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Document 62019TJ0849

Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 26. Januar 2022.
Leonardo SpA gegen Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache.
Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Luftüberwachungsdienste – Nichtigkeitsklage – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit – Außervertragliche Haftung.
Rechtssache T-849/19.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:28

 URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

26. Januar 2022 ( *1 )

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Luftüberwachungsdienste – Nichtigkeitsklage – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit – Außervertragliche Haftung“

In der Rechtssache T‑849/19,

Leonardo SpA mit Sitz in Rom (Italien), vertreten durch die Rechtsanwälte M. Esposito, F. Caccioppoli und G. Calamo,

Klägerin,

gegen

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), vertreten durch H. Caniard, C. Georgiadis, A. Gras und S. Drew als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwältinnen M. Umbach und F. Biebuyck sowie der Rechtsanwälte V. Ost und M. Clarich,

Beklagte,

betreffend einen auf Art. 263 AEUV gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der Auftragsbekanntmachung FRONTEX/OP/888/2019/JL/CG vom 18. Oktober 2019 für den Dienstleistungsauftrag „Ferngesteuerte Luftfahrzeugsysteme (Remotely Piloted Aircraft Systems – RPAS) für Langstreckeneinsätze in mittlerer Flughöhe zur Überwachung von Seegebieten aus der Luft“ in der berichtigten Fassung, der ihr als Anhang beigefügten Unterlagen, der von Frontex veröffentlichten erläuternden Antworten, des Protokolls des in den Räumlichkeiten von Frontex am 28. Oktober 2019 abgehaltenen Informative Meetings, der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags und jeder anderen vorausgegangenen, damit im Zusammenhang stehenden oder nachfolgenden Handlung, sowie einen Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin daraus entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin M. J. Costeira, des Richters J. Schwarcz sowie der Richterinnen M. Kancheva und T. Perišin (Berichterstatterin),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2021

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Klageerhebung

1

Am 18. Oktober 2019 leitete die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) mit Auftragsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2019/S 0202‑490010) das Ausschreibungsverfahren FRONTEX/OP/888/2019/JL/CG „Ferngesteuerte Luftfahrzeugsysteme (RPAS) für Langstreckeneinsätze in mittlerer Flughöhe zur Überwachung von Seegebieten aus der Luft“ (im Folgenden: angefochtene Auftragsbekanntmachung) ein, um Überwachungsdienste aus der Luft mit Hilfe eines ferngesteuerten Luftfahrzeugsystems für Langstreckeneinsätze in mittlerer Flughöhe (Medium Altitude Long Endurance Remotely Piloted Aircraft System, im Folgenden: MALE RPAS) im maritimen Bereich zu beschaffen. Diese Bekanntmachung wurde am 8. und am 22. November 2019 berichtigt, wodurch sich der Schlusstermin für den Eingang der Angebote und das Datum für die Öffnung der Angebote nach hinten verschoben.

2

Als Ende der Frist für die Abgabe von Angeboten wurde entsprechend den im Lauf des Verfahrens vorgenommenen Berichtigungen der Ausschreibungsbekanntmachung der 13. Dezember 2019 festgelegt, als Tag der Öffnung der Angebote der 20. Dezember 2019. Drei Unternehmen reichten ein Angebot ein.

3

Die Klägerin, die Leonardo SpA, ein im Bereich der Luft- und Raumfahrt tätiges Unternehmen, nahm nicht an dem mit der angefochtenen Auftragsbekanntmachung eingeleiteten Ausschreibungsverfahren teil.

4

Am 31. Mai 2020 legte der Ausschuss für die Bewertung der Angebote dem zuständigen Anweisungsbefugten seinen Bewertungsbericht vor.

5

Am 12. Juni 2020 billigte der zuständige Anweisungsbefugte den Bericht über die Bewertung der Angebote und unterzeichnete die Entscheidung über die Auftragsvergabe (im Folgenden: angefochtene Vergabeentscheidung) sowie an die drei Bieter gerichtete Schreiben, mit denen sie über den Stand des Verfahrens informiert wurden. Da die Klägerin nicht an dem Verfahren teilgenommen hatte, erhielt sie kein entsprechendes Schreiben.

6

Mit einem am 30. Juni 2020 eingegangenen Antrag auf Zugang zu Dokumenten beantragte die Klägerin die Übermittlung von Kopien aller Dokumente des in Rede stehenden Ausschreibungsverfahrens, insbesondere der angefochtenen Vergabeentscheidung, der Protokolle des Ausschreibungsverfahrens, der Dokumente, die von dem Bieter vorgelegt wurden, der den Zuschlag erhalten hatte, sowie von allen anderen Dokumenten der Verfahrensakte (im Folgenden: Zugangsantrag). Mit Schreiben vom 10. August 2020 verweigerte Frontex den Zugang zu den angeforderten Dokumenten.

Verfahren und Anträge der Parteien

7

Mit Klageschrift, die am 16. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

8

Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und im Wesentlichen die Aussetzung der Durchführung der angefochtenen Ausschreibung in der berichtigten Fassung, der ihr als Anhang beigefügten Unterlagen, der von Frontex veröffentlichten erläuternden Antworten (im Folgenden: erläuternde Antworten), des Protokolls des am 28. Oktober 2019 in den Räumlichkeiten von Frontex in Warschau abgehaltenen Informative Meetings (im Folgenden: Informative Meeting) und jeder anderen vorausgegangenen, damit im Zusammenhang stehenden oder nachfolgenden Handlung beantragt. Der Präsident des Gerichts hat diesen Antrag mit Beschluss vom 20. April 2020, Leonardo/Frontex (T‑849/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:154), zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

9

Am 18. Februar 2020 hat Frontex eine Klagebeantwortung eingereicht.

10

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 11. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin im Wesentlichen beantragt, auch die angefochtene Vergabeentscheidung und alle anderen vorausgehenden, damit zusammenhängenden oder nachfolgenden Handlungen für nichtig zu erklären und Frontex aufzugeben, gemäß Art. 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die mit dem Antrag auf Zugang zu Dokumenten angeforderten Schriftstücke vorzulegen.

11

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 12. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und im Wesentlichen beantragt, der Präsident des Gerichts möge die Durchführung der in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 11. August 2020 aufgeführten angefochtenen Handlungen aussetzen. Am selben Tag hat die Klägerin ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergänzt. Der Präsident des Gerichts hat den Antrag mit Beschluss vom 11. November 2020, Leonardo/Frontex (T‑849/19 RII, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:539), zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

12

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 1. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 84 der Verfahrensordnung neue Klagegründe vorgebracht.

13

Mit Schriftsatz, der am 4. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Frontex zu den Schriftsätzen vom 11. August und vom 1. September 2020 Stellung genommen.

14

Am 27. Januar 2021 hat das Gericht die Parteien im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme aufgefordert, mehrere Fragen zur Zulässigkeit der Klage schriftlich zu beantworten. Die Parteien sind dem fristgerecht nachgekommen.

15

Auf Vorschlag der Neunten Kammer des Gerichts hat das Gericht gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

16

Da ein Mitglied der Neunten erweiterten Kammer des Gerichts an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert war, hat der Präsident des Gerichts einen anderen Richter zur Ergänzung der Kammer bestimmt.

17

Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 11. Juni 2021 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

18

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Auftragsbekanntmachung in der berichtigten Fassung, die ihr als Anhang beigefügten Unterlagen, die erläuternden Antworten, das Protokoll des Informative Meetings und jede andere vorausgegangene, damit im Zusammenhang stehende oder nachfolgende Handlung für nichtig zu erklären (im Folgenden zusammen: in der Klageschrift aufgeführte angefochtene Handlungen);

die angefochtene Vergabeentscheidung sowie alle anderen im Schriftsatz vom 11. August 2020 genannten vorausgehenden, damit zusammenhängenden oder nachfolgenden Handlungen für nichtig zu erklären;

Frontex zum Ersatz des gesamten entstandenen und noch entstehenden, unmittelbaren und mittelbaren Schadens, der sich aus welchem Grund auch immer aus der Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Ausschreibung ergibt, zu verurteilen;

die Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen, um festzustellen, dass die beanstandeten Klauseln der angefochtenen Auftragsbekanntmachung unangemessen, unnötig und nicht mit den in diesem Bereich anzuwendenden Rechtsvorschriften vereinbar sind, dass diese Klauseln sie an der Unterbreitung eines Angebots gehindert haben und dass hinsichtlich der Kosten und der technischen Machbarkeit geeignete Gründe für die Unterteilung des Auftrags in zwei oder mehr Lose vorlagen;

Frontex aufzugeben, die im Antrag auf Zugang zu Dokumenten des in Rede stehenden Vergabeverfahrens angeforderten Dokumente vorzulegen;

Frontex die Kosten aufzuerlegen.

19

Frontex beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

20

Zunächst ist die Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Handlungen zu prüfen, die in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 11. August 2020 aufgeführt sind.

21

Im Rahmen der Beantwortung der oben in Rn. 14 angesprochenen schriftlichen Fragen des Gerichts macht Frontex geltend, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der in der Klageschrift aufgeführten angefochtenen Handlungen unzulässig sei, da er nicht den Anforderungen von Art. 263 AEUV entspreche. Die angefochtene Auftragsbekanntmachung stelle keine anfechtbare Handlung dar, die Klägerin sei von den in der Klageschrift aufgeführten angefochtenen Handlungen weder individuell noch unmittelbar betroffen, und sie könne kein Rechtsschutzinteresse geltend machen.

22

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass ihre Klage die in Art. 263 AEUV festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfülle.

23

Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Binca Seafoods/Kommission, C‑268/16 P, EU:C:2017:1001, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, sie habe nicht an dem in Rede stehenden Ausschreibungsverfahren teilgenommen, weil die Vorschriften der Verdingungsunterlagen sie von der Abgabe eines Angebots abgehalten hätten. Es ist daher zu prüfen, ob sie unter diesen Umständen in Bezug auf diese Ausschreibung über ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 263 AEUV verfügt.

25

Auf eine Vorlagefrage nach der Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. 2007, L 335, S. 31) geänderten Fassung hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang geantwortet, dass es grundsätzlich zulässig ist, die Teilnahme an einem Auftragsvergabeverfahren zur Voraussetzung dafür zu machen, dass die betreffende Person sowohl ein Interesse an dem fraglichen Auftrag als auch einen aufgrund der angeblich unrechtmäßigen Zuschlagserteilung drohenden Schaden nachweisen kann (vgl. Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C‑328/17, EU:C:2018:958, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass von einem Unternehmen, falls es deshalb kein Angebot eingereicht hat, weil es sich durch angeblich diskriminierende Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen oder in den Verdingungsunterlagen gerade daran gehindert gesehen hat, die ausgeschriebene Gesamtleistung zu erbringen, als Voraussetzung dafür, mit den in der Richtlinie 89/665 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren gegen solche Spezifikationen vorzugehen, nicht verlangt werden kann, im Rahmen des betreffenden Vergabeverfahrens ein Angebot abzugeben, obwohl es aufgrund dieser Spezifikationen keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags hat (vgl. Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C‑328/17, EU:C:2018:958, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass es, da einem Wirtschaftsteilnehmer, der kein Angebot abgegeben hat, ein Recht auf Nachprüfung nur ausnahmsweise zuerkannt werden kann, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann, von ihm den Nachweis zu verlangen, dass die Klauseln der Ausschreibung bereits die Abgabe eines Angebots unmöglich machen (Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C‑328/17, EU:C:2018:958‚ Rn. 53).

28

Jenes Urteil ist zwar auf eine Vorlagefrage nach der Auslegung von Bestimmungen der Richtlinie 89/665 hin ergangen, die nur die Mitgliedstaaten bindet, doch kann die dortige Lösung in einem Fall wie dem vorliegenden entsprechend angewandt werden, in dem die Klägerin geltend macht, aufgrund von ihr beanstandeter technischer Spezifikationen in den Unterlagen einer von einer Agentur der Europäischen Union eingeleiteten Ausschreibung von der Abgabe eines Angebots abgehalten worden zu sein.

29

Somit ist zu prüfen, ob die Klägerin nachgewiesen hat, an der Abgabe eines Angebots gehindert worden zu sein, und in weiterer Folge, ob ihr ein Rechtsschutzinteresse zukommt.

30

Um darzutun, dass sie an der Abgabe eines Angebots gehindert gewesen sei, macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Auftragsbekanntmachung in der berichtigten Fassung, die ihr als Anhang beigefügten Unterlagen, die erläuternden Antworten und das Protokoll des Informative Meetings, die in der Klageschrift aufgeführt sind, diskriminierende Klauseln enthielten, aufgrund deren es ihr unmöglich gewesen sei, die ausgeschriebene Gesamtleistung zu erbringen.

31

Wie der Gerichtshof in diesem Zusammenhang bereits entschieden hat, haben die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz für technische Spezifikationen aufgrund der Gefahren einer Diskriminierung im Zusammenhang mit deren Auswahl oder der Art und Weise ihrer Formulierung eine entscheidende Bedeutung (vgl. zur Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge [ABl. 2004, L 134, S. 114] Urteil vom 10. Mai 2012, Kommission/Niederlande, C‑368/10, EU:C:2012:284, Rn. 62).

32

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Phase der Bedarfsprüfung und ‑definition im Rahmen der Vergabe eines normalen öffentlichen Auftrags im Allgemeinen einseitig ist. Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht nämlich lediglich eine Ausschreibung, in der die von ihm selbst festgelegten Spezifikationen aufgeführt sind (Urteil vom 4. Juni 2020, Remondis, C‑429/19, EU:C:2020:436, Rn. 33).

33

Im vorliegenden Fall ist dem in Rede stehenden Ausschreibungsverfahren das im Jahr 2017 eingeleitete Ausschreibungsverfahren FRONTEX/OP/800/2017/JL zur Erprobung von zwei Arten von RPAS vorausgegangen. Das mit diesem Verfahren verfolgte Ziel bestand nach dem Wortlaut der Bekanntmachung darin, „Frontex zu befähigen, seine Bewertung und Evaluierung von RPAS, die für Langstreckeneinsätze zur Überwachung der Seegrenzen geeignet sind, fortzusetzen“. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass „der besondere Schwerpunkt dieser Bewertung auf der Fähigkeit einer solchen Plattform [liegt], Überwachungsdienste regelmäßig, zuverlässig und kosteneffizient durchzuführen“. Der Auftrag war in zwei Lose unterteilt, von denen das erste die Erprobung eines MALE RPAS in Standardgröße für Langstreckeneinsätze zur Überwachung von Seegebieten aus der Luft für bis zu 600 Flugstunden in festgelegten Gebieten des Mittelmeers zwischen dem 2. und 4. Quartal 2018 umfasste und das zweite die Erprobung eines kleinen MALE RPAS für Langstreckeneinsätze zur Überwachung von Seegebieten aus der Luft für bis zu 300 Flugstunden in festgelegten Gebieten des Mittelmeers zwischen dem 2. und 4. Quartal 2018. Die Klägerin erhielt am 29. Dezember 2017 den Zuschlag für das zweite Los.

34

Nach der Erfüllung dieser Verträge nahm Frontex detaillierte Bewertungen vor. Die Ausführung des ersten Loses wurde positiv beurteilt, weshalb Frontex die Durchführung eines Vergabeverfahrens empfahl, um Luftüberwachungsdienste durch MALE RPAS in Standardgröße zu beschaffen. Die Bewertung des zweiten Loses fiel hingegen nur eingeschränkt positiv aus, weshalb Frontex zusätzliche Auswertungen für erforderlich erachtete, um zu bestätigen, dass kleine RPAS zuverlässig und in der Lage seien, über die Sichtlinie hinaus zu fliegen. Sodann legte Frontex auf der Grundlage dieser Bewertungsberichte die Anforderungen fest, die in der angefochtenen Auftragsbekanntmachung in der berichtigten Fassung, in den ihr als Anhang beigefügten Unterlagen, in den erläuternden Antworten und im Protokoll des Informative Meetings enthalten sind, die in der Klageschrift aufgeführt sind und die auch die Anforderungen umfassen, die die Klägerin als diskriminierend erachtet. Die Festlegung dieser Anforderungen erfolgte somit am Ende eines mehrstufigen Prozesses, der auf Erfahrungswerten beruhte, die es Frontex ermöglichten, die Notwendigkeit der Anforderungen detailliert und sorgfältig zu beurteilen.

35

Zweitens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, dass „die Vorgaben der Ausschreibung Klauseln enthalten, die contra legem und ungerechtfertigt sind sowie technisch nicht realisierbare Ansprüche an potenzielle Wettbewerber stellen“, festzustellen, dass drei Unternehmen ein Angebot eingereicht haben und dass zumindest zwei dieser drei Unternehmen alle technischen Spezifikationen erfüllten, da ihnen der Zuschlag erteilt wurde.

36

Drittens hat die Klägerin weder nachgewiesen, dass die technischen Spezifikationen in ihrem Fall anders angewendet worden wären als bei den anderen Bewerbern, noch ganz allgemein, dass sie anders behandelt worden sei, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Lage befand wie die anderen Bewerber.

37

Viertens macht die Klägerin geltend, ihre Teilnahme sei „unmöglich gemacht“ worden oder „von derartig hohen wirtschaftlichen Lasten abhängig gemacht worden, dass kein wettbewerbsfähiges Angebot abgegeben werden konnte“. Diese Aussage kann jedoch keine Diskriminierung der Klägerin belegen. Wie Frontex zutreffend ausführt, deutet eine solche Behauptung vielmehr darauf hin, dass es der Klägerin aus einem ihrer eigenen Sphäre zuzuordnenden Grund nicht möglich gewesen war, ein Angebot abzugeben, und nicht aufgrund diskriminierender technischer Vorschriften. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, übrigens nach eigenem öffentlichem Bekunden, derzeit an einem RPAS-Modell arbeitet, das sich eng am Großteil der von Frontex in der in Rede stehenden Ausschreibung genannten Anforderungen orientiert.

38

Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie durch die Anforderungen der fraglichen Ausschreibung hätte diskriminiert werden können.

39

Sie hat somit nicht nachgewiesen, dass sie an der Abgabe eines Angebots gehindert worden ist, weshalb sie über kein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Auftragsbekanntmachung in der berichtigten Fassung, der dieser Bekanntmachung als Anhang beigefügten Unterlagen, der erläuternden Antworten und des Protokolls des Informative Meetings, die in der Klageschrift angeführt sind, verfügt. Der Antrag auf Nichtigerklärung dieser Rechtsakte und dementsprechend der gegen die Vergabeentscheidung gerichtete Nichtigkeitsantrag sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

40

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift den Streitgegenstand sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Darstellung so klar und genau sein muss, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und den Unionsgerichten die Ausübung ihrer Kontrollaufgabe ermöglicht. Ebenso müssen die Anträge der Klageschrift eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. Urteil vom 14. September 2017, Università del Salento/Kommission, T-393/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:604, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Demnach ist davon auszugehen, dass die Anträge auf Nichtigerklärung von Handlungen, die den anderen mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Handlungen vorausgingen, mit ihnen zusammenhängen oder ihnen nachfolgten, ohne dass diese vorausgehenden, damit zusammenhängenden oder nachfolgenden Handlungen benannt worden wären, diesen Anforderungen nicht genügen, da es ihnen in Bezug auf ihren Gegenstand an Präzision mangelt (vgl. Urteil vom 14. September 2017, Università del Salento/Kommission, T‑393/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:604, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Daraus folgt, dass die Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Handlungen, die in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 11. August 2020 aufgeführt sind, unzulässig sind, soweit sie sich auf die dort aufgeführten, diesen Handlungen vorausgegangene, damit im Zusammenhang stehende oder nachfolgende Handlungen beziehen.

43

Nach alledem sind die Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Handlungen als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass über die Anforderungen an das Vorliegen einer anfechtbaren Handlung und die Klagebefugnis der Klägerin zu entscheiden ist und ohne dass es erforderlich wäre, über die Zweckmäßigkeit der beantragten Beweiserhebungen oder die Zulässigkeit der Schriftsätze vom 11. August und vom 1. September 2020 zu befinden.

Zum Antrag auf Schadensersatz

44

Die Klägerin verlangt den Ersatz des gesamten entstandenen und noch entstehenden, unmittelbaren und mittelbaren Schadens, der sich aus welchem Grund auch immer aus der Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Ausschreibung ergibt. Der geltend gemachte Schaden ergebe sich aus dem Verlust des in Rede stehenden Auftrags, so dass die Höhe des Schadens dem Wert dieses Auftrags entspreche.

45

Frontex tritt diesem Vorbringen entgegen.

46

Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV von mehreren Voraussetzungen abhängig: Das dem Organ vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung geprüft zu werden bräuchten, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Hinsichtlich der Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens kann die Haftung der Union nur ausgelöst werden, wenn der Kläger einen „tatsächlichen und sicheren“ Schaden erlitten hat. Der Kläger hat den Unionsgerichten die Beweise zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs eines solchen Schadens vorzulegen (vgl. Urteil vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T‑88/09, EU:T:2011:641, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin lediglich Ersatz für den gesamten entstandenen und noch entstehenden Schaden verlangt, der sich aus der Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Ausschreibung ergibt, aber keine Beweise für das Vorliegen und die Höhe dieses Schadens vorgelegt hat.

49

Sie beschränkt sich auf das Vorbringen, dass sich der Wert des geltend gemachten Schadens aus dem Verlust des in Rede stehenden Auftrags ergebe und dass die Höhe des Schadens daher dem Wert dieses Auftrags entspreche.

50

Was den Schaden betrifft, der der Klägerin durch den Verlust der Möglichkeit, den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten, entstanden sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass der Verlust der Möglichkeit, den Zuschlag für einen Auftrag zu erhalten, nur dann als tatsächlicher und sicherer Schaden angesehen werden könnte, wenn kein Zweifel daran bestünde, dass die Klägerin ohne das behauptete fehlerhafte Verhalten des Organs den Zuschlag für den Auftrag erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-409/09, EU:T:2011:299, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst unter der Annahme, dass die Auftragsunterlagen rechtswidrige Klauseln enthalten, steht fest, dass drei Unternehmen an dem mit der angefochtenen Auftragsbekanntmachung eingeleiteten Ausschreibungsverfahren teilgenommen haben und dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie, hätten die angefochtenen Dokumente die angeblich rechtswidrigen Klauseln nicht enthalten, ohne jeden Zweifel den Zuschlag für den Auftrag erhalten hätte, und nicht eines dieser drei Unternehmen.

51

Daraus folgt, dass für die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV die Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens nicht erfüllt ist.

52

Da die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV kumulativ erfüllt sein müssen, brauchen die übrigen hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen nicht geprüft zu werden.

53

Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Schadensersatz zurückzuweisen.

54

Nach alledem ist die vorliegende Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

55

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von Frontex die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Leonardo SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), einschließlich der Kosten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

 

Papasavvas

Costeira

Schwarcz

Kancheva

Perišin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Januar 2022.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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