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Document 62019TJ0657

    Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. November 2022 (Auszüge).
    Feralpi Holding SpA gegen Europäische Kommission.
    Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird – Preisfestsetzung – Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes – Beschluss, der nach Nichtigerklärung früherer Entscheidungen ergangen ist – Durchführung einer neuen Anhörung in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten – Verteidigungsrechte – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Angemessene Verfahrensdauer – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Grundsatz ne bis in idem – Einrede der Rechtswidrigkeit – Einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Beweis für die Beteiligung am Kartell – Öffentliche Distanzierung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
    Rechtssache T-657/19.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:691

     URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

    9. November 2022 ( *1 )

    „Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird – Preisfestsetzung – Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes – Beschluss, der nach Nichtigerklärung früherer Entscheidungen ergangen ist – Durchführung einer neuen Anhörung in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten – Verteidigungsrechte – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Angemessene Verfahrensdauer – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Grundsatz ne bis in idem – Einrede der Rechtswidrigkeit – Einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Beweis für die Beteiligung am Kartell – Öffentliche Distanzierung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

    In der Rechtssache T‑657/19,

    Feralpi Holding SpA mit Sitz in Brescia (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Roberti und I. Perego,

    Klägerin,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch P. Rossi, G. Conte und C. Sjödin als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,

    Beklagte,

    wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4969 final der Kommission vom 4. Juli 2019 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 des EGKS-Vertrags (Sache AT.37956 – Bewehrungsrundstahl) und/oder auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

    erlässt

    DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

    zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richter L. Madise und P. Nihoul (Berichterstatter), der Richterin R. Frendo und des Richters J. Martín y Pérez de Nanclares,

    Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2021

    folgendes

    Urteil ( 1 )

    I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1

    Die Klägerin, die Feralpi Holding SpA (vormals Feralpi Siderurgica SpA und Federalpi Siderurgica SRL), stellt Bewehrungsrundstahl her und hat ihren Sitz in Italien.

    A.   Erste Entscheidung der Kommission (2002)

    2

    Von Oktober bis Dezember 2000 nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 47 KS bei italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl, darunter die Klägerin, und einem Unternehmensverband, der Federazione Imprese Siderurgiche Italiane (Verband italienischer Stahlunternehmen, im Folgenden: Federacciai), Nachprüfungen vor. Sie richtete außerdem gemäß der genannten Bestimmung Auskunftsersuchen an diese Unternehmen und den Unternehmensverband.

    3

    Am 26. März 2002 eröffnete die Kommission ein Verfahren nach Art. 65 KS und formulierte Beschwerdepunkte nach Art. 36 KS (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte), die u. a. der Klägerin mitgeteilt wurden. Die Klägerin antwortete am 31. Mai 2002 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

    4

    Eine Anhörung der Parteien des Verwaltungsverfahrens fand am 13. Juni 2002 statt.

    5

    Am 12. August 2002 übersandte die Kommission denselben Adressaten zusätzliche Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte) gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Art. [81] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Darin erläuterte sie ihren Standpunkt zur Fortsetzung des Verfahrens nach Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002. Die Klägerin antwortete am 20. September 2002 auf die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte.

    6

    Am 30. September 2002 fand eine erneute Anhörung der Parteien des Verwaltungsverfahrens in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten statt. Sie betraf den Gegenstand der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte, d. h. die rechtlichen Auswirkungen des Auslaufens des EGKS-Vertrags auf die Fortsetzung des Verfahrens.

    7

    Im Anschluss an das Verwaltungsverfahren erließ die Kommission die Entscheidung C(2002) 5087 final vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) (im Folgenden: Entscheidung von 2002), die sich an Federacciai und acht Unternehmen richtete, darunter die Klägerin. Sie stellte darin fest, dass Federacciai und die acht Unternehmen zwischen Dezember 1989 und Juli 2000 ein gegen Art. 65 § 1 KS verstoßendes einheitliches, komplexes und fortgesetztes Kartell auf dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen (im Folgenden: Bewehrungsrundstahl) umgesetzt hätten, das die Festsetzung von Preisen und die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes bezweckt oder bewirkt habe. Aus diesem Grund verhängte die Kommission gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 10,25 Mio. Euro.

    8

    Am 4. März 2003 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung von 2002 Klage beim Gericht. Die Entscheidung wurde vom Gericht gegenüber der Klägerin (Urteil vom 25. Oktober 2007, Feralpi Siderurgica/Kommission, T‑77/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:319) und den anderen Adressaten mit der Begründung für nichtig erklärt, dass ihre Rechtsgrundlage, d. h. Art. 65 §§ 4 und 5 KS, bei ihrem Erlass nicht mehr in Kraft gewesen sei. Die Kommission sei nach Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht befugt gewesen, unter Berufung auf die genannten Bestimmungen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS festzustellen und zu ahnden. Die übrigen Gesichtspunkte der Entscheidung wurden vom Gericht nicht geprüft.

    9

    Die Entscheidung von 2002 ist gegenüber Federacciai rechtskräftig geworden, da sie keine Klage beim Gericht erhoben hat.

    B.   Zweite Entscheidung der Kommission (2009)

    10

    Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 teilte die Kommission der Klägerin und den anderen betroffenen Unternehmen mit, dass sie beabsichtige, eine neue Entscheidung unter Berichtigung der verwendeten Rechtsgrundlage zu erlassen. Darüber hinaus stellte sie klar, dass diese Entscheidung auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte vorgelegten Beweise gestützt werde. Auf Aufforderung des Gerichts reichte die Klägerin am 31. Juli 2008 eine schriftliche Stellungnahme ein.

    11

    Mit Telefax vom 24. Juli und 25. September 2008 sowie vom 13. März, 30. Juni und 15. Juli 2009 bat die Kommission die Klägerin um Informationen zu ihrer Struktur und ihrem Umsatz. Die Klägerin beantwortete diese Auskunftsverlangen mit E‑Mails vom 4. September und 17. Oktober 2008 sowie vom 3. April, 6. Juli und 22. Juli 2009.

    12

    Am 30. September 2009 erließ die Kommission die Entscheidung C(2009) 7492 final in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung), die an die Adressaten der Entscheidung von 2002 gerichtet war, darunter die Klägerin. Grundlage der Entscheidung waren die Verfahrensbestimmungen des EG-Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1). Die Entscheidung stützte sich auf die Gesichtspunkte, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte genannt waren, und übernahm im Wesentlichen den Inhalt und die Schlussfolgerungen der Entscheidung von 2002. Insbesondere blieb der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße in Höhe von 10,25 Mio. Euro unverändert.

    13

    Am 8. Dezember 2009 erließ die Kommission eine Änderungsentscheidung, deren Anhang die in der Entscheidung vom 30. September 2009 fehlenden Tabellen zur Veranschaulichung der Preisabweichungen enthielt und mit der die nummerierten Verweise auf diese Tabellen in acht Fußnoten berichtigt wurden.

    14

    Am 19. Februar 2010 erhob die Klägerin beim Gericht Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 30. September 2009 in der geänderten Fassung (im Folgenden: Entscheidung von 2009). Am 9. Dezember 2014 wies das Gericht die Klage ab (Urteil vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission, T‑70/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1031). Das Gericht erklärte die Entscheidung von 2009 gegenüber einem anderen Adressaten der Entscheidung teilweise für nichtig, setzte den Betrag der gegen zwei andere Adressaten verhängten Geldbuße herab und wies die anderen Klagen ab.

    15

    Am 19. Februar 2015 legte die Klägerin ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T‑70/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1031), ein. Mit Urteil vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C‑85/15 P, EU:C:2017:709), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und erklärte die Entscheidung von 2009 u. a. hinsichtlich der Klägerin für nichtig.

    16

    In seinem Urteil vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C‑85/15 P, EU:C:2017:709), stellte der Gerichtshof fest, dass ein Verfahren, das zu einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 ergehenden Entscheidung führt, selbst dann mit den in dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) vorgesehenen Verfahrensvorschriften im Einklang stehen muss, wenn es vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet wurde.

    17

    Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall die einzige den Inhalt der Rechtssache betreffende Anhörung vom 13. Juni 2002 nicht den Anforderungen an das Verfahren zum Erlass einer Entscheidung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 genügte, da die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nicht beteiligt waren.

    18

    Sodann stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hatte, als es entschieden hatte, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, vor dem Erlass der Entscheidung von 2009 eine neue Anhörung durchzuführen, da die Unternehmen bereits in den Anhörungen vom 13. Juni und 30. September 2002 Gelegenheit gehabt hätten, sich mündlich zu äußern.

    19

    In seinem Urteil vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C‑85/15 P, EU:C:2017:709), wies der Gerichtshof auf die Bedeutung der auf Antrag der betreffenden Parteien durchzuführenden Anhörung hin, zu der die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einzuladen sind, und stellte fest, dass das Unterbleiben einer solchen Anhörung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt.

    20

    Der Gerichtshof entschied, dass, wenn dieses in der Verordnung Nr. 773/2004 ausdrücklich genannte Recht nicht beachtet wird, es nicht erforderlich ist, dass das dadurch in seinem Recht verletzte Unternehmen dartut, dass diese Rechtsverletzung den Ablauf des Verfahrens und den Inhalt der streitigen Entscheidung zu seinen Lasten beeinflussen konnte.

    21

    Aus den gleichen Gründen hob der Gerichtshof andere Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2014 über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von 2009 auf und erklärte diese Entscheidung gegenüber vier anderen Unternehmen für nichtig. Dagegen wurde die Entscheidung von 2009 gegenüber den Adressaten rechtskräftig, die kein Rechtsmittel gegen die genannten Urteile eingelegt hatten.

    C.   Beschluss der Kommission (2019)

    22

    Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 setzte die Kommission die Klägerin davon in Kenntnis, dass sie beabsichtige, das Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen und in diesem Zusammenhang eine neue Anhörung der Verfahrensparteien in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten durchzuführen.

    23

    Am 20. Dezember 2017 und am 16. Januar 2018 teilte die Klägerin der Kommission mit, dass sie an dieser Anhörung teilnehmen wolle. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 reichte sie eine Stellungnahme ein, mit der sie die Befugnis der Kommission bestritt, das Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen, und die Kommission aufforderte, von der Wiederaufnahme abzusehen.

    24

    Am 23. April 2018 führte die Kommission eine neue Anhörung zum Inhalt der Rechtssache durch, an der in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und des Anhörungsbeauftragten die Klägerin und drei weitere Adressaten der Entscheidung von 2009 teilnahmen.

    25

    Am 7. Mai 2018 reichte die Klägerin eine neue schriftliche Stellungnahme zu der Rechtssache ein. Mit Schreiben vom 19. November 2018 sowie vom 18. Januar und 6. Mai 2019 richtete die Kommission drei Auskunftsverlangen an die Klägerin, die ihre Struktur und ihren Umsatz betrafen. Die Klägerin beantwortete diese Auskunftsverlangen mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 sowie vom 30. Januar und 9. Mai 2019.

    26

    Am 4. Juli 2019 erließ die Kommission den Beschluss C(2019) 4969 final in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache AT.37956 – Bewehrungsrundstahl) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), der an die fünf Unternehmen gerichtet war, denen gegenüber die Entscheidung von 2009 für nichtig erklärt worden war, d. h. neben der Klägerin betraf dies Alfa Acciai SpA, Partecipazioni Industriali SpA (vormals Riva Acciaio SpA, später Riva Fire SpA, im Folgenden: Riva), Valsabbia Investimenti SpA und Ferriera Valsabbia SpA und Ferriere Nord SpA.

    27

    In Art. 1 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 65 § 1 KS im italienischen Bewehrungsrundstahlsektor zwischen dem 6. Dezember 1989 und dem 4. Juli 2000 fest, an dem die Klägerin und die genannten fünf anderen Unternehmen beteiligt gewesen seien. Die Zuwiderhandlung habe aus einer fortdauernden Vereinbarung und/oder verabredeten Praktiken bestanden, die eine Festlegung der Preise und die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes auf dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl bezweckt oder bewirkt hätten.

    28

    Die Kommission stellte die Verantwortlichkeit der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung an dem Kartell zwischen dem 6. Dezember 1989 und dem 27. Juni 2000 fest. Aus diesem Grund verhängte sie in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses eine Geldbuße in Höhe von 5,125 Mio. Euro gegen die Klägerin, nachdem sie aufgrund der Dauer des Verfahrens eine Ermäßigung von 50 % angewandt hatte.

    29

    Am 18. Juli 2019 wurde der Klägerin der angefochtene Beschluss zugestellt.

    II. Verfahren und Anträge der Parteien

    30

    Mit Klageschrift, die am 28. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

    31

    Auf Vorschlag der Vierten Kammer hat das Gericht die Rechtssache gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

    32

    Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt und sie zur Vorlage von Dokumenten aufgefordert. Die Parteien haben diese Fragen fristgemäß beantwortet und die angeforderten Dokumente vorgelegt.

    33

    In der Sitzung vom 3. Juni 2021 haben die Parteien mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet. Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin damit einverstanden erklärt, dass die in der Klageschrift zur Stützung der vorliegenden Klage vorgebrachten Gründe für die Abfassung des Urteils neu nummeriert werden, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

    34

    Die Klägerin beantragt,

    den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

    und/oder die der Klägerin in diesem Beschluss auferlegte Geldbuße aufzuheben oder zumindest herabzusetzen;

    gegebenenfalls „Art. 25 Abs. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 1/2003 für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären“;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    35

    Die Kommission beantragt,

    die Klage abzuweisen;

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    III. Rechtliche Würdigung

    36

    Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin das Gericht mit ihrem dritten Klageantrag ersucht, „Art. 25 Abs. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 1/2003 für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären“.

    37

    Der Klageschrift ist zu entnehmen, dass die Klägerin mit diesem Antrag im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit von Art. 25 Abs. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend macht, um ihren Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses oder ihren Antrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße zu stützen.

    38

    Aus diesem Grund wird die Einrede der Rechtswidrigkeit als Klagegrund gemeinsam mit den Klagegründen untersucht, die zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses oder des Antrags auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße geprüft werden.

    39

    Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und ihren Antrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße auf acht Klagegründe:

    Der erste Klagegrund betrifft eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der Verfahrensbestimmungen im Rahmen der Anhörung vom 23. April 2018;

    der zweite Klagegrund betrifft die Rechtswidrigkeit der Weigerung der Kommission, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses seine Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu prüfen;

    mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer geltend gemacht;

    der vierte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

    mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem und den Grundsatz der Rechtssicherheit gerügt;

    der sechste Klagegrund betrifft die Rechtswidrigkeit der in Art. 25 Abs. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltenen Verjährungsregelung;

    mit dem siebten Klagegrund wird der fehlende Nachweis der Beteiligung der Klägerin am Kartell zwischen 1989 und 1995 geltend gemacht;

    der achte Klagegrund betrifft eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Feststellung einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung der Klägerin zwischen dem 6. Dezember 1989 und dem 27. Juni 2000 und den fehlenden Nachweis der Einheitlichkeit und Dauerhaftigkeit der Zuwiderhandlung.

    [nicht wiedergegeben]

    B.   Zum zweiten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Weigerung der Kommission, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses seine Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu prüfen

    [nicht wiedergegeben]

    1. Zur ersten Rüge: Rechtsfehler

    156

    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 41 der Charta verstoßen, da sie sich geweigert habe, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses seine Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu prüfen.

    157

    Wie die Klägerin zu Recht vorträgt, ist die Kommission verpflichtet, den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu beachten, der in Art. 41 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 179, und vom 5. Juni 2012, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑214/06, EU:T:2012:275, Rn. 285).

    158

    Insoweit ist die Verfahrensdauer zu berücksichtigen, wenn die Kommission im Rahmen des Wertungsspielraums, den ihr das Unionsrecht einräumt, beurteilt, ob nach den Wettbewerbsregeln die Verfolgung einer Zuwiderhandlung einzuleiten und ein Beschluss zu erlassen ist.

    159

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob die Verfolgung einer Zuwiderhandlung einzuleiten und ein Beschluss zu erlassen ist, nicht gegen die Verpflichtung verstieß, die Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich nämlich, dass die Kommission vor ihrer Entscheidung geprüft hat, ob im vorliegenden Fall das Verfahren wieder aufgenommen werden konnte und zum Erlass eines solchen Beschlusses über die Verhängung einer Geldbuße führen konnte.

    [nicht wiedergegeben]

    170

    Insoweit ist dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – die Kommission vor Erlass des Beschlusses geprüft hat, ob der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer eingehalten wurde, und in diesem Zusammenhang die Dauer des Verwaltungsverfahrens, einschließlich der administrativen Verfahrensabschnitte und der Unterbrechungen aufgrund der gerichtlichen Kontrolle, die möglichen Ursachen der Dauer des Verfahrens und die eventuell daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen untersucht hat.

    171

    Die Klägerin tritt diesem Ergebnis entgegen und macht geltend, die Kommission habe es im angefochtenen Beschluss abgelehnt, sich zur unangemessenen Länge des Verfahrens zu äußern, da diese Beurteilung dem Unionsrichter vorbehalten sei und die Kommission darüber nicht entscheiden könne.

    172

    Insoweit ist festzustellen, dass der Unionsrichter mit Fragen zur Verfahrensdauer befasst werden kann. In Haftungsstreitigkeiten muss er die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verurteilen, wenn sie durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer einen Schaden verursacht haben (Urteile vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C‑50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 94, und vom 11. Juli 2019, Italmobiliare u. a./Kommission, T‑523/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:499, Rn. 159). Bei Nichtigkeitsklagen kann die Dauer eines Verfahrens zur Nichtigerklärung eines angefochtenen Beschlusses führen, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Erstens muss die Dauer des Verfahrens unangemessen erscheinen, und zweitens muss die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer die Ausübung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt haben (Urteile vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, EU:C:2006:593, Rn. 47 und 48, vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C‑414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 84 und 85, und vom 9. Juni 2016, PROAS/Kommission, C‑616/13 P, EU:C:2016:415, Rn. 74 bis 76).

    173

    Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, kann die dem Unionsrichter insoweit übertragene Befugnis nicht dazu führen, dass die Kommission von der Verpflichtung befreit wird, bei der Entscheidung über die sich aus einem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen gemäß Art. 266 AEUV eine Beurteilung durchzuführen.

    174

    Wie bereits dargelegt, muss die Kommission bei der Vornahme dieser Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, und zwar u. a. ob es zweckmäßig ist, einen neuen Beschluss zu erlassen, eine Sanktion zu verhängen oder gegebenenfalls die in Aussicht genommene Sanktion herabzusetzen, insbesondere wenn die Verfahrensdauer, ohne selbst eine schuldhafte Pflichtverletzung darzustellen, aufgrund von administrativen Verfahrensabschnitten und gegebenenfalls auch Unterbrechungen infolge der gerichtlichen Kontrolle offensichtlich Auswirkungen auf die bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße zu berücksichtigenden Gesichtspunkte gehabt haben kann, insbesondere auf die etwaige abschreckende Wirkung der Geldbuße, wenn diese lange Zeit nach dem Sachverhalt der Zuwiderhandlung verhängt wird.

    175

    Diese Beurteilung, die u. a. die gesamte Dauer des Verfahrens einschließlich gerichtlicher Verfahrensabschnitte betrifft, wurde im Wesentlichen im 528. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgenommen.

    176

    Somit hat die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin im angefochtenen Beschluss geprüft, ob die Verfahrensdauer einer Wiederaufnahme des Verfahrens entgegenstehen könnte, und gleichzeitig anerkannt, dass diese Beurteilung der Kontrolle des Unionsrichters für Streitigkeiten, die die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts betreffen, oder gegebenenfalls für Haftungsstreitigkeiten unterliegt.

    [nicht wiedergegeben]

    180

    Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

    [nicht wiedergegeben]

    C.   Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer

    185

    Nach Auffassung der Klägerin ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, da er nach Abschluss eines Verfahrens ergangen sei, das die angemessene Verfahrensdauer überschritten habe. Aufgrund des überlangen Verfahrens sei die Kommission nicht mehr befugt gewesen, eine Sanktion zu verhängen. Das Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes besteht im Wesentlichen aus vier Rügen, die alle von der Kommission bestritten werden.

    186

    Vor der Prüfung dieser Rügen ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Dauer eines Verfahrens zur Nichtigerklärung eines angefochtenen Beschlusses führen kann, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Erstens muss die Dauer des Verfahrens unangemessen erscheinen, und zweitens muss die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer die Ausübung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt haben (siehe oben, Rn. 172).

    187

    Folglich könnte ein Beschluss der Kommission nicht allein wegen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer für nichtig erklärt werden, wenn die Verteidigungsrechte der Klägerin durch die Überschreitung nicht beeinträchtigt wurden.

    [nicht wiedergegeben]

    1. Zur ersten Rüge: Dauer der administrativen Verfahrensabschnitte

    189

    Die Klägerin macht geltend, die Aussage der Kommission, wonach die administrativen Verfahrensabschnitte stets „zügig und ohne grundlose Unterbrechungen“ durchgeführt worden seien, entspreche nicht den Tatsachen und treffe allenfalls für den Verfahrensabschnitt zu, der zum Erlass der Entscheidung von 2002 geführt und insgesamt zwei Jahre und zwei Monate gedauert habe.

    190

    Die anderen administrativen Verfahrensabschnitte, die zum Erlass der Entscheidung von 2009 bzw. des angefochtenen Beschlusses geführt hätten, seien dadurch gekennzeichnet gewesen, dass die Kommission offensichtlich unangemessen lange Zeiträume untätig geblieben sei.

    191

    Auch die Dauer des Verwaltungsverfahrens insgesamt sei unangemessen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtssache im Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582).

    192

    Nach dem Unionsrecht sind die Organe verpflichtet, im Rahmen der von ihnen durchgeführten Verwaltungsverfahren Angelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑214/06, EU:T:2012:275, Rn. 284).

    193

    Die Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, stellt nämlich einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der u. a. von Art. 41 Abs. 1 der Charta übernommen wird (Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 167, vom 11. April 2006, Angeletti/Kommission, T‑394/03, EU:T:2006:111, Rn. 162, und vom 7. Juni 2013, Italien/Kommission, T‑267/07, EU:T:2013:305, Rn. 61).

    194

    Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass vier Verfahrensabschnitte, die insgesamt sechs Jahre und einen Monat dauerten, im Rahmen der Bearbeitung der Angelegenheit bei der Kommission durchlaufen wurden:

    Ein erster Verfahrensabschnitt, der ein Jahr und fünf Monate dauerte, trennte die ersten Untersuchungsmaßnahmen von der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an Federacciai und die anderen betroffenen Unternehmen;

    die drei anschließenden Verfahrensabschnitte führten zum Erlass der Entscheidung von 2002 bzw. von 2009 sowie zum Erlass des angefochtenen Beschlusses und dauerten jeweils neun Monate, zwei Jahre und einen Monat bzw. ein Jahr und neun Monate.

    195

    Nach der Rechtsprechung ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache zu beurteilen, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 187 und 188).

    196

    Selbst wenn man daher annimmt, dass in anderen Rechtssachen der administrative Verfahrensabschnitt, der auf die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission durch den Unionsrichter folgt, im Rahmen eines für den Erlass einer neuen Entscheidung wieder aufgenommenen Verfahrens kürzer war als im vorliegenden Fall, lässt dies für sich genommen nicht den Schluss zu, dass der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verletzt wurde.

    197

    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nämlich anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache zu beurteilen, und zwar insbesondere anhand der oben in Rn. 195 genannten Kriterien.

    198

    Als Erstes ist in Bezug auf die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen hervorzuheben, dass bei einem Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für den Kläger und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (vgl. Urteil vom 1. Februar 2017, Aalberts Industries/Europäische Union,T‑725/14, EU:T:2017:47, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    199

    Im vorliegenden Fall stellte die Kommission im angefochtenen Beschluss fest, dass die Klägerin dadurch gegen Art. 65 § 1 KS verstoßen habe, dass sie vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000 an einer fortdauernden Vereinbarung oder an verabredeten Praktiken hinsichtlich Bewehrungsrundstahl beteiligt gewesen sei, die eine Festlegung der Preise und die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes im Binnenmarkt bezweckt oder bewirkt hätten.

    200

    Auf der Grundlage dieser Feststellung verhängte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 5,125 Mio. Euro gegen die Klägerin.

    201

    Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Angelegenheit für die Klägerin von erheblicher Bedeutung war.

    202

    Als Zweites ist zur Komplexität der Rechtssache festzustellen, dass die von der Kommission begangenen Fehler die Konsequenzen betreffen, die aus dem Auslaufen des EGKS-Vertrags für das Verfahren zu ziehen waren.

    203

    Die Frage, welche Vorschriften auf den in Rede stehenden Sachverhalt sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht anwendbar waren, war aufgrund des Auslaufens des EGKS-Vertrags einigermaßen komplex, wie die Kommission zu Recht geltend macht.

    204

    Zudem bestand das Kartell während eines relativ langen Zeitraums (zehn Jahre und sieben Monate), war eine erhebliche Anzahl von Akteuren involviert (acht Unternehmen, die insgesamt elf Gesellschaften umfassten, sowie ein Wirtschaftsverband) und wurden zahlreiche Dokumente im Rahmen der Prüfungen bereitgestellt oder herangezogen (etwa 20000 Seiten).

    205

    Angesichts dieser Umstände ist die Angelegenheit als komplex anzusehen.

    206

    Was als Drittes das Verhalten der Parteien betrifft, hat die Kommission aufgrund ihrer intensiven Beanspruchung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens eine fortlaufende Aktivität an den Tag gelegt.

    207

    Insoweit musste sich die Kommission im Zusammenhang mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses mit mehreren Schreiben befassen, gleichzeitig die Anhörung vom 23. April 2018 vorbereiten und eine Vergleichsausführung prüfen, die von einigen Parteien des Verwaltungsverfahrens am 4. Dezember 2018 vorgelegt worden war.

    208

    Aus diesem Gesamtbild ergibt sich, dass die Dauer der administrativen Verfahrensabschnitte angesichts der Umstände der Rechtssache und insbesondere ihrer Komplexität in einem Kontext, in dem der Kommission keine Phase unerklärlicher Untätigkeit im Lauf der einzelnen Etappen der administrativen Verfahrensabschnitte vorgeworfen werden kann, nicht unangemessen erscheint.

    209

    Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

    2. Zur zweiten Rüge: Dauer der gerichtlichen Verfahrensabschnitte

    210

    Die Klägerin beanstandet, dass die Dauer der gerichtlichen Verfahrensabschnitte unangemessen lang gewesen sei. Zum einen habe die gesamte Dauer dieser Verfahren zwölf Jahre betragen. Zum anderen habe jedes Verfahren vor dem Gericht (Rechtssachen T‑77/03 und T‑70/10) fast fünf Jahre gedauert.

    211

    Die Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der u. a. von Art. 41 Abs. 1 der Charta übernommen wird.

    212

    Im gleichen Sinne stellt die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist einen Verfahrensfehler dar (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 191).

    213

    Gemäß Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 177 bis 179, und vom 5. Juni 2012, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑214/06, EU:T:2012:275, Rn. 282 und 283).

    214

    Nach der Rechtsprechung ist ein Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, nicht mit einer Nichtigkeitsklage und einer Klage auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße zu ahnden, sondern mit einer Schadensersatzklage, da eine solche Klage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C‑40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 89, und vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission, C‑85/15 P, EU:C:2017:709, Rn. 54).

    215

    Hintergrund für diese Rechtsprechung ist das Anliegen des Unionsgerichts, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission nicht von den Umständen abhängen soll, unter denen ein Gerichtsverfahren vom Gericht durchgeführt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 203).

    216

    Die Rüge ist daher als unschlüssig zurückzuweisen.

    3. Zur dritten Rüge: Gesamtdauer des Verfahrens

    217

    Die Klägerin beanstandet die Gesamtdauer der Bearbeitung des Vorgangs, angefangen von den ersten Ermittlungshandlungen bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses. Da die Gesamtdauer bei Erlass des angefochtenen Beschlusses fast 19 Jahre betragen habe und sich der Beschluss auf Verhaltensweisen beziehe, von denen einige vor über 30 Jahren stattgefunden hätten, liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer vor.

    218

    Insoweit ist festzustellen, dass die Pflicht zur Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer für jeden Abschnitt eines Verfahrens sowie das Verfahren insgesamt gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 230 und 231, und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission, C‑109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 239).

    219

    Im vorliegenden Fall war der Zeitraum, über den sich das gesamte Verwaltungsverfahren erstreckte, außergewöhnlich lang, was die Kommission im Übrigen veranlasste, die letztlich gegen die Klägerin verhängte Geldbuße herabzusetzen (siehe oben, Rn. 169).

    220

    Die lange Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens lässt sich im vorliegenden Fall jedoch durch die Komplexität des Vorgangs erklären, wobei diese Komplexität erstens in mehrerlei Hinsicht Umständen geschuldet ist, die in der Sache selbst begründet sind, und zweitens in anderer Hinsicht auf den Kontext zurückzuführen ist, in den der Vorgang eingebettet ist, nämlich das Auslaufen des EGKS-Vertrags (siehe oben, Rn. 202 bis 205).

    221

    Zwar beging die Kommission Fehler bei der Beurteilung der Konsequenzen, die aus dem Auslaufen des EGKS-Vertrags zu ziehen sind, und diese Fehler führten zu den Nichtigerklärungen durch das Gericht und anschließend den Gerichtshof.

    222

    Diese Fehler und die Auswirkungen, die sie auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens haben konnten, sind jedoch unter Berücksichtigung der Komplexität der aufgeworfenen Fragen zu würdigen.

    223

    Überdies ist die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens zum Teil den Unterbrechungen durch die gerichtliche Kontrolle geschuldet und folglich mit der Zahl der Klagen verbunden, die vor dem Unionsrichter zu verschiedenen Aspekten der Rechtssache erhoben worden sind.

    224

    Die Möglichkeit, dass die Fälle von Unternehmen, die sich in einer Situation wie die Klägerin befinden, mehr als einmal von den Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls von den Gerichten der Union geprüft werden, ist inhärenter Bestandteil des bestehenden Systems, das von den Urhebern der Verträge für die Kontrolle der Verhaltensweisen und Transaktionen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts konzipiert wurde.

    225

    Insoweit kann die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, eine Reihe von Formalitäten und Verfahrensschritten zu durchlaufen, bevor sie eine abschließende Entscheidung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erlassen kann, und die Möglichkeit, dass diese Formalitäten oder Verfahrensschritte Anlass zu einer Klage geben können, nicht von einem Unternehmen am Ende des Prozesses als Argument dafür verwendet werden, dass die angemessene Verfahrensdauer überschritten wurde (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den Rechtssachen Feralpi u. a./Kommission, C‑85/15 P, C‑86/15 P und C‑87/15 P, C‑88/15 P und C‑89/15 P, EU:C:2016:940, Nr. 70).

    226

    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Dauer des Verwaltungsverfahrens insgesamt betrachtet übermäßig lang war und somit dem Erlass eines neuen Beschlusses durch die Kommission zur Verhängung einer Geldbuße entgegenstehen konnte.

    227

    Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

    4. Zur vierten Rüge: Auswirkungen der Verfahrensdauer auf die Verteidigungsrechte

    228

    Die Klägerin macht geltend, die unangemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens habe die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte im Lauf des dritten Verfahrensabschnitts zwischen dem Urteil vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C‑85/15 P, EU:C:2017:709), und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses beeinträchtigt.

    229

    Insoweit ist festzustellen, dass, wie oben in Rn. 186 erwähnt, zwei Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Richter den von der Kommission erlassenen Beschluss wegen einer Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer für nichtig erklärt. Da die erste Voraussetzung (unangemessen lange Dauer des Verfahrens) nicht erfüllt ist, muss im Rahmen der vierten Rüge grundsätzlich nicht geprüft werden, ob die Länge des Verwaltungsverfahrens die Ausübung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt hat. Die Prüfung ist dennoch ergänzend vorzunehmen, um die Bedenken der Klägerin vollständig auszuräumen.

    230

    Zum einen ist festzustellen, dass die Klägerin im Lauf des gesamten Verfahrens mindestens siebenmal Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt zu äußern und ihre Argumente vorzutragen (siehe oben, Rn. 3 bis 6, 10, 23 und 24).

    231

    Insbesondere konnte die Klägerin ihre Auffassung im dritten Verfahrensabschnitt in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2018, in der Anhörung vom 23. April 2018 und in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2018 darlegen (siehe oben, Rn. 23 bis 25).

    232

    Zum anderen hat die Prüfung des ersten Klagegrundes den Nachweis ermöglicht, dass die Verteidigungsrechte der Klägerin weder dadurch beeinträchtigt wurden, dass alle Akteure, die an den vorhergehenden Anhörungen beteiligt gewesen waren, bei der Anhörung vom 23. April 2018 nicht anwesend waren, noch dadurch, dass den Vertretern der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihren Standpunkt im Beratenden Ausschuss darlegten, bekannt war, dass zuvor zwei Entscheidungen, von denen eine vom Gericht bestätigt worden war, in Bezug auf die betroffenen Unternehmen erlassen worden waren (siehe oben, Rn. 55 bis 149).

    233

    Daraus ergibt sich, dass, selbst wenn man annimmt, dass die Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht mit dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer vereinbar ist, die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht vorliegen, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Verfahrensdauer zu einer Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte geführt hat.

    234

    Somit ist keine der Anforderungen für eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses wegen Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer erfüllt.

    235

    Demnach sind die Rüge und damit der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

    D.   Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    [nicht wiedergegeben]

    1. Zur ersten Rüge: fehlerhafte Entscheidung der Kommission, einen neuen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße zu erlassen

    237

    Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission habe ihr Ermessen falsch ausgeübt, weil sie der wirksamen Anwendung und der Abschreckungswirkung der Wettbewerbsregeln gegenüber dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer Vorrang eingeräumt habe. Außerdem sei der angefochtene Beschluss insoweit unzureichend begründet.

    238

    Gemäß Art. 105 Abs. 1 AEUV ist der Kommission die Aufgabe übertragen, auf die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu achten.

    239

    Nach der Rechtsprechung muss sie die Wettbewerbspolitik der Union festlegen und durchführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T‑432/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:538, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    240

    In diesem Zusammenhang verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, das durch die Verordnung Nr. 1/2003 belegt ist, wonach die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung feststellt, zum einen die beteiligten Unternehmen verpflichten „kann“, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen (Art. 7 Abs. 1), und zum anderen gegen die zuwiderhandelnden Unternehmen Geldbußen verhängen „kann“ (Art. 23 Abs. 2).

    241

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts wurde der Kommission insoweit unabhängig davon, auf welchem Weg sie Kenntnis von einem Vorgang erlangt hat, u. a. im Rahmen einer Beschwerde oder von Amts wegen, die Befugnis übertragen, in Abhängigkeit von den Prioritäten, die sie im Rahmen ihrer Wettbewerbspolitik festlegt, zu entscheiden, ob Verhaltensweisen Gegenstand einer Verfolgung, eines Beschlusses und einer Geldbuße sein sollen.

    242

    Das Bestehen dieser Befugnis entbindet die Kommission jedoch nicht von der Begründungspflicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, LL-Carpenter/Kommission, T‑531/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:91, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    243

    In einem Sachverhalt, in dem – wie vorliegend – zum einen eine Entscheidung der Kommission zweimal für nichtig erklärt wurde und zum anderen außergewöhnlich viel Zeit zwischen den ersten Ermittlungshandlungen und dem Erlass des Beschlusses verstrichen ist, obliegt es diesem Organ im Rahmen des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Verfahrensdauer und ihre etwaigen Auswirkungen auf die Entscheidung, die betroffenen Unternehmen zu verfolgen, zu berücksichtigen, und diese Beurteilung muss in der Begründung des Beschlusses zum Ausdruck gebracht werden.

    244

    Als Erstes ist festzustellen, dass, wie der Beantwortung des dritten Klagegrundes zu entnehmen ist, im vorliegenden Sachverhalt nicht gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen wurde.

    245

    Daraus ergibt sich, dass das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe ihr Ermessen falsch ausgeübt, da sie nicht berücksichtigt habe, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert habe, von vornherein zurückzuweisen ist.

    246

    Als Zweites ist jedenfalls zu der von der Kommission im angefochtenen Beschluss angegebenen Begründung festzustellen, dass sie zum einen in den Erwägungsgründen 526 bis 529 des angefochtenen Beschlusses und zum anderen in den Erwägungsgründen 536 bis 573 des Beschlusses ausführlich begründete, warum sie der Auffassung war, dass ein neuer Beschluss erforderlich sei, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung festzustellen und eine Geldbuße gegen die betroffenen Unternehmen zu verhängen.

    247

    Die Kommission wies insoweit zunächst darauf hin, dass die Dauer des Verfahrens keine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer darstelle (Erwägungsgründe 528 und 555 des angefochtenen Beschlusses) und die Verteidigungsrechte der Unternehmen nicht beeinträchtigt worden seien, da die Unternehmen zum einen ihre Stellungnahmen bei der Wiederaufnahme des Verfahrens hätten einreichen können und zum anderen auch in der Anhörung vom 23. April 2018 ihre Argumente vorgetragen hätten. Die Klägerin habe keinen konkreten Nachweis für das Vorbringen erbracht, wonach sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Verteidigungsrechte vollumfänglich auszuüben (Erwägungsgründe 556 und 557 des angefochtenen Beschlusses).

    248

    Die Kommission räumte allerdings Verfahrensfehler ein und erkannte an, dass diese Fehler zur Verlängerung der Verfahrensdauer beitragen konnten.

    249

    An dieser Stelle erfolgte im angefochtenen Beschluss eine Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse an der Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln und dem Anliegen, etwaige Folgen der begangenen Verfahrensfehler abzumildern (559. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

    250

    Die Kommission wies insoweit darauf hin, dass die fraglichen Unternehmen elf Jahre lang an einer Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, die zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen gerechnet werde. Werde in einem solchen Kontext eine Entscheidung zur Feststellung der Beteiligung von Unternehmen an der genannten Zuwiderhandlung nicht erneut erlassen, sei dies nicht mit dem Allgemeininteresse an der Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln vereinbar und liege eine Überschreitung des Interesses an der Abmilderung der Folgen einer etwaigen Verletzung der Grundrechte der Adressaten des angefochtenen Beschlusses vor (Erwägungsgründe 560 und 561 des angefochtenen Beschlusses).

    251

    Nach dieser Interessenabwägung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sie, da eine Zuwiderhandlung begangen worden sei, nur durch Erlass des angefochtenen Beschlusses sicherstellen könne, dass die Urheber der Zuwiderhandlung nicht straflos blieben und tatsächlich davon abgeschreckt würden, in Zukunft ein ähnliches Verhalten an den Tag zu legen (Erwägungsgründe 563 bis 569 des angefochtenen Beschlusses).

    252

    Nach der Prüfung stellte die Kommission fest, zur Abmilderung der etwaigen negativen Folgen der langen Dauer des Verfahrens, das auf die Berichtigung der im Lauf der Untersuchung aufgetretenen und den fraglichen Unternehmen nicht zuzurechnenden Verfahrensfehler angelegt gewesen sei, habe sie beschlossen, den Betrag der verhängten Geldbußen um 50 % herabzusetzen (Erwägungsgründe 570 bis 573 des angefochtenen Beschlusses).

    253

    Somit lieferte die Kommission im angefochtenen Beschluss eine eingehende Begründung, in der die Überlegungen, mit denen sie den Erlass eines neuen Beschlusses trotz der bereits erfolgten zwei Nichtigerklärungen rechtfertigte, klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht wurden.

    254

    Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

    [nicht wiedergegeben]

    4. Zur vierten Rüge: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

    268

    Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Erlass des angefochtenen Beschlusses aufgrund der unangemessenen Dauer des Verfahrens gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Sie macht insoweit drei Argumente geltend. Erstens hätte das Verwaltungsverfahren ihrer Meinung nach nicht wieder aufgenommen werden dürfen. Zweitens hätte die Kommission nach der Wiederaufnahme des Verfahrens einen Beschluss erlassen können, ohne eine Sanktion zu verhängen. Drittens müsse das Gericht, da die Kommission zu Unrecht eine Geldbuße verhängt habe, deren Betrag abändern.

    269

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, EU:C:1990:391, Rn. 13, und vom 14. Juli 2005, Niederlande/Kommission, C‑180/00, EU:C:2005:451, Rn. 103).

    270

    Was das erste Argument der Klägerin betrifft, hat die Kommission im vorliegenden Fall das Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen, wie es ihr nach der Rechtsprechung im Fall der Nichtigerklärung eines von ihr erlassenen Rechtsakts erlaubt ist (siehe oben, Rn. 49 und 51).

    271

    Wie bei der Prüfung des ersten und des dritten Klagegrundes dargelegt, kann die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen, da die Klägerin nicht im Sinne der oben in Rn. 172 angeführten Rechtsprechung nachgewiesen hat, dass die Dauer des Verfahrens unangemessen war und ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt waren. Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung des ersten und des dritten Klagegrundes, dass sich die Klägerin nicht auf solche Verstöße berufen kann.

    272

    Dessen ungeachtet erläuterte die Kommission im angefochtenen Beschluss die Gründe, aus denen die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens sowie der Erlass eines neuen Beschlusses und die Verhängung einer Sanktion ihrer Meinung nach gerechtfertigt waren, nämlich:

    Gewährleistung der wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln und Vermeidung einer Straflosigkeit der fraglichen Unternehmen;

    Abschreckung der beteiligten Unternehmen, damit sie keine erneute Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begehen;

    Ermöglichen von Schadensersatzklagen der eventuell durch das Kartell geschädigten Personen bzw. Unternehmen.

    273

    Unter diesen Umständen ist das erste Argument der Klägerin zurückzuweisen.

    274

    Was das zweite Argument der Klägerin betrifft, trug die Kommission dafür Sorge, die Folgen der langen Dauer des Verwaltungsverfahrens für die Adressaten des angefochtenen Beschlusses abzumildern, indem sie ihnen eine Herabsetzung des Geldbußenbetrags um 50 % gewährte.

    275

    Die Klägerin macht geltend, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit impliziere in der vorliegenden Rechtssache, dass im Fall des Erlasses einer dritten Entscheidung keine Geldbuße gegen sie verhängt werde.

    276

    Wie oben in Rn. 172 dargelegt, ist eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer, selbst wenn sie bewiesen wäre, für sich genommen nicht ausreichend, um die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses herbeizuführen, da die Nichtigerklärung Sachverhalten vorbehalten ist, in denen die zeitliche Überschreitung die Ausübung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt hat.

    277

    Darüber hinaus ist oben in Rn. 172 festgestellt worden, dass, wenn die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer die Ausübung der Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, im Rahmen einer Schadensersatzklage vor dem Unionsrichter Ersatz des entstandenen Schadens verlangt werden kann.

    278

    Diese Auffassung wird von der Klägerin beanstandet, und sie macht geltend, die Erhebung einer Schadensersatzklage sei kein „effektiver Rechtsbehelf“, da sie die Feststellung der Verletzung ihres Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer weiter verzögere.

    279

    Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankert und ein besonderes Recht, dessen Einhaltung der Unionsrichter zu gewährleisten hat. Das Recht ist innerhalb des Systems der im Vertrag festgelegten Rechtsbehelfe auszuüben, wobei die Nichtigkeitsklage dazu dient, die Rechtmäßigkeit von Unionsrechtsakten zu überprüfen, während die Schadensersatzklage darauf gerichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der durch ein rechtswidriges Verhalten der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union verursacht wurde. Im Rahmen dieses Systems muss die Klägerin, wenn sie die Nichtigerklärung einer beschwerenden Maßnahme erreichen will, den Nachweis dafür erbringen, dass der Maßnahme ein rechtswidriges Verhalten ihres Urhebers zugrunde liegt.

    280

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der angefochtene Beschluss mit einem Fehler behaftet war, der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer oder eine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte zurückzuführen ist und zur Nichtigerklärung des Beschlusses führen könnte.

    281

    Folglich ist das zweite Argument der Klägerin zurückzuweisen.

    282

    Mit ihrem dritten Argument ersucht die Klägerin das Gericht im Wesentlichen, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch Abänderung des Betrags der gegen sie verhängten Geldbuße auszuüben, um den Umständen des vorliegenden Falls im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.

    283

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 ausüben kann, wenn ihm die Frage nach der Höhe der Geldbuße zur Beurteilung vorgelegt worden ist (Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission, C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 126).

    284

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, wie insbesondere aus Rn. 158 der Klageschrift hervorgeht, beim Gericht einen solchen Antrag gestellt, mit dem sie – ihre Anträge zusammenfassend – zumindest eine Herabsetzung der Geldbuße u. a. nach Art. 261 AEUV erreichen möchte.

    285

    Im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung ist der Unionsrichter ermächtigt, über die reine Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die (vollständige oder teilweise) Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, um gegebenenfalls den Betrag der Geldbuße zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], T‑612/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:763, Rn. 605).

    286

    Im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung kann der Unionsrichter die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 334 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    287

    In diesem Zusammenhang kann der Unionsrichter gegebenenfalls auch andere Beurteilungen als die Kommission bei der Festsetzung des Betrags der verhängten Geldbuße vornehmen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 75).

    288

    Im angefochtenen Beschluss gewährte die Kommission der Klägerin, ohne eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer oder der Verteidigungsrechte festzustellen, eine Herabsetzung der Geldbuße, die sie folgendermaßen begründete:

    „Angesichts … der Unsicherheit, die durch den Übergang von dem einen Vertrag zum anderen entstanden ist, welcher einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der zum damaligen Zeitpunkt nicht ausdrücklich durch die Rechtsprechung geregelt war, … hält es die Kommission für angemessen, den Adressaten des vorliegenden Beschlusses eine Herabsetzung der Geldbuße zu gewähren“ (570. Erwägungsgrund);

    die Herabsetzung wird gewährt, „um die negativen Auswirkungen abzumildern, die die lange Verfahrensdauer, welche notwendig [war], um mehrere Verfahrensfehler zu heilen, die den Adressaten des vorliegenden Beschlusses nicht zuzurechnen sind, möglicherweise für die Parteien hatte“ (570. Erwägungsgrund);

    „die eigenständige Gewährung einer Herabsetzung der Geldbuße durch die Kommission … ist als ausreichend anzusehen, … um die etwaigen negativen Auswirkungen der langen Verfahrensdauer für die Adressaten abzumildern“ (572. Erwägungsgrund);

    „den Adressaten wird … eine angemessene Herabsetzung der Geldbußen gewährt, … um die etwaigen negativen Auswirkungen der von der Kommission begangenen Verfahrensfehler abzumildern“ (573. Erwägungsgrund);

    „die Kommission ist der Auffassung, … dass die von ihr beim Übergang vom EGKS-Vertrag zum EG-Vertrag begangenen Verfahrensfehler und die längere Verfahrensdauer, die sich aus diesen Fehlern ergeben haben kann, eine angemessene Wiedergutmachung für die Adressaten des vorliegenden Beschlusses rechtfertigen können“ (991. Erwägungsgrund);

    „aufgrund des Ermessens, über das die Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen verfügt, kann sie … den Adressaten des vorliegenden Beschlusses eine Herabsetzung der Geldbuße [gewähren], die einerseits verhältnismäßig sein sollte, damit die Adressaten nicht durch Verfahrensfehler benachteiligt werden, die sie nicht begangen haben, andererseits jedoch nicht von einem solchen Umfang, dass der Grundsatz, wonach Kartelle besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, in Frage gestellt werden könnte“ (992. Erwägungsgrund);

    „[u]nter gebührender Berücksichtigung dieser Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der außergewöhnlichen mildernden Umstände eine Herabsetzung der Geldbuße um 50 % allen Adressaten des vorliegenden Beschlusses gewährt werden muss“ (994. Erwägungsgrund).

    289

    Somit stützte sich die Kommission bei der Gewährung der Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße im Wesentlichen auf die folgenden Gesichtspunkte:

    Der Vorgang wurde während des Auslaufens des EGKS-Vertrags bearbeitet;

    aus diesem Grund war es schwierig, die anwendbaren Vorschriften zu bestimmen;

    diese Schwierigkeiten führten dazu, dass die Entscheidungen von 2002 und 2009 von den Unionsgerichten für nichtig erklärt wurden;

    die Nichtigerklärungen führten zu einer Verlängerung des Verfahrens, und zwar in einem Ausmaß, das sich negativ auf die Situation der betroffenen Unternehmen auswirken konnte;

    diese Umstände konnten bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden.

    290

    In den oben in Rn. 288 angeführten Erwägungsgründen weist die Kommission mehrfach darauf hin, dass sie durch die Herabsetzung der fraglichen Geldbuße die „negativen Auswirkungen“, d. h. einen Schaden, der durch die ihr zuzurechnenden „Fehler“ entstanden sein könnte, „abmildern“ oder „wiedergutmachen“ wollte.

    291

    Auch wenn diese Formulierungen im Allgemeinen mit Schadensersatzverfahren in Verbindung gebracht werden, ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen, dass die Kommission mit der Herabsetzung der fraglichen Geldbuße beabsichtigte, Ersatz für einen Schaden zu gewähren, der durch rechtswidriges Verhalten verursacht wurde. An keiner Stelle des angefochtenen Beschlusses erkennt die Kommission an, ein rechtswidriges Verhalten an den Tag gelegt zu haben, z. B. durch Überschreiten der angemessenen Verfahrensdauer oder Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin. Vielmehr verweist sie in einigen Abschnitten des Beschlusses auf die Rechtsprechung, wonach im Fall von Rügen, die die Verfahrensdauer betreffen, im Rahmen einer Schadensersatzklage Abhilfe zu suchen ist (Erwägungsgründe 568 und 578).

    292

    Angesichts dieser verschiedenen Umstände ist somit festzustellen, dass die von der Kommission gewährte Herabsetzung der fraglichen Geldbuße aus Sicht der Kommission nicht dazu diente, ein rechtswidriges Verhalten wiedergutzumachen, sondern lediglich dazu, den Umständen des vorliegenden Falls im Rahmen des weiten Ermessens, das der Kommission bei der Verhängung von Sanktionen u. a. durch das Urteil vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission (C‑510/06 P, EU:C:2009:166, Rn. 82), zuerkannt worden ist, Rechnung zu tragen (siehe oben, Rn. 288).

    293

    Im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist das Gericht der Ansicht, dass die Geldbuße im vorliegenden Fall nicht aufgehoben werden darf, insbesondere weil gewährleistet sein muss, dass das Wettbewerbsrecht auf eine der Klägerin anzulastende besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung von erheblicher Dauer voll angewandt wird, und die Begründung sowie der Nachweis der Zuwiderhandlung und die Beteiligung der Klägerin nicht wirksam bestritten wurden (siehe unten, siebter und achter Klagegrund).

    294

    Dies vorausgeschickt, ist zu berücksichtigen, dass die Geldbuße nicht einige Jahre nach der Begehung der letzten, von der Kommission festgestellten Wettbewerbsverstöße verhängt wurde, sondern knapp 20 Jahre später.

    295

    Insoweit ist im vorliegenden Fall bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße im Rahmen aller relevanten Umstände ihrer Abschreckungswirkung Rechnung zu tragen.

    296

    Die Berücksichtigung der abschreckenden Wirkung soll nämlich sicherstellen, dass die Höhe der Geldbuße das betreffende Unternehmen und allgemein alle Wirtschaftsteilnehmer dazu veranlasst, die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts einzuhalten (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 102).

    297

    Im vorliegenden Fall wurde das Ziel der Abschreckung gegenüber der Klägerin bereits realisiert, jedenfalls teilweise, und zwar zum einen durch die Sanktion, die in der Entscheidung von 2002 und später in der Entscheidung von 2009 gegen sie verhängt wurde, sowie zum anderen durch die Aussicht, dass diese Sanktion am Ende des Verfahrens aufrechterhalten werden könnte, wenn die von der Klägerin gegen diese Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfe zurückgewiesen würden oder wenn im Fall einer Nichtigerklärung der genannten Entscheidungen ein neuer Beschluss unter Verhängung einer neuen Sanktion erlassen würde (siehe oben, Rn. 257).

    298

    Insoweit ist im Rahmen der Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung festzustellen, dass angesichts des Zeitabstands zwischen den letzten Wettbewerbsverstößen und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses die Festsetzung der Geldbuße auf einen niedrigeren Betrag als den Grundbetrag von 10,25 Mio. Euro, den die Kommission nach Maßgabe der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3), welche den Unionsgerichten bei der Ausübung der genannten Befugnis eine Richtschnur geben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 80), im angefochtenen Beschluss festsetzte, vorliegend ausreicht, um die gewünschte Abschreckungswirkung zu erzielen.

    299

    Nach alledem ist eine Herabsetzung der Geldbuße um 50 % aufgrund des Zeitabstands zwischen den letzten Wettbewerbsverstößen und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses angemessen.

    300

    Im Ergebnis sind

    die Rüge und damit der vierte Klagegrund zurückzuweisen, soweit sie auf die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet sind;

    die Rüge und damit der vierte Klagegrund zurückzuweisen, soweit sie auf die Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße gerichtet sind, und es ist festzustellen, dass die von der Kommission im angefochtenen Beschluss gewährte Herabsetzung der Geldbuße um 50 % im Hinblick auf die Abmilderung der erforderlichen Abschreckungswirkung der Sanktion aufgrund des Zeitabstands zwischen der Zuwiderhandlung und der Verhängung der Geldbuße angemessen war.

    E.   Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem und den Grundsatz der Rechtssicherheit

    301

    Die Klägerin macht geltend, dass der Grundsatz ne bis in idem sowie das ihm zugrunde liegende Prinzip der Rechtssicherheit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses entgegengestanden hätten.

    302

    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

    303

    Der Grundsatz ne bis in idem findet in den folgenden Vorschriften seinen Niederschlag:

    zum einen in Art. 50 der Charta, wonach „[n]iemand … wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden“ darf;

    zum anderen in Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK.

    304

    Als Folge des Grundsatzes res iudicata gewährleistet der Grundsatz ne bis in idem Rechtssicherheit und Gleichheit, indem er sicherstellt, dass ein Zuwiderhandelnder, der einmal verfolgt und gegebenenfalls mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, dass er für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt wird (Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie, C‑617/17, EU:C:2019:283, Rn. 33).

    305

    Insbesondere im Bereich des Wettbewerbsrechts verbietet der Grundsatz ne bis in idem im Prinzip, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 59, und vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T‑24/07, EU:T:2009:236, Rn. 178).

    306

    Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem setzt u. a. voraus, dass über das Vorliegen der Zuwiderhandlung entschieden oder die Rechtmäßigkeit ihrer Würdigung geprüft wurde (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 60).

    307

    Ist diese Voraussetzung gegeben, verbietet der Grundsatz ne bis in idem eine neue sachliche Würdigung des Vorliegens der Zuwiderhandlung, wenn diese neue Würdigung dazu führen würde,

    dass entweder – falls die Verantwortlichkeit erneut bejaht wird – eine zweite, zur ersten hinzukommende Sanktion verhängt wird

    oder – falls die in der ersten Entscheidung verneinte Verantwortlichkeit in der zweiten Entscheidung bejaht wird – eine erste Sanktion verhängt wird (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 61).

    308

    Dagegen steht der Grundsatz ne bis in idem einer Wiederaufnahme von Verfolgungsmaßnahmen, die das gleiche wettbewerbswidrige Verhalten betreffen, nicht entgegen, wenn eine erste Entscheidung aus formalen Gründen ohne materielle Beurteilung des zur Last gelegten Sachverhalts für nichtig erklärt wurde; die Nichtigerklärung stellt dann keinen „Freispruch“ im strafrechtlichen Sinne dar (Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 62, und vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T‑24/07, EU:T:2009:236, Rn. 190).

    309

    In einem solchen Fall kommen die in der neuen Entscheidung verhängten Sanktionen nicht zu denen in der für nichtig erklärten Entscheidung hinzu, sondern ersetzen diese (Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 62, und vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T‑24/07, EU:T:2009:236, Rn. 190).

    310

    Im vorliegenden Fall ist bis heute in keiner Entscheidung eine endgültige materielle Beurteilung der Rechtssache in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an den ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen vorgenommen worden. Die Entscheidung von 2002 wurde vom Gericht aufgrund der von der Kommission verwendeten Rechtsgrundlage für nichtig erklärt, und die Entscheidung von 2009 wurde wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt, ohne dass in einem der zwei Fälle ein endgültiger Standpunkt zu den von der Klägerin erhobenen materiellen Klagegründen in Bezug auf ihre Beteiligung an dem ihr zur Last gelegten Sachverhalt eingenommen wurde. Nur im Urteil vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T‑70/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1031), wurde über diese Klagegründe entschieden, doch dieses Urteil wurde vom Gerichtshof vollständig aufgehoben. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission die Klägerin durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses zweimal wegen desselben Sachverhalts mit Sanktionen belegt oder verfolgt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 63).

    311

    Was die Sanktion betrifft, die im angefochtenen Beschluss gegen die Klägerin verhängt wurde, ersetzt sie die Sanktion, die in der Entscheidung von 2009 festgesetzt wurde, welche wiederum die mit der Entscheidung von 2002 verhängte Sanktion ersetzt hatte. Die Beträge, die die Klägerin im Hinblick auf die in der Entscheidung von 2002 und später in der Entscheidung von 2009 verhängte Geldbuße gezahlt hatte, wurden ihr nach den Nichtigerklärungen dieser zwei Entscheidungen erstattet.

    312

    Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen wurde.

    313

    Somit sind auch das Vorbringen zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, der sich aus einem Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem ergeben soll, und folglich der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

    F.   Zum sechsten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der in Art. 25 Abs. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltenen Verjährungsregelung

    314

    Die Klägerin erhebt die Einrede der Rechtswidrigkeit der in Art. 25 Abs. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegten Regelung zur Unterbrechung und zum Ruhen der Verjährung. Diese Regelung sei im vorliegenden Verfahren für nicht anwendbar zu erklären. Sie führe nämlich zu Situationen, in denen, wie im vorliegenden Fall, die Kommission nach einer Nichtigerklärung zeitlich unbegrenzt neue Beschlüsse erlassen könne. Dies sei weder mit den Art. 41 und 47 der Charta noch mit Art. 6 EMRK vereinbar, die jeweils die Verpflichtung enthielten, eine angemessene Verfahrensdauer einzuhalten.

    315

    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

    316

    Insoweit ist festzustellen, dass im Bereich des Wettbewerbsrechts die Verjährung gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 wie folgt geregelt ist:

    Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung);

    sie kann durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen werden (Abs. 3); in einem solchen Fall wird durch die Unterbrechung die bereits laufende Frist rückwirkend wieder beseitigt und der Beginn einer neuen Frist gesetzt; im Fall einer Unterbrechung tritt die Verjährung jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von zehn Jahren verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat (Abs. 5);

    die Verjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig ist, und in einem solchen Fall verlängert sich die Verjährungsfrist um den Zeitraum, in dem die Verjährung ruht (Abs. 6).

    317

    Was den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer betrifft, so wird diese nicht im Voraus abstrakt für sämtliche möglicherweise betroffenen Verfahren festgelegt oder bestimmt, sondern sie ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Klägerin und der zuständigen Behörden, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 187 und 188).

    318

    Die Klägerin beanstandet, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 keine maximale Frist festgelegt habe, nach deren Ablauf jegliche Maßnahme der Kommission ausgeschlossen sei, selbst wenn die Verjährung geruht habe.

    319

    Insoweit ist festzustellen, dass Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003, wie er verfasst wurde, darauf zurückzuführen ist, dass der Unionsgesetzgeber in Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse zwei Ziele miteinander in Einklang gebracht hat, die gegenläufige Maßnahmen erfordern können, d. h. zum einen das Erfordernis, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem verhindert wird, dass Lagen, die sich durch Zeitablauf verfestigt haben, auf Dauer in Frage gestellt werden können, und zum anderen die Notwendigkeit, die Einhaltung des Rechts sicherzustellen, indem Verstöße gegen Unionsrecht verfolgt, festgestellt und sanktioniert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T‑22/02 und T‑23/02, EU:T:2005:349, Rn. 82).

    320

    Die Klägerin hat im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass der Unionsgesetzgeber beim Ausgleich dieser unterschiedlichen Zielsetzungen den Spielraum überschritten hat, der ihm in diesem Zusammenhang zuzuerkennen ist. Die Befugnis, Überprüfungen vorzunehmen und Sanktionen zu verhängen, unterliegt nämlich engen Grenzen. Zwar ruht die Verjährung, wenn eine Klage vor dem Unionsrichter erhoben wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die Unternehmen selbst tätig werden. Dem Unionsgesetzgeber kann nicht vorgeworfen werden, dass infolge der Erhebung mehrerer Klagen, die jeweils von betroffenen Unternehmen erhoben wurden, der am Ende des Verfahrens ergehende Beschluss erst nach einer gewissen Zeit erlassen wird.

    321

    Der vom Unionsgesetzgeber vorgenommene Ausgleich erscheint umso angemessener, als Rechtssubjekte, die ein Verfahren für unangemessen lang halten, die Verfahrensdauer beanstanden können, indem sie die Nichtigerklärung des am Ende des Verfahrens erlassenen Beschlusses beantragen, wobei eine solche Nichtigerklärung Sachverhalten vorbehalten ist, in denen die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer die Ausübung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt hat, oder indem sie, falls die Überschreitung der angemessenen Dauer nicht zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte geführt hat, eine Schadensersatzklage vor dem Unionsrichter erheben (siehe oben, Rn. 172).

    322

    Somit ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

    [nicht wiedergegeben]

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    2.

    Die Feralpi Holding SpA trägt die Kosten.

     

    Gervasoni

    Madise

    Nihoul

    Frendo

    Martín y Pérez de Nanclares

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. November 2022.

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

    ( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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