«Staatliche Beihilfen – Beihilfe für die Aufbereitung von Klärschlamm – Bei der Kommission angemeldete und von ihr genehmigte Maßnahme – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit»
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(Artikel 87 EG, 88 EG und 230 EG)
(Artikel 230 EG)
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
28. Januar 2004(1)
„Staatliche Beihilfen – Beihilfe für die Aufbereitung von Baggerschlamm – Bei der Kommission angemeldete und von ihr genehmigte Maßnahme – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache C-164/02 Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und H. van Vliet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung SG (2002) D/228533 der Kommission vom 15. Februar 2002 über die staatliche Beihilfe Nr. N 812/2001 betreffend die „Stimuleringsregeling verwerking baggerspecie“ (Regelung zur Förderung der Aufbereitung von Baggerschlamm), soweit die Kommission darin zu dem Ergebnis kommt, dass die den Hafenbehörden aufgrund dieser Regelung gewährten Beiträge staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellen,erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
nach Anhörung des Generalanwalts
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
beschlossen:
Der Kanzler |
Der Präsident der Ersten Kammer |
R. Grass |
P. Jann |