URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

25. Februar 2021 ( *1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Richtlinie (EU) 2016/680 – Verarbeitung personenbezogener Daten – Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten – Keine Umsetzung und keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen – Art. 260 Abs. 3 AEUV – Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgeldes“

In der Rechtssache C‑658/19

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 und Art. 260 Abs. 3 AEUV, eingereicht am 4. September 2019,

Europäische Kommission, vertreten durch D. Nardi, G. von Rintelen und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigten,

Beklagter,

unterstützt durch

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl, des Richters F. Biltgen (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission,

festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89) verstoßen hat, indem es nicht bis zum 6. Mai 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, oder indem es diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

gegen das Königreich Spanien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 89548,20 Euro für jeden Tag des Verzugs ab Verkündung des vorliegenden Urteils festzusetzen;

das Königreich Spanien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zur Zahlung eines Pauschalbetrags auf der Grundlage eines Tagessatzes von 21321 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage, die von dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die in der Richtlinie festgelegte Umsetzungsfrist abgelaufen ist, bis zu dem Tag, an dem der Verstoß behoben wird, oder, falls eine Behebung nicht erfolgt, bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils, vergangen sind, mindestens jedoch eines Pauschalbetrags von 5290000 Euro zu verurteilen und

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 1 der Richtlinie 2016/680 lautet:

„(1)   Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(2)   Gemäß dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten

a)

die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten, zu schützen und

b)

sicherzustellen, dass der Austausch personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden in der Union – sofern er nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist – nicht aus Gründen, die mit dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, eingeschränkt oder verboten wird.

(3)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden Garantien festzulegen, die strenger sind als die Garantien dieser Richtlinie.“

3

Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 6. Mai 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 6. Mai 2018 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Ausnahmefällen, in denen dies für die vor dem 6. Mai 2016 eingerichteten automatisierten Verarbeitungssysteme mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, diese bis zum 6. Mai 2023 mit Artikel 25 Absatz 1 in Einklang gebracht werden müssen.

(3)   Abweichend von Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann ein Mitgliedstaat in außergewöhnlichen Umständen ein automatisiertes Verarbeitungssystem im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels innerhalb einer bestimmten Frist nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist mit Artikel 25 Absatz 1 in Einklang bringen, wenn hierdurch sonst schwerwiegende Schwierigkeiten für den Betrieb dieses automatisierten Verarbeitungssystems entstehen würden. Der betreffende Mitgliedstaat begründet gegenüber der Kommission, weshalb diese schwerwiegenden Schwierigkeiten entstehen würden und die Gründe für die bestimmte Frist, innerhalb derer er das automatisierte Verarbeitungssystem mit Artikel 25 Absatz 1 in Einklang bringen wird. Diese Frist muss vor dem 6. Mai 2026 enden.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“

Vorverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof

4

Da die Kommission vom Königreich Spanien bis zum Ablauf der Frist, die in Art. 63 der Richtlinie 2016/680 zur Umsetzung derselben bestimmt ist, dem 6. Mai 2018, keine Information über den Erlass und die Veröffentlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, erhalten hatte, richtete sie am 20. Juli 2018 ein Mahnschreiben an das Königreich Spanien.

5

Aus seiner Antwort vom 26. September 2018 ging hervor, dass zu diesem Zeitpunkt keine Umsetzungsmaßnahmen erlassen worden waren. Die Kommission richtete daher am 25. Januar 2019 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Spanien. Darin forderte sie es auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen der Richtlinie 2016/680 einzuhalten.

6

In seiner Antwort vom 27. März 2019 auf die Stellungnahme verwies das Königreich Spanien darauf, dass das Verwaltungsverfahren für den Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2016/680 im Gang sei und voraussichtlich Ende Juli 2019 abgeschlossen sein solle. Das parlamentarische Verfahren solle Ende März 2020 abgeschlossen werden. Im Übrigen ergebe sich die Verzögerung bei der Umsetzung im Wesentlichen aus dem besonderen politischen Kontext und der Notwendigkeit, die Richtlinie durch ein Organgesetz umzusetzen.

7

Die Kommission stellte fest, dass das Königreich Spanien weder die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2016/680 erlassen noch diese Maßnahmen mitgeteilt habe, und erhob am 4. September 2019 die vorliegende Klage.

8

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2019 ist die Republik Polen als Streithelferin zur Unterstützung des Königreichs Spanien zugelassen worden.

Zur Klage

Zur Vertragsverletzung gemäß Art. 258 AEUV

Vorbringen der Parteien

9

Die Kommission trägt vor, das Königreich Spanien habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 der Richtlinie 2016/680 verstoßen, dass es nicht bis zum 6. Mai 2018 alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder ihr diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt habe.

10

Ferner habe das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen, dass es keine positive Umsetzungsmaßnahme erlassen habe. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei es, wenn eine Richtlinie es ausdrücklich vorsehe, so wie die Richtlinie 2016/680 in ihrem Art. 63, dass die sie umsetzenden Bestimmungen eine Bezugnahme auf die Richtlinie enthalten oder bei ihrer amtlichen Veröffentlichung mit einer solchen versehen sein müssten, jedenfalls erforderlich, einen positiven Umsetzungsakt zu erlassen.

11

Des Weiteren habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze, C‑543/17, EU:C:2019:573), entschieden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission klare und genaue Informationen mitteilen und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mittels deren sie ihre verschiedenen Verpflichtungen aus einer Richtlinie erfüllt zu haben glaubten, eindeutig angeben müssten.

12

Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass das Königreich Spanien keiner dieser Verpflichtungen nachgekommen sei.

13

Das Königreich Spanien bestreitet nicht, dass es gegen die Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2016/680 zu erlassen und diese mitzuteilen.

14

Allerdings habe eine Reihe äußerst außergewöhnlicher Umstände die Tätigkeiten der Regierung und des nationalen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen verzögert, die, sobald sie erlassen würden, der Kommission gemäß Art. 63 der Richtlinie 2016/680 mitgeteilt würden. Das Königreich Spanien räumt ein, dass die institutionellen Umstände des vorliegenden Falls nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die gerügte Vertragsverletzung nicht rechtfertigen könnten, doch seien diese Umstände für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen, die die Kommission vorgeschlagen habe, besonders maßgeblich.

Würdigung durch den Gerichtshof

15

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und spätere Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 23, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 19, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 30).

16

Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten, wenn eine Richtlinie sie ausdrücklich dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass auf diese Richtlinie in den zu ihrer Umsetzung erforderlichen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung Bezug genommen wird, in jedem Fall eine positive Maßnahme zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erlassen müssen, die eine solche Bezugnahme enthält (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 20, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche), C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 31).

17

Da im vorliegenden Fall die Kommission ihre mit Gründen versehene Stellungnahme am 25. Januar 2019 an das Königreich Spanien übermittelt hatte, ist die zweimonatige Frist, die diesem gesetzt worden war, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, am 25. März 2019 abgelaufen. Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist deshalb anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 21, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 32).

18

Wie sowohl aus der Antwort des Königreichs Spanien auf das Mahnschreiben als auch aus seiner im vorliegenden Verfahren eingereichten Klagebeantwortung hervorgeht, steht fest, dass es bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, d. h. am 25. März 2019, nicht die Maßnahmen erlassen hatte, die erforderlich waren, um die Umsetzung der Richtlinie 2016/680 sicherzustellen, und diese somit auch nicht der Kommission mitgeteilt hatte.

19

Was das Vorbringen des Königreichs Spanien angeht, mit dem die Nichteinhaltung der fraglichen Umsetzungsfrist gerechtfertigt werden soll und das hauptsächlich darauf gestützt wird, dass Spanien im maßgeblichen Zeitraum eine Übergangsregierung gehabt habe, sei auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen: Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung von aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen – wie die fehlende Umsetzung einer Richtlinie innerhalb der gesetzten Frist – zu rechtfertigen (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Spanien, C‑599/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:813, Rn. 23).

20

Aufgrund dessen ist festzustellen, dass das Königreich Spanien beim Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht die zur Gewährleistung der Umsetzung der Richtlinie 2016/680 erforderlichen Maßnahmen erlassen und somit diese Maßnahmen der Kommission auch nicht mitgeteilt hatte.

21

Folglich hat das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 der Richtlinie 2016/680 verstoßen, dass es bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, die erforderlich waren, um der Richtlinie nachzukommen, und der Kommission somit diese Maßnahmen auch nicht mitgeteilt hatte.

Zur Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 3 AEUV

Zur Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV

– Vorbringen der Parteien

22

Die Kommission trägt vor, der Gerichtshof habe in den Rn. 53 bis 59 seines Urteils vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze, C‑543/17, EU:C:2019:573), festgestellt, dass Art. 260 Abs. 3 AEUV sowohl den Fall erfasse, dass ein Mitgliedstaat nicht die geringste Umsetzungsmaßnahme mitgeteilt habe, als auch den, dass er diese Maßnahmen teilweise mitgeteilt habe. Dieser Fall könne eintreten, wenn die der Kommission mitgeteilten Umsetzungsmaßnahmen nicht das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats erfassten oder die Mitteilung in Bezug auf die Umsetzungsmaßnahmen, die einem Teil der Richtlinie entsprechen, Lücken aufweise.

23

Des Weiteren habe die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ (ABl. 2017, C 18, S. 10) ausgeführt, dass sie der fristgerechten Umsetzung der Richtlinien große Bedeutung beimesse. Sie habe festgestellt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Umsetzungsfristen nicht einhielten, und angekündigt, ihre Praxis in den Rechtssachen, die nach Art. 260 Abs. 3 AEUV vor den Gerichtshof gebracht werden, anzupassen sowie den Gerichtshof systematisch zu ersuchen, einen Pauschalbetrag und ein Zwangsgeld zu verhängen. Ferner habe die Kommission dargelegt, dass sie, wenn sie den Pauschalbetrag entsprechend ihrer Praxis festsetze, den Grad der Umsetzung berücksichtige, um die Schwere der unterbliebenen Umsetzung zu bestimmen.

24

Vorliegend gehe es gerade darum, über die unterbliebene Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen an die Kommission hinaus zu ahnden, dass das Königreich Spanien nicht alle Rechtsvorschriften erlassen und veröffentlicht habe, die erforderlich seien, um die Umsetzung der Richtlinie 2016/680 in nationales Recht sicherzustellen.

25

Das Königreich Spanien ist der Auffassung, dass die nationalen institutionellen Gegebenheiten, auch wenn sie die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung nicht rechtfertigen könnten, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der im vorliegenden Fall von der Kommission vorgeschlagenen Sanktionen zu berücksichtigen seien, da die im Mahnschreiben gesetzte Antwortfrist von zwei Monaten weniger als einen Monat vor der Auflösung des nationalen Parlaments und dem Beginn des Wahlprozesses abgelaufen sei.

26

Angesichts der Situation der Regierung zu diesem Zeitpunkt, in der sie in Erwartung der Bildung einer neuen Regierung nur noch die laufenden Geschäfte geführt habe, und angesichts der Merkmale des spanischen parlamentarischen Systems stelle die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage mit einem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags nach Art. 260 Abs. 3 AEUV einen schwerwiegenden Präzedenzfall dar, der die Rechte der Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. Zur Stützung seines Vorbringens beruft sich das Königreich Spanien auf die Art. 4 und 5 EUV, insbesondere auf Art. 4 Abs. 2 EUV, wonach die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten sei. Unter außergewöhnlichen Umständen wie den vorliegenden sei es erforderlich, zum einen die Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 EUV und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie zum anderen das Ermessen, über das die Kommission bei der Erhebung einer Klage nach Art. 260 Abs. 3 AEUV verfüge, miteinander in Einklang zu bringen. Ohne einen solchen Einklang könne der Rückgriff auf Art. 260 Abs. 3 AEUV zu einem Instrument werden, das den demokratischen Prozess in den Mitgliedstaaten verändere und ihre verfassungsmäßige Funktionsweise beeinträchtige.

27

Die Republik Polen macht geltend, die Kommission habe bei der Erhebung der vorliegenden Klage die in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen nicht eingehalten, da sie weder konkret und individuell nachgewiesen habe, dass der Antrag auf Verhängung einer finanziellen Sanktion gerechtfertigt sei, noch den Nachweis erbracht habe, dass es nötig sei, gegen das Königreich Spanien sowohl ein tägliches Zwangsgeld als auch einen Pauschalbetrag zu verhängen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

28

Nach Art. 260 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV kann die Kommission, wenn sie beim Gerichtshof Klage nach Art. 258 AEUV erhebt, weil sie der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, die von ihr den Umständen nach für angemessen erachtete Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, sofern sie dies für zweckmäßig hält. Nach Art. 260 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV kann der Gerichtshof, wenn er einen Verstoß feststellt, gegen den betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds bis zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags verhängen, wobei die Zahlungsverpflichtung ab dem vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Zeitpunkt gilt.

29

Zur Tragweite von Art. 260 Abs. 3 AEUV hat der Gerichtshof entschieden, dass einer Auslegung dieser Bestimmung zu folgen ist, die es zum einen ermöglicht, sowohl die Befugnisse zu gewährleisten, über die die Kommission verfügt, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, als auch die Verteidigungsrechte und die Verfahrensstellung zu schützen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art. 260 Abs. 2 AEUV zustehen, und zum anderen den Gerichtshof in die Lage versetzt, seine Rechtsprechungsfunktion ausüben zu können, die darin besteht, im Rahmen nur eines Verfahrens zu beurteilen, ob der betreffende Mitgliedstaat seinen Pflichten hinsichtlich der Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie nachgekommen ist, und gegebenenfalls die Schwere der dabei festgestellten Pflichtverletzung zu bewerten und die ihm unter den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten erscheinende finanzielle Sanktion zu verhängen (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 58, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 45, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 55).

30

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Wendung „Verpflichtung, … Maßnahmen zur Umsetzung … mitzuteilen“ in Art. 260 Abs. 3 AEUV dahin ausgelegt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, hinreichend klare und genaue Informationen über die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie mitzuteilen. Um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen und zu gewährleisten, dass alle Bestimmungen der Richtlinie im gesamten betreffenden Hoheitsgebiet umgesetzt werden, müssen die Mitgliedstaaten für jede Bestimmung dieser Richtlinie angeben, welche nationale Vorschrift oder nationalen Vorschriften ihre Umsetzung sicherstellen. Sobald diese Mitteilung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Entsprechungstabelle, erfolgt ist, obliegt es der Kommission, im Hinblick auf einen Antrag, gegen den betreffenden Mitgliedstaat die in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehene finanzielle Sanktion zu verhängen, nachzuweisen, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen offensichtlich unterblieben sind oder sich nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken; es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens zu prüfen, ob die der Kommission mitgeteilten nationalen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen der fraglichen Richtlinie gewährleisten (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 46, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 56).

31

Da, wie sich aus den Rn. 20 und 21 des vorliegenden Urteils ergibt, feststeht, dass das Königreich Spanien der Kommission mit Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, keinerlei Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2016/680 im Sinne von Art. 260 Abs. 3 AEUV mitgeteilt hatte, fällt die so festgestellte Vertragsverletzung in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

32

Zur Frage, ob die Kommission, wie die Republik Polen geltend macht, ihre Entscheidung, eine finanzielle Sanktion nach Art. 260 Abs. 3 AEUV zu beantragen, in jedem Einzelfall begründen muss oder ob sie dies in allen Fällen, die im Anwendungsbereich dieser Bestimmung liegen, ohne Begründung tun kann, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Kommission als Hüterin der Verträge nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EUV über einen Ermessensspielraum verfügt, um eine solche Entscheidung zu treffen. (Urteil vom 13. Januar 2021, Kommission/Slowenien [MiFID II], C‑628/18, EU:C:2021:1, Rn. 47). Auch können nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 260 Abs. 3 nicht strenger sein als die für Art. 258 AEUV geltenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 49, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 59). Außerdem ist nach Art. 260 Abs. 3 AEUV nur der Gerichtshof befugt, gegen einen Mitgliedstaat eine finanzielle Sanktion zu verhängen. Erlässt der Gerichtshof eine solche Entscheidung nach einer kontradiktorischen Erörterung, muss er diese begründen. Dass die Kommission ihre Entscheidung, beim Gerichtshof die Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV zu beantragen, nicht begründet, lässt daher die Verfahrensgarantien des betreffenden Mitgliedstaats unberührt (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Gesetz gegen Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 50, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 60).

33

Zudem entbindet der Umstand, dass die Kommission ihre Entscheidung, eine finanzielle Sanktion nach Art. 260 Abs. 3 AEUV zu beantragen, nicht in jedem Einzelfall begründen muss, dieses Organ nicht von der Pflicht, die Art und Höhe der beantragten finanziellen Sanktion zu begründen und dabei die von ihr erlassenen Leitlinien, wie sie in ihren Mitteilungen enthalten sind, zu berücksichtigen; diese binden zwar den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 51, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 61).

34

Das Erfordernis der Begründung von Art und Höhe der beantragten finanziellen Sanktion ist umso wichtiger, als Art. 260 Abs. 3 AEUV im Unterschied zu Art. 260 Abs. 2 AEUV vorsieht, dass der Gerichtshof im Rahmen eines nach dieser Bestimmung eingeleiteten Verfahrens nur über ein begrenztes Ermessen verfügt, da im Fall der Feststellung einer Vertragsverletzung durch den Gerichtshof dieser hinsichtlich der Art und des Höchstbetrags der Sanktion, die er verhängen kann, an die Vorschläge der Kommission gebunden ist (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 52, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 62).

35

Aus Art. 260 Abs. 3 AEUV ergibt sich nämlich, dass es Sache der Kommission ist, „die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds“ zu benennen, aber dass der Gerichtshof eine finanzielle Sanktion nur „bis zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags“ verhängen kann. Somit haben die Verfasser des AEU-Vertrags eine unmittelbare Korrelation zwischen der von der Kommission geforderten Sanktion und der Sanktion hergestellt, die vom Gerichtshof nach dieser Bestimmung verhängt werden kann (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 53, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 63).

36

Zum Vorbringen des Königreichs Spanien, dass im vorliegenden Fall das Vorverfahren durch ein Mahnschreiben eingeleitet worden sei, dessen Antwortfrist weniger als einen Monat vor der Auflösung des nationalen Parlaments und vor dem Beginn des Wahlprozesses abgelaufen sei, ist Folgendes festzustellen: Zum einen wurde das Mahnschreiben nach Ablauf der in der Richtlinie 2016/680 festgelegten Umsetzungsfrist versandt. Es ist es Sache der Mitgliedstaaten, das Verfahren, das zum Erlass der Maßnahmen, die notwendig sind, um die Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, durchzuführen, ohne auf ein Mahnschreiben der Kommission zu warten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt nämlich die Versendung eines Mahnschreibens nach Art. 258 Abs. 1 AEUV voraus, dass sich die Kommission davor mit Erfolg auf einen Verstoß gegen eine dem betroffenen Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung berufen kann (Urteil vom 5. Dezember 2019, Kommission/Spanien [Abfallbewirtschaftungspläne], C‑642/18, EU:C:2019:1051, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Zum anderen können jedenfalls die Erwägungen, die die Kommission dazu veranlasst haben, die vorliegende Vertragsverletzungsklage gegen das Königreich Spanien zu erheben und dies zu dem von ihr gewählten Zeitpunkt zu tun, die Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 3 AEUV oder die Zulässigkeit der nach dieser Bestimmung erhobenen Klage nicht berühren (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 55, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 65).

38

Daher ist festzustellen, dass Art. 260 Abs. 3 AEUV auf eine Situation wie die, um die es im vorliegenden Fall geht, anwendbar ist.

Zur Verhängung finanzieller Sanktionen im vorliegenden Fall

– Vorbringen der Parteien

39

Zur Höhe der zu verhängenden finanziellen Sanktionen trägt die Kommission im Einklang mit dem Standpunkt, der in Ziff. 23 der am 15. Januar 2011 veröffentlichten Mitteilung mit dem Titel „Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV“ (ABl. 2011, C 12, S. 1) wiedergegeben ist, vor, dass die in Art. 260 Abs. 3 AEUV genannten Modalitäten für die Berechnung der finanziellen Sanktionen die gleichen sein müssten wie die, die im Rahmen des Verfahrens nach Art. 260 Abs. 2 AEUV angewandt würden, da ein Verstoß gegen die Verpflichtung, Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie mitzuteilen, nicht weniger schwerwiegend sei als ein Verstoß, der Gegenstand der in Art. 260 Abs. 2 AEUV genannten Sanktionen sein könne.

40

Vorliegend schlägt die Kommission vor, auf einer Skala von 1 bis 20 einen Schwerekoeffizienten von 10 festzulegen, und zwar unter Berücksichtigung der folgenden Umstände: erstens der Bedeutung der verletzten unionsrechtlichen Bestimmungen, da der Schutz personenbezogener Daten, wie aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 16 AEUV hervorgehe, ein Grundrecht sei; zweitens des Umstands, dass es spezifische Unionsrechtsakte über den Schutz personenbezogener Daten gebe, nämlich die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1), die Richtlinie 2016/680, aber auch den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. 2008, L 350, S. 60), mittels der ihn umsetzenden nationalen Regelung; und drittens des Umstands, dass das Königreich Spanien keinerlei Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2016/680 erlassen habe. Hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung sei auf einer Skala von 1 bis 3 ein Koeffizient von 1,4 angemessen. Die Kommission beantragt, indem sie auf diese Koeffizienten den für das Königreich Spanien festgelegten Multiplikator „n“ von 2,06 anwendet und einen Pauschalbetrag von 3105 Euro zugrunde legt, die Verhängung eines täglichen Zwangsgelds in Höhe von 89548,20 Euro (3105 mal 10 mal 1,4 mal 2,06) pro Tag der Verzögerung der Umsetzung der Richtlinie 2016/680.

41

Die Kommission beantragt des Weiteren die Verhängung eines Pauschalbetrags, dessen Höhe nach den Leitlinien in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2005 mit dem Titel „Anwendung von Artikel 228 EG-Vertrag“ (SEK [2005] 1658), aktualisiert durch die Mitteilung vom 13. Dezember 2017 mit dem Titel „Aktualisierung der Daten für die Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof der Europäischen Union bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt“ (C[2017] 8720) und durch ihre Mitteilung vom 25. Februar 2019 mit dem Titel „Änderung der Berechnungsmethode für Pauschalbeträge und Tagessätze für das Zwangsgeld, die von der Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgeschlagen werden“ (ABl. 2019, C 70, S. 1) (im Folgenden: Mitteilung von 2019), berechnet wird. Wie aus Anhang II der letztgenannten Mitteilung hervorgeht, beläuft sich der Mindestpauschalbetrag für das Königreich Spanien auf 5290000 Euro. Vorbehaltlich dessen, dass dieser Betrag vorliegend überschritten wird, schlägt die Kommission vor, den Tagessatz für die Berechnung zu bestimmen, indem der einheitliche Grundbetrag mit dem Schwerekoeffizienten und dem Faktor „n“ multipliziert wird. Vorliegend belaufe sich der Tagessatz somit auf 1035 mal 10 mal 2,06 = 21321 Euro pro Tag.

42

Unter diesen Umständen schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, gegen das Königreich Spanien die Zahlung eines Pauschalbetrags auf der Grundlage eines Tagessatzes von 21321 Euro zu verhängen, multipliziert mit der Anzahl der Tage, die vom 7. Mai 2018, d. h. dem Tag, der auf den Tag des Ablaufs der in der Richtlinie 2016/680 vorgesehenen Umsetzungsfrist folgt, bis zum Tag der Behebung des Verstoßes oder, mangels einer solchen Behebung, bis zum Tag der Verkündung des nach Art. 260 Abs. 3 AEUV ergangenen Urteils vergangen sind.

43

Das Königreich Spanien ist der Ansicht, dass der Antrag der Kommission auf Verhängung finanzieller Sanktionen unter Berücksichtigung der institutionellen Umstände des vorliegenden Falles unverhältnismäßig sei.

44

In Übereinstimmung mit dem, was der Gerichtshof u. a. in seinen Urteilen vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (C‑270/11, EU:C:2013:339), und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C‑279/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:834), entschieden habe, seien die besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache als mildernde Umstände anzusehen, so dass die von der Kommission vorgeschlagenen Sanktionen herabzusetzen seien. Im Übrigen könnten die Vorschläge der Kommission zu den finanziellen Sanktionen den Gerichtshof nicht binden und stellten nur einen nützlichen Bezugspunkt dar. Auch Leitlinien wie die in den verschiedenen Mitteilungen der Kommission enthaltenen bänden den Gerichtshof nicht, sondern trügen nur dazu bei, die Transparenz, die Vorhersehbarkeit und die Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten, wenn sie dem Gerichtshof Vorschläge unterbreite.

45

Nach Auffassung des Königreichs Spanien muss es dem Gerichtshof in einem Verfahren nach Art. 260 Abs. 3 AEUV nämlich unbenommen bleiben, die Höhe des Zwangsgelds und seine Form so zu verhängen, wie er es für angemessen erachte, um den Mitgliedstaat dazu zu veranlassen, die Vertragsverletzung zu beenden. Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet habe der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst sei und zum anderen in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats stehe.

46

Im vorliegenden Fall sei es zum einen im Hinblick auf die Einhaltung von Art. 4 Abs. 2 EUV unverhältnismäßig, gegen das Königreich Spanien ein tägliches Zwangsgeld zu verhängen, obwohl die Regierung im Abgeordnetenhaus über keine Mehrheit verfügt und nur noch laufende Geschäfte betrieben habe. Sollte ein solches Zwangsgeld dennoch verhängt werden, müsse, um seine Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit zu gewährleisten, bei der Berechnung seiner Höhe der Zeitraum zugrunde gelegt werden, der zwischen der Bildung einer Regierung, die über alle ihre Befugnisse verfüge, und dem Zeitpunkt der vollständigen Durchführung des Urteils liege.

47

Zum anderen habe die vorgeworfene Vertragsverletzung unmöglich unter Rückgriff auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zum Erlass der erforderlichen Vorschriften beendet werden können, da die Frist zur Beantwortung des Mahnschreibens einen Monat vor der Parlamentsauflösung abgelaufen sei. Der Gerichtshof schüfe, wenn er unter solchen Umständen dem Antrag der Kommission folgen und gegen das Königreich Spanien einen Pauschalbetrag verhängen würde, einen „gefährlichen Präzedenzfall“. Es gelte zu verhindern, dass die Kommission infolge der vorliegenden Rechtssache das Verfahren nach Art. 260 Abs. 3 AEUV in einer Weise nutzen könne, die einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Verfassungsgefüge der Mitgliedstaaten darstelle. Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags sei folglich unangemessen, da die Zahlung eines täglichen Zwangsgelds vorliegend ausreiche.

48

Für den Fall, dass der Gerichtshof gleichwohl die Verhängung eines Pauschalbetrags für angemessen erachtet, trägt das Königreich Spanien vor, dass der von der Kommission vorgeschlagene Betrag unverhältnismäßig sei. Zu den Faktoren, die der Gerichtshof bei der Festsetzung des Pauschalbetrags zu berücksichtigen habe, gehörten u. a. die Schwere und die Dauer des festgestellten Verstoßes. In Bezug auf die Dauer des Verstoßes seien, um die Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 EUV zu erfüllen, die Zeiträume auszuschließen, in denen die Regierung nur die laufenden Geschäfte verwaltet habe. Vorliegend dürfe bei der Bestimmung der Dauer des Verstoßes der Zeitraum ab dem 4. März 2019 nicht berücksichtigt werden.

49

Im Übrigen werfe die Ausgestaltung der Bemessungskriterien für die finanziellen Sanktionen, die der Gerichtshof verhänge, die wichtige Frage der Methode zur Bestimmung des Koeffizienten „n“ nach den von der Kommission in ihrer Mitteilung von 2019 festgelegten Modalitäten auf. Im vorliegenden Fall sei diese Frage nicht unbedeutend, da der Mindestpauschalbetrag, der sich bei Anwendung der von der Kommission festgelegten Methode für das Königreich Spanien ergebe, unter den Mitgliedstaaten der vierthöchste sei. Sollte der Gerichtshof dagegen zur Berechnung des Koeffizienten „n“ das Bruttoinlandsprodukt (BIP) als „vorrangigen Faktor“ heranziehen, läge das Königreich Spanien unter Berücksichtigung des BIP pro Kopf auf dem vierzehnten Platz. Die Methode zur Berechnung des Koeffizienten führe somit möglicherweise zu nicht gerechtfertigten Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten, die die Kommission ihrer Mitteilung von 2019 zufolge gerade habe vermeiden wollen.

50

Die Republik Polen macht u. a. geltend, dass die Rechtsprechung zu Art. 260 Abs. 2 AEUV nicht automatisch auf Art. 260 Abs. 3 AEUV übertragen werden könne, da mit Abs. 3 ein Verstoß geahndet werden solle, der weniger schwerwiegend als der in Abs. 2 sei, nämlich dass einem ersten Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt worden sei, nicht nachgekommen worden sei. Jedenfalls sei der von der Kommission angesetzte Schwerekoeffizient von 10 mit Blick auf die Schwere der behaupteten Vertragsverletzung unverhältnismäßig, da er außer Acht lasse, inwiefern tatsächlich die Gefahr bestehe, dass die Vertragsverletzung Folgen für die öffentlichen und privaten Interessen habe. Im Übrigen habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass die Richtlinie 2016/680 selbst vorsehe, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme, die vor dem 6. Mai 2016 eingerichtet worden seien, unter bestimmten Voraussetzungen bis spätestens zum 6. Mai 2023 oder innerhalb einer längeren Frist mit den Anforderungen der Richtlinie in Einklang gebracht werden könnten. Daher müsse der von der Kommission vorgeschlagene Pauschalbetrag herabgesetzt werden.

– Würdigung durch den Gerichtshof

51

Einleitend ist festzustellen, dass zum einen die Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie durch einen Mitgliedstaat – sei es, dass Informationen ganz oder teilweise fehlen, sei es, dass eine Information nicht hinreichend klar und genau ist – als solche die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV rechtfertigen kann (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 64, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 74).

52

Zum anderen wurde mit der Einführung des in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Mechanismus nicht nur das Ziel verfolgt, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, innerhalb kürzester Zeit eine Vertragsverletzung zu beenden, die ohne eine solche Maßnahme tendenziell fortbestanden hätte, sondern auch das Ziel, das Verfahren zur Verhängung finanzieller Sanktionen bei Verletzungen der Pflicht, eine nationale Maßnahme zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, zu vereinfachen und zu beschleunigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass vor der Einführung dieses Mechanismus eine finanzielle Sanktion gegen Mitgliedstaaten, die einem früheren Urteil des Gerichtshofs nicht fristgerecht nachgekommen waren und ihre Umsetzungspflicht missachtet hatten, womöglich erst mehrere Jahre nach dem genannten Urteil verhängt wurde (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 64, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 74).

53

Zur Erfüllung des von Art. 260 Abs. 3 AEUV verfolgten Zwecks sind jedoch zwei Arten von finanziellen Sanktionen vorgesehen, nämlich Pauschalbetrag und Zwangsgeld.

54

Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Frage, ob die eine oder die andere dieser beiden Maßnahmen angewandt wird, von ihrer Eignung zur Erfüllung des verfolgten Zweckes nach Maßgabe der Umstände des konkreten Falles abhängt. Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat dazu anzuhalten, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, fortzubestehen, innerhalb kürzester Zeit zu beenden, beruht die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags eher auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung lange Zeit fortbestanden hat (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 66, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 76).

55

Was als Erstes die Zweckmäßigkeit der Verhängung eines Zwangsgelds im vorliegenden Fall betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verhängung eines solchen Zwangsgelds grundsätzlich nur gerechtfertigt ist, soweit die Vertragsverletzung, die mit ihm geahndet werden soll, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260, Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 60).

56

Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese zu Art. 260 Abs. 2 AEUV ergangene Rechtsprechung auf Art. 260 Abs. 3 AEUV entsprechend anzuwenden ist, da mit den in diesen beiden Bestimmungen vorgesehenen Zwangsgeldern das gleiche Ziel verfolgt wird, das darin besteht, einen Mitgliedstaat dazu anzuhalten, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260, Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 61).

57

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs davon auszugehen, dass die Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens erfolgt (vgl. u. a. Urteil vom 13. Januar 2021, Kommission/Slowenien [MiFID II], C‑628/18, EU:C:2021:1, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Daraus folgt, dass zuerst zu prüfen ist, ob die dem Königreich Spanien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgeworfene Vertragsverletzung, wie sie in Rn. 21 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens am 6. Mai 2020 angedauert hat, um zu bestimmen, ob vorliegend die Verhängung eines Zwangsgelds in Betracht kommt.

59

Insoweit geht aus den schriftlichen Erklärungen und den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen hervor, dass das Königreich Spanien zum Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Maßnahmen, die erforderlich waren, um die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 in spanisches Recht sicherzustellen, nicht erlassen und folglich auch nicht mitgeteilt hatte.

60

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Königreich Spanien die Vertragsverletzung aufrechterhalten hat, indem es zu diesem Zeitpunkt die Maßnahmen, die erforderlich waren, um die Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 in nationales Recht umzusetzen, nicht erlassen und erst recht nicht der Kommission mitgeteilt hatte.

61

Daher ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die von der Kommission beantragte Verurteilung des Königreichs Spanien zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel ist, um sicherzustellen, dass es die festgestellte Vertragsverletzung schnellstmöglich beendet und seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2016/680 nachkommt. Da andererseits nicht auszuschließen ist, dass die Umsetzung der Richtlinie am Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache vollständig abgeschlossen ist, ist das Zwangsgeld nur insoweit zu verhängen, als die Vertragsverletzung am Tag der Verkündung dieses Urteils noch andauert.

62

Der Gerichtshof hat bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht, und zum anderen, im Einklang mit Art. 260 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV, den von der Kommission genannten Betrag nicht übersteigt (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260, Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 83).

63

Im Rahmen der vom Gerichtshof bei der Festlegung der Höhe des Zwangsgelds vorzunehmenden Beurteilung sind daher zur Gewährleistung seines Wesens als Druckmittel im Hinblick auf die einheitliche und wirksame Anwendung des Unionsrechts grundsätzlich die Dauer der Zuwiderhandlung, ihr Schweregrad und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats als Kriterien heranzuziehen. Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die in Rede stehenden öffentlichen und privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260, Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 84).

64

Zur Schwere der Zuwiderhandlung ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass der Verletzung dieser Pflichten daher eine gewisse Schwere beizumessen ist (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 73, sowie vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 82).

65

Im vorliegenden Fall hatte das Königreich Spanien, wie sich aus Rn. 21 des vorliegenden Urteils ergibt, bei Ablauf der Frist bis zum 25. März 2019, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, gegen seine Umsetzungspflichten verstoßen, so dass die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht jederzeit gewährleistet war. Die Schwere dieser Vertragsverletzung wird dadurch verstärkt, dass das Königreich Spanien zu diesem Zeitpunkt noch keine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2016/680 mitgeteilt hatte.

66

Was die Dauer des Verstoßes betrifft, so ist diese grundsätzlich unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht anhand des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 87).

67

Wie sich aus Rn. 57 des vorliegenden Urteils ergibt, war vorliegend die gerügte Vertragsverletzung am Ende des schriftlichen Verfahrens vor dem Gerichtshof noch nicht beendet. Daher dauert die Vertragsverletzung seit Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, d. h. dem 25. März 2019, fort. Eine Dauer des Verstoßes von über eineinhalb Jahren ist jedoch angesichts dessen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 63 der Richtlinie 2016/680 verpflichtet waren, die Bestimmungen der Richtlinie bis zum 6. Mai 2018 umzusetzen, beträchtlich.

68

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Ermessen, das dem Gerichtshof durch Art. 260 Abs. 3 AEUV zuerkannt wird, wonach der Gerichtshof in Bezug auf das von ihm verhängte Zwangsgeld den von der Kommission genannten Betrag nicht übersteigen darf, ist das Königreich Spanien für den Fall, dass die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils festgestellte Vertragsverletzung zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils fortbestehen sollte, zu verurteilen, ab diesem Zeitpunkt und bis das Königreich Spanien die festgestellte Vertragsverletzung beendet hat, ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 89000 Euro an die Kommission zu zahlen.

69

Als Zweites ist hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Verhängung eines Pauschalbetrags im vorliegenden Fall festzustellen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 78, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 68, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 78).

70

Im vorliegenden Fall deuten trotz des Umstands, dass das Königreich Spanien während des gesamten Vorverfahrens mit den Dienststellen der Kommission kooperiert hat und diese über die Gründe informiert hielt, aus denen es daran gehindert war, die Umsetzung der Richtlinie 2016/680 in nationales Recht sicherzustellen, alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte der festgestellten Vertragsverletzung, nämlich das gänzliche Fehlen der Mitteilung der zur Umsetzung der Richtlinie 2016/680 erforderlichen Maßnahmen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist und sogar noch zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie der Verhängung eines Pauschalbetrags erfordern kann (Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 69, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 79).

71

Diese Beurteilung wird durch das in Rn. 36 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen nicht in Frage gestellt. Zum einen ist es nämlich, wie in dieser Randnummer ausgeführt, Sache der Kommission, u. a. zu beurteilen, ob ein Einschreiten gegen einen Mitgliedstaat zweckmäßig ist, und den Zeitpunkt für die Einleitung des gegen ihn gerichteten Vertragsverletzungsverfahrens zu wählen. Zum anderen wird nicht vorgetragen, dass die Beantwortungsfristen, die im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden waren, besonders kurz oder unangemessen und dergestalt gewesen wären, dass sie die Ziele des Vorverfahrens, nämlich dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegen die Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen, in Frage gestellt hätten (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland [Zulassungssteuer], C‑552/15, EU:C:2017:698, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie sich ferner aus dem Sachverhalt ergibt, der in den Rn. 5 und 6 des vorliegenden Urteils dargestellt ist, hatte das Königreich Spanien spätestens ab dem 7. Mai 2018 vollständige Kenntnis davon, dass es gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 der Richtlinie 2016/680 verstoßen hatte.

72

Diese Beurteilung wird auch nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt, wonach die institutionelle Situation des Königreichs Spanien vom 27. April 2016, dem Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2016/680, bis zum 6. Mai 2018, dem Zeitpunkt des Ablaufs der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist, durch wiederholte Auflösungen des nationalen Parlaments, den Übergangscharakter der Regierung und die Abhaltung neuer Wahlen gekennzeichnet gewesen sei. Der Gerichtshof hat nämlich in einer Situation, die der hier in Rede stehenden gleicht, entschieden, dass solche Umstände nicht geltend gemacht werden können, um die Nichteinhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien, C‑388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 41).

73

In Bezug auf die Berechnung des Pauschalbetrags, dessen Verhängung im vorliegenden Fall angemessen ist, ist Folgendes festzustellen: Es ist Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines entsprechenden Ermessens innerhalb des Rahmens der Vorschläge der Kommission den Pauschalbetrag, zu dessen Zahlung ein Mitgliedstaat gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV verurteilt werden kann, so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem begangenen Verstoß steht. Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere der festgestellten Vertragsverletzung, der Zeitraum, in dem sie fortbestanden hat, und die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 72, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 81).

74

Was erstens die Schwere des Verstoßes betrifft, ist festzustellen, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass die Verletzung dieser Pflichten mit Sicherheit als gewichtig zu erachten ist (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 73, sowie vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 82).

75

Hinzu kommt, dass die Richtlinie 2016/680 zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union beitragen soll, indem sie einen soliden und kohärenten Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten aufbaut, um die Wahrung des Grundrechts natürlicher Personen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 16 Abs. 1 AEUV sicherzustellen. Das Fehlen oder die Unzulänglichkeit von Vorschriften auf nationaler Ebene, die das reibungslose Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union gewährleisten, sind angesichts ihrer Folgen für die öffentlichen und privaten Interessen in der Union als besonders schwerwiegend anzusehen.

76

Die festgestellte Vertragsverletzung wiegt zudem dadurch schwerer, dass das Königreich Spanien bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, d. h. am 25. März 2019, aber auch bei Abschluss des schriftlichen Verfahrens beim Gerichtshof noch keine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2016/680 erlassen hatte.

77

Das Vorbringen, mit dem das Königreichs Spanien die verzögerte Umsetzung der Richtlinie 2016/680 rechtfertigt, nämlich dass die Regierung für einen längeren Zeitraum nur die laufenden Geschäfte habe verwalten können, kann auf die Schwere des fraglichen Verstoßes keinen Einfluss haben. Denn nach ständiger Rechtsprechung können Übungen oder Umstände der internen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen, die sich aus den Unionsrichtlinien ergeben, und somit auch die verspätete oder unvollständige Umsetzung einer Richtlinie nicht rechtfertigen (Urteil vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien, C‑388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 41).

78

Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien sind zudem besondere institutionelle Umstände wie die, die die vorliegende Vertragsverletzung kennzeichnen, nicht als mildernde Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden, C‑270/11, EU:C:2013:339, Rn. 54 und 55).

79

Was zweitens die Dauer des Verstoßes betrifft, so ist diese grundsätzlich unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht anhand des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst. Diese Sachverhaltswürdigung ist als zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens erfolgt anzusehen (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 77, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 86).

80

Vorliegend steht fest, dass die fragliche Vertragsverletzung zum Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens am 6. Mai 2020 noch nicht beendet war.

81

Zur Frage, wann der Zeitraum beginnt, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zu berücksichtigen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass im Unterschied zum täglichen Zwangsgeld für die Bemessung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der fraglichen Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist abzustellen ist (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).

82

Vorliegend ist unstreitig, dass das Königreich Spanien mit Ablauf der in Art. 63 der Richtlinie 2016/680 vorgesehenen Umsetzungsfrist, d. h. am 6. Mai 2018, nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, die erforderlich waren, um die Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen, und somit auch nicht die Maßnahmen zu deren Umsetzung der Kommission mitgeteilt hatte. Daraus folgt, dass die fragliche Vertragsverletzung zwei Jahre angedauert hat.

83

Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).

84

In Anbetracht aller Umstände der vorliegenden Rechtssache und im Hinblick auf das Ermessen, das dem Gerichtshof in Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeräumt wird, wonach er bei der Verhängung des zu zahlenden Pauschalbetrags über den von der Kommission angegebenen Betrag nicht hinausgehen darf, ist festzustellen, dass die wirksame Verhinderung einer künftigen Wiederholung von Verstößen, die dem Verstoß gegen Art. 63 der Richtlinie 2016/680 entsprechen und die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen, die Verhängung eines Pauschalbetrags erfordert, dessen Höhe auf 15000000 Euro festzusetzen ist.

85

Folglich ist das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 15000000 Euro zu zahlen.

Kosten

86

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

87

Gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen, trägt die Republik Polen ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates verstoßen, dass es bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, die erforderlich waren, um der Richtlinie nachzukommen, und der Europäischen Kommission somit diese Vorschriften nicht mitgeteilt hatte.

 

2.

Die Vertragsverletzung des Königreichs Spaniens bestand dadurch fort, dass es zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof nicht die Maßnahmen getroffen hatte, die erforderlich waren, um die Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 in sein nationales Recht umzusetzen, und der Europäischen Kommission diese Maßnahmen somit auch nicht mitgeteilt hatte.

 

3.

Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils noch andauern sollte, wird das Königreich Spanien verurteilt, ab diesem Tag ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 89000 Euro an die Europäische Kommission zu zahlen, bis es die festgestellte Vertragsverletzung beendet hat.

 

4.

Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe von 15000000 Euro zu zahlen.

 

5.

Das Königreich Spanien wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten zu tragen, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

 

6.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.