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Document 62020TJ0278
Judgment of the General Court (First Chamber) of 6 July 2022 (Extracts).#Zhejiang Hangtong Machinery Manufacture Co. Ltd and Ningbo Hi-Tech Zone Tongcheng Auto Parts Co. Ltd v European Commission.#Dumping – Imports of steel road wheels originating in China – Imposition of a definitive anti-dumping duty and definitive collection of the provisional duty – Articles 17(4), 18 and 20 of Regulation (EU) 2016/1036 – Lack of cooperation – Insufficient information provided to the Commission.#Case T-278/20.
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. Juli 2022 (Auszüge).
Zhejiang Hangtong Machinery Manufacture Co. Ltd und Ningbo Hi-Tech Zone Tongcheng Auto Parts Co. Ltd gegen Europäische Kommission.
Dumping – Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in China – Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls – Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit – Übermittlung unzureichender Informationen an die Kommission.
Rechtssache T-278/20.
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. Juli 2022 (Auszüge).
Zhejiang Hangtong Machinery Manufacture Co. Ltd und Ningbo Hi-Tech Zone Tongcheng Auto Parts Co. Ltd gegen Europäische Kommission.
Dumping – Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in China – Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls – Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit – Übermittlung unzureichender Informationen an die Kommission.
Rechtssache T-278/20.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:417
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
6. Juli 2022 ( *1 )
„Dumping – Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in China – Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls – Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit – Übermittlung unzureichender Informationen an die Kommission“
In der Rechtssache T‑278/20,
Zhejiang Hangtong Machinery Manufacture Co. Ltd mit Sitz in Taizhou (China),
Ningbo Hi-Tech Zone Tongcheng Auto Parts Co. Ltd mit Sitz in Ningbo (China),
vertreten durch die Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und P. Billiet,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch K. Blanck und G. Luengo als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin O. Porchia (Berichterstatterin) sowie des Richters M. Stancu,
Kanzler: I. Pollalis, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2021
folgendes
Urteil ( 1 )
[nicht wiedergegeben]
Vorgeschichte des Rechtsstreits
[nicht wiedergegeben]
3 |
Bei den Klägerinnen handelt es sich um zwei Gesellschaften chinesischen Rechts mit Sitz in China. Zusammen mit der Gesellschaft Ningbo Wheelsky Company Limited (im Folgenden: WS), einer Gesellschaft samoanischen Rechts, bilden HT und TC die Hangtong-Gruppe (im Folgenden: HT-Gruppe). Diese drei Gesellschaften sind verbundene Unternehmen. |
4 |
Innerhalb dieser Gruppe stellt HT Stahlräder her, die sowohl auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauft als auch ausgeführt werden. TC fungiert als Händlerin und WS nimmt die Zahlungen für Verkäufe an einführende Kunden entgegen. Für bestimmte Ausfuhrgeschäfte nutzt die HT-Gruppe die Dienste der Ningbo Ningdian International Trade Co., Ltd (im Folgenden: ND), einer Zollagentin, die nicht mit den Klägerinnen verbunden ist. [nicht wiedergegeben] |
Anträge der Parteien
25 |
Die Klägerinnen beantragen,
|
26 |
Die Kommission beantragt,
|
Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben]
Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a, 8, 10 und 11, Art. 3, Art. 6, Art. 9 Abs. 6 und Art. 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung sowie gegen Anhang II Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens der WTO zum einen und Verstoß gegen Art. 2, Art. 3, Art. 6 Abs. 6 und 8, Art. 9 Abs. 4 und Art. 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung sowie gegen Anhang II Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens der WTO zum anderen
31 |
Der zweite Klagegrund gliedert sich in drei Teile. |
32 |
Mit dem ersten Teil machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Informationen zum Ausfuhrpreis, die sie von den Klägerinnen erhalten habe, nicht zuverlässig seien. Mit dem zweiten Teil werfen sie der Kommission vor, die Bemühungen der Klägerinnen, zum Erfolg der Untersuchung beizutragen, nicht berücksichtigt und den Ausfuhrpreis nicht auf der Grundlage der Informationen berechnet zu haben, die von ihnen übermittelt worden seien, auch wenn diese Daten nicht in jeder Hinsicht vollkommen gewesen seien. Mit dem dritten Teil rügen die Klägerinnen, dass die Kommission von der Berechnung des Normalwerts abgesehen und für die Ermittlung der Dumpingspanne der Klägerinnen die verfügbaren Informationen verwendet habe. |
– Zum ersten und zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a, 8, 9, 10 und 11, Art. 3, Art. 6, Art. 9 Abs. 6 und Art. 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung sowie gegen Anhang II Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens der WTO
33 |
Mit den ersten beiden Teilen des zweiten Klagegrundes, die zusammen zu prüfen sind, machen die Klägerinnen als Erstes geltend, dass die Informationen, die sie der Kommission übermittelt hätten, ausreichend gewesen seien, um der Kommission die Ermittlung eines zuverlässigen Ausfuhrpreises zu ermöglichen. |
34 |
Insoweit weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die in der Buchführung von HT und TC enthaltenen Verkaufspreise der Stahlräder mit den in den Mehrwertsteuerrechnungen und den Zollanmeldungen von HT an TC angeführten Preisen übereinstimmten und dass diese Preise 90 % der von der HT-Gruppe während des Untersuchungszeitraums getätigten Ausfuhren von Stahlrädern in die Union entsprächen. |
35 |
Nur bei 10 % der gesamten Ausfuhren der Klägerinnen in die Union habe es einen Unterschied zwischen den Beträgen in den Mehrwertsteuerrechnungen von HT an TC und den Beträgen in den Zollanmeldungen für Ausfuhren aus China gegeben, so dass es der Kommission im Einklang mit ihrer allgemeinen Praxis möglich gewesen wäre, diese restlichen 10 % nicht zu berücksichtigen. |
36 |
Die Ausführungen der Kommission in den Erwägungsgründen 35 und 40 der angefochtenen Verordnung sind nach Ansicht der Klägerinnen in dieser Hinsicht widersprüchlich. Die Kommission könne nämlich nicht einerseits feststellen, dass eine grundsätzliche Unsicherheit hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Rechnungsführungsdaten der Klägerinnen bestehe, und andererseits einräumen, dass die Informationen über den Normalwert zuverlässig und überprüft seien, und das, obwohl der Normalwert – wie von ihr eingeräumt – 50 % der Berechnung der Dumpingspanne darstelle. |
37 |
Die Klägerinnen machen geltend, dass auch ohne die – nicht vorliegenden – Buchführungsdaten von WS, der Ausfuhrpreis der in die Union verkauften Waren auf der Grundlage der Auswertung der DMSAL-Liste (sales in the domestic market; Liste der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt), in der sämtliche Verkäufe von HT an TC zum Zweck der Ausfuhr von Waren in die Union verzeichnet und identifiziert seien, ermittelt werden könne. Die Angaben dieser Liste könnten ohne Probleme mit den Zollformularen der in die Union ausgeführten Waren, mit den Mehrwertsteuerrechnungen für Ausfuhren in die Union und mit den Zahlungsnachweisen der Kunden in der Union, die sich aus den Bankauszügen von WS ergäben, abgeglichen werden. |
38 |
Die Klägerinnen bestreiten die Feststellungen der Kommission, nach denen es dieser unmöglich gewesen sei, den Ausfuhrpreis mit Sicherheit zu bestimmen, obwohl sie selbst festgestellt habe, dass der angemeldete Zollwert der ursprünglichen Handelsrechnung entspreche, unabhängig davon, dass für das gleiche Geschäft möglicherweise zwei Rechnungen existierten – eine von HT an TC und die andere von TC an ND. Dies impliziere, dass die Kommission auf der Grundlage der von HT an TC oder an ND verrechneten Preise einen Ausfuhrpreis feststellen und ihn ihrer üblichen Praxis entsprechend anpassen könnte, wenn sie über zuverlässige Daten zum Normalwert verfüge. |
39 |
Diese Daten könnten außerdem mit den chinesischen Zollstatistiken verglichen werden, die, anders als es die Kommission anhand des Dokuments in Anlage B2 zur Klagebeantwortung nachweisen wolle, richtig seien. Die behauptete Unzuverlässigkeit dieser Daten beruhe nämlich darauf, dass die Kommission die Berichtigungen, die von den Klägerinnen in dem Dokument in Anlage C4 zur Erwiderung vorgenommen worden seien, nicht berücksichtigt habe. Diese Angaben stimmten mit der RLSALUR-Liste (re-sales of related parties to independent customers in the EU; Liste der Wiederverkäufe durch verbundene Unternehmen an unabhängige Kunden in der EU) überein, die die Klägerinnen geändert hätten und die sämtliche Verkäufe von verbundenen Parteien an unabhängige Kunden in der Union enthalte. |
40 |
Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sich nicht die Mühe gemacht zu haben, die Aufzeichnungen der unabhängigen Kunden und die Rechnungen über die Ausfuhrmehrwertsteuer durchzugehen, um die gesamten Ausfuhrverkäufe von Stahlrädern zu prüfen – wozu sie sich aber in der Mitteilung verpflichtet habe, die sie den Klägerinnen gleichzeitig mit der Unterrichtung über die vorläufige Verordnung übermittelt habe –, obwohl sieben der acht Kunden der Klägerinnen in der Union bereit gewesen wären, mit der Kommission zusammenzuarbeiten. |
41 |
Die Klägerinnen führen aus, dass es ihnen jedenfalls gelungen sei, auf der Grundlage der Bankauszüge von WS 98 % ihrer Ausfuhren in die Union und auf der Grundlage der Zollformulare für die Einfuhr in die Union 65 % der Ausfuhren in die Union zu belegen. |
42 |
Insoweit weisen die Klägerinnen hinsichtlich der Angaben, die sich auf die Formulare für die Einfuhr von Waren in die Union beziehen, darauf hin, dass sie der Kommission, wie ihr in der Stellungnahme der Klägerinnen vom 27. August 2019 mitgeteilt worden sei, die Eusales-Liste übermittelt hätten, aus der ihre acht Kunden in der Union ersichtlich seien; außerdem hätten sie eine aktualisierte Liste dieser Kunden mit ihren Kontakten und für den Großteil der Fälle den Nachweis über die Entrichtung der Zölle für die Einfuhr in die Union übermittelt. Dadurch werde für den wesentlichen Teil der Geschäfte die Bezahlung der in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise bestätigt. Der Rest, für den keine Nachweise vorlägen, sei darauf zurückzuführen, dass einige ihrer Kunden nicht bereit gewesen seien, die Unterlagen über die von ihnen getätigten Einfuhren zu übermitteln. |
43 |
Die Klägerinnen bringen außerdem vor, dass die Kommission ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der WTO zur Rechtfertigung der Ablehnung der Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht entgegenhalten könne, dass sie keine klare Aufteilung der Ausfuhren in die Union und an Orte außerhalb der Union nachgewiesen hätten, da sie keine Übersicht über die Aufteilung der Ausfuhren vorgelegt hätten; eine solche Übersicht sei nämlich nie von ihnen verlangt worden. Jedenfalls ermögliche die Nutzung der DMSAL-Tabelle, aus der sich eine solche Aufteilung ergebe, eine Unterscheidung zwischen Verkäufen an Einführer in der Union und Verkäufen an in Drittstaaten ansässige Einführer. |
44 |
Insoweit weisen die Klägerinnen darauf hin, dass sie innerhalb der verbundenen Unternehmen für Ausfuhren in die Union ein Dreieckssystem für die Rechnungsstellung verwenden würden. Aufgrund dieses Systems sei es möglich und oft auch der Fall, dass sich die Verkaufspreise der Waren aus China, die in den Rechnungen an Unionskunden aufgeführt würden, von den Preisen unterschieden, die bei den Zollbehörden der Union zum Zeitpunkt der Einfuhr für diese Waren angemeldet würden. |
45 |
Da der Transaktionswert einen Ausfuhrverkauf widerspiegle und nicht unter dem Marktwert und den Kosten der in Rede stehenden Waren liege, inklusive der Kosten für Fracht und Versicherung an der Unionsgrenze, werde dieser Transaktionswert rechtmäßig für die Zollwertermittlung in der Union verwendet. |
46 |
Die Klägerinnen machen geltend, dass es sich bei den Informationen, die sie der Kommission übermittelt hätten, mit Abstand um die besten verfügbaren Informationen über die Ausfuhrverkäufe von Stahlrädern im Sinne von Anhang II des Antidumping-Übereinkommens der WTO handele. Die Anhörungsbeauftragte habe dies in ihrem ersten Bericht im Übrigen auch festgestellt. Sie habe in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass die Klägerinnen nach besten Kräften gehandelt hätten. |
47 |
Die Klägerinnen schließen daraus, dass die Kommission keinen gerechten Vergleich der Preise anhand der Ausfuhrpreise vorgenommen habe, wie in Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung vorgesehen, da sie die ihr übermittelten Informationen zurückgewiesen habe, es unterlassen habe, die Maßnahmen durchzuführen, zu denen sie sich in der gemeinsam mit der Unterrichtung über die vorläufige Verordnung übermittelten Mitteilung verpflichtet habe, und ihre Schlussfolgerungen auf Angaben gestützt habe, um deren Übermittlung sie die Klägerinnen nicht ersucht habe. |
48 |
Als Zweites tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission hinsichtlich des Ausfuhrpreises Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung hätte anwenden müssen. Dazu hätte sie die Verkäufe „ab Werk“ von HT an TC und ND heranziehen müssen, um den Preis und die Menge der Ausfuhren in die Union während des Untersuchungszeitraums zu berechnen, so dass sie gemäß Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung die die Klägerinnen betreffenden Dumping- und Schadensspannen genau hätte bestimmen können, ohne die Geschäfte von WS miteinzubeziehen. Dies würde der maßgeblichen Rechtsprechung, insbesondere den Rn. 120 und 121 des Urteils vom 19. März 2015, City Cycle Industry/Rat (T‑413/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:164), entsprechen. |
49 |
Die Klägerinnen machen insoweit geltend, dass die Kommission die Preise, die TC und ND von HT in Rechnung gestellt worden seien, und den Wert der Stahlräder, der von den Klägerinnen anlässlich der Einfuhr in die Union bei den Zollbehörden angemeldet worden sei, nie beanstandet habe. Außerdem stehe die Bestimmung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage solcher Daten mit den Bestimmungen von Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung im Einklang. |
50 |
Das Vorbringen der Kommission zur Ablehnung der Ermittlung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der Abrechnung zwischen HT und TC sei nicht stichhaltig. Es sei nämlich erwiesen, dass diese Preise niedriger seien als die den Kunden in der Union tatsächlich in Rechnung gestellten Preise. Die Ermittlung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage dieser Daten sei somit geeignet, zu strengeren Antidumpingzöllen zu führen, als dies bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der den Unionseinführern tatsächlich in Rechnung gestellten Preise der Fall gewesen wäre. |
51 |
Zum Einwand der Kommission, dass die Verwendung ungewisser Werte aufgrund von Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung nicht möglich sei, machen die Klägerinnen geltend, dass diese Bestimmungen auch dann anwendbar seien, wenn die Kommission in Bezug auf die für die Stichprobe ausgewählten Hersteller von Art. 18 der Grundverordnung Gebrauch mache. Die Spannen der betroffenen Hersteller würden dann bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller nicht berücksichtigt. |
52 |
Jedenfalls lege die Kommission nicht dar, inwiefern die Einbeziehung der Klägerinnen in die Stichprobe unabhängig von der Anwendung von Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung die Ergebnisse der Untersuchung signifikant hätte beeinträchtigen können. |
53 |
Schließlich sei die Kommission nach den WTO-Regeln nicht berechtigt gewesen, die Bestimmungen von Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung unangewendet zu lassen. |
54 |
Die Kommission beantragt, dieses Vorbringen zurückzuweisen. |
55 |
Insoweit ist, um auf das Vorbringen der Klägerinnen zu antworten, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die übermittelten Dokumente wie die DMSAL-Liste oder die Zollanmeldungen hinreichend zuverlässig waren, um der Kommission die Ermittlung eines Ausfuhrpreises zu ermöglichen. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob die Kommission Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung für die Ermittlung des Ausfuhrpreises hätte verwenden können, sofern von den Klägerinnen alle ihnen vorliegenden Dokumente übermittelt wurden. |
56 |
Was zunächst die Frage der Zuverlässigkeit der Angaben zur Ermittlung des Ausfuhrpreises betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Kommission im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihr zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügt. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
57 |
Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Kommission ihre Feststellungen stützt, keine die Beurteilung der Kommission ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellt. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Kommission im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von der Kommission gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
58 |
Außerdem sind die von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Unternehmen im Rahmen der Grundverordnung verpflichtet, der Kommission die für die Ermittlung ihrer Dumpingspanne erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden solche Auskünfte nicht erteilt, besteht für diese Unternehmen die Gefahr, dass nach Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung andere als die von ihnen übermittelten Informationen herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, Shandong Reipu Biochemicals/Rat, T‑413/03, EU:T:2006:211, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
59 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Prüfung des Dokuments der Kommission in Anlage B1 zur Klagebeantwortung, das von den Klägerinnen nicht beanstandet wurde, erstens deutlich macht, dass in jedem der sieben von der HT-Gruppe für die Ausfuhr ihrer Waren genutzten Vertriebskanäle die Bezahlung der verkauften Waren durch die Einführer an WS erfolgte, die über keine Buchführung verfügte. Folglich kommt den Bankauszügen von WS unabhängig davon, dass das samoanische Körperschaftsteuergesetz keine verpflichtende beglaubigte Buchführung vorsieht, kein Beweiswert zu. |
60 |
Zweitens sind über alle Vertriebskanäle Verkäufe an Einführer erfolgt, ohne dass die auf ihre Namen ausgestellten Rechnungen bei der HT‑Gruppe verbucht worden wären. Entweder verbuchte TC in ihrer Buchführung Rechnungen mit einem Betrag, der niedriger war als der auf den an die Einführer adressierten Rechnungen ausgewiesene Betrag, und erstellte auf der Grundlage dieser ersten Rechnungen für die Zollbehörden falsche Erklärungen über den Ausfuhrpreis (Kanal 1), oder TC erstellte Rechnungen auf die Namen der Einführer, ohne diese in ihre Buchführung aufzunehmen (Kanal 2 und 3), oder WS erstellte Rechnungen, die nicht verbucht wurden, da Unternehmen nach samoanischem Recht keine beglaubigte Buchhaltung führen müssen (Kanal 4 und 5), oder aber die Rechnungen wurden von ND erstellt, einem Unternehmen außerhalb der Gruppe, von dem die Kommission keinerlei Auskünfte erlangen konnte, da es im Rahmen der Untersuchung nicht mit ihr zusammenarbeitete (Kanal 6 und 7). |
61 |
Drittens erfolgten die Verkäufe von auszuführenden Waren in allen Vertriebskanälen, ausgenommen dem ersten, nach dem Verkauf der Ware durch HT oder TC an ND, was aus den oben in Rn. 60 genannten Gründen dazu führte, dass die Kommission nicht in der Lage war, den von den europäischen Einführern tatsächlich bezahlten Verkaufspreis zu bestimmen. |
62 |
Zusammengenommen lassen die in den Rn. 59 bis 61 dargelegten Umstände nicht darauf schließen, dass die Kommission durch die Feststellung, dass die den Ausfuhrpreis betreffenden Informationen völlig unzuverlässig seien, einen offensichtlichen Fehler begangen hat. |
63 |
Dies bedeutet, dass das Vorbringen der Klägerinnen, sie hätten 98 % der Zahlungen der europäischen Einführer auf der Grundlage der Bankauszüge von WS, 90 % der Verkaufspreise auf der Grundlage der von HT ausgestellten Mehrwertsteuerrechnungen und 65 % der Ausfuhrgeschäfte in die Union auf der Grundlage der Zollanmeldungen dieser Einführer nachgewiesen, ebenso wie ihr Vorbringen, die Kommission habe das von den Klägerinnen genutzte System des Dreieckshandels nicht berücksichtigt, als bloße Behauptungen zu betrachten sind. |
64 |
Diese Unstimmigkeiten sind im Übrigen in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt worden, in der die Klägerinnen eingeräumt haben, dass es für die Kommission nicht möglich gewesen sei, sich auf die Buchführung von WS zu stützen, dass die Rechnungen von TC an die europäischen Einführer nicht verbucht worden seien und dass es im vorliegenden Fall folglich schwierig sei, einen zuverlässigen Ausfuhrpreis zu ermitteln. |
65 |
Folglich ist als Erstes zu prüfen, ob dieser Ausfuhrpreis, wie von den Klägerinnen ausgeführt, auf der Grundlage der DMSAL-Liste oder basierend auf den von HT an TC ausgestellten Mehrwertsteuerrechnungen ermittelt werden könnte und ob die Kommission zu Unrecht angenommen hat, dass die Ermittlung eines Ausfuhrpreises unmöglich sei, weil eine Übersicht fehlte, in der zwischen den Ausfuhren in die Union und den anderen Ausfuhren unterschieden wird, deren Übermittlung im Rahmen der Untersuchung nicht verlangt worden sei. |
66 |
Was zunächst die DMSAL-Liste und die von HT an TC ausgestellten Mehrwertsteuerrechnungen betrifft, ist festzustellen, dass diese Beweise, wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung dargelegt, Verkäufe von HT an TC, also Verkäufe innerhalb der Gruppe und im Inland betreffen, deren Preis sich folglich von dem Preis unterscheidet, der von den europäischen Einführern tatsächlich bezahlt wurde. Zudem war es der Kommission, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, nicht möglich, zu überprüfen, ob die von den Klägerinnen angemeldeten Ausfuhren in die Union tatsächlich stattgefunden hatten, da es zu diesen Ausfuhren keine glaubwürdige Buchführung gab. |
67 |
Hierzu ist zu dem Vorbringen der Klägerinnen zu der nicht vorgelegten Übersicht, in der zwischen den Ausfuhren in die Union und anderen Ausfuhren unterschieden worden sei, festzustellen, dass die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben haben, dass eine solche Übersicht nicht sachdienlich sei, da alle Informationen, die darin enthalten wären, bereits Teil der DMSAL-Liste seien, und anschließend bestätigt haben, dass sie eine solche Übersicht hätten übermitteln können, wenn die Kommission darum gebeten hätte. Dies geht aus der Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 hervor, die im Anschluss an die Unterrichtung über die vorläufige Verordnung erfolgte. Schließlich haben sie eingeräumt, dass sie keine derartige Übersicht übermittelt hätten, weil sie befürchtet hätten, dass die Kommission ihnen einen Mangel an Glaubwürdigkeit der Übersicht vorhalten würde, da diese Ausfuhren nicht durch Rechnungen belegt werden könnten. |
68 |
Diese widersprüchlichen Aussagen zeigen, dass es sich beim Vorbringen der Klägerinnen, dass die Kommission die Außerachtlassung der Angaben der Klägerinnen zum Ausfuhrpreis nicht darauf stützen könne, dass sie keine Übersicht über die Ausfuhren in die Union vorgelegt hätten, um ein konstruiertes Scheinargument handelt. |
69 |
Dass die Kommission diese Angaben zu den Ausfuhren nicht berücksichtigt hat, liegt nämlich nicht nur daran, dass keine derartige Übersicht vorliegt, sondern – wie sich aus den Erwägungsgründen 32, 35 und 40 der angefochtenen Verordnung ergibt – daran, dass sie sich mit einer „grundsätzlichen Unzuverlässigkeit der Aufzeichnungen“ konfrontiert sah und es ihr unmöglich war, mit Sicherheit Typ und Menge der in die Union ausgeführten Waren festzustellen, so dass die Kommission auf der Grundlage der von HT an TC ausgestellten Mehrwertsteuerrechnungen keinen Ausfuhrpreis ermitteln konnte. Diese Feststellungen stehen keineswegs im Widerspruch dazu, dass die Kommission davon ausgegangen ist, dass die Angaben zum Normalwert zuverlässig seien; diese wurden nämlich, im Gegensatz zu den Angaben zu den Ausfuhrpreisen, regelmäßig in der Buchführung von HT verbucht. |
70 |
Zudem sind die Verordnungen, auf die sich die Klägerinnen beziehen, um darzutun, dass die Kommission von ihrer üblichen Praxis in Bezug auf die Anpassung der Ausfuhrpreise abgewichen sei, nicht einschlägig, da die Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und vor allem der Vorschriften der Grundverordnung zu beurteilen ist und nicht auf der Grundlage einer angeblichen früheren Entscheidungspraxis der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 107). |
71 |
Als Zweites ist zum Vorbringen der Klägerinnen zum angeblichen Mangel an Sorgfalt der Ermittler in Bezug auf die europäischen Einführer und auf die diese Einführer betreffenden Dokumente zunächst festzustellen, dass sich die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen niemals verpflichtet hat, bei diesen Einführern eine Untersuchung an Ort und Stelle durchzuführen, um den Ausfuhrpreis zu ermitteln. Aus der spezifischen Mitteilung an die Klägerinnen, die zusammen mit der vorläufigen Verordnung übermittelt wurde, geht nämlich hervor, dass die Kommission lediglich einen dahin gehenden Vorschlag aus einem Schreiben der Klägerinnen vom 27. August 2019 (Anlage A 21 zur Klageschrift) zur Kenntnis genommen hat. |
72 |
Sodann ist – abgesehen davon, dass die Klägerinnen den im 33. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargelegten Umstand, dass nur drei Unionseinführer zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereit waren, nicht bestreiten – festzustellen, dass sich die angegebene Zahl dieser Einführer im Lauf der Untersuchung geändert hat, und zwar von acht, wie es aus dem als Anlage A 21 zur Klageschrift beigefügten Schreiben vom 27. August 2019 hervorgeht, auf zwölf im Januar 2020, wie sich aus den Dokumenten in Anlage A 28 zur Klageschrift ergibt. |
73 |
Eine solche Abweichung bei der Zahl der Unionseinführer impliziert, dass die Kommission – wie von ihr in der mündlichen Verhandlung bestätigt – zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Zuverlässigkeit der von den Klägerinnen zu diesen Einführern übermittelten Informationen ungewiss sei, so dass ihr nicht zur Last gelegt werden kann, diese Informationen nicht berücksichtigt zu haben oder hinsichtlich dieser Einführer nichts unternommen zu haben. Der Kommission kann daher kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 der Grundverordnung vorgeworfen werden. |
74 |
Was als Drittes das Vorbringen zu den chinesischen Zollstatistiken betrifft, ergeben sich aus den Übersichtstabellen der Zollpapiere zum einen Ungereimtheiten, die von der Kommission in Anlage B2 zur Klagebeantwortung aufgezeigt wurden. Dies hat die Klägerinnen veranlasst, diese Tabellen anzupassen, was jedoch die ermittelnden Dienststellen nicht überzeugt hat, da es ihnen nicht möglich war, diese Daten mit den Buchführungs- und Steuerangaben der Klägerinnen in Einklang zu bringen. Zum anderen wurde der Referenzwert der Waren in diesen Dokumenten in Kilogramm ausgedrückt und wurden die Gesamtbeträge der Zahlungen in US-Dollar angeführt, so dass die Kommission nicht in der Lage war, Typ und Menge der in die Union ausgeführten Waren sowie die Einheitsbeträge für Verkäufe zu ermitteln; diese sind jedoch für die Ermittlung eines Ausfuhrpreises erforderlich. Schließlich stammten diese Dokumente zum Teil von ND, einem Unternehmen, das mit den Klägerinnen nicht verbunden ist, so dass die Kommission die sachliche Richtigkeit und damit die Beweiskraft dieser Dokumente nicht überprüfen konnte. |
75 |
Was schließlich die Rüge der Klägerinnen betrifft, die Kommission habe gegen Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck von Art. 18 der Grundverordnung darin besteht, der Kommission zu ermöglichen, die Untersuchung auch dann fortzusetzen, wenn die Parteien die Zusammenarbeit verweigern oder die Zusammenarbeit unzureichend ist. Das Ausmaß der Zusammenarbeit der Parteien ist anhand des in diesem Artikel verwendeten Begriffs „erforderliche Informationen“ zu beurteilen, da die Parteien, damit von einer Zusammenarbeit ausgegangen wird, der Kommission die Informationen zu übermitteln haben, die es ihr ermöglichen, die Feststellungen zu treffen, die im Rahmen der Antidumpinguntersuchung geboten sind, wobei die „Erforderlichkeit“ einer Information im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 53 und 55). |
76 |
So ist auch bereits entschieden worden, dass das Ausmaß der Bemühungen, die eine interessierte Partei im Hinblick auf die Übermittlung bestimmter Auskünfte unternimmt, nicht unbedingt mit der Qualität der gewährten Auskünfte zusammenhängt und auf jeden Fall nicht das einzig maßgebliche Kriterium ist. Die Kommission ist daher, wenn sie die erbetenen Auskünfte letztlich nicht erhalten hat, berechtigt, auf verfügbare Daten zu den erbetenen Auskünften zurückzugreifen (vgl. in Bezug auf Nr. 6.8 des Antidumping-Kodex der WTO den von einem WTO-Panel erstellten und am 1. Oktober 2002 angenommenen Bericht mit dem Titel „Ägypten – endgültige Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhr von Stahlbewehrungsstäben mit Ursprung in der Türkei“, Nr. 7.242) (Urteil vom 4. März 2010, Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory/Rat, T‑409/06, EU:T:2010:69, Rn. 104). |
77 |
Nach ständiger Rechtsprechung bleiben nach Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen, auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, dennoch nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat. Die vier Voraussetzungen sind, wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, kumulativ anzuwenden. Die Nichterfüllung einer von ihnen steht daher der Anwendung der Vorschrift und somit der Berücksichtigung der fraglichen Informationen entgegen (vgl. Urteil vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat, T‑413/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:164, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
78 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission aus den bereits oben in den Rn. 59 bis 62 genannten Gründen zur Bestimmung des Ausfuhrpreises zu Recht von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung Gebrauch machen konnte, da es die von den Klägerinnen übermittelten mangelhaften Informationen über Gebühr erschwerten, angemessene und zuverlässige Feststellungen zu treffen. |
79 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission weder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen noch gegen Art. 18 Abs. 1 und 3 und in weiterer Folge gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung oder gegen Anhang II Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens der WTO verstoßen hat, als sie in den Erwägungsgründen 29 bis 41 der angefochtenen Verordnung im Wesentlichen festgestellt hat, dass unabhängig von der Frage, ob die Klägerinnen nach besten Kräften gehandelt hatten, das Hauptproblem im Rahmen der Untersuchung darin bestanden habe, dass kein vollständiger und überprüfbarer Datensatz zu den Ausfuhrgeschäften vorgelegen habe, insbesondere einschließlich der ausgeführten Waren, Mengen und der entsprechenden Werte, so dass sie zu dem Schluss kam, dass sie diese Daten nicht ordnungsgemäß und unabhängig kontrollieren könne, diese Informationen insgesamt zurückwies und sich gemäß Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützte. |
80 |
Schließlich ist festzustellen, dass die bloße Bezugnahme auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a, 8, 9, 10 und 11 sowie die Art. 3 und 6 der Grundverordnung, abgesehen davon, dass sie pauschal erfolgt, nicht ausreichen kann, um die Stichhaltigkeit eines angeblichen Verstoßes gegen diese Bestimmungen darzutun und folglich eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung in dieser Hinsicht nachzuweisen. |
81 |
Der erste und der zweite Teil des zweiten Klagegrundes sind daher zurückzuweisen. |
– Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 2, Art. 3, Art. 6 Abs. 6 und 8, Art. 9 Abs. 4 und Art. 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung sowie gegen Anhang II Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens der WTO
82 |
Mit dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen Art. 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung, gegen Anhang II Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens der WTO und gegen Art. 2, Art. 3, Art. 6 Abs. 6 und 8 sowie gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen, indem sie die von den Klägerinnen übermittelten Informationen nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen habe, obwohl sie diese als zuverlässig betrachtet habe. Außerdem habe die Kommission nicht ausreichend erläutert, aus welchen Gründen sie diese Daten nicht zur Ermittlung des Normalwerts verwendet habe. |
83 |
Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission von ihrer üblichen Praxis abgewichen sei, nur in jenen Fällen auf die verfügbaren Informationen zurückzugreifen, in denen die Daten nicht vollständig überprüfbar und zuverlässig seien. |
84 |
Diese Praxis stehe im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung. |
85 |
Die Kommission habe nicht hinreichend erläutert, warum sie den Normalwert nicht berechnet habe, obwohl sie dazu über zuverlässige Informationen verfügt habe, wie sich aus den Erwägungsgründen 42 und 44 der angefochtenen Verordnung ergebe. |
86 |
Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission ihren Normalwert hätte verwenden können, um ihn mit dem Preis für die Ausfuhr in die Union, mit ihren rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreisen in die Union oder zumindest mit den Ausfuhrpreisen des einzigen in die Stichprobe einbezogenen Herstellers, der zur Mitarbeit bereit gewesen sei, mit den Preisen der anderen ausführenden Hersteller, die eine individuelle Ermittlung gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung beantragt hätten, oder mit den Preisen der anderen interessierten Parteien zu vergleichen. |
87 |
Eine solche Vorgehensweise hätte dem Umstand Rechnung getragen, dass sie während der gesamten Untersuchung umfassend mit der Kommission zusammengearbeitet hätten, was im Übrigen von der Anhörungsbeauftragten hervorgehoben und von der Kommission nicht bestritten worden sei. |
88 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
89 |
Insoweit ist zunächst zu dem oben in Rn. 87 ausgeführten Vorbringen der Klägerinnen festzustellen, dass die Anhörungsbeauftragte im ursprünglichen Anhörungsbericht vom 17. September 2019 angesichts der von den Klägerinnen unternommenen Anstrengungen zwar die Auffassung vertreten hat, dass deren Einstufung als „nicht kooperierend“ aufgrund des Umstands, dass sie falsche oder irreführende Angaben gemacht hätten, nicht die beste Vorgangsweise sei und dass daher die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 18 der Grundverordnung zu präzisieren seien. Im zweiten und letzten Anhörungsbericht vom 7. Februar 2020 äußerte sich dieselbe Anhörungsbeauftragte jedoch nicht mehr zur Anwendung dieses Artikels durch die Kommission, so dass aus diesen beiden Dokumenten keine Schlüsse über das Ausmaß der Mitarbeit der Klägerinnen gezogen werden können. |
90 |
Was die Verordnungen betrifft, auf die die Klägerinnen das Bestehen einer angeblichen Praxis der Kommission stützen, die darin bestehe, nur dann auf die verfügbaren Informationen zurückzugreifen, wenn die Daten nicht vollständig überprüfbar und zuverlässig seien, genügt es, dieses Vorbringen auf der Grundlage der oben in Rn. 70 genannten Rechtsprechung zurückzuweisen. |
91 |
Zum Antidumping-Übereinkommen der WTO und insbesondere zu dessen Anhang II sowie zu der dazu ergangenen Rechtsprechung, die Gegenstand einer schriftlichen Frage zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung war, ist festzustellen, dass Art. 18 der Grundverordnung nach Möglichkeit im Licht dieser Dokumente auszulegen ist, da er die Umsetzung dieser Bestimmungen in das Unionsrecht darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat, T-633/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:271, Rn. 40). |
92 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das WTO-Panel in den Nrn. 7.354 ff. seines Berichts vom 16. November 2007, EG, Antidumpingmaßnahmen für Zuchtlachs (WT/DS 337/R), auf die sich die Klägerinnen berufen, anlässlich der Zurückweisung eines Beweismittels für die Ermittlung des Normalwerts durch die Europäischen Gemeinschaften dargelegt hat, dass die Untersuchungsbehörde nach Art. 6.8 des Antidumping-Übereinkommens der WTO und nach Anhang II Abs. 3 dieses Übereinkommens die „überprüfbaren“ Informationen zu verwenden habe, die ihr von den Parteien übermittelt worden seien. |
93 |
Außerdem vertrat das WTO-Panel in der Rechtssache Vereinigte Staaten – Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen für Stahlbleche aus Indien (WT/DS 206/R), auf die sich die Klägerinnen ebenfalls berufen, in den Nrn. 7.60 ff. seines Berichts im Wesentlichen zwar ebenfalls die Ansicht, dass sich die Untersuchungsbehörden bemühen müssten, die ihnen von den Parteien übermittelten Informationen so weit wie möglich zu verwenden, da eines der grundlegenden Ziele des Antidumping-Übereinkommens der WTO in seiner Gesamtheit darin bestehe, nach Möglichkeit objektive Feststellungen auf der Grundlage von Tatsachen zu treffen. |
94 |
In den Nrn. 7.62 und 7.64 des genannten Berichts wies das WTO-Panel jedoch auch darauf hin, dass nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die Untersuchungsbehörde Informationen verwenden müsse, die beispielsweise nicht überprüfbar seien oder nicht rechtzeitig übermittelt worden seien, oder dass sie diese unabhängig von den damit verbundenen Schwierigkeiten verwenden müsse. |
95 |
Außerdem ist, wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ohne dass die Klägerinnen dem widersprochen hätten, festzustellen, dass sich die Rechtssachen, die diesen beiden WTO-Berichten zugrunde liegen, von diesem Fall darin unterscheiden, dass das Hauptproblem der Ermittler nicht wie im vorliegenden Fall in der Ermittlung des Ausfuhrpreises bestand, da nicht alle zuverlässigen Informationen zu den Ausfuhren übermittelt wurden, insbesondere zu den ausgeführten Warentypen und ihrem Preis, sondern in der Ermittlung des Normalwerts. |
96 |
Aus diesen beiden Berichten ergibt sich, dass sich die zuständige Untersuchungsbehörde zwar grundsätzlich bemühen muss, die von den Parteien übermittelten Informationen, die überprüfbar sind, zu verwenden, dass sie dies aber nur im Rahmen des Möglichen tun muss. Die Behörde kann also Auskünfte unberücksichtigt lassen, die letztlich geeignet sind, zu Ergebnissen zu führen, die keine angemessenen und zuverlässigen Feststellungen ermöglichen. |
97 |
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Rechtssache wäre jedoch jede Ermittlung des Normalwerts überflüssig gewesen, da – wie sich aus den vorstehenden Rn. 56 bis 81 ergibt – ohne die Möglichkeit der Ermittlung eines Ausfuhrpreises in Bezug auf die Klägerinnen keine Dumpingspanne hätte festgestellt werden können. |
98 |
Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen in Frage gestellt, dass es möglich gewesen wäre, ihren Normalwert zu ermitteln, um ihn mit dem für andere Hersteller errechneten Ausfuhrpreis zu vergleichen. Wie nämlich von der Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, hätte die Anwendung einer solchen Methode in Ermangelung jeglicher Gewissheit über die Identität und die Menge der ausgeführten Warentypen, wie sich aus Rn. 69 oben ergibt, unweigerlich dazu geführt, dass Werte in Beziehung gesetzt worden wären, die sich nicht entsprechen und folglich asymmetrisch sind, so dass die Feststellungen zur Dumpingspanne letztlich nicht angemessen und zuverlässig gewesen wären. |
99 |
Zur Rüge, dass die Kommission nicht ausreichend begründet habe, warum sie von der Berechnung des Normalwerts abgesehen habe, ist festzustellen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, damit sie ihre Rechte verteidigen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden, da die Frage, ob sie den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2012, Shanghai Biaowu High-Tensile Fastener und Shanghai Prime Machinery/Rat, T‑170/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:531, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ist die Begründung der angefochtenen Verordnung unter Berücksichtigung insbesondere der der Klägerin mitgeteilten Informationen und ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren zu beurteilen (Urteil vom 4. März 2010, Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory/Rat, T‑409/06, EU:T:2010:69, Rn. 150). Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass in der Begründung von Antidumping-Verordnungen die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die deren Gegenstand sind, wenn diese Verordnungen sich im systematischen Rahmen des Maßnahmenbündels halten, zu dem sie gehören. Es genügt insoweit, wenn die Gedankenführung der Organe in den Verordnungen klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 1998, Industrie des poudres sphériques/Rat, T‑2/95, EU:T:1998:242, Rn. 357). |
100 |
Hierzu ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen die von der Kommission in der angefochtenen Verordnung dargelegten Gründe es ermöglichen, nachzuvollziehen, warum sie der Ansicht ist, dass die Informationen zum Normalwert nicht annähernd die für die Ermittlung einer Dumpingspanne erforderlichen Informationen darstellen. |
101 |
Wie von der Kommission im 42. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung klar und eindeutig ausgeführt, hätte die Ermittlung des Normalwerts im vorliegenden Fall nämlich keine Auswirkungen gehabt, da die Informationen, die für die Ermittlung des Ausfuhrpreises übermittelt wurden, der wiederum für die Ermittlung der Dumpingspanne von grundlegender Bedeutung ist, mangels Überprüfbarkeit nicht zuverlässig waren. |
102 |
Außerdem ist festzustellen, dass diese Begründung den Klägerinnen ermöglicht hat, zu verstehen, warum die Kommission ihren Normalwert im vorliegenden Fall nicht ermittelt hat, sowie die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung in Frage zu stellen, wie aus den insbesondere im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes vorgebrachten Argumenten hervorgeht. Eine solche Begründung ermöglicht es den Unionsgerichten auch, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung zu überprüfen. |
103 |
Schließlich ist der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 2, Art. 3, Art. 6 Abs. 6 und 8 sowie gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung aus den gleichen Gründen wie oben in Rn. 80 dargelegt zurückzuweisen. |
104 |
Nach alledem ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. [nicht wiedergegeben] |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Kanninen Porchia Stancu Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Juli 2022. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.