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Document 62022CJ0368

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Mai 2023.
Skatteministeriet gegen Danish Fluid System Technologies A/S&
xd; .
Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Position 7307 – Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke – Unterposition 7307 22 10 – Muffen.
Rechtssache C-368/22.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:427

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

25. Mai 2023 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Position 7307 – Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke – Unterposition 73072210 – Muffen“

In der Rechtssache C‑368/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vestre Landsret (Landgericht für Westdänemark, Dänemark) mit Entscheidung vom 9. Mai 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni 2022, in dem Verfahren

Skatteministeriet

gegen

Danish Fluid System Technologies A/S

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb (Berichterstatter) sowie des Richters T. von Danwitz und der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der dänischen Regierung, vertreten durch C. Maertens als Bevollmächtigte im Beistand von B. Søes Petersen, Advokat,

der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Rasmussen und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der zolltariflichen Unterposition 73072210 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87), in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 (ABl. 2009, L 287, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 (ABl. 2010, L 284, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 (ABl. 2011, L 282, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (ABl. 2012, L 304, S. 1) ergebenden Fassungen (im Folgenden: KN).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Skatteministeriet (Finanzministerium, Dänemark) und der Danish Fluid System Technologies A/S (im Folgenden: DFST) wegen der zolltariflichen Einreihung von fünf Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken.

Rechtlicher Rahmen

HS

3

Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde mit dem im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Die Erläuterungen zum HS werden innerhalb der WZO nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgearbeitet.

4

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 des Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5

In den Erläuterungen zu Position 7307 des HS heißt es:

„Diese Position umfasst eine Reihe von Waren aus Eisen oder Stahl, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, entweder zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen. Ausgenommen sind jedoch Waren, die zwar zur Montage von Rohren bestimmt sind, aber keinen unbedingt notwendigen Teil der Rohrleitung bilden (z. B. Hängebänder oder Stützen, die zum Befestigen oder Stützen von Rohren in Mauern eingelassen werden, Schlauchklemmen und ‑binder, mit denen Schläuche an starren Rohren, Hähnen, Rohrverbindungsstücken usw. befestigt werden) (Pos. 7325 oder 7326).

Der Anschluss oder die Verbindung wird erreicht durch:

Zusammenschrauben, wenn Stücke aus Gusseisen oder Stahl, mit Gewinde, verwendet werden,

Schweißen, wenn Stücke aus Stahl zum Stumpfschweißen oder Muffenschweißen verwendet werden. Für das Stumpfschweißen werden die Enden der Stücke und der Rohre rechtwinklig zugeschnitten oder abgeschrägt[,]

Druckkontakt, wenn auswechselbare Stücke aus Stahl verwendet werden.

Zu dieser Position gehören daher glatte Flansche oder Flansche mit geschmiedetem Ansatz, Kniestücke und Bogen, Reduzierstücke, T‑Stücke, Kreuzstücke und Stopfen, Stumpfschweißmuffen, Überlappungsendstücke, Abzweigstücke mit mehreren Armen, vergleichbare Verbindungsstücke für röhrenförmige Geländer und Konstruktionselemente, Muffen und Nippel, Verbindungsstücke mit Überwurfmutter, Siphons, Klemmringe, Schraubkupplungen und Rohrschellen.

…“

KN

6

Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 ergibt, regelt die von der Europäischen Kommission eingeführte KN die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden. Sie übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS, nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

7

Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Kommission gemäß Art. 1 jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens am 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

8

In den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in Anhang I Teil I Titel I Abschnitt A der Verordnung Nr. 2658/87 heißt es:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

9

Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 enthält einen zweiten Teil („Zolltarif“) mit einem Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“). Dieser Abschnitt umfasst ein Kapitel 73 („Waren aus Eisen oder Stahl“), in dessen Position 7307 es wie folgt heißt:

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl:

 

 

 

– gegossen:

 

 

 

– andere, aus nicht rostendem Stahl:

 

 

7307 21 00

– – Flansche

3,7

7307 22

– – Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde:

 

 

7307 22 10

– – – Muffen

frei

7307 22 90

– – – Bogen und Winkel

3,7

7307 23

– – Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen:

 

 

7307 29

– – andere:

 

 

7307 29 10

– – – mit Gewinde

3,7

7307 29 30

– – – zum Einschweißen

3,7

7307 29 90

– – – andere

3,7

 

– andere:

 

 

10

Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2658/87 erarbeitet die Kommission Erläuterungen zur KN, die sie regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die am 7. Mai 2008 (ABl. 2008, C 112, S. 8) und am 6. Mai 2011 (ABl. 2011, C 137, S. 1) veröffentlichten, zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren geltenden Erläuterungen zur KN enthalten keine gesonderten Erläuterungen zu den Unterpositionen 73072210 und 73072910.

Integrierter Tarif der Europäischen Union (TARIC)

11

Im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2658/87 heißt es:

„Bestimmte besondere Gemeinschaftsregelungen können im Rahmen der [KN] nicht behandelt werden; es ist deshalb erforderlich, zusätzliche gemeinschaftliche Unterteilungen zu schaffen und diese in einen Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (Taric) aufzunehmen. …“

12

Art. 2 dieser Verordnung sieht vor:

„Von der Kommission wird ein [TARIC] erstellt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger Politiken der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder ‑ausfuhr genügt.

Dieser Tarif beruht auf der [KN] und umfasst:

a)

die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen;

b)

die zusätzlichen gemeinschaftlichen Unterteilungen, genannt ‚Unterpositionen [TARIC]‘, die zur Durchführung der in Anhang II aufgeführten besonderen gemeinschaftlichen Maßnahmen notwendig sind;

…“

13

Was die Unterposition 73072210 der KN anbelangt, sieht der TARIC zwei Codes vor, nämlich den TARIC‑Code 7307221010 (Muffen für bestimmte Luftfahrzeuge) und den TARIC‑Code 7307221090 (andere Muffen). Was die Unterposition 73072910 der KN betrifft, beinhaltet der TARIC ebenfalls zwei Codes, nämlich den TARIC‑Code 7307291010 (andere mit Gewinde für bestimmte Luftfahrzeuge) und den TARIC‑Code 7307291090 (andere mit Gewinde).

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

14

DFST, eine in Dänemark ansässige Gesellschaft, ist im Import von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken des amerikanischen Herstellers Swagelok tätig. Die meisten eingeführten Erzeugnisse werden anschließend hauptsächlich nach Russland und in die Ukraine ausgeführt und verwendet, um besonders veredelte Rohre zu verbinden, die u. a. in der pharmazeutischen, der petrochemischen, der Erdöl- und der Gasindustrie eingesetzt werden.

15

Im Sommer 2013 kontrollierten die dänischen Steuerbehörden verschiedene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, die von DFST zwischen Oktober 2010 und August 2013 eingeführt worden waren.

16

Im Rahmen dieser Kontrolle entnahmen die dänischen Steuerbehörden zehn Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, die alle als Muffen aus nicht rostendem Stahl mit Gewinde unter dem TARIC‑Code 7307221090 mit einem Zollsatz von 0 % angegeben waren, zur Nachkontrolle. Das Verfahren, mit dem das vorlegende Gericht, das Vestre Landsret (Landgericht für Westdänemark, Dänemark), befasst ist, betrifft ausschließlich die Einreihung von fünf dieser Waren, nämlich der Waren Nrn. 2 bis 5 und 10 (im Folgenden: in Rede stehende Waren).

17

Nach den Angaben im Herstellerkatalog ist die Ware Nr. 2 eine „Straight Fitting Union“ (gerades Verbindungsstück), bei der Ware Nr. 3 handelt es sich um einen „Straight Fitting Male Connector“ (gerade Einschraubverschraubung mit Außengewinde), die Ware Nr. 4 ist ein „Straight Fitting Female Connector“ (gerade Aufschraubverschraubung mit Innengewinde), bei der Ware Nr. 5 handelt es sich um einen „Straight Fitting Reducer“ (gerade Reduzierverschraubung), und die Ware Nr. 10 ist ein „Tube Adapter Male“ (Einschraubadapter mit Außengewinde).

18

Für die Zwecke dieser Kontrolle beauftragten die dänischen Steuerbehörden das Analyse‑Institut Force Technology (im Folgenden: Analyse‑Institut) mit der Untersuchung der in Rede stehenden Waren und baten es um Vorschläge für die Einreihung.

19

Dem Analyse‑Institut zufolge besteht die Ware Nr. 2 „aus einem kleinen Rohr, das in der Mitte mit einem zur Verwendung eines Sechskantschlüssels passendem Sechskantprofil versehen ist, sowie auf beiden Seiten eine Schraubverbindung mit Überwurfmutter und dazugehörigen Schneidringen [aufweist]“. Die Ware Nr. 3 bestehe „aus einem kleinen Rohr, das in der Mitte mit einem zur Verwendung eines Sechskantschlüssels passendem Sechskantprofil und auf der einen Seite aus einem Rohrgewinde sowie auf der anderen Seite aus einem Gewinde mit Überwurfmutter und dazugehörigen Schneidringen versehen ist“. Bei der Ware Nr. 4 handele es sich um „ein kleines Rohr, bei dem die eine Seite aus einer Aufschraubverschraubung (‚Female Connector‘), d. h. einem Sechskantende mit Innengewinde, und die andere Seite aus einer Schraubverbindung mit Mutter (‚Nut‘) mit zwei Schneidringen besteht“. Die Ware Nr. 5 bestehe „aus einem kleinen Rohr, das in der Mitte mit einem zur Verwendung eines Sechskantschlüssels passendem Sechskantprofil sowie auf einer Seite aus einer Schraubverbindung mit Gewinde, Überwurfmutter und den dazugehörigen Schneidringen versehen ist“. Schließlich handele es sich bei der Ware Nr. 10 um „ein kleines Rohr, das in der Mitte mit einem zur Verwendung eines Sechskantschlüssels passendem Sechskantprofil sowie auf einer Seite mit einem Rohrgewinde versehen ist“.

20

Das Analyse‑Institut kam zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehenden Waren nicht als „Muffen“ angesehen werden könnten, da es sich nicht um kurze Rohrstücke mit Innengewinde oder ohne Gewinde handele, mit denen zwei Rohre durch Einschrauben oder bloßes Hineinschieben in das Rohrstück verbunden werden können.

21

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 reihten die dänischen Steuerbehörden die in Rede stehenden Waren unter Bezugnahme auf die vom Analyse‑Institut durchgeführte Untersuchung, die zu dem Ergebnis gekommen war, dass keine der in Rede stehenden Waren als „Muffe“ eingestuft werden könne, in den TARIC‑Code 7307291090 ein.

22

DFST focht diesen Bescheid bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, dem Landsskatteret (Nationale Steuerkommission, Dänemark), an, das mit Entscheidung vom 27. September 2019 feststellte, dass die in Rede stehenden Waren, die es als „Straight Tube Fittings“ (gerade Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke) ansah, nicht als andere Waren aus nicht rostendem Stahl mit Gewinde in den TARIC‑Code 7307291090, sondern gemäß den Nrn. 1 und 6 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in den TARIC‑Code 7307221090 aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften vielmehr als Muffen aus nicht rostendem Stahl mit Gewinde einzureihen seien.

23

Mit Klageschrift vom 19. Dezember 2019 erhob das Finanzministerium gegen diese Entscheidung Klage beim vorlegenden Gericht.

24

Vor diesem Gericht macht das Finanzministerium geltend, dass die in Rede stehenden Waren, da es sich bei ihnen nicht um „Muffen“ handele, nicht in den TARIC‑Code 7307221090 eingeordnet werden könnten, sondern vielmehr dem TARIC‑Code 7307291090 zuzuweisen seien. Die in Rede stehenden Waren hätten nämlich alle ein Außengewinde, und mehrere von ihnen seien zudem mit Klemmringen versehen. Angesichts der Definitionen der Begriffe „Muffe“ bzw. „Nippel“ in verschiedenen Wörterbüchern und anderen Quellen, aus denen hervorgehe, dass sich der Begriff „Muffe“ auf ein Rohrstück beziehe, das das Gegenstück zu dem als „Nippel“ bezeichneten Rohrstück sei, und dass ein Nippel durchwegs dahin beschrieben werde, dass er mit einem Außengewinde versehen sei, könnten diese Waren folglich nicht als Muffen eingestuft werden.

25

Dagegen macht DFST unter Berufung u. a. auf die Erläuterungen zu Position 7307 der KN sowie auf die Allgemeinen Vorschriften und Grundsätze für die Einreihung von Waren in das HS geltend, dass die in Rede stehenden Waren zutreffend in den TARIC‑Code 7307221090 eingereiht worden seien. Dieses Ergebnis werde durch die selektiv ausgewählten Wörterbuchzitate nicht in Frage gestellt.

26

Die irische verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) mit der Referenznummer IE 08NT‑14‑284‑03, die die Ware Nr. 2 betreffe, sowie sieben weitere vZTA bestätigten u. a., dass die Steuerbehörden anderer Länder der Union Erzeugnisse wie die in Rede stehenden Waren in den TARIC‑Code 7307221090 einreihten. Im Übrigen belege die spanische vZTA mit der Referenznummer ES‑2014‑000535‑0324/14, dass eine Muffe ein Außengewinde aufweisen könne.

27

Unter diesen Umständen hat das Vestre Landsret (Landgericht für Westdänemark) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Unterposition 73072210 der KN des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung des Anhangs I der Verordnung Nr. 861/2010 dahin auszulegen, dass sie Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfasst?

Zur Vorlagefrage

Vorbemerkungen

28

In seiner Vorlagefrage bezieht sich das vorlegende Gericht auf die KN in der Fassung des Anhangs I der Verordnung Nr. 861/2010, die im Jahr 2011 anwendbar war. Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht jedoch hervor, dass die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Einfuhren zwischen Oktober 2010 und August 2013 stattfanden. Es scheint daher, dass für das Ausgangsverfahren die Fassungen der KN maßgeblich sind, die sich jeweils aus der Verordnung Nr. 948/2009, mit der die KN mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geändert wurde, aus der Verordnung Nr. 861/2010, mit der die KN mit Wirkung vom 1. Januar 2011 geändert wurde, aus der Verordnung Nr. 1006/2011, mit der die KN mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert wurde, und aus der Durchführungsverordnung Nr. 927/2012, mit der die KN mit Wirkung vom 1. Januar 2013 geändert wurde, ergeben; dies ist jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen.

29

Da jedoch der Wortlaut der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Bestimmungen der KN in allen diesen Fassungen derselbe ist, genügt es, die Vorlagefrage unter Berücksichtigung der KN in der Fassung des Anhangs I der Verordnung Nr. 861/2010 zu prüfen.

Zur Vorlagefrage

30

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, die Einreihung selbst vorzunehmen. Diese Einreihung beruht auf einer reinen Tatsachenfeststellung, die nicht Sache des Gerichtshofs im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ist (Urteil vom 20. Oktober 2022, Mikrotīkls, C‑542/21, EU:C:2022:814, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Allerdings ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen dem nationalen Gericht und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 8. September 2016, Schenker, C‑409/14, EU:C:2016:643, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die Unterposition 73072210 der KN dahin auszulegen ist, dass andere als gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl, die ein Außengewinde aufweisen und nicht aus kurzen Rohrstücken mit Innengewinde bestehen, mit denen zwei Rohre durch Einschrauben in ein solches Formstück, Verschlussstück oder Verbindungsstück oder bloßes Hineinschieben in das Formstück, Verschlussstück oder Verbindungsstück verbunden werden können, als „Muffen“ im Sinne dieser Unterposition angesehen werden können.

33

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung einer Ware grundsätzlich deren objektive Merkmale und Eigenschaften, wie sie im Wortlaut der Position der KN und der Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 30. April 2020, DHL Logistics [Slovakia], C‑810/18, EU:C:2020:336, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN sind für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen sowie die Anmerkungen zu den Unterpositionen, Abschnitten oder Kapiteln maßgebend; die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise.

35

Ferner tragen die von der Kommission zur KN ausgearbeiteten und die von der WZO zum HS erlassenen Erläuterungen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Die Erläuterungen zur KN, die nicht die Erläuterungen zum HS ersetzen, sind als deren Ergänzung zu betrachten und zusammen mit ihnen heranzuziehen (Urteil vom 15. April 2021, Vogel Import Export, C‑62/20, EU:C:2021:288, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Im vorliegenden Fall betrifft die Position 7307 der KN Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl. Sie umfasst drei Kategorien, von denen die erste mit dem Wort „gegossen“, die zweite mit den Worten „andere, aus nicht rostendem Stahl“ und die dritte mit „andere“ bezeichnet wird.

37

Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ist unstreitig, dass die in Rede stehenden Waren in die zweite Kategorie fallen. Diese Kategorie nimmt eine Unterscheidung zwischen vier Unterkategorien vor, nämlich erstens „Flansche“, zweitens „Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde“, darunter die von der Unterposition 73072210 der KN erfassten „Muffen“, drittens „Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen“ und viertens „andere“ Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, einschließlich der von der Unterposition 73072910 der KN erfassten anderen Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Gewinde. Da es sich um eine Auffangkategorie handelt, erfasst diese letztgenannte Unterposition andere Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl als die in den ersten drei Unterkategorien. Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ist unstreitig, dass die in Rede stehenden Waren entweder unter die zweite oder unter die vierte Unterkategorie fallen, je nachdem, ob sie als „Muffen“ mit Gewinde angesehen werden können oder nicht.

38

Es ist daher zu bestimmen, was die Bezeichnung „Muffen“ im Sinne der Unterposition 73072210 der KN umfasst.

39

Diese Bezeichnung wird weder in der KN noch im HS oder in den Erläuterungen zur KN oder in den Erläuterungen zum HS definiert.

40

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, anhand ihres Sinns nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (Urteil vom 26. März 2020, Pfizer Consumer Healthcare, C‑182/19, EU:C:2020:243, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Was als Erstes den Sinn des Worts „Muffen“ nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch betrifft, geht aus mehreren Wörterbüchern und anderen Quellen, auf die die dänischen Steuerbehörden im Ausgangsverfahren und die dänische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen Bezug genommen haben, hervor, dass „Muffe“ in der dänischen, deutschen und englischen Sprache als ein kurzes Rohr definiert wird, das dazu bestimmt ist, die Enden von zwei Rohren zu umschließen, und dass das so bezeichnete Rohrformstück, Rohrverschlussstück oder Rohrverbindungsstück das Gegenstück zu dem als „Nippel“ bezeichneten Stück ist, wobei das als „Nippel“ bezeichnete Formstück, Verschlussstück oder Verbindungsstück ein glattes Äußeres oder ein Außengewinde aufweisen kann. Daraus folgt, dass nach diesen Wörterbüchern und Quellen eine Muffe, wenn sie nicht glatt ist, nur ein Innengewinde aufweisen darf, da sie ansonsten die Enden der durch sie verbundenen Rohre nicht umschließen könnte.

42

Was als Zweites den Zusammenhang betrifft, in dem das Wort „Muffen“ verwendet wird, ist erstens darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt hat, zahlreiche Worte, die Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke im HS und in den Erläuterungen zum HS und den Erläuterungen zur KN bezeichnen, offenbar in mehreren Sprachfassungen an Bezeichnungen für bestimmte Formen wie Körperteile, Buchstaben des Alphabets oder Kleidungsstücke angelehnt sind, und daher einen Hinweis auf die Form des betreffenden Formstücks, Verschlussstücks oder Verbindungsstücks geben. Beispielsweise bezeichnen die Worte „rørknæ“ und „rørbøjninger“ in der dänischen Sprache („elbows“ und „bends“ in der englischen Sprache sowie „coudes“ und „courbes“ in der französischen Sprache) ein Erzeugnis, das wie ein Knie („knæ“) gekrümmt ist, ebenso wie das Wort „muffe“ („sleeve“ in der englischen Sprache und „manchon“ in der französischen Sprache) offenbar darauf hindeutet, dass die so bezeichnete Ware die Form einer Manschette oder eines Ärmels hat. Insoweit ist es unerheblich, dass, wie DFST im Ausgangsverfahren geltend gemacht hat, das Wort „muffe“ aus der dänischen Sprache auf verschiedene Weise in die englische Sprache übersetzt werden kann, da in der englischen Fassung der KN für „Muffe“ das Wort „sleeve“ verwendet wird.

43

Zweitens ist, da die Erläuterungen zu Position 7307 des HS neben Muffen auch auf andere Waren wie Reduzierstücke und Verbindungsstücke mit Überwurfmutter Bezug nehmen, davon auszugehen, dass diese Waren von Muffen zu unterscheiden sind. Folglich können die in Rede stehenden Waren, sofern sie als Reduzierstücke und Verbindungsstücke mit Überwurfmutter anzusehen sind, nicht der Unterposition 73072210 der KN zugewiesen werden. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen festgestellt hat, könnte dies insbesondere auf die Waren Nrn. 2 und 5 zutreffen, die vom Hersteller als „Straight Fitting Union“ (gerades Verbindungsstück) bzw. als „Straight Fitting Reducer“ (gerade Reduzierverschraubung) beschrieben werden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird.

44

Drittens ist festzustellen, dass es sich bei einer Muffe und einem Nippel um zwei verschiedene Waren mit jeweils eigenen Merkmalen handelt, da die Erläuterungen zum HS durch die Nennung von „Muffen und Nippel“ zwischen „Muffe“ und „Nippel“ unterscheiden. In Anbetracht der Definitionen von „Nippel“ in mehreren Wörterbüchern und Quellen, aus denen sich, wie in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt, dass Nippel, wenn sie nicht glatt sind, ein Außengewinde aufweisen, ist festzustellen, dass lediglich die vom Analyse‑Institut vorgeschlagene und in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführte Definition von „Muffe“ es ermöglicht, Muffen von Nippeln zu unterscheiden.

45

Viertens weisen mehrere der in Rede stehenden Waren, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen festgestellt hat, offenbar Merkmale mehrerer Arten der in der KN oder in den Erläuterungen zum HS angeführten Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke auf. Da, wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, die Kategorie anderer als gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl neben weiteren drei spezielleren Unterkategorien, darunter derjenigen, die „Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde“ erfasst, eine Unterkategorie „andere“ beinhaltet, sind solche Waren in diese Unterposition, d. h. die Unterposition 73072910 der KN einzureihen, sofern sie nicht ausschließlich unter „Muffen“ fallen; dies zu prüfen ist allerdings Sache des vorlegenden Gerichts.

46

Daraus folgt, dass andere als gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl, die ein Außengewinde aufweisen und nicht aus kurzen Rohrstücken mit Innengewinde bestehen, mit denen zwei Rohre durch Einschrauben in ein solches Formstück, Verschlussstück oder Verbindungsstück oder bloßes Hineinschieben in das Formstück, Verschlussstück oder Verbindungsstück verbunden werden können, als zur Unterposition 73072910 der KN gehörend anzusehen sind.

47

Diese Beurteilung wird durch die Praxis einiger Mitgliedstaaten im Bereich der vZTA nicht in Frage gestellt. Aus den schriftlichen Erklärungen der Kommission geht nämlich hervor, dass die irische vZTA mit der Referenznummer IE 08NT‑14‑284‑03, auf die sich DFST im Ausgangsverfahren beruft, widerrufen wurde. Außerdem zeigt sich, dass die anderen vZTA, auf die die Parteien des Ausgangsverfahrens, die dänische Regierung und die Kommission im Ausgangsverfahren bzw. in ihren schriftlichen Erklärungen im vorliegenden Verfahren Bezug genommen haben, diese Beurteilung vorbehaltlich einiger Ausnahmen bestätigen.

48

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Unterposition 73072210 der KN dahin auszulegen ist, dass andere als gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl, die ein Außengewinde aufweisen und nicht aus kurzen Rohrstücken mit Innengewinde bestehen, mit denen zwei Rohre durch Einschrauben in ein solches Formstück, Verschlussstück oder Verbindungsstück oder bloßes Hineinschieben in das Formstück, Verschlussstück oder Verbindungsstück verbunden werden können, nicht als „Muffen“ im Sinne dieser Unterposition angesehen werden können.

Kosten

49

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Unterposition 73072210 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 geänderten Fassung, in der Fassung, die dieser Anhang durch die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 erhalten hat,

 

ist dahin auszulegen, dass

 

andere als gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl, die ein Außengewinde aufweisen und nicht aus kurzen Rohrstücken mit Innengewinde bestehen, mit denen zwei Rohre durch Einschrauben in ein solches Formstück, Verschlussstück oder Verbindungsstück oder bloßes Hineinschieben in das Formstück, Verschlussstück oder Verbindungsstück verbunden werden können, nicht als „Muffen“ im Sinne dieser Unterposition angesehen werden können.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Dänisch.

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