Rechtssache C‑196/09

Paul Miles u. a.

gegen

Europäische Schulen

(Vorabentscheidungsersuchen der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen)

„Vorabentscheidungsersuchen – Begriff ‚Gericht eines Mitgliedstaats‘ im Sinne des Art. 267 AEUV – Beschwerdekammer der Europäischen Schulen – Vergütungssystem der an die Europäischen Schulen abgeordneten Lehrer – Keine Anpassung der Gehälter nach dem Wertverfall des Pfund Sterling – Vereinbarkeit mit den Art. 18 AEUV und 45 AEUV“

Leitsätze des Urteils

Vorabentscheidungsverfahren – Anrufung des Gerichtshofs – Nationales Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV

(Art. 267 AEUV)

Der Gerichtshof ist für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen nicht zuständig.

Zur Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne des Art. 267 AEUV handelt, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit.

Auch wenn die Beschwerdekammer diesen Merkmalen entspricht und daher als „Gericht“ im Sinne des Art. 267 AEUV qualifiziert werden muss, gehört sie, anders als in diesem Artikel vorgeschrieben, nicht zu „einem Mitgliedstaat“, sondern zu den Europäischen Schulen, die nach den Erwägungsgründen 1 und 3 der Vereinbarung über die Europäischen Schulen ein System besonderer Art bilden, das im Wege eines internationalen Abkommens eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht. Sie ist somit ein Organ einer internationalen Organisation, die trotz der funktionellen Beziehungen, die sie zur Union unterhält, von dieser und den Mitgliedstaaten formell getrennt bleibt. Die bloße Tatsache, dass die Beschwerdekammer die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts in einem bei ihr anhängigen Rechtsstreit anzuwenden hat, genügt daher nicht, um sie unter den Begriff „Gericht eines Mitgliedstaats“ und damit in den Anwendungsbereich des Art. 267 AEUV zu fassen.

(vgl. Randnrn. 37-39, 42-43, 46 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

14. Juni 2011(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Begriff ‚Gericht eines Mitgliedstaats‘ im Sinne des Art. 267 AEUV – Beschwerdekammer der Europäischen Schulen – Vergütungssystem der an die Europäischen Schulen abgeordneten Lehrer – Keine Anpassung der Gehälter nach dem Wertverfall des Pfund Sterling – Vereinbarkeit mit den Art. 18 AEUV und 45 AEUV“

In der Rechtssache C‑196/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen mit Entscheidung vom 25. Mai 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 2009, in dem Verfahren

Paul Miles u. a.

gegen

Europäische Schulen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.-C. Bonichot sowie der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter), J. Malenovský, U. Lõhmus, E. Levits, A. Ó Caoimh, L. Bay Larsen und T. von Danwitz,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Miles u. a., vertreten durch S. Orlandi und J.-N. Louis, avocats,

–        der Europäischen Schulen, vertreten durch M. Gillet, avocat,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und J.‑P. Keppenne als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Dezember 2010

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1 AEUV, 45 AEUV und 267 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen 137 vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland an die Europäischen Schulen abgeordneten Lehrern und den Europäischen Schulen, in dem es zum einen um die Weigerung Letzterer geht, für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2008 nach dem Wertverfall des Pfund Sterling eine Anpassung der Vergütung der Lehrer vorzunehmen, und zum anderen um den seit diesem Zeitpunkt geltenden Berechnungsmodus für die Anpassung der Gehälter an die Schwankungen der Wechselkurse anderer Währungen als des Euro.

 Rechtlicher Rahmen

 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

3        Die Gründung der Europäischen Schulen beruhte ursprünglich auf zwei Rechtsinstrumenten, nämlich der am 12. April 1957 in Luxemburg unterzeichneten Satzung der Europäischen Schulen (Recueil des traités des Nations Unies, Bd. 443, S. 129) und dem Protokoll vom 13. April 1962 über die Gründung Europäischer Schulen unter Bezugnahme auf die Satzung der Europäischen Schulen (Recueil des traités des Nations Unies, Bd. 752, S. 267).

4        Diese Instrumente wurden durch die am 21. Juni 1994 in Luxemburg abgeschlossene Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212, S. 3, im Folgenden: Vereinbarung über die Europäischen Schulen) ersetzt, die am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist und das derzeit anwendbare Instrument darstellt. Anders als die ursprünglichen Rechtsinstrumente, an denen nur die Mitgliedstaaten beteiligt waren, wurde die Vereinbarung über die Europäischen Schulen auch von den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen, die hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212, S. 1) ermächtigt worden waren.

5        In den ersten vier Erwägungsgründen der Vereinbarung über die Europäischen Schulen heißt es:

„Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wurden zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens der europäischen Organe bereits 1957 Lehranstalten mit der Bezeichnung ‚Europäische Schule‘ eingerichtet.

Die Europäischen Gemeinschaften sind bestrebt, den gemeinsamen Unterricht dieser Kinder sicherzustellen, und leisten zu diesem Zweck einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen.

Die Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem besonderer Art. Bei diesem System wird eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften verwirklicht; gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten.

Es empfiehlt sich:

–        einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten und zu diesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau festgelegten Befugnissen einzurichten;

–        festzulegen, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammer die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen nicht berühren.“

6        Nach Art. 7 der Vereinbarung über die Europäischen Schulen gehört die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen (im Folgenden: Beschwerdekammer) neben dem Obersten Rat, dem Generalsekretär und den Inspektionsausschüssen zu den allen Schulen gemeinsamen Organen.

7        Nach Art. 26 der Vereinbarung über die Europäischen Schulen ist „[f]ür Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden konnten, … ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig“.

8        Art. 27 der Vereinbarung über die Europäischen Schulen bestimmt:

„(1)      Es wird eine Beschwerdekammer eingesetzt.

(2)      Bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinbarung auf die darin genannten Personen – mit Ausnahme des Verwaltungs- und Dienstpersonals – betreffen und sich auf die Rechtmäßigkeit einer vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber jenen Personen getroffenen und sie beschwerenden Entscheidung beziehen, die auf dieser Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vorschriften beruht, besitzt die Beschwerdekammer, nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges, erst- und letztinstanzlich ausschließliche Zuständigkeit. Handelt es sich um finanzielle Streitigkeiten, so hat die Beschwerdekammer Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung.

Die Voraussetzungen für ein Verfahren der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten oder der allgemeinen Schulordnung festgelegt.

(3)      Der Beschwerdekammer gehören Personen an, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und als fähige Juristen gelten.

Zu Mitgliedern der Beschwerdekammer können nur Personen ernannt werden, die in einer vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dafür erstellten Liste aufgeführt sind

(4)      Der Oberste Rat legt die Satzung der Beschwerdekammer einstimmig fest.

In der Satzung der Beschwerdekammer werden die Zahl ihrer Mitglieder, das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder durch den Obersten Rat, die Amtsdauer der Mitglieder und die für diese geltende Besoldungsregelung festgelegt. Die Satzung regelt die Arbeitsweise der Beschwerdekammer.

(5)      Die Beschwerdekammer gibt sich eine Verfahrensordnung, die alle zur Anwendung ihrer Satzung erforderlichen Bestimmungen enthält.

Die Verfahrensordnung bedarf der einstimmigen Annahme durch den Obersten Rat.

(6)      Die Urteile der Beschwerdekammer sind für die Parteien verbindlich und, falls diese einem Urteil nicht nachkommen, von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu vollstrecken.

(7)      Andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind, unterliegen der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Insbesondere berührt dieser Artikel nicht die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen.“

 Statut der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen

9        In Art. 1 des Statuts der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen heißt es:

„1.      Die Beschwerdekammer … setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, die für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden.

2.      Der Oberste Rat, der bei einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder befindet, ernennt sie unter Zugrundelegung der Liste, die zu diesem Zweck vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgestellt wurde.

3.      Ihr Mandat ist stillschweigend für einen Zeitraum gleicher Dauer verlängerbar, mit Ausnahme eines ausdrücklichen Beschlusses des Obersten Rates bei einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

…“

10      Nach Art. 3 dieses Statuts „[dürfen] [d]ie Mitglieder der Beschwerdekammer … während ihrer Mandatszeit weder politischen oder administrativen Aktivitäten nachgehen noch Berufsaktivitäten, die nicht mit ihrer Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitspflicht vereinbar sind“.

11      Art. 5 des Statuts bestimmt, dass „[e]in Mitglied der Beschwerdekammer … seines Amtes nur dann enthoben werden [kann], wenn die anderen, in einer Plenarsitzung versammelten Mitglieder bei einer Zweitdrittelmehrheit ihrer amtierenden Mitglieder beschließen, dass das betreffende Mitglied die gestellten Arbeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. …“

12      Art. 15 des Statuts sieht vor:

„…

2.       Kein Mitglied darf an der Ergründung einer Beschwerdesache teilnehmen, von der es persönlich betroffen ist oder in der es vormals als Mitarbeiter, Ratgeber oder Berater einer Partei oder einer Person aufgetreten ist, die ihrerseits Interesse an dieser Beschwerdesache hatte, entweder als Mitglied eines Gerichts oder einer Untersuchungskommission, oder in irgendeiner sonstweiligen Funktion.

3.       Falls ein Mitglied sich aus einem dieser Gründe oder aus einem besonderen Grund für befangen hält, hat es den Vorsitzenden der Beschwerdekammer entsprechend zu informieren, der es von der Sitzungsteilnahme befreit und dessen Vertretung ggf. durch ein anderes Mitglied gewährleistet.

4.       Falls der Vorsitzende der Beschwerdekammer oder einer Nebengruppe den Standpunkt vertritt, dass ein Grund für die Befangenheit eines Mitglieds besteht, hat er dem betreffenden Mitglied seinen Standpunkt zu bekunden. Falls kein Einvernehmen erlangt werden kann, befindet die Kammer oder die Nebengruppe. Nach Anhörung des betroffenen Mitglieds unterzieht die Kammer oder die Nebengruppe sich einer Beratung und befindet in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds. Falls sich dabei für eine Entpflichtung entschieden wird, hat der Vorsitzende der Beschwerdekammer ggf. für eine Vertretung dieses Mitglieds zu sorgen.“

 Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen

13      Der Oberste Rat erlässt das Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen (im Folgenden: Statut des abgeordneten Personals) gemäß der Befugnis, die ihm zu diesem Zweck durch die Vereinbarung über die Europäischen Schulen eingeräumt ist.

14      Art. 49 des Statuts des abgeordneten Personals sah in seiner von Oktober 2004 bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung vor:

„1.      Nach Maßgabe der Bedingungen des vorliegenden Kapitels und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat das Personalmitglied Anspruch auf das Gehalt, das seiner Diensttätigkeit und seiner Altersstufe in der Besoldungsstufe seiner Funktion entsprechen, wie sie in Anhang III des vorliegenden Statuts festgelegt sind.

2.      a)      Die zuständigen nationalen Behörden zahlen dem Personalmitglied das nationale Monatsgehalt und teilen dem Direktor die überwiesenen Beträge unter Angabe all jener Elemente mit, die zur Berechnung herangezogen werden, einschließlich der verpflichtenden Sozialabgaben und Steuern.

         b)      Die Europäische Schule zahlt den Unterschiedsbetrag zwischen einerseits dem im vorliegenden Statut vorgesehenen Gehalt und andererseits dem Gegenwert aller nationalen Bezüge, abzüglich der verpflichtenden Sozialabgaben.

Dieser Gegenwert wird in der Währung jenes Landes berechnet, in dem das Personalmitglied seine Diensttätigkeit ausübt, und zwar unter Zugrundelegung des Wechselkurses, der bei der Anpassung der Gehälter der Beamten der Europäischen Gemeinschaften angewendet wird.

Liegt dieser Gegenwert über dem gemäß dem Statut vorgesehenen Jahresgehalt, bleibt der Unterschied zwischen den beiden Summen dem betreffenden Personalmitglied erhalten.

…“

15      Die Anmerkung zu Art. 49 Abs. 2 Buchst. b des Statuts des abgeordneten Personals lautete:

„Die Bestimmungen des Statuts der Gemeinschaftsbeamten sehen vor, als Referenzkurs für andere Währungen als den Euro den am 1. Juli des jeweiligen Jahres für den Haushalt geltenden Kurs heranzuziehen. Dieser Referenzkurs wird für die Umrechnung der Gehälter in Euro verwendet.“

16      Im Oktober 2008 beschloss der Oberste Rat, Art. 49 Abs. 2 Buchst. b des Statuts des abgeordneten Personals mit Wirkung vom 1. Juli 2008 durch die Einfügung des folgenden Absatzes zwischen die Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung zu ändern:

„Diese Wechselkurse werden mit den für die Ausführung des Haushalts geltenden monatlichen Wechselkursen abgeglichen. Ergibt sich für eine oder mehrere Devisen gegenüber den bisher angewandten Wechselkursen eine Abweichung von 5 % oder mehr, erfolgt ab diesem Monat eine Anpassung. Wird die Auslöseschwelle nicht erreicht, erfolgt spätestens nach 6 Monaten eine Aktualisierung der Wechselkurse.“

17      Nach Art. 79 des Statuts des abgeordneten Personals können Beschlüsse im Zusammenhang mit Verwaltungs- und Gehaltsfragen Gegenstand eines Widerspruchs vor dem Generalsekretärs sein. Gegen dessen ausdrückliche oder stillschweigende ablehnende Entscheidung kann eine Klage gemäß Art. 80 dieses Statuts eingereicht werden, dessen Abs. 1 vorsieht:

„Die Beschwerdekammer ist in erster und letzter Instanz ausschließlich dafür zuständig, in Streitfällen zu entscheiden, die im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit eines erlittenen Schadens zwischen den Direktionsbehörden der Schulen und den Personalmitgliedern stehen. Bezieht ein solcher Streitfall sich auf Gehaltsfragen, so verfügt die Beschwerdekammer über volle Rechtskraft.“

18      Nach Art. 86 des Statuts des abgeordneten Personals „[erfolgt] die Auslegung der Artikel des vorliegenden Statuts, die auf die Artikel des Statuts der Beamten der Europäischen Union ausgerichtet sind, … nach den von der Kommission angewandten Kriterien“.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19      Herr Miles und die 136 weiteren Kläger des Ausgangsverfahrens sind Lehrer, die vom Vereinigten Königreich an eine der Europäischen Schulen abgeordnet wurden. Gemäß Art. 49 des Statuts des abgeordneten Personals erhalten sie zum einen das nationale Monatsgehalt, das von den Behörden des Vereinigten Königreichs gezahlt wird, und zum anderen eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem in diesem Statut vorgesehenen Gehalt und dem Gegenwert der nationalen Bezüge, abzüglich der verpflichtenden Sozialabgaben, die von der Europäischen Schule gezahlt wird (im Folgenden: Europazulage).

20      Für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 wurde die Europazulage – gemäß Art. 49 Abs. 2 Buchst. b des Statuts des abgeordneten Personals in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung – berechnet, indem der Unterschiedsbetrag zwischen dem in diesem Statut vorgesehenen Gehalt und dem Gegenwert aller nationalen Bezüge ermittelt wurde, die in Pfund Sterling ausgedrückt und auf der Grundlage des Kurses umgerechnet wurden, den die Kommission am 1. Juli 2007 auf den Haushalt angewandt hat.

21      Ab Oktober 2007 erfuhr das Pfund Sterling einen starken Wertverfall. Dieser wurde jedoch bei der Berechnung der Europazulage der Kläger des Ausgangsverfahrens bis zum 1. Juli 2008 nicht berücksichtigt, da der auf die Bezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften angewandte Wechselkurs, auf den die genannte Bestimmung verweist, nur einmal im Jahr angepasst wird.

22      Herr Miles und die übrigen Kläger des Ausgangsverfahrens legten zwischen dem 15. April und dem 20. Mai 2008 Widersprüche beim Generalsekretär der Europäischen Schulen ein und beantragten, den Umrechnungskurs des Pfund Sterling zu revidieren und die Europazulagen mit Wirkung vom November 2007 neu zu berechnen. Da der Generalsekretär diese Widersprüche stillschweigend zurückwies, erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens am 15. Dezember 2008 bzw. 9. Januar 2009 Nichtigkeitsklagen bei der Beschwerdekammer und beantragten zudem eine Entschädigung für den Zeitraum November 2007 bis Juni 2008. In diesem Zusammenhang machten die Kläger des Ausgangsverfahrens einredeweise insbesondere die Rechtswidrigkeit des Art. 49 Abs. 2 Buchst. b des Statuts des abgeordneten Personals im Hinblick auf die Art. 12 EG und 39 EG geltend.

23      Im Oktober 2008 änderte der Oberste Rat der Europäischen Schulen Art. 49 Abs. 2 Buchst. b des Statuts des abgeordneten Personals, um im Fall starker Kursschwankungen der Währungen von Mitgliedstaaten, die nicht zur Eurozone gehören, eine flexiblere Anpassung des Umrechnungskurses zu ermöglichen. Das Inkrafttreten dieser Änderung wurde auf den 1. Juli 2008 festgelegt, mit der Begründung, eine rückwirkende Anwendung hätte erhebliche Kosten mit sich gebracht und erfordert, von Personalmitgliedern, die von Mitgliedstaaten abgeordnet seien, deren Währung eine Aufwertung erfahren habe, die Rückzahlung der zu viel gezahlten Europazulage zu verlangen.

24      Die Beschwerdekammer führt aus, das Rechtssystem der Europäischen Schulen sei ein System besonderer Art, das sich sowohl von dem der Gemeinschaften und der Europäischen Union als auch von dem der Mitgliedstaaten unterscheide, jedoch eine Form der Zusammenarbeit zwischen diesen verwirkliche. Daraus folge, dass die nationalen und internationalen Instrumente, an denen die Europäischen Schulen nicht selbst beteiligt seien, diese als solche zwar nicht rechtlich verpflichten könnten, die Grundsätze, die in diesen Instrumenten enthalten seien oder auf die sie verwiesen, jedoch zumindest als Richtschnur für die Tätigkeit der Organe dieser Schulen dienen müssten, da sie sowohl in der Rechtsordnung der Union als auch in der der Mitgliedstaaten gemeinsam anerkannt seien. Darüber hinaus seien die Vorschriften des Unionsrechts, auf die gerade in den gemäß der Vereinbarung über die Europäischen Schulen erlassenen Texten verwiesen werde, im Rahmen des Systems der Europäischen Schulen unmittelbar anwendbar.

25      Daher machten die Kläger des Ausgangsverfahrens zulässigerweise die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 49 Abs. 2 Buchst. b des Statuts des abgeordneten Personals im Hinblick auf die Art. 12 EG und 39 EG geltend.

26      Ausdrücklich sehe die Vereinbarung über die Europäischen Schulen nur vor, dass der Gerichtshof für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zuständig sei. Es stelle sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdekammer in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der Grundsätze des Unionsrechts, die vor ihr geltend gemacht werden könnten, und die Vorschriften des Unionsrechts, auf die in den gemäß dieser Vereinbarung erlassenen Bestimmungen verwiesen werde, als Gericht angesehen werden könne, das in den Anwendungsbereich des Art. 234 EG falle, obwohl sie einem System besonderer Art angehöre, das sich sowohl von dem der Gemeinschaft als auch von dem der Mitgliedstaaten unterscheide.

27      In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass sie durch eine Vereinbarung eingesetzt worden sei, die ausschließlich die Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten betreffe, um einen einheitlichen Rechtsschutz im Bereich der ihr übertragenen Befugnisse sicherzustellen. Diese Vereinbarung sehe im Übrigen vor, dass ihre Urteile erforderlichenfalls von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu vollstrecken seien und dass die Rechtsstreitigkeiten, die nicht in ihre Zuständigkeit fielen, der Zuständigkeit der nationalen Gerichte unterlägen. Es wäre daher paradox, wenn nur Letztere den Gerichtshof im Rahmen eines die Europäischen Schulen betreffenden Rechtsstreits befragen könnten. Schließlich entspreche die Möglichkeit für die Beschwerdekammer, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, dem Zweck des Art. 234 EG, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu wahren.

28      Die Beantwortung der Frage, ob Art. 49 Abs. 2 Buchst. b des Statuts des abgeordneten Personals mit den Art. 12 EG und 39 EG vereinbar sei, weise eine gewisse Schwierigkeit auf. Da die streitige Bestimmung erst mit Wirkung vom 1. Juli 2008, d. h. acht Monate nach dem festgestellten starken Wertverfall des Pfund Sterling, geändert worden sei, seien die vom Vereinigten Königreich abgeordneten Lehrer bei der Berechnung ihres Gehalts vor diesem Zeitpunkt benachteiligt worden. Der Umstand, dass von anderen Mitgliedstaaten abgeordnete Lehrer wegen der Aufwertung der Währungen dieser Staaten durch die Nichtanpassung der Gehälter vor diesem Zeitpunkt einen Vorteil genossen hätten, könne den Standpunkt der Europäischen Schulen umso weniger rechtfertigen, als er die zwischen den betroffenen Lehrern bestehende Ungleichbehandlung verschärft habe. Eine solche Situation verstoße nicht nur gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit, sondern erscheine auch geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen.

29      Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 234 EG dahin auszulegen, dass eine streitentscheidende Stelle wie die nach Art. 27 der Vereinbarung über die Europäischen Schulen eingerichtete Beschwerdekammer der Europäischen Schulen in seinen Anwendungsbereich fällt und, da sie letztinstanzlich entscheidet, zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet ist?

2.      Bei Bejahung der ersten Frage: Sind die Art. 12 EG und 39 EG dahin auszulegen, dass sie der Anwendung eines Vergütungssystems wie desjenigen der Europäischen Schulen entgegenstehen, weil dieses System, obwohl es ausdrücklich auf das für die Beamten der Gemeinschaft geltende System Bezug nimmt, nicht, auch nicht rückwirkend, die volle Berücksichtigung der Geldentwertung erlaubt, die zu einem Kaufkraftverlust der von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats abgeordneten Lehrkräfte führt?

3.      Bei Bejahung der zweiten Frage: Kann eine unterschiedliche Situation wie die der Lehrkräfte, die an die Europäischen Schulen abgeordnet sind und für deren Vergütung sowohl ihre nationalen Behörden als auch die Europäische Schule, an der sie unterrichten, aufkommen, auf der einen Seite und die der Beamten der Europäischen Gemeinschaft, deren Vergütung ausschließlich von der Gemeinschaft übernommen wird, auf der anderen Seite in Anbetracht der Grundsätze, die sich aus den genannten Artikeln ergeben, und obwohl das Statut des abgeordneten Personals ausdrücklich auf das Statut der Beamten der Gemeinschaft Bezug nimmt, es rechtfertigen, dass die Wechselkurse, die die Aufrechterhaltung einer gleichwertigen Kaufkraft gewährleisten sollen, nicht die gleichen sind?

 Zuständigkeit des Gerichtshofs

 Gegenüber dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

30      Die Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission sind der Ansicht, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen, das die Beschwerdekammer bei ihm einreiche, zuständig sei und dass die Beschwerdekammer nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sei, den Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 3 EG um Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Europäischen Schulen vertreten die gegenteilige Auffassung und schlagen daher vor, die erste Frage zu verneinen.

31      Die Kläger tragen vor, die Beschwerdekammer erfülle alle in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien, anhand deren eine Stelle als „Gericht“ im Sinne des Art. 234 EG qualifiziert werde. So habe die Beschwerdekammer eine gesetzliche Grundlage, sie sei in ständiger Weise eingesetzt, ihre Mitglieder böten jede Gewähr für Unabhängigkeit, ihre Entscheidungen hätten bindenden Charakter, sie wende Rechtsvorschriften und ein Verfahren an, das dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten entspreche und dem Grundsatz des streitigen Verfahrens genüge. Die Kommission fügt hinzu, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall eine Rechtsprechungsaufgabe wahrnehme, indem sie über einen Rechtsstreit zwischen den Klägern des Ausgangsverfahrens und den Europäischen Schulen als Arbeitgeber entscheide.

32      Die Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission sind der Ansicht, dass die Beschwerdekammer, auch wenn sie nicht unmittelbar einem bestimmten Mitgliedstaat angehöre, einem „Gericht eines Mitgliedstaats“ im Sinne des Art. 234 EG gleichgestellt werden müsse. Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior (C‑337/95, Slg. 1997, I‑6013, Randnrn. 20 bis 26), bereits anerkannt, dass ihm ein mehreren Mitgliedstaaten gemeinsames Gericht Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen könne. Er habe dieses Ergebnis auf eine teleologische Auslegung des Art. 234 EG gestützt, und zwar unter Berücksichtigung des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Zwecks, die Einheitlichkeit der Auslegung des Unionsrechts zu wahren. Dieses Ergebnis müsse auch für die Beschwerdekammer gelten, die als allen Mitgliedstaaten und der Union gemeinsames Gericht anzusehen und wie die nationalen Gerichte zur Anwendung des Unionsrechts berufen sei. Der Beschwerdekammer zu gestatten, den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen, wenn sie unionsrechtliche Vorschriften auszulegen habe, entspreche insbesondere dem Zweck, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu wahren.

33      Die Kommission räumt ein, dass zwar nicht jedes internationale Gericht dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen mit der Begründung unterbreiten könne, dass es Vorschriften des Unionsrechts anwende. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um den besonderen Fall eines allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Gerichts, das an die Stelle der nationalen Gerichte trete, die sonst zuständig gewesen wären. Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen geltend, es könne nicht angehen, dass sich die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus den Verträgen durch den Abschluss der Vereinbarung über die Europäischen Schulen entziehen könnten, die im Übrigen offensichtlich nicht darauf abziele, den Anwendungsbereich des Unionsrechts einzuschränken.

34      Die Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission meinen, da die Union Partei der Vereinbarung über die Europäischen Schulen sei, seien diese Vereinbarung und das gesamte aus ihr abgeleitete Recht voller Bestandteil des Unionsrechts. Die Kläger ziehen daraus den Schluss, dass der Gerichtshof sowohl hinsichtlich dieser Vereinbarung als auch hinsichtlich des Statuts des abgeordneten Personals zuständig sei, im Wege einer Vorabentscheidung zu befinden.

35      Nach Auffassung der Europäischen Schulen ergibt sich aus Art. 27 der Vereinbarung über die Europäischen Schulen, dass die Beschwerdekammer ein Gericht sei. Offenkundig handele es sich jedoch nicht um ein nationales Gericht. Wenn der Gerichtshof den Begriff des nationalen Gerichts insbesondere im Urteil Parfums Christian Dior auf den Benelux-Gerichtshof habe ausdehnen können, beruhe dies darauf, dass es im Bereich des geistigen Eigentums eine unionsrechtliche Regelung gebe. Das Statut des abgeordneten Personals könne jedoch nicht als Bereich angesehen werden, für den eine Unionsregelung bestehe, sondern lediglich als Ausdruck der Aufgabe von Befugnissen der Mitgliedstaaten zugunsten der Organe der Europäischen Schulen, um diesen zu ermöglichen, ihre Beziehungen zu den ihnen zur Verfügung gestellten Lehrkräften zu gestalten. Außerdem stelle die Anrufung des Benelux-Gerichtshofs in Markensachen einen Zwischenstreit in den Verfahren dar, die bei den nationalen Gerichten anhängig seien, während zwischen der Rechtsprechungsaufgabe, die von der Beschwerdekammer ausgeübt werde, und derjenigen, die von den nationalen Gerichten wahrgenommen werde, kein Zusammenhang bestehe. Der bloße Umstand, dass für die Entscheidungen der Beschwerdekammer eine Vollstreckbarkeitserklärung von den nationalen Gerichten erlangt werden könne, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.

36      Die – gewiss engen – Beziehungen, die die Europäischen Schulen zur Union unterhielten, genügten nicht, um das Statut des abgeordneten Personals als Teil des Unionsrechts anzusehen. Zwar ergebe sich aus der Rechtsprechung der Beschwerdekammer, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer fundamentale Grundsätze seien, an die sich die Organe der Europäischen Schulen einschließlich der Beschwerdekammer halten müssten, jedoch könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen erlassenen Regelungen mit dem Unionsrecht gleichgesetzt werden müssten. Die Fragen, die sich stellten, beträfen ausschließlich die Beziehungen zwischen den Europäischen Schulen und ihrem abgeordneten Personal, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang zum Unionsrecht bestünde. Daher sei der Gerichtshof für die Beantwortung einer Vorlagefrage der Beschwerdekammer mangels ausreichenden Zusammenhangs mit dem Unionsrecht nicht zuständig.

 Würdigung durch den Gerichtshof

37      Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof zur Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne des Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997, Dorsch Consult, C‑54/96, Slg. 1997, I‑4961, Randnr. 23, vom 31. Mai 2005, Syfait u. a., C‑53/03, Slg. 2005, I‑4609, Randnr. 29, vom 14. Juni 2007, Häupl, C‑246/05, Slg. 2007, I‑4673, Randnr. 16, sowie vom 22. Dezember 2010, Koller, C‑118/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 22).

38      Zwar entspricht die Beschwerdekammer, wie sämtliche Beteiligte des vorliegenden Verfahrens ausgeführt haben, diesen Merkmalen und muss daher als „Gericht“ im Sinne des Art. 267 AEUV qualifiziert werden, es ist aber zu beachten, dass der Wortlaut dieser Bestimmung auf ein „Gericht eines Mitgliedstaats“ verweist.

39      Die Beschwerdekammer gehört jedoch nicht zu „einem Mitgliedstaat“, sondern zu den Europäischen Schulen, die nach den Erwägungsgründen 1 und 3 der Vereinbarung über die Europäischen Schulen ein System besonderer Art bilden, das im Wege eines internationalen Abkommens eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht, um zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens der europäischen Organe den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten dieser Organe sicherzustellen.

40      Zwar hat der Gerichtshof in Randnr. 21 des Urteils Parfums Christian Dior, auf das sich die Kläger und die Kommission berufen, entschieden, dass nichts dagegen spricht, dass ein mehreren Mitgliedstaaten gemeinsames Gericht wie der Benelux-Gerichtshof dem Gerichtshof ebenso wie die Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen kann.

41      Die Beschwerdekammer stellt dagegen kein solches mehreren Mitgliedstaaten gemeinsames Gericht dar, das mit dem Benelux-Gerichtshof vergleichbar wäre. Während dieser zum einen die Aufgabe hat, die einheitliche Anwendung der den drei Beneluxstaaten gemeinsamen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, und zum anderen das Verfahren vor ihm ein Zwischenstreit in den vor den nationalen Gerichten anhängigen Verfahren ist, nach dessen Abschluss die endgültige Auslegung der den Beneluxstaaten gemeinsamen Rechtsvorschriften feststeht (vgl. Urteil Parfums Christian Dior, Randnr. 22), weist die Beschwerdekammer keine derartigen Verbindungen zu den Gerichtssystemen der Mitgliedstaaten auf.

42      Außerdem wurde die Beschwerdekammer zwar von allen Mitgliedstaaten und der Union geschaffen, dies ändert jedoch nichts daran, dass sie ein Organ einer internationalen Organisation ist, die trotz der funktionellen Beziehungen, die sie zur Union unterhält, von dieser und den Mitgliedstaaten formell getrennt bleibt.

43      Die bloße Tatsache, dass die Beschwerdekammer die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts in einem bei ihr anhängigen Rechtsstreit anzuwenden hat, genügt daher nicht, um die Beschwerdekammer unter den Begriff „Gericht eines Mitgliedstaats“ und damit den Anwendungsbereich des Art. 267 AEUV zu fassen.

44      Die Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission sind jedoch der Ansicht, die Möglichkeit – oder sogar Verpflichtung – der Beschwerdekammer, den Gerichtshof im Rahmen eines solchen Rechtsstreits anzurufen, sei notwendig, um die einheitliche Auslegung der genannten Grundsätze und die tatsächliche Beachtung der Rechte, die die abgeordneten Lehrer aus ihnen herleiteten, sicherzustellen.

45      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Entwicklung des durch die Vereinbarung über die Europäischen Schulen begründeten Rechtsschutzsystems in dem in der vorstehenden Randnummer dargestellten Sinne sicherlich vorstellbar ist, dass es aber Sache der Mitgliedstaaten wäre, das derzeit geltende System zu reformieren (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Randnrn. 44 und 45).

46      Nach alledem ist der Gerichtshof für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen nicht zuständig.

 Kosten

47      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Der Gerichtshof ist für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen nicht zuständig.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.