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Document 62022TJ0484

    Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 22. November 2023 (Auszüge).
    QN gegen Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.
    Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Neueinstufung – Neueinstufungsverfahren 2021 – Entscheidung über die Nichtneueinstufung – Multiplikationssätze – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 54 BBSB – Einrede der Rechtswidrigkeit – Gleichbehandlung – Haftung.
    Rechtssache T-484/22.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:741

     URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

    22. November 2023 ( *1 )

    „Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Neueinstufung – Neueinstufungsverfahren 2021 – Entscheidung über die Nichtneueinstufung – Multiplikationssätze – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 54 BBSB – Einrede der Rechtswidrigkeit – Gleichbehandlung – Haftung“

    In der Rechtssache T‑484/22,

    QN, vertreten durch Rechtsanwalt H. Tagaras,

    Kläger,

    gegen

    Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), vertreten durch M. Chiodi als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron und Rechtsanwalt D. Waelbroeck,

    Beklagte,

    erlässt

    DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

    unter Mitwirkung der Präsidentin O. Porchia sowie der Richter L. Madise und P. Nihoul (Berichterstatter),

    Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2023

    folgendes

    Urteil ( 1 )

    1

    Mit seiner auf Art. 270 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger, QN, zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) vom 22. Dezember 2021, ihn nach Abschluss des Neueinstufungsverfahrens des Jahres 2021 nicht neu einzustufen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), und zum anderen den Ersatz des Schadens, der ihm infolge seiner unterbliebenen Neueinstufung entstanden sein soll.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    2

    Am 1. März 2019 wurde der Kläger von der eu-LISA als Bediensteter auf Zeit gemäß Art. 2 Buchst. f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) eingestellt und in die Besoldungsgruppe AD 9 eingestuft, um dort die Aufgaben des Leiters des Referats „Allgemeine Dienste“ dieser Agentur wahrzunehmen.

    3

    Am 28. Februar 2021 kam der Kläger für eine Neueinstufung in Betracht.

    4

    Am 29. Oktober 2021 veröffentlichte die eu-LISA eine Verwaltungsmitteilung (im Folgenden: Verwaltungsmitteilung) über die Einleitung des Verfahrens zur Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit für das Jahr 2021 (im Folgenden: Verfahren 2021).

    5

    Der Name des Klägers wurde nicht in die am 3. Dezember 2021 veröffentlichte Liste der zur Neueinstufung vorgeschlagenen Bediensteten aufgenommen.

    6

    Am 14. Dezember 2021 wandte sich der Kläger beim Paritätischen Neueinstufungsausschuss (im Folgenden: Paritätischer Ausschuss) dagegen, dass er nicht zur Neueinstufung vorgeschlagen worden war. Am 22. Dezember 2021 teilte ihm der Paritätische Ausschuss mit, dass er seine Neueinstufung nicht empfehle.

    7

    Am selben Tag veröffentlichte der Exekutivdirektor der eu-LISA (im Folgenden: Exekutivdirektor) als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Anstellungsbehörde) die Liste der für das Verfahren 2021 neu eingestuften Bediensteten, in der der Name des Klägers nicht enthalten war.

    8

    Am 1. März 2022 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), das nach Art. 46 BBSB auf Bedienstete auf Zeit entsprechend anwendbar ist, Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein. Diese Beschwerde wurde durch die Entscheidung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats der eu-LISA am 25. Juni 2022 zurückgewiesen (im Folgenden: Ablehnungsentscheidung).

    Anträge der Parteien

    9

    Der Kläger beantragt,

    die angefochtene Entscheidung und die Ablehnungsentscheidung aufzuheben;

    die eu-LISA zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3000 Euro zu verurteilen;

    der eu-LISA die Kosten aufzuerlegen.

    10

    Die eu-LISA beantragt,

    die Klage als unbegründet abzuweisen;

    dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    [nicht wiedergegeben]

    Zum Aufhebungsantrag

    [nicht wiedergegeben]

    Zum ersten Klagegrund: Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der in Art. 5 Abs. 8 ADB (Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 54 BBSB) enthaltenen Klausel über die Multiplikationssätze

    [nicht wiedergegeben]

    – Zur Berücksichtigung des Anhangs I Abschnitt B des Statuts und des Anhangs II der ADB

    28

    Mit dieser Rüge macht der Kläger geltend, dass die Klausel über die Multiplikationssätze trotz des Wortlauts des Anhangs II der ADB nur als ein Mechanismus zur Festlegung einer Zahl von Stellen, die für die Neueinstufung der Bediensteten zur Verfügung stünden, ausgelegt werden könne.

    29

    Er stützt sich im Wesentlichen auf eine kontextbezogene Auslegung der genannten Klausel und berücksichtigt auch deren Ziele.

    30

    Die eu-LISA tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

    31

    In diesem Zusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 63, vgl. auch Urteile vom 9. März 2023, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission, C‑682/20 P, EU:C:2023:170, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. März 2023, Towercast, C‑449/21, EU:C:2023:207, Rn. 31).

    32

    Was als Erstes den Wortlaut von Art. 5 Abs. 8 ADB anbelangt, so geht daraus hervor, dass die Entscheidung über die Neueinstufung erstens von einer Abwägung der Verdienste abhängt und zweitens davon, dass die Verwaltung zum einen die für das betreffende Haushaltsjahr verfügbaren Haushaltsmittel berücksichtigt und zum anderen „die Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen, wie sie in Anhang II [der ADB] angewandt werden“, einhält.

    33

    Entsprechend dürfen nach Art. 5 Abs. 5 und 7 ADB auch die Liste der zur Neueinstufung vorgeschlagenen Bediensteten und die Empfehlung des Paritätischen Ausschusses diese Sätze, wie sie in Anhang II der ADB umgesetzt wurden, nicht überschreiten.

    34

    Zum einen verlangt Anhang II der ADB, dass die für Beamte in Anhang I Abschnitt B des Statuts festgelegten Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen nicht überschritten werden dürfen, und weist darauf hin, dass diese Sätze ab dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage eines Fünfjahreszeitraums angewandt werden. Zum anderen rechnet er diese Sätze in das durchschnittliche Dienstalter in jeder Besoldungsgruppe vor der Neueinstufung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe um. Für die Besoldungsgruppe AD 9 beträgt der Satz 25 % und das durchschnittliche Dienstalter vier Jahre.

    35

    Anhang II der ADB, auf den Art. 5 ADB verweist, sieht somit eindeutig vor, wie die in Anhang I Abschnitt B des Statuts genannten Multiplikationssätze im Rahmen der Neueinstufung anzuwenden sind.

    36

    Der klare Wortlaut des Anhangs II steht daher im Widerspruch zur Auffassung des Klägers.

    37

    Was als Zweites den Zusammenhang betrifft, in dem die Klausel über die Multiplikationssätze steht, ist der Kläger der Ansicht, dass diese Klausel ausschließlich im Hinblick auf mehrere Vorschriften des Statuts auszulegen sei. Er trägt diesbezüglich vor, dass

    Anhang II der ADB auf Anhang I Abschnitt B des Statuts verweise, der die Multiplikationssätze jeder Besoldungsgruppe zuweise;

    gemäß Anhang I Abschnitt B, der Art. 6 Abs. 2 des Statuts umsetze, diese Sätze nur zur Berechnung der Zahl der freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe dienen könnten;

    Art. 5 Abs. 8 und Anhang II der ADB daher so auszulegen seien, zumal auch Art. 54 BBSB, der Vorrang vor den ADB habe, für die Multiplikationssätze auf Anhang I Abschnitt B des Statuts verweise. Daher habe die Auslegung dieser Sätze im Licht des Statuts Vorrang vor derjenigen, die im Licht von Anhang II der ADB vorgenommen werden könne.

    38

    Insoweit erfordert die kontextuelle Auslegung der Klausel über die Multiplikationssätze eine Klärung des Verhältnisses zwischen den ADB, Art. 54 BBSB und den einschlägigen Vorschriften des Statuts, nämlich Anhang I Abschnitt B und Art. 6 des Statuts.

    39

    Erstens findet sich die Klausel über die Multiplikationssätze in den ADB, die klarstellen, wie Art. 54 BBSB innerhalb der eu-LISA anzuwenden ist.

    40

    Die ADB sind insoweit Ausdruck des weiten Ermessens, über das die eu-LISA bei der Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2020, WD/EFSA, T‑320/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:45, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. April 2021, Correia/EWSA, T‑843/19, EU:T:2021:221, Rn. 54).

    41

    Hat eine solche Agentur jedoch durch eine innerdienstliche Richtlinie eine Sonderregelung erlassen, die die Transparenz des Neueinstufungsverfahrens gewährleisten soll, indem sie dessen Modalitäten und Verfahren festlegt, stellt sich diese Regelung nach der Rechtsprechung als eine Selbstbeschränkung ihres Ermessens dar, von der sie nur dann ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen kann, wenn sie die Gründe angibt, die diese Änderung zu rechtfertigen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, WD/EFSA, T‑320/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:45, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. ferner entsprechend Urteil vom 9. November 2022, QM/Europol, T‑164/21, EU:T:2022:695, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42

    Eine solche innerdienstliche Richtlinie kann jedoch in keinem Fall den Anwendungsbereich des Statuts oder der BBSB einschränken oder Regeln aufstellen, die von höherrangigen Vorschriften wie den Vorschriften des Statuts und der BBSB oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichen würden (vgl. Urteile vom 20. März 2018, Argyraki/Kommission, T‑734/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:160, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Februar 2023, Freixas Montplet u. a./Ausschuss der Regionen, T‑260/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:71, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43

    Art. 54 Abs. 1 BBSB macht die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit von der Abwägung der Verdienste und der Einhaltung der Multiplikationssätze abhängig und bestimmt hinsichtlich dieser Sätze lediglich, dass „[d]ie für Beamte in Anhang I Abschnitt B des Statuts festgelegten Multiplikationssätze … nicht überschritten werden [dürfen]“.

    44

    Diese Bestimmung, die als einzige der BBSB auf die Multiplikationssätze und Anhang I Abschnitt B des Statuts Bezug nimmt, legt daher nicht fest, wie diese Sätze anzuwenden sind.

    45

    Art. 54 Abs. 2 BBSB enthält hingegen einen Verweis auf die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, die jede Agentur gemäß Art. 110 des Statuts zu erlassen hat.

    46

    Insoweit legt Art. 110 Abs. 2 des Statuts die Modalitäten für den Erlass allgemeiner Durchführungsbestimmungen für die Agenturen fest, indem er den Erlass dieser Bestimmungen der Europäischen Kommission überträgt und vorsieht, dass diese Bestimmungen sinngemäß für die genannten Agenturen gelten.

    47

    Außerdem bestimmt Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die eu-LISA, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. 2018, L 295, S. 99), dass für das Personal der eu-LISA das Statut sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung desselben gelten.

    48

    Die ADB wurden jedoch gerade erlassen, indem sie auf Art. 110 Abs. 2 des Statuts und Art. 54 BBSB sowie zum einen Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. 2011, L 286, S. 1), der mit Wirkung vom 11. Dezember 2018 durch Art. 28 der oben in Rn. 47 genannten Verordnung 2018/1726 aufgehoben und ersetzt wurde, und zum anderen die den Agenturen gemäß Art. 110 Abs. 2 des Statuts erteilte vorherige Zustimmung der Kommission zu den Durchführungsbestimmungen zu Art. 54 BBSB vom 16. Dezember 2015 gestützt wurden.

    49

    Die oben in den Rn. 46 und 47 angeführten Bestimmungen beschränken somit den Ermessensspielraum der eu-LISA bei der Festlegung ihrer Regeln für die Neueinstufung ihrer Bediensteten.

    50

    Außerdem macht die eu-LISA – vom Kläger insoweit unwidersprochen – geltend, dass die ADB von der Kommission gebilligt worden seien und sich auf die Bestimmungen des Musterbeschlusses für die dezentralen Agenturen und die gemeinsamen Unternehmen zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 54 BBSB (im Folgenden: Musterbeschluss) stützten, den die Kommission erlassen habe und der in Anhang I des Beschlusses C(2015) 9563 der Kommission vom 16. Dezember 2015 enthalten sei, durch den den dezentralen Agenturen und den gemeinsamen Unternehmen eine vorherige Zustimmung zu den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts erteilt worden sei.

    51

    Hierzu ist festzustellen, dass die Bestimmungen der ADB im Wesentlichen denen des Musterbeschlusses entsprechen. Insbesondere geben Art. 5 und Anhang II der ADB die einschlägigen Bestimmungen dieses Beschlusses wieder, die auch die Neueinstufung von Bediensteten der Besoldungsgruppe AD 9 von einer durchschnittlichen Mindestdienstzeit in dieser Besoldungsgruppe von vier Jahren abhängig machen.

    52

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Umwandlung der in Anhang I Abschnitt B des Statuts vorgesehenen Multiplikationssätze in Anhang II der ADB in ein durchschnittliches Mindestdienstalter in der Besoldungsgruppe die von der Kommission erlassenen Bestimmungen aufgreift, die nach Art. 110 des Statuts und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2018/1726 grundsätzlich für alle Agenturen gelten sollen.

    53

    Was zweitens die Vorschriften des Statuts betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Anhang I Abschnitt B des Statuts die „Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen“ in den drei Funktionsgruppen (AD, AST und AST/SC) bestimmt, indem für jede Besoldungsgruppe dieser Gruppen ein spezifischer Satz festgelegt wird. Für die Besoldungsgruppe AD 9 beträgt der Satz 25 %.

    54

    Anhang I Abschnitt B des Statuts enthält hingegen keine näheren Angaben dazu, in welchem Rahmen diese Sätze Anwendung finden, noch auf welche Weise sie anzuwenden sind.

    55

    Die einzige Bestimmung des Statuts, die sich auf die in diesem Anhang festgelegten Sätze bezieht, ist Art. 6 Abs. 2 des Statuts. Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Statuts ist die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist. Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Statuts gewährleistet dieser Stellenplan unbeschadet des in Art. 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste, dass bei jedem Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahrs in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird, die ab dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt werden.

    56

    Art. 6 Abs. 2 des Statuts sieht somit vor, dass die Multiplikationssätze dazu dienen, die Zahl der freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe für jedes Jahr zu berechnen, die im Stellenplan erscheint, der dem Einzelplan des Haushaltsplans des betreffenden Organs beigefügt ist, und dass diese Zahl bei der Beförderung der Beamten berücksichtigt wird.

    57

    Insoweit bezieht sich zwar Art. 45 Abs. 1 Satz 1 des Statuts auf Art. 6 Abs. 2 des Statuts, indem er vorsieht, dass die Beförderung der Beamten durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung der letztgenannten Bestimmung ausgesprochen wird, eine solche Bezugnahme ist jedoch weder in Art. 54 BBSB, der die Neueinstufung der Bediensteten regelt, noch in irgendeiner Bestimmung der ADB enthalten.

    58

    Außerdem verweist Art. 5 ADB ausschließlich auf die Art und Weise, in der die Multiplikationssätze in Anhang II der ADB angewandt werden, d. h. auf das durchschnittliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe vor der Neueinstufung, das anhand dieser Sätze berechnet wird, ohne auf Art. 6 des Statuts Bezug zu nehmen, oder auf die Zahl der Stellen je Besoldungsgruppe, die im Stellenplan aufgeführt sind. In diesem Rahmen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass Art. 5 ADB von den einschlägigen höherrangigen Vorschriften des Statuts oder der BBSB abweicht.

    59

    Aus der vorstehenden Analyse des Zusammenhangs geht hervor, dass die in Anhang I Abschnitt B des Statuts als Prozentsatz ausgedrückten Multiplikationssätze für zwei unterschiedliche Zwecke herangezogen werden. Zum einen dienen sie gemäß Art. 6 Abs. 2 des Statuts der Berechnung der Zahl der jährlich frei werdenden Planstellen, für jede Besoldungsgruppe und damit der Berechnung der Beförderungsmöglichkeiten. Zum anderen werden sie nach Art. 5 Abs. 8 und Anhang II der ADB herangezogen, um das durchschnittliche Mindestdienstalter in jeder Besoldungsgruppe zu bestimmen, von dem die Neueinstufung der Bediensteten abhängt.

    60

    Im Rahmen der Beförderung von Beamten hat das Gericht diesen doppelten Zweck der Multiplikationssätze bestätigt, indem es entschieden hat, dass diese unabhängig von Art. 6 Abs. 2 des Statuts auch dazu dienen könnten, die durchschnittliche Verweildauer in einer Besoldungsgruppe zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2017, Schönberger/Rechnungshof, T‑688/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:76, Rn. 121, 122 und 124).

    61

    Zum einen hat das Gericht in diesem Zusammenhang klargestellt, dass diese Sätze gemäß Art. 6 Abs. 2 des Statuts erlauben, die Zahl der für eine Beförderung zur Verfügung stehenden Stellen zu berechnen, und dass sie in diesem Rahmen auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt werden (Urteil vom 14. Februar 2017, Schönberger/Rechnungshof, T‑688/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:76, Rn. 121).

    62

    Zum anderen dienen diese in Jahre umgerechneten Sätze nach Ansicht des Gerichts dazu, die durchschnittliche Verweildauer in einer Besoldungsgruppe zu bestimmen (Urteil vom 14. Februar 2017, Schönberger/Rechnungshof, T‑688/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:76, Rn. 121, 122 und 124). Bei dieser Frage sind die Multiplikationssätze zu berücksichtigen, die während der Jahre galten, in denen sich der Bedienstete in der betreffenden Besoldungsgruppe befand, so dass die in Art. 6 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Beschränkung auf den Fünfjahresdurchschnitt daher keine Anwendung findet (Urteil vom 14. Februar 2017, Schönberger/Rechnungshof, T‑688/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:76, Rn. 121).

    63

    Nach alledem lassen die auf die Multiplikationssätze bezogenen Bestimmungen des Statuts und der BBSB nicht den Schluss zu, dass diese Sätze im Rahmen der Neueinstufung von Bediensteten allein zur Berechnung der Zahl der für die Neueinstufung offenen Stellen verwendet werden sollten, ohne zur Festlegung eines durchschnittlichen Mindestdienstalters in jeder Besoldungsgruppe vor der Neueinstufung dienen zu können.

    64

    Die Auffassung des Klägers wird somit auch nicht durch den Zusammenhang bestätigt, in dem die Klausel über die Multiplikationssätze steht.

    65

    Was als Drittes die mit der Klausel über die Multiplikationssätze verfolgten Ziele betrifft, ist der Kläger der Ansicht, dass sie darauf abziele, die Zahl der für eine Neueinstufung zur Verfügung stehenden Stellen zu begrenzen und so hinsichtlich der Laufbahnentwicklung eine gewisse Parallelität mit den Beamten zu gewährleisten. Diese Auslegung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beachtung der insbesondere durch die ADB und den Stellenplan vorgegebenen verfügbaren Haushaltsmittel die gleiche Funktion habe, da die sich aus diesen Mitteln und dem Stellenplan ergebende Grenze anderen Interessen diene.

    66

    Insoweit ergibt sich erstens aus Art. 6 Abs. 2 des Statuts, dass die Multiplikationssätze unbeschadet des Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste eine durchschnittliche Laufbahn widerspiegeln (Urteil vom 13. März 2013, AK/Kommission, F‑91/10, EU:F:2013:34, Rn. 71).

    67

    Die Umrechnung dieser Sätze in das durchschnittliche Mindestdienstalter in der Besoldungsgruppe ist jedoch eine andere Art und Weise, die durchschnittliche Geschwindigkeit, mit der Bedienstete neu eingestuft werden können, zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2017, Schönberger/Rechnungshof, T‑688/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:76, Rn. 122 und 124) und verfolgt damit das gleiche Ziel wie Art. 6 Abs. 2 des Statuts.

    68

    Der zweite Erwägungsgrund der ADB und des Musterbeschlusses bezieht sich insoweit auf die Notwendigkeit, spezifische und kohärente Regeln für die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit festzulegen, um insbesondere deren Mobilität zwischen Agenturen zu erleichtern.

    69

    Außerdem können die für die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit geltenden Regeln nicht mit denen für Beamte identisch sein, da Erstere nicht dieselbe Anwartschaft auf eine Laufbahn innerhalb ihres Organs haben wie Letztere (Urteile vom 28. April 2021, Correia/EWSA, T‑843/19, EU:T:2021:221, Rn. 55, und vom 27. April 2022, Correia/EWSA, T‑750/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:246, Rn. 80).

    70

    Im Unterschied zu den Beamten, deren festes Anstellungsverhältnis durch das Statut garantiert ist, unterliegen die Bediensteten auf Zeit nämlich einer Sonderregelung auf der Grundlage des Beschäftigungsvertrags mit dem betreffenden Organ (Urteil vom 28. Januar 1992, Speybrouck/Parlament, T‑45/90, EU:T:1992:7, Rn. 90).

    71

    Sodann verleiht die im Statut vorgesehene Anerkennung der Anwartschaft der Beamten auf eine Laufbahn diesen kein subjektives Recht auf Beförderung, selbst wenn sie alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, da eine Beförderungsentscheidung nicht allein von den Qualifikationen und Fähigkeiten des Bewerbers abhängt, sondern auch von deren Beurteilung im Vergleich zu denen der anderen beförderungsfähigen Bewerber (vgl. Urteil vom 27. April 2022, Correia/EWSA, T‑750/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:246, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72

    Das Gleiche gilt aus den in der oben in den Rn. 69 und 70 angeführten Rechtsprechung dargelegten Gründen zwangsläufig auch für Bedienstete auf Zeit.

    73

    In diesem Rahmen ist es nicht inkohärent, die Neueinstufung der Bediensteten davon abhängig zu machen, dass sie im Durchschnitt eine bestimmte Anzahl von Jahren in ihrer Besoldungsgruppe verbringen, zumal selbst bei der Beförderung von Beamten, die eine Anwartschaft auf eine Laufbahn innerhalb ihres Organs haben, die Berücksichtigung der Zahl der für die Beförderung zur Verfügung stehenden Stellen die gleichzeitige Anwendung der Voraussetzung eines Mindestdienstalters in der Besoldungsgruppe nicht ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2017, Schönberger/Rechnungshof, T‑688/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:76, Rn. 121, 122 und 124).

    74

    Zweitens stellt Art. 6 Abs. 1 und 2 des Statuts eine direkte Verbindung zwischen den Multiplikationssätzen und dem Haushaltsplan des betreffenden Organs her, indem er bestimmt, dass die Multiplikationssätze dazu dienen, die Zahl der freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe zu berechnen, die im Stellenplan erscheint, der dem Einzelplan des Haushaltsplans des betreffenden Organs beigefügt ist. Aus dem Umstand, dass sich aus diesem Text ergibt, dass diese Sätze einen Mechanismus darstellen, der dazu dient, sowohl die Geschwindigkeit der Laufbahnentwicklung als auch die Zuweisung von Haushaltsmitteln zu regeln, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Begrenzung der Geschwindigkeit im Rahmen der Neueinstufung der Bediensteten nur unter Anwendung von Quoten, wenn auch nur Richtquoten, für die Neueinstufung erfolgen kann, ohne ein durchschnittliches Mindestalter in der Besoldungsgruppe vorschreiben zu können.

    75

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Auffassung des Klägers auch nicht durch das Ziel der Klausel über die Multiplikationssätze bestätigt wird, nämlich die durchschnittliche Geschwindigkeit, mit der Bedienstete neu eingestuft werden können, zu begrenzen, das mit der Anwendung eines durchschnittlichen Mindestdienstalters in der Besoldungsgruppe verfolgt werden kann.

    76

    Demnach ist die erste Rüge zurückzuweisen.

    [nicht wiedergegeben]

    Zum zweiten Klagegrund: hilfsweise erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit der Klausel über die Multiplikationssätze

    91

    Hilfsweise erhebt der Kläger die Einrede der Rechtswidrigkeit der Bestimmungen der ADB, welche die Anwendung der Voraussetzung eines durchschnittlichen Mindestdienstalters in der Besoldungsgruppe vorsehen. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Rügen.

    – Zum Verstoß gegen Art. 45 des Statuts, Art. 54 BBSB, Art. 4 ADB und den Grundsatz einer auf den Verdiensten beruhenden Neueinstufung

    92

    Mit dieser Rüge macht der Kläger geltend, die Voraussetzung einer durchschnittlichen Mindestdienstzeit in der Besoldungsgruppe verstoße gegen den in Art. 45 des Statuts, Art. 54 BBSB und Art. 4 ADB vorgesehenen Grundsatz einer auf den Verdiensten beruhenden Neueinstufung. Zum einen werde das Verdienst dieser Voraussetzung untergeordnet, deren Erfüllung nicht allein vom Betroffenen abhänge, und zum anderen schließe die genannte Voraussetzung ganze Besoldungsgruppen von einer Neueinstufung aus, unabhängig von den Verdiensten der für eine Neueinstufung in Betracht kommenden Bediensteten.

    93

    Die eu-LISA tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

    94

    Art. 54 BBSB dehnt den in Art. 45 des Statuts niedergelegten Grundsatz einer Beförderung aufgrund der Verdienste auf die Neueinstufung aus und schreibt zugleich auch der Verwaltung vor, die Multiplikationssätze nicht zu überschreiten. Dieses doppelte Erfordernis wird in den Art. 4 und 5 ADB übernommen, welche die einschlägigen Bestimmungen des Musterbeschlusses wörtlich übernehmen.

    95

    Die beiden Parameter für die Neueinstufung, nämlich die Abwägung der Verdienste und das durchschnittliche Mindestdienstalter in der Besoldungsgruppe, sind keine rein individuellen Kriterien, da sie jeweils von den Verdiensten und dem Dienstalter der anderen in Betracht kommenden Bewerber der betreffenden Besoldungsgruppe abhängen.

    96

    Darüber hinaus geht aus der Ablehnungsentscheidung hervor, dass die Verdienste der Bewerber zum einen die Berechnung des durchschnittlichen Dienstalters in der Besoldungsgruppe bedingen, da nur die am besten eingestuften Bewerber entsprechend der Zahl der im Stellenplan verfügbaren Stellen (im Folgenden: verdienstvollste Bewerber) bei dieser Berechnung berücksichtigt werden, zum anderen bedingen sie die Möglichkeit einer Neueinstufung der verdienstvollsten Bewerber, deren persönliches Dienstalter in der Besoldungsgruppe gegebenenfalls über dem durchschnittlichen Dienstalter liegt.

    97

    In diesem Zusammenhang legte die eu-LISA in der Ablehnungsentscheidung anhand eines Beispiels die im Verfahren 2021 angewandte Methode dar. Nach dieser Methode dient die Abwägung der Verdienste zunächst dazu, die Bewerber einzustufen, wobei die eu-LISA nur die verdienstvollsten Bewerber berücksichtigt. Anschließend berechnet sie das durchschnittliche Dienstalter der verdienstvollsten Bewerber in der Besoldungsgruppe. Ist dieses durchschnittliche Dienstalter zwar unzureichend, weist aber einer der verdienstvollsten Bewerber ein persönliches Dienstalter in der Besoldungsgruppe auf, das über dem maßgeblichen durchschnittlichen Dienstalter liegt, so kann er gleichwohl nicht neu eingestuft werden, wenn das persönliche Dienstalter eines besser eingestuften Bewerbers unter diesem durchschnittlichen Dienstalter liegt. In diesem Fall wird keiner der verdienstvollsten Bewerber neu eingestuft.

    98

    Mit dieser Methode konnte die Anwendung der Voraussetzung eines durchschnittlichen Dienstalters in der Besoldungsgruppe also zum Ausschluss einer ganzen Kohorte von Bewerbern derselben Besoldungsgruppe von der Neueinstufung führen, wenn einerseits bei allen verdienstvollsten Bewerbern zusammen das durchschnittliche Dienstalter in ihrer Besoldungsgruppe unter dem maßgeblichen Wert lag und andererseits die am besten eingestuften unter diesen Bewerbern ein persönliches Dienstalter in der Besoldungsgruppe aufwiesen, das unter diesem durchschnittlichen Dienstalter lag. In diesem Fall konnten die schlechter eingestuften Bewerber mit einem das maßgebliche durchschnittliche Mindestdienstalter überschreitenden persönlichen Dienstalter nicht neu eingestuft werden.

    99

    Die genannte Methode zeigt jedoch, dass die Abwägung der Verdienste das Hauptkriterium für die Neueinstufung bleibt. Sie dient nämlich dazu, die Bewerber entsprechend ihren Verdiensten einzustufen, und diese Einstufung bestimmt sodann, ob das durchschnittliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe einer Neueinstufung der gesamten Kohorte oder eines Teils davon entgegensteht. Mit anderen Worten kann ein Bediensteter, der zu den verdienstvollsten Bewerbern gehört, aber nicht am besten eingestuft ist und dessen persönliches Dienstalter in der Besoldungsgruppe über dem durchschnittlichen Dienstalter liegt, dann nicht neu eingestuft werden, wenn einerseits dieses durchschnittliche Dienstalter nicht von allen verdienstvollsten Bewerbern erreicht wird und andererseits das Dienstalter der am besten Eingestuften dieser Kohorte unter dem durchschnittlichen Dienstalter liegt. In diesem Fall stehen tatsächlich die Verdienste – und nicht nur das Dienstalter – einer Neueinstufung des erfahreneren Bediensteten in der Besoldungsgruppe entgegen.

    100

    Die eu-LISA hat daher in der Ablehnungsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass das durchschnittliche Dienstalter in der jeweiligen Besoldungsgruppe eine Neueinstufung der verdienstvollsten Bewerber in keiner Weise beeinträchtigt habe.

    101

    Zur Besoldungsgruppe des Klägers hat sie dort Folgendes ausgeführt:

    Sie habe eine Abwägung der Verdienste der in Betracht kommenden Bediensteten in jeder Besoldungsgruppe vorgenommen; im Anschluss an diese Abwägung habe sie die Voraussetzung des durchschnittlichen Dienstalters in der Besoldungsgruppe geprüft;

    diese Voraussetzung sei in der Besoldungsgruppe AD 9 nicht erfüllt gewesen, da jeder der sieben in Betracht kommenden Bediensteten, darunter der Kläger, durchschnittlich nur zwei Jahre in dieser Besoldungsgruppe verbracht habe, während das durchschnittliche Dienstalter dort vier Jahre hätte betragen sollen;

    nach Art. 5 Abs. 5 ADB habe sie die Nichterfüllung dieser Voraussetzung daran gehindert, die Bediensteten dieser Besoldungsgruppe neu einzustufen;

    sie habe daher beschlossen, keinen Bediensteten der Besoldungsgruppe AD 9 für eine Neueinstufung vorzuschlagen.

    102

    Demnach wurden die Verdienste der in Betracht kommenden Bediensteten der Besoldungsgruppe AD 9 in der ersten Phase des Neueinstufungsverfahrens vor der Aufstellung der Liste der vorgeschlagenen Bediensteten geprüft. Die Verdienste sind jedoch nicht der Grund für die Nichtneueinstufung. Diese beruht auf dem unzureichenden durchschnittlichen Dienstalter aller in Betracht kommenden Bediensteten dieser Besoldungsgruppe, da das Dienstalter eines jeden von ihnen, darunter das des Klägers, etwa zweimal niedriger war als das maßgebliche durchschnittliche Mindestdienstalter.

    103

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass erstens die in den ADB vorgesehene Voraussetzung eines durchschnittlichen Mindestdienstalters in der Besoldungsgruppe die im Musterbeschluss enthaltene Voraussetzung übernimmt und darauf abzielt, eine Äquivalenz der durchschnittlichen Laufbahnen aufrechtzuerhalten, indem sie die Geschwindigkeit beschränkt, mit der eine Agentur ihre verdienstvollsten Bediensteten neu einstufen kann. Zweitens verstößt nach Art. 6 Abs. 2 des Statuts die Beschränkung der Geschwindigkeit, mit der Beamte befördert werden können, durch eine auf den Multiplikationssätzen beruhende Voraussetzung des durchschnittlichen Dienstalters in der Besoldungsgruppe nicht gegen den Grundsatz einer Beförderung aufgrund der Verdienste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2013, AK/Kommission, F‑91/10, EU:F:2013:34, Rn. 71), und dies gilt erst recht für Bedienstete, die nicht dieselbe Anwartschaft auf eine Laufbahn haben wie Beamte. Drittens soll die Voraussetzung einer durchschnittlichen Mindestdienstzeit in der Besoldungsgruppe darüber hinaus die Mobilität zwischen Agenturen erleichtern (siehe oben, Rn. 68), was im Interesse der verdienstvollsten Bediensteten ist.

    104

    Nach alledem kann der Kläger nicht geltend machen, dass die Voraussetzung eines durchschnittlichen Dienstalters in der Besoldungsgruppe gegen den Grundsatz der auf den Verdiensten beruhenden Neueinstufung verstoße.

    [nicht wiedergegeben]

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) vom 22. Dezember 2021, QN im Rahmen des Neueinstufungsverfahrens 2021 nicht neu einzustufen, wird aufgehoben.

     

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

     

    3.

    Die eu-LISA trägt die Kosten.

     

    Porchia

    Madise

    Nihoul

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. November 2023.

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

    ( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet. Hinsichtlich der ausgelassenen Randnummern wird auf das Urteil des Gerichts vom 22. November 2023, QN/eu-LISA (T‑484/22, EU:…), verwiesen.

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