URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

22. Oktober 2020 ( *1 )

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartell – Markt für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 23 – Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention – Grundrecht auf ein faires Verfahren – Grundsatz der Waffengleichheit – Konfrontationsrecht – Anhörung von Zeugen – Begründung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Obergrenze der Geldbuße“

In der Rechtssache C-702/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. September 2019,

Silver Plastics GmbH & Co. KG mit Sitz in Troisdorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Wirtz und Rechtsanwältin S. Möller,

Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Troisdorf, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Karbaum,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch G. Meessen, I. Zaloguin und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Neunten Kammer sowie der Richter D. Šváby und S. Rodin,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Silver Plastics GmbH & Co. KG und die Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juli 2019, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission (T‑582/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:497), mit dem dieses ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 4336 final der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 des EWR-Abkommens (AT.39563 – Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) (im Folgenden: streitiger Beschluss) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbußen abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sieht vor:

„(2)   Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

gegen Artikel [101 oder 102 AEUV] verstoßen,

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

(3)   Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 10 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

4

Die Rechtsmittelführerin zu 1, Silver Plastics, ist ein Unternehmen, das verschiedene Lebensmittelverpackungen herstellt und vertreibt. 99,75 % ihrer Anteile wurden zum Zeitpunkt des Sachverhalts, der zum Erlass des streitigen Beschlusses führte, von der Rechtsmittelführerin zu 2, Johannes Reifenhäuser Holding, gehalten.

5

Aus den Rn. 2 bis 6 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Europäische Kommission infolge eines Kronzeugenantrags, der am 18. März 2008 von dem Unternehmen, das aus der Gruppe bestand, deren Muttergesellschaft die Linpac Group Ltd (im Folgenden: Linpac) ist, gestellt worden war, ein Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) im Bereich Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel einleitete, das zum Erlass des streitigen Beschlusses führte.

6

Wie den Rn. 7 und 8 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, stellte die Kommission mit diesem Beschluss fest, dass in dem oben genannten Bereich tätige Unternehmen in Zeiträumen zwischen 2000 und 2008 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die aus fünf getrennten Zuwiderhandlungen bestanden habe, beteiligt gewesen seien, die nach dem jeweiligen räumlichen Umfang gegeneinander abgegrenzt worden seien: Italien, Südwesteuropa, Nordwesteuropa (im Folgenden: NWE), Mittel- und Osteuropa und Frankreich. Die betroffenen Produkte waren Schaumstoffschalen zur Verpackung von Lebensmitteln für den Einzelhandel und – im Fall des NWE‑Kartells – biegesteife Schalen.

7

In Rn. 10 des angefochtenen Urteils wies das Gericht insbesondere auf den verfügenden Teil des streitigen Beschlusses hin, in dem es hieß:

„Artikel 1

(3)   Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 101 [AEUV] und gegen Artikel 53 des [Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] verstoßen, indem sie sich in den nachstehend genannten Zeiträumen an einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligten, die aus mehreren getrennten Zuwiderhandlungen bestand, die Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen für die Verpackung von Lebensmitteln im Einzelhandel betraf und die sich auf das Hoheitsgebiet von [NWE] erstreckte:

d)

Silver Plastics … und Johannes Reifenhäuser Holding …, vom 13. Juni 2002 bis zum 29. Oktober 2007.

(5)   Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 101 [AEUV] verstoßen, indem sie sich in den nachstehend angegebenen Zeiträumen an einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligten, die aus mehreren getrennten Zuwiderhandlungen bestand, die Schaumstoffschalen für die Verpackung von Lebensmitteln im Einzelhandel betraf und die sich auf das Hoheitsgebiet Frankreichs erstreckte:

e)

Silver Plastics … und Johannes Reifenhäuser Holding …, vom 29. Juni 2005 bis zum 5. Oktober 2005.

Artikel 2

(3)   Für die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Zuwiderhandlung werden die folgenden Geldbußen festgesetzt:

e)

Silver Plastics … und Johannes Reifenhäuser Holding … gesamtschuldnerisch: … 20317000 [Euro].

(5)   Für die in Artikel 1 Absatz 5 genannte Zuwiderhandlung werden die folgenden Geldbußen festgesetzt:

e)

Silver Plastics … und Johannes Reifenhäuser Holding … gesamtschuldnerisch: … 893000 [Euro];

…“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8

Mit Klageschrift, die am 11. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit ihm gegen sie verhängten Geldbußen. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Klage abgewiesen.

9

Insbesondere prüfte das Gericht im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes der Rechtsmittelführerinnen, mit dem sie im Wesentlichen geltend machten, die Kommission habe für das Bestehen einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise in NWE keinen zuverlässigen und ausreichenden Nachweis erbracht, in den Rn. 44 bis 66 des angefochtenen Urteils u. a. die Argumente, die die Rechtsmittelführerinnen vorgebracht hatten, um die Beteiligung von Silver Plastics an einem wettbewerbswidrigen Treffen zu bestreiten, das am 13. Juni 2002 stattgefunden habe. Nach dieser Prüfung entschied das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils, dass es, „auch wenn eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der genauen Uhrzeit des Beginns [einer anderen Sitzung, die am selben Tag stattfand und deren Zweck nicht wettbewerbswidrig war,] nicht ausgeräumt werden kann, genügend Beweise gibt, die belegen, dass sich Wettbewerber, darunter Silver Plastics, am Rande dieser [anderen] Sitzung trafen, um über Preisstrategien zu diskutieren“.

10

Ferner stellte das Gericht nach der Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes der Rechtsmittelführerinnen, mit dem sie geltend machten, dass keine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung betreffend Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen in NWE vorgelegen habe, in Rn. 191 des angefochtenen Urteils fest, dass die Kommission zutreffend zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Silver Plastics an dieser einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen habe.

11

Im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes der Rechtsmittelführerinnen, mit dem sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und des Konfrontationsrechts geltend machten, prüfte das Gericht in den Rn. 226 bis 236 des angefochtenen Urteils die Anträge der Rechtsmittelführerinnen, fünf Zeugen zu vernehmen und ein Kreuzverhör eines Zeugen zu organisieren. Wie aus den Rn. 232 bis 234 des angefochtenen Urteils hervorgeht, vertrat das Gericht hierzu die Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass ihm die Rechtsmittelführerinnen schriftliche Erklärungen der Zeugen, deren Aussage sie gewünscht hätten, vorgelegt und verwendet hätten, aus dem von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihres Antrags vorgebrachten Argumenten nicht hervorgehe, dass die Zeugenaussagen dieser Personen einen Mehrwert zu den in der Akte bereits enthaltenen Beweisen ergeben könnten, die der Rn. 235 des angefochtenen Urteils zufolge ausreichend erhellend gewesen seien. Daher entschied das Gericht in Rn. 236 des angefochtenen Urteils, dass es weder erforderlich noch angebracht gewesen sei, dem von den Rechtsmittelführerinnen gestellten Antrag auf Zeugenvernehmung stattzugeben.

12

In den Rn. 255 bis 279 des angefochtenen Urteils prüfte das Gericht den fünften Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV geltend machten, da die Kommission davon ausgegangen sei, dass die beiden Rechtsmittelführerinnen eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

13

Hierzu stellte das Gericht in den Rn. 265 und 266 des angefochtenen Urteils zunächst fest, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht bestritten hätten, dass Johannes Reifenhäuser Holding im Zeitraum der in NWE in Rede stehenden Zuwiderhandlung 99,75 % des Kapitals von Silver Plastics gehalten habe, und dass sich die Kommission daher ihnen gegenüber auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannte Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Johannes Reifenhäuser Holding auf Silver Plastics habe stützen können. Sodann prüfte das Gericht in den Rn. 267 bis 279 des angefochtenen Urteils die verschiedenen von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Argumente und kam in den Rn. 280 und 281 dieses Urteils zu dem Ergebnis, dass diese keine Beweise vorgelegt hätten, die diese Vermutung widerlegen könnten, so dass der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen sei.

14

Schließlich prüfte das Gericht in den Rn. 287 bis 314 des angefochtenen Urteils den sechsten Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen, mit dem sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 mit der Begründung geltend machten, dass die Kommission für die Zwecke der Bestimmung des Umsatzes, der für die Berechnung der von dieser Bestimmung vorgesehenen Obergrenze von 10 % relevant sei, den Umsatz der Reifenhäuser GmbH & Co. KG Maschinenfabrik (im Folgenden: Maschinenfabrik) berücksichtigt habe, obwohl Johannes Reifenhäuser Holding zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses keine Beteiligung mehr an diesem Unternehmen gehalten habe.

15

Das Gericht war in den Rn. 307 bis 310 des angefochtenen Urteils u. a. der Auffassung, dass die Kommission, da der streitige Beschluss am 24. Juni 2015 erlassen worden sei, gegenüber Johannes Reifenhäuser Holding die Obergrenze der Geldbuße, die gegen sie mit dem streitigen Beschluss auf der Grundlage des Geschäftsjahres 2013/2014, das das letzte vollständige Geschäftsjahr vor dem Erlass des streitigen Beschlusses gewesen sei, verhängt worden sei, zutreffend bestimmt habe. Der Umstand, dass die Veräußerung von Maschinenfabrik durch Johannes Reifenhäuser Holding ordnungsgemäß am 28. Mai 2015 rückwirkend zum 30. September 2014 eingetragen worden sei, habe keinen Einfluss auf den von Johannes Reifenhäuser Holding im Geschäftsjahr 2013/2014, das am 30. Juni 2014 geendet habe, erzielten Umsatz haben können. Nachdem es einige weitere von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachte Argumente zurückgewiesen hatte, entschied das Gericht in Rn. 315 des angefochtenen Urteils, dass der sechste Klagegrund zurückzuweisen sei.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

16

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er Johannes Reifenhäuser Holding betrifft, und die gegen Silver Plastics verhängte Geldbuße auf einen Betrag herabzusetzen, der 10 % des von dieser im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzes nicht übersteigt;

äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die gegen die Rechtsmittelführerinnen gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße auf einen Betrag herabzusetzen, der 10 % des von diesen erzielten Umsatzes unter Nichteinbezug der Umsätze der abgespaltenen Maschinenfabrik nicht übersteigt, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

18

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen sieben Rechtsmittelgründe geltend: Erstens einen Verstoß gegen Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, zweitens einen Verstoß gegen das Konfrontationsrecht, drittens einen Verstoß gegen die Waffengleichheit, viertens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, fünftens einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, sechstens einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, was die Feststellung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit betrifft, und siebtens einen Verstoß gegen dieselbe Vorschrift, was die Obergrenze der gegen die Rechtsmittelführerinnen gesamtschuldnerisch verhängten Geldbuße betrifft.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 der Charta sowie gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit

Vorbringen der Parteien

19

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass die in Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK verankerten Verfahrensgarantien und Verteidigungsrechte, wie sie von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt würden, sowie die in Art. 47 Abs. 2 und in Art. 48 Abs. 2 der Charta verankerten Verfahrensgarantien und Verteidigungsrechte im Rahmen der Verfahren vor dem Unionsrichter und auch in Kartellverfahren berücksichtigt werden müssten, da diese strafrechtlichen Charakter hätten.

20

Da sich das Gericht darauf beschränkt habe, nur die Protokolle der von Herrn W. gegenüber den Anwälten von Silver Plastics abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen, ohne diesen vorzuladen, um ihn persönlich als Zeugen zu vernehmen, habe es gegen den in Art. 6 EMRK sowie in Art. 47 Abs. 2 und in Art. 48 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung verletzt.

21

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen, die sich insoweit zum einen auf das Urteil des EGMR vom 16. Juli 2019, Júlíus þór Sigurþórsson/Island (CE:ECHR:2019:0716JUD003879717), und zum anderen auf das Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka (C‑38/18, EU:C:2019:628), sowie auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache berufen, in der dieses Urteil ergangen ist, erfordert die von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Verfahrensfairness, dass ein Gericht, das eine Entscheidung über die Schuld einer Person überprüfe, eine notwendige Zeugenaussage durch persönliche Vernehmung des Zeugen einhole und sich nicht nur auf eine schriftliche Erklärung dieses Zeugen stütze.

22

Daraus folgt nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht entgegen dem, was es in Rn. 230 des angefochtenen Urteils entschieden habe, den ihm vorgelegten Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß habe entscheiden können, ohne Herrn W. persönlich zu vernehmen. Außerdem könne das Gericht entgegen dem, was Rn. 229 des angefochtenen Urteils verlauten lasse, die Relevanz einer solchen Vernehmung nicht beurteilen, ohne sie vorzunehmen, indem es lediglich die Auffassung vertrete, dass sie jedenfalls nicht geeignet sei, seiner Entscheidung eine andere Richtung zu geben.

23

Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er in Wirklichkeit darauf abziele, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, und jedenfalls für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

24

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die in der EMRK niedergelegten Grundrechte zwar, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden; die EMRK stellt jedoch, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C‑311/18, EU:C:2020:559, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch entschieden, dass, da die in der Charta enthaltenen Rechte den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den durch die EMRK gewährleisteten entsprechenden Rechten geschaffen werden soll, „ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci,C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 23). Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) entspricht Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 EMRK, und Art. 48 der Charta stimmt mit Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK überein. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C‑175/17, EU:C:2018:776, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Nach dem Hinweis auf diese Gesichtspunkte ist der erste Rechtsmittelgrund so zu verstehen, dass die Rechtsmittelführerinnen damit im Wesentlichen geltend machen, dass das Gericht dadurch, dass es abgelehnt habe, Herrn W. mündlich als Zeugen zu vernehmen, ihr u. a. in Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 der Charta verankertes Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe.

27

Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission dieser Rechtsmittelgrund nicht darauf abzielt, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, sondern dem Gericht vorgeworfen wird, einen Rechtsfehler begangen zu haben. Er ist daher zulässig.

28

In Bezug auf die Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes in der Sache ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial möglicherweise der Ergänzung bedarf (Urteil vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission,C-125/07 P, C‑133/07 P und C‑137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 319 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist es selbst dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen genau die Tatsachen bezeichnet, die Gegenstand der Vernehmung des oder der Zeugen sein sollen, und genau die Gründe angibt, die ihre Vernehmung rechtfertigen, Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der genannten Zeugen zu beurteilen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 323 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Dieses Ermessen des Gerichts ist mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren und insbesondere mit Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs räumt die letztgenannte Bestimmung dem Angeklagten nämlich kein absolutes Recht ein, das Erscheinen von Zeugen vor einem Gericht zu erwirken, und es ist grundsätzlich Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob die Ladung eines Zeugen erforderlich oder sachdienlich ist. Art. 6 Abs. 3 EMRK verlangt nicht die Ladung jedes Zeugen, sondern bezweckt eine völlige Waffengleichheit, die gewährleistet, dass das streitige Verfahren als Ganzes dem Angeklagten angemessene und ausreichende Gelegenheit gibt, dem auf ihm lastenden Verdacht entgegenzutreten (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 324 und 325 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Vorliegend ist festzustellen, dass das Gericht nach einer umfassenden Prüfung eines Bündels von Beweisen, denen die Rechtsmittelführerinnen eingehend haben entgegentreten können, in Rn. 153 des angefochtenen Urteils zum einen entschieden hat, dass die Kommission im streitigen Beschluss die Beteiligung von Silver Plastics an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, und in Rn. 191 dieses Urteils zum anderen entschieden hat, dass Silver Plastics an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in NWE teilgenommen habe.

32

Ferner hat das Gericht in den Rn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass ihm die Rechtsmittelführerinnen Erklärungen mehrerer Personen, darunter die von Herrn W., vorgelegt hätten, die sie zur Stützung ihres Vorbringens hätten heranziehen können. In Rn. 234 dieses Urteils hat es hinzugefügt, dass aus der von den Rechtsmittelführerinnen zur Sachdienlichkeit der Aussagen dieser Personen angegebenen Begründung nicht hervorgehe, dass ihre Anhörung durch das Gericht als Zeugen einen Mehrwert zu den in der Akte bereits enthaltenen Beweisen ergeben könnte.

33

Daher hat das Gericht, wie aus Rn. 236 des angefochtenen Urteils hervorgeht, entschieden, dass es in Anbetracht des Klagegegenstands und des Akteninhalts weder erforderlich noch angebracht gewesen sei, dem von den Rechtsmittelführerinnen gestellten Antrag auf Zeugenvernehmung stattzugeben. Demzufolge konnte es diesen Antrag rechtsfehlerfrei zurückweisen.

34

Diese Erwägung wird nicht durch die Erkenntnisse aus dem Urteil des EGMR vom 16. Juli 2019, Júlíus þór Sigurþórsson/Island (CE:ECHR:2019:0716JUD003879717), auf das sich die Rechtsmittelführerinnen berufen, in Frage gestellt. Wie aus den Rn. 39 bis 44 dieses Urteils hervorgeht, hat der EGMR in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt. Diese Umstände, die durch die Tatsache gekennzeichnet waren, dass der Angeklagte in erster Instanz freigesprochen und danach von einem Berufungsgericht verurteilt worden war, das den Beweiswert mündlicher Zeugenaussagen, die vor dem erstinstanzlichen Gericht gemacht worden waren, minderte, obwohl es nach seinem nationalen Recht die vor einem solchen Gericht gemachten Zeugenaussagen nicht neu bewerten durfte, ohne diese Zeugen erneut anzuhören, sind jedoch mit den Umständen der Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen ist, überhaupt nicht vergleichbar.

35

Auch das Urteil vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka (C‑38/18, EU:C:2019:628), auf das sich die Rechtsmittelführerinnen ebenfalls berufen, kann nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen.

36

Dieses Urteil betrifft die Auslegung der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. 2012, L 315, S. 57). Der Gerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, dass die Art. 16 und 18 der Richtlinie 2012/29 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen das Opfer einer Straftat, das zum ersten Mal vom Spruchkörper eines erstinstanzlichen Strafgerichts vernommen wurde, bei einer späteren Änderung in der Besetzung dieses Spruchkörpers grundsätzlich von dem neubesetzten Spruchkörper erneut vernommen werden muss, wenn einer der Verfahrensbeteiligten einer Verwertung des Protokolls der ersten Vernehmung des Opfers durch diesen Spruchkörper widerspricht (Urteil vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka, C‑38/18, EU:C:2019:628, Rn. 59).

37

Die Erwägung in den Rn. 42 und 43 des Urteils vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka (C‑38/18, EU:C:2019:628), nach der die für eine Entscheidung über Schuld oder Unschuld des Angeklagten verantwortlichen Personen die Zeugen grundsätzlich persönlich zu hören und ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen haben, ist in diesen Kontext zu setzen, da die Möglichkeit für den Angeklagten, im Beisein des Richters, der über den Ausgang des Verfahrens entscheidet, den Zeugen gegenüberzutreten, ein wichtiger Bestandteil eines fairen Verfahrens ist.

38

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor dem Gericht kein „Strafverfahren“ im Sinne der Richtlinie 2012/29 betraf, sondern eine Nichtigkeitsklage gegen eine Verwaltungsentscheidung, mit der gegen die Rechtsmittelführerinnen, zwei juristische Personen, eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union verhängt wurde.

39

Unabhängig von der Frage, ob die Rechtsmittelführerinnen unter solchen Umständen den Angeklagten eines Strafprozesses gleichgestellt werden können, genügt die Feststellung, dass es im vorliegenden Fall nicht um die erneute Vernehmung eines bereits von einem anderen Spruchkörper vernommenen Zeugen geht, sondern um eine etwaige Pflicht des Gerichts, einen Zeugen zu vernehmen, dessen Vernehmung von den Rechtsmittelführerinnen beantragt wurde. Eine solche Pflicht lässt sich aus den Rn. 42 und 43 des Urteils vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka (C‑38/18, EU:C:2019:628), jedoch nicht ableiten.

40

Schließlich ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wonach das Gericht im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Herrn W. nicht habe beurteilen können, ohne diesen als Zeugen vernommen zu haben, ebenfalls zurückzuweisen.

41

Eine mündliche Vernehmung ist nämlich nicht das einzige Mittel, mit dem die Glaubhaftigkeit der von einer Person gemachten Aussagen beurteilt werden kann. Das Gericht kann sich zu diesem Zweck u. a. auf andere Beweismittel stützen, die diese Aussagen erhärten oder ihnen im Gegenteil widersprechen.

42

Das Gericht hat in den Rn. 74, 102 und 107 des angefochtenen Urteils, die von den Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Rechtsmittelgrund angegriffen werden, gerade deshalb entschieden, dass diese Aussagen wenig oder sogar gar nicht glaubhaft gewesen seien, weil bestimmte Aussagen von Herrn W. durch andere dem Gericht vorgelegte Beweismittel widerlegt worden seien.

43

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Konfrontationsrecht

Vorbringen der Parteien

44

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht dadurch gegen das in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d EMRK verankerte Konfrontationsrecht verstoßen habe, dass es ihren Antrag, Herrn W. in seiner Eigenschaft als Belastungszeuge selbst befragen zu können, zurückgewiesen habe.

45

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gehe hervor, dass dann, wenn ein Gericht Beweismittel herangezogen und zur Grundlage seines Urteils gemacht habe, der Verteidigung als Ausfluss des Konfrontationsrechts die Möglichkeit gewährt werden müsse, zu den daraus folgenden Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.

46

Die Rechtsmittelführerinnen tragen hierzu vor, dass Herr W. als wesentliche Quelle des Kronzeugenantrags von Linpac der zentrale Belastungszeuge in dem Verfahren gewesen sei, das zum Erlass des streitigen Beschlusses und danach zum angefochtenen Urteil geführt habe. Das Gericht habe die „Verurteilung“ der Rechtsmittelführerinnen maßgeblich auf die Aussagen von Herrn W. in diesem Antrag gestützt, ohne ihnen eine Möglichkeit zur Konfrontation zu gewähren. Das Gericht habe somit das Recht der Rechtsmittelführerinnen auf eine solche Konfrontation beschränkt, ohne dass ein legitimer Grund diese Beschränkung rechtfertige.

47

Die Mitarbeiter der Kommission hätten sich nämlich mit Herrn W. in seiner Eigenschaft als Belastungszeuge unterhalten und dabei die Teilnahme der Rechtsmittelführerinnen an dieser Vernehmung ausgeschlossen, ohne ein Protokoll anzufertigen und es den Rechtsmittelführerinnen zu übermitteln. Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, wäre es erforderlich gewesen, den Rechtsmittelführerinnen zu gestatten, Herrn W. selbst vor der Kommission oder zumindest vor dem Gericht zu befragen.

48

Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die Unmöglichkeit, Herrn W. selbst im Verwaltungsverfahren zu befragen, sei unzulässig, da es nicht das angefochtene Urteil betreffe. Jedenfalls seien sämtliche Argumente, die von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebracht würden, als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

49

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht sei nach Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit Art. 6 EMRK verpflichtet gewesen, ihrem Antrag stattzugeben, Herrn W. als Zeugen zu vernehmen, um ihnen zu ermöglichen, ihn selbst zu befragen, weil er der „Hauptbelastungszeuge“ in dem sie betreffenden Verfahren sei und von der Kommission vernommen worden sei, ohne dass ihre Vertreter an dieser Vernehmung hätten teilnehmen können.

50

Die Rechtsmittelführerinnen berufen sich auf die Vernehmung von Herrn W. durch die Kommission somit nur inzident, so dass das Vorbringen der Kommission, ein solches in einem Rechtsmittel vorgebrachtes Argument sei unzulässig, zurückzuweisen ist.

51

In Bezug auf die Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes in der Sache ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vorwerfen, Herrn W. nicht als Zeugen vernommen zu haben, so dass dieser vor dem Gericht logischerweise nicht als „Belastungszeuge“ eingestuft werden könne.

52

Außerdem geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass das Gericht irgendeine von der Kommission vorgelegte schriftliche Erklärung von Herrn W. berücksichtigt hat. Die einzigen vom Gericht berücksichtigten schriftlichen Erklärungen von Herrn W. sind, wie aus den Rn. 34 bis 39 des angefochtenen Urteils hervorgeht, diejenigen, die die Rechtsmittelführerinnen selbst vorgelegt haben.

53

Zwar geht aus Rn. 36 des angefochtenen Urteils hervor, dass Herr W. eine der Quellen für die im Rahmen des Kronzeugenantrags von Linpac, seinem früheren Arbeitgeber, gemachten Erklärungen war, auf die sich die Kommission im streitigen Beschluss u. a. gestützt hat, gleichwohl wurden die Erklärungen dieses Unternehmens unter seiner eigenen Verantwortung in Kenntnis der potenziellen nachteiligen Folgen unrichtiger Angaben gemacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 138). Daher reicht die Tatsache, dass Herr W. eine der Quellen für diese Erklärungen oder sogar die Hauptquelle für diese war, nicht aus, um ihn als „Belastungszeugen“ einzustufen.

54

Dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wonach das Gericht verpflichtet gewesen sei, Herrn W. als Zeugen zu laden, um ihnen zu ermöglichen, ihn selbst zu befragen, weil die Kommission Herrn W. vor Erlass des streitigen Beschlusses in Abwesenheit der Vertreter der Rechtsmittelführerinnen angehört habe, kann auch nicht gefolgt werden. Die Rechtsmittelführerinnen konnten Herrn W. nämlich selbst kontaktieren, um eine Erklärung von ihm zu erhalten, was sie im Übrigen taten, da die so erhaltenen schriftlichen Erklärungen dem Gericht vorgelegt und von diesem berücksichtigt wurden.

55

Daraus folgt, dass mit dem Vorbringen zur Stützung des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht dargetan werden kann, dass das Gericht trotz seiner insoweit bestehenden Befugnis zur freien Würdigung, auf die in den Rn. 28 bis 30 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, nicht ordnungsgemäß ablehnen konnte, Herrn W. als Zeugen anzuhören. Mithin ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit

Vorbringen der Parteien

56

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen, der zum Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d EMRK gehöre. Dieser Grundsatz beinhalte, dass das Gericht die persönliche Vernehmung von Herrn W. sowie der weiteren Zeugen, deren Vernehmung sie beantragt hätten, hätte anordnen müssen.

57

Die Rechtsmittelführerinnen weisen darauf hin, dass sie die Namen der Zeugen, deren Vernehmung durch das Gericht sie begehrt hätten, sowie die Tatsachen angegeben hätten, die sie mit diesen Zeugenaussagen zu beweisen beabsichtigt hätten. Das Gericht habe jedoch den Antrag auf Zeugenvernehmung zurückgewiesen und sich dabei auf eine Begründung gestützt, die den Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wie sie u. a. in Rn. 164 des Urteils vom 18. Dezember 2018, Murtazaliyeva/Russland (CE:ECHR:2018:1218JUD003665805), genannt würden, nicht genüge.

58

Die Kommission ist der Ansicht, der dritte Rechtsmittelgrund sei unbegründet und zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

59

Was als Erstes den Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit betrifft, auf den sich die Rechtsmittelführerinnen berufen, genügt der Hinweis, dass dem Gericht, da es keine von der Kommission vorgeschlagenen Zeugen vernommen hat, nicht vorgeworfen werden kann, gegen diesen Grundsatz verstoßen zu haben, weil es in gleicher Weise entschieden hat, die von den Rechtsmittelführerinnen vorgeschlagenen Zeugen nicht zu vernehmen.

60

Soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Begründungspflicht vorwerfen, was die Zurückweisung ihres Antrags auf Zeugenvernehmung betrifft, ist als Zweites festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 232 bis 235 des angefochtenen Urteils rechtlich hinreichend die Gründe dargelegt hat, die es zu der Auffassung veranlasst haben, dass es weder erforderlich noch angebracht gewesen sei, dem von den Rechtsmittelführerinnen gestellten Antrag auf Zeugenvernehmung stattzugeben. Damit hat es seine Pflicht zur Begründung seiner Urteile beachtet.

61

Das Urteil des EGMR vom 18. Dezember 2018, Murtazaliyeva/Russland (CE:ECHR:2018:1218JUD003665805), kann die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage stellen. Zwar hat der EGMR in Rn. 164 dieses Urteils festgestellt, dass die Begründung der mit einem Antrag auf Zeugenvernehmung befassten Gerichte den zur Stützung dieses Antrags vorgebrachten Gründen entsprechen muss, d. h., sie muss genauso umfassend und detailliert wie diese Gründe sein, er hat jedoch in Rn. 165 dieses Urteils hinzugefügt, dass, da die EMRK nicht die Ladung oder Vernehmung jedes Entlastungszeugen verlange, die innerstaatlichen Gerichte nicht auf jeden von der Verteidigung in diesem Sinne gestellten Antrag eine detaillierte Antwort geben müssten; gleichwohl müssten sie ihre Entscheidung angemessen begründen.

62

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihres Antrags auf Zeugenvernehmung vorgebrachten Gründe, die es in den Rn. 221 bis 225 des angefochtenen Urteils zusammengefasst und auf die es in den Rn. 232 bis 235 dieses Urteils eingegangen ist, in einer Weise berücksichtigt, die nicht als unangemessen angesehen werden kann.

63

Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

64

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe gegen die Pflicht zur Begründung seiner Entscheidungen verstoßen. Zum einen sei es unmöglich, nachzuvollziehen, auf welche Indizien sich das Gericht für die Annahme in Rn. 67 des angefochtenen Urteils, Silver Plastics habe an dem angeblichen wettbewerbswidrigen Treffen vom 13. Juni 2002 teilgenommen, gestützt habe. Das Gericht erläutere zu keinem Zeitpunkt, weshalb aus den in Rn. 54 des angefochtenen Urteils genannten handschriftlichen Notizen eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union hervorgehe. Des Weiteren lege das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils lediglich dar, inwiefern die von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragenen Argumente nicht zwangsläufig belegten, dass ein anderes Treffen, dessen Gegenstand nicht wettbewerbswidrig gewesen sei und das am selben Tag unter Beteiligung der Vertreter von Silver Plastics stattgefunden habe, um 9 Uhr begonnen habe und die Vertreter von Silver Plastics folglich nicht an dem zur selben Zeit abgehaltenen wettbewerbswidrigen Treffen hätten teilnehmen können. Hingegen blieben die Gründe, weshalb das Gericht der Auffassung gewesen sei, dass das Treffen, dessen Gegenstand nicht wettbewerbswidrig gewesen sei, später begonnen habe, offen. Die Rechtsmittelführerinnen heben hervor, dass sie nicht die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage stellten, sie sich jedoch gegen die Tatsache wendeten, dass es seine Annahmen nicht positiv begründet habe.

65

Zum anderen werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in dem angefochtenen Urteil mehrfach ohne weitere Begründung lediglich behauptet zu haben, die schriftlichen Erklärungen von Herrn W. seien unglaubhaft.

66

Die Kommission hält den vierten Rechtsmittelgrund teilweise für unzulässig, da er in Wirklichkeit darauf abziele, die Beweiswürdigung des Gerichts zu beanstanden, und jedenfalls für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

67

Wie die Rechtsmittelführerinnen selbst hervorgehoben haben, zielt der vierte Rechtsmittelgrund auf die Prüfung ab, ob das Gericht seine Pflicht, seine Urteile zu begründen, eingehalten hat, und nicht auf eine neue Würdigung der Tatsachen, für die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zuständig ist. Daher ist das Vorbringen der Kommission, dieser Rechtsmittelgrund sei teilweise unzulässig, zurückzuweisen.

68

Als Erstes ist in Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu Rn. 67 des angefochtenen Urteils zu bemerken, dass das Gericht dort festgestellt hat, dass sich am 13. Juni 2002 verschiedene auf dem betreffenden Markt miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen, u. a. Silver Plastics, am Rande einer am selben Tag abgehaltenen Sitzung, deren Gegenstand nicht wettbewerbswidrig gewesen sei, getroffen hätten, um über Preisstrategien zu diskutieren.

69

Vor dem Gericht hatten die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen vorgetragen, dass die Sitzung, deren Gegenstand nicht wettbewerbswidrig gewesen sei, und das Treffen, bei dem es um die Preise gegangen sei, zur gleichen Zeit stattgefunden hätten, so dass die Vertreter von Silver Plastics, die an dem erstgenannten Treffen teilgenommen hätten, nicht auch an dem zweiten hätten teilnehmen können.

70

In den Rn. 47 bis 66 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber eingehend alle Gesichtspunkte erläutert, die seiner Auffassung nach die Teilnahme der Vertreter von Silver Plastics an dem die Preise betreffenden wettbewerbswidrigen Treffen belegten. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen war es keineswegs erforderlich, dass das Gericht in diesem Zusammenhang die genaue Uhrzeit des Beginns des Treffens, dessen Gegenstand nicht wettbewerbswidrig war, bestimmte. Es konnte, ohne gegen seine Begründungspflicht zu verstoßen, in Rn. 67 des angefochtenen Urteils davon ausgehen, dass hinsichtlich der Uhrzeit des Beginns dieser letztgenannten Sitzung eine gewisse Unklarheit bestanden habe.

71

In Bezug auf die in Rn. 54 des angefochtenen Urteils genannten handschriftlichen Notizen geht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus Rn. 56 dieses Urteils eindeutig hervor, dass sie die von verschiedenen Wettbewerbern, u. a. Silver Plastics, verlangten Preise betrafen und dass aus ihnen folglich eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union hervorging.

72

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in ihrer Rechtsmittelschrift lassen die Rn. 54, 63 und 67 des angefochtenen Urteils demnach nicht erkennen, dass das Gericht gegen die Begründungspflicht verstoßen hat.

73

Als Zweites werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, seine Behauptung, die von ihnen vorgelegten Erklärungen von Herrn W. seien nicht glaubhaft, nicht begründet zu haben.

74

Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht entgegen dem, was die Rechtsmittelführerinnen verlauten lassen, die Glaubhaftigkeit der Erklärungen von Herrn W. nicht in ihrer Gesamtheit beurteilt hat.

75

Wie bereits in Rn. 42 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, hat das Gericht in mehreren Randnummern des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass nur einige Aussagen von Herrn W. in seinen dem Gericht von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Erklärungen wenig oder gar nicht glaubhaft seien, da sie durch andere vom Gericht genannte Beweismittel widerlegt würden.

76

Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, seine Begründungspflicht verletzt zu haben, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Herrn W. in ihrer Gesamtheit betrifft.

77

Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003

Vorbringen der Parteien

78

Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, dass es entschieden habe, dass die im streitigen Beschluss genannte fragliche Zuwiderhandlung in NWE eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung auf dem Markt für biegesteife Schalen darstelle, die insbesondere den Zeitraum vom 13. Juni 2002 bis zum 24. August 2004 betroffen habe. Das Gericht habe nicht dargelegt, dass es in diesem Zeitraum auf dem betreffenden Markt einen Gesamtplan gegeben habe, der sich in einzelnen, miteinander zu verknüpfenden Zuwiderhandlungen perpetuiert habe. Vielmehr gebe es in Rn. 177 des angefochtenen Urteils selbst zu, dass ein Treffen, das sich auf diesen Markt bezogen habe, erstmals am 24. August 2004 stattgefunden habe.

79

Der vom Gericht begangene Fehler habe Folgen für die Höhe der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße gehabt, da dieser ein Grundbetrag zugrunde gelegt worden sei, der sich auf den Umsatz gestützt habe, der im Geschäftsjahr 2006 u. a. mit biegesteifen Schalen erzielt worden sei. Dieser Betrag sei dann mit der Zahl der Jahre der in Rede stehenden Zuwiderhandlung multipliziert worden, was zur Folge gehabt habe, für den Zeitraum vor September 2004 in die Berechnung dieser Geldbuße den Umsatz einzubeziehen, der mit biegesteifen Schalen erzielt worden sei.

80

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen und ist der Auffassung, der fünfte Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

81

Der Begriff „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt ist, setzt das Vorliegen eines „Gesamtplans“ voraus, in den sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts einfügen, und zwar unabhängig von der Tatsache, dass eine oder mehrere dieser Handlungen auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV darstellen könnten (Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82

Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass die Teilnahme eines Unternehmens an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung keine unmittelbare Beteiligung an dem gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten, das diese Zuwiderhandlung bildet, erfordert und dass auch nicht verlangt wird, dass alle Unternehmen, die sich an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligen, auf demselben Markt tätig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 49 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83

Im vorliegenden Fall ist Rn. 177 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass das Gericht im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts festgestellt hat, dass die fragliche Zuwiderhandlung in NWE, an der sich die Rechtsmittelführerinnen beteilig hätten, sowohl Schaumstoffschalen als auch biegesteife Schalen betroffen habe. Aus diesen Gründen hat das Gericht daher die Auffassung vertreten, dass ein „Gesamtplan“ bestanden habe, der sich sowohl auf das eine als auch das andere dieser Produkte erstreckt habe.

84

In Anbetracht dieser Feststellung hat das Gericht rechtsfehlerfrei die Begründung des streitigen Beschlusses bestätigt, wonach sich die Rechtsmittelführerinnen im Zeitraum vom 13. Juni 2002 bis zum 29. Oktober 2007 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in NWE beteiligt hätten, die sowohl Schaumstoffschalen als auch biegesteife Schalen betroffen habe.

85

Selbst unter der Annahme, dass das erste Treffen, das den Markt für biegesteife Schalen zum Gegenstand hatte, erst am 24. August 2004 stattfand, wie die Rechtsmittelführerinnen vortragen, wäre diese Tatsache für ihre Teilnahme an einer sowohl Schaumstoffschalen als auch biegesteife Schalen betreffenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ohne Belang, da, wie das Gericht festgestellt hat, die Umsetzung des „Gesamtplans“ im Sinne der in Rn. 81 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung, in den sich auch die Handlungen in Bezug auf biegesteife Schalen einfügten, am 13. Juni 2002 begann.

86

Der fünfte Rechtsmittelgrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, was die Feststellung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit betrifft

Vorbringen der Parteien

87

Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht gegen Art. 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, da es seine Begründung auf die Prämisse gestützt habe, dass sie eine wirtschaftliche Einheit bildeten, und dabei Tatsachen und Beweise verkannt habe, die sie vorgebracht hätten und die geeignet gewesen seien, die entsprechende Vermutung zu widerlegen, die darauf gestützt gewesen sei, dass Johannes Reifenhäuser Holding fast das gesamte Kapital von Silver Plastics gehalten habe. Wie aus mehreren vor dem Gerichtshof geltend gemachten Tatsachen hervorgehe, sei Johannes Reifenhäuser Holding gegenüber Dritten nie als Eigentümerin von Silver Plastics aufgetreten. Johannes Reifenhäuser Holding sei nur eine einfache Administrationshülle und hätte für die Zwecke der Bestimmung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit außer Acht gelassen werden müssen. Im Gegensatz zu den Ausführungen in Rn. 269 des angefochtenen Urteils könne dem auch nicht ihr – weitgehend generischer – Unternehmensgegenstand entgegengehalten werden.

88

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

89

Das Gericht hat in Rn. 265 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Johannes Reifenhäuser Holding während des von der fraglichen Zuwiderhandlung betroffenen Zeitraums fast das gesamte (99,75 %) Kapital von Silver Plastics gehalten habe.

90

Das Gericht hat daher in Rn. 266 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass sich die Kommission habe darauf stützen können, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte oder fast das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft halte, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen habe, eine widerlegbare Vermutung bestehe, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, EU:C:1983:293, Rn. 50, und vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 28).

91

Nachdem das Gericht in den Rn. 267 bis 279 des angefochtenen Urteils die von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragenen Argumente und Beweise geprüft hatte, hat es in Rn. 280 dieses Urteils entschieden, dass diese nicht ausreichten, um die in der vorstehenden Randnummer genannte Vermutung zu widerlegen.

92

Mit ihrem Vorbringen zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes wiederholen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen das Vorbringen, das sie vor dem Gericht geltend gemacht hatten, um darzutun, dass Johannes Reifenhäuser Holding keinen bestimmenden Einfluss auf Silver Plastics ausgeübt habe, ohne zu erläutern, welcher Fehler dem Gericht im Rahmen dieser Prüfung unterlaufen sei.

93

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Rechtsmittel jedoch die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente wiederholt oder wiedergibt, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll, genügt nicht dieser Anforderung (Beschluss vom 4. Juli 2012, Région Nord-Pas-de-Calais/Kommission, C‑389/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:408, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94

Demzufolge ist der sechste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Siebter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, was die Obergrenze der Geldbuße betrifft

Vorbringen der Parteien

95

Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vor, da es in die Berechnung der gegen sie gesamtschuldnerisch verhängten Geldbuße zu Unrecht den Umsatz einbezogen habe, der die Tätigkeit betreffe, die in der Folge auf Maschinenfabrik übertragen worden sei, was dazu geführt habe, dass die von dieser Bestimmung vorgesehene Obergrenze, die 10 % des Umsatzes jedes von der Zuwiderhandlung betroffenen Unternehmens entspreche, überschritten worden sei. Sie werfen dem Gericht vor, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung dieser Bestimmung verkannt zu haben, da es in Rn. 311 des angefochtenen Urteils den Zeitraum der Zuwiderhandlung als einziges Kriterium herangezogen habe, das für die Bestimmung des für die Berechnung der Obergrenze der Geldbuße zu berücksichtigenden Umsatzes entscheidend sei. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen war für die Berechnung des Umsatzes ein geeignetes Wirtschaftsjahr im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit im Zeitraum der Zuwiderhandlung zu wählen und im Anschluss die Leistungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses, mit dem die Geldbuße verhängt worden sei, als Korrektur heranzuziehen. Im vorliegenden Fall sei ihre Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses deutlich gemindert gewesen, was der Kommission bewusst gewesen sei.

96

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen und ist der Auffassung, der siebte Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

97

Nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 darf die verhängte Geldbuße für jedes an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV beteiligte Unternehmen 10 % seines jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

98

In Rn. 307 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der streitige Beschluss am 24. Juni 2015 erlassen worden sei und dass, da das Geschäftsjahr von Johannes Reifenhäuser Holding am 30. Juni jedes Jahres ende, das „vorausgegangene Geschäftsjahr“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in ihrem Fall das Geschäftsjahr 2013/2014 sei, das am 30. Juni 2014 geendet habe.

99

Aus Rn. 309 jenes Urteils geht hervor, dass erst am 28. Mai 2015, also zu einem Zeitpunkt nach dem Ende des Geschäftsjahres 2013/2014, die zwischen Johannes Reifenhäuser Holding und der späteren Maschinenfabrik erfolgte Abspaltung eingetragen wurde. Wie das Gericht in derselben Randnummer jenes Urteils entschieden hat, hatte die Tatsache, dass diese Abspaltung rückwirkend zum 30. September 2014 wirksam wurde, keinen Einfluss, da auch dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2014 liegt.

100

In Anbetracht dieser von den Rechtsmittelführerinnen nicht bestrittenen Gesichtspunkte hat das Gericht Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 korrekt angewendet, indem es für die Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße den von Johannes Reifenhäuser Holding im Geschäftsjahr 2013/2014 erzielten Umsatz einschließlich des Umsatzes berücksichtigt hat, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, die infolge der am 28. Mai 2015 eingetragenen Abspaltung die Tätigkeit von Maschinenfabrik ist.

101

Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, ihre Leistungsfähigkeit sei zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses infolge der Abspaltung von Johannes Reifenhäuser Holding, die zum Entstehen von Maschinenfabrik geführt habe, erheblich gemindert gewesen, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

102

Gewiss geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Kommission bei der Bestimmung des Begriffs „vorausgegangenes Geschäftsjahr“ in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen muss, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum widerspiegelt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde. In Situationen, in denen der von dem betreffenden Unternehmen erzielte Umsatz keinen nützlichen Hinweis auf seine tatsächliche wirtschaftliche Situation und die angemessene Höhe der gegen es zu verhängenden Geldbuße gibt, ist die Kommission berechtigt, ein anderes Wirtschaftsjahr heranzuziehen, um die finanziellen Ressourcen dieses Unternehmens korrekt bewerten und sicherstellen zu können, dass die Geldbuße ausreichend abschreckend und verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, 1. garantovaná/Kommission, C‑90/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:326, Rn. 15 bis 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103

Allerdings waren die von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihres sechsten Klagegrundes vor dem Gericht geltend gemachten Tatsachen, und zwar die Abspaltung von Johannes Reifenhäuser Holding, die zum Entstehen von Maschinenfabrik zu einem Zeitpunkt führte, der weit hinter dem Zeitraum lag, in dem die fragliche Zuwiderhandlung begangen wurde, keinesfalls geeignet, Zweifel an der Eignung des von Johannes Reifenhäuser Holding im Geschäftsjahr 2013/2014 erzielten Umsatzes, einen nützlichen Hinweis auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens während des Zeitraums, in dem diese Zuwiderhandlung begangen wurde, und auf die angemessene Höhe der gegen es zu verhängenden Geldbuße zu geben, zu wecken.

104

Vielmehr würde, wenn man zuließe, dass ein Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, durch die Abspaltung eines Bereichs seiner Tätigkeiten an einen Dritten wenige Tage vor dem Erlass eines Beschlusses, mit dem eine Geldbuße gegen es verhängt wird, die Obergrenze spürbar senken könnte, die diese Geldbuße auf keinen Fall überschreiten darf, die Wirksamkeit der von der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktionen ernsthaft in Frage gestellt.

105

Daher hat das Gericht für die Berechnung der Obergrenze der gegen die Rechtsmittelführerinnen gesamtschuldnerisch verhängten Geldbuße rechtsfehlerfrei den von Johannes Reifenhäuser Holding im Geschäftsjahr 2013/2014 erzielten Umsatz berücksichtigt.

106

Folglich ist der siebte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

107

Damit ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

108

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

109

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

110

Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, haben sie neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Silver Plastics GmbH & Co. KG und die Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

 

Vilaras

Šváby

Rodin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Oktober 2020.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Für den Präsidenten der Neunten Kammer

M. Vilaras


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.