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Document 62020TJ0700

    Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 1. Dezember 2021.
    Gabriele Schmid gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke Steirisches Kürbiskernöl g. g. A GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE – Absolutes Eintragungshindernis – Marke, die Abzeichen, Embleme oder Wappen enthält – Emblem eines Tätigkeitsbereichs der Union – Geschützte geografische Angaben – Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung [EU] 2017/1001).
    Rechtssache T-700/20.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:851

     URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

    1. Dezember 2021 ( *1 )

    „Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke Steirisches Kürbiskernöl g. g. A GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE – Absolutes Eintragungshindernis – Marke, die Abzeichen, Embleme oder Wappen enthält – Emblem eines Tätigkeitsbereichs der Union – Geschützte geografische Angaben – Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung [EU] 2017/1001)“

    In der Rechtssache T‑700/20,

    Gabriele Schmid, wohnhaft in Halbenrain (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ginzburg,

    Klägerin,

    gegen

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf und M. Eberl als Bevollmächtigte,

    Beklagter,

    andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

    Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark mit Sitz in Graz (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Hödl,

    betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. September 2020 (Sache R 2186/2019‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und Frau Schmid

    erlässt

    DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richterin K. Kowalik‑Bańczyk und des Richters D. Petrlík (Berichterstatter),

    Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

    aufgrund der am 24. November 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

    aufgrund der am 25. Januar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

    aufgrund der am 1. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

    auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2021

    folgendes

    Urteil

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1

    Am 8. Juli 2011 meldete die Klägerin, Frau Gabriele Schmid, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

    2

    Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

    Image

    3

    Die Marke wurde für „Kürbiskernöl, entsprechend der geschützten geografischen Angabe Steirisches Kürbiskernöl“ in Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

    4

    Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2011/207 vom 2. November 2011 veröffentlicht. Diese Marke wurde am 9. Februar 2012 unter der Nr. 010108454 eingetragen.

    5

    Am 1. März 2018 stellte die Streithelferin, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Österreich), einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit dieser Marke. Bei den von der Streithelferin geltend gemachten Gründen für den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit handelt es sich um Art. 59 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. h bis j.

    6

    Was den Nichtigkeitsgrund in Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 59 Abs. 1 betrifft, machte die Streithelferin das folgende Zeichen der Europäischen Union für „geschützte geografische Angaben“ in der deutschsprachigen Fassung (im Folgenden: Zeichen g.g.A.) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2013, L 343, S. 1) geltend:

    Image

    7

    Mit Entscheidung vom 26. Juli 2019 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die angegriffene Marke für nichtig.

    8

    Am 26. September 2019 legte die Klägerin beim EUIPO gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

    9

    Mit Entscheidung vom 23. September 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück und stellte fest, dass die angegriffene Marke unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung 2017/1001 eingetragen worden und gemäß Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung für nichtig zu erklären sei.

    Anträge der Parteien

    10

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

    11

    Das EUIPO beantragt,

    die Klage abzuweisen;

    die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    12

    Die Streithelferin beantragt,

    die Klage abzuweisen;

    für den Fall, dass dem Antrag der Klägerin stattgegeben wird, die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen;

    der Klägerin den Ersatz der Kosten der Streithelferin in den Verfahren vor dem EUIPO und dem Gericht aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    13

    Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich des 8. Juli 2011, der für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell‑rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    14

    Folglich sind hinsichtlich der materiell-rechtlichen Vorschriften die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung sowie der Parteien auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. i und auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 so zu verstehen, dass sie sich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. i und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen, da beide Bestimmungen mit denen der Verordnung 2017/1001, auf die Bezug genommen wurde, inhaltlich identisch sind.

    15

    Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 auf Embleme anzuwenden, die an einen einzigen Tätigkeitsbereich der Union denken ließen, und zwar selbst dann, wenn das Emblem, das sich auf eine solche Tätigkeit beziehe, nur bestimmte Mitgliedstaaten betreffe (Rn. 20 bis 23 der angefochtenen Entscheidung). Zum einen habe die Union durch den Erlass der Verordnung Nr. 1151/2012 ihre ausschließliche Zuständigkeit zum Schutz geschützter geografischer Angaben ausgeübt, weshalb das Zeichen g.g.A. von besonderem öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 sei (Rn. 24 bis 26 der angefochtenen Entscheidung). Zum anderen nehme das Zeichen der angegriffenen Marke dieses Zeichen vollständig auf, und weder die Berechtigung noch die Verpflichtung zur Benutzung dieses Zeichens umfassten das Recht, es als Markenbestandteil schützen zu lassen. Die Beschwerdekammer hat daraus geschlossen, dass die angegriffene Marke unter Verstoß gegen diese Bestimmung eingetragen worden sei und diese Marke daher für nichtig zu erklären sei (Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung).

    16

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß der Beschwerdekammer gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. i rügt.

    17

    Sie macht geltend, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 der Eintragung einer Marke nur dann entgegenstehe, wenn sie ein Symbol einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation enthalte, das geeignet sei, das Publikum hinsichtlich des Vorliegens einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der Stelle, auf die dieses Symbol verweise, andererseits irrezuführen. Diese Voraussetzung sei aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Jedenfalls sei die angefochtene Entscheidung insoweit nicht begründet.

    18

    Nach Ansicht des EUIPO ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen. Erstens sei das Zeichen g.g.A. bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke durch die einschlägige Unionsregelung definiert gewesen. Zweitens bestreite die Klägerin nicht, dass das Zeichen g.g.A. als ein Emblem von besonderem öffentlichen Interesse einzustufen sei. Drittens stünde die Gewährung eines markenrechtlichen Schutzes für ein Unionszeichen wie das Zeichen g.g.A. im Widerspruch zu dem von der Union errichteten Schutzsystem für geografische Herkunftsangaben und könnte dessen Funktionsfähigkeit untergraben.

    19

    Die Streithelferin ist ihrerseits der Ansicht, dass das Zeichen g.g.A. von besonderem öffentlichen Interesse sei und nicht in eine Unionsmarke aufgenommen werden könne, da die zuständige Stelle, nämlich die Europäische Kommission, einer solchen Aufnahme nicht zugestimmt habe. Sie macht außerdem geltend, dass dieses Symbol die angegriffene Marke dominiere, dass die Verbraucher dieses Zeichen nicht als ein von der Union erteiltes, einem Gütesiegel ähnlichen Kennzeichen wahrnähmen und dass die Verkehrskreise eine Verbindung zwischen dieser Marke und der Union sehen würden, da diese Marke vom EUIPO erteilt worden sei.

    20

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung von Marken untersagt, die nicht unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2017/1001) fallende Abzeichen, Embleme und Wappen enthalten, d. h. andere als die von Staaten oder von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, die ordnungsgemäß den Vertragsstaaten der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, letztmalig revidiert am 14. Juli 1967 in Stockholm und geändert am 28. September 1979 (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 828, Nr. 11851, S. 305, im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft) mitgeteilt wurden.

    21

    Nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 ist das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot anzuwenden, wenn zum einen das betreffende Abzeichen, Emblem oder Wappen von besonderem öffentlichen Interesse ist und zum anderen die zuständige Stelle dieser Eintragung nicht zugestimmt hat.

    22

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass diese Voraussetzungen durch eine dritte Voraussetzung ergänzt werden, wobei alle diese Voraussetzungen kumulativ sind. Die dritte Voraussetzung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. h.

    23

    Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Embleme der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, die ordnungsgemäß den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden, nämlich nur dann geschützt, wenn die Marke, die ein solches Emblem enthält, als Ganzes beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen Organisation andererseits hervorruft. Diese Voraussetzung ergibt sich unmittelbar aus Art. 6b Abs. 1 Buchst. c der Pariser Verbandsübereinkunft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2013, Kreyenberg/HABM – Kommission [MEMBER OF €e euro experts], T‑3/12, EU:T:2013:364, Rn. 38).

    24

    Könnte der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährte Schutz aber auch dann Anwendung finden, wenn diese letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, ginge er über den Schutz hinaus, der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung den Emblemen der internationalen Organisationen gewährt wird, die ordnungsgemäß den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden (Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF €e euro experts, T‑3/12, EU:T:2013:364, Rn. 38).

    25

    Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Abzeichen, Emblemen und Wappen einen höheren Schutz hätte gewähren wollen als den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallenden, so dass der Umfang des durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährten Schutzes nicht größer sein kann als der des durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung gewährten Schutzes (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C‑202/08 P und C‑208/08 P, EU:C:2009:477, Rn. 80, sowie vom 10. Juli 2013, MEMBER OF €e euro experts, T‑3/12, EU:T:2013:364, Rn. 39).

    26

    Somit kann der den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Abzeichen, Emblemen und Wappen gewährte Schutz nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Marke, die ein solches Abzeichen, Emblem oder Wappen enthält, als Ganzes geeignet ist, das Publikum hinsichtlich des Vorliegens einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der Stelle andererseits, auf die das betreffende Abzeichen, Emblem oder Wappen verweist, irrezuführen (Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF €e euro experts, T‑3/12, EU:T:2013:364, Rn. 40 und 77).

    27

    Hierzu ist klargestellt worden, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 angesichts seiner weiten Formulierung auch Abzeichen, Embleme oder Wappen schützt, die zwar die Tätigkeiten der Union nicht in ihrer Gesamtheit bezeichnen, aber eine besondere Verbindung zu einer dieser Tätigkeiten aufweisen. Der Umstand, dass ein Abzeichen, Emblem oder Wappen mit einer der Tätigkeiten der Union in Verbindung steht, genügt nämlich für den Nachweis, dass ein öffentliches Interesse an seinem Schutz besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF €e euro experts, T‑3/12, EU:T:2013:364, Rn. 44).

    28

    Daraus folgt, dass der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährte Schutz insbesondere dann greift, wenn die in Rede stehende Marke das Publikum hinsichtlich der Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen irreführt, indem sie es veranlasst, zu glauben, Letztere stammten von einer Stelle, auf die das Abzeichen, Emblem oder Wappen verweist, dessen Wiedergabe oder Nachahmung sie enthält. Ein solcher Schutz soll auch dann greifen, wenn das Publikum aufgrund dessen, dass diese Marke eine solche Wiedergabe oder ein solches Abzeichen, Emblem oder Wappen enthält, glauben könnte, dass diese Waren oder Dienstleistungen mit einer Genehmigung oder Garantie der Stelle ausgestattet sind, auf die das Abzeichen, Emblem oder Wappen verweist, oder in anderer Weise mit dieser Stelle in Verbindung stehen (Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF €e euro experts, T‑3/12, EU:T:2013:364, Rn. 78 und 97, vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2013, Welte‑Wenu/HABM – Kommission [EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES], T‑413/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:12, Rn. 61).

    29

    Das gegen die angefochtene Entscheidung gerichtete Vorbringen ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

    30

    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Entscheidung zurückgewiesen, mit der die angegriffene Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 für nichtig erklärt wurde, und festgestellt, dass die beiden oben in Rn. 21 angeführten Voraussetzungen erfüllt seien.

    31

    Zum einen sei das Zeichen g.g.A. von besonderem öffentlichen Interesse, da es auf Produkten anzubringen sei, die einer geschützten geografischen Angabe entsprächen (Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung), was die Klägerin nicht bestreitet. Zum anderen nehme die angegriffene Marke das Zeichen g.g.A. vollständig auf und habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kommission einer solchen markenrechtlichen Verwendung dieses Zeichens zugestimmt habe. Diese Zustimmung ergebe sich auch nicht aus der Verordnung Nr. 1151/2012 (Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung), was die Klägerin ebenfalls nicht bestreitet.

    32

    Gleichwohl ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die dritte Voraussetzung nicht geprüft hat, in Anbetracht deren nach der oben in den Rn. 26 bis 28 dargestellten Rechtsprechung der Eintragung das Hindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 entgegengehalten werden kann.

    33

    Wie die Klägerin ausführt, geht es in der angefochtenen Entscheidung nämlich an keiner Stelle um die Frage, ob die Verkehrskreise aufgrund der Wiedergabe des Zeichens g.g.A. in der angegriffenen Marke glauben könnten, dass die mit dieser Marke gekennzeichneten Waren mit der Genehmigung oder Garantie der Stelle ausgestattet seien, auf die dieses Emblem verweist, nämlich die Union, oder in anderer Weise mit dieser Stelle in Verbindung stünden. Insbesondere hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft, ob die Art und Weise, in der das Zeichen g.g.A. in die angegriffene Marke integriert wurde, diese Verkehrskreise zu der Annahme führen könnte, dass die mit dieser Marke gekennzeichneten Waren mit einer Garantie durch die Union ausgestattet seien, dass diese Waren eine bestimmte Herkunft und bestimmte Eigenschaften hätten, die die in der Verordnung Nr. 1151/2012 festgelegten Voraussetzungen erfüllten, um als geschützte geografische Angaben Schutz zu genießen.

    34

    Insoweit kann entgegen dem Vorbringen des EUIPO in der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung implizit geprüft hat, ob die angegriffene Marke bei den Verkehrskreisen den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber und der Union hervorruft. Da sich die Beschwerdekammer in den Rn. 19 und 25 dieser Entscheidung auf die Feststellung beschränkt hat, dass diese Marke das Zeichen g.g.A. vollständig aufnehme, und in Rn. 26 dieser Entscheidung lediglich darauf hingewiesen hat, dass die angegriffene Marke zwar nicht mit dem Zeichen g.g.A. identisch sei, dies aber nichts an ihrer Beurteilung ändere, hat sie weder die Art, wie die Verkehrskreise dieses Zeichen als Bestandteil dieser Marke als Ganzes wahrnehmen, noch die Frage geprüft, ob diese Wahrnehmung die Verkehrskreise zu der Annahme führen könnte, dass die mit einer solchen Marke gekennzeichneten Waren mit einer Garantie durch die Union ausgestattet sind.

    35

    Damit hat die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen, indem sie es unterlassen hat, über eine der drei kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 zu entscheiden.

    36

    Dieses Ergebnis wird weder durch das Vorbringen des EUIPO noch durch das der Streithelferin in Frage gestellt.

    37

    Erstens lässt sich mit dem Vorbringen des EUIPO, dass das Zeichen g.g.A. bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke durch die einschlägige Unionsregelung definiert gewesen sei, nur belegen, dass dieses Zeichen von der Union stammt.

    38

    Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Zeichen g.g.A. von besonderem öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 ist. Auch wenn es sich dabei um eine der Voraussetzungen für die Gewährung des durch diese Bestimmung gewährten Schutzes handelt, ist diese aber von der nachgelagerten Voraussetzung zu unterscheiden, dass die Verkehrskreise glauben könnten, dass die mit einer Marke, die ein solches Zeichen umfasst, gekennzeichneten Waren mit einer Genehmigung oder Garantie der Union ausgestattet sind oder in anderer Weise mit ihr in Verbindung stehen.

    39

    Zweitens ist zwar festzustellen, dass, wie das EUIPO geltend macht, die Gewährung von markenrechtlichem Schutz für ein Zeichen der Union wie das Zeichen g.g.A. im Allgemeinen geeignet ist, das von der Union errichtete System zum Schutz von geografischen Angaben zu beeinträchtigen und dessen Funktionsfähigkeit zu untergraben. Durch die Gewährung kann nämlich dem Inhaber einer Marke, die das Zeichen g.g.A. enthält, ein Monopol für dessen Verwendung eingeräumt werden, das es ihm gestattet, jeder anderen Person die Verwendung dieses Zeichens zu untersagen. Nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1151/2012 muss dieses Zeichen aber von jedem Wirtschaftsbeteiligten zur Etikettierung seiner Erzeugnisse verwendet werden können, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, um unter eine geschützte geografische Angabe zu fallen.

    40

    Gleichwohl folgt aus der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 die Pflicht zu einer konkreten und umfassenden Beurteilung der oben in Rn. 38 angesprochenen Gefahr im Hinblick auf die angegriffene Marke, da die anderen Bestandteile dieser Marke dazu führen können, dass diese insgesamt nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder Benutzer auf der einen und der Stelle, die das Emblem, das Teil dieser Marke ist, innehat oder verwendet, auf der anderen Seite hervorzurufen, und auch nicht in der Lage ist, das Publikum insoweit irrezuführen (Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF €e euro experts, T‑3/12, EU:T:2013:364, Rn. 107).

    41

    Insoweit müssen die Entscheidungsgremien des EUIPO nicht nur prüfen, ob das betreffende Emblem vollständig oder teilweise in der Marke enthalten ist, in die es integriert ist. Sie müssen auch prüfen, ob dieses Emblem insbesondere im Hinblick auf seine Größe und seine Position innerhalb einer solchen Marke von den Verkehrskreisen als solches wahrgenommen werden kann, ob es eine einfache oder komplexe Gestaltung von Farben oder Formen aufweist, ob es durch andere Wort- oder Bildbestandteile ergänzt wird, die die Wahrnehmung dieses Emblems durch die Verkehrskreise abschwächen oder ändern, oder ob die anderen Bestandteile der fraglichen Marke den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck dominieren.

    42

    Erst nach Abschluss dieser Prüfung kann für den Fall, dass die Verkehrskreise eine Verbindung zwischen dem Inhaber oder Benutzer der betreffenden Marke auf der einen und der Stelle, die das Emblem, das Teil dieser Marke ist, innehat oder verwendet, auf der anderen Seite herstellen oder die Verkehrskreise insoweit irregeführt werden, davon ausgegangen werden, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des von der Union errichteten Systems zum Schutz von geografischen Angaben besteht.

    43

    Drittens kann sich entgegen dem Vorbringen der Streithelferin die Zurückweisung der Eintragung einer Marke, die das Zeichen g.g.A. enthält, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 nicht allein aus dem Umstand ergeben, dass die zuständige Stelle einer solchen Verwendung nicht zugestimmt hat. Das Fehlen einer solchen Zustimmung ist nämlich nur eine der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Schutzes.

    44

    Viertens ist zum Vorbringen der Streithelferin, dass das Zeichen g.g.A. die angegriffene Marke dominiere, dass die Verbraucher dieses Zeichen nicht als ein von der Union erteiltes, einem Gütesiegel ähnlichen Kennzeichen wahrnähmen und dass die Verkehrskreise eine Verbindung zwischen dieser Marke und der Union sehen würden, da diese Marke vom EUIPO erteilt worden sei, festzustellen, dass dieses Vorbringen die Beurteilung der Wahrnehmung dieser Marke durch die Verkehrskreise betrifft. Eine solche Prüfung ist in der angefochtenen Entscheidung aber nicht vorgenommen worden. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Feststellung in Frage zu stellen, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie keine solche Beurteilung vorgenommen hat.

    45

    In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Umstand – unter der Annahme, dieser sei gegeben –, dass die mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren zum Zeitpunkt der Anmeldung die in der Verordnung Nr. 1151/2012 festgelegten Voraussetzungen für den Schutz geschützter geografischer Angaben erfüllten, keine Auswirkung auf diese Prüfung hat. Zum einen bedeutet dieser Umstand lediglich, dass nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1151/2012 der Wirtschaftsteilnehmer, der diese Erzeugnisse vermarktet, die fragliche geografische Angabe verwenden darf, ohne dass ihm aber das Recht verliehen wird, eine solche Angabe als Marke zu verwenden. Zum anderen ist es möglich, dass die in Rede stehenden Waren diese Voraussetzungen in Zukunft nicht mehr erfüllen. Selbst in diesem Fall enthielte die betreffende Marke aber weiterhin das Zeichen g.g.A. und könnte die Verkehrskreise gegebenenfalls erst recht über die Herkunft oder die Eigenschaften der mit ihr gekennzeichneten Waren irreführen.

    46

    Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

    Kosten

    47

    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall sind das EUIPO und die Streithelferin unterlegen, und die Klägerin hat nur beantragt, dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Demzufolge sind dem EUIPO neben seinen eigenen Kosten sämtliche Kosten der Klägerin für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt die Streithelferin ihre eigenen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten.

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. September 2020 (Sache R 2186/2019‑4) wird aufgehoben.

     

    2.

    Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von Frau Gabriele Schmid.

     

    3.

    Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark trägt ihre eigenen Kosten.

     

    Kornezov

    Kowalik-Bańczyk

    Petrlík

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Dezember 2021.

    Der Kanzler

    E. Coulon

    Der Präsident

    S. Papasavvas


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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