SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
YVES BOT
vom 25. Juli 2018 ( 1 )
Rechtssache C‑247/17
Denis Raugevicius
(Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus [Oberster Gerichtshof, Finnland])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 18 und 21 AEUV – Von einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat gerichtetes Ersuchen um Auslieferung eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und im erstgenannten Mitgliedstaat sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat – Auslieferungsantrag, der zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und nicht zum Zweck der Strafverfolgung gestellt wird – Schutz der eigenen Staatsangehörigen vor Auslieferung – Beschränkung der Freizügigkeit – Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben – Ziel der Erhöhung der Chancen des Verurteilten auf Resozialisierung“
1. |
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wird den Gerichtshof veranlassen, seine Rechtsprechung auf dem Gebiet der Auslieferung von Bürgern der Europäischen Union zu ergänzen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. |
2. |
Während sich die Rechtsprechung, die der Gerichtshof seit seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin ( 2 ), entwickelt hat, auf Auslieferungsanträge bezieht, die von Drittstaaten zu Strafverfolgungszwecken gestellt worden sind, betrifft die vorliegende Rechtssache ein Auslieferungsersuchen für Herrn Denis Raugevicius, einen litauischen und russischen Staatsangehörigen, das die russischen Behörden an die finnischen Behörden zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe gerichtet haben. |
3. |
In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, für Recht zu erkennen, dass die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass unter Umständen wie den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden – nämlich dann, wenn ein Drittstaat zum Zweck der Vollstreckung einer in diesem Staat verhängten Freiheitsstrafe ein Auslieferungsersuchen an einen Mitgliedstaat richtet, in den sich ein Unionsbürger begeben hat, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist – der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, zu prüfen, ob die Vollstreckung der Strafe in diesem Mitgliedstaat angesichts der Berührungspunkte des Verurteilten mit ihm geeignet wäre, die Resozialisierung der besagten Person zu fördern. Wenn dem so ist, muss der genannte Mitgliedstaat sämtliche Instrumente der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen in Gang setzen, über die er in Bezug auf den ersuchenden Drittstaat verfügt, um dessen Zustimmung zur Vollstreckung der in Rede stehenden Strafe in seinem Hoheitsgebiet zu erlangen, gegebenenfalls nachdem diese an die in seinem Strafrecht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe angepasst worden ist. |
I. Rechtlicher Rahmen
A. Europäisches Auslieferungsübereinkommen
4. |
Art. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens des Europarates vom 13. Dezember 1957 ( 3 ) lautet: „Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gesucht werden.“ |
5. |
Art. 6 („Auslieferung eigener Staatsangehöriger“) des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sieht vor:
(2) Liefert der ersuchte Staat seinen Staatsangehörigen nicht aus, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände kostenlos auf dem im Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen, inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist.“ |
6. |
Zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens hat die Republik Finnland folgende Erklärung abgegeben: „Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck ‚Staatsangehörige‘ Staatsangehörige von Finnland, Dänemark, Island, Norwegen und Schweden sowie Ausländer, die in diesen Staaten ihren Wohnsitz haben.“ |
B. Finnisches Recht
7. |
In § 9 Abs. 3 des Suomen perustuslaki (Grundgesetz Finnlands) (1999/731) heißt es: „Ein finnischer Staatsangehöriger darf nicht … gegen seinen Willen an ein anderes Land ausgeliefert oder überstellt werden. Durch Gesetz kann jedoch geregelt werden, dass ein finnischer Staatsangehöriger wegen einer Straftat oder zum Zweck eines Gerichtsverfahrens … an ein Land ausgeliefert oder überstellt werden kann, in dem seine Menschenrechte und sein rechtlicher Schutz gewährleistet sind.“ |
8. |
Das Laki rikoksen johdosta tapahtuvasta luovuttamisesta (Gesetz über die Auslieferung wegen einer Straftat) (456/1970) ( 4 ) vom 7. Juli 1970 bestimmt in seinem § 2, dass ein finnischer Staatsangehöriger nicht ausgeliefert werden darf. |
9. |
§ 14 Abs. 1 des Auslieferungsgesetzes sieht vor: „Das Oikeusministeriö [(Justizministerium, Finnland)] entscheidet, ob einem Auslieferungsantrag stattzugeben ist.“ |
10. |
§ 16 Abs. 1 des Auslieferungsgesetzes bestimmt: „Hat die Person, deren Auslieferung beantragt wurde, im Lauf der Untersuchung oder in einem beim Justizministerium vor Entscheidung der Sache eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung die rechtlichen Voraussetzungen für die Auslieferung nicht vorliegen, hat das Ministerium, falls der Auslieferungsantrag nicht sofort abgelehnt wird, vor Entscheidung der Sache ein Gutachten des Korkein oikeus [(Oberster Gerichtshof, Finnland)] zu beantragen. Das Ministerium kann ein Gutachten auch in anderen Fällen beantragen, wenn es dies für erforderlich hält.“ |
11. |
In § 17 des Auslieferungsgesetzes heißt es: „Das Korkein oikeus [(Oberster Gerichtshof)] prüft unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 1 bis 10 dieses Gesetzes und der entsprechenden Bestimmungen eines Finnland bindenden internationalen Übereinkommens, ob dem Auslieferungsantrag stattgegeben werden kann. Ist das Korkein oikeus [(Oberster Gerichtshof)] der Auffassung, dass der Auslieferung ein Hindernis entgegensteht, kann dem Auslieferungsantrag nicht stattgegeben werden.“ |
12. |
Darüber hinaus kann eine Freiheitsstrafe, die von einem Gericht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Union ist, verhängt wurde, in Finnland gemäß dem Laki kansainvälisestä yhteistoiminnasta eräiden rikosoikeudellisten seuraamusten täytäntöönpanossa (Gesetz über die internationale Zusammenarbeit bei der Vollstreckung bestimmter strafrechtlicher Sanktionen) (21/1987) vom 16. Januar 1987 vollstreckt werden. In § 3 dieses Gesetzes heißt es: „Eine Sanktion, die ein Gericht eines ausländischen Staates verhängt hat, kann in Finnland vollstreckt werden, wenn
…
Eine Sanktion, die einen Freiheitsentzug beinhaltet, kann gemäß Abs. 1 in Finnland vollstreckt werden, wenn es sich bei dem Verurteilten um einen finnischen Staatsangehörigen oder einen Ausländer, der seinen ständigen Wohnsitz in Finnland hat, handelt und der Verurteilte zugestimmt hat. …“ |
II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen
13. |
Am 1. Februar 2011 wurde Herr Raugevicius, der die litauische und die russische Staatsangehörigkeit besitzt, in Russland wegen eines Betäubungsmitteldelikts für schuldig befunden, weil er ein 3,04 g Heroin enthaltendes Gemisch ohne Verkaufsabsicht in seinem Besitz gehabt hatte. Er wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. |
14. |
Am 16. November 2011 widerrief ein Gericht im Leningrader Verwaltungsbezirk (Russland) die Aussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Bewährungsauflagen und ordnete an, dass Herr Raugevicius eine Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verbüßen hat. |
15. |
Herr Raugevicius wurde am 12. Juli 2016 zur internationalen Fahndung ausgeschrieben. |
16. |
Am 12. Dezember 2016 verhängte ein Käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht, Finnland) ein Ausreiseverbot gegen Herrn Raugevicius. |
17. |
Am 27. Dezember 2016 richtete die Russische Föderation ein Auslieferungsersuchen an die Republik Finnland, mit dem sie beantragte, Herrn Raugevicius in Haft zu nehmen und zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe an Russland auszuliefern. |
18. |
Herr Raugevicius widersprach der Auslieferung und machte u. a. geltend, er wohne schon lange in Finnland und habe in diesem Mitgliedstaat zwei Kinder, die finnische Staatsangehörige seien. |
19. |
Das Justizministerium beantragte am 7. Februar 2017 beim Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) ein Gutachten zu der Frage, ob der Auslieferung von Herrn Raugevicius an Russland ein rechtliches Hindernis entgegensteht. |
20. |
Das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) legt dar, dass sich seine Stellung bei der Abgabe eines Gutachtens im Rahmen eines Auslieferungsersuchens von der Stellung unterscheide, die es sonst in der Rechtspflege einnehme. Es ist jedoch der Ansicht, dass es in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 5 ) unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Grundlage, seiner Dauerhaftigkeit, seiner obligatorischen Gerichtsbarkeit, des streitigen Verfahrens, der Anwendung von Rechtsnormen sowie seiner Unabhängigkeit sogar in diesem Rahmen als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV einzustufen sei. Das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) fügt hinzu, dass es mit einem Rechtsstreit befasst worden sei, weil Herr Raugevicius die rechtlichen Voraussetzungen der Auslieferung für nicht erfüllt halte und das Justizministerium der Auffassung sei, dass der Auslieferungsantrag nicht sofort abzulehnen sei. Schließlich sei das abzugebende Gutachten bindend in dem Sinne, dass einem Auslieferungsantrag nicht stattgegeben werden könne, wenn es feststelle, dass der Auslieferung ein Hindernis entgegenstehe. Unter diesen Umständen ist das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) der Auffassung, dass es sich um ein Verfahren handle, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abziele. |
21. |
Das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) stellt fest, dass Grundlage des Auslieferungsantrags das Europäische Auslieferungsübereinkommen sei und dieses – wie andere internationale Übereinkommen – keine Verpflichtung eines Staates enthalte, der die Auslieferung seines Staatsangehörigen abgelehnt habe, Maßnahmen zur Vollstreckung einer in einem anderen Staat verhängten Strafe zu ergreifen. Es gebe kein Abkommen auf dem Gebiet der Auslieferung zwischen der Union und der Russischen Föderation, und die Republik Finnland habe auch kein bilaterales Auslieferungsabkommen mit der Russischen Föderation. |
22. |
Nach Auffassung des Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) können auch internationale Übereinkommen über die Anerkennung von Strafurteilen und die Überstellung von Verurteilten von Bedeutung sein, da Zweck dieser Übereinkommen sei, dass der Verurteilte seine Strafe in dem Staat verbüßen könne, dessen Staatsangehörigkeit er besitze oder in dem er seinen Wohnsitz habe, was seiner Wiedereingliederung und seiner Resozialisierung förderlich sein könne. |
23. |
Das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) stellt fest, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin ( 6 ), erstmals dazu Stellung bezogen habe, wie sich das Unionsrecht auf die Auslieferung eines Unionsbürgers außerhalb der Union aufgrund eines vom betreffenden Mitgliedstaat geschlossenen internationalen Auslieferungsabkommens auswirke. Es weist darauf hin, dass es in diesem Urteil um einen Antrag auf Auslieferung zur Strafverfolgung gegangen sei, den ein Drittstaat wegen einer Straftat gestellt habe. |
24. |
Der vom Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) hier zu beurteilende Fall liege jedoch anders. Das Problem, mit dem es konfrontiert sei, liege daher in der Frage, ob die Vorgaben, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin ( 7 ), gemacht habe, auch auf Sachverhalte angewandt werden könnten, in denen die Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe beantragt werde. Somit sei zu ermitteln, ob und wie die unionsrechtlichen Mechanismen der Zusammenarbeit in Strafsachen in einem Fall angewandt werden könnten, in dem bereits ein vollstreckbares Urteil aus einem Drittstaat vorliege. |
25. |
Das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) weist darauf hin, dass nach Art. 21 AEUV jeder Unionsbürger das Recht habe, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf die Freizügigkeit eines solchen Bürgers könne sich auswirken, ob die Gefahr bestehe, dass er an einen nicht zur Union gehörenden Staat ausgeliefert werden könne, wenn er aus seinem Wohnsitzstaat in einen anderen Mitgliedstaat ausreise. Nach Auffassung des Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) spielt es für diese Beeinträchtigung der Freizügigkeit keine Rolle, ob der Auslieferungsantrag Strafverfolgungsmaßnahmen oder die Strafvollstreckung in einem Drittstaat betrifft. Im Übrigen sei der Umstand, dass der Betroffene auch die Staatsangehörigkeit des Drittstaats besitze, der seine Auslieferung beantrage, für die Prüfung seiner Situation anhand des Unionsrechts irrelevant. Das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) möchte vom Gerichtshof in diesen Punkten jedoch eine Bestätigung erhalten. |
26. |
Dieses Gericht hebt hervor, dass eine Ungleichbehandlung zwischen einem finnischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats vorliege, da nach finnischem Recht nur Letztere ausgeliefert werden könnten. Bei einem unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalt dürften die eigenen Staatsangehörigen und die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten jedoch nur dann in eine unterschiedliche Lage versetzt werden, wenn die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Rechtfertigungsgründe erfüllt seien. In diesem Zusammenhang führt das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) das Ziel an, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, das im Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin ( 8 ), als legitimes Ziel angesehen worden sei. Sowohl die Auslieferung zur Strafverfolgung als auch die Auslieferung zur Vollstreckung eines Urteils erfüllten dieses Ziel. Somit sei zu prüfen, ob sich die finnischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Strafvollstreckung in einer anderen Lage befänden als die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten. |
27. |
Das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) stellt insoweit fest, dass, obwohl die internationalen Auslieferungsübereinkommen grundsätzlich eine Verpflichtung enthielten, eigene Staatsangehörige strafrechtlich zu verfolgen, wenn sie nicht ausgeliefert würden, keine Verpflichtung bestehe, die Strafe im nationalen Hoheitsgebiet zu vollstrecken, wenn die Auslieferung abgelehnt werde. Dies gehe u. a. aus Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens hervor. Außerdem sei die Republik Finnland ebenso wie viele andere Mitgliedstaaten nicht Partei eines Übereinkommens wie dem über die internationale Geltung von Strafurteilen ( 9 ), aus dem sich eine allgemeine Verpflichtung ergäbe, in anderen Staaten erlassene Urteile zu vollstrecken. |
28. |
Das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) fügt hinzu, dass die Vollstreckung eines in einem Drittstaat ergangenen ausländischen Urteils nach den finnischen Rechtsvorschriften die Zustimmung nicht nur des Urteilsstaats, sondern auch des Vollstreckungsstaats, sowie abgesehen von Ausnahmefällen, die hier nicht einschlägig seien, die Zustimmung des Verurteilten voraussetze. Der Schutz vor Auslieferung, den nur die eigenen Staatsangehörigen erhielten, sei daher offenbar weder durch eine Verpflichtung des Staates noch durch eine faktische Möglichkeit gerechtfertigt, im Ausland gegen seine eigenen Staatsangehörigen verhängte Strafen im finnischen Hoheitsgebiet zu vollstrecken. |
29. |
Das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) stellt weiter fest, dass, wenn eine Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe beantragt werde, die Anwendung eines auf der Verpflichtung zur Strafverfolgung basierenden Zusammenarbeitsmechanismus die Einleitung eines erneuten Verfahrens wegen derselben Straftat voraussetze, was gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen könnte. Auch wenn dieser in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltene Grundsatz zwischen Mitgliedstaaten der Union gelte und außerhalb dieser nicht in gleicher Weise anerkannt sei, beachteten ihn einige Mitgliedstaaten gleichwohl auch im Fall eines in einem Drittstaat ergangenen Urteils. |
30. |
Darüber hinaus könne die Aufnahme einer strafrechtlichen Verfolgung im ersuchten Mitgliedstaat aus sonstigen rechtlichen Gründen unmöglich sein. Im vorliegenden Fall könnte Herr Raugevicius, wenn er finnischer Staatsangehöriger wäre, z. B. in Finnland nicht strafrechtlich verfolgt werden, obwohl die Republik Finnland über eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Verfolgungsbefugnis für im Ausland begangene Straftaten verfügt. Da die Straftat eine recht geringe Menge Betäubungsmittel für den Eigenbedarf betroffen habe, wäre die Strafverfolgung nach finnischem Recht nämlich verjährt. |
31. |
Das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) fragt sich, ob es zweckmäßig ist, den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin ( 10 ), genannten Kooperationsmechanismus zur Strafverfolgung in Gang zu setzen, wenn wegen der Straftat in einem Drittstaat bereits ein Urteil ergangen ist. |
32. |
In der Logik des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin ( 11 ), so dieses Gericht, erscheine es möglich, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitze, zu informieren und abzuwarten, ob er nach seinem nationalen Recht einen Europäischen Haftbefehl zu Strafverfolgungszwecken oder sogar zum Zweck der Vollstreckung des Strafurteils erlasse. In diesem Fall stelle sich aber im Interesse der vom Auslieferungsantrag betroffenen Person die Frage, innerhalb welcher Frist der besagte Mitgliedstaat seine Entscheidung treffen müsse. Außerdem sei in einem Fall wie dem vorliegenden nicht selbstverständlich, dass der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitze, die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen – u. a. aufgrund der Verfolgungsverjährung oder der innerstaatlichen Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem – für geboten halte. In einem solchen Fall sei zu fragen, ob der Staat, an den der Auslieferungsantrag gerichtet gewesen sei, den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ausliefern oder die Auslieferung vielmehr ablehnen müsse, und welche einzelfallbezogenen Faktoren zu berücksichtigen seien. |
33. |
Unter diesen Umständen hat das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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III. Würdigung
34. |
In den Vorlagefragen des Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) geht es darum, ob der Auslieferung von Herrn Raugevicius an Russland ein rechtliches Hindernis entgegensteht; in dem Fall könnten die finnischen Behörden dem Auslieferungsantrag dieses Drittstaats nicht stattgeben. |
35. |
Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass bei der Beantwortung eines Auslieferungsantrags, der in den Anwendungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens fällt und von einem Drittstaat im Hinblick auf die Vollstreckung einer in diesem Staat verhängten Strafe gestellt worden ist, die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als dem ersuchenden Mitgliedstaat in den Genuss der Vorschrift kommen müssen, die eine Auslieferung der eigenen Staatsangehörigen des letztgenannten Mitgliedstaats verbietet. |
36. |
Vorab stelle ich fest, dass sich die zu vollstreckende Strafe aus dem Urteil eines Gerichts im Leningrader Verwaltungsbezirk (Russland) ergibt, das die Bewährungsaussetzung der Freiheitsstrafe, zu der Herr Raugevicius am 1. Februar 2011 verurteilt worden war, widerrufen und diesen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt hat. Da die Verhängung dieser neuen Strafe darauf zurückzuführen zu sein scheint, dass Herr Raugevicius gegen Bewährungsauflagen verstoßen hat, ist anzunehmen, dass die zweite Strafe in dessen Abwesenheit verhängt worden ist. Sollte diese Feststellung vom vorlegenden Gericht bestätigt werden, hätte es zu prüfen, ob das zu vollstreckende Strafurteil im Einklang mit dem Recht auf ein faires Verfahren ergangen ist. |
37. |
Abgesehen davon geht aus dem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin ( 12 ), hervor, dass mangels eines internationalen Abkommens zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat die Auslieferungsvorschriften in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen ( 13 ). |
38. |
Jedoch müssen die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten ( 14 ). |
39. |
Daher gehören zu den Situationen, die in den Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV in Verbindung mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Unionsbürgerschaft fallen, diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit betreffen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten ( 15 ). |
40. |
Folglich ist davon auszugehen, dass die Situation eines Unionsbürgers wie Herrn Raugevicius, eines litauischen Staatsangehörigen, der von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich frei in der Union zu bewegen und sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niederzulassen, im Sinne von Art. 18 AEUV in den Anwendungsbereich der Verträge fällt. |
41. |
Diese Feststellung wird durch den vom Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) hervorgehobenen Umstand, dass der Betroffene auch die Staatsangehörigkeit des seine Auslieferung beantragenden Drittstaats besitzt, in keiner Weise berührt. Die doppelte Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats kann dem Betroffenen nämlich nicht die Freiheiten nehmen, die er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats aus dem Unionsrecht herleitet ( 16 ). Auch die Tatsache, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auslieferungsantrag – anders als in der Rechtssache, die zum Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin ( 17 ), geführt hat – zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und nicht zu Strafverfolgungszwecken gestellt worden ist, wirkt sich auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Unionsrechts nicht aus. |
42. |
Im Anwendungsbereich der Verträge verbietet Art. 18 AEUV jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. |
43. |
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens können die Vertragsstaaten die Auslieferung ihrer eigenen Staatsangehörigen ablehnen. Gleichwohl muss diese Befugnis im Einklang mit dem Primärrecht ausgeübt werden, insbesondere gemäß den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Gleichbehandlung und die Freizügigkeit von Unionsbürgern ( 18 ). |
44. |
Somit muss die mitgliedstaatliche Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats, wonach kein eigener Staatsangehöriger ausgeliefert wird, im Einklang mit dem AEU-Vertrag, insbesondere dessen Art. 18 und 21, stehen ( 19 ). |
45. |
Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die nationalen Auslieferungsvorschriften eines Mitgliedstaats, die eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit davon schaffen, ob die betroffene Person ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geeignet sind, die Freizügigkeit der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in der Union zu beeinträchtigen, da sie dazu führen, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats begeben haben, der Schutz vor Auslieferung, den die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießen, nicht gewährt wird ( 20 ). |
46. |
Folglich führt in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass ein Unionsbürger, der wie Herr Raugevicius einem anderen als dem ersuchten Mitgliedstaat angehört, ausgeliefert werden kann, zu einer Beschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 21 AEUV ( 21 ). |
47. |
Eine solche Beschränkung kann nur gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit den betreffenden nationalen Auslieferungsvorschriften legitimerweise verfolgten Zweck steht ( 22 ). |
48. |
Der Gerichtshof hat anerkannt, dass das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, sich in den Rahmen der Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität einfügt. Dieses Ziel ist im Kontext eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EUV im Unionsrecht als legitim einzustufen ( 23 ). |
49. |
Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, können jedoch nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können ( 24 ). |
50. |
In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die ich soeben beschrieben habe, stellt sich somit die Frage, ob die Republik Finnland gegen Herrn Raugevicius in einer die Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit weniger beeinträchtigenden Weise vorgehen kann, als wenn sie sich zu seiner Auslieferung an Russland entschließt. |
51. |
In der Frage, ob es eine die Ausübung der durch Art. 21 AEUV zuerkannten Rechte weniger beeinträchtigende alternative Maßnahme gibt, mit der sich das Ziel, das darin besteht, der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Person, die in einem Drittstaat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, straflos bleibt, ebenso wirksam wie mit einer Auslieferungsentscheidung erreichen ließe, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin ( 25 ), in Bezug auf einen Antrag auf Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung entschieden, dass dem Informationsaustausch mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene hat, der Vorzug gegeben werden muss, um den Behörden dieses Mitgliedstaats gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, einen Europäischen Haftbefehl zu Verfolgungszwecken zu erlassen. Daher ist nach Auffassung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, im Fall eines Auslieferungsantrags eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen den Unionsbürger im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ( 26 ) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 ( 27 ) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584) zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist ( 28 ). |
52. |
In seinem Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti ( 29 ), hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Lösung, die in einem Zusammenhang ohne internationales Abkommen zwischen der Union und dem betroffenen Drittstaat entwickelt wurde, auch auf eine Situation, in der ein solches Abkommen dem ersuchten Mitgliedstaat die Befugnis überträgt, seine eigenen Staatsangehörigen nicht auszuliefern, anwendbar ist. |
53. |
Aufgrund der Umstände der vorliegenden Rechtssache kann meines Erachtens jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Aktivierung des vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin ( 30 ), hervorgehobenen Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen dem ersuchten Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, als eine für die Auslieferung geeignete Alternative anzusehen ist. |
54. |
Dieser Mechanismus beruht nämlich, wie wir gesehen haben, auf einer Information des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene hat, durch den ersuchten Mitgliedstaat, um den Behörden des erstgenannten Mitgliedstaats Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls einen Europäischen Haftbefehl zu Strafverfolgungszwecken zu erlassen. |
55. |
Ich erinnere daran, dass sich der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auslieferungsantrag auf die Vollstreckung der Strafe bezieht, zu der Herr Raugevicius in Russland verurteilt worden ist. Daher ist nicht zu prüfen, ob von den Justizbehörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nämlich der Republik Litauen, eine erneute Strafverfolgung gegen Herrn Raugevicius eingeleitet werden könnte, sondern vielmehr, ob die Vollstreckung dieser Strafe in der Union eine alternative Maßnahme zur Auslieferung darstellt oder nicht. Darüber hinaus möchte ich hervorheben, dass eine Lösung, die darauf abzielen würde, den litauischen Justizbehörden die Möglichkeit zu geben, einen Europäischen Haftbefehl zur erneuten Strafverfolgung von Herrn Raugevicius zu erlassen, gegen den Grundsatz ne bis in idem verstieße. |
56. |
Auch ist es meines Erachtens nicht denkbar, dass der Weg für einen Mechanismus bereitet wird, mit dem die litauischen Justizbehörden die Möglichkeit hätten, einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung der Strafe im litauischen Hoheitsgebiet zu erlassen. Abgesehen von dem rechtlichen Hindernis, das die Tatsache darstellt, dass die zu vollstreckende Strafe von einem Gericht eines Drittstaats verhängt worden ist, stelle ich fest, dass sich die finnischen Behörden in einem solchen Fall berechtigterweise auf den fakultativen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 berufen könnten, wonach die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines solchen zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Haftbefehls verweigern kann, wenn sich die gesuchte Person „im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat“ und sich dieser Staat verpflichtet, die Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken. |
57. |
Der Gerichtshof hat bereits für Recht erkannt, dass dieser fakultative Grund für die Ablehnung der Vollstreckung vor allem zum Ziel hat, es der vollstreckenden Justizbehörde zu ermöglichen, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu legen ( 31 ). |
58. |
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Herr Raugevicius, wie das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) in seinem Vorlagebeschluss ausführt, der Auslieferung widersprochen und sich dabei u. a. darauf berufen hat, dass er schon lange in Finnland wohne und in diesem Mitgliedstaat zwei Kinder habe, die finnische Staatsangehörige seien. |
59. |
Diese tatsächlichen Gesichtspunkte sind im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht in Frage gestellt worden. Darüber hinaus stelle ich fest, dass der Gerichtshof im Laufe der mündlichen Verhandlung, die am 14. Mai 2018 stattgefunden hat, weder die Republik Finnland noch den Vertreter von Herrn Raugevicius hat befragen können, um sich die erwähnten Gesichtspunkte bestätigen zu lassen und auf eine nähere Erläuterung der Berührungspunkte zwischen Herrn Raugevicius und diesem Mitgliedstaat hinzuwirken, da keine der beiden Parteien es für zweckmäßig gehalten hat, an der Verhandlung teilzunehmen. Ich werde mich somit einzig und allein auf die mir zur Verfügung stehenden tatsächlichen Gesichtspunkte stützen, nämlich auf diejenigen, die aus dem Vorlagebeschluss hervorgehen. |
60. |
Der Umstand, dass Herr Raugevicius schon lange in Finnland wohnt und in diesem Mitgliedstaat zwei Kinder hat, die finnische Staatsangehörige sind, veranlasst mich zu der Annahme, dass die in Russland verhängte Strafe – gegebenenfalls nach Anpassung an die im finnischen Strafrecht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe – im finnischen Hoheitsgebiet vollstreckt werden sollte, um seine soziale Wiedereingliederung nach Verbüßung der Strafe zu fördern. |
61. |
Die von der Republik Finnland zu gebende Antwort auf den Auslieferungsantrag der russischen Behörden muss somit der Resozialisierungsfunktion der Strafe, die eng mit dem in Art. 1 der Charta der Grundrechte verankerten Begriff „Würde des Menschen“ verknüpft ist, Rechnung tragen. |
62. |
Die Vollstreckung einer Strafe erfolgt nach der rechtskräftigen Verurteilung zur Sanktion. Es handelt sich demnach um das letzte Stadium des Strafverfahrens, in dem der Richterspruch umgesetzt wird. |
63. |
Sie umfasst sämtliche Maßnahmen, die ihrer Art nach zum einen die materielle Vollstreckung der Strafe sicherstellen und zum anderen die Resozialisierung der verurteilten Person gewährleisten. In diesem Rahmen sehen sich die zuständigen Justizbehörden veranlasst, die Modalitäten des Strafvollzugs und dessen Gestaltung festzulegen, indem sie z. B. über den Freigang, die Ausgangsgenehmigungen, den offenen Vollzug, die Fraktionierung und die Aussetzung der Strafe, Maßnahmen der vorzeitigen oder bedingten Entlassung des Strafgefangenen oder die elektronische Überwachung entscheiden. Das Strafvollstreckungsrecht erfasst auch Maßnahmen, die nach der Freilassung der verurteilten Person ergriffen werden können, wie etwa die Unterstellung unter richterliche Aufsicht oder auch die Teilnahme an Wiedereingliederungsprogrammen oder etwa Maßnahmen zur Opferentschädigung. |
64. |
In diesem Zusammenhang sind sämtliche Maßnahmen in Bezug auf die Strafvollstreckung und deren Gestaltung von den Justizbehörden individuell zu treffen, um unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und der Opferrechte neben der Verhütung von Wiederholungstaten die Wiedereingliederung oder die Resozialisierung der verurteilten Person zu erleichtern. |
65. |
Die Vollstreckung der Strafe in dem Mitgliedstaat, in dem der Betroffene mit seiner Familie lebt, trägt zur Verringerung der Kluft zwischen diesem und der Gemeinschaft bei, in die er sich nach Verbüßung seiner Strafe wiedereingliedern wird. Die Festlegung dieses Ortes für die Vollstreckung der Strafe ist notwendig, um die vom Betroffenen aufgebaute soziale Bindung aufrechtzuerhalten, die seine Integration in die betreffende Gesellschaft ermöglicht hat und damit für seine soziale Wiedereingliederung nach Verbüßung der Freiheitsstrafe förderlich sein wird. |
66. |
Die Überstellung stellt eine Maßnahme zur Vollstreckung der Strafe dar ( 32 ). Sie ermöglicht die Individualisierung der Strafe mit dem Ziel, die Resozialisierung des Verurteilten zu fördern. |
67. |
Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, liegt die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Mitgliedstaat, in den er vollständig integriert ist, nicht nur im Interesse dieses Mitgliedstaats, sondern auch im Interesse der Union insgesamt ( 33 ). |
68. |
Die Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber dem Ziel der sozialen Wiedereingliederung beimisst, wird u. a. im Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union ( 34 ), in dessen Art. 3 Abs. 1 es heißt, dass er „die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person“ bezweckt, ausdrücklich bestätigt. |
69. |
Außerdem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unterstrichen, das Ziel der Wiedereingliederung von Strafgefangenen bei der Entwicklung ihrer Strafrechtspolitik zu berücksichtigen ( 35 ). |
70. |
In Anbetracht des Ziels, das darin besteht, die Resozialisierungschancen einer Person, die in einem Drittstaat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, zu erhöhen, sollten Staatsangehörige des ersuchten Mitgliedstaats und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die in diesem Staat ihren Wohnsitz haben, grundsätzlich nicht unterschiedlich behandelt werden ( 36 ). |
71. |
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die eine tatsächliche, stabile und dauerhafte Bindung zur Gesellschaft des ersuchten Mitgliedstaats haben, befinden sich nämlich in einer Situation, die mit derjenigen der Staatsangehörigen des letztgenannten Mitgliedstaats vergleichbar ist. Würden sie unterschiedlich behandelt, indem ihnen nicht die gleichen Resozialisierungschancen gegeben werden, würde dies daher eine gegen Art. 18 AEUV verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellen. Es steht meines Erachtens im Widerspruch zum Begriff „Unionsbürgerschaft“, wenn die Auffassung vertreten wird, dass nur die Personen mit der Staatsangehörigkeit des ersuchten Mitgliedstaats eine solche Bindung haben können ( 37 ). |
72. |
Die Resozialisierungsfunktion der Strafe erscheint somit wie eine Gleichstellungsregel, die als solche dem Unionsbürgerstatus inhärent ist. |
73. |
In diesem Zusammenhang möchte ich unterstreichen, dass eine Ungleichbehandlung zwischen finnischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die in Finnland ihren Wohnsitz haben, im vorliegenden Fall nicht durch das Ziel gerechtfertigt werden kann, der Straflosigkeit von Personen entgegenzuwirken, die eine Straftat begangen haben, das der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin ( 38 ), hervorgehoben hat. |
74. |
Die Vollstreckung der in Russland gegen Herrn Raugevicius verhängten Strafe im finnischen Hoheitsgebiet erscheint nämlich in zweierlei Hinsicht denkbar. |
75. |
Erstens ergibt sich eine solche Möglichkeit meines Erachtens aus den Vorschriften des Übereinkommens des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 ( 39 ). |
76. |
Nach seiner Präambel ist in diesem Übereinkommen eine internationale Zusammenarbeit in Strafsachen vorgesehen, die „den Interessen der Rechtspflege dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen fördern sollte“. |
77. |
Unter den Voraussetzungen für die Überstellung findet sich in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen die Voraussetzung, dass „[die verurteilte Person] Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist“. Gemäß Art. 3 Abs. 4 dieses Übereinkommens kann „[j]eder Staat … jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung für seinen Bereich den Begriff ‚Staatsangehöriger‘ im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen“ ( 40 ). Durch eine am 29. Januar 1987 hinterlegte Erklärung hat die Republik Finnland deutlich gemacht, dass „[sie] gemäß Art. 3 Abs. 4 unter dem Begriff ‚Staatsangehöriger‘ einen Staatsangehörigen des Vollstreckungsstaats und Ausländer versteht, die ihren Wohnsitz im Vollstreckungsstaat haben“ ( 41 ). |
78. |
Die Republik Finnland hat sich somit dafür entschieden, die Bestimmungen des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen auch auf „Ausländer“ Anwendung finden zu lassen, „die ihren Wohnsitz [in ihrem Hoheitsgebiet] haben“. |
79. |
Im Rahmen der Prüfung der Möglichkeit, die Strafe in Finnland zu vollstrecken, sollte gegebenenfalls auch das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 18. Dezember 1997 ( 42 ) berücksichtigt werden, dessen Art. 2 Personen betrifft, die aus dem Urteilsstaat geflohen sind. |
80. |
Zweitens ergibt sich die Möglichkeit, die in Russland gegen Herrn Raugevicius verhängte Strafe im finnischen Hoheitsgebiet zu vollstrecken, jedenfalls aus dem Gesetz über die internationale Zusammenarbeit bei der Vollstreckung bestimmter strafrechtlicher Sanktionen, dessen Art. 3 vorsieht, dass eine Sanktion, die ein Gericht eines ausländischen Staates verhängt hat, in Finnland vollstreckt werden kann, wenn das Urteil in dem Staat, in dem es ergangen ist, rechtskräftig und vollstreckbar ist und der Staat, in dem die Sanktion verhängt wurde, dies beantragt oder dem zugestimmt hat. Nach ebendiesem Artikel kann eine Sanktion, die einen Freiheitsentzug beinhaltet, in Finnland vollstreckt werden, wenn es sich bei dem Verurteilten um einen finnischen Staatsangehörigen oder einen Ausländer, der seinen ständigen Wohnsitz in Finnland hat, handelt und der Verurteilte zugestimmt hat. |
81. |
Zur Gewährleistung des Ziels, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, und des Ziels, das darin besteht, die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu erhöhen, braucht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nach alledem kein Kooperationsmechanismus zwischen dem ersuchten Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Betroffenen in Anlehnung an den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin ( 43 ), entwickelten Kooperationsmechanismus gefordert zu werden, dessen Umsetzung in der Praxis komplex ist und dessen Folgen ungewiss sind. Unter Berücksichtigung der Berührungspunkte, die Herr Raugevicius mit Finnland zu haben scheint, bestünde nämlich keinerlei Interesse – weder unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung der Straflosigkeit noch unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung – daran, die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe in Litauen zu fördern. Deshalb erscheint es in diesem Zusammenhang meines Erachtens nicht notwendig, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene hat, zu informieren, um ihm Gelegenheit zu geben, einen Europäischen Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Strafe zu erlassen. |
82. |
Ein Mitgliedstaat, der unter den genannten Umständen auf einen Auslieferungsantrag zu antworten hat, ist jedoch nach den Art. 18 und 21 AEUV verpflichtet, von sämtlichen Instrumenten der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen Gebrauch zu machen, über die er in Bezug auf den ersuchenden Drittstaat verfügt, um dessen Zustimmung zur Vollstreckung der gegen den Betroffenen verhängten Freiheitsstrafe in seinem Hoheitsgebiet zu erlangen, gegebenenfalls nachdem diese an die in seinem Strafrecht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe angepasst worden ist. Durch eine solche Zusammenarbeit mit dem Drittstaat, der die Auslieferung im Hinblick darauf beantragt, die Strafe in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, handelt der ersuchte Mitgliedstaat in einer die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit weniger beeinträchtigenden Weise und wirkt zugleich so weit wie möglich der Gefahr entgegen, dass die Straftat, die zur Verurteilung geführt hat, mangels Vollstreckung der Strafe straflos bleibt. Damit fördert der ersuchte Mitgliedstaat die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten nach Verbüßung seiner Strafe. Meines Erachtens ist es daher von grundlegender Bedeutung, dass neben dem Ziel der Bekämpfung der Straflosigkeit dem Ziel der Förderung der Resozialisierung Rechnung getragen wird, indem einer Lösung der Vorzug gegeben wird, mit der sich beide Ziele erreichen lassen. |
83. |
Im Ergebnis hat das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob sich mit alternativen, die Freizügigkeit eines Unionsbürgers im Vergleich zu dessen Auslieferung weniger beeinträchtigenden Maßnahmen das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, ebenso wirksam erreichen lässt, ein im Unionsrecht ebenso grundlegendes anderes Ziel zu berücksichtigen, nämlich das Ziel, die Resozialisierung verurteilter Personen zu erleichtern. Vor diesem Hintergrund sind, wie die Europäische Kommission zu Recht festgestellt hat, nicht nur die in der Union geltenden Formen der internen Zusammenarbeit in Strafsachen zu prüfen, sondern auch die Formen der Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die sich aus internationalen Übereinkommen – insbesondere solchen, die im Rahmen der internationalen Organisationen geschlossen worden sind, mit denen die Union zusammenarbeitet – ergeben. |
84. |
Schließlich möchte ich noch hinzufügen, dass eine Entscheidung der finnischen Behörden, mit der dem Auslieferungsantrag der Russischen Föderation nicht stattgegeben würde, nicht so anzusehen wäre, als verstieße sie gegen die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens. |
85. |
Wie ich zuvor ausgeführt habe, ermöglicht es Art. 6 Abs. 1 Buchst. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens der Republik Finnland nämlich, die Auslieferung seiner eigenen Staatsangehörigen abzulehnen. Hervorzuheben ist, dass sich die Republik Finnland im Einklang mit der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieses Übereinkommens eröffneten Möglichkeit dazu entschlossen hat, den Ausdruck „Staatsangehörige“ im Sinne des erwähnten Übereinkommens in einer Erklärung als „Staatsangehörige von Finnland, Dänemark, Island, Norwegen und Schweden sowie Ausländer, die in diesen Staaten ihren Wohnsitz haben“ ( 44 ), zu definieren. |
86. |
Im vorliegenden Fall kann dieser von der Republik Finnland in der genannten Erklärung zum Ausdruck gebrachte Gleichstellungswille im Hinblick auf den Schutz eines Unionsbürgers wie Herrn Raugevicius vor Auslieferung kein Lippenbekenntnis bleiben. Die Art. 18 und 21 AEUV verpflichten die Republik Finnland dazu, ihm vollständig Wirkung zu verleihen. |
87. |
Meines Erachtens sind die Art. 18 und 21 AEUV daher dahin auszulegen, dass unter Umständen wie den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden – nämlich dann, wenn ein Drittstaat zum Zweck der Vollstreckung einer in diesem Staat verhängten Freiheitsstrafe ein Auslieferungsersuchen an einen Mitgliedstaat richtet, in den sich ein Unionsbürger begeben hat, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist – der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, zu prüfen, ob die Vollstreckung der Strafe in diesem Mitgliedstaat angesichts der Berührungspunkte des Verurteilten mit ihm geeignet wäre, die Resozialisierung der besagten Person zu fördern ( 45 ). Wenn dem so ist, muss der genannte Mitgliedstaat sämtliche Instrumente der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen in Gang setzen, über die er in Bezug auf den ersuchenden Drittstaat verfügt, um dessen Zustimmung zur Vollstreckung der in Rede stehenden Strafe in seinem Hoheitsgebiet zu erlangen, gegebenenfalls nachdem diese an die in seinem Strafrecht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe angepasst worden ist. |
IV. Ergebnis
88. |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorabentscheidungsfragen des Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof, Finnland) wie folgt zu antworten: Die Art. 18 und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden – nämlich dann, wenn ein Drittstaat zum Zweck der Vollstreckung einer in diesem Staat verhängten Freiheitsstrafe ein Auslieferungsersuchen an einen Mitgliedstaat richtet, in den sich ein Unionsbürger begeben hat, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist – der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, zu prüfen, ob die Vollstreckung der Strafe in diesem Mitgliedstaat angesichts der Berührungspunkte des Verurteilten mit ihm geeignet wäre, die Resozialisierung der besagten Person zu fördern. Wenn dem so ist, muss der genannte Mitgliedstaat sämtliche Instrumente der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen in Gang setzen, über die er in Bezug auf den ersuchenden Drittstaat verfügt, um dessen Zustimmung zur Vollstreckung der in Rede stehenden Strafe in seinem Hoheitsgebiet zu erlangen, gegebenenfalls nachdem diese an die in seinem Strafrecht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe angepasst worden ist. |
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) C‑182/15, EU:C:2016:630.
( 3 ) Im Folgenden: Europäisches Auslieferungsübereinkommen.
( 4 ) Im Folgenden: Auslieferungsgesetz.
( 5 ) Das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) führt insoweit u. a. das Urteil vom 19. Dezember 2012, Epitropos tou Elegktikou Synedriou (C‑363/11, EU:C:2012:825, Rn. 18), an.
( 6 ) C‑182/15, EU:C:2016:630.
( 7 ) C‑182/15, EU:C:2016:630.
( 8 ) C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 37.
( 9 ) Europäisches Übereinkommen des Europarates über die internationale Geltung von Strafurteilen, geschehen zu Den Haag am 28. Mai 1970.
( 10 ) C‑182/15, EU:C:2016:630.
( 11 ) C‑182/15, EU:C:2016:630.
( 12 ) C‑182/15, EU:C:2016:630.
( 13 ) Vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 26).
( 14 ) Vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 27).
( 15 ) Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C‑191/16, EU:C:2018:222, Rn. 33).
( 16 ) Vgl. Urteil vom 7. Juli 1992, Micheletti u. a. (C‑369/90, EU:C:1992:295, Rn. 15).
( 17 ) C‑182/15, EU:C:2016:630.
( 18 ) Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C‑191/16, EU:C:2018:222, Rn. 42).
( 19 ) Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C‑191/16, EU:C:2018:222, Rn. 43).
( 20 ) Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C‑191/16, EU:C:2018:222, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 21 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C‑191/16, EU:C:2018:222, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 22 ) Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C‑191/16, EU:C:2018:222, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 23 ) Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C‑191/16, EU:C:2018:222, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 24 ) Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C‑191/16, EU:C:2018:222, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 25 ) C‑182/15, EU:C:2016:630.
( 26 ) ABl. 2002, L 190, S. 1.
( 27 ) ABl. 2009, L 81, S. 24.
( 28 ) Vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50).
( 29 ) C‑191/16, EU:C:2018:222.
( 30 ) C‑182/15, EU:C:2016:630.
( 31 ) Vgl. u. a. Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski (C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 32 ) Vgl. insoweit EGMR, 27. Juni 2006, Szabó gegen Schweden (CE:ECHR:2006:0627DEC002857803, S. 12).
( 33 ) Vgl. u. a. Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero (C‑316/16 und C‑424/16, EU:C:2018:256, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 34 ) ABl. 2008, L 327, S. 27.
( 35 ) Vgl. u. a. EGMR, 30. Juni 2015, Khoroshenko gegen Russland (CE:ECHR:2015:0630JUD004141804, § 121).
( 36 ) Vgl. entsprechend – zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 – Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C‑42/11, EU:C:2012:517, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 37 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C‑42/11, EU:C:2012:151, Nrn. 50 und 51), der ferner feststellt, dass „[d]as im Unionsrecht verankerte Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, … zur Folge [hat], dass heute nicht unwiderlegbar angenommen werden kann, dass die besten Aussichten für eine Resozialisierung einer verurteilten Person nur in dem Staat bestehen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“ (Nr. 51).
( 38 ) C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 37.
( 39 ) Vgl. entsprechend – im Sinne einer Berücksichtigung dieses Übereinkommens im Hinblick auf die Schaffung der Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, eine in einem anderen Mitgliedstaat verhängte Strafe zu vollstrecken – Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C‑42/11, EU:C:2012:517, Rn. 44 bis 49).
( 40 ) Im erläuternden Bericht zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen heißt es insoweit: „Diese Möglichkeit, die der in Art. 6 [Abs. 1 Buchst. b] des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehenen Möglichkeit entspricht, ist weit auszulegen: Es geht darum, den Vertragsstaaten die Möglichkeit einzuräumen, die Anwendung des Übereinkommens auf andere Personen als ‚Staatsangehörige‘ im engeren Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts des betreffenden Staates zu erstrecken, beispielsweise auf Staatenlose oder Bürger anderer Staaten, die aber Wurzeln im Land haben, weil sie dort dauerhaft wohnhaft sind“ (S. 4, § 20).
( 41 ) Hervorhebung nur hier. Die Existenz einer solchen Erklärung wird vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C‑42/11, EU:C:2012:517, Rn. 48), festgestellt.
( 42 ) Das Protokoll zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 22. November 2017 ist noch nicht in Kraft getreten.
( 43 ) C‑182/15, EU:C:2016:630.
( 44 ) Hervorhebung nur hier.
( 45 ) Der ersuchte Mitgliedstaat kann sich insoweit entsprechend auf die im neunten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/909 aufgezählten Kriterien stützen. Vgl. hierzu Martufi, A., „Assessing the resilience of ‚social rehabilitation‘ as a rationale for transfer: A commentary on the aims of Framework Decision 2008/909/JHA“, New Journal of European Criminal Law, Sage Publishing, New York, 2018, Bd. 9, Heft 1, S. 43 bis 61.