18.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 456/27


Mitteilung der Kommission zur Verlängerung der in den Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften vorgesehenen Sonderregelung für Betriebsbeihilfen für Flughäfen mit bis zu 700 000 Passagieren im Jahr

(2018/C 456/06)

1.   

In den Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (1) (im Folgenden „Leitlinien“) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die staatliche Finanzierung von Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt und — sofern es sich um eine staatliche Beihilfen handelt — die Bedingungen unter denen diese als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.   

Betriebsbeihilfen stellen grundsätzlich eine sehr wettbewerbsverfälschende Form der Beihilfe dar und können nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften ihre Betriebskosten in der Regel selbst tragen sollten. Um die Luftfahrtbranche jedoch in die Lage zu versetzen, sich an neue Marktsituationen anzupassen, wie z. B. an den verstärkten Wettbewerb zwischen Flughäfen bei der Anwerbung von Fluggesellschaften, können bestimmte Kategorien von Betriebsbeihilfen für Flughäfen unter bestimmten Voraussetzungen nach wie vor gerechtfertigt sein.

3.   

In diesem Zusammenhang sehen die Leitlinien einen Übergangszeitraum von 10 Jahren ab dem 4. April 2014 vor, in dem Flughäfen mit durchschnittlich bis zu 3 Mio. Passagieren im Jahr Betriebsbeihilfen erhalten können. Alle Flughäfen müssen bis zum Ende des Übergangszeitraums in 2024 die volle Deckung ihrer Betriebskosten erreicht haben; ab diesem Zeitpunkt werden Betriebsbeihilfen für Flughäfen als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erachtet, mit Ausnahme von Betriebsbeihilfen, die im Einklang mit horizontalen Beihilfevorschriften wie den Vorschriften über die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden (2).

4.   

Die Leitlinien erkennen an, dass es für Flughäfen mit bis zu 700 000 Passagieren im Jahr schwieriger sein könnte, während des Übergangszeitraums von 10 Jahren eine volle Kostendeckung zu erreichen. Sie sehen daher für diese Flughäfen eine Sonderregelung für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren bis zum 3. April 2019 vor.

5.   

Für die Zwecke dieser Sonderregelung wird der Beihilfebetrag grundsätzlich vorab als Festbetrag bestimmt, der die (auf der Grundlage eines vorab erstellten Wirtschaftsplans) erwartete operative Finanzierungslücke bei den Betriebskosten abdeckt (3). In jedem Falle ist der zulässige Beihilfehöchstbetrag während des gesamten Übergangszeitraums auf 80 % der anfänglichen Finanzierungslücke für einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzt (4).

6.   

Den Leitlinien zufolge wird die Kommission nach vier Jahren neu bewerten, ob weiterhin besondere Vereinbarkeitsregeln erforderlich sind und wie sich die künftigen Aussichten für eine volle Betriebskostendeckung für Flughäfen dieser Kategorie abzeichnen, insbesondere mit Blick auf sich verändernde Marktbedingungen und Rentabilitätsaussichten. Die Leitlinien enthalten keine spezifischen Vorschriften für Betriebsbeihilfen für diese Kategorie von Flughäfen über den 3. April 2019 hinaus.

7.   

In Randnummer 175 der Leitlinien führt die Kommission aus, dass sie bis zum 4. April 2020 eine allgemeine Bewertung der Leitlinien, einschließlich der Vorschriften für Betriebsbeihilfen für Flughäfen, vornehmen wird.

8.   

Da eine Überprüfung der spezifischen Vorschriften für kleinere Flughäfen zusammen mit den übrigen Regeln für Betriebsbeihilfen eine umfassendere Bewertung der Marktlage ermöglicht, ist es angemessen die Neubewertung dieser Sonderregelung im Rahmen der Gesamtbewertung der Leitlinien, die bis zum 4. April 2020 durchgeführt wird, vorzunehmen. Dies wird es der Kommission außerdem ermöglichen, die Angemessenheit der Leitlinien insgesamt zu beurteilen und, sollte dies erforderlich sein, ein schlüssiges Paket von Änderungen in Bezug auf sämtliche Kategorien von Flughäfen und alle Beihilfearten vorzuschlagen.

9.   

Infolge der Verschiebung der Bewertung der Sonderregelung für Flughäfen mit bis zu 700 000 Passagieren im Jahr müssen die bestehenden Vorschriften verlängert werden, um Kontinuität und Rechtssicherheit bei der Behandlung dieser Art von Beihilfen zu gewährleisten. Daher wird die in Randnummer 130 der Leitlinien enthaltene Sonderregelung bis zum 3. April 2024 verlängert, wodurch der Übergangszeitraum für die Anwendung der Vorschriften für kleinere Flughäfen an den für Flughäfen mit mehr als 700 000 Passagieren im Jahr angeglichen wird.

10.   

Ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union beträgt somit der zulässige Beihilfehöchstbetrag für Flughäfen mit bis zu 700 000 Passagieren im Jahr 80 % der anfänglichen operativen Finanzierungslücke für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Beginn des Übergangszeitraums. Beläuft sich beispielsweise die Finanzierungslücke eines kleinen Flughafens im Zeitraum von 2009 bis 2013 durchschnittlich auf 1 Mio. EUR pro Jahr, so darf der Flughafen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren Betriebsbeihilfen in Form eines vorab bestimmten Festbetrags in Höhe von maximal 8 Mio. EUR erhalten (80 % x 1 Mio. x 10).


(1)  ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3.

(2)  Siehe Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15).

(3)  Vgl. Nr. 121 der Leitlinien.

(4)  Vgl. Nr. 130 der Leitlinien.