somit hat jede Person, die wie NB und AB beim UNRWA registriert ist, Anspruch auf den Schutz und den Beistand dieser Organisation, damit ihrem Wohlergehen als Flüchtling gedient ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 84).

48

Wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser ist es nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2004/83, der Art. 1 Abschnitt D Satz 1 der Genfer Konvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden (Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C‑507/19, EU:C:2021:3, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Außerdem folgt aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83, der Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Konvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt (Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C‑507/19, EU:C:2021:3, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

So kommt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 zur Anwendung, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen. In diesem Fall genießt der Staatenlose, sofern er nicht unter einen der Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 fällt, ipso facto den Schutz dieser Richtlinie, ohne notwendigerweise nachweisen zu müssen, dass er eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 hat (Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C‑507/19, EU:C:2021:3, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

In diesem Zusammenhang ist jedoch klarzustellen, dass der Umstand, dass eine Person im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie ipso facto deren Schutz genießt, keinen bedingungslosen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling begründet. So braucht zwar, wer berechtigt ist, ipso facto den Schutz der Richtlinie 2004/83 zu genießen, nicht notwendigerweise nachzuweisen, dass er Verfolgung im Sinne von deren Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie fürchtet, doch muss er, wie dies die Kläger des Ausgangsverfahrens getan haben, einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling stellen, der von den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C‑364/11, EU:C:2012:826, Rn. 75 und 76).

52

Zwar wird – wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat – in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 nicht genau angegeben, welcher Zeitpunkt für die zuständigen nationalen Behörden oder Gerichte bei der Beurteilung der Beendigung des vom UNRWA gewährten Beistands oder Schutzes maßgebend ist, doch sprechen die Verwendung der Worte „die zurzeit … genießen“ in Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 der Genfer Konvention und „weggefallen“ in dessen Abs. 2 für eine Beurteilung dahin, ob der Beistand oder Schutz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 tatsächlich nicht länger gewährt wird.

53

Daher hat eine solche Beurteilung individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen, wie er sich zum Zeitpunkt der Wegzugs der betroffenen Antragsteller aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellt, wobei auch die Umstände zu berücksichtigen sind, die zu dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden ihre Entscheidung über den Antrag der betroffenen Person auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, wenn der Betroffene in der Lage ist, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, weil die Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, weggefallen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C‑364/11, EU:C:2012:826, Rn. 77, sowie vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C‑507/19, EU:C:2021:3, Rn. 59 und 66).

54

Die Notwendigkeit einer solchen Beurteilung steht im Einklang mit der allgemeinen Systematik des durch die Richtlinie 2004/83 geschaffenen Systems. Insoweit ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass bei der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die „zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag“ relevant sind, sowie gegebenenfalls Ereignisse, die seit der Ausreise des Antragstellers aus dem Herkunftsland eingetreten sind, zu berücksichtigen sind.

55

Insoweit ist außerdem darauf hinzuweisen, dass – wie der Gerichtshof bereits entschieden hat – die Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Behandlung der von dieser Vorschrift erfassten Rechtsbehelfe – zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht – eine „umfassende Ex-nunc“-Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen. Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, wird durch den Ausdruck „ex nunc“ und das Adjektiv „umfassend“ in dieser Vorschrift hervorgehoben, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beurteilung vorzunehmen, bei der gegebenenfalls sowohl die Anhaltspunkte berücksichtigt werden, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, als auch neue Anhaltspunkte, die sich nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ergeben haben. Die dem Gericht damit erteilte Befugnis, neue Anhaltspunkte, zu denen sich die Asylbehörde nicht geäußert hat, zu berücksichtigen, entspricht der Zielsetzung der Richtlinie 2013/32, die – wie sich u. a. aus ihrem 18. Erwägungsgrund ergibt – darauf gerichtet ist, dass Anträge auf internationalen Schutz „so rasch wie möglich [bearbeitet werden], unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung“ (Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C‑507/19, EU:C:2021:3, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, ist es nämlich, auch wenn eine Person in der Vergangenheit gezwungen war, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, weil sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand, durch nichts gerechtfertigt, ihr nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn sich die Situation im UNRWA-Einsatzgebiet in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, so dass sich die Person nicht mehr in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA wieder möglich ist, ihr Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen. Folglich müssen die Behörden und Gerichte, die darüber zu entscheiden haben, ob ipso facto die Flüchtlingseigenschaft beansprucht werden kann, auch prüfen, ob es derzeit möglich ist, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren. Wäre dies der Fall, müsste der Antragsteller nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2004/83 von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden.

57

Es ist daher Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände zu prüfen, um nicht nur festzustellen, ob das Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets durch einen Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 im Sinne der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung durch Gründe gerechtfertigt werden kann, die nicht von ihm zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind und die ihn daher daran gehindert haben, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, sondern auch, ob er derzeit daran gehindert ist, diesen Schutz oder Beistand zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat.

58

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass bei der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen kann, im Rahmen einer individuellen Beurteilung die relevanten Umstände nicht nur zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden.

Zur zweiten Frage

59

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Person, die nachweist, dass sie gezwungen war, das UNRWA-Einsatzgebiet aus von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen zu verlassen, im Rahmen der Prüfung zum Zweck der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass diese Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen kann, dem Mitgliedstaat, falls er der Ansicht ist, dass diese Person nunmehr in der Lage sei, in dieses Gebiet zurückzukehren und dort diesen Schutz oder Beistand in Anspruch zu nehmen, der Nachweis dafür obliegt, dass dies der Fall ist.

60

Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 der Richtlinie 2004/83 einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen.

61

Bevor einem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nach Kapitel III Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 zuerkannt werden kann, ist daher gemäß Kapitel II Art. 4 dieser Richtlinie eine Prüfung der maßgeblichen Ereignisse und Umstände vorzunehmen.

62

Im Einzelnen können die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist sodann Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

63

Hierzu ist festzustellen, dass sich die in Art. 4 der Richtlinie 2004/83 vorgesehene Prüfung der Ereignisse und Umstände, auf die ein Antrag auf internationalen Schutz gestützt werden kann, in zwei getrennten Abschnitten vollzieht. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C‑148/13 bis C‑150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 55).

64

Im Rahmen dieses ersten Abschnitts, in den die zweite Frage einzuordnen ist, ist es nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 zwar Sache des Antragstellers, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen, jedoch hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten gegebenenfalls aktiv mit dem Antragsteller zusammenarbeiten müssen, um die für den Antrag relevanten Angaben zu ermitteln und zu ergänzen, da diese Behörden im Übrigen oft eher Zugang zu bestimmten Arten von Unterlagen haben als der Antragsteller (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 65 und 66).

65

So kann im vorliegenden Fall zwar aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 abgeleitet werden, dass es den Antragstellern obliegt, den Nachweis zu erbringen, dass sie tatsächlich den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch genommen haben und dass dieser Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird. Sobald die Antragsteller allerdings nachweisen können, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen haben, aus von ihnen nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen tatsächlich gezwungen waren dies zu tun, insbesondere weil sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befanden und ihnen das UNRWA in seinem Einsatzgebiet keine seiner Aufgabe entsprechenden Lebensverhältnisse gewährleisten konnte, obliegt es in der Folge dem Mitgliedstaat, gegebenenfalls nachzuweisen, dass sich die Umstände im betreffenden Einsatzgebiet inzwischen geändert haben, so dass diese Personen wieder den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch nehmen können.

66

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Person, die nachweist, dass sie gezwungen war, das UNRWA-Einsatzgebiet aus von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen zu verlassen, im Rahmen der Prüfung zum Zweck der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass diese Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen kann, dem Mitgliedstaat, falls er der Ansicht ist, dass diese Person nunmehr in der Lage sei, in dieses Gebiet zurückzukehren und dort diesen Schutz oder Beistand in Anspruch zu nehmen, der Nachweis dafür obliegt, dass dies der Fall ist.

Zur dritten Frage

67

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne dieser Bestimmung nicht länger gewährt wird, so dass eine internationalen Schutz beantragende Person gezwungen war, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, nachgewiesen werden muss, dass das UNRWA oder der Staat, in dem es tätig ist, die Absicht hatte, dieser Person durch Tun oder Unterlassen Schaden zuzufügen oder ihr den Beistand zu entziehen.

68

Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Gerichtshof bereits entschieden hat – für die Feststellung, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 tatsächlich nicht länger gewährt wird, die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen (Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C‑364/11, EU:C:2012:826, Rn. 61).

69

Sowohl Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als auch Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention verlangen insoweit eine objektive Beurteilung der Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA tatsächlich aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, da das UNRWA aus objektiven oder mit der persönlichen Situation des Antragstellers zusammenhängenden Gründen nicht länger in der Lage ist, dem Antragsteller die Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen.

70

Für eine solche Beurteilung ist es daher nicht erforderlich, sich auf subjektive Gesichtspunkte, wie etwa die Absichten des UNRWA oder des Staates, in dem es tätig ist, zu stützen. Die Einführung eines solchen Erfordernisses für die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 liefe nämlich darauf hinaus, die Tragweite dieser Bestimmung ungebührlich einzuschränken und den Umfang des den Staatenlosen palästinensischer Herkunft gewährten Schutzes ungebührlich und erheblich zu begrenzen.

71

Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wären zwar, wenn nachgewiesen würde, dass das UNRWA oder der Staat, in dem es tätig ist, den betroffenen Personen mit Absicht durch Tun oder Unterlassen Schaden zugefügt oder Hilfe oder Schutz entzogen hat, solche Beweise natürlich besonders stichhaltig. Für die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 ist es jedoch nicht erforderlich, eine derartige Absicht nachzuweisen.

72

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne dieser Bestimmung nicht länger gewährt wird, so dass eine internationalen Schutz beantragende Person gezwungen war, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, nicht nachgewiesen werden muss, dass das UNRWA oder der Staat, in dem es tätig ist, die Absicht hatte, dieser Person durch Tun oder Unterlassen Schaden zuzufügen oder ihr den Beistand zu entziehen. Für die Zwecke dieser Bestimmung genügt der Nachweis, dass der Beistand oder Schutz des UNRWA tatsächlich aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, so dass das UNRWA aus objektiven oder mit der persönlichen Situation der genannten Person zusammenhängenden Gründen nicht länger in der Lage ist, ihr die Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen.

Zur vierten Frage

73

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention dahin auszulegen ist, dass im Rahmen der Beurteilung der für die Prüfung erforderlichen Voraussetzungen, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie 2004/83 beanspruchen kann, der Beistand zu berücksichtigen ist, der dieser Person von Akteuren der Zivilgesellschaft, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, gewährt wird.

74

Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass sowohl Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als auch Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention lediglich auf den Schutz oder Beistand „einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge“ Bezug nehmen, ohne etwaige Unterstützung oder Dienstleistungen zu erwähnen, die durch andere Einrichtungen als die Vereinten Nationen, wie etwa durch Nichtregierungsorganisationen, gewährt werden.

75

Wie in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, kommt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 außerdem zur Anwendung, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Schutz und Beistand zu gewähren, die mit dem Mandat des UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen.

76

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sowohl Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als auch Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention im Kern nur auf den Schutz oder Beistand des UNRWA Bezug nehmen.

77

Das UNRWA ist eine Agentur der Vereinten Nationen, die von deren Generalversammlung geschaffen wurde und zur Aufgabe hat, palästinensischen Flüchtlingen Schutz und Beistand im Einklang mit ihrem Mandat zu gewähren. Angesichts der dem UNRWA verliehenen Rechtsstellung und der ihm übertragenen Aufgabe kommt es nicht in Betracht, diese Einrichtung Akteuren der Zivilgesellschaft, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, gleichzusetzen, die sich vom UNRWA eindeutig unterscheiden und sich nicht in derselben Lage befinden wie dieses, da sie nicht für die Zwecke der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83 „Beistand“ oder „Schutz“ gewähren können.

78

Dies vermag allerdings nicht in Frage zu stellen, dass ausweislich der dem Gerichtshof vorgelegten Akte der Zusammenarbeit mit Akteuren der Zivilgesellschaft, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, wesentliche Bedeutung zukommen kann, um es dem UNRWA zu ermöglichen, weiterhin seine Aufgabe zu erfüllen. Tatsächlich ist zu erkennen, dass das UNRWA in Anbetracht der zunehmenden Schwierigkeiten, auf die es bei der Erfüllung seines Mandats zumindest in bestimmten Sektoren seines Einsatzgebiets gestoßen ist, in der Praxis auf eine solche Zusammenarbeit zurückgegriffen hat.

79

Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Fall einer solchen Zusammenarbeit der von Akteuren der Zivilgesellschaft, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, gewährte Beistand bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen ist, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass Antragsteller ipso facto die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 beanspruchen können.

80

Allerdings muss jeder Beistand, der von Akteuren der Zivilgesellschaft, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, gewährt wird, tatsächlich berücksichtigt werden, sofern das UNRWA mit ihnen eine dauerhafte formelle Kooperationsbeziehung unterhält, in deren Rahmen es von ihnen bei der Erfüllung seines Mandats unterstützt wird.

81

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 83 bis 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Gewährung eines solchen Schutzes oder Beistands von dem Staat, in dem das UNRWA tätig ist, rechtswirksam auf Nichtregierungsorganisationen übertragen worden ist und die palästinensischen Flüchtlinge tatsächlich einen Rechtsanspruch auf den Schutz oder Beistand haben, den die fraglichen Nichtregierungsorganisationen dauerhaft und nicht nur ad hoc gewähren.

82

Im Übrigen kann sich, wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, herausstellen, dass in diesem Zusammenhang auch der Rolle des Staates, in dem das UNRWA tätig ist, entscheidende Bedeutung zukommt, um das UNRWA in die Lage zu versetzen, sein Mandat wirksam zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen unter menschenwürdigen Bedingungen leben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C‑507/19, EU:C:2021:3, Rn. 58 und 62).

83

Wenn palästinensische Flüchtlinge einen konkreten Rechtsanspruch auf dauerhaften Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung durch den betreffenden Staat haben, ist diese Situation daher bei einer Gesamtbewertung aller maßgeblichen Umstände nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 zu berücksichtigen.

84

Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention dahin auszulegen ist, dass im Rahmen der Beurteilung der für die Prüfung erforderlichen Voraussetzungen, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie 2004/83 beanspruchen kann, der Beistand zu berücksichtigen ist, der dieser Person von Akteuren der Zivilgesellschaft, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, gewährt wird, sofern das UNRWA mit ihnen eine dauerhafte formelle Kooperationsbeziehung unterhält, in deren Rahmen es von ihnen bei der Erfüllung seines Mandats unterstützt wird.

Kosten

85

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt wird, so dass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen kann, im Rahmen einer individuellen Beurteilung die relevanten Umstände nicht nur zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden.

 

2.

Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 ist im Fall einer Person, die nachweist, dass sie gezwungen war, das Einsatzgebiet des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) aus von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen zu verlassen, im Rahmen der Prüfung zum Zweck der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass diese Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen kann, dem Mitgliedstaat, falls er der Ansicht ist, dass diese Person nunmehr in der Lage sei, in dieses Gebiet zurückzukehren und dort diesen Schutz oder Beistand in Anspruch zu nehmen, der Nachweis dafür obliegt, dass dies der Fall ist.

 

3.

Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) im Sinne dieser Bestimmung nicht länger gewährt wird, so dass eine internationalen Schutz beantragende Person gezwungen war, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, nicht nachgewiesen werden muss, dass das UNRWA oder der Staat, in dem es tätig ist, die Absicht hatte, dieser Person durch Tun oder Unterlassen Schaden zuzufügen oder ihr den Beistand zu entziehen. Für die Zwecke dieser Bestimmung genügt der Nachweis, dass der Beistand oder Schutz des UNRWA tatsächlich aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, so dass das UNRWA aus objektiven oder mit der persönlichen Situation dieser Person zusammenhängenden Gründen nicht länger in der Lage ist, ihr die Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen.

 

4.

Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt D des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist dahin auszulegen, dass im Rahmen der Beurteilung der für die Prüfung erforderlichen Voraussetzungen, ob der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt wird, so dass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie 2004/83 beanspruchen kann, der Beistand zu berücksichtigen ist, der dieser Person von Akteuren der Zivilgesellschaft, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, gewährt wird, sofern das UNRWA mit ihnen eine dauerhafte formelle Kooperationsbeziehung unterhält, in deren Rahmen es von ihnen bei der Erfüllung seines Mandats unterstützt wird.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.