«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freier Dienstleistungsverkehr – Freier Kapitalverkehr – Einkommensteuer – Kapitalertragsteuer – Nicht in Frankreich wohnhafter oder niedergelassener Schuldner – Ausschluss des Satzes des der Abgeltung dienenden Steuerabzugs – Nicht konforme nationale Rechtsvorschriften»
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(Artikel 49 EG und 56 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
4. März 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freier Dienstleistungsverkehr – Freier Kapitalverkehr – Einkommensteuer – Kapitalertragsteuer – Nicht in Frankreich wohnhafter oder niedergelassener Schuldner – Ausschluss des Satzes des der Abgeltung dienenden Steuerabzugs – Nicht konforme nationale Rechtsvorschriften“
In der Rechtssache C-334/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und C. Giolito als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und P. Boussaroque als Bevollmächtigte,Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 56 EG verstoßen hat, dass sie die Anwendung des Satzes des der Abgeltung dienenden Steuerabzugs auf Einkünfte aus Anlagen und Verträgen im Sinne der Artikel 125-0 A und 125 A des Code général des impôts, deren Schuldner nicht in Frankreich wohnhaft oder niedergelassen ist, vollständig ausgeschlossen hat, erlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 56 EG verstoßen, dass sie die Anwendung des Satzes des der Abgeltung dienenden Steuerabzugs auf Einkünfte aus Anlagen und Verträgen im Sinne der Artikel 125-0 A und 125 A des Code général des impôts, deren Schuldner nicht in Frankreich wohnhaft oder niedergelassen ist, vollständig ausgeschlossen hat. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Jann |
Timmermans |
von Bahr |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |