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Document 62019TJ0854

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 2. Juni 2021 (Auszüge).
Franz Schröder GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke MONTANA – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Zulassung von erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismitteln – Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001.
Rechtssache T-854/19.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:309

 URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

2. Juni 2021 ( *1 )

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke MONTANA – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Zulassung von erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismitteln – Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑854/19,

Franz Schröder GmbH & Co. KG mit Sitz in Delbrück (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Pechan und Rechtsanwältin N. Fangmann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO, Streithelferin vor dem Gericht:

RDS Design ApS mit Sitz in Allerød (Dänemark), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Viinberg,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Oktober 2019 (Sache R 2393/2018–4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Franz Schröder und RDS Design

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter V. Kreuschitz und G. De Baere (Berichterstatter),

Kanzler: J. Pichon, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 17. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 6. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 7. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und der am 5. und 16. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,

aufgrund der Entscheidung vom 22. Oktober 2020, die Rechtssachen T‑854/19 bis T‑856/19 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,

auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2020

folgendes

Urteil ( 1 )

[nicht wiedergegeben]

Anträge der Parteien

10

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

ihrem Antrag auf Nichtigerklärung stattzugeben und die angegriffene Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen für nichtig zu erklären;

dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.

11

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, sie nehme ihren zweiten Klageantrag zurück, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

12

Das EUIPO beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13

Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001

17

Mit ihrem ersten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer zum einen die von der Streithelferin nach Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 verspätet vorgelegten Beweismittel zugelassen und zum anderen unter Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 bestimmte Tatsachen von Amts wegen ermittelt habe. Der erste Klagegrund kann somit in zwei verschiedene Rügen aufgeteilt werden, die sich auf Verstöße gegen die beiden genannten Bestimmungen stützen.

Zur ersten Rüge des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

[nicht wiedergegeben]

23

Nach Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 „braucht [das EUIPO] Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen“.

24

Aus dem Wortlaut des Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 folgt, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 42, vom 19. April 2018, EUIPO/Group, C‑478/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:268, Rn. 34, und vom 21. März 2019, Pan/EUIPO – Entertainment One UK [TOBBIA], T‑777/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:180, Rn. 21).

25

Mit der Klarstellung, dass das EUIPO in einem solchen Fall die fraglichen Beweismittel nicht zu berücksichtigen „braucht“, räumt Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 dem EUIPO ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 43, vom 24. Januar 2018, EUIPO/European Food, C‑634/16 P, EU:C:2018:30, Rn. 56, und vom 21. März 2019, TOBBIA, T‑777/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:180, Rn. 22).

26

Art. 27 Abs. 4 der Verordnung 2018/625 beschränkt die Ausübung des Ermessens, das in Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 in Bezug auf die erstmals vor der Beschwerdekammer vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel vorgesehen ist. Diese Bestimmung sieht Folgendes vor:

„Gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung … 2017/1001 darf die Beschwerdekammer Tatsachen oder Beweismittel, die ihr zum ersten Mal vorgelegt werden, nur dann berücksichtigen, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel die folgenden Erfordernisse erfüllen:

a)

Sie erscheinen auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz, und

b)

sie wurden aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt, insbesondere wenn sie bereits fristgemäß vorgelegte einschlägige Tatsachen und Beweismittel lediglich ergänzen oder wenn sie der Anfechtung von Feststellungen dienen, die von der ersten Instanz von Amts wegen in der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, ermittelt oder untersucht wurden.“

[nicht wiedergegeben]

Zur zweiten Rüge des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

34

Die Klägerin macht geltend, dass das EUIPO nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in auf absolute Nichtigkeitsgründe gestützten Nichtigkeitsverfahren nur die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente berücksichtigen dürfe. Für eine eingetragene Unionsmarke gelte eine Vermutung der Gültigkeit, und es sei Sache der Person, die den Antrag auf Nichtigerklärung stelle, vor dem EUIPO die konkreten Gesichtspunkte geltend zu machen, die die Gültigkeit der Marke in Frage stellen sollten.

35

Nach Auffassung der Klägerin hätte die Beschwerdekammer also nicht auf ihre eigenen Tatsachenfeststellungen abstellen dürfen. In der angefochtenen Entscheidung habe die Beschwerdekammer sich aber auf von den Beteiligten nicht vorgetragene „zusätzliche Tatsachen“ gestützt.

36

Diese Tatsachen beträfen erstens die Bevölkerung des Staates Montana (Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung), zweitens die Beliebtheit anderer touristischer Reiseziele wie etwa die Staaten Kalifornien oder Florida (Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung), drittens die Bezugnahme auf Begriffe im Zusammenhang mit dem Wort „Montana“ in bestimmten europäischen Sprachen und die gedankliche Verbindung dieses Wortes mit dem Schweizer Ort Crans-Montana (Rn. 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung), viertens den prozentualen Waldanteil in den USA und in bestimmten Mitgliedstaaten der Union (Rn. 42 und 43 der angefochtenen Entscheidung) sowie fünftens aus dem Lexikon Britannica entnommene Informationen zur Vegetation und zur Wirtschaft in Montana (Rn. 40, 51 und 52 der angefochtenen Entscheidung).

37

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

38

Nach ständiger Rechtsprechung haben gemäß Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 die Prüfer des EUIPO und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern bei der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 der Verordnung fällt. Infolgedessen können sich die zuständigen Stellen des EUIPO veranlasst sehen, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2019, All Star/EUIPO – Carrefour Hypermarchés [Form einer Schuhsohle], T‑611/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:210, Rn. 43, und vom 10. Juni 2020, Louis Vuitton Malletier/EUIPO – Wisniewski [Darstellung eines Schachbrettmusters], T‑105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 21).

39

Im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens auf der Grundlage absoluter Nichtigkeitsgründe kann die Beschwerdekammer jedoch nicht verpflichtet sein, die zum Zeitpunkt der Eintragung von den zuständigen Stellen des EUIPO vorgenommene Ermittlung des relevanten Sachverhalts erneut von Amts wegen durchzuführen. Aus den Bestimmungen der Art. 59 und 62 der Verordnung 2017/1001 geht hervor, dass die Unionsmarke so lange als gültig angesehen wird, bis sie nach einem Nichtigkeitsverfahren vom EUIPO für nichtig erklärt wird. Ihr kommt somit eine Vermutung der Gültigkeit zugute, die die logische Folge der vom EUIPO im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung durchgeführten Kontrolle darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2019, Form einer Schuhsohle, T‑611/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:210, Rn. 44, und vom 10. Juni 2020, Darstellung eines Schachbrettmusters, T‑105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 22).

40

Diese Vermutung der Gültigkeit beschränkt die sich aus Art. 95 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 ergebende Verpflichtung des EUIPO, den relevanten Sachverhalt, der es zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, von Amts wegen zu ermitteln, auf die Prüfung der Unionsmarkenanmeldung, die von den Prüfern und, auf Beschwerde, von den Beschwerdekammern im Verfahren der Eintragung dieser Marke durchgeführt wurde. Da die Gültigkeit der eingetragenen Unionsmarke vermutet wird, ist es hingegen im Rahmen eines auf ein absolutes Eintragungshindernis gestützten Nichtigkeitsverfahrens Sache des die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers, vor dem EUIPO die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit der Marke in Frage stellen sollen. Dementsprechend beschränkt das EUIPO gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001, durch den die bisherige Rechtsprechung des Gerichts konsolidiert wird (Urteil vom 13. September 2013, Fürstlich Castell’sches Domänenamt/HABM – Castel Frères [CASTEL], T‑320/10, EU:T:2013:424, Rn. 28), in Nichtigkeitsverfahren nach Art. 59 der Verordnung seine Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente (vgl. Urteil vom 10. Juni 2020, Darstellung eines Schachbrettmusters, T‑105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Auch wenn diese Vermutung der Gültigkeit der Eintragung die Pflicht des EUIPO zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts beschränkt, kann sie das EUIPO insbesondere in Anbetracht der Umstände, die von dem Beteiligten geltend gemacht werden, der die Gültigkeit der angegriffenen Marke in Frage stellt, nicht daran hindern, sich auf offenkundige Tatsachen zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2019, Form einer Schuhsohle, T‑611/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:210, Rn. 46, und vom 10. Juni 2020, Darstellung eines Schachbrettmusters, T‑105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 24).

42

Außerdem beschränkt zwar in auf ein absolutes Eintragungshindernis gestützten Nichtigkeitsverfahren das EUIPO seine Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente, doch bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer eigenen Würdigung der vom Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Tatsachen, Argumente und Beweise nicht zu einem anderen Ergebnis als der Antragsteller kommen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Rubik’s Brand/EUIPO – Simba Toys [Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur], T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 82). Insoweit folgt aus Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr eingelegten Beschwerde im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, tätig werden kann und demnach damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit der Beschwerde sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 57, vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO, C‑155/18 P bis C‑158/18 P, EU:C:2020:151, Rn. 97, und vom 28. März 2019, Robert Bosch/EUIPO [Simply.Connected.], T‑251/17 und T‑252/17, EU:T:2019:202, Rn. 27).

43

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rechtsstreit Teil eines auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützten Nichtigkeitsverfahrens ist. Die Beschwerdekammer war daher verpflichtet, ihre Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente zu beschränken, unbeschadet der Möglichkeit, offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen.

44

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdekammer die für ihre Prüfung geltenden Grenzen unter Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 überschritten hätte.

45

Vielmehr hat die Beschwerdekammer lediglich geprüft, ob das von der Klägerin genau so geltend gemachte absolute Eintragungshindernis zur Nichtigkeit der angegriffenen Marke führen kann.

[nicht wiedergegeben]

47

Überdies ist die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Marke MONTANA rechtsgültig eingetragen wurde; damit hat sie deren Gültigkeit bestätigt.

48

Die Beschwerdekammer hat also nicht von Amts wegen relevante Tatsachen ermittelt, die sie im Einklang mit der oben in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung zu der Feststellung hätten veranlassen können, dass andere absolute Eintragungshindernisse vorliegen.

49

Zudem kann die Klägerin nicht behaupten, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses von Amts wegen „zusätzliche Tatsachen“ ermittelt habe (vgl. oben Rn. 35 und 36).

50

Die oben in Rn. 36 angeführten Feststellungen der Beschwerdekammer gehören zu ihrer Würdigung des Vorbringens, auf das die Klägerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung gestützt hat, und der Begründung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung. Durch diese Feststellungen sollen die von der Klägerin in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung vorgebrachten Tatsachen, Beweise und Argumente, die die Beschwerdekammer für unzutreffend oder nicht hinreichend beweiskräftig hielt, neu eingeordnet und die Schlussfolgerungen widerlegt werden, zu denen die Nichtigkeitsabteilung gelangt war, als sie dem Antrag auf Nichtigerklärung stattgab.

[nicht wiedergegeben]

56

Folglich handelt es sich gemäß der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung bei den von der Beschwerdekammer getroffenen Feststellungen lediglich um eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit der Beschwerde sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, die zu einem anderen als dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis geführt hat.

57

Nach alledem ist die zweite Rüge des ersten Klagegrundes und somit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Franz Schröder GmbH & Co. KG trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.

 

3.

Die RDS Design ApS trägt ihre eigenen Kosten.

 

Collins

Kreuschitz

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Juni 2021.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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