URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

29. April 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Führerschein – Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellermitgliedstaat – Erneuerung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat nach der Entscheidung über die Entziehung – Keine automatische gegenseitige Anerkennung“

In der Rechtssache C‑47/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2020, in dem Verfahren

F.

gegen

Stadt Karlsruhe

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von F., vertreten durch Rechtsanwalt W. Säftel,

der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. 2006, L 403, S. 18).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen F., einem deutschen Staatsangehörigen, der Inhaber eines in Spanien ausgestellten Führerscheins ist, und der Stadt Karlsruhe (Deutschland) über eine Entscheidung der zuständigen deutschen Behörden, mit der ihm das Recht aberkannt wurde, von diesem Führerschein im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126 heißt es:

„Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen Verkehrsmittel fördert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit der Personen. …“

4

Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie werden „[d]ie von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine … gegenseitig anerkannt.“

5

Art. 7 der Richtlinie bestimmt:

„1.   Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die

a)

eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen;

e)

im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben.

2.   

a)

Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.

Die Mitgliedstaaten können diese Führerscheine auch mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 15 Jahren ausstellen.

3.   Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist von Folgendem abhängig zu machen:

a)

von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der betreffenden Fahrzeuge gemäß Anhang III für Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E; und

b)

vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder vom Nachweis, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat.

Die Mitgliedstaaten können bei der Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III abhängig machen.

5.   …

Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.“

6

In Art. 11 der Richtlinie 2006/126 heißt es:

„1.   Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.

4.   Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.

5.   Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.

…“

7

Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.“

Deutsches Recht

8

§ 13 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr – Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. 2010 I S. 1980) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: FeV) sieht vor:

„Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

2.   ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

c)

ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/1 oder mehr geführt wurde,

…“

9

§ 29 FeV bestimmt:

„(1)   Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. …

(3)   Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

3.

denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

… Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes [im Folgenden: StVG] getilgt sind.

(4)   Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.“

10

§ 3 Abs. 6 StVG bestimmt:

„Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11

F. ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat seit 1992 einen Wohnsitz in Spanien und einen weiteren Wohnsitz in Karlsruhe (Deutschland). Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass dieser letztgenannte Wohnsitz jedoch kein ordentlicher Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 ist.

12

In Deutschland wurde F. 1987, 1990, 1995 und 2000 wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt. 1990 wurde ihm deshalb seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Am 21. Oktober 1992 wurde ihm in Spanien ein Führerschein u. a. für die Klassen A und B ausgestellt.

13

Nachdem er am 12. Dezember 2008 in Deutschland in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug geführt hatte, wurde F. mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Januar 2009 zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit diesem Strafbefehl wurde ihm wegen fehlender Fahreignung auch das Recht aberkannt, mit seiner spanischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von 14 Monaten bestimmt. Der ihm am 22. Oktober 2007 in Spanien ausgestellte Führerschein wurde eingezogen und den zuständigen spanischen Stellen übersandt. Diese ließen ihm das Dokument alsbald wieder zukommen.

14

Des Weiteren stellten die spanischen Behörden F. am 23. November 2009, also während der genannten vierzehnmonatigen Sperrfrist, einen neuen Führerschein aus, dessen Gültigkeitsdauer der seines ursprünglichen spanischen Führerscheins entsprach. Dieser 2012, 2014 und 2016 erneuerte Führerschein ist derzeit bis zum 22. Oktober 2021 gültig. In sämtlichen dieser ausgestellten Dokumente ist als Beginn der Gültigkeit jeweils der 21. Oktober 1992 eingetragen, also der Zeitpunkt, zu dem der ursprüngliche spanische Führerschein ausgestellt wurde.

15

Am 20. Januar 2014 beantragte F. bei der Stadt Karlsruhe, die Gültigkeit seiner spanischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet anzuerkennen. Dieser Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihm in Deutschland seine spanische Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden sei und dass ihm mit dieser Maßnahme endgültig die Möglichkeit genommen werde, im Bundesgebiet ein Fahrzeug zu führen, bis seine Fahreignung erneut überprüft worden sei. Die deutschen Behörden stellten indes fest, dass er bei Ablauf der gegen ihn verhängten Sperrfrist in Spanien keine neue Fahrerlaubnis erhalten habe, deren Gültigkeit von den deutschen Behörden anerkannt werden müsse, sondern ihm nur Dokumente ausgestellt worden seien, mit denen sein ursprünglicher Führerschein erneuert werden sollte. Die Stadt Karlsruhe war der Auffassung, dass F. nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV verpflichtet gewesen sei, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen. Da ein solches Gutachten nicht vorgelegt worden war, konnte nach Ansicht der Stadt Karlsruhe gemäß § 11 Abs. 8 FeV davon ausgegangen werden, dass er zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sei. Der von F. gegen diese Entscheidung eingelegte Widerspruch wurde aus den gleichen Gründen zurückgewiesen.

16

F. erhob daher gegen diesen Bescheid Anfechtungsklage, die sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz abgewiesen wurde.

17

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 FeV vorgesehene Ausschlussgrund einer Inlandsfahrberechtigung nach § 29 FeV entgegen.

18

Wegen seiner Trunkenheitsfahrt im Dezember 2008 sei die Fahrerlaubnis von F. von den deutschen Behörden rechtskräftig entzogen worden. Dieser Entzug, der nicht getilgt sei und auch für den derzeitigen spanischen Führerschein von F. gelte, sei deshalb im Fahreignungsregister noch eingetragen. Um von seinem spanischen Führerschein in Deutschland erneut Gebrauch machen zu können, müsse F. gemäß § 29 Abs. 4 FeV in Verbindung mit § 3 Abs. 6 StVG einen Antrag auf Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins bei der deutschen Fahrerlaubnisbehörde stellen.

19

Auch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 vermittle F. nicht das Recht, mit seinem spanischen Führerschein Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Dass die spanischen Behörden F. den ursprünglichen Führerschein kurz nach dessen Einziehung durch die deutschen Behörden zurückgegeben hätten und am 23. November 2009 diesen Führerschein ersetzt hätten, begründe keine Pflicht für die Behörden eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins anzuerkennen. Diese von den spanischen Behörden getroffenen Maßnahmen seien während der mit dem deutschen Strafbefehl vom 20. Januar 2009 festgelegten Sperrfrist erfolgt, ohne dass eindeutig erkennbar sei, dass eine Eignungsprüfung vorangegangen sei. Die spanischen Behörden hätten F. keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur seinen ursprünglichen Führerschein nach Ablauf von dessen Gültigkeitsdauer gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/126 erneuert.

20

Eine solche Erneuerung hänge jedoch nur von der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses ab, wie aus Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/126 hervorgehe. Damit sei die Erneuerung eines Führerscheins wesensgleich mit einer Ersetzung eines Führerscheins im Sinne von Art. 11 Abs. 5 dieser Richtlinie; beides erschöpfe sich in der Erstellung eines neuen Nachweispapiers über eine bestehende Fahrerlaubnis. Ein Mitgliedstaat, der sich – wie das Königreich Spanien – dafür entschieden habe, die turnusmäßige Erneuerung eines Führerscheins von einem Gesundheitstest abhängig zu machen, sei nicht dazu verpflichtet, bei jedem Fahrerlaubnisinhaber ohne besonderen Anhalt zu untersuchen, ob alle gesundheitlichen Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 2006/126 noch erfüllt seien. Ein altersabhängiger Gesundheitstest dürfte sich regelmäßig auf eine Prüfung des Seh‑, Hör- und Reaktionsvermögens sowie von offen zutage tretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschränken. Die bedingungslose Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins durch die anderen Mitgliedstaaten in einer solchen Situation liefe dem Ziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, zuwider.

21

Das Berufungsgericht wies auch den Antrag von F. zurück, die Fahrerlaubnisbehörde zu verpflichten, nach § 29 Abs. 4 FeV eine Entscheidung über die Anerkennung der Gültigkeit seiner spanischen Fahrerlaubnis zu erlassen. Die Gründe für den Entzug dieser Erlaubnis bestünden fort, da F. nicht das medizinisch-psychologische Gutachten vorgelegt habe, das wegen seines Blutalkoholgehalts von 2,12 Promille, der bei ihm festgestellt worden sei, verlangt worden sei. Der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe der Anforderung eines solchen Gutachtens, das angesichts der Gefahren für die Verkehrssicherheit durch Alkoholkonsum vorgesehen sei, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration über einem bestimmten Wert geführt werde, nicht entgegen.

22

F. legte beim Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) Revision ein und machte geltend, dass § 29 Abs. 3 und 4 FeV gegen das Unionsrecht verstoße, soweit er den Erlass einer Entscheidung über die Anerkennung der Gültigkeit von von anderen Mitgliedstaaten erteilten Führerscheinen durch die deutschen Behörden verlange. Es werde willkürlich und ohne Rechtsgrundlage unterstellt, dass es sich bei den drei Verwaltungsakten, mit denen die spanischen Behörden seinen Führerschein erneuert hätten, nicht um die Ausstellung eines Führerscheins im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126, sondern um Verlängerungen der ursprünglichen Fahrerlaubnis vom 21. Oktober 1992 handele. Für die Begründung, bei der Erneuerung eines Führerscheins gehe eine bestehende Unregelmäßigkeit auf den aktuellen Führerschein über, fehle ebenfalls eine Rechtsgrundlage. Es gebe auch keine dahin gehende Entscheidung des Gerichtshofs. Die Kompetenz, darüber zu befinden, ob er die Fahreignung wieder besitze, liege allein bei den spanischen Behörden. Die deutschen Behörden seien insoweit nicht befugt, die Entscheidungen der spanischen Behörden zu überprüfen.

23

Das vorlegende Gericht hegt Zweifel, inwieweit der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen auch auf Erneuerungen eines Führerscheins nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 durch den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes anwendbar ist, nachdem der Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts dem Betroffenen wegen einer Trunkenheitsfahrt und dem sich daraus ergebenden Fehlen der Fahreignung das Recht aberkannt hat, auf seinem Hoheitsgebiet von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

24

Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EU-Führerscheins der Klassen A und B wegen einer Trunkenheitsfahrt das Recht aberkannt wurde, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge im erstgenannten Mitgliedstaat zu führen, die Anerkennung eines Führerscheins für diese Klassen abzulehnen, der dem Betroffenen im zweitgenannten Mitgliedstaat nach der Aberkennung im Wege der Erneuerung nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ausgestellt wurde?

Zur Vorlagefrage

25

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins der Klassen A und B wegen einer Zuwiderhandlung, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nach der Ausstellung dieses Führerscheins stattgefunden hat, und wegen des sich daraus gemäß den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ergebenden Fehlens der Fahreignung das Recht, zu fahren, aberkannt wurde, verwehren, später die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen, nachdem dieser gemäß Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie vom Mitgliedstaat, in dem sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie des Inhabers dieses Führerscheins befindet, erneuert wurde.

26

Nach ständiger Rechtsprechung sieht Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (Urteile vom 23. April 2015, Aykul, C‑260/13, EU:C:2015:257, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C‑112/19, EU:C:2012:864, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C‑260/13, EU:C:2015:257, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C‑260/13, EU:C:2015:257, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Da außerdem Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 nicht nach der Art der Ausstellung des Führerscheins unterscheidet, d. h. danach, ob er infolge bestandener Prüfungen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2006/126, infolge eines Umtauschs gemäß deren Art. 11 Abs. 1 oder infolge einer Erneuerung nach Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie ausgestellt wurde, gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vorbehaltlich der in der Richtlinie festgelegten Ausnahmen auch für Führerscheine, die aus einer solchen Erneuerung hervorgegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C‑112/19, EU:C:2020:864, Rn. 26).

30

Der Gerichtshof hat allerdings in Rn. 71 des Urteils vom 23. April 2015, Aykul (C‑260/13, EU:C:2015:257), entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

31

Der Gerichtshof hat hierzu in Rn. 60 dieses Urteils insbesondere die Auffassung vertreten, dass nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ein Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers eines in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Führerscheins ist, wegen der in seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung dieses Inhabers Maßnahmen nach seinen nationalen Rechtsvorschriften ergreifen darf, deren Tragweite auf dieses Hoheitsgebiet beschränkt ist und deren Wirkung sich auf die Ablehnung beschränkt, in diesem Gebiet die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen.

32

Er hat auch entschieden, dass in einer solchen Situation, in der die Fahreignung nicht bei der Ausstellung des Führerscheins, sondern infolge einer vom Inhaber dieses Führerscheins nach dessen Ausstellung begangenen Zuwiderhandlung in Frage gestellt wird, deren Ahndung ihre Wirkungen nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entfaltet hat, in dem diese Zuwiderhandlung begangen wurde, dieser Mitgliedstaat dafür zuständig ist, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, wiederzuerlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C‑260/13, EU:C:2015:257, Rn. 73 und 84).

33

Der Gerichtshof hat allerdings darauf hingewiesen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt, und dass es in dieser Hinsicht seine Aufgabe ist, zu überprüfen, ob die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschritten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C‑260/13, EU:C:2015:257, Rn. 84).

34

Zwar geht, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls hervor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht von einer von den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Ausstellung von Führerscheinen vorgesehenen Voraussetzung wie der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen darf, wenn dieser Führerschein nach der Entziehung einer früheren Fahrerlaubnis durch den ersten Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein [ABl. 1991, L 237, S. 1], die durch die Richtlinie 2006/126 ersetzt wurde, Urteil vom 19. Februar 2009, Schwarz, C‑321/07, EU:C:2009:104, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in Bezug auf die Richtlinie 2006/126 Urteil vom 26. April 2012, Hofmann, C‑419/10, EU:C:2012:240, Rn. 84).

35

In einer solchen Situation ist nämlich die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat geahndete Fahruntauglichkeit durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben. Bei dieser Gelegenheit muss der Ausstellermitgliedstaat u. a. prüfen, worauf in Rn. 27 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, ob der Bewerber gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439, der Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 entspricht, Urteil vom 19. Februar 2009, Schwarz, C‑321/07, EU:C:2009:104, Rn. 92 und 93).

36

Im Ausgangsverfahren wurde der in Rede stehende Führerschein, nachdem er von dem Mitgliedstaat, in dem sich sein Inhaber vorübergehend aufgehalten hatte, eingezogen worden war, jedoch nicht später durch den Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 ausgestellt, sondern durch diesen Staat einfach erneuert. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass F. der Führerschein ursprünglich 1992 ausgestellt wurde, dann nach seiner Einziehung durch die deutschen Behörden einfach mehrmals von den spanischen Behörden erneuert wurde und derzeit bis zum 22. Oktober 2021 gültig ist.

37

In einer solchen Situation kann die einfache Erneuerung eines Führerscheins der Klassen A und B nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126 durch den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes seines Inhabers nicht der Ausstellung eines neuen Führerscheins im Sinne von Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie gleichgestellt werden, da die Voraussetzungen für die Erneuerung und die Ausstellung nicht identisch sind. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, müsste nämlich für eine solche Gleichstellung die im Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts festgestellte fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Wirkung der im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes erfolgten Erneuerung behoben werden.

38

Hierzu sieht Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/126 in Bezug auf die Führerscheine der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE als harmonisierte Mindestvoraussetzung für die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder den Nachweis vor, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat. Zwar können die Mitgliedstaaten, wie aus Unterabs. 2 dieser Bestimmung hervorgeht, auch die Erneuerung solcher Führerscheine von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge nach Maßgabe von Anhang III abhängig machen, es ist jedoch festzustellen, dass es sich bloß um eine Möglichkeit handelt, die den Mitgliedstaaten überlassen ist.

39

In Bezug auf die Ausstellung von Führerscheinen sieht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 hingegen vor, dass ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden darf, die nicht nur die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats erfüllen oder nachweisen können, dass sie dort während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten studiert haben, sondern auch eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III dieser Richtlinie erfüllen. Somit hängt die Ausstellung eines Führerscheins von der Prüfung der Fahrtauglichkeit gemäß Anhang III dieser Richtlinie ab.

40

Die mit der Richtlinie 2006/126 geschaffene Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ist die Folge der mit dieser Richtlinie erfolgten Vorgabe von Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Unionsführerscheins (Urteil vom 28. Februar 2019, Meyn, C‑9/18, EU:C:2019:148, Rn. 28).

41

Wie u. a. aus der in den Rn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht und wie das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen festgestellt hat, hat der Gerichtshof wiederholt den Zusammenhang von unionsrechtlich harmonisierten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, der Überprüfung dieser Voraussetzungen durch den Ausstellermitgliedstaat und der Pflicht zur Anerkennung dieses in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins hervorgehoben.

42

Da die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 nicht verpflichtet sind, bei der Erneuerung eines Führerscheins der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Fahrtauglichkeit nach Maßgabe von Anhang III dieser Richtlinie zu prüfen, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Inhaber eines lediglich erneuerten Führerscheins dieser Klassen fahren möchte, nachdem ihm infolge eines in diesem Hoheitsgebiet begangenen Verkehrsordnungsdelikts das Recht aberkannt wurde, in diesem Gebiet zu fahren, im Rahmen der in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Ausnahme und damit abweichend von dem in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung es ablehnen, die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, wenn nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Wiedererlangung des Rechts, in diesem Gebiet zu fahren, nicht erfüllt sind.

43

Unter solchen Umständen kann nämlich die von der Richtlinie 2006/126 vorgesehene Pflicht der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der Gültigkeit von von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nicht von Amts wegen auch für die Erneuerung dieser Führerscheine gelten, da die Voraussetzungen für die Erneuerung zwischen den Mitgliedstaaten variieren können.

44

Zwar kann eine solche Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung nicht davon abhängen, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und erneuerten Führerscheins vorübergehend aufhält, die Voraussetzungen prüft, unter denen dieser Führerschein erneuert wurde. Es muss dem Inhaber des Führerscheins, der nach Ablauf einer etwaigen Sperrfrist erneut über das Recht verfügen möchte, im erstgenannten Mitgliedstaat zu fahren, jedoch freistehen, den Behörden dieses Mitgliedstaats den Nachweis zu erbringen, dass seine Fahrtauglichkeit gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/126 bei der Erneuerung seines Führerscheins im zweitgenannten Mitgliedstaat geprüft wurde und dass somit gemäß der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die vom ersten Mitgliedstaat festgestellte Fahruntauglichkeit durch die Wirkung dieser Erneuerung aufgehoben wurde. Das gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den Vorschriften dieses ersten Mitgliedstaats angeordnet wird.

45

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 den Behörden eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht verwehren, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins der Klassen A und B, der gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126 in einem anderen Mitgliedstaat einfach erneuert wurde, abzulehnen; dieser erstgenannte Mitgliedstaat ist somit dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber des Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in dessen Hoheitsgebiet zu fahren.

46

In einer solchen Situation den Behörden eines Mitgliedstaats zu erlauben, wegen eines in dessen Hoheitsgebiet begangenen Verkehrsdelikts die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und erneuerten Führerscheins von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, ist geeignet, das Risiko von Verkehrsunfällen zu senken, und entspricht somit dem Ziel der Verbesserung der Verkehrssicherheit, das die Richtlinie 2006/126 verfolgt, wie es in ihrem zweiten Erwägungsgrund heißt.

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Das vorlegende Gericht muss allerdings prüfen, ob gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Regeln, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, die der Inhaber eines Führerscheins, dem wegen einer Zuwiderhandlung das Recht aberkannt wurde, in dessen Hoheitsgebiet, in dem er sich vorübergehend aufhielt, zu fahren, erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in diesem Gebiet zu fahren, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C‑260/13, EU:C:2015:257, Rn. 78). Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn sie es diesem Inhaber verwehrten, den Nachweis erbringen zu können, dass seine Fahrtauglichkeit nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist nach Maßgabe von Anhang III der Richtlinie 2006/126 bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes geprüft wurde und diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den Vorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats angeordnet wird.

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Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins der Klassen A und B wegen einer Zuwiderhandlung, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet nach der Ausstellung dieses Führerscheins stattgefunden hat, das Recht, zu fahren, aberkannt wurde, nicht verwehren, später die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen, nachdem dieser gemäß Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie von dem Mitgliedstaat, in dem sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie des Inhabers dieses Führerscheins befindet, erneuert wurde. Das vorlegende Gericht muss allerdings prüfen, ob gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Regeln, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, die der Inhaber eines Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in diesem Gebiet zu fahren, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins der Klassen A und B wegen einer Zuwiderhandlung, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet nach der Ausstellung dieses Führerscheins stattgefunden hat, das Recht, zu fahren, aberkannt wurde, nicht verwehren, später die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen, nachdem dieser gemäß Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie von dem Mitgliedstaat, in dem sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie des Inhabers dieses Führerscheins befindet, erneuert wurde. Das vorlegende Gericht muss allerdings prüfen, ob gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Regeln, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, die der Inhaber eines Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in diesem Gebiet zu fahren, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist.

 

Bonichot

Bay Larsen

Toader

Safjan

Jääskinen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2021.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident der Ersten Kammer

J.‑C. Bonichot


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.