Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. November 2000. - Metsä-Serla Oyj, UPM-Kymmene Oyj, Tamrock Oy und Kyro Oyj Abp gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße. - Rechtssache C-294/98 P.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-10065
Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 Rechtsmittel - Formerfordernisse - Nachweis für die ordnungsgemäße Ausstellung der Prozessvollmacht des Anwalts durch einen hierzu Berechtigten - Ausschluss
(Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 38 § 5 Buchstabe b und 112 § 1)
2 Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Von einem Unternehmen begangene Zuwiderhandlung - Zurechnung an ein anderes Unternehmen wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zwischen beiden - Voraussetzungen
(EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG])
1 Artikel 38 § 5 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der vorsieht, dass juristische Personen des Privatrechts mit ihrer Klageschrift "den Nachweis vorzulegen [haben], dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist", ist nach Artikel 112 § 1 der Verfahrensordnung, der nur auf die §§ 2 und 3 von Artikel 38 verweist, in Rechtsmittelverfahren nicht anwendbar.
(vgl. Randnr. 15)
2 Das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, kann dem anderen Unternehmen zugerechnet werden.
(vgl. Randnr. 27)
In der Rechtssache C-294/98 P
Metsä-Serla Oyj, früher Metsä-Serla Oy, mit Sitz in Espoo (Finnland),
UPM-Kymmene Oyj, früher United Paper Mills Ltd, mit Sitz in Helsinki (Finnland),
Tamrock Oy, früher Tampella Corporation, mit Sitz in Tampere (Finnland),
Kyro Oyj Abp, früher Oy Kyro Ab, mit Sitz in Tampere,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hellmann, Köln, und H.-J. Hellmann, Mannheim, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Rechtsmittelführerinnen,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in den Rechtssachen T-339/94 bis T-342/94 (Metsä-Serla u. a./Kommission, Slg. 1998, II-1727) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt D. Schroeder, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2000,
folgendes
Urteil
1 Die Metsä-Serla Oyj, die UPM-Kymmene Oyj, die Tamrock Oy und die Kyro Oyj Abp haben mit Rechtsmittelschrift, die am 29. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in den Rechtssachen T-339/94 bis T-342/94 (Metsä-Serla u. a./Kommission, Slg. 1998, II-1727; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Klagen gegen die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) abwies.
Sachverhalt
2 Mit der Entscheidung setzte die Kommission gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen fest.
3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass diese Entscheidung erging, nachdem die British Printing Industries Federation, eine Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, und die Fédération française du cartonnage im Jahr 1990 informelle Beschwerden eingelegt hatten und nachdem Beamte der Kommission im April 1991 gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ohne Vorankündigung in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors Nachprüfungen vorgenommen hatten.
4 Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und im Anschluss an Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die betreffenden Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten. Sie beschloss daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten, und richtete mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an jedes der fraglichen Unternehmen, die alle schriftlich darauf antworteten. Neun Unternehmen baten um eine mündliche Anhörung.
5 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgende Bestimmungen enthält:
"Artikel 1
Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek $De Eendracht` NV (unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstoßen, indem sie sich
- im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,
- im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und
- im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,
- in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,
an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft
- sich regelmäßig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;
- sich über regelmäßige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;
- gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;
- sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;
- in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;
- als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.
...
Artikel 3
Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbußen festgesetzt:
...
v) gegen Finnboard - the Finnish Board Mills Association eine Geldbuße in Höhe von 20 000 000 ECU, für die Oy Kyro AB bis zu einem Betrag von 3 000 000 ECU, Metsä-Serla Oy bis zu einem Betrag von 7 000 000 ECU, Tampella Corp. bis zu einem Betrag von 5 000 000 ECU und United Paper Mills Ltd bis zu einem Betrag von 5 000 000 ECU gesamtschuldnerisch mit Finnboard haften;
..."
6 Das angefochtene Urteil enthält ferner folgende Angaben zum Sachverhalt:
"9 Die Klägerinnen, die zu den Adressaten der Entscheidung gehören, sind finnische Kartonhersteller. Sie vermarkten ihre Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf anderen Märkten über die Finnish Board Mills Association - Finnboard (im Folgenden: Finnboard). Finnboard ist eine Wirtschaftsvereinigung finnischen Rechts, die 1991 sechs Mitglieder hatte, darunter die Klägerinnen.
10 Gemäß Randnummer 174 der Entscheidung setzte die Kommission gegen Finnboard eine Geldbuße fest, da an dem Kartell weniger die Klägerinnen als Finnboard selbst aktiv und unmittelbar teilgenommen hätten. Sie machte die Klägerinnen jedoch gesamtschuldnerisch mit Finnboard für die Zahlung des Teils der Geldbuße haftbar, der annähernd ihrem jeweiligen Anteil an den Kartonverkäufen von Finnboard entsprach."
7 Gegen die Entscheidung haben mit zwei Ausnahmen auch alle übrigen Adressaten siebzehn weitere Klagen erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94 bis T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94). Die Rechtssache T-301/94, Laakmann Karton/Kommission, wurde durch Beschluss vom 18. Juli 1996 im Register des Gerichts gestrichen, nachdem die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hatte.
Das angefochtene Urteil
Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung
8 Vor dem Gericht beriefen sich die Rechtsmittelführerinnen auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie eine Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages rügten.
9 Sie machten im Wesentlichen geltend, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ermächtige die Kommission nicht zum Erlass einer Entscheidung, mit der ein Unternehmen zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet werde, die gegen ein anderes Unternehmen verhängt worden sei. Diese Bestimmung erlaube nur die Festsetzung von Geldbußen gegen Unternehmen, die selbst gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hätten. Die Kommission sei aber von einer Haftung für eine fremde Schuld ausgegangen, die sich von der Haftung für eigene Schuld unterscheide.
10 Die Kommission sei auch nicht berechtigt gewesen, sie wegen des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbuße haftbar zu machen und zu behaupten, dass Finnboard "in Vertretung und im Interesse" der Rechtsmittelführerinnen gehandelt habe.
11 Dazu führte das Gericht Folgendes aus:
"42 In [Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17] wird nicht ausdrücklich gesagt, ob ein Unternehmen, das für die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung nicht unmittelbar und förmlich zur Verantwortung gezogen wird, mit einem anderen Unternehmen, das die festgestellte Zuwiderhandlung begangen hat und dafür mit einer Sanktion belegt wird, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer gegen dieses Unternehmen festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht werden kann.
43 Die Bestimmung ist jedoch dahin auszulegen, dass ein Unternehmen gesamtschuldnerisch mit einem anderen Unternehmen, das vorsätzlich oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung begangen hat, für die Zahlung einer gegen dieses Unternehmen festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht werden kann, sofern die Kommission im selben Rechtsakt darlegt, dass die Zuwiderhandlung auch bei dem Unternehmen, das gesamtschuldnerisch für die Geldbuße haften soll, hätte festgestellt werden können.
44 Im vorliegenden Fall ist zwar Finnboard das Unternehmen, das für die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages unmittelbar und förmlich zur Verantwortung gezogen wird (Artikel 1 der Entscheidung) und gegen das daher in Artikel 3 Ziffer v der Entscheidung eine Geldbuße festgesetzt wird; alle Klägerinnen werden jedoch gesamtschuldnerisch mit Finnboard für die Zahlung eines Teils dieser Geldbuße haftbar gemacht, da Finnboard nach Ansicht der Kommission in ihrer Vertretung und in ihrem Interesse handelte (Randnr. 174 Absatz 2 der Entscheidung).
45 Somit ist zu prüfen, ob zwischen Finnboard und den Klägerinnen wirtschaftliche und rechtliche Bindungen bestanden, aufgrund deren die Kommission jede der Klägerinnen unmittelbar und förmlich für die Zuwiderhandlung hätte zur Verantwortung ziehen können.
46 Insoweit geht aus der Entscheidung hervor, dass die Klägerinnen nach Ansicht der Kommission für das Handeln von Finnboard hafteten (Randnr. 174 Absatz 2).
47 Bei der Beurteilung der Richtigkeit dieser Behauptung sind die wesentlichen Auskünfte zu berücksichtigen, die sich aus den Akten und insbesondere aus der Antwort der Klägerinnen auf schriftliche Fragen des Gerichts nach der Arbeitsweise von Finnboard und nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen Finnboard und ihren Mitgliedsunternehmen, insbesondere den Klägerinnen, ergeben.
48 Gemäß ihrer Satzung vom 1. Januar 1987 (§ 2) ist Finnboard eine Vereinigung, die den von den Klägerinnen hergestellten Karton sowie die von anderen Mitgliedern hergestellten Papiererzeugnisse vermarktet.
49 Nach den §§ 10 und 11 der Satzung nominiert jedes Mitglied einen Vertreter für den $Board of Directors`, der u. a. die Aufgabe hat, Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinigung zu beschließen, den Etat, den Finanzierungsplan und die Grundsätze für die Verteilung der Ausgaben auf die Mitglieder zu genehmigen sowie den $Managing Director` zu bestellen.
50 § 20 der Satzung lautet:
$Die Mitglieder haften für Verpflichtungen, die im Namen der Vereinigung eingegangen werden, gesamtschuldnerisch wie für eigene Schulden.
Die Schulden und Verpflichtungen werden im Verhältnis der Nettorechnungen der Mitglieder im laufenden Jahr und in den beiden Vorjahren aufgeteilt.`
51 Zum Verkauf der Kartonprodukte geht aus der Antwort der Klägerinnen auf schriftliche Fragen des Gerichts hervor, dass sie Finnboard im maßgeblichen Zeitraum mit der Abwicklung ihrer gesamten Kartonverkäufe betraut hatten; ausgenommen waren nur Verkäufe der Klägerinnen an Gesellschaften ihrer eigenen Gruppe und der Verkauf kleinerer Mengen an gelegentliche Kunden in Finnland (siehe auch § 14 der Satzung von Finnboard). Außerdem legte Finnboard für die Klägerinnen einheitliche Preise fest und gab diese bekannt.
52 Ferner führen die Klägerinnen aus, die einzelnen Verkaufsvorgänge seien so abgelaufen, dass die Kunden Finnboard die Aufträge erteilt und dabei im Allgemeinen das gewünschte Werk angegeben hätten; derartige Wünsche seien vor allem mit Qualitätsunterschieden zwischen den Erzeugnissen der Klägerinnen zu erklären. Sei kein Wunsch geäußert worden, so seien die Aufträge gemäß § 15 der Satzung unter den Mitgliedsunternehmen von Finnboard aufgeteilt worden; dieser lautet:
$Die eingehenden Aufträge sind gerecht und gleichmäßig zur Ausführung durch die Mitglieder zu verteilen; dabei sind die Produktionskapazität jedes Mitglieds sowie die vom Board of Directors festgelegten Grundsätze für die Verteilung zu berücksichtigen.`
53 Finnboard sei berechtigt gewesen, mit jedem potenziellen Kunden die Verkaufsbedingungen einschließlich des Preises auszuhandeln; für diese individuellen Verhandlungen hätten die Klägerinnen allgemeine Richtlinien aufgestellt. Jede Bestellung habe jedoch der betreffenden Klägerin vorgelegt werden müssen, die über ihre Annahme entschieden habe.
54 Der Ablauf der einzelnen Verkaufsvorgänge und die dabei angewandten Buchungsgrundsätze werden in einer Erklärung des Wirtschaftsprüfers von Finnboard vom 4. Juni 1997 wie folgt beschrieben:
$Finnboard handelt als Kommissionär für die Kommittenten und stellt die Rechnungen $im eigenen Namen für den jeweiligen Kommittenten`.
1. Jeder Auftrag wird vom Werk des Kommittenten bestätigt.
2. Zum Zeitpunkt der Auslieferung durch das Werk stellt dieses Finnboard einen Ausgangsbetrag in Rechnung ($Werksrechnung`). Die Rechnung wird in das Kommittentenkonto als Forderung und in das Lieferantenbuch von Finnboard als Schuld gegenüber dem Werk aufgenommen.
3. Die Werksrechnung (abzüglich der geschätzten Transport-, Lagerungs-, Liefer- und Finanzierungskosten) wird von Finnboard innerhalb eines vereinbarten Zeitraums (1990/91 waren dies 10 Tage) im Voraus bezahlt. Finnboard finanziert somit die Lagerbestände im Ausland und die Kundenforderungen des Werkes, ohne das Eigentum an der gelieferten Ware zu erwerben.
4. Zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden erstellt Finnboard für das Werk eine Kundenrechnung. Die Rechnung wird im Kommittentenkonto als Verkauf und im Debitorenbuch von Finnboard als Forderung verbucht.
5. Zahlungen der Kunden werden in den Konten der Kommittenten verzeichnet, und etwaige Unterschiede zwischen den geschätzten und den tatsächlichen Preisen und Kosten (siehe oben, 3) werden über das Kommittentenkonto ausgeglichen.`
55 Daraus ist erstens zu ersehen, dass Finnboard zwar berechtigt war, mit den Endabnehmern unter Beachtung der von den Klägerinnen festgelegten Richtlinien die Preise und sonstigen Verkaufsbedingungen auszuhandeln; ohne vorherige Genehmigung des Preises und der sonstigen Verkaufsbedingungen durch die betreffende Klägerin konnte jedoch kein Verkauf getätigt werden.
56 Zweitens ist unstreitig, dass das Eigentum unmittelbar von der betreffenden Klägerin auf den Endabnehmer überging.
57 Schließlich decken die von Finnboard bezogenen Kommissionen, die als Umsatz in ihren Jahresberichten erscheinen, nur die Kosten - wie z. B. Transport- oder Finanzierungskosten - im Zusammenhang mit den Verkäufen, die sie für Rechnung ihrer Mitgliedsunternehmen getätigt hat. Folglich hatte Finnboard kein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, sich an der Preisabsprache zu beteiligen, denn die Preiserhöhungen, die von den in den Gremien der PG Karton vertretenen Unternehmen angekündigt und durchgeführt wurden, konnten ihr keinen Gewinn bringen. Dagegen war die Beteiligung von Finnboard an dieser Absprache für die Klägerinnen von unmittelbarem wirtschaftlichem Interesse.
58 Unter den Umständen des vorliegenden Falles waren die wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zwischen Finnboard und den einzelnen Klägerinnen daher so ausgestaltet, dass Finnboard bei der Vermarktung des Kartons für die Klägerinnen nur als ihr Hilfsorgan handelte. Angesichts dieser Bindungen und der Tatsache, dass Finnboard die Weisungen jeder Klägerin zu befolgen hatte und sich auf dem Markt nicht unabhängig von ihnen verhalten konnte, bildete Finnboard de facto mit jedem ihr angehörenden Kartonhersteller eine wirtschaftliche Einheit (vgl. analog dazu Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 538 bis 540).
59 Die Kommission ist daher in der Begründung der Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen für die wettbewerbswidrigen Handlungen von Finnboard verantwortlich waren, so dass bei jeder von ihnen ein vorsätzlicher Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hätte festgestellt werden können. Sie konnte sich daher, statt unmittelbar gegen jede Klägerin eine Geldbuße festzusetzen, dafür entscheiden, sie gesamtschuldnerisch mit Finnboard für die Zahlung eines Teils der gegen diese Wirtschaftsvereinigung verhängten Geldbuße haftbar zu machen.
60 Angesichts dessen ist der Klagegrund zurückzuweisen."
Zu den Anträgen auf Herabsetzung der Geldbuße
12 Das Gericht erklärte die Anträge der Rechtsmittelführerinnen auf Herabsetzung der Geldbuße für unzulässig, da sie zu deren Stützung keinen Klagegrund geltend gemacht hätten.
13 Im Ergebnis wies das Gericht die Klagen ab.
Das Rechtsmittel
Zur ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsmittels
14 Die Kommission wirft zunächst die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels auf und trägt dazu vor, dass die Handelsregisterauszüge außer im Fall von Kyro Oyj Abp nur in Übersetzung vorgelegt worden seien, dass die Vollmacht von Kyro Oyj Abp von einer Person mitunterzeichnet sei, deren Zeichnungsbefähigung aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug nicht hervorgehe, und dass die andere Person, die diese Vollmacht unterzeichnet habe, nicht allein vertretungsbefugt sei.
15 Hierzu genügt die Feststellung, dass Artikel 38 § 5 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der vorsieht, dass juristische Personen des Privatrechts mit ihrer Klageschrift "den Nachweis vorzulegen [haben], dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist", nach Artikel 112 § 1 der Verfahrensordnung, der nur auf die §§ 2 und 3 von Artikel 38 verweist, in Rechtsmittelverfahren nicht anwendbar ist.
16 Die von der Kommission erhobene Rüge der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.
Begründetheit
17 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Zum einen werfen sie dem Gericht vor, nicht entschieden zu haben, dass Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht als Ermächtigungsgrundlage dienen könne, um sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer gegen ein anderes Unternehmen verhängten Geldbuße haftbar zu machen. Zum anderen habe sich das Gericht zu Unrecht auf die vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur Festsetzung von Geldbußen gegen Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten, gestützt, denn der Gerichtshof habe aus diesen Grundsätzen keineswegs eine Haftung für die Zahlung einer gegen einen Dritten verhängten Geldbuße hergeleitet.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
18 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, für die Entscheidung, gegen sie Geldbußen festzusetzen, gebe es keine Rechtsgrundlage, da weder die Kommission noch das Gericht nachgewiesen habe, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßen hätten. Aus Artikel 1 der Entscheidung gehe vielmehr hervor, dass sie nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßen hätten.
19 Das Gericht habe in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass ein Unternehmen gesamtschuldnerisch mit einem anderen Unternehmen, das vorsätzlich oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung begangen habe, für die Zahlung einer gegen das letztgenannte Unternehmen festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht werden könne, "sofern die Kommission im selben Rechtsakt darlegt, dass die Zuwiderhandlung auch bei dem Unternehmen, das gesamtschuldnerisch für die Geldbuße haften soll, hätte festgestellt werden können". Diese Auslegung verstoße gegen den eindeutigen Wortlaut von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der die Feststellung eines Verstoßes des Adressaten der Entscheidung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages voraussetze. Sie verstoße auch gegen den elementaren Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und würde im Ergebnis dazu führen, dass die Kommission Sanktionen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gegen Unternehmen verhängen könnte, ohne den ihr obliegenden Beweis eines Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages erbringen und die individuellen Umstände jedes Unternehmens in Bezug auf Schwere und Dauer des Verstoßes (vor allem mildernde Umstände) bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigen zu müssen. Schließlich verstoße die Auslegung des Gerichts gegen das im Gemeinschaftsrecht anerkannte Prinzip der Unschuldsvermutung (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnrn. 30 bis 35).
20 Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da zum großen Teil nur das tatsächliche und rechtliche Vorbringen in erster Instanz wiederholt werde.
21 In der Sache ist die Kommission der Ansicht, dass die Auslegung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, die das Gericht in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils vorgenommen habe, mit dem Wortlaut dieser Vorschrift im Einklang stehe. Ein Unternehmen begehe eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, wenn ihm das Verhalten eines anderen Unternehmens, das gegen diese Bestimmung verstoße, zugerechnet werden könne (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1972 in den Rechtssachen 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn. 132 ff., und 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnrn. 44 f., sowie Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 49 ff.).
22 Ferner treffe es nicht zu, dass nach der Auslegung des Gerichts die individuellen Umstände von Unternehmen, die gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden könnten, nicht berücksichtigt würden. Diese Unternehmen könnten nur dann gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden, wenn die Zuwiderhandlung auch bei ihnen hätte festgestellt werden können; dies setze die Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände voraus. Im konkreten Fall sei dies auch geschehen, da die Rechtsmittelführerinnen jeweils in unterschiedlicher Höhe für die gegen Finnboard festgesetzte Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar gemacht worden seien. Die Rechtsmittelführerinnen hätten sich im Übrigen nicht auf individuelle Umstände berufen, die die Kommission oder das Gericht außer Acht gelassen hätten.
23 Schließlich sei auch das Prinzip der Unschuldsvermutung nicht verletzt worden. Die Kommission habe Feststellungen getroffen, die es gerechtfertigt hätten, Geldbußen unmittelbar gegen die Rechtsmittelführerinnen festzusetzen, die zu den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gehört hätten und sich daher uneingeschränkt hätten verteidigen können.
24 Zunächst ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtsmittelführerinnen gegen Randnummer 43 des angefochtenen Urteils vorbringen, sie sei mit einem Rechtsfehler behaftet.
25 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall gegen Finnboard eine Geldbuße in Höhe von 20 000 000 ECU festgesetzt wurde, für die jede der Rechtsmittelführerinnen in Höhe eines Betrages zwischen 3 000 000 ECU und 7 000 000 ECU, der annähernd ihrem jeweiligen Anteil an den Kartonverkäufen von Finnboard entspricht, gesamtschuldnerisch haftbar gemacht wird (Randnr. 10 des angefochtenen Urteils).
26 Dies bedeutet, wie das Gericht in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Finnboard für die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages unmittelbar zur Verantwortung gezogen wurde. Da die Kommission jedoch davon ausging, dass Finnboard für Rechnung und im Interesse der Rechtsmittelführerinnen gehandelt habe, so dass ihnen das wettbewerbswidrige Verhalten von Finnboard zugerechnet werden könne, wurde jede der Rechtsmittelführerinnen gesamtschuldnerisch für die Zahlung eines Teils der Geldbuße haftbar gemacht.
27 Das Gericht hat in den Randnummern 45 bis 59 des angefochtenen Urteils geprüft und bestätigt, dass den Rechtsmittelführerinnen das Verhalten von Finnboard zugerechnet werden durfte. Die Erwägungen, die das Gericht insoweit angestellt hat, können nicht als fehlerhaft angesehen werden, denn nach ständiger Rechtsprechung kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, dem anderen Unternehmen zugerechnet werden (vgl. u. a. Urteil AEG/Kommission, Randnr. 49).
28 Unter diesen Umständen steht die Auslegung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 durch das Gericht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da den Rechtsmittelführerinnen, denen das wettbewerbswidrige Verhalten von Finnboard zugerechnet wurde, gemäß diesem Artikel eine Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung auferlegt wurde, die ihnen aufgrund dieser Zurechnung selbst zur Last gelegt wird. Dies erklärt, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ihre besonderen Gegebenheiten von der Kommission berücksichtigt wurden, wie das Gericht im Übrigen in Randnummer 10 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, und dass die Rechtsmittelführerinnen zu den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gehörten, in Bezug auf die nicht erwiesen ist, dass sie sich nicht verteidigen konnten.
29 Aus diesem Grund ist auch die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung zurückzuweisen.
30 Schließlich kann die auf einer Beurteilung des Sachverhalts beruhende Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zurechnung im vorliegenden Fall tatsächlich erfuellt waren, als solche im Rahmen eines Rechtsmittels nicht angefochten werden.
31 Daraus folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig zurückzuweisen ist.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
32 Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, der Gerichtshof verlange stets die Feststellung eines eigenen Wettbewerbsverstoßes der Muttergesellschaft und eine eigene Festsetzung der Geldbuße gegen die Muttergesellschaft, um ihr die Haftung für eine Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft aufbürden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnrn. 37 und 41, ICI/Kommission, Randnrn. 132 bis 141, und Geigy/Kommission, Randnr. 45, sowie Urteil des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnrn. 149 und 153). Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne daher nicht angeführt werden, um eine Haftung der Rechtsmittelführerinnen für eine fremde Schuld, nämlich für die gegen Finnboard festgesetzte Geldbuße, zu begründen, ohne dass ihnen gegenüber ein Verstoß festgestellt worden sei.
33 Der Standpunkt der Kommission werde auch durch ihre eigene Verwaltungspraxis nicht gestützt, in der es nur zwei Fälle gesamtschuldnerischer Haftung gebe, die sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundlegend vom vorliegenden unterschieden, da die Unternehmen, die gemeinschaftlich eine Ordnungswidrigkeit begangen hätten, dafür als Mittäter belangt und mit einer einzigen Geldbuße belegt worden seien (vgl. die Entscheidungen 72/457/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1972 über ein Verfahren gemäß Artikel 86 des EWG-Vertrags [IV/26.911 - Zoja/CSC-ICI] [ABl. L 299, S. 51] und 80/1283/EWG der Kommission vom 25. November 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags [IV/29.702 - Johnson & Johnson] [ABl. L 377, S. 16, speziell S. 25]).
34 Die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen beruht auf der falschen Prämisse, dass ihnen gegenüber kein Verstoß festgestellt und keine individuelle Geldbuße verhängt worden sei. Aus den Randnummern 27 bis 30 des angefochtenen Urteils ergibt sich im Gegenteil, dass gegen die Rechtsmittelführerinnen selbst wegen einer Zuwiderhandlung vorgegangen wurde, die ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu Finnboard, die es ihnen erlaubten, das Marktverhalten von Finnboard zu bestimmen, persönlich zur Last gelegt wird.
35 Hilfsweise machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Voraussetzungen, aus denen auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit geschlossen werden könne, hier nicht gegeben seien.
36 Die Randnummern 45 bis 58 des angefochtenen Urteils enthalten die Gründe für die Schlussfolgerung, dass Finnboard bei ihren Verhandlungen mit den Kartonkäufern die Weisungen jeder Rechtsmittelführerin zu befolgen hatte und sich auf dem Markt nicht unabhängig von ihnen verhalten konnte, so dass Finnboard de facto mit jedem ihr angehörenden Kartonhersteller eine wirtschaftliche Einheit bildete.
37 Diese Erwägungen beruhen auf einer Reihe tatsächlicher Feststellungen, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht erörtert werden können, es sei denn, es liegt eine Verfälschung von Beweismitteln oder ein Verstoß gegen allgemeine Grundsätze und Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren vor, was die Rechtsmittelführerinnen nicht darzutun versuchen.
38 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
39 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
40 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen sind, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Metsä-Serla Oyj, die UPM-Kymmene Oyj, die Tamrock Oy und die Kyro Oyj Abp tragen die Kosten des Verfahrens.