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Document 62019TO0136(04)
Order of the General Court (Fourth Chamber, Extended Composition) of 14 March 2022.#Bulgarian Energy Holding EAD and Others v European Commission.#Measure of inquiry – Article 103(3) of the Rules of Procedure – Production of non-confidential versions of documents.#Case T-136/19.
Beschluss des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 14. März 2022.
Bulgarian Energy Holding EAD u. a. gegen Europäische Kommission.
Beweiserhebung – Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung – Vorlage nicht vertraulicher Fassungen von Dokumenten.
Rechtssache T-136/19.
Beschluss des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 14. März 2022.
Bulgarian Energy Holding EAD u. a. gegen Europäische Kommission.
Beweiserhebung – Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung – Vorlage nicht vertraulicher Fassungen von Dokumenten.
Rechtssache T-136/19.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:149
BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)
14. März 2022 ( *1 )
„Beweiserhebung – Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung – Vorlage nicht vertraulicher Fassungen von Dokumenten“
In der Rechtssache T‑136/19,
Bulgarian Energy Holding EAD mit Sitz in Sofia (Bulgarien),
Bulgartransgaz EAD mit Sitz in Sofia,
Bulgargaz EAD mit Sitz in Sofia,
vertreten durch die Rechtsanwälte M. Powell und K. Struckmann,
Klägerinnen,
unterstützt durch
Republik Bulgarien, vertreten durch E. Petranova, L. Zaharieva und T. Mitova als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet, G. Meessen, J. Szczodrowski und C. Georgieva als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Overgas Inc. mit Sitz in Sofia, vertreten durch die Rechtsanwälte S. Cappellari und S. Gröss,
Streithelferin,
wegen einer Klage nach den Art. 261 und 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 8806 final der Kommission vom 17. Dezember 2018 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV (AT.39849 – BEH Gas), hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen mit diesem Beschluss verhängten Geldbuße,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Gervasoni, der Richter L. Madise und P. Nihoul, der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin) sowie des Richters J. Martín y Pérez de Nanclares,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1 |
Mit Klageschrift, die am 1. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen, die Bulgarian Energy Holding EAD, die Bulgartransgaz EAD und die Bulgargaz EAD, Klage auf Nichtigerklärung und, hilfsweise, auf Abänderung des Beschlusses C(2018) 8806 final der Kommission vom 17. Dezember 2018 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV (AT.39849 – BEH Gas) erhoben, mit dem die Kommission ihnen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf mehreren Märkten vorgeworfen und ihnen deshalb eine Geldbuße auferlegt hat (im Folgenden: angefochtener Beschluss). |
2 |
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf sieben Klagegründe. Mit ihrem ersten Klagegrund machen sie geltend, die Europäische Kommission habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt habe, in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und ihre Verteidigungsrechte verstoßen. Sie hätten zu Dokumenten, die entlastende Beweise enthielten, keinen oder keinen ausreichenden Zugang gehabt. |
3 |
Mit Beschluss vom 26. Mai 2021 hat das Gericht (Vierte Kammer) auf einen in der Klageschrift enthaltenen Antrag hin gemäß Art. 91 Buchst. b seiner Verfahrensordnung und unter Berücksichtigung der in Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Garantien der Kommission aufgegeben, folgende Dokumente vorzulegen: die ausführlichen Protokolle über die acht Zusammenkünfte der Kommission mit der Overgas Inc. (im Folgenden: ausführliche Protokolle), die diesbezüglichen Vertraulichkeitsanträge von Overgas, die vertraulichen Fassungen der von Overgas im Anschluss an diese acht Zusammenkünfte eingereichten Stellungnahmen (im Folgenden: im Anschluss abgegebene oder anschließende Stellungnahmen) und die vertrauliche Fassung des Berichts, den die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 28. Juni 2018 im Rahmen eines Datenraumverfahrens erstellten (im Folgenden: Informationsbericht). Die Kommission ist dieser Aufforderung am 17. Juni 2021 nachgekommen und hat die Anhänge X.1 bis X.16 zu den Akten gegeben. |
4 |
Gemäß Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung hat das Gericht, wenn es anhand der von einer Hauptpartei geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu untersuchen hat, ob bestimmte Auskünfte oder Unterlagen, die ihm aufgrund einer in Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung genannten Beweisaufnahme vorgelegt wurden, gegenüber der anderen Hauptpartei vertraulich zu behandeln sind, zu prüfen, ob diese Auskünfte oder Unterlagen für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich und vertraulich sind. |
5 |
Gelangt das Gericht bei der Prüfung nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu dem Ergebnis, dass bestimmte ihm vorgelegte Auskünfte oder Unterlagen für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich sind und gegenüber der anderen Hauptpartei vertraulich zu behandeln sind, so wägt es nach Art. 103 Abs. 2 der Verfahrensordnung den vertraulichen Charakter und die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, gegeneinander ab. |
6 |
Im vorliegenden Fall wurde den Klägerinnen im Verfahren nach Art. 102 AEUV entgegengehalten, dass die Auskünfte oder Unterlagen, die Overgas der Kommission vorgelegt hatte, vertraulich seien. Auf dieser Grundlage machen sie, wie sich aus Rn. 2 des vorliegenden Beschlusses ergibt, eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend. Die fraglichen Unterlagen sind sowohl der Kommission, der Hauptpartei des vorliegenden Verfahrens, als auch deren Streithelferin, Overgas, bekannt. Dagegen müssen die Klägerinnen, die durch den angefochtenen Beschluss beschwert sind, ihre Interessen gegenüber der Kommission und Overgas verteidigen, ohne von den genannten Teilen der Verwaltungsakte Kenntnis zu haben, obwohl sie Hauptparteien vor dem Gericht sind. |
7 |
Unter solchen Umständen implizieren die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit, deren Einhaltung der Unionsrichter überprüft, dass bei der gerichtlichen Überprüfung einer angefochtenen Handlung den Klägern ein möglichst umfassender Zugang zu den Akten gewährt wird, damit sie alle zur Stützung ihrer Klage verfügbaren und relevanten Argumente geltend machen können. |
8 |
Daraus folgt auch, dass unter solchen Umständen bei der Prüfung nach Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung zunächst zu beurteilen ist, ob die dem Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen eventuell vertraulich zu behandeln sind und ob sie, falls das nicht der Fall sein sollte, den Klägern bekannt zu geben sind. Sind die genannten Auskünfte oder Unterlagen jedoch vertraulich zu behandeln, so hat das Gericht anschließend eine zweifache Prüfung vorzunehmen, die auch die Frage umfasst, ob die fraglichen Angaben für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich sind. |
9 |
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Vertraulichkeit eines Akteninhalts nicht gerechtfertigt ist, wenn es sich beispielsweise um Informationen handelt, die bereits öffentlich zugänglich sind oder zu denen die breite Öffentlichkeit oder bestimmte Fachkreise Zugang haben können, Informationen, die auch in anderen Passagen oder Schriftstücken der Akte enthalten sind, bei denen die Partei, die die Vertraulichkeit der betreffenden Information wahren möchte, es versäumt hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, Informationen, die nicht spezifisch oder präzise genug sind, um vertrauliche Daten offenzulegen, oder Informationen, die weitgehend aus anderen Informationen hervorgehen oder sich daraus ableiten lassen, die den Beteiligten rechtmäßig zugänglich sind (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
10 |
Ebenso ist an dieser Stelle an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, nach der Informationen, die vertraulich waren, aber fünf Jahre oder älter sind, aus diesem Grund als historisch anzusehen und den anderen Parteien bekannt zu geben sind, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass diese Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Geheimnisse, z. B. industrieller oder gewerblicher Art, darstellen, deren Offenlegung einer Partei oder einem Dritten schaden würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
11 |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäß Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung nach Abwägung der in Art. 103 Abs. 2 der Verfahrensordnung genannten Gesichtspunkte, wie oben in Rn. 5 dargelegt, beschließen kann, der anderen Hauptpartei die vertraulichen Auskünfte oder Unterlagen zur Kenntnis zu bringen, gegebenenfalls, indem es deren Offenlegung von besonderen Verpflichtungen abhängig macht, oder entscheiden kann, sie nicht bekannt zu geben, indem es durch mit Gründen versehenem Beschluss die Modalitäten klarstellt, die es der anderen Hauptpartei ermöglichen, so weitgehend wie möglich Stellung zu nehmen, einschließlich der Anordnung, eine nicht vertrauliche Fassung oder eine Zusammenfassung dieser Unterlagen vorzulegen. |
Zu den Anträgen von Overgas, die ausführlichen Protokolle vertraulich zu behandeln
12 |
Am 18. Januar 2018 teilte Overgas der Kommission per E‑Mail mit, dass die ausführlichen Protokolle ihrer Ansicht nach vertraulich behandelt werden sollten. Am 20. Februar 2018 wiederholte Overgas diesen Antrag und führte ihn weiter aus. |
13 |
Aus dem Schreiben von Overgas an die Kommission vom 20. Februar 2018 geht hervor, dass Overgas im Wesentlichen befürchtete, die Offenlegung bestimmter in den ausführlichen Protokollen enthaltener Elemente könne beträchtliche negative Folgen wirtschaftlicher, administrativer oder rechtlicher Art haben. |
14 |
In dem besonderen Kontext der Rechtssache sind daher die Gründe von Overgas, die die vertrauliche Behandlung der ausführlichen Protokolle rechtfertigen, selbst sensibel und deshalb als vertraulich anzusehen. |
15 |
Gleichwohl sind die Gründe, die Overgas für ihren an die Kommission gerichteten Antrag auf vertrauliche Behandlung anführt, für die Entscheidung des Rechtsstreits relevant. Die Klägerinnen machen nämlich in dem Teil ihres ersten Klagegrundes, der sich auf den Umstand bezieht, dass die Kommission ihnen zu den ausführlichen Protokollen keinen Zugang gewährt hat, u. a. geltend, dass ihnen die Gründe nicht bekannt gewesen seien, auf die sich Overgas gestützt habe, um die Vertraulichkeit dieser Protokolle zu belegen. Diese Rüge wirft daher die Frage auf, ob die Kommission den Anträgen von Overgas auf vertrauliche Behandlung rechtswirksam stattgeben konnte, ohne die Verteidigungsrechte der Klägerinnen zu verletzen. |
16 |
Das Gericht ist daher verpflichtet, die in Art. 103 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehene Abwägung zwischen dem vertraulichen Charakter der fraglichen Anträge und den Erfordernissen des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, vorzunehmen. |
17 |
Angesichts der Bedeutung des Falles und der Tatsache, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Offenlegung der Gründe für eine vertrauliche Behandlung der ausführlichen Protokolle in Verbindung mit der Offenlegung bestimmter in ihnen enthaltener Angaben beträchtliche negative Folgen wirtschaftlicher, administrativer oder rechtlicher Art nach sich ziehen könnte, ist in Anwendung von Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der es ermöglicht, die gegensätzlichen Interessen der Parteien u. a. durch die Vorlage einer nicht vertraulichen Fassung der Auskünfte oder Unterlagen, die deren wesentlichen Inhalt wiedergibt, miteinander in Einklang zu bringen, der Kommission aufzugeben, den Antrag vom 18. Januar 2018 mit der Referenznummer X.9(1) unter Schwärzung der Passage zwischen den Worten „andere Auswirkungen“ und den Worten „in dem Fall, dass der nicht vertrauliche Inhalt“ vorzulegen. |
Zur vertraulichen Fassung des Informationsberichts
18 |
Vorab ist anzumerken, dass die Kommission im Laufe des Verwaltungsverfahrens insgesamt acht Zusammenkünfte mit Overgas hatte. Diese fanden statt: am 13. Oktober 2010, am 13. Januar, 17. März und 15. Dezember 2011, am 17. Juni 2013, am 13. Oktober 2015 sowie am 17. März und 20. Oktober 2016. |
19 |
Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die Kommission über alle Zusammenkünfte mit Overgas ausführliche Protokolle und kurze Notizen erstellt hat. |
20 |
Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerinnen die kurzen Notizen zu den acht Zusammenkünften erhalten haben und dass die externen Vertreter der Klägerinnen am 28. Juni 2018 im Rahmen eines Datenraumverfahrens Zugang zu den ausführlichen Protokollen hatten. Nach diesem Verfahren, das in Rn. 98 der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (ABl. 2011, C 308, S. 6) vorgesehen ist, können die externen Vertreter einer Partei unter der Aufsicht eines Kommissionsbediensteten in einem Raum innerhalb der Räumlichkeiten der Kommission Zugang zu vertraulichen Dokumenten erhalten. Die Vertreter können die ihnen in diesem Raum zur Verfügung gestellten Informationen verwenden, um die Verteidigung ihres Mandanten wahrzunehmen. Sie dürfen ihm allerdings keine vertraulichen Informationen offenlegen. |
21 |
Die externen Vertreter der Klägerinnen erstellten im Rahmen des Datenraumverfahrens eine vertrauliche Fassung des Informationsberichts, in der sie u. a. ihre Auffassung zu den in den ausführlichen Protokollen enthaltenen Angaben zum Ausdruck brachten. Dieser Bericht ist der Anhang mit der Referenznummer X.16. |
22 |
Die externen Vertreter der Klägerinnen erstellten mit Zustimmung der Kommission auch eine nicht vertrauliche Fassung des genannten Berichts und übermittelten sie den Klägerinnen. |
23 |
Nach Ansicht der Klägerinnen war diese nicht vertrauliche Fassung jedoch für ihre Verteidigung unerheblich, während die im Datenraum eingesehenen ausführlichen Protokolle ihrer Meinung nach nicht nur nicht vertrauliche Informationen, sondern auch entlastende Beweise enthalten. |
24 |
Folglich machen die Klägerinnen im Rahmen ihres ersten Klagegrundes geltend, dass die Kommission sie nicht durch das Datenraumverfahren daran hätte hindern dürfen, von den ausführlichen Protokollen persönlich Kenntnis zu nehmen, und dass dadurch ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. |
25 |
Gemäß Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses ist zu prüfen, ob der Informationsbericht Angaben enthält, die tatsächlich als vertraulich anzusehen sind. |
26 |
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Angaben der externen Vertreter der Klägerinnen auf den S. 396 bis 398 und 400 bis 403 der fortlaufenden Nummerierung zu den ihrer Ansicht nach entlastenden Beweisen als solche keine vertraulichen Informationen enthalten, die einer Offenlegung entgegenstehen würden. |
27 |
Sodann haben folgende Angaben jedenfalls keinen vertraulichen Charakter oder haben diesen – je nach Fall – nicht mehr, so dass ihrer Offenlegung nichts entgegensteht:
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28 |
Dagegen sind folgende Angaben vertraulich, und es ist deshalb, wie oben in Rn. 8 dargelegt, auch zu prüfen, ob sie für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind:
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29 |
Um den Klägerinnen selbst so weit wie möglich Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, ist daher in Anbetracht des Vorstehenden der Kommission aufzugeben, eine neue Fassung des Informationsberichts vorzulegen, der den Anhang mit der Referenznummer X.16 darstellt; dabei sind zu schwärzen:
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Zu den ausführlichen Protokollen
30 |
Die Klägerinnen machen, wie oben bereits in den Rn. 23 und 24 dargelegt, mit ihrem ersten Klagegrund geltend, dass die ausführlichen Protokolle nicht nur nicht vertrauliche Informationen, sondern auch entlastende Beweise enthielten. |
31 |
Aus den vorstehenden Rn. 13 bis 17 ergibt sich jedoch, dass Overgas zu Recht geltend macht, dass die Offenlegung bestimmter Angaben in den ausführlichen Protokollen schwerwiegende Folgen haben könne. Deshalb sind diese Protokolle insgesamt betrachtet grundsätzlich als vertraulich anzusehen. |
32 |
Darüber hinaus ist den Klägerinnen gemäß der oben in Rn. 29 getroffenen Schlussfolgerung Zugang zum Informationsbericht zu gewähren, vorbehaltlich zweier kurzer Teile, die für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sind. Es ist daher daran zu erinnern, dass die externen Vertreter der Klägerinnen in diesem Bericht den Inhalt der ausführlichen Protokolle beschrieben und die ihrer Ansicht nach entlastenden Beweise angegeben haben. |
33 |
In Anbetracht dessen, dass Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung ausdrücklich die Vorlage einer nicht vertraulichen Zusammenfassung der fraglichen Unterlagen vorsieht, und der Tatsache, dass der Informationsbericht einschließlich der oben in Rn. 29 aufgeführten Schwärzungen einer solchen Zusammenfassung gleichkommt, führt eine angemessene Interessenabwägung dazu, dass die ausführlichen Protokolle selbst, die den Anhängen X.1 bis X.8 entsprechen, den Klägerinnen nicht übermittelt werden müssen. |
Zu den im Anschluss abgegebenen Stellungnahmen
34 |
Overgas hat anschließende Stellungnahmen verfasst und eingereicht, in denen sie die bei ihren Zusammenkünften mit der Kommission vorgetragenen Argumente weiter ausgeführt hat. |
35 |
Die Klägerinnen hatten hinsichtlich der meisten anschließenden Stellungnahmen nur Zugang zu den nicht vertraulichen Fassungen. |
36 |
Daher ist, wie oben in Rn. 8 ausgeführt, zu prüfen, ob die anschließenden Stellungnahmen tatsächlich vertrauliche Angaben enthalten, und sodann gegebenenfalls, ob sie für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind. Schließlich sind, wie oben in Rn. 11 ausgeführt, die Gründe für die Vertraulichkeit dieser nachfolgenden Stellungnahmen gegen die Erfordernisse des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, abzuwägen. |
Zu der im Anschluss an die Zusammenkunft vom 13. Oktober 2010 abgegebenen Stellungnahme
37 |
Was die im Anschluss an die Zusammenkunft vom 13. Oktober 2010 abgegebene Stellungnahme, d. h. den Anhang mit der Referenznummer X.10, angeht, ist festzustellen, dass folgende Angaben nicht oder jedenfalls nicht mehr vertraulich sind:
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38 |
Dagegen ergibt sich aus der oben in Rn. 8 dargelegten Prüfung, dass die folgenden Angaben in Anhang X.10 zwar weiterhin vertraulich, für die Entscheidung des Rechtsstreits aber unerheblich sind:
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39 |
Um den Klägerinnen selbst so weit wie möglich Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, ist daher in Anbetracht des Vorstehenden der Kommission aufzugeben, eine neue Fassung der im Anschluss an die Zusammenkunft vom 13. Oktober 2010 abgegebenen Stellungnahme, die den Anhang X.10 mit der Referenznummer darstellt, vorzulegen, wobei folgende Schwärzungen beizubehalten sind:
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Zu der im Anschluss an die Zusammenkunft vom 13. Januar 2011 abgegebenen Stellungnahme
40 |
Hinsichtlich der im Anschluss an die Zusammenkunft vom 13. Januar 2011 abgegebenen Stellungnahme, d. h. den Anhang mit der Referenznummer X.11, ist festzustellen, dass folgende Angaben nicht oder jedenfalls nicht mehr vertraulich sind:
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41 |
In Anbetracht der oben in Rn. 8 genannten Prüfung zeigt sich hingegen, dass die geschwärzten Passagen auf S. 171 der fortlaufenden Nummerierung nach dem Gedankenstrich, beginnend mit den Worten „Overgas hat kürzlich auch ein Schreiben geschickt“, und die geschwärzte Passage in dem Absatz auf S. 172 der fortlaufenden Nummerierung, beginnend mit den Worten „bereits bei unserer Zusammenkunft vom 13. Januar 2011“, insofern vertraulich sind, als sie mit den schwerwiegenden Folgen in Zusammenhang stehen könnten, die Overgas in dem Fall befürchtet, dass die ausführlichen Protokolle, die in den anschließenden Stellungnahmen wiedergegeben werden, offengelegt werden sollten. Der Inhalt dieser Passagen ist jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da er keine Bewertung des Verhaltens der Klägerinnen enthält. |
42 |
In Anbetracht des Vorstehenden ist daher der Kommission aufzugeben, eine neue Fassung der im Anschluss an die Zusammenkunft vom 13. Januar 2011 abgegebenen Stellungnahme mit der Referenznummer X.11 vorzulegen, wobei die Vertraulichkeit der auf S. 171 der fortlaufenden Nummerierung geschwärzten Passagen, die nach dem Gedankenstrich, beginnend mit den Worten „Overgas hat kürzlich auch ein Schreiben geschickt“, und der geschwärzten Passage in dem Absatz auf S. 172 der fortlaufenden Nummerierung, beginnend mit den Worten „bereits bei unserer Zusammenkunft vom 13. Januar 2011“, gewahrt bleiben muss. |
Zu der im Anschluss an die Zusammenkunft vom 17. März 2011 abgegebenen Stellungnahme
43 |
Was die im Anschluss an die Zusammenkunft vom 17. März 2011 abgegebene Stellungnahme angeht, d. h. den Anhang mit der Referenznummer X.12, ist festzustellen, dass folgende Angaben nicht vertraulich sind:
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44 |
Demgegenüber ist Folgendes vertraulich zu behandeln:
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45 |
In Anbetracht des Vorstehenden ist daher der Kommission aufzugeben, eine neue Fassung der im Anschluss an die Zusammenkunft vom 17. März 2011 abgegebenen Stellungnahme mit der Referenznummer X.12 vorzulegen, wobei die Namen der auf S. 193 der fortlaufenden Nummerierung genannten Drittunternehmen und die Tabellen auf den S. 201 und 202 der fortlaufenden Nummerierung geschwärzt werden müssen. |
Die im Anschluss an die Zusammenkunft vom 15. Dezember 2011 abgegebene Stellungnahme
46 |
Hinsichtlich der im Anschluss an die Zusammenkunft vom 15. Dezember 2011 abgegebenen Stellungnahme, d. h. den Anhang mit der Referenznummer X.13, ist festzustellen, dass folgende Angaben nicht vertraulich sind:
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47 |
Andererseits ist Folgendes vertraulich zu behandeln:
Diese Angaben sind jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da es für die Klägerinnen ausreicht, zu wissen, dass es sich um im Gassektor tätige Unternehmen oder um einen Endabnehmer handelt, was sich aus dem Kontext ergibt. |
48 |
Folglich ist der Kommission aufzugeben, eine neue Fassung der im Anschluss an die Zusammenkunft vom 15. Dezember 2011 abgegebene Stellungnahme mit der Referenznummer X.13 vorzulegen, wobei die Namen der auf den S. 205 und 206 der fortlaufenden Nummerierung genannten Drittunternehmen und die Passage auf S. 205, zweiter Gedankenstrich, in der eines dieser Unternehmen beschrieben wird, weiterhin geschwärzt bleiben müssen. |
Zu der im Anschluss an die Zusammenkunft vom 17. Juni 2013 abgegebenen Stellungnahme
49 |
Was die im Anschluss an die Zusammenkunft vom 17. Juni 2013 abgegebene Stellungnahme, d. h. den Anhang mit der Referenznummer X.14, angeht, ist festzustellen, dass die angeblich nicht vertrauliche Fassung, die den Klägerinnen im Laufe des Verwaltungsverfahrens übermittelt wurde, keine Schwärzungen enthielt. |
50 |
Da die Klägerinnen somit bereits Zugang zu diesem Anhang als solchem hatten, ist ihr Antrag auf Übermittlung der im Anschluss abgegebenen Stellungnahme in Bezug auf diesen Anhang gegenstandslos, und es besteht kein Anlass, die Übermittlung dieses Anhangs erneut anzuordnen. |
Zu der im Anschluss an die Zusammenkunft vom 20. Oktober 2016 abgegebenen Stellungnahme
51 |
Hinsichtlich der im Anschluss an die Zusammenkunft vom 20. Oktober 2016 abgegebenen Stellungnahme, d. h. den Anhang mit der Referenznummer X.15, ist darauf hinzuweisen, dass den Klägerinnen hierzu nichts übermittelt wurde, auch nicht in nicht vertraulicher Form. |
52 |
Es genügt jedoch die Feststellung, dass sich diese Ausführungen auf die Entwicklung des Gasmarktes in Bulgarien und das angebliche Verhalten von Bulgargaz und Bulgartransgaz zum Zeitpunkt ihrer Abfassung am 16. November 2016 beziehen, d. h., nachdem der Zeitraum der Zuwiderhandlung am 1. Januar 2015 abgeschlossen war. Im Einzelnen betrafen diese Ausführungen von Overgas Praktiken, die u. a. mit den Preisen und dem mangelnden Ausbau der Infrastruktur zusammenhingen, die Overgas für die Entwicklung des Wettbewerbs in Bulgarien für erforderlich hielt. |
53 |
In Anbetracht der Geschäftsbeziehungen zwischen Overgas und den Klägerinnen ist die im Anschluss an die Zusammenkunft vom 20. Oktober 2016 abgegebene Stellungnahme, in der auf den angeblich noch erforderlichen Ausbau des bulgarischen Marktes hingewiesen wird und die sich nur auf das Jahr 2016 bezieht, als weiterhin sensibel und somit als vertraulich anzusehen. |
54 |
Davon abgesehen weist die Kommission in ihrer Antwort auf die Beweisaufnahme vom 17. Juni 2021 zu Recht darauf hin, dass die Rügen, die Overgas in der im Anschluss an die Zusammenkunft vom 16. November 2016 abgegebenen Stellungnahme erhoben habe, im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt worden seien. |
55 |
Die Kommission ist zwar auf Ereignisse im Jahr 2016 eingegangen, indem sie in dem angefochtenen Beschluss festgestellt hat, dass die rumänische Pipeline 1 zumindest bis April 2016 der einzige brauchbare Weg gewesen sei, um Gas nach Bulgarien zu transportieren, und dass das Handelsabkommen von 2005, mit dem Bulgargaz die ausschließliche Nutzung dieser Pipeline gewährt worden sei, am 30. September 2016 ausgelaufen sei. Diese beiden Angaben betreffen jedoch lediglich die Marktsituation vor der Zusammenkunft vom 20. Oktober 2016, auf die sich die im Anschluss daran abgegebene Stellungnahme vom 16. November 2016 bezieht, und keine noch erforderlichen Entwicklungen. Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass Overgas bereits am 1. Januar 2015 Zugang zu dieser Infrastruktur gehabt habe, zu dem Zeitpunkt also, den sie auch für die das bulgarische Übertragungsnetz betreffenden Praktiken als Ende der Zuwiderhandlung festgelegt hat. |
56 |
Was die Speicherstation Chiren betrifft, hat die Kommission festgestellt, dass jegliches rechtswidrige Verhalten infolge eines einem dritten Wirtschaftsteilnehmer gewährten Zugangs am 23. September 2014 geendet habe. |
57 |
Aus diesen Gründen ist Anhang X.15 für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. |
Schlussfolgerung zum weiteren Vorgehen nach der Beweisaufnahme vom 26. Mai 2021
58 |
In Anbetracht der oben in den Rn. 17, 29, 33, 39, 42, 45, 48, 50 und 57 getroffenen Feststellungen ist
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 14. März 2022 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident S. Gervasoni |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.