URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

6. Oktober 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 Abs. 1 – Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage im Fall eines Preisnachlasses nach Bewirkung des Umsatzes – Zahlungen, die ein pharmazeutisches Unternehmen an den staatlichen Krankenversicherungsträger leistet – Art. 273 – In der nationalen Regelung für die Ausübung des Minderungsrechts vorgesehene Verwaltungsformalitäten – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C‑717/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (vormals Fővárosi Bíróság) (Hauptstädtisches Stuhlgericht, vormals Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) mit Entscheidung vom 16. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 27. September 2019, in dem Verfahren

Boehringer Ingelheim RCV GmbH & Co. KG Magyarországi Fióktelepe

gegen

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Kumin sowie des Richters P. G. Xuereb (Berichterstatter) und der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Boehringer Ingelheim RCV GmbH & Co. KG Magyarországi Fióktelepe, vertreten durch Sz. Vámosi-Nagy, ügyvéd,

der ungarischen Regierung, vertreten durch Z. Fehér Miklós und G. Koós als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaitė und L. Havas als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Boehringer Ingelheim RCV GmbH & Co. KG Magyarországi Fióktelepe (im Folgenden: Boehringer Ingelheim) und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn) (im Folgenden: Rechtsbehelfsdirektion) über die Entscheidung, mit der Letztere es abgelehnt hat, Boehringer Ingelheim das Recht auf Abzug der von ihr an den Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő (Nationaler Krankenversicherungsfonds, Ungarn) (im Folgenden: staatlicher Krankenversicherungsträger oder NEAK) geleisteten Zahlungen von ihrer Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zuzuerkennen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„Bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 74 bis 77 fallen, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.“

4

Art. 90 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.

(2)   Die Mitgliedstaaten können im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung von Absatz 1 abweichen.“

5

Art. 273 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.

Die Möglichkeit nach Absatz 1 darf nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den in Kapitel 3 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen.“

Ungarisches Recht

6

§ 65 des Általános forgalmi adóról szóló 2007. évi CXXVII. törvény (Gesetz Nr. CXXVII von 2007 über die Umsatzsteuer) (Magyar Közlöny 2007/155 [XI.16.], im Folgenden: Umsatzsteuergesetz) sieht vor:

„Bei der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen umfasst die Steuerbemessungsgrundlage – sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht – den in Geld ausgedrückten Gegenwert, den der Berechtigte entweder vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Lieferungen oder Dienstleistungen zusammenhängenden Subventionen jeder Art.“

7

§ 77 dieses Gesetzes bestimmt:

„(1)   Bei der Lieferung von Gegenständen, der Erbringung von Dienstleistungen und beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen mindert sich die Steuerbemessungsgrundlage nachträglich um den Betrag der Vorauszahlung oder der Gegenleistung, der wegen Änderung oder Erlöschen des Vertrags, einschließlich seiner Unwirksamkeit oder seines Nichtzustandekommens, teilweise oder vollständig erstattet wurde oder zu erstatten ist.

(4)   Erstattet der Steuerpflichtige nach der Lieferung des Gegenstandes oder der Erbringung der Dienstleistung gemäß den in seiner Geschäftspolitik detailliert festgehaltenen Bedingungen zur Absatzförderung einem Steuerpflichtigen oder einem Nichtsteuerpflichtigen, der den Gegenstand bzw. die Dienstleistung, deren Erwerb bzw. Inanspruchnahme zur Erstattung eines Geldbetrags berechtigt, nicht direkt vom Steuerpflichtigen erworben bzw. in Anspruch genommen hat, einen Geldbetrag, kann er die Steuerbemessungsgrundlage für den gelieferten Gegenstand bzw. die erbrachte Dienstleistung, für die er den Geldbetrag erstattet hat (zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigender Umsatz), mindern, vorausgesetzt, dass

a)

es sich bei der Lieferung des Gegenstands bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die unmittelbar an den zur Erstattung des Geldbetrags Berechtigten erfolgt ist (zur Erstattung des Geldbetrags berechtigender Umsatz), um einen im Inland bewirkten steuerpflichtigen Umsatz handelt und

b)

der zu erstattende Betrag geringer ist als die Summe, die sich als Produkt aus den Mengendaten des zur Erstattung des Geldbetrags berechtigenden Umsatzes und dem niedrigsten, um die Steuer erhöhten Einheitspreis für die im Rahmen des betreffenden Absatzförderungsprogramms in Bezug auf einen zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigenden Umsatz gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen ergibt.

(5)   Bei der Anwendung von Abs. 4 ist davon auszugehen, dass der erstattete Betrag auch den Steuerbetrag enthält.“

8

§ 78 Abs. 3 und 4 des Gesetzes lautet:

„(3)   Voraussetzung für die Anwendung von § 77 Abs. 4 ist, dass der den Geldbetrag erstattende Steuerpflichtige über Folgendes verfügt:

a)

eine Kopie der auf den Namen des zur Erstattung des Geldbetrags Berechtigten lautenden Rechnung über die Bewirkung des zur Erstattung des Geldbetrags berechtigenden Umsatzes, aus der eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dem betreffenden Umsatz um einen im Inland bewirkten steuerpflichtigen Umsatz handelt, und

b)

einen Nachweis über die Überweisung oder die Barzahlung des Geldbetrags, aus dem eindeutig hervorgeht, dass der den Geldbetrag erstattende Steuerpflichtige dem zur Erstattung des Geldbetrags Berechtigten den in seiner Geschäftspolitik festgelegten Betrag vergütet hat.

(4)   Der Nachweis nach Abs. 3 Buchst. b muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift sowie, falls es sich um einen Steuerpflichtigen handelt, die Steuernummer des zur Erstattung des Geldbetrags Berechtigten,

b)

aufgrund einer Erklärung des zur Erstattung des Geldbetrags Berechtigten eine Information über das Steuerabzugsrecht in Bezug auf den betreffenden Umsatz.“

9

§ 195 des Adózás rendjéről szóló 2017. évi CL. törvény (Gesetz Nr. CL von 2017 über die Besteuerungsordnung) sieht vor:

„Die Steuerbehörde entscheidet über die Eigenrevision des Steuerpflichtigen innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab deren Einreichung, ohne eine Überprüfung durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige die Eigenrevision ausschließlich mit der Begründung eingereicht hat, dass die Rechtsvorschrift, auf die die Steuerpflicht gestützt sei, verfassungswidrig sei oder gegen unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union mit allgemeiner Geltung verstoße oder dass eine Verordnung der Selbstverwaltung gegen eine andere Rechtsvorschrift verstoße, sofern das Verfassungsgericht, die Kúria [(Oberster Gerichtshof, Ungarn)] oder der Gerichtshof der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Einreichung der Eigenrevision über diese Frage noch keine Entscheidung verkündet hat oder die Eigenrevision den Feststellungen der verkündeten Entscheidung nicht entspricht.“

10

§ 17 Abs. 4 des Biztonságos és gazdaságos gyógyszer- és gyógyászati segédeszköz-ellátás, valamint a gyógyszerforgalmazás általános szabályairól szóló 2006 évi XCVIII. törvény (Gesetz Nr. XCVIII von 2006 über die allgemeinen Regeln der sicheren und wirtschaftlichen Versorgung mit Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln sowie des Arzneimittelvertriebs, im Folgenden: Arzneimittelvertriebsgesetz) lautet:

„Werbung für Arzneimittel bzw. Nährmittel, die von der Apotheke nur auf ärztliches Rezept abgegeben werden dürfen oder für die ein Sozialversicherungszuschuss gezahlt wird, sowie für medizinische Hilfsmittel, die mit einem Sozialversicherungszuschuss verordnet werden können, ist verboten.“

11

In § 26 Abs. 2, 5 und 6 des Arzneimittelvertriebsgesetzes heißt es:

„(2)   Der [staatliche] Krankenversicherungsträger kann, damit der Haushaltsplan eingehalten wird, für bereits bezuschusste oder neu aufgenommene Arzneimittel oder einzelne diesbezügliche Zuschusskategorien oder ‑indikationen sowie für Arzneimittel, für die ein Härtefallzuschuss gewährt wird, einen Zuschussvolumenvertrag nach Abs. 5 abschließen.

(5)   Die im Zuschussvolumenvertrag festgelegte Zahlungspflicht kann

a)

als Prozentsatz des Preiszuschusses, der für die mit einem Preiszuschuss verkaufte Mengeneinheit gewährt wird,

b)

anhand der Differenz zwischen dem während der Vertragslaufzeit für ein oder mehrere Erzeugnisse gewährten Preiszuschuss und dem im Vertrag festgelegten Grenzwert,

e)

aufgrund einer Abweichung von der vertraglich festgelegten und unter Kosteneffizienzgesichtspunkten maßgeblichen Dosierung bzw. der angewandten Dosis entsprechend der Zusammenfassung der Merkmale des betreffenden Arzneimittels festgelegt werden.

(6)   Bei einer Zubereitung können die Bestimmungen von Abs. 5 auch nebeneinander angewandt werden.“

12

In § 28 Abs. 1 des Arzneimittelvertriebsgesetzes heißt es:

Der [staatliche] Krankenversicherungsträger kann zur Bezuschussung von Arzneimitteln, für die ein Sozialversicherungszuschuss gewährt wird, folgende Zuschussmethoden anwenden:

c)

einen Zuschussvolumenvertrag;

…“

13

§ 30/A des Kötelező egészségbiztosítás ellátásairól szóló 1997. évi LXXXIII. törvény (Gesetz Nr. LXXXIII von 1997 über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung) bestimmte:

„Der [staatliche] Krankenversicherungsträger kann mit den nach § 36 Abs. 1 des [Arzneimittelvertriebsgesetzes] zum Inverkehrbringen eines Arzneimittels Berechtigten, den Lieferanten medizinischer Hilfsmittel und den Erbringern von Heilbehandlungen über den Preis der Erzeugnisse und Dienstleistungen, zu deren Vertrieb ein Preiszuschuss gewährt wird, deren Menge und die Qualitätsanforderungen an diese sowie über sonstige von den Parteien als wesentlich erachteten Fragen einen Vertrag schließen.“

14

§ 11 Abs. 1 der Törzskönyvezett gyógyszerek és a különleges táplálkozási igényt kielégítő tápszerek társadalombiztosítási támogatásba való befogadásának szempontjairól és a befogadás vagy a támogatás megváltoztatásáról [szóló] 32/2004. (IV. 26.) ESzCsM rendelet (Verordnung Nr. 32/2004 des Ministers für Gesundheit, Soziales und Familie vom 26. April 2004 über die Kriterien für die sozialversicherungsrechtliche Zuschussfähigkeit registrierter Arzneimittel und von Nährmitteln für besondere Ernährungsbedarfe und Änderungen bei der Zuschussfähigkeit und beim Zuschuss) sieht vor:

„Bei Zuschussvolumenverträgen im Sinne von § 26 des Arzneimittelvertriebsgesetzes bestimmt sich der Umfang des Zuschussvolumens unter Berücksichtigung des Vorschlags eines Fachgremiums für Gesundheitsfragen zu der Zahl der Patienten, die in Anbetracht der Prävalenz und der Inzidenz der Krankheit behandelt werden können.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

Boehringer Ingelheim ist die ungarische Tochtergesellschaft eines pharmazeutischen Unternehmens. Ihre Haupttätigkeit besteht im Vertrieb von bezuschussten Arzneimitteln an Großhändler, die diese an Apotheken veräußern, die sie anschließend an Patienten verkaufen.

16

In Ungarn erfolgt der Vertrieb von Arzneimitteln im Einzelhandel mit Ausnahme der Krankenhäuser über Apotheken. Die Apotheken versorgen sich bei Großhändlern, und die Großhändler versorgen sich bei Arzneimittelvertriebsunternehmen wie Boehringer Ingelheim.

17

Die Arzneimittel können vom NEAK bezuschusst werden, der dann ein sogenanntes Preiszuschusssystem anwendet. Nach diesem System gewährt der NEAK im Rahmen ambulanter Behandlungen einen Kaufpreiszuschuss für rezeptpflichtige Arzneimittel, der von der Sozialversicherung übernommen wird. Die Zahlung des Preises für das bezuschusste Arzneimittel wird anschließend zwischen dem NEAK und dem Patienten aufgeteilt. Der Patient zahlt an die Apotheke einen Betrag, die „Erstattungsgebühr“, die der Differenz zwischen dem Preis des Arzneimittels und dem vom NEAK gezahlten Zuschussbetrag entspricht. Der NEAK vergütet der Apotheke nachträglich den in Rede stehenden Zuschussbetrag. Der Arzneimittelpreis, den die Apotheken erhalten und der die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, hat somit zwei Komponenten, nämlich den Zuschuss des NEAK und die vom Patienten gezahlte „Erstattungsgebühr“. Die Apotheke ist also verpflichtet, sowohl auf den vom Patienten als auch auf den vom NEAK gezahlten Betrag Umsatzsteuer zu entrichten.

18

Der NEAK entscheidet nach Durchführung einer mehrere Gesichtspunkte umfassenden Prüfung, bei der gesundheitspolitische und pharmazeutische Gesichtspunkte sowie die Kosteneffizienz eine Rolle spielen, ob ein Arzneimittel bezuschusst wird, und legt anschließend die Höhe des Zuschusses anhand des vom Vertreiber – im Ausgangsverfahren Boehringer Ingelheim – festgesetzten Preises fest.

19

Damit die von ihr auf dem ungarischen Markt vertriebenen Arzneimittel bezuschusst bleiben, schloss Boehringer Ingelheim mit dem NEAK für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2017„Zuschussvolumenverträge“. Auf der Grundlage dieser Verträge verpflichtete sich Boehringer Ingelheim, an den NEAK für die Menge der von ihr vertriebenen Arzneimittel Zahlungen in Höhe des in den Verträgen festgelegten Betrags zu leisten, die vom Umsatz aus dem Verkauf dieser Arzneimittel abgezogen wurden. Konkret wurde die Höhe der Zahlungen als Prozentsatz des Bruttozuschusses des NEAK auf der Grundlage der mit einem bezuschussten Preis vertriebenen Verpackungseinheiten (Packungen) (Zahlungen je Packung) bzw. in einigen Verträgen auf 100 % festgelegt, wenn der Grenzwert des vom NEAK gewährten Zuschusses für das in Rede stehende Erzeugnis überschritten wurde (Zahlungen nach Grenzwert).

20

Der Abschluss dieser Verträge ist keine gesetzliche Verpflichtung, gewährleistet Boehringer Ingelheim aber, dass für die von ihr vertriebenen Arzneimittel ein Zuschuss vom NEAK gewährt wird. Diese Verträge ermöglichen es dem NEAK auch, einen beständigen Zugang zu neuen und zeitgemäßen Therapien zu erhalten, die bezuschusst werden, und gleichzeitig zu gewährleisten, dass der Haushaltsplan eingehalten wird.

21

Über die Zahlungen von Boehringer Ingelheim wurde seitens der NEAK keine Rechnung ausgestellt. Die von Boehringer Ingelheim auf der Grundlage dieser Verträge an den NEAK geleisteten Zahlungen sind jedoch in einer nachträglich überprüfbaren Art und Weise dokumentiert.

22

Am 13. November 2018 reichte Boehringer Ingelheim gemäß § 195 des Gesetzes Nr. CL von 2017 über die Besteuerungsordnung eine Eigenrevisionserklärung in Bezug auf die Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2017 bei den ungarischen Steuerbehörden ein. Auf Grundlage ihrer Berichtigungsmöglichkeit verminderte Boehringer Ingelheim unter Berufung auf Zahlungen, die sie aufgrund von Zuschussvolumenverträgen an den NEAK geleistet hatte, den im genannten Zeitraum zu entrichtenden Umsatzsteuerbetrag um 354687000 Forint (HUF) (ungefähr 1 Mio. Euro).

23

Die erstinstanzliche ungarische Steuerbehörde wies die Eigenrevisionserklärung von Boehringer Ingelheim zurück und lehnte somit die nachträgliche Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ab.

24

Boehringer Ingelheim legte gegen diese Entscheidung Einspruch bei der Rechtsbehelfsdirektion ein. Diese bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

25

Nach Ansicht der Rechtsbehelfsdirektion erfüllen die von Boehringer Ingelheim an den NEAK geleisteten Zahlungen nicht die Voraussetzungen der Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gemäß § 77 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes. Zum einen könnten nämlich die Zahlungen von Boehringer Ingelheim nicht als eine nachträgliche Erstattung „zur Absatzförderung“ angesehen werden, da § 17 Abs. 4 des Arzneimittelvertriebsgesetzes die Werbung für Arzneimittel, für die ein Sozialversicherungszuschuss gezahlt werde, verbiete. Zum anderen seien diese Zahlungen von Boehringer Ingelheim nicht „gemäß den in ihrer Geschäftspolitik detailliert festgehaltenen Bedingungen“ geleistet worden, da der nach den Verträgen geschuldete Zahlbetrag nicht vom pharmazeutischen Unternehmen, sondern nach Maßgabe einer Verordnung von einem Fachgremium für Gesundheitsfragen festgelegt werde.

26

Die Rechtsbehelfsdirektion wies außerdem darauf hin, dass § 77 des Umsatzsteuergesetzes alle in Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgezählten Fälle der Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage enthalte und sich kein Verstoß gegen das Unionsrecht feststellen lasse, da die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie in die nationale Rechtsordnung nicht erfordere, dass die Bestimmungen der Richtlinie und des nationalen Rechts wörtlich übereinstimmten. Die Mehrwertsteuerrichtlinie lege nur die Regelungsziele fest und überlasse dem nationalen Gesetzgeber die Entscheidung, wie er diese Ziele erreichen wolle. Die Rechtsbehelfsdirektion wies ferner darauf hin, dass das Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C‑462/16, EU:C:2017:1006), in dem der Gerichtshof Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ausgelegt hat, in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sei, da dieses Urteil einen anderen Sachverhalt betreffe als den, der der vorliegenden Rechtssache zugrunde liege.

27

Boehringer Ingelheim hat gegen die Entscheidung der ungarischen Steuerbehörde Klage beim vorlegenden Gericht erhoben. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass der von ihr an den NEAK gezahlte Betrag, der von ihrem Umsatz abgezogen werde, gemäß Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer führe, so dass sie Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer habe.

28

Erstens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits das Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C‑462/16, EU:C:2017:1006), anwendbar ist, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Abschläge, die ein pharmazeutisches Unternehmen deutschen Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dieses Unternehmens führen, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

29

Hierzu weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die ungarische Zuschussregelung der deutschen Subventionsregelung für die private Krankenversicherung ähnele, mit dem Unterschied, dass in Ungarn die Zahlungen an den NEAK als staatlichen Krankenversicherungsträger nicht auf zwingenden Rechtsvorschriften beruhten, sondern auf einem freiwillig von den Parteien geschlossenen, dem Privatrecht unterliegenden Vertrag. Sobald dieser Vertrag jedoch unterzeichnet sei, habe er dieselbe Folge wie die betreffende Regelung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C‑462/16, EU:C:2017:1006), ergangen sei, nämlich dass Boehringer Ingelheim nur über einen Betrag habe verfügen können, der dem Verkaufspreis ihrer Erzeugnisse an die Apotheken abzüglich dieses Abschlags entspreche.

30

Das vorlegende Gericht ist nämlich unter Hinweis auf die Rn. 41 bis 43 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C‑462/16, EU:C:2017:1006), der Ansicht, dass in der vorliegenden Rechtssache der NEAK als Endverbraucher einer Lieferung durch Boehringer Ingelheim anzusehen sei, so dass der von der Finanzverwaltung erhobene Betrag den vom Endverbraucher gezahlten Betrag nicht übersteigen dürfe. Da die Steuerpflichtige, also Boehringer Ingelheim, aufgrund der von ihr an den NEAK geleisteten Zahlungen einen Teil des Preises der Erzeugnisse nicht erhalten habe, sei es somit für diese Erzeugnisse zu einem Preisnachlass nach der Bewirkung des Umsatzes im Sinne des Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gekommen. Unter diesen Umständen habe Boehringer Ingelheim über den beim Verkauf ihrer Erzeugnisse an die Apotheken oder Großhändler eingenommenen Gesamtpreis nicht frei verfügen können.

31

Das vorlegende Gericht führt aus, der Gerichtshof habe sich jedoch noch nicht zu der Frage geäußert, ob eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage auch dann vorgenommen werden könne, wenn der Preisnachlass nicht auf der Grundlage einer Vorschrift des nationalen Rechts zwingend sei, sondern wie Ausgangsverfahren freiwillig gewährt werde.

32

Außerdem habe die ungarische Regelung zur Folge, dass für alle pharmazeutischen Unternehmen, die Zuschussvolumenverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschlossen hätten, die Möglichkeit, ihre Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer in Bezug auf den an die NEAK gezahlten Betrag nachträglich zu vermindern, entfalle. Nach Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie werde die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert. Der Gerichtshof habe jedoch noch nicht die Grenze definiert, die nicht überschritten werden dürfe, damit diese Voraussetzungen keine im Hinblick auf den Zweck der unionsrechtlichen Regelung unverhältnismäßige Beschränkung darstellen.

33

Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die ungarische Regelung für die nachträgliche Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer voraussetze, dass eine Kopie der auf den Namen des zur Erstattung des Geldbetrags Berechtigten lautenden Rechnung über die Bewirkung des zur Erstattung des Geldbetrags berechtigenden Umsatzes, aus der eindeutig hervorgehe, dass es sich bei dem betreffenden Umsatz um einen im Inland bewirkten steuerpflichtigen Umsatz handele, sowie ein Nachweis über die Überweisung oder die Barzahlung des Geldbetrags vorlägen.

34

Das vorlegende Gericht hebt indessen hervor, dass der NEAK in der vorliegenden Rechtssache Boehringer Ingelheim keine Rechnung ausgestellt habe, sondern Letztere nur über die Zahlungsaufforderung, die der NEAK an sie versandt habe, und einen Bankbeleg über die Überweisung des entsprechenden Betrags verfüge. Der NEAK habe den in der Zahlungsaufforderung genannten Zahlbetrag jedoch nach der in den Verträgen festgelegten Methode auf der Grundlage dessen errechnet, wie viele Arzneimittel im betreffenden Zeitraum abgegeben worden seien. Der Umsatz sei mithin auch in Ermangelung einer Rechnung angemessen dokumentiert, weil die Daten über die Verträge und den Arzneimittelabsatz öffentlich zugänglich seien und die Abrechnung der Zuschüsse auf behördlichen und öffentlichen Glauben genießenden Registern beruhe. Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass der NEAK ein staatlicher Krankenversicherungsträger sei und daher angenommen werden könne, dass die Angaben, die er in seiner Zahlungsaufforderung gemacht habe, der Wahrheit entsprächen.

35

Nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie könnten zwar die Mitgliedstaaten weitere Pflichten vorsehen, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu vermeiden, doch müssten diese Verpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Im Ausgangsrechtsstreit sei die Möglichkeit einer Steuerhinterziehung allerdings nicht gegeben und von der ungarischen Steuerbehörde auch nicht behauptet worden; ferner habe die genaue Erhebung der Umsatzsteuer auch ohne Rechnung durch andere Dokumente, die die nachträgliche Überprüfung der Zuschussvolumenverträge und der geleisteten Zahlungen ermöglichen könnten, gewährleistet werden können.

36

Der Gerichtshof habe sich indessen noch nicht zu den formalen Voraussetzungen geäußert, die erfüllt sein müssten, damit die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nachträglich vermindert werden könne, und dazu, welche Unterlagen zu diesem Zweck vorzulegen seien.

37

Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Törvényszék (vormals Fővárosi Bíróság) (Hauptstädtisches Stuhlgericht, vormals Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass mit ihm eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unvereinbar ist, wonach ein pharmazeutisches Unternehmen, das aufgrund eines nicht verpflichtend abzuschließenden Vertrags an den staatlichen Krankenversicherungsträger Zahlungen aus den Einnahmen leistet, die es mit Arzneimitteln erzielt hat, und somit nicht das gesamte Entgelt für die Arzneimittel erlangt, lediglich deshalb nicht zur nachträglichen Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, weil die Zahlungen nicht auf eine Weise, die es im Voraus in seiner Geschäftspolitik festgelegt hat, und nicht in erster Linie zur Absatzförderung erfolgen?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass mit ihm eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unvereinbar ist, wonach die nachträgliche Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage eine Rechnung voraussetzt, die auf den Namen des Erstattungsberechtigten lautet und den zur Erstattung berechtigenden Umsatz nachweist, wenn der die nachträgliche Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage ermöglichende Umsatz anderweitig entsprechend belegt ist, nachträglich überprüfbar ist, teilweise auf öffentlich zugänglichen und öffentlichen Glauben genießenden Daten beruht und eine genaue Erhebung der Steuer ermöglicht?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

38

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein pharmazeutisches Unternehmen von seiner Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer deshalb nicht den Teil seines Umsatzes aus dem Verkauf von Arzneimitteln, die von dem staatlichen Krankenversicherungsträger bezuschusst werden, abziehen kann, den es aufgrund eines zwischen diesem Träger und dem genannten Unternehmen geschlossenen Vertrags an diesen Träger zahlt, weil die danach gezahlten Beträge nicht auf der Grundlage von zuvor von diesem Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftspolitik festgelegten Bedingungen bestimmt worden und diese Zahlungen nicht zur Absatzförderung geleistet worden sind.

39

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems darauf beruht, dass die Mehrwertsteuer nur den Endverbraucher belasten soll und für die Steuerpflichtigen, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor dem Stadium der endgültigen Besteuerung tätig sind, unabhängig von der Zahl der Umsätze völlig neutral sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2012, Lebara, C‑520/10, EU:C:2012:264, Rn. 25).

40

Gemäß Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie umfasst bei der Lieferung von Gegenständen und bei Dienstleistungen die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber, vom Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Zuschüsse.

41

Aus Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der die Fälle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes betrifft, geht hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Steuerbemessungsgrundlage und mithin den Betrag der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer immer dann zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach der Bewirkung eines Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält. Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Bemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer – Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C‑335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Der Gerichtshof hat in Rn. 46 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C‑462/16, EU:C:2017:1006), festgestellt, dass Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

43

Im vorliegenden Fall verkauft Boehringer Ingelheim auf dem ungarischen Markt Arzneimittel, die vom staatlichen Krankenversicherungsträger bezuschusst werden, über Großhändler an Apotheken, die diese an bei diesem Träger versicherte Personen weiterverkaufen; dabei zahlen die Versicherten den Apotheken die Differenz zwischen dem Preis des Arzneimittels und dem vom nationalen Krankenversicherungsträger direkt an die Apotheken gezahlten Zuschussbetrag. Nach privatrechtlichen Verträgen, die mit dem staatlichen Krankenversicherungsträger geschlossen wurden, leistet Boehringer Ingelheim an diesen Träger wiederum für die von ihr vertriebenen bezuschussten Arzneimittel Zahlungen in einer in diesen Verträgen festgelegten Höhe, die von den Einnahmen aus dem Verkauf dieser Arzneimittel abgezogen werden.

44

Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, verzichtet Boehringer Ingelheim mit dem Abschluss dieser Verträge auf einen Teil der vom Großhändler gezahlten Gegenleistung. Es stünde deshalb nicht in Einklang mit der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Betrag, der als Bemessungsgrundlage für die von dem pharmazeutischen Unternehmen als Steuerpflichtigem geschuldete Mehrwertsteuer dient, höher wäre als der Betrag, den es letztlich erhalten hat. Andernfalls wäre der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gegenüber den Steuerpflichtigen, zu denen das pharmazeutische Unternehmen gehört, nicht gewahrt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C‑462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 35).

45

Zudem kann der Umstand, dass im Ausgangsverfahren nicht der staatliche Krankenversicherungsträger, der der Apotheke nachträglich den Zuschussbetrag erstattet, sondern die Versicherten selbst, die der Apotheke die Erstattungsgebühr zahlen, unmittelbare Empfänger der fraglichen Arzneimittellieferungen sind, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der getätigten Lieferung von Gegenständen und der empfangenen Gegenleistung nicht beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C‑462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 40).

46

Da nämlich die Apotheke die Mehrwertsteuer auf den vom Patienten gezahlten Betrag, aber auch auf den Betrag zu entrichten hat, der ihr vom staatlichen Krankenversicherungsträger für die bezuschussten Arzneimittel gezahlt wird, ist Letzterer als Endverbraucher einer Lieferung eines mehrwertsteuerpflichtigen pharmazeutischen Unternehmens anzusehen, so dass der von der Finanzverwaltung erhobene Betrag den vom Endverbraucher gezahlten Betrag nicht übersteigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C‑462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 41).

47

Da das pharmazeutische Unternehmen einen Teil der durch den Verkauf der Arzneimittel erzielten Gegenleistung wegen der Zahlung, den es an den staatlichen Krankenversicherungsträger leistet, der einen Teil des Preises dieser Arzneimittel an die Apotheken abführt, nicht erhält, ist von einem Preisnachlass für diese Arzneimittel nach der Bewirkung des Umsatzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie auszugehen.

48

Diese Auslegung wird nicht durch den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand in Frage gestellt, dass – anders als in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C‑462/16, EU:C:2017:1006), zugrunde lag – die von Boehringer Ingelheim an den staatlichen Krankenversicherungsträger geleisteten Zahlungen nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geschuldet werden, sondern aufgrund von zwischen beiden geschlossenen Verträgen.

49

Weder aus dem Wortlaut von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie noch aus dem Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C‑462/16, EU:C:2017:1006), ergibt sich nämlich, dass Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass sein Anwendungsbereich auf Preisnachlässe beschränkt wäre, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben.

50

Diese Auslegung wird auch nicht durch das Vorbringen der ungarischen Regierung entkräftet, wonach kein „Preisnachlass“ im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorliegen könne, da zwischen der von Boehringer Ingelheim erhaltenen Gegenleistung und den von ihr an den staatlichen Krankenversicherungsträger geleisteten Zahlungen kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Die ungarische Regierung ist insoweit der Ansicht, dass die Zahlungen nach Grenzwert nicht als „Preisnachlass“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könnten, da sie nicht der Gegenleistung für die in der Umsatzkette gelieferten Arzneimittel, sondern für einen bestimmten Zeitraum dem Grenzwert des vom staatlichen Krankenversicherungsträger gewährten Zuschusses angepasst seien und öffentlichen Charakter hätten.

51

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung nur darauf ankommt, dass der Steuerpflichtige nicht die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon erhält. Im vorliegenden Fall verfügte Boehringer Ingelheim jedoch nicht über die gesamte Gegenleistung für die verkauften Arzneimittel, sondern nach Abzug der an den staatlichen Krankenversicherungsträger geleisteten Zahlungen nur über einen Teil des von den Großhändlern, an die sie ihre Arzneimittel verkauft hat, gezahlten Endbetrags.

52

Im Übrigen sieht Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Fall des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes vor, dass die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert wird.

53

Diese Bestimmung lässt den Mitgliedstaaten zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Maßnahmen zur Bestimmung des Minderungsbetrags; diese sind in den von dieser Bestimmung erfassten Fällen jedoch verpflichtet, ein Recht auf Verminderung der Bemessungsgrundlage einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C‑146/19, EU:C:2020:464, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Aus der Vorlageentscheidung geht allerdings hervor, dass die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die nachträgliche Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage, nach denen die Zahlungen, die ein Recht auf eine solche Verminderung begründen, auf der Grundlage der zuvor von diesem Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftspolitik festgelegten Bedingungen zur Absatzförderung zu bestimmen sind, zur Folge hätten, dass alle pharmazeutischen Unternehmen, die mit dem staatlichen Krankenversicherungsträger Zuschussvolumenverträge geschlossen haben, die Möglichkeit verlören, die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf Grundlage der an diesen Träger geleisteten Zahlungen nachträglich zu vermindern, auch wenn es nach der Bewirkung des Umsatzes tatsächlich einen Preisnachlass im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gegeben hat. Diese Voraussetzungen können daher nicht in den Gestaltungsspielraum fallen, über den die Mitgliedstaaten gemäß dieser Bestimmung verfügen.

55

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein pharmazeutisches Unternehmen von seiner Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer deshalb nicht den Teil seines Umsatzes aus dem Verkauf von Arzneimitteln, die von dem staatlichen Krankenversicherungsträger bezuschusst werden, abziehen kann, den es aufgrund eines zwischen diesem Träger und dem genannten Unternehmen geschlossenen Vertrags an diesen Träger zahlt, weil die danach gezahlten Beträge nicht auf der Grundlage von zuvor von diesem Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftspolitik festgelegten Bedingungen bestimmt worden sind und diese Zahlungen nicht zur Absatzförderung geleistet worden sind.

Zur zweiten Frage

56

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die nachträgliche Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer voraussetzt, dass der erstattungsberechtigte Steuerpflichtige über eine Rechnung verfügt, die auf seinen Namen lautet und den zur Erstattung berechtigenden Umsatz nachweist, selbst wenn eine solche Rechnung nicht ausgestellt wurde und dieser Umsatz auf andere Weise nachgewiesen werden kann.

57

Wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sieht Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Fall des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes vor, dass die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert wird.

58

Die Mitgliedstaaten können nach Art. 273 dieser Richtlinie die Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, wobei diese Möglichkeit insbesondere nicht dazu genutzt werden darf, zusätzlich zu den in Kapitel 3 dieser Richtlinie genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen.

59

Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die die Steuerpflichtigen gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C‑146/19, EU:C:2020:464, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu erlassen befugt sind, dürfen jedoch grundsätzlich von der Einhaltung der Regeln über die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nur insoweit abweichen, als dies für die Erreichung dieses spezifischen Ziels unbedingt erforderlich ist. Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C‑588/10, EU:C:2012:40, Rn. 28).

61

Demzufolge müssen sich die Formalitäten, die von den Steuerpflichtigen zu erfüllen sind, damit sie gegenüber den Steuerbehörden das Recht auf Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ausüben können, auf diejenigen beschränken, die den Nachweis ermöglichen, dass nach Bewirkung des Umsatzes die Gegenleistung zum Teil oder in vollem Umfang endgültig nicht erlangt wurde. Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob dies bei den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Formalitäten der Fall ist (Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C‑146/19, EU:C:2020:464, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Im vorliegenden Fall kann ein Erfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das im Fall eines Preisnachlasses nach Bewirkung des Umsatzes eine entsprechende Verminderung der Bemessungsgrundlage davon abhängig macht, dass der Steuerpflichtige über eine Kopie der auf seinen Namen lautenden Rechnung über die Bewirkung des zur Erstattung berechtigenden Umsatzes verfügt, grundsätzlich dazu beitragen, sowohl die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen als auch Steuerhinterziehung und die Gefährdung des Steueraufkommens zu vermeiden, und verfolgt daher die in Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten legitimen Ziele (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C‑588/10, EU:C:2012:40, Rn. 32 und 33).

63

Da jedoch der Besitz einer Rechnung nach nationalem Recht eine unerlässliche Bedingung für eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage ist, wird die Neutralität der Mehrwertsteuer dann beeinträchtigt, wenn es dem Steuerpflichtigen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, eine solche Rechnung zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C‑588/10, EU:C:2012:40, Rn. 38).

64

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Boehringer Ingelheim über keine Rechnungen über die von ihr an den staatlichen Krankenversicherungsträger geleisteten Zahlungen verfügt, da dieser nur Zahlungsaufforderungen ausgestellt hat.

65

In einem solchen Fall gebieten die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen erlaubt, vor den nationalen Steuerbehörden mit anderen Mitteln nachzuweisen, dass der Umsatz, der zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt, tatsächlich bewirkt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C‑588/10, EU:C:2012:40, Rn. 40). Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall der in Rede stehende Umsatz in Bezug auf eine staatliche Einrichtung bewirkt wurde.

66

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die nachträgliche Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer voraussetzt, dass der erstattungsberechtigte Steuerpflichtige über eine Rechnung verfügt, die auf seinen Namen lautet und den zur Erstattung berechtigenden Umsatz nachweist, selbst wenn eine solche Rechnung nicht ausgestellt wurde und dieser Umsatz auf andere Weise nachgewiesen werden kann.

Kosten

67

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein pharmazeutisches Unternehmen von seiner Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer deshalb nicht den Teil seines Umsatzes aus dem Verkauf von Arzneimitteln, die von dem staatlichen Krankenversicherungsträger bezuschusst werden, abziehen kann, den es aufgrund eines zwischen diesem Träger und dem genannten Unternehmen geschlossenen Vertrags an diesen Träger zahlt, weil die danach gezahlten Beträge nicht auf der Grundlage von zuvor von diesem Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftspolitik festgelegten Bedingungen bestimmt worden sind und diese Zahlungen nicht zur Absatzförderung geleistet worden sind.

 

2.

Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die nachträgliche Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer voraussetzt, dass der erstattungsberechtigte Steuerpflichtige über eine Rechnung verfügt, die auf seinen Namen lautet und den zur Erstattung berechtigenden Umsatz nachweist, selbst wenn eine solche Rechnung nicht ausgestellt wurde und dieser Umsatz auf andere Weise nachgewiesen werden kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.