BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
22. Oktober 2014 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Zolltarifliche Einreihung — Kombinierte Nomenklatur — Einreihung der Waren — Tarifposition 2202 10 00 — Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen — Tarifposition 2202 9010 11 — Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig“
In der Rechtssache C‑139/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 2014, in dem Verfahren
Mineralquelle Zurzach AG
gegen
Hauptzollamt Singen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet, in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer (Berichterstatter) sowie der Richter S. Rodin und F. Biltgen,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterposition 2202 10 00 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN) und die Auslegung des mit Art. 2 der Verordnung Nr. 2658/87 eingeführten Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: TARIC). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mineralquelle Zurzach AG (im Folgenden: Mineralquelle Zurzach), einem Getränkehersteller mit Sitz in der Schweiz, und dem Hauptzollamt Singen (Deutschland) über die Nacherhebung von Zöllen auf bestimmte Einfuhren, die von Mineralquelle Zurzach im Jahr 2006 getätigt wurden. |
Rechtlicher Rahmen
KN und TARIC
3 |
In Art. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 heißt es: „(1) Von der [Europäischen] Kommission wird eine [KN] eingeführt, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder ‑ausfuhr genügt. (2) Die [KN] umfasst:
(3) Die [KN] ist in Anhang I enthalten … …“ |
4 |
Art. 2 dieser Verordnung bestimmt: „Von der Kommission wird ein [TARIC] erstellt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken, der Handels‑ und Agrarpolitik sowie sonstiger Politiken der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder ‑ausfuhr genügt. Dieser Tarif beruht auf der [KN] und umfasst:
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5 |
In Art. 3 Abs. 1 und 2 der genannten Verordnung heißt es: „(1) Jede Unterposition KN hat eine achtstellige Codenummer:
(2) Die Unterpositionen des [TARIC] werden durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern die [TARIC]-Codenummern bilden …“ |
6 |
Nach Art. 6 der Verordnung Nr. 2658/87 wird der TARIC von der Kommission erstellt, aktualisiert, verwaltet und verbreitet. |
7 |
Teil I der KN enthält eine Reihe von Einführenden Vorschriften. Unter seinem Titel I, in dem die Allgemeinen Vorschriften niedergelegt sind, bestimmt Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“) Folgendes: „Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
…
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8 |
Teil II der KN enthält einen Abschnitt IV über „Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe“. Dieser Abschnitt enthält u. a. Kapitel 22 mit dem Titel „Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig“. |
9 |
Die KN-Position 2202 ist folgendermaßen unterteilt: |
„2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
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2202 10 00 |
– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen |
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2202 90 |
– andere: |
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2202 90 10 |
‐ ‐ keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend |
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‐ ‐ andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von: |
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2202 90 91 |
‐ ‐ ‐ weniger als 0,2 GHT |
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2202 90 95 |
‐ ‐ ‐ 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT |
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2202 90 99 |
‐ ‐ ‐ 2 GHT oder mehr“ |
10 |
Die Zusätzliche Anmerkung 1 in Kapitel 22 der KN lautet: „Zur Unterposition 2202 10 00 gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann.“ |
11 |
Die von der Kommission ausgearbeiteten Erläuterungen zur KN in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (ABl. 2006, C 50, S. 1) lauten in Bezug auf Position 2202 wie folgt: |
„2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Der Begriff ‚nicht alkoholhaltige Getränke‘ im Sinne dieser Position ist in Anmerkung 3 zu Kapitel 22 festgelegt. |
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2202 10 00 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2202 des HS, Buchstabe A beschriebenen Erfrischungsgetränke. Das Vorhandensein von Antioxidationsmitteln, Vitaminen, Stabilisatoren oder Chinin ändert die Einreihung als Erfrischungsgetränk nicht. Hierher gehören auch flüssige Erzeugnisse aus Wasser, Zucker, Geschmacks- und Aromastoffen, die in kleine Kunststoffkissen abgefüllt und zum häuslichen Herstellen von so genannten Eislutschern durch Gefrieren im Kühlschrank bestimmt sind. Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 22.“ |
12 |
Im Jahr 2006 enthielt der TARIC hinsichtlich der KN-Unterposition 2202 90 10 folgende Unterpositionen: |
„2202 90 |
‐ andere |
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2202 90 10 |
‐ ‐ keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend ‐ ‐ ‐ Zucker enthaltend (Saccharose oder Invertzucker) |
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2202 90 10 11 |
‐ ‐ ‐ ‐ Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig |
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2202 90 10 19 |
‐ ‐ ‐ ‐ andere“ |
Erläuterungen zum HS
13 |
Die WZO genehmigt unter den Voraussetzungen von Art. 8 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren die vom Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise. |
14 |
In den HS-Erläuterungen zu Position 2202 heißt es:
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Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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Im Jahr 2006 führte Mineralquelle Zurzach ein als „Quelly Vita 10“ bezeichnetes Getränk in die Union ein. Dabei handelte es sich um ein sogenanntes ACE-Getränk (d. h. die Vitamine A, C und E enthaltend), das aus Wasser, Zucker, konzentriertem Orangen-, Zitronen-, Trauben-, Ananas-, Mandarinen-, Nektarinen- und Maracujasaft, Aprikosen- und Guavenmark, einem Säuerungsmittel wie Zitronensäure, einer Vitaminmischung (Vitamin C, Niacin, Vitamin E, Pantothensäure, Beta-Carotin [Provitamin A], Vitamin B6, Vitamin B1, Folsäure, Biotin, Vitamin B12), Konservierungsstoffen (E 242 und E 202), Stabilisatoren (E 440 und E 410), Aroma aus Aromaextrakten, natürlichen Aromastoffen und naturidentischen Aromastoffen bestand. Der Fruchtsaftgehalt betrug 12 %, und der Vitamingehalt in 100 Milliliter entsprach jeweils 15 % und hinsichtlich des Vitamins A 30 % der allgemein empfohlenen Tagesdosis. |
16 |
Mineralquelle Zurzach meldete das Getränk als Schweizer Ursprungsware unter der TARIC‑Codenummer 2202 10 00 00 als „Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen“ zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Schweizer Ursprungswaren dieser Tarifposition waren aufgrund einer Präferenz zollfrei zu belassen. |
17 |
Das Hauptzollamt Singen führte auf der Grundlage einer von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt München bei der Bundesfinanzdirektion Südost erteilten Auskunft vom 29. Dezember 2008 eine Zollprüfung durch und kam zu dem Ergebnis, dass das Getränk „Quelly Vita 10“ unter die TARIC‑Codenummer 2202 90 10 11 („Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig“) falle. |
18 |
Am 2. Februar 2009 richtete das Hauptzollamt Singen an Mineralquelle Zurzach auf der Grundlage einer Einreihung dieses Getränks in die TARIC‑Codenummer 2202 90 10 11 einen Nacherhebungsbescheid über Zoll in Höhe von 8964,91 Euro für die zwischen dem 6. Februar 2006 und 28. Februar 2006 erfolgten Einfuhren des Getränks. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob Mineralquelle Zurzach beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage gegen den Nacherhebungsbescheid. |
19 |
Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob ein Getränk wie „Quelly Vita 10“ in eine andere KN-Unterposition als die 2202 10 00 eingereiht werden kann. |
20 |
Für eine Einreihung des Getränks in die KN-Unterposition 2202 10 00, die Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke betreffe, spreche, dass dieses Getränk überwiegend aus Wasser und Zucker bestehe und der Anteil der zugesetzten Fruchtsäfte lediglich 12 % betrage. Auch die KN-Erläuterungen zu Unterposition 2202 10 00 sprächen für eine solche Einreihung. |
21 |
Allerdings könne dieses Getränk auch unter die TARIC‑Position 2202 90 10 11 fallen, die mit Wasser verdünnte Frucht- oder Gemüsesäfte betreffe. |
22 |
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass die zolltarifliche Einreihung anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren vorzunehmen sei. Daher stellten die Erläuterungen zum HS und zur KN, auch wenn sie nicht verbindlich seien, ein wichtiges Erkenntnismittel für die Auslegung der Tarifpositionen dar. |
23 |
Falls das Getränk „Quelly Vita 10“ nicht unter die KN-Unterposition 2202 10 00 falle, stelle sich die Frage, ob es in die TARIC‑Codenummer 2202 90 10 11 oder in die TARIC‑Codenummer 2202 90 10 19 einzureihen sei. |
24 |
Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Wenn die erste Frage verneint wird:
Wenn die ersten beiden Fragen verneint werden:
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Zu den Vorlagefragen
25 |
Gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn sie keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. |
26 |
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden. |
27 |
Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass ein Getränk wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das u. a. aus Wasser, Zucker, konzentriertem Orangen-, Zitronen-, Trauben-, Ananas-, Mandarinen-, Nektarinen- und Maracujasaft, Aprikosen- und Guavenmark, Säuerungsmittel, einer Vitaminmischung sowie natürlichen und naturidentischen Aromastoffen besteht und dessen Fruchtsaftgehalt nur 12 % beträgt, in die Unterposition 2202 10 00 dieser Nomenklatur eingereiht werden muss, oder ob, falls dem nicht so ist, der TARIC dahin auszulegen ist, dass eine solche Ware entweder unter die Codenummer 2202 90 10 11 oder die Codenummer 2202 90 10 19 dieses Tarifs fällt. |
28 |
Zu der Frage, ob die Merkmale der von Mineralquelle Zurzach eingeführten Ware, wie sie in der Vorlageentscheidung beschrieben worden sind, allen in der KN-Unterposition 2202 10 00 genannten Merkmalen entsprechen, ist hervorzuheben, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren ordnungsgemäß in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über alle hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (vgl. Urteile Proxxon, C‑500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23, sowie Digitalnet u. a., C‑320/11, C‑330/11, C‑382/11 und C‑383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61). |
29 |
Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben und ihm die zolltarifliche Einreihung, mit der es befasst ist, zu ermöglichen, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten und unter Berücksichtigung der Angaben in der Vorlageentscheidung alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteile Lohmann und Medi Bayreuth, C‑260/00 bis C‑263/00, EU:C:2002:637, Rn. 28, sowie Pärlitigu, C‑56/08, EU:C:2009:467, Rn. 23). |
30 |
Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Fragen ist zum einen anzumerken, dass nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN für die Einreihung der Waren der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend ist, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind (vgl. Urteil Lukoyl Neftohim Burgas, C‑330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 33). |
31 |
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Proxxon, EU:C:2006:111, Rn. 21; Rakvere Lihakombinaat, C‑140/08, EU:C:2009:667, Rn. 42, sowie Digitalnet u. a., EU:C:2012:745, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
32 |
Hinsichtlich der HS-Erläuterungen ist hinzuzufügen, dass sie zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel darstellen, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kloosterboer Services, C‑173/08, EU:C:2009:382, Rn. 25, und Agroferm, C‑568/11, EU:C:2013:407, Rn. 28). Gleiches gilt für die KN-Erläuterungen (vgl. in diesem Sinne Urteile Develop Dr. Eisbein, C‑35/93, EU:C:1994:252, Rn. 21, sowie British Sky Broadcasting Group und Pace, C‑288/09 und C‑289/09, EU:C:2011:248, Rn. 92). |
33 |
Im vorliegenden Fall geht aus dem Wortlaut der KN-Position 2202 hervor, dass sie „Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009“ erfasst. |
34 |
Die Zusätzliche Anmerkung 1 in Kapitel 22 der KN, auf die die KN-Erläuterungen zu Unterposition 2202 10 00 verweisen, stellt klar, dass zu dieser Unterposition „nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, [gehört,] wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann“. |
35 |
Außerdem stellen diese KN-Erläuterungen klar, dass die in den HS-Erläuterungen zu Position 2202, Buchstabe A, beschriebenen Erfrischungsgetränke zur KN-Unterposition 2202 10 00 gehören. Die HS-Erläuterungen enthalten eine nicht erschöpfende Liste von Getränken, die in diese Unterposition einzureihen sind, nämlich Getränke, wie Zitronen-, Orangen-, Colagetränke aus gewöhnlichem Trinkwasser, auch gesüßt, aromatisiert mit Fruchtsäften, Fruchtessenzen oder zusammengesetzten Auszügen, manchmal auch mit Zusatz von Zitronensäure oder Weinsäure. Nach den KN-Erläuterungen zu Unterposition 2202 10 00 ändert das Vorhandensein von Antioxidationsmitteln, Vitaminen, Stabilisatoren oder Chinin nicht die Einreihung als Erfrischungsgetränk. |
36 |
Im vorliegenden Fall entspricht ein Getränk, dessen Fruchtsaftgehalt 12 % beträgt, der Definition in den HS-Erläuterungen zu Position 2202, Buchstabe A, da der Fruchtsaftgehalt nicht überwiegt, weil dieses Getränk seinen Geschmack insbesondere durch den Zusatz von natürlichen und naturidentischen Aromastoffen sowie von Zucker erhält. |
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Ein Fruchtsaftgehalt von 12 % kann dagegen nicht die Einreihung eines Getränks in die TARIC‑Position 2202 90 10 11 („Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig“) rechtfertigen. |
38 |
Daher ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass ein Getränk wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das u. a. aus Wasser, Zucker, konzentriertem Orangen-, Zitronen-, Trauben-, Ananas-, Mandarinen-, Nektarinen- und Maracujasaft, Aprikosen- und Guavenmark, Säuerungsmittel, einer Vitaminmischung sowie natürlichen und naturidentischen Aromastoffen besteht und dessen Fruchtsaftgehalt 12 % beträgt, in die Unterposition 2202 10 00 dieser Nomenklatur fällt. |
Kosten
39 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: |
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Getränk wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das u. a. aus Wasser, Zucker, konzentriertem Orangen-, Zitronen-, Trauben-, Ananas-, Mandarinen-, Nektarinen- und Maracujasaft, Aprikosen- und Guavenmark, Säuerungsmittel, einer Vitaminmischung sowie natürlichen und naturidentischen Aromastoffen besteht und dessen Fruchtsaftgehalt 12 % beträgt, in die Unterposition 2202 10 00 dieser Nomenklatur fällt. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.