SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MELCHIOR WATHELET
vom 16. November 2017 ( 1 )
Rechtssache C‑560/16
E.ON Czech Holding AG
gegen
Michael Dědouch,
Petr Streitberg,
Pavel Suda
(Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud [Oberstes Gericht, Tschechische Republik])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Ausschließliche Zuständigkeiten – Art. 22 Nr. 2 – Gültigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft oder juristischen Person mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats – Beschluss der Hauptversammlung einer Gesellschaft, mit dem die zwangsweise Übertragung der Beteiligungen von Minderheitsaktionären der Gesellschaft an den Mehrheitsaktionär angeordnet und zugleich die Höhe der Abfindung festgelegt wird, die der Mehrheitsaktionär den Minderheitsaktionären zu zahlen verpflichtet ist – Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung“
I. Einleitung
1. |
Das bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 4. November 2016 eingegangene Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ). |
2. |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der E.ON Czech Holding AG (im Folgenden: E.ON) auf der einen Seite und Michael Dědouch, Petr Streitberg und Pavel Suda (im Folgenden: Dědouch u. a.) auf der anderen Seite zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre („squeeze out“), die E.ON nach einer zwangsweisen Übertragung der Beteiligungen, die Dědouch u. a. an der Jihočeská plynárenská a.s. hielten, an Dědouch u. a. zu zahlen verpflichtet ist. |
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
3. |
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“ |
4. |
Art. 5 dieser Verordnung sieht vor: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
…
…“ |
5. |
Nach Art. 6 Nr. 1 dieser Verordnung kann „[e]ine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, … auch verklagt werden, … wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“. |
6. |
Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt: „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig: …
…“ |
B. Tschechisches Recht
7. |
§ 183i des Zákon č. 513/1991 Sb., obchodní zákoník (Gesetz Nr. 513/1991 Handelsgesetzbuch, in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung, im Folgenden: tschechisches Handelsgesetzbuch) sieht vor: „1. Eine Person, die Inhaber von Beteiligungen an einer Gesellschaft ist, a) deren Nennwertsumme mindestens 90 % des Grundkapitals der Gesellschaft beträgt, oder b) die Beteiligungen ersetzen, deren Nennwertsumme mindestens 90 % des Grundkapitals der Gesellschaft beträgt, oder c) mit denen mindestens 90 % der Stimmrechte der Gesellschaft verbunden sind (im Folgenden: Mehrheitsaktionär), ist berechtigt, den Vorstand zur Einberufung einer Hauptversammlung aufzufordern, in der die Übertragung der übrigen Beteiligungen auf den Mehrheitsaktionär beschlossen wird. … 3. Der Beschluss der Hauptversammlung umfasst auch die Identifizierung des Mehrheitsaktionärs, die Angaben, die nachweisen, dass dieser Aktionär Mehrheitsaktionär ist, sowie die [Festlegung der] Höhe der Abfindung … und der Frist für die Zahlung der Abfindung.“ |
8. |
§ 183k des tschechischen Handelsgesetzbuchs bestimmt: „1. Die Inhaber von Beteiligungen sind … berechtigt, bei Gericht die Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung zu beantragen; … … 3. Eine Gerichtsentscheidung, die ein Recht auf eine Abfindung in anderer Höhe zuerkennt, ist für den Mehrheitsaktionär und für die Gesellschaft hinsichtlich der Grundlage des zuerkannten Rechts und auch gegenüber den anderen Inhabern von Beteiligungen bindend. … 4. Die Feststellung der Unangemessenheit der Höhe einer Abfindung bewirkt nicht die Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung gemäß § 183i Abs. 1. 5. Der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Hauptversammlung gemäß § 131 kann nicht auf die Unangemessenheit der Höhe einer Abfindung gestützt werden.“ |
III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9. |
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 hat die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft nach tschechischem Recht Jihočeská plynárenská mit Sitz in České Budějovice (Böhmisch Budweis, Tschechische Republik) entschieden, sämtliche Beteiligungen an dieser Gesellschaft zwangsweise auf ihren Mehrheitsaktionär E.ON mit Sitz in München (Deutschland) zu übertragen. |
10. |
Der Beschluss enthielt Angaben über die Höhe der Abfindung, die E.ON infolge der Übertragung an die Minderheitsaktionäre zu zahlen verpflichtet war. |
11. |
Mit am 26. Januar 2007 gegen die Jihočeská plynárenská und E.ON eingereichtem Antrag ersuchten Dědouch u. a. das Krajský soud v Českých Budějovicích (Regionalgericht Böhmisch Budweis, Tschechische Republik) um Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung. |
12. |
Im Laufe dieses Verfahrens erhob E.ON eine Einrede der Unzuständigkeit der tschechischen Gerichte, da in Anbetracht ihres Sitzes ausschließlich deutsche Gerichte international zuständig seien. |
13. |
Mit Beschluss vom 26. August 2009 wies der Krajský soud v Českých Budějovicích (Regionalgericht Böhmisch Budweis) diese Einrede mit der Begründung ab, dass die Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für den von Dědouch u. a. eingebrachten Antrag durch Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 begründet werde. |
14. |
E.ON legte gegen diese Entscheidung beim Vrchní soud v Praze (Obergericht Prag, Tschechische Republik) Rechtsmittel ein, der mit Beschluss vom 22. Juni 2010 feststellte, dass es sich um ein Verfahren gemäß Art. 22 Nr. 2 der Verordnung handele und unter Berücksichtigung des Sitzes der Jihočeská plynárenská die tschechischen Gerichte international zuständig seien. |
15. |
Dieser Beschluss wurde vom Ústavní soud (Verfassungsgericht, Tschechische Republik) aufgrund eines von E.ON eingelegten Rechtsmittels mit Urteil vom 11. September 2012 aufgehoben und das Verfahren an den Vrchní soud v Praze (Obergericht Prag) zurückverwiesen. |
16. |
Dieser stellte mit Beschluss vom 2. Mai 2014 die Zuständigkeit der tschechischen Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 fest. |
17. |
Gegen diesen Beschluss legte E.ON beim Vorlagegericht Rechtsmittel ein. |
18. |
Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
|
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
19. |
E.ON, Dědouch u. a., die tschechische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Da keine mit Gründen versehenen Anträge auf mündliche Verhandlung gestellt wurden und der Gerichtshof sich für ausreichend informiert erachtet, wurde entschieden, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. |
V. Prüfung
20. |
Mit seinen Vorlagefragen möchte das Vorlagegericht im Wesentlichen wissen, ob ein Antrag bezüglich der Angemessenheit der Abfindung, die der Mehrheitsaktionär einer Gesellschaft an die Minderheitsaktionäre im Rahmen eines Ausschlusses („squeeze out“) pro Aktie zu zahlen verpflichtet ist, in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzes der Gesellschaft fällt (Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001), in die besondere Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001), oder aber in die besondere Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001). |
21. |
Das Vorabentscheidungsersuchen offenbart ein strukturelles Problem der Verordnung Nr. 44/2001 (das unter der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 3 ) fortbesteht), nämlich das Fehlen einer Zuständigkeitsgrundlage für interne Rechtsstreitigkeiten innerhalb einer Gesellschaft, wie z. B. Rechtsstreitigkeiten zwischen Aktionären oder zwischen Aktionären und Geschäftsleitung oder zwischen Gesellschaft und Geschäftsleitung ( 4 ). |
22. |
Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 bezieht sich nämlich nur auf Fragen über „die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft … oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe“. Allerdings beinhalten gesellschaftsrechtliche Rechtsstreitigkeiten nicht zwingend Fragen nach der Gültigkeit eines Beschlusses der Organe einer Gesellschaft, und noch weniger Fragen nach der Gültigkeit, der Nichtigkeit oder der Auflösung der Gesellschaft. So ist es auch hier, denn im Ausgangsrechtsstreit nach § 183k Abs. 4 des tschechischen Handelsgesetzbuchs wird nicht die Gültigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre angefochten, sondern lediglich die Höhe der Abfindung, die der Mehrheitsaktionär ihnen für ihre Aktien zahlen muss. |
23. |
Das Problem der fehlenden Zuständigkeitsgrundlage für diese Art von Verfahren kompliziert sich noch in Anbetracht der Schwierigkeiten, Art. 5 Nrn. 1 und 3 auf das Ausgangsverfahren anzuwenden, da der Ausschluss der Minderheitsaktionäre und die von der Hauptversammlung durch Beschluss festgelegte Abfindung weder ein Vertrag sind noch eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist. |
24. |
Zum einen existiert keine „zwischen den Parteien aus freiem Willen eingegangene Verpflichtung“ ( 5 ), die zur Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 führen würde. Es liegt ja gerade in der Natur des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre, dass der Mehrheitsaktionär ohne deren Einwilligung handelt. |
25. |
Zum anderen ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf jede Klage anwendbar, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung anknüpft“ ( 6 ). Im Ausgangsverfahren wird aber nicht die Schadenshaftung des Mehrheitsaktionärs geltend gemacht. Vielmehr geht es um die Frage nach der Angemessenheit der Abfindung, die gemäß § 183i Abs. 3 des tschechischen Handelsgesetzbuchs von der Hauptversammlung (und damit nicht notwendigerweise oder nicht ausschließlich vom Mehrheitsaktionär) festgelegt wird. |
26. |
Das Problem beschränkt sich nicht auf den Ausschluss von Minderheitsaktionären, sondern stellt sich auch im Hinblick auf viele andere Bereiche des Gesellschaftsrechts, wie etwa die Loyalitätsverpflichtung der Geschäftsleitung. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die ich mich in Nr. 24 dieser Schlussanträge beziehe, ist die Loyalitätsverpflichtung eine Verpflichtung, die ein Mitglied der Geschäftsleitung eingeht, sobald er freiwillig einwilligt, sein Amt auszuüben. In diesem Sinne würde eine Klage der Gesellschaft oder eines Aktionärs gegen ein Mitglied der Geschäftsleitung wegen Verletzung dieser Pflicht unter Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 fallen. Allerdings hat diese Pflicht keinen besonderen Erfüllungsort, da sie auf der ganzen Welt besteht. Daher ist es unmöglich, aus diesem Artikel die Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Staats abzuleiten. |
27. |
Wenn keine Grundlage für eine ausschließliche oder besondere Zuständigkeit anwendbar ist, ist normalerweise auf die allgemeine Regel des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zurückzufallen, wonach Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind ( 7 ). |
28. |
Vorliegend könnte eine enge Auslegung von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 in Betracht kommen ( 8 ). Allerdings liefe solch eine enge Auslegung, die den Vorlagerechtsstreit vom Anwendungsbereich ausschließen würde (weil damit nach § 183k Abs. 4 des tschechischen Handelsgesetzbuchs die Gültigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre nicht angefochten werden kann), der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Verordnung zuwider, an denen sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Auslegung des Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 orientieren soll ( 9 ). |
29. |
In dieser Hinsicht stelle ich fest, dass der Gerichtshof bereits angerufen wurde, um Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen. Auch wenn er, nach meiner Kenntnis, noch keine Gelegenheit hatte, dies im Zusammenhang mit einem internen, dem Gesellschaftsrecht unterworfenen Rechtsstreit in einer Gesellschaft zu tun, hat ihn das nicht davon abgehalten, Grundsätze für die Auslegung des Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 festzulegen ( 10 ). |
30. |
In diesem Sinne und gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty (C‑372/07, EU:C:2008:534), dürfen die Bestimmungen des Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 „als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel nicht weiter ausgelegt werden …, als es ihr Ziel erfordert, weil sie bewirken, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist“ ( 11 ). |
31. |
Nach den Ausführungen des Gerichtshofs „verfolgt eine solche Ausnahme, die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsieht, in dem eine Gesellschaft ihren Sitz hat, hauptsächlich den Zweck, die Zuständigkeit an einem Ort zu lokalisieren, um einander widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zu verhindern“ ( 12 ). |
32. |
Ich denke, diesem Zweck ist mit einer am Normzweck orientierten Auslegung des Art. 22 Nr. 2 besser gedient als mit einer strengen, wortlautgetreuen Auslegung. |
33. |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind „die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, am besten in der Lage sind, über … Streitigkeiten [betreffend das Bestehen einer Gesellschaft und die Gültigkeit von Beschlüssen ihrer Organe] zu entscheiden, vor allem deswegen, weil die Förmlichkeiten der Publizität für die Gesellschaft in diesem Staat erfüllt werden. Die ausschließliche Zuständigkeit ist diesen Gerichten daher im Interesse einer geordneten Rechtspflege zugewiesen worden“ ( 13 ). |
34. |
Das trifft meiner Ansicht nach für den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit auch auf die tschechischen Gerichte zu. Da es dabei um den Ausschluss von Minderheitsaktionären durch den Mehrheitsaktionär aus einer Gesellschaft tschechischen Rechts geht und da der Mehrheitsaktionär E.ON die Anwendbarkeit tschechischen Rechts in der Sache nicht bestreitet, obwohl der Ausgangsrechtsstreit seiner Ansicht nach gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 in die Zuständigkeit deutscher Gerichte fällt, denke ich, dass die tschechischen Gerichte besser in der Lage sind, den Rechtsstreit zu beurteilen und nach tschechischem Recht über ihn zu entscheiden. |
35. |
Zudem gehe ich davon aus, dass das von der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgte Ziel der Vorhersehbarkeit ( 14 ) nicht beeinträchtigt wird, wenn nach Art. 22 Nr. 2 der Verordnung die Gerichte des Sitzes der Gesellschaft für deren interne Rechtsstreitigkeiten zuständig sind, da ihre Aktionäre, und insbesondere der Mehrheitsaktionär, leicht vorhersehen können, dass die Gerichte des Sitzes der Gesellschaft für jegliche interne Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft zuständig sind. Im vorliegenden Fall sind die tschechischen Gerichte der natürliche Gerichtsstand für den Rechtsstreit zwischen E.ON und Dědouch u. a. |
36. |
Aus diesen Gründen denke ich, dass der Gerichtshof hier die Möglichkeit erhält, die Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf interne Rechtsstreitigkeiten in Gesellschaften zu klären. Ich schlage vor, ihn so zu interpretieren, dass diese Rechtsstreitigkeiten, und vor allem die, in denen sich der Mehrheitsaktionär und die Minderheitsaktionäre einer Gesellschaft im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegenüberstehen, in seinen Anwendungsbereich fallen. |
VI. Ergebnis
37. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) wie folgt zu beantworten: Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auch Verfahren betreffend die Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung umfasst, die der Mehrheitsaktionär an vorige Inhaber von Beteiligungen (die Minderheitsaktionäre) für den Wert ihrer Beteiligungen zu zahlen verpflichtet ist, die durch einen Squeeze-out-Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zwangsweise auf ihn übertragen worden sind. |
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. 2001, L 12, S. 1.
( 3 ) ABl. 2012, L 351, S. 1.
( 4 ) Vgl. dazu Paschalidis, P., Freedom of Establishment and Private International Law for Corporations, Oxford University Press, 2012, Rn. 2.09 bis 2.29.
( 5 ) Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 6 ) Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 7 ) Vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C‑103/05, EU:C:2006:471, Rn. 22), und vom 12. Mai 2011, BVG (C‑144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).
( 8 ) Vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C‑103/05, EU:C:2006:471, Rn. 22), und vom 12. Mai 2011, BVG (C‑144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).
( 9 ) Vgl. Urteile vom 2. Oktober 2008, Hasset und Doherty (C‑372/07, EU:C:2008:534, Rn. 19), und vom 12. Mai 2011, BVG (C‑144/10, EU:C:2011:300, Rn. 29 und 30).
( 10 ) Tatsächlich ging es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty (C‑372/07, EU:C:2008:534), ergangen ist, um einen Rechtsstreit zwischen einem Berufsverband nach englischem Recht und seinen Mitgliedern aufgrund eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrags. Es handelte sich folglich nicht um einen Rechtsstreit aus dem Bereich des englischen Gesellschaftsrechts. Gleiches gilt für den Fall, in dem das Urteil vom 22. März 1983, Peters Bauunternehmung (34/82, EU:C:1983:87), ergangen ist, der einen Beitrittsvertrag zu einem Verein betraf. Die Frage nach der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Vereinssitzes hatte sich nicht einmal gestellt. Der Rechtsstreit, in dem das Urteil vom 12. Mai 2011, BVG (C‑144/10, EU:C:2011:300), ergangen ist, betraf eine Differenz zwischen einer Gesellschaft deutschen Rechts und ihrer Gläubigerin betreffend ein Finanzderivat. Die deutsche Gesellschaft focht den Vertrag als Ultra-vires-Handlung an und rügte eine Verletzung ihrer Satzung durch ihre eigenen Organe. Es handelte sich folglich nicht um einen internen Rechtsstreit der Gesellschaft mit einer gesellschaftsrechtlichen Fragestellung, da sich die Frage nach der Ultra-vires-Natur des Vertragsabschlusses durch die deutsche Gesellschaft nur inzident stellte. Im Rechtsstreit, in dem das Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑302/13, EU:C:2014:2319), erging, standen sich auf der einen Seite eine Luftfahrtgesellschaft litauischen Rechts und auf der anderen Seite eine Luftfahrtgesellschaft lettischen Rechts sowie eine Gesellschaft lettischen Rechts, die den Flughafen in Riga (Lettland) betrieb, gegenüber. Die Luftfahrtgesellschaft litauischen Rechts machte Schadensersatz für Schäden geltend, die sie aufgrund von Verletzungen des Wettbewerbsrechts durch die Beklagten erlitten hatte. Es handelte sich mithin weder um einen internen Rechtsstreit einer Gesellschaft noch um eine Frage aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts.
( 11 ) Vgl. Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung.
( 12 ) Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty (C‑372/07, EU:C:2008:534, Rn. 20).
( 13 ) Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty (C‑372/07, EU:C:2008:534, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 14 ) Vgl. elfter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001. Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Mai 2011, BVG (C‑144/10, EU:C:2011:300, Rn. 33 und 35).