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Document 62022CJ0769
Judgment of the Court (Full Court) of 21 April 2026.#European Commission v Hungary.#Failure of a Member State to fulfil obligations – Article 258 TFEU – National legislation introducing restrictions in relation to deviation from the self-identity corresponding to the sex assigned at birth, gender reassignment, or homosexuality, with a view to protecting children – Directives 2000/31/EC, 2006/123/EC, 2010/13/EU – Regulation (EU) 2016/679 – Restrictions on sex education – Principle of non-discrimination – Values of the European Union as enshrined in Article 2 TEU – Reliance on a breach of those values in an action for failure to fulfil obligations – Articles 1, 7, 11 and 21 of the Charter of Fundamental Rights of the European Union – Protection of personal data.#Case C-769/22.
Urteil des Gerichtshofs (Plenum) vom 21. April 2026.
Europäische Kommission gegen Ungarn.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Nationale Rechtsvorschriften, die zum Schutz von Kindern Beschränkungen im Zusammenhang mit Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität einführen – Richtlinien 2000/31/EG, 2006/123/EG, 2010/13/EU – Verordnung (EU) 2016/679 – Beschränkungen der Sexualerziehung – Diskriminierungsverbot – In Art. 2 EUV verankerte Werte der Europäischen Union – In einer Vertragsverletzungsklage geltend gemachte Verletzung dieser Werte – Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Schutz personenbezogener Daten.
Rechtssache C-769/22.
Urteil des Gerichtshofs (Plenum) vom 21. April 2026.
Europäische Kommission gegen Ungarn.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Nationale Rechtsvorschriften, die zum Schutz von Kindern Beschränkungen im Zusammenhang mit Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität einführen – Richtlinien 2000/31/EG, 2006/123/EG, 2010/13/EU – Verordnung (EU) 2016/679 – Beschränkungen der Sexualerziehung – Diskriminierungsverbot – In Art. 2 EUV verankerte Werte der Europäischen Union – In einer Vertragsverletzungsklage geltend gemachte Verletzung dieser Werte – Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Schutz personenbezogener Daten.
Rechtssache C-769/22.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2026:326
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Plenum)
21. April 2026(*)
Inhaltsverzeichnis
I. Rechtlicher Rahmen
A. Völkerrecht
B. Unionsrecht
1. Primärrecht
a) EU-Vertrag
b) AEU-Vertrag
c) Charta
2. Sekundärrecht
a) Richtlinie 2000/31
b) Richtlinie 2006/123
c) Richtlinie 2010/13
d) Richtlinie 2015/1535
e) Richtlinie 2018/1808
f) DSGVO
C. Ungarisches Recht
1. Ungarisches Grundgesetz
2. Ungarisches Bürgerliches Gesetzbuch
3. Kinderschutzgesetz
4. Gesetz über kommerzielle Werbung
5. Gesetz über Mediendienste
6. Strafregistergesetz
7. Gesetz über das öffentliche Bildungswesen
II. Vorprozessuales Verfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof
III. Zur Klage
A. Zur ersten, zur zweiten, zur dritten und zur fünften Rüge: Verstöße gegen die Richtlinie 2000/31, die Richtlinie 2006/123, die Richtlinie 2010/13, Art. 56 AEUV sowie die Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta
1. Zur ersten Rüge: Verstöße gegen die Richtlinie 2010/13
a) Verstoß gegen Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13
1) Vorbringen der Parteien
2) Würdigung durch den Gerichtshof
b) Verstoß gegen Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13
1) Vorbringen der Parteien
2) Würdigung durch den Gerichtshof
c) Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13
1) Vorbringen der Parteien
2) Würdigung durch den Gerichtshof
d) Ergebnis
2. Zur zweiten Rüge: Verstöße gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31
a) Zum Bestehen einer Einschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31
1) Zu § 6/A des Kinderschutzgesetzes
i) Vorbringen der Parteien
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
2) Zu § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung
i) Vorbringen der Parteien
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
b) Zur Rechtfertigung der Einschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31
1) Vorbringen der Parteien
2) Würdigung durch den Gerichtshof
c) Ergebnis
3. Zur dritten Rüge: Verstöße gegen die Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123 sowie gegen Art. 56 AEUV
a) Zum Vorliegen einer Beschränkung im Sinne der Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123 sowie von Art. 56 AEUV
1) Zu § 6/A des Kinderschutzgesetzes
i) Vorbringen der Parteien
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
2) Zu § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung
i) Vorbringen der Parteien
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
3) Zu § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen
i) Vorbringen der Parteien
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
b) Zur Rechtfertigung der Beschränkungen im Sinne der Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123 sowie von Art. 56 AEUV
1) Vorbringen der Parteien
2) Würdigung durch den Gerichtshof
c) Ergebnis
4. Zur fünften Rüge: Verstöße gegen die Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta
a) Zur Anwendbarkeit der Charta auf § 6/A des Kinderschutzgesetzes und § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen
b) Zum Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Art. 21 der Charta
c) Zum Vorliegen von Einschränkungen der mit den Art. 7 und 11 der Charta garantierten Rechte und Freiheiten
1) Zum Vorliegen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta
i) Vorbringen der Parteien
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
2) Zum Vorliegen einer Einschränkung der in Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung
i) Vorbringen der Parteien
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
d) Zur Rechtfertigung der Einschränkungen der in den Art. 7 und 11 der Charta garantierten Rechte und Freiheiten
e) Zum Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 1 der Charta
1) Vorbringen der Parteien
2) Würdigung durch den Gerichtshof
f) Ergebnis
B. Zur sechsten Rüge: Verstoß gegen Art. 2 EUV
2. Vorbringen der Parteien
3. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Zur Verbindlichkeit von Art. 2 AEUV
b) Zum Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 2 EUV
C. Zur vierten Rüge: Verstöße gegen Art. 10 DSGVO und Art. 8 Abs. 2 der Charta
1. Vorbringen der Parteien
2. Würdigung durch den Gerichtshof
Kosten
„ Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Nationale Rechtsvorschriften, die zum Schutz von Kindern Beschränkungen im Zusammenhang mit Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität einführen – Richtlinien 2000/31/EG, 2006/123/EG, 2010/13/EU – Verordnung (EU) 2016/679 – Beschränkungen der Sexualerziehung – Diskriminierungsverbot – In Art. 2 EUV verankerte Werte der Europäischen Union – In einer Vertragsverletzungsklage geltend gemachte Verletzung dieser Werte – Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Schutz personenbezogener Daten “
In der Rechtssache C‑769/22
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 19. Dezember 2022,
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch V. Di Bucci, L. Malferrari, J. Tomkin und K. Talabér-Ritz, dann durch D. Calleja Crespo, L. Malferrari, J. Tomkin und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,
Klägerin,
unterstützt durch:
Königreich Belgien, vertreten durch C. Jacob, M. Jacobs, C. Pochet, A. Van Baelen und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,
Königreich Dänemark, vertreten durch D. Elkan, J. Farver Kronborg und C. A.‑S. Maertens als Bevollmächtigte,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller, R. Kanitz und N. Scheffel als Bevollmächtigte,
Republik Estland, vertreten durch H. Hirsik und M. Kriisa als Bevollmächtigte,
Irland, zunächst vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, A. Joyce, M. Lane und D. O’Reilly als Bevollmächtigte, dann durch M. Browne, Chief State Solicitor, R. Fanning, Attorney General, A. Burke und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von B. Quigley, SC, und S. Brittain, BL,
Hellenische Republik, vertreten durch K. Boskovits als Bevollmächtigten,
Königreich Spanien, vertreten durch A. Gavela Llopis, A. Pérez-Zurita Gutiérrez und J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,
Französische Republik, zunächst vertreten durch B. Fodda, E. Leclerc und T. Stéhelin, dann durch B. Fodda und T. Stéhelin als Bevollmächtigte,
Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch A. Germeaux und T. Schell als Bevollmächtigte im Beistand von P.‑E. Partsch, Avocat,
Republik Malta, vertreten durch A. Buhagiar als Bevollmächtigte im Beistand von D. Sarmiento Ramírez-Escudero, Abogado,
Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman, C. S. Schillemans und J. Langer als Bevollmächtigte,
Republik Österreich, vertreten durch A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte,
Portugiesische Republik, vertreten durch P. Barros da Costa, L. Medeiros und A. Pimenta als Bevollmächtigte,
Republik Slowenien, vertreten durch A. Vran als Bevollmächtigte,
Republik Finnland, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,
Königreich Schweden, zunächst vertreten durch H. Eklinder, F.‑L. Göransson, C. Meyer-Seitz, A. M. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, R. Shahsavan Eriksson, H. Shev und O. Simonsson als Bevollmächtigte, dann durch H. Eklinder, F.‑L. Göransson, C. Meyer-Seitz, M. Salborn Hodgson, R. Shahsavan Eriksson und M. O. Simonsson als Bevollmächtigte,
Europäisches Parlament, vertreten durch G. Corstens, E. Paladini und A. Tamás als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
gegen
Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Plenum)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos und I. Jarukaitis, der Kammerpräsidentinnen M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) und I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, der Kammerpräsidenten M. Condinanzi und F. Schalin, der Richter S. Rodin, E. Regan, N. Piçarra, A. Kumin, N. Jääskinen, D. Gratsias, M. Gavalec, B. Smulders, S. Gervasoni und N. Fenger sowie der Richterin R. Frendo,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2024,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. Juni 2025
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission,
a) festzustellen, dass Ungarn durch den Erlass des A pedofil bűnelkövetőkkel szembeni szigorúbb fellépésről, valamint a gyermekek védelme érdekében egyes törvények módosításáról szóló 2021. évi LXXIX. törvény (Gesetz Nr. LXXIX von 2021 über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern) vom 15. Juni 2021 (Magyar Közlöny 2021/118, im Folgenden: Änderungsgesetz) wie folgt gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat:
(1) – Indem Ungarn § 6/A in das A gyermekek védelméről és a gyámügyi igazgatásról szóló 1997. évi XXXI. törvény (Gesetz Nr. XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Vormundschaftsverwaltung) vom 8. Mai 1997 (Magyar Közlöny 1997/39) eingefügt hat, der es verbietet, Minderjährigen Inhalte zugänglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermitteln oder darstellen, hat Ungarn gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1), die Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36), Art. 56 AEUV sowie die Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen;
– indem Ungarn § 8 Abs. 1a in das A gazdasági reklámtevékenység alapvető feltételeiről és egyes korlátairól szóló 2008. évi XLVIII. törvény (Gesetz Nr. XLVIII von 2008 über die Grundvoraussetzungen und bestimmte Beschränkungen für wirtschaftliche Werbetätigkeiten) vom 28. Juni 2008 (Magyar Közlöny 2008/95) eingefügt hat, der es verbietet, Minderjährigen Werbung zugänglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittelt oder darstellt, hat Ungarn gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 2010, L 95, S. 1) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. 2018, L 303, S. 69) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2010/13), Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31, die Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123, Art. 56 AEUV sowie die Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta verstoßen;
– indem Ungarn § 9 Abs. 6 in das A médiaszolgáltatásokról és a tömegkommunikációról szóló 2010. évi CLXXXV. törvény (Gesetz Nr. CLXXXV von 2010 über Mediendienste und Massenkommunikation) vom 31. Dezember 2010 (Magyar Közlöny 2010/202) eingefügt hat, wonach Mediendiensteanbieter, die lineare Mediendienste anbieten, verpflichtet sind, alle Sendungen, die als wesentlichen Bestandteil die Vermittlung bzw. Darstellung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität enthalten, in Kategorie V einzustufen, so dass diese nur zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr übertragen werden dürfen, und § 32 Abs. 4a dieses Gesetzes erlassen hat, wonach Sendungen von der Einstufung als Information von öffentlichem Interesse oder als Werbung für gesellschaftliche Zwecke ausgeschlossen sind, sofern sie als wesentlichen Bestandteil die Vermittlung bzw. Darstellung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität enthalten, hat Ungarn gegen Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 sowie die Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta verstoßen;
– indem Ungarn § 179 Abs. 2 des Gesetzes Nr. CLXXXV von 2010 über Mediendienste und Massenkommunikation geändert hat, der den Médiatanács (Medienrat, Ungarn) verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterliegt, zu ersuchen, wirksame Maßnahmen zu ergreifen und tätig zu werden, um die vom Medienrat festgestellten Verstöße abzustellen, hat Ungarn gegen Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 verstoßen;
– indem Ungarn § 9 Abs. 12 des A nemzeti köznevelésről szóló 2011. évi CXC. törvény (Gesetz Nr. CXC von 2011 über das nationale öffentliche Bildungswesen) vom 29. Dezember 2011 (Magyar Közlöny 2011/162) geändert hat, der es verbietet, dass mit Sexualkultur, Sexualleben, sexueller Ausrichtung und sexueller Entwicklung verbundene Tätigkeiten darauf abzielen, Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität zu vermitteln, hat Ungarn gegen die Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123, Art. 56 AEUV sowie die Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta verstoßen;
(2) indem Ungarn die unter (1) genannten Vorschriften erlassen hat, hat Ungarn gegen Art. 2 EUV verstoßen;
(3) indem Ungarn § 67 Abs. 1 Buchst. a bis d des A bűnügyi nyilvántartási rendszerről, az Európai Unió tagállamainak bíróságai által magyar állampolgárokkal szemben hozott ítéletek nyilvántartásáról, valamint a bűnügyi és rendészeti biometrikus adatok nyilvántartásáról szóló 2009. évi XLVII. törvény (Gesetz Nr. XLVII von 2009 über das Strafregister, die Registrierung der von Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegen ungarische Staatsangehörige erlassenen Urteile und die Erfassung biometrischer Daten zu strafrechtlichen und polizeilichen Zwecken) vom 19. Juni 2009 (Magyar Közlöny 2009/83) erlassen hat, wonach die Stelle mit unmittelbarem Zugang zu den gespeicherten Daten verpflichtet ist, den dazu Berechtigten gespeicherte Daten der Personen, die eine Kinder verletzende Straftat gegen die sexuelle Freiheit oder die Sexualmoral begangen haben, zur Verfügung zu stellen, hat Ungarn gegen Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO) sowie Art. 8 Abs. 2 der Charta verstoßen;
b) Ungarn die Kosten aufzuerlegen.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Völkerrecht
2 Art. 4 des am 5. Mai 1989 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen bestimmt:
„Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Artikel 10 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen] Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [(im Folgenden: EMRK)]; sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.“
3 Art. 7 Abs. 2 dieses Übereinkommens sieht vor:
„Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, dass sie aufgrund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden.“
B. Unionsrecht
1. Primärrecht
a) EU-Vertrag
4 Art. 2 EUV sieht vor:
„Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“
5 Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV lautet:
„(2) Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.“
6 Art. 7 EUV bestimmt:
„(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschließt.
Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
…“
7 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV lautet:
„Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.“
8 In Art. 49 EUV heißt es:
„Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. …
...“
b) AEU-Vertrag
9 Art. 16 Abs. 1 AEUV lautet:
„Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.“
10 Art. 34 AEUV bestimmt:
„Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.“
11 Art. 36 AEUV sieht vor:
„Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr‑, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder ‑beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.“
12 Art. 56 AEUV lautet:
„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.“
13 Art. 57 AEUV bestimmt:
„Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
...“
14 Art. 165 AEUV sieht vor:
„(1) Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.
...“
15 In Art. 166 Abs. 1 AEUV heißt es:
„Die Union führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.“
16 Art. 258 AEUV bestimmt:
„Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.“
c) Charta
17 Art. 1 der Charta lautet:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“
18 Art. 7 der Charta bestimmt:
„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“
19 In Art. 8 der Charta heißt es:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
...“
20 Art. 11 der Charta sieht vor:
„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.“
21 Art. 14 Abs. 3 der Charta lautet:
„Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.“
22 Art. 20 der Charta bestimmt:
„Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.“
23 In Art. 21 der Charta heißt es:
„(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
...“
24 Art. 24 der Charta sieht vor:
„(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
...“
25 Art. 52 der Charta bestimmt:
„(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
...
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die [EMRK] garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
...“
2. Sekundärrecht
a) Richtlinie 2000/31
26 In den Erwägungsgründen 8, 10, 18, 21 und 22 der Richtlinie 2000/31 heißt es:
„(8) Ziel dieser Richtlinie ist es, einen rechtlichen Rahmen zur Sicherstellung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen, nicht aber, den Bereich des Strafrechts als solchen zu harmonisieren.
…
(10) Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind in dieser Richtlinie nur diejenigen Maßnahmen vorgesehen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes unerlässlich sind. Damit der Binnenmarkt wirklich zu einem Raum ohne Binnengrenzen für den elektronischen Geschäftsverkehr wird, muss diese Richtlinie in den Bereichen, in denen ein Handeln auf Gemeinschaftsebene geboten ist, ein hohes Schutzniveau für die dem Allgemeininteresse dienenden Ziele, insbesondere für den Jugendschutz, den Schutz der Menschenwürde, den Verbraucherschutz und den Schutz der öffentlichen Gesundheit, gewährleisten. Nach [Art. 152 EG, nunmehr Art. 168 AEUV] ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit ein wesentlicher Bestandteil anderer Gemeinschaftspolitiken.
…
(18) Die Dienste der Informationsgesellschaft umfassen einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstattengehen. Diese Tätigkeiten können insbesondere im Online-Verkauf von Waren bestehen. Tätigkeiten wie die Auslieferung von Waren als solche oder die Erbringung von Offline-Diensten werden nicht erfasst. Die Dienste der Informationsgesellschaft beschränken sich nicht nur auf Dienste, bei denen online Verträge geschlossen werden können, sondern erstrecken sich, soweit es sich überhaupt um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, auch auf Dienste, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online‑Informationsdienste, kommerzielle Kommunikation oder Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten und zur Datenabfrage bereitstellen. Zu den Diensten der Informationsgesellschaft zählen auch Dienste, die Informationen über ein Kommunikationsnetz übermitteln, Zugang zu einem Kommunikationsnetz anbieten oder Informationen, die von einem Nutzer des Dienstes stammen, speichern. Fernsehsendungen im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG [des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. 1989, L 298, S. 23)] und Radiosendungen sind keine Dienste der Informationsgesellschaft, da sie nicht auf individuellen Abruf erbracht werden. Dagegen sind Dienste, die von Punkt zu Punkt erbracht werden, wie Video auf Abruf oder die Verbreitung kommerzieller Kommunikationen mit elektronischer Post, Dienste der Informationsgesellschaft. Die Verwendung der elektronischen Post oder gleichwertiger individueller Kommunikationen zum Beispiel durch natürliche Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit, einschließlich ihrer Verwendung für den Abschluss von Verträgen zwischen derartigen Personen, ist kein Dienst der Informationsgesellschaft. Die vertragliche Beziehung zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber ist kein Dienst der Informationsgesellschaft. Tätigkeiten, die ihrer Art nach nicht aus der Ferne und auf elektronischem Wege ausgeübt werden können, wie die gesetzliche Abschlussprüfung von Unternehmen oder ärztlicher Rat mit einer erforderlichen körperlichen Untersuchung eines Patienten, sind keine Dienste der Informationsgesellschaft.
…
(21) Eine künftige gemeinschaftliche Harmonisierung auf dem Gebiet der Dienste der Informationsgesellschaft und künftige Rechtsvorschriften, die auf einzelstaatlicher Ebene in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassen werden, bleiben vom Geltungsbereich des koordinierten Bereichs unberührt. Der koordinierte Bereich umfasst nur Anforderungen betreffend Online-Tätigkeiten, beispielsweise Online‑Informationsdienste, Online-Werbung, Online-Verkauf und Online-Vertragsabschluss; er betrifft keine rechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten bezüglich Waren, beispielsweise Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten oder Haftung für Waren, und auch keine Anforderungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Lieferung oder Beförderung von Waren, einschließlich der Lieferung von Humanarzneimitteln. Der koordinierte Bereich umfasst nicht die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts durch öffentliche Behörden in Bezug auf bestimmte Güter wie beispielsweise Kunstwerke.
(22) Die Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft hat am Herkunftsort zu erfolgen, um einen wirksamen Schutz der Ziele des Allgemeininteresses zu gewährleisten. Deshalb muss dafür gesorgt werden, dass die zuständige Behörde diesen Schutz nicht allein für die Bürger ihres Landes, sondern für alle Bürger der Gemeinschaft sichert. Um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten zu fördern, muss die Verantwortlichkeit des Mitgliedstaates des Herkunftsortes der Dienste klar herausgestellt werden. Um den freien Dienstleistungsverkehr und die Rechtssicherheit für Anbieter und Nutzer wirksam zu gewährleisten, sollten die Dienste der Informationsgesellschaft zudem grundsätzlich dem Rechtssystem desjenigen Mitgliedstaates unterworfen werden, in dem der Anbieter niedergelassen ist.“
27 Art. 1 der Richtlinie 2000/31 bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:
„(1) Diese Richtlinie soll einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt.
(2) Diese Richtlinie sorgt, soweit dies für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, für eine Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die den Binnenmarkt, die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.“
28 Art. 2 der Richtlinie 2000/31 sieht vor:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Dienste der Informationsgesellschaft‘ Dienste im Sinne von Artikel 1 [Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1)];
…
h) ‚koordinierter Bereich‘ die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.
i) Der koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf
– die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung;
– die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters.
ii) Der koordinierte Bereich umfasst keine Anforderungen wie
– Anforderungen betreffend die Waren als solche;
– Anforderungen betreffend die Lieferung von Waren;
– Anforderungen betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden.“
29 Art. 3 der Richtlinie 2000/31 lautet:
„(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die im Anhang genannten Bereiche.
(4) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Maßnahmen
i) sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich:
– Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,
– Schutz der öffentlichen Gesundheit,
– Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
– Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern;
ii) betreffen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der die unter Ziffer i) genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt;
iii) stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen.
b) Der Mitgliedstaat hat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung,
– den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen sind unzulänglich;
– die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat über seine Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet.
(5) Die Mitgliedstaaten können in dringlichen Fällen von den in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Bedingungen abweichen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen so bald wie möglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist[,] dass es sich um einen dringlichen Fall handelt, der Kommission und dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat mitgeteilt werden.
(6) Unbeschadet der Möglichkeit des Mitgliedstaates, die betreffenden Maßnahmen durchzuführen, muss die Kommission innerhalb kürzestmöglicher Zeit prüfen, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; gelangt sie zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, davon Abstand zu nehmen, die geplanten Maßnahmen zu ergreifen, bzw. bereits ergriffene Maßnahmen unverzüglich einzustellen.“
30 Art. 4 der Richtlinie 2000/31 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht zulassungspflichtig ist und keiner sonstigen Anforderung gleicher Wirkung unterliegt.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen …“
b) Richtlinie 2006/123
31 In den Erwägungsgründen 7, 9 und 27 der Richtlinie 2006/123 heißt es:
„(7) Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rechtsrahmen geschaffen, der einem breiten Spektrum von Dienstleistungen zugutekommt und gleichzeitig die Besonderheiten einzelner Tätigkeiten und Berufe und ihre Reglementierung berücksichtigt. Grundlage dieses Rechtsrahmens ist ein dynamischer und selektiver Ansatz, der vorrangig die leicht zu beseitigenden Beschränkungen beseitigt; hinsichtlich der übrigen wird ein Prozess der Evaluierung, Konsultation und ergänzenden Harmonisierung bei besonderen Fragen eingeleitet, um so schrittweise und koordiniert eine Modernisierung der nationalen Regelungen für Dienstleistungstätigkeiten zu erreichen, wie sie für die Schaffung eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen bis zum Jahr 2010 unerlässlich ist. Es ist angezeigt, bei den Maßnahmen eine ausgewogene Kombination aus gezielter Harmonisierung, Verwaltungszusammenarbeit, den Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit und der Förderung der Erarbeitung von Verhaltenskodizes für bestimmte Bereiche vorzusehen. Diese Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften sollte ein hohes Maß an rechtlicher Integration auf Gemeinschaftsebene und ein hohes Niveau des Schutzes von Gemeinwohlinteressen, insbesondere den Schutz der Verbraucher, sicherstellen, wie es für die Schaffung von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten unerlässlich ist. Die Richtlinie berücksichtigt auch andere Gemeinwohlinteressen, einschließlich des Schutzes der Umwelt, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie der Einhaltung des Arbeitsrechts.
…
(9) Diese Richtlinie findet nur auf die Anforderungen für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit Anwendung. Sie findet somit keine Anwendung auf Anforderungen wie Straßenverkehrsvorschriften, Vorschriften bezüglich der Stadtentwicklung oder Bodennutzung, der Stadtplanung und der Raumordnung, Baunormen sowie verwaltungsrechtliche Sanktionen, die wegen der Nichteinhaltung solcher Vorschriften verhängt werden, die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen.
...
(27) Diese Richtlinie sollte keine sozialen Dienstleistungen im Bereich Wohnung, Kinderbetreuung und Unterstützung von hilfsbedürftigen Familien und Personen erfassen, die vom Staat selbst – auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene –, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm anerkannte gemeinnützige Einrichtungen erbracht werden, um Menschen zu unterstützen, die aufgrund ihres unzureichenden Familieneinkommens oder des völligen oder teilweisen Verlustes ihrer Selbstständigkeit dauerhaft oder vorübergehend besonders hilfsbedürftig sind oder Gefahr laufen, marginalisiert zu werden. Diese Dienstleistungen tragen entscheidend dazu bei, das Grundrecht auf Schutz der Würde und Integrität des Menschen zu garantieren; sie sind Ausfluss der Grundsätze des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität und sollten daher von dieser Richtlinie unberührt bleiben.“
32 In Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 heißt es:
„Diese Richtlinie enthält allgemeine Bestimmungen, die bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen.“
33 Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 sieht vor:
„(1) Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.
(2) Diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
a) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
…
c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 7)], 2002/20/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 21)], 2002/21/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33)], 2002/22/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51)] und 2002/58/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37)] geregelt sind;
…
g) audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
i) Tätigkeiten, die im Sinne des [Art. 45 EG, nunmehr Art. 51 AEUV] mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
j) soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
…“
34 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 lautet:
„Widersprechen Bestimmungen dieser Richtlinie einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsrechtsaktes, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt, so hat die Bestimmung des anderen Gemeinschaftsrechtsaktes Vorrang und findet auf die betreffenden Bereiche oder Berufe Anwendung. Dies gilt insbesondere für:
a) die Richtlinie 96/71/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1)];
b) die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 [des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung];
c) die [Richtlinie 89/552];
d) die Richtlinie 2005/36/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22)].“
35 In Art. 4 der Richtlinie 2006/123 wird in Nr. 1 der Ausdruck „Dienstleistung“ definiert als jede von Art. 57 AEUV erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, und in Nr. 7 der Ausdruck „Anforderungen“ insbesondere als alle Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen, die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind oder sich aus der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln von Berufsverbänden oder den kollektiven Regeln, die von Berufsvereinigungen oder sonstigen Berufsorganisationen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben.
36 Art. 16 der Richtlinie 2006/123 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen.
Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gewährleistet die freie Aufnahme und freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen folgende Grundsätze verstoßen:
a) Nicht-Diskriminierung: die Anforderung darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei juristischen Personen – aufgrund des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, darstellen;
b) Erforderlichkeit: die Anforderung muss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein;
c) Verhältnismäßigkeit: die Anforderung muss zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers nicht einschränken, indem sie diesen einer der folgenden Anforderungen unterwerfen:
a) der Pflicht, in ihrem Hoheitsgebiet eine Niederlassung zu unterhalten;
b) der Pflicht, bei ihren zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen; dies gilt auch für die Verpflichtung zur Eintragung in ein Register oder die Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder einer Berufsvereinigung in ihrem Hoheitsgebiet, außer in den in dieser Richtlinie oder anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Fällen;
c) dem Verbot, in ihrem Hoheitsgebiet eine bestimmte Form oder Art von Infrastruktur zu errichten, einschließlich Geschäftsräumen oder einer Kanzlei, die der Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Leistungen benötigt;
d) der Anwendung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger, die eine selbstständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringers verhindert oder beschränkt;
e) der Pflicht, sich von ihren zuständigen Behörden einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen;
f) Anforderungen betreffend die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die integraler Bestandteil der Dienstleistung sind, es sei denn, diese Anforderungen sind für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig;
g) de[n] in Artikel 19 genannten Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs.
(3) Der Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, ist nicht daran gehindert, unter Beachtung des Absatzes 1 Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zu stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind. Dieser Mitgliedstaat ist ferner nicht daran gehindert, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht seine Bestimmungen über Beschäftigungsbedingungen, einschließlich derjenigen in Tarifverträgen, anzuwenden.
…“
37 Art. 19 der Richtlinie 2006/123 lautet:
„Die Mitgliedstaaten dürfen an den Dienstleistungsempfänger keine Anforderungen stellen, die die Inanspruchnahme einer Dienstleistung beschränken, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten wird; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
a) die Pflicht, bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen oder diesen gegenüber eine Erklärung abzugeben;
b) diskriminierende Beschränkungen der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstützung, die auf der Tatsache beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder aufgrund des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht wird[.]“
c) Richtlinie 2010/13
38 In den Erwägungsgründen 11, 18, 31, 33, 41, 60, 83 und 104 der Richtlinie 2010/13 heißt es:
„(11) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die Rechtssicherheit zu verbessern, zur Vollendung des Binnenmarkts beizutragen und die Entstehung eines einheitlichen Informationsraums zu erleichtern, ist es notwendig, auf alle audiovisuellen Mediendienste – sowohl Fernsehprogramme (d. h. lineare audiovisuelle Mediendienste) als auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (d. h. nichtlineare audiovisuelle Mediendienste) – zumindest bestimmte gemeinsame Grundvorschriften anzuwenden.
…
(18) Die Richtlinie [2002/21] lässt nach ihrem Artikel 1 Absatz 3 die von der Union oder den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik, unberührt.
…
(31) Ein umfassender Begriff der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, der jedoch nicht Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlos gesendete Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken umfassen sollte.
…
(33) Das Herkunftslandprinzip sollte als Kernbestandteil dieser Richtlinie angesehen werden, da es für die Schaffung des Binnenmarkts unverzichtbar ist. Dieses Prinzip sollte für alle audiovisuellen Mediendienste gelten, um für die Mediendiensteanbieter die zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und zur Einführung dieser Dienste erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen. Es ist außerdem die Voraussetzung für den freien Informationsfluss und den freien Verkehr audiovisueller Programme innerhalb des Binnenmarkts.
…
(41) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbieter detailliertere oder strengere Vorschriften anzuwenden, und gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass diese Vorschriften im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts stehen. …
…
(60) Etwaige Maßnahmen zum Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger und zur Wahrung der Menschenwürde sollten sorgfältig gegen das in der [Charta] verankerte Grundrecht auf Meinungsfreiheit abgewogen werden. Ziel dieser Maßnahmen, wie z. B. Verwendung von persönlichen Identifizierungskennzahlen (PIN-Codes), Filtersystemen oder Kennzeichnungen, sollte daher die Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger und des Schutzes der Menschenwürde, insbesondere in Bezug auf audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, sein. In der Empfehlung über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung wurde bereits die Bedeutung von Filtersystemen und Kennzeichnungen anerkannt; sie enthält ferner mehrere mögliche Maßnahmen zugunsten Minderjähriger wie die systematische Bereitstellung eines wirksamen, aktualisierbaren und leicht nutzbaren Filtersystems für Nutzer, sobald diese einen Internetzugang abonnieren, oder die Ausstattung des Zugangs zu kinderspezifischen Internetdiensten mit einem automatischen Filtersystem.
…
(83) Um sicherzustellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden, ist es wesentlich, dass die Fernsehwerbung einer Reihe von Mindestnormen und Kriterien unterworfen wird und die Mitgliedstaaten das Recht behalten, ausführlichere oder strengere Bestimmungen und in bestimmten Fällen unterschiedliche Bedingungen für die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter einzuführen.
…
(104) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines Raums für audiovisuelle Mediendienste ohne innere Grenzen bei gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Ziele allgemeinen Interesses, insbesondere der Schutz von Minderjährigen und der menschlichen Würde sowie die Förderung der Rechte der Menschen mit Behinderungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 [EUV] niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.“
39 In Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 heißt es:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ‚audiovisueller Mediendienst‘
i) eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 [AEUV], bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie [2002/21] bereitzustellen; bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme gemäß der Definition unter Buchstabe e des vorliegenden Absatzes oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß der Definition unter Buchstabe g des vorliegenden Absatzes;
ii) die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation;
…
d) ‚Mediendiensteanbieter‘ die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;
…
h) ‚audiovisuelle kommerzielle Kommunikation‘ Bilder mit oder ohne Ton, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen; diese Bilder sind einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung;
i) ‚Fernsehwerbung‘ jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Fernsehen von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern;
…“
40 Art. 2 der Richtlinie 2010/13 sieht vor:
„(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass alle audiovisuellen Mediendienste, die von seiner Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern übertragen werden, den Vorschriften des Rechtssystems entsprechen, die auf für die Allgemeinheit bestimmte audiovisuelle Mediendienste in diesem Mitgliedstaat anwendbar sind.
...“
41 Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind.
(2) Ein Mitgliedstaat kann vorübergehend von Absatz 1 dieses Artikels abweichen, wenn ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter erbracht wird, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfen ist, in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 6a Absatz 1 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt.
Die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 ist an die folgenden Bedingungen gebunden:
a) Der Mediendiensteanbieter hat während der vorangegangenen 12 Monate bereits mindestens zweimal eine oder mehrere der Handlungen gemäß Unterabsatz 1 begangen;
b) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Mediendiensteanbieter, dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit dieser Anbieter unterworfen ist, und der Kommission schriftlich die behaupteten Verstöße sowie die verhältnismäßigen Maßnahmen mitgeteilt, die er bei einem erneuten Auftreten eines derartigen Verstoßes zu ergreifen beabsichtigt;
c) der betreffende Mitgliedstaat hat die Verteidigungsrechte des Mediendiensteanbieters gewahrt und diesem Anbieter insbesondere Gelegenheit gegeben, sich zu den behaupteten Verstößen zu äußern; und
d) Konsultationen mit dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, und der Kommission haben innerhalb eines Monats nach Eingang der in Buchstabe b genannten Mitteilung bei der Kommission zu keiner gütlichen Einigung geführt.
Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission die Mitteilung der von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen erhalten hat, und nachdem sie die [Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (European Regulators Group for Audiovisual Media Services, ERGA)] aufgefordert hat, gemäß Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe d eine Stellungnahme abzugeben, trifft die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht. …“
42 Art. 4 der Richtlinie 2010/13 lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten können Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen in den von dieser Richtlinie koordinierten Bereichen nachzukommen, sofern diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.
(2) Wenn ein Mitgliedstaat
a) sein Recht nach Absatz 1 in Anspruch genommen hat, um im öffentlichen Interesse liegende ausführlichere oder strengere Bestimmungen zu erlassen, und
b) zu dem Schluss gelangt, dass ein der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfener Mediendiensteanbieter einen audiovisuellen Mediendienst erbringt, der ganz oder vorwiegend auf sein Hoheitsgebiet ausgerichtet ist,
kann er den Mitgliedstaat, der die Rechtshoheit innehat, ersuchen, sich aller in Bezug auf diesen Absatz festgestellten Schwierigkeiten anzunehmen. Beide Mitgliedstaaten arbeiten ernsthaft und zügig zusammen, um zu einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.
Bei Eingang eines begründeten Ersuchens gemäß Unterabsatz 1 fordert der Mitgliedstaat, der die Rechtshoheit innehat, den Mediendiensteanbieter zur Einhaltung der betreffenden im öffentlichen Interesse liegenden Bestimmungen auf. Der Mitgliedstaat, der die Rechtshoheit innehat, unterrichtet den ersuchenden Mitgliedstaat regelmäßig darüber, welche Schritte unternommen wurden, um sich der festgestellten Schwierigkeiten anzunehmen. Der Mitgliedstaat, der die Rechtshoheit innehat, unterrichtet den ersuchenden Mitgliedstaat und die Kommission binnen zwei Monaten ab Eingang des Ersuchens darüber, welche Ergebnisse erzielt wurden, und erläutert, falls keine Lösung gefunden werden konnte, die Gründe dafür.
Jeder der beiden Mitgliedstaaten kann den Kontaktausschuss jederzeit um Prüfung des Falles ersuchen.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat kann gegen den betreffenden Mediendiensteanbieter angemessene Maßnahmen ergreifen, wenn er
a) zu dem Schluss gelangt, dass die durch Anwendung des Absatzes 2 erzielten Ergebnisse nicht zufriedenstellend sind, und
b) Belege dafür vorgelegt hat, dass der betreffende Mediendiensteanbieter sich in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit er unterworfen ist, niedergelassen hat, um die in den von dieser Richtlinie koordinierten Bereichen geltenden strengeren Bestimmungen zu umgehen, denen er im Falle der Niederlassung im betreffenden Mitgliedstaat unterliegen würde; anhand der Belege muss eine solche Umgehung nach vernünftigem Ermessen feststellbar sein, wobei ein Nachweis der Absicht des Mediendiensteanbieters, diese strengeren Bestimmungen zu umgehen, nicht erforderlich ist.
Diese Maßnahmen müssen objektiv notwendig sein, auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden sowie bezüglich der damit verfolgten Ziele verhältnismäßig sein.
(4) Ein Mitgliedstaat darf Maßnahmen gemäß Absatz 3 nur ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Er hat der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dem der Mediendiensteanbieter niedergelassen ist, seine Absicht mitgeteilt, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und die Gründe dargelegt, auf die sich seine Beurteilung stützt;
b) er hat die Verteidigungsrechte des betreffenden Mediendiensteanbieters gewahrt und diesem Mediendiensteanbieter insbesondere Gelegenheit gegeben, sich zu der behaupteten Umgehung und zu den vom mitteilenden Mitgliedstaat beabsichtigten Maßnahmen zu äußern; und
c) die Kommission hat, nachdem sie bei der ERGA eine Stellungnahme gemäß Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe d angefordert hat, entschieden, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass insbesondere die Beurteilungen des Mitgliedstaats, der die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels trifft, zutreffend begründet sind; die Kommission hält den Kontaktausschuss ordnungsgemäß informiert.
(5) Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission die in Absatz 4 Buchstabe a genannte Mitteilung erhalten hat, trifft die Kommission die Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Entscheidet die Kommission, dass die Maßnahmen nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die beabsichtigten Maßnahmen nicht zu ergreifen.
Fehlen der Kommission die zu der Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 notwendigen Informationen, fordert sie bei dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung alle für die Entscheidung notwendigen Informationen an. Die Frist für die Beschlussfassung durch die Kommission wird so lange ausgesetzt, bis dieser Mitgliedstaat die notwendigen Informationen beigebracht hat. Die Fristaussetzung überschreitet in keinem Fall die Dauer von einem Monat.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln im Rahmen ihres nationalen Rechts dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter diese Richtlinie tatsächlich einhalten.
(7) Die Richtlinie [2000/31] findet Anwendung, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist. Im Falle einer Kollision zwischen der Richtlinie [2000/31] und der vorliegenden Richtlinie sind die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie maßgeblich, sofern in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist.“
43 Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13 bestimmt:
„Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, sorgen die Mitgliedstaaten mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden,
a) keine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe enthalten“.
44 Art. 6a der Richtlinie 2010/13 sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass audiovisuelle Mediendienste, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise die Wahl der Sendezeit, Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der potenziellen Schädigung durch die Sendung stehen.
Die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie müssen den strengsten Maßnahmen unterliegen.
...“
45 Art. 9 Abs. 1 Buchst. c und g der Richtlinie 2010/13 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt wird, folgenden Anforderungen genügt:
…
c) audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht
i) die Menschenwürde verletzen;
ii) eine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung beinhalten oder fördern;
iii) Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;
iv) Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;
…
g) audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht zur körperlichen, geistigen oder sittlichen Beeinträchtigung Minderjähriger führen, daher darf sie keine direkten Aufrufe zum Kauf oder zur Miete von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, Minderjährige nicht unmittelbar dazu anregen, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen, nicht das besondere Vertrauen Minderjähriger zu Eltern, Lehrern und anderen Personen ausnutzen, oder Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.“
46 Art. 28b der Richtlinie 2010/13 lautet:
„(1) Unbeschadet der Artikel 12 bis 15 der Richtlinie [2000/31] sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihrer Rechtshoheit unterliegende Video-Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Maßnahmen treffen, um
a) Minderjährige gemäß Artikel 6a Absatz 1 vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können;
b) die Allgemeinheit vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen, in denen zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe aufgestachelt wird;
c) die Allgemeinheit vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation mit Inhalten zu schützen, deren Verbreitung gemäß Unionsrecht eine Straftat darstellt, nämlich die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. 2017, L 88, S. 6)], Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. 2011, L 335, S. 1)] und rassistische und fremdenfeindliche Straftaten im Sinne des Artikels 1 des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI [des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. 2008, L 328, S. 55)].
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Video-Sharing-Plattform-Anbieter die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von diesen Video-Sharing-Plattform-Anbietern vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird, erfüllen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Video-Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die nicht von diesen Video-Sharing-Plattform-Anbietern vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird, zu erfüllen, wobei der Tatsache, dass die Video-Sharing-Plattform-Anbieter nur eine begrenzte Kontrolle über eine solche audiovisuelle kommerzielle Kommunikation ausüben, Rechnung zu tragen ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Video-Sharing-Plattform-Anbieter ihre Nutzer eindeutig auf Sendungen und nutzergenerierte Videos hinweisen, die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten, vorausgesetzt, dass eine solche Kommunikation gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe c erklärt wurde oder der Anbieter Kenntnis davon hat.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Nutzung der Koregulierung und die Förderung der Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes gemäß Artikel 4a Absatz 1, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe und Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten – insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz oder Natrium, sowie Zucker –, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, auf Kinder wirkungsvoll zu verringern. Diese Kodizes sehen möglichst vor, dass die positiven Ernährungseigenschaften solcher Lebensmittel und Getränke durch diese audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nicht hervorgehoben werden.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden die angemessenen Maßnahmen in Anbetracht der Art der fraglichen Inhalte, des Schadens, den sie anrichten können, der Merkmale der zu schützenden Personenkategorie sowie der betroffenen Rechte und berechtigten Interessen, einschließlich derer der Video-Sharing-Plattform-Anbieter und der Nutzer, die die Inhalte erstellt oder hochgeladen haben, sowie des öffentlichen Interesses bestimmt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle ihrer Rechtshoheit unterworfenen Video-Sharing-Plattform-Anbieter solche Maßnahmen anwenden. Diese Maßnahmen müssen durchführbar und verhältnismäßig sein und der Größe des Video-Sharing-Plattform-Dienstes und der Art des angebotenen Dienstes Rechnung tragen. Solche Maßnahmen dürfen weder zu Ex-ante-Kontrollmaßnahmen noch zur Filterung von Inhalten beim Hochladen, die nicht mit Artikel 15 der Richtlinie [2000/31] im Einklang stehen, führen. Zum Schutz Minderjähriger gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels unterliegen die schädlichsten Inhalte den strengsten Maßnahmen der Zugangskontrolle.
Solche Maßnahmen beinhalten, soweit zweckmäßig:
a) die Aufnahme der Anforderungen gemäß Absatz 1 in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Video-Sharing-Plattform-Dienste und die Anwendung dieser Anforderungen;
b) die Aufnahme der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die nicht von den Video-Sharing-Plattform-Anbietern vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird, in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Video-Sharing-Plattform-Dienste und die Anwendung dieser Anforderungen;
c) die Bereitstellung einer Funktion für Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, mit der sie erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten, soweit sie davon Kenntnis haben oder eine solche Kenntnis nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann;
d) die Einrichtung und den Betrieb von transparenten und nutzerfreundlichen Mechanismen, mit denen Video-Sharing-Plattform-Nutzer dem betreffenden Video-Sharing-Plattform-Anbieter die in Absatz 1 genannten Inhalte, die auf seiner Plattform bereitgestellt werden, melden oder anzeigen können;
e) die Einrichtung und den Betrieb von Systemen, mit denen Video-Sharing-Plattform-Anbieter den Video-Sharing-Plattform-Nutzern erklären, wie den Meldungen oder Anzeigen gemäß Buchstabe d Folge geleistet wurde;
f) die Einrichtung und den Betrieb von Systemen zur Altersverifikation für Video-Sharing-Plattform-Nutzer in Bezug auf Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können;
g) die Einrichtung und den Betrieb von leicht zu handhabenden Systemen, mit denen Video-Sharing-Plattform-Nutzer die in Absatz 1 genannten Inhalte bewerten können;
h) die Bereitstellung von Systemen zur Kontrolle durch Eltern, die der Kontrolle der Endnutzer unterliegen, in Bezug auf Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können;
i) die Einrichtung und den Betrieb von transparenten, leicht zu handhabenden und wirksamen Verfahren für den Umgang mit und die Beilegung von Beschwerden des Nutzers gegenüber dem Video-Sharing-Plattform-Anbieter in Bezug auf die Umsetzung der in den Buchstaben d bis h genannten Maßnahmen;
j) das Angebot wirksamer Maßnahmen und Instrumente für Medienkompetenz und die Sensibilisierung der Nutzer für diese Maßnahmen und Instrumente.
Personenbezogene Daten von Minderjährigen, die von Video-Sharing-Plattform-Anbietern gemäß Unterabsatz 3 Buchstaben f und h erhoben oder anderweitig gewonnen werden, dürfen nicht für kommerzielle Zwecke wie etwa Direktwerbung, Profiling und auf das Nutzungsverhalten abgestimmte Werbung verwendet werden.
(4) Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Maßnahmen unterstützen die Mitgliedstaaten die Nutzung der Koregulierung gemäß Artikel 4a Absatz 1.
(5) Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Mechanismen zur Beurteilung der Angemessenheit der in Absatz 3 genannten Maßnahmen der Video-Sharing-Plattform-Anbieter. Die Mitgliedstaaten betrauen die nationalen Regulierungsbehörden oder ‑stellen mit der Beurteilung dieser Maßnahmen.
(6) Die Mitgliedstaaten können Video-Sharing-Plattform-Anbietern Maßnahmen auferlegen, die ausführlicher oder strenger sind als die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Maßnahmen. Erlassen sie solche Maßnahmen, halten die Mitgliedstaaten die im geltenden Unionsrecht festgelegten Anforderungen ein, darunter die Vorgaben der Artikel 12 bis 15 der Richtlinie [2000/31] oder des Artikels 25 der Richtlinie [2011/93].
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Nutzern und Video-Sharing-Plattform-Anbietern bezüglich der Anwendung der Absätze 1 und 3 außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stehen. Diese Verfahren ermöglichen eine unparteiische Streitbeilegung und entziehen dem Nutzer nicht seinen Rechtsschutz nach nationalem Recht.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Nutzer ihre Rechte gegenüber Video-Sharing-Plattform-Anbietern gemäß Absatz 1 und 3 vor Gericht geltend machen können.
(9) Die Kommission ermutigt die Video-Sharing-Plattform-Anbieter, bewährte Verfahren bezüglich auf Koregulierung beruhender Verhaltenskodizes gemäß Absatz 4 auszutauschen.
(10) Die Mitgliedstaaten und die Kommission können die Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes der Union gemäß Artikel 4a Absatz 2 fördern.“
d) Richtlinie 2015/1535
47 In Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 wird der Ausdruck „Dienst“ definiert als „eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“.
48 Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 sieht vor:
„Vorbehaltlich des Artikels 7 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.
Gegebenenfalls – sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist – übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Kommission, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf der technischen Vorschriften ein weiteres Mal an die Kommission in der im Unterabsatz 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
…
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente; sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 2 dieser Richtlinie eingesetzten Ausschuss und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen.
In Bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii dieser Richtlinie können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste – ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme beziehen.“
e) Richtlinie 2018/1808
49 Im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/1808 heißt es:
„Die angemessenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger, die für Fernsehdienste gelten, sollten auch für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gelten. Dadurch sollte das Schutzniveau erhöht werden. Der Mindestharmonisierungsansatz ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ein höheres Schutzniveau [gegen] Inhalte einzuführen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Die schädlichsten Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, die aber nicht notwendigerweise eine Straftat darstellen, sollten den strengsten Maßnahmen, wie Verschlüsselung und wirksamen Systemen zur elterlichen Kontrolle, unterliegen; dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen zu erlassen.“
f) DSGVO
50 In den Erwägungsgründen 1, 4, 10 und 154 der DSGVO heißt es:
„(1) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der [Charta] sowie Artikel 16 Absatz 1 [AEUV] hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
…
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten, Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
…
(10) Um ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union zu beseitigen, sollte das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nationale Bestimmungen, mit denen die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung genauer festgelegt wird, beizubehalten oder einzuführen. In Verbindung mit den allgemeinen und horizontalen Rechtsvorschriften über den Datenschutz zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31)] gibt es in den Mitgliedstaaten mehrere sektorspezifische Rechtsvorschriften in Bereichen, die spezifischere Bestimmungen erfordern. Diese Verordnung bietet den Mitgliedstaaten zudem einen Spielraum für die Spezifizierung ihrer Vorschriften, auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (im Folgenden ‚sensible Daten‘). Diesbezüglich schließt diese Verordnung nicht Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aus, in denen die Umstände besonderer Verarbeitungssituationen festgelegt werden, einschließlich einer genaueren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist.
…
(154) Diese Verordnung ermöglicht es, dass bei ihrer Anwendung der Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten berücksichtigt wird. Der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten kann als öffentliches Interesse betrachtet werden. Personenbezogene Daten in Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Stelle befinden, sollten von dieser Behörde oder Stelle öffentlich offengelegt werden können, sofern dies im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten, denen sie unterliegt, vorgesehen ist. Diese Rechtsvorschriften sollten den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten in Einklang bringen und können daher die notwendige Übereinstimmung mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung regeln. Die Bezugnahme auf Behörden und öffentliche Stellen sollte in diesem Kontext sämtliche Behörden oder sonstigen Stellen beinhalten, die vom Recht des jeweiligen Mitgliedstaats über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten erfasst werden. Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. 2003, L 345, S. 90)] lässt das Schutzniveau für natürliche Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten unberührt und beeinträchtigt [es] in keiner Weise, und sie bewirkt insbesondere keine Änderung der in dieser Verordnung dargelegten Rechte und Pflichten. Insbesondere sollte die genannte Richtlinie nicht für Dokumente gelten, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, oder für Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, bei denen Rechtsvorschriften vorsehen, dass ihre Weiterverwendung nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist.“
51 Art. 1 DSGVO bestimmt:
„(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.“
52 Art. 5 DSGVO sieht vor:
„(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (‚Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz‘);
…
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (‚Integrität und Vertraulichkeit‘)[.]
...“
53 In Art. 6 DSGVO heißt es:
„(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
...“
54 Art. 10 DSGVO lautet:
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.“
55 Art. 24 DSGVO bestimmt:
„(1) Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.
(2) Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen gemäß Absatz 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch den Verantwortlichen umfassen.
(3) Die Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen nachzuweisen.“
56 Art. 86 DSGVO sieht vor:
„Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.“
C. Ungarisches Recht
1. Ungarisches Grundgesetz
57 Art. XV Abs. 5 des Magyarország Alaptörvénye (Ungarisches Grundgesetz) in seiner auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor:
„Ungarn schützt Familien, Kinder, Frauen, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen durch besondere Maßnahmen.“
58 Art. XVI dieses Grundgesetzes bestimmt:
„(1) Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für seine gute körperliche, geistige und sittliche Entwicklung erforderlich sind. Ungarn schützt das Recht der Kinder auf eine ihrem Geschlecht bei der Geburt entsprechende Selbstidentifikation und gewährleistet eine Erziehung auf der Grundlage der Werte, die auf der verfassungsmäßigen Identität unseres Vaterlands und seiner christlichen Kultur beruhen.
(2) Die Eltern haben das Recht, die Erziehung ihrer Kinder zu wählen.“
2. Ungarisches Bürgerliches Gesetzbuch
59 § 4:146 des A polgári törvénykönyvről szóló 2013. évi V. törvény (Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch, im Folgenden: ungarisches Bürgerliches Gesetzbuch) sieht vor:
„(1) Das minderjährige Kind steht unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft.
(2) Die elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht, den Namen des minderjährigen Kindes zu bestimmen, für seinen Unterhalt und seine Erziehung zu sorgen, seinen Aufenthaltsort festzulegen, sein Vermögen zu verwalten und seine gesetzliche Vertretung zu gewährleisten, sowie das Recht, einen Vormund zu bestellen und eine Person von der Vormundschaft auszuschließen.“
60 § 4:224 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt:
„Der Vormund ist – sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist – der Betreuer, Erzieher, Vermögensverwalter und gesetzliche Vertreter des unter Vormundschaft stehenden Kindes.“
61 § 8:1 Abs. 1 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor:
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
…
2. ‚Angehörige‘: nahe Angehörige, Lebensgefährten, Ehegatten von Verwandten in gerader Linie, Verwandte in gerader Linie und Geschwister von Ehegatten und Ehegatten von Geschwistern.
...“
3. Kinderschutzgesetz
62 § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Vormundschaftsverwaltung in der durch das Änderungsgesetz geänderten Fassung (im Folgenden: Kinderschutzgesetz) bestimmt:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundregeln festzulegen, nach denen der Staat, die Gebietskörperschaften sowie die mit dem Schutz von Kindern betrauten natürlichen und juristischen Personen sowie andere Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit durch besondere Leistungen und Maßnahmen zur Wahrnehmung der gesetzlich verankerten Rechte und Interessen der Kinder und zur Erfüllung der elterlichen Pflichten beitragen und dafür sorgen, dass Gefährdungen von Kindern verhindert und beseitigt werden, dass fehlende elterliche Fürsorge ersetzt wird und dass die soziale Integration junger Erwachsener, die aus der Kinder‑ und Jugendfürsorge entlassen wurden, gewährleistet wird.“
63 § 4 des Kinderschutzgesetzes lautet:
„(1) Dieses Gesetz gilt:
a) vorbehaltlich der Ausnahme nach Abs. 3 und soweit sie sich im Hoheitsgebiet Ungarns aufhalten, für Kinder, junge Erwachsene und ihre Eltern, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen oder, sofern in einem völkerrechtlichen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, einen Niederlassungs‑, Einwanderer- oder Aufenthaltsstatus haben oder von den ungarischen Behörden als Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutzstatus oder Staatenlose anerkannt wurden;
b) für Personen, die nach dem [A szabad mozgás és tartózkodás jogával rendelkező személyek beutazásáról és tartózkodásáról szóló 2007. évi I. törvény (Gesetz Nr. I von 2007 über die Einreise und den Aufenthalt von Personen mit einem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt] über das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt verfügen, wenn sie zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Hoheitsgebiet Ungarns nach dem Gesetz Nr. I von 2007 über die Einreise und den Aufenthalt von Personen mit einem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt ausüben und einen gesetzlichen Wohnsitz gemäß dem [A polgárok személyi adatainak és lakcímének nyilvántartásáról szóló 1992. évi LXVI. törvény (Gesetz Nr. LXVI von 1992 über das Register der personenbezogenen Daten und der Anschriften der Bürger)] haben;
…
(3) Über die in Abs. 1 genannten Personen hinaus gilt dieses Gesetz auch für den Schutz von Kindern ohne ungarische Staatsangehörigkeit, die sich im Hoheitsgebiet Ungarns aufhalten, wenn die Unterlassung der vorübergehenden Unterbringung, der Anordnung der Erziehungsaufsicht oder der Bestellung eines Vormunds eine Gefährdung des Kindes oder einen unvermeidbaren Schaden zur Folge hätte.“
64 § 5 Buchst. s des Kinderschutzgesetzes definiert den Begriff „Träger“ wie folgt:
„sa) durch Regierungsverordnung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines staatlichen Trägers bestimmte Stellen, Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften (im Folgenden zusammen: staatlicher Träger);
sb) die anerkannte Kirche, ihre interne kirchliche juristische Person sowie die registrierte Kirche, die eingetragene Kirche und ihre interne kirchliche juristische Person, die gemäß § 9/D Abs. 5 und § 9/F Abs. 1 des [A lelkiismereti és vallásszabadság jogáról, valamint az egyházak, vallásfelekezetek és vallási közösségek jogállásáról szóló 2011. évi CCVI. törvény (Gesetz Nr. CCVI von 2011 über das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit und den rechtlichen Status von Kirchen, Religionsbekenntnissen und Glaubensgemeinschaften)] eine Vereinbarung geschlossen haben, die auch die Erfüllung von Aufgaben im Bereich der Kinderfürsorge, des Kinderschutzes oder der Sozialfürsorge umfasst ...
sc) Einzelunternehmer;
sd) in Ungarn ansässige juristische Personen und Einzelunternehmen, die nicht unter die Buchst. sa bis sb fallen;
se) im Inland registrierte Zweigniederlassungen eines in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Staat) ansässigen Unternehmens und – wenn die Dienstleistungserbringer des betreffenden Staates aufgrund eines mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geschlossenen völkerrechtlichen Vertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit den gleichen rechtlichen Status wie Dienstleistungserbringer der EWR-Staaten genießen – im Inland registrierte Zweigniederlassungen von in einem anderen Staat als einem EWR-Staat ansässigen Unternehmen (für die unter den Buchst. sc bis se genannten Rechtssubjekte im Folgenden zusammen: nichtstaatliche Träger), wenn sie nach Maßgabe der in diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen für die erforderlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Kinderfürsorge und Kinderschutz sorgen.“
65 In § 6/A des Kinderschutzgesetzes heißt es:
„Um die in diesem Gesetz festgelegten Ziele und die Kinderrechte zu gewährleisten, ist es verboten, Personen unter 18 Jahren pornografische Inhalte sowie Inhalte zugänglich zu machen, die Sexualität um ihrer selbst willen darstellen oder die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität vermitteln oder darstellen.“
4. Gesetz über kommerzielle Werbung
66 § 8 Abs. 1 und 1a des Gesetzes Nr. XLVIII von 2008 über die Grundvoraussetzungen und bestimmte Beschränkungen für wirtschaftliche Werbetätigkeiten in der durch das Änderungsgesetz geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz über kommerzielle Werbung) bestimmt:
„(1) Werbung, die die körperliche, geistige, emotionale oder sittliche Entwicklung von Kindern und Minderjährigen beeinträchtigen kann, ist verboten.
(1a) Es ist verboten, Personen unter 18 Jahren Werbung zugänglich zu machen, die Sexualität um ihrer selbst willen darstellt oder die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität vermittelt oder darstellt.“
5. Gesetz über Mediendienste
67 In § 9 des Gesetzes Nr. CLXXXV von 2010 über Mediendienste und Massenkommunikation in der durch das Änderungsgesetz geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz über Mediendienste) heißt es:
„(1) Der Anbieter linearer Mediendienste stuft alle Sendungen, die er zu übertragen beabsichtigt, mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, politischen Informationssendungen, Sportsendungen, Vorschauen, politischer Werbung, Teleshopping, Werbung für gesellschaftliche Zwecke und Informationen von öffentlichem Interesse vor der Übertragung in eine der in den Abs. 2 bis 7 genannten Kategorien ein.
…
(6) In Kategorie V sind Sendungen einzustufen, die geeignet sind, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen negativ zu beeinflussen, insbesondere dadurch, dass sie als wesentlichen Bestandteil die Vermittlung und Darstellung von Gewalt, Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität sowie eine direkte, natürliche oder um ihrer selbst willen erfolgte Darstellung von Sexualität enthalten. Diese Sendungen werden wie folgt eingestuft: Nicht empfohlen für Personen unter 18 Jahren.
(7) In Kategorie VI sind Sendungen einzustufen, die u. a. aufgrund ihres pornografischen Inhalts oder der Darstellung extremer oder grundloser Gewalt geeignet sind, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Kindern schwer zu beeinträchtigen.
(8) Der Medienrat veröffentlicht in einer Empfehlung die Grundprinzipien seiner Praxis bei der Anwendung der detaillierten Kriterien für die Einstufung gemäß den Abs. 2 bis 7, die vor und während der Übertragung jeder Sendung zu verwendenden Kennzeichnungen sowie die Art und Weise, wie die Einstufung mitgeteilt wird, wenn dies im öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit dem Schutz Minderjähriger oder der einheitlichen Durchsetzung des Schutzes Minderjähriger gerechtfertigt ist.
…“
68 § 10 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes über Mediendienste sieht vor, dass eine Sendung der Kategorie V nur zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr übertragen werden darf.
69 § 24 Abs. 1 des Gesetzes über Mediendienste bestimmt:
„In Mediendiensten veröffentlichte kommerzielle Kommunikationen … dürfen keine Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Staatsangehörigkeit, der Nationalität, der Religion oder der weltanschaulichen Überzeugung, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung enthalten und eine solche Diskriminierung nicht fördern.“
70 In § 32 Abs. 4a des Gesetzes über Mediendienste heißt es:
„Sendungen, die die gute körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Kindern beeinträchtigen können, insbesondere indem sie als wesentlichen Bestandteil die Darstellung von Sexualität um ihrer selbst willen und von Pornografie sowie die Vermittlung und Darstellung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität enthalten, sind nicht als Informationen von öffentlichem Interesse oder als Werbung für gesellschaftliche Zwecke anzusehen.“
71 § 179 des Gesetzes über Mediendienste bestimmt:
„…
(2) Bei im Zusammenhang mit den Bestimmungen von Abs. 1 festgestellten Problemen und bei Zuwiderhandlungen gegen die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes und des [A sajtószabadságról és a médiatartalmak alapvető szabályairól szóló 2010. évi CIV. törvény (Gesetz Nr. CIV von 2010 über die Pressefreiheit und die Grundregeln für Medieninhalte)] ist der Medienrat verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der in Abs. 1 genannte Mediendiensteanbieter unterliegt, zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen aufzufordern. In diesem Zusammenhang fordert der Medienrat den Mitgliedstaat auf, tätig zu werden, um die vom Medienrat gemeldeten Zuwiderhandlungen zu beenden.
…
(4) Der Medienrat kann gegenüber dem in Abs. 1 genannten Mediendiensteanbieter die in § 187 Abs. 3 Buchst. b und c und Abs. 4 genannten Rechtsfolgen anwenden, wenn
a) er feststellt, dass eine von ihm nach Abs. 2 bei dem zuständigen Mitgliedstaat beantragte Maßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten oder innerhalb von zwei Monaten, aber nicht angemessen getroffen wurde,
b) auf der Grundlage der Beweise festgestellt werden kann, dass sich der Mediendiensteanbieter außerhalb Ungarns niedergelassen hat, um zu vermeiden, dass er die strengeren Vorschriften einhalten muss, die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz Nr. CIV von 2010 über die Pressefreiheit und die Grundregeln für Medieninhalte für ihn gelten würden,
c) der Medienrat vor der Anwendung der in Abs. 1 genannten Rechtsfolge dem Mitgliedstaat, in dem der Mediendiensteanbieter niedergelassen ist, und der Europäischen Kommission schriftlich die in Aussicht genommene Rechtsfolge und die Gründe für seine Feststellungen mitgeteilt hat,
d) der Medienrat den betreffenden Mediendiensteanbieter aufgefordert hat, zu seinem Standpunkt sowie zu seinen Bemerkungen und Beweisen im Zusammenhang mit der Umgehung von Vorschriften und zu den in Aussicht genommenen Rechtsfolgen Stellung zu nehmen,
e) nach der Entscheidung der Europäischen Kommission die in Aussicht genommene Rechtsfolge mit dem Unionsrecht vereinbar ist und die in Buchst. c genannten Feststellungen begründet sind und
f) die in Aussicht genommenen Rechtsfolge im Hinblick auf das zu schützende Interesse verhältnismäßig und erforderlich ist.“
72 § 187 Abs. 3 des Gesetzes über Mediendienste sieht vor:
„Der Medienrat und das Amt [der Nationalen Medien- und Kommunikationsbehörde] sind befugt, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 8 folgende Rechtsfolgen anzuwenden:
a) Sie können den Zuwiderhandelnden für einen bestimmten Zeitraum von der Teilnahme an Ausschreibungen des Fonds [zur Förderung von Mediendiensten und zur Vermögensverwaltung (Médiaszolgáltatás-támogató és Vagyonkezelő Alap)] ausschließen;
b) sie können von dem Zuwiderhandelnden die Veröffentlichung einer Mitteilung oder Entscheidung auf der Startseite seines Internetauftritts, in einer Presseveröffentlichung oder in einer konkret benannten Sendung entsprechend den in der Entscheidung festgelegten Modalitäten und während der dort festgelegten Dauer verlangen;
c) sie können die Ausübung des Rechts zur Erbringung von Mediendiensten für einen bestimmten Zeitraum aussetzen:
ca) Die Dauer der Aussetzung kann zwischen 15 Minuten und 24 Stunden betragen;
cb) die Dauer der Aussetzung kann bei schweren Zuwiderhandlungen zwischen einer Stunde und 48 Stunden betragen;
cc) die Dauer der Aussetzung kann bei schweren und wiederholten Zuwiderhandlungen zwischen drei Stunden und einer Woche betragen;
d) sie können den Mediendienst, der die Zuwiderhandlung begangen hat, aus dem in § 41 Abs. 4 genannten Register streichen oder den über das Recht zur Bereitstellung von Mediendiensten geschlossenen Verwaltungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der betreffende Anbieter wiederholt eine schwere Zuwiderhandlung begangen hat. Der aus dem Register gestrichene Mediendienst darf der Öffentlichkeit nach seiner Streichung nicht mehr zugänglich gemacht werden.“
6. Strafregistergesetz
73 § 67 Abs. 1 des Gesetzes Nr. XLVII von 2009 über das Strafregister, die Registrierung der von Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegen ungarische Staatsangehörige erlassenen Urteile und die Erfassung biometrischer Daten zu strafrechtlichen und polizeilichen Zwecken in der durch das Änderungsgesetz geänderten Fassung (im Folgenden: Strafregistergesetz) bestimmt:
„Die Strafregisterbehörde nimmt auf der Grundlage des Strafregisterinformationssystems und gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes folgende Handlungen vor:
a) Sie gewährt den berechtigten Personen direkten Zugang zu den gespeicherten Daten;
b) sie übermittelt die Daten auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags an die berechtigten Personen;
c) sie bescheinigt die Daten auf Antrag der berechtigten Personen;
d) sie stellt den berechtigten Personen die gespeicherten Daten über Personen, die Kinder verletzende Straftaten gegen die sexuelle Freiheit oder die Sexualmoral begangen haben, elektronisch zur Verfügung …
…“
74 In § 75/B Abs. 1 und 3 des Strafregistergesetzes heißt es:
„(1) Zum Schutz von Kindern und zur Verhütung von Straftaten gegen die sexuelle Freiheit oder die Sexualmoral zum Nachteil oder unter Ausnutzung von Kindern gewährt die Strafregisterbehörde zum Zweck der Überprüfung von Personen mit direktem Kontakt zu Kindern nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 und von § 75/C über eine Schnittstelle, die nach einer Identifizierung durch einen von der Regierung gemäß dem Gesetz über allgemeine Regeln betreffend die elektronische Verwaltung und Vertrauensdienste verpflichtend bereitgestellten elektronischen Identifizierungsdienst benutzt werden kann (im Folgenden: Schnittstelle), Zugang zu den [folgenden Daten über die betreffende Person:]
…
(3) Die Bereitstellung der Daten der betreffenden Person über die Schnittstelle kann veranlasst werden, wenn
a) die veranlassende Person ein Erwachsener ist und
aa) ein Angehöriger ist oder
ab) für die Erziehung, die Beaufsichtigung oder die Betreuung einer Person unter 18 Jahren verantwortlich ist (im Folgenden zusammen: zum Zugang zu den Daten der betreffenden Person berechtigte Person),
b) der Zugang zu den Daten nach Auffassung der zum Zugang zu den Daten der betreffenden Person berechtigten Person für die in Abs. 1 genannten Zwecke voraussichtlich erforderlich ist und ihre Erlangung auf andere Weise mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und
c) die zum Zugang zu den Daten der betreffenden Person berechtigte Person
ca) erklärt, dass die in Buchst. b genannten Voraussetzungen für die Notwendigkeit des Zugangs zu den Daten erfüllt sind, und
cb) den Vor- und Nachnamen der Person angibt, auf die sich der Antrag auf Zugang zu den Daten bezieht.“
7. Gesetz über das öffentliche Bildungswesen
75 § 9 Abs. 12 des Gesetzes Nr. CXC von 2011 über das nationale öffentliche Bildungswesen in der durch das Änderungsgesetz geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz über das öffentliche Bildungswesen) bestimmt:
„Bei Veranstaltungen für Schüler zu den Themen Sexualkultur, Sexualleben, sexuelle Ausrichtung und sexuelle Entwicklung ist Art. XVI Abs. 1 des [ungarischen] Grundgesetzes besonders zu beachten. Diese Veranstaltungen dürfen nicht auf die Vermittlung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität ausgerichtet sein.“
II. Vorprozessuales Verfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof
76 Am 15. Juni 2021 erließ Ungarn das Änderungsgesetz, das am 8. Juli 2021 in Kraft trat.
77 Am 15. Juli 2021 richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben an diesen Mitgliedstaat, in dem sie darauf hinwies, dass er mit dem Erlass dieses Gesetzes gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 6a, Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii und Art. 28b der Richtlinie 2010/13, Art. 3 der Richtlinie 2000/31, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535, die Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123, die Art. 6 und 10 DSGVO, die Art. 34, 36 und 56 AEUV, die Art. 1, 7, 8, 11 und 21 der Charta sowie Art. 2 EUV verstoßen habe.
78 Mit Schreiben vom 15. September 2021 stellte Ungarn die geltend gemachten Vertragsverletzungen in Abrede.
79 Am 2. Dezember 2021 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie daran festhielt, dass das Änderungsgesetz gegen die in Rn. 77 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen des Unionsrechts verstoße. Daher forderte die Kommission Ungarn auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen.
80 Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 antwortete Ungarn auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und wiederholte seinen Standpunkt, dass das Änderungsgesetz mit dem Unionsrecht vereinbar sei.
81 Am 19. Dezember 2022 hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
82 Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. März, 4. Mai und 29. Juni 2023 sind das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Europäische Parlament als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.
III. Zur Klage
83 Die Kommission stützt ihre Klage auf sechs Rügen: erstens Verstöße gegen Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 6a Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13, zweitens Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31, drittens Verstöße gegen die Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123 sowie gegen Art. 56 AEUV, viertens Verstoß gegen Art. 10 DSGVO und Art. 8 Abs. 2 der Charta, fünftens Verstöße gegen die Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta und sechstens Verstoß gegen Art. 2 EUV.
A. Zur ersten, zur zweiten, zur dritten und zur fünften Rüge: Verstöße gegen die Richtlinie 2000/31, die Richtlinie 2006/123, die Richtlinie 2010/13, Art. 56 AEUV sowie die Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta
84 Einleitend ist festzustellen, dass die Kommission im Rahmen der fünften Rüge insbesondere einen Verstoß gegen Art. 21 der Charta geltend gemacht hat, in dem der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung verankert ist, dass die Argumentation, die sie zur Stützung ihrer ersten drei Rügen vorbringt, sich aber ebenfalls auf diesen Verstoß bezieht, da dieser ihrer Ansicht nach zur von ihr im Rahmen dieser letztgenannten Rügen geltend gemachten Missachtung der Richtlinie 2000/31, der Richtlinie 2006/123, der Richtlinie 2010/13 und von Art. 56 AEUV beiträgt. Zu prüfen sind diese Rügen daher anhand der gesamten Argumentation der Kommission, mit der sie das Vorliegen einer nach Art. 21 der Charta verbotenen unmittelbaren Diskriminierung nachweisen will, sowie anhand der Argumentation Ungarns, mit der es das Vorliegen einer solchen Diskriminierung im vorliegenden Fall in Abrede stellt.
1. Zur ersten Rüge: Verstöße gegen die Richtlinie 2010/13
85 Die erste Rüge besteht aus drei Teilen, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13, zweitens ein Verstoß gegen Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie und drittens ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii dieser Richtlinie gerügt wird.
a) Verstoß gegen Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13
1) Vorbringen der Parteien
86 Mit dem ersten Teil der ersten Rüge wirft die Kommission Ungarn vor, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 verstoßen zu haben, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass audiovisuelle Mediendienste, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können.
87 Zum einen seien die Anbieter linearer Mediendienste nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Mediendienste verpflichtet, die von ihnen übertragenen Sendungen gemäß den Abs. 2 bis 7 von § 9 dieses Gesetzes einzustufen. Nach § 9 Abs. 6 dieses Gesetzes gelte die Einstufung in die Kategorie V – „Nicht empfohlen für Personen unter 18 Jahren“ – für Sendungen, die geeignet seien, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen negativ zu beeinflussen, insbesondere dadurch, dass sie als wesentlichen Bestandteil die Vermittlung oder Darstellung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität enthielten. Zum anderen sehe § 10 Abs. 1 Buchst. d dieses Gesetzes vor, dass eine Sendung der Kategorie V nur zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr übertragen werden dürfe.
88 Die Kommission macht in diesem Zusammenhang geltend, die in § 9 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über Mediendienste vorgesehene Übertragungsbeschränkung gelte nicht für bestimmte Kategorien von Sendungen, insbesondere nicht für Informationen von öffentlichem Interesse und Werbung für gesellschaftliche Zwecke. Eine Information von öffentlichem Interesse sei ein kurzer Informationsfilm, mit dem die Öffentlichkeit auf eine wichtige Frage aufmerksam gemacht werden solle. Ebenso könne Werbung für gesellschaftliche Zwecke dahin ausgelegt werden, dass sie eine im öffentlichen Interesse verfasste Mitteilung oder Botschaft bezeichne, die ohne kommerzielles Interesse und nicht zu kommerziellen Werbezwecken – gegen Entgelt oder entgeltfrei – übertragen werde und dazu bestimmt sei, den Zuschauer oder Hörer eines Mediendienstes zu beeinflussen, um ein Ziel von allgemeinem Interesse zu erreichen.
89 § 32 Abs. 4a des Gesetzes über Mediendienste schließe jedoch von den Begriffen „Information von öffentlichem Interesse“ und „Werbung für gesellschaftliche Zwecke“ im Sinne von § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes ausdrücklich Sendungen aus, die „die gute körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Kindern beeinträchtigen können, insbesondere indem sie als wesentlichen Bestandteil ... die Vermittlung und Darstellung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität enthalten“. Der Zugang zu Sendungen mit Gemeinwohlcharakter sei somit weitgehend beschränkt, soweit es um Sendungen gehe, die Szenen enthielten, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittelten oder darstellten.
90 Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Maßnahmen eine gegen Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 verstoßende Beschränkung der Bereitstellung audiovisueller Dienste darstellten.
91 Diese Beschränkung könne nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, eine Gefahr für die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen zu verhindern, da die bloße Darstellung von Homosexualität oder nicht cisgeschlechtlichem Leben einer solchen Entwicklung nicht schade. Die betreffenden Maßnahmen seien nicht geeignet, einer solchen Gefahr zu begegnen, und seien auch nicht verhältnismäßig, da Ungarn das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in Rede stehenden Beschränkungen und dem geltend gemachten Allgemeininteresse nicht nachgewiesen habe.
92 Insoweit stehe es den Mitgliedstaaten ohne den Nachweis eines potenziellen Schadens für Minderjährige nicht völlig frei, zu behaupten, dass bestimmte Inhalte potenziell schädlich seien. Weder der Umstand, dass Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 eine Mindestharmonisierung vornehme, noch das Vorsorgeprinzip oder das Subsidiaritätsprinzip führten zu einem anderen Ergebnis.
93 Die Kommission macht in diesem Zusammenhang geltend, dass eine Beschränkung der Bereitstellung audiovisueller Dienste keinesfalls auf Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 gestützt werden könne, wenn sie Inhalte speziell unter Bezugnahme auf das Geschlecht oder die sexuelle Ausrichtung betreffe, da eine solche Beschränkung ihrem Wesen nach gegen das Diskriminierungsverbot verstoße, bei dem es sich um einen in Art. 21 der Charta verankerten allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts handele. Sie verweist insoweit auf die ständige Rechtsprechung, aus der sich ergebe, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf eine Auslegung des abgeleiteten Rechts stützen dürften, die u. a. gegen die durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechte verstieße.
94 Insoweit sei festzustellen, dass die auf das Urteil vom 27. April 2006, Richards (C‑423/04, EU:C:2006:256, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), zurückgehende Rechtsprechung, wonach die Richtlinie 2010/13 auch für Diskriminierungen gelte, die auf einer Geschlechtsumwandlung der betroffenen Person beruhten, auch die Diskriminierung wegen Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität betreffe.
95 Die Beschränkung der Übertragung von Sendungen, die als wesentlichen Bestandteil die Vermittlung oder Darstellung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität enthielten, verhindere indessen, dass in den betreffenden Sendungen tatsächlich nicht cisgeschlechtliche oder nicht heterosexuelle Personen sowie ihre Lebensweise vorkämen, obwohl diese Personen fester Bestandteil einer Gesellschaft seien, die sich entsprechend den in Art. 2 EUV genannten Werten durch Vielfalt und Pluralismus auszeichne. § 9 Abs. 6 des Gesetzes über Mediendienste bewirke somit eine nach Art. 21 Abs. 1 der Charta verbotene unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung.
96 Entgegen dem Vorbringen Ungarns könne diese Diskriminierung nicht nach Art. 24 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 3 der Charta gerechtfertigt werden.
97 Als Erstes macht die Kommission zu Art. 24 Abs. 2 der Charta geltend, dass Minderjährige vor Inhalten geschützt werden könnten, die für ihr Alter ungeeignet seien, ohne dass unmittelbar wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werde. Darüber hinaus sei es durchaus möglich, die Geschlechtervielfalt altersgerecht darzustellen. Daraus folge, dass § 9 Abs. 6 des Gesetzes über Mediendienste kein notwendiges oder geeignetes Mittel zum Schutz Minderjähriger sei.
98 Vielmehr sei die mit dieser Bestimmung vorgenommene unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung geeignet, das Gefühl der Stigmatisierung und Entfremdung von Personen, insbesondere von Jugendlichen und Heranwachsenden, deren sexuelle Identität oder sexuelle Ausrichtung nicht den „traditionellen gesellschaftlichen Normen“ entspreche, zu fördern, so dass diese Beschränkungen insbesondere in Bezug auf Minderjährige mehr Schäden verursachten als verhinderten.
99 Zur von Ungarn in Abrede gestellten Relevanz der auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 20. Juni 2017, Bayev u. a./Russland (CE:ECHR:2017:0620JUD006766709), zurückgehenden Rechtsprechung in diesem Zusammenhang trägt die Kommission vor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in jenem Urteil die Behauptung zurückgewiesen habe, dass die bloße Erwähnung von Homosexualität oder eine offene öffentliche Debatte über sexuelle Minderheiten Kindern oder schutzbedürftigen Erwachsenen schade, und dabei die Gründe hervorgehoben habe, aus denen die Information und die Debatte dem sozialen Zusammenhalt tatsächlich zugutekämen. Der Schutz vor der Gefahr der Ausbeutung und des Missbrauchs von Minderjährigen aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit könne sich nicht auf Beziehungen zwischen Personen gleichen Geschlechts beschränken. Grundsätzlich müsse diese positive Verpflichtung für Beziehungen zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts gleichermaßen relevant sein.
100 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 23. Januar 2023, Macatė/Litauen (CE:ECHR:2023:0123JUD006143519, § 210), bestätigt, in dem er hervorgehoben habe, dass es weder wissenschaftliche Beweise noch soziologische Daten gebe, die darauf hindeuteten, dass eine offene öffentliche Debatte über den sozialen Status sexueller Minderheiten Kindern schade, und dass, wenn Minderjährige, die Zeugen von Demonstrationen zugunsten der Rechte von nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen seien, den Gedanken der Vielfalt, der Gleichheit und der Toleranz ausgesetzt würden, die Übernahme dieser Ansichten den sozialen Zusammenhalt nur fördern könne.
101 Im vorliegenden Fall impliziere § 9 Abs. 6 des Gesetzes über Mediendienste, dass die bloße Darstellung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität ebenso schädlich sei wie die grundlose Darstellung von Gewalt, Pornografie oder Sexualität. Ungarn habe auch nicht nachgewiesen, dass es dem Wohl der Kinder entspreche, dafür zu sorgen, dass ihnen eine Darstellung von nicht cisgeschlechtlichen Inhalten oder Lebensweisen erst ab Vollendung des 18. Lebensjahrs zugänglich sei.
102 Als Zweites stellt die Kommission in Bezug auf Art. 14 Abs. 3 der Charta in Abrede, dass § 9 Abs. 6 des Gesetzes über Mediendienste die Freiheit der Eltern wahre, ihre Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen zu erziehen, da Ungarn keine überzeugende Erklärung dafür gegeben habe, wie diese Beschränkung – oder das Fehlen von Beschränkungen hinsichtlich der Inhalte – das Recht der Eltern, ihre Kinder frei zu erziehen, berühre.
103 Zum einen seien die Rechte der Eltern aus Art. 14 Abs. 3 der Charta im Licht von Art. 24 der Charta und des Schutzes der Rechte des Kindes auszulegen. Zum anderen beruhe Art. 14 der Charta auf dem in Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK verankerten Recht auf Bildung.
104 Das in Art. 14 Abs. 3 der Charta verankerte Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, könne jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass es den Erlass von Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten rechtfertige, die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Menschenwürde anderer, einschließlich Minderjähriger, in diskriminierender Weise beeinträchtigten.
105 Außerdem ergebe sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Dezember 1976, Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen/Dänemark (CE:ECHR:1976:1207JUD000509571, § 50), dass Art. 2 Satz 2 dieses Zusatzprotokolls die Möglichkeit eines Bildungspluralismus sichern solle, die für die Wahrung der „demokratischen Gesellschaft“ im Sinne der EMRK wesentlich sei.
106 Im Übrigen könnten § 9 Abs. 1 und 6 sowie § 32 Abs. 4a des Gesetzes über Mediendienste nicht als „ausführlichere oder strengere Bestimmungen“ im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2010/13 angesehen werden, da solche ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen nur insoweit zulässig seien, als sie mit dem Unionsrecht im Einklang stünden, was hier nicht der Fall sei.
107 Ungarn weist zum einen darauf hin, dass es nach Art. 7 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen den Anbietern von Medieninhalten obliege, dafür zu sorgen, dass Sendungen, die geeignet erschienen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, nicht verbreitet würden, wenn anzunehmen sei, dass sie aufgrund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen würden. Zum anderen trügen die Anbieter von Mediendiensten nach den Bestimmungen der Richtlinie 2010/13 eine ähnliche Verantwortung. So würden in Art. 6a und im 60. Erwägungsgrund dieser Richtlinie speziell die Notwendigkeit und die Bedeutung des Schutzes Minderjähriger betont und Maßnahmen zu diesem Zweck vorgesehen.
108 Insoweit wendet sich Ungarn gegen die Prämisse, auf der die Argumentation der Kommission beruhe, wonach der Erlass von Maßnahmen nach Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 voraussetze, dass von vornherein feststehe, dass die fraglichen Medieninhalte der Entwicklung Minderjähriger tatsächlich abträglich seien.
109 Da es nicht möglich sei, die tatsächlichen Auswirkungen solcher Medieninhalte zu beurteilen, sei es nämlich Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung des Charakters der mit Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 vorgenommenen Harmonisierung als Mindestharmonisierung und entsprechend dem Vorsorgeprinzip die Medieninhalte, Bestandteile von Sendungen oder Darbietungsformen zu ermitteln, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen potenziell beeinträchtigen könnten. In Bezug auf das Vorsorgeprinzip trägt Ungarn vor, dass der Begriff „menschliche Gesundheit“ die geistige Gesundheit und eine gesunde psychologische Entwicklung umfasse. Dieses Prinzip könne daher herangezogen werden, um geltend zu machen, dass es keinen zuverlässigen wissenschaftlichen Beweis dafür gebe, dass die Bereitstellung von potenziell schädlichen Inhalten an Minderjährige ihre gesunde Entwicklung nicht beeinträchtigen könne.
110 Die Bestimmung und Auslegung dieser als schädlich angesehenen Medieninhalte auf der Grundlage der Werte und der kulturellen und moralischen Vorstellungen der Mitgliedstaaten sowie das zu gewährende Schutzniveau würden jedoch durch die Richtlinie 2010/13 nicht harmonisiert und fielen somit in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
111 Im Übrigen stehe es jedem Mitgliedstaat nach dem Subsidiaritätsprinzip frei, den Schutz der Kinder und das Recht der Eltern, ihre Kinder entsprechend ihren persönlichen Überzeugungen zu erziehen, zu bestimmen und zu fördern.
112 Was als Erstes den Inhalt der Vorschriften betrifft, die – hinsichtlich der Kategorie V – die Einstufung von Sendungen nach dem Alter regeln, macht Ungarn geltend, § 9 Abs. 6 des Gesetzes über Mediendienste könne nicht dahin ausgelegt werden, dass bestimmte Inhalte unbedingt in diese Kategorie eingestuft würden oder dass sie als schädlich oder der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung Minderjähriger abträglich angesehen würden.
113 Die Einstufung einer Sendung in diese Kategorie hänge nämlich von den in dieser Bestimmung angeführten kumulativen Voraussetzungen ab. Zum einen müsse die betreffende Sendung die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger negativ beeinflussen können. Zum anderen könne ein solcher negativer Einfluss nur vorliegen, wenn die potenziell schädlichen Bestandteile wesentliche Bestandteile dieser Sendung seien.
114 In diesem Zusammenhang sei die bloße Darstellung von Homosexualität oder nicht cisgeschlechtlichen Lebens, sofern darin nicht das Kernthema einer Sendung bestehe, kein wesentlicher Bestandteil.
115 Was als Zweites die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen betrifft, weist Ungarn zum einen darauf hin, dass ihr grundlegendes Ziel von allgemeinem Interesse darin bestehe, Minderjährige vor schädlichen Medieninhalten zu schützen, deren potenzielle schädliche Auswirkungen sie selbst nicht erfassten.
116 Da wissenschaftlich anerkannt sei, dass die Entwicklung der sexuellen Identität und der sexuellen Ausrichtung durch die Erziehung, die Kultur, die Medien und die Gesellschaft beeinflusst werde, seien der Unterricht, die Information und die Erziehung an das Alter und die kognitive und emotionale Entwicklung der betreffenden Altersgruppe anzupassen.
117 Zum anderen führe die sich aus § 9 Abs. 6 des Gesetzes über Mediendienste ergebende Beschränkung nicht dazu, dass bestimmte Personen oder bestimmte Lebensformen aus dem öffentlichen Raum ausgeschlossen würden, und bewirke daher keine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung oder der sexuellen Identität. Ungarn betont, dass diese Bestimmung nicht darauf abziele, „Personen und Leben“, die Homosexualität, Geschlechtsumwandlungen oder nicht dem Geschlecht bei der Geburt entsprechende Identitäten darstellten, von der öffentlichen Kommunikation auszuschließen. Ihr Sinn und Zweck sei der Schutz Minderjähriger, weshalb Erwachsenen keine Beschränkungen oder Verbote auferlegt würden.
118 Aus diesem Grund hält Ungarn das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. Juni 2017, Bayev u. a./Russland (CE:ECHR:2017:0620JUD006766709), für nicht relevant, da im vorliegenden Fall im Gegensatz zu der in jenem Urteil in Rede stehenden Situation von einer fehlenden Spezifität der erlassenen Maßnahmen keine Rede sein könne. In diesem Zusammenhang weist Ungarn darauf hin, dass die in Rede stehenden Maßnahmen, insbesondere § 9 Abs. 6 des Gesetzes über Mediendienste, ihren Anwendungsbereich ausdrücklich festlegten, indem sie sich auf die Lebensbereiche bezögen, die sich im Alltag auf die gesunde Entwicklung Minderjähriger auswirken könnten, wobei es sich insbesondere um den Erziehungs- und Bildungsbereich sowie den Medienbereich handele. Zur Relevanz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Januar 2023, Macatė/Litauen (CE:ECHR:2023:0123JUD006143519), trägt Ungarn vor, dass die betreffenden Maßnahmen nicht allgemein den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen untersagten, die bestimmte Inhalte darstellten oder vermittelten, und das Recht der Eltern oder der Vormunde, Minderjährige über diese Fragen zu informieren und sie mit ihnen zu erörtern, nicht berührten.
119 Somit seien die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, in denen das Wohl des Minderjährigen und der Beurteilungsspielraum anerkannt würden, über den die Mitgliedstaaten bei der Regelung sensibler Fragen verfügten. Die Anerkennung dieses Beurteilungsspielraums, wie er im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Dezember 1976, Handyside/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1976:1207JUD000549372, § 48), präzisiert worden sei, ermögliche es den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, ob ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis bestehe, ein bestimmtes Recht einzuschränken, und, wenn ja, welche Maßnahmen getroffen werden könnten, um ihm nachzukommen.
120 Ungarn macht daher geltend, dass die durch § 9 Abs. 6 des Gesetzes über Mediendienste eingeführte Einschränkung der Übertragung bestimmter Sendungen durch das mit Art. 24 Abs. 2 der Charta geschützte Kindeswohl gerechtfertigt sei, da solche Kinderschutzmaßnahmen im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip als gerechtfertigt anzusehen seien, wenn es um Inhalte gehe, von denen angenommen werden könne, dass sie sich negativ auf die gesunde Entwicklung Minderjähriger auswirkten.
121 Diese Einschränkung sei auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 der Charta gerechtfertigt. Nach Ansicht Ungarns ergibt sich insoweit aus der auf das Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel (C‑804/18 und C‑341/19, EU:C:2021:594), zurückgehenden Rechtsprechung, dass das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, einen sachlichen Grund darstelle, mit dem Einschränkungen der in der Charta verankerten Rechte gerechtfertigt werden könnten.
122 Ungarn fügt hinzu, dass die im Rahmen des vorliegenden Teils der ersten Rüge in Rede stehenden Maßnahmen keine allgemeine Einschränkung der Verbreitung von Medieninhalten für alle Arten von Medien und für alle Gemeinschafts‑ und öffentlichen Plattformen auferlegten, sondern nur für lineare Mediendienste, so dass sie nicht dazu führen könnten, dass ein Thema oder eine Person aus dem öffentlichen Raum ausgeschlossen werde.
123 In Bezug auf das Verbot gemäß § 32 Abs. 4a des Gesetzes über Mediendienste, die betreffenden Inhalte als Informationen von öffentlichem Interesse und als Werbung für gesellschaftliche Zwecke einzustufen, macht Ungarn geltend, dass Werbung für gesellschaftliche Zwecke im allgemeinem Interesse eine Form der Förderung durch Werbung sei, die dazu diene, die im allgemeinem Interesse liegenden oder sozialpolitischen Ziele, die von verschiedenen öffentlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen oder Organisationen verfolgt würden, zu verwirklichen. Daher könne eine Sendung, die als wesentlichen Bestandteil die Darstellung oder die Vermittlung von für Minderjährige potenziell schädlichen Inhalten enthalte, nicht als Information von öffentlichem Interesse oder als Werbung für gesellschaftliche Zwecke angesehen werden. Dieser § 32 Abs. 4a schließe es jedoch nicht aus, dass Sendungen, die die fraglichen Inhalte lediglich darstellten oder vermittelten, ohne dass diese einen wesentlichen Bestandteil der fraglichen Sendung darstellten, als Informationen von öffentlichem Interesse oder als Werbung für gesellschaftliche Zwecke eingestuft würden. Im Übrigen sehe § 32 Abs. 4a kein allgemeines Verbot der Verbreitung dieser Inhalte vor.
2) Würdigung durch den Gerichtshof
124 Einleitend ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2010/13, wie sich aus ihrem Titel und ihrem elften Erwägungsgrund ergibt, die Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf die Vollendung eines echten Binnenmarkts für diese Dienste bezweckt. Zu diesem Zweck legt die Richtlinie 2010/13 ein Mindestmaß an koordinierten Regeln fest, die für alle audiovisuellen Mediendienste gelten und von denen einige, wie sich aus ihrem 18. Erwägungsgrund ergibt, den Inhalt dieser Dienste betreffen (Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C‑555/23 und C‑556/23, EU:C:2025:484, Rn. 60).
125 Zum anderen ermöglicht dieser Mindestharmonisierungsansatz, wie es im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/1808 heißt, mit der die Richtlinie 2010/13 unter Einfügung von Art. 6a Abs. 1 geändert wurde, dessen Missachtung im Rahmen des ersten Teils der ersten Rüge geltend gemacht wird, es den Mitgliedstaaten, ein höheres Schutzniveau gegen Inhalte einzuführen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können.
126 Nach Art. 6a Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2010/13 ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass audiovisuelle Mediendienste, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise die Wahl der Sendezeit, Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der potenziellen Schädigung durch die Sendung stehen.
127 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass diese Bestimmung, wie in Rn. 125 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht auf eine vollständige Harmonisierung, sondern auf eine Mindestharmonisierung abzielt. Zum anderen ist es mangels einer unionsweiten Harmonisierung der Vorschriften über die Einstufung und die Kennzeichnung audiovisueller Sendungen Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz Minderjähriger vor audiovisuellen Inhalten, die ihr Wohlergehen und ihre Entwicklung beeinträchtigen können, gewährleisten wollen. Somit entsprechen die von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor visuellen Inhalten, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können, nicht notwendigerweise einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Auffassung in Bezug auf das Niveau und die Modalitäten dieses Schutzes, da diese Auffassung je nach Erwägungen insbesondere moralischer oder kultureller Art von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2020, ZW, C‑454/19, EU:C:2020:947, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. März 2023, Booky.fi, C‑662/21, EU:C:2023:239, Rn. 56 und 57).
128 Daher verfügen die Mitgliedstaaten, wie Ungarn geltend macht, bei der Umsetzung von Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 über einen Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern erbrachten audiovisuellen Mediendienste, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Vivendi, C‑719/18, EU:C:2020:627, Rn. 47), wobei dies nach dieser Bestimmung unter dem Vorbehalt steht, dass die angemessenen Maßnahmen, die sie auf dieser Grundlage ergreifen, in einem angemessenen Verhältnis zu der potenziellen Schädigung durch die betreffende Sendung stehen. Dieses Erfordernis bedeutet, dass die Maßnahmen nicht über das hinausgehen dürfen, was zum Schutz dieser Entwicklung erforderlich ist, und dass sie im Verhältnis zu diesem Ziel nicht unangemessen sein dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2024, Network One Distribution, C‑506/23, EU:C:2024:1003, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
129 Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung bei der Durchführung der Regelungen der Union an die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes gebunden, so dass sie diese Regelungen so anwenden müssen, dass diese Erfordernisse nicht verkannt werden. In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten insbesondere darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den Grundrechten kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C‑305/05, EU:C:2007:383, Rn. 28, vom 29. April 2015, Léger, C‑528/13, EU:C:2015:288, Rn. 41, und vom 3. Juni 2025, Kinsa, C‑460/23, EU:C:2025:392, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
130 Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat und die nun in der Charta verankert sind (Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317, Rn. 68, vom 25. Mai 2016, Meroni, C‑559/14, EU:C:2016:349, Rn. 45, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 70).
131 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten beim Erlass von Maßnahmen nach Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 u. a. nicht gegen das in Art. 21 Abs. 1 der Charta verankerte Verbot von Diskriminierungen wegen des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung verstoßen dürfen, da dieses Verbot als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter hat (Urteil vom 25. November 2025, Wojewoda Mazowiecki, C‑713/23, EU:C:2025:917, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser allgemeine Grundsatz verbietet es insbesondere, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, wenn diese unterschiedliche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2011, Association belge des Consommateurs Test-Achats u. a., C‑236/09, EU:C:2011:100, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
132 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das Vorliegen einer verbotenen Diskriminierung u. a. aus dem kränkenden und/oder stigmatisierenden Charakter nationaler Vorschriften gegenüber den Betroffenen ergeben kann (vgl. zur Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft Urteil vom 18. Dezember 2025, Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvænge, C‑417/23, EU:C:2025:1017, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
133 Was insbesondere die Diskriminierung wegen des Geschlechts betrifft, so darf sie nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Diskriminierungen reduziert werden, die sich aus der Zugehörigkeit zu dem einen oder dem anderen Geschlecht ergeben. In Anbetracht seines Gegenstands und der Natur der Rechte, die Art. 21 Abs. 1 der Charta schützen soll, hat er nicht nur für Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache in einer Änderung des Geschlechts der betreffenden Person, d. h. einer Geschlechtsumwandlung, haben, sondern auch für die Diskriminierung wegen einer Abweichung von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. April 2006, Richards, C‑423/04, EU:C:2006:256, Rn. 24, vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C‑451/16, EU:C:2018:492, Rn. 35, und vom 9. Januar 2025, Mousse, C‑394/23, EU:C:2025:2, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
134 Im vorliegenden Fall sieht § 9 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes über Mediendienste vor, dass Sendungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen und als wesentlichen Bestandteil die Vermittlung oder Darstellung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität enthalten, in Kategorie V eingestuft werden und dementsprechend nur zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr übertragen werden dürfen. § 32 Abs. 4a dieses Gesetzes bestimmt zudem, dass solche Sendungen nicht als Informationen von öffentlichem Interesse oder als Werbung für gesellschaftliche Zwecke eingestuft werden können, die als solche von der sich aus § 9 Abs. 6 ergebenden Beschränkung ausgenommen sein können. Ungarn trägt vor, dass mit solchen Maßnahmen das Ziel verfolgt werde, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger und das Recht der Eltern, ihre Kinder entsprechend ihren persönlichen Überzeugungen zu erziehen, zu schützen.
135 Es ist jedoch festzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes über Mediendienste eine unmittelbar auf dem Geschlecht und der sexuellen Ausrichtung beruhende Differenzierung vornehmen, da sie solche Übertragungszeiten nur für diese Sendungen vorschreiben, nicht aber für Sendungen, die als wesentlichen Bestandteil die Vermittlung oder Darstellung der sexuellen Identität und der sexuellen Ausrichtung von cisgeschlechtlichen und heterosexuellen Personen enthalten. Eine solche Ungleichbehandlung stellt somit eine nach Art. 21 Abs. 1 der Charta grundsätzlich verbotene Diskriminierung dar.
136 Da diese Bestimmungen ausschließlich auf Erwägungen zu den in diesen Sendungen dargestellten sexuellen Identitäten und Ausrichtungen gestützt sind, beruhen sie zudem auf der Prämisse, dass jede Darstellung oder Vermittlung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität unabhängig von ihrem spezifischen Inhalt geeignet ist, das Kindeswohl zu beeinträchtigen, was zeigt, dass bestimmte sexuelle Identitäten und Ausrichtungen gegenüber anderen bevorzugt werden, und somit dazu beiträgt, diese anderen zu stigmatisieren (vgl. entsprechend EGMR, 23. Januar 2023, Macatė/Litauen, CE:ECHR:2023:0123JUD006143519, §§ 214 bis 216).
137 In diesem Zusammenhang kann dem Vorbringen Ungarns nicht gefolgt werden, dass § 9 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Buchst. d und § 32 Abs. 4a des Gesetzes über Mediendienste die Übertragung der betreffenden Sendungen nicht allgemein verbiete.
138 Art. 21 Abs. 1 der Charta verbietet nämlich jegliche Diskriminierung u. a. wegen des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung.
139 Außerdem kann die Diskriminierung, die sich aus den in Rede stehenden Bestimmungen ergibt, entgegen dem Vorbringen Ungarns weder durch die Förderung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta noch durch das in Art. 14 Abs. 3 der Charta verankerte Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, gerechtfertigt werden.
140 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta jede Einschränkung der Ausübung der in ihr anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
141 Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der in Rn. 136 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen festzustellen, dass die betreffenden nationalen Bestimmungen, indem sie auf der Prämisse beruhen, dass jede Darstellung oder Vermittlung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität unabhängig von ihrem spezifischen Inhalt geeignet ist, das Kindeswohl zu beeinträchtigen, und damit eine Bevorzugung bestimmter sexueller Identitäten und Ausrichtungen gegenüber anderen, die folglich stigmatisiert werden, zeigen, offenkundig gegen die Anforderungen verstoßen, die sich in einer auf Pluralismus beruhenden Gesellschaft aus dem durch Art. 21 Abs. 1 der Charta garantierten Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung ergeben, und daher den Wesensgehalt dieser Bestimmung beeinträchtigen.
142 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta eine Beeinträchtigung des Wesensgehalts eines durch sie garantierten Rechts keinesfalls gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2024, Ordre des avocats du Barreau de Luxembourg, C‑432/23, EU:C:2024:791, Rn. 74, und vom 13. März 2025, Deldits, C‑247/23, EU:C:2025:172, Rn. 45 und 50).
143 Was darüber hinaus als Erstes das auf Art. 24 Abs. 2 der Charta gestützte Vorbringen Ungarns betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die grundlegende Bedeutung der Rechte des Kindes bekräftigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen], C‑441/19, EU:C:2021:9, Rn. 45).
144 Wie Ungarn vorträgt, müssen die Mitgliedstaaten zwar bei der Umsetzung von Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 Art. 24 der Charta berücksichtigen, der in Abs. 1 vorsieht, dass Kinder u. a. Anspruch auf den Schutz haben, der für ihr Wohlergehen notwendig ist, und in Abs. 2, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen u. a. öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, wobei sich diese Anforderungen im Ziel dieser Richtlinie widerspiegeln, das, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 60 und 104 ergibt, darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung Minderjähriger zu gewährleisten.
145 Bei einer solchen Umsetzung ist es somit Sache der Mitgliedstaaten, zu beurteilen, ob die Sendungen der ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbieter für alle oder einen Teil der Minderjährigen – angesichts des sich aus ihrem Alter ergebenden besonderen Sensibilitätsgrads und des Umstands, dass ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist – ungeeignet sind.
146 Nichtsdestoweniger können Minderjährige angemessen vor Sendungen geschützt werden, die für ihr Alter ungeeignet sind, ohne dass insoweit eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung vorgenommen wird, wie sie sich im vorliegenden Fall aus § 9 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Buchst. d und § 32 Abs. 4a des Gesetzes über Mediendienste ergibt.
147 Der bloße Umstand, dass Inhalte Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermitteln oder darstellen, ist nämlich als solcher nicht geeignet, die potenzielle Schädlichkeit solcher Inhalte zu belegen.
148 Entgegen dem Vorbringen Ungarns kann dieses Ergebnis durch den in Rn. 128 des vorliegenden Urteils angeführten Beurteilungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten beim Schutz Minderjähriger vor für sie ungeeigneten Mediendiensten verfügen, nicht in Frage gestellt werden, da die entsprechenden Beurteilungen nach der in Rn. 129 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung unter Beachtung der durch die Charta garantierten Grundrechte vorzunehmen sind.
149 Was als Zweites das auf Art. 14 Abs. 3 der Charta gestützte Vorbringen Ungarns betrifft, ergibt sich aus den Erläuterungen zur Charta, dass sich dieser Art. 14 sowohl an die gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten als auch an Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK anlehnt, wonach zum einen „[n]iemandem ... das Recht auf Bildung verwehrt werden [darf]“ und zum anderen „[d]er Staat ... bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten [hat], die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen“. Aus diesen Erläuterungen ergibt sich auch, dass das in Art. 14 Abs. 3 der Charta verankerte Recht der Eltern in Verbindung mit Art. 24 der Charta auszulegen ist.
150 Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK, dass das in Art. 2 Satz 2 dieses Zusatzprotokolls genannte Recht der Eltern das Grundrecht auf Bildung ergänzt, dass dieser zweite Satz aber insbesondere darauf abzielt, die Möglichkeit eines Bildungspluralismus zu wahren, die für die Bewahrung der „demokratischen Gesellschaft“ im Sinne der EMRK wesentlich ist (EGMR, 7. Dezember 1976, Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen/Dänemark, CE:ECHR:1976:1207JUD000509571, § 50, und EGMR, 25. Juni 2024, Ukraine/Russland [Krim], CE:ECHR:2024:0625JUD002095814, § 138).
151 In Bezug auf diesen „Bildungspluralismus“ im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dieser Rechtsprechung auch ergibt, dass es „unrealistisch wäre, zu erwarten, dass die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern unabhängig von der Situation, insbesondere außerhalb der Schule, systematisch als vorrangig angesehen werden“. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass „die [EMRK] nicht das Recht einer Person garantiert, nicht mit Meinungen konfrontiert zu werden, die ihren eigenen Überzeugungen zuwiderlaufen“. Somit haben „[i]n sensiblen Angelegenheiten wie bei der öffentlichen Debatte über Sexualkunde, in denen die Sichtweise der Eltern, die Bildungspolitik und das Recht Dritter auf freie Meinungsäußerung gegeneinander abgewogen werden müssen, ... die Behörden keine andere Wahl, als auf die Kriterien der Objektivität, des Pluralismus, der wissenschaftlichen Genauigkeit und letztlich des Nutzens bestimmter Informationen für das junge Publikum zurückzugreifen“ (EGMR, 20. Juni 2017, Bayev u. a./Russland, CE:ECHR:2017:0620JUD006766709, §§ 81 und 82).
152 Wie die Generalanwältin in Nr. 127 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, stellt das in Art. 14 Abs. 3 der Charta verankerte Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen, somit eine logische Folge des Rechts auf Bildung im Sinne dieses Art. 14 dar, wodurch es den Eltern ermöglicht wird, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Überzeugungen sicherzustellen.
153 Entgegen dem Vorbringen Ungarns kann dieses Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen, aber nicht dahin ausgelegt werden, dass es es allgemein rechtfertigen könnte, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, die eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung darstellen, indem er die Verbreitung von Inhalten in der öffentlichen Sphäre beschränkt, die allein dadurch gekennzeichnet sind, dass sie Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermitteln oder darstellen. Eine solche Verbreitungsbeschränkung würde vielmehr dazu führen, den Eltern ihre Wahlfreiheit in Bezug auf die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder zu nehmen.
154 Im Übrigen hindert der bloße Umstand, dass von Anbietern linearer Mediendienste übertragene Sendungen als wesentlichen Bestandteil die Vermittlung oder Darstellung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität im Sinne von § 9 Abs. 6 des Gesetzes über Mediendienste enthalten, die Eltern keineswegs daran, ihren Kindern gegenüber ihre Verantwortung als Erzieher wahrzunehmen oder sie in eine Richtung zu lenken, die ihren eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen entspricht.
155 Nach alledem kann § 9 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Buchst. d und § 32 Abs. 4a des Gesetzes über Mediendienste nicht als angemessene Maßnahme im Sinne von Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 – in Verbindung mit Art. 21 der Charta – angesehen werden, um zu gewährleisten, dass audiovisuelle Mediendienste, die von der Rechtshoheit Ungarns unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können.
156 Dieses Ergebnis kann nicht durch das von Ungarn geltend gemachte Vorsorgeprinzip in Frage gestellt werden, da dieses Prinzip jedenfalls nicht geeignet ist, den Erlass von Maßnahmen zu rechtfertigen, die unter Missachtung des in Art. 21 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Verbots eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung darstellen.
157 Es kann auch nicht in Anwendung des von Ungarn geltend gemachten Subsidiaritätsprinzips in Frage gestellt werden, da Ungarn, wie die Kommission ausführt, die Rechtmäßigkeit von Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 nicht mit der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Nichtigkeitsklage auf der Grundlage dieses Prinzips in Frage gestellt hat, um der Anwendung dieser Bestimmung zu entgehen.
158 Daraus folgt, dass § 9 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Buchst. d und § 32 Abs. 4a des Gesetzes über Mediendienste keine Maßnahme darstellen kann, die den Anforderungen gemäß Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 im Licht von Art. 21 Abs. 1 der Charta genügt.
159 Darüber hinaus ist mit der Kommission festzustellen, dass § 9 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Buchst. d und § 32 Abs. 4a des Gesetzes über Mediendienste auch nicht als eine ausführlichere oder strengere Bestimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 angesehen werden kann.
160 Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 41 und 83 können die Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden, Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen und in bestimmten Fällen unterschiedlichen Bedingungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen nachzukommen, sofern diese Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dessen allgemeinen Grundsätzen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C‑555/23 und C‑556/23, EU:C:2025:484, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
161 Daraus folgt, dass, auch wenn Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 es den Mitgliedstaaten erlaubt, in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen ausführlichere oder strengere Bestimmungen vorzusehen, solche Bestimmungen nach diesem Art. 4 Abs. 1 im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den durch die Charta garantierten Grundrechten stehen müssen.
162 Da sich indessen aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass § 9 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Buchst. d und § 32 Abs. 4a des Gesetzes über Mediendienste den Wesensgehalt von Art. 21 Abs. 1 der Charta missachtet, können diese Bestimmungen des ungarischen Rechts auf jeden Fall nicht als ausführlichere oder strengere Bestimmungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 angesehen werden.
163 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der erste Teil der ersten Rüge begründet ist.
b) Verstoß gegen Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13
1) Vorbringen der Parteien
164 Mit dem zweiten Teil der ersten Rüge macht die Kommission geltend, Ungarn habe gegen das in Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 aufgestellte Herkunftslandprinzip verstoßen.
165 Sie weist darauf hin, dass § 179 Abs. 2 des Gesetzes über Mediendienste, der den Medienrat verpflichte, beim Auftreten eines Problems im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der betreffende Mediendiensteanbieter unterliege, zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen und dazu aufzufordern, tätig zu werden, um die vom Medienrat gemeldeten Zuwiderhandlungen zu beenden, zu einer Beschränkung der Empfangsfreiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie führe.
166 Als Erstes macht die Kommission geltend, § 179 Abs. 2 des Gesetzes über Mediendienste ändere im Wesentlichen das Herkunftslandprinzip, da er einen Mechanismus einführe, mit dem der Bestimmungsmitgliedstaat den Herkunftsmitgliedstaat verpflichten wolle, die Einhaltung der Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats unter anderen als den in der Richtlinie 2010/13 vorgesehenen Voraussetzungen sicherzustellen.
167 Zwar biete Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 einen rechtlichen Rahmen, der es den Mitgliedstaaten erlaube, ausnahmsweise von der Freiheit, audiovisuelle Dienste aus anderen Mitgliedstaaten zu empfangen, abzuweichen. Ein Mitgliedstaat könne jedoch in seinem nationalen Recht keine spezifische parallele Bestimmung mit dem Ziel schaffen, seine eigenen Vorschriften auf Diensteanbieter auszudehnen, die der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterlägen, und eine niedrigere Eingriffsschwelle als die in dieser Bestimmung vorgesehene anzuwenden.
168 Es könne auch nicht vertreten werden, dass die allgemeine Verpflichtung des Medienrats nach § 179 Abs. 2 des Gesetzes über Mediendienste unter den Ausdruck „ausführlichere oder strengere Bestimmungen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 falle, da diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden könne, dass sie es den Mitgliedstaaten erlaube, von der Verpflichtung abzuweichen, den durch diese Richtlinie harmonisierten Bestimmungen nachzukommen. Darüber hinaus verlange Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 eine Einzelfallprüfung, während § 179 Abs. 2 des Gesetzes über Mediendienste eine allgemeine Verpflichtung für den Medienrat aufstelle.
169 Da die Handlungspflicht des Medienrats nach § 179 Abs. 2 des Gesetzes über Mediendienste u. a. die Fälle von Problemen erfasse, die bei der Einstufung von Sendungen im Einklang mit § 9 Abs. 6 dieses Gesetzes festgestellt worden seien, beruhe diese Verpflichtung aus dem in Rn. 93 des vorliegenden Urteils dargelegten Grund auf diskriminierenden Kriterien. Die ungarischen Behörden hätten § 179 Abs. 2 des Gesetzes über Mediendienste bereits in vielen Fällen angewandt.
170 Als Zweites weist die Kommission darauf hin, dass die gemäß § 179 Abs. 4 des Gesetzes über Mediendienste vorgenommene Anwendung der in § 187 Abs. 3 dieses Gesetzes vorgesehenen Sanktionen in dem Fall, dass der Mediendiensteanbieter der Aufforderung des Medienrats nicht innerhalb von zwei Monaten nachkomme, geeignet sei, die in der Richtlinie 2010/13 vorgesehene Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung unter Umständen einzuschränken, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie fielen.
171 Als Drittes entgegnet die Kommission auf das Vorbringen Ungarns zum geltend gemachten Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten, der sich aus dem Urteil vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C‑244/10 und C‑245/10, EU:C:2011:607), ergeben solle, dass jenes Urteil die Auslegung der Richtlinie 89/552 betreffe, während die im vorliegenden Fall in Rede stehenden nationalen Maßnahmen in den durch die Richtlinie 2010/13 koordinierten Bereich fielen, weshalb das Herkunftslandprinzip anwendbar sei.
172 Der Gerichtshof habe in Rn. 53 jenes Urteils klargestellt, dass solche Maßnahmen dem Erfordernis entsprechen müssten, dass dadurch die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen, die der betreffende Fernsehveranstalter von einem anderen Mitgliedstaat aus ausstrahle, im Hoheitsgebiet des Empfangsmitgliedstaats nicht verhindert werde. Dieses Erfordernis sei indessen im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da Sanktionen gegen Mediendiensteanbieter, einschließlich Anbieter grenzüberschreitender Mediendienste, verhängt werden könnten.
173 Ungarn entgegnet, dass das durch die Richtlinie 2010/13 garantierte Herkunftslandprinzip nicht missachtet werde.
174 Als Erstes sei die Rechtsgrundlage für das in § 179 des Gesetzes über Mediendienste vorgesehene Verfahren nicht Art. 3, sondern Art. 4 dieser Richtlinie. Dieser § 179 enthalte Bestimmungen, mit denen sich Umgehungsversuche hinsichtlich der im Gesetz über Mediendienste vorgesehenen Vorschriften durch Mediendiensteanbieter, die nicht in Ungarn niedergelassen seien, aber ihre Dienste ganz oder größtenteils auf das ungarische Hoheitsgebiet ausrichteten, bekämpfen ließen.
175 Als Zweites habe das Änderungsgesetz keinen neuen § 179 Abs. 2 in das Gesetz über Mediendienste eingefügt, sondern diese Bestimmung lediglich geändert, indem es klargestellt habe, dass der Medienrat, wenn ein Diensteanbieter, der nicht der Rechtshoheit Ungarns unterliege, eine Zuwiderhandlung begangen habe, verpflichtet sei, den zuständigen Mitgliedstaat aufzufordern, wirksame Maßnahmen zu ergreifen.
176 § 179 Abs. 2 des Gesetzes über Mediendienste stelle somit die Umsetzung eines Mechanismus der loyalen Zusammenarbeit dar, um entsprechend Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 zu einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.
177 Als Drittes gehe aus dem Urteil vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C‑244/10 und C‑245/10, EU:C:2011:607, Rn. 37), hervor, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der guten Sitten oder der öffentlichen Sicherheit hinsichtlich der in ihrem Hoheitsgebiet allgemein für Fernsehsendungen aus einem anderen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügten.
2) Würdigung durch den Gerichtshof
178 Einleitend ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 jeder Mitgliedstaat dafür sorgt, dass alle audiovisuellen Mediendienste, die von seiner Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern übertragen werden, den Vorschriften des Rechtssystems entsprechen, die auf für die Allgemeinheit bestimmte audiovisuelle Mediendienste in diesem Mitgliedstaat anwendbar sind.
179 Zum anderen gewährleisten die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind.
180 Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 können die Mitgliedstaaten nichtsdestoweniger vorübergehend von Art. 3 Abs. 1 abweichen, wenn ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter erbracht wird, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfen ist, in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. a oder Art. 6a Abs. 1 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt.
181 Im Übrigen ist, wie es im 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13 heißt, das Herkunftslandprinzip, das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie zum Ausdruck kommt, für die Schaffung des Binnenmarkts unverzichtbar. Dieses Prinzip muss für alle audiovisuellen Mediendienste gelten, um für die Mediendiensteanbieter die zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und zur Einführung dieser Dienste erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen. Es ist außerdem die Voraussetzung für den freien Informationsfluss und den freien Verkehr audiovisueller Programme innerhalb des Binnenmarkts.
182 Als Erstes ist zu prüfen, ob § 179 Abs. 2 des Gesetzes über Mediendienste unter Missachtung der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 aufgestellten Regel im ungarischen Hoheitsgebiet die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten aus Gründen behindert, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind.
183 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen, das zur gleichen Zeit wie die Richtlinie 89/552 ausgearbeitet wurde und auf das in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 2010/13 Bezug genommen wird, in seinem Art. 4, der eine ähnliche Bestimmung wie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 enthält, verlangt, dass die Vertragsparteien „die Freiheit des Empfangs [gewährleisten]“ und „die Weiterverbreitung“ von Programmen, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und dessen Bestimmungen entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet „nicht ein[schränken]“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Baltic Media Alliance, C‑622/17, im Folgenden: Urteil Baltic Media Alliance, EU:C:2019:566, Rn. 69).
184 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zur Richtlinie 89/552, deren Art. 2a Abs. 1 und 2 im Wesentlichen Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 entspricht, entschieden, dass die erstgenannte Richtlinie den Grundsatz aufstellte, dass der Empfangsmitgliedstaat die Kontrollfunktion des Ursprungsmitgliedstaats hinsichtlich der audiovisuellen Mediendienste von Anbietern anerkennt, die dessen Zuständigkeit unterliegen (Urteil Baltic Media Alliance, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
185 Der Gerichtshof hat auch betont, dass die Überprüfung der Anwendung des für die audiovisuellen Mediendienste geltenden Rechts des Ursprungsmitgliedstaats und der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 89/552 ausschließlich dem Mitgliedstaat obliegt, in dem diese Dienste ihren Ursprung haben, und dass der Empfangsmitgliedstaat nicht befugt ist, eine eigene Kontrolle aus Gründen auszuüben, die die durch diese Richtlinie koordinierten Bereiche betreffen (Urteil Baltic Media Alliance, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
186 Hingegen steht die Richtlinie 2010/13 der Anwendung einer nationalen Regelung grundsätzlich nicht entgegen, die allgemein ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, dabei aber keine zweite Kontrolle der Fernsehsendungen zusätzlich zu der vom Sendemitgliedstaat durchzuführenden Kontrolle einführt (Urteil Baltic Media Alliance, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
187 Folglich fällt eine nationale Maßnahme, mit der ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird und die bestimmte Aspekte der Ausstrahlung oder der Verbreitung audiovisueller Mediendienste regelt, nicht unter Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13, es sei denn, mit ihr wird eine zweite Kontrolle der Fernsehsendungen zusätzlich zu der vom Sendestaat durchzuführenden Kontrolle eingeführt (Urteil Baltic Media Alliance, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
188 Somit stellt eine nationale Maßnahme, die allgemein einem Ziel der öffentlichen Ordnung dient und die Modalitäten der Verbreitung eines Fernsehkanals an die Verbraucher des Empfangsmitgliedstaats regelt, keine Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 dar, wenn diese Modalitäten die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne dieses Kanals nicht verhindern und eine solche Maßnahme somit nicht als Einführung einer zweiten Kontrolle der Sendung des betreffenden Kanals zusätzlich zu der vom Sendemitgliedstaat durchzuführenden Kontrolle angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Baltic Media Alliance, Rn. 77).
189 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass § 179 Abs. 2 des Gesetzes über Mediendienste den Medienrat u. a. im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet, den Sendemitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der betreffende Mediendiensteanbieter unterliegt, zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen aufzufordern. In diesem Rahmen fordert der Medienrat diesen Mitgliedstaat auf, tätig zu werden, um die ihm von ihm gemeldeten Zuwiderhandlungen zu beenden.
190 Nach § 179 Abs. 4 des Gesetzes über Mediendienste kann der Medienrat u. a. die in § 187 Abs. 3 Buchst. c dieses Gesetzes genannten Rechtsfolgen anwenden, was im Fall einer schweren und wiederholten Zuwiderhandlung dazu führen kann, dass die Ausübung des Rechts zur Erbringung von Mediendiensten für einen Zeitraum von bis zu einer Woche ausgesetzt wird.
191 Außerdem ist, wie die Kommission ausführt, § 179 des Gesetzes über Mediendienste auf Programme anwendbar, die geeignet sind, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen im Sinne von § 9 Abs. 6 des Gesetzes über Mediendienste negativ zu beeinflussen. Eine solche Feststellung genügt für den Nachweis, dass dieser § 179 einen durch die Richtlinie 2010/13 koordinierten Bereich betrifft, wie sich aus ihrem Art. 6a ergibt, der gerade darauf abzielt, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen zu schützen, indem sie vor für ihr Alter ungeeigneten audiovisuellen Inhalten geschützt werden.
192 Folglich ist § 179 Abs. 2 des Gesetzes über Mediendienste dazu angetan, eine zweite Kontrolle von Fernsehsendungen zusätzlich zu der vom Sendemitgliedstaat durchzuführenden Kontrolle einzuführen. Diese zweite Kontrolle steht grundsätzlich im Widerspruch zur Richtlinie 2010/13, da sie die Weiterverbreitung – im eigentlichen Sinne – audiovisueller Mediendienste aus anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie im ungarischen Hoheitsgebiet behindert.
193 Als Zweites ist festzustellen, dass die mit § 179 Abs. 2 des Gesetzes über Mediendienste eingeführte Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nicht nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 gerechtfertigt werden kann.
194 Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 kann ein Mitgliedstaat vorübergehend von ihrem Art. 3 Abs. 1 abweichen, wenn ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter erbracht wird, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfen ist, in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise insbesondere gegen Art. 6a Abs. 1 dieser Richtlinie verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt.
195 Zum einen kann aber, wie in den Rn. 135 bis 155 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, der bloße Umstand, dass audiovisuelle Mediendienste in Form von audiovisuellen Sendungen als wesentlichen Bestandteil die Vermittlung oder Darstellung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität enthalten, es nicht rechtfertigen, dass in Bezug auf diese Sendungen angemessene Maßnahmen im Sinne von Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 mit der Begründung ergriffen werden, sie könnten die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen.
196 Zum anderen ist nach den Grundsätzen, die sich aus der in den Rn. 127 bis 133 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 verwendete Ausdruck „ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentlichen Gesundheit“ u. a. im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 der Charta auszulegen, der jede Form der Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung verbietet. Aus Gründen, die den insbesondere in den Rn. 135 bis 154 des vorliegenden Urteils dargelegten entsprechen, ist festzustellen, dass audiovisuelle Mediendienste wie die, auf die § 9 Abs. 6 des Gesetzes über Mediendienste abzielt, eine solche ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentlichen Gesundheit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie auch nicht allein deshalb begründen können, weil sie als wesentlichen Bestandteil die Vermittlung oder Darstellung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität enthalten.
197 Unter diesen Umständen kann sich Ungarn auch nicht mit Erfolg auf Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der guten Sitten oder der öffentlichen Sicherheit berufen, um zu rechtfertigen, dass der Medienrat die ihm durch § 179 Abs. 2 in Verbindung mit § 179 Abs. 4 Buchst. a und § 187 Abs. 3 Buchst. c des Gesetzes über Mediendienste verliehene Befugnis ausübt, um die Weiterverbreitung – im eigentlichen Sinne – audiovisueller Mediendienste aus anderen Mitgliedstaaten, die die in § 9 Abs. 6 dieses Gesetzes genannten Merkmale aufweisen, zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV, C‑244/10 und C‑245/10, EU:C:2011:607, Rn. 37).
198 Als Drittes findet § 179 Abs. 2 des Gesetzes über Mediendienste entgegen dem Vorbringen Ungarns auch keine Grundlage in Art. 4 der Richtlinie 2010/13.
199 Wie sich aus Rn. 160 des vorliegenden Urteils ergibt, können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen und in bestimmten Fällen unterschiedlichen Bedingungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen nachzukommen, sofern diese Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dessen allgemeinen Grundsätzen stehen.
200 Außerdem erlaubt es Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 ausnahmsweise im Wesentlichen, dass die Anwendung solcher von einem Mitgliedstaat erlassenen ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen einem Mediendiensteanbieter vorgeschrieben wird, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfen ist, aber einen audiovisuellen Mediendienst erbringt, der ganz oder vorwiegend auf das Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats ausgerichtet ist.
201 Die dem Medienrat mit den in Rn. 197 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen des Gesetzes über Mediendienste verliehene Zuständigkeit in Bezug auf Sendungen mit den in § 9 Abs. 6 dieses Gesetzes genannten Merkmalen kann aber auf jeden Fall keine rechtmäßige Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 darstellen.
202 Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass sich ein Mitgliedstaat nur dann auf sie berufen kann, wenn er sein Recht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 in Anspruch genommen hat, um unter Beachtung des Unionsrechts im öffentlichen Interesse liegende ausführlichere oder strengere Bestimmungen zu erlassen.
203 In Rn. 162 des vorliegenden Urteils ist jedoch festgestellt worden, dass § 9 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes über Mediendienste keine diesen Bedingungen entsprechende Bestimmung darstellen kann, da diese Bestimmung den Wesensgehalt von Art. 21 Abs. 1 der Charta missachtet.
204 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der zweite Teil der ersten Rüge begründet ist.
c) Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13
1) Vorbringen der Parteien
205 Mit dem dritten Teil der ersten Rüge macht die Kommission geltend, Ungarn habe gegen seine Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 verstoßen.
206 § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung verbiete es, Personen unter 18 Jahren Werbung zugänglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittle oder darstelle.
207 Als Erstes macht die Kommission geltend, dass diese Maßnahme gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder sexueller Ausrichtung verstoße, das in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 vorgesehen sei, in dem der allgemeine Grundsatz des Diskriminierungsverbots als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts – der nunmehr in Art. 21 der Charta verankert sei – zum Ausdruck komme. Das Verbot kommerzieller Kommunikationen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität darstellten oder Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittelten oder darstellten, führe nämlich dazu, dass die Darstellung von nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen und Lebensweisen in diesen Kommunikationen de facto ausgeschlossen werde, obwohl diese fester Bestandteil einer Gesellschaft seien, die entsprechend den in Art. 2 EUV genannten Werten durch Vielfalt und Pluralismus gekennzeichnet sei.
208 Nach ständiger Rechtsprechung zur Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) könne die Diskriminierung wegen des Geschlechts nicht auf die Diskriminierungen reduziert werden, die sich aus der Zugehörigkeit zu dem einen oder dem anderen Geschlecht ergäben, da diese Richtlinie in Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen solle, auch für Diskriminierungen zu gelten habe, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung der betroffenen Person hätten (Urteil vom 27. April 2006, Richards, C‑423/04, EU:C:2006:256, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung müsse auch auf die Diskriminierung wegen einer Abweichung von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität Anwendung finden.
209 Als Zweites zeige oder verlange § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung eine Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Identität und der sexuellen Ausrichtung, da er zusätzlich zu der Bestimmung, mit der Minderjährige davor geschützt werden sollten, jedweder Form von Sexualität ausgesetzt zu werden, ein Verbot von Werbung vorsehe, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittle oder darstelle.
210 Als Drittes stelle Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 keine Rechtsgrundlage dar, die es erlaube, vom Diskriminierungsverbot abzuweichen. Es gebe nämlich keine Bestimmung, die die Mitgliedstaaten ermächtige, eine unmittelbare Diskriminierung u. a. wegen des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung zu rechtfertigen.
211 § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung, der eine Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung einführe, könne auch nicht auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2010/13 als Maßnahme zur Verhinderung geistiger oder sittlicher Beeinträchtigungen von Minderjährigen gerechtfertigt werden.
212 Als Viertes könne der Umstand, dass § 24 Abs. 1 des Gesetzes über Mediendienste diskriminierende Inhalte in kommerziellen Kommunikationen verbiete, als solcher einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 durch § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung nicht rechtfertigen.
213 Ungarn entgegnet als Erstes, dass § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung nicht gegen die Richtlinie 2010/13 verstoßen könne, da die in Mediendiensten zugängliche Werbung als kommerzielle Kommunikation im Sinne der Sonderregelungen des Gesetzes über Mediendienste gelte und daher der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes über kommerzielle Werbung und der dieser Richtlinie nicht übereinstimmten.
214 Außerdem unterschieden sich kommerzielle Kommunikationen in Mediendiensten unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Minderjährigen nicht von anderen Medieninhalten, so dass die Schutzmaßnahmen gleichermaßen für alle Sendungen gälten. Andernfalls könnte das im Allgemeininteresse liegende Ziel des Schutzes von Minderjährigen nicht erreicht werden. In Bezug auf Mediendienste seien die Bestimmungen des Gesetzes über kommerzielle Werbung indessen in Verbindung mit denen des Gesetzes über Mediendienste und denen des Gesetzes Nr. CIV von 2010 über die Pressefreiheit und die Grundregeln für Medieninhalte auszulegen. Bei einer solchen gemeinsamen Auslegung zeige sich, dass für kommerzielle Kommunikationen in Mediendiensten nur die besonderen Vorschriften des Gesetzes über Mediendienste gälten.
215 Als Zweites stelle § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung kein Übertragungsverbot dar, sondern müsse vielmehr nach dem Grundsatz des verhältnismäßigen Eingriffs als eine zum Schutz Minderjähriger gerechtfertigte und erforderliche Regelung angesehen werden.
216 Als Drittes sehe § 24 Abs. 1 des Gesetzes über Mediendienste selbst ein Diskriminierungsverbot im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 vor.
217 Daraus folge, dass § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung nicht gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 verstoße.
2) Würdigung durch den Gerichtshof
218 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 audiovisuelle kommerzielle Kommunikationen unter den Begriff „audiovisueller Mediendienst“ im Sinne dieser Richtlinie fallen.
219 In Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2010/13 wird der Begriff „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ entsprechend dem 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie weit definiert. Dieser Begriff umfasst damit „Bilder mit oder ohne Ton, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen“, wobei diese Bilder „einer Sendung ... gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten“ sind und zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation „unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung“ zählen.
220 Im Übrigen sieht Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt wird, keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung beinhaltet oder fördert.
221 Mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 hat der Unionsgesetzgeber einen Verbotsgrund vorgesehen, der u. a. eine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder sexueller Ausrichtung betrifft und aus der Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung folgt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C‑555/23 und C‑556/23, EU:C:2025:484, Rn. 70).
222 Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 konkretisiert somit in dem von ihm erfassten Bereich das nunmehr in Art. 21 der Charta verankerte allgemeine Diskriminierungsverbot, das jede Diskriminierung u. a. wegen des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung verbietet, wobei dieses Verbot, wie in Rn. 131 des vorliegenden Urteils ausgeführt, als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter hat.
223 Im vorliegende Fall sieht § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung Folgendes vor: „Es ist verboten, Personen unter 18 Jahren Werbung zugänglich zu machen, die Sexualität um ihrer selbst willen darstellt oder die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität vermittelt oder darstellt.“
224 Insoweit ist als Erstes das Vorbringen Ungarns zurückzuweisen, wonach die in Mediendiensten zugängliche Werbung, auf die § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung abziele, im Licht des Gesetzes über Mediendienste und des Gesetzes Nr. CIV von 2010 über die Pressefreiheit und die Grundregeln für Medieninhalte auszulegen sei, so dass diese Bestimmung nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13 falle.
225 In Anbetracht der sehr weiten Bedeutung des in § 8 Abs. 1a verwendeten Begriffs „Werbung“ ist nämlich festzustellen, dass dieser Begriff unter den Begriff „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2010/13 fallen kann, da zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation, wie in Rn. 219 des vorliegenden Urteils ausgeführt, u. a. Fernsehwerbung und Produktplatzierung zählen können.
226 In diesem Zusammenhang kann das Vorbringen Ungarns zur ausschließlichen Anwendung der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Mediendienste auf kommerzielle Kommunikationen in Mediendiensten keinen Erfolg haben.
227 Als Zweites ist zu prüfen, ob § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 missachtet.
228 Wie sich aus der in Rn. 133 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung ergibt, darf die Diskriminierung wegen des Geschlechts nicht auf die Diskriminierungen reduziert werden, die sich aus der Zugehörigkeit zu dem einen oder dem anderen Geschlecht ergeben. In Anbetracht seines Gegenstands und der Natur der Rechte, die Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 schützen soll, hat er nicht nur für Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache in einer Änderung des Geschlechts der betreffenden Person, d. h. einer Geschlechtsumwandlung, haben, sondern auch für die Diskriminierung wegen einer Abweichung von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität.
229 Da § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung es uneingeschränkt ausschließt, dass Werbung, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittelt oder darstellt, Personen unter 18 Jahren zugänglich gemacht wird, ist indessen davon auszugehen, dass diese Bestimmung eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung bewirkt. Das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot hat nämlich in der Praxis zur Folge, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste, die in seinen Anwendungsbereich fallen, gezwungen werden, eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung vorzunehmen, da es ihnen jede Möglichkeit nimmt, eine solche Zugänglichmachung vorzunehmen.
230 Folglich verstößt das in § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung vorgesehene Verbot, Minderjährigen solche Werbung zugänglich zu machen, gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13, ausgelegt im Licht des in Art. 21 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Verbots jeglicher Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung.
231 Diese Diskriminierung lässt sich nicht mit dem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel rechtfertigen, auf das sich dieser Mitgliedstaat beruft, also dem Schutz Minderjähriger vor Werbung mit Inhalten, die schädlich seien.
232 Zwar hat der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 104. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13 ergibt, hervorgehoben, dass der Schutz von Minderjährigen vor audiovisuellen Inhalten, die für sie schädlich sein könnten, ein Ziel allgemeinen Interesses ist, das ein hohes Schutzniveau verdient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2023, Booky.fi, C‑662/21, EU:C:2023:239, Rn. 40).
233 Entsprechend den Feststellungen in den Rn. 135 bis 162 des vorliegenden Urteils können Minderjährige jedoch angemessen vor für ihr Alter ungeeigneten Inhalten geschützt werden, ohne dass insoweit eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung vorgenommen wird, wie sie sich aus § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung ergibt, der den Wesensgehalt von Art. 21 Abs. 1 der Charta missachtet.
234 Aus denselben Gründen kann § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung auch keine Maßnahme zur Verhinderung geistiger oder sittlicher Beeinträchtigungen von Minderjährigen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2010/13 darstellen.
235 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der dritte Teil der ersten Rüge begründet ist.
d) Ergebnis
236 Nach alledem ist die erste Rüge begründet.
2. Zur zweiten Rüge: Verstöße gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31
a) Zum Bestehen einer Einschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31
1) Zu § 6/A des Kinderschutzgesetzes
i) Vorbringen der Parteien
237 Mit dem ersten Teil der zweiten Rüge wirft die Kommission Ungarn vor, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 verstoßen zu haben.
238 § 6/A des Kinderschutzgesetzes verbiete es, Personen unter 18 Jahren Inhalte zugänglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittelten oder darstellten.
239 Als Erstes macht die Kommission geltend, dass § 6/A des Kinderschutzgesetzes unter das in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 aufgestellte Verbot falle, da diese Bestimmung nicht verlange, dass die nationale Vorschrift ausdrücklich oder ausschließlich für Dienste der Informationsgesellschaft gelte.
240 Insoweit könnten sich erstens die Bestimmungen des Kinderschutzgesetzes unmittelbar auf Dienste der Informationsgesellschaft auswirken, da Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 diese Dienste weit definiere.
241 Zweitens seien nach der auf das Urteil vom 14. Juli 2022, ASADE (C‑436/20, EU:C:2022:559, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), zurückgehenden Rechtsprechung Dienste, die im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht würden, die einen Erwerbszweck verfolgten, als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 57 AEUV anzusehen.
242 Drittens sei insoweit der von Ungarn angeführte Umstand unerheblich, dass die von § 6/A des Kinderschutzgesetzes erfassten Rechtssubjekte auch bestimmte nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben könnten, da sie immer noch andere Tätigkeiten ausüben könnten, die Dienste der Informationsgesellschaft darstellten. Ebenso wenig stehe der Umstand, dass diese Rechtssubjekte private Dienstleistungserbringer seien, der Einstufung ihrer Tätigkeiten als Dienstleistungen entgegen.
243 Viertens sei in Anbetracht der auf die Urteile vom 11. September 2014, Papasavvas (C‑291/13, EU:C:2014:2209, Rn. 28), und vom 15. September 2016, Mc Fadden (C‑484/14, EU:C:2016:689, Rn. 41), zurückgehenden Rechtsprechung auch unerheblich, dass die Dienstleistung von einem Dritten und nicht von ihrem Empfänger vergütet werde.
244 Fünftens schließlich sei Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 im vorliegenden Fall völlig unerheblich, da § 6/A des Kinderschutzgesetzes eine Anforderung aufstelle und kein Zulassungsverfahren regele.
245 Als Zweites macht die Kommission geltend, dass § 6/A des Kinderschutzgesetzes unter den Begriff „koordinierter Bereich“ im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 falle, da diese Bestimmung die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen ungeachtet der Frage erfasse, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt seien.
246 Als Drittes betreffe das Kinderschutzgesetz nach seinem § 1 Abs. 1 ein breites Spektrum öffentlicher oder privater Organisationen, mit dem Schutz von Kindern betrauter natürlicher und juristischer Personen sowie anderer Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die zur Wahrnehmung der gesetzlich verankerten Rechte und Interessen der Kinder und zur Erfüllung der elterlichen Pflichten beitrügen. Die Anwendung dieses Gesetzes auf private Organisationen ergebe sich aus seinem § 5 Buchst. s, sc bis se, der sich auf „nichtstaatliche“ Träger beziehe.
247 Daraus folge, dass ein breites Spektrum öffentlicher oder privater Organisationen sowie natürlicher und juristischer Personen daran gehindert sei, Dienste der Informationsgesellschaft wie den Online-Kauf von Büchern oder elektronischen Medien zu erbringen oder zu nutzen, wenn diese Inhalte übermittelten, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittelten oder darstellten. Diese Dienstleister müssten entweder diese Inhalte aus den entsprechenden Diensten entfernen oder vollständig auf ihre Erbringung verzichten.
248 Daher sei § 6/A des Kinderschutzgesetzes geeignet, die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat unter Missachtung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 zu verbieten, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.
249 Ungarn entgegnet als Erstes, dass sich der Anwendungsbereich des Kinderschutzgesetzes nicht auf die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 erstrecke, da die von diesem Gesetz erfassten Dienstleistungen keinen wirtschaftlichen Charakter hätten, wobei der Begriff „Dienstleistung“ bzw. „Dienst“ im Sinne des Unionsrechts die Erbringung eines solchen Dienstes gegen Entgelt im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit voraussetze.
250 Erstens umfassten die dem Kinderschutzgesetz unterliegenden Dienstleistungen Leistungen, deren wirtschaftlicher Charakter nicht der entscheidende Faktor sei, da dieses Gesetz Dienstleistungen betreffe, die vom Staat im sozialen Bereich erbracht würden.
251 Zweitens gelte § 6/A des Kinderschutzgesetzes für Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht würden, nämlich grundlegende Leistungen der Kinderfürsorge und besondere Kinderschutzleistungen, die Geldleistungen sowie Sachleistungen und persönliche Betreuung umfassten. Die Kommission habe aber weder das Bestehen konkurrierender Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 AEUV nachgewiesen noch angegeben, welcher Teil der grundlegenden Leistungen der Kinderfürsorge und besonderen Kinderschutzleistungen unter diese Bestimmung fallen könnte.
252 Somit bestehe kein Zusammenhang zwischen der Richtlinie 2000/31 und dem Kinderschutzgesetz, da dieses Gesetz nicht den Online-Kauf als Dienst der Informationsgesellschaft einschränke, sondern die Bereitstellung potenziell schädlicher Inhalte an Kinder und die Nutzung solcher Inhalte im Rahmen von Bildungstätigkeiten. Die Bildungstätigkeit und die Festlegung ihres Inhalts fielen aber gemäß Art. 165 AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Das Kinderschutzgesetz könne daher weder diese Richtlinie beeinträchtigen noch gegen ihren Art. 3 Abs. 2 verstoßen.
253 Drittens sei der Standpunkt der Kommission, dass Verbote, die sich nicht speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft bezögen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 fielen, falsch. Bestätigt werde dies durch Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie, wonach das Verbot einer Zulassungspflicht nach ihrem Art. 4 Abs. 1 unbeschadet der Zulassungsverfahren gelte, die nicht speziell und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft beträfen.
254 Als Zweites falle § 6/A des Kinderschutzgesetzes, selbst wenn er „Dienste der Informationsgesellschaft“ im Sinne der Richtlinie 2000/31 erfassen sollte, nicht in den koordinierten Bereich dieser Richtlinie.
255 Nach Art. 2 Buchst. h Ziff. ii dritter Gedankenstrich dieser Richtlinie erfasse der koordinierte Bereich nämlich nicht „Anforderungen betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden“. Um in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu fallen, müssten sich die Einschränkungen des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne dieser Richtlinie somit speziell und ausschließlich auf diese Dienste beziehen. Die in § 6/A vorgesehenen Leistungen umfassten aber Dienstleistungen, die nicht auf elektronischem Wege erbracht würden.
256 Als Drittes trägt Ungarn vor, dass § 6/A des Kinderschutzgesetzes nicht zur Folge habe, dass die von dieser Bestimmung erfassten Anbieter die betreffenden Inhalte entfernen oder auf die Erbringung der entsprechenden grenzüberschreitenden Dienste verzichten müssten, da diese Bestimmung lediglich vorsehe, dass Organisationen und Personen, die in ihren Anwendungsbereich fielen, solche Inhalte Minderjährigen in den von diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnissen nicht zugänglich machen dürften.
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
257 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/31 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit ihrem achten Erwägungsgrund einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts leisten soll, indem durch die Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, soweit dies zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ein rechtlicher Rahmen zur Sicherstellung des freien Verkehrs dieser Dienste zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen wird.
258 In Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 werden „Dienste der Informationsgesellschaft“ definiert als „jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“, wobei diese Dienste, wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 hervorgeht, einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen, die online vonstattengehen.
259 Art. 3 der Richtlinie 2000/31 ist seinerseits eine zentrale Bestimmung in dem Aufbau und dem durch diese Richtlinie geschaffenen System, da er den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat festschreibt, auf den auch im 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie Bezug genommen wird, wonach „[d]ie Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft ... am Herkunftsort zu erfolgen [hat]“ (Urteil vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C‑376/22, EU:C:2023:835, Rn. 40).
260 Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen, wobei dieser Bereich, wie in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie vorgesehen, die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen umfasst, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.
261 Nach Art. 2 Buchst. h Ziff. i zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 betrifft der „koordinierte Bereich“ Anforderungen in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, „einschließlich der auf Werbung ... anwendbaren Anforderungen“.
262 Im Übrigen sieht Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 vor, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen.
263 Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (Urteil vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C‑376/22, EU:C:2023:835, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
264 Im vorliegenden Fall heißt es in § 6/A des Kinderschutzgesetzes: „Um die in diesem Gesetz festgelegten Ziele und die Kinderrechte zu gewährleisten, ist es verboten, Personen unter 18 Jahren pornografische Inhalte sowie Inhalte zugänglich zu machen, die Sexualität um ihrer selbst willen darstellen oder die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität vermitteln oder darstellen.“
265 Um zu beurteilen, ob § 6/A des Kinderschutzgesetzes den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 einschränkt, ist als Erstes zu prüfen, ob die in dieser Bestimmung genannten Leistungen unter den Begriff „Dienste der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie fallen.
266 Insoweit besteht zum einen kein Zweifel, dass die in § 6/A des Kinderschutzgesetzes genannten Inhalte im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers übermittelt werden können.
267 Was zum anderen die Voraussetzung betrifft, dass diese Inhalte „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass Dienstleistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, wirtschaftliche Tätigkeiten sind, da das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, ohne dass es jedoch von demjenigen bezahlt werden müsste, dem die Leistung zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Mc Fadden, C‑484/14, EU:C:2016:689, Rn. 41, und vom 14. Juli 2022, ASADE, C‑436/20, EU:C:2022:559, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
268 Als wirtschaftliche Tätigkeiten können außerdem gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen angesehen werden, die, ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte, im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen (Urteil vom 14. Juli 2022, ASADE, C‑436/20, EU:C:2022:559, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
269 Im Übrigen gilt die Dienstleistungsfreiheit, wie die Generalanwältin in Nr. 323 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sowohl zugunsten des Dienstleistenden als auch des Dienstleistungsempfängers (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C‑153/08, EU:C:2009:618, Rn. 29, und vom 2. März 2023, Recreatieprojecten Zeeland u. a., C‑695/21, EU:C:2023:144, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
270 Im vorliegenden Fall kann angesichts des breiten Spektrums von Personen, auf die § 6/A des Kinderschutzgesetzes Anwendung finden kann, entgegen dem Vorbringen Ungarns nicht ausgeschlossen werden, dass einige von ihnen im Rahmen von Tätigkeiten nach diesem § 6/A Dienste wirtschaftlicher Natur erbringen und dass solche Dienste demnach unter den Begriff „Dienste der Informationsgesellschaft“ im Sinne der Richtlinie 2000/31 fallen.
271 Somit kann das Vorbringen dieses Mitgliedstaats, dass das Kinderschutzgesetz auch Inhalte erfasse, die im Rahmen von Bildungstätigkeiten verwendet würden, die gemäß Art. 165 AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen, nicht durchgreifen.
272 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, auch wenn das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zum einen für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen und zum anderen für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unberührt lässt, wie sich aus Art. 165 Abs. 1 und Art. 166 Abs. 1 AEUV ergibt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit nichtsdestoweniger das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, beachten müssen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C‑679/16, EU:C:2018:601, Rn. 58, und vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
273 Darüber hinaus kann § 6/A des Kinderschutzgesetzes dazu führen, dass Personen, die in seinen Anwendungsbereich fallen, daran gehindert werden, Dienste der Informationsgesellschaft im Rahmen der von dieser Bestimmung erfassten Leistungen z. B. zu Bildungszwecken zu nutzen, auch wenn sie diese Dienste nicht selbst erbringen. In Anbetracht der in Rn. 269 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung sind solche Dienste als „Dienste der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 anzusehen und fallen daher in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
274 Als Zweites ist zu prüfen, ob § 6/A des Kinderschutzgesetzes unter den Begriff „koordinierter Bereich“ im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 fällt.
275 Wie sich aus den Rn. 260 und 261 des vorliegenden Urteils ergibt, umfasst der koordinierte Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h in Verbindung mit dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind, sofern diese Anforderungen die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllen.
276 Nach Art. 2 Buchst. h Ziff. i zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 betrifft der „koordinierte Bereich“ Anforderungen in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters sowie Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes.
277 Insoweit ist klarzustellen, dass die in § 6/A des Kinderschutzgesetzes aufgestellten Anforderungen, die die Darstellung bestimmter Inhalte gegenüber Minderjährigen ausschließen und daher als Beschränkungen des Inhalts von Diensten anzusehen sind, die als Dienste der Informationsgesellschaft erbracht werden können, im Sinne von Art. 2 Buchst. h Ziff. i zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betreffen, wie z. B. Anforderungen betreffend den Inhalt des Dienstes. Sie fallen somit in den koordinierten Bereich im Sinne dieses Art. 2 Buchst. h.
278 Diese Erwägung wird zum einen nicht durch den von Ungarn geltend gemachten Umstand in Frage gestellt, dass dieses Gesetz nicht speziell die Regelung von Diensten der Informationsgesellschaft betreffe. Dieser Umstand ist nämlich angesichts des allgemeinen Charakters der in diesem Gesetz vorgesehenen Anforderungen, die, wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, unter Art. 2 Buchst. h fallen, unerheblich.
279 Zum anderen kann auch dem Vorbringen dieses Mitgliedstaats nicht gefolgt werden, wonach die vom Kinderschutzgesetz erfassten Leistungen Dienstleistungen umfassten, die nicht elektronisch, sondern mittels Sachleistungen und persönlicher Betreuung erbracht würden, da dieser Mitgliedstaat nicht nachweist, dass diese Leistungen trotz des sehr weiten Wortlauts von § 6/A dieses Gesetzes keinesfalls auf elektronischem Wege erbracht werden können.
280 Daher ist davon auszugehen, dass das breite Spektrum der Dienstleistungen, die unter das in § 6/A des Kinderschutzgesetzes vorgesehene Verbot fallen, auch elektronisch erbrachte Dienstleistungen umfassen kann.
281 Als Drittes ist festzustellen, dass dieses Verbot den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 einschränkt, da es die Möglichkeit für in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Diensteanbieter einschränkt, Dienste mit Inhalten, die unter dieses Verbot fallen, an ihre potenziellen Kunden mit Wohnsitz in Ungarn zu erbringen, und damit die Tätigkeit, die darin besteht, solche Dienste in Ungarn anzubieten, weniger attraktiv macht.
2) Zu § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung
i) Vorbringen der Parteien
282 Mit dem zweiten Teil der zweiten Rüge wirft die Kommission Ungarn vor, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EWG verstoßen zu haben.
283 § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung verbiete es, Personen unter 18 Jahren Werbung zugänglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittle oder darstelle.
284 Diese Bestimmung erlege den Werbetreibenden, auch solchen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen seien, neue Verpflichtungen auf, die ihre Dienstleistungsfreiheit einschränkten. Insoweit genüge es für die Feststellung einer Einschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31, dass die Regelung auf Dienste der Informationsgesellschaft Anwendung finde und geeignet sei, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu verbieten, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Eine nationale Regelung, die bestimmte Inhalte verbiete, könne aber, auch wenn sie kein Werbeverbot aufstelle, den freien Dienstleistungsverkehr für Dienstleister und Empfänger einschränken.
285 Im vorliegenden Fall sei zum einen § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung auf Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne dieser Richtlinie anwendbar.
286 Da zum anderen Art. 2 Buchst. h Ziff. i zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 ausdrücklich die „auf Werbung ... anwendbaren Anforderungen“ nenne, falle dieser § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung auch in den koordinierten Bereich im Sinne dieser Richtlinie.
287 Zwar harmonisiere die Richtlinie 2000/31 nur bestimmte Aspekte der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft. Allerdings komme das in Art. 3 dieser Richtlinie niedergelegte Herkunftslandprinzip zur Anwendung, einschließlich seiner verfahrensrechtlichen und materiellen Vorschriften. Eine Anwendung allein auf die von den Art. 6 bis 8 der Richtlinie – die kommerzielle Kommunikationen beträfen – erfassten Bereiche liefe dem Wortlaut, dem Ziel und dem System des in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Verbots von Einschränkungen des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zuwider.
288 Ungarn weist als Erstes darauf hin, dass die Richtlinie 2000/31, wie sich aus ihrem zehnten Erwägungsgrund ergebe, nur eine Mindestharmonisierung vornehme, die das Schutzniveau für die dem Allgemeininteresse dienenden Ziele, insbesondere für den Jugendschutz, auf den das Gesetz über kommerzielle Werbung abziele, nicht beeinträchtige.
289 Der Umstand, dass die Werbung in zahlreichen Mitgliedstaaten besonderen Vorschriften und Verboten für Minderjährige unterliege, zeige, dass diese Vorschriften nicht geeignet seien, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Informations- und Kommunikationsbereich weniger attraktiv zu machen, und Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie bestätige im Übrigen eine solche Auslegung.
290 Als Zweites erstrecke sich der Begriff „koordinierter Bereich“ im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 nicht auf Anforderungen in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft, die nicht in einem akzessorischen und untrennbaren Zusammenhang mit diesen Diensten stünden. Daher könne die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen zu erlassen.
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
291 Als Erstes ist festzustellen, dass Ungarn im vorliegenden Fall nicht bestreitet, dass die in § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung genannten Werbedienstleistungen „Dienste der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 darstellen können, die somit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 fallen.
292 Als Zweites ist im Hinblick auf die in Rn. 261 des vorliegenden Urteils dargelegte Bedeutung des Begriffs „koordinierter Bereich“ im Sinne von Art. 2 Buchst. h Ziff. i zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 hervorzuheben, dass das in § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung vorgesehene Verbot, Minderjährigen Werbung zugänglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittelt oder darstellt, tatsächlich unter diesen Begriff fällt, da er ausdrücklich „Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung ... anwendbaren Anforderungen“, erfasst.
293 In diesem Zusammenhang kann dem Vorbringen Ungarns nicht gefolgt werden, wonach § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung nicht speziell die Dienste der Informationsgesellschaft betreffe und nicht zum „koordinierten Bereich“ gehöre, da sich dieser Bereich nicht auf Anforderungen in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft erstrecke, die nicht in einem akzessorischen und untrennbaren Zusammenhang mit diesen Diensten stünden.
294 Nach dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 fallen nämlich unter den Begriff „koordinierter Bereich“ die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.
295 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nicht vorausgesetzt wird, dass eine Anforderung insgesamt speziell auf die Regelung von Diensten der Informationsgesellschaft abstellt, da es ausreicht, dass einzelne Bestimmungen der Anforderung hierauf abstellen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, VG Media, C‑299/17, EU:C:2019:716, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
296 Als Drittes schränkt § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 ein, da diese Bestimmung die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs weniger attraktiv macht, indem sie es verbietet, Minderjährigen Werbung zugänglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittelt oder darstellt.
b) Zur Rechtfertigung der Einschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31
1) Vorbringen der Parteien
297 Die Kommission macht geltend, Ungarn dürfe nicht nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 von dem in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Verbot von Einschränkungen von Diensten der Informationsgesellschaft aus anderen Mitgliedstaaten abweichen.
298 Das zum einen in § 6/A des Kinderschutzgesetzes und zum anderen in § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung vorgesehene Verbot, Minderjährigen Inhalte oder Werbung zugänglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität vermittelten oder darstellten, könne nicht als im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 genannten dem Gemeinwohl dienenden Ziele erforderlich angesehen werden.
299 Obwohl der Schutz des Kindes oder der Schutz des Rechts eines Elternteils, sein Kind zu erziehen, ein berechtigtes öffentliches Interesse sei, reiche eine Berufung darauf als solche nicht aus, um eine Abweichung vom Verbot der Einschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zu rechtfertigen, da die Begriffe „öffentliche Ordnung“, „öffentliche Sicherheit“ oder „öffentliche Gesundheit“ von den Mitgliedstaaten nicht nach freiem Ermessen definiert werden könnten. Im Licht des Urteils vom 14. Februar 2019, Milivojević (C‑630/17, EU:C:2019:123), müsse anhand der Umstände des Einzelfalls konkret nachgewiesen werden, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
300 Ungarn macht geltend, die Kommission habe in ihrer Klageschrift selbst eingeräumt, dass das Ziel des Jugendschutzes ausdrücklich zu den dem Allgemeininteresse dienenden Zielen gehöre, die eine nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 grundsätzlich verbotene Einschränkung der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat rechtfertigen könnten. Dieses Ziel könne jedoch mit weniger restriktiven Maßnahmen nicht wirksam erreicht werden.
301 Das Kinderschutzgesetz und das Gesetz über kommerzielle Werbung seien erforderlich, um das dem Allgemeininteresse dienende Ziel des Jugendschutzes und des Schutzes des Rechts der Eltern, Entscheidungen über die Erziehung ihrer Kinder treffen zu können, zu verwirklichen.
302 In Bezug auf das Vorliegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, trägt Ungarn vor, dass die Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der zum Schutz des fraglichen Ziels getroffenen Maßnahmen als auch hinsichtlich der Strenge dieser Maßnahmen über einen Beurteilungsspielraum verfügten.
2) Würdigung durch den Gerichtshof
303 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 Maßnahmen ergreifen können, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Abs. 2 dieses Artikels abweichen, wenn die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verbraucher erforderlich sind, einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der diese Schutzziele tatsächlich beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen (Urteil vom 27. Februar 2025, Apothekerkammer Nordrhein, C‑517/23, EU:C:2025:122, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
304 Schon nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 bezieht sich der darin enthaltene Begriff „öffentliche Ordnung“ u. a. auf den „Jugendschutz“, was dem Ziel entspricht, das Ungarn im vorliegenden Fall hauptsächlich geltend macht, um die im Rahmen der zweiten Rüge in Rede stehenden Einschränkungen des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zu rechtfertigen.
305 Nach der in den Rn. 129 bis 133 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat jedoch nicht auf eine Auslegung dieser Bestimmung der Richtlinie 2000/31 stützen, die das in Art. 21 Abs. 1 der Charta verankerte Verbot jeglicher Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung missachtet, da dieses Verbot als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter hat.
306 Aus Gründen, die den in den Rn. 135 bis 162 und 229 bis 233 des vorliegenden Urteils dargelegten entsprechen, ist festzustellen, dass sowohl § 6/A des Kinderschutzgesetzes als auch § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung bewirken, da diese Bestimmungen den Wesensgehalt von Art. 21 Abs. 1 der Charta missachten.
307 Folglich können die mit § 6/A des Kinderschutzgesetzes bzw. § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung eingeführten Einschränkungen des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht als im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/31 erforderlich angesehen werden, um die Verwirklichung des legitimen Ziels des Jugendschutzes zu gewährleisten.
308 Im Übrigen ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. ii dieser Richtlinie ergibt, unter diese Bestimmung nur Maßnahmen fallen können, die „einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ betreffen.
309 Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff der „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen (Urteil vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe, C‑662/22 und C‑667/22, EU:C:2024:432, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
310 Im vorliegenden Fall sind § 6/A des Kinderschutzgesetzes und § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung generell-abstrakte Maßnahmen, so dass sie die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllen.
c) Ergebnis
311 Nach alledem ist die zweite Rüge begründet.
3. Zur dritten Rüge: Verstöße gegen die Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123 sowie gegen Art. 56 AEUV
a) Zum Vorliegen einer Beschränkung im Sinne der Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123 sowie von Art. 56 AEUV
1) Zu § 6/A des Kinderschutzgesetzes
i) Vorbringen der Parteien
312 Mit dem ersten Teil der dritten Rüge wirft die Kommission Ungarn vor, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123 sowie aus Art. 56 AEUV verstoßen zu haben.
313 Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass § 6/A des Kinderschutzgesetzes das Verbot vorsehe, Personen unter 18 Jahren Inhalte zugänglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittelten oder darstellten, und dass dieser § 6/A daher die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen beeinträchtigen könne.
314 Dieser § 6/A gelte für die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft und beziehe sich nicht nur auf Dienstleistungen öffentlicher Stellen, sondern auch auf Dienstleistungen, die von natürlichen und juristischen Personen sowie von Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit erbracht würden. § 6/A richte sich nämlich an öffentliche oder private Stellen, die zur Wahrnehmung der gesetzlich verankerten Rechte und Interessen der Kinder und zur Erfüllung der elterlichen Pflichten beitrügen.
315 Da diese Dienstleistungen auch gegen Entgelt erbracht werden könnten, fielen sie unter den Begriff „Dienstleistung“ im Sinne des AEU-Vertrags und der Richtlinie 2006/123. Insoweit stehe die fehlende Gewinnorientierung bei einer in den Anwendungsbereich von § 6/A des Kinderschutzgesetzes fallenden – auch von privaten Stellen erbrachten – Leistung ihrer Einstufung als „Dienstleistung“ im Sinne des Unionsrechts nicht entgegen. Dies ergebe sich auch aus dem klaren Wortlaut von § 5 Buchst. s se des Kinderschutzgesetzes, der die „erforderlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Kinderfürsorge und Kinderschutz“ betreffe.
316 So könnten in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungserbringer in Ungarn jeder Person Kinderbetreuungsdienste in Form von Kindertagesstätten, Kindergärten, Privatunterricht, Au-pair-Diensten oder Kursen anbieten.
317 Außerdem könnten Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten während ihres Aufenthalts in Ungarn Dienstleistungen in Anspruch nehmen, auf die § 6/A des Kinderschutzgesetzes Anwendung finde, da § 4 Abs. 1 des Kinderschutzgesetzes auch die Kinder von Ausländern erfasse, die ihr Recht auf Freizügigkeit in diesem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ausübten.
318 Der grenzüberschreitende Charakter dieser Dienstleistungen werde nicht durch den 114. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) entkräftet, da dieser Erwägungsgrund nicht dazu bestimmt sei, den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 oder von Art. 56 AEUV festzulegen.
319 Im Übrigen könne § 6/A des Kinderschutzgesetzes nicht Gegenstand einer Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123 sein, da dieser § 6/A sowohl die Freiheit, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen, als auch die Freiheit, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu empfangen, im Sinne der Art. 16 und 19 dieser Richtlinie und von Art. 56 AEUV beschränke.
320 Insbesondere könne § 6/A des Kinderschutzgesetzes nicht unter die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2006/123 vorgesehene Ausnahme fallen, wonach vom Staat erbrachte soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen seien. Diese Ausnahme gelte zum einen nicht für Dienstleistungen, die von privaten Stellen in diesem Bereich erbracht würden, und zum anderen nicht für die Kinderbetreuung im Allgemeinen.
321 Ungarn entgegnet zum einen, dass § 6/A des Kinderschutzgesetzes nur im Rahmen des institutionellen Systems des Kinderschutzes Anwendung finde. Zum anderen seien die Leistungen und Maßnahmen zum Schutz von Kindern keine gegen Entgelt erbrachten wirtschaftlichen Dienstleistungen und fielen jedenfalls unter die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2006/123 vorgesehene Ausnahme.
322 Der Umstand, dass diese Dienstleistungen von natürlichen und juristischen Personen sowie von anderen Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit erbracht würden, ändere nichts an der bei ihnen fehlenden Gewinnorientierung, und § 5 Buchst. s des Kinderschutzgesetzes bezeichne die Personen und Organisationen, die über eine Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten in den Bereichen Kinderfürsorge und Kinderschutz verfügten.
323 Selbst wenn diese Dienstleistungen von vom Staat beauftragten Dienstleistungserbringern oder von staatlich anerkannten Wohlfahrtsverbänden erbracht würden, falle eine solche Erbringung somit unter die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2006/123 vorgesehene Ausnahme. Diese Erbringung sei nämlich gleichwertig mit der Erbringung sozialer Dienstleistungen in den Bereichen der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien im Sinne dieser Richtlinie. Private Organisationen, die außerhalb des Rahmens des Kinderschutzgesetzes Tätigkeiten mit sozialem Charakter ausübten, seien daher von § 6/A dieses Gesetzes nicht betroffen. Von einem Verstoß gegen Art. 19 der Richtlinie 2006/123, d. h. von einer Beschränkung der Inanspruchnahme einer Dienstleistung, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werde, könne im Übrigen keine Rede sein, da die vom Kinderschutzgesetz erfassten Leistungen nur in Ungarn erbracht werden könnten.
324 Insoweit sei der 114. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 zu berücksichtigen, in dem darauf hingewiesen werde, dass „[b]estimmte Dienstleistungskategorien ... aufgrund ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension [haben], insbesondere die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich“.
325 Jedenfalls beeinträchtige § 6/A des Kinderschutzgesetzes nicht den freien Zugang der Anbieter zum ungarischen Markt, sondern beschränke im Rahmen der davon erfassten Leistungen den Zugang Minderjähriger zu den von dieser Bestimmung erfassten Inhalten.
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
326 Einleitend ist in Bezug auf den in Art. 56 AEUV verankerten freien Dienstleistungsverkehr darauf hinzuweisen, dass der Umfang der entsprechenden Freiheit u. a. durch die Richtlinie 2006/123 konkretisiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe, C‑662/22 und C‑667/22, EU:C:2024:432, Rn. 47).
327 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zum einen aus dem siebten Erwägungsgrund dieser Richtlinie im Wesentlichen, dass mit ihr eine gezielte Harmonisierung vorgenommen wird, um einen allgemeinen Rechtsrahmen zu schaffen, der einem breiten Spektrum von Dienstleistungen zugutekommt und gleichzeitig die Besonderheiten einzelner Tätigkeiten und ihre Reglementierung berücksichtigt. Zum anderen ist eine nationale Maßnahme in einem harmonisierten Bereich anhand der Bestimmungen der Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen (Urteil vom 19. Juni 2025, Kommission/Polen [Werbung für Apotheken], C‑200/24, EU:C:2025:459, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
328 Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 enthält die Richtlinie 2006/123 allgemeine Bestimmungen, die bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen u. a. den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen.
329 Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Richtlinie 2006/123 für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden, wobei der Ausdruck „Dienstleistung“ in Art. 4 Nr. 1 dieser Richtlinie definiert wird als „jede von Artikel [57 AEUV] erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird“.
330 Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123 schließt jedoch eine Reihe von Tätigkeiten von ihrem Anwendungsbereich aus, insbesondere, nach den Buchst. a, i und j dieser Bestimmung, nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, sowie soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien.
331 Im Übrigen findet die Richtlinie 2006/123 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 keine Anwendung, wenn ihre Bestimmungen einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts widersprechen, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt (Urteil vom 3. Dezember 2020, Star Taxi App, C‑62/19, EU:C:2020:980, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, wie die Generalanwältin in Nr. 330 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass die Richtlinie allgemeine Regeln aufstellt, die die Anwendung der gegenseitigen Anerkennung im Bereich anderer Dienstleistungen als audiovisueller Dienste oder Dienste der Informationsgesellschaft ermöglichen.
332 Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 sieht zudem in seinen ersten beiden Unterabsätzen zum einen vor, dass die Mitgliedstaaten das Recht der Dienstleistungserbringer achten, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen, und zum anderen, dass der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, u. a. die freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets gewährleistet. Nach Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen die Grundsätze der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
333 Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 kann der Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, unter Beachtung von Art. 16 Abs. 1 Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen stellen, die u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sind.
334 Nach Art. 19 der Richtlinie 2006/123 dürfen die Mitgliedstaaten an den Dienstleistungsempfänger keine Anforderungen stellen, die die Inanspruchnahme einer Dienstleistung beschränken, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten wird; dies gilt nach Art. 19 Buchst. a u. a. für die Pflicht, bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen oder diesen gegenüber eine Erklärung abzugeben.
335 Als Erstes ist nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 und im Hinblick auf die auf das Urteil vom 3. Dezember 2020, Star Taxi App (C‑62/19, EU:C:2020:980), zurückgehende Rechtsprechung zu prüfen, ob der Umstand, dass § 6/A des Kinderschutzgesetzes, wie in den Rn. 266 bis 273 des vorliegenden Urteils festgestellt, eine Regelung darstellt, die auf „Dienste der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 anwendbar ist, die Anwendung der sich aus der Richtlinie 2006/123 und Art. 56 AEUV ergebenden Anforderungen auf diesen § 6/A deshalb ausschließen kann, weil die Richtlinie 2000/31 speziell den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft regelt.
336 Hierzu ist festzustellen, dass, wie sich aus denselben Randnummern des vorliegenden Urteils ergibt, in Anbetracht des breiten Spektrums von Personen, auf die § 6/A des Kinderschutzgesetzes Anwendung findet, zu denen nicht nur Dienstleistungserbringer gehören, sondern auch Empfänger von Dienstleistungen, die im Rahmen von Tätigkeiten verwendet werden, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, nicht ausgeschlossen werden kann – wie die Generalanwältin in Nr. 331 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat –, dass das Verbot der Zugänglichmachung der in diesem Paragrafen genannten Inhalte im Rahmen der Erbringung anderer Dienstleistungen als der Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31 gilt.
337 In Anbetracht von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123, wonach der Ausdruck „Dienstleistung“ jede von Art. 57 AEUV erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, bezeichnet, könnten solche Dienstleistungen in grundlegenden Leistungen im Bereich des Kinderschutzes in Ungarn bestehen, etwa in der Kinderbetreuung tagsüber.
338 Zwar erfasst § 6/A des Kinderschutzgesetzes auch öffentliche oder private Stellen, die zur Wahrnehmung der gesetzlich verankerten Rechte und Interessen der Kinder und zur Erfüllung der elterlichen Pflichten beitragen.
339 Wie die Kommission vorträgt, können solche Dienstleistungen jedoch auch gegen Entgelt erbracht werden.
340 Über die in den Rn. 267 und 268 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinaus ist insoweit darauf hinzuweisen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass eine öffentliche Einrichtung mehrere Tätigkeiten sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Art ausüben kann, sofern jede Gefahr einer Quersubventionierung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten mit den öffentlichen Geldern, die sie für ihre nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten erhält, ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 51).
341 Solche von § 6/A des Kinderschutzgesetzes erfassten wirtschaftlichen Dienstleistungen fallen somit unter den Begriff „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123.
342 Als Zweites ist zu prüfen, ob diese Dienstleistungen gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. j dieser Richtlinie von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind, wonach sie u. a. auf soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung keine Anwendung findet.
343 Zwar ergibt sich aus einer Zusammenschau dieser Bestimmung mit dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123, dass unter diesen Begriff nur „soziale Dienstleistungen“ fallen, die zwei kumulative Bedingungen erfüllen. Dabei betrifft die erste Bedingung den Charakter der ausgeübten Tätigkeiten, während die zweite Bedingung mit dem Status des Anbieters der Dienstleistungen zusammenhängt, die vom Staat selbst, von einer vom Staat anerkannten gemeinnützigen Einrichtung oder von einem vom Staat beauftragten privaten Dienstleistungsanbieter erbracht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Femarbel, C‑57/12, EU:C:2013:517, Rn. 42 bis 44).
344 Ein privater Dienstleistungsanbieter ist insoweit als vom Staat beauftragt anzusehen, wenn er die „Verpflichtung“ hat, die ihm anvertrauten sozialen Dienstleistungen zu erbringen (Urteil vom 11. Juli 2013, Femarbel, C‑57/12, EU:C:2013:517, Rn. 46).
345 Ungarn hat jedoch nicht nachgewiesen, dass alle spezifischen Leistungen und Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Kinderschutzgesetzes fallen, vom Staat, von einer vom Staat anerkannten gemeinnützigen Einrichtung oder von einem vom Staat beauftragten privaten Dienstleistungsanbieter erbracht werden.
346 Als Drittes ist zu prüfen, ob das in § 6/A des Kinderschutzgesetzes vorgesehene Verbot als eine Anforderung anzusehen ist, die geeignet ist, den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Richtlinie 2006/123 zu beschränken.
347 Der Begriff „Anforderungen“ wird in Art. 4 Nr. 7 der Richtlinie 2006/123 definiert, wonach darunter alle Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen fallen, die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind oder sich aus der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln von Berufsverbänden oder den kollektiven Regeln, die von Berufsvereinigungen oder sonstigen Berufsorganisationen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben.
348 Diese Definition ist im Licht des neunten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2006/123 zu lesen, wonach diese nur auf die Anforderungen für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit Anwendung findet und daher nicht für Anforderungen gilt, die nicht diese Tätigkeit als solche regeln oder betreffen, sondern von den Dienstleistungserbringern genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2018, X und Visser, C‑360/15 und C‑31/16, EU:C:2018:44, Rn. 123, und vom 22. September 2020, Cali Apartments, C‑724/18 und C‑727/18, EU:C:2020:743, Rn. 40).
349 Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung als Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs alle Anforderungen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2025, Kommission/Polen [Werbung für Apotheken], C‑200/24, EU:C:2025:459, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
350 Der Begriff „Beschränkung“ im Sinne der Richtlinie 2006/123 umfasst Anforderungen eines Mitgliedstaats, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Urteil vom 19. Juni 2025, Kommission/Polen [Werbung für Apotheken], C‑200/24, EU:C:2025:459, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung), indem sie die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides, C‑475/11, EU:C:2013:542, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
351 In Anbetracht der in den Rn. 348 bis 350 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist festzustellen, dass § 6/A des Kinderschutzgesetzes nicht nur die Möglichkeit für in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter beschränkt, Dienstleistungen mit den in diesem Paragrafen genannten Inhalten an ihre potenziellen Kunden mit Wohnsitz in Ungarn zu erbringen, sondern auch die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen für Empfänger von in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallenden Dienstleistungen weniger attraktiv macht.
352 Daraus folgt, dass das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot eine Anforderung darstellt, die geeignet ist, den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Richtlinie 2006/123 zu beschränken.
2) Zu § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung
i) Vorbringen der Parteien
353 Mit dem zweiten Teil der dritten Rüge wirft die Kommission Ungarn vor, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123 sowie aus Art. 56 AEUV verstoßen zu haben.
354 § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung verbiete es, Personen unter 18 Jahren Werbung zugänglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittele oder darstelle, und beschränke damit die freie grenzüberschreitende Erbringung von Werbedienstleistungen.
355 Als Erstes macht die Kommission geltend, dass § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung nicht nur Offline- Werbedienstleistungen wie die Gestaltung und Veröffentlichung von Plakaten, Anzeigen in der Presse oder Flugblättern betreffe, sondern auch alle Geschäftstätigkeiten im Allgemeinen, bei denen Werbung für Waren und Dienstleistungen eingesetzt werde.
356 § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung erfasse somit sowohl die elektronische und die physische Werbung wie auch die Werbung auf anderem Wege, etwa über das Telefon.
357 Folglich fielen die von § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung erfassten Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 und von Art. 56 AEUV. Insoweit seien weder Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie noch die in ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. c und g vorgesehenen Ausnahmen im vorliegenden Fall anwendbar.
358 Als Zweites trägt die Kommission in Bezug auf das Vorliegen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs erstens vor, dass § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung zwar nicht allgemein die Verbreitung von Werbung mit sensiblen Inhalte verbiete, dass diese Bestimmung aber zu einem Verbot jedweder Werbung führe, die auf Inhalte Bezug nehme oder anspiele, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität vermittelten oder darstellten.
359 Aus dem Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides (C‑475/11, EU:C:2013:542, Rn. 56), gehe indessen hervor, dass eine nationale Regelung, die Werbung mit einem bestimmten Inhalt verbiete, den freien Dienstleistungsverkehr behindere.
360 Insoweit reichten potenzielle beschränkende Wirkungen aus, um das Vorliegen einer Beschränkung nachzuweisen, da darunter auch Maßnahmen fielen, die geeignet seien, von der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen abzuhalten oder sie weniger attraktiv zu machen, wie sich aus den Urteilen vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética (C‑500/06, EU:C:2008:421, Rn. 33 und 34), und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Belgien (C‑577/10, EU:C:2012:814, Rn. 38), ergebe.
361 Zweitens berühre § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung auch grenzüberschreitende Dienstleistungen, die als solche keine Werbung darstellten, aber von einer Werbung begleitet würden, die Homosexualität, Geschlechtsumwandlungen oder Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität vermittle oder darstelle, d. h. einer „begleitenden Werbung“.
362 Ungarn macht geltend, die Beschränkung von Offline- Werbedienstleistungen nach § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung lasse als solche nicht den Schluss zu, dass die Ausübung einer Geschäftstätigkeit behindert oder weniger attraktiv werde.
363 § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung solle kein allgemeines Verbot aufstellen, sondern die Zugänglichkeit von Werbung, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität vermittle oder darstelle, für die Zielgruppe der Personen unter 18 Jahren beschränken. Eine Vermittlung solcher Inhalte würde bedeuten, dass diese Verhaltensweisen günstiger oder vorteilhafter dargestellt würden als die in der betreffenden Gesellschaft allgemein anerkannten sexuellen Normen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Werbung Minderjährige ausdrücklich dazu ermutigen würde, homosexuell zu werden oder ihr Geschlecht zu wechseln.
364 § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung stelle somit nur für die an Minderjährige gerichtete Werbung ein Verbot bestimmter Inhalte auf, enthalte aber kein Verbot, grenzüberschreitende Werbedienstleistungen zu bestellen, zu kaufen oder anzubieten, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittelten oder darstellten.
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
365 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Rn. 291 des vorliegenden Urteils ergibt, dass die von § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung erfassten Werbedienstleistungen „Dienste der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 darstellen können, so dass solche Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 fallen.
366 Wie die Generalanwältin in Nr. 333 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann in Anbetracht des besonders weiten Anwendungsbereichs des in § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung aufgestellten Verbots, das sich auf „Werbung, ... die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität vermittelt oder darstellt“, bezieht, nicht ausgeschlossen werden, dass von dieser Bestimmung Werbung erfasst wird, die auf andere Weise als über einen audiovisuellen Mediendienst oder auf elektronischem Wege erfolgt, z. B. durch Plakate, sowie andere Formen der Werbung wie die begleitende Werbung.
367 Entsprechend Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 können die von § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung erfassten Werbedienstleistungen somit unter den Begriff „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Richtlinie fallen, soweit diese Dienstleistungen nicht durch eine Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts geregelt werden, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen regelt und im Widerspruch zu dieser Richtlinie steht.
368 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass andere als audiovisuelle oder auf elektronischem Wege erbrachte Werbedienstleistungen, auf die in Rn. 366 des vorliegenden Urteils verwiesen wurde, nicht unter die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c und g der Richtlinie 2006/123 vorgesehenen Ausnahmen fallen können, die Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie audiovisuelle Diente betreffen.
369 Als Drittes ist zu prüfen, ob das in § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung vorgesehene Verbot als eine Anforderung, die geeignet ist, den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Richtlinie 2006/123 zu beschränken, und damit auch als eine Beschränkung dieses freien Verkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV anzusehen ist.
370 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zum einen, dass nationale Rechtsvorschriften, die jegliche Werbung für eine bestimmte Tätigkeit allgemein und ausnahmslos verbieten, geeignet sind, für die diese Tätigkeit ausübenden Personen die Möglichkeit einzuschränken, sich bei ihren potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen, die sie ihnen anbieten möchten, zu bewerben. Daher sind solche nationalen Rechtsvorschriften als eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anzusehen (Urteil vom 19. Juni 2025, Kommission/Polen [Werbung für Apotheken], C‑200/24, EU:C:2025:459, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
371 Zum anderen kann nach dieser Rechtsprechung eine nationale Regelung, auch wenn sie kein solches allgemeines und ausnahmsloses Verbot der Werbung oder einer bestimmten Form der Werbung enthält, geeignet sein, den freien Verkehr der betreffenden Werbedienstleistungen zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides, C‑475/11, EU:C:2013:542, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
372 Entgegen dem Vorbringen Ungarns kann § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung somit die grenzüberschreitende Bestellung, den grenzüberschreitenden Kauf oder die grenzüberschreitende Erbringung von Werbedienstleistungen beschränken.
373 In Anbetracht der in den Rn. 370 und 371 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung stellt das in § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung aufgestellte Verbot eine Anforderung dar, die den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Richtlinie 2006/123 beschränkt, da diese Bestimmung die Möglichkeit für Personen, die Werbedienstleistungen erbringen, beschränkt, für diese Dienstleistungen in Ungarn zu werben, wenn die von ihnen angebotene Werbung, die von diesem Paragrafen erfasste Inhalte enthält, gegebenenfalls von einem Minderjährigen gesehen oder gehört werden könnte.
374 Im Übrigen kann dem Vorbringen Ungarns nicht gefolgt werden, dass die Werbung nicht in einen harmonisierten Bereich falle, weshalb die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Jugendschutz ergäben, über ein weites Ermessen verfügten.
375 Aus dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 ergibt sich nämlich im Wesentlichen, dass mit ihr eine gezielte Harmonisierung vorgenommen wird, um einen allgemeinen Rechtsrahmen zu schaffen, der einem breiten Spektrum von Dienstleistungen zugutekommt und gleichzeitig die Besonderheiten einzelner Tätigkeiten und ihre Reglementierung berücksichtigt.
376 Da diese Richtlinie, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, allgemeine Bestimmungen zur Beseitigung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, um zur Verwirklichung eines freien und wettbewerbsorientierten Binnenmarkts für Dienstleistungen beizutragen, sind die Mitgliedstaaten entsprechend dem Vorbringen der Kommission verpflichtet, ihr Ermessen innerhalb der durch diese Richtlinie gezogenen Grenzen auszuüben.
3) Zu § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen
i) Vorbringen der Parteien
377 Mit dem dritten Teil der dritten Rüge wirft die Kommission Ungarn vor, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123 sowie aus Art. 56 AEUV verstoßen zu haben.
378 Sie weist darauf hin, dass § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen vorsehe, dass Veranstaltungen für Schüler zu den Themen Sexualkultur, Sexualleben, sexuelle Ausrichtung und sexuelle Entwicklung nicht auf die Vermittlung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität ausgerichtet sein dürften.
379 Die Kommission ist als Erstes der Ansicht, dass die erfassten Bildungsdienstleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 und von Art. 56 AEUV fielen.
380 In diesem Zusammenhang gibt die Kommission an, dass die von privaten Stellen erbrachten Dienstleistungen ebenso wie die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistungserbringern erbrachten Bildungsdienstleistungen von dieser Richtlinie und von diesem Artikel erfasst würden. Ebenso könnten öffentliche Bildungseinrichtungen, deren Haupttätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen, ergänzende Tätigkeiten ausüben, die im Allgemeinen gegen Entgelt erbracht würden, wie die Veranstaltung von Konferenzen.
381 Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um das ungarische öffentliche Bildungswesen, sondern um die von den Binnenmarktvorschriften der Union erfassten wirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Bereich der Bildung.
382 Da sich § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen auf in öffentlichen Bildungseinrichtungen organisierte Veranstaltungen zu den Themen „Sexualkultur, Sexualleben, sexuelle Ausrichtung und sexuelle Entwicklung“ erstrecke, betreffe diese Bestimmung mit öffentlichen Einrichtungen verbundene private externe Dienstleistungserbringer wie Dritte, die Schulungskurse, Konferenzen oder künstlerische Darbietungen veranstalteten. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung beschränke sich daher nicht auf den Unterricht, sondern erstrecke sich auch auf andere in Schulen organisierte Veranstaltungen.
383 Anlässlich dieser Veranstaltungen seien Organisationen der Zivilgesellschaft in der Union bereit, oft gegen Entgelt, in Ungarn oder nach Ungarn Dienstleistungen anzubieten, die im Wesentlichen nach § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen verboten seien.
384 Als Zweites sei § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen unverhältnismäßig, da er nicht geeignet sei, die Verwirklichung des Ziels des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen zu gewährleisten, nämlich die Schaffung eines öffentlichen Bildungssystems, das eine harmonische geistige, körperliche und intellektuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes begünstige. Diese Bestimmung fördere nicht die Entwicklung aller Schüler, sondern diskriminiere einen Teil der ungarischen und europäischen Bevölkerung. Dieser § 9 Abs. 12 gehe daher, indem er ein derart allgemeines Verbot aufstelle, über das Erforderliche hinaus.
385 Ungarn entgegnet als Erstes, dass § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen nur Tätigkeiten der öffentlichen Bildung erfasse, einschließlich Lehrveranstaltungen und anderer im Rahmen der Bildung angebotener Veranstaltungen, so dass diese Bestimmung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2006/123 falle.
386 Im Übrigen fielen auch Bildungs- und kulturelle Dienstleistungen, die von privaten Organisationen erbracht würden, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen, und § 9 Abs. 12 dieses Gesetzes finde auf diese Dienstleistungen keine Anwendung.
387 Dieser Paragraf falle hingegen in den Anwendungsbereich von Art. 165 Abs. 1 AEUV, da er Lehrinhalte regele, was indessen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Insoweit sei der Umstand, dass eine Schule Unterricht in mehreren Sprachen erbringe, für ihre Zugehörigkeit zum öffentlichen Bildungssystem unerheblich.
388 Als Zweites verbiete § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen nicht die Darstellung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität, sondern die Vermittlung dieser Inhalte. Außerdem behaupte die Kommission zu Unrecht, dass bestimmte Organisationen nicht befugt seien, Dienstleistungen an Schulen in Ungarn zu erbringen. Dienstleistungen, die solche Abweichungen darstellten, könnten nämlich von anderen Personen als den Beschäftigten der Bildungseinrichtung erbracht werden, sofern diese Personen bei der gesetzlich bestimmten Stelle registriert seien.
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
389 Als Erstes ist zu prüfen, ob die von § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen erfassten öffentlichen Bildungsdienstleistungen unter den Begriff „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 fallen und, wenn ja, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht im Sinne ihres Art. 3 Abs. 1 einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts widersprechen, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung dieser Dienstleistungstätigkeit regelt.
390 Insoweit ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das wesentliche Merkmal dieses Begriffs „Dienstleistung“, d. h. das Entgelt, das die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, bei einem im Rahmen des öffentlichen Bildungssystems erteilten Unterricht fehlt, da der Staat insoweit keine Tätigkeit gegen Entgelt vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Humbel und Edel, 263/86, EU:C:1988:451, Rn. 17 und 18, und vom 7. Dezember 1993, Wirth, C‑109/92, EU:C:1993:916, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
391 Dagegen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Studenten oder deren Eltern, finanziert werden, „Dienstleistungen“ im Sinne des Unionsrechts darstellen, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (Urteil vom 20. Mai 2010, Zanotti, C‑56/09, EU:C:2010:288, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
392 Unter den Begriff „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 und Art. 56 AEUV fallen somit die nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat subventionierten Unterrichtstätigkeiten einer Kongregation, die Teil des Vorschulunterrichts, außerschulischen Unterrichts und Unterrichts im Anschluss an die Schulpflicht sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 57).
393 Im vorliegenden Fall ist mit der Kommission festzustellen, dass § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen ein breites Spektrum von Bildungsdienstleistungen erfasst, da er ganz allgemein vorsieht, dass Veranstaltungen für Schüler zu den Themen Sexualkultur, Sexualleben, sexuelle Ausrichtung und sexuelle Entwicklung nicht auf die Vermittlung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität ausgerichtet sein dürfen.
394 Wie die Generalanwältin in Nr. 337 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zeigt sich somit, dass diese Bestimmung auf Bildungsdienstleistungen anwendbar ist, d. h. im vorliegenden Fall auf Dienstleistungen der Bildung oder Information Minderjähriger über Sexualkultur, Sexualleben, sexuelle Ausrichtung und sexuelle Entwicklung, die, wenn sie außerhalb des öffentlichen Bildungssystems oder im Rahmen dieses Systems, aber von externen Dienstleistern gegen Entgelt erbracht werden, unter den Begriff „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 fallen.
395 Insoweit ist das Vorbringen Ungarns unerheblich, dass § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen in den Anwendungsbereich von Art. 165 Abs. 1 AEUV falle, da dieser § 9 die Lehrinhalte regele.
396 Wie sich aus der in Rn. 272 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, sind die Mitgliedstaaten zwar nach Art. 165 Abs. 1 AEUV für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig, sie müssen jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und u. a. die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr, insbesondere Art. 56 AEUV, beachten.
397 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 keine Anwendung findet, da die betreffenden Dienstleistungen auch auf andere Weise als mittels eines audiovisuellen Mediendiensts oder auf elektronischem Wege erbracht werden können.
398 Als Drittes können diese Bildungsdienstleistungen nicht unter die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2006/123 vorgesehene Ausnahme fallen, wonach diese u. a. nicht für „soziale Dienstleistungen“ im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung gilt.
399 Nicht unter den Begriff „soziale Dienstleistungen“ fallen nämlich Bildungsdienstleistungen, die üblicherweise Schülern erbracht werden, wie die in § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen genannten, da dieser Begriff Tätigkeiten betrifft, die entscheidend dazu beitragen, das Grundrecht auf Schutz der Würde des Menschen zu garantieren, indem verhindert wird, dass die dadurch Begünstigten Gefahr laufen, marginalisiert zu werden, und in denen in diesem Sinne die Grundsätze des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität ihren Niederschlag finden (Urteile vom 11. Juli 2013, Femarbel, C‑57/12, EU:C:2013:517, Rn. 43, und vom 18. Dezember 2025, Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvænge, C‑417/23, EU:C:2025:1017, Rn. 64).
400 Als Viertes stellt § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen eine Anforderung dar, die geeignet ist, den durch die Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123 gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr zu beschränken, wenn die Dienstleistungen, die Veranstaltungen für Schüler zu den Themen Sexualkultur, Sexualleben, sexuelle Ausrichtung und sexuelle Entwicklung betreffen, außerhalb des öffentlichen Bildungssystems oder im Rahmen dieses Systems, aber von externen Dienstleistern gegen Entgelt erbracht werden.
401 Angesichts der in Rn. 349 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen die Ausübung dieser Freiheit weniger attraktiv macht.
b) Zur Rechtfertigung der Beschränkungen im Sinne der Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123 sowie von Art. 56 AEUV
1) Vorbringen der Parteien
402 Die Kommission macht geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssten beschränkende nationale Maßnahmen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, geeignet sein, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dürften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei.
403 Weder § 6/A des Kinderschutzgesetzes noch § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung noch § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen könnten jedoch als gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen werden.
404 Die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit oder der Schutz der Umwelt könnten nicht zur Rechtfertigung der betreffenden Beschränkungen angeführt werden, da Ungarn nicht nachgewiesen habe, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die das von Ungarn geltend gemachte Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich den Schutz von Minderjährigen, berühre.
405 Demzufolge stünden die in Rn. 403 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen nicht im Einklang mit den in Art. 16 der Richtlinie 2006/123 aufgestellten Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, die auch für die in Art. 19 dieser Richtlinie genannten Anforderungen gälten, und verstießen auch gegen Art. 56 AEUV.
406 Ungarn macht geltend, dass diese Bestimmungen geeignet seien, das im Allgemeininteresse liegende Ziel des Schutzes des Rechts Minderjähriger auf eine gesunde körperliche, geistige, emotionale oder sittliche Entwicklung zu erreichen, da Minderjährige mangels einer kritische Betrachtung viel stärker als Erwachsene dazu neigten, sich von schädlichen Inhalten beeinflussen zu lassen. Außerdem gingen diese Bestimmungen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels des Kinderschutzes erforderlich sei.
407 Insbesondere sehe § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung vor, dass Werbung mit den von dieser Bestimmung erfassten Inhalten weiterhin an Orten, die nicht von Kindern besucht würden, oder in Veröffentlichungen, zu denen die Kinder keinen Zugang hätten, verbreitet werden könne, so dass die im Wesentlichen im Urteil vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética (C‑500/06, EU:C:2008:421, Rn. 35), angeführten Voraussetzungen erfüllt seien.
2) Würdigung durch den Gerichtshof
408 Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 kann der Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, unter Beachtung von Abs. 1 dieses Art. 16 Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen stellen, die u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind.
409 Nach Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie müssen diese Anforderungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was bedeutet, dass sie zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist.
410 Im Übrigen obliegt dem betreffenden Mitgliedstaat der Nachweis, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulausbildung], C‑66/18, EU:C:2020:792, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).
411 Im vorliegenden Fall beruft sich Ungarn insoweit auf die gesunde körperliche, geistige, emotionale oder sittliche Entwicklung Minderjähriger.
412 Dieses Ziel kann indessen die in den Rn. 352, 373 und 400 des vorliegenden Urteils festgestellten Anforderungen und Beschränkungen nicht rechtfertigen.
413 Nach der in den Rn. 129 bis 133 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nämlich nicht auf eine Auslegung von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 stützen, die das in Art. 21 Abs. 1 der Charta verankerte Verbot jeglicher Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung missachtet, da dieses Verbot als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter hat.
414 Wie bereits in Rn. 306 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, bewirken indessen sowohl § 6/A des Kinderschutzgesetzes als auch § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung eine Diskriminierung unmittelbar wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung, die mit diesem Verbot unvereinbar ist. Diese Bestimmungen missachten somit den Wesensgehalt von Art. 21 Abs. 1 der Charta. Darüber hinaus ist aus Gründen, die den in derselben Randnummer in Bezug genommenen entsprechen, festzustellen, dass § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen eine Diskriminierung unmittelbar wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung bewirkt, die ebenfalls mit Art. 21 Abs. 1 der Charta unvereinbar ist.
415 Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die in § 6/A des Kinderschutzgesetzes, in § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung und in § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen festgelegten Anforderungen nicht im Hinblick auf Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123, ausgelegt im Licht von Art. 21 Abs. 1 der Charta, gerechtfertigt werden können.
c) Ergebnis
416 Nach alledem ist die dritte Rüge begründet, wobei diese Schlussfolgerung in Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 326 bis 352, 365 bis 376 und 389 bis 401 des vorliegenden Urteils nicht durch das Vorbringen Ungarns in Frage gestellt werden kann, wonach die dritte Rüge nicht den für Vertragsverletzungsklagen geltenden Beweisanforderungen genüge.
4. Zur fünften Rüge: Verstöße gegen die Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta
417 Mit ihrer fünften Rüge, die an vierter Stelle zu prüfen ist, wirft die Kommission Ungarn vor, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta verstoßen zu haben.
418 § 6/A des Kinderschutzgesetzes, § 8 Abs. 1a des Gesetzes über kommerzielle Werbung, § 9 Abs. 1 und 6 und § 32 Abs. 4a des Gesetzes über Mediendienste sowie § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen (im Folgenden zusammen: streitige Bestimmungen) missachteten die Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta, soweit sie den Zugang von Personen unter 18 Jahren zu Medieninhalten oder kommerziellen Kommunikationen beschränkten, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittelten oder darstellten.
a) Zur Anwendbarkeit der Charta auf § 6/A des Kinderschutzgesetzes und § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen
419 Zunächst ist das auf das Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281, Rn. 34), gestützte Vorbringen Ungarns zurückzuweisen, wonach das Kinderschutzgesetz und das Gesetz über das öffentliche Bildungswesen, da die Festlegung des Inhalts der öffentlichen Bildung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fielen, so dass diese Gesetze nicht die Charta beachten müssten.
420 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert ist; danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Hierzu genügt die Feststellung, dass sich insbesondere aus den Rn. 281, 352 und 400 des vorliegenden Urteils ergibt, dass zum einen § 6/A des Kinderschutzgesetzes und zum anderen § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen Anforderungen darstellen, die geeignet sind, den freien Dienstleistungsverkehr entweder im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 oder im Sinne der Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123 einzuschränken.
421 Nach gefestigter Rechtsprechung müssen solche Maßnahmen mit der Charta im Einklang stehen, was insbesondere bedeutet, dass sie die in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten nicht einschränken oder dass etwaige Einschränkungen im Hinblick auf die in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Erfordernisse gerechtfertigt sind (Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C‑78/18, EU:C:2020:476, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
b) Zum Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Art. 21 der Charta
422 Der fünften Rüge ist insofern unmittelbar stattzugeben, als mit ihr ein Verstoß Ungarns gegen seine Verpflichtungen aus Art. 21 Abs. 1 der Charta gerügt wird. Ein solcher Verstoß ergibt sich nämlich zwangsläufig aus den Rn. 135 bis 162, 196, 203, 230, 306, 414 und 415 des vorliegenden Urteils, in denen im Wesentlichen festgestellt wird, dass alle von den ersten drei Rügen erfassten Bestimmungen des ungarischen Rechts den Wesensgehalt von Art. 21 Abs. 1 der Charta missachten.
c) Zum Vorliegen von Einschränkungen der mit den Art. 7 und 11 der Charta garantierten Rechte und Freiheiten
423 Zunächst ist zu prüfen, ob die streitigen Bestimmungen, wie die Kommission geltend macht, die in den Art. 7 und 11 der Charta garantierten Rechte und Freiheiten einschränken und, wenn ja, ob diese Einschränkungen, wie Ungarn geltend macht, im Hinblick auf die in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Anforderungen gerechtfertigt werden können.
1) Zum Vorliegen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta
i) Vorbringen der Parteien
424 Die Kommission macht geltend, die streitigen Bestimmungen, die in Bezug auf Personen unter 18 Jahren Inhalte oder Werbung beschränkten, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität vermittelten oder darstellten, verstießen gegen das in Art. 7 der Charta verankerte Recht nicht cisgeschlechtlicher oder nicht heterosexueller Personen auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
425 Nach Art. 52 Abs. 3 der Charta sei das durch ihren Art. 7 garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK auszulegen.
426 Nach dieser Rechtsprechung sei der Begriff „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK, der nicht abschließend definiert werden könne, weit dahin zu verstehen, dass er die körperliche und seelische Unversehrtheit einer Person sowie das Recht auf „persönliche Entwicklung“ oder auf Selbstbestimmung umfasse.
427 Im Übrigen gehörten nach dieser Rechtsprechung auch die sexuelle Identität oder Identifizierung, der Name, die sexuelle Ausrichtung und das Sexualleben zu der persönlichen Sphäre, die durch Art. 8 EMRK geschützt werde, der somit im Wesentlichen den Zweck habe, den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu schützen.
428 Um festzustellen, ob Äußerungen, die eine bestimmte Gruppe beträfen, die Schwelle für die Anwendung von Art. 8 EMRK erreichten, berücksichtige der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zum einen die Merkmale der zu dieser Gruppe gehörenden Personen und zum anderen den genauen Inhalt der negativen Äußerungen zu dieser Gruppe sowie die Form und die Tragweite der Äußerungen und den allgemeinen Kontext, in dem sie gemacht worden seien.
429 Im Hinblick auf diese Kriterien ist die Kommission der Auffassung, dass die streitigen Bestimmungen und die sich aus ihrer Anwendung ergebende Unterbindung der Darstellung von nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen und Lebensweisen als solche eine stigmatisierende Wirkung haben könnten. Diese Stigmatisierung werde dadurch verstärkt, dass ein Gesetzestext vorsehe, dass Kinder vor Darstellungen von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität geschützt werden müssten. Sie werde noch durch den Kontext intensiviert, in den sich das Änderungsgesetz einfüge, das einen Zusammenhang herstellen könne zwischen zum einen den von Pädophilie ausgehenden Gefahren und zum anderen einer Gefahr, die von der bloßen Existenz von nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen ausgehe, wobei die implizite Botschaft darin bestehe, dass diese Personen ebenso gefährlich seien wie Pädophile.
430 Diese Bestimmungen, die nicht cisgeschlechtliche oder nicht heterosexuelle Personen unmittelbar diskriminierten, führten zu einer Marginalisierung und Stigmatisierung dieser Personen unter Verletzung des in Art. 7 der Charta verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
431 Ungarn entgegnet, die streitigen Bestimmungen könnten nicht dahin ausgelegt werden, dass sie in das Recht von nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingriffen. Diese Bestimmungen hätten weder einen diskriminierenden noch einen stigmatisierenden Zweck und könnten nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Personen als schädlich oder als eine Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen seien.
432 Ungarn räumt zwar ein, dass der Begriff „Privatleben“ im Sinne von Art. 7 der Charta weit sei und das Recht auf persönliche Entwicklung und Selbstbestimmung umfasse.
433 Die Kommission habe jedoch nicht dargetan, dass die streitigen Bestimmungen in das Recht von nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne dieses Artikels eingriffen, da diese Bestimmungen den Schutz Minderjähriger in spezifischen Situationen beträfen, ohne dass sie Auswirkungen auf gesellschaftlicher Ebene hätten.
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
434 Nach Art. 7 der Charta hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
435 Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung die sexuelle Identität und die sexuelle Ausrichtung einer Person als konstitutives Element und eine der intimsten Angelegenheiten ihres Privatlebens schützt. Somit umfasst diese Bestimmung das Recht jedes Einzelnen, die Einzelheiten seiner Identität als Mensch festzulegen, was das Recht transsexueller Personen auf persönliche Entwicklung und auf körperliche und seelische Unversehrtheit sowie auf Achtung und Anerkennung ihrer sexuellen Ausrichtung und Identität umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C‑4/23, EU:C:2024:845, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
436 Art. 7 der Charta erlegt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck neben negativen Verpflichtungen, die den Schutz nicht cisgeschlechtlicher Personen, einschließlich transsexueller Personen, und nicht heterosexueller Personen vor willkürlichen Eingriffen des Staates bezwecken, positive Verpflichtungen auf, was auch die Einrichtung wirksamer und zugänglicher Verfahren impliziert, die eine tatsächliche Achtung ihres Rechts auf sexuelle Identität gewährleisten. Zudem verfügen die Mitgliedstaaten angesichts der besonderen Bedeutung dieses Rechts in diesem Bereich nur über einen begrenzten Wertungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C‑4/23, EU:C:2024:845, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
437 Außerdem berücksichtigt der Gerichtshof gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta, der die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten gewährleisten soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts berührt wird und insbesondere ohne dass es dadurch ausgeschlossen wird, dass das Unionsrecht einen weiter gehenden Schutz gewährt, bei der Auslegung der durch Art. 7 der Charta garantierten Rechte u. a. die entsprechenden durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechte in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Mindestschutzstandard (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2022, Orde van Vlaamse Balies u. a., C‑694/20, EU:C:2022:963, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. November 2025, Wojewoda Mazowiecki, C‑713/23, EU:C:2025:917, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
438 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass der Begriff „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein weiter Begriff ist, der nicht abschließend definiert werden kann. Dieser Begriff umfasst die körperliche und seelische Unversehrtheit der Person und mitunter Aspekte der körperlichen und sozialen Identität einer Person, darunter das Recht, Beziehungen zu Mitmenschen einzugehen und zu entwickeln, das Recht auf „persönliche Entwicklung“ oder das Recht auf Selbstbestimmung als solches. Im Übrigen gehören auch die sexuelle Identität, der Name, die sexuelle Ausrichtung und das Sexualleben zu der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten persönlichen Sphäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, 23. September 2010, Schüth/Deutschland, CE:ECHR:2010:0923JUD000162003, § 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
439 Art. 8 EMRK umfasst und garantiert auch das Recht auf ein „soziales Privatleben“, d. h. die Möglichkeit für den Einzelnen, seine soziale Identität zu entwickeln (vgl. in diesem Sinne EGMR, 5. September 2017, Bărbulescu/Rumänien, CE:ECHR:2017:0905JUD006149608, § 70).
440 In Anbetracht dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK kommt dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens somit eine besondere Bedeutung für den Schutz der sexuellen Identität und der sexuellen Ausrichtung zu, und zwar sowohl im persönlichen als auch im sozialen Bereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, F, C‑473/16, EU:C:2018:36, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
441 Im vorliegenden Fall fallen die streitigen Bestimmungen insoweit in den Anwendungsbereich des Begriffs „Privatleben“ im Sinne von Art. 7 der Charta, als sie den Zugang Minderjähriger zu Inhalten oder kommerziellen Kommunikationen beschränken, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermitteln oder darstellen.
442 Diese Bestimmungen betreffen nämlich die Entwicklung der individuellen sexuellen Identität einer Person als konstitutives Element und einen der intimsten Aspekte ihres Privatlebens im Sinne der in Rn. 435 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung.
443 In Anbetracht der Tatsache, dass diese Bestimmungen den Zugang Minderjähriger nur zu Inhalten oder kommerziellen Mitteilungen beschränken, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermitteln oder darstellen, ist indessen davon auszugehen, dass eine solche Beschränkung gegenüber den Mitgliedern der Gesellschaft, die von diesen Bestimmungen betroffen sind, kränkend und stigmatisierend ist.
444 Erstens ergibt sich dieser kränkende und stigmatisierende Charakter daraus, dass diese Mitglieder der Gesellschaft, d. h. nicht cisgeschlechtliche Personen, einschließlich transsexueller Personen, oder nicht heterosexuelle Personen, allein wegen ihrer sexuellen Identität oder ihrer sexuellen Ausrichtung als schädlich für die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung Minderjähriger angesehen werden.
445 Zweitens bewirkt die mit den streitigen Bestimmungen vorgenommene Beschränkung der Inhalte oder der kommerziellen Kommunikationen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermitteln oder darstellen, nicht nur eine Marginalisierung nicht cisgeschlechtlicher Personen, einschließlich transsexueller Personen, oder nicht heterosexueller Personen, sondern verstärkt die stigmatisierende Wahrnehmung ihrer sexuellen Identität oder ihrer sexuellen Ausrichtung in der öffentlichen Sphäre.
446 Drittens ist, wie die Kommission im Wesentlichen geltend macht, der Umstand, dass mit einem Gesetzgebungsakt wie dem Änderungsgesetz nach seinem Titel „ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter“ eingeführt wird und gleichzeitig vorgesehen ist, dass Minderjährige vor Darstellungen von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität geschützt werden müssen, ebenfalls geeignet, die kränkende und stigmatisierende Wirkung der streitigen Bestimmungen zu verstärken oder gar die Entwicklung hassgetriebenen Verhaltens gegenüber nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen hervorzurufen, da sie auf diese Weise mit Sexualstraftätern in Verbindung gebracht werden könnten.
447 Viertens obliegt den Mitgliedstaaten, wie sich aus der in Rn. 436 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, eine positive Verpflichtung, die tatsächliche Wahrung des Rechts jeder Person auf Entwicklung einer sexuellen Identität zu gewährleisten, doch zeigen die streitigen Bestimmungen, wie im Wesentlichen bereits in Rn. 136 dieses Urteils festgestellt worden ist, eine Bevorzugung bestimmter Arten von persönlichen oder sexuellen Identitäten, Beziehungen oder Familien gegenüber anderen, womit zur Stigmatisierung der Identitäten, Beziehungen oder Familien beigetragen wird, die nicht zu diesen Arten gehören.
448 Folglich stellt das mit diesen Bestimmungen vorgesehene Verbot, Minderjährigen Inhalte oder Werbung zugänglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität vermitteln oder darstellen, eine besonders schwere Einschränkung des in Art. 7 der Charta verankerten Rechts von nicht cisgeschlechtlichen Personen, einschließlich transsexueller Personen, und nicht heterosexuellen Personen auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.
2) Zum Vorliegen einer Einschränkung der in Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung
i) Vorbringen der Parteien
449 Die Kommission macht geltend, die streitigen Bestimmungen, die in Bezug auf Personen unter 18 Jahren den Zugang zu Inhalten oder Werbung beschränkten, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität vermittelten oder darstellten, verstießen gegen das in Art. 11 der Charta verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieser Verstoß sei nicht auf nicht cisgeschlechtliche oder nicht heterosexuelle Personen beschränkt, da dadurch das Recht eines jeden Bürgers – unabhängig vom Geschlecht oder der sexuellen Ausrichtung –, die fraglichen Inhalte zu übermitteln und zu empfangen, eingeschränkt werde.
450 Genauer gesagt beschränkten diese Bestimmungen das Recht der Mediendiensteanbieter, der Anbieter von Werbedienstleistungen, der Anbieter, die Werbung im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einsetzten, sowie der Anbieter von Bildungsdienstleistungen, bestimmte Inhalte nach Maßgabe ihrer Ziele, ihrer Überzeugungen oder ihrer persönlichen Entscheidungen zu verbreiten.
451 Im Übrigen wirkten sich die streitigen Bestimmungen negativ auf die Fähigkeit von Personen, einschließlich nicht cisgeschlechtlicher oder nicht heterosexueller Personen, aus, Informationen in gleicher Weise zu äußern oder zu empfangen, wie wenn sie über Beziehungen oder Fragen in Bezug auf cisgeschlechtliche oder heterosexuelle Personen kommunizieren wollten.
452 Diese Bestimmungen seien äußerst weit gefasst und vage formuliert worden, so dass sie ein breites Spektrum von Inhalten erfassten und bei der Entscheidung, welche Art von Inhalt die Vermittlung einer sexuellen Ausrichtung darstelle, einen weiten Beurteilungsspielraum ließen.
453 Ungarn macht geltend, dass die streitigen Bestimmungen nicht unmittelbar in das Recht nicht cisgeschlechtlicher oder nicht heterosexueller Personen auf freie Meinungsäußerung eingriffen, da diese Personen nicht Adressaten dieser Bestimmungen seien und diese nur die Darstellung oder Vermittlung der betreffenden Inhalte in einigen spezifischen Bereichen des Lebens Minderjähriger beschränkten.
454 In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Minderjährige schutzbedürftiger seien als Erwachsene, da ihre Persönlichkeit noch unreif sei, und dass sie aufgrund ihres Alters einen besonderen Schutz vor der Vermittlung oder Darstellung bestimmter sensibler Inhalte benötigten. Mit den streitigen Bestimmungen solle somit eine Begrenzung für den Bezug von Informationen durch einen Minderjährigen aus von seinen Eltern unabhängigen Quellen und ohne jede Kontrolle durch seine Eltern eingeführt werden.
455 Diese Bestimmungen könnten daher nicht dahin ausgelegt werden, dass sie das Recht eines jeden Bürgers, die fraglichen Inhalte zu übermitteln und zu empfangen, einschränkten, da die Einschränkung der Kommunikation nur spezifische Situationen betreffe und nur auf Minderjährige abziele.
456 Die Freiheit der Meinungsäußerung sei kein absolutes Grundrecht, da dieses Grundrecht zahlreichen Einschränkungen unterliege, insbesondere wenn es um den Schutz der Rechte anderer gehe, wobei es sich im vorliegenden Fall um Minderjährige sowie ihre Eltern oder Vormunde handele, die über das Recht verfügten, selbst über ihre Erziehung entscheiden zu können.
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
457 Nach Art. 11 Abs. 1 der Charta hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
458 Abs. 2 dieses Artikels bestimmt, dass die Freiheit der Medien und ihre Pluralität geachtet werden.
459 Wie sich aus Rn. 437 des vorliegenden Urteils ergibt, berücksichtigt der Gerichtshof bei seiner Auslegung der durch Art. 11 der Charta garantierten Rechte gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta u. a. die entsprechenden durch Art. 10 EMRK garantierten Rechte in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Mindestschutzstandard.
460 Die Freiheit der Meinungsäußerung bildet eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Fortschritt in einer demokratischen Gesellschaft und die Entfaltung jedes Einzelnen, und sie schützt grundsätzlich nicht nur positiv aufgenommene oder als harmlos oder unwichtig angesehene „Informationen“ oder „Ideen“, sondern – um Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit zu gewährleisten, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt – auch solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C‑280/21, EU:C:2023:13, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
461 In Anbetracht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die für die Auslegung von Art. 11 der Charta relevant ist, sind die Begriffe „Informationen“ oder „Ideen“ im Sinne dieser Bestimmung weit auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C‑280/21, EU:C:2023:13, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
462 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantiert Art. 10 EMRK nämlich jedermann die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit und betrifft nicht nur den Inhalt der Informationen, sondern auch die Mittel zu ihrer Verbreitung, wobei jede Einschränkung dieser Mittel das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen berührt (Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑401/19, EU:C:2022:297, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
463 Diese Freiheit gilt insbesondere für die Verbreitung von Informationen geschäftlicher Art durch einen Unternehmer, u. a. in Form von Werbebotschaften (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
464 Ergänzend zu der durch Art. 11 Abs. 1 der Charta garantierten Grundfreiheit, Informationen zu erhalten, soll Art. 11 Abs. 2 der Charta den Pluralismus durch die Vielfalt der Nachrichten und Programme in der Union fördern (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 51).
465 Somit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine nationale Maßnahme, soweit sie in Bezug auf bestimmte Inhalte oder Werbung, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität vermitteln oder darstellen, ihre Verbreitungsmöglichkeiten beschränkt oder den Zugang dazu verbietet, in die in Art. 11 der Charta verankerte Freiheit der Meinungsäußerung der betreffenden Anbieter eingreift (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
466 Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die streitigen Bestimmungen das Recht der Mediendiensteanbieter, der Anbieter von Werbedienstleistungen, der Anbieter, die Werbung im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einsetzen, sowie der Anbieter von Bildungsdienstleistungen einschränken, Inhalte oder Werbung zu verbreiten, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermitteln oder darstellen. Diese Bestimmungen schränken daher das in Art. 11 der Charta garantierte Recht auf Übermittlung von „Informationen“ und damit den Pluralismus durch die Vielfalt der Nachrichten und Programme in der Union ein.
467 Als Zweites bewirken diese Bestimmungen auch eine Einschränkung des in Art. 11 der Charta garantierten Rechts jeder Person, Informationen zu erhalten, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermitteln oder darstellen.
468 Somit schränken die streitigen Bestimmungen die Meinungs- und Informationsfreiheit nicht nur gegenüber Minderjährigen ein, sondern auch gegenüber der breiten Öffentlichkeit, die solche Inhalte empfangen möchte, sowie gegenüber den Diensteanbietern, die diese Inhalte in Form von Werbung, Werbung für gesellschaftliche Zwecke oder Informationen von öffentlichem Interesse in der öffentlichen Sphäre verbreiten.
469 Als Drittes kann in diesem Zusammenhang das Vorbringen Ungarns keinen Erfolg haben, wonach diese Bestimmungen das Recht nicht cisgeschlechtlicher oder nicht heterosexueller Personen auf freie Meinungsäußerung nicht unmittelbar berührten, da diese Personen nicht Adressaten dieser Bestimmungen seien.
470 Art. 11 der Charta gilt nämlich, wie sich aus den Rn. 466 bis 468 des vorliegenden Urteils ergibt, für jedes Verbot oder jede Beschränkung der Verbreitung oder des Empfangs von Inhalten, auf die sich diese Bestimmungen beziehen, und nicht nur für die Bedingungen, unter denen sich nicht cisgeschlechtliche Personen, einschließlich transgeschlechtlicher Personen, und nicht heterosexuelle Personen äußern können.
471 Folglich stellt das in den streitigen Bestimmungen vorgesehene Verbot, Minderjährigen Inhalte oder Werbung zugänglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität vermitteln oder darstellen, einen besonders schweren Eingriff in die durch Art. 11 der Charta garantierte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit dar.
d) Zur Rechtfertigung der Einschränkungen der in den Art. 7 und 11 der Charta garantierten Rechte und Freiheiten
472 Die Kommission macht aus Gründen, die im Wesentlichen den in den Rn. 96 bis 105 des vorliegenden Urteils dargelegten entsprechen, geltend, dass die Einschränkungen der in den Art. 7 und 11 der Charta garantierten Rechte und Freiheiten nicht als im Hinblick auf Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt oder verhältnismäßig angesehen werden könnten. Ungarn macht aus Gründen, die im Wesentlichen den in den Rn. 115 bis 122 des vorliegenden Urteils dargelegten entsprechen, geltend, dass diese Einschränkungen im Hinblick auf die mit ihnen verfolgten Ziele erforderlich und verhältnismäßig seien, nämlich im Hinblick auf zum einen das Wohl des Kindes, das nach Art. 24 Abs. 2 der Charta zu verfolgen sei, und zum anderen den Schutz des in Art. 14 Abs. 3 der Charta verankerten Rechts der Eltern, die Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen.
473 In Anbetracht der Feststellungen in den Rn. 135 bis 162 des vorliegenden Urteils, die in vollem Umfang auf die Prüfung der besonders schweren Eingriffe in die in den Art. 7 und 11 der Charta garantierten Rechte und Freiheiten, die sich aus den in Rede stehenden Bestimmungen des Änderungsgesetzes ergeben, übertragbar sind, ist indessen festzustellen, dass diese Eingriffe nicht durch die Verfolgung dieser Ziele gerechtfertigt werden können.
e) Zum Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 1 der Charta
474 Im Rahmen der Prüfung der fünften Rüge hat der Gerichtshof noch zu beurteilen, ob die streitigen Bestimmungen auch gegen Art. 1 der Charta verstoßen.
1) Vorbringen der Parteien
475 Die Kommission macht geltend, die streitigen Bestimmungen verstießen gegen Art. 1 der Charta, da sie nicht nur eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung darstellten, sondern die Vermittlung oder Darstellung von Homosexualität oder Abweichungen vom Geschlecht bei der Geburt und Geschlechtsumwandlungen auch denselben Vorschriften und Beschränkungen unterwürfen, die für die Verbreitung von Pädophilie, Gewalt und Pornografie an Minderjährige gälten.
476 Die streitigen Bestimmungen assoziierten somit Homosexualität, Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität und Geschlechtsumwandlungen mit schweren Straftaten, einschließlich grausamen Straftaten.
477 Die Folge einer solchen Einstufung sei, dass nicht heterosexuelle Personen oder Personen, deren Geschlecht oder Geschlechtsidentität nicht dem bei der Geburt zugeordneten Geschlecht entspreche, als Personen angesehen würden, die auf moralischer und rechtlicher Ebene Personen „gleichwertig“ seien, die eine grundlegende Gefahr für die Gesellschaft darstellten.
478 Eine in verbindlichen Rechtsakten vorgenommene Assoziierung nicht cisgeschlechtlicher oder nicht heterosexueller Personen mit Pädophilie, Gewalt und Pornografie führe dazu, dass diese Personen aus Sicht der Gesellschaft als „hassenswerte“, zu ächtende oder auszuschließende Personen angesehen würden.
479 Insoweit werde die Verletzung der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 der Charta durch den Kontext verschärft, in dem die streitigen Bestimmungen erlassen worden seien. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Bestimmungen von den Organen eines Mitgliedstaats vorgeschlagen und erlassen worden seien und Gesetzeskraft hätten, was im Einklang mit der auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Januar 2023, Macatė/Litauen (CE:ECHR:2023:0123JUD006143519), zurückgehenden Rechtsprechung ihre ächtende und stigmatisierende Wirkung verstärke.
480 Außerdem stelle das Argument Ungarns, dass der Titel des Änderungsgesetzes, nämlich „Gesetz Nr. LXXIX von 2021 über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern“, nur ein den ungarischen Anforderungen an die Gesetzgebung entsprechender synthetischer Titel sei, der die Bereiche und normativen Texte angebe, die von den mit dem Gesetz vorgenommenen Änderungen betroffen seien, einen irreführenden Einwand dar. Die Bestimmungen dieses Gesetzes legten nämlich den Schwerpunkt auf die Regulierung und Beschränkung von Inhalten, die nicht cisgeschlechtliche oder nicht heterosexuelle Personen oder Lebensweisen beträfen.
481 In Anbetracht dieser Erwägungen lasse sich der Erlass von Maßnahmen, die eine Person aus einem oder mehreren der in Art. 21 der Charta aufgeführten Gründe diskriminierten und stigmatisierten, als Verletzung der Würde dieser Person auslegen.
482 Ungarn bestreitet zum einen, dass die von den streitigen Bestimmungen erfassten Inhalte denselben Beschränkungen unterlägen wie die Verbreitung von Gewalt und Pornografie an Minderjährige. Diese Verbreitung falle nämlich nicht in die Kategorie V, auf die sich § 9 Abs. 6 des Gesetzes über Mediendienste beziehe, sondern gemäß Abs. 7 dieses Paragrafen in die Kategorie VI.
483 Zum anderen macht dieser Mitgliedstaat unter Bezugnahme auf das in Rn. 480 des vorliegenden Urteils dargelegte Vorbringen hinsichtlich des Titels des Änderungsgesetzes geltend, es gebe keine Grundlage für die Schlussfolgerung, dass die für Minderjährige potenziell schädlichen Inhalte, die Gegenstand der streitigen Bestimmungen seien, ein negatives Werturteil Ungarns, eine stigmatisierende Absicht oder Konzeption oder den Willen widerspiegelten, die Menschenwürde anzutasten.
484 Was außerdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Januar 2023, Macatė/Litauen (CE:ECHR:2023:0123JUD006143519), betreffe, so könne daraus keine inhaltliche Schlussfolgerung in Bezug auf die Vereinbarkeit der streitigen Bestimmungen mit der Charta gezogen werden, da diese Bestimmungen es nicht allgemein untersagten, Minderjährigen bestimmte Informationen zugänglich zu machen, sondern nur in besonderen Zusammenhängen und aus bestimmten Gründen. Ihr Anwendungsbereich sei daher viel enger als die nationale Regelung, um die es in jenem Urteil gegangen sei.
2) Würdigung durch den Gerichtshof
485 Nach Art. 1 der Charta ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
486 Aus den Erläuterungen zur Charta geht hervor, dass die Würde des Menschen im Sinne dieses Art. 1 nicht nur ein Grundrecht an sich ist, sondern das eigentliche Fundament der Grundrechte bildet. In diesem Zusammenhang beziehen sich diese Erläuterungen u. a. auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 angenommene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, in der die Menschenwürde in ihrer Präambel verankert wurde und in der es heißt, dass „die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet“. Daraus ergibt sich nach den Erläuterungen zur Charta, dass keines der in der Charta festgelegten Rechte dazu verwendet werden darf, die Würde eines anderen Menschen zu verletzen, und dass die Würde des Menschen zum Wesensgehalt der in der Charta festgelegten Rechte gehört. Sie darf daher auch bei Einschränkungen eines Rechts nicht angetastet werden.
487 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die streitigen Bestimmungen, wie sich aus den Rn. 444 und 445 des vorliegenden Urteils ergibt, zur Folge haben, dass nicht cisgeschlechtliche Personen, einschließlich transgeschlechtlicher Personen, und nicht heterosexuelle Personen, die eine Minderheit von Personen bilden, allein wegen ihrer sexuellen Identität oder ihrer sexuellen Ausrichtung stigmatisiert und marginalisiert werden.
488 Aus den Gründen, die bereits in Rn. 446 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, ergibt sich außerdem aus dem Titel des Änderungsgesetzes in Verbindung mit der stigmatisierenden und marginalisierenden Wirkung der streitigen Bestimmungen, dass Ungarn im Rahmen eines verbindlichen Gesetzgebungsakts eine Verbindung zwischen zum einen dem Umstand, nicht cisgeschlechtlich oder nicht heterosexuell zu sein, und zum anderen der pädophilen Kriminalität hergestellt hat. Eine solche Verbindung verletzt die Menschenwürde dieser Personen im Sinne von Art. 1 der Charta durch ihre kränkende und stigmatisierende Wirkung für nicht cisgeschlechtliche Personen, einschließlich transgeschlechtlicher Personen, und nicht heterosexuelle Personen und ist überdies geeignet, die Entwicklung hassgetriebenen Verhaltens gegenüber solchen Personen hervorzurufen.
489 Wie die Kommission geltend macht, führen diese Verbindung und diese Stigmatisierung dazu, dass eine Gruppe von Personen, die fester Bestandteil einer durch Pluralismus gekennzeichneten Gesellschaft sind, als eine Gefahr für diese Gesellschaft behandelt wird, die eine besondere rechtliche Behandlung verdient, die unter Missachtung von Art. 1 der Charta dazu führt, ihre soziale „Unsichtbarkeit“ zu begründen, zu erhalten oder zu verstärken.
490 Diese Feststellungen können nicht durch das Vorbringen Ungarns in Frage gestellt werden, dass die Verbreitung von Gewalt und Pornografie an Minderjährige nicht gemäß § 9 Abs. 6 des Gesetzes über Mediendienste in Kategorie V einzustufen sei, sondern gemäß § 9 Abs. 7 in Kategorie VI falle.
491 Hierzu genügt die Feststellung, dass diese Unterscheidung zwischen Verbreitungskategorien die Feststellung unberührt lässt, dass sich die Verbindung von nicht cisgeschlechtlichen Personen, einschließlich transgeschlechtlicher Personen, und nicht heterosexuellen Personen, mit pädophilen Straftätern aus dem Titel des Änderungsgesetzes in Verbindung mit der stigmatisierenden und marginalisierenden Wirkung der streitigen Bestimmungen ergibt.
492 Folglich verstößt das in den streitigen Bestimmungen vorgesehene Verbot, Minderjährigen Inhalte oder Werbung zugänglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen und Homosexualität vermitteln oder darstellen, gegen die mit Art. 1 der Charta geschützte Menschenwürde von nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen.
f) Ergebnis
493 Nach alledem ist die fünfte Rüge begründet, wobei dieses Ergebnis in Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 434 bis 448, 457 bis 471 und 485 bis 492 des vorliegenden Urteils nicht durch das Vorbringen Ungarns in Frage gestellt werden kann, dass die fünfte Rüge nicht den für Vertragsverletzungsklagen geltenden Beweisanforderungen genüge.
B. Zur sechsten Rüge: Verstoß gegen Art. 2 EUV
2. Vorbringen der Parteien
494 Mit ihrer sechsten Rüge, die an fünfter Stelle zu prüfen ist, wirft die Kommission Ungarn vor, mit dem Erlass des Änderungsgesetzes gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 EUV verstoßen zu haben, da die Bestimmungen dieses Gesetzes, die den Gegenstand der drei ersten Rügen sowie der fünften Rüge bildeten, gegen die in diesem Artikel genannten Werte der Achtung der Menschenwürde, der Gleichheit und der Wahrung der Menschenrechte verstießen.
495 In diesem Gesetz werde eine bewusste und koordinierte Politik widergespiegelt und zum Ausdruck gebracht, die darauf abziele, eine bestimmte soziale Gruppe, die fester Bestandteil der ungarischen Gesellschaft und der Europäischen Gesellschaft sei, d. h. nicht cisgeschlechtliche oder nicht heterosexuelle Personen, in unmittelbarem Widerspruch zu den in Art. 2 EUV genannten Grundwerten der Union zu marginalisieren und auszuschließen, wobei die begangenen Verstöße besonders schwerwiegend, zahlreich und offenkundig seien.
496 Angesichts des Ausmaßes der Missachtung des Unionsrechts, insbesondere der miteinander verbundenen Verstöße gegen die Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Verstöße eine klare Absicht widerspiegelten, die zu dieser sozialen Gruppe gehörenden Personen zu stigmatisieren, was mit diesen Werten nicht vereinbar sei.
497 Die Kommission weist darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit obliege, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergäben, zu ergreifen.
498 Auch in Art. 49 EUV, der für jeden europäischen Staat die Möglichkeit vorsehe, Mitglied der Union zu werden, werde darauf hingewiesen, dass die Union aus Staaten bestehe, die die in Art. 2 EUV genannten Werte von sich aus und freiwillig übernommen hätten, diese achteten und sich für ihre Förderung einsetzen.
499 Da diese Werte die Identität der Union als gemeinsame Rechtsordnung als solche definierten, müsse die Union nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Lage sein, innerhalb der Grenzen ihrer in den Verträgen vorgesehenen Befugnisse diese Werte zu verteidigen.
500 Das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren sei jedoch nicht das einzige Mittel zum Schutz dieser Werte.
501 So habe der Gerichtshof festgestellt, dass neben diesem Verfahren zahlreiche Bestimmungen der Verträge, die häufig durch Rechtsakte des abgeleiteten Rechts konkretisiert würden, den Unionsorganen die Befugnis verliehen, in einem Mitgliedstaat begangene Verletzungen dieser Werte zu prüfen, festzustellen und gegebenenfalls ahnden zu lassen.
502 Außerdem unterscheide sich dieses Verfahren insofern von den Vertragsverletzungsverfahren, als erstens die in den einschlägigen Bestimmungen der Unionsverträge vorgesehenen Anforderungen nicht übereinstimmten, da Art. 7 Abs. 2 EUV für seine Anwendung vorsehe, dass ein Mitgliedstaat eine „schwerwiegende und anhaltende“ Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Werte begangen habe. Zweitens erlaube Art. 7 EUV die Aussetzung der Rechte, die sich aus der Anwendung dieser Verträge ergäben, einschließlich der Stimmrechte im Rat, während diese Sanktion vom Gerichtshof in einem Urteil, mit dem eine Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV festgestellt werde, nicht verhängt werden könne.
503 Der Gerichtshof müsse daher dafür zuständig sein, die Achtung der in Art. 2 EUV verankerten Werte durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten. In Ermangelung einer entsprechenden spezifischen und ausdrücklichen Bestimmung könne eine Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht zugelassen werden.
504 Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass Art. 4 Abs. 2 EUV nicht herangezogen werden könne, um von der Anwendung von Art. 2 EUV abzuweichen. Die „nationale Identität“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV sei kein allgemeiner Grund für eine Abweichung von den in der Unionsrechtsordnung geltenden Grundsätzen und Grundrechten.
505 Die Kommission macht so unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs geltend, dass sich ein Mitgliedstaat nur dann auf Art. 4 Abs. 2 berufen könne, wenn er nachweisen könne, dass seine nationale Identität tatsächlich beeinträchtigt sei und dass seine Vorschriften auf objektiven Erwägungen beruhten, hinreichend begründet und verhältnismäßig seien und die in der Charta verankerten Grundrechte und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wahrten.
506 Die Kommission fügt hinzu, dass das Änderungsgesetz mit der Vorgabe, dass Minderjährige vor der Darstellung und Vermittlung von nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen sowie vor ihrer Lebensweise geschützt werden müssten, von der Prämisse ausgehe, dass solche Inhalte schädlich seien und ihrer Art und Existenz nach eine Gefahr für die Gesellschaft darstellten. Die Berufung auf das Vorsorgeprinzip spiegele den Ansatz wider, wonach die Geschlechtervielfalt einem potenziell gefährlichen „Produkt“ gleichkomme.
507 Was im Übrigen die sich aus Art. 2 EUV ergebenden rechtlichen Verpflichtungen angehe, deute nichts in seinem Wortlaut darauf hin, dass dieser Artikel nicht rechtsverbindlich sei.
508 Zunächst ergebe sich aus der Präambel des EU-Vertrags, dass Art. 2 EUV kein reiner Programmsatz sei. In diesem Zusammenhang habe der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 2 EUV keine bloße Aufzählung politischer Leitlinien oder Absichten darstelle, sondern Werte enthalte, die der Union als Rechtsgemeinschaft schlechthin ihr Gepräge gäben.
509 Sodann seien die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts allgemein definiert und würden häufig durch andere Bestimmungen des Primär- oder des Sekundärrechts konkretisiert, ohne dass ihnen die Verbindlichkeit oder Klarheit fehle.
510 Außerdem ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der rechtsverbindliche Charakter von Art. 2 EUV mit dem gegenseitigen Vertrauen im Einklang stehe, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen müsse, wobei jeder von ihnen die gemeinsamen Werte, auf die sich die Union stütze, mit allen anderen Mitgliedstaaten teile, wie in Art. 2 EUV klargestellt werde.
511 Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass Art. 2 EUV es ihr entgegen dem Vorbringen Ungarns nur erlaube, Verstöße gegen Vorschriften des Unionsrechts festzustellen, die eine gewisse Schwere oder horizontalen Charakter hätten, nämlich, wie im vorliegenden Fall, Verstöße gegen die Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta.
512 Zu dem von Ungarn ebenfalls geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem weist die Kommission darauf hin, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Verhängung einer Sanktion gehe, da das Urteil, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats nach Art. 258 AEUV festgestellt werde, rein deklaratorisch sei. Jedenfalls trägt sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs vor, dass dieser Grundsatz nur den Einzelnen zugutekomme.
513 Ungarn entgegnet, Art. 2 EUV sei eine Bestimmung allgemeiner Art, die nicht als Rechtsgrundlage für ein Vertragsverletzungsverfahren dienen könne, da er die gemeinsamen Werte der Union aufführe. Dieser Artikel verleihe der Kommission auch keine Befugnis zur unbeschränkten Kontrolle der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten.
514 Der Umstand, dass dieser Artikel verbindlich sei, bedeute nicht, dass seine Missachtung Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV sein könne. Das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren sei der wichtigste Weg zur Durchsetzung der in Art. 2 EUV verankerten Werte.
515 Aus dem Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 157 und 158), gehe hervor, dass bestimmte Bestimmungen der Charta und des AEU-Vertrags die Tragweite der in Art. 2 EUV verankerten Werte präzisierten, wobei diese Bestimmungen gegebenenfalls Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens sein könnten, anders als Art. 2 EUV für sich genommen. Daher beziehe sich nur Art. 7 EUV auf schwerwiegende Verletzungen der in Art. 2 EUV selbst genannten Werte.
516 Im Übrigen trägt Ungarn vor, es habe sich nicht auf die Wahrung seiner nationalen Identität berufen, um die Nichtbeachtung der Unionsverträge zu rechtfertigen, da das Änderungsgesetz weder gegen diese Verträge noch gegen die Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts verstoße. Ungarn macht dagegen geltend, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Schutzes der grundlegenden Interessen der Gesellschaft in Bezug auf Fragen, die eng mit ihrer nationalen Identität verbunden seien, über einen Wertungsspielraum verfügten, wobei Generalanwalt Collins in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Commune d’Ans (C‑148/22, EU:C:2023:378, Nr. 45) einen solchen Wertungsspielraum hervorgehoben habe.
517 Schließlich könne es gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, wenn ein Mitgliedstaat wegen einer Verletzung sowohl der in der Charta verankerten Grundrechte als auch von Art. 2 EUV verurteilt werde.
518 Jedenfalls ziele das Änderungsgesetz nicht darauf ab, nicht cisgeschlechtliche oder nicht heterosexuelle Personen zu stigmatisieren oder aus der Gesellschaft auszuschließen.
519 Nach alledem sei die sechste Rüge unzulässig oder, hilfsweise, unbegründet.
3. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Zur Verbindlichkeit von Art. 2 AEUV
520 Was als Erstes das Vorbringen Ungarns betrifft, Art. 2 EUV enthalte keine konkreten Anforderungen, die als solche die Grundlage für eine Vertragsverletzungsklage bilden könnten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Union über einen eigenen verfassungsrechtlichen Rahmen verfügt. Hierzu gehören die in Art. 2 EUV genannten „Werte, auf die sich die Union gründet“, nämlich „die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören“, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die Vorschriften der Charta und die Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
521 Nach Art. 49 EUV ist die Achtung dieser Werte eine Vorbedingung für den Beitritt jedes europäischen Staates, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, zur Union, die somit Staaten umfasst, die diesen Werten von sich aus und freiwillig beigetreten sind und sich kontinuierlich für ihre Förderung einsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 124, vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 142, und vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
522 Ein Kandidatenland tritt nämlich, wenn es ein Mitgliedstaat wird, einer rechtlichen Konstruktion bei, die auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat die in Art. 2 EUV genannten gemeinsamen Werte, auf die sich die Union gründet, mit allen anderen Mitgliedstaaten teilt und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen. Diese Prämisse gehört zu den besonderen und wesentlichen Merkmalen des Unionsrechts, die mit dessen Eigenart zusammenhängen und sich aus der Autonomie ergeben, die das Unionsrecht gegenüber den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und dem Völkerrecht genießt. Sie impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in die Anerkennung dieser Werte und damit in die Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 125, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).
523 Daraus folgt, dass die Achtung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben. Die Achtung dieser Werte kann nämlich nicht auf eine Verpflichtung reduziert werden, der ein Beitrittskandidat im Hinblick auf seinen Beitritt zur Union unterläge und der er danach wieder entsagen könnte (Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 126, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).
524 Im Übrigen darf ein Mitgliedstaat seine Rechtsvorschriften nicht dergestalt ändern, dass der Schutz der in Art. 2 EUV verankerten Werte vermindert wird. Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie jeden Rückschritt im Hinblick auf diese Werte vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 und 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
525 Daraus folgt, dass Art. 2 EUV keine bloße Aufzählung politischer Leitlinien oder Absichten darstellt, sondern Werte enthält, die der Union als Rechtsgemeinschaft schlechthin ihr Gepräge geben und die von den Mitgliedstaaten verlangen, sie beizubehalten und zu fördern. Diese Werte schlagen sich in Grundsätzen und Vorschriften nieder, die präzisere rechtsverbindliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten beinhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 232, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 264).
526 In der Präambel der Charta heißt es u. a., dass die Union auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beruht und die in der Charta aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt. In den Art. 6, 7, 10, 11, 20, 21 und 23 der Charta wird u. a. die Tragweite der in Art. 2 EUV genannten Werte der Menschenwürde, der Freiheit, der Gleichheit, der Wahrung der Menschenrechte, der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit von Frauen und Männern präzisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 157).
527 Der von Ungarn geltend gemachte Umstand, dass die in Art. 2 EUV genannten Werte in anderen Grundsätzen und Bestimmungen des Unionsrechts konkretisiert werden, die präzisere rechtsverbindliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten im Sinne der in Rn. 525 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung enthalten, kann jedoch die Rechtsverbindlichkeit dieser Werte für die Mitgliedstaaten nicht in Frage stellen.
528 Eine solche Auslegung von Art. 2 EUV ergibt sich nicht nur aus seinem Wortlaut, sondern auch aus seinem Kontext und seiner Entstehungsgeschichte.
529 Was erstens den Wortlaut von Art. 2 EUV anbelangt, so sind danach die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
530 Somit ist festzustellen, dass Art. 2 EUV die Grundwerte der Union festlegt, zu deren Achtung, Beibehaltung und Förderung sich die Mitgliedstaaten, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Union durch diese Werte gebunden sind, gegenseitig verpflichten.
531 Was zweitens den Kontext betrifft, in den sich Art. 2 EUV einfügt, so spricht der allgemeine Aufbau des EU-Vertrags ebenfalls dafür, dass die in diesem Artikel verankerten Werte verbindlich sind.
532 Insoweit enthält die Präambel des EU-Vertrags bereits eine allgemeine Bezugnahme auf die „unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte“, wobei sich diese Werte somit zumindest teilweise mit den in Art. 2 EUV verankerten gemeinsamen Werten überschneiden. Diese Präambel ist jedoch nicht rechtsverbindlich. Umgekehrt spricht die Einfügung von Art. 2 EUV in den Hauptteil des EU-Vertrags in Titel I „Gemeinsame Bestimmungen“ für die Feststellung, dass diese Bestimmung verbindlich ist.
533 Auch Art. 49 EUV spricht als Bestandteil des Kontexts für eine Auslegung von Art. 2 EUV dahin, dass diese Bestimmung für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich ist. Wie in Rn. 521 des vorliegenden Urteils ausgeführt, impliziert Art. 49 EUV nämlich, dass die Achtung der in Art. 2 EUV verankerten Werte eine Vorbedingung für den Beitritt jedes europäischen Staates, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, zur Union ist, die somit Staaten umfasst, die diesen Werten von sich aus und freiwillig beigetreten sind und sich kontinuierlich für ihre Förderung einsetzen.
534 Gleiches gilt für die übrigen Bestimmungen des EU-Vertrags, die sich ausdrücklich auf die Werte der Union beziehen und damit die Rechtsverbindlichkeit von Art. 2 EUV bestätigen, nämlich Art. 3 Abs. 1 und 5, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Buchst. a, Art. 32 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 EUV.
535 Drittens bestätigen die Vorarbeiten zu Art. 2 EUV diese Auslegung. Wie die Generalanwältin in Nr. 169 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bezog sich der EU-Vertrag in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon nicht auf die „Werte“, sondern auf die in dem entsprechenden Artikel genannten „Grundsätze“. Der Begriff „Werte“ wurde durch diesen Vertrag eingeführt, durch eine Übernahme der vom Konvent zur Zukunft Europas gewählten Formulierung, wonach die europäischen grundlegenden Werte „einen eindeutigen und unstrittigen grundlegenden rechtlichen Gehalt haben [müssen], damit die Mitgliedstaaten erkennen können, welche sanktionsbewehrten Verpflichtungen ihnen aus diesen Werten erwachsen“ (Sekretariat des Europäischen Konvents, CONV 528/03, S. 11).
536 Daraus folgt, dass die in Art. 2 EUV verankerten Werte als solche einen rechtsverbindlichen Charakter haben, aus dem sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Unionsorgane ergibt, diese Werte zu achten und sie beizubehalten und zu fördern.
537 Was als Zweites das Vorbringen Ungarns betrifft, dass ein Verstoß gegen solche Verpflichtungen nach Art. 2 EUV nicht Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV sein könne, da nur das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren die Feststellung der Nichteinhaltung der in Art. 2 EUV verankerten Werte ermögliche, ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach der Rechtsprechung in der Lage sein muss, die in Art. 2 EUV genannten Werte im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Aufgaben zu verteidigen (Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 127, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 145).
538 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verträge zur Gewährleistung der grundlegenden Prämisse, auf der die so geschaffene gemeinsame Rechtsordnung beruht, ein Gerichtssystem geschaffen haben, das die Kohärenz und die Einheitlichkeit der Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll. Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV sichert der Gerichtshof die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge im Rahmen der durch sie geschaffenen Verfahren, zu denen die in den Art. 258 bis 260 AEUV geregelte Vertragsverletzungsklage gehört (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
539 Das mit dieser Klage nach Art. 258 AEUV verfolgte Ziel besteht in der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht (Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulausbildung], C‑66/18, EU:C:2020:792, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
540 In Ermangelung einer Ausnahme von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit, die Art. 19 EUV dem Gerichtshof zur Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge verleiht, bleibt der Gerichtshof dafür zuständig, im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV zu kontrollieren, ob die Mitgliedstaaten die sich aus Art. 2 EUV ergebenden Verpflichtungen eingehalten haben.
541 Das Vorbringen Ungarns, dass nur das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren die Feststellung einer Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Werte ermögliche, kann daher keinen Erfolg haben.
542 In diesem Sinne ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass entgegen dem Vorbringen dieses Mitgliedstaats über das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren hinaus zahlreiche weitere Bestimmungen der Verträge, die oftmals durch verschiedene Sekundärrechtsakte konkretisiert werden, den Unionsorganen die Befugnis verleihen, in einem Mitgliedstaat begangene Verstöße gegen die in Art. 2 EUV genannten Werte zu prüfen, festzustellen und gegebenenfalls ahnden zu lassen (Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 159, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 195).
543 Daraus folgt zwangsläufig, dass diese Werte von der Union nicht nur im Rahmen des in Art. 7 EUV vorgesehenen Verfahrens geschützt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 163, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 199).
b) Zum Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 2 EUV
544 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Ungarn, wie aus den Rn. 422 und 493 des vorliegenden Urteils hervorgeht, mit dem Erlass des Änderungsgesetzes über die in den Rn. 163, 204, 235, 311 und 416 des vorliegenden Urteils festgestellten Verstöße hinaus auch gegen die Art. 1, 7, 11 und 21 der Charte verstoßen hat.
545 Der Gerichtshof hat somit zu prüfen, ob diese Verstöße insgesamt einen Verstoß gegen Art. 2 EUV begründen können.
546 Als Erstes erlegen die in Art. 2 EUV genannten Werte, wie sich im Wesentlichen aus den Erwägungen in Rn. 536 des vorliegenden Urteils ergibt, in der Union rechtsverbindliche Verpflichtungen mit Querschnittscharakter auf und definieren die Identität der Union als gemeinsame Rechtsordnung.
547 Aus der Rechtsverbindlichkeit von Art. 2 EUV folgt jedoch nicht, dass jeder Verstoß gegen eine Bestimmung des Unionsrechts, die diese Werte unmittelbar oder mittelbar konkretisiert, zwangsläufig einen Verstoß gegen Art. 2 EUV impliziert.
548 Zwar kann die Verletzung mehrerer durch die Charta garantierter Grundrechte, die die in Art. 2 EUV verankerten Werte konkretisieren, ein Indiz für eine Verletzung dieser Werte sein.
549 Das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht nämlich auf der Anerkennung der in Art. 2 EUV verankerten Werte, was bedeutet, dass keiner dieser Staaten ab dem Beitritt seine Zuständigkeiten in einer Weise ausübt, die diesen Werten zuwiderliefe, die die Identität der Union als gemeinsame Rechtsordnung definieren, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 29. April 2025, Kommission/Malta [Staatsbürgerschaft für Investoren], C‑181/23, EU:C:2025:283, Rn. 93 und 95). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Union somit aus Staaten besteht, die, wie in Rn. 521 des vorliegenden Urteils dargelegt, diese Werte, insbesondere die in der Charta verankerten Grundrechte, von sich aus und freiwillig übernommen haben, sie achten und sich für ihre Förderung einsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
550 Eine Auslegung von Art. 2, die über die in Rn. 547 des vorliegenden Urteils zum Ausdruck gebrachte Auslegung hinausginge, könnte jedoch den Grenzen, die dem Anwendungsbereich der anderen Bestimmungen des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen der Charta, die nach Art. 51 Abs. 1 der Charta für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Rechts der Union gelten, gesetzt sind, jede Wirksamkeit nehmen.
551 Somit können im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nur offenkundige und besonders schwerwiegende Verletzungen eines oder mehrerer der den Mitgliedstaaten gemeinsamen Werte zu der Feststellung führen, dass ein Mitgliedstaat die rechtsverbindlichen Verpflichtungen aus Art. 2 EUV missachtet hat, da solche Verletzungen mit der Identität der Union als gemeinsame Rechtsordnung einer durch Pluralismus gekennzeichneten Gesellschaft unvereinbar sind.
552 Da die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 2 EUV besonderen Voraussetzungen unterliegt, die sich aus der eigenen Tragweite dieser Bestimmung und den damit verbundenen Verpflichtungen ergeben, kann das Vorbringen Ungarns, wonach ein Verstoß sowohl gegen die in der Charta verankerten Grundrechte als auch gegen Art. 2 EUV dazu führe, dass gegen Ungarn eine doppelte Sanktion wegen eines einzigen Verstoßes verhängt werde, keinen Erfolg haben, da der mit einer Vertragsverletzungsklage befasste Gerichtshof durch nichts daran gehindert ist, gesonderte Verstöße gegen die Verpflichtungen festzustellen, die sich für die Mitgliedstaaten aus der Charta und aus Art. 2 EUV ergeben.
553 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, wie die Generalanwältin in Nr. 258 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, mit dem Änderungsgesetz ein koordiniertes Bündel diskriminierender Maßnahmen eingeführt wird, das die Auffassung des ungarischen Gesetzgebers widerspiegelt, wonach jeder Inhalt, der Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermittle oder darstelle, der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger abträglich sei, was die Einschränkung oder das Verbot des Zugangs Minderjähriger zu solchen Inhalten rechtfertige.
554 Daraus folgt, dass dieses Gesetz, wie sich aus den Rn. 487 bis 491 des vorliegenden Urteils ergibt, zur Stigmatisierung und Marginalisierung von nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen allein wegen ihrer sexuellen Identität oder ihrer sexuellen Ausrichtung führt, wobei diese Folgen dadurch verschärft werden, dass dieses Gesetz darüber hinaus eine Verbindung zwischen dem Umstand, nicht cisgeschlechtlich oder nicht heterosexuell zu sein, und der pädophilen Kriminalität herstellt und suggeriert, dass nicht cisgeschlechtliche oder nicht heterosexuelle Personen eine grundlegende Bedrohung für die ungarische Gesellschaft und die europäische Gesellschaft darstellten, wobei diese Verbindung die Entwicklung hassgetriebenen Verhaltens gegenüber diesen Personen hervorrufen kann.
555 Eine solche Stigmatisierung und eine solche Marginalisierung, die darauf hinauslaufen, die soziale „Unsichtbarkeit“ eines Teils der Mitglieder der Gesellschaft zu begründen, aufrechtzuerhalten oder zu verstärken, stehen im Widerspruch zu den Werten der Achtung der Menschenwürde, der Gleichheit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, im Sinne von Art. 2 EUV.
556 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Änderungsgesetz in offenkundiger und besonders schwerwiegender Weise die Rechte von nicht cisgeschlechtlichen Personen, einschließlich transgeschlechtlicher Personen, und nicht heterosexuellen Personen sowie die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Gleichheit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, im Sinne von Art. 2 EUV verletzt, so dass es im Widerspruch zur Identität der Union als gemeinsamer Rechtsordnung in einer Gesellschaft, die sich durch Pluralismus auszeichnet ist, steht.
557 Diese Schlussfolgerung kann als Drittes nicht durch das Vorbringen Ungarns in Frage gestellt werden, wonach die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 EUV bei der Bestimmung des Niveaus des Schutzes der grundlegenden Interessen der Gesellschaft in Bezug auf Fragen, die eng mit ihrer nationalen Identität verbunden seien, über einen Wertungsspielraum verfügten.
558 Nach Art. 4 Abs. 2 EUV achtet die Union u. a. die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt.
559 Auch wenn die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV verpflichtet ist, die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, so dass diese bei der Umsetzung der in Art. 2 EUV genannten Werte und der sie konkretisierenden Grundsätze des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungspielraum verfügen, folgt daraus nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keineswegs, dass die Verpflichtungen aus Art. 2 EUV von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 233, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 265).
560 Wenngleich die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Identitäten haben, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommen und von der Union geachtet werden, schließen sie sich nämlich von ihnen nach Art. 2 EUV geteilten gemeinsamen Werten an, zu deren dauerhafter Beachtung sie sich verpflichtet haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 234, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 266).
561 Zudem ist Art. 4 Abs. 2 EUV unter Berücksichtigung der gleichrangigen Bestimmungen, insbesondere von Art. 2 EUV, zu verstehen und kann die Mitgliedstaaten nicht von der Einhaltung der sich aus ihnen ergebenden Erfordernisse befreien (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2024, Kommission/Tschechische Republik [Passives Wahlrecht und Mitgliedschaft in einer politischen Partei], C‑808/21, EU:C:2024:962, Rn. 158, und vom 19. November 2024, Kommission/Polen [Passives Wahlrecht und Mitgliedschaft in einer politischen Partei], C‑814/21, EU:C:2024:963, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).
562 Art. 4 Abs. 2 EUV schützt daher nur ein Verständnis der nationalen Identitäten im Sinne dieses Artikels, das mit den in Art. 2 EUV verankerten Werten im Einklang steht.
563 Da das Änderungsgesetz, wie sich aus Rn. 556 des vorliegenden Urteils ergibt, die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Gleichheit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, im Sinne von Art. 2 EUV missachtet, kann sich Ungarn nicht mit Erfolg auf seine nationale Identität berufen, um den Erlass dieses Gesetzes zu rechtfertigen.
564 Nach alledem ist die sechste Rüge begründet.
C. Zur vierten Rüge: Verstöße gegen Art. 10 DSGVO und Art. 8 Abs. 2 der Charta
1. Vorbringen der Parteien
565 Mit ihrer vierten Rüge, die als Letztes zu prüfen ist, wirft die Kommission Ungarn vor, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 DSGVO und Art. 8 Abs. 2 der Charta verstoßen zu haben.
566 Die Kommission weist darauf hin, dass § 67 Abs. 1 Buchst. a bis d des Strafregistergesetzes die Verpflichtung der Strafregisterbehörde vorsehe, jeder „berechtigten Person“ direkten Zugang zu den gespeicherten Daten zu gewähren, die Daten auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags an die berechtigte Person zu übermitteln, die Daten auf Antrag der berechtigten Person zu bescheinigen und der berechtigten Person die gespeicherten Daten über Personen, die Kinder verletzende Straftaten gegen die sexuelle Freiheit oder die Sexualmoral begangen hätten, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
567 Erstens biete § 67 Abs. 1 Buchst. d des Strafregistergesetzes keine ausreichenden Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen in Bezug auf die Voraussetzungen für den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, da in dieser Bestimmung nicht festgelegt werde, wer „berechtigt“ sei, auf elektronischem Wege (über eine „Schnittstelle“) auf die Strafregisterdaten zuzugreifen.
568 Eine derart weite und ungenaue Bezeichnung wie die in § 67 Abs. 1 Buchst. a bis d DSGVO vorgesehene führe insoweit zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Personen, die Zugang zum Register hätten, was gegen Art. 10 DSGVO verstoße.
569 Nach Art. 10 DSGVO müsse der Zugang zu personenbezogenen Daten nämlich auf der Grundlage objektiver Kriterien erfolgen und sei nur insoweit zulässig, als er begründet und erforderlich sei. Was § 75/B Abs. 3 Buchst. a ab des Strafregistergesetzes betreffe, so könne aber selbst bei Personen, die nur kurz einen Minderjährigen betreuten, davon ausgegangen werden, dass sie eine enge Bindung zu dem Minderjährigen hätten und daher in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fielen.
570 Im Hinblick auf das Kriterium der Erforderlichkeit des Zugangs zu den betreffenden Daten nach § 75/B Abs. 1 könnten diese Personen legitimerweise bestrebt sein, den Schutz von Kindern zu gewährleisten und Straftaten gegen die sexuelle Freiheit oder die Sexualmoral zum Nachteil oder unter Ausnutzung von Kindern zu verhindern.
571 Aus dem Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung), ergebe sich jedoch, dass das Kriterium der Erforderlichkeit nicht erfüllt sei, wenn das im allgemeinen Interesse liegende Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam durch andere, weniger einschneidende Mittel erreicht werden könne.
572 Zweitens macht die Kommission geltend, dass die Kriterien für den Zugang zu im Strafregister gespeicherten Daten im Rahmen des Strafregistergesetzes keine „geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen“ im Sinne von Art. 10 DSGVO böten, da diese Kriterien nicht gewährleisten könnten, dass die Verarbeitung der strafrechtlichen Daten den allgemeinen Anforderungen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit genüge.
573 Nach den Art. 5 und 6 DSGVO könne der Zugang der Öffentlichkeit zu den in amtlichen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten nur gewährt werden, wenn die Erforderlichkeit der Offenlegung nachgewiesen werde. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Mechanismus eingerichtet worden, um die Erforderlichkeit des Zugangs auf der Grundlage objektiver Kriterien zu beurteilen.
574 Drittens macht die Kommission geltend, dass Art. 86 DSGVO, der die Offenlegung personenbezogener Daten betreffe, die in amtlichen Dokumenten enthalten seien, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befänden, ebenfalls keine Ausnahmen und Abweichungen von den Datenschutzvorschriften vorsehe.
575 Ungarn entgegnet, dass die nach den Art. 10 und 86 DSGVO erforderlichen Garantien durch § 67 Abs. 1 Buchst. a bis d des Strafregistergesetzes gewährleistet und durch Maßnahmen zur Datensicherheit verstärkt würden, die dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und Art. 24 DSGVO vorgesehenen Schutzniveau für personenbezogene Daten entsprächen.
576 § 67 Abs. 1 Buchst. d des Strafregistergesetzes bestimme mit hinreichender Genauigkeit, welche Personen zum Zugriff auf die Daten von Personen berechtigt seien, die Kinder verletzende Straftaten gegen die sexuelle Freiheit oder die Sexualmoral begangen hätten.
577 Aus § 75/B Abs. 3 dieses Gesetzes ergebe sich, dass das Verfahren für den Zugang zu personenbezogenen Strafregisterdaten der betroffenen Person nur von einer volljährigen Person veranlasst werden könne, die ein Angehöriger sei oder die Erziehung, die Beaufsichtigung oder die Betreuung des betreffenden Minderjährigen gewährleiste.
578 Ungarn macht geltend, dass der Begriff „Angehörige“ nach § 8:1 Abs. 1 Nr. 2 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Adoptivkinder, Kinder von Ehegatten und Pflegekinder, Adoptiveltern, Schwiegereltern und Pflegeeltern, Geschwister, Lebensgefährten, Ehegatten von Verwandten in gerader Linie, Verwandte in gerader Linie und Geschwister von Ehegatten und Ehegatten von Geschwistern umfasse.
579 Im Übrigen ergebe sich aus § 4:146 Abs. 1 und § 4:224 dieses Gesetzbuchs, dass das minderjährige Kind unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehe, wobei diese Sorge u. a. die Verwaltung seines Vermögens und seine gesetzliche Vertretung ermögliche, was das Recht einschließe, Zugang zu Daten nach dem Strafregistergesetz zu beantragen.
580 Nach § 75/B Abs. 1 des Strafregistergesetzes müsse der Zugang zu den fraglichen Daten erforderlich sein, und die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit des Zugangs zu den im Strafregister gespeicherten Daten beruhten somit auf objektiven und subjektiven Kriterien.
581 Ungarn fügt hinzu, dass die Funktion der elektronischen Schnittstelle, die im Rahmen des Zugangs zu personenbezogenen Strafregisterdaten der betroffenen Person genutzt werde, geeignete Garantien gemäß Art. 10 DSGVO biete. Bevor der Antragsteller Daten über sie anfordere, müsse er eine Erklärung zu den Zielen des Antrags auf der Grundlage „strenger Suchbedingungen“ abgeben.
582 Aus dem vierten Erwägungsgrund der DSGVO gehe zudem hervor, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht sei, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden müsse. Der Garantie der in Art. 24 der Charta verankerten Rechte des Kindes müsse der Vorrang vor dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zukommen. Dieses Ziel könne auch nicht durch andere angemessene und ebenso wirksame Mittel wie die erforderliche und verhältnismäßige Einschränkung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erreicht werden.
583 In Bezug auf die Offenlegung strafrechtlicher Daten gemäß Art. 86 DSGVO weist Ungarn darauf hin, dass es im vorliegenden Fall weder um eine Offenlegung noch um die Aufdeckung des Inhalts eines amtlichen Dokuments gehe.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
584 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der DSGVO, wie aus ihrem Art. 1 und aus ihren Erwägungsgründen 1 und 10 hervorgeht, insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen – insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 der Charta und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben – bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C‑394/23, EU:C:2025:2, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
585 Gemäß diesem Ziel muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 DSGVO aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C‑394/23, EU:C:2025:2, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
586 Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.
587 Was die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung angeht, enthält, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C‑394/23, EU:C:2025:2, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
588 Außerdem braucht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn festgestellt werden kann, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Gründe erforderlich ist, nicht geprüft zu werden, ob diese Verarbeitung auch unter einen anderen dieser Gründe fällt (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C‑252/21, EU:C:2023:537, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
589 In diesem Zusammenhang sind die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C‑394/23, EU:C:2025:2, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
590 Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn und soweit sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
591 Des Weiteren sieht Art. 86 DSGVO im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten vor, dass personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats offengelegt werden können, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.
592 Dieser Artikel ist unter Berücksichtigung erstens des vierten Erwägungsgrundes der DSGVO – in dem es u. a. heißt, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein uneingeschränktes Recht ist – und zweitens des 154. Erwägungsgrundes der DSGVO – aus dem u. a. hervorgeht, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten als öffentliches Interesse betrachtet werden kann – zu lesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Ministerstvo zdravotnictví [Daten über den Vertreter einer juristischen Person], C‑710/23, EU:C:2025:231, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
593 Im vorliegenden Fall bestimmt § 67 Abs. 1 des Strafregistergesetzes, dass die Strafregisterbehörde auf der Grundlage des Strafregisterinformationssystems und gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß Buchst. a den berechtigten Personen direkten Zugang zu den gespeicherten Daten gewährt, gemäß Buchst. b die Daten auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags an die berechtigten Personen übermittelt, gemäß Buchst. c die Daten auf Antrag der berechtigten Personen bescheinigt und gemäß Buchst. d den berechtigten Personen die gespeicherten Daten über Personen, die Kinder verletzende Straftaten gegen die sexuelle Freiheit oder die Sexualmoral begangen haben, elektronisch zur Verfügung stellt.
594 Die Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen insbesondere entsprechend § 67 Abs. 1 Buchst. d dieses Gesetzes kann insoweit unter Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO fallen.
595 Für die Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sieht Art. 10 DSGVO allerdings zusätzliche Beschränkungen vor. Danach darf die Verarbeitung dieser Daten „nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden“, es sei denn, sie ist „nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig“. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C‑740/22, EU:C:2024:216, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
596 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass weder Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO noch Art. 10 DSGVO es allgemein und absolut verbietet, dass eine Behörde durch eine nationale Regelung ermächtigt oder sogar gezwungen wird, personenbezogene Daten an Personen zu übermitteln, die dies beantragen (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C‑740/22, EU:C:2024:216, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
597 So steht die DSGVO der Übermittlung personenbezogener Daten an die berechtigte Person grundsätzlich nicht entgegen, wenn diese Übermittlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die fraglichen Daten unter Art. 10 DSGVO fallen, sofern die Regelung, die diese Übermittlung gestattet, geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C‑740/22, EU:C:2024:216, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
598 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof somit zu prüfen, ob § 67 Abs. 1 Buchst. d des Strafregistergesetzes, insbesondere die Bezeichnung der „berechtigten Person“ im Sinne dieser Bestimmung, den in Art. 10 DSGVO vorgesehenen Anforderungen – im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – genügt, indem er eine Abwägung zwischen dem Recht der „berechtigten Person“ auf Zugang zu den betreffenden Daten und dem in Art. 8 der Charta verankerten Recht auf Schutz personenbezogener Daten vornimmt.
599 Zu diesem letztgenannten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus dem vierten Erwägungsgrund der DSGVO hervorgeht, die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden müssen. Somit können Einschränkungen vorgesehen werden, sofern sie gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Nach diesem Grundsatz dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C‑740/22, EU:C:2024:216, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
600 Insoweit heißt es in Art. 8 Abs. 2 der Charta, dass personenbezogene Daten u. a. nur nach Treu und Glauben „für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage“ verarbeitet werden dürfen.
601 Um festzustellen, ob eine Bereitstellung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, und ob die Regelung, die eine solche Bereitstellung gestattet, geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von Art. 10 DSGVO vorsieht, ist insbesondere zu prüfen, ob die betreffende Verarbeitung angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C‑740/22, EU:C:2024:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
602 In Bezug auf die Schwere des Eingriffs in diese Rechte hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln wegen der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen kann. Da solche Daten Verhaltensweisen betreffen, die zur Missbilligung durch die Gesellschaft führen, kann die Gewährung eines Zugangs zu solchen Daten nämlich die betroffene Person stigmatisieren und damit einen schweren Eingriff in ihr Privat- oder Berufsleben darstellen (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C‑740/22, EU:C:2024:216, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
603 In Anbetracht der in Rn. 601 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist erstens festzustellen, dass, wie die Generalanwältin in Nr. 348 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, das mit § 67 Abs. 1 Buchst. d des Strafregistergesetzes verfolgte Ziel, nämlich der Schutz Minderjähriger und die Verhütung von Straftaten gegen die sexuelle Freiheit oder die Sexualmoral zum Nachteil oder unter Ausnutzung von Minderjährigen, eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung im Sinne der in Rn. 599 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung darstellt, die die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO begründen kann.
604 Allerdings ist zu beachten, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten im Sinne von Art. 86 DSGVO, etwa dem im vorliegenden Fall im Strafregistergesetz genannten Strafregistersystem, in dem strafrechtliche Verurteilungen eingetragen werden, zwar, wie sich aus dem 154. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, ein öffentliches Interesse darstellt, das die Übermittlung von in solchen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten rechtfertigen kann, dass aber der entsprechende Zugang nichtsdestoweniger mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten in Einklang gebracht werden muss, wie es im Übrigen in Art. 86 DSGVO ausdrücklich verlangt wird (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C‑740/22, EU:C:2024:216, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
605 Daher ist als Zweites zu prüfen, ob die Bereitstellung dieser Daten auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 Buchst. d des Strafregistergesetzes für die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO erforderlich ist, d. h., ob sich diese Bereitstellung als gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig erweist.
606 Die Kommission macht geltend, dass § 67 Abs. 1 Buchst. d des Strafregistergesetzes keine ausreichenden Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen hinsichtlich der Voraussetzungen für den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten biete, da diese Bestimmung nicht klar regele, welche Personen zum Zugang zu Strafregisterdaten berechtigt seien.
607 Ungarn ist jedoch der Ansicht, dass diese Bestimmung diese berechtigten Personen hinreichend genau bestimme.
608 Um dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zu genügen, muss eine nationale Regelung, mit der Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt wird, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen und Mindesterfordernisse aufstellen, so dass die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz dieser Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen. Diese Regelung muss Angaben dazu enthalten, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden darf, damit gewährleistet ist, dass sich der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C‑746/18, EU:C:2021:152, Rn. 48, und vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
609 Erstens kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass § 67 Abs. 1 Buchst. d des Strafregistergesetzes solche klaren und präzisen Regeln vorsieht. Insbesondere ist der Begriff „berechtigte Person“ im Sinne dieser Bestimmung, der sich auf Personen bezieht, die befugt sind, einen Antrag auf Zugang nach dieser Bestimmung zu stellen, weder im Strafregistergesetz noch im ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch hinreichend genau definiert.
610 Diese Gesetze können nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die „berechtigte Person“ im Sinne von § 67 Abs. 1 Buchst. d des Strafregistergesetzes hinreichend genau bestimmen.
611 Nach § 75/B Abs. 3 Buchst. a des Strafregistergesetzes in Verbindung mit § 8:1 Abs. 1 Nr. 2 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Bereitstellung der Daten von einem Volljährigen veranlasst werden, der ein Angehöriger ist oder für die Erziehung, die Beaufsichtigung oder die Betreuung eines Minderjährigen verantwortlich ist.
612 Eine solche Definition genügt jedoch nicht dem Erfordernis, den Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige zu beschränken, wie es sich aus der in Rn. 608 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, da der Kreis der Personen, die potenziell berechtigt sind, einen Antrag auf Zugang zu Daten nach § 67 Abs. 1 Buchst. d des Strafregistergesetzes zu stellen, zu weit gefasst ist, insbesondere in Bezug auf volljährige Personen, die im Sinne von § 75/B Abs. 3 Buchst. a dieses Gesetzes für die Erziehung, die Beaufsichtigung oder die Betreuung eines Minderjährigen verantwortlich sind.
613 Wie die Generalanwältin in Nr. 354 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, muss die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art. 10 DSGVO vorhersehbar sein. Dieses Erfordernis wird im vorliegenden Fall in Anbetracht der Definition des Begriffs „berechtigte Person“ im Sinne von § 67 Abs. 1 Buchst. d des Strafregistergesetzes durch die anwendbare nationale Regelung missachtet.
614 Zweitens können auch die materiellen Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Daten nicht als hinreichend bestimmt angesehen werden, um das Erfordernis „geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen“ gemäß Art. 10 DSGVO zu erfüllen, wobei diese Garantien den allgemeinen Erfordernissen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen.
615 Im vorliegenden Fall sieht § 75/B Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 1 des Strafregistergesetzes die Bereitstellung dieser Daten vor, wenn der Zugang zum Schutz von Kindern und zur Verhütung von Straftaten gegen die sexuelle Freiheit oder die Sexualmoral zum Nachteil oder unter Ausnutzung von Kindern erforderlich ist.
616 Entsprechend den Ausführungen der Generalanwältin in Nr. 357 ihrer Schlussanträge ist dabei festzustellen, dass § 75/B Abs. 3 Buchst. b des Strafregistergesetzes die Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eines solchen Zugangs allein dem Antragsteller – im Wege einer einfachen Erklärung – überträgt und nicht der zuständigen Behörde, die den Zugang zum Strafregister kontrolliert.
617 In Anbetracht der Sensibilität der Daten über strafrechtliche Verurteilungen und der Schwere des durch die Offenlegung dieser Daten verursachten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten der betroffenen Personen ist indessen davon auszugehen, dass eine solche Eigenerklärung des Antragstellers zur Erforderlichkeit des Antrags auf Zugang zu diesen Daten offenkundig nicht geeignet ist, diesen Eingriff auf das absolut Notwendige zu beschränken.
618 Unter diesen Umständen sieht § 67 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit § 75/B Abs. 3 Buchst. b des Strafregistergesetzes keine geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von Art. 10 DSGVO vor und kann daher eine Verarbeitung der im Strafregister enthaltenen personenbezogenen Daten der betroffenen Personen nicht damit rechtfertigen, dass sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO erforderlich sei.
619 Nach alledem ist die vierte Rüge begründet.
Kosten
620 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da im vorliegenden Fall Ungarn unterlegen ist, ist es entsprechend dem Antrag der Kommission dazu zu verurteilen, neben seinen eigenen Kosten deren Kosten zu tragen.
621 Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Demzufolge tragen das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Europäischen Parlament ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Plenum) für Recht erkannt und entschieden:
1. Indem Ungarn § 6/A in das A gyermekek védelméről és a gyámügyi igazgatásról szóló 1997. évi XXXI. törvény (Gesetz Nr. XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Vormundschaftsverwaltung) vom 8. Mai 1997 eingefügt hat, hat Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), den Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie den Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.
2. Indem Ungarn § 8 Abs. 1a in das A gazdasági reklámtevékenység alapvető feltételeiről és egyes korlátairól szóló 2008. évi XLVIII. törvény (Gesetz Nr. XLVIII von 2008 über die Grundvoraussetzungen und bestimmte Beschränkungen für wirtschaftliche Werbetätigkeiten) vom 28. Juni 2008 eingefügt hat, hat Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31, den Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123 sowie den Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta der Grundrechte verstoßen.
3. Indem Ungarn § 9 Abs. 6 in das A médiaszolgáltatásokról és a tömegkommunikációról szóló 2010. évi CLXXXV. törvény (Gesetz Nr. CLXXXV von 2010 über Mediendienste und Massenkommunikation) vom 31. Dezember 2010 eingefügt und § 32 Abs. 4a dieses Gesetzes erlassen hat, hat Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 sowie den Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta der Grundrechte verstoßen.
4. Indem Ungarn § 179 Abs. 2 des Gesetzes Nr. CLXXXV von 2010 über Mediendienste und Massenkommunikation geändert hat, hat Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 verstoßen.
5. Indem Ungarn § 9 Abs. 12 des A nemzeti köznevelésről szóló 2011. évi CXC. törvény (Gesetz Nr. CXC von 2011 über das nationale öffentliche Bildungswesen) vom 29. Dezember 2011 geändert hat, hat Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123 sowie den Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta der Grundrechte verstoßen.
6. Indem Ungarn das A pedofil bűnelkövetőkkel szembeni szigorúbb fellépésről, valamint a gyermekek védelme érdekében egyes törvények módosításáról szóló 2021. évi LXXIX. törvény (Gesetz Nr. LXXIX von 2021 über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern) vom 15. Juni 2021 erlassen hat, mit dem die in den Nrn. 1 bis 5 des vorliegenden Tenors genannten Änderungen vorgenommen wurden, hat Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 EUV verstoßen.
7. Indem Ungarn § 67 Abs. 1 Buchst. a bis d des A bűnügyi nyilvántartási rendszerről, az Európai Unió tagállamainak bíróságai által magyar állampolgárokkal szemben hozott ítéletek nyilvántartásáról, valamint a bűnügyi és rendészeti biometrikus adatok nyilvántartásáról szóló 2009. évi XLVII. törvény (Gesetz Nr. XLVII von 2009 über das Strafregister, die Registrierung der von Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegen ungarische Staatsangehörige erlassenen Urteile und die Erfassung biometrischer Daten zu strafrechtlichen und polizeilichen Zwecken) vom 19. Juni 2009 erlassen hat, hat Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sowie Art. 8 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verstoßen.
8. Ungarn trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
9. Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Ungarisch.