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Document 62021TJ0748
Judgment of the General Court (Fourth Chamber) of 21 June 2023 (Extracts).#Hangzhou Dingsheng Industrial Group Co., Ltd and Others v European Commission.#Dumping – Extension of the definitive anti-dumping duty imposed on imports of certain aluminium foil originating in China to imports of certain aluminium foil consigned from Thailand – Anti-circumvention investigation – Circumvention – Article 13 of Regulation (EU) 2016/1036 – Sufficient evidence – Manifest error of assessment – Obligation to state reasons.#Case T-748/21.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Juni 2023 (Auszüge).
Hangzhou Dingsheng Industrial Group Co., Ltd u. a. gegen Europäische Kommission.
Dumping – Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in China auf aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium – Umgehungsuntersuchung – Umgehung – Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Genügend Beweise – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht.
Rechtssache T-748/21.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Juni 2023 (Auszüge).
Hangzhou Dingsheng Industrial Group Co., Ltd u. a. gegen Europäische Kommission.
Dumping – Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in China auf aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium – Umgehungsuntersuchung – Umgehung – Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Genügend Beweise – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht.
Rechtssache T-748/21.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:346
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
21. Juni 2023 ( *1 )
„Dumping – Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in China auf aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium – Umgehungsuntersuchung – Umgehung – Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Genügend Beweise – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht“
In der Rechtssache T‑748/21,
Hangzhou Dingsheng Industrial Group Co., Ltd mit Sitz in Hangzhou (China),
Dingheng New Materials Co., Ltd mit Sitz in Rayong (Thailand),
Thai Ding Li New Materials Co., Ltd mit Sitz in Rayong,
vertreten durch Rechtsanwälte G. Coppo und G. Pregno,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch P. Němečková als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, des Richters S. Gervasoni und der Richterin I. Reine (Berichterstatterin),
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil ( 1 )
[nicht wiedergegeben]
Anträge der Parteien
13 |
Die Klägerinnen beantragen,
|
14 |
Die Kommission beantragt,
|
Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben]
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundverordnung durch die Einleitung der Umgehungsuntersuchung
Vorbemerkungen
[nicht wiedergegeben]
29 |
Außerdem bestimmt Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden: Grundverordnung), dass „[d]ie einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen nach Maßgabe dieses Artikels Anwendung [finden]“. Daraus folgt, dass Art. 5 („Einleitung des Verfahrens“) der Verordnung im vorliegenden Fall Anwendung findet. |
30 |
Nach Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung prüft die Kommission mithin, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Im Übrigen können bestimmte Verfahrenszwänge, denen die Kommission nach der Grundverordnung unterliegt, die Kommission daran hindern, die im Antrag enthaltenen Informationen abschließend zu prüfen und zu analysieren. So stehen der Kommission gemäß Art. 5 Abs. 9 dieser Verordnung nur 45 Tage nach der Antragstellung zur Verfügung, um über die Einleitung der Untersuchung zu entscheiden. Diese Frist kann sich als unzureichend erweisen, um alle im Antrag enthaltenen Informationen vollständig zu prüfen und zu analysieren. Eine solche Prüfungs- und Analysepflicht würde auch die Gefahr bergen, dass der Antrag noch vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung öffentlich bekannt gegeben wird, was gegen Art. 5 Abs. 5 der Verordnung verstieße (Urteile vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, T‑199/04 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:740, Rn. 96 und 97, sowie vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat, T‑67/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:481, Rn. 86). |
31 |
Insoweit ist an die Beweise, die notwendig sind, damit das Kriterium des Vorliegens von genügend Beweisen für die Einleitung einer Untersuchung erfüllt ist, hinsichtlich ihrer Anzahl und Qualität ein anderer Maßstab anzulegen als an jene, die für die endgültige Feststellung einer Umgehung erforderlich sind. Folglich können Beweise, die hinsichtlich ihrer Anzahl oder Qualität nicht ausreichen, um eine endgültige Feststellung einer Umgehung zu rechtfertigen, gleichwohl genügen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat, T‑67/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:481, Rn. 98). Somit verpflichtet Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung die Kommission nicht dazu, eine Analyse aller verfügbaren Informationen vorzunehmen, die einer Untersuchung nach Art. 6 der Grundverordnung eigen wäre (Urteil vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, T‑199/04 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:740, Rn. 106). Es ist nämlich nicht erforderlich, dass die im Antrag enthaltenen Informationen einen unwiderlegbaren Beweis für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen darstellen. Ob die Informationen ausreichen, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher von Fall zu Fall zu beurteilen. Außerdem ist es nicht erforderlich, dass der Antrag eine Analyse der Informationen enthält (Urteil vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, T‑199/04 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:740, Rn. 94 und 95). [nicht wiedergegeben] |
Zum Fehlen von genügend Beweisen für die Veränderung des Handelsgefüges
[nicht wiedergegeben]
44 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Definition der „Umgehung“ in Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung in sehr allgemeinen Worten, die den Unionsorganen einen weiten Wertungsspielraum lassen, formuliert ist, wobei nichts Näheres zur Art und zu den Modalitäten der „Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Union“ ausgeführt wird (Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 48, und vom 8. Juni 2022, Guangxi Xin Fu Yuan/Kommission, T‑144/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:346, Rn. 145). |
45 |
Im vorliegenden Fall geht erstens aus dem Antrag hervor, dass im Jahr 2017, das dem Jahr entspricht, in dem die Durchführungsverordnung 2017/271 erlassen wurde, mit der der endgültige Antidumpingzoll auf alle betroffenen Waren ausgeweitet wurde, die Ausfuhren aus Thailand in die Union eine Gesamtmenge von 375 t erreichten, im Gegensatz zu 25 t, die im Jahr 2016 aus diesem Drittland ausgeführt wurden. Darüber hinaus stieg das Volumen dieser Ausfuhren im Jahr 2018 auf 3417 t und erreichte im Jahr 2019 eine Gesamthöhe von 7240 t. |
46 |
Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass diese Angaben zutreffen. Sie machen aber geltend, die Angaben bezögen sich auf die KN-Codes 76071119 und 76071190 der Kombinierten Nomenklatur, die eine Vielzahl von Waren beträfen, die nicht auf die betroffenen Waren beschränkt seien. |
47 |
Zwar umfassen die KN-Codes 76071119 und 76071190 der Kombinierten Nomenklatur neben den betroffenen Waren auch andere Waren wie zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien aus Aluminium. |
48 |
Allerdings räumen die Klägerinnen ein, ohne dies jedoch näher zu erläutern, dass der KN-Code 76071119 der Kombinierten Nomenklatur die repräsentativsten Warentypen umfasse. In Anbetracht der Tatsache, dass das Einfuhrvolumen von Folien aus Aluminium, einschließlich derjenigen, die für den Haushalt und zur Weiterverarbeitung bestimmt waren, innerhalb von drei Jahren erheblich anstieg, nämlich um das 289-fache seit der Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls im Jahr 2017, ist der Kommission zudem kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie davon ausgegangen ist, dass genügend Beweise für die Veränderung des Handelsgefüges oder zumindest für die Gefahr einer Umgehung in Bezug auf die betroffenen Waren vorlägen. |
49 |
Zum einen war es nämlich angesichts des Anstiegs der Einfuhren von Folien aus Aluminium aus Thailand wahrscheinlich, dass der Anteil der betroffenen Waren an diesem Anstieg genauso hoch war. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, dass sich die Einfuhren fast ausschließlich auf andere Waren als die betroffenen Waren bezogen hätten, wie z. B. auf Folien aus Aluminium zur Weiterverarbeitung. Zum anderen kann, wie sich aus der oben in Rn. 34 angeführten Rechtsprechung ergibt, die Einführung eines Antidumpingzolls auf eine Umgehungsgefahr gestützt werden, sofern eine solche Gefahr erwiesen und nicht nur hypothetisch ist. Im Licht der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung gelten diese Grundsätze erst recht für den Fall der Einleitung einer Umgehungsuntersuchung. Vor diesem Hintergrund durfte die Kommission davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung zumindest eine solche Gefahr bestand. |
50 |
Zweitens enthält der Antrag Statistiken über die Einfuhren des Rohstoffs aus China nach Thailand, nämlich von Vorwalzbändern und Jumbo-Rollen, die für die Herstellung der betroffenen Waren in Thailand verwendet und zur Ausfuhr der betroffenen Waren in die Union beitragen würden. Zum einen ergibt sich daraus, dass zwischen dem Jahr 2016, in dem die Durchführungsverordnung 2016/865 erlassen wurde, mit der die Umgehungsuntersuchung in Bezug auf die zollamtlich erfassten betroffenen Waren eingeleitet wurde, und dem Jahr 2019 bei den Einfuhren von unter den HS-Code 760711 des Harmonisierten Systems fallenden Folien aus Aluminium ein jährlicher Anstieg zwischen fast 9 % und 32 % zu verzeichnen war. Zum anderen stiegen zwischen 2015 und 2018 die Einfuhren von unter den HS-Code 760612 des Harmonisierten Systems fallenden Platten, Folien und Bändern aus Aluminiumlegierungen aus China nach Thailand zwischen 13 % und 18 % und gingen im Jahr 2019 um 22 % zurück. |
51 |
Diese Statistiken untermauern den erheblichen Anstieg der Ausfuhren der betroffenen Waren aus Thailand in die Union. Die Kommission konnte sich nämlich auf diese Daten stützen, um davon auszugehen, dass die Einfuhren aus China nach Thailand geeignet waren, die Herstellung der betroffenen Waren in Thailand zu unterstützen, um sie unter Umgehung des Antidumpingzolls auf die Ausfuhren der betroffenen Waren aus China in die Union auszuführen. Auch wenn die HS-Codes 760612 und 760711 des Harmonisierten Systems zwar weiter gefasste Waren als nur die betroffenen Waren umfassen, kann dies den oben in Rn. 48 dargelegten Gründen entsprechend nicht zum Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission bei der Einleitung der Umgehungsuntersuchung führen. Ein solcher Fehler ist umso weniger belegt, als es nach der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass die im Antrag enthaltenen Informationen einen unwiderlegbaren Beweis für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen darstellen. |
52 |
Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerinnen in der Klageschrift die Feststellungen der Kommission zu den Montagevorgängen nicht bestreiten und damit auch nicht bestreiten, dass tatsächlich Rohstoffe aus China nach Thailand eingeführt wurden. |
53 |
Die Klägerinnen haben nämlich erst im Stadium der Erwiderung Einwände im Hinblick auf das Vorliegen der Montagevorgänge erhoben. |
54 |
Nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. |
55 |
Außerdem ist Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung nach der Rechtsprechung auch auf Rügen und Vorbringen anwendbar, die keine Erweiterung der in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe und Rügen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2021, AQ/eu-LISA, T‑164/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:456, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
56 |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der Kommission zu den Montagevorgängen im neunten Erwägungsgrund der Einleitungsverordnung sowie in den Erwägungsgründen 42 und 79 bis 82 der angefochtenen Verordnung enthalten sind; hierauf wurde auch im Antrag Bezug genommen. |
57 |
Folglich waren die Klägerinnen uneingeschränkt in der Lage, diese Feststellungen in der Klageschrift zu bestreiten. |
58 |
Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen zum Vorliegen der Montagevorgänge in der Erwiderung, das keine Erweiterung der vorliegenden in der Klageschrift vorgebrachten Rüge darstellt, nach Art. 84 der Verfahrensordnung unzulässig. |
59 |
Jedenfalls beschränken sich die Klägerinnen in der Erwiderung auf den Hinweis, dass sie in ihren thailändischen Anlagen Vorwalzbänder zu Folien aus Aluminium weiterverarbeiteten. Es gebe daher keine „Montage“ verschiedener Teile zur Herstellung einer neuen Einzelware. Die Klägerinnen belegen ihr Vorbringen jedoch in keiner Weise. |
60 |
Daraus folgt, dass die Klägerinnen die Tatsachen in Bezug auf die Montage der betroffenen Waren und folglich die Einfuhren von Rohstoffen aus China nach Thailand nicht wirksam in Frage gestellt haben. |
61 |
Drittens ist der Hinweis geboten, dass Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung keine Substitution der Einfuhren aus dem mit dem Antidumpingzoll belegten Land durch die Einfuhren aus dem Umgehungsland als notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Umgehung verlangt (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 47). |
62 |
Folglich können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die Ausfuhren aus der Volksrepublik China in die Union durch Ausfuhren aus Thailand in die Union ersetzt worden seien. |
63 |
Was viertens die behaupteten veralteten Statistiken im Antrag betrifft, ist zunächst im Licht der oben in Rn. 24 dargelegten Erwägungen das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, sie habe detailliertere Daten für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 erfasst, da sie dies nicht nachgewiesen hat. |
64 |
Aus den Daten im Antrag geht jedoch hervor, dass sich die Kommission auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützte, um auf das Vorliegen einer Umgehung zu schließen, und dass die Veränderung des Handelsgefüges zwischen Thailand und der Union zeitlich mit der Einleitung der Umgehungsuntersuchung im Jahr 2016 und der Ausweitung des Antidumpingzolls auf die betroffenen Waren aus China im Jahr 2017 zusammenfiel. Dieses zeitliche Zusammenfallen stellt ein wichtiges Indiz dar, das es erlaubt, einen logischen und rationalen Zusammenhang zwischen dem erheblichen Anstieg der Einfuhren aus Thailand in die Union und der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung herzustellen (vgl. Urteil vom 8. Juni 2022, Guangxi Xin Fu Yuan/Kommission, T‑144/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:346, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
65 |
Außerdem ergibt sich aus dem Antrag, dass zum Zeitpunkt der Einleitung der Umgehungsuntersuchung den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge die betroffene Ware in Thailand in erheblichem Umfang montiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 53). |
66 |
Daher konnte sich die Kommission bei der Einleitung der Umgehungsuntersuchung allein auf die im Antrag enthaltenen Informationen stützen. |
67 |
Unter diesen Umständen war die Kommission, auch wenn sie, wie oben in Rn. 63 festgestellt, nicht nachgewiesen hat, dass sie detailliertere Daten für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 erfasst hat, dazu gemäß den oben in Rn. 22 genannten Grundsätzen nicht verpflichtet, da der Antrag genügend Beweise enthielt, ohne dass es erforderlich war, solche detaillierteren Daten zu erfassen. |
68 |
Im Übrigen ist festzustellen, dass sich ein Kläger bei einer Beanstandung der Beurteilung der Kommission nicht darauf beschränken kann, seine Auslegung der einzelnen wirtschaftlichen Faktoren vorzuschlagen, sondern erläutern muss, weshalb die Kommission auf der Grundlage dieser Faktoren zu einem anderen Schluss hinsichtlich des Vorliegens einer Umgehung hätte kommen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat, T‑67/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:481, Rn. 54). Dies gilt umso mehr im Stadium der Einleitung einer Untersuchung, die nach Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung bereits bei Bestehen der Gefahr einer Umgehung gerechtfertigt sein kann. |
69 |
Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen aber zum einen die im Antrag enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und Zahlenangaben, auf die sich die Kommission gestützt hat, nicht in Frage gestellt. Zum anderen haben sie sich auf den Hinweis beschränkt, dass die Ausfuhrstatistiken veraltet seien. Sie haben jedoch nicht den geringsten Beweis dafür vorgelegt, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, indem sie Statistiken für den Zeitraum von 2015 bis 2019 verwendet hat. Sie haben auch keine neueren Statistiken vorgelegt, um ihre Behauptungen zu untermauern, obwohl sie vortragen, dass solche Statistiken vom Antragsteller leicht beschafft werden könnten. |
70 |
Darüber hinaus belegen neuere Daten in den Tabellen 1 und 2 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung vom 24. Juni 2021, die in den Erwägungsgründen 44 und 48 der angefochtenen Verordnung wiedergegeben sind, dass im Betrachtungszeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 sowohl die Ausfuhren von Jumbo-Rollen aus Thailand in die Union als auch die Ausfuhren von Rohstoffen aus China nach Thailand zugenommen haben. Daher hätten die Klägerinnen jedenfalls keine Unterstützung in diesen neueren Statistiken finden können. |
71 |
Die vorliegende Rüge ist demzufolge zurückzuweisen. |
Zum Fehlen von Beweisen für die Untergrabung der Abhilfewirkung der ursprünglichen Zölle
[nicht wiedergegeben]
74 |
Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung bezieht sich für die Feststellung einer Umgehung auf die Aufrechterhaltung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware. Aus diesem Kriterium ergibt sich, dass es genügt, wenn eine solche Abhilfewirkung alternativ entweder im Hinblick auf die Preise der gleichartigen Ware oder im Hinblick auf die Mengen dieser Ware nachgewiesen wird. |
75 |
Im vorliegenden Fall geht aus dem Antrag hervor, dass das Vorbringen zur Untergrabung der Abhilfewirkung der ursprünglichen Zölle nicht nur auf Erwägungen zu den Preisen der gleichartigen Ware beruht, sondern auch auf Faktoren, die sich auf die aus Thailand in die Union eingeführten Mengen dieser Ware beziehen. |
76 |
In der Erwiderung räumen die Klägerinnen ein, dass sie kein spezifisches Argument zur Untergrabung der Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen im Hinblick auf die Mengen der gleichartigen Ware vorgebracht hätten. Sie rechtfertigen dieses Versäumnis jedoch damit, dass es sich um die logische Folge ihres Vorbringens zu den im Antrag enthaltenen ungenauen und veralteten Statistiken handele. |
77 |
Insoweit ist zum einen im Licht der oben in den Rn. 54 und 55 dargelegten Erwägungen dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, da aus dem Antrag und dem zehnten Erwägungsgrund der Einleitungsverordnung hervorgeht, dass die Umgehungsuntersuchung u. a. wegen der auch im Hinblick auf die Mengen untergrabenen Abhilfewirkung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen eingeleitet wurde. Die Klägerinnen waren daher in der Lage, hierzu im Stadium der Klageschrift Argumente vorzubringen. |
78 |
Zum anderen muss nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe enthalten. Nach der Rechtsprechung ist in der Klageschrift darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird. Daher müssen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Zwar kann ihr Text in der Erwiderung untermauert und ergänzt werden, doch kann dies nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach der oben genannten Vorschrift in der Klageschrift enthalten sein müssen. In der Klageschrift ist darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege muss die kurze Darstellung der Klagegründe nämlich so klar und deutlich sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem zuständigen Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht wird. Somit ist das Gericht nicht verpflichtet, die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, zu suchen und zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T‑352/94, EU:T:1998:103, Rn. 333, und vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, T‑199/04 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:740, Rn. 110). |
79 |
Folglich können sich die Klägerinnen nicht auf einen logischen Zusammenhang berufen, der sich nicht klar aus der Klageschrift ergibt. |
80 |
Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen zur Untergrabung der Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen im Hinblick auf die Mengen, das erstmals in der Erwiderung geltend gemacht worden ist, obwohl es in der Klageschrift hätte geltend gemacht werden können, und das keine Erweiterung der vorliegenden, in der Klageschrift vorgebrachten Rüge darstellt, als unzulässig zurückzuweisen. |
81 |
Daraus folgt, dass sich die vorliegende Rüge nur auf Erwägungen zu den Preisen der gleichartigen Ware stützt, während die Kommission nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung berechtigt war, sich nur auf die Untergrabung der Abhilfewirkung im Hinblick auf die Mengen der gleichartigen Ware zu beziehen, ohne auch auf die Preise dieser Ware abstellen zu müssen. |
82 |
Da die vorliegende Rüge nur im Hinblick auf die Preise der gleichartigen Ware erhoben worden ist, ist sie folglich als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
Zum Fehlen von Beweisen für das Vorliegen von Dumping
[nicht wiedergegeben]
85 |
Im Licht der oben in Rn. 24 gezogenen Schlussfolgerung ist die vorliegende Rüge unter Berücksichtigung der allein im Antrag enthaltenen Beweise und Informationen zu prüfen. |
86 |
Wie sich jedoch aus der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist gemäß Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen u. a. dann nachgewiesen, wenn Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem Normalwert, der für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurde, vorliegen. |
87 |
Was die Ermittlung des Normalwerts betrifft, geht aus dem Antrag hervor, dass der Beleg für das Vorliegen von Dumping auf den Daten beruhte, die im Rahmen der Durchführungsverordnung 2015/2384 wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen verwendet wurden. |
88 |
Daraus folgt, dass im Antrag der vorher festgestellte Normalwert berücksichtigt wurde. |
89 |
Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Grundverordnung nach der Rechtsprechung dann, wenn die betroffene Ware, wie im vorliegenden Fall, mehrere Warentypen umfasst, nicht vorschreibt, dass der Antrag Informationen über alle diese Warentypen enthalten muss. Vielmehr ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung, dass die Beweise für das Dumping der Ware als Ganzes genügen müssen, damit die Kommission zu dem Schluss gelangen kann, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen. Somit wären Beweise für das Dumping einer unbedeutenden Unterkategorie der eingeführten Ware in diesem Zusammenhang nicht genügend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, T‑199/04 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:740, Rn. 100). |
90 |
Die Klägerinnen haben jedoch nicht vorgebracht, dass die von der Durchführungsverordnung 2015/2384 erfasste Ware, d. h. Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, eine unbedeutende Unterkategorie der betroffenen Waren darstelle. |
91 |
Zum anderen ist auch zu prüfen, ob sich der festgestellte Normalwert gemäß Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung im Antrag auf Ware bezog, namentlich die betroffenen Waren, die der von der Durchführungsverordnung 2015/2384 erfassten Ware gleichartig ist. |
92 |
Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung können „[d]ie gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle … auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet“. |
93 |
Im Licht von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung sind die oben in Rn. 7 aufgeführten Waren, auf die der ursprüngliche Antidumpingzoll durch die Durchführungsverordnung 2017/271 ausgeweitet wurde, als der von der Durchführungsverordnung 2015/2384 erfassten Ware gleichartig anzusehen. |
94 |
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung der gleichartigen Ware unter die Ausübung des den Organen zuerkannten weiten Beurteilungsspielraums fällt und somit einer eingeschränkten Kontrolle unterliegt (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T‑459/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:369, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
95 |
Daraus folgt, dass die Berücksichtigung des für die von der Durchführungsverordnung 2015/2384 allein erfasste Ware vorher festgestellten Normalwerts im Antrag mit Art. 13 der Grundverordnung im Einklang steht. |
96 |
Daher konnte sich die Kommission auf die im Antrag enthaltenen Daten zu dem in der Durchführungsverordnung 2015/2384 vorher festgelegten Normalwert stützen, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen. |
97 |
Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises geht aus dem Antrag hervor, dass dieser Preis unter Bezugnahme auf die Waren des KN-Codes 76071119 der Kombinierten Nomenklatur ermittelt wurde. |
98 |
Zwar umfassen, wie die Klägerinnen ausführen, die unter den KN-Code 76071119 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Waren eine Vielzahl von Waren, die nicht auf die betroffenen Waren beschränkt sind. |
99 |
Die Klägerinnen räumen aber selbst ein, dass der KN-Code 76071119 der Kombinierten Nomenklatur die repräsentativsten Warentypen umfasse. |
100 |
Jedenfalls hat die Kommission, wie oben in den Rn. 30 und 89 ausgeführt, gemäß Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung, der nach deren Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 3 im vorliegenden Fall anwendbar ist, festzustellen, ob bei einer Gesamtwürdigung genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen. In Anbetracht der im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes dargelegten Erwägungen konnte die Kommission darauf schließen, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, und sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützen, um zu beschließen, die Antidumpinguntersuchung einzuleiten, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 52). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung das rechtliche Kriterium, das nach Art. 13 Abs. 3 der Grundverordnung anzuwenden ist, nicht die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der Beweise ist, sondern dass es sich um genügend Beweise handelt. |
101 |
Außerdem ist zum einen nach der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung die Definition der „Umgehung“ in Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung in sehr allgemeinen Worten, die den Unionsorganen einen weiten Wertungsspielraum lassen, formuliert. Dieser Grundsatz muss erst recht bei der Einleitung einer Umgehungsuntersuchung nach Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung gelten. |
102 |
Zum anderen konnte sich die Kommission, wie oben in den Rn. 31, 34 und 49 dargelegt, auf die Gefahr einer Umgehung stützen, ohne dass die im Antrag enthaltenen Informationen einen unwiderlegbaren Beweis für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen darstellen mussten. Eine Antidumpinguntersuchung ist nämlich ein Verfahren, in dessen Verlauf die Verwaltung schrittweise mit dem Fortschreiten der Untersuchung die Gewissheit erwirbt, ob alle Voraussetzungen für den Erlass einer Maßnahme vorliegen (vgl. in diesem Sinne den WTO-Panelbericht „Mexico – Anti-dumping Duties on Steel Pipes and Tubes from Guatemala“, angenommen am 8. Juni 2007 [WT/DS331/R, Rn. 7.22]). |
103 |
Folglich ist die vorliegende Rüge und damit der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. [nicht wiedergegeben] |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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da Silva Passos Gervasoni Reine Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Juni 2023. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.