Rechtssache C‑290/07 P

Europäische Kommission

gegen

Scott SA

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Vorzugspreis für den Kauf eines erschlossenen Grundstücks – Ermittlung des Marktwerts – Förmliches Prüfverfahren – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Verpflichtung zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung – Umfang des Ermessens der Kommission – Kostenmethode – Umfang der gerichtlichen Nachprüfung“

Leitsätze des Urteils

1.        Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, mit dem die Beurteilung der den Organen obliegenden Sorgfaltspflicht durch das Gericht gerügt wird – Rechtsfrage

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

2.        Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Ermessen der Kommission

3.        Staatliche Beihilfen – Begriff – Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers – Ermessen der Kommission

4.        Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung

(Art. 88 Abs. 2 EG)

5.        Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen

1.        Die Frage, ob das Gericht aus den von ihm zu würdigenden Tatsachen schließen kann, dass die Gemeinschaftsorgane ihre Sorgfaltspflicht verletzt bzw. nicht verletzt haben, ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.

(vgl. Randnr. 62)

2.        Im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung Bewertungen wirtschaftlicher Art voraussetzt, die im Kontext der Europäischen Union vorzunehmen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass der Unionsrichter nicht überprüfen darf, wie die Kommission wirtschaftliche Daten ausgelegt hat.

Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen.

Der Unionsrichter darf jedoch im Rahmen dieser Kontrolle nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen. Die Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, ist nämlich eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt.

(vgl. Randnrn. 64-66)

3.        Die Kommission hat für die Prüfung, ob der Verkauf eines Grundstücks durch die öffentliche Hand an eine Privatperson eine staatliche Beihilfe darstellt, das Kriterium des unter Marktbedingungen handelnden privaten Investors heranzuziehen, um festzustellen, ob der Preis, den der vermeintliche Beihilfeempfänger gezahlt hat, dem Preis entspricht, den ein privater, unter normalen Wettbewerbsbedingungen handelnder Investor hätte festsetzen können. Im Allgemeinen setzt die Verwendung dieses Kriteriums eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung durch die Kommission voraus.

In einem solchen Fall überschreitet das Gericht die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle, wenn es sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Kommission gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe, ohne dass es aufzeigt, dass außer Betracht gelassene Informationen zu einer anderen Beurteilung des Werts der Beihilfe hätten führen können, und nicht belegt, dass die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

(vgl. Randnrn. 68-72)

4.        Die Kommission hat im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des EG‑Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt.

Die Kommission ist weder verpflichtet, Dokumente zu berücksichtigen, die ihr nicht während des Verwaltungsverfahrens übermittelt worden sind, sondern innerhalb einer ausnahmsweise verlängerten Frist oder sogar nach deren Ablauf bei ihr eingegangen sind, und die zudem nur vage Angaben enthalten, noch, das Prüfverfahren wieder zu eröffnen.

(vgl. Randnrn. 90, 95)

5.        Der Unionsrichter hat die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte.

(vgl. Randnr. 91)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

2. September 2010(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Vorzugspreis für den Kauf eines erschlossenen Grundstücks – Ermittlung des Marktwerts – Förmliches Prüfverfahren – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Verpflichtung zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung – Umfang des Ermessens der Kommission – Kostenmethode – Umfang der gerichtlichen Nachprüfung“

In der Rechtssache C‑290/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 14. Juni 2007,

Europäische Kommission, vertreten durch J. Flett als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Scott SA mit Sitz in Saint‑Cloud (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: J. Lever, QC, R. Griffith und M. Papadakis, Solicitors, sowie P. Gardner und G. Peretz, Barristers, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Département du Loiret, vertreten durch A. Carnelutti, avocat,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, S. Seam und F. Million als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter E. Levits (Berichterstatter), J.‑J. Kasel und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Februar 2010

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. März 2007, Scott/Kommission (T‑366/00, Slg. 2007, II‑797, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht Art. 2 der Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (ABl. L 12, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat, soweit er die Beihilfe betrifft, die in Form des Vorzugspreises für ein Grundstück gewährt wurde.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG‑Vertrags (ABl. L 83, S. 1) soll ihrem zweiten Erwägungsgrund zufolge im Wesentlichen die kohärente Praxis der Kommission bei der Anwendung von Art. 88 EG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifizieren und verstärken.

3        Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung werden in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung neuer notifizierter Beihilfen der „betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten … zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert“, die in ordnungsgemäß begründeten Fällen verlängert werden kann.

4        In Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 heißt es:

„Werden von dem betreffenden Mitgliedstaat trotz eines Erinnerungsschreibens … die verlangten Auskünfte innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskünfte durch Entscheidung an …“

 Sachverhalt

5        Scott Paper Company ist eine amerikanische Gesellschaft, die Toiletten‑ und Haushaltspapier herstellt. Um die Errichtung eines Werks in Frankreich zu ermöglichen, beauftragten die Bouton Brochard Scott SA, deren Rechtsnachfolgerin die Scott SA (im Folgenden: Scott) ist, als französische Tochterfirma der amerikanischen Gesellschaft, das Departement Loiret und die Stadt Orléans aufgrund einer Vereinbarung vom 12. September 1987 die Société d’économie mixte pour l’équipement du Loiret (im Folgenden: Sempel), sämtliche Studien und Bauarbeiten durchzuführen, die für die Erschließung der für das Werk benötigten Grundstücke mit einer Größe von etwa 68 Hektar erforderlich waren.

6        Die betreffenden Grundstücke waren Sempel für einen symbolischen Preis von einem Franc von der Stadt Orléans überlassen worden, die sie selbst zuvor infolge von drei Transaktionen erworben hatte, und zwar 30 Hektar im Jahr 1975, 32,5 Hektar 1984 und 5,5 Hektar 1987. Die Stadt Orléans und das Departement Loiret hatten sich verpflichtet, die Kosten für die Erschließung des Standorts bis zu einem Betrag von 80 Mio. FRF zu finanzieren.

7        Ende 1987 verkaufte Sempel gemäß einem Vertrag vom 31. August 1987 zwischen der Stadt Orléans, dem Departement Loiret und Scott (im Folgenden: Vertrag Scott) einen Teil der erschlossenen Grundstücke, und zwar 48 Hektar der vorhandenen 68 Hektar, für 31 Mio. FRF (etwa 4,7 Mio. Euro).

8        Dieser Verkauf wurde der Kommission nicht nach der Regelung über staatliche Beihilfen mitgeteilt.

9        Im Januar 1996 wurden die Aktien von Scott von der Kimberly-Clark Corp. aufgekauft. Letztere kündigte im Januar 1998 die Schließung des Werks an. Die Vermögenswerte des Werks, d. h. das Grundstück und die dort vorgenommenen Erschließungsmaßnahmen, wurden im Juni 1998 von Procter & Gamble gekauft.

10      Im Anschluss an den Bericht des französischen Rechnungshofs für das Jahr 1996, in dem der Verkauf des Grundstücks an Scott kommentiert worden war, ging bei der Kommission eine Beschwerde ein. Diese beschloss im Mai 1998, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, das zum Erlass der streitigen Entscheidung führte.

11      In ihrer durch die Berichtigung vom 2. März 2001 geänderten Fassung erklärt diese Entscheidung die staatliche Beihilfe in Form des Vorzugskaufpreises für das Grundstück von 48 Hektar Größe, die sich auf einen geschätzten Wert von 39,588 Mio. FRF (etwa 6,03 Mio. Euro) bzw. aktualisiert 80,77 Mio. FRF (12,3 Mio. Euro) beläuft, und eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung zugunsten von Scott, dessen Wert von den französischen Behörden zu bestimmen ist, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. In Art. 2 dieser Entscheidung wird die Rückzahlung der Beträge angeordnet, die in diesem Zusammenhang bereits rechtswidrig gezahlt worden sind.

 Verfahren vor der Kommission

12      Zwischen Januar 1997 und April 1998 richtete die Kommission verschiedene Auskunftsersuchen an die französischen Behörden, auf die diese teilweise antworteten.

13      Die Kommission beschloss am 20. Mai 1998, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, und setzte die französischen Behörden hiervon mit Schreiben vom 10. Juli 1998 in Kenntnis. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 1998 (ABl. C 301, S. 4) veröffentlicht und setzte den Beteiligten eine Frist von einem Monat ab der Veröffentlichung für die Abgabe ihrer Stellungnahmen.

14      Scott und die französischen Behörden reichten ihre Stellungnahmen am 23. bzw. 25. November 1998 bei der Kommission ein.

15      Da die französischen Behörden Ersuchen um Erteilung zusätzlicher Auskünfte zur Feststellung des Marktwerts des streitigen Grundstücks nur teilweise nachkamen, forderte die Kommission sie am 8. Juli 1999 gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 auf, ihr „alle zur Prüfung der Beihilfeelemente und der Vereinbarkeit der Maßnahmen zugunsten von [Scott] erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten“ zu übermitteln. In dieser Aufforderung waren ferner einige Unterlagen und spezifische Informationen erwähnt. Diesem Verlangen wurde mit Antwort vom 15. Oktober 1999 nur teilweise entsprochen.

16      Im Anschluss an eine Zusammenkunft von Vertretern der Kommission mit Vertretern der französischen Regierung in Begleitung von Vertretern von Scott am 7. Dezember 1999 gestattete die Kommission die Erteilung ergänzender Auskünfte zur streitigen Beihilfe bis Ende 1999.

17      Daraufhin richtete Scott am 24. Dezember 1999 ein Schreiben mit ergänzenden Angaben (im Folgenden: Schreiben von Scott) an die Kommission, während die französischen Behörden mit Schreiben vom 7. Januar und 21. Februar 2000 ähnliche Informationen übermittelten.

18      Am 12. Januar und am 22. Februar 2000 teilte die Kommission Scott mit, dass sie die ergänzende Stellungnahme in deren Schreiben vom 24. Dezember 1999 nicht zu den Akten nehmen könne.

19      Auf der Grundlage aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen und Beweismittel erließ die Kommission die streitige Entscheidung.

20      Nach der Feststellung in Randnr. 29 der Entscheidung, dass das streitige Grundstück weder im Rahmen eines bedingungsfreien Bieterverfahrens an Scott verkauft worden noch Gegenstand einer Wertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen gewesen sei, und unter mehrfachem Hinweis – u. a. in den Randnrn. 31, 32, 97, 160, 166 und 168 der Entscheidung – darauf, dass sie vergeblich versucht habe, von den französischen Behörden vollständige Angaben zu erhalten, die ihr die Prüfung der streitigen Beihilfe erlaubten, bestimmte die Kommission den Betrag der zu erstattenden rechtswidrigen Beihilfe.

21      Zu diesem Zweck bemühte sie sich, den Marktpreis eines ähnlichen Grundstücks mit dem von Scott tatsächlich gezahlten Preis zu vergleichen.

22      Um zu bestimmen, wie hoch 1987 der Marktpreis für das streitige Grundstück hätte sein können, stellte die Kommission auf die Kosten ab, die die Stadt Orléans übernommen hatte, um das betreffende Grundstück zu erwerben und dort die für das Werk von Scott erforderlichen Erschließungsmaßnahmen durchzuführen.

23      Für das nicht erschlossene Grundstück legte die Kommission den Durchschnittspreis zugrunde, den die Stadt Orléans bei den drei Erwerbsvorgängen über die Grundstücke, aus denen die 48 Hektar des streitigen Grundstücks bestehen, von 1975 bis 1987 gezahlt hatte, nämlich 10,9 Mio. FRF. Dieser Wert wurde durch den Wortlaut des Protokolls der Beratungen des Stadtrats von Orléans vom 27. Mai 1994 bestätigt und entsprach etwa dem Wert, den die französischen Behörden in ihren Schreiben vom 17. März und 29. Mai 1997 angegeben hatten, wie sich aus Randnr. 15 der streitigen Entscheidung ergibt.

24      Für die Erschließung des streitigen Grundstücks stellte die Kommission auf die von Sempel ausweislich ihrer Abwicklungsbilanz übernommenen Kosten ab, und zwar 140,4 Mio. FRF, wie in Randnr. 19 der streitigen Entscheidung dargelegt wird.

25      Nachdem die Kommission von diesem Betrag u. a. die Darlehenskosten von Sempel und den von Scott für das streitige Grundstück gezahlten Preis von 31 Mio. FRF abgezogen hatte, schätzte sie die Höhe der an Scott gezahlten öffentlichen Beihilfe auf 39,588 Mio. FRF.

26      Demgemäß lautete der Tenor der streitigen Entscheidung wie folgt:

„Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Form des Vorzugspreises für ein Grundstück und eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung, die Frankreich zugunsten von Scott gewährt hat und die sich bei dem Vorzugspreis für das Grundstück auf 39,58 Mio. FRF (6,03 Mio. EUR) beläuft bzw. einen aktualisierten Wert von 80,77 Mio. FRF (12,3 Mio. EUR) erreicht und sich bei der zweiten Vergünstigung auf einen Betrag beläuft, der von den französischen Behörden nach der von der Kommission festgelegten Berechnungsart zu bestimmen ist, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1)      Frankreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um von dem Begünstigten die im Artikel 1 genannte und ihm bereits rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe zurückzufordern.

(2)      Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach nationalem Verfahrensrecht, soweit die Verfahren die sofortige Durchführung dieser Entscheidung tatsächlich ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt an, ab dem sie dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung erhoben werden. Die Zinsen werden auf der Grundlage des Bezugssatzes berechnet, der für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gilt.

Artikel 3

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

27      Zur Begründung ihrer Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung machte Scott vier Klagegründe geltend, mit denen sie u. a. rügte, dass wesentliche Formvorschriften verletzt worden seien, da die Kommission einige Unterlagen und Informationen nicht berücksichtigt habe, die Scott vor Ablauf der in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gesetzten Frist übermittelt habe. Außerdem trug sie mit ihrem vierten Klagegrund vor, dass die Kommission bei der Bestimmung des Beihilfebetrags, insbesondere bei der Aufschlüsselung der 31 Mio. FRF, die Scott für das streitige Grundstück gezahlt habe, verschiedene Beurteilungsfehler begangen habe.

28      Die Kommission beantragte, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, räumte aber in ihrer Klageerwiderung auch ein, dass ihr ein Fehler mit der Feststellung unterlaufen sei, dass der von Scott gezahlte Betrag von 31 Mio. FRF dem Erwerb der Parzelle von 68 Hektar Größe und nicht dem des streitigen Grundstücks gedient habe. Deshalb hat sie die streitige Entscheidung am 21. März 2001 berichtigt und den Betrag der zu erstattenden Beihilfe entsprechend herabgesetzt.

29      Das Gericht hat vorab die von der Kommission bestrittene Zulässigkeit von vier Schriftstücken geprüft, die Scott ihrer Klage als Anlage beigefügt hatte. Hierzu hat es in Randnr. 44 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die betreffenden Schriftstücke der Klageschrift wirksam beigefügt worden seien und somit Bestandteil der dem Gericht vorliegenden Akte seien. Somit stehe ihre Zulässigkeit nicht in Frage. Die Kommission mache in Wirklichkeit geltend, dass diese Schriftstücke bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht berücksichtigt werden dürften, da sie während des Verwaltungsverfahrens nicht Bestandteil der Akte der Kommission gewesen seien.

30      Nachdem sich das Gericht zu dreien der vier Schriftstücke geäußert und dabei dem Vorbringen der Kommission zu den ersten beiden zugestimmt und die Einrede der Unzulässigkeit für das dritte zurückgewiesen hatte, hat es entschieden, dass sich die Kommission zu Unrecht geweigert habe, das Schreiben von Scott zu den Akten zu nehmen.

31      Insbesondere hat das Gericht in den Randnrn. 58 bis 61 des angefochtenen Urteils betont, dass die Kommission angesichts der Umstände des vorliegenden Falls und der Tatsache, dass sie ähnliche Informationen in den Schreiben der französischen Behörden vom 7. Januar und 21. Februar 2000 akzeptiert habe, die Informationen im Schreiben von Scott hätte berücksichtigen müssen.

32      Das Gericht ist deshalb in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass sich Scott zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung auf dieses Schreiben berufen könne. Auf dieser Grundlage hat es unmittelbar den vierten Nichtigkeitsgrund geprüft, mit dem gerügt wurde, dass es bei der Bewertung der streitigen Beihilfe zu Beurteilungsfehlern gekommen sei.

33      Hierzu hat das Gericht in drei Schritten Folgendes erwogen.

34      Erstens hat es methodische und rechnerische Fehler der Kommission sowie Ungenauigkeiten in Bezug auf die Angaben festgestellt, die sie ihren Schätzungen zugrunde gelegt habe.

35      Das Gericht hat insbesondere ausgeführt, dass die Kommission, indem sie zur Schätzung des Marktwerts des streitigen Grundstücks die Kostenmethode gewählt habe, sowohl bei der Wahl dieser Methode als auch bei ihrer Anwendung selbst Fehler begangen habe.

36      So hat das Gericht zum einen in Randnr. 106 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich die Kommission auf sekundäre und mittelbare Informationen gestützt habe, indem sie auf die Erwerbskosten abgestellt habe, um den Wert des nicht erschlossenen streitigen Grundstücks zu ermitteln.

37      Zum anderen hat es in den Randnrn. 110 und 111 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission bei der Ermittlung des Preises, zu dem die Stadt Orléans das streitige Grundstück erworben habe, einen Berechnungsfehler begangen habe, der zu einem Wert des nicht erschlossenen Grundstücks führe, der der in Randnr. 15 der streitigen Entscheidung angeführten Schätzung durch die französischen Behörden während des Verwaltungsverfahrens nahekomme. Das Gericht hat in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils entschieden, dass dieser Fehler, obwohl er Scott zum Vorteil gereiche, unentschuldbar sei. Ohne diesen Fehler hätte die Kommission womöglich bemerkt, dass die Angaben im Protokoll der Beratungen des Stadtrats von Orléans vom 27. Mai 1994 ihre Schätzungen nicht notwendigerweise bestätigten.

38      Ferner hat das Gericht in den Randnrn. 114 bis 119 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die von der Kommission verwendeten Angaben ungenau seien. So habe die Kommission, da die französischen Gebietskörperschaften das an Scott verkaufte Grundstück in drei Tranchen im Zeitraum von 1975 bis 1984 gekauft hätten, für die Schätzung des Marktwerts, den das nicht erschlossene Grundstück 1987 gehabt habe, nicht den Durchschnittspreis dieser Transaktionen zugrunde legen dürfen.

39      Ebenso hat das Gericht in Bezug auf die Schätzung der Erschließungskosten des streitigen Geländes in den Randnrn. 120 bis 122 des angefochtenen Urteils Indizien genannt, die die Kommission an der Verlässlichkeit des Instruments hätten zweifeln lassen müssen, das sie insoweit gewählt habe, nämlich den Kosten, die Sempel für die betreffenden Erschließungsmaßnahmen übernommen habe. Insbesondere habe die Kommission nicht den Unterschied zwischen der Fläche der zu errichtenden Fabrik laut dem Vertrag Scott und der Fläche der tatsächlich gebauten Fabrik laut dem Protokoll der Beratungen des Stadtrats von Orléans vom 27. Mai 1994 berücksichtigt. Ebenso wenig sei der Unterschied zwischen dem Betrag der durchzuführenden Arbeiten laut dem Vertrag Scott und den Kosten der Arbeiten laut der Abwicklungsbilanz von Sempel in Betracht gezogen worden. Zumindest hätte die Kommission Scott zu den hierdurch offenbar gewordenen Unterschieden befragen müssen.

40      Zweitens hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass die Kommission, wenn sie die Auskünfte und Bewertungen im Schreiben von Scott und den aufeinanderfolgenden Stellungnahmen der französischen Behörden gebührend berücksichtigt hätte, die erheblichen Unterschiede im Hinblick auf die Schätzung des Marktwerts des streitigen Grundstücks hätte bemerken müssen. In den Randnrn. 137 und 138 hat das Gericht ausgeführt, angesichts solcher Zweifel hätte die Kommission unbedingt weitere Bewertungsmethoden heranziehen müssen, wie z. B. das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, um den Marktwert des streitigen Grundstücks zu bestimmen, oder zumindest weiter gehende Auskünfte von Scott und den französischen Behörden in Bezug auf die in deren Stellungnahmen angeführten Bewertungen verlangen müssen.

41      Drittens hat das Gericht entschieden, dass sich die Kommission nicht hinter ihrem Recht verschanzen könne, eine Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen allein auf der Grundlage der verfügbaren Schriftstücke zu erlassen, wenn der betroffene Mitgliedstaat im Anschluss an eine Anordnung der Auskunftserteilung nicht die erforderliche Zusammenarbeit gezeigt habe.

42      Gestützt auf diese dreiteilige Begründung hat das Gericht den Schluss gezogen, dass die Kommission mit der streitigen Entscheidung gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, das Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG sorgfältig zu führen, und ist daher dem vierten Klagegrund gefolgt. Deshalb hat das Gericht Art. 2 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt, ohne die drei anderen Klagegründe zu prüfen.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

43      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitfragen, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, zu entscheiden; hilfsweise, für alle Streitfragen, hinsichtlich deren der Gerichtshof den Rechtsstreit als nicht zur Entscheidung reif betrachtet, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

–        Scott neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen;

–        der Französischen Republik ihre eigenen Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

44      Scott beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

45      Das Departement Loiret, das mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Scott zugelassen worden ist, beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

46      Die Gründe, die die Kommission zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgebracht hat, richten sich insbesondere gegen die einzelnen Teile der Begründung, auf die das Gericht seine Entscheidung im angefochtenen Urteil gestützt hat.

47      So wenden sich insbesondere die an erster Stelle zu prüfenden Rechtsmittelgründe 9 bis 12 gegen den ersten Teil der Entscheidungsgründe.

 Zu den Rechtsmittelgründen 9 bis 12, mit denen geltend gemacht wird, das Gericht habe seine Befugnisse bei der Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

48      Mit ihrem neunten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, es habe insbesondere in den Randnrn. 105 bis 108 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sie für die Schätzung des Werts des streitigen Grundstücks und seiner Erschließung zu Unrecht auf die von den französischen Behörden übernommenen Kosten abgestellt habe, und somit gegen seine Verpflichtung zu unvoreingenommener und sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts verstoßen.

49      Mangels Bewertung der streitigen Beihilfe zum Zeitpunkt ihrer Gewährung oder der Veranstaltung einer offenen Ausschreibung sei sie jedoch zur Verwendung einer solchen Methode berechtigt gewesen.

50      Zum einen verfüge die Kommission über ein weites Ermessen bei der Wahl der Methode zur Schätzung des Werts des Gründstücks und seiner Erschließung.

51      Zum anderen sei die Kostenmethode besonders angemessen in Bezug auf einen Vorgang, der durch den Verkauf eines Grundstücks mit einer den Bedürfnissen des Beihilfeempfängers angepassten Erschließung gekennzeichnet sei.

52      Mit seiner Vorgehensweise habe das Gericht die Kommission verpflichtet, ergänzende Auskünfte von den französischen Behörden und von Scott zu verlangen oder einen externen Sachverständigen heranzuziehen, obwohl sie unter den vorliegenden Umständen zur Verwendung der Kostenmethode berechtigt sei, wie sich aus der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. 1997, C 209, S. 3) ergebe.

53      Schließlich habe die Kommission, anders als das Gericht in Randnr. 139 des angefochtenen Urteils entschieden habe, keinen Grund gehabt, vorzugsweise den Preis des streitigen Grundstücks, wie er sich aus dem Verkauf von Scott/Kimberly‑Clark an Procter & Gamble im Jahr 1998 ergebe, heranzuziehen, um den Wert zu bestimmen, den es elf Jahre vorher gehabt habe.

54      Nach Ansicht von Scott beruhen die Einwände der Kommission auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils. So habe das Gericht der Kommission nicht vorgeworfen, dass sie sich auf die Kostenmethode gestützt habe, sondern, dass sie nicht auch andere Methoden zur Schätzung des Werts des streitigen Grundstücks erwogen habe.

55      Das Departement Loiret trägt vor, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, alle Methoden zur Schätzung des Werts des streitigen Grundstücks zu untersuchen, um nur die zuverlässigste auszuwählen. Die von der Kommission gewählte Kostenmethode komme jedoch gegenüber den direkten Bewertungsmethoden nur hilfsweise zur Anwendung.

56      Zum zehnten Rechtsmittelgrund führt die Kommission aus, dass sie sich auf eine Schätzung des Werts des fraglichen Gegenstands gestützt habe, die für Scott die günstigste sei. Anders als das Gericht entschieden habe, sei es außerdem nicht ihre Aufgabe gewesen, die Unterschiede zwischen den Kosten ausweislich der Buchführung von Sempel und dem im Vertrag Scott vereinbarten Betrag aufzuklären.

57      Scott hält dem entgegen, das Gericht habe lediglich entschieden, dass die Kommission nicht die von Sempel übernommenen Kosten als Ausgangspunkt für die Schätzung des Marktwerts der Erschließung des streitigen Grundstücks habe nehmen dürfen.

58      Mit dem elften Rechtsmittelgrund beanstandet die Kommission die Ausführungen des Gerichts in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils, wonach das Protokoll der Beratungen des Stadtrats von Orléans vom 27. Mai 1994 nur eine sehr kurze Zusammenfassung enthalte, ohne die Kosten des nicht erschlossenen Grundstücks genau zu erläutern. Damit habe das Gericht seine Kontrollbefugnisse in einem Bereich überschritten, in dem die Kommission über ein weites Ermessen verfüge.

59      Demgegenüber macht Scott geltend, dass die von der Kommission in ihrer Rechtsmittelschrift angegebenen Fundstellen zu den Beratungen des Stadtrats von Orléans in Anbetracht der von der Kommission selbst vorgelegten Anlagen nicht zutreffend seien. Folglich seien die betreffenden Ausführungen zurückzuweisen.

60      Mit dem zwölften Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Randnr. 125 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie die Bewertung des nicht erschlossenen Grundstücks, wie sie sich aus der von der französischen Verwaltung im Jahr 1993 durchgeführten Steuerprüfung ergebe, hätte berücksichtigen müssen. Damit überschreite das Gericht seine Befugnisse.

61      Scott trägt vor, dass es sachgerechter gewesen wäre, statt der Kostenmethode die von der Finanzverwaltung vorgenommene Bewertung des streitigen Grundstücks zugrunde zu legen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

62      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das Gericht aus den von ihm zu würdigenden Tatsachen zu Recht schließen konnte, dass die Gemeinschaftsorgane ihre Sorgfaltspflicht verletzt bzw. nicht verletzt haben, eine Rechtsfrage ist, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. Urteil vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, Slg. 2009, I‑7051, Randnr. 34).

63      Folglich sind die auf eine solche Würdigung bezogenen Rechtsmittelgründe der Kommission zulässig.

64      Zur Begründetheit dieser Rechtsmittelgründe ist festzustellen, dass die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen zwar über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung Bewertungen wirtschaftlicher Art voraussetzt, die im Kontext der Europäischen Union vorzunehmen sind, dies aber nicht bedeutet, dass der Unionsrichter nicht überprüfen darf, wie die Kommission wirtschaftliche Daten ausgelegt hat.

65      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑12/03 P, Slg. 2005, I‑987, Randnr. 39).

66      Der Unionsrichter darf jedoch im Rahmen dieser Kontrolle nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen (Urteil vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Randnr. 57). Die Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, ist nämlich eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission, C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 163).

67      Anhand dieser Kriterien für die dem Unionsrichter durch die Rechtsprechung zugestandene Kontrolldichte sind die Rechtsmittelgründe 9 bis 12 zu prüfen, mit denen die Kommission dem Gericht vorwirft, seine richterlichen Befugnisse überschritten zu haben, indem es entschieden habe, dass sie bei der Bestimmung des Marktwerts des streitigen Grundstücks und folglich der Höhe der streitigen staatlichen Beihilfe gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Die Rechtsmittelgründe 9 und 10 beziehen sich insoweit auf die Schätzung des Werts der auf dem streitigen Grundstück durchgeführten Erschließungsmaßnahmen, während die Rechtsmittelgründe 11 und 12 die Schätzung des Bodenwerts dieses Grundstücks betreffen.

–       Zur Wahl der Kostenmethode und zur Schätzung des Marktwerts des nicht erschlossenen streitigen Grundstücks

68      Zunächst hat, wie der Generalanwalt in den Nrn. 138 und 139 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Kommission für die Prüfung, ob der Verkauf eines Grundstücks durch die öffentliche Hand an eine Privatperson eine staatliche Beihilfe darstellt, das Kriterium des unter Marktbedingungen handelnden privaten Investors heranzuziehen, um festzustellen, ob der Preis, den der vermeintliche Beihilfeempfänger gezahlt hat, dem Preis entspricht, den ein privater, unter normalen Wettbewerbsbedingungen handelnder Investor hätte festsetzen können. Im Allgemeinen setzt die Verwendung dieses Kriteriums eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung durch die Kommission voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C‑56/93, Slg. 1996, I‑723, Randnrn. 10 und 11, sowie vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C‑328/99 und C‑399/00, Slg. 2003, I‑4035, Randnrn. 38 und 39).

69      Hier steht fest, dass die Kommission den Marktwert eines 1987 verkauften Grundstücks zu schätzen hatte, also 13 Jahre nach Durchführung des streitigen Verkaufs.

70      Es wird auch nicht bestritten, dass beim Verkauf des streitigen Grundstücks weder ein bedingungsfreies Bieterverfahren noch eine Wertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen stattfand. Somit war, wie das Gericht in Randnr. 96 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die Aufgabe der Kommission komplex und konnte nur zu einer näherungsweisen Schätzung des Marktwerts des streitigen Grundstücks führen.

71      Um zu einer Schätzung des Werts des streitigen Grundstücks und seiner Erschließung zu gelangen und mithin den Betrag der fraglichen Beihilfe zu bestimmen, legte die Kommission die Kosten für Erwerb und Erschließung des streitigen Grundstücks zugrunde.

72      Zwar ist, wie sich aus der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand ergibt, die Einholung eines unabhängigen Gutachtens eine Methode, die es ermöglicht, eine Schätzung des Marktwerts eines Grundstücks zu erhalten, doch hat das Gericht gleichwohl die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten, soweit es sich auf die Feststellung beschränkt hat, dass die Kommission, indem sie der Kostenmethode den Vorzug gegeben habe, gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe, ohne dass es aufgezeigt hat, dass die damit außer Betracht gelassenen Informationen zu einer anderen Beurteilung des Werts der Beihilfe hätten führen können. Zudem hat das Gericht keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler festgestellt.

73      Mit der Anwendung der betreffenden Methode ist die Kommission zu einem Marktwert des nicht erschlossenen streitigen Grundstücks von 10,9 Mio. Euro gelangt, der zum einen ungefähr den Angaben entspricht, die die französischen Behörden während des Verwaltungsverfahrens gemacht haben, und zum anderen durch das Protokoll der Beratungen des Stadtrats von Orléans vom 27. Mai 1994 bestätigt wird.

74      Insoweit ist zu betonen, dass die wichtigste Information aus diesem Protokoll, auf die sich die Kommission gestützt hat, eindeutig identifiziert werden kann. Dort ist nämlich die Rede von einer Schätzung des Bodenwerts des nicht erschlossenen streitigen Grundstücks bei seinem Verkauf an Scott. Der von Scott angeführte Umstand, dass die Verweise der Kommission auf dieses Protokoll eindeutig nicht zu dem Dokument passten, dass die Kommission ihrer Rechtsmittelschrift beigefügt hat, reicht folglich für sich allein nicht aus, um die Zulässigkeit des betreffenden Vorbringens in Frage zu stellen.

75      Aus den vom Generalanwalt in den Nrn. 160 bis 163 seiner Schlussanträge ausgeführten Gründen bestand ferner für die Kommission kein zwingender Anlass, an der Verlässlichkeit der betreffenden Angaben zu zweifeln, da sie von einer der am Vorgang beteiligten Behörden stammten und, wie es im Protokoll selbst heißt, in einer vorläufigen amtlichen Schätzung des „Bodenwerts“ des streitigen Grundstücks bestehen.

76      Zwar ist der Kommission dessen ungeachtet ein sachlicher Fehler bei der Berechnung der Höhe des von Scott erlangten Vorteils unterlaufen, als sie davon ausging, dass sämtliche Parzellen, die die Stadt Orléans zwischen 1975 und 1987 erworben hatte, dem Scott zugeteilten Grundstück entsprächen. Es ist aber nicht dargetan worden, dass entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 113 des angefochtenen Urteils die Kommission ohne diesen Fehler zwingend an der Verlässlichkeit der von ihr verwendeten Daten gezweifelt hätte.

77      So entsprach zum einen der von der Kommission festgestellte Marktpreis des streitigen Grundstücks, nämlich 16 FRF/m², ungefähr dem Durchschnittspreis, den die französischen Behörden in ihren Schreiben vom 17. März und 29. Mai 1997 angegeben hatten, nämlich 15 FRF/m².

78      Zum anderen ist angesichts dessen, dass die Kommission mehrfach betont hat, dass sie sich für eine sehr moderate Schätzung des betreffenden Werts entschieden habe, festzustellen, dass sich der vom Gericht erkannte Berechnungsfehler zugunsten von Scott ausgewirkt hat.

79      Schließlich ist zwar bedauerlich, dass die Kommission bei der Ermittlung der Kosten für den Erwerb des nicht erschlossenen streitigen Grundstücks nicht immer logisch vorgegangen ist, als sie für die Bestimmung des Marktwerts des streitigen Grundstücks, dessen ursprüngliche Parzelle nicht identifiziert wurde, auf den Durchschnittspreis der drei zwischen 1975 und 1987 nacheinander vorgenommenen Transaktionen abgestellt hat. In Anbetracht eines so komplexen Vorgangs wie des hier in Rede stehenden hat aber das Gericht seine Befugnisse zur gerichtlichen Kontrolle unter den Umständen des vorliegenden Falls überschritten, als es aufgrund einer Vermutung befunden hat, dass die Kommission gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Zudem hat das Gericht auch keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission bei Wahl und Anwendung der Methode festgestellt.

80      Insbesondere ist es völlig legitim, dass es die Kommission vorgezogen hat, sich auf die Angaben der französischen Behörden und das Protokoll der Beratungen des Stadtrats von Orléans vom 27. Mai 1994 anstatt auf eine von der französischen Steuerverwaltung durchgeführte Bewertung zu stützen, die bei einer Steuerprüfung im Lauf des Jahres 1993 verwendet wurde. Unter den Umständen des vorliegenden Falls, die sich, wie der Generalanwalt in Nr. 140 seiner Schlussanträge festgestellt hat, durch einen ostentativen Mangel an Zusammenarbeit seitens der französischen Behörden auszeichnen, kann eine solche Wahl jedenfalls keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begründen.

–       Zur Schätzung des Marktwerts der auf dem streitigen Grundstück durchgeführten Erschließungsmaßnahmen

81      Es ist festzustellen, dass es das Gericht auch in Bezug auf den Marktwert der auf dem streitigen Grundstück durchgeführten Erschließungsmaßnahmen versäumt hat, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu benennen, den die Kommission mit der Wahl der Kostenmethode begangen hätte, und dass es demnach die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten hat.

82      Zwar ergaben sich, wie das Gericht in den Randnrn. 120 und 121 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, aus der Akte Unterschiede in Bezug auf die Kosten der Erschließungsmaßnahmen wie auch hinsichtlich ihres flächenmäßigen Umfangs, doch entsprach die Erweiterung der Fabrikfläche gegenüber dem, was ursprünglich im Vertrag Scott vorgesehen war, ungefähr der Überschreitung der von Sempel übernommenen Kosten, wie sie sich aus ihrer Abwicklungsbilanz ergeben, nämlich 75,5 % Überschreitung für 80 % Erweiterung.

83      Daher kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie Scott insoweit nicht um Aufklärung gebeten hat, da zwischen der Erweiterung der Fabrikfläche und der Kostenüberschreitung unschwer ein Zusammenhang hergestellt werden kann. Zumindest hat das Gericht in Randnr. 122 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Parteien selbst in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern konnten, inwiefern die Vergrößerung der Fabrik die aus der Abwicklungsbilanz von Sempel hervorgehenden Kosten hätte in Frage stellen können.

84      Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht, soweit es nicht belegt hat, dass die Kommission bei der Bestimmung des Marktwerts des streitigen Grundstücks und seiner Erschließung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, die Grenzen seiner Kontrolle überschritten hat, als es auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts ausgeführt hat, dass die Kommission bei ihrer Untersuchung des Marktwerts des streitigen Grundstücks gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe.

85      Jedenfalls hat das Gericht zwar einen Berechnungsfehler und einige Ungenauigkeiten in der Methode und den Berechnungen der Kommission festgestellt, es hat aber im Tenor des angefochtenen Urteils Art. 1 der streitigen Entscheidung nicht aufgehoben und war demnach nicht der Auffassung, dass in der betreffenden Rechtssache die Fehler und Ungenauigkeiten, mit denen das Prüfverfahren behaftet gewesen sei, so schwer wögen, dass die Rechtmäßigkeit der gesamten streitigen Entscheidung in Frage stehe.

86      Folglich greifen die Rechtsmittelgründe 9 und 10 durch.

 Zum siebten Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, dass sich das Gericht auf Spekulationen anstatt auf Beweise gestützt habe, um die Schätzungen der Kommission in Frage zu stellen

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

87      Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund beanstandet die Kommission die Entscheidung des Gerichts, dass sie aufgrund der Angaben in den Schreiben der französischen Behörden und von Scott ihre Schätzungen hätte in Frage stellen müssen. Es handele sich insoweit nicht um Beweismittel, die so unantastbar seien, dass sie Zweifel an der Begründetheit der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen hätten wecken können, sondern vielmehr um Behauptungen, die sie nicht zwingend habe berücksichtigen müssen.

88      Scott trägt vor, die Kommission lenke davon ab, dass sich das Gericht auf Beweismittel gestützt habe. Denn die Erklärungen in dem Schreiben von Scott seien als solche Beweismittel.

89      Das Departement Loiret führt aus, die Dokumente, aus denen die Bewertungen stammten, auf die im Schreiben von Scott Bezug genommen werde, existierten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

90      Wie das Gericht in den Randnrn. 56 und 95 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, hat die Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des EG‑Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 62).

91      Außerdem hat der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, Slg. 2008, I‑2577, Randnr. 54).

92      Im Hinblick darauf ist zunächst festzustellen, dass das Gericht die streitige Entscheidung nicht aufgrund von Informationen beanstandet hat, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung nicht verfügte.

93      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Randnrn. 124 bis 142 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission Informationen außer Betracht gelassen habe, die für die Bestimmung des Werts des streitigen Grundstücks durchaus sachdienlich hätten sein können.

94      Wie sich aus Randnr. 125 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht insbesondere auf das Schreiben von Scott wie auch auf das der französischen Behörden vom 21. Februar 2000 verwiesen, in denen erstens auf eine Bewertung des streitigen Grundstücks durch die französische Finanzverwaltung im Lauf des Jahres 1987 Bezug genommen wurde. Zweitens wurden in diesen Schreiben auch ein Gutachten des Sachverständigenbüros Galtier von 1996 und eine Bewertung der von Scott an die Kimberly‑Clark Corp. verkauften Vermögenswerte erwähnt, die der Steuerprüfer im Januar 1996 vorgenommen hatte.

95      Zu diesen drei Dokumenten ist zunächst festzustellen, dass weder Scott noch die französischen Behörden sie während des Verwaltungsverfahrens der Kommission übermittelten. Sodann gingen diese Schreiben jedenfalls erst gegen Ende der von der Kommission ausnahmsweise verlängerten Frist (Schreiben von Scott) oder sogar nach Ablauf dieser Frist (Schreiben der französischen Behörden) bei der Kommission ein. Schließlich enthielten, wie der Generalanwalt in den Nrn. 120 und 121 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sowohl das Schreiben von Scott als auch das der französischen Behörden nur vage Angaben über den Wert der fraglichen Gegenstände, die nicht ausreichten, um die Kommission zu ihrer Berücksichtigung oder zur Wiedereröffnung des Prüfverfahrens zu verpflichten.

96      Erstens wurden das Gutachten des Büros Galtier und die Bewertung durch den Steuerprüfer neun Jahre nach dem Verkauf des streitigen Grundstücks an Scott erstellt. Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, diese Schätzungen inhaltlich nicht zu prüfen, da sie mit der Schätzung aus dem Protokoll der Beratungen des Stadtrats von Orléans vom 27. Mai 1994 über verlässlichere Informationen verfügte.

97      Zweitens ist es, wie auch das Gericht in Randnr. 125 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, nicht selbstverständlich, dass der im Rahmen einer Steuerprüfung festgesetzte Wert des streitigen Grundstücks den Marktwert dieses Grundstücks belegt. Anders als das Gericht gefolgert hat, konnte die Kommission deshalb zu Recht die Auffassung vertreten, dass eine Aufforderung zur Vorlage dieser Bewertung des streitigen Grundstücks durch die Finanzverwaltung entbehrlich sei.

98      Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass die Kommission im Hinblick auf die Beweismittel, über die sie bei Erlass der streitigen Entscheidung verfügt habe, allein deshalb gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe, weil sie zum einen weder Scott noch die französischen Behörden zur Vorlage der Bewertungen des streitigen Grundstücks aufgefordert habe – auf die diese lediglich Bezug nahmen, um die Bewertung in Frage zu stellen, für die sich die Kommission entschieden hatte – und weil sie zum anderen auch nicht das Prüfverfahren wiedereröffnet habe.

99      Deshalb greift auch der siebte Rechtsmittelgrund durch.

100    Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung verstoßen habe.

 Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht

101    Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung hebt der Gerichtshof der Europäischen Union, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

102    Da das Gericht lediglich den vierten von Scott geltend gemachten Klagegrund geprüft hat, ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

103    Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. März 2007, Scott/Kommission (T‑366/00), wird aufgehoben.

2.      Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.