SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 14. Januar 2016 ( 1 )
Verbundene Rechtssachen C‑381/14 und C‑385/14
Jorge Sales Sinués
gegen
Caixabank SA
und
Youssouf Drame Ba
gegen
Catalunya Caixa SA (Catalunya Banc SA)
(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 9 de Barcelona [Gericht für Handelssachen Nr. 9 Barcelona, Spanien])
„Richtlinie 93/13/EWG — Verbraucherverträge — Hypothekarischer Darlehnsvertrag — Missbräuchliche Klauseln — Klage auf Nichtigerklärung einer Klausel — Verbraucherschutzverband — Verbandsklage auf Unterlassung — Aussetzung der Individualklage — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“
I – Einleitung
1. |
In den vorliegenden Rechtssachen hat der Juzgado de lo Mercantil no 9 de Barcelona (Gericht für Handelssachen Nr. 9 Barcelona, Spanien) Zweifel an der Vereinbarkeit einer spanischen Regelung über die zivilprozessrechtliche Vorgreiflichkeit mit Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG ( 2 ) und folglich an der Aussetzung von Individualklagen bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung über eine von einem Verbraucherschutzverband eingereichte Klage. |
2. |
Die Vorabentscheidungsersuchen sind im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Verbrauchern und zwei Bankinstituten wegen Individualklagen auf Nichtigerklärung von Mindestzinssatzklauseln in hypothekarischen Darlehnsverträgen vorgelegt worden. |
3. |
Diese Rechtssachen geben dem Gerichtshof insbesondere die Möglichkeit, seine Rechtsprechung zur Rechtsnatur von Individual- und von Verbandsklagen und zum Verhältnis zwischen ihnen zu erläutern. |
II – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
4. |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“ |
5. |
Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird … unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“ |
6. |
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“ |
7. |
Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird. (2) Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen. …“ |
B – Spanisches Recht
8. |
Art. 13 der Ley de enjuiciamiento (Zivilprozessgesetz) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) (im Folgenden: ZPG) bestimmt: „1. In einem laufenden Verfahren kann als Kläger oder als Beklagter zum Verfahren zugelassen werden, wer nachweist, dass er ein unmittelbares und berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat. Insbesondere kann jeder Verbraucher oder Leistungsempfänger den Verfahren beitreten, die von Einrichtungen angestrengt werden, deren gesetzlich anerkannter Zweck die Verteidigung seiner Interessen ist. 2. Der Antrag auf Beitritt führt nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens. Das Gericht entscheidet darüber durch Beschluss nach Anhörung der erschienenen Parteien binnen einer allgemeinen Frist von zehn Tagen. 3. Die Zulassung des Beitritts hat keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Folge, jedoch wird der Streithelfer hinsichtlich aller Rechtswirkungen Verfahrensbeteiligter und kann die Anträge seines Streitgenossen oder seine eigenen Anträge, wenn er hierzu im Verfahren berechtigt ist, verteidigen, auch wenn sein Streitgenosse verzichtet, die Klage anerkennt, die Rücknahme erklärt oder sich aus einem sonstigen Grund vom Verfahren zurückzieht. Der Streithelfer kann außerdem zu seiner Verteidigung alles vortragen, was er in vor seiner Zulassung zum Verfahren liegenden Verfahrensabschnitten nicht vortragen konnte. Dieser Vortrag wird den übrigen Parteien jedenfalls binnen fünf Tagen vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugestellt. Der Streithelfer kann gleichfalls von Rechtsbehelfen Gebrauch machen, die gegen Entscheidungen gerichtet sind, die nach seiner Ansicht seinen Interessen schaden, auch wenn ihnen sein Streitgenosse zustimmt.“ |
9. |
Art. 15 ZPG lautet: „1. In den Verfahren, die von zum Schutz der Rechte und Interessen der Verbraucher und Leistungsempfänger gegründeten Verbänden und Einrichtungen oder von Gruppen von Betroffenen geführt werden, ist an alle Personen, die als Verbraucher der Produkte oder Empfänger der Dienstleistungen, die der Anlass für das Verfahren sind, Geschädigte sind, ein Aufruf zur Beteiligung am Verfahren zu richten, damit sie ihr Recht und ihr persönliches Interesse geltend machen können. Dieser Aufruf wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen, der zu diesem Zweck die Zulassung der Klage in den Medien des räumlichen Verbreitungsbereichs veröffentlicht, in dem die Verletzung dieser Rechte oder Interessen festgestellt worden ist. … 3. Handelt es sich um ein Verfahren, in dem das schadenstiftende Ereignis eine Mehrzahl unbestimmter oder schwer zu bestimmender Personen betrifft, ist mit dem Aufruf das Verfahren für einen Zeitraum auszusetzen, der nicht mehr als zwei Monate beträgt und den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in jedem Fall unter Berücksichtigung der Umstände oder der Schwierigkeit des Sachverhalts und der Probleme bei der Bestimmung und der Lokalisierung der Geschädigten festsetzt. Das Verfahren wird mit dem Beitritt all jener Verbraucher, die dem Aufruf gefolgt sind, fortgesetzt. Zu einem späteren Zeitpunkt ist vorbehaltlich der Möglichkeit, ihre Rechte oder Interessen gemäß Art. 221 und 519 dieses Gesetzes geltend zu machen, die persönliche Beteiligung von Verbrauchern oder Leistungsempfängern nicht mehr möglich. 4. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Verfahren, die durch Erhebung einer Unterlassungsklage eingeleitet wurden, deren Gegenstand die Verteidigung unbestimmter Kollektivinteressen von Verbrauchern und Leistungsempfängern ist.“ |
10. |
Art. 43 ZPG bestimmt: „Wenn für die Entscheidung über die Streitsache die Entscheidung über eine Frage erforderlich ist, die ihrerseits den Hauptgegenstand eines bei demselben oder bei einem anderen Gericht anhängigen anderen Verfahrens bildet, und keine Klageverbindung möglich ist, so kann das Gericht auf Antrag beider Parteien oder einer von ihnen nach Anhörung der Gegenseite durch Beschluss die Aussetzung des Verfahrens in dem Stadium, in dem es sich befindet, anordnen, bis das Verfahren, das die vorgreifliche Frage zum Gegenstand hat, beendet ist.“ |
11. |
Hinsichtlich der Wirkungen der Urteile, die im Rahmen von Klagen von Verbraucherschutzverbänden ergangen sind, bestimmt Art. 221 ZPG: „1. Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Artikel gelten für Urteile, mit denen über Klagen von Verbraucherschutzverbänden auf der Grundlage von Art. 11 dieses Gesetzes entschieden worden ist, die folgenden Regelungen:
2. In den Urteilen, mit denen einer zur Verteidigung der Kollektivinteressen und der unbestimmten Interessen von Verbrauchern und Leistungsempfängern erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben wird, kann das Gericht, falls es dies für sachdienlich hält, zulasten des Beklagten die vollständige oder teilweise Veröffentlichung des Urteils oder, wenn die Wirkungen der Verletzung fortdauern können, eine berichtigende Feststellung anordnen.“ |
12. |
Art. 222 ZPG lautet: „1. Die Rechtskraft der endgültigen Urteile, seien es stattgebende oder abweisende Urteile, schließt kraft Gesetzes ein späteres Verfahren aus, dessen Gegenstand mit dem des Verfahrens übereinstimmt, in dem diese eintritt. 2. Die Rechtskraft erstreckt sich auf die Anträge der Klage und der Widerklage sowie auf die in Art. 408 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Punkte. Tatsachen sind gegenüber der Grundlage der genannten Anträge neu und verschieden, wenn sie nach der vollständigen Präklusion des Vorbringens in dem Verfahren, in dem diese Anträge gestellt worden sind, eingetreten sind. 3. Die Rechtskraft bindet die Parteien des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergeht, deren Erben und Rechtsnachfolger sowie die Personen, die am Streit nicht beteiligt, aber Inhaber der Rechte sind, die die Parteiberechtigung im Sinne von Art. 11 dieses Gesetzes begründen. … 4. Der in Rechtskraft erwachsende Teil des rechtskräftigen Urteils, das ein Verfahren beendet, bindet das Gericht in einem späteren Verfahren, wenn er dort die Vorbedingung für dessen Streitgegenstand darstellt, sofern die Streitparteien in beiden Verfahren dieselben sind oder sich die Rechtskraft aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung auf diese erstreckt.“ |
13. |
Art. 519 ZPG bestimmt: „Sind in den Urteilen, die eine Verurteilung im Sinne der ersten Regelung in Art. 221 enthalten, nicht die dadurch begünstigten individuellen Verbraucher oder Leistungsempfänger bestimmt worden, erlässt das zuständige Vollstreckungsgericht auf Antrag eines oder mehrerer Betroffener und nach Anhörung des Verurteilten einen Beschluss, in dem es darüber entscheidet, ob es nach den in dem Urteil festgestellten Daten, Merkmalen und Voraussetzungen die Antragsteller als durch die Verurteilung Begünstigte anerkennt. Mit der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Beschlusses können die anerkannten Personen die Vollstreckung des Urteils zugunsten der betroffenen Verbraucher und Leistungsempfänger betreiben.“ |
III – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
14. |
Herr Sales Sinués und Herr Drame Ba schlossen am 20. Oktober bzw. am 7. Februar 2005 mit der Caixabank SA bzw. der Catalunya Caixa SA jeweils einen Vertrag über die Schuldumwandlung eines Hypothekendarlehns und einen Vertrag über ein Hypothekendarlehn, in denen ein Nominalzins über einen Gesamtbetrag von 78132 Euro bzw. 209000 Euro und eine als „Mindestzinssatzklausel“ bezeichnete Grenze für die nachfolgenden jährlichen Anpassungen in Höhe von 2,85 % bzw. 3,75 % vorgesehen wurde. Zugleich wurde eine Höchst- bzw. Obergrenze von 12 % vereinbart. |
15. |
Diese Verträge enthielten darüber hinaus eine Klausel, aufgrund deren der feste Nominalzins ab Vertragsschluss bis zum 1. Oktober 2006 bzw. 31. August 2005 galt. Vom jeweils darauffolgenden Tag bis zur vollständigen Rückzahlung der Darlehen galt jeweils ein variabler Nominalzins gemäß einem Referenzindex, dem Euribor, +0,60 % bzw. +0,50 %. |
16. |
Am 10. Oktober bzw. am 25. Oktober 2013 reichten Herr Sales Sinués und Herr Drame Ba jeweils eine Individualklage auf Nichtigerklärung der Mindestzinssatzklauseln in ihren Hypothekendarlehnsverträgen ein. In ihren Klagen machen die Kläger der Ausgangsverfahren geltend, dass ihnen die Mindestzinssätze in den allgemeinen Vertragsbedingungen einseitig von den Banken auferlegt worden seien, ohne dass darüber in irgendeiner Form verhandelt worden sei. Infolgedessen beantragen sie beim vorlegenden Gericht zum einen, wegen fehlender Transparenz und des Ungleichgewichts, das zu ihren Lasten entstanden sei, die Nichtigkeit dieser Klauseln festzustellen, und zum anderen, die Erstattung der Beträge anzuordnen, die diese Banken aufgrund der genannten Klauseln zu Unrecht erhalten hätten. |
17. |
Die Verbraucherschutzvereinigung Adicae (Asociación de Usuarios de Bancos Cajas y Seguros) ( 3 ) hatte vor Erhebung dieser Klagen am 11. November 2010 beim Juzgado de lo Mercantil no 11 de Madrid (Gericht für Handelssachen Nr. 11 Madrid, Spanien) eine Verbandsklage gegen 72 Bankinstitute, darunter die Caixabank und Catalunya Caixa ( 4 ), erhoben. Diese Klage war auf Unterlassung der Verwendung der Mindestzinssatzklauseln wegen deren Missbräuchlichkeit gerichtet. |
18. |
Unter Berufung auf die Art. 11 Abs. 4, 43 und 222 ZPG erhoben die Beklagten der Ausgangsverfahren eine Einrede der zivilrechtlichen Vorgreiflichkeit und beantragten die Aussetzung der gegen sie gerichteten Individualklagen bis zur endgültigen Entscheidung über die Verbandsklage. |
19. |
Die Kläger der Ausgangsverfahren widersprachen dieser Einrede, indem sie ihr Recht geltend machten, sich von der vom Verbraucherschutzverband erhobenen Verbandsklage zu lösen und eine individuelle Klage zu erheben. |
20. |
In den bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 43 ZPG die aufschiebende Wirkung der Individualklage bis zur endgültigen Entscheidung der Verbandsklage vorsehe. Wenn die Zahl der betroffenen Personen schwer oder sogar unmöglich zu bestimmen sei, erlaube Art. 15 Abs. 3 ZPG den betroffenen Personen nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach einem allgemeinen Aufruf zur Beteiligung am Verfahren in den Medien, individuell Klage zu erheben. Die individuelle Teilnahme an einem nach Art. 11 Abs. 4 ZPG eingeleiteten Verfahren zum Schutz kollektiver Interessen verpflichte den betroffenen Verbraucher, unter Verzicht auf seinen eigenen Gerichtsstand (Gericht für Handelssachen seines Wohnsitzes) vor dem mit diesem Rechtsstreit befassten Gericht zu erscheinen. |
21. |
Angesichts dessen hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 43 ZPG mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 unter Umständen, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen. Es weist insbesondere darauf hin, dass das Verbandsverfahren, dessen Ausgang im Fall der Aussetzung der Ausgangsverfahren maßgeblich sei, zum Zeitpunkt der Vorabentscheidungsersuchen seit vier Jahren anhängig sei und dass noch immer kein Termin zur Verkündung eines Urteils angesetzt worden sei und mehrere Bankinstitute noch immer keine Klagebeantwortung vorgelegt hätten. |
22. |
Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil no 9 de Barcelona (Gericht für Handelssachen Nr. 9 Barcelona) mit zwei Entscheidungen vom 27. Juni 2014, die bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 11. (C‑381/14) und 13. August 2014 (C‑385/14) eingegangen sind, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabscheidung vorgelegt:
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23. |
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. September 2014 sind die Rechtssachen C‑381/14 und C‑385/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Schriftliche Erklärungen haben Herr Sales Sinués, Catalunya Caixa, die spanische Regierung und die Europäische Kommission eingereicht. Herr Sales Sinués, die Caixabank, Catalunya Caixa, die spanische Regierung und die Kommission sind in der Sitzung vom 30. September 2015 gehört worden. |
IV – Würdigung der Vorlagefragen
24. |
Die Vorlagefragen, wie sie vom vorlegenden Gericht formuliert worden sind, betreffen die Auslegung der Richtlinie 93/13 im Rahmen von zwei Verträgen über Hypothekendarlehn, die jeweils eine Mindestzinssatzklausel enthalten. Eine derartige Klausel legt für den variablen Zinssatz einen Mindestsatz fest, unterhalb dessen sich eine Herabsetzung der offiziellen Sätze nicht zugunsten der Verbraucher auswirken kann. |
25. |
Die vorliegenden Rechtssachen stehen nicht nur in einem komplexen juristischen Rahmen, sondern auch in einem Kontext, der dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die verschiedenen nationalen Gerichte über zahlreiche Auslegungskriterien nicht einig sind. Ich halte es deshalb für notwendig, zu Beginn anhand der Informationen aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten die wesentlichen Elemente der in Rede stehenden Verfahrensregelung zu rekapitulieren, bevor die Vorlagefragen geprüft werden. |
A – Vorbemerkungen
26. |
Das vorlegende Gericht, Herr Sales Sinués, die spanische Regierung und die Kommission haben auf die Tragweite der in Rede stehenden Regelung hingewiesen, insbesondere von Art. 43 ZPG, der im Übrigen im Mittelpunkt des Problems steht, mit dem das vorlegende Gericht und der Gerichtshof befasst sind. |
1. Die Einrede der zivilprozessrechtlichen Vorgreiflichkeit
27. |
Wie das vorlegende Gericht ausführt, ist es nach spanischem Prozessrecht wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht möglich, zwei Gerichtsverfahren mit denselben Parteien und identischem Streitgegenstand gleichzeitig oder nacheinander durchzuführen. Das spanische Recht sieht deshalb drei unterschiedliche Mechanismen vor, die diese Gefahr verhindern sollen, nämlich die materielle Rechtskraft ( 5 ), die Rechtshängigkeit ( 6 ) und die zivilprozessrechtliche Vorgreiflichkeit. |
28. |
Eben dieser letztgenannte, in Art. 43 ZPG vorgesehene Verfahrensmechanismus ist das vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Hauptproblem. Dieser Artikel betrifft Situationen, in denen für eine Entscheidung in einem bei einem Zivilgericht anhängigen Rechtsstreit „die Entscheidung über eine Frage erforderlich ist, die ihrerseits den Hauptgegenstand eines bei demselben oder bei einem anderen Gericht [der Zivilgerichtsbarkeit] anhängigen anderen Verfahrens bildet“. Nach diesem Artikel muss das Gericht die Klagen verbinden, wenn eine Klageverbindung möglich ist. Ist dagegen eine Verbindung nicht möglich, kann das angerufene Gericht nach dieser Vorschrift das Verfahren aussetzen. |
29. |
Für diese Aussetzung müssen kumulativ drei Bedingungen erfüllt sein, nämlich eine unmittelbare und entscheidende Auswirkung der vorgreiflichen Frage auf die Entscheidung des Ausgangsverfahrens, ein Antrag einer oder beider Parteien ( 7 ) und das Vorliegen eines anhängigen Rechtsstreits, in dem es um die vorgreifliche Frage geht. Art. 43 ZPG bestimmt allerdings, dass das Gericht „die Aussetzung des Verfahrens … anordnen [kann]“. Wie sich somit aus den Vorlageentscheidungen ergibt, scheint die Aussetzung fakultativ zu sein, da Art. 43 dem Gericht für die Entscheidung über eine solche Aussetzung ein Ermessen einräumt ( 8 ). |
2. Unterschiedliche Auslegung und Anwendung von Art. 43 ZPG durch die nationalen Gerichte
30. |
Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, ist es die unterschiedliche Auslegung und Anwendung von Art. 43 ZPG im Rahmen der von der Adicae erhobenen Verbandsklage auf Unterlassung, die die Würdigung der Vorlagefragen noch komplexer macht, ohne dass diese Frage auf nationaler Ebene vom Kassationsgericht entschieden worden wäre. |
31. |
So scheinen einige Gerichte der Ansicht zu sein, dass nach Art. 43 ZPG eine zivilprozessrechtliche Vorgreiflichkeit bestehe, und setzen die ersten Verfahren bis zum Erlass eines endgültigen Urteils in den zweiten Verfahren aus, wobei sie sich auf den Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Individualklagen und demjenigen der Verbandsklagen ( 9 ) stützen. |
32. |
Andere Gerichte scheinen die Auffassung zu vertreten, dass in Anbetracht der Identität des Streitgegenstands, des Rechtsgrundes und der Parteien im Verhältnis zwischen den Individual- und den Verbandsklagen Rechtshängigkeit bestehe ( 10 ), und streichen die Individualklagen unter Berufung auf Art. 222 Abs. 3 ZPG. Den Akten zufolge scheint dies der Standpunkt einer Minderheit zu sein. |
33. |
Schließlich sind einige Gerichte der Ansicht, dass weder eine zivilprozessrechtliche Vorgreiflichkeit noch Rechtshängigkeit bestehe, weil weder eine tatsächliche Identität des Gegenstands noch eine solche der Parteien vorliege, dass die Folgen der Verbandsklagen für die Individualklagen nicht entscheidend seien und dass, selbst wenn sich die Nichtigerklärung der Mindestzinssatzklauseln im Rahmen der Verbandsklage positiv auf die Individualklagen auswirken könnten, die Abweisung Ersterer nicht zwangsläufig die Abweisung Letzterer nach sich ziehe. Sie schließen daraus, dass der Verbraucher seine Klagebefugnis behält, um seine eigenen Interessen vor Gericht geltend zu machen, ohne dass die Individualklage auszusetzen wäre ( 11 ). |
34. |
Dieser letztgenannten Auslegung scheinen sich die spanische Regierung und die Kommission anzuschließen, indem sie u. a. in ihren schriftlichen Erklärungen geltend machen, dass die Anwendung von Art. 43 ZPG nicht zwangsläufig die Aussetzung der Individualklage zur Folge habe. |
35. |
Die spanische Regierung hat in der Sitzung weiter ausgeführt, dass die Verbandsklage auf Unterlassung missbräuchlicher allgemeiner Vertragsbedingungen von der Individualklage auf Nichtigerklärung eines Vertrags über ein Hypothekendarlehn, die damit begründet sei, dass dieser eine missbräuchliche Klausel enthalte, zu unterscheiden sei. Diese beiden Klagen seien unterschiedlicher Natur, da ihr Gegenstand nur teilweise übereinstimme. Während nämlich im Rahmen der Verbandsklage auf Unterlassung die Parteien ihre Erklärungen abgeben könnten, ohne dass alle Umstände des konkreten Falles bewertet werden könnten (abstrakte und allgemeine Kontrolle), insbesondere hinsichtlich eines Verbrauchers, der einen Beitrittsvertrag geschlossen habe, müsse das Gericht bei der Individualklage alle Umstände, einschließlich ihrer Entwicklung, berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehnsvertrags vorgelegen hätten, alle Umstände im Zusammenhang mit seinem Abschluss sowie alle anderen Klauseln des Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem er abhängig sei ( 12 ). |
36. |
Folglich ist die spanische Regierung der Ansicht, dass zum einen eine logische und systematische Auslegung der spanischen Verfahrensregelung die zivilprozessrechtliche Vorgreiflichkeit ausschließe und zum anderen Art. 43 ZPG nicht eine nur hypothetische oder potenzielle, sondern eine tatsächliche Vorgreiflichkeit betreffe, so dass diese Aussetzung nicht gewährt zu werden brauche. |
3. Die Problematik der Auswirkungen der Verbandsklagen stattgebenden Entscheidungen für die Verbraucher, die nicht Parteien des Verfahrens waren
37. |
Die spanische Regierung und Catalunya Caixa tragen vor, Art. 221 ZPG sehe nicht vor, dass sich eine einer Verbandsklage stattgebende Entscheidung auf jeden Verbraucher auswirke, dessen Vertrag eine allgemeine Bedingung enthalte, die zu der in Rede stehenden Art von Klauseln gehöre. Bei einer Abweisung der Verbandsklage erlaube dieser Artikel, dass die Individualklage weitergeführt werde, um dem Verbraucher zu ermöglichen, die spezifischen Umstände seines konkreten Falles darzustellen. Dies sei, so die spanische Regierung, mit Art. 11 Abs. 1 ZPG vereinbar, wonach die Klagebefugnis der Verbraucherschutzverbände unbeschadet der individuellen Klagebefugnis der verletzten Personen gegeben sei ( 13 ). Die spanische Regierung führt weiter aus, dass Art. 221 ZPG dagegen nur vorsehe, dass eine der Verbandsklage stattgebende Entscheidung sich über den Kreis der Personen, die Parteien des Verfahrens waren, hinaus auswirken könne, wobei diese Entscheidung dem nationalen Gericht obliege ( 14 ). |
38. |
Herr Sales Sinués hat in der Sitzung geltend gemacht, dass eine Individualklage grundsätzlich eine Lösung von der Verbandsklage mit sich bringe, dass der Verbraucher also auf die extensive Wirkung verzichte, die Art. 221 Abs. 1 ZPG einer Entscheidung beimesse, mit der einer Verbandsklage in diesem Verfahren stattgegeben werde. Somit bestehe keine Gefahr, dass zwei einander widersprechende Urteile auf dieselbe Klage ergingen. Dagegen hätte eine Auslegung von Art. 43 ZPG in dem Sinne, dass es eine zivilprozessrechtliche Vorgreiflichkeit gebe und dass folglich die Rechtssache bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung über die Verbandsklage ausgesetzt werde, zur Folge, dass der Verbraucher sich nicht von der Verbandsklage lösen könne. |
4. Der Beitritt in Verfahren zum Schutz der Rechte und der kollektiven und unbestimmten Interessen der Verbraucher
39. |
Das vorlegende Gericht, Herr Sales Sinués, die spanische Regierung und die Kommission verweisen auf das Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 9. Mai 2013 ( 15 ), das zu einer anderen Verbandsklage auf Unterlassung als den beim vorlegenden Gericht anhängigen ergangen ist, aber ebenfalls eine Mindestzinssatzklausel betraf. Das Tribunal Supremo hatte derartige Klauseln für nichtig erklärt, und zwar nicht wegen ihres Inhalts sondern wegen fehlender Transparenz, d. h. wegen fehlender klarer und transparenter Information der Verbraucher über diese Klauseln ( 16 ). |
40. |
Zur Art der Klage, zu der dieses Urteil erging, hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht, da es sich nur um eine Verbandsklage auf Unterlassung gehandelt habe und es folglich nur um die Rechtmäßigkeit der Mindestzinssatzklauseln gegangen sei, habe diese Verbandsklage keine Folgen hinsichtlich einer Entschädigung. |
41. |
Dagegen hat Herr Sales Sinués in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die von der Adicae erhobene Verbandsklage zum einen eine Feststellungsklage auf Unterlassung der Aufnahme der Mindestzinssatzklausel in die Darlehnsverträge und zum anderen eine Verbandsklage auf Entschädigung für die durch eine solche Klausel verursachten Schäden umfasse. Art. 15 ZPG sei nicht im Rahmen einer Unterlassungsklage, sondern nur im Rahmen einer Verbandsklage auf Entschädigung anwendbar. Somit habe der individuelle Beitritt der Verbraucher, der innerhalb von zwei Monaten nach dem in Art. 15 Abs. 3 ZPG vorgesehenen, über die Medien erfolgten allgemeinen Aufruf zur Beteiligung an dem Verbandsverfahren erfolgt sei, nicht die von der Adicae erhobene Verbandsklage auf Unterlassung, sondern nur die Verbandsklage auf Schadensersatz betroffen ( 17 ). Nach Ansicht von Herrn Sales Sinués ist die Verzögerung des Verfahrens im vorliegenden Fall auf die Verbandsklage auf Schadensersatz zurückzuführen, weil sehr viele Verbraucher als Individualkläger aufgetreten seien ( 18 ). Er macht geltend, eine Verbandsklage auf Schadensersatz sei somit langsamer als eine individuelle Klage. |
42. |
Nach alledem sind meines Erachtens die Vorlagefragen, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht, zu untersuchen. |
B – Zu den Vorlagefragen
43. |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren ( 19 ). Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen ( 20 ). |
44. |
Im vorliegenden Fall möchte der Juzgado de lo Mercantil no 9 de Barcelona (Gericht für Handelssachen Nr. 9 Barcelona) vom Gerichtshof nach meinem Verständnis in Wirklichkeit eine Auslegung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität im Rahmen der Durchführung von Art. 7 der Richtlinie 93/13 erhalten, um beurteilen zu können, ob die in Rede stehende Verfahrensregelung das Unionsrecht beachtet. |
45. |
Unter diesen Umständen sind die Vorlagefragen dahin zu verstehen, dass sie im Wesentlichen darauf gerichtet sind, ob Art. 7 der Richtlinie 93/13 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Verfahrensregelung wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die es erlaubt, das Verfahren über eine parallel zu einer Verbandsklage auf Unterlassung erhobene Individualklage wegen zivilprozessrechtlicher Vorgreiflichkeit bis zum Erlass einer endgültigen, das Verbandsverfahren beendenden Entscheidung auszusetzen, ohne dass der betroffene Verbraucher sich von der Verbandsklage lösen kann. |
1. Zu den Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen der Richtlinie 93/13 und der Rechtsprechung
a) Klagen eines individuellen Verbrauchers und Verbandsklagen auf Unterlassung
46. |
Meines Erachtens ist vorab der Hinweis angebracht, dass das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was ihn dazu bringt, den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zuzustimmen, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können ( 21 ). |
47. |
Um den in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Schutz zu gewährleisten, hat der Unionsgesetzgeber Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln eingeführt, die u. a. eine Analyse der konkreten Umstände der jeweiligen Rechtssache erfordern ( 22 ). Insoweit muss gemäß Art. 3 der Richtlinie 93/13 festgestellt werden, ob die in Rede stehende Vertragsklausel individuell ausgehandelt wurde oder nicht und ob sie folglich im Voraus abgefasst worden war, ohne dass der Verbraucher, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Außerdem bestimmt Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung „aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände“ sowie aller „anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem [er] abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt [wird]“. |
48. |
Zu den Klagen einzelner Verbraucher, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Anbetracht dieser schwächeren Position die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln „für den Verbraucher unverbindlich sind, und … die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[zulegen]“. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit, die der Vertrag zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herstellt, durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen“ ( 23 ). |
49. |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 3 und 6 der Richtlinie 93/13 den Verbrauchern subjektive Rechte verleihen, zu deren Schutz, auch von Amts wegen, die nationalen Gerichte verpflichtet sind. |
50. |
Was zweitens Verbandsklagen auf Unterlassung wie die von der Adicae erhobene betrifft, habe ich bereits ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung die Richtlinie 93/13 nicht auf die Harmonisierung der Sanktionen gerichtet ist, die gelten sollen, wenn im Rahmen dieser Klagen auf die Missbräuchlichkeit einer Klausel erkannt wird. Dennoch verpflichtet Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird ( 24 ). |
51. |
Der Gerichtshof hat bereits mehrfach hervorgehoben, dass das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass die Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter Seite, die von den Vertragsparteien unabhängig ist, ausgeglichen werden kann ( 25 ). Deshalb sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vor, dass die oben genannten Mittel die Möglichkeit für anerkannte Verbraucherschutzverbände einschließen, die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsorgane anzurufen, um darüber entscheiden zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst worden sind, missbräuchlich sind, und gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen ( 26 ). |
52. |
Andererseits ist der Hinweis angebracht, dass das Verhältnis zwischen Individualklagen und Verbandsklagen vom Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt wurde. Wie die Kommission jedoch zutreffend geltend macht, können die Natur und die Abgrenzung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Klagearten nicht nur der Richtlinie 93/13, sondern auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnommen werden. |
b) Die Natur der Individualklagen und der Verbandsklagen auf Unterlassung und das Verhältnis zwischen ihnen
i) Zur unterschiedlichen Natur von Individualklagen und Verbandsklagen nach der Richtlinie 93/13
53. |
Die Kommission führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass sich Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 allgemein auf Individualklagen beziehe, die von den durch missbräuchliche Klauseln geschädigten Verbrauchern erhoben würden, da diese Klagen den ordentlichen Rechtsbehelf zum Schutz ihrer Interessen darstellten, während die in Abs. 2 vorgesehenen Verbandsklagen auf Unterlassung eine Ergänzung zur Gewährleistung dieses Schutzes darstellten. |
54. |
Dem schließe ich mich an. |
55. |
Die ergänzende Natur von Verbandsklagen auf Unterlassung hängt meines Erachtens damit zusammen, dass es sich um allgemeine Klagen handelt, die nicht auf eine konkrete Kontrolle gerichtet sind, wie von der Richtlinie 93/13 im Rahmen von Klagen eines individuellen Verbrauchers gefordert wird, sondern nur auf eine abstrakte und allgemeine Kontrolle der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln ( 27 ). |
56. |
Daraus folgt, dass die Richtlinie 93/13 den Mitgliedstaaten auferlegt, in ihrem Rechtssystem zum einen in erster Linie Individualklagen vorzusehen, damit die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln geltend gemacht werden kann, und zum anderen ergänzend ( 28 ) Verbandsklagen auf Unterlassung, die jedoch nicht an die Stelle der Individualklagen treten oder diese behindern können. |
ii) Zur Komplementarität von Individual- und Verbandsklagen in der Rechtsprechung
57. |
Was die Individualklagen betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Aufgabe, die dem nationalen Gericht von der Richtlinie 93/13 zugewiesen wird und die darin besteht, die praktische Wirksamkeit des mit den Bestimmungen der Richtlinie angestrebten Schutzes zu gewährleisten, „nicht auf die bloße Befugnis beschränkt [ist], über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern … außerdem die Verpflichtung [umfasst], diese Frage von Amts wegen zu prüfen“ ( 29 ). Nach Ansicht des Gerichtshofs ist diese Pflicht zum Eingreifen, auch von Amts wegen, im Rahmen von individuellen Klagen ganz allgemein die positive Aktion oder das angemessene Mittel, um die schwächere Position des Verbrauchers gegenüber dem Gewerbetreibenden zu kompensieren ( 30 ). Was dagegen die Verbandsklagen auf Unterlassung betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Verbraucherschutzvereine gegenüber den Gewerbetreibenden nicht in einer solch schwächeren Position befinden ( 31 ). Genauer gesagt hat er erklärt, dass eine auf Unterlassung gerichtete Verbandsklage einer solchen Vereinigung gegen einen Gewerbetreibenden „nicht durch das Ungleichgewicht gekennzeichnet ist, das im Rahmen einer Individualklage zwischen einem Verbraucher und seinem gewerbetreibenden Vertragspartner besteht“ ( 32 ). Dieser sich aus der Richtlinie 93/13 ergebende, von der Rechtsprechung anerkannte Unterschied zwischen Individualklagen und Verbandsklagen auf Unterlassung unterstreicht meines Erachtens den ergänzenden Charakter Letzterer gegenüber Ersteren. |
58. |
Des Weiteren hat der Gerichtshof erklärt, dass „[d]er präventive Charakter und der Abschreckungszweck der vorgeschriebenen [Verbandsklagen auf Unterlassung] sowie deren Unabhängigkeit von einzelnen konkreten Streitigkeiten … zur Folge haben, dass diese Rechtsbehelfe auch dann zur Verfügung stehen müssen, wenn die Klauseln, deren Verbot beantragt wird, nicht konkret in Verträgen verwendet … worden sind“ ( 33 ). Die wirksame Umsetzung dieses Ziels erfordert nach Ansicht des Gerichtshofs, dass AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen, die im Rahmen einer gegen den oder die betroffenen Gewerbetreibenden gerichteten Unterlassungsklage – wie der vom vorlegenden Gericht genannten – für missbräuchlich erklärt werden, „weder für die am Unterlassungsverfahren beteiligten Verbraucher noch für diejenigen Verbraucher verbindlich sind, die mit diesem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen AGB anwendbar sind“ ( 34 ). Denn „[d]ie Sanktion der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel gegenüber allen Verbrauchern, die einen Verbrauchervertrag geschlossen haben, auf den die gleichen AGB anwendbar sind, gewährleistet …, dass die Klausel für diese Verbraucher unverbindlich ist, ohne dass insoweit andere Arten angemessener und wirksamer Sanktionen in den nationalen Regelungen ausgeschlossen wären“ ( 35 ). |
59. |
Dieser Rechtsprechung ist somit zu entnehmen, dass im Rahmen der Richtlinie 93/13 zwischen der Verbandsklage auf Unterlassung und den konkreten die Verbraucher bindenden Klauseln ein für diese günstiger Zusammenhang bestehen muss, nicht aber ein Zusammenhang, der ein Hindernis für Individualklagen bildet oder Verbandsklagen auf Unterlassung an deren Stelle treten lässt. |
2. Zur Beurteilung der in Rede stehenden Verfahrensregelung im Licht von Art. 7 der Richtlinie und der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität
60. |
Nach der Formulierung der Vorlagefragen zu urteilen, scheint das vorlegende Gericht von dem Grundsatz ausgegangen zu sein, dass die Aussetzung der in Rede stehenden Individualklagen, die die Kläger im Warten auf eine endgültige Entscheidung in dem Verbandsverfahren parallel erhoben haben, notwendig aus Art. 43 ZPG folgt ( 36 ). Aus den Erklärungen von Herrn Sales Sinués, der spanischen Regierung und der Kommission geht hervor, dass diese Aussetzung fakultativer Natur ist, da die Vorschrift den spanischen Gerichten einen Beurteilungsspielraum für die Entscheidung einräumt, ob eine Aussetzung angezeigt ist oder nicht. |
61. |
Wie sich außerdem aus den Nrn. 30 bis 33 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, kommt hier zur Komplexität dieser Regelung eine unterschiedliche Auslegung durch die nationalen Gerichte hinzu. |
62. |
Was die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung angeht, ist zu beachten, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern, da diese Aufgabe allein dem vorlegenden Gericht oder gegebenenfalls den zuständigen nationalen Gerichten zukommt, die festzustellen haben, ob die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen. Der Gerichtshof kann jedoch in seiner Entscheidung auf ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben ( 37 ). |
63. |
In diesem Kontext werde ich nun im Licht der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität prüfen, ob die in Rede stehende nationale Verfahrensregelung die Ausübung der von der Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte behindert. |
64. |
Bekanntlich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Frage mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet nach dem Grundsatz der verfahrensrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist. Er hat jedoch betont, dass die Verfahren für Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht ungünstiger ausgestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) ( 38 ). |
a) Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes
65. |
Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes setzt voraus, dass die streitige nationale Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung von Unionsrecht gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben. Um festzustellen, ob der Grundsatz der Äquivalenz gewahrt ist, hat das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des innerstaatlichen Rechts besitzt, zu überprüfen, ob die Verfahrensmodalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger aufgrund des Unionsrechts genießen, diesem Grundsatz entsprechen, und sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen. Zu diesem Zweck hat das nationale Gericht die Gleichartigkeit der betreffenden Klagen unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu beurteilen. Für die Feststellung, ob eine nationale Verfahrensvorschrift weniger günstig ist, hat es deren Stellung im gesamten Verfahren, den Ablauf dieses Verfahrens und die Besonderheiten dieser Vorschriften zu berücksichtigen ( 39 ). |
66. |
Im vorliegenden Fall geht die eventuelle zivilprozessrechtliche Vorgreiflichkeit oder die Rechtshängigkeit der individuellen und der kollektiven Rechtsstreitigkeiten darauf zurück, dass die verschiedenen nationalen Gerichte keine einheitlichen Kriterien bei der Auslegung der in Rede stehenden Regelung anwenden. Dennoch lässt meines Erachtens nichts den Schluss zu, dass diese Regelung im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die auf nationales Recht gestützt werden, anders ausgelegt wird. |
b) Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes
67. |
Unter dem Gesichtspunkt des Effektivitätsgrundsatzes gibt es dagegen, wie ich in den folgenden Randnummern darlegen werde, mehrere Anhaltspunkte dafür, dass die Auslegung der in Rede stehenden Verfahrensregelung, die eine zivilprozessrechtliche Vorgreiflichkeit annimmt und folglich die Aussetzung der Individualklage bis zur endgültigen Entscheidung über die Verbandsklage zulässt, die Ausübung der von der Richtlinie 93/13 gewährten Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert. |
68. |
Geht man erstens, wie in den Nrn. 46 bis 59 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, von dem Grundsatz aus, dass zum einen die Richtlinie 93/13 subjektive individuelle Rechte verleiht, deren Geltendmachung im Rahmen eines Individualverfahrens möglich sein muss, und dass zum anderen die Verbandsklage auf Unterlassung ergänzend, von einer eventuellen Individualklage verschieden und von dieser unabhängig ist, lässt sich eine zwingende oder automatische Aussetzung Letzterer bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung in dem Verbandsverfahren nicht rechtfertigen. |
69. |
Hinsichtlich der individuellen Dimension der Verbraucherrechte ist zu beachten, dass das nationale Gericht zwar verpflichtet ist, die Frage der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, nach der Richtlinie 93/13 aber die fragliche Klausel dann nicht unangewendet lassen muss, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis des Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte ( 40 ). Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass das nationale Gericht, wenn es eine Vertragsklausel von Amts wegen geprüft und für missbräuchlich befunden hat, diese Klausel „unangewendet [lässt], sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht“ ( 41 ). Diese individuelle Dimension, wonach „[d]as Recht auf effektiven Rechtsschutz … auch die Befugnis [beinhaltet], seine Rechte eben nicht geltend zu machen“ ( 42 ), konkretisiert sich in der Möglichkeit für den Verbraucher, sich zu äußern, und in „der Verpflichtung des nationalen Gerichts …, gegebenenfalls den vom Verbraucher geäußerten Willen zu berücksichtigen, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er gegen deren Nichtanwendung sei, und so nach vorheriger Aufklärung seine freie Einwilligung in die fragliche Klausel erteilt“ ( 43 ). |
70. |
Folglich wäre eine Auslegung der in Rede stehenden Regelung, insbesondere von Art. 43 ZPG, dahin gehend, dass die Individualklage auszusetzen ist, wenn eine parallele Verbandsklage vorliegt ( 44 ), oder der Verbandsklage automatisch Vorrang vor den Individualklagen einzuräumen ist, ohne dass der Verbraucher sich dafür entscheiden könnte, von der Ausübung seines Rechts abzusehen oder dieses wirksam im Rahmen einer Individualklage auszuüben, oder aber dafür, sich von der Verbandsklage zu lösen, mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbar. |
71. |
In dieser Hinsicht führt, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen dargelegt hat, die Beachtung der Effektivität der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte dazu, dass es jedem Verbraucher möglich sein muss, sich von der Verbandsklage zu lösen und eine Individualklage zu erheben oder in dem Kollektivverfahren fortzufahren und die Unverbindlichkeit der streitigen Klausel zu akzeptieren. Mit anderen Worten, die Verbraucher „sollten vor der Verkündung des endgültigen Urteils oder der anderweitigen rechtsverbindlichen Beilegung der Streitsache jederzeit unter denselben Bedingungen, die für die Rücknahme einer Individualklage gelten, aus der [Verbandsklage] ausscheiden können, ohne auf die Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf anderem Wege verzichten zu müssen, sofern die ordnungsgemäße Rechtspflege dies zulässt“ ( 45 ). Diese Schlussfolgerung betrifft den Fall, in dem ein Verbraucher nicht an der Verbandsklage beteiligt war. |
72. |
Erkennt man zweitens an, wie in Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, dass die abstrakte und allgemeine Kontrolle der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Rahmen einer Verbandsklage auf Unterlassung einen anderen Streitgegenstand betrifft als die Individualklagen, die auf die konkrete Kontrolle einer Klausel im Hinblick auf spezifische Umstände gerichtet sind, ist auch einzuräumen, dass grundsätzlich die Entscheidungen, die im Rahmen von Verbandsklagen und von Individualklagen ergehen, unterschiedlich, aber selten widersprüchlich sein können ( 46 ). So dürfte sich eine in einem kollektiven Verfahren ergangene Entscheidung nicht unmittelbar auf einen Verbraucher auswirken, der beschließt, individuell zu klagen, selbst wenn das mit der Individualklage angerufene Gericht dies selbstverständlich berücksichtigen wird ( 47 ). |
73. |
Drittens und letztens kann die Möglichkeit für den Verbraucher, der Verbandsklage beizutreten, nicht der Erhebung einer Individualklage gleichgestellt werden. Zunächst würde, wie sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt, die individuelle Beteiligung an einem Verfahren zum Schutz von Verbandsinteressen nach Art. 11 Abs. 4 ZPG den betreffenden Verbraucher verpflichten, unter Verzicht auf seinen eigenen Gerichtsstand, nämlich beim Gericht für Handelssachen seines Wohnsitzes, vor dem in dieser Sache angerufenen Gericht zu erscheinen. Weiter kann die in Art. 15 Abs. 1 und 3 ZPG vorgesehene Frist von zwei Monaten ab der Veröffentlichung in den Medien zu praktischen Schwierigkeiten für den Beitritt der geschädigten Verbraucher zur Verbandsklage führen ( 48 ). Schließlich sieht sich der Verbraucher durch die Art und Weise eingeschränkt, wie der Verbraucherschutzverband den Fall behandelt hat, ohne dass er den Gegenstand ändern oder weitere Gesichtspunkte geltend machen könnte, oder durch die Langsamkeit des Verfahrens, die, wie im vorliegenden Fall, ein Hindernis für seinen Schutz als Verbraucher darstellt. |
74. |
Folglich bin ich nach alledem der Meinung, dass unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes Art. 7 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Verfahrensregelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, die die Aussetzung einer parallel zu einer Verbandsklage auf Unterlassung erhobenen Individualklage wegen zivilprozessrechtlicher Vorgreiflichkeit bis zum Erlass einer endgültigen das Verbandsverfahren beendenden Entscheidung erlaubt, nicht entgegensteht, sofern zum einen diese Aussetzung weder zwingend noch automatisch ist und zum anderen der betroffene Verbraucher sich von der Verbandsklage lösen kann. |
V – Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Juzgado de lo Mercantil no 9 de Barcelona (Gericht für Handelssachen Nr. 9 Barcelona) wie folgt zu antworten:
Unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes ist Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensregelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, die die Aussetzung einer parallel zu einer Verbandsklage auf Unterlassung erhobenen Individualklage wegen zivilprozessrechtlicher Vorgreiflichkeit bis zum Erlass einer endgültigen das Verbandsverfahren beendenden Entscheidung erlaubt, nicht entgegensteht, sofern
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diese Aussetzung weder zwingend noch automatisch ist und |
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der betroffene Verbraucher sich von der Verbandsklage lösen kann. |
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
( 3 ) Verbraucherschutzvereinigung für den Bereich Bankdienstleistungen und Versicherungen.
( 4 ) Diese Verbandsklage war Gegenstand eines von dem angerufenen Gericht veranlassten öffentlichen Aufrufs über die Medien und die Adicae.
( 5 ) Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts liegt die in Art. 222 ZPG vorgesehene materielle Rechtskraft vor, wenn ein endgültiges Urteil, mit dem der Klage stattgegeben oder sie abgewiesen wird, in einem früheren Gerichtsverfahren ergangen ist, so dass kein anderes späteres Verfahren, das denselben Streitgegenstand, denselben Rechtsgrund und dieselben Parteien hat, eingeleitet werden kann.
( 6 ) Dem vorlegenden Gericht zufolge liegt Rechtshängigkeit vor, wenn der Streitgegenstand des späteren Verfahrens mit demjenigen in einem laufenden früheren Verfahren identisch sei. Somit ist wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen über denselben Streitgegenstand dieses zweite Verfahren zu streichen.
( 7 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil des Tribunal Supremo (Zivilkammer) Nr. 527/2013 vom 3. September 2013.
( 8 ) Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es „in diesem Verfahrensstadium zu entscheiden hat, ob es … das Verfahren … aussetzt, … oder ob es das normale Verfahren in beiden Streitverfahren bis zu einem Urteil fortsetzt“ (Hervorhebung nur hier). Zu Art. 43 ZPG vgl. u. a. De la Oliva Santos, A., Objeto del proceso y cosa juzgada en el proceso civil, Thomson-Civitas, 2006, S. 85 bis 88; Montero Aroca, J., u. a., Derecho Jurisdiccional II. Proceso civil, 21. Aufl., Tirant lo Blanch, 2013, S. 126 und 127, und Gimeno Sendra, V., Derecho Procesal Civil 1. El proceso de declaración. Parte General, 5. Aufl., Colex, 2014, S. 215.
( 9 ) In dieser Hinsicht verweist das vorlegende Gericht auf den Beschluss der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona) Nr. 84/2013 vom 11. Juni 2013, der ausgehend von der Möglichkeit, dass die Entscheidung, die in dem Verbandsverfahren zu treffen ist, die Mindestzinsklauseln für nichtig erklärt, gemäß Art. 221 Abs. 1 ZPG ausdrücklich vorsieht, dass sie ultra partes gilt.
( 10 ) Die Kommission weist darauf hin, dass diese Minderheitsmeinung nunmehr von der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona) in ihrem Beschluss Nr. 112/2014 vom 9. Oktober 2014 geteilt zu werden scheint.
( 11 ) Vgl. u. a. Beschluss der Audiencia Provincial de Huelva (Provinzgericht Huelva) Nr. 76/2013 vom 24. Februar 2014, und Urteile der Audiencia Provincial de Ourense (Provinzgericht Ourense) Nr. 278/2013 und Nr. 494/2013 vom 22. Mai und vom 22. September 2014.
( 12 ) Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) Nr. 241/13 vom 9. Mai 2013, Rn. 235 bis 238.
( 13 ) Dieser Artikel bestimmt: „Unbeschadet der individuellen Klagebefugnis der verletzten Personen sind die rechtmäßig gebildeten Verbraucherschutzverbände klagebefugt, um die Rechte und Interessen ihrer Mitglieder und diejenigen des Verbands sowie die allgemeinen Interessen der Verbraucher gerichtlich geltend zu machen.“
( 14 ) Hervorhebung nur hier.
( 15 ) Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) Nr. 241/13 vom 9. Mai 2013. In diesem Urteil hatte das Tribunal Supremo die Rückwirkung der Nichtigerklärung auf eine Wirkung ex nunc begrenzt, d. h. nicht ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehnsvertrags (ex tunc), sondern erst ab dem 9. Mai 2013, dem Tag des Erlasses dieses Urteils. Diese Begrenzung wurde mit dem Urteil Nr. 139/2015 desselben Gerichts vom 25. März 2015 bestätigt. Außerdem ist diese Begrenzung der Wirkung Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens eines spanischen Gerichts in der Rechtssache Gutierrez Naranjo (C‑154/15), beim Gerichtshof anhängig.
( 16 ) Den schriftlichen Erklärungen von Herrn Sales Sinués ist zu entnehmen, dass die Mindestzinssatzklausel Teil des Preises des Darlehnsvertrags ist und die Bankinstitute daher den Verbraucher über diese Klausel informieren müssen, damit er volle Kenntnis von ihrer Existenz und ihren Auswirkungen auf den tatsächlichen Preis des Kredits zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung erlangt.
( 17 ) Der Kläger verweist auf Art. 15 Abs. 4 ZPG, nach dem die „vorstehenden Vorschriften … keine Anwendung [finden] auf Verfahren, die durch Erhebung einer Unterlassungsklage eingeleitet wurden, deren Gegenstand die Verteidigung unbestimmter Kollektivinteressen von Verbrauchern und Dienstleistungsempfängern ist“.
( 18 ) Catalunya Caixa hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Langsamkeit des Verbandsverfahrens u. a. mit der hohen Zahl an Verbrauchern (9000) zusammenhänge, die als Individualpartei in dieser Rechtssache aufgetreten seien.
( 19 ) Vgl. u. a. Urteile Krüger (C‑334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23), Byankov (C‑249/11, EU:C:2012:608, Rn. 57) und Biovet (C‑306/14, EU:C:2015:689, Rn. 17).
( 20 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Redmond (83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26), Byankov (C‑249/11, EU:C:2012:608, Rn. 58) und Konstantinides (C‑475/11, EU:C:2013:542, Rn. 42).
( 21 ) Vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25), Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 25), Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 29), Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 22), Invitel (C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 33), Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44) und Barclays Bank (C‑280/13, EU:C:2014:279, Rn. 32).
( 22 ) Der 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 sieht vor, dass „[d]ie Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln … generell festgelegt werden [müssen]“.
( 23 ) Vgl. Urteil Invitel (C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 34).
( 24 ) Ebd. (Rn. 35).
( 25 ) Vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 27), Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 26), Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 31) und Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 41).
( 26 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 27), Kommission/Italien (C‑372/99, EU:C:2002:42, Rn. 15) und Invitel (C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 36). Vgl. auch 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13.
( 27 ) Die Kommission stellt klar, dass die in Art. 7 Absatz 2 der Richtlinie genannten Personen nicht die Verbraucher selbst seien, sondern die mit ihrem Schutz beauftragten Personen. z. B. ein Verbraucherschutzbeauftragter.
( 28 ) Nach Ansicht der Kommission ist der Verbraucherschutz einer der Bereiche, „in denen eine ergänzende private Verfolgung von durch Unionsrecht garantierten Rechten im Wege des kollektiven Rechtsschutzes sinnvoll ist“. Vgl. Empfehlung der Kommission vom 11. Juni 2013 Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (ABl. 2013, L 201, S. 60, siebter Erwägungsgrund; Hervorhebung nur hier).
( 29 ) Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32).
( 30 ) Vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 27), Cofidis (C‑473/00, EU:C:2002:705, Rn. 32) und Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32).
( 31 ) Vgl. Urteil Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C‑413/12, EU:C:2013:800, Rn. 49).
( 32 ) Ebd. (Rn. 50).
( 33 ) Vgl. Urteile Kommission/Italien (C‑372/99, EU:C:2002:42, Rn. 15), Invitel (C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37) und Pohotovosť (C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 44).
( 34 ) Vgl. Urteil Invitel (C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 38).
( 35 ) Ebd. (Rn. 40; Hervorhebung nur hier).
( 36 ) Aus dem Vorlagebeschluss scheint sich freilich zu ergeben, dass dieses Gericht nicht verpflichtet ist, die in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten auszusetzen. Vgl. hierzu Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge.
( 37 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Mascolo u. a. (C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 81 und 83).
( 38 ) Vgl. u. a. Urteile Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5), Peterbroeck (C‑312/93, EU:C:1995:437, Rn. 12) und Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 44 bis 46). Vgl. auch Urteile Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 26), Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50) und Barclays Bank (C‑280/13, EU:C:2014:279, Rn. 37).
( 39 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana (C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 90).
( 40 ) Urteil Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 33).
( 41 ) Ebd. (Rn. 35).
( 42 ) Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Duarte Hueros (C‑32/12, EU:C:2013:128, Nr. 53).
( 43 ) Urteil Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 35).
( 44 ) Dagegen muss es meines Erachtens den Gerichten möglich sein, ein bestimmtes individuelles Verfahren aus anderen legitimen Gründen auszusetzen, wenn die Aussetzung ein angemessenes und verhältnismäßiges Mittel darstellt, eine ordnungsgemäße Rechtspflege sicherzustellen.
( 45 ) Empfehlung der Kommission vom 11. Juni 2013, oben in Fn. 28 angeführt, Rn. 22.
( 46 ) Z. B. ist denkbar, dass eine Vertragsklausel nicht abstrakt missbräuchlich ist, sondern nur unter bestimmten Umständen; oder sie kann potenziell missbräuchlich, aber in einem konkreten Fall individuell ausgehandelt worden und folglich für den betroffenen Verbraucher bindend sein.
( 47 ) Diese Auslegung wird von einigen nationalen Gerichten vertreten, die die Aussetzung ablehnen und sich dabei insbesondere auf die Tatsache stützen, dass die unterschiedliche Natur von Individualklage (konkrete Kontrolle) und Verbandsklage (abstrakte und allgemeine Kontrolle) der Erstreckung der Wirkung Letzterer auf Erstere entgegenstehe. Vgl. u. a. Urteile der Audiencia Provincial de Granada (Provinzgericht Granada) Nr. 128/2014 vom 23. Mai 2014, der Audiencia Provincial de Oviedo (Provinzgericht Oviedo) Nr. 308/2014 vom 17. Dezember 2014 und Nr. 141/2015 vom 20. Mai 2015 und der Audiencia Provincial de Gerone (Provinzgericht Gerone) Nr. 332/2014 vom 3. Dezember 2014.
( 48 ) Siehe hierzu Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge.