Verbundene Rechtssachen C‑222/05 bis C‑225/05

J. van der Weerd u. a.

gegen

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Vorabentscheidungsersuchen des

College van Beroep voor het bedrijfsleven)

„Landwirtschaft – Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche – Richtlinie 85/511/EWG – Gemeinschaftsrechtliche Prüfung durch das nationale Gericht von Amts wegen – Verfahrensautonomie – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“

Leitsätze des Urteils

1.        Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Grenzen

(Art. 234 EG)

2.        Gemeinschaftsrecht – Gerichtliche Rechtsbehelfe – Nationale Verfahrensvorschriften

(Richtlinie 85/511 des Rates in der durch die Richtlinie 90/423 geänderten Fassung, Art. 11 und 13)

1.        Es spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen.

(vgl. Randnrn. 22-23)

2.        Das nationale Gericht ist nach dem Gemeinschaftsrecht in einem Gerichtsverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Hinblick auf aus einer Verletzung der Art. 11 und 13 der Richtlinie 85/511 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der durch die Richtlinie 90/423 geänderten Fassung hergeleitete Klagegründe nicht verpflichtet, einen aus einer Verletzung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts hergeleiteten Klagegrund von Amts wegen zu prüfen, da dies weder nach dem Äquivalenz- noch nach dem Effektivitätsgrundsatz geboten ist.

Zum einen legen die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie in Bezug auf den Äquivalenzgrundsatz weder fest, unter welchen Voraussetzungen auf dem Gebiet der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ein Verfahren eingeleitet werden darf, noch, welche Behörden im Rahmen dieser Verfahren dafür zuständig sind, den Umfang der Rechte und Pflichten des Einzelnen zu bestimmen, so dass sie nicht als gleichwertig mit den nationalen Vorschriften angesehen werden können, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind und die den nationalen Verfahren zugrunde liegen, da sie festlegen, unter welchen Voraussetzungen diese Verfahren eingeleitet werden dürfen und welche Behörden im Rahmen dieser Verfahren dafür zuständig sind, den Umfang der Rechte und Pflichten des Einzelnen zu bestimmen. Zum anderen steht der Effektivitätsgrundsatz nicht einer nationalen Vorschrift entgegen, die die nationalen Gerichte daran hindert, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften aufzugreifen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die ihnen grundsätzlich gebotene Passivität aufgeben müssten, indem sie die Grenzen des Rechtsstreits zwischen den Parteien überschreiten und sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen, als sie die Prozesspartei, die ein Interesse an der Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat. In einem solchen Verfahren verpflichtet der Effektivitätsgrundsatz die nationalen Gerichte unabhängig von der Bedeutung einer Gemeinschaftsvorschrift für die Gemeinschaftsrechtsordnung nicht dazu, einen auf diese Vorschrift gestützten Klagegrund von Amts wegen zu prüfen, wenn die Parteien tatsächlich die Möglichkeit haben, einen auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Grund vor einem nationalen Gericht geltend zu machen.

(vgl. Randnrn. 29-31, 36, 41-42 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

7. Juni 2007(*)

„Landwirtschaft – Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche –Richtlinie 85/511/EWG – Gemeinschaftsrechtliche Prüfung durch das nationale Gericht von Amts wegen – Verfahrensautonomie – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“

In den verbundenen Rechtssachen C‑222/05 bis C‑225/05

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidungen vom 17. Mai 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Mai 2005, in den Verfahren

J. van der Weerd,

Maatschap Van der Bijl,

J. W. Schoonhoven (C‑222/05),

H. de Rooy sr.,

H. de Rooy jr. (C‑223/05),

Maatschap H. en J. van ’t Oever,

Maatschap F. van ’t Oever en W. Fien,

B. van ’t Oever,

Maatschap A. en J. Fien,

Maatschap K. Koers en J. Stellingwerf,

H. Koers,

Maatschap K. en G. Polinder,

G. van Wijhe (C‑224/05),

B. J. van Middendorp (C‑225/05)

gegen

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters E. Juhász, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und T. von Danwitz,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von J. van der Weerd, der Maatschap Van der Bijl und von J. W. Schoonhoven, der Maatschap H. en J. van ’t Oever, der Maatschap F. van ’t Oever en W. Fien, von B. van ’t Oever, der Maatschap A. en J. Fien, der Maatschap K. Koers en J. Stellingwerf, von H. Koers, der Maatschap K. en G. Polinder und von G. van Wijhe, alle vertreten durch A. van Beek und G. de Jager, advocaten,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. ten Dam als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli‑Surrans als Bevollmächtigte,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher, M. van Heezik und T. van Rijn als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. März 2007

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen zum einen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die Befugnis des nationalen Gerichts, einen Verwaltungsakt von Amts wegen auf seine Vereinbarkeit mit der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 315, S. 11) in der durch die Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. L 224, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/511) hin zu prüfen, und zum anderen die Auslegung dieser Richtlinie.

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen J. van der Weerd, der Maatschap Van der Bijl, J. W. Schoonhoven, H. de Rooy sr. und H. de Rooy jr., der Maatschap H. en J. van ’t Oever, der Maatschap F. van ’t Oever en W. Fien, B. van ’t Oever, der Maatschap A. en J. Fien, der Maatschap K. Koers en J. Stellingwerf, H. Koers, der Maatschap K. en G. Polinder, G. van Wijhe und B. J. van Middendorp einerseits und dem Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität) andererseits wegen der Tötung von Tieren der Kläger.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

3        Die Richtlinie 85/511 enthält Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (im Folgenden: MKS). Gemäß Art. 4 der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt werden, um das Vorliegen der Seuche zu bestätigen oder zu entkräften, und insbesondere dafür, dass der amtliche Tierarzt geeignete Proben für Laboruntersuchungen entnimmt oder entnehmen lässt, wenn sich in einem Betrieb ein oder mehrere MKS-verdächtige Tiere befinden.

4        Außerdem sorgen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 der Richtlinie dafür, dass die zuständige Behörde, sobald die Bestätigung vorliegt, dass sich ein oder mehrere an MKS erkrankte Tiere in einem Betrieb befinden, unverzüglich die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ergreift, insbesondere dafür, dass alle Tiere der empfänglichen Arten des Betriebs unverzüglich unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle so getötet werden, dass jede Gefahr einer Ausbreitung des MKS-Virus vermieden wird.

5        Nach Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Laboruntersuchungen zum Nachweis der MKS und der Umgang mit MKS-Viren zu Forschungszwecken, zur Diagnose und/oder zur Herstellung von Impfstoffen nur in den zugelassenen Einrichtungen und Laboratorien erfolgen, die in den Listen der Anhänge dieser Richtlinie angegeben sind.

6        In Anhang B („Nationale Laboratorien, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind“) der Richtlinie 85/511 war zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt unter „Niederlande“ das „Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad“ aufgeführt.

 Nationales Recht

7        Art. 8:69 der Algemene Wet Bestuursrecht (Allgemeines Verwaltungsgesetz) bestimmt:

„(1)      Das Gericht entscheidet aufgrund der Klage, der vorgelegten Unterlagen, der Vorprüfung und der Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung.

(2)      Das Gericht ergänzt die Rechtsgründe von Amts wegen.

(3)      Das Gericht kann den Sachverhalt von Amts wegen ergänzen.“

8        Diese Vorschrift ist gemäß Art. 19 Abs. 1 der Wet bestuursrechtspraak bedrijfsorganisatie (Gesetz über die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Wirtschaftsorganisation) auf Verfahren vor dem College van Beroep voor het bedrijfsleven anwendbar.

 Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen

9        Im Februar 2001 brach in den Niederlanden die MKS aus. Die Kläger der Ausgangsverfahren betrieben seinerzeit Tierzuchtbetriebe, in denen Paarhufer gehalten wurden. Ihre Betriebe befanden sich weniger als 2 km von den Betrieben entfernt, die vom Direktor des Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees (Behörde für die Vieh- und Fleischbeschau, im Folgenden: RVV) für mit der MKS infiziert erklärt worden waren. Er hatte sich dabei auf die ihm mittels Fax mitgeteilten Ergebnisse von Untersuchungen des Laboratoriums ID-Lelystad BV (im Folgenden: ID-Lelystad) gestützt, wonach die bei den genannten infizierten Betrieben entnommenen Proben positiv waren.

10      Nach dieser Feststellung des Ausbruchs der MKS erließ der Direktor des RVV an die Kläger der Ausgangsverfahren gerichtete Bescheide, wonach bei allen Paarhufern in ihren Betrieben der Verdacht einer Ansteckung mit der MKS bestehe, da ein Fall von MKS in der Nähe dieser Betriebe festgestellt worden sei und deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich Tiere in diesen Betrieben angesteckt haben könnten.

11      Mit diesen Bescheiden teilte der Direktor des RVV den Klägern der Ausgangsverfahren ferner eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung des MKS-Virus zur Vorbeugung gegen seine Verbreitung mit, darunter die Impfung und anschließende Tötung aller Paarhufer in ihren Betrieben. Demgemäß wurden diese Tiere zunächst geimpft und dann getötet.

12      Nach jeweils erfolglosem Einspruch gegen die genannten Bescheide beim Direktor des RVV klagten die Kläger der Ausgangsverfahren beim vorlegenden Gericht gegen dessen ablehnende Entscheidungen.

13      Gegen die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Verdachts auf MKS und damit der Bescheide des Direktors des RVV brachten die Kläger der Ausgangsverfahren Klagegründe vor, die sie u. a. daraus herleiteten, dass die Verwaltung die Definition eines MKS-verdächtigen Tiers und die klinischen Zeichen, die MKS vermuten ließen, sowie die bei der Entnahme von Blutproben anzuwendenden Verfahren verkannt habe.

14      Das vorlegende Gericht wies alle diese Klagegründe zurück. Es stellte jedoch fest, dass in den bei ihm anhängigen Parallelverfahren, die zum Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006, Dokter u. a. (C‑28/05, Slg. 2006, I‑5431), führten, die Rechtmäßigkeit vergleichbarer Bescheide mit anderen, von den Klägern hier nicht geltend gemachten Klagegründen in Frage gestellt worden sei.

15      Mit diesen Klagegründen sei geltend gemacht worden, der Direktor des RVV habe die Maßnahmen zur Bekämpfung der MKS nicht auf der Grundlage der Ergebnisse der von ID-Lelystad durchgeführten Untersuchungen erlassen dürfen, da ID‑Lelystad nicht durch die Richtlinie 85/511 zu deren Durchführung ermächtigt gewesen sei. Außerdem habe der Direktor die Maßnahmen zur Bekämpfung der MKS nicht ausschließlich auf den Inhalt des Fax von ID-Lelystad, mit dem die Laborergebnisse mitgeteilt worden seien, stützen dürfen. Er hätte die von dem Labor erstellte Akte anfordern und studieren müssen; dann hätte er prüfen müssen, ob die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien.

16      Das College van Beroep voor het bedrijfsleven stellt fest, dass diese Klagegründe sich auch auf die Entscheidung der vorliegenden Ausgangsverfahren auswirken könnten. Da sie jedoch nicht vor ihm geltend gemacht worden seien, könnten sie nach dem nationalen Verfahrensrecht nicht berücksichtigt werden. Gemäß Art. 8:69 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes entscheide das Gericht nur über die Punkte des Rechtsstreits, mit denen es befasst worden sei. Zwar ergänze das Gericht nach Art. 8:69 Abs. 2 des Gesetzes die Rechtsgründe von Amts wegen, doch sei dies dahin zu verstehen, dass das Gericht die vom Kläger gegen den angefochtenen Verwaltungsakt vorgebrachten Rügen in eine rechtliche Form bringe. Es sei zwischen dieser Pflicht zur Ergänzung der Klagegründe von Amts wegen und einer Beurteilung zu unterscheiden, die das Gericht von sich aus vornehme. Letztere sei nur vorzunehmen, wenn Regelungen, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen seien, also Bestimmungen, die die Befugnisse von Verwaltungsstellen und des Gerichts selbst beträfen, sowie Zulässigkeitsvorschriften angewandt würden.

17      Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob es im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht verpflichtet ist, Argumente zu berücksichtigen, die auf dem Gemeinschaftsrecht beruhen und von den Klägern der Ausgangsverfahren nicht geltend gemacht wurden. Es stelle sich nämlich die Frage, ob eine Bestimmung des nationalen Verfahrensrechts, wonach das Gericht Klagegründe, die über die Grenzen des Rechtsstreits hinausgingen, nicht beurteilen dürfe, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich mache oder übermäßig erschwere.

18      Unter diesen Umständen hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Besteht nach dem Gemeinschaftsrecht die Verpflichtung, Gründe, die aus der Richtlinie 85/511/EWG hergeleitet sind, von Amts wegen zu prüfen – d. h. eine Prüfung von Gründen vorzunehmen, die nicht zur Grundlage der Rechtsstreitigkeiten gehören?

2.      Falls Frage 1 bejaht wird:

         Hat die sich aus Art. 11 Abs. 1 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/511 ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass Laboruntersuchungen zum Nachweis der MKS von einem der in Anhang B der Richtlinie 85/511 aufgeführten Laboratorien durchgeführt werden, unmittelbare Wirkung?

3.      a)     Ist Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 85/511 so auszulegen, dass aus dem Umstand, dass die MKS durch ein Laboratorium festgestellt wird, das nicht in Anhang B der Richtlinie 85/511 aufgeführt ist, rechtliche Konsequenzen zu ziehen sind?

         b)     Falls Frage 3a bejaht wird:

                  Bezweckt Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 85/511 den Schutz der Interessen Einzelner wie der Kläger der Ausgangsverfahren? Falls nein, können sich Einzelne wie die Kläger der Ausgangsverfahren auf eine etwaige Verletzung der Verpflichtungen berufen, die sich für die Behörden der Mitgliedstaaten aus dieser Bestimmung ergeben?

         c)     Falls sich aus der Antwort auf Frage 3b ergibt, dass sich Einzelne auf Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 85/511 berufen können:

                  Welche rechtlichen Konsequenzen sind aus der Feststellung der MKS durch ein Laboratorium zu ziehen, das nicht in Anhang B der Richtlinie 85/511 aufgeführt ist?

4.      Ist Anhang B der Richtlinie 85/511 unter Berücksichtigung der Art. 11 und 13 dieser Richtlinie so auszulegen, dass sich die Erwähnung des „Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad“ auch auf ID-Lelystad beziehen kann oder muss?

5.      Falls sich aus den Antworten auf die vorstehenden Fragen ergibt, dass die MKS durch ein Laboratorium festgestellt werden kann, das in Anhang B der Richtlinie 85/511 nicht aufgeführt ist, oder dass Anhang B der Richtlinie 85/511 so auszulegen ist, dass sich die Erwähnung des „Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad“ auch auf ID-Lelystad beziehen kann oder muss:

         Ist die Richtlinie 85/511 so auszulegen, dass sie festlegt, dass die entscheidungsbefugte nationale Verwaltungsbehörde an Ergebnisse einer Untersuchung durch ein Laboratorium, das in Anhang B der Richtlinie 85/511 aufgeführt ist, oder falls sich aus der Antwort auf Frage 3a ergibt, dass die Verwaltungsbehörde ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von MKS auch auf die Ergebnisse eines Laboratoriums stützen kann, das nicht in Anhang B der Richtlinie 85/511 aufgeführt ist, an die Ergebnisse des letztgenannten Laboratoriums gebunden ist, oder gehört die Bestimmung von deren Autorität zur Verfahrensautonomie des Mitgliedstaats, und hat der Richter, bei dem das Ausgangsverfahren anhängig ist, zu prüfen, ob die einschlägigen Vorschriften unabhängig davon gelten, ob die Laboruntersuchung aufgrund einer gemeinschafts- oder nationalrechtlichen Verpflichtung stattfindet, sowie, ob die Anwendung des nationalen verfahrensrechtlichen Rahmens die Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich macht?

6.      Falls sich aus der Antwort auf Frage 5 ergibt, dass die Bindung der nationalen Behörden an das Laborergebnis durch die Richtlinie 85/511 geregelt wird:

         Sind die nationalen Behörden unbedingt an das Ergebnis der von einem Laboratorium durchgeführten MKS-Untersuchung gebunden? Falls nein, welchen Entscheidungsspielraum lässt die Richtlinie 85/511 den nationalen Behörden?

19      Mit Beschluss vom 7. Juli 2005 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C‑222/05 bis C‑225/05 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 Zu den Vorabentscheidungsfragen

 Zur ersten Frage

20      Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die nationalen Gerichte nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet sind, in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Hinblick auf aus einer Verletzung der Art. 11 und 13 der Richtlinie 85/511 hergeleitete Klagegründe von Amts wegen zu prüfen.

 Zur Zulässigkeit

21      J. van der Weerd, die Maatschap Van der Bijl, J. W. Schoonhoven, die Maatschap H. en J. van ’t Oever, die Maatschap F. van ’t Oever en W. Fien, B. van ’t Oever, die Maatschap A. en J. Fien, die Maatschap K. Koers en J. Stellingwerf, H. Koers, die Maatschap K. en G. Polinder und G. van Wijhe (im Folgenden: Kläger) bestreiten die Darstellung des Verfahrensablaufs vor dem vorlegenden Gericht. Sie machen geltend, dass sie sich auf die Richtlinie 85/511 berufen hätten und dass der Gerichtshof die erste Frage daher nicht prüfen dürfe.

22      Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. Urteil vom 15. Mai 2003, Salzmann, C‑300/01, Slg. 2003, I‑4899, Randnrn. 29 und 31). Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 39, und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, Slg. 2006, I‑0000, Randnr. 25).

23      Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteil Cipolla u. a., Randnr. 26).

24      Hier machen die Kläger geltend, das vorlegende Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die auf einer Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 85/511 beruhenden Klagegründe vor ihm nicht geltend gemacht worden seien. Dabei handelt es sich aber gerade um eine Tatsache, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat.

25      Dem Vorbringen der Kläger kann daher nicht gefolgt werden.

26      Dasselbe gilt für den Vortrag der Kommission in der mündlichen Verhandlung, die im Hinblick auf die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Dokter u. a. die Notwendigkeit der vom vorlegenden Gericht gestellten ersten Frage bezweifelt. Jenes Urteil macht die Antwort des Gerichtshofs in den vorliegenden Rechtssachen nicht offensichtlich unerheblich für die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung.

27      Daher hat der Gerichtshof die erste Frage zu beantworten.

 Zur Beantwortung der Frage

28      Nach der Rechtsprechung ist mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C‑430/93 und C‑431/93, Slg. 1995, I‑4705, Randnr. 17, und vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien, C‑129/00, Slg. 2003, I‑14637, Randnr. 25).

29      In Bezug auf den Äquivalenzgrundsatz geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass das College van Beroep voor het bedrijfsleven befugt ist, von Amts wegen eine Prüfung im Hinblick auf Regelungen vorzunehmen, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind; im niederländischen Recht handelt es sich dabei um Bestimmungen, die Befugnisse von Verwaltungsstellen und des Gerichts selbst betreffen, sowie um Zulässigkeitsvorschriften. Diese Regelungen liegen den nationalen Verfahren zugrunde, da sie festlegen, unter welchen Voraussetzungen diese Verfahren eingeleitet werden dürfen und welche Behörden im Rahmen dieser Verfahren dafür zuständig sind, den Umfang der Rechte und Pflichten des Einzelnen zu bestimmen.

30      Die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 85/511 nehmen in der Rechtsordnung der Gemeinschaft keinen vergleichbaren Platz ein. Sie legen weder fest, unter welchen Voraussetzungen auf dem Gebiet der Bekämpfung der MKS ein Verfahren eingeleitet werden darf, noch, welche Behörden im Rahmen dieser Verfahren dafür zuständig sind, den Umfang der Rechte und Pflichten des Einzelnen zu bestimmen.

31      Diese Vorschriften können somit nicht als gleichwertig mit den oben genannten nationalen Regelungen, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind, angesehen werden. Folglich führt die Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes in den vorliegenden Rechtssachen nicht dazu, dass das vorlegende Gericht verpflichtet wäre, von Amts wegen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verwaltungsakte anhand der Kriterien der Richtlinie 85/511 zu prüfen.

32      Außerdem gehören diese Vorschriften zwar zur Gesundheitspolitik, doch sind sie in den Ausgangsverfahren vor allem geltend gemacht worden, um die privaten Interessen der von Maßnahmen zur Bekämpfung der MKS Betroffenen zu berücksichtigen.

33      In Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C‑312/93, Slg. 1995, I‑4599, Randnr. 14, sowie van Schijndel und van Veen, Randnr. 19).

34      Im Urteil van Schijndel und van Veen hat der Gerichtshof geprüft, ob mit dem Effektivitätsgrundsatz ein nationaler Rechtsgrundsatz vereinbar ist, wonach die Befugnis des Gerichts, in einem nationalen Verfahren bestimmte Gesichtspunkte von Amts wegen zu prüfen, dadurch begrenzt ist, dass sich das Gericht an den Streitgegenstand halten und seine Entscheidung auf den ihm vorgetragenen Sachverhalt stützen muss.

35      Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Beschränkung der Befugnis des nationalen Gerichts durch das Prinzip gerechtfertigt wird, dass die Initiative in einem Prozess den Parteien zusteht und das Gericht folglich nur in Ausnahmefällen im Interesse der öffentlichen Ordnung von Amts wegen tätig werden darf. Dieses Prinzip schützt die Verteidigungsrechte und gewährleistet den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens, insbesondere indem es dieses vor den mit der Prüfung neuen Vorbringens verbundenen Verzögerungen bewahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil van Schijndel und van Veen, Randnr. 21).

36      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die die nationalen Gerichte daran hindert, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften aufzugreifen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die ihnen grundsätzlich gebotene Passivität aufgeben müssten, indem sie die Grenzen des Rechtsstreits zwischen den Parteien überschreiten und sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen, als sie die Prozesspartei, die ein Interesse an der Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil van Schijndel und van Veen, Randnr. 22).

37      Im vorliegenden Fall weist das College van Beroep voor het bedrijfsleven darauf hin, dass sich das bei ihm anhängige Verfahren in diesem Punkt nicht von den dem Urteil van Schijndel und van Veen zugrunde liegenden Ausgangsverfahren unterscheide. Insbesondere würde die Prüfung von nicht durch die Kläger geltend gemachten Klagegründen von Amts wegen die Grenzen des Rechtsstreits überschreiten, mit dem es befasst sei. Diese beiden Verfahren unterschieden sich nur dadurch, dass das College van Beroep voor het bedrijfsleven hier nicht wie in den Rechtssachen van Schijndel und van Veen in nur letzter, sondern in erster und letzter Instanz entscheide.

38      Dieser Umstand allein bringt die Parteien des Ausgangsverfahrens aber nicht in eine besondere Situation, durch die die oben genannten Grundsätze in Frage gestellt würden. Daher kann er nicht zu einem anderen Ergebnis als dem führen, zu dem der Gerichtshof im Urteil van Schijndel und van Veen gekommen ist. Er wirkt sich nämlich nicht darauf aus, dass in dem in der vorstehenden Randnummer dargestellten Kontext wie in der Rechtssache van Schijndel und van Veen die Verteidigungsrechte oder der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens beeinträchtigt und insbesondere Verzögerungen durch die Prüfung neuen Vorbringens hervorgerufen werden könnten, wenn das vorlegende Gericht von den Parteien im Ausgangsverfahren nicht vorgetragene Gründe von Amts wegen berücksichtigen würde.

39      Dieses Ergebnis wird durch die Rechtsprechung im Urteil Peterbroeck und in den Urteilen vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C‑126/97, Slg. 1999, I‑3055), vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C‑240/98 bis C‑244/98, Slg. 2000, I‑4941), vom 21. November 2002, Cofidis (C‑473/00, Slg. 2002, I‑10875), und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, Slg. 2006, I‑10421), nicht in Frage gestellt.

40      Die eben genannte Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig. Zum einen ist sie durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geprägt, in dem dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit genommen war, die Unvereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht in geeigneter Weise geltend zu machen (vgl. Urteil Peterbroeck, Randnrn. 16 ff.). Zum anderen ist sie durch das Erfordernis gerechtfertigt, für Verbraucher den mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) angestrebten effektiven Schutz sicherzustellen (vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 26, Cofidis, Randnr. 33, und Mostaza Claro, Randnr. 29). Überdies ist eine Berufung auf diese Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen den Effektivitätsgrundsatz nicht möglich, da darin beurteilt wird, ob die Behandlung der auf dem nationalen Recht und der auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Klagegründe gleichwertig ist (vgl. Urteil Eco Swiss, Randnr. 37).

41      Nach alledem verpflichtet der Effektivitätsgrundsatz die nationalen Gerichte in Verfahren wie denen der Ausgangsverfahren unabhängig von der Bedeutung einer Gemeinschaftsvorschrift für die Gemeinschaftsrechtsordnung nicht dazu, einen auf diese Vorschrift gestützten Klagegrund von Amts wegen zu prüfen, wenn die Parteien tatsächlich die Möglichkeit haben, einen auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Grund vor einem nationalen Gericht geltend zu machen. Da die Kläger tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, aus der Richtlinie 85/511 hergeleitete Klagegründe geltend zu machen, verpflichtet der Effektivitätsgrundsatz das vorlegende Gericht nicht, den aus den Art. 11 und 13 dieser Richtlinie hergeleiteten Klagegrund von Amts wegen zu prüfen.

42      Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass das nationale Gericht nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet ist, in einem Verfahren wie den Ausgangsverfahren einen aus einer Verletzung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts hergeleiteten Klagegrund von Amts wegen zu prüfen, da dies weder nach dem Äquivalenz- noch nach dem Effektivitätsgrundsatz geboten ist.

 Zu den anderen Fragen

43      In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage brauchen die anderen Fragen, die nur für den Fall gestellt worden sind, dass das vorlegende Gericht die von den Klägern der Ausgangsverfahren nicht vorgebrachten Klagegründe von Amts wegen berücksichtigen müsste, nicht beantwortet zu werden.

 Kosten

44      Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Das nationale Gericht ist nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet, in einem Verfahren wie den Ausgangsverfahren einen aus einer Verletzung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts hergeleiteten Klagegrund von Amts wegen zu prüfen, da dies weder nach dem Äquivalenz- noch nach dem Effektivitätsgrundsatz geboten ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.