SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 19. September 2013 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑231/11 P, C‑232/11 P und C‑233/11 P

Europäische Kommission

gegen

Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P),

Siemens Transmission & Distribution Ltd (C‑232/11 P)

Siemens Transmission & Distribution SA

und

Nuova Magrini Galileo SpA (C‑233/11 P)

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Projekte betreffend gasisolierte Schaltanlagen — Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße — Zuständigkeitsbereiche der Kommission und der nationalen Gerichte — Unternehmensbegriff — Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung — Befugnis des Gerichts zur unbeschränkten Nachprüfung — Regel ne ultra petita — Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung“

1. 

Die drei Rechtsmittel, die Gegenstand der vorliegenden verbundenen Rechtssachen sind, sind auf die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens AG Österreich u. a./Kommission ( 2 ) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), gerichtet. Mit diesem Urteil hat das Gericht die Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission ( 3 ) (im Folgenden: streitige Entscheidung), mit der die Kommission das Bestehen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in der Branche für gasisolierte Schaltanlagen („gas insulated switch gear“, im Folgenden: GIS) ( 4 ) festgestellt und eine Reihe von Geldbußen gegen die am Kartell beteiligten Unternehmen verhängt hatte, teilweise für nichtig erklärt und anschließend abgeändert.

2. 

Das erste, in der Rechtssache C‑231/11 P von der Kommission eingelegte Rechtsmittel wirft eine wichtige Rechtsfrage auf, deren Lösung zum einen einen Einfluss auf das institutionelle Gleichgewicht zwischen den Organen der Union und denen der Mitgliedstaaten haben kann, da sie die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Kommission und der nationalen Gerichte betrifft, und zum anderen eine erhebliche Auswirkung auf die praktische Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union durch die Kommission haben kann. Insbesondere wendet die Kommission sich mit ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts, soweit es der Kommission, wenn sie gegen mehrere Personen als Gesamtschuldner wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln Sanktionen verhängt, die Befugnis zuerkennt und sie verpflichtet, die internen Beziehungen zwischen den Gesamtschuldnern der von ihr verhängten Geldbuße (d. h. die Beziehungen im sogenannten Innenverhältnis ( 5 )) zu regeln und daher für jeden Gesamtschuldner den von ihm jeweils zu tragenden Anteil an der Geldbuße festzulegen ( 6 ).

3. 

Das zweite (Rechtssache C‑232/11 P) und das dritte Rechtsmittel (Rechtssache C‑233/11 P) wurden hingegen von drei Gesellschaften eingelegt, gegen die wegen ihrer Teilnahme am GIS-Kartell Sanktionen verhängt wurden. Sie richten sich im Wesentlichen gegen die Geldbußen, die ihnen das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung auferlegt hat.

I – Sachverhalt

A – Die Rechtsmittelführerinnen

4.

Die Rechtsmittelführerinnen, die das zweite bzw. das dritte Rechtsmittel eingelegt haben, sind drei Gesellschaften, deren Beteiligung am Kartell unstreitig ist und die im Zeitraum seines Bestehens, d. h. von 1988 bis 2004, Gegenstand verschiedener komplexer gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen waren, die hier kurz zusammenzufassen sind.

5.

Insbesondere war die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑232/11 P, die Siemens Transmission & Distribution Ltd (vormals Reyrolle Ltd und danach VA Tech Reyrolle Ltd, im Folgenden: Reyrolle), von 1988 bis 1998 eine Tochtergesellschaft der Rolls-Royce-Gruppe. Am 20. September 1998 wurde sie von der VA Technologie AG (im Folgenden: VA Technologie) erworben, die sie ihrerseits am 13. März 2001 im Rahmen einer Transaktion zur Gründung einer neuen Gesellschaft, der VA Tech Schneider High Voltage GmbH (im Folgenden: VAS), als Einlage – durch eine 100%ige Tochtergesellschaft, die VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG (im Folgenden: KEG) – einbrachte. VAS wurde zunächst zu 60 % von VA Technologie und zu 40 % von der Schneider Electric SA (im Folgenden: Schneider) ( 7 ) kontrolliert.

6.

Die beiden Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑233/11 P, die Siemens Transmission & Distribution SA (im Folgenden: SEHV) und die Nuova Magrini Galileo SpA (im Folgenden: Magrini), waren beide bis März 2001 100%ige Tochtergesellschaften von Schneider. Zu diesem Zeitpunkt brachte Schneider im Rahmen der Gründung von VAS die beiden in Rede stehenden Gesellschaften als Einlage ein ( 8 ).

7.

Im Oktober 2004 erwarb VA Technologie durch KEG von Schneider sämtliche Anteile am Kapital von VAS ( 9 ). Schließlich erlangte im Jahr 2005 die Siemens AG durch ihre Tochtergesellschaft Siemens AG Österreich (im Folgenden: Siemens Österreich) die ausschließliche Kontrolle über die Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft VA Technologie war (diese Gruppe umfasste VAS, Reyrolle, SEHV, Magrini und KEG, im Folgenden gemeinsam: VA-Tech-Gruppe). Im Anschluss an diese Übernahme wurden VA Technologie und sodann VAS mit Siemens Österreich verschmolzen ( 10 ).

B – Verwaltungsverfahren und streitige Entscheidung

8.

Aus den Randnrn. 4 bis 11 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass infolge eines im März 2004 gestellten Antrags auf Geldbußenerlass ( 11 ), in dem das Bestehen wettbewerbswidriger Praktiken im GIS-Bereich angezeigt wurde, die Kommission eine Untersuchung einleitete, im Zuge derer sie insbesondere Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der Gesellschaften der VA-Tech-Gruppe, zu denen die Rechtsmittelführerinnen gehörten, durchführte und anschließend an 20 Gesellschaften, darunter die Rechtsmittelführerinnen, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelte.

9.

Am 24. Januar 2007 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass sich die beteiligten Unternehmen im Rahmen des GIS-Kartells u. a. über die weltweite Aufteilung der Märkte ( 12 ), über die Festsetzung von Preisen und über den Austausch sensibler Informationen abgesprochen hätten. Die Kommission stellte außerdem fest, dass das Kartell vom 15. April 1988 bis zum 11. Mai 2004 angedauert habe, die Beteiligung der Gesellschaften der VA-Tech-Gruppe am Kartell jedoch von Dezember 2000 bis April 2002 unterbrochen gewesen sei ( 13 ). Aufgrund dieser Feststellungen verhängte die Kommission verschiedene Geldbußen gegen die am Kartell beteiligten Unternehmen.

10.

Insbesondere stellte die Kommission in Art. 1 Buchst. m, q und r der streitigen Entscheidung fest, dass Reyrolle, SEHV und Magrini vom 15. April 1988 bis zum 13. Dezember 2000 und vom 1. April 2002 bis zum 11. Mai 2004 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. In Art. 1 Buchst. p und t der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass Siemens Österreich und KEG vom 20. September 1998 bis zum 13. Dezember 2000 und vom 1. April 2002 bis zum 11. Mai 2004 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. In Art. 1 Buchst. n der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass Schneider vom 15. April 1988 bis zum 13. Dezember 2000 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

11.

In Art. 2 der streitigen Entscheidung verhängte die Kommission für die vorgenannten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen:

„…

(j)

[Schneider]: 3600000 EUR;

(k)

[Schneider]: gesamtschuldnerisch mit [SEHV] und [Magrini]: 4500000 EUR;

(l)

[Reyrolle]: 22050000 EUR, davon

(i)

gesamtschuldnerisch mit [SEHV] und [Magrini]: 17550000 EUR; und

(ii)

gesamtschuldnerisch mit [Siemens Österreich] und [KEG]: 12600000 EUR“.

C – Erstinstanzliches Gerichtsverfahren

12.

Auf die gegen die streitige Entscheidung gerichteten Klagen der Gesellschaften, die zur VA-Tech-Gruppe gehörten, hat das Gericht, wie im Folgenden näher dargelegt werden wird, diese Entscheidung zunächst für nichtig erklärt, soweit sie die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbußen betrifft ( 14 ), und sie anschließend in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung abgeändert, indem es für die verschiedenen Geldbußen auch die jeweiligen anteiligen Beträge festgelegt hat, die die einzelnen Gesellschaften im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zu tragen haben ( 15 ).

13.

Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils lauten daher wie folgt:

„2.

Art. 2 Buchst. j, k und l der [streitigen] Entscheidung … wird für nichtig erklärt.

3.

Wegen der in Art. 1 Buchst. m, p, q, r und t der [streitigen] Entscheidung … festgestellten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:

[SEHV] und [Magrini] gesamtschuldnerisch mit [Schneider]: 8100000 Euro;

[Reyrolle] gesamtschuldnerisch mit [Siemens Österreich], [KEG], [SEHV] und [Magrini]: 10350000 Euro;

[Reyrolle] gesamtschuldnerisch mit [Siemens Österreich] und [KEG]: 2250000 Euro;

[Reyrolle]: 9450000 Euro.“

II – Verfahren vor dem Gerichtshof

14.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2011 hat die Kommission in der Rechtssache C‑231/11 P Rechtsmittel eingelegt und die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils beantragt. Mit jeweils eigenem Schriftsatz vom 17. Mai 2011 haben auch Reyrolle in der Rechtssache C‑232/11 P und SEHV und Magrini in der Rechtssache C‑233/11 P Rechtsmittel eingelegt und die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils beantragt.

15.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2011 hat der Präsident des Gerichtshofs die drei Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

16.

Die mündliche Verhandlung hat am 2. Mai 2013 stattgefunden.

III – Zum Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C‑231/11 P

17.

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission sieben Rechtsmittelgründe geltend, die sich alle, wenn auch unter unterschiedlichen Gesichtspunkten, gegen das angefochtene Urteil richten, soweit das Gericht darin festgestellt hat, dass es ausschließlich der Kommission obliege, den Anteil jedes Gesamtschuldners im Verhältnis zu seinen Mitschuldnern an der gesamtschuldnerisch gegen mehrere Personen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße zu bestimmen, und soweit das Gericht die Folgen dieser grundsätzlichen Feststellung konkretisiert und den Anteil der einzelnen Gesellschaften an der Geldbuße bestimmt hat, zu deren Zahlung diese als Gesamtschuldner verurteilt worden sind.

18.

Bevor die verschiedenen von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgründe im Einzelnen geprüft werden, ist kurz auf die wesentlichen Punkte der Erwägungen des Gerichts in den Teilen des Urteils hinzuweisen, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, und sodann auf einige Vorfragen einzugehen, die den Gegenstand und die Tragweite des Rechtsmittels betreffen und sich auf seine Zulässigkeit und seine Begründetheit auswirken können.

A – Das angefochtene Urteil

19.

Im angefochtenen Urteil legt das Gericht in einem ersten Schritt in den Randnrn. 137 bis 167 die Gründe dar, aus denen es die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, soweit sie die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbußen betrifft. Insbesondere geht das Gericht, nachdem es die Analyse der Kommission betreffend die Ermittlung der verschiedenen Gesellschaften, denen das Verhalten der am Kartell beteiligten Unternehmen zuzurechnen ist, geprüft und bestätigt hat ( 16 ), auf die Frage der Berechnung der Höhe der gegen diese Gesellschaften zu verhängenden Geldbußen ein ( 17 ). In den Randnrn. 150 und 151 des angefochtenen Urteils geht das Gericht von einigen Grundsätzen aus, die sich aus der Rechtsprechung ergäben, um dann in den Randnrn. 153 bis 159 eine ganze Reihe von Erwägungen zur Haftung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis anzustellen. Das Rechtsmittel der Kommission ist ausdrücklich gegen diese Erwägungen gerichtet.

20.

Insbesondere führt das Gericht aus, dass nach dem Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung jede Gesellschaft einer Entscheidung, mit der ihr eine Geldbuße auferlegt werde, für deren Zahlung sie gesamtschuldnerisch mit einer oder mehreren anderen Gesellschaften hafte, entnehmen können müsse, welchen Anteil sie nach Befriedigung des Anspruchs der Kommission im Verhältnis zu ihren Mitgesamtschuldnern zu tragen habe. Dazu müsse die Kommission insbesondere die Zeiträume, in denen die betreffenden Gesellschaften für die Zuwiderhandlungen der am Kartell beteiligten Unternehmen (mit)hafteten, und gegebenenfalls den Umfang der Haftung dieser Gesellschaften für die Zuwiderhandlungen genau angeben. Das Gericht ist außerdem der Auffassung, dass der Begriff der „gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung von Geldbußen“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts sei, der den Zwecken des Wettbewerbsrechts entsprechend auszulegen sei ( 18 ).

21.

In diesem Zusammenhang erzeuge – so das Gericht – die Entscheidung, mit der die Kommission feststelle, dass mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner für die Zahlung einer Geldbuße hafteten, alle Wirkungen, die sich von Rechts wegen aus der rechtlichen Regelung von Geldbußen im Wettbewerbsrecht ergäben, und zwar sowohl in den (externen) Beziehungen zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern als auch in den (internen) Beziehungen zwischen den Gesamtschuldnern. Es obliege somit ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ( 19 ), den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an der Geldbuße zu bestimmen, die gegen diese als Gesamtschuldner festgesetzt worden seien, soweit sie zu ein und demselben Unternehmen gehörten. Diese Aufgabe könne nicht den nationalen Gerichten überlassen werden ( 20 ).

22.

Ohne eine Angabe in der Entscheidung der Kommission, dass bestimmte Gesellschaften für die Beteiligung des Unternehmens, zu dem sie gehörten oder gehört hätten, an der festgestellten Zuwiderhandlung in einem bestimmten Zeitraum mehr Verantwortung trügen als andere, sei anzunehmen, dass ihr Verantwortungsbeitrag und damit auch ihr Anteil an den ihnen als Gesamtschuldnern auferlegten Beträgen gleich hoch sei ( 21 ).

23.

Nach dieser Darlegung der rechtlichen Regelung der Gesamtschuld im Bereich der Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union nennt das Gericht in den Randnrn. 161 bis 165 des angefochtenen Urteils in Bezug auf den vorliegenden Fall drei Gründe für die Rechtswidrigkeit der Geldbußenfestsetzung durch die Kommission ( 22 ). Da das Gericht der Ansicht ist, dass die Kommission damit gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung verstoßen habe, erklärt es in Nr. 2 des oben in Nr. 13 wiedergegebenen Tenors der angefochtenen Entscheidung Art. 2 der streitigen Entscheidung teilweise für nichtig.

24.

In einem zweiten Schritt ändert das Gericht in den Randnrn. 236 bis 264 des angefochtenen Urteils in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung die streitige Entscheidung ab. Dazu genügt in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass das Gericht neben der Festsetzung der Geldbußen, die die Klägerinnen im ersten Rechtszug der Kommission als Gesamtschuldner zahlen sollen, in den Randnrn. 245, 247, 261 und 263 den von jeder Gesellschaft im Verhältnis zu ihren Mitgesamtschuldnern zu tragenden Anteil an der Geldbuße konkret bestimmt hat. Das Gericht hat diese Festsetzung ausdrücklich auf seine (oben in Nr. 22 zusammengefassten) Erwägungen in den Randnrn. 158 und 159 des angefochtenen Urteils gestützt und entschieden, dass mangels Angaben in der streitigen Entscheidung über den Grad der Verantwortlichkeit jeder einzelnen Gesellschaft die Geldbuße zu gleichen Teilen von den Gesellschaften zu tragen sei, die zu ihrer Zahlung als Gesamtschuldner verurteilt würden.

B – Zum Gegenstand des Rechtsmittels

25.

In ihrer Rechtsmittelschrift weist die Kommission ausdrücklich darauf hin, dass das von ihr eingelegte Rechtsmittel ausschließlich gegen die (oben in den Nrn. 20 bis 22 zusammengefassten) Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils und gegen die sich daraus ergebende Bestimmung des von jeder Gesellschaft im Verhältnis zu ihren Mitgesamtschuldnern zu tragenden Anteils an der Geldbuße gerichtet sei, wie sie das Gericht in den Randnrn. 245, 247, 262 und 263 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage dieser Erwägungen vorgenommen habe. Die Beschränkung des Gegenstands des Rechtsmittels der Kommission auf diese zwei Punkte des angefochtenen Urteils wird im Übrigen durch den Wortlaut ihrer Anträge bestätigt ( 23 ).

26.

Es ist jedoch festzustellen, dass, wie die Kommission im Übrigen selbst einräumt, weder die Erwägungen den Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils zur Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung im Innenverhältnis noch die Folgen, die das Gericht in den Randnrn. 245, 247, 262 und 263 des angefochtenen Urteils aus diesen Erwägungen für die Neufestsetzung der Geldbußen in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung zieht, formal im Tenor des Urteils zum Ausdruck kommen. Wie sich nämlich aus Nr. 13 oben ergibt, enthält der Tenor des angefochtenen Urteils keinen ausdrücklichen Bezug auf die Bestimmung des Anteils an der Geldbuße, den jede einzelne zur gesamtschuldnerischen Zahlung der Geldbuße verurteilte Gesellschaft zu tragen hat.

27.

Im Übrigen beruht meines Erachtens die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung der Kommission in Nr. 2 des Tenors auch nicht unmittelbar auf den Erwägungen des Gerichts in den Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils. Die drei vom Gericht in den Randnrn. 161 bis 165 des angefochtenen Urteils genannten Rechtswidrigkeitsgründe ( 24 ), die von der Kommission vor dem Gerichtshof nicht bestritten werden, beziehen sich auf den Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung in Bezug auf Fragen, die das Außenverhältnis der als Gesamtschuldner verurteilten Gesellschaften betreffen, d. h. ihre Haftung für die Zahlung der Geldbuße an die Kommission, und nicht in Bezug auf Fragen, die das Innenverhältnis zwischen ihnen als Gesamtschuldner der Geldbuße betreffen ( 25 ). Obwohl dieses, wie im Folgenden genauer zu sehen sein wird, sicher die Grundlage für die konkrete Festsetzung des Anteils an den Beträgen in den Randnrn. 245, 247, 262 und 263 des angefochtenen Urteils durch das Gericht darstellt, scheinen seine Erwägungen in den Randnummern 153 bis 159 dieses Urteils im Rahmen seiner Prüfung, die zur teilweisen Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung in Nr. 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung geführt hat, eine Art obiter dictum zu sein. Ich teile daher nicht die Auffassung der Kommission, wonach diese Erwägungen tragende Gründe der teilweisen Nichtigerklärung darstellten, und das unabhängig von der Rüge des Gerichts in Randnr. 160 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission die „vorstehend aufgeführten Grundsätze“ nicht berücksichtigt habe.

28.

Im Licht dieser Erwägungen ergibt sich, dass auch für den Fall, dass der Gerichtshof dem von der Kommission eingelegten Rechtsmittel zur Gänze stattgibt und die Randnummern des Urteils, gegen die es gerichtet ist, aufhebt, der Tenor des Urteils jedenfalls formal nicht geändert würde. Dies wirft eine Reihe von Fragen auf, die einer genaueren Untersuchung bedürfen.

1. Zum Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses der Kommission in Bezug auf das Rechtsmittel

29.

Zunächst stellt sich, wenn ein Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Tenors des angefochtenen Urteils tatsächlich nicht erwirken kann, die Frage nach seinem Rechtsschutzinteresse in Bezug auf das Rechtsmittel selbst. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsprechung zu der Frage, ob es für ein Organ oder allgemeiner für einen privilegierten Rechtsmittelführer wie die Kommission erforderlich ist, im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts vor dem Gerichtshof ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen, alles andere als eindeutig ist.

30.

Es ergibt sich nämlich unmissverständlich aus einer ersten Rechtsprechung, die auf das Urteil in der Rechtssache Anic Partecipazioni ( 26 ) zurückgeht, dass „[d]ie Gemeinschaftsorgane … unabhängig davon, ob sie Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren gewesen sind, kein Interesse darzutun [brauchen], um ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts einlegen zu können“ ( 27 ). Diese grundsätzliche Feststellung, die auf Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs beruht ( 28 ), wurde in weiteren Urteilen des Gerichtshofs ausdrücklich übernommen ( 29 ), darunter einem der Großen Kammer ( 30 ).

31.

Der Gerichtshof hat jedoch in einigen anderen Urteilen, in denen er mit einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts befasst war, das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses bei privilegierten Rechtsmittelführern und insbesondere der Kommission geprüft und hat sogar einige Rechtsmittel wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Kommission teilweise für unzulässig erklärt ( 31 ).

32.

Betrachtet man diese beiden Linien der Rechtsprechung, so ist meines Erachtens der Ersteren der Vorzug zu geben. Zum einen scheinen mir nämlich die Urteile, die auf dieser Linie liegen, im Gegensatz zu den Urteilen, die auf die andere Linie zurückzuführen sind, eine klare Wahl des Gerichtshofs darzustellen, die später in einem Urteil der Großen Kammer bestätigt worden ist. Zum anderen bin ich der Ansicht, dass entsprechend der Regelung in Bezug auf die Nichtigkeitsklage, die nach ständiger Rechtsprechung von privilegierten Klägern erhoben werden kann, ohne dass diese verpflichtet wären, ein Rechtsschutzinteresse darzutun ( 32 ), die Begünstigung dieser Rechtsmittelführer, wenn sie ein Urteil des Gerichts anfechten, ihren Zweck in deren besonderer Stellung innerhalb der Unionsrechtsordnung finden kann, die die Anerkennung ihrer Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels unabhängig vom Nachweis ihres Rechtsschutzinteresses rechtfertigen kann ( 33 ).

33.

Dieser Zweck spiegelt sich im Übrigen in Art. 56 Abs. 2 und 3 der Satzung wider, der für die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten eine Ausnahme von den Rechtsmittelvoraussetzungen vorsieht, um die Einlegung des Rechtsmittels zu erleichtern. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Rechtsmittelführer, wie im Übrigen auch im nächsten Absatz dargelegt werden wird, die Urteile des Gerichts vor dem Gerichtshof unbeschränkt anfechten können ( 34 ).

2. Zur Auswirkung des Rechtsmittels, falls ihm stattgegeben wird, auf den Tenor des angefochtenen Urteils

34.

Zweitens stellt sich unabhängig von der Frage des Rechtsschutzinteresses in einem Fall wie dem oben in Nr. 28 dargestellten die Frage, inwieweit es möglich ist, ein Rechtsmittel einzulegen, sei es auch als privilegierter Rechtsmittelführer, das auf die Aufhebung von Teilen der Begründung des Urteils gerichtet ist, ohne dass die Aufhebung formal eine Auswirkung auf dessen Tenor hat. Zum einen ist nämlich nach der Rechtsprechung ein Rechtsmittel gegen Gründe, die sich nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils auswirken, als ins Leere gehend zurückzuweisen ( 35 ). Im Übrigen wurde Art. 169 der neuen Verfahrensordnung des Gerichtshofs gerade im Hinblick darauf abgefasst, dass das Einlegen von Rechtsmitteln, deren ausschließlicher Gegenstand die Bekämpfung der Begründung des Urteils des Gerichts ist, verhindert wird ( 36 ). Zum anderen unterliegt die Möglichkeit, eine Ersetzung von Urteilsgründen durch den Gerichtshof zu beantragen, nach der Rechtsprechung sehr engen Grenzen ( 37 ).

35.

Meines Erachtens kann man jedoch im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass sich das Rechtsmittel gegen Gründe richtet, die sich nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils auswirken. Obwohl das Rechtsmittel der Kommission, wie oben in Nr. 25 ausgeführt, ausschließlich gegen rechtliche Erwägungen in der Begründung des Urteils gerichtet ist sowie gegen die jeweiligen Folgen, die das Gericht für den konkreten Fall aus diesen Erwägungen zieht – Erwägungen und Folgen, die sich nicht ausdrücklich im Tenor des angefochtenen Urteils widerspiegeln, so dass es nicht notwendigerweise eine formale Änderung dieses Tenors mit sich brächte, wenn dem Rechtsmittel stattgegeben würde –, bin ich der Auffassung, dass sowohl diese Erwägungen als auch die entsprechenden Folgen, auch wenn sie im Tenor nicht ausdrücklich wiedergegeben werden, einen Bestandteil der erlassenen rechtlichen Entscheidung im angefochtenen Urteil darstellen ( 38 ) und daher einen notwendigen Bestandteil des Inhalts und der Auslegung dieses Urteils sowie insbesondere seines Tenors darstellen.

36.

Wenn nämlich der Tenor des Urteils in seiner Nr. 3 den verschiedenen Gesellschaften „gesamtschuldnerisch“ die Zahlung der Geldbußen – wie vom Gericht neu festgesetzt – auferlegt, so kann das nicht losgelöst von den Randnrn. 245, 247, 262 und 263 des angefochtenen Urteils betrachtet werden, in denen das Gericht den Anteil festgesetzt hat, den jede Gesellschaft als Gesamtschuldnerin der Geldbuße im Verhältnis zu ihren Mitgesamtschuldnern zu tragen hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Tenor zwar nicht ausdrücklich auf die Aufteilung der Geldbuße im Innenverhältnis der Gesamtschuldner Bezug, die dort vom Gericht entschiedene gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaften kann jedoch nur im Licht dessen verstanden werden, was in den oben angeführten Randnummern des angefochtenen Urteils, die im Übrigen ausdrücklich und notwendig ihre Grundlage in den rechtlichen Erwägungen des Gerichts in den Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils haben und daher nicht von diesen getrennt werden können, festgestellt wird.

37.

Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Tenor eines Urteils im Licht der Gründe zu verstehen ist, die zu ihm geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind ( 39 ).

38.

Außerdem erlangen nach der Rechtsprechung die Gründe des angefochtenen Urteils, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind, Rechtskraft ( 40 ), und die Kommission hat sie zu beachten, soweit sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind ( 41 ). Daher können, wie von der Kommission geltend gemacht, die Teile des angefochtenen Urteils, die Gegenstand ihres Rechtsmittels sind und ihre Befugnis betreffen, das Innenverhältnis der Gesamtschuldner der Geldbuße untereinander zu regeln, in Rechtskraft erwachsen und die Kommission bei ihrer zukünftigen praktischen Anwendung der Sanktionsregelung auf dem Gebiet des Wettbewerbs binden.

39.

Im Ergebnis bin ich nach alledem der Ansicht, dass das Rechtsmittel der Kommission zulässig ist, aber ins Leere geht ( 42 ), soweit es auf die Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils gerichtet ist. Wie nämlich oben in Nr. 27 ausgeführt, beruht die Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Entscheidung nicht auf den Erwägungen in den Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils, gegen die sich das Rechtmittel ausdrücklich richtet, so dass, für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel der Kommission stattgeben und diese Randnummern des Urteils aufheben sollte, dies keine Auswirkung auf Nr. 2 des Urteilstenors hätte.

40.

Dagegen bin ich der Meinung, dass das Rechtsmittel der Kommission zulässig ist und Folgen hat, soweit es auf die Aufhebung von Nr. 3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist. Wie sich nämlich aus den Ausführungen oben in den Nrn. 35 bis 38 ergibt, würde sich, sollte der Gerichtshof diesem Antrag stattgeben und folglich die Bestimmung der Anteile an der Geldbuße, die das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung vorgenommen hat, aufheben, dies auf die Auslegung der genauen Bedeutung dessen auswirken, was das Gericht in Nr. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils entschieden hat. Unter diesen Umständen ist auch der hilfsweise gestellte Antrag der Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit in seinen Randnrn. 153 bis 159 festgestellt wird, dass es Sache dieses Organs sei, den jeweiligen Anteil der Gesamtschuldner an einer gegen sie festgesetzten Geldbuße zu bestimmen, für zulässig und begründet zu erklären, da diese Feststellung den tragenden Grund für die Festsetzung dieser Beträge in Nr. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils darstellt und davon nicht zu trennen ist.

41.

Daher wird im Folgenden die Prüfung des Rechtsmittels der Kommission auf diese beiden Gesichtspunkte beschränkt, d. h. auf die vom Gericht in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung vorgenommene Bestimmung der Anteile an der Geldbuße und die rechtlichen Erwägungen in den Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils, soweit sie die tragenden Gründe dieser Bestimmung darstellen und von dieser nicht zu trennen sind.

C – Zur Begründetheit des Rechtsmittels

1. Zum ersten Rechtsmittelgrund betreffend eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 in Bezug auf die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Kommission und der nationalen Gerichte

42.

Die Kommission macht geltend, das Gericht habe Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 rechtsfehlerhaft ausgelegt, da es im angefochtenen Urteil entschieden habe, dass die Kommission die jeweiligen Anteile der Gesamtschuldner an einer wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union verhängten Geldbuße festzusetzen habe, und ihr damit Befugnisse eingeräumt und Verpflichtungen auferlegt habe, die über das hinausgingen, was zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen erforderlich sei, und dementsprechend in die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten eingriffen. Die Regelung des Innenverhältnisses der Gesamtschuldner, einschließlich allfälliger Rückgriffsansprüche zwischen ihnen, falle in den Anwendungsbereich des Rechts der Mitgliedstaaten, und für die Entscheidung der entsprechenden Rechtsstreitigkeiten seien daher die nationalen Gerichte zuständig.

43.

Der erste Rechtsmittelgrund wirft Fragen zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen der Union, insbesondere der Kommission, und denen der Mitgliedstaaten, insbesondere der nationalen Gerichte, sowie Fragen zum jeweiligen Anwendungsbereich des Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten auf.

44.

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, wie bereits oben in den Nrn. 21 und 22 ausgeführt, auf der Grundlage seiner Erwägungen in den Randnrn. 153 bis 156 des angefochtenen Urteils in Randnr. 157 festgestellt hat, dass es ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 obliege, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an der Geldbuße zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden sei, soweit sie zu ein und demselben Unternehmen gehörten, und dass diese Aufgabe nicht den nationalen Gerichten überlassen werden könne. Aus den Randnrn. 158 und 159 des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch, dass ohne eine Angabe in der Entscheidung der Kommission, dass bestimmte Gesellschaften mehr Verantwortung trügen als andere, anzunehmen sei, dass ihr Verantwortungsbeitrag und damit auch ihr Anteil an den ihnen als Gesamtschuldnern auferlegten Beträgen gleich hoch sei.

45.

Im Licht dessen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, obwohl die Kommission in ihrem Rechtsmittel mehrmals geltend macht, das Gericht habe ihr eine „Verpflichtung“ auferlegt, das Innenverhältnis der Gesamtschuldner der Geldbuße untereinander zu regeln ( 43 ), die Formulierung des Urteils des Gerichts in Bezug auf die Auferlegung einer entsprechenden echten Verpflichtung in Wahrheit nicht völlig eindeutig ist. Obwohl nämlich Randnr. 153 ( 44 ) nach ihrem Wortlaut das Bestehen einer solchen Verpflichtung vorauszusetzen scheint, lässt die Wendung „es obliegt … der Kommission“ ( 45 ) in Randnr. 157 Zweifel in Bezug auf die Absicht des Gerichts bestehen, diesem Organ eine echte Verpflichtung aufzuerlegen, zumal jedenfalls nach dem vom Gericht entwickelten System die fehlende Ausübung dieser Zuständigkeit nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung zu führen scheint, sondern zur automatischen Anwendung der Regel, dass die Verantwortung (und daher der Anteil an der Geldbuße) die Gesamtschuldner zu gleichen Teilen treffe.

46.

Dies vorausgeschickt steht außer Frage, dass der Kommission in dem vom Gericht entwickelten System eine ausschließliche Zuständigkeit für die Regelung des Innenverhältnisses zuerkannt und die Zuständigkeit der nationalen Gerichte folglich ausgeschlossen wird. Außerdem kann nach diesem System diese Zuständigkeit grundsätzlich in jedem Fall ausgeübt werden, in dem die Kommission eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln gegen mehrere Personen gesamtschuldnerisch festsetzt, wobei die fehlende Ausübung dieser Zuständigkeit zur Anwendung der Regel der Aufteilung der Verantwortung und der Geldbuße zu gleichen Teilen führt.

47.

Vor diesem Hintergrund ist der erste Rechtsmittelgrund zu prüfen.

a) Zur Zuständigkeit der Kommission

48.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig wird, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben (Art. 5 Abs. 2 erster Satz EUV). Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz EUV). Insbesondere hat nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV die Union die ausschließliche Zuständigkeit bei der Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln.

49.

Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der besagt, dass Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die Organe der Union haben diesen Grundsatz anzuwenden (Art. 5 Abs. 4 EUV). Außerdem handelt jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse (Art. 13 Abs. 2 erster Satz EUV).

50.

Rechtsgrundlage für die Befugnis der Kommission, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsbestimmungen der Union zu ahnden, ist Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der auf der Grundlage von Art. 103 AEUV (früher Art. 83 EG) erlassen wurde. Aus Abs. 2 Buchst. a des letztgenannten Artikels folgt, dass die Zuständigkeit der Union, Geldbußen festzusetzen, die Einhaltung der Verbote nach den Wettbewerbsbestimmungen des AEUV sicherstellen soll. Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass diese Bestimmung insbesondere zum Ziel hat, eine wirksame Überwachung in Bezug auf Kartelle und Missbräuche einer beherrschenden Stellung zu gewährleisten ( 46 ).

51.

Die Befugnis, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 AEUV und 102 AEUV verstoßen, ist eine Eigenbefugnis der Kommission, die sich aus den Bestimmungen des Vertrags ergibt ( 47 ). Sie gehört zu den Befugnissen, die der Kommission eingeräumt worden sind, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Unionsrecht übertragene Überwachungsaufgabe ( 48 ) sowie ihre Funktion als Organ zu erfüllen, das für die Durchführung und Ausrichtung der Wettbewerbspolitik der Union verantwortlich ist ( 49 ).

52.

Insbesondere ist die Möglichkeit der Kommission, gegen die Personen, die sich im Rahmen der wirtschaftlichen Einheit, die das Unternehmen bildet, mittelbar oder unmittelbar an einer Zuwiderhandlung beteiligt haben, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße zu verhängen, nicht in einer Wettbewerbsbestimmung der Union ausdrücklich vorgesehen. Diese Möglichkeit wurde der Kommission jedoch von der Rechtsprechung zuerkannt, da der Mechanismus der Gesamtschuld ein zusätzliches Rechtsinstrument ist, das dem Erfordernis dient, die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit, die auf die Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union und die Verhinderung von Verstößen hiergegen gerichtet ist, zu gewährleisten ( 50 ). Da der Mechanismus der Gesamtschuld den Kreis der Personen erweitert, von denen die Kommission die Zahlung der gesamten Geldbuße verlangen kann, fördert er die wirksame Vollstreckung der Sanktion und verringert die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit oder betrügerischer Machenschaften zur Umgehung ihrer Zahlung und trägt daher, wie im Übrigen in Randnr. 151 des angefochtenen Urteils ausgeführt, zum Ziel der Abschreckung bei, das die Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Union durch die Unternehmen sicherstellen soll ( 51 ).

53.

Die Befugnis zur Ahndung mehrerer demselben Unternehmen angehörender Rechtsträger wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union durch die Anordnung ihrer gesamtschuldnerischen Haftung (im Außenverhältnis) fällt daher meines Erachtens zweifellos in den Bereich der Sanktionsbefugnis der Kommission, wie sie von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a AEUV vorgesehen ist und durch Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 konkretisiert wird, was im Übrigen im vorliegenden Verfahren nicht streitig ist.

54.

Was insbesondere die Regelung des sogenannten Innenverhältnisses betrifft, weise ich darauf hin, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 etwas ergibt, was die Kommission daran hinderte, im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis, Geldbußen gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen, den Anteil am Betrag zu bestimmen, den jeder zur Zahlung der Geldbuße verurteilte Gesamtschuldner zu tragen hat, soweit sie dies im Einzelfall für notwendig hält, um die Erreichung des Ziels zu gewährleisten, an das die Ausübung der Sanktionsgewalt gebunden ist, nämlich die Einhaltung der Verbote gemäß den Wettbewerbsbestimmungen der Union sicherzustellen. Daher kann man meines Erachtens innerhalb der Grenzen des zur Erreichung dieses Ziels Erforderlichen die Befugnis der Kommission, im Rahmen ihrer Sanktionsbefugnisse die interne Aufteilung der Geldbuße unter den Gesamtschuldnern festzusetzen, nicht abstrakt verneinen ( 52 ).

55.

In einigen Fällen scheint mir aber die Festsetzung der anteiligen Beträge der als Gesamtschuldner zur Zahlung der Geldbuße verurteilten Schuldner zur Einhaltung von Grundsätzen wie denen der Rechtssicherheit oder der individuellen Straffestsetzung erforderlich, wie z. B. in dem – im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes näher geprüften ( 53 ) – Fall, in dem die wirtschaftliche Einheit, die die Zuwiderhandlung begangen hat, im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr in der Form besteht, in der sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bestand, und die Kommission im Rahmen ihres Ermessens beabsichtigt, juristische Personen als Gesamtschuldner für diese Zuwiderhandlung zu ahnden, die nicht mehr durch solche wirtschaftliche, organisatorische und rechtliche Bindungen verknüpft sind, die die Zugehörigkeit zu ein und demselben Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts bewirken.

56.

Vor diesem Hintergrund kann man jedoch meines Erachtens nicht davon ausgehen, dass es der Kommission grundsätzlich obliegt, das Innenverhältnis der Gesamtschuldner der Geldbuße zu regeln, und erst recht nicht, dass sie eine entsprechende Verpflichtung hat. Normalerweise hat nämlich eine solche Regelung, außer in speziellen Fällen, keinen Zweck, der dem oben in Nr. 52 angeführten entspricht und der die Anordnung einer Gesamthaftung (im Außenverhältnis) rechtfertigt. Sobald die Geldbuße von einer der Personen, die das Unternehmen darstellen und gegen die als Gesamtschuldner die Geldbuße verhängt wurde, bezahlt wurde und sobald daher die konkrete Beitreibung der wegen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union vorgesehenen Geldbuße sichergestellt ist, sind normalerweise die Zwecke der der Kommission übertragenen Sanktionsbefugnis, nämlich die Sicherstellung der Wirksamkeit der Anwendung dieser Regeln und die Abschreckung in Bezug auf zukünftige Verstöße, erreicht, so dass die Regelung des Innenverhältnisses der Gesamtschuldner der Geldbuße zur Erreichung dieser Zwecke nicht allgemein erforderlich scheint.

57.

Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen betrifft ( 54 ), an die die Wettbewerbsregeln der Union gerichtet sind. Diese Vorschriften regeln jedoch grundsätzlich nicht die Beziehungen zwischen den Einheiten, die das Unternehmen darstellen.

58.

Außerdem ist aus praktischer Sicht zu bemerken, dass eine allgemeine Verpflichtung der Kommission, in jedem einzelnen Fall den Haftungsanteil der juristischen Personen zu bestimmen, die Teil der wirtschaftlichen Einheit sind, die die Zuwiderhandlung begangen hat, und die gesamtschuldnerisch zur Zahlung der entsprechenden Geldbuße verurteilt wurden, die Gefahr mit sich brächte, die Ermittlungen der Kommission erheblich zu verzögern, was die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union gefährdete ( 55 ), der jedoch, wie oben in Nr. 52 ausgeführt, das Rechtsinstrument der Gesamtschuld gerade dient.

59.

Zusammenfassend kann daher meines Erachtens nicht abstrakt verneint werden, dass die Kommission in Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Sanktionen die interne Aufteilung der Geldbuße unter den Gesamtschuldnern (d. h. die Beziehungen im Innenverhältnis) regeln kann. Wenn das Vorgehen der Kommission in Ausübung dieser ihr von den Verträgen eingeräumten Befugnis nach dem angeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das beschränkt bleibt, was für die Erreichung des Ziels dieser Befugnis erforderlich ist, kann die Kommission die Beziehungen im Innenverhältnis der Gesamtschuldner der Geldbuße regeln, aber nur insoweit, als dies zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, d. h., um die Einhaltung der Verbote nach den Wettbewerbsbestimmungen der Union sicherzustellen. Die Kommission wird von Fall zu Fall zu bewerten haben, ob eine solche Regelung erforderlich ist, außer in Fällen wie dem oben in Nr. 55 angeführten und unten in den Nrn. 83 ff. näher erörterten, in denen sie vorgenommen werden muss.

60.

Nach alledem kann meines Erachtens weder der These der Kommission gefolgt werden, dass ihr eine solche Befugnis in keinem Fall zukommen könne, noch wie in den Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten werden, dass es der Kommission allgemein obliege, die jeweiligen Anteile der Gesamtschuldner an der gegen sie verhängten Geldbuße festzusetzen.

b) Zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte

61.

Was hingegen den Zuständigkeitsbereich der nationalen Gerichte betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese in unterschiedlicher Weise bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union tätig werden können ( 56 ), je nach den Befugnissen, die ihnen von den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften eingeräumt werden. Sie können nämlich entweder dazu berufen sein, diese Bestimmungen im Rahmen zivilrechtlicher Streitigkeiten anzuwenden, oder als Behörde für die Durchsetzung dieser Regeln im öffentlichen Interesse sorgen oder auch als Gericht im Rahmen von Klagen gegen Verwaltungsentscheidungen tätig werden.

62.

Die ganz eigene Aufgabe der einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union besteht jedoch im Schutz der sich aus diesen Regeln ergebenden subjektiven Rechte in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen ( 57 ). Die nationalen Gerichte haben unter diesem Gesichtspunkt eine ergänzende und andere Aufgabe als die der Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln im öffentlichen Interesse durch die Verwaltung ( 58 ).

63.

Zunächst ist jedoch zu bemerken, dass sowohl der Ansatz des Gerichts im angefochtenen Urteil ( 59 ) als auch der der Kommission in ihrem Rechtsmittel von einer ausschließlichen Zuständigkeit für die Festsetzung des Anteils jedes Gesamtschuldners an der Geldbuße ausgehen, wobei das Gericht der Ansicht ist, dass diese Festsetzung Sache der Kommission ist, und diese hingegen meint, sie obliege den nationalen Gerichten. Ich sehe jedoch keinen Grund, weshalb es unbedingt erforderlich sein soll, einen Ansatz zu verfolgen, nach dem einem Organ eine ausschließliche Zuständigkeit zuerkannt wird, die eine Zuständigkeit des anderen Organs ausschließt. Das System der Anwendung der Wettbewerbsregeln beruht vielmehr – erst recht nach der Modernisierung der Anwendung dieser Regeln durch die Verordnung Nr. 1/2003 – auf einem System konkurrierender und paralleler Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten (einschließlich der nationalen Gerichte) ( 60 ).

64.

So gesehen bin ich daher der Meinung, dass das nationale Gericht, soweit in einer Rechtssache vor ihm Fragen zum Innenverhältnis der Gesamtschuldner in Bezug auf die Zahlung einer wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union verhängten Geldbuße aufgeworfen werden, die den Schutz subjektiver Rechte eines Mitgesamtschuldners verlangen, für die Entscheidung über diese Fragen als zuständig angesehen werden kann, sofern die Kommission ihre insoweit bestehende Zuständigkeit noch nicht ausgeübt hat.

65.

Außerdem ist hierbei zu klären, ob – und auf welcher Grundlage – der Mitgesamtschuldner, der die gesamte Geldbuße an die Kommission gezahlt hat, einen Regressanspruch gegen die anderen Mitschuldner im Umfang ihres jeweiligen Anteils an der Geldbuße hat, den er, falls die Frage des Innenverhältnisses von der Kommission nicht behandelt wurde, vor einem nationalen Gericht geltend machen kann.

66.

Dazu schicke ich voraus, dass ich dem Gericht zustimme, wenn es in Randnr. 155 des angefochtenen Urteils ausführt, dass „[der Begriff] der ‚gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung von Geldbußen‘ ein autonomer Begriff [des Unionsrechts] ist, der nach den Zwecken und dem System des Wettbewerbsrechts, zu dem er gehört … auszulegen ist“. Im Übrigen ergibt sich aus meinen Ausführungen oben in den Nrn. 52 bis 59 unmissverständlich, dass der Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung im Licht dieser Ziele und im Rahmen dieses Systems auszulegen ist ( 61 ).

67.

Unabhängig davon ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung der Kommission, die gegen mehrere Rechtsträger gemeinsam als Gesamtschuldner eine Geldbuße verhängt, zweifellos einige Rechtswirkungen erzeugt, die Verbindlichkeiten/Ansprüche zwischen diesen Rechtsträgern schaffen können. Die Entscheidung der Kommission schafft nämlich eine gesamtschuldnerische Verpflichtung aller dieser Rechtsträger zur Zahlung der Geldbuße. Die von einem dieser Rechtsträger getätigte Zahlung des gesamten Betrags der Geldbuße, für die er gesamtschuldnerisch mit anderen Rechtsträgern haftet, befreit alle anderen Mitschuldner gegenüber der Kommission und lässt folglich einen Regressanspruch des Mitschuldners entstehen, der gezahlt hat. Die Entstehung dieses Anspruchs scheint mir die logische Folge der Zahlung einer Schuld durch einen Einzelnen zu sein, für die dieser gesamtschuldnerisch mit anderen Rechtsträgern haftet, die wegen derselben einheitlichen rechtswidrigen Handlung, die unter Verstoß gegen eine Unionsvorschrift (insbesondere die Wettbewerbsregeln) begangen wurde, verurteilt wurden.

68.

Dieser Regressanspruch kann jedoch meines Erachtens nicht als ein den Einzelnen vom Unionsrecht gewährtes Recht bezeichnet werden, dessen Schutz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gerichte zu gewährleisten haben ( 62 ). Ich sehe nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Wettbewerbsregeln der Union dem Mitgesamtschuldner unmittelbar einen Anspruch gegen die anderen Mitschuldner auf Erstattung ihrer Anteile an der von ihm zur Gänze bezahlten Geldbuße gewährten. Es scheint sich mir vielmehr um einen einfachen Anspruch zu handeln, der aus der Erfüllung einer Verpflichtung herrührt, wobei diese Verpflichtung ihrerseits sehr wohl auf einem Rechtsakt der Union beruht und mehreren Rechtsträgern gemeinsam obliegt. Das Bestehen und die Geltendmachung dieses Anspruchs sind daher meines Erachtens nicht vom Unionsrecht geregelt, sondern fallen unter das nationale Recht.

69.

Es wird daher dem mit einer Regressklage befassten nationalen Gericht obliegen, nach den eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Bedingungen für ein allfälliges Bestehen eines Regressanspruchs des Mitgesamtschuldners festzulegen, der die gesamte Geldbuße bezahlt hat, und die für die Geltendmachung dieses Anspruchs jeweils einschlägigen materiellen und verfahrensrechtlichen Regelungen anzuwenden. Nötigenfalls wird sich das nationale Gericht bei der Ausübung dieser Zuständigkeit zweifellos der Mittel der Zusammenarbeit mit der Kommission bedienen können, die ihm von der Verordnung Nr. 1/2003 zur Verfügung gestellt werden.

70.

Das nationale Gericht wird den Regressanspruch des Mitschuldners und damit die Anteile der Mitgesamtschuldner an der Geldbuße im Innenverhältnis offensichtlich nur insoweit festsetzen können, als diese Festsetzung nicht bereits durch die Kommission in Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach dem oben in Nr. 59 angegebenen Kriterium vorgenommen wurde. In letzterem Fall wird sich die Aufgabe des nationalen Gerichts auf die Rolle als Vollstreckungsgericht beschränken.

c) Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund

71.

Aus alledem ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das Gericht meines Erachtens einen Rechtsfehler begangen hat, soweit es in Randnr. 157 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass es ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen obliege, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an der Geldbuße zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden seien, und dass diese Aufgabe nicht den nationalen Gerichten überlassen werden könne. Die konkreten Folgen dieses Fehlers werden später in den Nrn. 125 ff. erörtert.

2. Zum dritten und zum siebten Rechtsmittelgrund, die eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Grundsatzes der individuellen Straf- und Sanktionsbemessung bzw. des Prinzips der Unternehmenshaftung für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln der Union mit daraus folgendem Eingriff in die Befugnis der Kommission zur Bestimmung der Haftungssubjekte für die Zuwiderhandlung betreffen

72.

Nach der Klärung der Fragen über die Zuständigkeit, die den anderen Fragen logisch vorgelagert sind, halte ich es für sachdienlich, nun den dritten Rechtsmittelgrund in Verbindung mit dem siebten Rechtsmittelgrund der Kommission zu prüfen, der mir einen Anhang zum dritten Rechtsmittelgrund darzustellen scheint. Diese Rechtsmittelgründe werfen nämlich einige wesentliche Grundsatzfragen auf, die meines Erachtens vorab zu prüfen sind, bevor die anderen Gründe behandelt werden.

73.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht sei rechtsfehlerhaft der Auffassung, dass der Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung erfordere, dass jeder Adressat einer Entscheidung, die gegen ihn eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln als Gesamtschuldner festsetze, dieser Entscheidung entnehmen können müsse, welchen Anteil er nach Zahlung an die Kommission im Verhältnis zu seinen Mitgesamtschuldnern zu tragen habe. Die Bestimmung der individuellen Verantwortung jeder Gesellschaft, die vom Gericht der Kommission als Grundlage für die Festsetzung der Haftungsanteile jedes Mitgesamtschuldners vorgeschrieben worden sei, sei mit dem Begriff des Unternehmens als Adressat der Verbote nach den Art. 101 AEUV und 102 AEUV und als Verantwortlicher für die Zuwiderhandlungen gegen die dort vorgesehenen Verbote unvereinbar. Mit dem siebten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dass die vom Gericht der Kommission auferlegte Verpflichtung außerdem einen unangemessenen Eingriff in ihre Befugnis zur Bestimmung der Haftungssubjekte für die Zuwiderhandlung innerhalb des Unternehmens darstelle.

74.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung, auf den das Gericht, wie sich aus Nr. 20 oben ergibt, in Randnr. 153 des angefochtenen Urteils die Verpflichtung der Kommission stützt, den Anteil jeder einzelnen Gesellschaft an den Beträgen der Geldbuße festzusetzen, für die diese als Mitgesamtschuldner haftet, aus dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit folgt und gemeinsam mit diesem Grundsatz eine grundlegende strafrechtliche Garantie darstellt, die die Verwirklichung des Strafanspruchs des Staates beschränkt ( 63 ). Diese Grundsätze finden im Bereich des Wettbewerbsrechts, auch in Bezug auf juristische Personen ( 64 ), wegen des „strafrechtsähnlichen“ Charakters der Sanktionen, die von der Kommission zur Ahndung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen verhängt werden können ( 65 ), Anwendung.

75.

Insbesondere ist nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, der seinerseits Ausfluss des Schuldprinzips ist ( 66 ), jedermann nur für eigenes Handeln verantwortlich ( 67 ). Nach dem Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung darf eine Person vor allem nur für die Handlungen bestraft werden, die ihr persönlich zur Last gelegt worden sind ( 68 ). Nach diesem Grundsatz kann daher nur gegen den Urheber eines Verstoßes eine Sanktion wegen dieses Verstoßes verhängt werden ( 69 ), und folglich kann diese Sanktion niemand anderem als dem Schuldigen auferlegt werden ( 70 ).

76.

Außerdem betrifft das Wettbewerbsrecht der Union, wie ich schon oben in Nr. 57 ausgeführt habe, die Tätigkeit von Unternehmen. Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung ( 71 ). Dazu hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass unter dem Begriff des Unternehmens in diesem Zusammenhang – wenn es um eine Vereinbarung geht – eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird ( 72 ).

77.

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat diese wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen ( 73 ). Daraus ergibt sich, dass der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit in erster Linie auf das Unternehmen anzuwenden ist, das Adressat der Wettbewerbsregeln der Union ist und, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln begeht, daher als wirtschaftliche, wenn auch nicht notwendigerweise mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einheit dafür persönlich einstehen muss ( 74 ).

78.

Wenn jedoch das Unternehmen, das die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, aus mehreren juristischen Personen besteht, stellt sich die Frage nach dem oder denjenigen, die konkret durch Verhängung einer Geldbuße für diese Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden können. Obwohl sich nämlich die Wettbewerbsvorschriften der Union an Unternehmen richten und auf sie, unabhängig von ihrer Organisation und Rechtsform, unmittelbar anwendbar sind, ergibt sich aus dem Erfordernis der wirksamen Durchführung dieser Vorschriften, dass die Entscheidung der Kommission zur Beendigung und Ahndung des Verstoßes an konkrete Rechtssubjekte gerichtet werden muss, gegen die die Zahlung der jeweiligen Geldbuße im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann ( 75 ).

79.

Gerade diese Doppelgleisigkeit zwischen dem Begriff des Unternehmens als wirtschaftliche Einheit und Adressat der Wettbewerbsregeln auf der einen Seite und den einzelnen juristischen Personen, die, da sie zur Zahlung der Geldbuße verurteilt sind, konkret für die Zuwiderhandlung einzustehen haben, auf der anderen Seite schafft eine gewisse Unsicherheit im konkreten Fall hinsichtlich des Anwendungsbereichs der oben angeführten Grundsätze, die trotz der oben in Nr. 77 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs oft nicht auf das Unternehmen als solches angewandt werden, sondern auf die einzelnen juristischen Personen, aus denen es besteht ( 76 ).

80.

Diesbezüglich bin ich jedoch der Auffassung, dass im Fall eines aus mehreren juristischen Personen bestehenden Unternehmens die Rechtssubjekte, die am Kartell beteiligt waren, und die Person, die bestimmenden Einfluss auf sie ausübt, gemeinsam als Rechtsträger eines einheitlichen Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts angesehen werden können, die für dieses verantwortlich gemacht werden können ( 77 ). Wenn daher die Kommission feststellt, dass das Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, kann sie die gemeinsame persönliche Verantwortlichkeit aller Rechtsträger, die die wirtschaftliche Einheit bilden, als Gesamtschuldner ( 78 ) und ihre aus einem einheitlichen Verhalten ( 79 ) resultierende direkte oder indirekte Beteiligung an der Begehung der Zuwiderhandlung feststellen.

81.

Aus diesem Grund hat der Gerichtshof es als dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit – sowie dem Ziel der effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln – entsprechend angesehen, die an der Zuwiderhandlung beteiligten juristischen Personen zusammen mit dem Rechtsträger, der bestimmenden Einfluss auf sie ausgeübt hat, gesamtschuldnerisch in Haftung zu nehmen, und zwar deshalb, weil diese Personen Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne der oben in Nr. 76 angeführten Rechtsprechung bilden ( 80 ). Wegen ihrer gemeinsamen Zugehörigkeit zum Unternehmen und zur Sicherstellung der wirksamen Vollstreckung der Sanktion hat der Gerichtshof der Kommission auch ein Ermessen im Hinblick auf die Entscheidung eingeräumt, die Sanktion entweder nur der an der Zuwiderhandlung beteiligten Tochtergesellschaft oder nur der Muttergesellschaft, die sie im Zeitraum der Beteiligung an der Zuwiderhandlung kontrollierte, aufzuerlegen ( 81 ), oder die Sanktion beiden als Gesamtschuldner aufzuerlegen ( 82 ).

82.

Aus diesen Erwägungen sowie aus dem oben in Nr. 52 beschriebenen Zweck des Gesamtschuldmechanismus folgt, dass sich die der Kommission von der Rechtsprechung zuerkannte Befugnis, mehreren Rechtsträgern wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union als Gesamtschuldner eine Geldbuße aufzuerlegen, aus dem Begriff des Unternehmens selbst ergibt und nur so weit gerechtfertigt ist, als die betreffenden Rechtsträger Teil der wirtschaftlichen Einheit, die für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat, sind oder gewesen sind. Mit anderen Worten ist die Voraussetzung dafür, dass die Kommission eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union gesamtschuldnerisch verhängen kann, dass die als Gesamtschuldner verurteilten Rechtsträger Teil derselben wirtschaftlichen Einheit, die diesen Verstoß begangen und daher persönlich dafür einzustehen hat ( 83 ), sind oder gewesen sind. Diese Rechtsträger eines einheitlichen Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts können daher als persönlich und möglicherweise gesamtschuldnerisch für dessen Handlungen verantwortlich angesehen werden ( 84 ).

83.

Wie verhält es sich jedoch, wenn eine (oder mehrere) der juristischen Personen, die als Teil einer wirtschaftlichen Einheit an der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beteiligt waren, aufhören, Teil dieser Einheit zu sein, z. B. – wie im vorliegenden Fall in Bezug auf SEHV und Magrini – in Folge einer Übertragung während des Bestehens des Kartells, so dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Kommission der wirtschaftlichen Einheit, die die Zuwiderhandlung begangen hat, nicht mehr angehören? Kann die Kommission gegen diese juristische Person für diese Zuwiderhandlung noch gesamtschuldnerisch mit den Rechtsträgern, mit denen sie Teil derselben wirtschaftlichen Einheit war, eine Geldbuße verhängen?

84.

Ich bin zunächst der Ansicht, dass in Anwendung des oben in Nr. 80 Ausgeführten in einem solchen Fall die Rechtsträger, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörten, ihre gemeinsame persönliche Verantwortlichkeit für die Handlungen behalten, die die wirtschaftliche Einheit, deren Teil sie waren, im Zeitraum ihres Bestehens begangen hat ( 85 ). Da die Einheitlichkeit des Verhaltens der wirtschaftlichen Einheit auf dem Markt außerdem die Zurechnung des gesamten rechtswidrigen Verhaltens an jede der juristischen Personen, die Teil der Einheit sind oder waren, als dieses Verhalten praktiziert wurde, und damit ihre gesamtschuldnerische Inanspruchnahme rechtfertigt, bleiben diese im Außenverhältnis gegenüber der Kommission für die Zahlung der gesamten Geldbuße verantwortlich ( 86 ).

85.

Wenn jedoch die wirtschaftliche Einheit in der Form, in der sie bestand, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Kommission nicht mehr besteht, muss für die Rechtsträger, die nicht mehr Teil einer wirtschaftlichen Einheit sind, im Fall der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme zur Zahlung der Geldbuße meines Erachtens wegen des Grundsatzes der individuellen Straffestsetzung Rechtssicherheit hinsichtlich der Festsetzung der Sanktion bestehen. Diese Rechtsträger, die zwar im Außenverhältnis gegenüber der Kommission für die Zahlung der gesamten Geldbuße für die vom Unternehmen begangene Zuwiderhandlung verantwortlich bleiben, müssen, da sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr einem einheitlichen wirtschaftlichen Gebilde angehören, den Anteil in Erfahrung bringen können, den sie im Verhältnis zu ihren Mitgesamtschuldnern zu tragen haben, mit denen sie keine ausreichenden wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen mehr haben, die ihre Einbeziehung in eine wirtschaftliche Einheit mit ihnen rechtfertigte ( 87 ).

86.

Aus alledem folgt, dass die Kommission, wenn sie im Rahmen ihres oben angeführten Ermessens in Bezug auf die Entscheidung, welchen verantwortlichen Rechtsträgern sie wegen des von dem Unternehmen zu verantwortenden Verhaltens eine Sanktion auferlegt, beabsichtigt, die Rechtsträger, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit darstellten, aber zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind, gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen, sich nicht der Verpflichtung entziehen kann, den Anteil an der Geldbuße zu bestimmen, den ein Rechtsträger, der über keine Bindungen mehr verfügt, die seine Einbeziehung in die wirtschaftliche Einheit rechtfertigen, im Verhältnis zu den anderen Mitschuldnern zu tragen hat. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme dieser Rechtsträger nur eine in das Ermessen der Kommission gestellte Möglichkeit ist ( 88 ).

87.

Wählt die Kommission diesen Weg, muss sie meines Erachtens eine Einzelfallprüfung zur Bestimmung des Umfangs der Verantwortlichkeit dieses Rechtsträgers im Rahmen des einheitlichen Verhaltens des Unternehmens durchführen. Dazu nennt die Kommission selbst eine Reihe von Umständen, die zwar von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Prüfung des Bestehens eines bestimmenden Einflusses einer Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft zurückgewiesen wurden, jedoch bei der Bestimmung, wie sich die Verantwortlichkeit zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft aufteilt, berücksichtigt werden können. Die Kommission führt als solche Umstände insbesondere an, dass die Muttergesellschaft nicht unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt war, dass der Sektor, in dem das Kartell bestand, für sie nicht von Interesse ist, dass sie von der Zuwiderhandlung keine Kenntnis hatte oder dass sich die Tochtergesellschaften trotz Weisungen, vom Verhalten Abstand zu nehmen, dennoch daran beteiligt haben ( 89 ). Außerdem ist der Kommission, übrigens ebenso wie bei der Festsetzung der Geldbußen, ein gewisses Ermessen entsprechend den Besonderheiten des Einzelfalls bei der Beurteilung der Erheblichkeit und des Gewichts dieser Faktoren einzuräumen, die meines Erachtens nicht erschöpfend und verbindlich aufgelistet werden können.

88.

Wegen des Erfordernisses einer Prüfung im Einzelfall, das sich unmittelbar aus der Anwendung der Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Straffestsetzung ergibt, halte ich es für ausgeschlossen, eine Regel wie die vom Gericht in den Randnrn. 158 und 159 des angefochtenen Urteils aufgestellte vorzusehen, wonach bei Fehlen von Angaben zum Umfang der Verantwortlichkeit der einzelnen juristischen Personen für die Beteiligung des Unternehmens anzunehmen sei, dass ihr Verantwortungsbeitrag gleich hoch sei. Diese Regel, die aus der zivilrechtlichen Rechtsfigur der Gesamtschuld entlehnt zu sein scheint, die in der Rechtsordnung einiger Mitgliedstaaten vorgesehen ist ( 90 ), ist meines Erachtens nicht nur mit den genannten Grundsätzen der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Straffestsetzung unvereinbar ( 91 ), da sie eine Art Vermutung eines gleich hohen Verantwortungsbeitrags der einzelnen Gesamtschuldner der Geldbuße in Bezug auf ihre Beteiligung an einem einheitlichen Verhalten des Unternehmens vorsieht, die nicht unbedingt für alle Betroffenen gleich ist, sondern entbehrt auch einer Rechtsgrundlage oder wenigstens der Stütze eines geeigneten Grundsatzes. Zur Begründung einer solchen Regel reicht meines Erachtens ein allgemeiner Verweis auf das zivile Schuldrecht ohne jede andere Erklärung, weshalb ein solcher schuldrechtlicher Grundsatz auf dem Gebiet des Wettbewerbs anwendbar sein sollte, nicht aus, zumal, wie das Gericht selbst feststellt, die Natur der Zahlungsverpflichtung, die auf den Gesellschaften lastet, gegen die die Kommission als Gesamtschuldner Geldbußen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verhängt hat, sich von der privatrechtlichen Zahlungsverpflichtung der Mitschuldner unterscheidet.

89.

Diesbezüglich muss ich auch zugeben, dass ich die Relevanz des Verweises auf die Randnrn. 100 und 101 des Urteils Aristrain/Kommission ( 92 ) in Randnr. 158 des angefochtenen Urteils nur schwer erkennen kann. In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich den vom Gericht in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils aufgestellten Grundsatz nicht anerkannt, sondern hat gerügt, dass das Gericht keine Sanktionen wegen der unzulänglichen Begründung der Entscheidung der Kommission festgesetzt hat, die gegen eine Gesellschaft eine Geldbuße verhängt hatte, indem sie ihr das Verhalten einer anderen, mit ihr verbundenen Gesellschaft zurechnete, ohne dass das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen ihnen nachgewiesen worden war ( 93 ). In diesem Fall ging es daher auch nicht um eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme.

90.

Das in Nr. 85 dargelegte Erfordernis der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Festsetzung der Sanktion scheint mir hingegen in dem Fall deutlich eingeschränkt zu sein, in dem die gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Rechtsträger im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Kommission weiterhin zur selben wirtschaftlichen Einheit, d. h. zum selben Unternehmen, gehören, das die Zuwiderhandlung begangen hat. Obwohl nämlich nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann, dass es zwischen Rechtsträgern, die derselben wirtschaftlichen Einheit angehören und gegen die als Gesamtschuldner eine Geldbuße verhängt wurde, zu Streitigkeiten über den Anteil an der Geldbuße kommt, den jeder von ihnen zu zahlen hat, betreffen solche Fragen generell die Beziehungen im Innenverhältnis. Solange sich die wirtschaftliche Einheit nicht auflöst, ist es vor allem das Unternehmen als solches, das für die Begehung der Zuwiderhandlung persönlich verantwortlich ist, und die Befugnis der Kommission, die betreffende Geldbuße gesamtschuldnerisch zu verhängen, unterliegt keinem Rechtssicherheitserfordernis, wie es bei einer Auflösung der wirtschaftlichen Einheit besteht. Wie im Übrigen bereits oben in den Nrn. 57 und 76 ausgeführt, regeln die Wettbewerbsvorschriften der Union grundsätzlich nicht die Beziehungen zwischen den Einheiten, die das Unternehmen bilden.

91.

Aufgrund dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass das Gericht im angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler begangen hat, indem es festgestellt hat, dass der Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung erfordert, dass jeder Adressat einer Entscheidung, die gegen ihn als Gesamtschuldner eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln festsetzt, dieser Entscheidung immer entnehmen können muss, welchen Anteil er nach Befriedigung des Anspruchs der Kommission im Verhältnis zu seinen Mitgesamtschuldnern zu tragen hat, und indem es sodann auf der Grundlage dieser Auffassung und der Regel einer gleichmäßigen Aufteilung den Anteil an der Geldbuße für jede einzelne in Rede stehende Gesellschaft konkret festgesetzt hat ( 94 ). Jedoch ergibt sich aus diesen Erwägungen auch, dass im Fall der gesamtschuldnerischen Verhängung einer Geldbuße gegen Rechtsträger, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr der wirtschaftlichen Einheit angehören, die die Zuwiderhandlung begangen hat, die Bestimmung ihrer Anteile an der Geldbuße erforderlich wird. Die konkreten Folgen dieses Fehlers werden im Folgenden in den Nrn. 125 ff. dargelegt.

3. Zum zweiten Rechtsmittelgrund, wonach das Gericht die ihm im Rahmen der unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis eingeräumten Kompetenzen überschritten habe

92.

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht, indem es Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auslege, dass dieser auch die Befugnis oder sogar die Pflicht umfasse, das Innenverhältnis der Gesamtschuldner der Geldbuße untereinander zu regeln, und indem es auf dieser Grundlage konkret die Haftungsanteile der verschiedenen klagenden Gesellschaften festgesetzt habe, seine Kompetenzen im Rahmen seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis überschritten habe. Mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass die Bestimmung der anteiligen Beträge, die jeder Gesamtschuldner der Geldbuße im Verhältnis zu den anderen Mitschuldnern zu tragen habe, nicht unter die unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis falle, die den Unionsgerichten von Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragen worden sei.

93.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung das Gericht über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit hinaus, die nur die Abweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, ermächtigt, diesen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern, d. h., die Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen und die verhängte Geldbuße aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen ( 95 ). Die unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis hat die Funktion einer zusätzlichen Garantie für die Unternehmen, dass die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße Gegenstand weitestgehender Kontrolle durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ist ( 96 ).

94.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich daher, dass das Gericht, wenn es seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausübt, über volle Befugnisse verfügt, die sich auf alle Gesichtspunkte der Geldbußenfestsetzung erstrecken müssen. Ich bin jedoch der Ansicht, dass das Gericht, soweit es bei der Ausübung dieser Befugnis ermächtigt ist, „die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen“ ( 97 ), dies nur innerhalb der Grenzen der ihm von den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten tun kann. Mit anderen Worten kann das Gericht, wenn es die Sanktion abändert, keine Befugnisse wahrnehmen, die über die hinausgehen, die der Kommission zugewiesen sind.

95.

Im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes habe ich darauf hingewiesen ( 98 ), dass die Kommission nur insoweit befugt ist, die Aufteilung der Geldbuße im Innenverhältnis der Gesamtschuldner festzusetzen, als dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Verbote nach den Wettbewerbsbestimmungen der Union sicherzustellen, und dass die Kommission in einigen speziellen Fällen wie dem, dass sie eine Sanktion gegen mehrere Gesellschaften, die im Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit waren, das aber im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr sind, als Gesamtschuldner verhängen will, eine solche Festsetzung vornehmen muss. Daher kann meines Erachtens das Gericht seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung bei der Regelung des Innenverhältnisses der Gesamtschuldner nur innerhalb dieser Grenzen ausüben.

96.

Meines Erachtens ist im vorliegenden Fall die Situation der Gesellschaften, die zunächst Teil der Schneider-Gruppe waren und die später, im Jahr 2001, von der VA-Tech-Gruppe übernommen wurden (d. h. SEHV und Magrini), für den Zeitraum vor ihrer Übernahme von der der anderen Gesellschaften der VA-Tech-Gruppe zu unterscheiden ( 99 ).

97.

Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung waren die Gesellschaften SEHV und Magrini nämlich nicht mehr Teil des Unternehmens, dessen Muttergesellschaft Schneider war und dem die Kommission eine Sanktion für den im Zeitraum von April 1988 bis Dezember 2000 begangenen Verstoß auferlegen wollte. Aus den Erwägungen im Rahmen der Prüfung des ersten und des dritten Rechtsmittelgrundes ergibt sich, dass die Kommission unter diesen Umständen, wenn sie gegen diese Gesellschaften zusammen mit der alten Muttergesellschaft (d. h. Schneider) als Gesamtschuldner eine Geldbuße verhängen wollte, den Anteil an der Geldbuße angeben musste, den jede dieser Gesellschaften im Verhältnis zu den anderen Gesamtschuldnern, die nicht mehr Teil desselben Unternehmens waren, hätte tragen müssen.

98.

Das Gericht hat im Rahmen der Abänderung der Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung gegen Schneider, SEHV und Magrini als Gesamtschuldner eine Geldbuße von insgesamt 8,1 Mio. Euro verhängt und dabei die jeweils im Innenverhältnis zu tragenden anteiligen Beträge festgesetzt. Da die Kommission im Licht der Erwägungen im vorstehenden Absatz in einem solchen Fall diese anteiligen Beträge hätte bestimmen müssen, ist meines Erachtens nicht anzunehmen, dass das Gericht durch die Entscheidung über das Innenverhältnis der Gesamtschuldner seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung überschritten hat ( 100 ). Wie ich allerdings oben in den Nrn. 87 und 88 ausgeführt habe, bin ich der Auffassung, dass das Gericht durch die Anwendung der Regel der Aufteilung der Geldbuße zu gleichen Teilen, die es selbst in den Randnrn. 158 und 159 des angefochtenen Urteils aufgestellt hat, dennoch einen Fehler bei der Festsetzung dieser anteiligen Beträge begangen hat.

99.

Was hingegen die Gesellschaften der VA-Tech-Gruppe betrifft, lässt nichts darauf schließen, dass die Festsetzung der jeweiligen Anteile an der Geldbuße für diese Gesellschaften mit dem Erfordernis zusammenhängt, die Einhaltung der Verbote nach den Wettbewerbsbestimmungen der Union sicherzustellen. Außerdem hat das Gericht insoweit keine Hinweise gegeben. Unter diesen Umständen bin ich daher der Ansicht, dass das Gericht mit der Festsetzung der jeweiligen anteiligen Beträge, die diese Gesellschaften im Innenverhältnis zu tragen haben, die Grenzen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung überschritten hat.

100.

Schließlich ist im vorliegenden Fall noch auf eine Frage einzugehen, die die Ausübung der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung durch das Gericht betrifft. Die Kommission weist nämlich darauf hin, dass das Gericht die Geldbuße zwar abgeändert habe, jedoch letztlich den Gesamtbetrag der Geldbuße, die gegen die beiden Unternehmen (das Unternehmen, das aus den Gesellschaften der VA-Tech-Gruppe bestand ( 101 ), und das Unternehmen, das aus Schneider, SEHV und Magrini vor deren Übertragung bestand ( 102 )) verhängt wurde, unverändert gelassen habe. Das Gericht habe daher im Wesentlichen nur eine andere „Aufteilung im Innenverhältnis“ bei der Geldbuße der als Gesamtschuldner haftenden Gesellschaften vorgenommen ( 103 ). Unter diesen Umständen kann man sich fragen, ob dies in den Zuständigkeitsbereich des Unionsrichters nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 fällt, wonach dieser die verhängte Geldbuße „aufheben, herabsetzen oder erhöhen“ kann.

101.

Meines Erachtens ist diese Frage zu bejahen. Die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung ermöglicht dem Gericht nämlich, die Höhe der Geldbuße „anders festzusetzen“ ( 104 ). Obwohl es zutrifft, dass nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 Geldbußen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln gegen Unternehmen als Adressaten der Wettbewerbsregeln verhängt werden, trifft es ebenso zu, dass die Sanktion, wenn das Unternehmen aus mehreren juristischen Personen besteht, entsprechend den Ausführungen oben in Nr. 78 gegen diese juristischen Personen verhängt wird. Im Fall der Nichtigerklärung der Geldbuße als Folge der Feststellung von Fehlern der Kommission fällt es daher meines Erachtens unter die Nachprüfungsbefugnisse des Gerichts, die, wie bereits ausgeführt, volle Befugnisse sind und sich auf alle Gesichtspunkte der Geldbußenfestsetzung erstrecken, die Geldbuße so neu festzusetzen, dass sie zwar in der von der Kommission für das Unternehmen festgesetzten Höhe bestehen bleibt, sich jedoch der Betrag für die konkret zur Zahlung verpflichteten juristischen Personen ändert.

102.

Außerdem ist in Bezug auf den vorliegenden Fall insbesondere auch festzustellen, dass das Gericht den Betrag der Geldbuße, die zwei Gesellschaften schulden, die nicht mehr Teil des Unternehmens sind, das die Zuwiderhandlung begangen hatte, im Sinne einer Erhöhung abgeändert hat. Indem es nämlich die gesamtschuldnerische Haftung von SEHV und Magrini für die Zahlung eines Betrags von 8,1 Mio. Euro statt 4,5 Mio. Euro an die Kommission angeordnet hat, hat es den von diesen Gesellschaften geschuldeten Betrag abgeändert und erhöht.

103.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass auch dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist, da das Gericht zum einen in Bezug auf die Gesellschaften der VA-Tech-Gruppe seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung überschritten hat und zum anderen, was Schneider, SEHV und Magrini vor ihrer Übertragung im Jahr 2001 betrifft, einen Fehler bei der Ausübung dieser Befugnis begangen hat. Die konkreten Folgen der Entscheidung, diesem Rechtsmittelgrund stattzugeben, werden im Folgenden in den Nrn. 125 ff. erläutert.

4. Zum vierten Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita

104.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil gegen den Grundsatz ne ultra petita verstoßen. Das Gericht habe nämlich von sich aus, ohne dass dies von den Klägerinnen beantragt worden sei, zum einen in Randnr. 157 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es der Kommission obliege, den jeweiligen Anteil jedes einzelnen Gesamtschuldners an den Beträgen der Geldbuße zu bestimmen, und zum anderen in den Randnrn. 245, 247, 262 und 263 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis konkret die Haftungsanteile der Klägerinnen bestimmt.

105.

Es ist unstreitig, dass der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage an den Grundsatz ne ultra petita gebunden ist, nach dem die Nichtigerklärung nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen darf ( 105 ).

106.

Wie jedoch oben in Nr. 41 ausgeführt, ist die Prüfung des Rechtsmittels auf die vom Gericht in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung vorgenommene Festsetzung des jeweiligen Anteils an der Geldbuße und auf die rechtlichen Erwägungen in den Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils nur, soweit sie die notwendige und unerlässliche Grundlage dieser Festsetzung sind, beschränkt.

107.

Wie ich jüngst erläutert habe, spielt der Grundsatz ne ultra petita und die daraus folgende Beschränkung der Befugnisse des Gerichts auf die Fragen, die ihm von den Parteien vorgelegt werden, im Zusammenhang mit der Ausübung der Befugnis des Unionsrichters zur unbeschränkten Nachprüfung im Sinne von Art. 261 AEUV nur eine sehr begrenzte Rolle ( 106 ). Wenn nämlich von den Parteien eine neue Beurteilung der Höhe der Geldbuße beantragt wird, ist das Gericht im Rahmen seiner Befugnisse als ermächtigt anzusehen, eine vollständige Prüfung „in der Sache“ in Bezug auf die Höhe der Geldbuße durchzuführen, die über die mit der Rechtmäßigkeitskontrolle innewohnenden Beschränkungen hinausgeht ( 107 ).

108.

Abgesehen davon, dass die Bestimmung des Anteils an der Geldbuße nach meiner Meinung als vom Antrag auf Abänderung der Geldbuße umfasst anzusehen ist, ist im vorliegenden Fall jedenfalls festzustellen, dass alle Klägerinnen vor dem Gericht die festgesetzte Geldbuße angefochten und deren Herabsetzung aus Gründen beantragt haben, die mit der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme durch die Kommission zusammenhängen und damit mehr oder weniger ausdrücklich ( 108 ) die Frage nach dem Innenverhältnis der durch die Gesamtschuld verbundenen Rechtssubjekte aufgeworfen haben.

109.

Daraus folgt meines Erachtens, dass im vorliegenden Fall der Grundsatz ne ultra petita das Gericht nicht daran hindern konnte, eine rechtliche Erwägung wie die in Randnr. 157 des angefochtenen Urteils anzustellen und daraus in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung die entsprechenden Konsequenzen im Rahmen der Abänderung des Geldbußenbetrags zu ziehen. Dies ändert nichts daran, dass diese Erwägung sowie diese Neufestsetzung nach meiner Meinung Rechtsfehler aufweisen und das Gericht teilweise die Grenzen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung überschritten hat ( 109 ).

110.

Nach alledem ist meines Erachtens der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

5. Zum fünften Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens

111.

Laut der Kommission hat das Gericht gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, da es ihr keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu seiner Absicht gegeben habe, Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen, dass die Kommission zu einer Regelung des Innenverhältnisses der Gesamtschuldner verpflichtet sei. Damit habe das Gericht der Kommission ganz neuartige Verpflichtungen auferlegt, ohne dass sie in sachlicher Hinsicht hierzu hinreichend hätte Stellung nehmen können.

112.

Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte ist und für dessen Beachtung die Unionsgerichte Sorge tragen müssen, im Allgemeinen das Recht der Verfahrensbeteiligten umfasst, Kenntnis von den Beweisen und den beim Unionsrichter eingereichten Erklärungen zu nehmen und diese zu erörtern ( 110 ). Für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren kommt es nämlich darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können ( 111 ). Der genannte Grundsatz umfasst im Allgemeinen ebenfalls das Recht der Beteiligten, auch die Gesichtspunkte zur Kenntnis zu nehmen, die der Richter von Amts wegen berücksichtigt hat und auf die er seine Entscheidung gründen möchte, und sie zu erörtern ( 112 ).

113.

Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ist vom Gericht auch in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung zu beachten ( 113 ).

114.

Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens muss jeder Partei eines Verfahrens, mit dem der Gemeinschaftsrichter befasst wird, unabhängig von ihrer rechtlichen Eigenschaft zugutekommen. Die Unionsorgane können sich daher ebenfalls darauf berufen, wenn sie Parteien in einem solchen Verfahren sind ( 114 ).

115.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Randnr. 30 des angefochtenen Urteils, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht SEHV und Magrini ein Urteil des Tribunal de commerce de Grenoble über die von Schneider gegen sie erhobene Klage auf Erstattung des Anteils an der von ihr zur Gänze bezahlten Geldbuße, für die diese Gesellschaften als Gesamtschuldner hafteten, vorgelegt haben ( 115 ). Nach der Vorlage dieses Urteils hat das Gericht der Kommission auf deren Antrag erlaubt, dazu Stellung zu nehmen. In dieser Stellungnahme vom 26. März 2010 hat die Kommission, nachdem sie die Gründe für ihre Auffassung dargelegt hatte, dass dieses Urteil für die Entscheidung über die von den Klägerinnen vor dem Gericht erhobenen Klagen nicht relevant sei, eine Reihe von Erwägungen zur gesamtschuldnerischen Haftung im Allgemeinen angestellt, die auch einige Erwägungen zur Regelung des Innenverhältnisses der Gesamtschuldner einer Geldbuße umfassten. Insbesondere hat die Kommission schon in diesem Zusammenhang ihre Unzuständigkeit für die Regelung des Innenverhältnisses von Mitschuldnern geltend gemacht und einige Erwägungen zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte angestellt. Die Kommission bestätigt im ersten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes selbst, in dieser Stellungnahme eine Reihe von Argumenten angeführt zu haben, die einer Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Gesamtschuldnern der Geldbuße durch sie entgegenstünden.

116.

Unter diesen Umständen kommt man um die Feststellung nicht herum, dass die Kommission Gelegenheit hatte, zu den Fragen der Regelung des Innenverhältnisses von Mitschuldnern der Geldbuße Stellung zu nehmen ( 116 ). Es trifft zwar zu, dass das Gericht sie nicht ausdrücklich aufgefordert hat, zu seiner beabsichtigten Auslegung von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 im Sinne einer Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission zur Regelung des Innenverhältnisses von Mitschuldnern Stellung zu nehmen. Diese Auslegung stellt jedoch meines Erachtens eine rechtliche Würdigung dar, die in die Zuständigkeit des Gerichts fällt und die keinen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens beinhaltet ( 117 ), insbesondere in einem Kontext, in dem, wie im vorliegenden Fall, die Kommission Gelegenheit hatte, ausdrücklich zu den Fragen der Regelung des Innenverhältnisses von Gesamtschuldnern Stellung zu nehmen ( 118 ).

117.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der fünfte Rechtsmittelgrund der Kommission zurückzuweisen ist.

6. Zum sechsten Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen die Begründungspflicht

118.

Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund, der zwei Teile hat, macht die Kommission geltend, das Gericht sei im angefochtenen Urteil seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Erstens habe sich das Gericht nicht ausreichend mit den in der Stellungnahme vom 26. März 2010 vorgebrachten Einwänden der Kommission gegen eine Regelung der Rechtsbeziehungen der Gesamtschuldner im Innenverhältnis auseinandergesetzt. Zweitens habe das Gericht die Gründe, auf denen seine Schlüsse beruhten, nicht erläutert, da es sich auf so allgemeine Erwägungen beschränkt habe, dass nicht nachvollziehbar sei, wie sie diese Schlüsse tragen könnten.

119.

Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, nicht, dass es sich detailliert mit jedem von einer Partei vorgebrachten Argument befassen müsste ( 119 ). Vielmehr ist es als ausreichend anzusehen, wenn aus der Begründung eines Urteils, die in bestimmten Punkten auch implizit erfolgen kann, die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann ( 120 ).

120.

Was den ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes betrifft, so ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das Gericht sich nicht ausdrücklich und detailliert mit allen von der Kommission in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2010 vorgebrachten Argumenten befassen musste. Den Erwägungen in den Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils ist außerdem zu entnehmen, dass das Gericht die von der Kommission vertretene Auffassung zurückgewiesen hat, die jedoch, wie sich aus dem letzten Satz von Randnr. 157 ergibt, vom Gericht bei seiner Prüfung berücksichtigt wurde.

121.

Was den zweiten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes betrifft, so habe ich oben in Nr. 45 darauf hingewiesen, dass aus der vom Gericht gewählten Formulierung nicht ganz klar hervorgeht, ob es beabsichtigt hat, der Kommission eine echte Verpflichtung zur Festsetzung der jeweiligen Anteile der Gesamtschuldner an der Geldbuße aufzuerlegen. In Randnr. 153 hat es nämlich festgestellt, dass die Kommission „gegebenenfalls“ diese Festsetzung durchführen „muss“, ohne näher auszuführen, in welchen Fällen dies erforderlich sei, während es in Randnr. 157 festgestellt hat, dass es der Kommission „obliegt“, dies zu tun ( 121 ). Diese Formulierungen scheinen mir zu einer gewissen Unschärfe der Feststellungen des Gerichts und der Tragweite der Verpflichtungen zu führen, die es der Kommission auferlegen wollte.

122.

Außerdem habe ich oben in Nr. 88 darauf hingewiesen, dass ich die allgemeine Bezugnahme des Gerichts in Randnr. 155 des angefochtenen Urteils auf das zivile Schuldrecht als Grundlage für die Regel der Aufteilung der Verantwortung und damit der Geldbuße zwischen den Gesamtschuldnern untereinander zu gleichen Teilen bei Fehlen von Angaben in der Entscheidung zum jeweiligen Verantwortungsbeitrag jeder einzelnen Gesellschaft, gegen die die Geldbuße als Gesamtschuldner verhängt wurde, für unzureichend halte. Das Gericht hätte meines Erachtens die Gründe darlegen müssen, weshalb schuldrechtliche Grundsätze auf dem Gebiet des Wettbewerbs anwendbar sein sollten, obwohl sich, wie vom Gericht selbst festgestellt, die Natur der Zahlungsverpflichtung der Gesellschaften, gegen die von der Kommission wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht als Gesamtschuldner Geldbußen verhängt wurden, von der privatrechtlichen Zahlungsverpflichtung der Mitschuldner unterscheidet.

123.

Obwohl die Erwägungen des Gerichts meines Erachtens, wie im Rahmen des ersten, des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes ausgeführt, rechtsfehlerhaft sind, und trotz der oben genannten widersprüchlichen oder lückenhaften Teile der Begründung, scheinen mir diese Erwägungen jedoch im Allgemeinen klar genug, damit die Betroffenen, einschließlich der Kommission, die Gründe für die Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann. Das scheint mir im Übrigen durch den Umstand bestätigt, dass die Kommission in der Lage war, das Urteil mit einem ausführlichen Rechtsmittel vor dem Gerichtshof anzufechten.

124.

Aufgrund dessen ist meines Erachtens der sechste Rechtsmittelgrund der Kommission zurückzuweisen.

D – Ergebnis

125.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht darin festgestellt hat, dass es ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen obliege, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an der Geldbuße zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden sei, und dass diese Aufgabe nicht den nationalen Gerichten überlassen werden könne, und soweit das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, gestützt auf diesen Grundsatz sowie auf die Regel, dass ohne entsprechende Angaben in der Entscheidung die Verantwortung zu gleichen Teilen aufzuteilen sei, die jeweiligen Anteile der im ersten Rechtszug klagenden Gesellschaften an den Beträgen bestimmt hat.

126.

Jedoch ergibt sich aus den Nrn. 55, 85 und 86 oben, dass die Kommission, wenn sie beabsichtigt, die Rechtsträger, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit darstellten, jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr Teil dieser wirtschaftlichen Einheit sind, gesamtschuldnerisch in Haftung zu nehmen, den Anteil an der Geldbuße bestimmen muss, den ein Rechtsträger, der über keine Bindungen mehr verfügt, die seine Einbeziehung in die wirtschaftliche Einheit rechtfertigen, im Verhältnis zu den anderen Mitschuldnern zu zahlen hat.

127.

Zum einen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung Schneider, SEHV und Magrini nicht mehr Teil derselben wirtschaftlichen Einheit waren, und zum anderen, dass die Kommission gegen sie als Gesamtschuldner eine Geldbuße festgesetzt hat, ohne den Anteil an der Geldbuße zu bestimmen, den SEHV und Magrini zu tragen haben. Die Konsequenzen, die aus dieser Feststellung zu ziehen sind, hängen jedoch vom Ausgang des von diesen beiden Gesellschaften eingelegten Rechtsmittels ab und werden daher im Anschluss an dessen Prüfung, d. h. in den Nrn. 169 ff., erörtert.

IV – Zum Rechtsmittel von Reyrolle in der Rechtssache C‑232/11 P

128.

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht Reyrolle zwei Rechtsmittelgründe geltend.

A – Zum ersten Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung

129.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Reyrolle geltend, das Gericht habe durch die Abänderung der Geldbuße aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung verstoßen. Ihres Erachtens hätte es nicht einen einzigen Ausgangsbetrag unter Berücksichtigung des Umsatzes und des Marktanteils des Unternehmens, dessen Muttergesellschaft VA Technologie war, berechnen dürfen, sondern hätte einen getrennten Ausgangsbetrag für Reyrolle für den Zeitraum, in dem sie eine Tochtergesellschaft von Rolls‑Royce gewesen sei, d. h. für den Zeitraum von 15. April 1988 bis 20. September 1998, festsetzen müssen ( 122 ). Der Ausgangsbetrag für den Zeitraum vor dem Beitritt von Reyrolle zur VA-Tech-Gruppe hätte auf der Grundlage des Marktanteils des Unternehmens Rolls‑Royce/Reyrolle bestimmt werden müssen und nur auf der Grundlage des Umsatzes von Reyrolle. Auf diese Weise hätte die gesamte gegen Reyrolle verhängte Geldbuße höchstens 2,05 Mio. Euro betragen dürfen.

130.

Der von Reyrolle geltend gemachte Rechtsmittelgrund geht von der Annahme aus, dass sie während ihrer Beteiligung am Kartell, die vom 15. April 1988 bis zum 13. Dezember 2000 und vom 1. April 2002 bis zum 11. Mai 2004 dauerte ( 123 ), Teil zweier verschiedener Unternehmen gewesen sei, d. h. zunächst vom 15. April 1988 bis zum 20. September 1998, dem Zeitpunkt ihrer Übernahme durch VA Technologie, Teil des Unternehmens, dessen Muttergesellschaft Rolls-Royce war, und sodann für den restlichen Zeitraum Teil desjenigen Unternehmens, dessen Muttergesellschaft VA Technologie war. Dies rechtfertige die Festsetzung zweier verschiedener Ausgangsbeträge für die zwei Zeiträume und die zwei in Rede stehenden Unternehmen.

131.

Diese Annahme findet jedoch keine Stütze in dem angefochtenen Urteil.

132.

Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass Reyrolle sich bis zum 20. September 1998 in unabhängiger Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt hatte und sodann ihre Zuwiderhandlung als Tochtergesellschaft der VA-Tech-Gruppe fortgesetzt hatte ( 124 ).

133.

Da nämlich hinsichtlich Rolls-Royce, der Muttergesellschaft der Gruppe, der Reyrolle bis zum 20. September 1998 angehörte, die Zuwiderhandlung verjährt war ( 125 ), hat weder die streitige Entscheidung noch das angefochtene Urteil das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Reyrolle und Rolls-Royce festgestellt, die die Zugehörigkeit von Reyrolle zu einem Unternehmen, dessen Muttergesellschaft Rolls-Royce war, rechtfertigen würde. Insoweit ist außerdem auch zu beachten, dass Rolls-Royce weder Adressatin der streitigen Entscheidung noch irgendeiner Sanktion ist, da zu ihren Lasten keine Zuwiderhandlung festgestellt wurde.

134.

Dem angefochtenen Urteil ist somit zu entnehmen, dass die Zuwiderhandlung, gegen die zuerst von der Kommission und dann vom Gericht eine Sanktion verhängt wurde, von einem einzigen Unternehmen begangen wurde, das zuerst, vor dem 20. September 1998, ausschließlich aus Reyrolle bestand und sich sodann infolge ihrer Übernahme durch die VA-Tech-Gruppe erweiterte und daher die wirtschaftliche Einheit umfasste, deren Muttergesellschaft VA Technologie war und zu der später SEHV und Magrini infolge ihrer Einlage in VAS hinzutraten ( 126 ).

135.

Das Gericht konnte daher zu Recht einen einzigen Ausgangsbetrag für das Unternehmen, dessen Muttergesellschaft VA Technologie war, auf der Grundlage seines Umsatzes im Jahr 2003, des letzten vollen Kalenderjahrs der Zuwiderhandlung ( 127 ), festsetzen und sodann die Verantwortung für die Zuwiderhandlung zwischen den einzelnen Gesellschaften für die Zeiträume, in denen diese am Kartell beteiligt gewesen waren, aufteilen. In dieser Vorgehensweise des Gerichts liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung.

136.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund von Reyrolle zurückzuweisen ist.

B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit

137.

Reyrolle macht geltend, das Gericht habe bei der Festsetzung der Geldbuße, die es ihr in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auferlegt habe, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Erstens sei sie im Hinblick auf den bei allen Gesellschaften der Schneider-Gruppe (Schneider, SEHV und Magrini) verfolgten Ansatz diskriminiert worden, für die das Gericht unterschiedliche Ausgangsbeträge für jeden Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem jeweils anderen Unternehmen festgesetzt habe ( 128 ). Diese Ungleichbehandlung habe die Festsetzung einer unverhältnismäßigen Geldbuße gegen Reyrolle zur Folge gehabt. Zweitens sei Reyrolle auch im Hinblick auf die für einige japanische Unternehmen verwendete Berechnungsmethode diskriminiert worden, für die die Kommission unterschiedliche Ausgangsbeträge für den Zeitraum vor der Eingliederung ihrer Tätigkeit in der GIS-Branche in ein gemeinsames Unternehmen festgesetzt habe.

138.

Die Kommission ist der Ansicht, der zweite Rechtsmittelgrund sei als neuer Klagegrund, der erst im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemacht worden sei, unzulässig. Das Gericht habe für die Festsetzung der Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung dieselbe Berechnungsmethode wie die Kommission angewandt. Die Festsetzung der Geldbuße durch das Gericht könne daher als solche nicht den Ursprung der behaupteten Diskriminierung darstellen, die sich allenfalls unmittelbar aus der streitigen Entscheidung ergebe. Die behauptete Diskriminierung sei aber von Reyrolle im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden und stelle daher einen neuen Klagegrund dar.

139.

Insoweit trifft zu, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Rechtsmittels grundsätzlich nur überprüfen kann, wie das Gericht die vor ihm erörterten Klage- und Verteidigungsgründe gewürdigt hat ( 129 ). Es trifft auch zu, dass Reyrolle die behauptete Diskriminierung, auf die sie sich mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund bezieht, nicht geltend gemacht hat. Jedoch ist es nach ständiger Rechtsprechung auch zulässig, dass ein Kläger ein Rechtsmittel einlegt, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird ( 130 ).

140.

Reyrolle macht jedoch mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund geltend, im angefochtenen Urteil vom Gericht, als es die Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung festgesetzt habe, diskriminiert worden zu sein. Obwohl das Gericht für die Abänderung der Geldbußen dieselbe Berechnungsmethode wie die Kommission, die es nicht in Frage gestellt hat, verwendet hat, ergibt sich die von Reyrolle gerügte Diskriminierung unmittelbar aus dieser Abänderung der Geldbuße durch das Gericht und daher aus dem angefochtenen Urteil. Somit ist meines Erachtens der vorliegende Rechtsmittelgrund zulässig.

141.

Zur Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht dazu führen darf, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden ( 131 ). Außerdem liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist ( 132 ).

142.

Es ist jedoch festzustellen, dass die Situation von Reyrolle und die der anderen Gesellschaften der Schneider-Gruppe einander nicht entsprechen. Anders als Reyrolle, die sich, wie in den Nrn. 134 bis 136 ausgeführt, an der Zuwiderhandlung als Teil eines einzigen Unternehmens beteiligt hat – was rechtfertigte, dass das Gericht die Geldbuße ausgehend von einem einzigen Ausgangsbetrag für das Unternehmen VA Technologie auf der Grundlage seines Umsatzes festgesetzt hat –, haben sich SEHV und Magrini nämlich als Teil von zwei verschiedenen Unternehmen am Kartell beteiligt. In einer ersten Phase haben sie sich als Teil des Unternehmens, dessen Muttergesellschaft Schneider war, und nach der Übernahme der Kontrolle über sie durch VA Technologie, als Teil desjenigen Unternehmens beteiligt, dessen Muttergesellschaft Letztere war. Meines Erachtens kann Reyrolle, da sich die fraglichen Situationen voneinander unterscheiden, keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend machen.

143.

In gleicher Weise bin ich der Ansicht, dass die Situation von Reyrolle und die der japanischen Hersteller nicht vergleichbar sind. Aus der streitigen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass sich sowohl Fuji und Hitachi als auch Mitsubishi Electric und Toshiba zuerst unabhängig an der Zuwiderhandlung beteiligten und sodann, am 1. Oktober 2002, ihre jeweiligen GIS-Aktivitäten in zwei gemeinsame Unternehmen, die Japan AE Power Systems Corporation bzw. die TM T&D Corporation, eingegliedert haben ( 133 ). Sie bestanden jedoch, anders als Reyrolle, nach der Gründung der gemeinsamen Unternehmen als unabhängige und selbständige Unternehmen weiter. Es ist also festzustellen, dass sich diese Situation offensichtlich von der von Reyrolle unterscheidet, die, wie oben in Nr. 134 dargelegt, in das Unternehmen VA Technologie eingegliedert wurde. Diese unterschiedlichen Sachverhalte rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

144.

Zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zunächst zu sagen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts nicht seine Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen darf, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der Geldbußen entscheidet, die gegen Unternehmen wegen ihrer Verletzung des Unionsrechts verhängt worden sind. Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen ( 134 ). Im vorliegenden Fall hat Reyrolle ihre Rüge der Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße jedoch nur auf die in den vorgenannten Randnummern angeführten Diskriminierungen gestützt, die jedoch, wie dargelegt, meines Erachtens nicht vorliegen.

145.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel von Reyrolle insgesamt zurückzuweisen ist.

V – Zum Rechtsmittel von SEHV und Magrini in der Rechtssache C‑233/11 P

146.

Mit ihrem Rechtsmittel machen SEHV und Magrini drei Gründe geltend, wobei der erste einen Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita, der zweite einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestandskraft und der dritte einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens betrifft.

147.

Zunächst ist jedoch die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit des gesamten Rechtsmittels zu prüfen. Die Kommission bringt nämlich vor, das Rechtsmittel sei unzulässig, da die von SEHV und Magrini beim Gerichtshof gestellten Anträge das genaue Gegenteil der Anträge im ersten Rechtszug seien.

148.

Im ersten Rechtszug beantragten SEHV und Magrini, „Art. 2 der [streitigen] Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft“, eine Formulierung, die sowohl Buchst. k als auch Buchst. l dieses Artikels umfasst, die diese beiden Gesellschaften betreffen.

149.

Vor dem Gerichtshof beantragen diese Gesellschaften hingegen zum einen, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin Art. 2 Buchst. j und k der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt worden ist, und zum anderen, Art. 2 Buchst. j und k dieser Entscheidung zu bestätigen und in Bezug auf Art. 2 Buchst. k dieser Entscheidung festzustellen, dass jeder Gesamtschuldner ein Drittel der Geldbuße von 4,5 Mio. Euro zu tragen hat.

150.

Rechtsmittelanträge müssen darauf gerichtet sein, dass den erstinstanzlichen Anträgen vollständig oder teilweise stattgegeben wird, und neue Anträge sind nicht zulässig ( 135 ), so dass ein Antrag, mit dem das genaue Gegenteil dessen beantragt wird, was in erster Instanz beantragt wurde, ganz offensichtlich unzulässig ist. Aus diesem Grund halte ich den Antrag der Rechtsmittelführerinnen, Art. 2 Buchst. k der streitigen Entscheidung zu bestätigen, dessen Nichtigerklärung sie in erster Instanz beantragt haben, für unzulässig. Buchst. j dieses Art. 2 betrifft einen anderen Rechtsträger als SEHV und Magrini, nämlich Schneider, so dass der Antrag dieser Gesellschaften auf Bestätigung dieses Teils des Tenors ebenfalls unzulässig ist. Im Übrigen ist das Rechtsmittel meiner Ansicht nach zulässig.

A – Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestandskraft

151.

Im Rahmen ihres ersten und ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, die meines Erachtens gemeinsam zu prüfen sind, machen SEHV und Magrini geltend, dass ihre Klage vor dem Gericht ausschließlich gegen die Geldbuße von 4,5 Mio. Euro gerichtet gewesen sei, die sie als Gesamtschuldner mit Schneider zu zahlen gehabt hätten. Das Gericht habe daher durch die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. j der streitigen Entscheidung, mit dem die Geldbuße gegen Schneider festgesetzt worden sei, und durch die Neufestsetzung der gegen SEHV und Magrini verhängten Geldbuße ultra petita entschieden.

152.

Außerdem sei die streitige Entscheidung, da Schneider sie, soweit sie von ihr betroffen sei, nicht angefochten habe, in Bestandskraft erwachsen, soweit sie die Festsetzung der Geldbuße in Höhe von 3,6 Mio. Euro betreffe. Da das Gericht über die Anträge von SEHV und Magrini hinausgegangen sei, habe es auch gegen den Grundsatz der Bestandskraft, die die Kommissionsentscheidung gegenüber Schneider erlangt habe, verstoßen.

153.

Die Kommission trägt vor, dass das Gericht nicht gegen den Grundsatz ne ultra petita verstoßen habe, da es nicht über die Verantwortung von Schneider entschieden habe, für die der Gesamtbetrag der Geldbuße nämlich unverändert geblieben sei (8,1 Mio. Euro, d. h. die Summe von 3,6 Mio. Euro und 4,5 Mio. Euro). Das angefochtene Urteil habe nur das interne Verhältnis der Gesamtschuldner abgeändert, das Teil des von SEHV und Magrini selbst festgelegten Streitgegenstands der Rechtssache in erster Instanz gewesen sei. In diesem Zusammenhang bestreitet die Kommission auch, dass das Gericht gegen den Grundsatz der Bestandskraft verstoßen habe.

154.

Oben in Nr. 105 habe ich bereits darauf hingewiesen, dass der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage an den Grundsatz ne ultra petita gebunden ist, nach dem die Nichtigerklärung nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen darf ( 136 ).

155.

Erhebt der Adressat einer Entscheidung Nichtigkeitsklage, so wird der Unionsrichter daher nur mit den Teilen der Entscheidung befasst, die diesen Adressaten betreffen. Diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, die die Entscheidung nicht angefochten haben, sind nicht Teil des Streitgegenstands, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat ( 137 ). Außerdem wird eine Entscheidung, die vom Adressaten nicht innerhalb der Fristen des Art. 263 AEUV angefochten wurde, ihm gegenüber bestandskräftig ( 138 ).

156.

Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils ergibt, dass das Gericht u. a. Art. 2 Buchst. j der streitigen Entscheidung, nach dem gegen Schneider allein eine Geldbuße in Höhe von 3,6 Mio. Euro festgesetzt wurde, sowie den gesamten Art. 2 Buchst. k, nach dem Schneider, SEHV und Magrini für einen Betrag von 4,5 Mio. Euro haftbar gemacht wurden, für nichtig erklärt hat.

157.

Wie jedoch oben in Nr. 148 ausgeführt, haben SEHV und Magrini im ersten Rechtszug beim Gericht die Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Entscheidung, soweit er sie betraf, beantragt. Außerdem ist unstreitig, dass Schneider keine Klage gegen die streitige Entscheidung vor den Unionsgerichten erhoben hat, so dass sie ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist.

158.

Es ist also festzustellen, dass die Sanktion in Art. 2 Buchst. j der streitigen Entscheidung, soweit sie ausschließlich Schneider betraf, nicht Gegenstand eines Antrags von SEHV und Magrini auf Nichtigerklärung und daher mangels Anfechtung durch Schneider nicht Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gericht sein konnte. Unter diesen Umständen konnte das Gericht meines Erachtens Art. 2 Buchst. j der streitigen Entscheidung nicht für nichtig erklären, ohne ultra petita zu entscheiden. Entsprechendes gilt für Art. 2 Buchst. k der streitigen Entscheidung, soweit er Schneider und nicht SEHV und Magrini betraf.

159.

Die von der Kommission hervorgehobene Tatsache, dass das Gericht im Anschluss an diese Nichtigerklärung in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die über die Gesellschaften des Unternehmens Schneider verhängte Geldbuße abgeändert hat, ohne den Gesamtbetrag der gegen Schneider verhängten Geldbuße zu ändern, ändert nichts an der Tatsache, dass das Gericht Art. 2 Buchst. j der streitigen Entscheidung sowie Art. 2 Buchst. k, soweit er Schneider betraf, nicht für nichtig erklären konnte, da diese nicht Gegenstand des Rechtsstreits sein konnten. Die Abänderung der Geldbuße kann, da sie im angefochtenen Urteil an die Nichtigerklärung anschließt, einen Mangel dieses Urteils wie den Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita nicht heilen.

160.

Nach alledem ist dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund zu folgen.

B – Zum dritten Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens

161.

SEHV und Magrini machen schließlich geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen. Während des gesamten Verfahrens vor dem Gericht hätten sie nie Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Gerichts zur Neuaufteilung der Geldbuße von 3,6 Mio. Euro gehabt, die Schneider alleine zu tragen und deren Nichtigerklärung eine Erhöhung des Betrags zur Folge gehabt habe, den sie zu tragen hätten.

162.

In den Nrn. 112 bis 114 oben habe ich bereits auf die Rechtsprechungsgrundsätze zum Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens hingewiesen.

163.

Im vorliegenden Fall sind zunächst die Zweifel der Kommission auszuräumen, ob sich SEHV und Magrini im vorliegenden Fall auf den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens berufen können. Sie gründet diese Zweifel darauf, dass das Gericht in Wahrheit den Gesamtbetrag der Geldbuße, für die SEHV und Magrini hafteten, von 22,05 Mio. Euro auf 18,45 Mio. Euro herabgesetzt habe.

164.

Es ist jedoch klar, dass der Gesamtbetrag, auf den sich die Kommission bezieht, die Summe zweier verschiedener Geldbußen ist, die über die zwei in Rede stehenden Gesellschaften aus verschiedenen Rechtsgründen verhängt wurden, d. h. zum einen die, die gegen sie als Teil des Unternehmens, dessen Muttergesellschaft Schneider war, verhängt wurde, und zum anderen die, die über sie als Teil des Unternehmens VA Technologie für den Zeitraum nach ihrer Eingliederung in das Unternehmen, an dessen Spitze VA Technologie stand, verhängt wurde. Der Betrag dieser zweiten Geldbuße wurde zwar tatsächlich für SEHV und Magrini vom Gericht herabgesetzt ( 139 ), doch hat das Gericht die erste Geldbuße für die beiden fraglichen Gesellschaften, die zusammen mit Schneider nach der Abänderung der Sanktion durch das Gericht nicht für einen Betrag von 4,5 Mio. Euro, wie in der Entscheidung vorgesehen, sondern für einen Betrag von 8,1 Mio. Euro hafteten, erhöht. Unter diesen Umständen können die Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf diese Geldbuße meines Erachtens zweifellos einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens geltend machen.

165.

Was die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, so geht aus den Akten jedoch hervor, dass im Verfahren vor dem Gericht die Frage erörtert wurde, die die Voraussetzung für die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. j der Entscheidung darstellt, d. h. die Frage der Verhängung einer Geldbuße nur gegen Schneider, auch wenn gegen diese, abgesehen von ihrer Beteiligung am Kartell durch ihre Tochtergesellschaften SEHV und Magrini, kein besonderer Vorwurf erhoben worden war.

166.

Insbesondere geht aus den Akten hervor, dass das Gericht vor der mündlichen Verhandlung den Parteien eine Reihe von Fragen gestellt hatte, darunter insbesondere eine an die Kommission, die unmittelbar auf die Gründe abzielte, warum SEHV und Magrini nicht gemeinsam mit Schneider gesamtschuldnerisch für die gesamte gegen Schneider verhängte Geldbuße haften mussten ( 140 ). In ihrer Antwort legte die Kommission dar, dass die Verhängung einer Geldbuße von 3,6 Mio. Euro allein gegen Schneider gerechtfertigt gewesen sei, damit gegen SEHV und Magrini, die schon für den gegen das Unternehmen VA Technologie festgesetzten Ausgangsbetrag gehaftet hätten, nicht zweimal ein Ausgangsbetrag festgesetzt worden wäre. Das Gericht hat diese Begründung dann in den Randnrn. 249 ff. des angefochtenen Urteils ausdrücklich zurückgewiesen.

167.

Es ist daher festzustellen, dass es SEHV und Magrini freigestanden hätte, in der mündlichen Verhandlung zu dieser Frage Stellung zu nehmen, um ihren Standpunkt zweckdienlich vorzutragen ( 141 ).

168.

Angesichts dessen ist meines Erachtens der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gerügt wird, zurückzuweisen.

C – Ergebnis betreffend das Rechtsmittel von SEHV und Magrini in der Rechtssache C‑233/11 P

169.

Nach alledem ist meines Erachtens das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht ultra petita entschieden hat und Art. 2 Buchst. j der streitigen Entscheidung sowie ihren Art. 2 Buchst. k zur Gänze, einschließlich des Schneider betreffenden Teils, für nichtig erklärt hat. Diese Teile der streitigen Entscheidung sind mangels eines von Schneider erhobenen Rechtsmittels dieser gegenüber bestandskräftig geworden.

170.

Folglich ist auch die Abänderung der Geldbuße durch das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Bezug auf die Gesellschaften des Unternehmens Schneider – d. h. Schneider, SEHV und Magrini – für den Zeitraum vom 15. April 1988 bis zum 13. Dezember 2000 in den Randnrn. 246 und 247 des angefochtenen Urteils sowie in Nr. 3 erster Gedankenstrich des Tenors dieses Urteils aufzuheben, da die im vorigen Absatz angeführte Nichtigerklärung in Nr. 2 des angefochtenen Urteils eine wesentliche Voraussetzung für die Abänderung der Geldbuße darstellt, wie sie vom Gericht im vorliegenden Fall vorgenommen wurde.

171.

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er das Urteil des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

172.

Ich halte den Rechtsstreit für entscheidungsreif, so dass dieser vom Gerichtshof endgültig entschieden werden kann.

173.

Wie oben in Nr. 148 ausgeführt, beantragten SEHV und Magrini im ersten Rechtszug beim Gericht, „Art. 2 der [streitigen] Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft“. In ihrer Klageschrift haben sie ausdrücklich die Unverständlichkeit der gesamtschuldnerischen Haftung nach Art. 2 Buchst. k der streitigen Entscheidung geltend gemacht.

174.

Wie sich jedoch aus den Nrn. 126 und 127 oben ergibt, waren zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung Schneider, SEHV und Magrini nicht mehr Teil derselben wirtschaftlichen Einheit von Schneider. In einem solchen Fall hat die Kommission, wenn sie beabsichtigt, Rechtsträger gesamtschuldnerisch haftbar zu machen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit darstellten, jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind, den Anteil an der Geldbuße zu bestimmen, den ein Rechtsträger, der über keine Bindungen mehr verfügt, die seine Einbeziehung in die wirtschaftliche Einheit rechtfertigen, im Verhältnis zu den anderen Mitschuldnern zu zahlen hat.

175.

Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Kommission diese anteiligen Beträge, obwohl sie die Geldbuße gesamtschuldnerisch gegen Schneider, Magrini und SEHV verhängt hat, nicht bestimmt hat. Unter diesen Umständen ist dem Rechtsmittel von Magrini und SEHV stattzugeben und Art. 2 Buchst. k der streitigen Entscheidung aufzuheben.

VI – Kosten

176.

Sollte sich der Gerichtshof meiner Würdigung der drei verbundenen Rechtsmittel anschließen, schlage ich dem Gerichtshof vor, gemäß Art. 137 in Verbindung mit den Art. 138 und 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wie folgt über die Kosten zu entscheiden. Da in der Rechtssache C‑231/11 P dem Rechtsmittel der Kommission nur teilweise stattzugeben ist, halte ich es für angebracht, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. In der Rechtssache C‑232/11 P sind meines Erachtens Reyrolle als unterlegener Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. In der Rechtssache C‑233/11 P sind meines Erachtens der Kommission als unterlegener Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

VII – Ergebnis

177.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

178.

Rechtssache C‑231/11 P:

1.

Das Urteil des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T‑122/07 bis T‑124/07), wird aufgehoben, soweit das Gericht darin festgestellt hat, dass es ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen obliege, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an der Geldbuße zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden sei, und dass diese Aufgabe nicht den nationalen Gerichten überlassen werden könne, und soweit das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, gestützt auf diesen Grundsatz sowie auf die Regel, dass ohne entsprechende Angaben in der Entscheidung die Verantwortung zu gleichen Teilen aufzuteilen sei, für die im ersten Rechtszug klagenden Gesellschaften ihren jeweiligen Anteil an den Beträgen bestimmt hat.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission, die Siemens Transmission & Distribution Ltd, die Siemens Transmission & Distribution SA und die Nuova Magrini Galileo S.p.A. tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

179.

Rechtssache C‑232/11 P:

1.

Das Rechtsmittel der Siemens Transmission & Distribution Ltd wird zurückgewiesen.

2.

Die Siemens Transmission & Distribution Ltd trägt die Kosten.

180.

Rechtssache C‑233/11 P:

1.

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T‑122/07 bis T‑124/07), soweit er Art. 2 Buchst. j und k der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen) für nichtig erklärt, und Nr. 3 erster Gedankenstrich des Tenors dieses Urteils werden aufgehoben.

2.

Art. 2 Buchst. k der Entscheidung K(2006) 6762 endg. wird aufgehoben, soweit er die Siemens Transmission & Distribution SA und die Nuova Magrini Galileo S.p.A betrifft.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


( 1 ) Originalsprache: Italienisch.

( 2 ) Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07, Slg. 2011, II-793.

( 3 ) Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen).

( 4 ) GIS sind elektrische Geräte, die zur Kontrolle des Energieflusses in Stromnetzen dienen. Sie sind ein wichtiger Bestandteil von schlüsselfertig übergebenen Umspannwerken. Vgl. Randnr. 4 des angefochtenen Urteils.

( 5 ) Dem „Innenverhältnis“, das die Beziehungen der Gesamtschuldner untereinander betrifft, steht das sogenannte „Außenverhältnis“ gegenüber, das die Beziehungen zwischen den Gesamtschuldnern und dem Gläubiger betrifft (im vorliegenden Fall der Kommission als Gläubigerin in Bezug auf die Zahlung der Geldbuße).

( 6 ) Dazu ist zu bemerken, dass dieses Problem Gegenstand einer Reihe von Fragen ist, die dem Gerichtshof kürzlich zur Vorabentscheidung vorgelegt worden sind (eingereicht vom Bundesgerichtshof am 12. August 2013 in der Rechtssache C‑451/13).

( 7 ) Vgl. Randnr. 1 des angefochtenen Urteils und Randnr. 73 der streitigen Entscheidung.

( 8 ) Vgl. Randnr. 1 des angefochtenen Urteils und Randnr. 74 der streitigen Entscheidung.

( 9 ) Vgl. Randnr. 2 des angefochtenen Urteils.

( 10 ) Vgl. Randnr. 3 des angefochtenen Urteils.

( 11 ) Der Antrag wurde gemäß der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen gestellt (ABl. C 45, S. 3).

( 12 ) Insbesondere ergibt sich aus den Randnrn. 14 bis 17 des angefochtenen Urteils, dass die am Kartell beteiligten Unternehmen durch Manipulation der Ausschreibungsverfahren u. a. die weltweite Zuteilung von GIS-Projekten nach vereinbarten Regeln koordiniert hatten, um insbesondere Kontingente beizubehalten, die ihren historischen Marktanteilen entsprachen.

( 13 ) Aus den Randnrn. 188 und 189 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass im Dezember 2000 die anderen Kartellmitglieder ein Fest organisiert hatten, um dem Schein nach das Ende des Kartells zu feiern, jedoch mit der wahren Absicht, die VA-Tech-Gruppe aus dem Kartell auszuschließen. Diese Gruppe beteiligte sich jedoch im Jahr 2002 wieder an den Aktivitäten des Kartells. Zum Zeitpunkt, zu dem sich die VA-Tech-Gruppe wieder an der Zuwiderhandlung beteiligte, vgl. die Randnrn. 63 bis 72 des angefochtenen Urteils.

( 14 ) Vgl. Randnrn. 137 bis 167 des angefochtenen Urteils. In diesem Urteil hat das Gericht auch die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, soweit die Kommission eine Zuwiderhandlung der Gesellschaften der VA-Tech-Gruppe für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2002 festgestellt hatte (vgl. Randnrn. 63 bis 72 des angefochtenen Urteils und Nr. 1 seines Tenors). Diese Nichtigerklärung ist jedoch nicht Gegenstand der beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel.

( 15 ) Vgl. Randnrn. 236 bis 264 des angefochtenen Urteils.

( 16 ) Vgl. Randnrn. 138 bis 147 des angefochtenen Urteils.

( 17 ) Vgl. Randnrn. 148 bis 167 des angefochtenen Urteils.

( 18 ) Vgl. insbesondere Randnrn. 153 bis 155 des angefochtenen Urteils.

( 19 ) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

( 20 ) Vgl. insbesondere Randnrn. 156 und 157 des angefochtenen Urteils.

( 21 ) Vgl. insbesondere Randnrn. 158 und 159 des angefochtenen Urteils.

( 22 ) Insbesondere hat das Gericht beanstandet, dass die Kommission (i) Reyrolle, SEHV und Magrini für die Zahlung einer Geldbuße in einer Höhe – 17550000 Euro – gesamtschuldnerisch haftbar gemacht habe, die den Betrag, der zur Ahndung ihrer Kartellbeteiligung als Gesellschaften desselben Unternehmens angemessen sei, offensichtlich übersteige, (ii) eine Gesamtsumme der Beträge festgesetzt habe, für deren Zahlung Reyrolle gesamtschuldnerisch mit anderen Gesellschaften hafte, die den Gesamtbetrag ihrer Geldbuße offensichtlich übersteige, und Reyrolle nicht einen Teil ihrer Geldbuße für die Zeit von 1988 bis 1998, in der diese an der Zuwiderhandlung allein beteiligt gewesen sei, als Alleinschuldner auferlegt habe und (iii) Siemens Österreich und KEG nicht für einen Teil der gegen SEHV und Magrini verhängten Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar gemacht habe, um den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem diese Gesellschaften demselben Unternehmen angehört hätten.

( 23 ) Die Kommission beantragt nämlich die Aufhebung zum einen von Nr. 2 des Tenors, soweit dieser auf der Feststellung in Randnr. 157 des angefochtenen Urteils beruht, dass die Kommission verpflichtet sei, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an den Beträgen zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden seien, und zum anderen von Nr. 3 des Tenors, soweit er aufgrund der Feststellungen in Randnr. 158 in Verbindung mit den Randnrn. 245, 247, 262 und 263 des angefochtenen Urteils die neuen Geldbußenbeträge sowie die von jeder einzelnen Gesellschaft zu zahlenden Anteile daran festsetzt. Hilfsweise beantragt die Kommission, aus denselben Gründen, das Urteil aufzuheben.

( 24 ) Vgl. oben, Fn. 22.

( 25 ) Nur das erste der zwei Argumente, die das Gericht im Rahmen des zweiten Grundes für die Rechtswidrigkeit der Analyse der Kommission genannt hat (vgl. Randnr. 164 des angefochtenen Urteils und Fn. 22 oben), scheint (auch) das Innenverhältnis zwischen Mitgesamtschuldnern zu betreffen. Im ersten Teil der Randnr. 164 des angefochtenen Urteils beanstandet das Gericht nämlich, dass die Kommission gegen die ihr nach Auffassung des Gerichts obliegende Verpflichtung verstoßen habe, die anteiligen Beträge für jede verurteilte Gesellschaft festzusetzen. Jedoch ist festzustellen, dass zum einen dieses erste Argument für die Rechtswidrigkeit auch das Außenverhältnis betrifft und zum anderen jedenfalls das zweite in dieser Randnummer angeführte Argument für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung, dass die Kommission Reyrolle nämlich nicht einen Teil ihrer Geldbuße für die Zeit, in der sie an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, als Alleinschuldner auferlegt habe, nicht auf Erwägungen zum Innenverhältnis der Gesamtschuldner beruht und allein schon die Nichtigerklärung der Reyrolle auferlegten Sanktion rechtfertigen kann.

( 26 ) Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, Slg. 1999 I-4125).

( 27 ) Ebd., Randnr. 171.

( 28 ) Diese Bestimmung lautet: „Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind.“

( 29 ) Urteile vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil (C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283, Randnr. 48), sowie vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran (C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Randnr. 45). In diesem Sinne vgl. auch Nr. 35 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 19. Januar 2012 in der Rechtssache Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial (Urteil vom 19. Juli 2012, C‑337/09 P) und Nr. 88 ihrer Schlussanträge vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (Urteil vom 10. Juli 2008, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951).

( 30 ) Das Urteil in der Rechtssache Kommission/max.mobil (in der vorigen Fußnote angeführt) wurde von der Großen Kammer des Gerichtshofs erlassen. Zum Wert, der der Tatsache beizumessen ist, dass ein Urteil des Gerichtshofs von der Großen Kammer erlassen wurde, vgl. die Ausführungen des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in Nr. 89 seiner Schlussanträge vom 15. Oktober 2009 in der Rechtssache Lancôme/HABM (Urteil vom 25. Februar 2010, C-408/08 P, Slg. 2010, I-1347).

( 31 ) Vgl. z. B. jüngst das Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive und Polen (C‑405/11 P, Randnrn. 14 bis 20). In der Rechtssache GlaxoSmithKline/Kommission (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Slg. 2009, I-9291, Randnrn. 23 bis 26) hat der Gerichtshof das selbständige Rechtsmittel der Kommission für teilweise unzulässig erklärt, soweit die von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgründe ihr keinen Vorteil verschaffen konnten, da sie sich auf die einschlägige Nummer des Tenors des in dieser Rechtssache angefochtenen Urteils nicht auswirken konnten. In der Rechtssache Iride/Kommission (Urteil vom 21. Dezember 2011, C‑329/09 P, Randnrn. 48 bis 51) hat der Gerichtshof den Antrag der Kommission auf Austausch der Begründung des in dieser Rechtssache angefochtenen Urteils für unzulässig erklärt, da die vom Organ geltend gemachten Gründe ihr „keinen Vorteil verschaffen können, auf den ein Rechtsschutzinteresse gestützt werden könnte“. Zum Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses bei privilegierten Rechtsmittelführern vgl. auch die Nrn. 17 bis 19 der Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 17. November 2011 in der Rechtssache Kommission/Estland (Urteil vom 29. März 2012, C‑505/09 P).

( 32 ) Vgl. dazu Beschluss des Gerichtshofs vom 27. November 2001, Portugal/Kommission (C-208/99, Slg. 2001, I-9183, Randnrn. 22 bis 24), und Urteil des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C-463/10 P und C-475/10 P, Slg. 2011, I-9639, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 33 ) Insbesondere findet die Begünstigung der Unionsorgane ihre Grundlage in deren Rolle als Hüter des Unionsrechts, die dazu führt, dass sie per definitionem nicht Träger von Interessen sind, die sich von denen der Union selbst unterscheiden. Die Begünstigung der Mitgliedstaaten findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass sie als Völkerrechtssubjekte, die die Union geschaffen haben, durch den gerichtlichen Rechtsschutz vor dem Gerichtshof die Einhaltung der Rechtmäßigkeit der von ihnen geschaffenen Organe, einschließlich des Gerichts, sicherstellen.

( 34 ) Vgl. dazu die Ausführungen in den Nrn. 21 bis 24 der Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Kommission/max.mobil (oben in Fn. 29 angeführt).

( 35 ) Vgl. Urteil vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1 (C-302/99 P und C-308/99 P, Slg. 2001, I-5603, Randnrn. 27 und 29), und Beschluss vom 28. Oktober 2004, Kommission/CMA CGM u. a. (C‑236/03 P, Randnrn. 25 ff.). Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung eine gegen einen nichttragenden Grund des erstinstanzlichen Urteils gerichtete Rüge nicht zu dessen Aufhebung führen und ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen. Vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 148).

( 36 ) Nach diesem Artikel „[müssen d]ie Rechtsmittelanträge … auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel gerichtet sein“ (Hervorhebung nur hier).

( 37 ) Vgl. dazu die Nrn. 20 bis 26 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache Ziegler/Kommission (Urteil vom 11. Juli 2013, C‑439/11 P).

( 38 ) Vgl. in diesem Sinne auch Nr. 24 der Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Kommission/max.mobil (oben in Fn. 29 angeführt).

( 39 ) Urteil vom 26. April 1988, Asteris/Kommission (97/86, 193/86, 99/86 und 215/96, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27), sowie Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1995, CB/Kommission (T-275/94, Slg. 1995, II-2169, Randnr. 62).

( 40 ) Urteile vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (C-310/97 P, Slg. 1999, I-5363, Randnr. 54), und vom 1. Juni 2006, P&O European Ferries (Vizcaya) und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission (C-442/03 P und C 471/03 P, Slg. 2006, I-4845, Randnr. 44).

( 41 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Asteris/Kommission (oben in Fn. 39 angeführt, Randnr. 27), sowie vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat (C-458/98 P, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 81).

( 42 ) Der Vorwurf, ein Rechtsmittelgrund gehe ins Leere, gehört nämlich zur Frage der Begründetheit eines Rechtsmittels und betrifft nicht seine Zulässigkeit. Vgl. Urteile vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat (C-76/01 P, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 52), vom 6. November 2008, Griechenland/Kommission (C-203/07 P, Slg. 2008, I-8161, Randnrn. 42 und 43), und vom 29. September 2011, Arkema/Kommission (C-520/09 P, Slg. 2011, I-8901, Randnr. 31).

( 43 ) Das ergibt sich ausdrücklich aus den Randnrn. 6, 21, 30, 37, 40, 50, 56, 67, 69 und 70 des Rechtsmittels der Kommission sowie aus ihren Anträgen (vgl. dazu oben, Fn. 23).

( 44 ) „Dazu muss die Kommission … gegebenenfalls den Umfang der Haftung dieser Gesellschaften für die Zuwiderhandlungen genau angeben“ (Hervorhebung nur hier).

( 45 ) So im Deutschen als der maßgeblichen Verfahrenssprache und in der Formulierung „il appartient à la Commission“ im Französischen, der Sprache, in der das Urteil verfasst wurde.

( 46 ) Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, X (C-429/07, Slg. 2009, I-4833, Randnr. 34). Vgl. auch Nr. 34 meiner Schlussanträge vom 5. März 2009 in dieser Rechtssache.

( 47 ) Vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn. 86 und 87).

( 48 ) Vgl. Randnr. 35 des Urteils X (oben in Fn. 46 angeführt) und die dort angeführte Rechtsprechung. Vgl. dazu auch Nr. 37 meiner Schlussanträge vom 5. März 2009 in dieser Rechtssache.

( 49 ) Vgl. Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 105), vom 28. Februar 1991, Delimitis/Henninger Bräu (C-234/89, Slg. 1991, I-935, Randnr. 44), und vom 14. Dezember 2000, Masterfoods (C-344/98, Slg. 2000, I-11369, Randnr. 46).

( 50 ) Zum Zweck des Mechanismus der Gesamtschuld, das Vorgehen der Verwaltung bei der Beitreibung von Schulden wirksamer zu gestalten, vgl. Randnr. 48 des Urteils vom 17. Februar 2011, Berel u. a. (C-78/10, Slg. 2011, I-717), betreffend die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner ein und derselben Zollschuld.

( 51 ) Das Ziel der Abschreckung wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wiederholt anerkannt. Vgl. u. a. die Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission (oben in Fn. 49 angeführt, Randnr. 106), vom 9. Juni 2006, Showa Denko/Kommission (C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 61), vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnrn. 37 und 47), und vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission (C-510/06 P, Slg. 2006, I-1843, Randnrn. 63, 72 und 149).

( 52 ) Im Übrigen scheinen mir die Fragen zum Innenverhältnis der Gesamtschuldner der Geldbuße nicht, wie die Kommission offensichtlich meint, als völlig außerhalb der diesem Organ übertragenen Sanktionsbefugnisse liegend angesehen werden zu können. Diese Fragen können nämlich sozusagen als „die andere Seite der Medaille“ der Geldbuße angesehen werden, die zum einen gegen das Unternehmen als für die Zuwiderhandlung verantwortliche wirtschaftliche Einheit verhängt wird, zum anderen aber konkret von Rechtssubjekten, die sie zahlen können, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch, zu entrichten ist. Vgl. dazu die Ausführungen im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes in den Nrn. 78 und 79 unten.

( 53 ) Vgl. unten, Nrn. 83 ff.

( 54 ) Vgl. Urteile vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 54), sowie, in jüngerer Zeit, u. a. Urteile vom 19. Juli 2012, Alliance One International u. a./Kommission (C‑628/10 P und C‑14/11 P, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 8. Mai 2013, ENI/Kommission (C‑508/11 P, Randnr. 82).

( 55 ) Das Erfordernis, die Ermittlungstätigkeit der Kommission nicht ungebührlich zu verzögern, um die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union durch dieses Organ nicht zunichtezumachen, kann nach der Rechtsprechung relevant sein: vgl. dazu Urteil vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission (C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 82 a. E.).

( 56 ) Vgl. Nr. 2 der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. 2004, C 101, S. 54).

( 57 ) Vgl. den siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 sowie das Urteil Masterfoods (oben in Fn. 49 angeführt, Randnr. 47). Diese Aufgabe fügt sich in die umfassendere, von der Rechtsprechung zuerkannte Aufgabe ein, nach der die nationalen Gerichte aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Art. 4 Abs. 3 EUV den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen. Vgl. dazu Urteil vom 13. März 2007, Unibet (C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 58 ) Vgl. Urteil des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission (T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 85), sowie Nr. 4 der oben in Fn. 56 angeführten Bekanntmachung der Kommission.

( 59 ) Vgl. Randnr. 157 des angefochtenen Urteils.

( 60 ) Vgl. die Erwägungsgründe 22 und 31 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie Kapitel II dieser Verordnung. Vgl. auch Randnr. 56 des Urteils Masterfoods (oben in Fn. 49 angeführt).

( 61 ) Es ergibt sich nämlich aus diesen Ausführungen insbesondere, dass hinsichtlich des „Innenverhältnisses“ der gesamtschuldnerischen Haftung der Begriff der Gesamtschuld nur so weit in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und der Zuständigkeit der Kommission fällt, als die Gesamtschuld dazu dient, die spezifischen Ziele zu erreichen, die in den Verträgen in Bezug auf die Ausübung der der Kommission übertragenen Sanktionsbefugnis angeführt werden.

( 62 ) Vgl. oben, Fn. 57.

( 63 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 11. Februar 2003 in der Rechtssache Aalborg Portland u. a./Kommission (Urteil vom 7. Januar 2004, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P und C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 63) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 26. Oktober 2010, jeweils in den Rechtssachen ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (Urteil vom 29. März 2011, C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Randnr. 181) und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (Urteil vom 29. März 2011, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Randnr. 162).

( 64 ) Vgl. dazu die Erwägungen des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in Nr. 65 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Aalborg Portland u. a./Kommission (in der vorigen Fußnote angeführt).

( 65 ) Zum „strafrechtsähnlichen“ Charakter der Sanktionen vgl. zuletzt Nr. 40 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache Schenker u. a. (Urteil vom 18. Juni 2013, C‑681/11), dort mit zahlreichen weiteren Verweisen auch zur Anwendung von Grundsätzen des Strafrechts durch den Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet des europäischen Wettbewerbsrechts. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil vom 27. September 2011, Menarini Diagnostics/Italien (Beschwerde-Nr. 43509/08, §§ 38 bis 45), einer von der italienischen Wettbewerbsbehörde verhängten kartellrechtlichen Geldbuße strafrechtlichen Charakter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zuerkannt hat.

( 66 ) Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 3. Juli 2007 in der Rechtssache ETI u. a. (oben in Fn. 54 angeführt, Nr. 71) und, mit Verweis auf den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung, Nr. 63 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Aalborg Portland u. a./Kommission (oben in Fn. 63 angeführt). Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass das Schuldprinzip speziell in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 Berücksichtigung findet, wonach die Verhängung von Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen Wettbewerbsbestimmungen Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt.

( 67 ) Vgl. Nr. 162 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (oben in Fn. 63 angeführt). Vgl. dazu auch Nr. 74 der Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 15. Juli 1997 in der Rechtssache Kommission/Anic Partecipazioni (oben in Fn. 26 angeführt).

( 68 ) Der Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung wird in verschiedenen Urteilen des Gerichts so definiert, darunter das angefochtene Urteil (vgl. Randnr. 122 mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung). Im Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp Stainless u. a./Kommission (C-65/02 P und C-73/02 P, Slg. 2005, I-6773, Randnr. 82), hat der Gerichtshof diesen Grundsatz in dieser Weise definiert, auch wenn er ihn nicht ausdrücklich als Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung bezeichnet hat.

( 69 ) Vgl. Nr. 63 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Aalborg Portland u. a./Kommission (oben in Fn. 63 angeführt).

( 70 ) Vgl. Nr. 181 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (oben in Fn. 63 angeführt) und Nr. 162 seiner Schlussanträge in der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (oben in Fn. 63 angeführt).

( 71 ) Vgl. dazu die oben in Fn. 54 angeführte Rechtsprechung.

( 72 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 12. Juli 1984, Hydroterm (170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11), und vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40). Vgl. auch in jüngerer Zeit u. a. Urteile Alliance One International u. a./Kommission (oben in Fn. 54 angeführt, Randnr. 42) und ENI/Kommission (oben in Fn. 54 angeführt, Randnr. 82).

( 73 ) Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Fn. 54 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie u. a. Urteile vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (oben in Fn. 63 angeführt, Randnr. 95), und vom 29. September 2011, Arkema/Kommission (C-520/09 P, Slg. 2011, I-8901, Randnr. 37).

( 74 ) Vgl. dazu noch jüngst die Erwägungen in den Randnrn. 101 ff. und 129 des Urteils vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a/Kommission (C‑501/11). Dies wird im Übrigen durch den Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 mittelbar bestätigt, der vorsieht, dass eine Geldbuße gegen ein Unternehmen verhängt werden kann, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Wettbewerbsregeln verstößt. In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof die Verpflichtung der Kommission anerkannt, die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen, wenn eine Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen begangen wurde (vgl. Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Fn. 26 angeführt, Randnr. 150, und vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C-51/92 P, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 110), und daher die Sanktion entsprechend den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 44).

( 75 ) Vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Fn. 54 angeführt, Randnr. 57). Vgl. dazu auch die Erwägungen der Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in den Rechtssachen ETI u. a. (oben in Fn. 54 angeführt, insbesondere Nrn. 68 und 69) und Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Fn. 54 angeführt, insbesondere Nrn. 36 und 37). Vgl. insoweit auch die Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T‑1/89 (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991, Slg. 1991, II‑867, insbesondere II‑916). Die Praxis, natürlichen oder juristischen Personen Geldbußen für von Unternehmen begangene Zuwiderhandlungen aufzuerlegen, lässt sich durch Art. 299 AEUV erklären, der bestimmt, dass die Rechtsakte der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, vollstreckbare Titel sind – was nicht gegenüber Staaten gilt – und die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgt, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Dieser Artikel bezieht sich daher auf (natürliche oder juristische) Personen, die Rechtspersönlichkeit besitzen, und nicht auf ein Gebilde, das keine Rechtspersönlichkeit besitzt, wie dies in einigen Fällen bei einem Unternehmen der Fall sein kann (vgl. dazu auch Fn. 24 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommisison, oben in Fn. 54 angeführt).

( 76 ) Neben dem angefochtenen Urteil kann z. B. jüngst das Urteil vom 17. Mai 2013, Parker u. a./Kommission (T‑146/09, Randnrn. 83 ff.), angeführt werden, aus dem sich klar ergibt, dass das Gericht den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit auf die einzelnen Gesellschaften, die das Unternehmen darstellen, und nicht (ausschließlich) auf das Unternehmen als solches angewandt hat (vgl. insbesondere Randnr. 101). Ich komme hierbei jedoch nicht umhin, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Gerichts widersprüchlich zu sein scheint, wenn das Gericht, um Argumente der Kläger zurückzuweisen, ausführt, der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit sei „… auf Unternehmen anwendbar und nicht auf Gesellschaften“ (vgl. Urteile des Gerichts vom 27. September 2012, Koninklijke Volker Wessels Stevin/Kommission, T‑356/06, Randnr. 38 a. E., und Nynäs Petroleum u. a./Kommission, T‑347/06, Randnr. 40 a. E.).

( 77 ) Vgl. Nr. 97 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Fn. 54 angeführt). Vgl. dazu auch Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Randnr. 38).

( 78 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Fn. 54 angeführt, Nr. 77) sowie Nr. 97 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache. Vgl. auch Urteil vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission (C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 34).

( 79 ) Aufgrund der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die diesen Rechtsträgern erlauben, bestimmenden Einfluss auf diejenigen auszuüben, die die Zuwiderhandlung unmittelbar begangen haben (vgl. Randnr. 34 des in der vorstehenden Fn. angeführten Urteils Metsä-Serla u. a./Kommission).

( 80 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission (6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223, Randnr. 41), Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Fn. 54 angeführt, Randnr. 59 in Verbindung mit Randnr. 61), und Nr. 97 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Fn. 54 angeführt).

( 81 ) Vgl. Randnrn. 81 bis 84 des Urteils Erste Group Bank u. a./Kommission (oben in Fn. 55 angeführt), mit dem das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission (T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 331), bestätigt wurde.

( 82 ) Vgl. u. a. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Fn. 54 angeführt, Randnrn. 59 und 61) und General Química u. a./Kommission (oben in Fn. 73 angeführt, Randnrn. 38 und 40). Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 12. Januar 2012 in der Rechtssache Alliance One International u. a./Kommission (oben in Fn. 54 angeführt).

( 83 ) Vgl. in diesem Sinne Randnr. 167 des Urteils des Gerichts vom 13. September 2010, Trioplast Industrier/Kommission (T-40/06, Slg. 2010, II-4893).

( 84 ) In seinem Urteil vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06, Slg. 2009, II-789, Randnr. 117), hat das Gericht festgestellt, dass die gesamtschuldnerische Haftung eine normale Folge ist, wenn einer Gesellschaft die Verantwortung für das Verhalten einer anderen Gesellschaft zugerechnet wird, insbesondere wenn diese beiden Gesellschaften ein einheitliches Unternehmen bilden.

( 85 ) Vgl. dazu die Randnrn. 139 bis 141 des angefochtenen Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 86 ) Insoweit können meines Erachtens die in Nr. 52 angeführten Gründe für die wirksame Durchsetzung der Sanktion auch in einem solchen Fall weiterhin rechtfertigen, dass die Zahlung der Sanktion gesamtschuldnerisch auferlegt wird.

( 87 ) Das Erfordernis einer unterschiedlichen Behandlung juristischer Personen, die im Zeitpunkt des Erlasses der Geldbußenentscheidung der Kommission nicht mehr Teil des Unternehmens sind, das die Zuwiderhandlung begangen hat, gegenüber der Muttergesellschaft spiegelt sich z. B. im Erfordernis wider, die Obergrenze von 10 % des Umsatzes nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf den Umsatz dieser juristischen Person anzuwenden und nicht auf den der Muttergesellschaft. Vgl. dazu die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 30. Mai 2013 in der Rechtssache Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, Urteil noch nicht erlassen, Nrn. 84 bis 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 88 ) Vgl. oben, Nr. 81 a. E.

( 89 ) Eine solche Prüfung könnte vielleicht durch die Tatsache erleichtert werden, dass möglicherweise ein Interesse der einzelnen Gesellschaften, die nun nicht mehr derselben Gruppe angehören, bestehen könnte, der Kommission die in ihrem Besitz befindlichen sachdienlichen Hinweise, natürlich zu ihrer Entlastung, zu übermitteln, damit die Kommission den Umfang ihrer jeweiligen Haftung genau bestimmen kann.

( 90 ) Vgl. Randnr. 155 des angefochtenen Urteils.

( 91 ) Diese Grundsätze finden im Zivilrecht nicht notwendigerweise Anwendung, jedoch sehr wohl, wie oben in Nr. 74 ausgeführt, im Wettbewerbsrecht der Union.

( 92 ) Urteil vom 2. Oktober 2003 (C-196/99 P, Slg. 2003, I-11005).

( 93 ) Insbesondere betrifft die Randnr. 100 dieses Urteils das Bestehen eines inneren Widerspruchs in der dort streitigen Entscheidung und kann nicht die Grundlage für die Anerkennung eines allgemeinen Grundsatzes sein, wonach ohne eine entgegenstehende Angabe in der Entscheidung, mit der die Kommission eine gesamtschuldnerische Geldbuße festsetzt, davon auszugehen sei, dass die Kommission den Mitgesamtschuldnern die Zuwiderhandlung in gleichem Umfang zurechne.

( 94 ) Zur konkreten Bestimmung der Anteile an der Geldbuße vgl. auch unten, Nrn. 96 ff.

( 95 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 692), Groupe Danone/Kommission (oben in Fn. 51 angeführt, Randnr. 61), vom 8. Dezember 2011, KME u. a./Kommission (C-272/09 P, Slg. 2011, I-12789, Randnr. 103), sowie Nr. 38 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Tomkins (Urteil vom 22. Januar 2013, C‑286/11 P).

( 96 ) Vgl. Nrn. 40 und 41 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Tomkins (in der vorstehenden Fußnote angeführt).

( 97 ) Neben der in Fn. 95 angeführten Rechtsprechung vgl. auch Nr. 175 meiner Schlussanträge vom 6. November 2008 in der Rechtssache Archer Daniels Midland/Kommission (Urteil vom 9. Juli 2009, C-511/06 P, Slg. 2009, I-5843).

( 98 ) Vgl. insbesondere oben, Nr. 59.

( 99 ) Vgl. oben, Nrn. 5 bis 7.

( 100 ) Das ändert im Übrigen nichts am Ergebnis, das ich in der Rechtssache C‑233/11 P im Hinblick auf das Vorbringen vorschlage, das Gericht habe durch die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. j der streitigen Entscheidung ultra petita entschieden. Vgl. unten, Nrn. 151 ff.

( 101 ) Der Gesamtbetrag der von der Kommission gegen die Gesellschaften der VA-Tech-Gruppe verhängten Geldbuße (ohne Berücksichtigung von SEHV und Magrini, als sie Teil des Unternehmens Schneider waren), d. h. 22,05 Mio. Euro, ist tatsächlich unverändert geblieben. Vgl. oben, Nrn. 11 und 13.

( 102 ) Was die gegen Schneider gemeinsam mit SEHV und Magrini verhängte Geldbuße für den Verstoß in dem Zeitraum betrifft, in dem die beiden letzteren Gesellschaften vor ihrer Übernahme durch die VA-Tech-Gruppe 100%ige Tochtergesellschaften von Schneider waren, hat das Gericht statt der beiden separaten Geldbußen, die die Kommission Schneider allein (3,6 Mio. Euro) und Schneider gesamtschuldnerisch mit SEHV und Magrini (4,5 Mio. Euro) auferlegt hat, eine einzige Geldbuße in einem Gesamtbetrag von 8,1 Mio. Euro verhängt. Dieser gesamte Betrag von 8,1 Mio. Euro ist jedoch nichts anderes als die Summe der beiden von der Kommission separat verhängten Geldbußen.

( 103 ) Vgl. oben, Nrn. 11 und 13, und Randnrn. 258 ff. des angefochtenen Urteils.

( 104 ) Vgl. Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (oben in Fn. 95 angeführt, Randnr. 692).

( 105 ) Vgl. Urteile Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (oben in Fn. 40 angeführt, Randnr. 52), vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 24), sowie vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission (C-240/03 P, Slg. 2006, I-731, Randnr. 43). Vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 1962, Meroni/Hohe Behörde (46/59 und 47/59, Slg. 1962, 837, insbesondere 854), sowie die Nrn. 146 bis 148 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. September 2009 in der Rechtssache Kommission/Alrosa (Urteil vom 29. Juni 2010, C-441/07 P, Slg. 2010, I-5949).

( 106 ) Vgl. Nr. 37 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Tomkins (oben in Fn. 95 angeführt). Vgl. in diesem Sinne auch Nr. 49 der Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Groupe Danone/Kommission (oben in Fn. 51 angeführt).

( 107 ) Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht (vgl. insbesondere Randnr. 104 des Urteils KME u. a./Kommission, oben in Fn. 95 angeführt) und es daher Sache der Parteien ist, dem Gericht bei der Ausübung dieser Befugnis die Richtung vorzugeben.

( 108 ) Dazu ist insbesondere zu bemerken, dass SEHV und Magrini in ihren Schriftsätzen im Rahmen der Klagebegründung, in denen sie die „Unverständlichkeit“ der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme durch die Kommission rügen, darauf hingewiesen habe, dass es im Fall der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme von Gesellschaften, die nicht zur selben Gruppe gehörten, unerlässlich sei, klarzustellen, „wer für welchen Betrag“ hafte.

( 109 ) Sollte festgestellt werden, dass das Gericht die Grenzen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung überschritten hat, bedeutet dies meines Erachtens nicht zwingend, dass es ultra petita entschieden hat. Wenn das Gericht aufgrund des Antrags einer Partei befugt ist, den Betrag einer Geldbuße abzuändern, scheint mir eine Überschreitung der Grenzen dieser Befugnis etwas anderes zu sein als eine Überschreitung des Antrags des Klägers.

( 110 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245, Randnrn. 50 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 111 ) Vgl. Urteil Kommission/Irland u. a. (in der vorstehenden Fußnote angeführt, Randnr. 56), sowie Urteil vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-12033, Randnr. 41).

( 112 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Fn. 110 angeführt, Randnr. 55).

( 113 ) Vgl. Randnr. 104 des Urteils KME u. a./Kommission (oben in Fn. 95 angeführt) sowie die Nrn. 66 bis 68 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Tomkins (oben in Fn. 95 angeführt; vgl. auch die dort angeführte Rechtsprechung).

( 114 ) Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Fn. 110 angeführt, Randnr. 53).

( 115 ) Mit Urteil vom 18. Dezember 2009 erklärte sich das Tribunal de commerce de Grenoble zugunsten des Gerichts für unzuständig.

( 116 ) Im Übrigen scheint mir die Tatsache, dass die Kommission ihren Standpunkt gegen eine Regelung des Innenverhältnisses von Mitgesamtschuldnern der Geldbuße ausreichend verteidigen konnte, durch den Umstand bestätigt, dass sie im Rahmen des ersten Teils des sechsten Rechtsmittelgrundes rügt, das Gericht sei auf ihr entsprechendes Vorbringen nicht eingegangen.

( 117 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Tomkins (oben in Fn. 95 angeführt, Randnr. 61).

( 118 ) Außerdem frage ich mich, inwieweit diese Auslegung von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 als rechtlicher Umstand eingestuft werden kann, der im Sinne der oben in Nr. 112 angeführten Rechtsprechung „für den Ausgang des Verfahrens entscheidend [ist]“. Wie ich nämlich oben in Nr. 27 ausgeführt habe, beruht meines Erachtens weder die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung noch die Abänderung der Geldbußen durch das Gericht auf den Erwägungen in den Randnrn. 153 bis 159 des Urteils, ausgenommen der Teil, in dem das Gericht die von ihm neu festgesetzte Geldbuße im Innenverhältnis der Gesamtschuldner aufteilt.

( 119 ) Vgl. Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission (C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 121), Aalborg Portland u. a./Kommission (oben in Fn. 63 angeführt, Randnr. 372), vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission (C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 30), sowie vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C-440/07 P, Slg. 2009, I-6413, Randnr. 135).

( 120 ) Urteile vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens (C-259/96 P, Slg. 1998, I-2915, Randnrn. 32 und 33), Aalborg Portland u.a./Kommission (oben in Fn. 63 angeführt, Randnr. 372), France Télécom/Kommission (in der vorstehenden Fußnote angeführt, Randnr. 29) sowie Kommission/Schneider Electric (in der vorstehenden Fußnote angeführt, Randnr. 135).

( 121 ) Vgl. dazu oben, Nrn. 44 bis 46.

( 122 ) Vgl. oben, Nr. 5.

( 123 ) Vgl. oben, Nr. 10.

( 124 ) Vgl. Randnrn. 140, 144 und 163 a. E. des angefochtenen Urteils.

( 125 ) Vgl. Randnr. 144 des angefochtenen Urteils.

( 126 ) Vgl. oben, Nrn. 5 bis 7, und Randnr. 1 des angefochtenen Urteils.

( 127 ) Insoweit ergibt sich aus dem Rechtsmittel von Reyrolle ausdrücklich, dass sie nicht bestritten hat, dass das Gericht für die Festsetzung der Geldbuße den Umsatz des letzten vollen Kalenderjahrs der Zuwiderhandlung herangezogen hat.

( 128 ) D. h. jeweils für den Zeitraum vom 15. April 1988 bis zum 13. Dezember 2000, in dem die beiden Gesellschaften zur Schneider-Gruppe gehörten (vgl. Randnr. 246 des angefochtenen Urteils), und vom 1. Juli 2002 bis zum 11. Mai 2004, in dem die beiden Gesellschaften von VA Tech kontrolliert wurden (vgl. Randnr. 243 des angefochtenen Urteils).

( 129 ) Nach der Rechtsprechung würde nämlich einem Rechtsmittelführer, wenn er vor dem Gerichtshof erstmals einen Klage- oder Verteidigungsgrund vorbringen könnte, den er vor dem Gericht nicht rechtzeitig vorgebracht hat, gestattet, im Rechtsmittelverfahren einen weiter reichenden Rechtsstreit anhängig zu machen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Vgl. Urteil Alliance One International u. a./Kommission (oben in Fn. 54 angeführt, Randnr. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 130 ) Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (C-176/06, Slg. 2007, I-170, Randnr. 17). Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Andreasen/Kommission (T‑17/08 P, Randnr. 96).

( 131 ) Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo/Kommission (C‑70/12 P, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 132 ) Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C-76/06, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 133 ) Vgl. Nrn. 28 bis 48 sowie 61 bis 68 der streitigen Entscheidung.

( 134 ) Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, Randnrn. 125 und 126).

( 135 ) Vgl. dazu Art. 170 der neuen Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Dieser kann nach ständiger Rechtsprechung, nach der Verfahrensvorschriften auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, als anwendbar angesehen werden. Vgl. dazu Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9), vom 7. September 1999, De Haan (C-61/98, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13), sowie vom 14. Februar 2008, Varec (C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 27).

( 136 ) Vgl. die oben in Fn. 106 angeführte Rechtsprechung.

( 137 ) Vgl. Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (oben in Fn. 40 angeführt, Randnr. 53).

( 138 ) Ebd., Randnr. 57.

( 139 ) Der Gesamtbetrag der Geldbuße wurde übrigens für das Unternehmen VA Technologie nicht herabgesetzt. Vgl. oben, Fn. 101.

( 140 ) Vgl. Nr. 5 der vom Gericht am 21. Januar 2010 an die Parteien übermittelten Fragen.

( 141 ) Vgl. Urteil Groupe Danone/Kommission (oben in Fn. 51 angeführt, Randnrn. 74 bis 76).