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Document 62019TJ0825

    Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 22. März 2023 (Auszüge).
    Tazzetti SpA und Tazzetti, SA gegen Europäische Kommission.
    Umwelt – Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – Fluorierte Treibhausgase – Elektronisches Register für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen – Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer – Einziger Hersteller oder Einführer – Beschwerende Maßnahme – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Antrag auf Anpassung der Klageschrift – Unzulässigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit – Auslegung einer Durchführungsverordnung im Einklang mit der Grundverordnung – Durchführungsbefugnisse der Kommission.
    Rechtssachen T-825/19 und T-826/19.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:148

     URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

    22. März 2023 ( *1 )

    „Umwelt – Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – Fluorierte Treibhausgase – Elektronisches Register für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen – Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer – Einziger Hersteller oder Einführer – Beschwerende Maßnahme – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Antrag auf Anpassung der Klageschrift – Unzulässigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit – Auslegung einer Durchführungsverordnung im Einklang mit der Grundverordnung – Durchführungsbefugnisse der Kommission“

    In den Rechtssachen T‑825/19 und T‑826/19,

    Tazzetti SpA mit Sitz in Volpiano (Italien), vertreten durch M. Condinanzi, E. Ferrero und C. Vivani, Avocats,

    Klägerin in der Rechtssache T‑825/19,

    Tazzetti SA mit Sitz in Madrid (Spanien), vertreten durch M. Condinanzi, E. Ferrero und C. Vivani, Avocats,

    Klägerin in der Rechtssache T‑826/19,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara und E. Sanfrutos Cano als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    erlässt

    DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

    zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, des Richters H. Kanninen (Berichterstatter) sowie der Richterinnen N. Półtorak, O. Porchia und M. Stancu,

    Kanzler: P. Nuñez Ruiz, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens in jedem der Verfahren,

    auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2022, zu der die Rechtssachen T‑825/19 und T‑826/19 verbunden wurden,

    folgendes

    Urteil ( 1 )

    1

    Mit ihren Klagen, die am 4. Dezember 2019 auf der Grundlage von Art. 263 AEUV eingereicht wurden, beantragen die Klägerin in der Rechtssache T‑825/19, die Tazzetti SpA, und die Klägerin in der Rechtssache T‑826/19, die Tazzetti SA, zum einen die Nichtigerklärung von Entscheidungen der Europäischen Kommission, die in drei Schreiben vom 27. und vom 30. September 2019 sowie in zwei E‑Mails vom 6. und vom 20. November 2019 enthalten waren und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission vom 25. April 2019 zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (ABl. 2019, L 112, S. 11) erlassen wurden, sowie zum anderen die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1604 der Kommission vom 23. Oktober 2020 zur Bestimmung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase – von Referenzwerten für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 für jeden Hersteller oder Einführer, der gemäß der Verordnung gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht hat (ABl. 2020, L 364, S. 1).

    [nicht wiedergegeben]

    III. Verfahren und Anträge der Parteien

    33

    In der Rechtssache T‑825/19 beantragt die italienische Gesellschaft in der Klageschrift im Wesentlichen,

    die im ersten Schreiben vom 27. September 2019 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    die im zweiten Schreiben vom 27. September 2019 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    die im Schreiben vom 30. September 2019 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    die in der E‑Mail vom 6. November 2019 enthaltene Entscheidung u. a. und vor allem in Bezug auf die Benennung der Tazzetti SARL als einzige Anmelderin für nichtig zu erklären;

    die in der E‑Mail vom 20. November 2019 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    34

    In ihrem am 18. Januar 2021 eingereichten Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift beantragt die italienische Gesellschaft außerdem, den Durchführungsbeschluss 2020/1604 für nichtig zu erklären.

    35

    Die Kommission beantragt,

    die Klage als unzulässig abzuweisen;

    hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    36

    Mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben hat, dem Endurteil vorbehalten.

    37

    In der Rechtssache T‑826/19 beantragt die spanische Gesellschaft in der Klageschrift im Wesentlichen,

    die im ersten Schreiben vom 27. September 2019 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    die im zweiten Schreiben vom 27. September 2019 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    die im Schreiben vom 30. September 2019 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    die in der E‑Mail vom 6. November 2019 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    die in der E‑Mail vom 20. November 2019 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    38

    In ihrem am 6. Januar 2021 eingereichten Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift beantragt die spanische Gesellschaft außerdem, den Durchführungsbeschluss 2020/1604 für nichtig zu erklären.

    39

    Die Kommission beantragt,

    die Klage als unzulässig abzuweisen;

    hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    40

    Mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung erhoben hat, dem Endurteil vorbehalten.

    IV. Rechtliche Würdigung

    [nicht wiedergegeben]

    A. Zu den Klagen gegen das zweite Schreiben vom 27. September 2019, das Schreiben vom 30. September 2019 und die E‑Mail vom 20. November 2019

    [nicht wiedergegeben]

    1.   Zur Begründetheit

    129

    Die Klägerinnen stützen ihre Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte auf acht Klagegründe. Diese Klagegründe sind in beiden Klagen im Wesentlichen identisch.

    [nicht wiedergegeben]

    131

    Die Prüfung ist mit den ersten beiden – zusammen zu prüfenden – Klagegründen in beiden Rechtssachen zu beginnen.

    132

    Erstens machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass sie, wenn Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 im Einklang mit der Verordnung Nr. 517/2014 ausgelegt werde, nicht unter die Regel des einzigen Einführers oder Herstellers fallen dürften, so dass die angefochtenen Rechtsakte rechtswidrig seien.

    133

    Sollte das Gericht die auf einer unionsrechtskonformen Auslegung beruhende Rüge zurückweisen, sei zweitens den in den beiden Klagen geltend gemachten Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 stattzugeben; dieser Artikel sei nicht anzuwenden und folglich seien die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären.

    a)   Zur Rüge, die auf eine Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 gestützt ist, die mit der Verordnung Nr. 517/2014 im Einklang steht

    134

    Erstens hat das Gericht entschieden, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Durchführungsverordnung zwar – wenn möglich – so auszulegen ist, dass sie mit den Bestimmungen der Grundverordnung vereinbar ist, und dass diese Rechtsprechung jedoch nicht auf eine Bestimmung einer Durchführungsverordnung anwendbar ist, deren Bedeutung klar und eindeutig ist und die daher keiner Auslegung bedarf. Andernfalls würde der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des abgeleiteten Unionsrechts als Grundlage für eine Auslegung dieser Bestimmung contra legem dienen, was unzulässig ist (vgl. Urteil vom 15. September 2021, Daimler/Kommission, T‑359/19, EU:T:2021:568, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    135

    Die Durchführungsverordnung 2019/661, die ihrem Titel nach eine Durchführungsverordnung darstellt, ist ausweislich ihrer Bezugsvermerke auf die Verordnung Nr. 517/2014 und insbesondere auf deren Art. 17 Abs. 2 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die Durchführungsverordnung 2019/661 eine Durchführungsverordnung zur Verordnung Nr. 517/2014 ist. Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung ist daher im Rahmen des Verhältnisses zwischen diesen beiden Verordnungen anwendbar.

    136

    Zweitens erhalten zum einen gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 517/2014 Hersteller und Einführer, die für den Zeitraum von 2009 bis 2012 ein Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (im Folgenden: HFKW) mitgeteilt haben (im Folgenden: etablierte Unternehmen), einen Referenzwert, der durch einen bis zum 31. Oktober 2014 erlassenen Durchführungsbeschluss bestimmt wird.

    137

    Nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014 können Hersteller und Einführer, die für den Zeitraum von 2009 bis 2012 kein Inverkehrbringen von HFKW mitgeteilt haben (im Folgenden: neue Marktteilnehmer), ihre Absicht, im folgenden Jahr HFKW in Verkehr zu bringen, anmelden.

    138

    Aus Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014 geht hervor, dass die Kommission bis zum 31. Oktober 2017 und danach alle drei Jahre neu die Referenzwerte für die Hersteller und Einführer gemäß den Abs. 1 und 2 dieses Artikels, die das Inverkehrbringen von HFKW ab dem 1. Januar 2015 mitgeteilt bzw. (an)gemeldet haben, berechnet. So wird ab 2017 sowohl für etablierte Unternehmen als auch für neue Marktteilnehmer, die im betreffenden Zeitraum HFKW in Verkehr gebracht hatten, ein Referenzwert festgelegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2021, Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji/Kommission, T‑126/19, EU:T:2021:360, Rn. 62).

    139

    Zum anderen unterliegen nach Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 die Hersteller und Einführer, die unter Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014 fallen, sowie die Hersteller und Einführer, die unter Art. 16 Abs. 3 der Verordnung fallen, bestimmten Regeln, wenn sie denselben wirtschaftlichen Eigentümer haben. Erstere gelten nämlich als ein einziger Anmelder und Letztere als ein einziger Einführer oder Hersteller.

    140

    Vorliegend steht fest, dass die Klägerinnen mitgeteilt haben, HFKW ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht zu haben, und dass für sie somit das Verfahren zur Neuberechnung der Referenzwerte gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014 gelte. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661, ausgelegt im Einklang mit der Verordnung Nr. 517/2014, ihnen nicht hätte entgegengehalten werden dürfen, da sie etablierte Unternehmen seien und diese Bestimmung nur für neue Marktteilnehmer gelte.

    141

    Wie jedoch die Kommission ausführt, geht aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 klar und eindeutig hervor, dass diese Bestimmung sowohl auf neue Marktteilnehmer, die Anmeldungen gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014 mitteilen, als auch auf alle Hersteller und Einführer anwendbar ist, für die das Verfahren zur Neuberechnung der Referenzwerte gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014 gilt, und dass es in Bezug auf die Letztgenannten keine Ausnahmeregelung zugunsten etablierter Unternehmen gibt.

    142

    Folglich würde die von den Klägerinnen vertretene Auslegung im Einklang mit der Verordnung Nr. 517/2014, wenn ihr gefolgt würde, als Grundlage für eine Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 contra legem dienen, was unzulässig wäre.

    143

    Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen, das auf eine Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 im Einklang mit der Verordnung Nr. 517/2014 gestützt ist, zurückzuweisen.

    144

    Somit sind die in den beiden Klagen erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit der Durchführungsverordnung 2019/661 zu prüfen.

    b)   Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit

    145

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, dass die in den beiden Klagen erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit auf einen Verstoß gegen Art. 16 Abs. 5 und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014, gegen Art. 291 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützt seien.

    146

    Die Kommission macht geltend, die Klägerinnen hätten sich in ihren Schriftsätzen zur Stützung ihrer Einreden der Rechtswidrigkeit nicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen.

    147

    Zunächst ist das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014 und Art. 291 AEUV geltend gemacht wird. Die Kommission bestreitet nicht, dass dieses Vorbringen in den Schriftsätzen der Klägerinnen vorhanden ist.

    148

    Die Klägerinnen machen geltend, dass Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 die Funktionsweise des mit der Verordnung Nr. 517/2014 eingeführten Mechanismus für HFKW-Quoten unter Verstoß gegen Art. 291 AEUV geändert habe, obwohl die Durchführungsbefugnis der Kommission nach Art. 17 der Verordnung Nr. 517/2014 auf das Funktionieren des HFKW-Registers beschränkt sei.

    149

    Zum einen sei Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 rechtswidrig, da er die Regeln über die „Verteilung“ von HFKW-Quoten ändere, d. h. das Recht der Unternehmen, eine eigene Zuweisung von Quoten zu erhalten.

    150

    Zum anderen bewirke Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661, dass Unternehmen, die nicht als einziger Einführer oder Hersteller gälten, die Übertragung von HFKW-Quoten untersagt sei.

    151

    Nach Ansicht der Kommission hat die mit Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 eingeführte Regel den Mechanismus für die Zuweisung von HFKW-Quoten nicht verändert. Sie laufe bei Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer nur darauf hinaus, einen als einzigen Hersteller oder Einführer geltenden Wirtschaftsteilnehmer zu ermitteln, dem ein einziger Referenzwert und die entsprechenden HFKW-Quoten zugewiesen werden, wobei die Höhe des einzigen Referenzwerts stets nach Maßgabe der zuvor in Verkehr gebrachten HFKW-Mengen bestimmt werde. Diese Regelung ermögliche somit, eine Umgehung des Quotensystems zu verhindern, die darin bestehe, dass ein und derselbe wirtschaftliche Eigentümer mehrere Unternehmen in das Register einträgt, um zusätzliche HFKW-Quoten zu erhalten; zudem könne mit dieser Regelung die Gleichbehandlung der Betreiber auf dem Markt gewährleistet werden.

    152

    Des Weiteren gehe aus dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 517/2014 hervor, dass die Übertragung von HFKW-Quoten nicht dazu diene, Gewinn zu erzielen, sondern dazu, die Flexibilität des Marktes zu erhalten, so dass es mit dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziel im Einklang stehe, wenn ein Unternehmen, das mit einem einzigen Hersteller oder Einführer verbunden sei, die Möglichkeit verliere, Quoten zu übertragen.

    153

    Die Klägerinnen hätten daher nicht dargetan, inwiefern die Durchführungsverordnung 2019/661 gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV verstoße. Ferner ergebe sich aus dem 18. Erwägungsgrund und aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 517/2014, dass das HFKW-Register der wirksamen Umsetzung der HFKW-Quotenregelung dienen solle, sowie aus Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014, dass die Kommission die Aufgabe habe, das reibungslose Funktionieren des Registers sicherzustellen.

    154

    Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Art. 24 und 26 EUV vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen. Nach Art. 291 Abs. 4 AEUV wird in den Titel der Durchführungsrechtsakte der Wortteil „Durchführungs-“ eingefügt.

    155

    Aus der Durchführungsverordnung 2019/661 ergibt sich, dass diese auf Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014 gestützt ist, wonach die Kommission, soweit dies erforderlich ist, im Wege von Durchführungsrechtsakten das reibungslose Funktionieren des HFKW-Registers sicherstellen kann. Mit dieser Bestimmung wird folglich Art. 291 Abs. 2 AEUV angewandt. Somit ist die der Kommission übertragene Durchführungsbefugnis sowohl durch Art. 291 Abs. 2 AEUV als auch durch Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014 begrenzt.

    156

    Wird der Kommission eine Durchführungsbefugnis auf der Grundlage von Art. 291 Abs. 2 AEUV übertragen, hat sie den Inhalt des betreffenden Gesetzgebungsakts zu präzisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission, C‑65/13, EU:C:2014:2289, Rn. 43).

    157

    Die Kommission präzisiert einen Gesetzgebungsakt, wenn die Bestimmungen des Durchführungsrechtsakts, den sie erlässt, zum einen die mit dem Gesetzgebungsakt verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele beachten und zum anderen für die Durchführung des Gesetzgebungsakts erforderlich oder zweckmäßig sind und ihn nicht ergänzen oder ändern, auch nicht in seinen nicht wesentlichen Teilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission, C‑65/13, EU:C:2014:2289, Rn. 45 und 46).

    158

    Im Übrigen richtet die Kommission nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 517/2014 bis zum 1. Januar 2015 das HFKW-Register ein und stellt sein Funktionieren sicher.

    159

    Nach dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 517/2014 sollte die Kommission gewährleisten, dass das HFKW-Register zur Verwaltung der Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW und zur Berichterstattung eingerichtet wird, einschließlich zur Berichterstattung über in Verkehr gebrachte Einrichtungen.

    160

    Aus den vorstehenden Bestimmungen ergibt sich, dass die Durchführungsbefugnis der Kommission gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014 auf das reibungslose Funktionieren des HFKW-Registers beschränkt ist, bei dem es sich um ein Instrument handelt, das der Verwaltung der Quoten, dem Inverkehrbringen von HFKW und der Berichterstattung dient, einschließlich der Berichterstattung über in Verkehr gebrachte Einrichtungen.

    161

    Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob, wie die Klägerinnen geltend machen, Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 über die in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014 vorgesehene Befugnis hinausgeht; dabei sind die Grenzen zu berücksichtigen, die Art. 291 Abs. 2 AEUV jeder Durchführungsbefugnis setzt. Im Einzelnen ist zu prüfen, ob die Kommission, wie die Klägerinnen vorbringen, die Verordnung Nr. 517/2014 im Hinblick auf die Rechte der Unternehmen auf Zuweisung und auf Übertragung von HFKW-Quoten ergänzt oder geändert hat.

    1) Zur Frage, ob Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 die Verordnung Nr. 517/2014 in Bezug auf die Rechte der Unternehmen, eine Zuweisung von HFKW-Quoten zu erhalten, ergänzt oder geändert hat

    162

    Die Klägerinnen machen geltend, dass Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 rechtswidrig sei, da er bestimmten Unternehmen die eigenen HFKW-Quoten entziehe, über die sie vor Inkrafttreten dieser Bestimmung verfügt hätten.

    163

    Zwar hat Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 im vorliegenden Fall seine unmittelbaren Wirkungen im Rahmen des Verfahrens zur Neuberechnung der Referenzwerte entfaltet (vgl. oben, Rn. 80 bis 86).

    164

    Aus Anhang VI Nr. 1 der Verordnung Nr. 517/2014 zur Einrichtung des Zuweisungsmechanismus geht jedoch hervor, dass die Festlegung eines Referenzwerts für ein Unternehmen dazu führt, dass ihm eine HFKW-Quote zugewiesen wird.

    165

    Somit sind die Regelungen der Verordnung Nr. 517/2014 über die Rechte von Unternehmen, einen Referenzwert und folglich HFKW-Quoten zu erhalten, daraufhin zu prüfen, ob sie durch Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 geändert oder ergänzt wurden.

    166

    Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014 berechnet die Kommission bis zum 31. Oktober 2017 und danach alle drei Jahre neu die Referenzwerte für die Hersteller und Einführer gemäß den Abs. 1 und 2 dieses Artikels auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebrachten und gemäß Art. 19 gemeldeten Mengen an HFKW für die Jahre, für die Daten zur Verfügung stehen.

    167

    Die Verordnung Nr. 517/2014 enthält keine Definition des Begriffs „Hersteller und Einführer“ im Sinne der oben genannten Bestimmung.

    168

    Bevor die Tragweite von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 geprüft wird, ist daher zunächst der Begriff „Hersteller und Einführer“ im Sinne von Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014 zu klären.

    i) Zum Begriff „Hersteller und Einführer“ im Sinne von Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014

    169

    Den Begriff „Hersteller und Einführer“, der in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014 verwendet wird, zu definieren, setzt voraus, bei der Auslegung dieser Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihren Wortlaut, sondern auch ihren Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Deutschland/Kommission, T‑239/17, EU:T:2019:289, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    170

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission geltend gemacht, dass dieser Begriff im Licht des in Art. 2 Nr. 30 der Verordnung Nr. 517/2014 definierten Begriffs „Unternehmen“ auszulegen sei.

    171

    Aus Art. 2 Nr. 30 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 517/2014 ergibt sich, soweit vorliegend relevant, eine Definition des Begriffs „Unternehmen“, wonach es sich dabei um jede natürliche oder juristische Person handelt, die u. a. fluorierte Treibhausgase herstellt, einführt oder in Verkehr bringt; nach Nr. 2 dieses Artikels stellen HFKW solche Gase dar.

    172

    Nach der von der Kommission vertretenen Auslegung bezieht sich „Hersteller und Einführer“ in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014 somit auf jedes Unternehmen im Sinne von Art. 2 Nr. 30 dieser Verordnung, d. h. insbesondere auf jede natürliche oder juristische Person, die HFKW herstellt, einführt oder in Verkehr bringt.

    173

    Erstens spricht für die Auffassung der Kommission, dass der Unionsgesetzgeber die Begriffe „Unternehmen“ sowie „Hersteller oder Einführer“ unterschiedslos verwendet hat.

    174

    Zunächst bestimmt Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014, dass das Verfahren zur Neuberechnung der Referenzwerte für die Hersteller und Einführer gemäß den Abs. 1 und 2 dieses Artikels gilt.

    175

    Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 517/2014 nimmt Bezug auf den Begriff des Herstellers oder Einführers. Unterabs. 3 dieses Artikels sieht jedoch vor, dass sich die „Unternehmen“ vor der Übermittlung einer Anmeldung gemäß den Abs. 2 und 4 dieses Artikels im HFKW-Register eintragen. Somit sind die in Unterabs. 1 genannten Hersteller oder Einführer Unternehmen nach Unterabs. 3.

    176

    Sodann heißt es im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 517/2014, dass die Kommission die Referenzwerte und Quoten regelmäßig neu berechnen sollte, um sicherzustellen, dass „Unternehmen“ ihre Tätigkeit auf der Grundlage der Durchschnittsmengen fortsetzen können, die sie in den letzten Jahren in Verkehr gebracht haben.

    177

    Schließlich findet sich der Ausdruck „jedes Unternehmen“ in Art. 19 Abs. 6 der Verordnung Nr. 517/2014 wieder, um „jede[m] Hersteller [und] Einführer“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1, der Bericht über das Inverkehrbringen einer Menge von 10000 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an HFKW im vorangegangenen Kalenderjahr erstatten muss, spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen.

    178

    Zweitens ergibt sich auch aus Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014, dass die in Abs. 3 dieses Artikels genannten Hersteller und Einführer einzeln betrachtete natürliche oder juristische Personen sind.

    179

    Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 517/2014, auf den Abs. 3 dieses Artikels verweist, sieht nämlich vor, dass die Kommission für jeden Hersteller oder Einführer, der nach Art. 6 der Verordnung Nr. 842/2006 Daten übermittelt hat, einen Referenzwert auf der Grundlage der von ihm gemeldeten Mengen der HFKW, die er von 2009 bis 2012 in Verkehr gebracht hat, bestimmt.

    180

    Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 842/2006 sah vor, dass bis zum 31. März des Jahres 2008 und jedes folgenden Jahres jeder Hersteller, Importeur und Exporteur von fluorierten Treibhausgasen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat bestimmte Angaben übermittelt. Diese Verpflichtungen trafen u. a. „[j]ede[n] Hersteller, der jährlich mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase produziert“ und „[j]ede[n] Importeur, der jährlich mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase einführt“.

    181

    Obwohl die Verordnung Nr. 842/2006 die Begriffe „Hersteller“ oder „Importeur“ nicht definierte, ergibt sich aus einer wörtlichen Auslegung ihrer Bestimmungen, insbesondere aus der Bezugnahme auf „[j]ede[n] Hersteller“ oder „[j]ede[n] Importeur“, dass jede natürliche oder juristische Person erfasst wird, die jährlich mindestens eine Tonne fluorierter Treibhausgase produziert oder einführt.

    182

    Im Übrigen ist festzustellen, dass im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 517/2014, der mengenmäßige Beschränkungen für Wirtschaftsteilnehmer betrifft, die im Referenzzeitraum 2009 bis 2012 HFKW in Verkehr gebracht haben, von der Berechnung der Referenzwerte und der Zuweisung von Quoten „an einzelne Hersteller und Einführer“ die Rede ist.

    183

    Drittens wird die Auslegung, wonach die in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014 genannten Hersteller und Einführer einzeln betrachtete natürliche oder juristische Personen sind, durch die Bezugnahme auf „einzelne Hersteller und Einführer“ im 14. Erwägungsgrund bzw. „jeden Hersteller oder Einführer“ in Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 517/2014 bestätigt.

    184

    Nach alledem ist Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014 dahin auszulegen, dass jedes Unternehmen, verstanden als einzeln betrachtete natürliche oder juristische Person, das ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig HFKW in Verkehr gebracht und die Anmeldung nach Art. 19 der Verordnung Nr. 517/2014 durchgeführt hat, Anspruch auf einen Referenzwert anlässlich der alle drei Jahre stattfindenden Neuberechnung der Referenzwerte hat.

    ii) Zur Tragweite von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661

    185

    Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 gelten für die Neuberechnung der Referenzwerte gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014 alle Unternehmen mit demselben/denselben wirtschaftlichen Eigentümer(n) als ein einziger Hersteller oder Einführer, und dieser einzige Einführer oder Hersteller ist das Unternehmen, das zuerst registriert wurde, oder gegebenenfalls ein anderes vom wirtschaftlichen Eigentümer genanntes registriertes Unternehmen.

    186

    Erstens geht aus dem fünften Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2019/661 hervor, dass der Zweck der Bestimmungen von Art. 7 der Durchführungsverordnung darin besteht, eine Umgehung oder einen Missbrauch der Anforderungen für die Quotenzuweisung zu verhindern. Wenn ein und derselbe wirtschaftliche Eigentümer mehrere Unternehmen mit dem Ziel registriert, eine höhere Quotenzuweisung als den Anteil eines einzigen Unternehmens an der Höchstmenge an HFKW, die in der Union in Verkehr gebracht werden darf, zu erhalten, sollten solche Unternehmen, die von demselben wirtschaftlichen Eigentümer registriert sind, als ein Unternehmen angesehen werden.

    187

    Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wird mit der Durchführungsverordnung 2019/661 somit eine neue Regel eingeführt, die es ihr ermöglicht, mehrere verschiedene juristische Personen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer als eine einzige Einheit zu behandeln, um zu verhindern, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer eines bereits im HFKW-Register eingetragenen Unternehmens juristische Personen allein zu dem Zweck gründet, dass diese gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014 ihre Absicht anmelden, im folgenden Jahr HFKW in Verkehr zu bringen, dadurch HFKW-Quoten erhalten und letztendlich im Zusammenspiel mit Art. 16 Abs. 3 der Verordnung wegen der Mengen an HFKW, die sie rechtmäßig in Verkehr gebracht hätten, einen Referenzwert erhalten.

    188

    Der Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 ist daher so auszulegen, dass er wie der Begriff des Unternehmens im Sinne der Verordnung Nr. 517/2014 einzeln betrachtete natürliche oder juristische Personen umfasst.

    189

    Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission mit dem Erlass von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 Bedingungen hinzugefügt hat, die in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014 nicht vorgesehen sind, um das Recht von Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer auf Erhalt eines Referenzwerts zu bestimmen.

    190

    Nach Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 haben bestimmte Unternehmen als einzige Hersteller oder Einführer Anspruch auf einen einheitlichen Referenzwert, der anhand ihrer eigenen, nach Art. 19 der Verordnung Nr. 517/2014 erfolgten Anmeldungen sowie der gleichen Anmeldungen anderer Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer festgelegt wird.

    191

    Umgekehrt haben andere Unternehmen, obwohl sie HFKW in Verkehr gebracht und Anmeldungen gemäß Art. 19 der Verordnung Nr. 517/2014 vorgenommen haben, keinen Anspruch auf einen eigenen Referenzwert, wenn dieser einem anderen Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer zugewiesen wird, das die Voraussetzungen erfüllt, um als einziger Hersteller oder Einführer zu gelten.

    192

    Die vorstehend genannten Bedingungen führen somit zu einer Änderung der durch Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014 geschaffenen Regelung, da nach dieser jedes Unternehmen, das ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig HFKW in Verkehr gebracht und die Anmeldung nach Art. 19 der Verordnung Nr. 517/2014 durchgeführt hat, Anspruch auf einen Referenzwert anlässlich der alle drei Jahre stattfindenden Neuberechnung der Referenzwerte hat, ohne dass die Identität seines wirtschaftlichen Eigentümers berücksichtigt wird.

    193

    Drittens machen die Klägerinnen zu Recht geltend, dass Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 auch das mit der Verordnung Nr. 517/2014 eingeführte System für die Zuweisung von HFKW-Quoten ändert.

    194

    Gemäß Anhang VI Nr. 1 der Verordnung Nr. 517/2014 werden dem einzigen Hersteller oder Einführer im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 im Rahmen seines einheitlichen Referenzwerts nicht nur die HFKW-Quoten zugeteilt, die den Mengen an HFKW entsprechen, die er ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht hat, sondern auch die Quoten, die den Mengen an HFKW entsprechen, die ab dem 1. Januar 2015 von den Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer in Verkehr gebracht wurden. Ohne Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 wäre dasselbe Unternehmen jedoch nicht als einziger Hersteller oder Einführer benannt worden und hätte daher nur die Quoten erhalten, die einem Referenzwert entsprechen, der anhand nur der Mengen an HFKW definiert ist, die es ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht hat.

    195

    Dagegen verlieren Unternehmen, die denselben wirtschaftlichen Eigentümer wie ein einziger Hersteller oder Einführer haben, das Recht auf einen eigenen Referenzwert und damit das Recht, eine eigene Zuweisung von HFKW-Quoten für diesen Wert zu erhalten, obwohl sie ohne Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 Anspruch auf diese Quoten gehabt hätten.

    196

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 die Rechte geändert hat, die den betreffenden Unternehmen aus der Verordnung Nr. 517/2014 in Bezug darauf zustanden, einen Referenzwert und die Möglichkeit zu erhalten, eigene HFKW-Quoten zugeteilt zu bekommen.

    2) Zur Frage, ob Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 die Verordnung Nr. 517/2014 in Bezug auf die Rechte der Unternehmen, HFKW-Quoten zu übertragen, ergänzt oder geändert hat

    197

    Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 517/2014 kann jeder Hersteller oder Einführer, für den gemäß Art. 16 Abs. 1 oder 3 der Verordnung ein Referenzwert festgelegt und dem gemäß Art. 16 Abs. 5 der Verordnung eine Quote zugewiesen wurde, HFKW-Quoten übertragen.

    198

    Daraus folgt, dass das Recht, eine HFKW-Quote zu übertragen, Unternehmen vorbehalten ist, denen eine Quote im Rahmen eines Referenzwerts zugewiesen wurde.

    199

    Aus den vorstehenden Rn. 189 bis 192 ergibt sich jedoch, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer wie ein einziger Hersteller oder Einführer ihren Anspruch auf einen eigenen Referenzwert verloren haben, der ihnen vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung allein auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 517/2014 zustand.

    200

    Folglich erfüllen dieselben Unternehmen, selbst wenn HFKW-Quoten auf sie übertragen werden könnten, seit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung 2019/661 nicht mehr die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 517/2014 vorgesehenen Voraussetzungen, um eine solche Übertragung selbst vorzunehmen.

    201

    Da feststeht, dass es einen Markt gibt, auf dem HFKW-Quoten gehandelt werden (vgl. oben, Rn. 100), haben die oben genannten Unternehmen somit das Recht verloren, HFKW-Quoten auf dem Markt zu veräußern.

    202

    Hinzuzufügen ist, dass dieser Verlust des Rechts, HFKW-Quoten zu übertragen, Unternehmen betrifft, die, wie das spanische Unternehmen, seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 517/2014 HFKW in Verkehr bringen, obwohl aus dem Bericht der Kommission vom 13. Juli 2017 über die Bewertung der Quotenzuweisungsmethode gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (COM[2017] 377 [final]) hervorgeht, dass das Recht auf Übertragung von HFKW-Quoten eingeschränkt wurde, um zu verhindern, dass Unternehmen, die nicht am Handel mit HFKW beteiligt sind, unentgeltliche Quoten nur zum Zweck der Veräußerung dieser Rechte beantragen.

    203

    Folglich machen die Klägerinnen zu Recht geltend, dass Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 die Verordnung Nr. 517/2014 in Bezug auf die Rechte der Unternehmen auf die Übertragung von HFKW-Quoten geändert habe.

    3) Schlussfolgerungen

    204

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission mit dem Erlass von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 die Rechte geändert hat, die den betreffenden Unternehmen aus der Verordnung Nr. 517/2014 in Bezug darauf zustanden, einen Referenzwert sowie die Möglichkeit zu erhalten, eigene HFKW-Quoten zugeteilt zu bekommen und diese zu übertragen.

    205

    Folglich machen die Klägerinnen zu Recht geltend, dass die Kommission die ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014 übertragene Durchführungsbefugnis überschritten habe.

    206

    Nach dieser Bestimmung ist diese Befugnis nämlich auf das reibungslose Funktionieren des HFKW-Registers beschränkt, bei dem es sich um ein Instrument handelt, das der Verwaltung der Quoten, dem Inverkehrbringen von HFKW und der Berichterstattung dient, einschließlich der Berichterstattung über in Verkehr gebrachte Einrichtungen (vgl. oben, Rn. 160). Die in Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 vorgesehene Regel bezieht sich jedoch nicht auf die Verwaltung der Quoten, das Inverkehrbringen von HFKW oder bestimmte Anmeldungen, um das reibungslose Funktionieren des HFKW-Registers sicherzustellen. Diese Bestimmung ändert, da sie die Rechte der betroffenen Unternehmen auf einen Referenzwert, eine Zuweisung von HFKW‑Quoten und eine Übertragung von Quoten unmittelbar berührt, die Funktionsweise des Systems von HFKW-Quoten.

    207

    Des Weiteren hat, wie die Klägerinnen vorbringen, die Kommission, indem sie mittels Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 die Funktionsweise des Systems von HFKW-Quoten geändert hat, sich nicht darauf beschränkt, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 517/2014 zu konkretisieren, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung sicherzustellen, sondern die Verordnung Nr. 517/2014 unter Verstoß gegen die Grenzen, die jeder Durchführungsbefugnis gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV gesetzt sind, geändert.

    208

    Der von der Kommission angeführte Umstand, dass Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf die Gesamtmenge der HFKW-Quoten habe, die allen Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer zugewiesen würde, ändert nichts an den vorstehenden Feststellungen, dass die Kommission die Rechte der betroffenen Unternehmen in Bezug darauf, einen Referenzwert sowie die Möglichkeit zu erhalten, eigene HFKW-Quoten zugeteilt zu bekommen und diese zu übertragen, geändert hat.

    209

    Was das Vorbringen der Kommission angeht, Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 diene dazu, die Gleichbehandlung der Unternehmen zu gewährleisten oder zu verhindern, dass diese die ihnen zugewiesene HFKW-Quote überschreiten, so rechtfertigt dies jedenfalls keine Abweichung von den Regelungen, die nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014 und Art. 291 AEUV für den Umfang der Zuständigkeit des Inhabers der Durchführungsbefugnis gelten.

    210

    Nach alledem ist festzustellen, dass der Kommission die Befugnis für den Erlass von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 fehlte.

    211

    Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/661 ist mithin eine rechtswidrige Bestimmung, die im vorliegenden Fall nicht angewandt werden darf.

    212

    Folglich sind die in den angefochtenen Rechtsakten enthaltenen Entscheidungen, die auf der Grundlage der oben genannten rechtswidrigen Bestimmung ergangen sind, für nichtig zu erklären, ohne dass die anderen Rügen, die zur Stützung der Einreden der Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden, und die anderen Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

    213

    Aus den gleichen Gründen ist die E‑Mail vom 20. November 2019, soweit sie an die Klägerinnen gerichtet ist und somit eine Handlung darstellt, die die angefochtenen Rechtsakte bestätigt (vgl. oben, Rn. 127), für nichtig zu erklären.

    [nicht wiedergegeben]

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Rechtssachen T‑825/19 und T‑826/19 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

     

    2.

    Die Entscheidungen, die im zweiten von der Europäischen Kommission am 27. September 2019 versandten Schreiben, im Schreiben der Kommission vom 30. September 2019 und in der E‑Mail der Kommission vom 20. November 2019, soweit sie an die Tazzetti SpA und die Tazzetti SA gerichtet ist, enthalten sind, werden für nichtig erklärt.

     

    3.

    Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

     

    4.

    Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Tazzetti SpA und der Tazzetti SA.

     

    van der Woude

    Kanninen

    Półtorak

    Porchia

    Stancu

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. März 2023.

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

    ( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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