URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
27. März 2014 ( *1 )
„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 52 Abs. 2 Buchst. c — Antrag auf Nichtigerklärung auf der Grundlage eines älteren, nach nationalem Recht erworbenen Urheberrechts — Anwendung des nationalen Rechts durch das HABM — Aufgabe des Unionsrichters“
In der Rechtssache C‑530/12 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. November 2012,
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Bullock und F. Mattina als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
National Lottery Commission mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: R. Cardas, advocate, und B. Brandreth, Barrister,
Klägerin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, des Präsidenten des Gerichtshofs V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, des Richters A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) und des Richters S. Rodin,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2013,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. November 2013
folgendes
Urteil
1 |
Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2012, National Lottery Commission/HABM – Mediatek Italia und De Gregorio (Darstellung einer Hand) (T‑404/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht der Klage der National Lottery Commission (im Folgenden: NLC) auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juni 2010 (Sache R 1028/2009-1) betreffend ein Nichtigkeitsverfahren zwischen der Mediatek Italia Srl und Herrn Giuseppe De Gregorio (im Folgenden: Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens) auf der einen Seite sowie der NLC auf der anderen Seite (im Folgenden: streitige Entscheidung) stattgegeben hat. |
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 40/94
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Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 386, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94) enthält einen Art. 52 („Relative Nichtigkeitsgründe“), dessen Abs. 2 lautet: „Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim [HABM] oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren ebenfalls für nichtig erklärt, wenn ihre Benutzung aufgrund eines sonstigen älteren Rechts und insbesondere eines …
… gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden Gemeinschaftsrecht oder nationalen Recht untersagt werden kann.“ |
3 |
Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 über die Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union sieht in den Abs. 1 und 2 vor: „(1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar. (2) Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs.“ |
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Art. 74 („Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen“) der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt in Abs. 1: „In dem Verfahren vor dem [HABM] ermittelt das [HABM] den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das [HABM] bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.“ |
Verordnung (EG) Nr. 207/2009
5 |
Die Verordnung Nr. 40/94 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und kodifiziert, die am 13. April 2009 in Kraft trat. |
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Die Art. 52, 63 und 74 der Verordnung Nr. 40/94 sind ohne wesentliche Änderung zu den Art. 53, 65 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 geworden. |
Verordnung (EG) Nr. 2868/95
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Die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. L 172, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) enthält u. a. die Regeln für die Durchführung von Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke vor dem HABM. |
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Regel 37 der Durchführungsverordnung bestimmt: „Der Antrag beim [HABM] auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke … muss folgende Angaben enthalten: …
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Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
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Am 2. Oktober 2007 wurde für die NLC beim HABM die folgende Gemeinschaftsbildmarke (im Folgenden: angefochtene Marke) eingetragen: |
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Am 20. November 2007 reichten die Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens beim HABM gemäß Art. 52 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Marke ein, den sie auf das Bestehen eines älteren Urheberrechts stützten, das Herr De Gregorio an dem folgenden Bildzeichen besitzen soll (im Folgenden: mano portafortuna): |
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Mit Entscheidung vom 16. Juli 2009 gab die Nichtigkeitsabteilung des HABM diesem Antrag statt und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Antragsteller nachgewiesen hätten, dass ein im italienischen Recht geschütztes, mit der angefochtenen Marke quasiidentisches Urheberrecht bestehe und dass dieses Recht gegenüber dieser Marke das ältere Recht sei. |
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Gegen diese Entscheidung legte die NLC Beschwerde ein. |
13 |
Mit der streitigen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass alle Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt seien. |
14 |
Die Beschwerdekammer war hinsichtlich des Bestehens eines im italienischen Recht geschützten Urheberrechts erstens der Ansicht, die Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens hätten den Beweis für die Herstellung eines Werks und ihre Inhaberschaft des Urheberrechts an diesem Werk durch Vorlage der Fotokopie einer privatschriftlichen Vertragsurkunde vom 16. September 1986 (im Folgenden: Vertrag von 1986) erbracht, in der ein Dritter, der sich als Urheber der mano portafortuna bezeichne, bestätige, dass er seine Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte an diesem Werk, das mit anderen Zeichen in der Anlage dieses Vertrags abgebildet sei, an einen von ihnen abgetreten habe. |
15 |
Zweitens vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die von der NLC genannten Anomalien, nämlich die Angabe einer maximalen Schutzdauer von 70 Jahren für das Urheberrecht, obwohl eine solche Frist erst seit 1996 existiere, das Datum des Poststempels, das einem Sonntag entspreche, einem Tag, an dem die Postämter geschlossen seien, sowie der qualitative und konzeptuelle Unterschied zwischen der Abbildung der mano portafortuna und den anderen Abbildungen in der Anlage des Vertrags von 1986 nicht geeignet seien, Zweifel an der Echtheit dieses Vertrags hervorzurufen. In diesem Zusammenhang stellte die Beschwerdekammer fest, auch wenn nach Art. 2702 des italienischen Zivilgesetzbuchs die privatschriftliche Urkunde die Herkunft der Erklärungen von denjenigen, die sie unterzeichnet hätten, bis zur Anfechtung der Echtheit voll und ganz beweise, ergebe sich aus dem Wortlaut dieses Artikels, dass sie befugt sei, ihren Inhalt frei zu würdigen. |
16 |
Nach Abschluss ihrer Prüfung des Vertrags von 1986 bestätigte die Beschwerdekammer das Bestehen eines im italienischen Recht geschützten Urheberrechts. |
Klage beim Gericht und angefochtenes Urteil
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Mit Klageschrift, die am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die NLC eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Sie stützte ihre Klage auf drei Klagegründe, und zwar erstens auf einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, soweit die Beschwerdekammer zu dem Schluss gekommen sei, die Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens hätten das Bestehen eines älteren Urheberrechts bewiesen, zweitens auf die Rechtswidrigkeit der Weigerung der Beschwerdekammer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Vorlage des Originals des Vertrags von 1986 anzuordnen, und drittens auf eine fehlerhafte Beurteilung ihrer Befugnis, die Echtheit dieses Vertrags zu prüfen. |
18 |
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht dem ersten und dem dritten Klagegrund der NLC und damit der Klage stattgegeben. |
19 |
Das Gericht hat zunächst in den Rn. 14 bis 21 des angefochtenen Urteils auf die Regeln und Grundsätze hingewiesen, die von der Beschwerdekammer bei der Prüfung anzuwenden seien, ob der Beweis für das Bestehen eines im nationalen Recht geschützten Urheberrechts erbracht worden sei. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM (C-263/09 P, Slg. 2011, I-5853, Rn. 50 bis 52), hat es in Rn. 18 entschieden, dass es dem Antragsteller nicht nur obliege, vor dem HABM die Angaben vorzubringen, die bewiesen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehre, erforderlichen Voraussetzungen erfülle, um die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergebe. |
20 |
Anschließend hat das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils ausgeführt, nach seiner eigenen Rechtsprechung müsse sich das HABM von Amts wegen mit den ihm hierzu zweckdienlich erscheinenden Mitteln über das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats informieren, soweit entsprechende Kenntnisse für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen eines vor ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes und insbesondere für die Würdigung der vorgetragenen Tatsachen oder der Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen erforderlich seien. Die Beschränkung der Tatsachengrundlage der Prüfung durch das HABM schließe zudem nicht aus, dass dieses neben den von den Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens ausdrücklich vorgetragenen Tatsachen offenkundige Tatsachen berücksichtige, d. h. Tatsachen, die jeder kennen könne oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden könnten. |
21 |
Im Licht dieser Grundsätze hat das Gericht schließlich in den Rn. 23 und 24 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich die Beschwerdekammer zwar zu Recht auf die italienischen Rechtsvorschriften gestützt habe, nach denen sich die Beweiskraft des Vertrags von 1986 bestimme, dass es ihm jedoch obliege, zu prüfen, ob sie die maßgeblichen Vorschriften des italienischen Rechts korrekt ausgelegt habe, als sie entschieden habe, dass nach den Art. 2702 und 2703 des italienischen Zivilgesetzbuchs der Vertrag von 1986 die Herkunft der Erklärungen von denjenigen, die sie unterzeichnet hätten, bis zur Einleitung eines Verfahrens zur Anfechtung der Echtheit voll und ganz beweise. |
22 |
Insoweit hat das Gericht in den Rn. 25 bis 32 des angefochtenen Urteils die Bestimmungen des italienischen Rechts geprüft, insbesondere Art. 2704 des italienischen Zivilgesetzbuchs, wie er von der Corte suprema di cassazione (dem italienischen Kassationsgerichtshof) in ihrem Urteil Nr. 13912 vom 14. Juni 2007 (im Folgenden: Urteil vom 14. Juni 2007) ausgelegt worden ist. In Rn. 33 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die streitige Entscheidung keinen Verweis auf Art. 2704 enthalte, und in Rn. 35 die Auffassung vertreten, dass es der NLC nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione freigestanden habe, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Vertrag von 1986 in Wirklichkeit zu einem anderen Zeitpunkt als dem Datum des Poststempels abgefasst worden sei, ohne dass sie dafür ein Verfahren zur Anfechtung der Echtheit hätte anstrengen müssen. Das Gericht hat daraus in Rn. 36 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass die Beschwerdekammer das gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbare nationale Recht fehlerhaft ausgelegt und somit den genauen Umfang ihrer Kompetenzen nicht richtig beurteilt habe. |
23 |
In Rn. 40 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass sich diese fehlerhafte Auslegung des nationalen Rechts auf den Inhalt der streitigen Entscheidung habe auswirken können, und hat daraus in Rn. 41 geschlossen, dass die streitige Entscheidung aufzuheben sei, ohne dass der zweite Klagegrund der NLC geprüft werden müsse. |
Anträge der Parteien
24 |
Das HABM beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und der NLC die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
25 |
Die NLC beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. |
Zum Rechtsmittel
26 |
Das HABM stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe. Es rügt erstens einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen Regel 37 der Durchführungsverordnung, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, da das Recht des HABM, zu dem Urteil vom 14. Juni 2007 gehört zu werden, verletzt worden sei, und drittens eine offensichtliche Inkohärenz sowie eine Tatsachenverfälschung, die beide die Argumentation und das Ergebnis des Gerichts beeinträchtigten. |
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
27 |
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der in zwei Teile untergliedert ist, macht das HABM geltend, dass sich das Gericht weder auf Art. 2704 des italienischen Zivilgesetzbuchs (erster Teil) noch auf das Urteil vom 14. Juni 2007 (zweiter Teil) habe stützen dürfen, da diese beiden Punkte von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden seien und deshalb nicht Teil des vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstands gewesen seien. |
28 |
Da das HABM der Ansicht ist, dass aus den Ausführungen des Gerichts nicht eindeutig hervorgehe, ob es das anwendbare nationale Recht als eine Rechtsfrage oder als eine offenkundige Tatsache ansehe, trägt es alternative Argumentationen vor. Falls das Gericht der Ansicht gewesen sei, die Anwendung des nationalen Rechts stelle eine Rechtsfrage dar, habe es den in Regel 37 Buchst. b Ziff. iii der Durchführungsverordnung niedergelegten Grundsatz, wonach es dem Beteiligten, der sich auf das nationale Recht berufe, obliege, vor dem HABM Angaben zum Inhalt der Rechtsvorschriften und zu der Frage zu machen, inwiefern sie auf den gegebenen Fall anwendbar seien, verletzt und die Entscheidung in der Rechtssache Edwin/HABM, aus der sich ergebe, dass das nationale Recht eine Tatsachenfrage sei, die von den Beteiligten dargelegt und bewiesen werden müsse, nicht beachtet. Falls das Gericht der Ansicht gewesen sei, die Anwendung des nationalen Rechts stelle eine Tatsachenfrage dar, habe es die nationalen Rechtsvorschriften zu Unrecht als „offenkundige Tatsache“ eingestuft, die als solche vom HABM aus eigener Initiative ermittelt und geltend gemacht werden könne. Es habe außerdem seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Beschwerdekammer gesetzt und Gesichtspunkte gewürdigt, zu denen sich diese Kammer nicht geäußert habe. |
29 |
Die NLC entgegnet auf dieses Vorbringen erstens, Regel 37 der Durchführungsverordnung und das Urteil Edwin/HABM beträfen die dem Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens obliegende Beweislast und bezögen sich nicht auf den Antragsgegner. Dieser befinde sich in einer nachteiligen Situation, wenn eine Entscheidung des HABM auf der Grundlage einer Behauptung beanstandet werde, die sich auf ein Recht stütze, das ihm vollkommen fremd sein könne. Zudem erstrecke sich die Beweislast, die nach Regel 37 und dem Urteil Edwin/HABM beim Antragsteller liege, nicht auf Fragen des nationalen Verfahrensrechts. |
30 |
Zweitens trägt die NLC vor, die Beschwerdekammer habe sich nicht auf eine Tatsachenwürdigung beschränkt, sondern eine Rechtsentscheidung getroffen. Eine Auslegung von Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in dem Sinne, dass die Prüfung der Beschwerdekammer auf die vom Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens dargelegten relativen Eintragungshindernisse beschränkt sei, liefe der Anwendung der tragenden Rechtsgrundsätze zuwider, die vom HABM berücksichtigt werden müssten, worauf u. a. im 13. Erwägungsgrund und in Art. 83 dieser Verordnung hingewiesen werde. |
31 |
Drittens führt die NLC aus, der Fehler der Beschwerdekammer beruhe darauf, dass sie die Art. 2702 und 2703 des italienischen Zivilgesetzbuchs, auf die sie aufmerksam gemacht worden sei, fehlerhaft ausgelegt habe, und die Frage der Beweiskraft des Vertrags von 1986 sei vor der Beschwerdekammer und dem Gericht aufgeworfen worden. Sollte das Gericht Art. 2704 des italienischen Zivilgesetzbuchs und die dazu ergangene Rechtsprechung zu Unrecht zum Gegenstand der Erörterung gemacht haben, habe sich dieser Fehler folglich nicht auf das Ergebnis seiner Analyse ausgewirkt, so dass der Rechtsmittelgrund ins Leere gehe und daher zurückzuweisen sei. |
Würdigung durch den Gerichtshof
32 |
Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtene Marke am 2. Oktober 2007 eingetragen worden ist und die Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens ihren Antrag am 20. November 2007 beim HABM eingereicht haben und dass daher der vorliegende Rechtsmittelgrund anhand der Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 zu beurteilen ist, weil die Verordnung Nr. 207/2009 zu diesen Zeitpunkten nicht in Kraft war (vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 2013, Rintisch/HABM, C‑122/12 P, Rn. 2). |
33 |
Der erste Rechtsmittelgrund betrifft im Wesentlichen die verfahrensrechtliche Regelung, der die Anwendung des nationalen Rechts im Rahmen eines beim HABM gestellten Antrags auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke und im Rahmen einer beim Gericht erhobenen Klage gegen die Entscheidung über diesen Antrag unterliegt, wenn der Rechtsstreit gemäß Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 auf das Bestehen eines durch eine nationale Rechtsvorschrift geschützten älteren Rechts gestützt wird. Um die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes zu beurteilen, ist zunächst zu klären, wie die Rollen zwischen dem Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens, den zuständigen Stellen des HABM und dem Gericht in einem solchen Kontext verteilt sind. |
34 |
Zur Rolle des Antragstellers hat der Gerichtshof entschieden, dass es diesem nach Regel 37 der Durchführungsverordnung nicht nur obliegt, vor dem HABM die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt (Urteil Edwin/HABM, Rn. 50). |
35 |
Hinsichtlich der zuständigen Stellen des HABM hat der Gerichtshof festgestellt, dass es ihre Sache ist, die Aussagekraft und die Tragweite der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben zu beurteilen, mit denen der Inhalt der von ihm angeführten nationalen Rechtsvorschrift dargetan werden soll (Urteil Edwin/HABM, Rn. 51). |
36 |
Zur Aufgabe des Gerichts hat der Gerichtshof unter Verweis auf Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, der die Fälle festlegt, in denen eine Klage gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM statthaft ist, ausgeführt, dass das Gericht dafür zuständig ist, die vom HABM vorgenommene Beurteilung der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben, mit denen der Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften, deren Schutz er geltend macht, dargetan werden soll, einer vollen Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen (Urteil Edwin/HABM, Rn. 52). |
37 |
Entgegen dem Vorbringen des HABM ist den Rn. 50 bis 52 des Urteils Edwin/HABM nicht zu entnehmen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die über eine Verweisung wie diejenige in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zur Anwendung kommt, als eine bloße Tatsache zu behandeln wäre, auf deren Feststellung anhand der ihnen vorgelegten Beweise sich das HABM und das Gericht beschränken würden. |
38 |
Aus den genannten Randnummern ergibt sich vielmehr, dass der Gerichtshof die Bedeutung der Kontrolle hervorheben wollte, der die Anwendung des nationalen Rechts in einem Rechtsstreit, dem ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke zugrunde liegt, sowohl vor den zuständigen Stellen des HABM als auch vor dem Gericht zu unterliegen hat. |
39 |
Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob das HABM und das Gericht in einem solchen verfahrensrechtlichen Kontext verpflichtet sind, sich streng auf die Prüfung der Unterlagen zu beschränken, die der Antragsteller als Nachweis für den Inhalt des anwendbaren nationalen Rechts vorlegt, oder ob sie befugt sind, die Erheblichkeit des behaupteten Rechts zu prüfen und dabei gegebenenfalls von Amts wegen die Tatbestandsvoraussetzungen und die Tragweite der angeführten nationalen Rechtsvorschriften zu ermitteln. |
40 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Kontrolle durch das HABM und das Gericht unter Berücksichtigung des vom Generalanwalt in Nr. 91 seiner Schlussanträge genannten Erfordernisses zu erfolgen hat, wonach die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 40/94 sicherzustellen ist, die in der Gewährleistung des Schutzes der Gemeinschaftsmarke liegt. |
41 |
Da die Anwendung des nationalen Rechts dazu führen kann, dass das Vorliegen eines Grundes für die Ungültigerklärung einer ordnungsgemäß eingetragenen Gemeinschaftsmarke bejaht wird, erscheint es vor diesem Hintergrund notwendig, dass das HABM und das Gericht, bevor sie dem Antrag auf Nichtigerklärung einer solchen Marke stattgeben, die Erheblichkeit der Belege überprüfen dürfen, die der Antragsteller beibringt, um den ihm obliegenden Beweis für den Inhalt dieses nationalen Rechts zu führen. |
42 |
Die Kontrolle durch die zuständigen Stellen des HABM und das Gericht muss außerdem den Erfordernissen der Funktion entsprechen, die sie in einer Streitigkeit über eine Gemeinschaftsmarke ausüben. |
43 |
Wenn die zuständigen Stellen des HABM in einem ersten Schritt über einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke, der auf ein durch eine nationale Rechtsvorschrift geschütztes älteres Recht gestützt wird, zu entscheiden haben, kann ihre Entscheidung bewirken, dass dem Markeninhaber ein ihm gewährtes Recht entzogen wird. Die Tragweite einer solchen Entscheidung setzt zwangsläufig voraus, dass die Stelle, die sie erlässt, nicht auf die Rolle beschränkt ist, das nationale Recht, wie es vom Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens dargestellt wird, lediglich zu bestätigen. |
44 |
Die in einem zweiten Schritt vom Gericht durchgeführte gerichtliche Kontrolle muss, wie der Generalanwalt in Nr. 92 seiner Schlussanträge ausführt, den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechen. Da die Anwendung des nationalen Rechts im fraglichen verfahrensrechtlichen Kontext bewirken kann, dass dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke sein Recht entzogen wird, ist es zwingend erforderlich, dass dem Gericht nicht wegen einer etwaigen Lückenhaftigkeit der zum Beweis des anwendbaren nationalen Rechts vorgelegten Dokumente die reale Möglichkeit genommen wird, eine effektive Kontrolle durchzuführen. Dafür muss das Gericht folglich über die vorgelegten Dokumente hinaus den Inhalt, die Tatbestandsvoraussetzungen und die Tragweite der vom Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens geltend gemachten Rechtsvorschriften prüfen dürfen. |
45 |
Somit ist die Feststellung des Gerichts in Rn. 20 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei, dass „sich das HABM, wenn es veranlasst sein kann, insbesondere das nationale Recht des Mitgliedstaats zu berücksichtigen, in dem ein älteres Recht geschützt ist, auf das der Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wird, von Amts wegen mit den ihm hierzu zweckdienlich erscheinenden Mitteln über das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats informieren muss, soweit entsprechende Kenntnisse für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des fraglichen Nichtigkeitsgrundes und vor allem für die Würdigung der vorgetragenen Tatsachen oder der Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen erforderlich sind“. |
46 |
Im vorliegenden Fall hat das Gericht nach dem Hinweis in Rn. 24 des angefochtenen Urteils, dass das HABM für die Beurteilung der Beweiskraft des Vertrags von 1986 die Art. 2702 und 2703 des italienischen Zivilgesetzbuchs angewandt habe, in den Rn. 27 bis 32 des angefochtenen Urteils auch Art. 2704 des italienischen Zivilgesetzbuchs über das Feststehen des Datums einer privatschriftlichen Vertragsurkunde und die nationale Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung dieses Artikels berücksichtigt. Damit hat das Gericht nicht die Grenzen seiner Befugnis überschritten, sich von Amts wegen zu informieren, um den Inhalt, die Tatbestandsvoraussetzungen und die Tragweite der nationalen Rechtsvorschriften prüfen zu können, die der Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens als Beleg für die Beweiskraft des Vertrags angeführt hat, auf den er sein Recht stützt, das älter als die angefochtene Marke sei. |
47 |
Der erste Rechtsmittelgrund ist daher in beiden Teilen zurückzuweisen. |
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
48 |
Das HABM verweist auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, wonach die Adressaten amtlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigten, Gelegenheit erhalten müssten, ihren Standpunkt gebührend darzulegen, und macht geltend, dass es diese Möglichkeit im vorliegenden Fall hinsichtlich des Urteils vom 14. Juni 2007, das von den Parteien im Verwaltungsverfahren nicht angeführt worden sei und folglich nicht Teil des vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstands gewesen sei, nicht gehabt habe. Hätte es diese Möglichkeit gehabt, hätten die Argumentation und das Ergebnis des Gerichts anders gelautet. |
49 |
Das HABM zieht daraus den Schluss, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. |
50 |
Die NLC entgegnet, dass die Rechtsfrage, für die das Urteil der Corte suprema di cassazione relevant sei, vor der mündlichen Verhandlung aufgeworfen worden sei, denn das Gericht habe gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung das HABM mit Schreiben vom 7. Februar 2012 aufgefordert, auf Fragen zur Tragweite von Art. 2704 des italienischen Zivilgesetzbuchs zu antworten. Das HABM habe somit die Möglichkeit gehabt, sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung zu dieser Frage gehört zu werden, und es könne nicht argumentiert werden, dass, wenn nicht vorab auf jede einschlägige oder potenziell einschlägige Rechtsprechung hingewiesen werde, ein Urteil, das auf diese Rechtsprechung Bezug nehme, die Verteidigungsrechte verletze. |
51 |
Sollte das Gericht einen Rechtsfehler begangen haben, indem es dem HABM nicht die Möglichkeit gegeben habe, zu der von ihr angeführten nationalen Rechtsprechung Stellung zu nehmen, habe dieser Rechtsfehler jedenfalls keine Auswirkungen auf die Entscheidung des Rechtsstreits durch das Gericht gehabt. |
Würdigung durch den Gerichtshof
52 |
Das Recht auf ein faires Verfahren ist ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts, der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. |
53 |
Um die Anforderungen dieses Rechts zu erfüllen, müssen die Unionsgerichte dafür Sorge tragen, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der für jedes Verfahren gilt, das zu einer Entscheidung eines Unionsorgans führen kann, durch die Interessen eines Dritten spürbar beeinträchtigt werden, vor ihnen und von ihnen selbst beachtet wird (Urteile vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245, Rn. 51 und 53, sowie vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-12033, Rn. 41 und 42). |
54 |
Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verleiht nicht nur jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, die Schriftstücke und Erklärungen, die die Gegenpartei dem Gericht vorgelegt hat, zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern. Es umfasst auch das Recht der Verfahrensbeteiligten, die Gesichtspunkte, die das Gericht von Amts wegen aufgeworfen hat und auf die es seine Entscheidung gründen möchte, zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern. Für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren kommt es nämlich darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kennen und kontradiktorisch erörtern können (Urteile Kommission/Irland u. a., Rn. 55 und 56, sowie vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C‑472/11, Rn. 30). |
55 |
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das Urteil vom 14. Juni 2007 weder in dem Verfahren vor dem HABM noch in den beim Gericht eingereichten Schriftsätzen erwähnt wurde, sondern dass es vom Gericht nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens von Amts wegen eingeführt worden ist. |
56 |
Folglich ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Parteien im Verlauf des Verfahrens vor dem Gericht die Möglichkeit hatten, zu diesem Urteil Stellung zu nehmen. |
57 |
Die Parteien konnten zwar, wie sich aus den an sie gerichteten Schreiben des Gerichts vom 7. Februar 2012 und den diesen beigefügten Fragen ergibt, ihren Standpunkt zu Art. 2704 des italienischen Zivilgesetzbuchs darlegen, doch hatten sie keine Gelegenheit, zum Urteil vom 14. Juni 2007 Stellung zu nehmen, das in diesen Schreiben nicht erwähnt worden ist. |
58 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 117 seiner Schlussanträge ausführt, ist den Rn. 32, 35, 36, 39 und 40 des angefochtenen Urteils klar zu entnehmen, dass der Inhalt des Urteils vom 14. Juni 2007 in der Argumentation des Gerichts eine entscheidende Rolle gespielt hat. Weil es festgestellt hat, dass die Beschwerdekammer dieses Urteil nicht berücksichtigt habe, wonach der Beweis der fehlenden Echtheit des Datums des Poststempels erbracht werden könne, ohne dass ein Verfahren zur Anfechtung der Echtheit durchgeführt werden müsse, war das Gericht der Ansicht, dass die Beschwerdekammer den von der NLC behaupteten Anomalien mehr Bedeutung hätte beimessen können und dass folglich die streitige Entscheidung aufzuheben sei. |
59 |
Nach alledem hat das Gericht den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt, der sich aus den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt. |
60 |
Daher ist dem zweiten Rechtsmittelgrund des HABM stattzugeben. |
Zum dritten Rechtsmittelgrund
61 |
In Anbetracht des Verfahrensfehlers bei der Anwendung der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione zu Art. 2704 des italienischen Zivilgesetzbuchs durch das Gericht ist der dritte Rechtsmittelgrund des HABM, mit dem es eine offensichtliche Inkohärenz und eine Tatsachenverfälschung rügt, die beide die Stichhaltigkeit der vom Gericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung vorgenommenen Argumentation beeinträchtigten, in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfen. |
62 |
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. |
Zur Klage vor dem Gericht
63 |
Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit entweder selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. |
64 |
Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif, weil die Parteien zuvor die Möglichkeit erhalten müssen, sich kontradiktorisch zu bestimmten Gesichtspunkten des nationalen Rechts zu äußern, die das Gericht von Amts wegen festgestellt hat. |
65 |
Die Sache ist daher zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Gericht zurückzuverweisen. |
Kosten
66 |
Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.