URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

4. September 2014 ( *1 )

„Rechtsmittel — Kartelle — Märkte für Reißverschlüsse, andere Verschlüsse und Ansetzmaschinen — Aufeinanderfolgende Verantwortlichkeiten — Rechtlich zulässiger Höchstbetrag der Geldbuße — Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 — Begriff ‚Unternehmen‘ — Persönliche Verantwortlichkeit — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Abschreckungsmultiplikator“

In der Rechtssache C‑408/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. September 2012,

YKK Corporation mit Sitz in Tokio (Japan),

YKK Holding Europe BV mit Sitz in Sneek (Niederlande),

YKK Stocko Fasteners GmbH mit Sitz in Wuppertal (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: D. Arts, W. Devroe, E. Winter und F. Miotto, avocats,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet und R. Sauer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), G. Arestis, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Februar 2014

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die YKK Corporation (im Folgenden: YKK Corp.), die YKK Holding Europe BV (im Folgenden: YKK Holding) und die YKK Stocko Fasteners GmbH (im Folgenden: YKK Stocko) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union YKK u. a./Kommission (T‑448/07, EU:T:2012:322, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 4257 endg. der Kommission vom 19. September 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/39.168 – Hartkurzwaren: Verschlüsse) (im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betraf, sowie, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der durch diese Entscheidung, von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Februar 2009 (ABl. C 47, S. 8) veröffentlicht wurde, gegen sie festgesetzten Geldbuße abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

2

In Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) heißt es:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] verstoßen oder

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

…“

3

Die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) bestimmte in ihrem Abschnitt D:

„1.

Arbeitet ein Unternehmen mit der Kommission zusammen, ohne dass es alle Voraussetzungen [der Abschnitte B und C] erfüllt, so wird die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt.

2.

Dies gilt insbesondere, wenn

ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen;

ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet.“

4

Abschnitt B der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) bestimmt:

„20.

Unternehmen, die die Voraussetzungen in Abschnitt A nicht erfüllen, kann eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre.

21.

Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen.

23.

Die Kommission wird in ihrer am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen endgültigen Entscheidung darüber befinden,

a)

ob die von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befanden,

b)

und in welchem Umfang die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, ermäßigt wird:

für das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %;

für das zweite Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 %;

für jedes weitere Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung bis zu 20 %.

Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat.

Falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.

28.

Ab dem 14. Februar 2002 ersetzt die vorliegende Mitteilung die Mitteilung von 1996 in allen Fällen, in denen sich noch kein Unternehmen mit der Kommission in Verbindung gesetzt hat, um die Vorteile der Mitteilung von 1996 in Anspruch zu nehmen. Sobald die Kommission ausreichende Erfahrungen mit der Anwendung der vorliegenden Mitteilung gewonnen hat, wird sie prüfen, ob Änderungen erforderlich sind.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und die streitige Entscheidung werden in den Rn. 1 bis 6, 8, 10, 12, 14, 16 bis 18 und 20 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„1

Die erste Klägerin, YKK Corp., ist ein japanisches Unternehmen. Sie ist eine der Weltmarktführerinnen für Reißverschlüsse, ist aber auch im Sektor der ‚anderen Verschlüsse‘ tätig.

2

Die zweite Klägerin, [YKK Holding], ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen. Sie hat 24 Tochtergesellschaften, darunter [YKK Stocko]. YKK Holding ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft von YKK Corp. Ihre Tochtergesellschaften stellen Knöpfe und Verschlüsse her. Sie selbst produziert, verkauft und vertreibt keines dieser Produkte. Sie ist eine reine Finanzholding.

3

Die dritte Klägerin, [YKK Stocko], vormals Stocko Fasteners GmbH und Stocko Verschlußtechnik GmbH & Co. KG, ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Wuppertal. Sie wurde 1901 gegründet und im September 1995, als YKK Holding 76 % ihrer Anteile erwarb, unter der Firma YKK Stocko Fasteners eingetragen; im März 1997 erwarb YKK Holding dann ihre übrigen Anteile.

4

Der Sektor der Herstellung von Verschlüssen lässt sich in zwei Hauptgruppen unterteilen, nämlich Reißverschlüsse und ‚andere Verschlüsse‘, die verschiedene Sorten von Druckknöpfen, Schnappverschlüssen, Druckverschlüssen, Klemmverschlüssen, Haken, Ösen, Jeansknöpfen, Nieten und Metall- und Kunststoffzubehör für die Lederwaren- und Bekleidungsindustrie umfassen.

5

Am 7. und 8. November 2001 führte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften … Nachprüfungen in den Geschäftsräumen verschiedener Hersteller von Hart- und Weichkurzwaren, sonstigen Kurzwaren und Garn (darunter die Entaco Ltd, die Coats plc und die William Prym GmbH & Co. KG) sowie bei dem Fachverband Verbindungs- und Befestigungstechnik (im Folgenden: VBT) durch.

6

Am 26. November 2001 stellten die Prym- und die Coats-Gruppe Anträge auf Anwendung der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996] für den Reißverschlusssektor.

8

Am 8. August 2003 stellte [YKK Stocko] (nunmehr YKK Stocko Fasteners) einen Antrag gemäß der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] für den Sektor der ‚anderen Verschlüsse‘.

10

Am 16. September 2004 richtete die Kommission eine die ‚anderen Verschlüsse‘, Ansetzmaschinen und Reißverschlüsse betreffende Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte) an die Unternehmen Prym Fashion, William Prym, Éclair Prym, Fiocchi Prym, Fiocchi Snaps France, YKK Stocko Fasteners, YKK Holding, YKK Corp., Coats, A. Raymond, Berning & Söhne, Berning France, Scovill Fasteners Europe (vormals Unifast), Scovill Fasteners sowie an den VBT.

12

Am 12. November 2004 stellte die Prym-Gruppe im Namen aller ihrer Tochtergesellschaften gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 einen Antrag auf Erlass oder, hilfsweise, Ermäßigung der Geldbußen für die ‚anderen Verschlüsse‘.

14

Am 18. Februar 2005 stellte die YKK-Gruppe gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbußen für die ‚anderen Verschlüsse‘.

16

Aufgrund des von der Prym- und der YKK-Gruppe in ihren Anträgen auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 übermittelten Beweismaterials konnte die Kommission am 7. März 2006 an die betroffenen Unternehmen eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte) richten.

17

Diese ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte betraf die ‚anderen Verschlüsse‘, Ansetzmaschinen und Reißverschlüsse und war an die Unternehmen A. Raymond, Berning & Söhne und Berning France, Coats und Coats Deutschland, sowie Eclair Prym, Prym Fashion, Fiocchi Prym, Scovill Fasteners Europe, Scovill Fasteners, William Prym, YKK Corp., YKK Holding und [YKK Stocko] sowie an den VBT gerichtet. …

18

Die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckte sich auf die gleichen Produkte wie die Mitteilung der Beschwerdepunkte und korrigierte, detaillierte, konsolidierte und erweiterte die in dieser genannten Beschwerdepunkte, wo dies notwendig erschien. …

20

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen und in Ansehung des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten erließ die Kommission am 19. September 2007 die [streitige Entscheidung].“

6

In der streitigen Entscheidung stellte die Kommission zum einen das Vorliegen von vier gesonderten, im Sektor der Hart- und Weichkurzwaren sowie der Verschlüsse begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts und zum anderen die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an drei dieser Zuwiderhandlungen fest, und zwar

der Zusammenarbeit im Baseler-Wuppertaler und im Amsterdamer Kreis auf dem Markt für Verschlüsse aus Metall und Kunststoff („andere Verschlüsse“) und für Ansetzmaschinen in der Zeit von Mai 1991 bis März 2001, in deren Rahmen die Beteiligten bei Treffen Preiserhöhungen koordiniert und vertrauliche Informationen über Preise und die Durchführung der Preiserhöhungen auf deutscher und auf europäischer Ebene ausgetauscht hätten (im Folgenden: BWA-Zusammenarbeit),

der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Prym- und der YKK-Gruppe auf dem Markt für „andere Verschlüsse“ von 1999 bis 2003, die in Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zur Festsetzung von Preisen, vor allem von Mindest-, Durchschnitts- und Zielpreisen, der Kontrolle der Preiserhöhungen durch den regelmäßigen Austausch von Preislisten und häufige bilaterale Kontakte sowie der Aufteilung der Kunden bestanden habe, und

der trilateralen Zusammenarbeit zwischen der YKK-, der Coats- und der Prym-Gruppe auf dem Markt für Reißverschlüsse von April 1998 bis November 1999, in deren Rahmen die Beteiligten Preisinformationen ausgetauscht, Preise und Preiserhöhungen erörtert und ein Verfahren zur Festsetzung von Mindestpreisen für Standardprodukte auf dem europäischen Markt vereinbart hätten (im Folgenden: trilaterale Zusammenarbeit).

7

Infolgedessen verhängte die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG Geldbußen, deren Höhe anhand des in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 [§ 5 KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), sowie in den Mitteilungen über Zusammenarbeit von 1996 und 2002 dargestellten Verfahrens berechnet wurde.

8

In Bezug auf die BWA-Zusammenarbeit wurden in der streitigen Entscheidung Geldbußen gegen folgende Unternehmen verhängt:

A. Raymond Sarl: 8325000 Euro;

Berning & Söhne GmbH & Co. KG: 1123000 Euro;

Scovill Fasteners Europe SA und Scovill Fasteners Inc., gesamtschuldnerisch: 6002000 Euro;

William Prym GmbH & Co. KG und Prym Inovan GmbH & Co. KG, gesamtschuldnerisch: 24913000 Euro;

YKK Stocko: 68250000 Euro, wobei YKK Corp. und YKK Holding gesamtschuldnerisch für einen Betrag von 49000000 Euro haften;

Fachverband Verbindungs- und Befestigungstechnik: 1000 Euro.

9

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben in der streitigen Entscheidung YKK Stocko während der gesamten Dauer von neun Jahren und neun Monaten an der Zuwiderhandlung beteiligt war, während sich YKK Corp. und YKK Holding an ihr (unmittelbar oder mittelbar) erst nach dem Erwerb des deutschen Unternehmens Stocko (nunmehr YKK Stocko) im Jahr 1997 beteiligt haben sollen, also nur vier Jahre lang (Rn. 466 bis 468 und Art. 1 Abs. 1 der streitigen Entscheidung).

10

Aus diesem Grund werden zum einen YKK Corp. und YKK Holding nicht für die gesamte gegen YKK Stocko verhängte Geldbuße haftbar gemacht, sondern lediglich für einen Betrag von 49000000 Euro, und zum anderen haftet YKK Stocko für die verbleibenden 19250000 Euro der gegen sie verhängten Geldbuße allein (Art. 2 Abs. 1 der streitigen Entscheidung).

11

Wegen der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Prym- und der YKK-Gruppe auf dem Markt für andere Verschlüsse wurde gegen YKK Corp., YKK Holding und YKK Stocko gesamtschuldnerisch eine Geldbuße von 19500000 Euro festgesetzt. Dagegen erfüllte die Prym-Gruppe nach den Angaben in der streitigen Entscheidung die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Geldbuße, die ihr sonst aufgrund dieser Zuwiderhandlung auferlegt worden wäre.

12

Schließlich wurden für die Zuwiderhandlungen im Rahmen der trilateralen Zusammenarbeit folgende Geldbußen festgesetzt:

YKK Corp. und YKK Holding, gesamtschuldnerisch: 62500000 Euro;

Coats Holdings Ltd. und Coats Deutschland GmbH, gesamtschuldnerisch: 12155000 Euro;

William Prym GmbH & Co. KG und Prym Inovan GmbH & Co. KG, gesamtschuldnerisch: 6727500 Euro, wobei die Éclair Prym Group SA für einen Betrag von 5850000 Euro gesamtschuldnerisch mithaftet.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

13

Die Rechtsmittelführerinnen machten zur Begründung ihrer Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung acht Klagegründe geltend, die das Gericht in anderer Reihenfolge geprüft und in drei Gruppen zusammengefasst hat.

14

Erstens brachten die Rechtsmittelführerinnen fünf Klagegründe betreffend die trilaterale Zusammenarbeit vor, mit denen sie im Wesentlichen Folgendes rügten:

das Fehlen von Beweisen für das Vorliegen der Zuwiderhandlung (erster Klagegrund),

die fehlerhafte Beurteilung zum einen von Art und Durchführung der Zuwiderhandlung und zum anderen ihrer konkreten Auswirkungen (zweiter, dritter und vierter Klagegrund) sowie

die fehlerhafte Anwendung der Mitteilungen über Zusammenarbeit von 1996 und 2002 (fünfter Klagegrund).

15

Zweitens brachten sie, ohne das Vorliegen der Zuwiderhandlung zu bestreiten, zwei die BWA-Zusammenarbeit betreffende Klagegründe vor:

die fehlerhafte Anwendung der Geldbußenbegrenzung, da die Kommission für die Zeit vor dem Erwerb von YKK Stocko durch YKK Holding im Jahr 1997 auf die Tochtergesellschaft YKK Stocko die Obergrenze von 10 % nicht angewandt habe (sechster Klagegrund);

die fehlerhafte Anwendung des Abschreckungsmultiplikators bei der Berechnung der gegen YKK Stocko für den vor diesem Erwerb liegenden Zeitraum verhängten Geldbuße (siebter Klagegrund).

16

Drittens machten die Rechtsmittelführerinnen einen gemeinsamen achten Klagegrund zu den Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der trilateralen Zusammenarbeit und der BWA-Zusammenarbeit geltend, der die Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den bei der Berechnung der Geldbuße angewandten Abschreckungsmultiplikator von 1,25 betrifft.

17

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht alle von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Klagegründe zurückgewiesen, ihre Klage daher abgewiesen und ihnen die Kosten auferlegt.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

18

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und Art. 2 Abs. 1 und 3 der streitigen Entscheidung, soweit sie davon betroffen sind, für nichtig zu erklären und/oder die gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen,

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, sowie

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen,

hilfsweise, die Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung abzuweisen, sowie

den Rechtsmittelführerinnen die gesamten sowohl durch das Rechtsmittelverfahren als auch durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund: unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die trilaterale Zusammenarbeit

Vorbringen der Parteien

20

Im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe nicht hinreichend begründet, weshalb es ihren Klagegrund der Unverhältnismäßigkeit des auf 50 Mio. Euro festgesetzten Ausgangsbetrags der Geldbuße zurückgewiesen habe, wo doch die in Rede stehende Zuwiderhandlung keine Auswirkungen auf den relevanten Markt gehabt habe. Aufgrund dieses Begründungsmangels könnten sie nicht feststellen, ob das Gericht diesen Klagegrund zurückgewiesen habe, weil es der Ansicht sei, dass die Kommission die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt hinreichend berücksichtigt habe, oder, umgekehrt, dass sie diese Auswirkungen nicht berücksichtigt habe, weil sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sei.

21

Sollte dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sein, dass die Kommission die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt hinreichend berücksichtigt habe, habe das Gericht damit die streitige Entscheidung unzutreffend ausgelegt und gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, verstoßen. Das Gericht habe ferner die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, nach der die Kommission verpflichtet sei, konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien vorzulegen, die es erlaubten, den tatsächlichen Einfluss, den die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt gehabt haben könne, zu beurteilen, wenn sie es für angebracht halte, die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt zu berücksichtigen, um den Ausgangsbetrag der Geldbuße über dem in den Leitlinien von 1998 festgesetzten voraussichtlichen Mindestbetrag von 20 Mio. Euro anzusetzen.

22

Sollte hingegen dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sein, dass die Kommission die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nicht berücksichtigt habe, weil sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sei, habe das Gericht dadurch das Unionsrecht falsch angewandt, wonach die im nationalen Recht und im Unionsrecht vorgesehenen Sanktionen nicht nur wirksam und abschreckend sein, sondern auch in angemessenem Verhältnis zu der begangenen Zuwiderhandlung stehen müssten. Es sei unverhältnismäßig, den voraussichtlichen Mindestbetrag von 20 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro (also um 250 %) zu erhöhen, ohne die fehlenden Auswirkungen der trilateralen Zusammenarbeit auf den Markt zu berücksichtigen. Andernfalls würde der Unternehmensgröße als Kriterium für die Bemessung der Höhe der Geldbuße im angefochtenen Urteil, entgegen den Leitlinien von 1998 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, zu große Bedeutung beigemessen.

23

Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen als unbegründet oder unzulässig zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

24

Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht insbesondere in den Rn. 140 bis 143 des angefochtenen Urteils klar dargelegt hat, weshalb die Kommission seiner Ansicht nach die in Rede stehende Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ einstufen und daher den Ausgangsbetrag der Geldbuße auf 50 Mio. Euro festsetzen durfte und dabei mangels einer dahin gehenden Verpflichtung die konkreten Auswirkungen dieser Zuwiderhandlung auf den relevanten Markt nicht zu berücksichtigen brauchte.

25

Wie das Gericht in den Rn. 140 und 143 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf Nr. 1 Teil A der Leitlinien von 1998 ausgeführt hat, sind diese Auswirkungen nur zu berücksichtigen, „sofern sie messbar sind“. Es hat hinzugefügt, da es sich um eine globale Vereinbarung zur Ausschaltung des potenziellen Wettbewerbs gehandelt habe, deren konkrete Auswirkungen naturgemäß schwer messbar seien, sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt genau darzulegen und zu quantifizieren, sondern habe es bei Schätzungen der Wahrscheinlichkeit solcher Auswirkungen bewenden lassen können.

26

Diese Analyse steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt kein entscheidendes Kriterium für die Bemessung der Geldbußen sind. Insbesondere können Gesichtspunkte, die die Intention der Zuwiderhandlung betreffen, größere Bedeutung haben als solche, die deren Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich um dem Wesen nach schwere Zuwiderhandlungen wie eine Marktaufteilung handelt (vgl. Urteile Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 118, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 96, und Carbone-Lorraine/Kommission, C‑554/08 P, EU:C:2009:702, Rn. 44).

27

Außerdem hat das Gericht in den Rn. 141 und 142 des angefochtenen Urteils klar zum Ausdruck gebracht, dass in der streitigen Entscheidung ohne jeden Widerspruch zum einen habe festgestellt werden können, dass die trilaterale Zusammenarbeit insgesamt durchgeführt worden und wahrscheinlich geeignet gewesen sei, sich auf den Markt auszuwirken, und zum anderen, dass diese Auswirkung jedoch nicht messbar gewesen sei, weil die Wettbewerbsparameter (Preise, Geschäftsbedingungen, Qualität, Innovation usw.), die ohne Zuwiderhandlungen gegolten hätten, nicht mit hinreichender Gewissheit hätten ermittelt werden können.

28

Demnach sind die anderen, von den Rechtsmittelführerinnen für den Fall, dass aus dem angefochtenen Urteil hervorgehen sollte, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt berücksichtigt habe, vorgebrachten Argumente nicht zu prüfen.

29

Soweit die Rechtsmittelführerinnen rügen, dass im angefochtenen Urteil die auf die fehlenden Auswirkungen der trilateralen Zusammenarbeit auf den Markt zurückzuführende Unverhältnismäßigkeit des Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht beanstandet worden sei, genügt der Hinweis, dass es nach gefestigter Rechtsprechung Sache des Gerichts ist, die Angemessenheit einer Geldbuße zu prüfen, und dass der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels seine eigene Würdigung grundsätzlich nicht aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen darf, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen entscheidet (vgl. Urteile SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, EU:C:2007:277, Rn. 98, und Quinn Barlo u. a./Kommission, C‑70/12 P, EU:C:2013:351, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils und Weigerung, das Günstigkeitsprinizip in Bezug auf die trilaterale Zusammenarbeit anzuwenden

Vorbringen der Parteien

31

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen zunächst geltend, dass das Gericht nicht hinreichend begründet habe, weshalb es den Klagegrund der Nichtanwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zurückgewiesen habe.

32

In der Sache vertreten die Rechtsmittelführerinnen die Auffassung, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es unter Missachtung des in Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Günstigkeitsprinzips, wonach das günstigere Gesetz rückwirkend anzuwenden sei, nicht die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, sondern die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 angewandt habe.

33

Da die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996, anders als die Mitteilung von 2002, die Herabsetzung der Geldbuße davon abhängig gemacht habe, dass der Sachverhalt nicht bestritten worden sei, sei ihnen dieser Vorteil aufgrund einer zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung nicht mehr anwendbaren Voraussetzung vorenthalten worden.

34

Folglich hätte ihnen gemäß Rn. 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 – neben dem Teilerlass für die Ermöglichung des Nachweises einer längeren Dauer der Zuwiderhandlung – wegen der vorgelegten Beweismittel, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufgewiesen hätten, die sich bereits im Besitz der Kommission befunden hätten, eine Herabsetzung der Geldbuße gewährt werden müssen.

35

Sie hätten den Beweis geliefert, dass bestimmte Treffen stattgefunden hätten; dies habe es der Kommission ermöglicht, die Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung dergestalt zu verlängern, dass deren Beginn auf den 28. April 1998 statt auf den 2. Juni 1999 datiert worden sei. Zwar habe die Kommission in den Rn. 588 und 589 der streitigen Entscheidung de facto einen Vorteil gewährt, der dem in Rn. 23 Buchst. b Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgesehenen Vorteil entspreche, doch sei ihnen die Herabsetzung der Geldbuße nach Rn. 23 Buchst. a dieser Mitteilung allein deshalb verwehrt worden, weil sie die wettbewerbswidrige Zielsetzung und den Inhalt der Treffen im Sinne des Abschnitts D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 bestritten hätten.

36

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und bezeichnet es als unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

37

Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zu prüfen, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es die streitige Entscheidung nicht deshalb beanstandet hat, weil die Kommission darin das Verhalten der Rechtsmittelführerinnen anhand der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 geprüft und ihnen infolgedessen den Vorteil einer günstigeren Behandlung verweigert hat, der aus der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 hätte resultieren können.

38

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die auf den vorliegenden Rechtsstreit zeitlich anwendbare Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 zwar nicht vorsieht, dass die Kommission einen von den Unternehmen aufgedeckten Sachverhalt, der Einfluss auf Schwere oder Dauer des Kartells hat, unberücksichtigt lässt, doch hat die Kommission – wie aus den Rn. 185 und 186 des angefochtenen Urteils hervorgeht, die auf die Rn. 584, 585, 588 und 589 der streitigen Entscheidung verweisen – berücksichtigt, dass die Rechtsmittelführerinnen, indem sie der Kommission einen ihr zuvor verborgen gebliebenen Sachverhalt zur Kenntnis brachten, die Feststellung einer längeren, auch den Zeitraum vom 28. April 1998 bis zum 2. Juni 1999 umfassenden Dauer der Zuwiderhandlung ermöglichten. Die Kommission sah also diese Zusammenarbeit als mildernden Umstand an, der es erlaubte, den Rechtsmittelführerinnen eine Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße um 9,375 Mio. Euro zu gewähren, damit sie nicht durch die Auferlegung einer höheren Geldbuße als der ohne die Zusammenarbeit zu entrichtenden für diese bestraft werden. Wie das Gericht in Rn. 187 seines Urteils ausgeführt hat, war der auf diese Weise herabgesetzte Grundbetrag der gegen die Rechtsmittelführerinnen zu verhängenden Geldbuße mit dem hypothetischen Betrag identisch, den sie für eine weniger als ein Jahr dauernde Zuwiderhandlung hätten entrichten müssen.

39

Das Gericht hat außerdem in den Rn. 177 und 180 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Rechtsmittelführerinnen hinsichtlich des Zeitraums vom 2. Juni bis 12. November 1999 keinen Beweis neben den zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln vorgelegt, sondern lediglich die Durchführung einiger Treffen bestätigt hätten, wobei sie im Übrigen eine wettbewerbswidrige Zielsetzung dieser Treffen bestritten hätten.

40

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Zusammenarbeit eines Unternehmens mit der Kommission eine Herabsetzung der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 nur rechtfertigen, wenn diese Zusammenarbeit der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr ein Ende zu setzen, tatsächlich ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, EU:C:2007:277, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens über ein weites Ermessen verfügt (Urteil SGL Carbon/Kommission, EU:C:2007:277, Rn. 88).

41

Wie das Gericht in Rn. 185 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, hat die Kommission im Einklang mit Rn. 28 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die trilaterale Zusammenarbeit zwischen den Rechtsmittelführerinnen, der Prym- und der Coats-Gruppe anhand der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 gewürdigt, da diese Gruppen ihre Anträge auf Inanspruchnahme der Mitteilung über Zusammenarbeit in Bezug auf die Zuwiderhandlungen hinsichtlich des Marktes für Reißverschlüsse vor dem 14. Februar 2002, ab dem die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 durch die Mitteilung von 2002 ersetzt wurde, gestellt haben.

42

Es ist jedoch festzustellen, dass sowohl die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 (Abschnitte C und D) als auch die Mitteilung von 2002 (Rn. 21 und 23) als Voraussetzung für eine Herabsetzung der Geldbuße, die andernfalls auferlegt worden wäre, fordern, dass die betreffenden Unternehmen der Kommission Beweismittel vorlegen, die zur Feststellung der begangenen Zuwiderhandlung beitragen.

43

Insoweit können bei vernünftiger Betrachtung Informationen, die nicht im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 „zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen“, keine Beweismittel sein, die im Sinne von Rn. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 „gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen“.

44

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den ihm vorgelegten Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Der Gerichtshof ist hingegen gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt, sofern die Beweismittel nicht verfälscht wurden. In jedem Fall muss sich eine solche Verfälschung eindeutig aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf.

45

Die Rechtsmittelführerinnen haben jedoch vor dem Gerichtshof weder dargetan noch auch nur behauptet, dass das Gericht eine eindeutige Verfälschung der Tatsachen vorgenommen habe, indem es entschieden habe, dass sie die in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 und folglich die ähnliche, in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt hätten.

46

Im Übrigen ist hinsichtlich des vor dem 2. Juni 1999 liegenden Zeitraums darauf hinzuweisen, dass die Zusammenarbeit der Rechtsmittelführerinnen, wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, durch die ihnen wegen eines mildernden Umstands über die Vorschriften der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 hinaus gewährte Herabsetzung des Grundbetrags der festzusetzenden Geldbuße belohnt wurde.

47

Die betroffenen Unternehmen können aber, wie der Generalanwalt in den Nrn. 69 bis 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine doppelte Belohnung für dieselben Informationen in Anspruch nehmen, d. h. für diejenigen, aufgrund deren sie einen Teilerlass für den Zeitraum, auf den sie sich beziehen, erhalten konnten, wenn diese Informationen für den Folgezeitraum keinen Mehrwert für die Untersuchung der Kommission gebracht haben.

48

Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob das Günstigkeitsprinzip im Bereich der Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts, der von den Mitteilungen über Zusammenarbeit von 1996 und 2002 abgedeckt wird, anwendbar ist.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: keine Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes von YKK Stocko auf den Teil der Geldbuße, für den dieses Unternehmen in Bezug auf die BWA-Zusammenarbeit allein haftet

Vorbringen der Parteien

49

Im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe durch die Zurückweisung des Klagegrundes der fehlerhaften Anwendung der Obergrenze von 10 % hinsichtlich der BWA-Zusammenarbeit während des Zeitraums vor dem Erwerb von YKK Stocko durch YKK Holding – in dem YKK Stocko als allein für die Zuwiderhandlung verantwortlich angesehen worden sei – gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der individuellen Strafzumessung verstoßen, wonach ein Unternehmen nur für einen Sachverhalt haftbar gemacht werden könne, der ihm selbst zurechenbar sei.

50

Der den Anfangszeitraum der Zuwiderhandlung betreffende Teil der Geldbuße belaufe sich auf 19,25 Mio. Euro. Das seien 55 % des Gesamtumsatzes von YKK Stocko im Jahr 2006, der 34,91 Mio. Euro betragen habe, also ein erheblich höherer Betrag als die in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 %.

51

Die Kommission hält dem entgegen, dieses Vorbringen beruhe auf einer rechtlich unzutreffenden Auslegung der Zielsetzung der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Obergrenze von 10 %.

52

Sie trägt vor, es sei eine einheitliche Geldbuße zu verhängen gewesen. Bei der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Grenze handele es sich nicht um einen an das kollusive Zusammenwirken während des Zeitraums der Zuwiderhandlung anknüpfenden Bestandteil der Geldbuße, sondern um einen gesetzlichen Höchstbetrag im Hinblick auf die finanzielle Fähigkeit zur Zahlung der Geldbuße, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung im Wesentlichen auf den Schutz des Unternehmens gegen die Verhängung einer in Anbetracht seiner Größe überhöhten Geldbuße abziele. Es komme also auf die Wirtschaftskraft des Unternehmens, für die der Gesamtumsatz ein Indiz sei, in der Form an, die es zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung habe. Nur so lasse sich erklären, warum die in Rede stehende Vorschrift für die Berechnung der Obergrenze von 10 % ausdrücklich auf das dem Erlass der Kommissionsentscheidung vorausgegangene Geschäftsjahr Bezug nehme. Daher sei die Tatsache, dass das Unternehmen zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt, wie hier vor seinem Erwerb durch eine andere Unternehmensgruppe, finanziell weniger leistungsfähig gewesen sei, für die Bemessung der Geldbuße unerheblich.

53

Selbst wenn die Muttergesellschaft beschließe, die Tochtergesellschaft in Bezug auf den Teil der Geldbuße, für den Letztere allein hafte, finanziell in keiner Weise zu unterstützen, und dadurch möglicherweise deren Existenz gefährde, handele es sich dabei zudem nur um die Verwirklichung eines der Investition der Muttergesellschaft innewohnenden Risikos, das mit einer juristischen Person, nämlich der Tochtergesellschaft, verbunden sei, die vor, aber auch nach ihrem Erwerb ein mit Geldbußen bedrohtes wettbewerbswidriges Verhalten gezeigt habe. Durch den Erwerb der Kontrolle über die Tochtergesellschaft übernehme die Muttergesellschaft dieses Risiko, das sie jedoch dadurch beschränken könne, dass sie in dem Kaufvertrag, den sie mit dem ursprünglichen Eigentümer dieses Unternehmens schließe, eine Entschädigung vorsehe.

54

Überdies sei nur das während der letzten Phasen der Zuwiderhandlung und zum Zeitpunkt des Erlasses der endgültigen Entscheidung verantwortliche Unternehmen die für die Beurteilung der Verantwortlichkeit und der abschreckenden Wirkung angemessene Bezugseinheit, sofern die Kommission nachweise, dass dieses Unternehmen, also die Einheit, die die neue Muttergesellschaft umfasse, an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Aus denselben Gründen könnten die Rechtsmittelführerinnen nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Geldbuße unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verhängt worden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

55

Der dritte Rechtsmittelgrund wirft die Frage nach der Bestimmung des gesetzlichen Höchstbetrags der Geldbuße im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in einem Fall aufeinanderfolgender Verantwortlichkeiten im Rahmen desselben Kartells auf, genauer gesagt, wenn eine an diesem Kartell beteiligte Einheit während der Dauer des Kartells der Kontrolle eines anderen Unternehmens innerhalb einer ebenfalls an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmensgruppe unterstellt wird.

56

In diesem Zusammenhang beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht in den Rn. 192 bis 195 und 204 des angefochtenen Urteils den Ansatz der Kommission in der streitigen Entscheidung gebilligt hat, der darin bestand, einen einheitlichen gesetzlichen Höchstbetrag zugrunde zu legen, der allein auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes der YKK-Gruppe für den gesamten Zuwiderhandlungszeitraum vom 24. Mai 1991 bis 15. März 2001, also neun Jahre und neun Monate, berechnet wurde. Darin einbezogen wurde der erste Zuwiderhandlungszeitraum vom 24. Mai 1991 bis 1. März 1997, also fünf Jahre und neun Monate, für die YKK Holding und YKK Corp. jedoch nicht haftbar gemacht wurden, da ihnen die Tochtergesellschaft YKK Stocko während dieses Zeitraums nicht gehörte.

57

Es ist hervorzuheben, dass sich der dritte Rechtsmittelgrund einzig auf den Teilbetrag der Geldbuße in Höhe von 19250000 Euro auswirken kann, der ausschließlich gegen YKK Stocko verhängt wurde und der nur die von ihr vor ihrem Erwerb durch YKK Holding begangenen Zuwiderhandlungen betrifft, wobei der Restbetrag dieser Geldbuße in Höhe von 49000000 Euro im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels im Übrigen nicht angefochten worden ist.

58

Hierzu ist erstens festzustellen, dass aus dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 klar hervorgeht, dass „[d]ie Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung … 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen [darf]“.

59

Jedoch muss der Begriff „an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen“ im Sinne dieser Vorschrift notwendigerweise derselbe sein wie bei der Anwendung des Art. 81 EG, da ein solcher Begriff bei der Zurechnung der Zuwiderhandlung und der Anwendung der Obergrenze von 10 % nicht unterschiedlich ausgelegt werden darf.

60

Wenn daher, wie im vorliegenden Fall, ein Unternehmen, das von der Kommission für einen Verstoß gegen Art. 81 EG haftbar gemacht wird, von einem anderen Unternehmen erworben wird, innerhalb dessen es als Tochtergesellschaft weiterhin eine gesonderte wirtschaftliche Einheit darstellt, hat die Kommission den jeweiligen Umsatz jeder dieser wirtschaftlichen Einheiten zu berücksichtigen, um bei ihnen gegebenenfalls die Obergrenze von 10 % anzuwenden.

61

Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Haftung jedes an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens zutreffend aufgeteilt, da YKK Stocko und die YKK-Gruppe vor März 1997, als YKK Holding YKK Stocko erwarb, zwei „wirtschaftliche Einheiten“ oder gesonderte Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 darstellten. Jedoch hat sie aus dieser Feststellung nicht die gebotene Schlussfolgerung für die Anwendung der Obergrenze von 10 % gezogen.

62

Daher kann dem Vorbringen der Kommission nicht gefolgt werden, dass es sich während des Zuwiderhandlungszeitraums um ein einziges Unternehmen gehandelt habe, dessen Struktur und finanzielle Leistungsfähigkeit sich im Laufe der Zeit verändert hätten. Außerdem ist diese Veränderung im vorliegenden Fall nicht das Ergebnis eines strukturellen Wachstums des Unternehmens YKK Stocko, einer Steigerung seines Umsatzes oder des Erwerbs unabhängiger Unternehmen durch YKK Stocko während der Dauer des Kartells, sondern das Ergebnis der Tatsache, dass YKK Stocko von einem anderen Unternehmen erworben wurde.

63

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Festsetzung einer Obergrenze von 10 % des Umsatzes jedes an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens in Art. 23 Abs. 2 verfolgte Ziel insbesondere darin besteht, zu vermeiden, dass die Festsetzung einer über dieser Obergrenze liegenden Geldbuße die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu dem Zeitpunkt überschreitet, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wird und zu dem ihm von der Kommission eine finanzielle Sanktion auferlegt wird.

64

Bestätigt wird die in der vorstehenden Randnummer getroffene Feststellung durch Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der hinsichtlich der Obergrenze von 10 % fordert, dass diese auf der Grundlage des Geschäftsjahrs berechnet wird, das der Kommissionsentscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung geahndet wird, vorausgeht. Dieses Erfordernis ist jedoch voll und ganz erfüllt, wenn die Obergrenze wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Geldbuße, die ausschließlich der Tochtergesellschaft für den Zeitraum vor ihrem Erwerb durch die Muttergesellschaft auferlegt wird, allein auf der Grundlage des Umsatzes der Tochtergesellschaft berechnet wird, was die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht in Frage stellen. Daraus folgt, dass unter solchen Umständen strukturelle Veränderungen des als wirtschaftliche Einheit verantwortlichen Unternehmens bei der Berechnung der Geldbuße tatsächlich berücksichtigt werden.

65

Ebenso wenig kann dem Vorbringen der Kommission gefolgt werden, wonach eine einheitliche Geldbuße für den Zeitraum der Zuwiderhandlung festzusetzen sei. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wäre es nicht möglich, den Teil der Geldbuße, für den ausschließlich YKK Stocko haftbar gemacht wurde, im Fall der Nichtzahlung durch YKK Stocko gegenüber der Muttergesellschaft zu vollstrecken. Eine Gesellschaft kann nämlich nicht für Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht werden, die von ihren Tochtergesellschaften eigenständig vor dem Zeitpunkt ihres Erwerbs begangen wurden, da diese selbst für ihre Zuwiderhandlungen vor ihrem Erwerb einstehen müssen, ohne dass die Gesellschaft, die sie erworben hat, dafür verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil Cascades/Kommission, C‑279/98 P, EU:C:2000:626, Rn. 77 bis 79).

66

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die in den Rn. 60 bis 65 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen zum einen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zum anderen mit den Grundsätzen der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Strafzumessung, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, im Einklang stehen (Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 24, zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Urteile General Química u. a./Kommission, C‑90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 34 bis 36, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 143, hinsichtlich der Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Strafzumessung).

67

Somit ergibt sich, ohne dass es einer Prüfung des gerügten Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bedarf, aus dem Vorstehenden, dass der dritte Rechtsmittelgrund für begründet zu erklären ist, da das Gericht eine fehlerhafte Auslegung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgenommen hat.

68

Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Umstand betrifft, dass im Rahmen der BWA-Zusammenarbeit die bei der Bemessung des Höchstbetrags der Geldbuße angewandte Obergrenze von 10 % hinsichtlich des Zuwiderhandlungszeitraums, für den YKK Stocko allein haftbar gemacht wurde, auf der Grundlage des Umsatzes der YKK-Gruppe während des dem Erlass der streitigen Entscheidung vorausgegangenen Jahres berechnet wurde.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators in Bezug auf die BWA-Zusammenarbeit für den Zeitraum vor dem Erwerb von YKK Stocko durch YKK Holding

Vorbringen der Parteien

69

Der vierte von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

70

Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht die ihm nach den Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegende Begründungspflicht verletzt habe.

71

Das Gericht habe sich nicht zu ihrem Vorbringen geäußert, wonach die Rechtfertigung der Anwendung des Abschreckungsmultiplikators durch die Kommission unter Verweis auf die den Rechtsmittelführerinnen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern zur Verfügung stehenden größeren Finanzressourcen für YKK Stocko, die für die Zuwiderhandlung während des vor März 1997 liegenden Zeitraums allein verantwortlich sei, wegen ihrer Größe und ihrer begrenzten Ressourcen nicht gelten könne.

72

Das Gericht habe lediglich wiederholt, dass der Umsatz ein geeignetes Kriterium zur Bewertung der Wirtschaftskraft eines Unternehmens sei, sowie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Funktionen der Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators verwiesen. Daher sei es den Rechtsmittelführerinnen nicht möglich, die Gründe zu verstehen, aus denen ihr Vorbringen zur Anwendung des Abschreckungsmultiplikators zurückgewiesen worden sei.

73

Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes führen die Rechtsmittelführerinnen aus, das Gericht habe durch die Annahme, dass die Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators nicht nur für den Zuwiderhandlungszeitraum nach dem im März 1997 erfolgten Erwerb von YKK Stocko durch YKK Holding, sondern auch für die Zeit davor gerechtfertigt sei, gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Strafzumessung und der Gleichbehandlung verstoßen.

74

Bezüglich des Verstoßes gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung bringen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe verkannt, dass zwischen Verantwortlichkeit und Sanktion ein Zusammenhang bestehen müsse, indem es den Ansatz der Kommission bestätigt habe, wonach der Abschreckungsmultiplikator wegen der Größe und der Ressourcen der YKK-Gruppe auch auf den Teil der Geldbuße habe angewandt werden können, der sich auf den Zuwiderhandlungszeitraum vor dem Erwerb von YKK Stocko durch YKK Holding beziehe.

75

In der Rechtsprechung seien zwei Hauptgründe herausgearbeitet worden, die die Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators rechtfertigen könnten, nämlich die Erforderlichkeit, eine erhebliche abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen, und die Tatsache, dass die großen Unternehmen während des Zeitraums der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Kenntnis des Rechts und das Handeln innerhalb seiner Grenzen über größere Ressourcen als ihre Wettbewerber verfügt und sich somit in einer besseren Situation als diese befunden hätten. Insbesondere habe das Gericht hinsichtlich des zweiten Erhöhungsgrunds der Geldbuße anerkannt, dass sich die Größe der betreffenden Unternehmen auf ihre Situation zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung beziehen müsse (Urteil Hoechst/Kommission, T‑410/03, EU:T:2008:211, Rn. 379 und 382). Daraus ergebe sich, dass bei der Anwendung des Abschreckungsmultiplikators nur die Ressourcen und Mittel des für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Unternehmens berücksichtigt werden könnten.

76

Die Kommission habe zwar zutreffend festgestellt, dass YKK Stocko während des ihrem Erwerb durch YKK Holding vorausgegangenen Zeitraums der Zuwiderhandlung, also von Mai 1991 bis März 1997, das für die Zuwiderhandlung allein verantwortliche Unternehmen gewesen sei, doch habe sie bei der Anwendung des Abschreckungsmultiplikators die Größe und die Gesamtressourcen von YKK Holding und YKK Corp. berücksichtigt, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass YKK Stocko eine kleine Gesellschaft mit begrenzten Mitteln und ohne Rechtsabteilung gewesen sei.

77

Hinsichtlich der zweiten Funktion des Abschreckungsmultiplikators, nämlich seiner abschreckenden Wirkung, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, es sei allein Sache des für den Verstoß gegen Art. 81 EG verantwortlichen Unternehmens und nicht seiner Muttergesellschaften, die Geldbuße zu zahlen. Daher sei es wegen der begrenzten Ressourcen von YKK Stocko nicht möglich gewesen, die Geldbuße zu Abschreckungszwecken zu erhöhen, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen.

78

Bezüglich des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sind die Rechtsmittelführerinnen der Ansicht, dass das Gericht durch die Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators auf den Teil der Geldbuße, der für den Zeitraum vor März 1997 festgesetzt worden sei, der Sache nach zwei ungleiche Situationen gleich behandelt habe, nämlich die von YKK Stocko und die der YKK-Gruppe.

79

Die Kommission tritt dem gesamten Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen und hält es für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

80

Hinsichtlich des Vorbringens, mit dem ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 203 und 204 dieses Urteils näher erläutert hat, aus welchen Gründen die Berücksichtigung des Umsatzes der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung aus allen Rechtsmittelführerinnen bestehenden wirtschaftlichen Einheit bei der Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators gerechtfertigt sein könne.

81

Im Übrigen geht aus Rn. 114 der Rechtsmittelschrift, auf die die Kommission zutreffend hingewiesen hat, hervor, dass die Rechtsmittelführerinnen die insbesondere in den Rn. 203 und 204 des angefochtenen Urteils zu findende Argumentation des Gerichts nachvollziehen konnten, wonach die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens in seiner Form zum Zeitpunkt des Erlasses einer Bußgeldentscheidung das entscheidende bei der Berechnung der Geldbuße und ihrer abschreckenden Wirkung zu berücksichtigende Element darstelle.

82

Unter diesen Umständen ist das einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils betreffende Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen.

83

Im Rahmen des zweiten Teils ihres vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in Rn. 204 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission zum Zweck der Festsetzung des Abschreckungsmultiplikators zu Recht die Größe und den Umsatz der als einheitliche wirtschaftliche Einheit anzusehenden Rechtsmittelführerinnen im Jahr vor dem Erlass der streitigen Entscheidung berücksichtigt habe.

84

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Abschreckung einen der bei der Bußgeldberechnung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung sollen nämlich mit Geldbußen wegen Verstößen gegen Art. 81 EG, wie sie in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen sind, rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet und sowohl diese Unternehmen als auch andere Wirtschaftsteilnehmer von künftigen Verletzungen der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts abgeschreckt werden. In dieser Hinsicht lässt sich der Zusammenhang zwischen Größe und Gesamtressourcen der Unternehmen und der Notwendigkeit, die abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen, nicht bestreiten (Urteile Showa Denko/Kommission, C‑289/04 P, EU:C:2006:431, Rn. 16, und Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 102).

85

Es ist nämlich hauptsächlich die angestrebte Wirkung auf das betreffende Unternehmen, die es rechtfertigt, dass die Größe und die Gesamtressourcen dieses Unternehmens berücksichtigt werden, um eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, da die Sanktion insbesondere im Hinblick auf seine Wirtschaftskraft nicht unerheblich sein darf (Urteil Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 104).

86

Folglich sind zum Zweck der Festsetzung einer Geldbuße in einer Höhe, die geeignet ist, die betreffenden Unternehmen von künftigen Verletzungen der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts abzuschrecken, die Größe und die Gesamtressourcen dieser Unternehmen zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung zu berücksichtigen. Dies hat zur Konsequenz, dass es keine Auswirkung auf die Festsetzung eines Abschreckungsmultiplikators hat, wenn die Größe oder die Gesamtressourcen dieser Unternehmen in einem früheren Stadium der Zuwiderhandlung geringer waren (Urteil Alliance One International/Kommission, C‑668/11 P, EU:C:2013:614, Rn. 64).

87

Somit hat die Tatsache, dass YKK Holding und YKK Corp. für die von YKK Stocko während des Zeitraums vor März 1997 begangene Zuwiderhandlung nicht gesamtschuldnerisch haften, keine Auswirkung auf die Festsetzung eines Abschreckungsmultiplikators.

88

Dieses Ergebnis wird durch das in den Rn. 73 bis 78 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht in Frage gestellt.

89

Hinsichtlich der gerügten Unterbrechung des Zusammenhangs zwischen Verantwortlichkeit und Sanktion ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen die ratio der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze der Geldbuße von 10 % des Umsatzes, die bereits im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes geprüft worden ist, mit der ratio der Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators verwechseln.

90

Die Obergrenze zielt nämlich darauf ab, den Betrag der wegen der begangenen Zuwiderhandlung festgesetzten Geldbuße an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des als verantwortlich angesehenen Unternehmens anzupassen, auch wenn der Bezugszeitraum für die Berechnung des zu berücksichtigenden Umsatzes das dem Erlass der Entscheidung der Kommission, mit der diesem Unternehmen eine Sanktion auferlegt wurde, vorausgegangene Geschäftsjahr ist.

91

Dagegen zielt die angestrebte abschreckende Wirkung der finanziellen Sanktion im Wesentlichen darauf ab, das zukünftige Verhalten der wirtschaftlichen Einheit, an die sich die Entscheidung der Kommission richtet, zu disziplinieren. Der Adressat einer solchen Wirkung muss notwendigerweise das betreffende Unternehmen in der Form sein, in der es sich zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung befand.

92

Wie die Kommission ausgeführt hat, existierte YKK Stocko im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung nicht mehr als unabhängige wirtschaftliche Einheit. Daher musste sich die angestrebte abschreckende Wirkung der Geldbuße notwendigerweise auf die YKK-Gruppe beziehen, der YKK Stocko nunmehr angehörte, und zwar unabhängig davon, dass YKK Corp. und YKK Holding in der Zeit von Mai 1991 bis März 1997 nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt waren.

93

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bestreben, eine abschreckende Wirkung herbeizuführen, nicht nur die Unternehmen betrifft, die von der Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, konkret betroffen sind, da Unternehmen mit gleicher Größe und entsprechenden Ressourcen gleichermaßen dazu anzuhalten sind, eine Beteiligung an ähnlichen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union zu unterlassen (Urteil Caffaro/Kommission, C‑447/11 P, EU:C:2013:797, Rn. 37).

94

Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zur Klage

95

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er das angefochtene Urteil aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist in der vorliegenden Rechtssache hinsichtlich des Teils des Rechtsstreits der Fall, der sich auf die Festsetzung der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % im Rahmen der BWA-Zusammenarbeit bezieht.

96

Dabei ist unter Berücksichtigung der in den Rn. 55 bis 68 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen die streitige Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als darin bei der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % der konsolidierte Umsatz der YKK-Gruppe während des letzten dem Erlass dieser Entscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahrs in Bezug auf den Zuwiderhandlungszeitraum herangezogen wurde, in dem YKK Stocko als allein verantwortlich für diese Zuwiderhandlung angesehen wurde.

97

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen die Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbuße durch die Kommission nicht in Frage gestellt haben. Daher setzt der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die ausschließlich gegen YKK Stocko für Zuwiderhandlungen, die sie unabhängig und in eigener Verantwortung im Rahmen der BWA-Zusammenarbeit begangen hat, verhängte Geldbuße auf 3491000 Euro fest; dies sind 10 % des Umsatzes, den sie während des dem Erlass der streitigen Entscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahrs erzielte.

98

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen das Gericht ersucht hatten, die der Obergrenze von 10 % ihres maßgeblichen Umsatzes entsprechende Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 um 20 % herabzusetzen. In diesem Zusammenhang ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission die für die Zuwiderhandlung bezüglich der BWA-Zusammenarbeit festgesetzte Geldbuße bei allen Gesellschaften der YKK-Gruppe, einschließlich YKK Stocko, in dieser Weise herabgesetzt hat, auch bei der Berechnung des Endbetrags der Geldbuße die von der Kommission in der streitigen Entscheidung im Einklang mit den Leitlinien von 1998 herangezogene Methode anzuwenden. Somit ist die Herabsetzung wegen der Zusammenarbeit nach Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes vorzunehmen.

99

Daher ist der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils ermittelte geänderte Betrag der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 um 20 % herabzusetzen. Infolgedessen ist die ausschließlich gegen YKK Stocko in Bezug auf die BWA-Zusammenarbeit verhängte Geldbuße auf 2792800 Euro festzusetzen.

Kosten

100

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, sieht vor, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei neben ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

101

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass nur einem der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe vom Gerichtshof stattgegeben worden ist.

102

Unter diesen Umständen ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerinnen hinsichtlich des gesamten Verfahrens, sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof, ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Kommission tragen; diese trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union YKK u. a./Kommission (EU:T:2012:322) wird aufgehoben, soweit es den Umstand betrifft, dass im Rahmen der Zusammenarbeit im Baseler-Wuppertaler und im Amsterdamer Kreis auf dem Markt für Verschlüsse aus Metall und Kunststoff und für Ansetzmaschinen die bei der Bemessung des Höchstbetrags der Geldbuße angewandte Obergrenze von 10 % hinsichtlich des Zuwiderhandlungszeitraums, für den die YKK Stocko Fasteners GmbH allein haftbar gemacht wurde, auf der Grundlage des Umsatzes der YKK-Gruppe während des dem Erlass der Entscheidung K(2007) 4257 endg. der Kommission vom 19. September 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/39.168 – Hartkurzwaren: Verschlüsse) vorausgegangenen Jahres berechnet wurde.

 

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

 

3.

Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung K(2007) 4257 endg. wird in Bezug auf die Berechnung der Geldbuße, für die die YKK Stocko Fasteners GmbH im Rahmen der Zusammenarbeit im Baseler-Wuppertaler und im Amsterdamer Kreis allein haftbar gemacht wurde, für nichtig erklärt.

 

4.

Die gegen die YKK Stocko Fasteners GmbH wegen der Zuwiderhandlung, für die sie im Rahmen der Zusammenarbeit im Baseler-Wuppertaler und im Amsterdamer Kreis ausschließlich haftet, verhängte Geldbuße wird auf 2792800 Euro festgesetzt.

 

5.

Die YKK Corporation, die YKK Holding Europe BV und die YKK Stocko Fasteners GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission; dies gilt sowohl für die durch das Verfahren im ersten Rechtszug als auch für die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

 

6.

Die Europäische Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen durch das Verfahren im ersten Rechtszug und durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.