URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

18. November 2020 ( *1 )

[Text berichtigt durch Beschluss vom 13. Januar 2021]

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Luftbeförderungsvertrag – Gerichtsstandsklausel, die der Fluggast in seiner Eigenschaft als Verbraucher vertraglich vereinbart hat – Forderung des Fluggasts gegen die Fluggesellschaft – Abtretung dieser Forderung an eine Inkassogesellschaft – Möglichkeit für die Fluggesellschaft, sich gegenüber der Gesellschaft, an die der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, auf die Gerichtsstandsklausel zu berufen – Richtlinie 93/13/EWG“

In der Rechtssache C‑519/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie XXIII Wydział Gospodarczy Odwoławczy (Bezirksgericht Warschau, 23. Abteilung für Berufungen in Wirtschaftssachen, Polen) mit Entscheidung vom 13. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2019, in dem Verfahren

Ryanair DAC

gegen

DelayFix, vormals Passenger Rights sp. z o.o.,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Ryanair DAC, vertreten durch A. Kasnowska, adwokat, und durch M. Jóźwiak, radca prawny,

von DelayFix, vormals Passenger Rights sp. z o.o, vertreten durch M. Misiaszek, K. Żbikowska und I. Wieczorek, adwokaci,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

[berichtigt durch Beschluss vom 13. Januar 2021] der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller, A. Szmytkowska und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) sowie die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Passenger Rights sp. z o.o., jetzt DelayFix, mit Sitz in Warschau (Polen), einer auf den Forderungseinzug spezialisierten Gesellschaft, an die ein Fluggast seine Rechte abgetreten hat, auf der einen und der Fluggesellschaft Ryanair DAC mit Sitz in Dublin (Irland) auf der anderen Seite. Der Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 250 Euro auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) wegen der Annullierung eines Fluges.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 93/13

3

Der Zweck der Richtlinie 93/13 ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

4

Art. 2 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeute[t]:

b)

Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

…“

5

Art. 3 der Richtlinie 93/13 lautet:

„(1)   Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)   Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.

Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.

(3)   Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

6

In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird … unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“

7

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

8

Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie betrifft „Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass … dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird …“

Verordnung Nr. 1215/2012

9

Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält zehn Abschnitte. Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, der in Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) enthalten ist, bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

10

In Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) sieht Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.

a)

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)

im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

…“

11

In Kapitel II Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) bestimmt Art. 17 der Verordnung Nr. 1215/2012:

„…

(3)   Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.“

12

In Kapitel II Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) sieht Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 vor:

„(1)   Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:

a)

schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b)

in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c)

im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

…“

Polnisches Recht

13

Art. 509 des Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) bestimmt in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung:

„§ 1   Der Gläubiger kann die Forderung ohne Zustimmung des Schuldners auf einen Dritten übertragen (Abtretung), es sei denn, dass dies dem Gesetz, einem vertraglichen Vorbehalt oder der Natur der Verbindlichkeit widersprechen würde.

§ 2   Zusammen mit der Forderung gehen alle mit ihr verbundenen Rechte, insbesondere ein Anspruch auf rückständige Zinsen, auf den Erwerber über.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

14

Passenger Rights, eine auf die Beitreibung von Fluggastforderungen spezialisierte Gesellschaft, jetzt DelayFix, beantragte beim Sąd Rejonowy dla m. st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht Warschau, Polen), die Fluggesellschaft Ryanair auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro wegen der Annullierung eines Fluges von Mailand (Italien) nach Warschau zu verurteilen, wobei ihr ein Fluggast seine entsprechende Forderung gegen Ryanair abgetreten hatte.

15

Ryanair erhob die Einrede der Unzuständigkeit der polnischen Gerichte mit der Begründung, dass die Klausel 2.4 ihrer allgemeinen Beförderungsbedingungen, denen der Fluggast mit dem Kauf seines Online-Flugscheins zugestimmt habe, die Zuständigkeit der irischen Gerichte festlege. Nach Ansicht von Ryanair ist DelayFix als Abtretungsempfänger der Forderung des Fluggasts an diese Klausel gebunden.

16

Mit Beschluss vom 15. Februar 2019 wies der Sąd Rejonowy dla m. st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht Warschau) diese Einrede der Unzuständigkeit zurück, da zum einen die Gerichtsstandsklausel in dem Beförderungsvertrag zwischen dem Fluggast und der Fluggesellschaft missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 sei und zum anderen DelayFix als Abtretungsempfänger der Forderung des Fluggasts nach der Annullierung des Fluges an eine solche Klausel nicht gebunden sei.

17

Ryanair legte gegen diesen Beschluss bei dem vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel ein. Sie war der Auffassung, DelayFix könne sich, da sie kein Verbraucher sei, nicht auf den für Verbraucherverträge vorgesehenen gerichtlichen Schutz berufen.

18

Das vorlegende Gericht führt aus, dass es nach den nationalen Bestimmungen und dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) möglich sei, im Rahmen der Prüfung einer Zahlungsklage, die ein Gewerbetreibender, der die Forderung eines Verbrauchers erworben habe, gegen einen Schuldner erhebe, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festzustellen.

19

Jedoch möchte es als Erstes wissen, ob der Abtretungsempfänger der Forderung eines Verbrauchers im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ebenfalls als Verbraucher angesehen werden kann. Insbesondere hat es Zweifel, ob die Abtretung der Forderung eines Verbrauchers an einen Gewerbetreibenden bewirkt, dass dieser in die Rechte des Verbrauchers eintritt und sich auf die günstigen verbraucherschützenden Unionsregelungen berufen kann, die sich u. a. aus dieser Richtlinie ergeben.

20

Als Zweites betreffen die Fragen des vorlegenden Gerichts die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 in Bezug auf die rechtlichen Regelungen zu Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 25 dieser Verordnung sowie in Bezug auf die in ihrem Kapitel II Abschnitt 4 vorgesehenen Sonderregelungen hinsichtlich der „Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“ und insbesondere den in diesem Abschnitt verwendeten Begriff „Verbraucher“.

21

Was zum einen die von Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 erfassten Klauseln betrifft, ergebe sich aus dem Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp (C‑543/10, EU:C:2013:62), dass derartige in einem Vertrag enthaltene Klauseln ihre Wirkungen grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten könnten, die dem Abschluss des Vertrags zugestimmt hätten. Eine solche Klausel beruhe nämlich auf einer Vereinbarung zwischen den Parteien, und damit sie einem Dritten entgegengehalten werden könne, sei es grundsätzlich erforderlich, dass dieser insoweit zugestimmt habe.

22

Was zum anderen den Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeht, sei der Verbraucher, da die Sonderregelung in den Art. 17 ff. der Verordnung von dem Bestreben getragen sei, ihn als den gegenüber der anderen Partei wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, nur geschützt, soweit er persönlich Kläger oder Beklagter in einem Gerichtsverfahren sei. Daher könne der Verbrauchergerichtsstand nicht für einen Kläger gelten, der selbst nicht Partei des Verbrauchervertrags sei. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs möchte das vorlegende Gericht wissen, ob zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit und der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel die „ursprüngliche“ Natur der Verpflichtung zu berücksichtigen ist und ob der Gewerbetreibende, an den die betreffende Forderung abgetreten wurde, die Klausel wegen ihrer Missbräuchlichkeit nach den verbraucherschützenden Regelungen u. a. der Richtlinie 93/13 anfechten kann.

23

Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Warszawie XXIII Wydział Gospodarczy Odwoławczy (Bezirksgericht Warschau, 23. Abteilung für Berufungen in Wirtschaftssachen, Polen) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 – soweit es um die Prüfung der Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung geht – dahin auszulegen, dass sich auf die fehlende individuelle Aushandlung von Vertragsklauseln und die Anwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln in einer Gerichtsstandsvereinbarung auch der Enderwerber einer Forderung berufen kann, der diese im Wege der Abtretung von einem Verbraucher erworben hat, selbst aber kein Verbraucher ist?

Zum Antrag von Ryanair auf Eröffnung des mündlichen Verfahrens

24

Mit Antrag vom 4. November 2020, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Ryanair auf der Grundlage von Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Eröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt und dafür geltend gemacht, dass die Umstände, auf die sich die Vorlageentscheidung beziehe, nicht hinreichend erläutert worden seien, dass eine vertiefte Erörterung erforderlich sei und dass die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts haben könne.

25

Nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Beteiligten die Eröffnung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich hält.

26

Im vorliegenden Fall sind die in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt.

27

Das vorlegende Gericht hat nämlich den Sachverhalt und den nationalen rechtlichen Rahmen hinreichend dargelegt. Außerdem konnten die Beteiligten im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof bereits ihre Standpunkte vortragen. Im Übrigen ist für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen kein Vorbringen entscheidungserheblich, das zwischen den Beteiligten nicht erörtert worden wäre.

28

Folglich ist – nach Anhörung des Generalanwalts – dem Antrag von Ryanair auf Eröffnung des mündlichen Verfahrens nicht stattzugeben.

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

29

Im schriftlichen Verfahren hat Ryanair vorgetragen, den geforderten Betrag gezahlt zu haben, der dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Streit zugrunde liege. Das Vorabentscheidungsersuchen sei daher gegenstandslos geworden.

30

Hierzu vom Gerichtshof befragt weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Ausgangsrechtssache mit zwei anderen Rechtssachen verbunden worden sei, an denen die Parteien der Ausgangsrechtssache beteiligt seien und die ebenfalls Ausgleichsforderungen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 zum Gegenstand hätten, so dass bei ihm noch ein Rechtsstreit anhängig sei.

31

Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann. Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovosť, C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Im vorliegenden Fall wurde die Ausgangsrechtssache mit zwei anderen Rechtssachen verbunden, für die vor dem Gerichtshof nicht dargelegt wurde, dass die Ausgleichsforderungen bezahlt wurden, so dass davon auszugehen ist, dass der Ausgangsrechtsstreit noch bei dem vorlegenden Gericht anhängig ist.

33

Da das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen, bindet eine derartige Angabe eines nationalen Gerichts den Gerichtshof und kann von den Parteien des Ausgangsverfahrens grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen werden (Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovosť, C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zur Beantwortung der Frage

35

Mit der Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowie Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass eine Fluggesellschaft eine Gerichtsstandsklausel, die in einem Beförderungsvertrag zwischen ihr und einem Fluggast enthalten ist, einer Inkassogesellschaft, an die der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, entgegenhalten kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung einer gegen sie auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage auf eine Ausgleichsleistung in Abrede zu stellen.

36

Zur Beantwortung dieser Frage ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine solche Gerichtsstandsklausel für die Inkassogesellschaft, der der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, bindend sein kann.

37

Die Zweifel des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der im Ausgangsverfahren fraglichen Gerichtsstandsklausel beziehen sich zwar sowohl auf die Richtlinie 93/13 als auch auf die Verordnung Nr. 1215/2012. Da der rechtliche Rahmen derartiger Klauseln durch Art. 25 der Verordnung geregelt wird, ist die gestellte Frage jedoch zunächst im Hinblick auf diese Verordnung zu prüfen.

38

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Gerichtsstandsklausel als autonomer Begriff des Unionsrechts zu verstehen, und der Grundsatz der Vertragsautonomie, auf dem Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 beruht, ist uneingeschränkt anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1992, Powell Duffryn, C‑214/89, EU:C:1992:115, Rn. 14, vom 9. Dezember 2003, Gasser, C‑116/02, EU:C:2003:657, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Februar 2013, Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 22 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Insbesondere führt der Umstand, dass der betreffende Vertrag online abgeschlossen wurde, für sich genommen nicht zur Ungültigkeit einer solchen Klausel, sofern die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs genannten Bedingungen u. a. hinsichtlich der Aufzeichnung des Textes, in dem diese Klausel enthalten ist, eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 40).

40

Des Weiteren wird in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht klargestellt, ob eine Gerichtsstandsklausel über den Kreis der Vertragsparteien hinaus an einen Dritten abgetreten werden kann, der Partei eines späteren Vertrags ist und ganz oder teilweise in die Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags eintritt (Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 25, und vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C‑366/13, EU:C:2016:282, Rn. 23).

41

Somit muss das erkennende Gericht zunächst prüfen, ob die Gerichtsstandsklausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen muss; die Formerfordernisse nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sollen insoweit gewährleisten, dass die Einigung tatsächlich feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C‑64/17, EU:C:2018:173, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Infolgedessen kann eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 29, und vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias, C‑436/16, EU:C:2017:497, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Im vorliegenden Fall wird die Gerichtsstandsklausel des Ausgangsverfahrens nicht einer Partei des Vertrags, der diese Klausel enthält, sondern einem Dritten entgegengehalten.

44

Jedoch haben weder Passenger Rights noch ihre Nachfolgerin DelayFix dem zugestimmt, durch eine Gerichtsstandsklausel an Ryanair gebunden zu sein, und ebenso wenig hat sich Ryanair damit einverstanden erklärt, an diese Inkassogesellschaft durch eine solche Klausel gebunden zu sein.

45

Überdies führen weder die Parteien des Ausgangsverfahrens noch das vorlegende Gericht Anhaltspunkte oder Indizien dafür an, dass die Parteien in einer der in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Formen eine Gerichtsstandsvereinbarung mit einer Zuständigkeitsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschlossen hätten.

46

Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass eine Fluggesellschaft eine Gerichtsstandsklausel, die im Beförderungsvertrag zwischen ihr und einem Fluggast enthalten ist, einer Inkassogesellschaft, an die der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, grundsätzlich nicht entgegenhalten kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung einer gegen sie auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage auf eine Ausgleichsleistung in Abrede zu stellen.

47

Nur wenn der Dritte nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, könnte eine Gerichtsstandsklausel, der dieser Dritte nicht zugestimmt hat, ihn dennoch binden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Die Frage des vorlegenden Gerichts macht es auch erforderlich, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen Klausel zu bestimmen.

49

Nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sind die in der Gerichtsstandsklausel bezeichneten Gerichte zuständig, es sei denn, die Gerichtsstandsvereinbarung ist „nach dem Recht [des betreffenden] Mitgliedstaats“ materiell nichtig. Der Unionsgesetzgeber hat somit die Regel aufgestellt, dass die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt wurden.

50

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht folglich, wenn es die Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel prüft, dies anhand des Rechts des Staates zu tun, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt sind, d. h. anhand des irischen Rechts.

51

Im Übrigen hat das Gericht, das mit einem Rechtsstreit wie dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist, das Recht des Staates anzuwenden, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt sind, indem es dieses Recht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Richtlinie 93/13 auslegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 79, sowie vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C‑147/16, EU:C:2018:320, Rn. 41).

52

Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zum Verhältnis zwischen der Richtlinie 93/13 und den Fluggastrechten wie den in der Verordnung Nr. 261/2004 niedergelegten entschieden hat, dass es sich bei der Richtlinie 93/13 um eine allgemeine Regelung zum Schutz der Verbraucher handelt, die in allen Wirtschaftszweigen einschließlich desjenigen des Luftverkehrs anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2017, Air Berlin, C‑290/16, EU:C:2017:523, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof unter Umständen, die denen des Ausgangsverfahrens vergleichbar waren – es ging um an eine Inkassogesellschaft abgetretene Forderungen –, in Bezug auf die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66) entschieden hat, dass die Tatsache, dass sich in den fraglichen Rechtsstreitigkeiten, die Gegenstand dieser Rechtssachen waren, nur Gewerbetreibende gegenüberstanden, der Anwendung eines Instruments aus dem Verbraucherschutzrecht der Union nicht entgegenstand, da der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht von der Identität der Parteien des fraglichen Rechtsstreits, sondern von der Eigenschaft der Vertragsparteien abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Lexitor, C‑383/18, EU:C:2019:702, Rn. 20).

54

Diese Rechtsprechung ist auf die Anwendung der Richtlinie 93/13 zu übertragen.

55

Die Richtlinie 93/13 gilt nämlich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteile vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C‑419/18 und C‑483/18, EU:C:2019:930, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. September 2020, A [Untervermietung einer Sozialwohnung], C‑738/19, EU:C:2020:687, Rn. 34).

56

Vorliegend wurde der Beförderungsvertrag, auf dem die von DelayFix geltend gemachte Forderung beruht, ursprünglich zwischen einem Gewerbetreibenden, nämlich der Fluggesellschaft, und einem Fluggast geschlossen, und nichts deutet darauf hin, dass Letzterer seinen Flugschein zu anderen als privaten Zwecken gekauft hätte.

57

Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Klausel als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

58

Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen wurde, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die eine ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 24, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 40, sowie vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 53).

59

Eine solche Klausel gehört nämlich zu der im Anhang der Richtlinie unter Nr. 1 Buchst. q genannten Gruppe von Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die Möglichkeit genommen oder erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen (Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 22, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 41, und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 54).

60

In diesem Kontext wird gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Dienstleistungen, die Gegenstand des betreffenden Vertrags sind, und aller seinen Abschluss begleitenden Umstände beurteilt.

61

Somit obliegt es dem nationalen Gericht, das mit einem Rechtsstreit wie dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist, nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Gerichte in einer Gerichtsstandsklausel bestimmt sind, und unter Auslegung dieser Rechtsvorschriften im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 die rechtlichen Konsequenzen aus der etwaigen Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zu ziehen, da sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ergibt, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine missbräuchliche Vertragsklausel für unanwendbar zu erklären, damit sie keine bindende Wirkung entfaltet.

62

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 im Fall von Direktflügen sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden, so dass bei einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen der Kläger die Wahl hat, seine Klage bei dem Gericht zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder der Ort des Abflugs oder der Ort der Ankunft des Flugzeugs liegt, entsprechend der Vereinbarung dieser Orte im fraglichen Beförderungsvertrag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 47, sowie Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C‑606/19, EU:C:2020:101, Rn. 26).

63

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Fluggesellschaft eine Gerichtsstandsklausel, die in einem zwischen ihr und einem Fluggast geschlossenen Beförderungsvertrag enthalten ist, einer Inkassogesellschaft, an die der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, nicht entgegenhalten kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung einer gegen sie auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage auf eine Ausgleichsleistung in Abrede zu stellen, es sei denn, dass nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt sind, die Inkassogesellschaft in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Gegebenenfalls ist eine solche Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher, nämlich dem Fluggast, und einem Gewerbetreibenden, nämlich der betreffenden Fluggesellschaft, enthalten ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Fluggesellschaft befindet, eine ausschließliche Zuständigkeit zuweist, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anzusehen.

Kosten

64

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Fluggesellschaft eine Gerichtsstandsklausel, die in einem zwischen ihr und einem Fluggast geschlossenen Beförderungsvertrag enthalten ist, einer Inkassogesellschaft, an die der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, nicht entgegenhalten kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung einer gegen sie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobenen Klage auf eine Ausgleichsleistung in Abrede zu stellen, es sei denn, dass nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt sind, die Inkassogesellschaft in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Gegebenenfalls ist eine solche Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher, nämlich dem Fluggast, und einem Gewerbetreibenden, nämlich der betreffenden Fluggesellschaft, enthalten ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Fluggesellschaft befindet, eine ausschließliche Zuständigkeit zuweist, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.