«Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung – Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Anwendung der Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang – Erhebung»
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(Richtlinien 67/227 und 77/388 des Rates)
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
3. März 2004(1)
„Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung – Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Anwendung der Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang – Erhebung“
In der Rechtssache C-395/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit Transport Service NVgegen
Belgische Staat,weiterer Verfahrensbeteiligter:Bea Cars BVBA, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystemserlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
folgenden
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm von der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen mit Urteil vom 4. November 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Der Grundsatz der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verhindert es nicht, dass ein Mitgliedstaat Mehrwertsteuer von einem Steuerpflichtigen nachfordern kann, der zu Unrecht eine Rechnung unter Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung für eine Lieferung von Gegenständen ausgestellt hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Mehrwertsteuer auf den späteren Verkauf der betreffenden Gegenstände an den Endverbraucher an den Fiskus entrichtet wurde. Luxemburg, den 3. März 2004
Der Kanzler |
Der Präsident der Fünften Kammer |
R. Grass |
C. Gulmann |