62002J0014

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Mai 2003. - ATRAL SA gegen Belgischer Staat. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Conseil d'Etat - Belgien. - Freier Warenverkehr - Alarmsysteme und -zentralen - Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG - Auslegung der Richtlinien 73/23/EWG, 89/336/EWG und 1999/5/EG - Zulässigkeit nationaler Bestimmungen, die das Inverkehrbringen von Alarmsystemen und -zentralen von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen. - Rechtssache C-14/02.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-04431


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1. Rechtsangleichung - Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - Richtlinie 73/23 - Elektromagnetische Verträglichkeit - Richtlinie 89/336 - Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität - Richtlinie 1999/5 - Vollständige Harmonisierung - Nationale Bestimmungen, die das Inverkehrbringen von Alarmsystemen und -zentralen von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, obwohl sie richtlinienkonform sind - Unzulässigkeit

(Richtlinie 1999/5 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 6 und 8; Richtlinien des Rates, 73/23, Artikel 3, und 89/336, Artikel 5)

2. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Waren zusätzlichen Kontrollen unterwirft - Rechtfertigung - Voraussetzungen und Grenzen

(Artikel 28 EG und 30 EG)

Leitsätze


1. Aus dem Wortlaut und der Zielsetzung der Richtlinie 73/23 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, der Richtlinie 89/336 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit sowie der Richtlinie 1999/5 über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität ergibt sich, dass sie in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich eine vollständige Harmonisierung bezwecken. Folglich müssen die Mitgliedstaaten diesen Richtlinien in den diesen unterliegenden Bereichen voll nachkommen und dürfen zuwiderlaufende nationale Bestimmungen nicht beibehalten.

Artikel 3 der Richtlinie 73/23, Artikel 5 der Richtlinie 89/336 sowie die Artikel 6 und 8 der Richtlinie 1999/5 stehen nationalen Bestimmungen entgegen, die das Inverkehrbringen von Alarmsystemen und -zentralen - insbesondere solchen, die Funkverbindungen nutzen -, die den Bestimmungen dieser Richtlinien genügen und mit der entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen sind, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen.

( vgl. Randnrn. 44-45, 60, Tenor 1-2 )

2. Die Artikel 28 EG und 30 EG sind dahin auszulegen, dass es möglich sein muss, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Waren selbst dann, wenn keine gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahmen bestehen, in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr zu bringen, ohne dass sie zusätzlichen Kontrollen unterworfen werden. Um gerechtfertigt zu sein, muss eine nationale Regelung, die solche Kontrollen vorschreibt, unter eine der in Artikel 30 EG vorgesehenen Ausnahmen fallen oder einem in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten zwingenden Erfordernis entsprechen; in beiden Fällen muss sie geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Ein Mitgliedstaat, der einen Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung des freien Warenverkehrs geltend macht, muss konkret dartun, dass ein Grund des Allgemeininteresses vorliegt, dass die fragliche Beschränkung erforderlich ist und dass sie hinsichtlich des verfolgten Zieles verhältnismäßig ist.

( vgl. Randnrn. 65, 69, Tenor 3-4 )

Parteien


In der Rechtssache C-14/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom belgischen Conseil d'État in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

ATRAL SA

gegen

Belgischer Staat

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG sowie der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 77, S. 29) in der durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit fluessigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) (ABl. L 220, S. 1) geänderten Fassung, der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 139, S. 19) in der durch die Richtlinie 93/68 geänderten Fassung und der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91, S. 10)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der ATRAL SA, vertreten durch E. de Cannart d'Hamale und B. Raevens, avocats,

- des belgischen Staates, vertreten durch L. Defalque und X. Leurquin, avocats,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Tricot und R. Amorosi als Bevollmächtigte im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, avocat,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der ATRAL SA, vertreten durch E. de Cannart d'Hamale und B. Raevens, des belgischen Staates, vertreten durch L. Defalque, der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, in der Sitzung vom 3. Oktober 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


1 Der Conseil d'État hat mit Urteil vom 8. Januar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2002, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG sowie der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 77, S. 29) in der durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit fluessigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) (ABl. L 220, S. 1) geänderten Fassung, der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 139, S. 19) in der durch die Richtlinie 93/68 geänderten Fassung und der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91, S. 10) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der ATRAL SA (nachstehend: Klägerin) mit Sitz in Crolles (Frankreich) und dem belgischen Staat über den Vertrieb bestimmter, von der Klägerin in Frankreich hergestellter Alarmsysteme in Belgien.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie 73/23 gilt nach ihrem Artikel 1 für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel, die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführt sind.

4 Artikel 2 der Richtlinie 73/23 lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die elektrischen Betriebsmittel nur dann in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie - entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik - so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsmäßigen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsmäßigen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.

(2) Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die in Absatz 1 genannten Sicherheitsziele."

5 Artikel 3 der Richtlinie 73/23 lautet:

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit der freie Verkehr der elektrischen Betriebsmittel innerhalb der Gemeinschaft nicht aus Sicherheitsgründen behindert wird, wenn diese Betriebsmittel unter den Voraussetzungen der Artikel 5, 6, 7 oder 8 den Bestimmungen des Artikels 2 entsprechen."

6 Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 73/23 lautet:

Vor dem Inverkehrbringen müssen die elektrischen Betriebsmittel mit der in Artikel 10 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen werden, die anzeigt, dass sie den Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV entsprechen."

7 In Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 89/336 werden Geräte" für die Zwecke dieser Richtlinie definiert als alle elektrischen und elektronischen Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten".

8 Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/336 lautet:

Diese Richtlinie gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann."

9 Artikel 3 der Richtlinie 89/336 lautet:

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel 2 bezeichneten Geräte bei angemessener Installierung und Wartung sowie zweckgerechter Verwendung nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 10, mit der ihre Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 10 angezeigt wird, versehen sind."

10 Artikel 5 der Richtlinie 89/336 lautet:

Die Mitgliedstaaten behindern aus Gründen, die mit der elektromagnetischen Verträglichkeit in Zusammenhang stehen, in ihrem Gebiet weder das Inverkehrbringen noch die Inbetriebnahme der unter diese Richtlinie fallenden Geräte, die ihren Bestimmungen entsprechen."

11 Die Richtlinie 1999/5 legt nach ihrem Artikel 1 einen Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen fest.

12 In Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 1999/5 wird Funkanlage" für die Zwecke dieser Richtlinie definiert als ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann".

13 Nach Artikel 3 der Richtlinie 1999/5 gelten für alle Geräte bestimmte grundlegende Anforderungen, die in diesem Artikel aufgeführt sind. Zudem müssen danach Funkanlagen so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum effektiv nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten.

14 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 1999/5 ist, wenn ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen entspricht, davon auszugehen, dass die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie erfuellt sind.

15 Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 1999/5 lautet:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geräte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 und den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie bei ordnungsgemäßer Montage und Unterhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen. Die Geräte unterliegen in Bezug auf das Inverkehrbringen keinen weiteren einzelstaatlichen Regelungen."

16 Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 1999/5 lautet:

Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme der Geräte für deren bestimmungsgemäßen Zweck, sofern sie den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 und den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen."

17 Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 1999/5 lautet:

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese mit dem in Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichen versehen sind, das die Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der in Kapitel II genannten Konformitätsbewertungsverfahren bestätigt. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 9 Absatz 5."

18 In Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 1999/5 heißt es:

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 7. April 2000 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 8. April 2000 an."

19 Die Richtlinie 1999/5 trat gemäß ihrem Artikel 21 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, d. h. am 7. April 1999, in Kraft.

Nationales Recht

20 Artikel 12 des belgischen Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste (Moniteur belge vom 29. Mai 1990, S. 10963, nachstehend: Gesetz vom 10. April 1990) sah bis seiner Änderung durch das Gesetz vom 9. Juni 1999, in Kraft getreten am 1. November 1999 (Moniteur belge vom 29. Juli 1999, S. 28316), Folgendes vor:

Die in Artikel 1 § 4 genannten Alarmsysteme und -zentralen und ihre Bestandteile dürfen erst in den Handel gebracht oder Benutzern auf irgendeine andere Weise zur Verfügung gestellt werden, wenn sie gemäß einem vom König festzulegenden Verfahren genehmigt worden sind.

Ferner legt der König die Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung der in Artikel 1 § 4 genannten Alarmsysteme und -zentralen und ihrer Bestandteile fest."

21 Artikel 19 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 bestimmt:

Jede natürliche oder juristische Person, die gegen dieses Gesetz oder seine Durchführungsverordnungen verstößt - ausgenommen die in Artikel 8 genannten Straftaten, kann mit einer Geldbuße von 1 000 bis 1 000 000 BEF bestraft werden."

22 Gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 wurde am 23. April 1999 die Königliche Verordnung zur Festlegung des Genehmigungsverfahrens für Alarmsysteme und -zentralen nach dem Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste (Moniteur belge vom 19. Juni 1999, S. 23217, nachstehend: Verordnung vom 23. April 1999) erlassen.

23 Gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 23. April 1999 sind unter Material" zu verstehen Alarmsysteme, Alarmzentralen und ihre Bestandteile, die dazu bestimmt sind, Straftaten gegen Personen oder Sachen zu verhindern oder festzustellen".

24 Artikel 2 der Verordnung vom 23. April 1999 lautet:

§ 1 Kein Hersteller, Einführer, Großhändler und keine sonstige natürliche oder juristische Person darf Material in Belgien in den Handel bringen oder Benutzern zur Verfügung stellen, wenn es nicht vorher durch eine zu diesem Zweck gebildete Kommission, nachstehend Kommission für Material genannt, genehmigt worden ist.

§ 2 Die Kommission für Material stellt für jeden genehmigten Prototyp von Material eine Genehmigungsbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang 1 dieser Verordnung aus, die der Antragsteller aufbewahrt.

Der Antragsteller versieht das Material auf eigene Kosten mit einem Kennzeichen für die Konformität des in den Handel gebrachten oder Benutzern zur Verfügung gestellten Materials mit dem Prototyp.

...

Die mit der Überwachung der Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1990 und der Durchführungsverordnungen betrauten Dienststellen können vorschreiben, dass die Konformität des in den Handel gebrachten oder Benutzern zur Verfügung gestellten Materials durch eine der in Artikel 4 § 1 dieser Verordnung genannten Stellen kontrolliert wird. Diese Stelle übersendet der Kommission für Material einen Kontrollbericht, auf dessen Grundlage diese das Material für konform oder nicht konform erklärt.

Die Kontrollkosten gehen zu Lasten der Person, die die Abnahmetests, die zu dem Bescheid geführt haben, veranlasst hat."

25 Artikel 4 § 1 der Verordnung vom 23. April 1999 bestimmt:

Der Innenminister erstellt nach Anhörung der Kommission für Material ein Verzeichnis der Stellen, die für die Durchführung der Tests, die einer etwaigen Genehmigung von Material vorausgehen, oder für die Prüfung der in Artikel 9 dieser Verordnung genannten Berichte qualifiziert sind.

Anträge auf Genehmigung von Material sind unmittelbar an eine dieser Stellen zu richten. Nur diese Stellen sind zur Durchführung der Tests befugt."

26 Artikel 5 der Verordnung vom 23. April 1999 sieht vor:

Vor den eigentlichen Tests untersuchen die Labors das Material.

Diese Untersuchung umfasst:

1. die Bestimmung des Materials;

2. die Nachprüfung der elektronischen Schaltkreise im Vergleich mit den vom Hersteller beigefügten Unterlagen;

3. die Nachprüfung der funktionalen Mindestanforderungen, wie sie in Anlage 3 dieser Verordnung beschrieben sind.

..."

27 Artikel 6 der Verordnung vom 23. April 1999 bestimmt:

Die Versuche mit dem Material betreffen:

1. die funktionale Geeignetheit;

2. den mechanischen Aspekt;

3. die Zuverlässigkeit des mechanischen und des elektronischen Funktionierens;

4. die Unempfindlichkeit für falsche Alarme;

5. die Sicherung vor Täuschung oder Versuchen, das Material außer Funktion zu setzen.

Hierzu wird das Material den in den Anlagen 3 und 5 dieser Verordnung aufgeführten Tests unterzogen. Diese Tests finden für die verschiedenen Typen von Komponenten Anwendung.

Material, bei dem Hochfrequenzverbindungen benutzt werden, wird außerdem den Tests gemäß Anlage 6 unterzogen."

28 Artikel 7 der Verordnung vom 23. April 1999 lautet:

Die Labors der in Artikel 4 § 1 genannten Stellen prüfen nach, ob das Material den in Anlage 7 aufgeführten Bestimmungen entspricht.

Hierzu hat der Antragsteller den Labors sämtliche für diese Prüfung dienlichen Unterlagen zu besorgen."

29 Artikel 9 der Verordnung vom 23. April 1999 bestimmt:

Für die Genehmigung von Alarmsystemen und -zentralen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus dem Europäischen Wirtschaftsraum angeschlossenen Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation eingeführt worden sind, werden die Bescheinigungen und Testberichte akzeptiert, die von in diesen Staaten anerkannten oder beauftragten Stellen ausgestellt worden sind, soweit darin nachgewiesen wird, dass die Systeme und Zentralen technischen Normen und Regelungen entsprechen, die ein gleiches Schutzniveau wie diejenigen dieser Verordnung sicherstellen."

30 Artikel 12 der Verordnung vom 23. April 1999 bestimmt:

Die Verwaltungs- und Bearbeitungskosten, die mit dem Verfahren auf den Antrag, den durchgeführten Tests und der Kontrolle der Konformität verbunden sind, gehen zu Lasten des Antragstellers."

31 Die Verordnung vom 23. April 1999 trat nach ihrem Artikel 16 am 19. Juni 1999 in Kraft.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

32 Die Klägerin, eine Gesellschaft französischen Rechts, stellt Alarmsysteme und -zentralen her, die Funkverbindungen nutzen und gemeinhin als drahtlose Alarmsysteme" bezeichnet werden. Seit 1996 vertreibt sie ihre Alarmsysteme und -zentralen in Belgien, und zwar hauptsächlich durch Supermärkte.

33 Bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 23. April 1999 war der Verkauf der Erzeugnisse der Klägerin nicht reglementiert, da die damals in Kraft befindliche Regelung - die Königliche Verordnung vom 31. März 1994 zur Festlegung des Genehmigungsverfahrens für Alarmsysteme und -zentralen gemäß dem Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste - nur auf drahtgebundene Alarmsysteme und -zentralen anwendbar war. Seit Inkrafttreten der Verordnung vom 23. April 1999 kann die Klägerin ihre Erzeugnisse nicht mehr vertreiben, ohne vorher die Genehmigung durch die zu diesem Zweck gebildete Kommission für Material einzuholen.

34 Mit am 16. August 1999 beim Conseil d'État eingereichter Klageschrift beantragte die Klägerin, die Verordnung vom 23. April 1999 für nichtig zu erklären.

35 Vor dem Conseil d'État macht die Klägerin geltend, die Verordnung vom 23. April 1999 verstoße gegen Artikel 28 EG. Diese Verordnung regele hauptsächlich Materien, die Gegenstand gemeinschaftlicher Harmonisierung durch die Richtlinien 73/23, 89/336 und 1999/5 seien. Folglich habe der belgische Gesetzgeber keine präventive Kontrolle der Konformität von Alarmsystemen und -zentralen mit den wesentlichen technischen und qualitativen Anforderungen dieser Richtlinien vorschreiben können, wo diese doch lediglich eine nachträgliche Kontrolle erlaubten und die Konformität mit den genannten Anforderungen durch die CE-Kennzeichnung attestiert werde. Der belgische Staat habe nur den nicht harmonisierten Teil dieser Materie regeln können, wobei aber der EG-Vertrag, insbesondere Artikel 28 EG, zu beachten gewesen sei. Die Verordnung vom 23. April 1999, namentlich ihr Artikel 9, sei insoweit nicht mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vereinbar, da sich die Anerkennung danach nur auf die Tests beziehe, die für die vorherige Genehmigung verlangt würden, und nicht auf die gegenseitige Anerkennung der Erzeugnisse selbst. Die fragliche Regelung sei nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, da der belgische Staat nicht dargelegt habe, welches konkret die wesentlichen Erfordernisse seien, die nicht bereits durch die genannten Richtlinien berücksichtigt seien.

36 Der belgische Staat macht dagegen geltend, die Richtlinien 73/23 und 89/336 fänden auf den durch die Verordnung vom 23. April 1999 geregelten Bereich keine Anwendung. Die Richtlinie 1999/5 sei nicht maßgeblich, da ihre Umsetzungsfrist am 23. April 1999, dem Zeitpunkt, auf den der Conseil d'État bei der Prüfung der Gültigkeit dieser Verordnung abzustellen habe, noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Vereinbarkeit dieser Verordnung mit dem Gemeinschaftsrecht sei vielmehr allein im Hinblick auf die Artikel 28 EG bis 30 EG zu prüfen. Im vorliegenden Fall sei eine Abweichung vom Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung sowohl durch den Verbraucherschutz als auch durch die öffentliche Ordnung gerechtfertigt, und sie sei erforderlich und den verfolgten Zielsetzungen angemessen.

37 Der Conseil d'État stellt fest, dass hinsichtlich der Anwendung der Richtlinien 73/23 und 89/336 zwischen den Parteien keine Einigkeit bestehe, und ist der Auffassung, dass die Richtlinie 1999/5 nicht außer Acht gelassen werden könne; er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Richtlinien 73/23, 89/336 und 1999/5 so auszulegen,

a) dass sie auf Alarmsysteme und -zentralen, insbesondere auf Erzeugnisse, die Funkverbindungen nutzen und gemeinhin als drahtlose Alarmsysteme bezeichnet werden, anwendbar sind,

b) und bejahendenfalls, dass diese Materie durch sie so weitgehend harmonisiert ist, dass nationale Vorschriften, die die gleiche Materie regeln, wie Artikel 12 des Gesetzes vom 10. April 1990 und die Verordnung vom 23. April 1999 ihnen zwingend entsprechen müssen?

2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

a) Sind die Artikel 3 der Richtlinie 73/23, 5 der Richtlinie 89/336 und 6 Absatz 1 der Richtlinie 1999/5 so auszulegen, dass sie nationale Bestimmungen wie Artikel 12 des Gesetzes vom 10. April 1990 und die Verordnung vom 23. April 1999 verbieten, die, bezogen auf alle Alarmsysteme und -zentralen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht worden sind, das Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat davon abhängig machen, dass für Bestandteile dieser Alarmsysteme und -zentralen, die den Bestimmungen der genannten Richtlinien entsprechen, ein vorheriges Genehmigungsverfahren durchgeführt wird?

b) Sind die Richtlinien 73/23, 89/336 und 1999/5 so auszulegen, dass sie für Alarmsysteme und -zentralen die wesentlichen Anforderungen in Bezug auf elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen festlegen und daher nationalen Bestimmungen wie der Verordnung vom 23. April 1999 entgegenstehen, die das Inverkehrbringen von Alarmsystemen und -zentralen in Belgien von weiteren Anforderungen abhängig machen als den in diesen Richtlinien vorgesehenen?

c) Sind die Artikel 28 EG bis 30 EG so auszulegen, dass das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung auf nationale Bestimmungen wie die Verordnung vom 23. April 1999 anwendbar ist, die vorschreiben, dass Bestandteile der Alarmsysteme und -zentralen, die nicht Gegenstand von gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahmen sind, in einem anerkannten Labor dieselben Tests durchlaufen wie Material, das erstmals in den Verkehr gebracht wird?

d) Sind die Artikel 28 EG bis 30 EG so auszulegen, dass das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung es einem Mitgliedstaat erlaubt, nationale Bestimmungen wie die Verordnung vom 23. April 1999 zu erlassen, die, bezogen auf alle Alarmsysteme und -zentralen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, das Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat von einer vorherigen Genehmigung und von spezifischen technischen Tests und Anforderungen abhängig machen, und sich dabei damit zu begnügen, abstrakt einen zwingenden Grund oder ein zwingendes Erfordernis geltend zu machen, wie den Verbraucherschutz und/oder die öffentliche Ordnung, die der Staat als von den gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahmen nicht beachtet ansieht, oder, anders gesagt, ohne konkret die Realität des zwingenden Grundes oder des in Bezug genommenen zwingenden Erfordernisses, den Umstand, dass dieser zwingende Grund oder dieses zwingende Erfordernis nicht bereits von den gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahmen berücksichtigt worden ist, oder die Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel darzulegen?

3. Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

a) Sind die Artikel 28 EG bis 30 EG so auszulegen, dass das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung auf nationale Bestimmungen wie Artikel 9 der Verordnung vom 23. April 1999 anwendbar ist, die das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auf die Tests beschränken, denen zwecks Erlangung der Genehmigung für das Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat Alarmsysteme und -zentralen unterliegen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, anstatt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auf die Alarmsysteme und -zentralen selbst zu beziehen?

b) Sind die Artikel 28 EG bis 30 EG so auszulegen, dass das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung auf nationale Bestimmungen wie Artikel 12 des Gesetzes vom 10. April 1990 und die Verordnung vom 23. April 1999 anwendbar ist, die, bezogen auf alle Alarmsysteme und -zentralen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, für das Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat ein vorheriges Genehmigungsverfahren vorschreiben?

c) Sind die Artikel 28 EG bis 30 EG so auszulegen, dass das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung auf nationale Bestimmungen wie Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 23. April 1999 anwendbar ist, die die Anbringung eines nationalen Prüfzeichens auf Alarmsystemen und -zentralen vorschreiben, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind?

d) Sind die Artikel 28 EG bis 30 EG so auszulegen, dass das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung auf nationale Bestimmungen wie Artikel 9 der Verordnung vom 23. April 1999 anwendbar ist, die verlangen, dass Bestandteile von Alarmsystemen und -zentralen in einem anerkannten Labor dieselben Tests durchlaufen wie Material, das erstmals in den Verkehr gebracht wird?

e) Sind die Artikel 28 EG bis 30 EG so auszulegen, dass das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung auf nationale Bestimmungen wie Artikel 9 der Verordnung vom 23. April 1999 anwendbar ist, die, bezogen auf alle Alarmsysteme und -zentralen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, das Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat von einer vorherigen Genehmigung und von spezifischen technischen Tests und Anforderungen abhängig machen, wobei sich der betreffende Staat damit begnügt, sich abstrakt auf einen zwingenden Grund oder ein zwingendes Erfordernis wie den Verbraucherschutz und/oder die öffentliche Ordnung zu berufen, oder, anders gesagt, nicht konkret die Realität des zwingenden Grundes oder des zwingenden Erfordernisses sowie die Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel darlegt?

Zur ersten Frage

38 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinien 73/23, 89/336 und 1999/5 auf Alarmsysteme und -zentralen, insbesondere solche, die Funkverbindungen nutzen, anwendbar sind, und ob durch sie dieser Bereich so weitgehend harmonisiert wird, dass nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die die gleiche Materie regeln, ihnen zwingend entsprechen müssen.

39 Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts gibt es keine Richtlinie, die die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Alarmsysteme und -zentralen spezifisch harmonisiert.

40 Die Richtlinie 73/23 gilt für sämtliche elektrischen Betriebsmittel, die zur Verwendung bei der in ihrem Artikel 1 bezeichneten Nennspannung, die als Niederspannung eingestuft werden kann, bestimmt sind. Diese Richtlinie gilt also auch für die mit Niederspannung arbeitenden Bauteile von Alarmsysteme und -zentralen.

41 Die Richtlinie 89/336 gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. Die Alarmsysteme und -zentralen entsprechen der Definition Geräte" in Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie und werden also von dieser in Bezug auf die Anforderungen zur Sicherung der elektromagnetischen Verträglichkeit erfasst.

42 Die Richtlinie 1999/5 legt einen Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen fest. Alarmsysteme und -zentralen, die Funkverbindungen nutzen, fallen unter die Definition Funkanlage" in Artikel 2 Buchstabe c dieser Richtlinie und damit in deren Anwendungsbereich.

43 Die drei Richtlinien sind daher auf Alarmsysteme und -zentralen, insbesondere solche, die Funkverbindungen nutzen, in Bezug auf diejenigen Aspekte ihres Betriebes anwendbar, die mit der Nutzung von Niederspannungsstrom, der Sicherung vor elektromagnetischen Störungen und der Ausstrahlung oder dem Empfang von Funkwellen zu tun haben.

44 Aus dem Wortlaut und der Zielsetzung dieser Richtlinien ergibt sich, dass sie in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich eine vollständige Harmonisierung bezwecken. Folglich müssen die Mitgliedstaaten diesen Richtlinien in den diesen unterliegenden Bereichen voll nachkommen und dürfen zuwiderlaufende nationale Bestimmungen nicht beibehalten.

45 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinien 73/23, 89/336 und 1999/5 auf Alarmsysteme und -zentralen, insbesondere solche, die Funkverbindungen nutzen, anwendbar sind, und dass nationale Vorschriften, die die gleiche Materie regeln, diesen Richtlinien in den von diesen erfassten Bereichen zwingend entsprechen müssen.

Zur zweiten Frage

46 Da die erste Frage bejaht wurde, ist die zweite Frage zu prüfen.

47 Mit seiner zweiten Frage, Teile a und b, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinien 73/23, 89/336 und 1999/5 nationalen Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die das Inverkehrbringen von Alarmsystemen und -zentralen, die den Bestimmungen dieser Richtlinien genügen und mit der entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen sind, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen.

48 Aus den Akten und den Erörterungen vor dem Gerichtshof ergibt sich, dass die Verordnung vom 23. April 1999 insoweit angefochten wird, als sie Material, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, einer vorherigen Genehmigung unterwirft, und es ist nicht bestritten worden, dass die Klägerin mit der CE-Kennzeichnung versehenes Material in Belgien in den Verkehr bringen will.

49 Die zweite Frage, Teile a und b, bezieht sich auf Bereiche, die durch die Richtlinien 73/23, 89/336 und 1999/5 harmonisiert sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind nationale Maßnahmen in diesen Bereichen anhand dieser Richtlinien und nicht anhand der Artikel 28 EG bis 30 EG zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 24. Oktober 2002, Linhart und Biffl, C 99/01, Slg. 2002, I-9375, Randnr. 18).

50 Die Artikel 3 der Richtlinie 73/23, 5 der Richtlinie 89/336 und 6 und 8 der Richtlinie 1999/5 gewährleisten den freien Verkehr mit Geräten, die den Vorschriften dieser Richtlinien entsprechen.

51 Diese Richtlinien begründen für Geräte mit der CE-Kennzeichnung eine Vermutung der Normenkonformität. Diese Kennzeichnung steht für die Konformität der Geräte mit allen einschlägigen Richtlinienvorschriften einschließlich der Verfahren zur Bewertung der Normenkonformität, wie sie in der Richtlinie vorgesehen sind.

52 Nach dieser Regelung kann der Hersteller Waren mit der CE-Kennzeichnung in den Verkehr bringen, ohne sie einem Verfahren der vorherigen Genehmigung unterziehen zu müssen.

53 Daher stehen die Richtlinien 73/23, 89/336 und 1999/5 nationalen Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die in den durch diese Richtlinien harmonisierten Bereichen das Inverkehrbringen von mit der CE-Kennzeichnung versehenen Geräten einem Verfahren der vorherigen Genehmigung unterwerfen.

54 Gleiches gilt daher auch für eine Bestimmung wie Artikel 9 der Verordnung vom 23. April 1999, soweit sie auf ein Verfahren der vorherigen Genehmigung anwendbar ist, dem mit der CE-Kennzeichnung versehene Geräte unterworfen werden.

55 Im Übrigen macht der belgische Staat geltend, die Richtlinie 1999/5 sei im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift, am 16. August 1999, noch nicht in Kraft gewesen, da sie erst am 8. April 2000 in Kraft getreten sei.

56 Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 1999/5 gemäß ihrem Artikel 21 am 7. April 1999 in Kraft getreten ist und dass die Frist zur Umsetzung der Richtlinie gemäß ihrem Artikel 19 am 7. April 2000 abgelaufen ist.

57 Daher war in dem Zeitpunkt, den das nationale Gericht der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verordnung vom 23. April 1999 zugrunde zu legen hat, nämlich am 16. August 1999, die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 1999/5 noch nicht abgelaufen.

58 Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung ergibt, dürfen die Mitgliedstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie, die an sie gerichtet ist, keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 50).

59 Da die Verordnung vom 23. April 1999 geeignet ist, die Erreichung des in der Richtlinie 1999/5 vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen, und da sie während der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurde, ist somit festzustellen, dass der belgische Staat sie nach Gemeinschaftsrecht nicht erlassen durfte.

60 Nach alledem ist auf die zweite Frage, Teile a und b, zu antworten, dass die Artikel 3 der Richtlinie 73/23, 5 der Richtlinie 89/336 und 6 und 8 der Richtlinie 1999/5 nationalen Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die das Inverkehrbringen von Alarmsystemen und -zentralen, die den Bestimmungen dieser Richtlinien genügen und mit der entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen sind, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen.

61 Die zweite Frage, Teil c, betrifft Bestandteile von Alarmsystemen und -zentralen, die nicht Gegenstand von gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahmen sind. Die Verordnung vom 23. April 1999 sieht nämlich auch Kontrollen in Bereichen vor, die nicht durch die Richtlinien 73/23, 89/336 und 1999/5 harmonisiert sind, namentlich Tests der Funktionalität, Klimatests und Wirksamkeitstests. Mit diesem Teil der Frage soll geklärt werden, ob die Artikel 28 EG und 30 EG dahin auszulegen sind, dass es möglich sein muss, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Waren selbst dann, wenn keine gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahmen bestehen, in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr zu bringen, ohne dass sie zusätzlichen Kontrollen unterworfen werden.

62 Was das Inverkehrbringen von in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Waren, die nicht Gegenstand einer gemeinschaftlichen Harmonisierung sind, in einem anderen Mitgliedstaat angeht, so stellt eine nationale Bestimmung, nach der eingeführte Waren den gleichen Kontrollen wie Waren bei ihrem ersten Inverkehrbringen unterworfen werden und einer vorherigen Genehmigung bedürfen, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 28 EG dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnrn. 12, 25 und 29).

63 Gleiches gilt für eine nationale Bestimmung, nach der zwecks Genehmigung von Alarmsystemen und -zentralen, die aus anderen Mitgliedstaaten, wo sie rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, eingeführt werden, Bescheinigungen und Testberichte, die von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten oder beauftragten Stellen ausgestellt worden sind, nur dann anerkannt werden, wenn darin diesen Systemen und Zentralen ein gleiches Schutzniveau bescheinigt wird, wie es nach der nationalen Regelung des Einfuhrmitgliedstaats vorgesehen ist. Die Aufstellung einer Voraussetzung, dass für die eingeführten Alarmsysteme und -zentralen die Konformität mit technischen Normen und Regelungen bescheinigt wird, die ein Schutzniveau sicherstellen, dass dem im Einfuhrmitgliedstaat verlangten entspricht, ist nämlich gleichbedeutend mit einer Verpflichtung der Hersteller der anderen Mitgliedstaaten, ihre Geräte und Anlagen an die Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats anzupassen. Eine solche Verpflichtung verstößt daher gegen Artikel 28 EG.

64 Eine nationale Bestimmung, die gegen Artikel 28 EG verstößt, kann nur durch einen der in Artikel 30 EG genannten Gründe des Allgemeininteresses oder durch ein in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes zwingendes Erfordernis gerechtfertigt sein (vgl. insbesondere Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649, Randnr. 8). In beiden Fällen muss die nationale Bestimmung geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. Urteile Canal Satélite Digital, Randnr. 33, und vom 20. Juni 2002 in den verbundenen Rechtsachen C-388/00 und C-429/00, Radiosistemi, Slg. 2002, I-5845, Randnrn. 40 bis 42).

65 Daher ist auf die zweite Frage, Teil c, zu antworten, dass die Artikel 28 EG und 30 EG dahin auszulegen sind, dass es möglich sein muss, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Waren selbst dann, wenn keine gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahmen bestehen, in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr zu bringen, ohne dass sie zusätzlichen Kontrollen unterworfen werden. Um gerechtfertigt zu sein, muss eine nationale Regelung, die solche Kontrollen vorschreibt, unter eine der in Artikel 30 EG vorgesehenen Ausnahmen fallen oder einem in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten zwingenden Erfordernis entsprechen; in beiden Fällen muss sie geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

66 Die zweite Frage, Teil d, betrifft die Beweislast für eine solche Rechtfertigung. Sie geht im Wesentlichen dahin, ob ein Mitgliedstaat, der eine solche Rechtfertigung geltend macht, dies nur abstrakt zu tun braucht oder aber ihr Vorliegen konkret dartun muss.

67 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs nur dann nach Artikel 30 EG gerechtfertigt werden, wenn die nationalen Behörden dartun, dass diese Ausnahme erforderlich ist, um eines oder mehrere der dort erwähnten Ziele zu erreichen, und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Urteile vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, und vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-358/95, Morellato, Slg. 1997, I-1431, Randnr. 14). Ein solcher Nachweis kann nur konkret in Bezug auf Umstände des Einzelfalls erbracht werden.

68 Gleiches muss für die Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs gelten, die auf einem in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten zwingenden Erfordernis beruhen. Der Gerichtshof geht bei der Beurteilung dieser Kategorie von Ausnahmen nämlich gleichermaßen konkret vor (vgl. Urteil Cassis de Dijon).

69 Daher ist auf die zweite Frage, Teil d, zu antworten, dass ein Mitgliedstaat, der einen Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung des freien Warenverkehrs geltend macht, konkret dartun muss, dass ein Grund des Allgemeininteresses vorliegt, dass die fragliche Beschränkung erforderlich ist und dass sie hinsichtlich des verfolgten Zieles verhältnismäßig ist.

Zur dritten Frage

70 Da die dritte Frage nur für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellt worden ist, erübrigt sich eine Antwort auf sie.

Kostenentscheidung


Kosten

71 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Conseil d'État mit Urteil vom 8. Januar 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen in der durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit fluessigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) geänderten Fassung, die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit in der durch die Richtlinie 93/68 geänderten Fassung und die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität sind auf Alarmsysteme und -zentralen, insbesondere solche, die Funkverbindungen nutzen, anwendbar. Nationale Vorschriften, die die gleiche Materie regeln, müssen diesen Richtlinien in den von diesen erfassten Bereichen zwingend entsprechen.

2. Die Artikel 3 der geänderten Richtlinie 73/23, 5 der geänderten Richtlinie 89/336 und 6 und 8 der Richtlinie 1999/5 stehen nationalen Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die das Inverkehrbringen von Alarmsystemen und -zentralen, die den Bestimmungen dieser Richtlinien genügen und mit der entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen sind, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen.

3. Die Artikel 28 EG und 30 EG sind dahin auszulegen, dass es möglich sein muss, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Waren selbst dann, wenn keine gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahmen bestehen, in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr zu bringen, ohne dass sie zusätzlichen Kontrollen unterworfen werden. Um gerechtfertigt zu sein, muss eine nationale Regelung, die solche Kontrollen vorschreibt, unter eine der in Artikel 30 EG vorgesehenen Ausnahmen fallen oder einem in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten zwingenden Erfordernis entsprechen; in beiden Fällen muss sie geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

4. Ein Mitgliedstaat, der einen Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung des freien Warenverkehrs geltend macht, muss konkret dartun, dass ein Grund des Allgemeininteresses vorliegt, dass die fragliche Beschränkung erforderlich ist und dass sie hinsichtlich des verfolgten Zieles verhältnismäßig ist.