URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

10. Juli 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit – Gleichbehandlung – Soziale Vergünstigungen – Verordnung (EU) Nr. 492/2011 – Art. 7 Abs. 2 – Finanzielle Studienbeihilfe – Gebietsfremde Studierende – Voraussetzung, die an die Dauer der Tätigkeit ihrer Eltern im Inland anknüpft – Mindestdauer von fünf Jahren – Referenzzeitraum von sieben Jahren – Berechnungsweise des Referenzzeitraums – Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Beihilfe – Mittelbare Diskriminierung – Rechtfertigung – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C‑410/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal administratif (Verwaltungsgericht, Luxemburg) mit Entscheidung vom 20. Juni 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 2018, in dem Verfahren

Nicolas Aubriet

gegen

Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), L. Bay Larsen und M. Safjan,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Aubriet, vertreten durch S. Jacquet, avocate,

der luxemburgischen Regierung, vertreten durch D. Holderer als Bevollmächtigte im Beistand von P. Kinsch, avocat,

der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren und M. Wolff als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Van Hoof und D. Martin als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 45 AEUV und von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Nicolas Aubriet (im Folgenden: Kläger) und dem Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche (Minister für Hochschulbildung und Forschung, Luxemburg) wegen der Weigerung der luxemburgischen Behörden, dem Kläger für das akademische Jahr 2014/2015 eine finanzielle Beihilfe für sein Studium in Straßburg (Frankreich) zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 sieht vor:

„(1)   Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2)   Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

…“

4

Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 hat den gleichen Wortlaut wie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 2) in der durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35) geänderten Fassung.

Luxemburgisches Recht

Vor dem Jahr 2014 geltende Regelung

5

Die staatliche finanzielle Studienbeihilfe, die in Luxemburg in Form von Stipendien und Darlehen gewährt wird und unabhängig davon beantragt werden kann, in welchem Staat der Antragsteller zu studieren beabsichtigt, war bis 2014 in der Loi du 22 juin 2000 concernant l’aide financière de l’État pour études supérieures (Gesetz vom 22. Juni 2000 über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe) (Mémorial A 2000, S. 1106) geregelt, die mehrfach geändert wurde.

6

Nach dem Gesetz vom 22. Juni 2000 in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 (Mémorial A 2010, S. 2040) geänderten Fassung, die zu dem für den Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), ergangen ist, maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft war, wurde die finanzielle Beihilfe Studierenden gewährt, die zum Studium an einer Hochschule zugelassen waren und die entweder luxemburgische Staatsangehörige oder Familienmitglied eines luxemburgischen Staatsangehörigen waren und ihren Wohnsitz in Luxemburg hatten oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union waren und sich als Arbeitnehmer, als Selbständiger, als Person, die diesen Status beibehält, oder als Familienangehöriger einer der vorgenannten Personengruppen in Luxemburg aufhielten oder das Recht auf Daueraufenthalt erworben hatten.

7

Nachdem die mit dem Gesetz vom 22. Juni 2000 in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 geänderten Fassung eingeführte luxemburgische Regelung über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe im Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden war, wurden die Voraussetzungen für ihre Gewährung durch das Gesetz vom 19. Juli 2013 (Mémorial A 2013, S. 3214) geändert. Nach dem Gesetz vom 22. Juni 2000 in der durch das Gesetz vom 19. Juli 2013 geänderten Fassung war Voraussetzung für die Gewährung der finanziellen Studienbeihilfe, dass der Studierende seinen Wohnsitz in Luxemburg hatte oder, wenn dies nicht der Fall war, dass er das Kind eines zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg beschäftigten Arbeitnehmers oder dort beruflich tätigen Selbständigen war.

Gesetz vom 24. Juli 2014

8

Durch die Loi du 24 juillet 2014 concernant l’aide financière de l’État pour études supérieures (Gesetz vom 24. Juli 2014 über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe) (Mémorial A 2014, S. 2188) (im Folgenden: Gesetz vom 24. Juli 2014) wurde das geänderte Gesetz vom 22. Juni 2000 aufgehoben.

9

Art. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2014 sieht vor:

„Die staatliche finanzielle Studienbeihilfe wird Studierenden und Schülern im Sinne von Art. 2, im Folgenden als ‚Studierende‘ bezeichnet, gewährt, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie sind luxemburgischer Staatsangehöriger oder Familienmitglied eines luxemburgischen Staatsangehörigen und haben ihren Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg, oder

2.

sie sind Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und halten sich im Einklang mit Kapitel 2 des geänderten Gesetzes vom 29. August 2008 über die Freizügigkeit und die Einwanderung im Großherzogtum Luxemburg als Arbeitnehmer, als Selbständiger, als Person, die diesen Status beibehält, oder als Familienangehöriger einer der vorgenannten Personengruppen auf oder haben das Recht auf Daueraufenthalt erworben, oder

5.

für Studierende ohne Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg:

a)

Sie sind ein Erwerbstätiger, der luxemburgischer Staatsangehöriger oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union … ist und zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Studienbeihilfe im Großherzogtum Luxemburg als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig ist, oder

b)

sie sind das Kind eines Erwerbstätigen, der luxemburgischer Staatsangehöriger oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union … ist und zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Studienbeihilfe durch den Studierenden im Großherzogtum Luxemburg als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig ist, sofern dieser Erwerbstätige weiter zum Unterhalt des Studierenden beiträgt und zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Studienbeihilfe durch den Studierenden während eines rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung der finanziellen Studienbeihilfe berechneten Referenzzeitraums von sieben Jahren mindestens fünf Jahre lang im Großherzogtum Luxemburg als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig war, oder sofern, davon abweichend, die Person, die den Erwerbstätigenstatus beibehält, das vorgenannte Kriterium von fünf aus sieben Jahren zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit erfüllte.

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10

Der Kläger, ein im Jahr 1995 geborener französischer Staatsangehöriger, wohnt in Frankreich bei seinem Vater, Herrn Bruno Aubriet (im Folgenden: Vater des Klägers).

11

Zu Beginn des Studienjahrs 2014/2015 schrieb sich der Kläger in Straßburg als Studierender für eine Ausbildung (Brevet de Technicien Supérieur [BTS]) ein.

12

Am 29. September 2014 beantragte der Kläger beim Dienst für finanzielle Beihilfen des luxemburgischen Ministeriums für Hochschulbildung und Forschung für das akademische Jahr 2014/2015 eine staatliche finanzielle Studienbeihilfe gemäß dem Gesetz vom 24. Juli 2014.

13

Der Kläger stellte diesen Antrag in seiner Eigenschaft als Kind eines im Großherzogtum Luxemburg tätigen Arbeitnehmers.

14

Der Vater des Klägers, der in Frankreich wohnt, ist ein Grenzgänger, der – mit mehr oder weniger langen Unterbrechungen – seit dem 1. Oktober 1991 in Luxemburg unselbständig erwerbstätig war. Dabei übte er zehn Jahre lang, vom 1. Oktober 1991 bis zum 30. September 2001, eine berufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer in Luxemburg aus. Nachdem er bis zum 5. Februar 2002 arbeitslos war, übte er für sechs Jahre, vom 6. Februar 2002 bis zum 14. Januar 2008, erneut eine Beschäftigung in Luxemburg aus. Vom 15. Januar 2008 bis zum 16. Dezember 2012 war er in Frankreich berufstätig. Nach einer erneuten beruflichen Tätigkeit in Luxemburg vom 17. Dezember 2012 bis zum 30. September 2014 wurde er aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung wieder arbeitslos.

15

Am 5. November 2014 wiesen die luxemburgischen Behörden den Antrag des Klägers auf eine finanzielle Beihilfe für sein Studium in Straßburg auf der Grundlage von Art. 3 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes vom 24. Juli 2014 mit der Begründung zurück, sein Vater habe während des rückwirkend ab dem 29. September 2014, dem Zeitpunkt des Antrags auf die finanzielle Studienbeihilfe, berechneten Referenzzeitraums von sieben Jahren nicht mindestens fünf Jahre lang eine berufliche Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt.

16

Am 6. Mai 2015 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid vor dem Tribunal administratif (Verwaltungsgericht, Luxemburg) Klage. Das Verfahren wurde ausgesetzt, nachdem in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C‑238/15, EU:C:2016:949), ergangen ist, ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt worden war.

17

Am 1. Juli 2016 wurde der Kläger von einem luxemburgischen Arbeitgeber eingestellt, bei dem er während seines Studiums Berufspraktika absolviert hatte. Er wohnt weiterhin in Frankreich.

18

Der Vater fand eine neue Beschäftigung in Luxemburg. Vom 14. bis zum 29. September 2017 und vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Oktober 2018 war er dem Centre commun luxembourgeois de la Sécurité sociale (Gemeinsames luxemburgisches Zentrum für soziale Sicherheit) angeschlossen.

19

Unter diesen Umständen hat das Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die in Art. 3 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes vom 24. Juli 2014 für Studierende ohne Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg unter Ausschluss der Berücksichtigung jedes anderen Anknüpfungskriteriums aufgestellte Voraussetzung, dass sie das Kind eines Erwerbstätigen sein müssen, der zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe innerhalb eines Referenzzeitraums von sieben Jahren mindestens fünf Jahre lang in Luxemburg als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig war, erforderlich, um das vom luxemburgischen Gesetzgeber angeführte Ziel zu erreichen, das darin besteht, eine Erhöhung des Anteils von Personen mit Studienabschluss anzustreben?

Zur Vorlagefrage

20

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seiner Frage nicht förmlich um die Auslegung einer bestimmten Vorschrift des Unionsrechts ersucht, sondern nur um eine Stellungnahme dazu, ob eine in den nationalen Rechtsvorschriften für Studierende ohne Wohnsitz in Luxemburg aufgestellte Voraussetzung für die Inanspruchnahme der staatlichen finanziellen Studienbeihilfe, die es erlauben soll, ein mit diesen Rechtsvorschriften verfolgtes Ziel zu erreichen, was auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Unionsrechts verweist, „erforderlich“ ist. Dies hindert den Gerichtshof jedoch nicht daran, dem vorlegenden Gericht alle Gesichtspunkte für die Auslegung des Unionsrechts zu liefern, die für das Urteil in der bei ihm anhängigen Rechtssache hilfreich sein können, unabhängig davon, ob es im Wortlaut seiner Fragen darauf Bezug genommen hat.

21

Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich Sache des Gerichtshofs, aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht zur Verfügung gestellten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 8. Mai 2019, EN.SA., C‑712/17, EU:C:2019:374, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung klar hervor, dass die Vorlagefrage an die Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), und vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C‑238/15, EU:C:2016:949), anknüpft, die zu Vorabentscheidungsersuchen desselben nationalen Gerichts ergangen sind. Außerdem nimmt das vorlegende Gericht – zwar nicht in der Vorlagefrage, aber in der Vorlageentscheidung – ausdrücklich auf die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen innerhalb der Union Bezug, konkret auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 in Verbindung mit Art. 45 AEUV. Schließlich legt das vorlegende Gericht hinreichend dar, aus welchen Gründen es Zweifel hinsichtlich der Auslegung dieser Vorschriften des Unionsrechts hat, und welche Verbindung es zwischen diesen Vorschriften und dem im Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.

23

Die Vorlagefrage ist daher dahin zu verstehen, dass mit ihr der Sache nach geklärt werden soll, ob Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach denen die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für gebietsfremde Studierende unter Ausschluss der Berücksichtigung jedes anderen Anknüpfungskriteriums davon abhängt, dass ein Elternteil des Studierenden innerhalb eines rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beantragung dieser Beihilfe berechneten Referenzzeitraums von sieben Jahren mindestens fünf Jahre lang in diesem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig war, während für Studierende, die im Gebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, keine solche Voraussetzung vorgesehen ist.

24

Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Diese Bestimmung kommt gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmern als auch Grenzgängern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Meints, C‑57/96, EU:C:1997:564, Rn. 50, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C‑238/15, EU:C:2016:949, Rn. 39).

25

Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Beihilfe, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, für den Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dar, auf die sich das Kind des Wanderarbeitnehmers selbst berufen kann, wenn die Beihilfe nach nationalem Recht unmittelbar dem Studierenden gewährt wird (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38 und 40, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C‑238/15, EU:C:2016:949, Rn. 40).

26

Der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteile vom 13. April 2010, Bressol u. a., C‑73/08, EU:C:2010:181, Rn. 40, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C‑238/15, EU:C:2016:949, Rn. 41).

27

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften machen die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe entweder davon abhängig, dass der Studierende im luxemburgischen Hoheitsgebiet ansässig ist, oder – für gebietsfremde Studierende – davon, dass sie das Kind eines Erwerbstätigen sind, der während eines Referenzzeitraums von sieben Jahren vor der Beantragung der finanziellen Beihilfe mindestens fünf Jahre lang in Luxemburg als Arbeitnehmer oder als Selbständiger beruflich tätig war. Dieses Erfordernis einer Mindestarbeitsdauer gilt zwar unterschiedslos für luxemburgische Staatsangehörige und für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, nicht aber für in Luxemburg wohnhafte Studierende.

28

Eine solche auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C‑542/09, EU:C:2012:346, Rn. 38, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C‑238/15, EU:C:2016:949, Rn. 43), stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist.

29

Um gerechtfertigt zu sein, muss sie geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

30

Insoweit ist erstens festzustellen, dass das Gesetz vom 24. Juli 2014, wie die luxemburgische Regierung hervorhebt, ebenso wie das Gesetz vom 22. Juni 2000 in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 geänderten Fassung darauf abzielt, den Anteil der in Luxemburg wohnhaften Personen mit Studienabschluss deutlich zu erhöhen.

31

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das Ziel der Förderung des Hochschulstudiums ein im allgemeinen Interesse liegendes und auf Unionsebene anerkanntes Ziel, so dass mit einer Maßnahme, die ein Mitgliedstaat trifft, um ein hohes Ausbildungsniveau der gebietsansässigen Bevölkerung zu gewährleisten, ein legitimes Ziel verfolgt wird, das eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit rechtfertigen kann (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53 und 56, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C‑238/15, EU:C:2016:949, Rn. 46).

32

Zweitens ist in Bezug auf die Frage, ob das Erfordernis einer Mindestarbeitsdauer von fünf Jahren zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht, zur Erreichung eines solchen Ziels geeignet ist, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass Wanderarbeitnehmer und Grenzgänger Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gefunden haben, grundsätzlich ein hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft dieses Staates schafft, das es ihnen erlaubt, hinsichtlich sozialer Vergünstigungen in den Genuss des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitnehmern zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C‑542/09, EU:C:2012:346, Rn. 65, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).

33

Das Band der Integration ergibt sich insbesondere daraus, dass Wanderarbeitnehmer mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staates beitragen. Daher müssen ihnen diese Maßnahmen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C‑542/09, EU:C:2012:346, Rn. 66, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).

34

Der Gerichtshof hat jedoch bereits anerkannt, dass eine nationale Regelung, die eine mittelbare Ungleichbehandlung bewirkt und die Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 für Grenzgänger beschränkt, die keine ausreichende Verbundenheit mit der Gesellschaft aufweisen, in der sie eine Tätigkeit ausüben, ohne dort zu wohnen, objektiv gerechtfertigt sein kann (vgl. Urteile vom 18. Juli 2007, Geven, C‑213/05, EU:C:2007:438, Rn. 26, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C‑238/15, EU:C:2016:949, Rn. 51).

35

Speziell in Bezug auf die Gewährung einer staatlichen Studienbeihilfe für gebietsfremde Kinder von Wanderarbeitnehmern und Grenzgängern hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Tatsache, dass die Eltern des betreffenden Studierenden seit längerer Zeit in dem Mitgliedstaat, der die beantragte Beihilfe gewährt, einer Beschäftigung nachgehen, geeignet sein kann, den tatsächlichen Grad der Verbundenheit mit der Gesellschaft oder dem Arbeitsmarkt dieses Staates zu belegen (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 78, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C‑238/15, EU:C:2016:949, Rn. 55).

36

In Rn. 58 des Urteils vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C‑238/15, EU:C:2016:949), hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang anerkannt, dass das Erfordernis, wonach der als Grenzgänger berufstätige Elternteil mindestens fünf Jahre lang in dem die Beihilfe vergebenden Mitgliedstaat gearbeitet haben muss, damit seine Kinder Anspruch auf die staatliche finanzielle Studienbeihilfe haben, geeignet erscheint, eine solche Verbundenheit dieser Erwerbstätigen mit der Gesellschaft des betreffenden Staates sowie eine angemessene Wahrscheinlichkeit dafür zu belegen, dass der Studierende nach Abschluss seines Studiums in den die Beihilfe vergebenden Mitgliedstaat zurückkehren wird.

37

Auch wenn das Erfordernis einer Mindestarbeitsdauer zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht, somit zur Erreichung des Ziels, das Hochschulstudium zu fördern und den Anteil von Personen mit Studienabschluss in Luxemburg deutlich zu erhöhen, geeignet ist, ist drittens zu prüfen, ob die Aufnahme eines bei der Berechnung der Mindestarbeitsdauer von fünf Jahren heranzuziehenden Referenzzeitraums von sieben Jahren vor der Beantragung der Beihilfe in Art. 3 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes vom 24. Juli 2014 nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.

38

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C‑238/15, EU:C:2016:949), ergangen ist, die geprüften Rechtsvorschriften die Gewährung einer Studienbeihilfe für gebietsfremde Studierende davon abhängig machten, dass ein Elternteil zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet hatte.

39

Der Gerichtshof sah in diesen Rechtsvorschriften eine Beschränkung, die über das hinausging, was zur Erreichung des legitimen Ziels, die Zahl gebietsansässiger Personen mit Studienabschluss zu erhöhen, erforderlich war, da sie den zuständigen Behörden nicht gestattete, diese Beihilfe zu gewähren, wenn die Eltern, von einigen kurzen Unterbrechungen abgesehen, vor der Beantragung der Beihilfe während eines erheblichen Zeitraums, im konkreten Fall fast acht Jahre lang, in Luxemburg gearbeitet hatten, weil derartige Unterbrechungen nicht geeignet sind, die Verbundenheit zwischen der die finanzielle Beihilfe beantragenden Person und dem Großherzogtum Luxemburg zu beseitigen (Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C‑238/15, EU:C:2016:949, Rn. 69).

40

Im vorliegenden Fall macht die luxemburgische Regierung geltend, die Einführung eines Referenzzeitraums von sieben Jahren für die Berechnung der Mindestarbeitsdauer von fünf Jahren in Art. 3 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes vom 24. Juli 2014 erlaube es, gerade kurze Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von Grenzgängern zu berücksichtigen, da diese Regelung Situationen erfasse, in denen der Elternteil, der Grenzgänger sei, während zwei von insgesamt sieben Jahren keine Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt habe. Dagegen sei der nationale Gesetzgeber zu der Annahme berechtigt, dass längere Unterbrechungen, anders als geringfügige Unterbrechungen, die Verbundenheit der Grenzgänger und ihrer studierenden Kinder mit Luxemburg beseitigten und das Interesse dieses Mitgliedstaats entfallen lasse, solchen Studierenden Beihilfen zu gewähren. Insbesondere sei es legitim, einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit von fast fünf Jahren, wie sie beim Vater des Klägers vorliege, eine solche Wirkung beizumessen.

41

Außerdem müsse, um die Bearbeitung von Beihilfeanträgen durch eine mit einem standardisierten Massenverfahren betraute Behörde zu ermöglichen, ein objektives und neutrales Kriterium wie eine Mindestarbeitsdauer innerhalb eines bestimmten Referenzzeitraums herangezogen werden, unter Ausschluss der Berücksichtigung jedes anderen Anknüpfungskriteriums, das belegen könnte, dass der Grenzgänger eine hinreichende Verbundenheit mit der luxemburgischen Gesellschaft aufweise.

42

Eine solche Möglichkeit würde nämlich bedeuten, dass die mit der Bearbeitung von Anträgen auf finanzielle Beihilfen betraute Behörde die besonderen Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigen und jeweils beurteilen müsse, ob ein subjektives Element vorliege, und zwar die „hinreichende Verbundenheit mit der luxemburgischen Gesellschaft“ von Grenzgängern, die innerhalb eines Referenzzeitraums von sieben Jahren weniger als fünf Jahre lang in Luxemburg tätig gewesen seien. Das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien aber nicht dahin auszulegen, dass sie eine solche Einzelfallbeurteilung durch eine mit einem standardisierten Massenverfahren betraute Behörde vorschrieben.

43

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger jedoch die staatliche finanzielle Studienbeihilfe verweigert, obwohl sein Vater in den Jahren vor der Beantragung der Beihilfe durch seinen Sohn dauerhaft, weitaus länger als die Mindestdauer von fünf Jahren, in Luxemburg unselbständig tätig war. Der Vater des Klägers war nämlich in Luxemburg steuerpflichtig und entrichtete in den 23 Jahren vor dem Antrag seines Sohnes auf eine finanzielle Studienbeihilfe (von 1991 bis 2014) in diesem Staat mehr als 17 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge.

44

Dagegen erfüllt der Vater des Klägers nicht die Voraussetzung der Mindestarbeitsdauer während des im Gesetz vom 24. Juli 2014 vorgesehenen Referenzzeitraums, da er seine Tätigkeit in Luxemburg in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis zum 16. Dezember 2012 unterbrechen musste, um in seinem Wohnsitzstaat eine Beschäftigung zu finden.

45

Wie die Situation des Vaters des Klägers zeigt, reicht die bloße Berücksichtigung der während eines Referenzzeitraums von sieben Jahren vor der Beantragung der finanziellen Beihilfe in Luxemburg vom Grenzgänger ausgeübten Tätigkeit nicht aus, um den Grad seiner Verbundenheit mit dem luxemburgischen Arbeitsmarkt umfassend zu beurteilen, insbesondere wenn er dort schon vor dem Referenzzeitraum lange Zeit beschäftigt war.

46

Folglich enthält eine Vorschrift, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe an gebietsfremde Studierende davon abhängig macht, dass ein Elternteil während eines Referenzzeitraums von sieben Jahren vor der Beantragung der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang in Luxemburg tätig war, eine Beschränkung, die über das hinausgeht, was zur Erreichung des legitimen Ziels, die Zahl gebietsansässiger Personen mit Studienabschluss zu erhöhen, erforderlich ist.

47

Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach denen die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für gebietsfremde Studierende unter Ausschluss der Berücksichtigung jedes anderen Anknüpfungskriteriums davon abhängt, dass ein Elternteil des Studierenden innerhalb eines rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beantragung dieser Beihilfe berechneten Referenzzeitraums von sieben Jahren mindestens fünf Jahre lang in diesem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig war, da sie es nicht ermöglichen, in ausreichendem Maß zu beurteilen, ob eine hinreichende Verbundenheit mit dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats besteht.

Kosten

48

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach denen die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für gebietsfremde Studierende unter Ausschluss der Berücksichtigung jedes anderen Anknüpfungskriteriums davon abhängt, dass ein Elternteil des Studierenden innerhalb eines rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beantragung dieser Beihilfe berechneten Referenzzeitraums von sieben Jahren mindestens fünf Jahre lang in diesem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig war, da sie es nicht ermöglichen, in ausreichendem Maß zu beurteilen, ob eine hinreichende Verbundenheit mit dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats besteht.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.