URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

22. Februar 2018 ( *1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/271/EWG – Behandlung von kommunalem Abwasser – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Art. 260 Abs. 2 AEUV – Finanzielle Sanktionen – Pauschalbetrag – Zwangsgeld“

In der Rechtssache C‑328/16

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 260 Abs. 2 AEUV, eingereicht am 10. Juni 2016,

Europäische Kommission, vertreten durch G. Zavvos, E. Manhaeve und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) und der Richter J. Malenovský, M. Safjan, D. Šváby sowie M. Vilaras,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2017,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ergeben;

der Hellenischen Republik aufzugeben, an die Kommission das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 34974 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), zu zahlen;

der Hellenischen Republik aufzugeben, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 3828 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Rechtlicher Rahmen

2

Gemäß ihrem Art. 1 regelt die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. 1991, L 135, S. 40) in der durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. 1998, L 67, S. 29) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/271) das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Sie soll die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen des Einleitens von kommunalem Abwasser schützen.

3

Art. 2 dieser Richtlinie definiert in seiner Nr. 1 „kommunales Abwasser“ als „häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser“. Dieser Artikel definiert außerdem in seiner Nr. 4 die „Gemeinde“ als Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle, und in seiner Nr. 6 „EW (Einwohnerwert)“ (im Folgenden: EW) als „organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag“. In Nr. 8 dieses Artikels wird die „Zweitbehandlung“ definiert als „Abwasserbehandlung durch eine biologische Stufe mit einem Nachklärbecken oder ein anderes Verfahren, bei dem die Anforderungen nach Anhang I Tabelle 1 eingehalten werden“.

4

In Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet werden:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Gemeinden mit mehr als 10000 EW, die Abwasser in Gewässer einleiten, die als ‚empfindliche Gebiete‘ im Sinne von Artikel 5 zu betrachten sind, Kanalisationen bis zum 31. Dezember 1998 vorhanden sind.

Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.“

5

Die allgemeinen Regeln für kommunales Abwasser sind in Art. 4 enthalten, der in seinem Abs. 1 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer bis zu folgenden Zeitpunkten einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird:

bis zum 31. Dezember 2000 in Gemeinden mit mehr als 15000 EW;

…“

6

Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/271 sieht vor:

„(1)   Für die Zwecke des Absatzes 2 weisen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1993 empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10000 EW spätestens ab 31. Dezember 1998 vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen wird.“

Das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385)

7

In seinem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die für die Einrichtung einer Kanalisation für kommunales Abwasser in der Region Thriasio Pedio erforderlich sind, und dass sie das kommunale Abwasser dieser Region vor seiner Einleitung in das „empfindliche Gebiet“ des Golfs von Eleusis nicht einer weiter gehenden als der Zweitbehandlung unterzogen hat.

Vorverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof

8

Im Rahmen der Überprüfung der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ersuchten die Dienststellen der Kommission am 6. August 2004 die griechischen Behörden um Informationen, welche Maßnahmen sie ergriffen hätten, um dieses Urteil durchzuführen.

9

Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 übermittelten diese Behörden den Dienststellen der Kommission einen Zeitplan für die Ausführung der Arbeiten, die erforderlich waren, um dem genannten Urteil nachzukommen. Gemäß diesem Zeitplan sollte die Kanalisation für kommunales Abwasser der Region Thriasio Pedio am 20. Juni 2009 in Betrieb genommen werden.

10

Mit einem Mahnschreiben vom 10. April 2006 teilte die Kommission den griechischen Behörden mit, dass die Umsetzung der Anforderungen aus dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), noch nicht erfolgt sei.

11

Die griechischen Behörden hoben in mehreren Antwortschreiben das Fristende, nämlich den 31. Dezember 2009, hervor, das in den Beschlüssen der Kommission über die Genehmigung der Kofinanzierung der Vorhaben, die diese Umsetzung sicherstellen sollten, durch den Kohäsionsfonds vorgesehen war. In ihrer Antwort vom 29. Juni 2006 führten die griechischen Behörden insbesondere aus, dass diese Frist trotz der festgestellten Verzögerungen eingehalten werde. Zudem informierten die griechischen Behörden die Kommission darüber, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Ergebnis einer von ihnen in diesem Zusammenhang durchgeführten Ausschreibung zu Verzögerungen führen könne.

12

Die Hellenische Republik war der Ansicht, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), mittels Ausführung verschiedener Vorhaben durchzuführen sei:

Bau einer Anlage für die Behandlung kommunalen Abwassers (im Folgenden: Kläranlage);

Bau von Hauptkanalisationen für das Netz kommunalen Abwassers (im Folgenden: Hauptnetz);

Bau von Leitungen für das Netz kommunalen Abwassers (im Folgenden: Zweitnetz);

Anschluss der verschiedenen Häuser und Industrien der Region Thriasio Pedio, insbesondere der Gemeinden Aspropyrgos, Elefsina, Mandra und Magoula, an das kommunale Abwassernetz (im Folgenden: Drittnetz).

13

In ihren späteren Antworten teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, dass die Arbeiten für die Einrichtung des Hauptnetzes aufgrund technischer Schwierigkeiten verspätet voranschritten und dass bei den Arbeiten für die Errichtung des Zweitnetzes aufgrund einer Klage beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) eine Verzögerung eingetreten sei.

14

Unter Berufung auf eine Reihe rechtlicher und technischer Schwierigkeiten, die das Voranschreiten der Arbeiten zur Umsetzung behindert hätten, beantragten die griechischen Behörden eine Verlängerung der in den Beschlüssen über die Kofinanzierung dieser Arbeiten gesetzten Frist und fügten diesem Antrag einen neuen Zeitplan für die Ausführung dieser Arbeiten bei. Nach diesem Zeitplan sollten die Arbeiten für die Einrichtung des Hauptnetzes und den Bau der Kläranlage am 31. Juli 2010 und die Arbeiten für die Errichtung des Zweitnetzes am 1. August 2010 abgeschlossen sein.

15

Die Kommission übersandte der Hellenischen Republik am 2. Februar 2009 eine mit Gründen versehene Stellungnahme und am 7. Mai 2010 ein ergänzendes Mahnschreiben.

16

Mit mehreren Antwortschreiben und bei Sitzungen zwischen Juli 2010 und Februar 2015 informierten die griechischen Behörden die Kommission über die Entwicklung der Lage.

17

So teilten die griechischen Behörden der Kommission in einem Schreiben vom 27. November 2012 mit, dass die Kläranlage im Rahmen einer Versuchsphase seit 27. Juli 2012 und seit 27. November 2012 operativ in Betrieb sei. Dagegen seien das Zweitnetz und das Drittnetz noch nicht abgeschlossen, auch wenn das Erstere dieser beiden Netze, mit Ausnahme eines Teils, des Sektors Kato Elefsina, der die Gemeinde Elefsina versorge, nahezu fertiggestellt sei.

18

Hinsichtlich des Drittnetzes informierten die griechischen Behörden die Kommission von März 2013 bis August 2015 regelmäßig darüber, dass infolge Schwierigkeiten interner Art der Umfang der Sammlung kommunalen Abwassers kein zufriedenstellendes Niveau erreicht habe; es würden nämlich nur 28 % gesammelt.

19

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), obwohl seit dessen Verkündung zwölf Jahre vergangen seien, zum Zeitpunkt der Klageerhebung von der Hellenischen Republik noch nicht vollständig durchgeführt gewesen sei.

20

Im Übrigen habe die Kommission von den zuständigen nationalen Behörden keinen Zeitplan erhalten, der zuverlässig sei und eine Einschätzung erlaube, ab wann es einen tatsächlichen Fortschritt geben könne. Neben dem Drittnetz sei auch das Zweitnetz nicht fertiggestellt gewesen, insbesondere in Bezug auf den Teil dieses Netzes, der den Sektor Kato Elefsina in der Gemeinde Elefsina versorge. Die von der Hellenischen Republik angeführten archäologischen Funde könnten nicht als „Fall höherer Gewalt“ eingestuft werden, der eine solche Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten rechtfertige.

21

Die Kommission weist darauf hin, dass sie abgesehen von der Antwort der griechischen Behörden vom 27. November 2012 keine Angabe erhalten habe, die nachweise, dass das gesammelte kommunale Abwasser einer weiter gehenden Behandlung als einer Zweitbehandlung zugeführt worden sei. Für den Nachweis, dass die Behandlung des Abwassers ausreichend sei, hätten die griechischen Behörden jedoch das ordnungsgemäße Funktionieren der Kläranlage über einen Zeitraum von zwölf Monaten anhand von Probenahmen nachzuweisen, die entsprechend Anhang I D der Richtlinie 91/271 durchzuführen seien und für die Zweitbehandlung einen Rückgang in Prozent des BSB5 und des CBS gemäß den Vorgaben dieser Richtlinie sowie für die Drittbehandlung einen ausreichenden Stickstoffrückgang in Prozent gemäß Anhang I Tabelle 2 dieser Richtlinie ausweisen müssten.

22

Unter diesen Umständen hat die Kommission, da sie der Ansicht war, dass die Umsetzung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), noch ausstehe, die vorliegende Klage erhoben.

Zur Vertragsverletzung

Vorbringen der Parteien

23

Die Kommission trägt vor, dass die Hellenische Republik bis spätestens 31. Dezember 1998 die erforderlichen Maßnahmen habe treffen müssen, damit das kommunale Abwasser der Region Thriasio Pedio gesammelt und einer Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 entsprechenden Behandlung unterzogen werde, bevor es in das empfindliche Gebiet des Golfs von Eleusis eingeleitet werde.

24

In ihrer Klagebeantwortung macht die Hellenische Republik geltend, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchgeführt worden sei und die Klage der Kommission somit einer Grundlage entbehre.

25

Insoweit trägt dieser Mitgliedstaat vor, dass die Behandlung kommunalen Abwassers in der fraglichen Region im Wege der Errichtung einer Kläranlage und eines Haupt-, eines Zweit- und eines Drittnetzes erfolgen müsse.

26

Was zunächst die Errichtung einer Kläranlage sowie eines Haupt-, eines Zweit- und eines Drittnetzes angehe, so sei deren Errichtung begonnen worden, bevor in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ergangen sei, Klage erhoben worden sei.

27

Die griechischen Behörden hätten hierzu bei der Kommission Anträge auf Kofinanzierung dieser Arbeiten gestellt, denen diese im Dezember 2004 stattgegeben habe.

28

Die Hellenische Republik weist darauf hin, dass die Reaktionen der örtlichen Bevölkerung und die Einlegung gerichtlicher Rechtsbehelfe zu einer beträchtlichen Verzögerung bei der Errichtung der Kläranlage geführt hätten.

29

Diese sei schließlich am 7. April 2011 fertiggestellt worden, und nach einer Versuchsphase sei die Anlage erst ab 27. November 2012 betriebsbereit gewesen.

30

Um sicherzustellen, dass das Funktionieren der Kläranlage umfassend nachgehalten werde, seien repräsentative Proben des kommunalen Abwassers bei dessen Einleitung in und Ausleitung aus der Anlage genommen worden. Die Ergebnisse belegten, dass dieses Abwasser einer weiter gehenden Behandlung als einer Zweitbehandlung unterzogen werde. Hierfür legt dieser Mitgliedstaat dem Gerichtshof Daten ab 27. November 2012 bis 28. Juli 2016 vor, mit denen nachgewiesen werden soll, dass die Abwasserbehandlung den Anforderungen der Richtlinie 91/271 entspricht.

31

Was sodann das Hauptnetz angeht, macht die Hellenische Republik geltend, dass Hauptsammler zwar errichtet worden seien, archäologische Grabungen und Funde sowie das Auftreten verschiedener technischer Probleme aber die Errichtung dieses Netzes im Gebiet der Gemeinde Elefsina verzögert hätten.

32

Was darüber hinaus das Zweitnetz angeht, trägt die Hellenische Republik vor, dass gerichtliche Klagen, technische Schwierigkeiten, schlechte hydrogeologische Bedingungen und archäologische Grabungen und Funde eine erhebliche Verzögerung bei der Einrichtung dieses Netzes verursacht und die Errichtung bestimmter Teile des Netzes behindert hätten. Das habe zur Folge gehabt, dass das Zweitnetz ganz fertiggestellt worden sei, mit Ausnahme allerdings des Teils, der sich im Sektor Kato Elefsina in der Gemeinde Elefsina befinde. Auf diese Weise könnten 95 % des EW der Region Thriasio Pedio versorgt werden.

33

Die Hellenische Republik stellt gleichwohl klar, dass die Behandlung des Abwassers aus dem Sektor Kato Elefsina zurzeit durch die Behandlungsanlage von Metamorfosi gewährleistet werde und folglich keine Einleitung unbehandelten Abwassers in Oberflächengewässer stattfinde.

34

Schließlich stehe die unzureichende Zahl von – in EW berechneten – Anschlüssen mit dem Umstand in Zusammenhang, dass die Kosten für den Anschluss mit der Hilfe des Staates zulasten der Hauseigentümer gingen, denn die Wirtschaftskrise erlaube es diesem Mitgliedstaat nicht, die Anschlüsse ohne Beteiligung der Einwohner zu finanzieren. Diese seien jedoch nicht in der Lage, die Anschlüsse an das Kanalisationsnetz zu finanzieren.

35

Unter diesen Umständen erreiche die Zahl der Anschlüsse an das Drittnetz 45 % des EW der Region Thriasio Pedio.

36

Die Hellenische Republik stellt dennoch klar, dass das kommunale Abwasser der nicht angeschlossenen Haushalte in aus Becken und Klärgruben bestehenden Anlagen gesammelt werde, bevor es in Tankwagen zu benachbarten Kläranlagen befördert werde, um dort behandelt zu werden.

37

In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, dass das Zweit- und das Drittnetz, wie die Hellenische Republik selbst eingeräumt habe, noch fertiggestellt werden müssten.

38

Sie erhält daher ihre Rügen aufrecht und wiederholt, dass die Hellenische Republik dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), noch nicht nachgekommen sei.

39

Die Kommission weist darauf hin, dass dieser Mitgliedstaat in seiner Klagebeantwortung schließlich die Ergebnisse der verlangten Proben übermittelt habe. In diesem Punkt räumt die Kommission ein, dass die Ergebnisse nachwiesen, dass die Kläranlage angemessen funktioniere und dass das nunmehr gesammelte gesamte kommunale Abwasser einer Behandlung unterzogen werde, die den Anforderungen der Richtlinie 91/271 entspreche.

40

Hinsichtlich des Zweitnetzes allerdings erinnert die Kommission daran, dass die Hellenische Republik selbst die Notwendigkeit anerkennt, dessen Errichtung abzuschließen. Von den vorgesehenen 198 km Leitungen seien nur 184 km installiert worden; die des Sektors Kato Elefsina in der Gemeinde Elefsina fehlten.

41

Hinsichtlich des Drittnetzes erkennt die Kommission auf der Grundlage der von der Hellenischen Republik in ihrer Klagebeantwortung vorgelegten Nachweise gegenüber diesem Mitgliedstaat an, dass 45 % des EW der Region Thriasio Pedio an dieses Netz angeschlossen seien und das in dieser Kanalisation gesammelte kommunale Abwasser folglich einer angemessenen Behandlung unterzogen werde.

42

Die Hellenische Republik bleibe jedoch weiterhin den Nachweis schuldig, dass die übrigen 55 % des EW dieser Region angeschlossen seien, so dass eine der Richtlinie 91/271 entsprechende Behandlung gewährleistet sei. Abgesehen von den Angaben zu der Kläranlage von Metamorfosi, die nur 5 % der Belastung, ausgedrückt in EW, erhalte, bringe dieser Mitgliedstaat keinen Nachweis bei, der das, wenn auch nur vorübergehende, ordnungsgemäße Funktionieren der von ihm eingerichteten provisorischen Anlage belegen könnte.

43

Selbst wenn die Hellenische Republik nachwiese, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniert, würde dies nur einen mildernden Umstand darstellen und keine Umsetzung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385).

44

In ihrer Gegenerwiderung bleibt die Hellenische Republik dabei, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchgeführt worden sei und die Klage der Kommission somit einer Grundlage entbehre.

45

Hinsichtlich des Zweitnetzes räumt dieser Mitgliedstaat ein, dass ein geringer Teil zu errichten bleibe.

46

Hinsichtlich der Anschlüsse der Einwohner der Region Thriasio Pedio an das Drittnetz ergebe sich aus den von den betroffenen Gemeinden Elefsina, Aspropyrgos, Mandra und Magoula mitgeteilten Informationen, dass die Zahl der privaten Anschlüsse stetig ansteige.

47

Im Übrigen werde bei 49,3 % des EW der Region Thriasio Pedio, die nach den Ausführungen dieses Mitgliedstaats in der mündlichen Verhandlung noch nicht an die Entsorgungsnetze angeschlossen seien, das Abwasser von privaten Gesellschaften mit Tankwagen zu einer benachbarten Behandlungsanlage befördert. Zwar werde ein Datenverzeichnis über die Tankwagen-Konvois, die bei der Anlage ankämen, geführt, die Informationen über die Herkunft des Abwassers und die Anschrift des Eigentümers würden jedoch nicht aufbewahrt, sofern es sich nicht um Flüssigabfälle aus Industrien handele.

Würdigung durch den Gerichtshof

48

Um festzustellen, ob die Hellenische Republik alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), gemäß ihrer Verpflichtung aus Art. 260 Abs. 1 AEUV nachzukommen, ist zu prüfen, ob dieser Mitgliedstaat die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 vollständig eingehalten hat, insbesondere dadurch, dass er die für die Einrichtung einer Kanalisation für kommunales Abwasser in der Region Thriasio Pedio erforderlichen Maßnahmen getroffen hat und dass er das kommunale Abwasser dieser Region einer weiter gehenden Behandlung als der Zweitbehandlung nach Art. 4 dieser Richtlinie unterworfen hat, bevor es in das empfindliche Gebiet des Golfs von Eleusis eingeleitet wird.

49

Bei dem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV ist als maßgebender Zeitpunkt, auf den für das Vorliegen der Vertragsverletzung abzustellen ist, der des Ablaufs der Frist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde, zugrunde zu legen (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 36).

50

Da die Kommission im vorliegenden Fall, wie in Rn. 15 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, der Hellenischen Republik am 7. Mai 2010 ein ergänzendes Mahnschreiben gemäß dem Verfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV übersandte, ist der maßgebende Zeitpunkt gemäß der vorstehenden Randnummer der Ablauf der Frist, die in diesem Mahnschreiben gesetzt wurde, d. h. der 7. Juli 2010.

51

Es steht indessen fest, dass zu diesem letztgenannten Zeitpunkt das kommunale Abwasser der Region Thriasio Pedio vor seiner Einleitung in das empfindliche Gebiet des Golfs von Eleusis noch nicht gesammelt und einer Behandlung entsprechend den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 unterzogen wurde. Wie sich aus der Klagebeantwortung dieses Mitgliedstaats ergibt, erfolgte der Bau der Kläranlage nämlich nach diesem Zeitpunkt, da der Bau erst am 7. April 2011 beendet war und die Anlage abgesehen von Versuchsphasen erst ab 27. November 2012 betriebsbereit war.

52

Die Hellenische Republik räumt jedenfalls zum einen ein, dass das sekundäre Sammelnetz noch nicht ganz fertiggestellt gewesen sei, weil der Sektor Kato Elefsina in der Gemeinde Elefsina noch kein solches Netz gehabt habe, und zum anderen, dass nicht alle Einwohner der Region Thriasio Pedio an das Drittnetz angeschlossen seien.

53

Was das Vorbringen der Hellenischen Republik hinsichtlich der Schwierigkeiten angeht, mit denen sich dieser Mitgliedstaat konfrontiert gesehen habe, dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachzukommen, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat nicht auf Schwierigkeiten seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑502/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:334, Rn. 48).

54

Daher ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ergeben.

Zu den finanziellen Sanktionen

55

Die Kommission beantragt, die Hellenische Republik zur Zahlung sowohl eines Zwangsgelds als auch eines Pauschalbetrags zu verurteilen.

56

In Bezug auf die Höhe des Zwangsgelds und des Pauschalbetrags stützt sich die Kommission auf ihre Mitteilung vom 13. Dezember 2005 über die „Anwendung von Artikel [260 AEUV]“ (SEK[2005] 1658) in der durch die Mitteilung C(2015/C 257/01) 6767 der Kommission vom 6. August 2015 über die „Aktualisierung der Daten zur Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt“, aktualisierten Fassung (im Folgenden: Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2005).

Zum Zwangsgeld

Vorbringen der Parteien

57

Nach Nr. 6 der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2005 legt die Kommission bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds, das sie dem Gerichtshof vorschlägt, drei Hauptkriterien zugrunde, nämlich die Schwere des Verstoßes, die Dauer des Verstoßes und die erforderliche Abschreckungswirkung, um einen erneuten Verstoß zu verhindern.

58

Hinsichtlich der Schwere des festgestellten Verstoßes hebt die Kommission hervor, dass die Einleitung nicht behandelten Abwassers an der Oberfläche zu einer Verschmutzung führe, die durch ein Sauerstoffungleichgewicht gekennzeichnet sei, wobei die Zuführung von Nährstoffen insbesondere der Qualität der Oberflächenwasserkörper und den dazugehörigen Ökosystemen schade. Außerdem könnte die Einleitung solchen kommunalen Abwassers erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben.

59

Zudem beeinträchtige die unvollständige Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), die Möglichkeit der Einwohner, hinreichend saubere Oberflächenwasserkörper zu nutzen, um Freizeitaktivitäten betreiben zu können.

60

Hinsichtlich des kommunalen Abwassers, das einer nur unzureichenden Behandlung unterzogen wurde, hebt die Kommission hervor, dass die bloße Durchführung einer Zweitbehandlung nicht ausreiche, um jede Gefahr einer Verschmutzung oder Verschlechterung der Wasserqualität und der benachbarten Ökosysteme zu vermeiden, wenn die aufnehmenden Gewässer nach Art. 5 der Richtlinie 91/271 als empfindliches Gebiet anerkannt worden seien. Trotz der von den griechischen Behörden unternommenen Anstrengungen und der von ihnen ergriffenen Maßnahmen seien dennoch 72 % des kommunalen Abwassers nicht entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/271 gesammelt worden, so dass die insoweit mit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellte Vertragsverletzung noch immer andauere.

61

Die Anstrengungen, die die griechischen Behörden insbesondere seit der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), unternommen hätten, könnten möglicherweise als mildernde Umstände in Betracht kommen. Denn die Kläranlage sei nunmehr in Betrieb, das Hauptkanalisationsnetz sei eingerichtet, und das Zweitnetz sei, mit Ausnahme des Sektors Kato Elefsina, fertiggestellt worden.

62

Die Kommission meint allerdings, diese mildernden Umstände würden in großem Umfang durch erschwerende Umstände, durch die die vorliegende Rechtssache gekennzeichnet sei, aufgehoben. Insbesondere seien seit der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), mehr als zwölf Jahre vergangen. Mit anderen Worten habe die Hellenische Republik seit der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens mehr als 16 Jahre Zeit gehabt, um den Vorgaben der Richtlinie 91/271 in vollem Umfang nachzukommen. Darüber hinaus verfüge die Kommission über keinen vorläufigen Zeitplan oder zuverlässige Angaben, mit denen sich klären lasse, wann die Hellenische Republik die Durchführung aller Maßnahmen abgeschlossen habe, mit denen sämtlichen Anforderungen aus dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachgekommen werden solle.

63

Angesichts der Bedeutung der Vorschriften des Unionsrechts, die Gegenstand der mit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellten Vertragsverletzung sind, der Folgen dieser Vertragsverletzung für die Interessen der Allgemeinheit und des Einzelnen, des mildernden Umstands aufgrund der bislang erzielten Fortschritte, der erschwerenden Umstände aufgrund der Ungewissheit hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem die Hellenische Republik diesem Urteil vollständig nachgekommen sein wird, aufgrund der Eindeutigkeit der verletzten Bestimmungen der Richtlinie 91/271 sowie aufgrund des wiederholten Verstoßes der Hellenischen Republik im Hinblick auf die Einhaltung von Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Umwelt und der Beachtung der Urteile des Gerichtshofs schlägt die Kommission daher einen gemäß den Angaben in der Mitteilung vom 13. Dezember 2005 berechneten Schwerekoeffizienten von 5 vor.

64

Hinsichtlich der Dauer des Verstoßes weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof das Urteil Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385) am 24. Juni 2004 erlassen habe, und die Kommission am 19. November 2015 beschlossen habe, Klage gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV zu erheben. Da sich der vergangene Zeitraum auf 137 Monate beläuft, beantragt die Kommission, den Dauerkoeffizienten auf einer Skala von 1 bis 3 auf 3 festzusetzen.

65

Hinsichtlich des Koeffizienten der Zahlungsfähigkeit des verfolgten Mitgliedstaats, der als Faktor „n“ bezeichnet wird, weist die Kommission schließlich darauf hin, dass die Mitteilung vom 13. Dezember 2005 diesen für die Hellenische Republik auf 3,48 festsetze.

66

Die Kommission weist darauf hin, dass nach der in dieser Mitteilung angeführten Formel der Tagessatz für das Zwangsgeld dem einheitlichen Grundbetrag von 670 Euro, multipliziert mit dem Schwerekoeffizienten, dem Dauerkoeffizienten und dem Faktor „n“ entspreche. Daher schlägt sie im vorliegenden Fall ein Zwangsgeld von 34974 Euro pro Tag vor.

67

Sie ist jedoch der Auffassung, dass das Zwangsgeld schrittweise nach Maßgabe der Fortschritte zu verringern sei, die bei der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), erzielt würden. Daher schlägt sie vor, gemäß Nr. 13.2 dieser Mitteilung einen degressiven Tagessatz für das Zwangsgeld anzuwenden, dessen tatsächliche Höhe alle sechs Monate zu berechnen sei, indem der Gesamtbetrag für jeden dieser Zeiträume um einen Prozentsatz reduziert werde, der dem Verhältnis des EW entspreche, der am Ende des betreffenden Zeitraums dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachkomme.

68

Die Kommission erläutert diesbezüglich in ihrer Klageschrift, dass der Anteil der Bevölkerung der betroffenen Region, der nicht über den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 entsprechende Anlagen zur Sammlung und Behandlung verfüge, zum Zeitpunkt der Klageerhebung einen Gesamt‑EW von 35883 ausgemacht habe, und in ihrer Erwiderung, dass diese Zahl bei 27500 liege.

69

Zur Ermittlung der endgültigen Höhe des Tagessatzes für das Zwangsgeld sei jede mit den Vorgaben der Richtlinie 91/271 tatsächlich in Einklang gebrachte EW‑Einheit zu berücksichtigen, nachdem die Hellenische Republik der Kommission die Daten mitgeteilt habe, die diese Konformitätsherstellung bestätigten.

70

Die Hellenische Republik macht geltend, die Verhängung des Zwangsgelds sei weder aufgrund der Schwere des Verstoßes noch aufgrund von dessen Dauer oder der Kooperation und Sorgfalt, die sie im Laufe des Verfahrens an den Tag gelegt habe, oder aufgrund der bei der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, EU:C:2004:385), erzielten Fortschritte gerechtfertigt. Hilfsweise beanstandet sie die Methode der Berechnung dieses Zwangsgelds.

71

Dieser Mitgliedstaat ist der Auffassung, dass die Höhe des vorgeschlagenen Zwangsgelds im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes, dessen Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund der Nichtdurchführung der spezifischen aus der Richtlinie 91/271 folgenden Verpflichtungen nicht eindeutig bewertet worden seien, unangemessen sei.

72

Die Hellenische Republik habe das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in dem Sinne umgesetzt, dass sie die für die Durchführung dieses Urteils erforderlichen Arbeiten unternommen habe.

73

Hinsichtlich der Schwere und der Dauer des Verstoßes berücksichtige der Vorschlag der Kommission, einen Koeffizient von 5 anzuwenden, nicht den Umstand, dass dieses Urteil doch gerade bereits durchgeführt sei. In diesem Zusammenhang trägt dieser Mitgliedstaat vor, dass der für die menschliche Gesundheit entstandene Schaden im vorliegenden Fall nicht erweislich sei, da das kommunale Abwasser der Haushalte, die nicht an das Zweitnetz angeschlossen gewesen seien, nicht unmittelbar und unkontrolliert in aufnehmende Gewässer eingeleitet werde, sondern in aus Becken und Klärgruben bestehenden Anlagen gesammelt werde, bevor es mit Tankwagen zu benachbarten betriebsbereiten Kläranlagen befördert werde, um dort behandelt zu werden. Dieser Schwerekoeffizient sei außerdem übermäßig, wenn man den Koeffizienten bedenke, den die Kommission in der Rechtssache, die zum Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C‑557/14, EU:C:2016:471), geführt habe, vorgeschlagen und den der Gerichtshof zugrunde gelegt habe.

74

Die Kommission habe außerdem keine Grundlage für ihre Behauptung, dass die angeblich unvollständige Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), die Umsetzung anderer Unionsrichtlinien beeinträchtigen oder im vorliegenden Fall Auswirkungen auf die Interessen der Allgemeinheit oder des Einzelnen haben könne.

75

Die Hellenische Republik bestreitet auch den Vortrag der Kommission, wonach sich dieser Mitgliedstaat auf diesem speziellen Gebiet des Unionsrechts zum wiederholten Mal rechtswidrig verhalte.

76

Im vorliegenden Fall habe die Hellenische Republik zum einen nachgewiesen, dass das kommunale Abwasser der Region Thriasio Pedio einer weiter gehenden Behandlung als der Zweitbehandlung unterzogen werde, die es erlaube, Phosphor und Stickstoff aus dem Wasser zu eliminieren, und zum anderen, dass der Anteil der Bevölkerung, der aufgrund von archäologischen Grabungen oder finanziellen Schwierigkeiten noch nicht angeschlossen sei, durch die Behandlungsanlage von Metamorfosi versorgt werde.

77

Da die Hellenische Republik die Beeinträchtigung der Umwelt, die sich aus der mit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellten Vertragsverletzung ergebe, beseitigt oder doch zumindest erheblich verringert habe, schlägt die Hellenische Republik für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, ihr ein Zwangsgeld aufzuerlegen, vor, dessen Höhe auf der Grundlage eines auf 1 herabgesetzten Schwerekoeffizienten zu berechnen.

78

Im Übrigen sei dieses Zwangsgeld unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles im Hinblick auf die Dauer des Verstoßes und die verringerte Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik wegen der Wirtschaftskrise, in der sie sich befinde, unverhältnismäßig.

79

Angesichts des Umstands, dass nur noch 5 % des Zweitnetzes fertigzustellen seien und dass die Hellenische Republik nunmehr die hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, meint sie, dass der Dauerkoeffizient für die Berechnung eines etwaigen Zwangsgelds auf 1 festzusetzen sei.

80

Was die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats angeht, so sei sein Bruttoinlandsprodukt (BIP) von 2010 bis 2016 um 25,5 % gefallen.

81

Sollte der Gerichtshof entscheiden, der Hellenischen Republik ein Zwangsgeld aufzuerlegen, beantragt diese schließlich, dem Vorschlag der Kommission zu folgen, wonach ein degressiver Satz für das Zwangsgeld entsprechend der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), angewandt und die Höhe des Satzes halbjährlich berechnet werden soll.

Würdigung durch den Gerichtshof

82

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Rn. 30 und 39 des vorliegenden Urteils ergibt, die Hellenische Republik in ihrer Klagebeantwortung die Ergebnisse in der Kläranlage entnommener repräsentativer Proben mitgeteilt hat, die deren angemessenes Funktionieren belegen und für die Zeit vom 27. November 2012 bis 28. Juli 2016 die Wirksamkeit der Behandlung des gesammelten kommunalen Abwassers gemäß der Richtlinie 91/271 erkennen lassen. Die Kommission hat diesbezüglich in ihrer Erwiderung wie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass das nunmehr gesammelte kommunale Abwasser einer den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechenden Behandlung unterzogen werde.

84

Gleichwohl ist, wie die Kommission ausführt und wie dies im Übrigen die Hellenische Republik selbst, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof, einräumt, zum einen zwar das Hauptnetz in der Region Thriasio Pedio vollständig fertiggestellt, das Zweitnetz im Sektor Kato Elefsina in der Gemeinde Elefsina aber noch nicht errichtet. Daher ist das Zweitnetz als in der Region Thriasio Pedio nicht vollständig fertiggestellt anzusehen.

85

Was zum anderen den Anschluss der gesamten Bevölkerung der Region Thriasio Pedio an das Drittnetz angeht, steht selbst dann, wenn angenommen wird, dass das Vorbringen der Hellenischen Republik in der mündlichen Verhandlung, wonach 50,7 % des EW dieser Region bereits an dieses Netz angeschlossen seien, zutreffend sei, was die Kommission bestreitet, fest, dass 49,3 % des EW dieser Region noch immer nicht über einen Anschluss an das Drittnetz verfügen.

86

Daher geht der Gerichtshof davon aus, dass die Hellenische Republik nicht nachgewiesen hat, dass sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof die Verpflichtungen aus dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), vollständig durchgeführt hatte.

87

Somit geht der Gerichtshof davon aus, dass die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel darstellt, um diese zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die mit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellte Vertragsverletzung zu beenden.

88

Dennoch kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils vollständig durchgeführt sein wird. Somit darf das Zwangsgeld nur für den Fall verhängt werden, dass die Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils noch andauert (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 66).

89

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks zu verhängen, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und den gerügten Verstoß beendet (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90

Der Gerichtshof hat das Zwangsgeld bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 68).

91

Die Vorschläge der Kommission zur Höhe des Zwangsgelds können den Gerichtshof nicht binden und stellen lediglich einen nützlichen Bezugspunkt dar. Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission enthaltenen binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten, wenn dieses Organ dem Gerichtshof Vorschläge unterbreitet. Im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betreffend eine Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat, die weiterhin besteht, obwohl dieselbe Verletzung in einem ersten Urteil, das gemäß Art. 258 AEUV ergangen ist, bereits festgestellt wurde, muss es dem Gerichtshof nämlich freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um diesen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichtdurchführung seiner Verpflichtungen aus dem früheren Urteil des Gerichtshofs zu beenden (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 69).

92

Bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgelds sind zur Gewährleistung des Charakters des Zwangsgelds als Druckmittel im Hinblick auf eine einheitliche und wirksame Anwendung des Unionsrechts grundsätzlich die Schwere des Verstoßes, seine Dauer und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats als Grundkriterien heranzuziehen. Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 70).

93

Was erstens die Schwere des Verstoßes angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 91/271 den Schutz der Umwelt bezweckt. Das Fehlen oder die Unzulänglichkeit insbesondere von Anlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser kann die Umwelt schädigen und ist daher als besonders schwerwiegend anzusehen (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 71).

94

Als erschwerend ist außerdem der Umstand festzustellen, dass die vollständige Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), wie sich aus den Angaben der Hellenischen Republik ergibt, noch nicht erfolgt ist, was einer Verzögerung von fast 20 Jahren entspricht, da die Pflicht, eine ordnungsgemäße Zweitbehandlung von kommunalem Abwasser in der Region Thriasio Pedio zu gewährleisten, bis spätestens 31. Dezember 1998 hätte erfüllt werden müssen (vgl. in dieser Hinsicht Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland, C‑119/02, EU:C:2004:385, Rn. 51). Der Gerichtshof kann daher nur einen Verstoß von besonders langer Dauer feststellen, der in Anbetracht des oben angeführten Ziels außerdem von einiger Schwere ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 74).

95

Was das Vorbringen der Hellenischen Republik angeht, dass das von der nicht an das Drittnetz angeschlossenen Bevölkerung der Region Thriasio Pedio eingeleitete kommunale Abwasser nicht in die Natur abgeleitet, sondern mit Tankwagen zu einer benachbarten Kläranlage befördert werde, kann dieses im Übrigen von der Kommission bestrittene Vorbringen nicht durchgreifen, da die Hellenische Republik keinen Nachweis erbringt, der das ordnungsgemäße Funktionieren eines solchen Systems der Sammlung belegen könnte.

96

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Lage in der Region von Thriasio Pedio gegenüber der Lage verbessert hat, die vorherrschte, als das Vertragsverletzungsverfahren, das zum Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), geführt hat, eingeleitet wurde. Denn auch wenn seinerzeit das System der Sammlung für kommunales Abwasser ganz fehlte, so war doch zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof das Hauptnetz vollständig fertiggestellt, das Zweitnetz lediglich im Sektor Kato Elefsina noch nicht fertiggestellt und hatte, wie die Hellenische Republik in ihren Schriftsätzen ausgeführt hat, der Anschluss der Bevölkerung der Region von Thriasio Pedio an das Drittnetz 45 % des EW dieser Region erreicht. Wie sich aus Rn. 85 des vorliegenden Urteils ergibt, kann insoweit nicht der von diesem Mitgliedstaat angegebene Prozentsatz von 50,7 % zugrunde gelegt werden, da er dessen Zutreffen nicht nachweist.

97

Es ist daher festzustellen, dass in der vorliegenden Rechtssache das Ausmaß des Schadens, der zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils aufgrund der gerügten Vertragsverletzung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt weiterhin zugefügt wird, in hohem Maß von der Zahl der von dieser Vertragsverletzung betroffenen Plätze abhängig ist. Daher ist dieser Schaden weniger erheblich als derjenige, der der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch die ursprüngliche, im Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellte Verletzung zugefügt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C‑378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 56).

98

Als mildernd ist ferner der Umstand anzusehen, dass, wie die Hellenische Republik ausführt, die Region Thriasio Pedio ein Gebiet mit einem reichen archäologischen Erbe ist und dass aufgrund der archäologischen Grabungen und des Fundes archäologischer Stätten das Zweitnetz mit Ausnahme eines im Sektor Kato Elefsina der Gemeinde Elefsina gelegenen Teils fertiggestellt ist.

99

Was zweitens die Dauer des Verstoßes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen ist, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst. Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verstoßes, nämlich mehr als 14 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), allerdings beträchtlich (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 76).

100

Denn obwohl Art. 260 Abs. 1 AEUV die Frist, innerhalb deren die Durchführung eines Urteils erfolgen muss, nicht präzisiert, verlangt das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muss (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101

Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 78). Insoweit ist das Vorbringen der Hellenischen Republik zu berücksichtigen, wonach ihr BIP von 2010 bis 2016, als dieser Mitgliedstaat seine Klagebeantwortung beim Gerichtshof eingereicht hat, um 25,5 % zurückgegangen ist.

102

Die Kommission hat dem Gerichtshof außerdem vorgeschlagen, das Zwangsgeld entsprechend den erfolgten Fortschritten bei der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), schrittweise zu reduzieren.

103

Dazu ist festzustellen, dass, auch wenn zur Gewährleistung der vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs das Zwangsgeld in vollen Umfang gefordert werden muss, bis der Mitgliedstaat alle Maßnahmen getroffen hat, die zur Beendigung der festgestellten Verletzung erforderlich sind, in einigen speziellen Fällen doch eine Sanktion in Betracht gezogen werden kann, die etwaige Fortschritte eines Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C‑378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 60).

104

Im vorliegenden Fall regt die Kommission an, für die Berechnung der Höhe des Zwangsgelds die schrittweise Verringerung der Zahl der nicht die Anforderungen der Richtlinie 91/271 erfüllenden EW zu berücksichtigen, wodurch den von der Hellenischen Republik bei der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), erzielten Fortschritten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden könnte. Es ist wichtig, die Hellenische Republik mit dieser Degression zu veranlassen, nicht nur die Einrichtung der Kanalisation im Sektor Kato Elefsina innerhalb kürzestmöglicher Frist abzuschließen, sondern auch sicherzustellen, dass eine den Anforderungen der Richtlinie 91/271 entsprechende Kanalisation in der gesamten Region Thriasio Pedio eingerichtet wird.

105

Angesichts sämtlicher Umstände der vorliegenden Rechtssache erachtet der Gerichtshof die Verhängung eines degressiven Zwangsgelds in Höhe von 18000 Euro pro Tag für angemessen.

106

Hinsichtlich der Periodizität des Zwangsgelds ist dessen degressiver Bestandteil gemäß dem Vorschlag der Kommission, um den vom beklagten Mitgliedstaat etwaig erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen, auf halbjährlicher Grundlage festzulegen, da die Vorlage des Nachweises der Erfüllung der Richtlinie 91/271 eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann. Der Gesamtbetrag für jeden dieser Zeiträume wird daher um einen Prozentsatz zu verringern sein, der dem Anteil entspricht, der die Zahl der das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385) in der Region Thriasio Pedio tatsächlich erfüllenden EW‑Einheiten darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C‑167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 66).

107

Daher hält der Gerichtshof es für angebracht, in Ausübung seines Ermessens ein halbjährliches Zwangsgeld von 3276000 Euro festzusetzen.

108

Nach alledem ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ein Zwangsgeld von 3276000 Euro für jedes Halbjahr einer Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachzukommen, zu zahlen, wobei die tatsächliche Höhe des Zwangsgelds am Ende jedes Halbjahres in der Weise zu berechnen ist, dass der Gesamtbetrag für jeden dieser Zeiträume um einen Prozentsatz verringert wird, der dem Verhältnis zwischen der Zahl der EW‑Einheiten, die das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in der Region Thriasio Pedio am Ende des betrachteten Zeitraums tatsächlich erfüllen, und der Zahl der EW‑Einheiten, die das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in dieser Region am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht erfüllen, entspricht.

Zum Pauschalbetrag

Vorbringen der Parteien

109

Die Kommission beantragt, die Hellenische Republik ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), bis zu dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder dem Tag, an dem das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchgeführt ist, falls diese Durchführung vor der Verkündung des vorliegenden Urteils erfolgt, zur Zahlung eines auf der Grundlage der Mitteilung vom 13. Dezember 2005 berechneten Pauschalbetrags von 3828 Euro pro Tag zu verurteilen, dessen Höhe sich aus dem einheitlichen Grundpauschalbetrag von 220 Euro, multipliziert mit dem Schwerekoeffizienten von 5 und dem Faktor „n“ von 3,48 ergibt.

110

Im vorliegenden Fall seien seit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), bis die Kommission am 19. November 2015 beschlossen habe, die vorliegende Klage gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV zu erheben, 4165 Tage vergangen. Folglich entspreche der gesamte Pauschalbetrag am Tag dieser Entscheidung der Kommission einem Betrag von 15943620 Euro, dem Produkt aus dem in der vorstehenden Randnummer genannten Pauschalbetrag pro Tag, multipliziert mit der Anzahl der Tage, d. h. einem Betrag, der höher sei als der für die Hellenische Republik festgelegte Mindestpauschalbetrag von 1933000 Euro.

111

Da der Pauschalbetrag höher sei als der Mindestpauschalbetrag, sei für den Tagessatz ein Pauschalbetrag von 3828 Euro gemäß den in Rn. 110 des vorliegenden Urteils ausgeführten Modalitäten anzusetzen.

112

Die Hellenische Republik macht geltend, sie habe das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchgeführt, da die Arbeiten, die dessen Durchführung sicherstellen sollten, ausgeführt seien und hinsichtlich der noch auszuführenden Arbeiten die Maßnahmen, die insoweit erforderlich seien, bereits ergriffen worden seien. Zudem habe sie systematisch und loyal mit den Dienststellen der Kommission kooperiert. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Hellenische Republik jede weitere Beeinträchtigung der Umwelt beseitigt oder zumindest erheblich verringert habe. Daher sei die Verhängung eines Pauschalbetrags im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.

113

Sollte der Gerichtshof gleichwohl entscheiden, der Hellenischen Republik einen Pauschalbetrag aufzuerlegen, dürfe der Tag, auf den für dessen Berechnung abgestellt werde, nicht der der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), sein, da dieses Urteil angesichts der laufenden Bauarbeiten nicht an diesem Tag hätte durchgeführt sein können, sondern erst zu einem Zeitpunkt nach Ablauf einer angemessenen Frist für die Durchführung des Urteils.

114

Jedenfalls habe der Gerichtshof zu prüfen, ob es angesichts der „äußerst schwierigen“ Wirtschaftskonjunktur, mit der die Hellenische Republik konfrontiert sei, objektiv gerechtfertigt sei, diesem Mitgliedstaat die Zahlung eines solchen Betrags aufzuerlegen, oder er nicht vielmehr davon zu befreien sei.

115

Jedenfalls beanstandet die Hellenische Republik die Berechnungsmethode der Kommission. Sie macht geltend, falls sie zur Zahlung eines täglichen Pauschalbetrags zu verurteilen sei, müsse dieser 765,60 Euro betragen, und falls der Gerichtshof auf die Verhängung eines einheitlichen Pauschalbetrags erkenne, müsse dieser 1933000 Euro betragen.

Würdigung durch den Gerichtshof

116

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 91).

117

Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und die gegebenenfalls erfolgende Festsetzung seiner Höhe muss in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist. Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 92).

118

In der vorliegenden Rechtssache deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zur Feststellung der Vertragsverletzung geführt haben, u. a. der Umstand, dass bereits andere Urteile ergangen sind, nämlich neben dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), die Urteile vom 7. Februar 2013, Kommission/Griechenland (C‑517/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:66), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C‑167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684), mit denen festgestellt wird, dass die Hellenische Republik gegen ihre Pflichten im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 93).

119

Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem begangenen Verstoß steht (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 94).

120

Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit dem Urteil, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 95).

121

Die zu berücksichtigenden Umstände des vorliegenden Falles gehen insbesondere aus den in den Rn. 92 bis 101 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen zu der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie zur Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats hervor.

122

Zur Schwere des in Rede stehenden Verstoßes ist festzustellen, dass, was die Errichtung des Zweitnetzes betrifft, nur ein Teil einer Gemeinde noch nicht über ein solches Netz verfügt, nämlich der Sektor Kato Elefsina in der Gemeinde Elefsina, und was den Prozentsatz des EW der Region Thriasio Pedio betrifft, dieser Satz bei 45 % liegt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Region im Durchschnitt während des größten Teils des Zeitraums zwischen dem Tag der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), und dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht einmal über eine Kläranlage verfügte, da diese erst seit 27. November 2012 in Betrieb ist. Daher ist dieser Verstoß für die Zwecke der Berechnung des Pauschalbetrags als schwerer anzusehen als für die Zwecke der Festsetzung eines Zwangsgelds.

123

Des Weiteren ist bei der Dauer des Verstoßes neben den in den Rn. 99 und 100 des vorliegenden Urteils enthaltenen Erwägungen für die Zwecke der Festsetzung des Pauschalbetrags der Umstand zu berücksichtigen, dass die Hellenische Republik zwar systematisch mit den Dienststellen der Kommission kooperiert hat, aber ihre diversen eigenen Zeitpläne nicht eingehalten hat, die sie sich gesetzt hatte, um eine konforme Behandlung des kommunalen Abwassers der gesamten Region Thriasio Pedio sicherzustellen. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich nämlich, dass die Kommission von diesem Mitgliedstaat keinen zuverlässigen Zeitplan erhalten hat, der eine Einschätzung ermöglicht hätte, ab wann die Kommission einen tatsächlichen Fortschritt bei der Umsetzung der Maßnahmen hätte feststellen können, die zur Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), und mithin für die Erfüllung der Vorgaben der Richtlinie 91/271 erforderlich waren.

124

Die von der Hellenischen Republik insoweit vorgetragenen Rechtfertigungen, nämlich der Umstand, dass die Verzögerung bei der Durchführung dieses Urteils auf interne Schwierigkeiten zurückzuführen sei, können nicht berücksichtigt werden. Denn wie in Rn. 53 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen wurde, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Schwierigkeiten seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen, so dass ein solches Vorbringen nicht durchgreifen kann.

125

Daher ist festzustellen, dass die der Hellenischen Republik zur Last gelegte Vertragsverletzung erhebliche Zeit angedauert hat.

126

Schließlich ist, wie die Kommission geltend gemacht hat, die hohe Zahl der in Rn. 118 des vorliegenden Urteils angeführten Urteile zu berücksichtigen, mit denen festgestellt wurde, dass die Hellenische Republik gegen ihre Pflichten im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat. Der repetitive Charakter des rechtswidrigen Verhaltens eines Mitgliedstaats erweist sich aber als umso inakzeptabler, als er in einem Sektor zum Ausdruck kommt, in dem die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt besonders bedeutend sind. Insoweit kann ein gehäuftes Auftreten von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordert (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 99).

127

Wie in Rn. 121 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, sind jedoch auch Aspekte wie die in den Rn. 92 bis 101 des vorliegenden Urteils genannten zu berücksichtigen, darunter die, die die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den archäologischen Grabungen und dem Fund archäologischer Stätten in der Region Thriasio Pedio und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise, in der sich die Hellenische Republik befindet, auf die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats betreffen.

128

Nach alledem ist bei angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles der Pauschalbetrag, den die Hellenische Republik zu zahlen hat, auf 5000000 Euro festzusetzen.

129

Folglich ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 5000000 Euro zu zahlen.

Kosten

130

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Vertragsverletzung festgestellt worden ist, sind der Hellenischen Republik gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchzuführen.

 

2.

Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Hellenische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ein Zwangsgeld von 3276000 Euro für jedes Halbjahr einer Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachzukommen, zu zahlen, wobei die tatsächliche Höhe des Zwangsgelds am Ende jedes Halbjahres in der Weise zu berechnen ist, dass der Gesamtbetrag für jeden dieser Zeiträume um einen Prozentsatz verringert wird, der dem Verhältnis zwischen der Zahl der Einwohnerwert-Einheiten, die das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in der Region Thriasio Pedio am Ende des betrachteten Zeitraums tatsächlich erfüllen, und der Zahl der Einwohnerwert‑Einheiten, die das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C‑119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in dieser Region am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht erfüllen, entspricht.

 

3.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 5 Mio. Euro zu zahlen.

 

4.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.