URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

31. Mai 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 7 Abs. 1 – Darlehensverträge in Fremdwährung – Nationale Rechtsvorschriften, die besondere prozessuale Anforderungen an die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit stellen – Äquivalenzgrundsatz – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz“

In der Rechtssache C‑483/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Gericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 29. August 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 6. September 2016, in dem Verfahren

Zsolt Sziber

gegen

ERSTE Bank Hungary Zrt.,

Beteiligte:

Mónika Szeder,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der ERSTE Bank Hungary Zrt., vertreten durch T. Kende und P. Sonnevend, ügyvédek,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Cleenewerck de Crayencour und A. Tokár als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 169 AEUV, Art. 20, 21, 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) in Verbindung mit Art. 8 dieser Richtlinie sowie des 47. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt im ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Zsolt Sziber und der ERSTE Bank Hungary Zrt. (im Folgenden: ERSTE Bank) betreffend einen Antrag auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem zum Erwerb einer Wohnung geschlossenen Vertrag über ein Darlehen, das in ungarischen Forint (HUF) auszuzahlen und zurückzuzahlen war, aber auf Schweizer Franken (CHF) zum jeweils aktuellen Wechselkurs lautete.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 87/102/EWG

3

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48) findet diese Richtlinie keine Anwendung auf Kreditverträge oder Kreditversprechen, die hauptsächlich zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude bestimmt sind.

Richtlinie 93/13

4

Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.“

5

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

6

Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

Richtlinie 2008/48

7

Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48 bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)

Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind“.

Ungarisches Recht

Ehemaliges Bürgerliches Gesetzbuch

8

§ 239/A. Abs. 1 des Polgári Törvénykönyvről szóló 1959. évi IV. törvény (Gesetz Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch) in der bis zum 14. März 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: früheres Bürgerliches Gesetzbuch) sah vor:

„Eine Partei kann bei Gericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags oder einzelner seiner Bestimmungen (teilweise Unwirksamkeit) beantragen, ohne gleichzeitig die Anwendung der Folgen der Unwirksamkeit zu beantragen.“

Bürgerliches Gesetzbuch

9

Der seit dem 15. März 2014 geltende § 6:108 des Polgári Törvénykönyvről szóló 2013. évi V. törveny (Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch, im Folgenden: Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt:

„(1)   Aus einem unwirksamen Vertrag kann weder ein Recht abgeleitet werden, noch kann Vertragserfüllung verlangt werden. Das Gericht bestimmt auf Antrag einer der Parteien die weiteren Rechtsfolgen der Unwirksamkeit unter Berücksichtigung der Verjährungs- und Ersitzungsbestimmungen.

(2)   Eine Partei kann bei Gericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags beantragen, ohne gleichzeitig die Anwendung der Folgen der Unwirksamkeit zu beantragen.

(3)   Das Gericht kann über die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit entscheiden und dabei auch von den Anträgen der Parteien abweichen, es kann aber keine Lösung zur Anwendung bringen, der sich beide Parteien entgegenstellen.“

Gesetz DH 1

10

In § 1 Abs. 1 des Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvény (Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberster Gerichtshof, Ungarn] zur Wahrung der Rechtseinheit im Bereich von Verbraucherkreditverträgen der Finanzinstitute, im Folgenden: Gesetz DH 1) heißt es:

„Dieses Gesetz findet auf Verbraucherkreditverträge Anwendung, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschlossen wurden. Im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff ‚Verbraucherdarlehensvertrag‘ jeden auf einer Fremdwährung basierenden (mit einer Fremdwährung verbundenen oder auf sie lautenden und in HUF rückzahlbaren) oder auf HUF basierenden Kredit-, Darlehens- oder Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Finanzinstitut und einem Verbraucher, wenn er Standardvertragsklauseln oder eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel einbezieht, die eine der in § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 genannten Bestimmungen enthält.“

11

§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes DH 1 sieht vor:

„(1)   In Verbraucherkreditverträgen sind Klauseln – mit Ausnahme von individuell ausgehandelten Vertragsklauseln – nichtig, wonach das Kreditinstitut zur Auszahlung des für den Erwerb des Darlehens- oder Leasingobjekts eingeräumten Finanzierungsbetrags die Anwendung des Ankaufskurses bestimmt und zur Rückzahlung der Schuld die des Verkaufskurses oder eines von dem bei der Auszahlung festgelegten abweichenden Wechselkurses.

(2)   Anstelle der nichtigen Klausel, auf die sich Abs. 1 bezieht, findet unbeschadet der Bestimmungen von Abs. 3 sowohl für die Auszahlung als auch für die Rückzahlung (einschließlich der Zahlung der Raten und sämtlicher in einer Fremdwährung festgelegter Kosten, Gebühren und Provisionen) der von der ungarischen Nationalbank für die entsprechende Fremdwährung festgelegte offizielle Wechselkurs Anwendung.“

12

§ 4 dieses Gesetzes bestimmt:

„(1)   Bei Verbraucherkreditverträgen, die das Recht zu einer einseitigen Vertragsänderung einschließen, wird vermutet, dass die Klauseln dieses Vertrags – mit Ausnahme der individuell ausgehandelten –, die eine einseitige Erhöhung des Zinssatzes oder eine einseitige Erhöhung der Kosten und Provisionen zulassen, missbräuchlich sind. …

(2)   Die Vertragsklausel, auf die sich Abs. 1 bezieht, ist nichtig, wenn das Kreditinstitut nicht … einen Zivilprozess eingeleitet hat oder wenn das Gericht die Klage abgewiesen oder das Verfahren eingestellt hat, es sei denn, dass im Fall der Vertragsklausel das Verfahren … eingeleitet werden kann, aber nicht eingeleitet wurde, oder dass, wenn das Verfahren eingeleitet wurde, das Gericht nicht die Nichtigkeit der Vertragsklausel gemäß Abs. 2a festgestellt hat.

(2a)   Eine Vertragsklausel, auf die sich Abs. 1 bezieht, ist nichtig, wenn ein Gericht ihre Nichtigkeit gemäß dem Sondergesetz zur Abrechnung in einem von der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse eingeleiteten Verfahren festgestellt hat.

(3)   Das Kreditinstitut führt in den Fällen, auf die sich die Abs. 2 und 2a beziehen, eine Abrechnung mit dem Verbraucher nach den Bestimmungen des Sondergesetzes durch.“

Gesetz DH 2

13

In § 37 Abs. 1 bis 3 des Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvényben rögzített elszámolás szabályairól és egyes egyéb rendelkezésekről szóló 2014. évi XL. törvény (Gesetz Nr. XL von 2014 über Vorschriften zur Abrechnung, auf die sich das Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberster Gerichtshof] zur Wahrung der Rechtseinheit im Bereich von Verbraucherkreditverträgen der Finanzinstitute bezieht, und über weitere Vorschriften, im Folgenden: Gesetz DH 2) heißt es:

„(1)   Eine Partei kann im Zusammenhang mit den Verträgen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, beim Gericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags oder bestimmter Vertragsklauseln (im Folgenden: Teilunwirksamkeit) nur beantragen – unabhängig von den Gründen für diese Unwirksamkeit –, wenn sie auch die Anwendung der Rechtsfolgen der Unwirksamkeit (nämlich die Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags oder des Fortbestehens seiner Wirkungen bis zum Erlass der Entscheidung) beantragt. In Ermangelung dessen ist die Klage bzw. der Antrag – nachdem eine Aufforderung zur Behebung des Mangels folgenlos geblieben ist – unzulässig, und es darf nicht in der Sache entschieden werden. Wenn die Partei beantragt, die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit anzuwenden, muss sie auch angeben, welche Rechtsfolge das Gericht anwenden soll. In Bezug auf die anzuwendende Rechtsfolge muss die Partei einen bestimmten Antrag stellen, in dem der genaue Betrag angegeben ist und der die Abrechnung zwischen den Parteien einschließt.

(2)   Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 1 in Bezug auf die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Verträge ist nach § 239/A. Abs. 1 des alten Bürgerlichen Gesetzbuchs bzw. § 6:108 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – wenn die in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen vorliegen – eine anhängige Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit des Vertrags ohne Ladung als unzulässig abzuweisen oder das Verfahren einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Partei neben dem Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit des Vertrags einen weiteren Klageantrag stellt; in diesem Fall gilt der Feststellungsantrag als nicht aufrechterhalten. Ebenso ist in Verfahren vorzugehen, die nach ihrer Aussetzung wieder aufgenommen werden.

(3)   Wenn in einem anhängigen Verfahren keine Abweisung der Klage als unzulässig ohne Ladung erfolgt, ist das Verfahren einzustellen, sofern die Partei nicht binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung des Gerichts, den entsprechenden Mangel zu beheben, mit ihrer Klage (oder gegebenenfalls ihrer Widerklage) beantragt, die Rechtsfolgen aus der Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit des Vertrags anzuwenden, und angibt, welche Rechtsfolge angewandt werden soll. Eine Verfahrenseinstellung erfolgt nicht, wenn die Partei neben dem Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit des Vertrags einen weiteren Klageantrag stellt; in diesem Fall gilt der Feststellungsantrag als nicht aufrechterhalten.“

14

§ 37/A Abs. 1 des Gesetzes DH 2 sieht vor:

„Das Gericht legt bei der Bestimmung der Rechtsfolgen der Unwirksamkeit unter Anwendung der Vorschriften zur Abrechnung nach diesem Gesetz – auf der Grundlage der Daten der nach § 38 Abs. 6 geprüften Abrechnung – die Zahlungsverpflichtungen der Parteien fest.“

15

§ 38 Abs. 6 des Gesetzes DH 2 sieht vor:

„Die Abrechnung gilt als überprüfte Abrechnung, wenn

a)

der Verbraucher nicht binnen der in diesem Gesetz festgelegten Frist beim Finanzinstitut Beschwerde gegen die Abrechnung oder dagegen einlegt, dass das Finanzinstitut ihm gegenüber nicht abgerechnet habe,

b)

der Verbraucher nicht binnen der in diesem Gesetz festgelegten Frist ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle in Finanzangelegenheiten eingeleitet hat,

c)

der Verbraucher oder das Finanzinstitut nicht binnen der in diesem Gesetz festgelegten Frist das nichtstreitige Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 oder das streitige Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 eingeleitet hat,

d)

die Entscheidung, mit der das vom Verbraucher oder dem Finanzinstitut eingeleitete nichtstreitige Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 bzw. streitige Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 abgeschlossen wird, in Rechtskraft erwächst.“

Gesetz DH 3

16

In § 3 Abs. 1 des Az egyes fogyasztói kölcsönszerződések devizanemének módosulásával és a kamatszabályokkal kapcsolatos kérdések rendezéséről szóló 2014. évi LXXVII. törvény (Gesetz Nr. LXXVII von 2014 zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Währung von Verbraucherkreditverträgen und der Zinsregelung, im Folgenden: Gesetz DH 3) heißt es:

„Verbraucherkreditverträge werden kraft dieses Gesetzes und gemäß seinen Bestimmungen geändert.“

17

§ 10 des Gesetzes DH 3 bestimmt:

„Das Kreditinstitut, das aus einem auf eine Fremdwährung lautenden oder auf einer Fremdwährung basierenden Hypothekendarlehensvertrag mit einem Verbraucher berechtigt ist, ist binnen der Frist zur Erfüllung der Abrechnungspflicht nach dem [Gesetz DH 2] verpflichtet, die aufgrund des Hypothekendarlehensvertrags mit dem Verbraucher bestehende oder sich daraus ergebende Verbindlichkeit, wie sie aufgrund der Abrechnung nach dem [Gesetz DH 2] festgestellt worden ist – einschließlich der in der Fremdwährung abgerechneten Zinsen, Gebühren, Provisionen und Kosten –, zum Stichtag unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses für die betreffende Fremdwährung, der

a)

entweder dem Durchschnitt des von der ungarischen Nationalbank zwischen dem 16. Juni 2014 und dem 7. November 2014 amtlich festgelegten Devisenkurses oder

b)

dem von der ungarischen Nationalbank am 7. November 2014 amtlich festgelegten Devisenkurs

entspricht, je nachdem, welcher der beiden Werte für den Verbraucher günstiger ist, in ein auf HUF lautendes Darlehen umzuwandeln (im Folgenden: Umwandlung in HUF).“

18

§ 15/A dieses Gesetzes sieht vor:

„(1)   In anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Feststellung der Unwirksamkeit (Teilunwirksamkeit) eines Verbraucherkreditvertrags bzw. die Anwendung der Rechtsfolgen der Unwirksamkeit geht, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung in HUF auf den Betrag der Verbindlichkeit des Verbrauchers aus dem auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrag oder dem auf einer Fremdwährung basierenden Darlehensvertrag, wie sie aufgrund der Abrechnung nach dem [Gesetz DH 2] festgestellt worden ist, ebenfalls anzuwenden.

(2)   Der Betrag der vom Verbraucher bis zum Datum des Erlasses der Entscheidung geleisteten Rückzahlungen mindert dessen zum Abrechnungsstichtag in HUF festgestellte Verbindlichkeit.

(3)   Wird der Verbraucherkreditvertrag für wirksam erklärt, bestimmen sich die besonderen vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien aus der Abrechnung nach dem [Gesetz DH 2] nach den Vorschriften dieses Gesetzes.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19

Am 7. Mai 2008 schlossen Herr Sziber als Schuldner und Frau Mónika Szeder als Mitschuldnerin bei ERSTE Bank zum Erwerb einer Wohnung einen auf CHF lautenden Vertrag über ein Darlehen, das in HUF ausgezahlt und zurückgezahlt wurde. Der Darlehensvertrag wurde auf der Grundlage des Tageswechselkurses in CHF ausgewiesen, und ein Immobilienhypothekenvertrag war ihm beigefügt. Er enthält Klauseln, die zum einen eine Kursspanne zwischen dem auf die Auszahlung des Darlehens anwendbaren Wechselkurs und dem auf seine Rückzahlung anwendbaren Wechselkurs, d. h. dem von ERSTE Bank angewandten Ankaufskurs bzw. dem von ihr angewandten Verkaufskurs (im Folgenden: Kursspanne), vorsehen und zum anderen ERSTE Bank die Möglichkeit einräumen, durch eine einseitige Vertragsänderung Zinsen, Gebühren und Kosten zu erhöhen (im Folgenden: Möglichkeit der einseitigen Änderung).

20

In seiner Klageschrift beantragte Herr Sziber beim vorlegenden Gericht, die Nichtigkeit des Darlehensvertrags festzustellen, weil erstens der Vertrag eine unmögliche Leistung zum Gegenstand habe, da er weder die Höhe der monatlichen Raten noch den jeweiligen Betrag des geliehenen Kapitals und der Zinsen enthalte, und es nicht möglich sei, einen Betrag in Fremdwährung auf ein Darlehenskonto in HUF einzuzahlen, zweitens im Vertrag die Art des Umrechnungskurses nicht angegeben sei und drittens ERSTE Bank das Erfordernis einer angemessenen Kreditbewertung im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, insbesondere unter Berücksichtigung des Wechselkursrisikos, nicht erfüllt habe. Außerdem könne der Verbraucher, der über keine klaren und verständlichen Informationen verfüge, das Ausmaß des Wechselkursrisikos nicht beurteilen.

21

Hilfsweise beantragte Herr Sziber beim vorlegenden Gericht, die Unwirksamkeit bestimmter Vertragsklauseln festzustellen. Erstens sei die Klausel in Ziff. VII.2 des Darlehensvertrags missbräuchlich, da der Verbraucher, der über Informationen verfüge, die weder klar noch verständlich seien, das Ausmaß des Wechselkursrisikos nicht ermessen könne. Zweitens sei die Klausel in Ziff. VIII.13 dieses Vertrags missbräuchlich, weil sie erlaube, dass eine Bekanntmachung der Bank Bestandteil des Vertrags werde, was das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien insoweit verletze, als ERSTE Bank damit ein Recht zur Ergänzung des Vertrags eingeräumt werde. Drittens seien Ziff. II.1 des Darlehensvertrags über die Bestimmung der Raten gemäß den Bekanntmachungen der Bank, Ziff. III.2 des Vertrags über den Zinssatz und dessen Variabilitätsgrad und Ziff. III.3 des Vertrags, die das Recht zur Erhöhung des Zinssatzes vorsehe, missbräuchlich.

22

Das vorlegende Gericht forderte Herrn Sziber auf, seine Klage insbesondere in Anbetracht von § 37 des Gesetzes DH 2 zu berichtigen, indem er zum einen die Rechtsfolge angebe, die er bei einer Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags anstrebe, und zum anderen die in § 38 Abs. 6 des Gesetzes DH 2 genannte Abrechnung vervollständige, um zu präzisieren, welche Beträge er aufgrund der eventuell missbräuchlichen Klauseln – außer denjenigen, die bei dieser Abrechnung bereits berücksichtigt worden seien, d. h. den in den §§ 3 und 4 des Gesetzes DH 1 genannten Klauseln – gezahlt habe.

23

Das vorlegende Gericht führt aus, dass Herr Sziber seine Klageschrift zwar mehrfach geändert, aber trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht keinen Schriftsatz zur Änderung der Klage eingereicht habe. Aufgrund dessen sei das Verfahren eigentlich einzustellen, ohne dass die Begründetheit der Klage zu prüfen wäre.

24

Auf eine vom Gerichtshof gestellte Frage hat das vorlegende Gericht mitgeteilt, dass das Verfahren bei ihm noch anhängig sei.

25

Seiner Ansicht nach ist fraglich, ob das Unionsrecht den Bestimmungen der Gesetze DH 1 und DH 2 entgegenstehe, wonach zum einen zwei Klauseln, die in den meisten in Fremdwährung abgeschlossenen Verträgen enthalten seien, nämlich diejenigen über die Kursspanne und über die Möglichkeit der einseitigen Änderung, als missbräuchlich eingestuft würden und das Kreditinstitut eine Abrechnung zu diesen Klauseln zu erstellen habe und zum anderen der Verbraucher verpflichtet sei, die Rechtsfolge anzugeben, die sich aus der teilweisen oder vollständigen Unwirksamkeit des Darlehensvertrags ergeben solle, und diese Ansprüche zu beziffern, was die eventuell missbräuchlichen Klauseln außer diesen beiden betreffe, während Darlehensnehmer, die Darlehensverträge abgeschlossen hätten, die nicht auf eine Fremdwährung lauteten, diese Klarstellungen und Quantifizierungen nicht vornehmen müssten.

26

Letztere Darlehensnehmer hätten die Möglichkeit, die oft vorteilhaftere Anwendung der Rechtsfolge der Unwirksamkeit zu beantragen, die darin bestehe, die vor Abschluss des Darlehensvertrags bestehende Situation wiederherzustellen, während § 37 des Gesetzes DH 2 diesen Weg bei in seinen Anwendungsbereich fallenden Darlehensverträgen versperre.

27

Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die nachstehenden Vorschriften des Unionsrechts, nämlich Art. 169 Abs. 1 und 2 AEUV in Verbindung mit Abs. 3 dieses Artikels, Art. 38 der Charta, Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 8 dieser Richtlinie sowie der 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48, dahin auszulegen,

dass sie einer nationalen Regelung (und deren Anwendung) entgegenstehen, die zusätzliche Anforderungen aufstellt

zum Nachteil derjenigen Prozesspartei (Kläger oder Beklagter), die als Verbraucher zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 26. Juli 2014 einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, in dem eine missbräuchliche Vertragsklausel, die die Möglichkeit der einseitigen Änderung vorsieht, oder eine missbräuchliche Vertragsbestimmung über eine Kursspanne enthalten ist,

wobei diese zusätzlichen Anforderungen verpflichtend die Stellung eines zivilprozessualen Antrags – in erster Linie eine Klage, eine Klageänderung oder eine Einrede der Unwirksamkeit (zur Verteidigung gegen eine gegen den Verbraucher erhobene Klage), deren Änderung, eine Widerklage oder eine Widerklageänderung – verlangen, der zwingend einen bestimmten Inhalt aufweisen muss, damit die mit der Unwirksamkeit der vorgenannten Verbraucherverträge zusammenhängenden Rechte gerichtlich geltend gemacht werden können, vor allem, damit das Gericht über die Begründetheit des Antrags entscheiden kann,

während eine andere Prozesspartei, die Kreditschuldner, aber kein Verbraucher oder sowohl Kreditschuldner als auch Verbraucher ist, aber im selben Zeitraum einen Kreditvertrag eines anderen Typs als des vorgenannten abgeschlossen hat, keinen solchen Antrag mit diesem Inhalt einreichen muss?

2.

Sind die in der ersten Frage genannten Vorschriften des Unionsrechts – unabhängig davon, ob der Gerichtshof die erste Frage, die allgemeiner formuliert ist als die zweite Frage, bejaht oder verneint – dahin auszulegen, dass sie der Anwendung der (nachfolgend unter den Buchst. a bis c genannten) zusätzlichen zwingenden Anforderungen entgegenstehen, die für eine Prozesspartei gelten, die Kreditschuldner und Verbraucher im Sinne der ersten Frage ist, und wonach

a)

die Klage, Klageänderung oder Einrede der Unwirksamkeit (zur Verteidigung gegen eine gegen den Verbraucher erhobene Klage), deren Änderung, eine Widerklage oder eine Widerklageänderung, die von der Prozesspartei (Kläger oder Beklagter), die Kreditschuldner und Verbraucher im Sinne der ersten Frage ist, einzureichen ist, nur dann zulässig ist und auf ihre Begründetheit hin geprüft wird, wenn

die Prozesspartei in dem betreffenden Schriftsatz nicht nur beantragt, dass das Gericht die vollständige oder teilweise Unwirksamkeit der in der ersten Frage genannten Verbraucherkreditverträge feststellt, sondern auch, dass es die Rechtsfolgen der vollständigen Unwirksamkeit zur Anwendung bringt,

während eine andere Prozesspartei, die Kreditschuldner, aber kein Verbraucher oder sowohl Kreditschuldner als auch Verbraucher ist, aber im selben Zeitraum einen Kreditvertrag eines anderen Typs als des vorgenannten abgeschlossen hat, keinen solchen Antrag mit diesem Inhalt einreichen muss;

b)

die Klage, Klageänderung oder Einrede der Unwirksamkeit (zur Verteidigung gegen eine gegen den Verbraucher erhobene Klage), deren Änderung, eine Widerklage oder eine Widerklageänderung, die von der Prozesspartei (Kläger oder Beklagter), die Kreditschuldner und Verbraucher im Sinne der ersten Frage ist, einzureichen ist, nur dann zulässig ist und auf ihre Begründetheit hin geprüft wird, wenn

die Prozesspartei in dem betreffenden Schriftsatz – neben der gerichtlichen Feststellung der vollständigen Unwirksamkeit der in der ersten Frage genannten Verbraucherkreditverträge – als eine der Rechtsfolgen der vollständigen Unwirksamkeit nicht die Wiederherstellung des vor dem Vertragsschluss bestehenden ursprünglichen Zustands durch das Gericht beantragt,

während eine andere Prozesspartei, die Kreditschuldner, aber kein Verbraucher oder sowohl Kreditschuldner als auch Verbraucher ist, aber im selben Zeitraum einen Kreditvertrag eines anderen Typs als des vorgenannten abgeschlossen hat, keinen solchen Antrag mit diesem Inhalt einreichen muss;

c)

die Klage, Klageänderung oder Einrede der Unwirksamkeit (zur Verteidigung gegen eine gegen den Verbraucher erhobene Klage), deren Änderung, eine Widerklage oder eine Widerklageänderung, die von der Prozesspartei (Kläger oder Beklagter), die Kreditschuldner und Verbraucher im Sinne der ersten Frage ist, einzureichen ist, nur dann zulässig ist und auf ihre Begründetheit hin geprüft wird, wenn

der betreffende Schriftsatz für den Zeitraum zwischen dem Beginn des Vertragsrechtsverhältnisses und der Klageerhebung auch eine (von den nationalen Bestimmungen vorgeschriebene) mathematisch außerordentlich komplizierte – und unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Umrechnung in HUF erstellte – Abrechnung enthält,

die eine detaillierte rechnerisch überprüfbare Aufstellung einschließt, in der die nach dem Vertrag fälligen Zahlungen, die vom Kläger geleisteten Zahlungen, die unter Außerachtlassung der unwirksamen Bestimmung bestehenden fälligen Zahlungen und der Unterschiedsbetrag zwischen diesen genannt werden, und in der als Endbetrag angegeben ist, in welcher Höhe eine Verbindlichkeit oder gegebenenfalls eine Überzahlung der Prozesspartei, die Kreditschuldner und Verbraucher im Sinne der ersten Frage ist, gegenüber dem Geldinstitut besteht,

während eine andere Prozesspartei, die Kreditschuldner, aber kein Verbraucher oder sowohl Kreditschuldner als auch Verbraucher ist, aber im selben Zeitraum einen Kreditvertrag eines anderen Typs als des vorgenannten abgeschlossen hat, keinen solchen Antrag mit diesem Inhalt einreichen muss?

3.

Sind die in der ersten Frage angeführten Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass der Verstoß gegen diese Vorschriften, der in der Vorgabe der oben (in der ersten und der zweiten Frage) genannten zusätzlichen Anforderungen besteht, zugleich einen Verstoß gegen die Art. 20, 21 und 47 der Charta darstellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten nach den Urteilen des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2000, Guimont (C‑448/98, EU:C:2000:663, Rn. 23), und vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a. (C‑357/10 bis C‑359/10, EU:C:2012:283, Rn. 28), und dem Beschluss vom 3. Juli 2014, Tudoran (C‑92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 39), das Unionsrecht auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Charakter anzuwenden haben? Oder ist gegebenenfalls davon auszugehen, dass es sich bei den in der ersten Frage genannten Kreditverträgen um sogenannte auf einer Fremdwährung basierende Kreditverträge handelt und es sich somit allein aufgrund dieses Umstands um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt?

Zu den Vorlagefragen

Einleitende Erwägungen

28

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder die vom vorlegenden Gericht in seinen Fragen erwähnte Richtlinie 2008/48 noch die Vorgängerrichtlinie 87/102, die nach den in den Akten enthaltenen Angaben in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls zeitlich einschlägig ist, im Ausgangsverfahren anwendbar sind. Zum einen bestimmt nämlich Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48, dass diese nicht für Kreditverträge gilt, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind, und zum anderen sieht Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/102 vor, dass diese nicht auf Kreditverträge anwendbar ist, die hauptsächlich zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude bestimmt sind. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch eindeutig hervor, dass der Vertrag, der den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bildet, durch eine Hypothek gesichert ist und zum Erwerb einer Wohnung geschlossen wurde.

29

Die Richtlinie 93/13 hingegen betrifft missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. In Anbetracht des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits ist daher diese Richtlinie im Licht der einschlägigen Bestimmungen der Charta auszulegen, und zwar insbesondere ihres Art. 47, in dem der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verankert ist.

Zur ersten und zur zweiten Frage

30

Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die besondere prozessuale Anforderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für Klagen von Verbrauchern vorsieht, die auf eine Fremdwährung lautende Darlehensverträge abgeschlossen haben, die eine Klausel über eine Kursspanne und/oder eine Klausel über die Möglichkeit der einseitigen Änderung enthalten.

31

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.

32

Was die Folgen betrifft, die aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Bestimmung eines Vertrags zu ziehen sind, der einen Verbraucher an einen Gewerbetreibenden bindet, so haben die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Vertragsklausel nur für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel besteht nämlich darin, Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 31).

33

Ferner geht aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit mir ihrem 24. Erwägungsgrund hervor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Gerichte und die Verwaltungsbehörden über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird. Insoweit hat der Gerichtshof auf die Art und die Bedeutung des öffentlichen Interesses hingewiesen, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof insbesondere klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten zwar obliegt, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, dies jedoch nichts daran ändert, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach‑ und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66).

35

Der Gerichtshof hat somit zwar in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ausgeführt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zustehenden Rechte sicherstellen muss. Die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, sind jedoch grundsätzlich nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C‑381/14 und C‑385/14, EU:C:2016:252, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Anhand dieser Grundsätze sind die Fragen des vorlegenden Gerichts zu prüfen.

37

Was erstens die Prüfung der Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes anbelangt, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall besondere Regeln für die Gruppe von Verbrauchern gelten, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit einem Kreditinstitut einen auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrag geschlossen haben, der in § 3 Abs. 1 und/oder in § 4 Abs. 1 des Gesetzes DH 1 genannte Klauseln enthält, wobei die erste dieser Klauseln nach diesen Bestimmungen als missbräuchlich und nichtig anzusehen ist, während bei der zweiten vermutet wird, dass sie missbräuchlich ist.

38

Nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes DH 2 können die Anträge, die der Verbraucher im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens stellen muss, das gegen einen die beiden Klauseln nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes DH 1 enthaltenden Vertrag gerichtet ist, nur dann geprüft werden und es kann ihnen nur dann in der Sache stattgegeben werden, wenn der Darlehensnehmer erstens auch die Anwendung der Rechtsfolge der Unwirksamkeit beantragt, zweitens nicht beantragt, dass als eine der Rechtsfolgen der vollständigen Unwirksamkeit der vor dem Abschluss des Vertrags bestehende ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, und drittens eine Abrechnung der missbräuchlich verlangten Beträge vorlegt.

39

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts gelten diese drei Bedingungen nicht für Klagen, die mit Verbrauchern geschlossene Darlehensverträge betreffen, die keine Klausel über eine Kursspanne oder über die Möglichkeit der einseitigen Änderung beinhalten. Die in diesen Fällen geltenden Bestimmungen, nämlich § 239/A. Abs. 1 des früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 6:108 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, verlangen nicht, dass der Kläger die Rechtsfolgen bezeichnet, die sich aus der teilweisen oder vollständigen Unwirksamkeit des Darlehensvertrags ergeben sollen, und dass er seine Forderungen in Form einer Abrechnung, wie sie nach den streitigen Modalitäten erforderlich ist, beziffert.

40

Da es somit nach dem nationalen Recht dem Verbraucher obliegt, die besonderen Voraussetzungen bei einer unter § 37 des Gesetzes DH 2 fallenden Klage zu beachten, damit diese zulässig ist und er eine Entscheidung in der Sache erlangen kann, hat das vorlegende Gericht den Kläger aufgefordert, seine Klage gemäß dieser Bestimmung zu ergänzen. Dagegen würde das für die in der vorstehenden Randnummer genannten Fälle geltende Verfahren keine solchen Anforderungen an den Verbraucher stellen.

41

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es, um festzustellen, ob diese beiden Verfahren gleichartige Sachverhalte im Sinne der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung regeln, allein Sache des nationalen Richters ist, der unmittelbare Kenntnis von den anwendbaren Verfahrensmodalitäten hat, die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai, C‑567/13, EU:C:2015:88, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Unter diesen Umständen ist – Gleichartigkeit unterstellt – zu prüfen, ob die Verfahrensmodalitäten für die auf die Richtlinie 93/13 gestützten Klagen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen ungünstiger sind als die für ausschließlich auf das nationale Recht gestützten Klagen.

43

Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, bedeutet die Tatsache, dass an den Verbraucher, der seine Rechte aus dem Unionsrecht herleitet, zusätzliche prozessuale Anforderungen gestellt werden, nicht per se, dass diese Verfahrensmodalitäten für ihn ungünstiger sind. Bei der Prüfung des Sachverhalts sind nämlich die Stellung der betreffenden Vorschriften im gesamten Verfahren, dessen Ablauf und die Besonderheiten dieser Vorschriften vor den nationalen Stellen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting‑04, C‑93/12, EU:C:2013:432, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Insoweit geht aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes DH 1 hervor, dass der ungarische Gesetzgeber zwei Arten von Klauseln, die in den meisten der zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen und auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträge enthalten sind – die eine über die Kursspanne und die andere über die Möglichkeit der einseitigen Änderung –, als missbräuchlich einstufen will. Nach den Erläuterungen der ungarischen Regierung erstellt das Kreditinstitut, um unter Zugrundelegung des amtlichen von der ungarischen Nationalbank für die entsprechende Fremdwährung festgelegten Wechselkurses die vom Verbraucher wegen der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln überzahlten Beträge zu berechnen, eine Abrechnung, die der Verbraucher gegebenenfalls beanstanden kann.

45

Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass der nationale Gesetzgeber wegen der großen Zahl von mit Verbrauchern in Ungarn geschlossenen auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen, die die beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Klauseln enthalten, durch den Erlass u. a. des Gesetzes DH 2 das vor den nationalen Gerichten durchzuführende Verfahren straffen und vereinfachen wollte. In gleichartigen Verfahren, die keine sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte betreffen, reicht die Feststellung der Unwirksamkeit einer oder mehrerer missbräuchlicher Klauseln für sich allein nämlich nicht aus, um den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, da ein zweites Verfahren erforderlich ist, wenn der Verbraucher wünscht, dass das nationale Gericht die Rechtsfolgen der teilweisen oder vollständigen Unwirksamkeit des Vertrags bestimmt und die eventuell zu Unrecht gezahlten Beträge festsetzt.

46

Zudem geht aus § 38 Abs. 6 des Gesetzes DH 2 hervor, dass die vom Kreditinstitut erstellte Abrechnung endgültig wird, soweit der Verbraucher sie nicht beanstandet. Nach den Erläuterungen der ungarischen Regierung in der mündlichen Verhandlung ist es nicht Sache des Verbrauchers, die überzahlten Beträge zu berechnen, außer wenn er sich auf die Unwirksamkeit anderer als der in diesem Gesetz genannten vermeintlich missbräuchlicher Klauseln berufe. In einem solchen Fall obliege es dem Verbraucher, den Betrag anzugeben, den er seiner Ansicht nach infolge der Anwendung dieser anderen Klauseln zu Unrecht gezahlt habe.

47

Ein solches Erfordernis, das der ungarischen Regierung zufolge nur ein besonderer Ausdruck der allgemeinen im Zivilprozessrecht geltenden Regel ist, dass ein Antrag genau bestimmt und beziffert sein muss, scheint nicht ungünstiger zu sein als die Regeln, die für entsprechende auf das nationale Recht gestützte Klagen gelten, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

48

Unter diesen Umständen können die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden prozessualen Anforderungen in Anbetracht ihrer Stellung in dem System, das der ungarische Gesetzgeber geschaffen hat, damit eine große Zahl von Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge in Fremdwährung, die missbräuchliche Klauseln enthalten, innerhalb einer angemessenen Frist beigelegt werden kann, grundsätzlich nicht als ungünstiger eingestuft werden als diejenigen für entsprechende Klagen, die keine sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte betreffen. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung können diese Anforderungen daher nicht als mit dem Äquivalenzgrundsatz unvereinbar angesehen werden.

49

Zweitens ist zum Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes festzustellen, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, Verfahrensmodalitäten vorzusehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Rechte gewahrt werden, die dem Einzelnen aus der Richtlinie 93/13 gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln erwachsen, das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das auch in Art. 47 der Charta verankert ist, impliziert. Dieser Schutz muss sowohl für die Bestimmung der Gerichte gelten, die für die Entscheidung über Klagen, die sich auf das Unionsrecht stützen, zuständig sind, als auch für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Gleichwohl hat der Gerichtshof anerkannt, dass der Schutz des Verbrauchers nicht absolut ist (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 47). Dass ein bestimmtes Verfahren gewisse prozessuale Anforderungen mit sich bringt, die der Verbraucher erfüllen muss, um seine Rechte geltend zu machen, bedeutet daher nicht, dass er keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genießt. Auch wenn die Richtlinie 93/13 in Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Gewerbetreibender und ein Verbraucher beteiligt sind, ein positives, von den Vertragsparteien unabhängiges Eingreifen durch das mit solchen Rechtsstreitigkeiten befasste nationale Gericht vorschreibt, hindert der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes das angerufene Gericht nämlich grundsätzlich nicht daran, den Verbraucher aufzufordern, bestimmte Gesichtspunkte zur Stützung seiner Forderungen beizubringen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 62).

51

Es trifft zwar zu, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrensregeln für den Verbraucher einen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Regeln, die die Justiz entlasten sollen, wegen der großen Zahl der betreffenden Rechtsstreitigkeiten einer außergewöhnlichen Situation Rechnung tragen und das im Allgemeininteresse liegende Ziel einer geordneten Rechtspflege verfolgen. Als solche können sie Einzelinteressen vorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai, C‑567/13, EU:C:2015:88, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern sie nicht über das zur Erreichung ihres Ziels Erforderliche hinausgehen.

52

In Anbetracht des Ziels, die Justiz zu entlasten, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich – was zu überprüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist –, dass die Regeln, die vom Verbraucher verlangen, einen bezifferten Antrag zu stellen, der zumindest teilweise in einer vom betreffenden Kreditinstitut bereits erstellten Abrechnung besteht, und die Rechtsfolge anzugeben, die das nationale Gericht anwenden soll, falls der in Rede stehende Darlehensvertrag oder einige seiner Klauseln unwirksam sein sollten, so komplex wären und so belastende Anforderungen beinhalteten, dass sie den Anspruch des Verbrauchers auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unverhältnismäßig beschneiden würden.

53

Was die Frage anbelangt, ob es den Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, wenn der Verbraucher beim Gericht nicht die Wiederherstellung der vor dem Abschluss des Darlehensvertrags bestehenden Situation beantragen kann, weil die Feststellung der Unwirksamkeit der vom Gesetz DH 1 erfassten Darlehensverträge nach § 37 des Gesetzes DH 2 nur dann verlangt werden kann, wenn gleichzeitig beantragt wird, dass der Vertrag für gültig oder für bis zum Tag der Verkündung der Entscheidung des nationalen Gerichts wirksam erklärt wird, muss das vorlegende Gericht außerdem prüfen, ob unter solchen Umständen gemäß der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs davon ausgegangen werden kann, dass die Feststellung der Missbräuchlichkeit der in diesem Vertrag enthaltenen Klauseln es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchlichen Klauseln befände, wiederherzustellen, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat.

54

Hierzu haben ERSTE Bank und die ungarische Regierung auf die Fragen des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Verbraucher in der Lage sei, in dem in § 37 des Gesetzes DH 2 vorgesehenen besonderen Verfahren nicht nur die Rückerstattung der Beträge zu verlangen, die er infolge der Anwendung der beiden in den §§ 3 und 4 des Gesetzes DH 1 genannten besonderen Klauseln durch das Kreditinstitut gezahlt habe, sondern auch Wiedergutmachung für die Folgen zu erlangen, die sich aus der Anwendung anderer eventuell missbräuchlicher Klauseln auf ihn ergäben. Wenn dies der Fall ist oder wenn dem Verbraucher ein anderer effektiver Verfahrensweg offensteht, auf dem er die Rückgewähr der nach diesen Klauseln zu Unrecht gezahlten Beträge verlangen kann – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, steht die Effektivität des mit der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes Verfahrensregeln wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen.

55

Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 7 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die besondere prozessuale Anforderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für Klagen von Verbrauchern vorsieht, die auf eine Fremdwährung lautende Darlehensverträge abgeschlossen haben, die eine Klausel über eine Kursspanne und/oder eine Klausel über die Möglichkeit der einseitigen Änderung enthalten, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit der in einem solchen Vertrag enthaltenen Klauseln es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchlichen Klauseln befände.

Zur dritten Frage

56

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie auch auf Sachverhalte anwendbar ist, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen.

57

Nach gefestigter Rechtsprechung finden die Bestimmungen des AEU‑Vertrags über die Verkehrsfreiheiten auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, betrifft das Ausgangsverfahren jedoch nicht die Vertragsbestimmungen über die Verkehrsfreiheiten, sondern Rechtsvorschriften der Union, die in den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Rechtsgebiet harmonisieren. Die unionsrechtlichen Regelungen finden daher unabhängig davon Anwendung, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt rein innerstaatlichen Charakter hat.

59

Daraus folgt, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie auch auf Sachverhalte Anwendung findet, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen.

Kosten

60

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die besondere prozessuale Anforderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für Klagen von Verbrauchern vorsieht, die auf eine Fremdwährung lautende Darlehensverträge abgeschlossen haben, die eine Klausel über eine Kursspanne zwischen dem auf die Auszahlung des Darlehens anwendbaren Wechselkurs und dem auf seine Rückzahlung anwendbaren Wechselkurs und/oder eine Klausel über die Möglichkeit der einseitigen Änderung, die es dem Darlehensgeber erlaubt, die Zinsen, Gebühren und Kosten zu erhöhen, enthalten, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit der in einem solchen Vertrag enthaltenen Klauseln es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchlichen Klauseln befände.

 

2.

Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie auch auf Sachverhalte Anwendung findet, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen.

 

Unterschriften.


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.