URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

30. April 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Beschluss Nr. 565/2014/EU – Vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen – Drittstaatsangehöriger, der über einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten befristeten Aufenthaltstitel verfügt – Art. 3 – Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig – Möglichkeit, sich gegenüber einem Staat auf einen Beschluss zu berufen – Unmittelbare Wirkung – Anerkennung einer privatrechtlichen Einrichtung als dem Staat zuzurechnende Einrichtung – Voraussetzungen – Verordnung (EG) Nr. 562/2006 – Schengener Grenzkodex – Art. 13 – Verweigerung der Einreise in einen Mitgliedstaat – Begründungspflicht – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung – Art. 2 Buchst. j – Nichtbeförderung wegen angeblich unzureichender Reiseunterlagen – Art. 15 – Pflichten der Luftfahrtunternehmen gegenüber den Fluggästen – Ausschluss von Rechtsbeschränkungen, die im Beförderungsvertrag oder sonstigen Dokumenten vorgesehen sind“

In der Rechtssache C‑584/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Eparchiako Dikastirio Larnakas (Bezirksgericht Larnaka, Zypern) mit Entscheidung vom 3. September 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 19. September 2018, in dem Verfahren

D. Z.

gegen

Blue Air – Airline Management Solutions SRL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, der Richterin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von D. Z., vertreten durch K. Papantoniou, dikigoros,

der Blue Air – Airline Management Solutions SRL, vertreten durch N. Damianou, dikigoros,

der zyprischen Regierung, vertreten durch E. Neofytou und D. Lysandrou als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten zunächst durch J. Möller, T. Henze und R. Kanitz, dann durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande, C. Cattabriga, N. Yerrell und G. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. November 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Beschlusses Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. 2014, L 157, S. 23), der Art. 4 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2006, L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. 2013, L 182, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) sowie der Art. 4 Abs. 3, Art. 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2

Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen D. Z. und der Blue Air – Airline Management Solutions SRL (im Folgenden: Blue Air) wegen deren Weigerung, D. Z. auf einem Flug von Larnaka (Zypern) nach Bukarest (Rumänien) zu befördern.

Rechtlicher Rahmen

Schengener Durchführungsübereinkommen

3

Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, unterzeichnet am 19. Juni 1990 in Schengen und in Kraft getreten am 26. März 1995 (ABl. 2000, L 239, S. 19, im Folgenden: Schengener Durchführungsübereinkommen), ist Teil des Schengen-Besitzstands.

4

Art. 26 Abs. 1 und 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens bestimmt:

„(1)   Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967 ergeben, verpflichten sich die Vertragsparteien, die nachstehenden Regelungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen:

a)

Wird einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien verweigert, so ist der Beförderungsunternehmer, der ihn auf dem Luft‑, See- oder Landweg bis an die Außengrenze gebracht hat, verpflichtet, ihn unverzüglich zurückzunehmen. Auf Verlangen der Grenzüberwachungsbehörden hat der Beförderungsunternehmer den Drittausländer in den Drittstaat, aus dem er befördert wurde, in den Drittstaat, der das Reisedokument ausgestellt hat, mit dem er gereist ist, oder in jeden anderen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, zu verbringen;

b)

Der Beförderungsunternehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Drittausländer über die für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien erforderlichen Reisedokumente verfügt.

(2)   Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967 ergeben, verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung ihres Verfassungsrechts Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer einzuführen, die Drittausländer, welche nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügen, auf dem Luft- oder Seeweg aus einem Drittstaat in ihr Hoheitsgebiet verbringen.“

Richtlinie 2001/51/EG

5

Art. 1 der Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. 2001, L 187, S. 45) sieht vor:

„Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Regelungen nach Artikel 26 des [Schengener Durchführungsübereinkommens] zu ergänzen und bestimmte Bedingungen für ihre Anwendung festzulegen.“

6

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/51 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für Beförderungsunternehmen gemäß den Regelungen nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorgesehenen Sanktionen abschreckend, wirksam und angemessen sind …“

Schengener Grenzkodex

7

Art. 2 des Schengener Grenzkodex bestimmte:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

13.

’Grenzschutzbeamte’ Beamte, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften angewiesen sind, an einer Grenzübergangsstelle oder entlang einer Grenze bzw. in unmittelbarer Nähe einer Grenze nach Maßgabe dieser Verordnung und der nationalen Rechtsvorschriften grenzpolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen;

…“

8

Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex sah vor:

„Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen … gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a)

Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt …

b)

Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [(ABl. 2001, L 81, S. 1)], vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c)

Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d)

Er darf nicht im [Schengener Informationssystem (SIS)] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e)

Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“

9

Art. 7 des Schengener Grenzkodex sah vor:

„(1)   Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt den Kontrollen durch die Grenzschutzbeamten. Die Kontrollen erfolgen nach Maßgabe dieses Kapitels.

(3)   Drittstaatsangehörige werden bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert.

a)

Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst die Überprüfung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Einreisevoraussetzungen sowie gegebenenfalls der für den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse. Hierzu gehört eine umfassende Prüfung von Folgendem:

i)

Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges und nicht abgelaufenes Dokument verfügt und ob dem Dokument das gegebenenfalls erforderliche Visum oder der gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist;

ii)

eingehende Prüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist;

iii)

Prüfung der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde;

iv)

Überprüfung der Abfahrts- und Zielorte des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie des Zwecks des beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich, Überprüfung der entsprechenden Belege;

v)

Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

vi)

Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, sein Fortbewegungsmittel und die mitgeführten Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen. Diese Überprüfung umfasst den unmittelbaren Abruf der Personendaten und ‑ausschreibungen und soweit erforderlich der Sachdaten und ‑ausschreibungen im SIS und in den nationalen Datenbeständen sowie gegebenenfalls die Durchführung der aufgrund der Ausschreibung erforderlichen Maßnahmen.

…“

10

In Art. 13 Abs. 2 und 3 des Schengener Grenzkodex heißt es:

„(2)   Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft.

Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.

(3)   Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem Recht. Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann.

…“

11

Art. 15 Abs. 1 und 2 des Schengener Grenzkodex bestimmte:

„(1)   Die Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 6 bis 13 erfolgt durch die Grenzschutzbeamten gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht.

Bei der Durchführung dieser Grenzkontrollen bleiben die den Grenzschutzbeamten nach nationalem Recht verliehenen und nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Befugnisse zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen unberührt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grenzschutzbeamten über eine besondere und angemessene fachliche Qualifikation verfügen und die gemeinsamen zentralen Lehrpläne für Grenzschutzbeamte beachtet werden, die von der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates [vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 2004, L 349, S. 1)] eingerichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten entwickelt wurden. …

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 34 die Liste der nationalen Stellen, die nach ihrem nationalen Recht für die Grenzkontrollen zuständig sind.“

Verordnung Nr. 539/2001

12

Art. 1 der Verordnung Nr. 539/2001 lautet:

„Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.“

13

Kasachstan ist in der Liste der Drittländer in diesem Anhang aufgeführt.

Beschluss Nr. 565/2014

14

In den Erwägungsgründen 5 und 7 des Beschlusses Nr. 565/2014 heißt es:

„(5)

… Zypern, das die mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (ABl. 2006, L 167, S. 1)] eingeführten gemeinsamen Regelungen seit dem 10. Juli 2006 umsetzt, und Bulgarien und Rumänien, die die mit der Entscheidung Nr. 582/2008/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (ABl. 2008, L 161, S. 30),] eingeführten gemeinsamen Regelungen seit dem 18. Juli 2008 umsetzen, sollte es wie Kroatien gestattet werden, bestimmte von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen, sowie ähnliche, von Kroatien ausgestellte Dokumente einseitig als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen und eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an ihren Außengrenzen auf der Grundlage dieser einseitigen Anerkennung einzuführen. …

(7)

Die Teilnahme an der vereinfachten Regelung sollte fakultativ sein und den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen auferlegen, die über diejenigen der Beitrittsakte von 2003, der Beitrittsakte von 2005 oder der Beitrittsakte von 2011 hinausgehen.“

15

Art. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 bestimmt:

„Mit diesem Beschluss wird eine vereinfachte Regelung für Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt, der zufolge es Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien gestattet wird, die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Dokumente von Staatsangehörigen von Drittländern, die nach der Verordnung [Nr. 539/2001] der Visumpflicht unterliegen, einseitig für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen.

Die Umsetzung dieses Beschlusses berührt nicht die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die gemäß den Artikeln 5 bis 13 und 18 bis 19 [des Schengener Grenzkodex] vorzunehmen sind.“

16

Art. 2 dieses Beschlusses sieht vor:

„(1)   Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien können die folgenden Dokumente, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, der den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzt, für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Inhabers als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen:

a)

ein ‘einheitliches’ Visum nach Artikel 2 Nummer 3 des Visakodex, gültig für die zwei- oder mehrfache Einreise;

b)

ein ‘Visum für einen langfristigen Aufenthalt’ nach Artikel 18 des [Schengener Durchführungsübereinkommens];

c)

einen ‘Aufenthaltstitel’ nach Artikel 2 Nummer 15 [des Schengener Grenzkodex].

(2)   Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien können ferner Visa mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Visakodex für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen.

(3)   Wenn Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien beschließen, diesen Beschluss anzuwenden, erkennen sie alle in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Dokumente an, unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat das Dokument ausgestellt hat, es sei denn, diese Dokumente sind in Reisedokumenten angebracht, die sie nicht anerkennen, oder in Reisedokumenten angebracht, die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem sie keine diplomatischen Beziehungen unterhalten.“

17

In Art. 3 Abs. 1 dieses Beschlusses heißt es:

„Wenn Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien beschließen, Artikel 2 anzuwenden, können sie zudem folgende Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen einseitig als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen:

a)

von Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien ausgestellte einzelstaatliche Visa für einen kurzfristigen oder für einen langfristigen Aufenthalt nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 [des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. 1995, L 164, S. 1)] festgelegten einheitlichen Muster;

b)

von Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien ausgestellte Aufenthaltstitel nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates [vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. 2002, L 157, S. 1)] festgelegten einheitlichen Muster,

es sei denn, diese Dokumente sind in Reisedokumenten angebracht, die diese Mitgliedstaaten nicht anerkennen, oder die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem sie keine diplomatischen Beziehungen unterhalten.“

18

Art. 5 des Beschlusses Nr. 565/2014 bestimmt:

„Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien teilen es der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mit, wenn sie beschlossen haben, ihn anzuwenden. Die Kommission veröffentlicht die von diesen Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union.

In den Mitteilungen werden gegebenenfalls die Drittländer angegeben, bei denen Bulgarien, Kroatien, Zypern bzw. Rumänien diesen Beschluss infolge fehlender diplomatischer Beziehungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 nicht anwenden.“

19

Art. 8 dieses Beschlusses lautet:

„Dieser Beschluss ist an Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien gerichtet.“

20

In Abschnitt II der Information der Kommission über Mitteilungen der Mitgliedstaaten zu Beschlüssen betreffend die Anwendung des Beschlusses Nr. 565/2014 (ABl. 2014, C 302, S. 1, im Folgenden: Abschnitt II der Information der Kommission) heißt es u. a.:

„Die Kommission hat die folgenden Mitteilungen erhalten:

Rumänien setzt den Beschluss [Nr. 565/2014] um und erkennt im Einklang mit Artikel 3 des Beschlusses die von Bulgarien, Zypern und Kroatien ausgestellten und in den Anhängen I, II und III des Beschlusses aufgeführten einzelstaatlichen Visa und Aufenthaltstitel als rumänischen Visa gleichwertig an.“

Verordnung Nr. 261/2004

21

Die Erwägungsgründe 1 und 2 der Verordnung Nr. 261/2004 lauten:

„(1)

Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(2)

Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten.“

22

Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:

a)

Nichtbeförderung gegen ihren Willen,

…“

23

Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 definiert „Nichtbeförderung“ im Sinne dieser Verordnung als „Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen“.

24

In Art. 3 („Anwendungsbereich“) dieser Verordnung heißt es:

„(1)   Diese Verordnung gilt

a)

für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

(2)   Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

a)

über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 – sich

wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden

oder, falls keine Zeit angegeben wurde,

spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder

…“

25

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 lautet:

„Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.“

26

Art. 15 („Ausschluss der Rechtsbeschränkung“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung dürfen – insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag – nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2)   Wird dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung bei einem Fluggast angewandt oder wird der Fluggast nicht ordnungsgemäß über seine Rechte unterrichtet und hat er aus diesem Grund einer Ausgleichsleistung zugestimmt, die unter der in dieser Verordnung vorgesehenen Leistung liegt, so ist der Fluggast weiterhin berechtigt, die erforderlichen Schritte bei den zuständigen Gerichten oder Stellen zu unternehmen, um eine zusätzliche Ausgleichsleistung zu erhalten.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

27

Am 6. September 2015 begab sich D. Z., der Staatsangehöriger der Republik Kasachstan ist, zum Flughafen von Larnaka, um mit einem Flug der rumänischen Fluggesellschaft Blue Air nach Bukarest zu fliegen. Dort beabsichtigte er bis zum 12. September 2015 zu bleiben, um an Prüfungen der Association of Chartered Certified Accountants teilzunehmen.

28

D. Z. legte den Angestellten des Unternehmens, das als Vertreter von Blue Air am Flughafen von Larnaka handelte, seine Reisedokumente, seinen Reisepass und einen von der Republik Zypern ausgestellten befristeten Aufenthaltstitel, der bis zum 6. April 2016 gültig war, zur Kontrolle vor. Er legte auch den von ihm zuvor über die Website des rumänischen Außenministeriums elektronisch gestellten Antrag auf Erteilung eines Visums für die Einreise nach Rumänien und die Antwort dieses Ministeriums vor, wonach er für einen Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen kein solches Visum benötige, da er bereits über einen von der Republik Zypern ausgestellten befristeten Aufenthaltstitel verfüge.

29

Die Angestellten des besagten Unternehmens kontaktierten die Mitarbeiter des Bodendienstes von Blue Air am Flughafen von Bukarest und erhielten von diesen telefonisch und per E‑Mail die Antwort, dass D. Z. ohne ein von den rumänischen Behörden ausgestelltes Visum oder eine von den rumänischen Behörden ausgestellte Aufenthaltskarte für Familienangehörige nicht nach Rumänien einreisen könne. Sie verweigerten D. Z. daher die Beförderung mit dem gebuchten Flug mit der Begründung, dass seine Beförderung zur Folge hätte, dass er unverzüglich mit dem Rückflug des Flugzeugs nach Zypern zurückgebracht werden müsste und Sanktionen gegen Blue Air verhängt würden.

30

D. Z. verlangte erfolglos eine schriftliche Begründung für die Beförderungsverweigerung. Außerdem erhielt er nie eine schriftliche Entscheidung über die Verweigerung der Einreise nach Rumänien.

31

Da D. Z. der Auffassung ist, dass ihm die Beförderung zu Unrecht und unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 565/2014 verweigert worden sei, erhob er beim Eparchiako Dikastirio Larnakas (Bezirksgericht Larnaka, Zypern) Klage gegen Blue Air auf Ersatz seines Schadens in Gestalt der Kosten seines Flugtickets für den Hin- und Rückflug, der Ausgaben für die Stornierung der Hotelbuchung in Bukarest, der Gebühren für die Prüfungen, an denen er nicht habe teilnehmen können, und des Gehalts, das er von seinem Arbeitgeber wegen des Bildungsurlaubs, der ihm zur Vorbereitung auf die abzulegenden Prüfungen gewährt worden sei, nicht erhalten habe, sowie auf Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens.

32

Beim vorlegenden Gericht trägt Blue Air u. a. vor, D. Z. habe seine Klage zu Unrecht gegen sie gerichtet. Wie aus den von ihr angewandten Beförderungsbedingungen hervorgehe, hafte sie nämlich nicht für die Entscheidung der Behörden des Bestimmungsstaats, dem Fluggast die Einreise in das Land zu verweigern, oder für die Dokumente, die der Kunde haben müsse, oder für die Anwendung der Gesetze, Vorschriften oder Richtlinien des Bestimmungsstaats.

33

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts wirft der Ausgangsrechtsstreit erstens die Frage auf, ob sich D. Z. gegenüber Blue Air auf die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 565/2014 berufen kann. Wäre dem Kläger die Beförderung auf dem fraglichen Flug gewährt worden, hätte er bei einem rumänischen Gericht sein Recht auf Einreise nach Rumänien geltend machen können.

34

Die einzige Handlung, durch die D. Z. beschwert sei, sei somit die Weigerung von Blue Air, ihn zu befördern. Daraus folgert das vorlegende Gericht, dass zu bestimmen sei, inwiefern diese Weigerung bei D. Z. einen Anspruch begründet habe, den dieser gegen Blue Air gerichtlich geltend machen könne.

35

Zweitens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass es zu prüfen habe, ob eine Beförderungsverweigerung unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 261/2004 fällt und, wenn ja, eine Klausel des Beförderungsvertrags die Haftung des Luftfahrtunternehmens im Fall unzureichender Reiseunterlagen gleichwohl beschränken oder sogar ausschließen kann.

36

Da das Eparchiako Dikastirio Larnakas (Bezirksgericht Larnaka) vor diesem Hintergrund der Auffassung ist, dass der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens Fragen zur Auslegung des Unionsrechts aufwirft, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist der Beschluss Nr. 565/2014 dahin auszulegen, dass er unmittelbare Rechtswirkungen in der Form hat, dass er zum einen Drittstaatsangehörige berechtigt, ohne Visum in den Bestimmungsmitgliedstaat einzureisen, und zum anderen den Bestimmungsmitgliedstaat verpflichtet, ein solches Visum nicht zu verlangen, wenn diese Drittstaatsangehörigen im Besitz eines in der Liste jener Dokumente aufgeführten Visums oder Aufenthaltstitels sind, die gemäß dem Beschluss Nr. 565/2014, zu dessen Anwendung sich der Bestimmungsmitgliedstaat verpflichtet hat, gegenseitig anerkannt werden können?

2.

Kann, wenn ein Luftfahrtunternehmen selbst und/oder über seine bevollmächtigten und beauftragten Vertreter einem Fluggast am Flughafen des Abflugmitgliedstaats unter Berufung darauf die Beförderung verweigert, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem Fluggast die Einreise verweigerten, weil er kein Einreisevisum habe, davon ausgegangen werden, dass das Luftfahrtunternehmen als eine dem betreffenden Staat zuzurechnende Einrichtung (emanation of State) Befugnisse ausübt und handelt, so dass sich der betroffene Fluggast dem Unternehmen gegenüber vor dem Gericht des Abflugmitgliedstaats auf den Beschluss Nr. 565/2014 berufen kann, um nachzuweisen, dass er ohne zusätzliches Visum zur Einreise berechtigt war, und um wegen der Verletzung dieses Rechts und folglich wegen Verstoßes gegen den Beförderungsvertrag Schadensersatz zu fordern?

3.

Kann ein Luftfahrtunternehmen selbst und/oder über seine bevollmächtigten und beauftragten Vertreter einem Drittstaatsangehörigen unter Berufung auf die Entscheidung der Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern, die Beförderung verweigern, ohne dass ihm zuvor eine schriftliche, begründete Entscheidung über die Einreiseverweigerung erteilt und/oder übergeben wurde (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [ABl. 2016, L 77, S. 1], ex Art. 13 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006, der die Erteilung einer begründeten Entscheidung über die Einreiseverweigerung vorschreibt), damit die Achtung der Grundrechte und insbesondere der gerichtliche Schutz der Rechte des betroffenen Fluggasts gewährleistet werden (vgl. Art. 4 der Verordnung 2016/399)?

4.

Ist Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass Fälle der Nichtbeförderung, in denen sich ein Luftfahrtunternehmen wegen angeblich „unzureichender Reiseunterlagen“ weigert, einen Fluggast zu befördern, nicht erfasst sind? Ist die Auslegung zutreffend, dass die Nichtbeförderung in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gerichtlich entschieden werden sollte, dass die Reiseunterlagen ausreichend waren und dass die Nichtbeförderung unbegründet oder wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht rechtswidrig war?

5.

Kann einem Fluggast das in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Recht auf Ausgleichsleistungen unter Berufung auf eine Klausel über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens im Fall angeblich unzureichender Reiseunterlagen vorenthalten werden, wenn eine solche Klausel in den üblichen und vorab veröffentlichten Betriebs- und/oder Dienstleistungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens enthalten ist? Steht Art. 15 in Verbindung mit Art. 14 dieser Verordnung der Anwendung solcher Klauseln über die Beschränkung und/oder den Ausschluss der Haftung des Luftfahrtunternehmens entgegen?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

37

Blue Air macht zunächst geltend, dass die zweite und die dritte Vorlagefrage unzulässig seien, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens entgegen den zyprischen Verfahrensbestimmungen vor Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zu diesen Fragen nicht gehört worden seien.

38

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit von unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, und sie eine Entscheidung darüber zur Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits für erforderlich halten. Die nationalen Gerichte sind somit zur Vorlage berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, wenn sie von Amts wegen oder auf Anregung der Parteien feststellen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf eine von Abs. 1 dieses Artikels erfasste Frage ankommt (Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 3, und vom 1. Februar 2017, Tolley, C‑430/15, EU:C:2017:74, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Zudem kann es zwar im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen, dass eine Vorlagefrage erst im Anschluss an eine streitige Verhandlung vorgelegt wird. Eine vorherige streitige Verhandlung gehört jedoch nicht zu den Voraussetzungen für die Durchführung des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens (Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley, C‑430/15, EU:C:2017:74, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist ausschließlich Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob eine solche vorherige streitige Verhandlung erforderlich ist (Urteil vom 28. Juni 1978, Simmenthal, 70/77, EU:C:1978:139, Rn. 11).

40

Somit steht der Umstand, dass eine unionsrechtliche Frage von den Parteien eines Rechtsstreits nicht zuvor vor dem nationalen Gericht erörtert wurde, einer Anrufung des Gerichtshofs bezüglich einer solchen Frage nicht entgegen (Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley, C‑430/15, EU:C:2017:74, Rn. 33).

41

Jedenfalls ist es nicht Sache des Gerichtshofs, zu überprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Gerichtsverfahren entspricht (Urteil vom 23. November 2017, Benjumea Bravo de Laguna, C‑381/16, EU:C:2017:889, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Des Weiteren trägt Blue Air vor, dass das vorlegende Gericht die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts und die einschlägige nationale Rechtsprechung nicht angeführt und nicht alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte dargelegt habe, die es zu der Annahme veranlasst hätten, dass im vorliegenden Fall Bestimmungen des Unionsrechts zur Anwendung kommen könnten.

43

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, die nunmehr Ausdruck in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gefunden hat, eine Auslegung des Unionsrechts, die für das nationale Gericht von Nutzen ist, nur dann möglich ist, wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese beruhen, erläutert. Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 19. Dezember 2018, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C‑375/17, EU:C:2018:1026, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Im vorliegenden Fall ist der tatsächliche und rechtliche Kontext des Ausgangsrechtsstreits im Vorabentscheidungsersuchen hinreichend dargelegt. Insbesondere beeinträchtigt in Anbetracht des Wesens und des Inhalts der Unionsrechtsakte, um deren Auslegung ersucht wird, die fehlende Angabe der anwendbaren nationalen Vorschriften keineswegs das richtige Verständnis des Kontexts, in dem sich die Fragen des vorlegenden Gerichts stellen. Außerdem ermöglichen es die Angaben des vorlegenden Gerichts zur Erheblichkeit der vorgelegten Fragen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits, die Tragweite dieser Fragen zu beurteilen sowie diese Fragen sachdienlich zu beantworten, wie im Übrigen durch die von der zyprischen, der deutschen und der niederländischen Regierung eingereichten schriftlichen Erklärungen bestätigt wird.

45

Schließlich äußert die deutsche Regierung Zweifel an der Erheblichkeit der vierten und der fünften Frage, da D. Z. offenbar keine Ausgleichsleistungen nach der Verordnung Nr. 261/2004 beantragt hat.

46

Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteile vom 15. Mai 2003, Salzmann, C‑300/01, EU:C:2003:283, Rn. 31, und vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C‑637/17, EU:C:2019:263, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Zum anderen hat das vorlegende Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 23 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in seinem Vorabentscheidungsersuchen darauf hingewiesen, dass ihm das zyprische Recht gestatte, einer Partei Schadensersatz zuzusprechen, auch wenn diese ihn nicht ausdrücklich gefordert habe, so dass es dem Kläger des Ausgangsverfahrens eine Ausgleichsleistung nach der Verordnung Nr. 261/2004 zusprechen könne, sofern diese dahin auszulegen sei, dass sie dem Kläger des Ausgangsverfahrens diesen Anspruch verleihe.

48

Nach alledem ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zum Inhalt

Zur ersten Frage

49

Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 dahin auszulegen ist, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet und zugunsten von Drittstaatsangehörigen Rechte begründet, auf die sich diese gegenüber dem Bestimmungsmitgliedstaat berufen können, insbesondere das Recht, ohne Visum in diesen Mitgliedstaat einreisen zu dürfen, wenn sie im Besitz eines der Visa oder Aufenthaltstitel sind, die in der Liste der Dokumente aufgeführt sind, zu deren Anerkennung sich der betreffende Mitgliedstaat gemäß dem genannten Beschluss verpflichtet hat.

50

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 288 Abs. 4 AEUV Beschlüsse in allen ihren Teilen verbindlich sind. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

51

Hier werden in Art. 8 des Beschlusses Nr. 565/2014 Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien als dessen Adressaten bezeichnet. Folglich ist dieser Beschluss nur für diese vier Mitgliedstaaten verbindlich.

52

Außerdem sieht Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 im Wesentlichen vor, dass jeder dieser vier Mitgliedstaaten die dort aufgezählten, von den anderen Mitgliedstaaten, an die dieser Beschluss gerichtet ist, ausgestellten Visa und Aufenthaltstitel als seinen einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen kann.

53

Erstens ergibt sich somit aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 in Verbindung mit dem siebten Erwägungsgrund dieses Beschlusses, dass die Anerkennung der in dieser Bestimmung genannten Visa und Aufenthaltstitel für die betreffenden Mitgliedstaaten rein fakultativ ist.

54

Verpflichten sich diese Mitgliedstaaten aber, den Beschluss Nr. 565/2014 anzuwenden, und teilen sie gemäß Art. 5 dieses Beschlusses mit, dass sie beschlossen haben, die von den anderen Mitgliedstaaten, an die dieser Beschlusses gerichtet ist, ausgestellten Visa und Aufenthaltstitel einschließlich der in Art. 3 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Dokumente als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen, wie es Rumänien ausweislich Abschnitt II der Informationen der Kommission getan hat, führt die Ausübung der durch Art. 3 Abs. 1 gewährten Option durch die erstgenannten Mitgliedstaaten dazu, dass diese verpflichtet sind, die in dieser Bestimmung genannten Dokumente anzuerkennen.

55

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Art. 3 des Beschlusses Nr. 565/2014 keine Bestimmung enthält, die Art. 2 Abs. 3 dieses Beschlusses, entspricht, wo ausdrücklich klargestellt wird, dass der Entschluss eines der vier Mitgliedstaaten, an die der Beschluss Nr. 565/2014 gerichtet ist, diesen anzuwenden, die Verpflichtung nach sich zieht, grundsätzlich sämtliche in Art. 2 Abs. 1 und 2 genannten Dokumente anzuerkennen.

56

Aus Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses Nr. 565/2014 ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten, an die dieser Beschluss gerichtet ist, und die beschlossen haben, diesen anzuwenden, grundsätzlich verpflichtet sind, sämtliche in Art. 2 Abs. 1 und 2 dieses Beschlusses genannten, von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen, ausgestellten Dokumente unabhängig davon anzuerkennen, welcher dieser Mitgliedstaaten das Dokument ausgestellt hat.

57

Daher kann der Umstand, dass Art. 3 des Beschlusses Nr. 565/2014 keine Bestimmung enthält, die Art. 2 Abs. 3 dieses Beschlusses entspricht, nicht dahin gedeutet werden, dass es den Mitgliedstaaten, an die dieser Beschluss gerichtet ist und die beschlossen haben, Art. 3 dieses Beschlusses anzuwenden, freisteht, von der Regelung zur Anerkennung der Visa und Aufenthaltstitel, die sie gemäß Art. 5 des Beschlusses Nr. 565/2014 anwenden, im Einzelfall abzuweichen.

58

Was zweitens den Umfang der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtung betrifft, erstreckt sich diese darauf, dass die betreffenden Mitgliedstaaten die von den anderen Mitgliedstaaten, die Adressaten des Beschlusses Nr. 565/2014 sind, ausgestellten, in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b dieses Beschlusses genannten und in dessen Anhängen aufgezählten Visa und Aufenthaltstitel für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder geplante Aufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet, deren Dauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen.

59

Wie im Übrigen aus Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 hervorgeht, betrifft die einzige Ausnahme, die der Unionsgesetzgeber von dieser Verpflichtung vorsieht, Visa und Aufenthaltstitel, die in Reisedokumenten angebracht sind, die die betreffenden Mitgliedstaaten nicht anerkennen oder die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem sie keine diplomatischen Beziehungen unterhalten.

60

Daraus folgt, dass – abgesehen von dieser ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme – die Mitgliedstaaten, an die der Beschluss Nr. 565/2014 gerichtet ist und die beschlossen haben, die in Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 vorgesehene Regelung anzuwenden, der Anerkennungsverpflichtung in konkreten Einzelfällen, die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen, nachkommen müssen.

61

Diese Auslegung findet ihre Stütze im Zweck des Beschlusses Nr. 565/2014, nämlich – ausweislich seines Titels – der Einführung einer vereinfachten Regelung für Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der Anerkennung bestimmter Reisedokumente durch die Mitgliedstaaten, die diese Regelung anwenden, als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig.

62

Wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, könnte zum einen, wenn die Mitgliedstaaten, an die der Beschluss Nr. 565/2014 gerichtet ist und die beschlossen haben, dessen Art. 3 anzuwenden, die Möglichkeit hätten, im Einzelfall von der in diesem Beschluss vorgesehenen vereinfachten Regelung abzuweichen, diese Regelung nicht wirksam umgesetzt werden.

63

Zum anderen stünde eine solche Möglichkeit nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der dadurch gewahrt werden soll, dass der Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats, den Beschluss Nr. 565/2014 anzuwenden, gemäß dessen Art. 5 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

64

Was drittens die Möglichkeit betrifft, sich gegenüber dem Bestimmungsmitgliedstaat auf die in Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 vorgesehene Verpflichtung zu berufen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass sich die Einzelnen gegenüber einem Mitgliedstaat auf die Bestimmungen eines an diesen gerichteten Unionsbeschlusses berufen können, soweit die Verpflichtungen, die diesem Mitgliedstaat in diesen Bestimmungen auferlegt werden, unbedingt und hinreichend klar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 1992, Hansa Fleisch Ernst Mundt, C‑156/91, EU:C:1992:423, Rn. 12 und 13 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Ist der betreffende Mitgliedstaat die in Rn. 54 des vorliegenden Urteils genannte Verpflichtung einmal eingegangen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 vorgesehene Verpflichtung, wie sie in den Rn. 60 bis 63 des vorliegenden Urteils ausgelegt wird, die Kriterien der Unbedingtheit und hinreichenden Klarheit erfüllt.

66

Diese Beurteilung wird nicht dadurch entkräftet, dass Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 es – entsprechend Art. 2 Abs. 3 dieses Beschlusses – den Mitgliedstaaten gestattet, von der darin vorgesehenen Verpflichtung in Fällen abzuweichen, in denen Visa und Aufenthaltstitel in Dokumenten angebracht sind, die diese Mitgliedstaaten nicht anerkennen, oder auf Reisedokumenten, die von einem Drittstaat ausgestellt wurden, mit dem sie keine diplomatischen Beziehungen unterhalten.

67

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Tatsache allein, dass eine Entscheidung es den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen, die einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sind, von klaren und genauen Bestimmungen dieser Entscheidung abzuweichen, diesen Bestimmungen nicht die unmittelbare Wirkung nehmen kann (Urteil vom 9. September 1999, Feyrer, C‑374/97, EU:C:1999:397, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Folglich können sich die Einzelnen gegenüber einem Mitgliedstaat, an den der Beschluss Nr. 565/2014 gerichtet ist und der beschlossen hat, die in Art. 3 Abs. 1 dieses Beschlusses vorgesehene Möglichkeit auszuüben, auf die Verpflichtung berufen, die in dieser Bestimmung festgelegt ist.

69

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 dahin auszulegen ist, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet und zugunsten von Drittstaatsangehörigen Rechte begründet, auf die sich diese gegenüber dem Bestimmungsmitgliedstaat berufen können, insbesondere das Recht, ohne Visum in diesen Mitgliedstaat einreisen zu dürfen, wenn sie im Besitz eines der Visa oder Aufenthaltstitel sind, die in der Liste der Dokumente aufgeführt sind, zu deren Anerkennung sich der betreffende Mitgliedstaat gemäß dem genannten Beschluss verpflichtet hat.

Zur zweiten Frage

70

Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass ein Luftfahrtunternehmen, das selbst oder durch seine bevollmächtigten und beauftragten Vertreter am Flughafen des Abflugmitgliedstaats einem Fluggast unter Berufung darauf die Beförderung verweigert, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem Fluggast die Einreise verweigerten, als eine dem betreffenden Staat zuzurechnende Einrichtung, die als solche handelt, anzusehen ist, so dass sich der betroffene Fluggast gegenüber diesem Unternehmen vor einem Gericht des Abflugmitgliedstaats auf den Beschluss Nr. 565/2014 berufen kann, um wegen der Verletzung seines Rechts, in den Bestimmungsmitgliedstaat einreisen zu dürfen, ohne im Besitz eines von diesem ausgestellten Visums zu sein, Schadensersatz geltend zu machen.

71

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Darstellung Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die rumänischen Behörden die Einreise tatsächlich verweigert haben. Unter diesem Vorbehalt und da das vorlegende Gericht die zweite Frage unter der Annahme formuliert hat, dass dies hier der Fall gewesen sein könnte, wird der Gerichtshof die zweite Frage ausgehend von dieser Annahme beantworten.

72

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich die Einzelnen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung berufen können, sondern auch gegenüber – selbst privatrechtlichen – Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten. Es muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell, C‑413/15, EU:C:2017:745, Rn. 32, 34 und 35).

73

Diese Rechtsprechung lässt sich entsprechend auf bestimmte und hinreichend klare Bestimmungen eines Beschlusses der Union wie die in Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 enthaltenen übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Carp, C‑80/06, EU:C:2007:327, Rn. 21).

74

Um festzustellen, ob ein Fluggast einem Luftfahrtunternehmen, das ihm die Beförderung mit der Begründung verweigert hat, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ihm die Einreise verweigert hätten, weil er nicht über ein Einreisevisum verfüge, den Beschluss Nr. 565/2014 entgegenhalten kann, ist folglich zu prüfen, ob dieses Luftfahrtunternehmen als Einrichtung der in Rn. 72 des vorliegenden Urteils genannten Art anzusehen ist.

75

Insbesondere stellt sich die Frage, ob ein Luftfahrtunternehmer oder sein Beauftragter, der die Reisedokumente eines Passagiers, der Angehöriger eines Drittstaats ist, am Flughafen des Abflugmitgliedstaats kontrolliert, als vom Bestimmungsmitgliedstaat mit Aufgaben der Grenzkontrolle gemäß Art. 7 Abs. 3 des Schengener Grenzkodex betraut und hierzu mit angemessenen Befugnissen ausgestattet anzusehen ist.

76

Zum einen ist es, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 13 des Schengener Grenzkodex ergibt, ausschließlich Aufgabe der Grenzschutzbeamten als Beamte, die u. a. den durch diesen Kodex festgelegten Regeln unterliegen, Aufgaben der Grenzkontrolle auszuüben. Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex verfügen sie über eine besondere und angemessene fachliche Qualifikation. Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 2 dieses Kodex verpflichtet, der Kommission die Liste der nationalen Stellen, die für die Grenzkontrollen zuständig sind, zu übermitteln.

77

Zum anderen ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 des Schengener Grenzkodex, dass die Grenzkontrollen in Bezug auf Drittstaatsangehörige in einer eingehenden Kontrolle bestehen; diese umfasst u. a. die Prüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist, die Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel verfügt, sowie die Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, sein Fortbewegungsmittel und die mitgeführten Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen.

78

Indessen ist die Aufgabe von Luftfahrtunternehmen offenkundig eine andere als die von Grenzschutzbeamten; sie besteht nämlich, wie sich aus Art. 26 Abs. 1 Buchst. b des Schengener Durchführungsübereinkommens ergibt, lediglich darin, sich zu vergewissern, dass der von den Luftfahrtunternehmen beförderte Ausländer über die für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats „erforderlichen Reisedokumente verfügt“.

79

Nach den vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass ein Luftfahrtunternehmer oder sein Beauftragter weder vom Bestimmungsmitgliedstaat mit Aufgaben der Grenzkontrolle gemäß Art. 7 Abs. 3 des Schengener Grenzkodex betraut noch hierzu mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet wurde.

80

Folglich kann ein Fluggast einem Luftfahrtunternehmen, das ihm die Beförderung mit der Begründung verweigert hat, dass ihm die Einreise in den Bestimmungsmitgliedstaat von den Behörden dieses Staates verweigert worden sei, den Beschluss Nr. 565/2014 nicht entgegengehalten.

81

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass ein Luftfahrtunternehmen, das selbst oder durch seine bevollmächtigten und beauftragten Vertreter am Flughafen des Abflugmitgliedstaats einem Fluggast unter Berufung darauf die Beförderung verweigert, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem Fluggast die Einreise verweigerten, nicht als eine dem betreffenden Staat zuzurechnende Einrichtung, die als solche handelt, anzusehen ist, so dass sich der betroffene Fluggast gegenüber diesem Unternehmen vor einem Gericht des Abflugmitgliedstaats nicht auf den Beschluss Nr. 565/2014 berufen kann, um wegen der Verletzung seines Rechts, in den Bestimmungsmitgliedstaat einreisen zu dürfen, ohne im Besitz eines von diesem ausgestellten Visums zu sein, Schadensersatz geltend zu machen.

Zur dritten Frage

82

Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 13 des Schengener Grenzkodex dahin auszulegen ist, dass es einem Luftfahrtunternehmen verbietet, einem Drittstaatsangehörigen die Beförderung unter Berufung darauf zu verweigern, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ihm die Einreise in dessen Hoheitsgebiet verweigerten, ohne dass dem Drittstaatsangehörigen zuvor eine schriftliche, begründete Entscheidung über die Einreiseverweigerung mitgeteilt wurde.

83

Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex kann die Verweigerung der Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen, die von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde mit einem Standardformular erteilt und dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt wird, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.

84

Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Einreiseverweigerung besonders strengen Formvorschriften unterliegt, durch die insbesondere die Verteidigungsrechte gewahrt werden sollen, wie aus Art. 13 Abs. 3 des Schengener Grenzkodex hervorgeht, wonach Personen, denen die Einreise verweigert wird, ein Rechtsmittel zusteht.

85

Daraus folgt, dass Art. 13 Abs. 3 des Schengener Grenzkodex es einem Luftfahrtunternehmen verbietet, sich zur Rechtfertigung der Weigerung, einen Fluggast zu befördern, diesem gegenüber auf eine Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats zu berufen, wenn keine gemäß Art. 13 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex erlassene und mitgeteilte Entscheidung über die Einreiseverweigerung vorliegt, da diesem Fluggast anderenfalls insbesondere die Möglichkeit genommen wäre, seine Verteidigungsrechte wirksam auszuüben.

86

Nach den vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 13 des Schengener Grenzkodex dahin auszulegen ist, dass es einem Luftfahrtunternehmen verbietet, einem Drittstaatsangehörigen die Beförderung unter Berufung darauf zu verweigern, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ihm die Einreise in dessen Hoheitsgebiet verweigerten, ohne dass dem Drittstaatsangehörigen zuvor eine schriftliche, begründete Entscheidung über die Einreiseverweigerung mitgeteilt wurde.

Zur vierten Frage

87

Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 261/2004, insbesondere ihr Art. 2 Buchst. j dahin auszulegen ist, dass die Weigerung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast zu befördern, weil dieser unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt habe, diesem Fluggast den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz entzieht oder ob das zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen hat, ob für diese Weigerung vertretbare Gründe nach Maßgabe dieser Bestimmung vorliegen.

88

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 261/2004 in deren Art. 3 definiert ist, dessen Abs. 2 Buchst. a vorsieht, dass diese Verordnung u. a. für Fluggäste gilt, die über eine bestätigte Buchung für einen von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats abgehenden Flug verfügen und sich wie vorgegeben und zu der zuvor angegebenen Zeit oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden.

89

Des Weiteren sieht Art. 4 („Nichtbeförderung“) der Verordnung Nr. 261/2004 in Abs. 3 vor, dass das Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Art. 8 und 9 dieser Verordnung erbringt.

90

Schließlich ist die Nichtbeförderung in Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 definiert als Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.

91

Aus einer Gesamtbetrachtung der in den Rn. 88 bis 90 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften ergibt sich, dass ein Fluggast, der die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt und dem die Beförderung gegen seinen Willen verweigert wird, gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen hat, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, wie z. B. unzureichende Reiseunterlagen.

92

Die Formulierung der Wendung „sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind“ in Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 macht deutlich, dass der Unionsgesetzgeber dem Luftfahrtunternehmen nicht die Befugnis einräumen wollte, selbst abschließend zu beurteilen und festzustellen, ob die Reiseunterlagen unzureichend sind.

93

Diese Auslegung wird durch das Ziel der Verordnung Nr. 261/2004 bestätigt. Dieses besteht nach deren erstem Erwägungsgrund darin, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, was eine weite Auslegung der ihnen zuerkannten Rechte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Rodríguez Cachafeiro und Martínez-Reboredo Varela-Villamor, C‑321/11, EU:C:2012:609, Rn. 25).

94

Die Verordnung Nr. 261/2004 bezweckt u. a., dem Ärgernis und den großen Unannehmlichkeiten, die Fluggästen durch eine Nichtbeförderung entstehen, abzuhelfen. Diesem Zweck, der ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste impliziert, liefe es zuwider, dem betreffenden Luftfahrtunternehmen die Befugnis einzuräumen, einseitig und abschließend zu beurteilen und zu entscheiden, ob in einem Einzelfall vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, und den betroffenen Fluggästen damit den Schutz zu entziehen, der ihnen nach der Verordnung Nr. 261/2004 gewährt werden soll.

95

Daher hat im Fall einer Klage eines Fluggastes, dem die Beförderung verweigert wurde, das zuständige Gericht unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob die Reiseunterlagen des betreffenden Fluggastes unzureichend sind, und abschließend zu beurteilen, ob für die Nichtbeförderung vertretbare Gründe gegeben waren.

96

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens bei der Abfertigung nicht nur seine Flugbuchung, seinen Pass und seinen gültigen befristeten Aufenthaltstitel für Zypern vorlegte, sondern auch die schriftliche Antwort des rumänischen Außenministeriums auf seinen Visumsantrag, in der bestätigt wurde, dass er für die Einreise nach Rumänien kein Visum benötige. Auf diese Antwort verließ er sich gutgläubig. Den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist auch zu entnehmen, dass die Beförderung verweigert wurde, ohne dass das Luftfahrtunternehmen über eine Entscheidung über eine Einreiseverweigerung im Sinne von Art. 13 des Schengener Grenzkodex oder eine Gewähr dafür verfügte, dass die von den Mitarbeitern des Bodendienstes von Blue Air in Bukarest erteilte Auskunft, dass dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Einreise nach Rumänien im Falle einer Beförderung verweigert würde, von einer Behörde stammte, die für den Erlass einer solchen Entscheidung oder die Erteilung einer zuverlässigen Auskunft hierzu zuständig war. Die Beförderung wurde zudem offenbar auch verweigert, ohne dass sämtliche Angaben mit den in den einschlägigen Datenbanken enthaltenen Informationen abgeglichen wurden, die hätten bestätigen können, dass gemäß dem Beschluss Nr. 565/2014 die rumänischen Behörden unter den Umständen, wie sie den dem Gerichtshof vorliegenden Akten zu entnehmen sind, dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Einreise nicht allein deshalb verweigern durften, weil er nicht über ein einzelstaatliches Visum verfüge.

97

Unter diesen Umständen, deren Vorliegen das vorlegende Gericht zu überprüfen hat, kann nicht angenommen werden, dass für die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Nichtbeförderung vertretbare Gründe im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 vorlagen, da zum einen die Beförderung nicht aufgrund eines dem Fluggast zuzurechnenden Verhaltens, sondern aufgrund eines fehlerhaften Verständnisses des Luftfahrtunternehmens hinsichtlich der Anforderungen an die für die fragliche Reise benötigten Dokumente, das gegebenenfalls auf einer ebenfalls fehlerhaften Auskunft einer nicht bezeichneten Stelle des Bestimmungsmitgliedstaats beruhte, verweigert wurde, und zum anderen dieser Irrtum bei vernünftiger Betrachtung hätte vermieden werden können.

98

Nach den vorstehenden Erwägungen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 261/2004, insbesondere ihr Art. 2 Buchst. j dahin auszulegen ist, dass die Weigerung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast zu befördern, weil dieser unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt habe, diesem Fluggast den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz für sich genommen nicht entzieht. Im Fall einer Klage dieses Fluggastes hat das zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob für diese Weigerung vertretbare Gründe nach Maßgabe dieser Bestimmung vorliegen.

Zur fünften Frage

99

Mit der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 261/2004, insbesondere ihr Art. 15 dahin auszulegen ist, dass dieser einer Klausel in den allgemeinen, vorab veröffentlichten Betriebs- und/oder Dienstleistungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens entgegensteht, die die Haftung des Luftfahrtunternehmens für den Fall, dass einem Fluggast die Beförderung wegen angeblich unzureichender Reiseunterlagen verweigert wird, beschränkt oder ausschließt und dem Fluggast damit einen etwaigen Schadensersatzanspruch vorenthält.

100

Art. 15 („Ausschluss der Rechtsbeschränkung“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt in Abs. 1, dass die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung – insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag – nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen.

101

Nach Art. 15 Abs. 2 dieser Verordnung ist, wenn dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung bei einem Fluggast angewandt oder der Fluggast nicht ordnungsgemäß über seine Rechte unterrichtet wird und aus diesem Grund einer Ausgleichsleistung zugestimmt hat, die unter der in dieser Verordnung vorgesehenen Leistung liegt, der Fluggast weiterhin berechtigt, die erforderlichen Schritte bei den zuständigen Gerichten oder Stellen zu unternehmen, um eine zusätzliche Ausgleichsleistung zu erhalten.

102

Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob allgemeine Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens wie die vom vorlegenden Gericht in seiner Frage geschilderten als Bestandteil des Beförderungsvertrags im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 anzusehen sind, ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in dieser Bestimmung sowie des dieser Bestimmung und der Verordnung Nr. 261/2004 insgesamt zugrunde liegenden Ziels eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste nicht nur Abweichungen als unzulässig angesehen werden müssen, die in einem Beförderungsvertrag – einem vom Fluggast geschlossenen gegenseitigen Vertrag – enthalten sind, sondern erst recht auch solche, die in sonstigen – einseitig vom Luftfahrtunternehmen verfassten – Dokumenten enthalten sind, auf die sich dieses gegenüber den betreffenden Fluggästen berufen möchte.

103

Nach den vorstehenden Erwägungen ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 261/2004, insbesondere ihr Art. 15 dahin auszulegen ist, dass dieser einer Klausel in den allgemeinen, vorab veröffentlichten Betriebs- und/oder Dienstleistungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens entgegensteht, die die Haftung des Luftfahrtunternehmens für den Fall, dass einem Fluggast die Beförderung wegen angeblich unzureichender Reiseunterlagen verweigert wird, beschränkt oder ausschließt und dem Fluggast damit einen etwaigen Schadensersatzanspruch vorenthält.

Kosten

104

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das Verfahren einen Zwischenstreit in dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht dar; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen aus den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet und zugunsten von Drittstaatsangehörigen Rechte begründet, auf die sich diese gegenüber dem Bestimmungsmitgliedstaat berufen können, insbesondere das Recht, ohne Visum in diesen Mitgliedstaat einreisen zu dürfen, wenn sie im Besitz eines der Visa oder Aufenthaltstitel sind, die in der Liste der Dokumente aufgeführt sind, zu deren Anerkennung sich der betreffende Mitgliedstaat gemäß dem genannten Beschluss verpflichtet hat.

 

2.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen, das selbst oder durch seine bevollmächtigten und beauftragten Vertreter am Flughafen des Abflugmitgliedstaats einem Fluggast unter Berufung darauf die Beförderung verweigert, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem Fluggast die Einreise verweigerten, nicht als eine dem betreffenden Staat zuzurechnende Einrichtung, die als solche handelt, anzusehen ist, so dass sich der betroffene Fluggast gegenüber diesem Unternehmen vor einem Gericht des Abflugmitgliedstaats nicht auf den Beschluss Nr. 565/2014 berufen kann, um wegen der Verletzung seines Rechts, in den Bestimmungsmitgliedstaat einreisen zu dürfen, ohne im Besitz eines von diesem ausgestellten Visums zu sein, Schadensersatz geltend zu machen.

 

3.

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es einem Luftfahrtunternehmen verbietet, einem Drittstaatsangehörigen die Beförderung unter Berufung darauf zu verweigern, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ihm die Einreise in dessen Hoheitsgebiet verweigerten, ohne dass dem Drittstaatsangehörigen zuvor eine schriftliche, begründete Entscheidung über die Einreiseverweigerung mitgeteilt wurde.

 

4.

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, insbesondere deren Art. 2 Buchst. j ist dahin auszulegen, dass die Weigerung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast zu befördern, weil dieser unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt habe, diesem Fluggast den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz für sich genommen nicht entzieht. Im Fall einer Klage dieses Fluggastes hat das zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob für diese Weigerung vertretbare Gründe nach Maßgabe dieser Bestimmung vorliegen.

 

5.

Die Verordnung Nr. 261/2004, insbesondere ihr Art. 15 ist dahin auszulegen, dass dieser einer Klausel in den allgemeinen, vorab veröffentlichten Betriebs- und/oder Dienstleistungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens entgegensteht, die die Haftung des Luftfahrtunternehmens für den Fall, dass einem Fluggast die Beförderung wegen angeblich unzureichender Reiseunterlagen verweigert wird, beschränkt oder ausschließt und dem Fluggast damit einen etwaigen Schadensersatzanspruch vorenthält.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.