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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2024/7515

17.12.2024

Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung des Funktionierens der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(C/2024/7515)

Am 31. Januar 2019 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein (im Folgenden „Verordnung über die endgültige Schutzmaßnahme“) (1). Die Schutzmaßnahme wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren eingeführt, nach einer Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung (2) jedoch bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Am 24. Juni 2024 wurde eine zweite Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung der Schutzmaßnahme für Stahl abgeschlossen, die zu einer weiteren Verlängerung bis zum 30. Juni 2026 führte (3).

Die derzeit geltende Maßnahme besteht aus einem Zollkontingent auf der Grundlage von Handelsströmen aus der Vergangenheit, das für in die Union getätigte Einfuhren der 26 Warenkategorien gilt, zu denen die betroffene Ware gehört. Ist das betreffende Zollkontingent ausgeschöpft, so wird ein für außerhalb des Kontingents getätigte Einfuhren geltender Zoll von 25 % erhoben.

1.   Antrag auf Überprüfung des Funktionierens

Am 29. November 2024 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag von 13 Mitgliedstaaten auf Einleitung einer Überprüfung des Funktionierens gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ein.

Der Antrag enthält Beweise für eine Änderung der Umstände seit der letzten Überprüfung der Maßnahme. Insbesondere enthält der Antrag Informationen über den Rückgang der Nachfrage nach Stahl in der Union, der dazu führen soll, dass der Unterschied zwischen der Nachfrage und der derzeitigen Höhe der zollfreien Kontingentmengen immer größer wird. Außerdem soll der massive Anstieg der Stahlausfuhren aus China in bedeutende Regionen Ausfuhren von anderen Märkten in die EU gelenkt haben. Dem Antrag zufolge erfordert dies eine Neubewertung der Zuteilung und Verwaltung der Zollkontingente. In Anbetracht des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Artikels 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vorgelegten Informationen, einschließlich der Quellen und sachdienlichen Beweise, eine ausreichende Grundlage für die Einleitung einer Untersuchung darstellen.

2.   Umfang und Ziel der Untersuchung

Die Kommission wird anhand der von den interessierten Parteien vorgelegten Beweise prüfen, ob Anpassungen der Maßnahme gerechtfertigt sein könnten, um dafür zu sorgen, dass die Maßnahme weiter an die Marktentwicklung angepasst bleibt und im Einklang mit den Interessen aller Beteiligten steht. Solche Anpassungen betreffen die folgenden Aspekte: i) Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten ii) Verdrängung traditioneller Handelsströme iii) Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage ihres jüngsten Einfuhrvolumens (dem aus dem Jahr 2024) vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind iv) Liberalisierungsgrad und v) weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe oder Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten.

3.   Untersuchte Ware

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um bestimmte Stahlerzeugnisse, die im Anhang dieser Bekanntmachung aufgeführt sind.

4.   Verfahren

Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass genügend Beweise vorliegen, leitet sie hiermit eine Untersuchung ein, um zu ermitteln, ob bestimmte Anpassungen der Maßnahme gerechtfertigt sind.

4.1.   Fragebogen für Unionshersteller

Die Unionshersteller werden aufgefordert, die Fragebogen bis zum 10. Januar 2025 auszufüllen und gegebenenfalls über ihre Verbände auf Unionsebene zu übermitteln. Ein Muster des entsprechenden Fragebogens ist abrufbar unter: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2772.

4.2.   Fragebogen für Verwender in der Union

Die Verwender in der Union werden aufgefordert, die Fragebogen bis zum 10. Januar 2025 auszufüllen und gegebenenfalls über ihre Verbände auf Unionsebene zu übermitteln. Ein Muster des entsprechenden Fragebogens ist abrufbar unter: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2772.

4.3.   Schriftliche Beiträge

Zwecks Erlangung aller für die Untersuchung als notwendig erachteten Informationen werden die interessierten Parteien – d. h. Parteien, bei denen ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht – gebeten, der Kommission ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen schriftlich darzulegen. Alle schriftlichen Beiträge sind über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) einzureichen. Die Frist für die Übermittlung schriftlicher Beiträge endet am 10. Januar 2025. Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 4.6 zu entnehmen.

Die interessierten Parteien werden gebeten, ihre Beiträge zu strukturieren und anzugeben, welche Warenkategorien betroffen sind und ob sie sich auf die Höhe der Zollkontingente, die Zuteilung der Zollkontingente oder andere Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kontingente beziehen.

Im Interesse der Effizienz und wie in früheren Überprüfungen wird die Kommission den Status als interessierte Partei automatisch auf alle Interessenträger ausweiten, die diesen Status im Rahmen der derzeitigen Schutzmaßnahme innehaben. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Vollmachten.

Für Unternehmen, Verbände oder Regierungen von Drittländern, die sich an dem durch die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ausgelösten Verfahren über externe rechtliche Vertreter beteiligen möchten, ist die Vorlage einer Vollmacht für dieses Verfahren erforderlich.

Parteien, die sich an dem Verfahren beteiligen möchten und die in dieser Sache derzeit noch nicht als interessierte Parteien registriert sind, werden gebeten, ihr Interesse und ihre Verbindungen zu dem Fall zu erläutern, wenn sie einen Beitrag über TRON einreichen.

4.4.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen. In ihrer Gegenargumentation sollten interessierte Parteien genau angeben, auf die Stellungnahmen welcher Parteien sie eingehen, und derselben Struktur folgen wie unter der vorstehenden Überschrift.

Derartige Stellungnahmen müssen bei der Kommission binnen 10 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die in Abschnitt 4.3 erwähnten Beiträge den interessierten Parteien in TRON zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurden, eingehen. Die Kommission wird die interessierten Parteien über TRON ordnungsgemäß informieren, wenn die Phase der Gegenargumentation eingeleitet wird.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über Tron.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Webseite.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

Da die Überprüfung innerhalb eines kurzen Zeitrahmens abgeschlossen werden muss (siehe Abschnitt 5) und die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen – wodurch ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre Rechte zu verteidigen –, veranlasst die Kommission keine Anhörungen im Rahmen dieser Untersuchung, es sei denn, außergewöhnliche Umstände machen dies erforderlich.

4.5.   Vorlage von Informationen und Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. Hinreichend begründete, ausnahmsweise gewährte Verlängerungen der Frist zur Übermittlung von Beiträgen sind in der Regel auf höchstens drei zusätzliche Tage begrenzt.

Interessierte Parteien werden gebeten, außerhalb der in dieser Bekanntmachung oder in weiteren Mitteilungen der Kommission gesetzten Fristen keine weiteren Informationen zu übermitteln. Damit die Untersuchung fristgerecht abgeschlossen werden kann, können Beiträge, Gegenargumentationen oder andere schriftlich übermittelte Dokumente, die nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen eingehen, unberücksichtigt bleiben.

4.6.   Schriftliche Beiträge und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke eines Handelsschutzverfahrens vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Verwendung) (6) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/755 eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht, und muss bei der Kommission zur selben Zeit wie die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ eingehen.

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://europa.eu/!7tHpY3. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per TRON.tdi, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G, Referat G5

Büro: CHAR 03/66

1049Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

E-Mail: TRADE-SAFE009-REVIEW@ec.europa.eu

5.   Zeitplan für die Untersuchung

Die Kommission wird die Überprüfung zum 31. März 2025 abschließen. Eine sich aus diesem Verfahren ergebende Entscheidung kann ab dem Beginn eines neuen Quartals (1. April 2025) zur Anwendung kommen, auch mit einer neuen Zollkontingentmenge.

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Erteilt eine interessierte Partei die notwendigen Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden.

7.   Anhörungsbeauftragte

Die Anhörungsbeauftragte fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte wenden. Grundsätzlich wird diese nur im Hinblick auf jene Fragen tätig, die im Zuge des gegenwärtigen Überprüfungsverfahrens aufgetreten sind.

Die Inanspruchnahme der Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Bei Anträgen, die nach Ablauf der in Abschnitt 4.3 dieser Bekanntmachung aufgeführten Fristen eingereicht werden, kann die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung prüfen, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_en.

8.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: https://europa.eu/!vr4g9W.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/159/oj).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225I vom 25.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1029/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 der Kommission vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L, 2024/1782, 25.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1782/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/478/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj).

(6)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2015/478, des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2015/755 und des Artikels 3.2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj) geschützt.

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).


ANHANG

Warenkategorie – Nr.

Warenkategorie

1

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

3.A

Elektrobleche (andere als GOES)

3.B

4.A

Bleche mit metallischem Überzug

4.B

5

Bleche mit organischem Überzug

6

Kaltgewalzte Verpackungsblecherzeugnisse

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

13

Betonstabstahl

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

15

Nicht rostender Walzdraht

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

18

Spundwanderzeugnisse

19

Oberbaumaterial für Bahnen

20

Gasleitungen

21

Hohlprofile

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

24

Andere nahtlose Rohre

25A

Große geschweißte Rohre

25B

26

Andere geschweißte Rohre

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

28

Draht aus nicht legiertem Stahl


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7515/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)