Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. September 2010 – European Renewable Energies Federation /Kommission

(Verbundene Rechtssachen C‑74/10 P und C-75/10 P)

„Rechtsmittel – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs – Vertretung einer Partei durch einen Anwalt, der kein Dritter ist – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 41-42)

2.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Klageeinreichung ohne Mitwirkung eines Anwalts (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19) (vgl. Randnrn. 51-54)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. November 2009 in den Rechtssachen T-94/07 und T-40/08, European Renewable Energies Federation ASBL (EREF)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit denen das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4963 endg. der Kommission vom 24. Oktober 2006, mit der festgestellt worden war, dass bestimmte von der Gesellschaft TVO für den Bau eines Kernreaktors in Finnland (Projekt „Olkiluoto 3“) verwendete Finanzierungsquellen keine staatliche Beihilfe darstellen (T-94/07), als offensichtlich unzulässig abwies und eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 4323 endg. der Kommission vom 25. September 2007, mit der festgestellt worden war, dass die von Frankreich mittels der Compagnie française d'assurance pour le commerce extérieur gewährte Garantie zur Deckung eines der Gesellschaft Teollisuuden Voima Oy (TVO) im Rahmen des Baus eines Kernreaktors in Finnland (Projekt Olkiluoto 3) gewährten Darlehens keine staatliche Beihilfe darstelle (T-40/08) abwies – Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die European Renewable Energies Federation ASBL trägt die Kosten.