URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

7. November 2018 ( *1 )

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Beihilfe der portugiesischen Behörden zur Abwicklung des Finanzinstituts Banco Espírito Santo SA – Gründung und Kapitalisierung einer Brückenbank – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Rechtsschutzinteresse – Klage vor den nationalen Gerichten auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Abwicklung der Banco Espírito Santo“

In der Rechtssache C‑544/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. September 2017,

BPC Lux 2 Sàrl mit Sitz in Senningerberg (Luxemburg) und die weiteren im Anhang des Rechtsmittels namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer, Prozessbevollmächtigte: J. Webber und M. Steenson, Solicitors, B. Woolgar, Barrister, und K. Bacon, QC,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn und P.‑J. Loewenthal als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Portugiesische Republik,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot, E. Regan (Berichterstatter), C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2017, BPC Lux 2 u. a./Kommission (T‑812/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:560), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5682 final der Kommission vom 3. August 2014 über die staatliche Beihilfe SA.39250 (2014/N) – Portugal – Abwicklung der Banco Espírito Santo (im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

2

Die Rechtsmittelführer sind als Inhaber von Lower‑Tier‑2-Anleihen nachrangige Gläubiger der Banco Espírito Santo SA (im Folgenden: BES).

3

Im Mai 2014 kam eine von der Banco de Portugal (portugiesische Zentralbank) bei der Gruppe Espírito Santo International SA durchgeführte Prüfung zu dem Ergebnis, dass sich diese in einer schwierigen finanziellen Situation befand, die negative Auswirkungen auf die Solvenz der BES, deren Mehrheitsaktionärin diese Gruppe war, haben konnte.

4

Am 30. Juli 2014 veröffentlichte BES ihre Ergebnisse für das erste Semester des Jahres 2014, das einen hohen finanziellen Verlust auswies. Darauf folgte im Juli 2014 ein erheblicher Rückgang der Einlagen.

5

Vor diesem Hintergrund beschlossen die portugiesischen Behörden, die BES einem Abwicklungsverfahren zu unterziehen, das die Errichtung eines Kreditunternehmens für beschränkte Dauer, die „Brückenbank“, mit sich brachte, der die soliden Geschäftstätigkeiten der BES übertragen wurden. Nach dieser Übertragung der Aktiva und Passiva auf die Brückenbank blieben die übrigen Aktiva und Passiva bei der BES, die die „Abwicklungsbank (bad bank)“ werden sollte.

6

Am 3. August 2014 meldeten die portugiesischen Behörden bei der Kommission das Vorhaben einer vom Fundo de Resolução (Abwicklungsfonds, Portugal) gewährten staatlichen Beihilfe von 4899 Mio. Euro an, die der Brückenbank ein Anfangskapital liefern sollte. Mit dieser Anmeldung übermittelten die portugiesischen Behörden der Kommission zwei Berichte der portugiesischen Zentralbank, nämlich zum einen die Bewertung der möglichen Optionen für die Abwicklung der BES mit dem Ergebnis, dass die Errichtung einer Brückenbank die einzige Lösung sei, die die Erhaltung der finanziellen Stabilität der Portugiesischen Republik ermögliche, und zum anderen eine Beschreibung des Verfahrens zur Abwicklung der BES. Nach diesem letzten Bericht legten die portugiesischen Behörden der Kommission Zusagen in Bezug auf die Brückenbank und die Abwicklungsbank vor, die ihre geordnete Abwicklung betrafen. Die diesen beiden Einrichtungen gemeinsamen Zusagen betrafen die Verwaltung der bestehenden Aktiva, die Deckelung der Gehälter und das Verbot des Erwerbs von Beteiligungen, von Kupon- oder Dividendenzahlungen und von Werbung mit Hilfe der staatlichen Beihilfe.

7

Am gleichen Tag erließ die Kommission nach der Vorprüfungsphase gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV den streitigen Beschluss, mit dem sie feststellte, dass die angemeldete Maßnahme, nämlich die Kapitalzuführung von 4899 Mio. Euro in die Brückenbank durch die portugiesischen Behörden begleitet von Zusagen dieser Behörden, eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Maßnahme nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV darstellt (im Folgenden: in Rede stehende staatliche Beihilfe).

8

Im Rahmen der Zusagen der portugiesischen Behörden war u. a. vorgesehen, dass weder Werte der Aktionäre und der Inhaber nachrangiger Forderungen noch hybride Instrumente an die Brückenbank übertragen werden können. Es wurde auch ausgeführt, dass die Abwicklung der BES spätestens bis zum 31. Dezember 2016 stattfinden sollte.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

9

Mit am 12. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

10

Am 7. Dezember 2016 fragte das Gericht die Rechtsmittelführer nach ihrem Interesse, gegen den streitigen Beschluss vorzugehen.

11

Am 23. Januar 2017 beantworteten die Rechtsmittelführer die Frage des Gerichts.

12

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen, nachdem es auf das Fehlen des Interesses der Rechtsmittelführer, gegen den streitigen Beschluss vorzugehen, von Amts wegen hingewiesen hatte. Das Gericht hat festgestellt, dass über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit, gestützt auf die fehlende Befugnis der Rechtsmittelführer, gegen den streitigen Beschluss vorzugehen, nicht entschieden werden müsse.

Anträge der Parteien

13

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht zur weiteren Verhandlung zur Sache zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Parteien

15

Die Rechtsmittelführer machen als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe durch die Feststellung, dass sie kein Interesse an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses hätten, einen Rechtsfehler begangen.

16

Wie aus den Rn. 27 und 33 des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, hätten die Rechtsmittelführer vor dem Gericht geltend gemacht, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs der Nichtigkeitsklage, die sie bei den nationalen Gerichten gegen die Entscheidung über die Abwicklung der BES erhoben hätten, erheblich erhöhe und dass ein solcher Erfolg entweder die Aufhebung der Abwicklung der BES oder einen Anspruch auf Schadensersatz zur Folge habe. Die Rechtsmittelführer hätten insbesondere einen Bericht eines portugiesischen Anwalts vorgelegt, in dem dieser die Gründe detailliert dargelegt habe, aus denen die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses Auswirkungen auf dieses nationale Verfahren habe, obwohl dieses Verfahren einen anderen Gegenstand habe als die Klage vor dem Gericht. Zudem sei diesem Beweis im ersten Rechtszug nicht entgegengetreten worden.

17

Wie der Gerichtshof in den Rn. 68, 69 und 79 des Urteils vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609), festgestellt habe, reiche im Übrigen der Umstand, dass die Nichtigerklärung eines Beschlusses durch den Unionsrichter im Rahmen der vor den nationalen Gerichten erhobenen Klage einen Vorteil, einschließlich einer Schadensersatzklage, verschaffen könne, grundsätzlich aus, um ein solches Rechtsschutzinteresse vor dem Unionsrichter zu begründen. Der angefochtene Beschluss widerspreche diesem Grundsatz nicht.

18

Das Gericht habe jedoch in den Rn. 34 und 35 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses keine Auswirkungen auf die Auslegung der portugiesischen Verfassungsvorschriften durch die portugiesischen Gerichte habe, da das bei ihm eingeleitete Verfahren und dasjenige vor den portugiesischen Gerichten nicht den gleichen Gegenstand hätten. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer ist es aber allein Sache der portugiesischen Gerichte, auf der Grundlage des portugiesischen Rechts eine solche Schlussfolgerung zu treffen, und nicht Sache des Unionsrichters, dies auf der Grundlage des Unionsrechts zu tun. Somit habe sich das Gericht für die Zwecke der Beurteilung der Begründetheit der nationalen Klage zu Unrecht an die Stelle der nationalen Gerichte gesetzt.

19

Hilfsweise tragen die Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht zwar das Recht gehabt habe, die Begründetheit der auf portugiesisches Recht gestützten Argumente, die im Bericht ihres portugiesischen Rechtsanwalts dargelegt worden seien, zu würdigen, diese Würdigung aber die Beweise, die ihm vorgelegt worden seien, offensichtlich verfälscht habe.

20

In ihrer Rechtsmittelbeantwortung macht die Kommission zunächst geltend, dass, soweit die Rechtsmittelführer die vom Gericht vorgenommene Auslegung des portugiesischen Rechts bestritten, eine solche Auslegung eine Tatsachenfrage sei, die grundsätzlich nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliege. Der Gerichtshof sei nur zu der Nachprüfung befugt, ob eine Verfälschung des nationalen Rechts durch das Gericht stattgefunden habe. Diese Verfälschung müsse sich in offensichtlicher Weise aus den dem Gerichtshof vorliegenden Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedürfe.

21

Im vorliegenden Fall hätten die Rechtsmittelführer aber nicht angegeben, welche Tatsachen oder Beweise das Gericht verfälscht haben könne, und sie hätten auch nicht nachgewiesen, dass das Gericht Fehler begangen habe, die es zu einer Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen hätten führen können. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer habe das Gericht nicht aus eigener Initiative festgestellt, dass die von ihrem portugiesischen Anwalt in seinem Bericht vorgetragenen Argumente nicht begründet seien. Es habe nämlich erachtet, dass, da das bei ihm eingeleitete Verfahren einen anderen Gegenstand habe als das bei den portugiesischen Gerichten eingeleitete Verfahren, was von den Rechtsmittelführern nicht bestritten werde, die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses keine Auswirkungen auf die von dem nationalen Gericht vorgenommene Auslegung des portugiesischen Rechts haben könne. Folglich sei das Rechtsmittel der Rechtsmittelführer offensichtlich unzulässig, da es eine Tatsachenfrage betreffe.

22

Dann weist die Kommission darauf hin, dass es dem Kläger obliege, den Nachweis für sein Rechtsschutzinteresse zu erbringen. Es sei nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lasse, in den Anlagen zu suchen und zu identifizieren, denn die Anlagen hätten eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion.

23

Im vorliegenden Fall machten die Rechtsmittelführer zwar geltend, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses ihr Vorbringen, wonach die Abwicklung der BES nach portugiesischen Recht unverhältnismäßig sei, stützen würde, in ihrer Antwort in Bezug auf ihr Rechtsschutzinteresse sei aber keine Erklärung für diese Behauptung gegeben worden. Insbesondere fänden sich die Erklärungen, die die Rechtsmittelführer dazu vor dem Gericht abgegeben hätten, nicht im Text dieser Antwort, sondern nur in einem von einem portugiesischen Anwalt verfassten Bericht, der dieser Antwort als Anlage beigefügt sei.

24

In der Antwort der Rechtsmittelführer in Bezug auf ihr Rechtsschutzinteresse hätten sie außerdem geltend gemacht, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses ihnen auch die Möglichkeit gebe, vorzutragen, dass die Maßnahme der Abwicklung der BES ohne Kapitalisierung der Brückenbank durch die Gewährung der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe die Insolvenz der BES nicht verhindern könne. In dieser Antwort sei aber nicht erklärt worden, wie die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Abwicklung der BES oder die Begründung einer späteren Schadensersatzklage gegen den portugiesischen Staat oder die portugiesische Zentralbank zur Folge haben könne.

25

Schließlich müsse jedenfalls der Erfolg einer im Rahmen eines nationalen Gerichtsverfahrens erhobenen Schadensersatzklage vom Erfolg der Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Kommission abhängen, wie das in der Rechtssache der Fall gewesen sei, in der das Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609), ergangen sei, damit ein Interesse an einer Klage gegen diesen Beschluss vorliege. Die Rechtsmittelführer hätten aber keinen vergleichbaren Zusammenhang zwischen dem Nichtigkeitsverfahren, das sie vor dem Gericht gegen den streitigen Beschluss eingeleitet hätten, und der hypothetischen Schadensersatzklage gegen den portugiesischen Staat und die portugiesische Nationalbank, die sie angeblich dann erheben könnten, wenn ihrer Klage im Rahmen des nationalen Gerichtsverfahrens gegen die Entscheidung über die Abwicklung stattgegeben würde.

26

Wie das Gericht in den Rn. 28 bis 31 des angefochtenen Beschlusses erläutert habe, sei es insbesondere die Entscheidung über die Abwicklung der BES und nicht der streitige Beschluss, die eine konkrete Auswirkung auf den Wert der Forderungen der Rechtsmittelführer gehabt haben könne, so dass eine eventuelle Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses den portugiesischen Staat nicht dazu verpflichten würde, die Entscheidung über die Abwicklung rückgängig zu machen. Demnach seien die Rechtsmittelführer nicht zwangsläufig berechtigt, bei den nationalen Gerichten eine Schadensersatzklage gegen den portugiesischen Staat oder die portugiesische Nationalbank zu erheben.

27

Selbst wenn außerdem die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Abwicklung der BES zur Folge haben könne und die Nichtigerklärung dieser Entscheidung eine Schadensersatzklage gegen den portugiesischen Staat und die portugiesische Zentralbank begründen könne, könne eine solche zukünftige Klage nicht die Grundlage bilden, auf die die Rechtsmittelführer ein Interesse an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses stützen könnten. Wie sich nämlich aus den Rn. 56, 69 und 79 des Urteils vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609), ergebe, sei eine solche Schadensersatzklage rein hypothetisch, da sie vom Erfolg des nationalen Verfahrens abhänge.

Würdigung durch den Gerichtshof

28

Der Gerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C‑682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Außerdem muss das Interesse an einer Nichtigkeitsklage bestehend und gegenwärtig sein, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C‑519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 65, und vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C‑682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 26).

30

Im vorliegenden Fall ist zunächst das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, da es sich gegen die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Bezug auf mögliche Auswirkungen der bei ihm eingereichten Klage auf die von den Rechtsmittelführern bei den nationalen Gerichten eingereichte Klage auf Nichtigerklärung richte.

31

Das Gericht ist zwar allein für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen sowie grundsätzlich für die Prüfung der Beweise, auf die es seine Feststellungen stützt, zuständig. Wenn das Gericht die Tatsachen rechtlich qualifiziert und aus ihnen rechtliche Folgen abgeleitet hat, ist es dagegen Sache des Gerichtshofs, seine Kontrolle auszuüben. Demnach ist die Frage, ob in Anbetracht dieser Tatsachen und Beweise die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses durch den Unionsrichter den Rechtsmittelführern im Rahmen der vor den nationalen Gerichten erhobenen Klage einen Vorteil verschaffen kann, der ihr Rechtsschutzinteresse vor dem Unionsrichter begründen kann, eine Rechtsfrage, die unter die im Rahmen eines Rechtsmittels ausgeübte Kontrolle des Gerichtshofs fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 68).

32

Weiter ist das Vorbringen der Kommission, dass die Rechtsmittelführer ihr Rechtsschutzinteresse nicht hinreichend begründet hätten, da sich die Erklärungen, die sie dem Gericht dazu vorgelegt hätten, nicht im Text ihrer Antwort in Bezug auf ihr Rechtsschutzinteresse selbst befunden hätten, sondern nur in einer Anlage dazu, ebenfalls zurückzuweisen.

33

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss zwar der Kläger für sein Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, den Nachweis erbringen (Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C‑682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Handlung ist es aber insbesondere erforderlich, dass der Kläger sein Interesse an der Nichtigerklärung der Handlung schlüssig darlegt (Urteile vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C‑682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 28, und vom 20. Dezember 2017, Binca Seafoods/Kommission, C‑268/16 P, EU:C:2017:1001, Rn. 45).

35

Wie aber aus den Rn. 27 und 33 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, haben die Rechtsmittelführer in Beantwortung der diesbezüglichen Frage des Gerichts geltend gemacht, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Verfahrens der gerichtlichen Nachprüfung, das sie vor den portugiesischen Gerichten gegen die Entscheidung über die Abwicklung der BES eingeleitet hätten, erheblich erhöhe. Insbesondere haben sie erläutert, dass ein solcher Erfolg entweder die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Abwicklung der BES oder einen Anspruch auf Ersatz der Verluste, die sie aufgrund der rechtswidrigen Abwicklung der BES erlitten hätten, zur Folge habe.

36

Im Übrigen ergibt sich aus eben dieser Antwort der Rechtsmittelführer zu ihrem Rechtsschutzinteresse, dass sie ihre Argumente dazu auf mehreren Seiten dargelegt haben. Sie haben sich insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts in diesem Bereich gestützt und kurz, aber hinreichend erklärt, aus welchen Gründen die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses dem Bericht eines portugiesischen Rechtsanwalts zufolge, der dieser Antwort beigefügt war, ihre Erfolgsaussichten im Rahmen der nationalen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Abwicklung der BES erheblich erhöhe. Ihrer Ansicht nach kann die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses durch das Gericht die Argumente untermauern, die sie bereits im Rahmen der nationalen Klage vorgetragen hatten, wonach die Abwicklung der BES nach portugiesischem Recht unverhältnismäßig gewesen sei, und erlaubt es, noch immer im Rahmen dieser Klage das Argument vorzutragen, dass ohne die in Rede stehende staatliche Beihilfe die Abwicklung der BES das Ziel, deren Insolvenz zu vermeiden, nicht habe erreichen können.

37

Es stimmt zwar, dass sich die Details des Vorbringens der Rechtsmittelführer zu ihrem Rechtsschutzinteresse nicht in der Antwort selbst, die sie an das Gericht gesandt haben, sondern in der Anlage dazu befinden und dass die Rechtsmittelführer in ihrem Rechtsmittel Angaben gemacht haben, die in dieser Antwort nicht dargelegt wurden, dennoch finden sich die Hauptargumente des Vorbringens der Rechtsmittelführer zum Rechtsschutzinteresse in dieser Antwort selbst.

38

Außerdem kann den Rechtsmittelführern angesichts der Länge als auch der Beweiskraft des Berichts des portugiesischen Anwalts, der der Antwort der Rechtsmittelführer in Bezug auf ihr Rechtsschutzinteresse beigefügt ist, und der anderen Beweise dafür nicht vorgeworfen werden, sie dieser Antwort als Anlage beigefügt zu haben, zumal die Antwort ihr Vorbringen zu ihrer Klagebefugnis, ebenfalls in Beantwortung einer Aufforderung des Gerichts, vertiefen soll.

39

Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im Übrigen dartun möchte, dass die von den Rechtsmittelführern im ersten Rechtszug vorgetragenen Beweise nicht ausreichen, um deren Interesse, gegen den streitigen Beschluss vorzugehen, nachzuweisen, betrifft dieses Vorbringen das Ergebnis, zu dem das Gericht in dem angefochtenen Beschluss gekommen ist, wonach die Rechtsmittelführer kein Rechtsschutzinteresse daran gehabt hätten. Dieses Vorbringen ist daher im Rahmen der Beurteilung der Begründetheit des im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels geltend gemachten einzigen Rechtsmittelgrundes zu behandeln.

40

Es ist somit zu prüfen, ob das Gericht in den Rn. 34 bis 36 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen hat, indem es entschieden hat, dass eine eventuelle Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses keine Auswirkungen auf das Verfahren vor den nationalen Gerichten habe und den Rechtsmittelführern demnach keinen Vorteil verschaffe, da das Verfahren vor dem Gericht und dieses nationale Verfahren nicht den gleichen Gegenstand hätten.

41

Aus diesen Randnummern des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, dass das nationale Verfahren allein die Frage betreffe, ob die Durchführung eines Abwicklungsverfahrens mit dem nationalen Recht im Einklang stehe, während die Klage vor dem Gericht ausschließlich die Vereinbarkeit der Finanzierung dieses Abwicklungsverfahrens mit dem Unionsrecht betreffe. Daraus hat es geschlossen, dass eine mögliche Beurteilung durch das Gericht, ob die Kommission das Unionsrecht beachtet habe, keine Auswirkungen auf die Auslegung des nationalen Rechts durch die portugiesischen Gerichte habe, insbesondere auf die Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er durch die portugiesische Verfassung geschützt werde, verletzt worden sei.

42

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Interesse einer Partei an einer Nichtigkeitsklage grundsätzlich fortbestehen kann, da diese Klage als Grundlage einer möglichen Haftungsklage dienen kann (Urteil vom 20. Juni 2013, Cañas/Kommission, C‑269/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:415, Rn. 17).

43

Die Möglichkeit einer Schadensersatzklage reicht aus, um ein solches Rechtsschutzinteresse zu begründen, sofern dieses nicht hypothetisch ist (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 79).

44

Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass sich das Rechtsschutzinteresse aus jeder Klage vor einem nationalen Gericht ergeben kann, in deren Rahmen eine eventuelle Nichtigerklärung der vor dem Unionsrichter angefochtenen Handlung dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609 Rn. 81).

45

Schließlich ist der Fortbestand eines solchen Rechtsschutzinteresses im konkreten Fall und insbesondere unter Berücksichtigung der Folgen des geltend gemachten Rechtsverstoßes und der Art des behaupteten Schadens zu beurteilen (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Im vorliegenden Fall tragen die Rechtsmittelführer in ihrem Rechtsmittel vor, dass der ihnen entstandene Schaden darin bestehe, dass, da ihre Schuldverschreibungen bei der Abwicklungsbank geblieben seien, das Abwicklungsverfahren zur Folge gehabt habe, dass sie von Gläubigern der BES zu Gläubigern einer Bank geworden seien, die keine Aktiva von Wert habe, die keine neuen Geschäfte eingehen könne und deren Banklizenz nach einem kurzen Zeitraum der Abwicklung entzogen werden solle. Sie hätten also substanzielle Verluste erlitten, und ihre rechtliche Situation habe sich geändert. Außerdem machen die Rechtsmittelführer – wie sich aus ihrer Antwort an das Gericht in Bezug auf ihr Rechtsschutzinteresse und aus den Anlagen zu dieser Antwort ergibt – geltend, dass in Anbetracht der Höhe ihrer finanziellen Verluste ihre Situation nicht mit der Situation vergleichbar sei, die gelte, wenn die normalen Insolvenzvorschriften des portugiesischen Rechts zur Anwendung kämen, da diese die Rückzahlung an alle Gläubiger eines Unternehmens, einschließlich der Inhaber nachrangiger Forderungen, auf der Grundlage der Aktiva des Unternehmens und nach dem Rückzahlungsrang vorsähen. In ihrer Antwort haben die Rechtsmittelführer daraus geschlossen, dass sie ihren Anspruch auf Rückforderung aus den gesamten Aktiva der BES, einschließlich der soliden Aktiva, nach den normalen portugiesischen Vorschriften in diesem Bereich verloren hätten.

47

Was die Folgen der behaupteten Rechtswidrigkeit angeht, haben die Rechtsmittelführer, wie aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils hervorgeht, vor dem Gericht ebenso wie vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass ein Erfolg im Rahmen der vor den portugiesischen Gerichten gegen die Entscheidung über die Abwicklung der BES erhobenen Nichtigkeitsklage entweder die Nichtigerklärung dieser Entscheidung oder den ihnen zustehenden Anspruch, Schadensersatz für die ihnen aufgrund der rechtswidrigen Abwicklung der BES entstandenen Verluste zu verlangen, zur Folge habe.

48

Die Kommission trägt ihrerseits im Wesentlichen vor, dass die zukünftige nationale Schadensersatzklage, auf die sich die Rechtsmittelführer für den Nachweis ihres Interesses, gegen den streitigen Beschluss vorzugehen, stützen, hypothetisch sei, da nicht sicher sei, dass diese nationale Klage tatsächlich erhoben werde, und dass die Rechtsmittelführer keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen dieser nationalen Klage und der beim Gericht erhobenen Klage im ersten Rechtszug dargelegt hätten.

49

Auch wenn die Möglichkeit der Rechtsmittelführer, in der Zukunft eine Schadensersatzklage einzureichen, ihnen kein bestehendes und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses verleihen kann, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein solches Interesse trotzdem, wie aus Rn. 44 des vorliegenden Urteils hervorgeht, aus jeder Klage vor den nationalen Gerichten ergeben kann, in deren Rahmen die mögliche Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann.

50

Es steht aber fest, dass die Rechtsmittelführer bereits eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Abwicklung der BES bei den portugiesischen Gerichten erhoben haben. Außerdem geht aus den Unterlagen, über die der Gerichtshof verfügt, hervor, dass diese Klage als solche den Rechtsmittelführern einen Vorteil verschaffen kann.

51

Es ist daher zu prüfen, ob, wie die Rechtsmittelführer vortragen, die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses durch das Gericht Auswirkungen auf die Klage auf Nichtigerklärung haben kann, die sie bei den nationalen Gerichten gegen die Entscheidung über die Abwicklung der BES erhoben haben.

52

Es ist richtig und im Übrigen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels auch nicht umstritten, dass, wie das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, die beim Gericht erhobene Klage nicht den gleichen Gegenstand hatte wie die Klage, die vor den portugiesischen Gerichten erhoben wurde, da mit der ersten Klage die Unvereinbarkeit der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe mit dem Unionsrecht festgestellt werden sollte, während mit der zweiten die Unvereinbarkeit der Entscheidung über die Abwicklung der BES mit dem portugiesischen Recht festgestellt werden soll.

53

Es geht jedoch sowohl aus dem angefochtenen Beschluss als auch aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte hervor, dass der streitige Beschluss und die Entscheidung über die Abwicklung der BES untrennbar miteinander verbunden sind. Insbesondere ergibt sich aus den Rn. 4 bis 7 dieses Beschlusses, dass das Abwicklungsverfahren die Errichtung eines Kreditunternehmens für beschränkte Dauer „mit sich brachte“, an das die soliden Geschäftstätigkeiten der BES übertragen wurden. Aus diesen Randnummern geht auch hervor, dass nach einer der Kommission von den portugiesischen Behörden übermittelten Bewertung der möglichen Optionen für die Abwicklung die Errichtung einer Brückenbank als „einzige Lösung“ angesehen wurde, die die Erhaltung der finanziellen Stabilität der Portugiesischen Republik ermöglichte, und dass die Kommission die in Rede stehende staatliche Beihilfe unter Berücksichtigung der von den portugiesischen Behörden abgegebenen Zusagen, die sowohl die Brückenbank als auch die Abwicklungsbank sowie deren geordnete Abwicklung betrafen, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärte. U. a. gehörte zu diesen Zusagen das Verbot, die Werte der Aktionäre und der Inhaber nachgeordneter Forderungen an die Brückenbank zu übertragen.

54

Wie das Gericht in Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, steht zwar fest, dass die Wertminderung der Schuldverschreibungen, deren Inhaber die Rechtsmittelführer sind, ihren Ursprung in der Entscheidung über die Abwicklung der BES hat. Wie das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat, was von den Rechtsmittelführern nicht bestritten wird, würde eine eventuelle Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses den portugiesischen Staat zudem nicht verpflichten, seine Entscheidung, eine Brückenbank zu errichten und in ihrem Kapital Schuldverschreibungen wie die von den Rechtsmittelführern gehaltenen nicht einzubeziehen, rückgängig zu machen.

55

In Anbetracht des untrennbaren Zusammenhangs zwischen dem streitigen Beschluss und der Entscheidung über die Abwicklung der BES – wie in Rn. 53 des vorliegenden Urteils ausgeführt –, der insbesondere zeigt, dass die in Rede stehende staatliche Beihilfe im Rahmen der Abwicklung der BES gewährt wurde, ist jedoch festzustellen, dass, wie die Rechtsmittelführer vortragen, das Gericht nicht, ohne sich für die Zwecke der Beurteilung der Begründetheit der Nichtigkeitsklage, die von den Rechtsmittelführern gegen die Entscheidung über die Abwicklung der BES erhoben wurde, an die Stelle der nationalen Gerichte zu setzen, zu dem Ergebnis kommen konnte, dass, da der Gegenstand dieser beiden Klagen nicht derselbe sei, eine eventuelle Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses keineswegs Auswirkungen auf die Beurteilung der bei den portugiesischen Gerichten erhobenen Klage durch diese haben könne, insbesondere in der Weise, die die Rechtsmittelführer sowohl in ihren Schreiben an das Gericht als auch in ihrem Rechtsmittel vor dem Gerichtshof skizziert haben.

56

Es ist nämlich nicht Sache des Unionsrichters, für die Prüfung des vor ihm bestehenden Rechtsschutzinteresses die Wahrscheinlichkeit der Begründetheit einer bei den nationalen Gerichten erhobenen Klage nach nationalem Recht zu beurteilen und sich somit hinsichtlich dieser Beurteilung an deren Stelle zu setzen. Dagegen ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die vor dem Unionsrichter erhobene Nichtigkeitsklage der klagenden Partei durch ihr Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609 Rn. 76). Dies ist hier aber, wie sich aus den Rn. 42 bis 55 des vorliegenden Urteils ergibt, der Fall.

57

Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in den Rn. 34 bis 36 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, dass, da das Verfahren vor dem Gericht und das Verfahren vor den nationalen Gerichten nicht den gleichen Gegenstand hätten, eine eventuelle Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses keine Auswirkungen auf dieses nationale Verfahren habe und den Rechtsmittelführern demnach keinen Vorteil verschaffe.

58

Daher hat das Gericht in Rn. 37 dieses Beschlusses ebenfalls zu Unrecht festgestellt, dass die Klage der Rechtsmittelführer mangels Interesses, gegen den streitigen Beschluss vorzugehen, als unzulässig abzuweisen sei.

59

Unter diesen Umständen ist dem Rechtsmittel stattzugeben und folglich der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht

60

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit entweder selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist, oder die Sache an das Gericht zurückverweisen.

61

Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof nicht über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die von der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren wegen des fehlenden Interesses der Rechtsmittelführer, gegen den streitigen Beschluss vorzugehen, erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden. Dies gilt auch in Bezug auf die Begründetheit des Rechtsmittels, da dieser Aspekt des Rechtsstreits auch die Prüfung von Angaben erfordert, die weder vom Gericht in dem angefochtenen Beschluss gewürdigt, noch vor dem Gerichtshof erörtert worden sind.

62

Folglich ist die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit der Kommission, wonach die Rechtsmittelführer die Anforderungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht erfüllten, zurückzuverweisen.

Kosten

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Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2017, BPC Lux 2 u. a./Kommission (T‑812/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:560), wird aufgehoben.

 

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

 

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.