URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
14. November 2017 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 21 AEUV – Richtlinie 2004/38/EG – Berechtigte – Doppelte Staatsangehörigkeit – Unionsbürger, der unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat – Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen dieses Unionsbürgers in diesem Mitgliedstaat“
In der Rechtssache C‑165/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench [Kammer für Verwaltungsstreitsachen], Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 8. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2016, in dem Verfahren
Toufik Lounes
gegen
Secretary of State for the Home Department
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, J. L. da Cruz Vilaça, J. Malenovský, E. Levits, C. G. Fernlund und C. Vajda, der Richter J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, S. Rodin und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von Herrn Lounes, vertreten durch P. Saini, Barrister, und R. Matharu, Solicitor, |
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der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Holt, C. Crane und C. Brodie als Bevollmächtigte im Beistand von D. Blundell, Barrister, |
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der spanischen Regierung, vertreten durch V. Ester Casas als Bevollmächtigte, |
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der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti und M. Wilderspin als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Mai 2017
folgendes
Urteil
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Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35, und im ABl. 2005, L 197, S. 34). |
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Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Toufik Lounes und dem Secretary of State for the Home Department (Innenminister, Vereinigtes Königreich) wegen dessen Weigerung, Herrn Lounes eine Aufenthaltskarte auszustellen. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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In den Erwägungsgründen 5 und 18 der Richtlinie 2004/38 heißt es:
…
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Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Diese Richtlinie regelt
…“ |
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Nach Art. 2 der Richtlinie 2004/38 gilt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
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Art. 3 („Berechtigte“) der Richtlinie 2004/38 sieht in Abs. 1 vor: „Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“ |
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Art. 6 („Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten“) der Richtlinie 2004/38 lautet: „(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht. (2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.“ |
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Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 bestimmt: „(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
… (2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.“ |
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In Art. 16 der Richtlinie 2004/38, der in deren Kapitel IV („Recht auf Daueraufenthalt“) steht, heißt es: „(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. … (4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ |
Recht des Vereinigten Königreichs
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Die Richtlinie 2004/38 wurde durch die Immigration (European Economic Area) Regulations 2006 (Verordnung von 2006 über die Zuwanderung [Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)], im Folgenden: Verordnung von 2006) in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt. In dieser Verordnung wird der Ausdruck „EWR-Staatsangehöriger“ anstelle von „Unionsbürger“ verwendet. |
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In der ursprünglichen Fassung definierte Regulation 2 dieser Verordnung den Begriff „EWR-Staatsangehöriger“ als „Angehöriger eines EWR-Staats“, wobei klargestellt wurde, dass das Vereinigte Königreich von dem Begriff „EWR-Staat“ ausgenommen war. |
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Nach zwei aufeinanderfolgenden Änderungen dieser Verordnung durch die Immigration (European Economic Area) (Amendment) Regulations 2012 (2012/1547) (Änderungsverordnung von 2012 über die Zuwanderung [Europäischer Wirtschaftsraum] [2012/1547], im Folgenden: Verordnung 2012/1547) sowie durch die Immigration (European Economic Area) (Amendment) (No 2) Regulations 2012 (2012/2560) (zweite Änderungsverordnung von 2012 über die Zuwanderung [Europäischer Wirtschaftsraum] [2012/2560], im Folgenden: Verordnung 2012/2560) bestimmt diese Vorschrift: „Der Ausdruck ‚EWR-Staatsangehöriger‘ bezeichnet einen Staatsangehörigen eines EWR-Staats, der nicht auch britischer Staatsbürger ist.“ |
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Die Regulations 6, 7, 14 und 15 der Verordnung von 2006 setzen die Art. 2, 7 und 16 der Richtlinie 2004/38 in das Recht des Vereinigten Königreichs um. |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
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Im September 1996 begab sich Frau Ormazabal, eine spanische Staatsangehörige, in das Vereinigte Königreich, um dort ein Studium aufzunehmen. Sie hält sich seitdem dort auf und arbeitet dort seit September 2004 in Vollzeit. |
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Am 12. August 2009 erwarb sie durch Einbürgerung die britische Staatsbürgerschaft und erhielt einen britischen Pass, bewahrte aber auch ihre spanische Staatsangehörigkeit. |
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Im Jahr 2013 begann sie eine Beziehung zu Herrn Lounes, einem algerischen Staatsangehörigen, der am 20. Januar 2010 mit einem auf sechs Monate befristeten Besuchervisum in das Vereinigte Königreich eingereist war und seinen Aufenthalt über diesen Zeitraum hinaus rechtswidrig verlängerte. Frau Ormazabal und Herr Lounes heirateten am 1. Januar 2014 in einer religiösen und am 16. Mai 2014 in einer zivilen Zeremonie in London (Vereinigtes Königreich). Seither wohnen sie im Vereinigten Königreich. |
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Am 15. April 2014 beantragte Herr Lounes beim Innenminister gemäß der Verordnung von 2006 eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines EWR-Staatsangehörigen. |
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Am 14. Mai 2014 wurde ihm ein die Ausreisepflicht feststellender Bescheid zugestellt, der von der Verfügung begleitet war, dass sein Aufenthalt im Vereinigten Königreich beendet werde. Zur Begründung hieß es, er habe unter Umgehung der einwanderungsrechtlichen Kontrollen die in diesem Mitgliedstaat zulässige Aufenthaltsdauer überschritten. |
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Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 informierte der Innenminister Herrn Lounes über seine Entscheidung, seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abzulehnen, sowie über die Gründe dieser Ablehnung. Im Wesentlichen hieß es in diesem Schreiben, infolge der Änderung von Regulation 2 der Verordnung von 2006 durch die Verordnungen 2012/1547 und 2012/2560 gelte Frau Ormazabal nicht mehr als „EWR-Staatsangehörige“ im Sinne der erstgenannten Verordnung, da sie am 12. August 2009 die britische Staatsbürgerschaft erworben habe, wenngleich sie auch ihre spanische Staatsangehörigkeit behalten habe. Somit genieße sie im Vereinigten Königreich nicht mehr die durch diese Verordnung und die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte. Folglich habe Herr Lounes keinen Anspruch aus dieser Verordnung auf eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines EWR-Staatsangehörigen. |
20 |
Aus der Vorlageentscheidung geht in diesem Zusammenhang hervor, dass britische Bürger, die, wie Frau Ormazabal, auch die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats besitzen, vor dieser Änderung – anders als diejenigen ohne eine solche doppelte Staatsangehörigkeit – als EWR-Staatsangehörige im Sinne von Regulation 2 der Verordnung von 2006 galten und sich somit auf die Rechte aus dieser Verordnung berufen konnten. Seit der Änderung werden diese Bürger jedoch laut der Vorlageentscheidung nicht mehr als EWR-Staatsangehörige angesehen und genießen diese Rechte daher nicht mehr, so dass Angehörige ihrer Familie, die Drittstaatsangehörige sind, in dieser Eigenschaft auch kein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich mehr geltend machen können. |
21 |
Herr Lounes erhob gegen den in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannten Bescheid vom 22. Mai 2014 beim vorlegenden Gericht Klage. |
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Das vorlegende Gericht äußert Zweifel daran, ob dieser Bescheid sowie Regulation 2 der Verordnung von 2006 in ihrer durch die Verordnungen 2012/1547 und 2012/2560 geänderten Fassung mit Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38 vereinbar sind. |
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Hierzu führt es aus, dass laut der amtlichen Erläuterung zur Verordnung 2012/1547 sowie gemäß den erläuternden Vermerken zu dieser Verordnung und zur Verordnung 2012/2560 die Änderung dieser Regulation 2 auf das Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy (C‑434/09, EU:C:2011:277), hin erfolgt sei, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass diese Richtlinie nicht auf einen Unionsbürger anwendbar sei, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sich stets im Mitgliedstaat seiner eigenen Staatsangehörigkeit aufgehalten hat und im Übrigen die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt. |
24 |
Im vorliegenden Fall sei aber unstreitig, dass Frau Ormazabal vor dem Erwerb der britischen Staatsbürgerschaft von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe und als spanische Staatsangehörige ein Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich gemäß dieser Richtlinie erlangt habe. |
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In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob Frau Ormazabal, wie der Innenminister behauptet, im Vereinigten Königreich mit ihrer Einbürgerung in diesen Mitgliedstaat die Rechte aus der Richtlinie 2004/38 verloren hat oder ob sie, wie Herr Lounes geltend macht, trotz des Erwerbs der britischen Staatsbürgerschaft weiterhin als „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie anzusehen ist und sich in diesem Mitgliedstaat, da sie ihre spanische Staatsangehörigkeit behalten hat, nach wie vor auf die Rechte aus dieser Richtlinie berufen kann. Im ersten Fall könnte Herr Lounes nämlich im Vereinigten Königreich kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines Unionsbürgers gemäß dieser Richtlinie genießen, während ihm im zweiten Fall ein solches Recht zuerkannt werden könnte. |
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In diesem Rahmen möchte das vorlegende Gericht weiter wissen, ob die Antwort auf diese Frage unterschiedlich ausfällt, je nachdem, ob Frau Ormazabal vor ihrem Erwerb der britischen Staatsbürgerschaft ein Recht auf Daueraufenthalt im Vereinigten Königreich gemäß Art. 16 der Richtlinie 2004/38 erlangt hatte oder zu diesem Zeitpunkt nur über ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate gemäß Art. 7 dieser Richtlinie verfügte. Welche Art von Aufenthaltsrecht Frau Ormazabal vor ihrer Einbürgerung besessen habe, sei nämlich unter den Parteien des Ausgangsverfahrens streitig und noch zu klären. |
27 |
Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench [Kammer für Verwaltungsstreitsachen], Vereinigtes Königreich), beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Wenn eine spanische Staatsangehörige und Unionsbürgerin
sind dann sie selbst und ihr Ehegatte jeweils Berechtigte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, solange sie sich im Vereinigten Königreich aufhält und sowohl die spanische als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt? |
Zur Vorlagefrage
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Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß seiner ständigen Rechtsprechung, auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage der Form nach auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 beschränkt hat, dadurch nicht gehindert ist, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei dieser Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy, C‑434/09, EU:C:2011:277, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
29 |
Im vorliegenden Fall lässt sich den Angaben in der Vorlageentscheidung entnehmen, dass die Zweifel, die das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren hegt, nicht nur die Richtlinie 2004/38, sondern auch Art. 21 Abs. 1 AEUV betreffen. |
30 |
Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob die Richtlinie 2004/38 und Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen sind, dass in einem Fall, in dem ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich gemäß Art. 7 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben und sich dort aufgehalten hat, und sodann unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben und mehrere Jahre später einen Drittstaatsangehörigen geheiratet hat, mit dem er sich nach wie vor im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, dieser Drittstaatsangehörige auf der Grundlage dieser Richtlinie oder nach Art. 21 Abs. 1 AEUV ein Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat genießt. |
Zur Auslegung der Richtlinie 2004/38
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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die Richtlinie 2004/38 die Ausübung des elementaren und individuellen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, erleichtern und dieses Recht verstärken. Der fünfte Erwägungsgrund dieser Richtlinie hebt hervor, dass dieses Recht, wenn es unter objektiven Bedingungen in Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen dieser Unionsbürger ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden sollte (Urteil vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C‑202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 31 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
32 |
Die Richtlinie gewährt drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers allerdings keine eigenständigen Rechte. Die etwaigen Rechte, die ihnen die Richtlinie verleiht, sind also von denen abgeleitet, die der betreffende Unionsbürger aufgrund der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C‑202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
33 |
Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ergibt sich aber aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung der Richtlinie 2004/38, dass sie allein die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf, und dass auf sie kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 37, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 53). |
34 |
Erstens geht nämlich aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie hervor, dass nur Unionsbürger, die sich „in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit [sie besitzen]“, begeben oder sich dort aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen – wie in Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie definiert –, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und Berechtigte der durch sie gewährten Rechte sind (Urteil vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 38). |
35 |
Zweitens ist in den anderen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38, insbesondere Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 Abs. 1 und 2, vom Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und vom abgeleiteten Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen entweder in „einem anderen Mitgliedstaat“ oder im „Aufnahmemitgliedstaat“ die Rede (Urteil vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
36 |
Drittens soll diese Richtlinie zwar, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils dargelegt, die Ausübung des Rechts jedes Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und verstärken, doch betrifft ihr Gegenstand, wie aus ihrem Art. 1 Buchst. a hervorgeht, die Bedingungen, unter denen dieses Recht ausgeübt wird (Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C‑434/09, EU:C:2011:277, Rn. 33, sowie vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 41). |
37 |
Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass vor dem Hintergrund, dass ein Mitgliedstaat nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen eigenen Staatsangehörigen das Recht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen und dort zu bleiben, nicht verwehren kann und diese Staatsangehörigen dort folglich über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht verfügen, diese Richtlinie nicht dazu bestimmt ist, das Recht eines Unionsbürgers auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu regeln. In Anbetracht der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die Richtlinie demnach auch nicht dazu bestimmt, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C‑434/09, EU:C:2011:277, Rn. 29, 34 und 42, sowie vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 42 und 43). |
38 |
Im vorliegenden Fall hat Frau Ormazabal, eine spanische Staatsangehörige, unstreitig dadurch, dass sie 1996 Spanien verließ, um im Vereinigten Königreich zu leben, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht, indem sie sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß, begab und sich dort aufhielt. Unstreitig ist auch, dass sie „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 war und sich entweder gemäß Art. 7 Abs. 1 oder – wie das Vereinigte Königreich übrigens anzuerkennen scheint – gemäß Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie im Vereinigten Königreich aufhielt, zumindest bis sie durch Einbürgerung die britische Staatsbürgerschaft erwarb. |
39 |
Jedoch führte der Erwerb dieser Staatsbürgerschaft, wie der Generalanwalt in den Nrn. 48 und 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, für Frau Ormazabal zu einer Veränderung der Rechtslage hinsichtlich sowohl des nationalen Rechts als auch der Richtlinie. |
40 |
Frau Ormazabal hält sich nämlich seitdem in einem der Mitgliedstaaten auf, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, und verfügt dort folglich nach den in Rn. 37 des vorliegenden Urteils dargelegten völkerrechtlichen Grundsätzen über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht. |
41 |
Daraus folgt zum einen, dass Frau Ormazabal seit ihrem Erwerb der britischen Staatsbürgerschaft nicht mehr unter die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Definition des Begriffs „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 fällt. Zum anderen ist diese Richtlinie in Anbetracht der in den Rn. 36 und 37 dieses Urteils dargelegten Erwägungen nicht mehr dazu bestimmt, ihren Aufenthalt im Vereinigten Königreich zu regeln, da dieser von Natur aus keinen Bedingungen unterliegt. |
42 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Richtlinie 2004/38 auf die Situation von Frau Ormazabal nicht mehr anwendbar ist, seitdem sie im Vereinigten Königreich eingebürgert wurde. |
43 |
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Frau Ormazabal von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, indem sie sich in das Vereinigte Königreich begab und sich dort aufhielt, und ihre spanische Staatsangehörigkeit zusätzlich zur britischen Staatsbürgerschaft behalten hat. Denn ungeachtet dieser beiden Umstände hält sich Frau Ormazabal seit dem Erwerb dieser Staatsbürgerschaft nicht mehr in einem „anderen als de[m] Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit [sie] besitzt“, gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie auf, so dass sie nicht mehr unter den Begriff „Berechtigter“ im Sinne dieser Vorschrift fällt. |
44 |
In Anbetracht der in den Rn. 32 und 37 des vorliegenden Urteils dargelegten Rechtsprechung fällt auch ihr drittstaatsangehöriger Ehegatte, Herr Lounes, nicht unter diesen Begriff und kann daher auf der Grundlage dieser Richtlinie kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich genießen. |
Zur Auslegung von Art. 21 Abs. 1 AEUV
45 |
Nachdem die Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugunsten eines Drittstaatsangehörigen, der sich in einer Situation wie derjenigen von Herrn Lounes befindet, begründen kann, ist zu klären, ob ein solches Aufenthaltsrecht dennoch aus den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Unionsbürgerschaft hergeleitet werden kann, insbesondere aus Art. 21 Abs. 1 AEUV, der jedem Unionsbürger das Recht gewährt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. |
46 |
Der Gerichtshof hat nämlich in bestimmten Fällen bereits anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 44 bis 50, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54). |
47 |
Wie die Richtlinie 2004/38 gewährt diese Bestimmung einem solchen Drittstaatsangehörigen allerdings kein eigenständiges Aufenthaltsrecht, sondern nur eines, das von den Rechten des betreffenden Unionsbürgers abgeleitet ist (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 66 und 67, sowie vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36). |
48 |
Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht besteht also zugunsten eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers grundsätzlich nur dann, wenn es erforderlich ist, damit dieser Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit wirksam ausüben kann. Der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts beruhen demnach auf der Feststellung, dass seine Nichtanerkennung insbesondere die Freizügigkeit sowie die Ausübung und die praktische Wirksamkeit der Rechte, die dem Unionsbürger nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 68, vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 45, sowie vom 13. September 2016, Rendón Marín, C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 36 und 73). |
49 |
Im vorliegenden Fall ist entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs festzustellen, dass die Situation eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der – wie Frau Ormazabal – sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich rechtmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begeben und sich dort aufgehalten hat, nicht mit einem rein innerstaatlichen Sachverhalt gleichgesetzt werden kann, nur weil dieser Staatsangehörige im Zuge seines Aufenthalts die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat. |
50 |
Der Gerichtshof hat nämlich bereits anerkannt, dass bei Personen, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, ein Bezug zum Unionsrecht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Freitag, C‑541/15, EU:C:2017:432, Rn. 34). |
51 |
Dementsprechend kann sich Frau Ormazabal, die Staatsangehörige zweier Mitgliedstaaten ist und in ihrer Eigenschaft als Unionsbürgerin von ihrem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, insbesondere die in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen, berufen, und zwar auch gegenüber einem dieser beiden Mitgliedstaaten. |
52 |
Zu den Rechten, die den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung gewährt werden, gehört ihr Recht, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen zusammenleben (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C‑127/08, EU:C:2008:449, Rn. 62). |
53 |
Der Umstand, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat und sich dort aufhält, in der Folge die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erwirbt, darf nicht dazu führen, dass er dieses Recht verliert, da damit die praktische Wirksamkeit von Art. 21 Abs. 1 AEUV verfehlt würde. |
54 |
Denn erstens würde dies darauf hinauslaufen, dass dieser Staatsangehörige genauso behandelt wird wie ein Bürger des Aufnahmemitgliedstaats, der diesen niemals verlassen hat, wobei unberücksichtigt bliebe, dass er sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in diesem Mitgliedstaat niedergelassen hat, und dass er seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit behalten hat. |
55 |
Ein Mitgliedstaat darf aber die Wirkungen, die der Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats hat, nicht einschränken, und insbesondere auch nicht die Rechte, die nach dem Unionsrecht mit dieser Staatsangehörigkeit verbunden sind und sich daraus ergeben, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. |
56 |
Zweitens ist hervorzuheben, dass die Rechte eines Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV einschließlich der abgeleiteten Rechte, die seine Familienangehörigen genießen, auch den Zweck haben, die schrittweise Integration des betreffenden Unionsbürgers in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zu fördern. |
57 |
Ein Unionsbürger, der sich – wie Frau Ormazabal – in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begeben und dort auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 mehrere Jahre lang aufgehalten hat und der anschließend die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erwirbt, verfolgt gerade das Ziel, sich dauerhaft in die Gesellschaft dieses Staates zu integrieren. |
58 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, liefe es dem durch Art. 21 Abs. 1 AEUV geförderten Gedanken der schrittweisen Integration zuwider, wenn ein Unionsbürger, der durch Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit Rechte aus dieser Bestimmung erlangt hat, auf diese Rechte – insbesondere das Recht, im Aufnahmemitgliedstaat ein Familienleben zu führen – deshalb verzichten müsste, weil er im Wege der Einbürgerung in diesen Mitgliedstaat eine vertiefte Integration in dessen Gesellschaft angestrebt hat. |
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Das hätte außerdem zur Folge, dass ein Unionsbürger, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat, hinsichtlich seines Familienlebens ungünstiger behandelt würde als ein Unionsbürger, der dieses Recht ebenfalls ausgeübt hat, aber nur seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit besitzt. Die einem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat zustehenden Rechte, darunter das Recht, ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen zu führen, würden sich also verringern, je besser er in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats integriert ist und je mehr Staatsangehörigkeiten er besitzt. |
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Demnach verlangt die praktische Wirksamkeit der Rechte, die Unionsbürgern nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, dass ein Bürger, der sich in einer Situation wie derjenigen von Frau Ormazabal befindet, im Aufnahmemitgliedstaat, nachdem er die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat, weiterhin die Rechte aus dieser Bestimmung genießen und insbesondere ein Familienleben mit seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten entwickeln kann, indem diesem ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. |
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Dabei dürfen die Voraussetzungen für die Gewährung dieses abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht strenger sein als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38 für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Auch wenn diese Richtlinie eine Situation wie die in der vorstehenden Randnummer beschriebene nicht regelt, ist sie auf eine solche entsprechend anzuwenden (vgl. entsprechend Urteile vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54 und 55). |
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Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich gemäß Art. 7 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben und sich dort aufgehalten hat, und sodann unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben und mehrere Jahre später einen Drittstaatsangehörigen geheiratet hat, mit dem er sich nach wie vor im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, dieser Drittstaatsangehörige auf der Grundlage dieser Richtlinie kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat genießt. Jedoch kann er nach Art. 21 Abs. 1 AEUV ein solches Aufenthaltsrecht genießen, wobei die Voraussetzungen hierfür nicht strenger sein dürfen als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38 für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: |
Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Bürger der Europäischen Union sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich gemäß Art. 7 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben und sich dort aufgehalten hat, und sodann unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben und mehrere Jahre später einen Drittstaatsangehörigen geheiratet hat, mit dem er sich nach wie vor im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, dieser Drittstaatsangehörige auf der Grundlage dieser Richtlinie kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat genießt. Jedoch kann er nach Art. 21 Abs. 1 AEUV ein solches Aufenthaltsrecht genießen, wobei die Voraussetzungen hierfür nicht strenger sein dürfen als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38 für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.