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Document 62019TJ0030
Judgment of the General Court (Tenth Chamber, Extended Composition) of 4 May 2022 (Extracts).#China Rubber Industry Association (CRIA) and China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (CCCMC) v European Commission.#Dumping – Subsidies – Imports of certain pneumatic tyres, new or retreaded, of rubber, of a kind used for buses or lorries, with a load index exceeding 121 originating in China – Definitive anti-dumping duty – Definitive countervailing duty – Action for annulment – Locus standi – Direct concern – Individual concern – Regulatory act which does not entail implementing measures – Interest in bringing proceedings – Injury to the Union industry – Objective examination – Causal link – Calculation of the price undercutting and the injury margin – Fair comparison of prices – Constructed import prices – Prices charged to first independent buyers – Difference in the level of trade – Complex economic assessments – Intensity of judicial review – Injury indicators – Weighting of the data – Access to non-confidential investigation data – Rights of the defence.#Case T-30/19.
Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 4. Mai 2022 (Auszüge).
China Rubber Industry Association (CRIA) und China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (CCCMC) gegen Europäische Kommission.
Dumping – Subventionen – Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China – Endgültiger Antidumpingzoll – Endgültiger Ausgleichszoll – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Unmittelbare Betroffenheit – Individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Rechtsschutzinteresse – Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union – Objektive Prüfung – Kausalzusammenhang – Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne – Fairer Vergleich der Preise – Rechnerisch ermittelte Einfuhrpreise – Ersten unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellte Preise – Unterschied bei der Handelsstufe – Komplexe wirtschaftliche Bewertungen – Intensität der gerichtlichen Kontrolle – Schadensindikatoren – Datengewichtung – Zugang zu nicht vertraulichen Untersuchungsdaten – Verteidigungsrechte.
Rechtssachen T-30/19 und T-72/19.
Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 4. Mai 2022 (Auszüge).
China Rubber Industry Association (CRIA) und China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (CCCMC) gegen Europäische Kommission.
Dumping – Subventionen – Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China – Endgültiger Antidumpingzoll – Endgültiger Ausgleichszoll – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Unmittelbare Betroffenheit – Individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Rechtsschutzinteresse – Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union – Objektive Prüfung – Kausalzusammenhang – Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne – Fairer Vergleich der Preise – Rechnerisch ermittelte Einfuhrpreise – Ersten unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellte Preise – Unterschied bei der Handelsstufe – Komplexe wirtschaftliche Bewertungen – Intensität der gerichtlichen Kontrolle – Schadensindikatoren – Datengewichtung – Zugang zu nicht vertraulichen Untersuchungsdaten – Verteidigungsrechte.
Rechtssachen T-30/19 und T-72/19.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:266
URTEIL DES GERICHTS (Zehnte erweiterte Kammer)
4. Mai 2022 ( *1 )
„Dumping – Subventionen – Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China – Endgültiger Antidumpingzoll – Endgültiger Ausgleichszoll – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Unmittelbare Betroffenheit – Individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Rechtsschutzinteresse – Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union – Objektive Prüfung – Kausalzusammenhang – Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne – Fairer Vergleich der Preise – Rechnerisch ermittelte Einfuhrpreise – Ersten unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellte Preise – Unterschied bei der Handelsstufe – Komplexe wirtschaftliche Bewertungen – Intensität der gerichtlichen Kontrolle – Schadensindikatoren – Datengewichtung – Zugang zu nicht vertraulichen Untersuchungsdaten – Verteidigungsrechte“
In den Rechtssachen T‑30/19 und T‑72/19,
China Rubber Industry Association (CRIA) mit Sitz in Peking (China),
China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (CCCMC) mit Sitz in Peking,
vertreten durch Rechtsanwälte R. Antonini und B. Maniatis sowie Rechtsanwältin E. Monard,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch M. Gustafsson und G. Luengo als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Marangoni SpA mit Sitz in Rovereto (Italien), vertreten durch Rechtsanwalt C. Bouvarel, Rechtsanwältin A. C. Coelho Dias und Rechtsanwalt O. Prost,
Streithelferin,
in der Rechtssache T‑30/19 betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. 2018, L 263, S. 3) sowie in der Rechtssache T‑72/19 betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung 2018/1579 (ABl. 2018, L 283, S. 1)
erlässt
DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, des Richters E. Buttigieg, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Hesse und D. Petrlík,
Kanzler: M. Zwozdziak-Carbonne, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2021
folgendes
Urteil ( 1 )
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 |
Am 11. August bzw. am 14. Oktober 2017 leitete die Kommission infolge von zwei Anträgen des Bündnisses gegen unfaire Reifeneinfuhren ein Antidumpingverfahren und ein Antisubventionsverfahren ein, bei denen es jeweils um Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 in die Europäische Union (im Folgenden: betreffende Ware) mit Ursprung in der Volksrepublik China ging. Diese Verfahren wurden auf der Grundlage von Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Antidumping-Grundverordnung) bzw. Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 55, im Folgenden: Antisubventions-Grundverordnung) eingeleitet. |
2 |
Die Dumping‑, Subventions- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Bezugszeitraum). |
3 |
Die interessierten Parteien, darunter die chinesischen ausführenden Hersteller, die vom Antidumping- und Antisubventionsverfahren betroffen waren, sowie ihre repräsentativen Verbände wurden aufgefordert, an diesen Untersuchungen teilzunehmen. Mehrere interessierte Parteien, darunter die Klägerinnen, die China Rubber Industry Association (CRIA) und die China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (CCCMC), gaben in den verschiedenen Stadien des Antidumping- und Antisubventionsverfahrens schriftliche Stellungnahmen ab. Einige interessierte Parteien, darunter die Klägerinnen, nahmen auch an von der Kommission durchgeführten Anhörungen teil. |
4 |
Am 1. Februar 2018 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2018, L 30, S. 12), die am 3. Februar 2018 in Kraft trat. Nach dieser Verordnung sind die Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in China zollamtlich zu erfassen. |
5 |
Am 4. Mai 2018 erließ die Kommission die Verordnung (EU) 2018/683 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. 2018, L 116, S. 8, im Folgenden: vorläufige Antidumpingverordnung). Mit dieser Verordnung wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in China eingeführt. |
6 |
Dagegen beschloss die Kommission, im Antisubventionsverfahren keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen. |
7 |
Am 18. Oktober 2018 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. 2018, L 263, S. 3, im Folgenden: endgültige Antidumpingverordnung). |
8 |
Mit Art. 1 Abs. 1 der endgültigen Antidumpingverordnung wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in China eingeführt. Nach Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung in seiner ursprünglichen Fassung war dieser Antidumpingzoll, je nachdem welches Unternehmen diese Ware herstellte, auf 42,73 Euro bis 61,76 Euro pro Stück der betreffenden Ware festgesetzt worden. |
9 |
Am 9. November 2018 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der endgültigen Antidumpingverordnung (ABl. 2018, L 283, S. 1, im Folgenden: Antisubventionsverordnung). |
10 |
Mit Art. 1 Abs. 1 der Antisubventionsverordnung wird ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betreffenden Ware eingeführt. Gemäß Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung wurde dieser Ausgleichszoll, je nachdem welches Unternehmen diese Ware herstellte, auf 3,75 Euro bis 57,28 Euro pro Stück der betreffenden Ware festgesetzt. |
11 |
Art. 2 Nr. 1 der Antisubventionsverordnung ändert Art. 1 Abs. 2 und 3 der endgültigen Antidumpingverordnung. Infolge dieser Änderung wurde der Betrag des endgültigen Antidumpingzolls gesenkt und, je nachdem welches Unternehmen die betreffende Ware herstellte, auf 0 Euro bis 38,98 Euro pro Stück dieser Ware festgesetzt. |
12 |
Zusammengefasst wurden in der endgültigen Antidumpingverordnung in der geänderten Fassung und in der Antisubventionsverordnung (im Folgenden gemeinsam: angefochtene Verordnungen) die geltenden endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle, ausgedrückt in Euro pro Stück der betreffenden von chinesischen ausführenden Herstellern hergestellten Ware, zuletzt wie folgt festgesetzt:
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II. Verfahren und Anträge der Parteien
[nicht wiedergegeben]
23 |
In der Rechtssache T‑30/19 beantragen die Klägerinnen schließlich,
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24 |
In der Rechtssache T‑72/19 beantragen die Klägerinnen schließlich,
|
25 |
In jeder der beiden Rechtssachen beantragt die Kommission, die im Wesentlichen von der Streithelferin unterstützt wird,
|
III. Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben]
A. Zur Zulässigkeit
1. Zur Zulässigkeit der Klagen
[nicht wiedergegeben]
b) Zur Klagebefugnis der Klägerinnen
[nicht wiedergegeben]
1) Weifang Yuelong Rubber und Hefei Wanli Tire
52 |
Die Kommission ist im Wesentlichen der Ansicht, Weifang Yuelong Rubber und Hefei Wanli Tire hätten keine Klagebefugnis auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 zweite und dritte Variante AEUV, da sie zum einen von den angefochtenen Verordnungen nicht individuell betroffen seien und diese Verordnungen zum anderen ihnen gegenüber Durchführungsmaßnahmen nach sich zögen. |
53 |
Die Klägerinnen treten dem Vorbringen der Kommission entgegen. |
54 |
Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerinnen nach Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV klagebefugt sind. |
55 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Klage nach Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV zulässig ist. Der angefochtene Rechtsakt muss erstens ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sein, zweitens die klagende Partei unmittelbar betreffen und darf drittens keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen. |
56 |
Was erstens den Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass er sich grundsätzlich auf alle Rechtsakte mit allgemeiner Geltung unter Ausschluss von Gesetzgebungsakten bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 23 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Die Unterscheidung zwischen einem Gesetzgebungsakt und einem Rechtsakt, der kein Gesetzgebungsakt ist, richtet sich gemäß dem AEU-Vertrag danach, ob er im Gesetzgebungsverfahren ergangen ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C‑643/15 und C‑647/15, EU:C:2017:631, Rn. 58, sowie Beschluss vom 6. September 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T‑18/10, EU:T:2011:419, Rn. 65). |
57 |
Im vorliegenden Fall haben die angefochtenen Verordnungen, da sie endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Waren einführen, die von allen übrigen, darin nicht namentlich genannten Unternehmen hergestellt werden, zum einen allgemeine Geltung. Zum anderen sind diese Verordnungen keine Gesetzgebungsakte, da sie nicht in einem ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden. Daher sind diese Verordnungen, soweit sie Weifang Yuelong Rubber und Hefei Wanli Tire betreffen, Rechtsakte mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV. |
58 |
Was zweitens die unmittelbare Betroffenheit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzung erfordert, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
59 |
Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass Rechtsakte, durch die Antidumping- oder Ausgleichszölle eingeführt werden, diejenigen Unternehmen unmittelbar betreffen, die die betreffende Ware zugleich produzieren und ausführen und denen Dumping- oder Subventionspraktiken vorgeworfen werden, wobei hierfür die Eigenschaft als Ausführer von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2019, Rat/Marquis Energy, C‑466/16 P, EU:C:2019:156, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
60 |
Im vorliegenden Fall werden mit den angefochtenen Verordnungen zum einen endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Waren eingeführt, die von „allen übrigen Unternehmen“ hergestellt werden, die darin nicht namentlich genannt werden, wie Weifang Yuelong Rubber und Hefei Wanli Tire. |
61 |
Zum anderen geben die Klägerinnen an, Weifang Yuelong Rubber und Hefei Wanli Tire seien ausführende Hersteller. Die Kommission bestreitet nicht, dass sie Ausführer sind. Sie stuft sie in ihren Antworten auf prozessleitende Maßnahmen als ausführende Hersteller ein. |
62 |
Daraus folgt, dass sich die angefochtenen Verordnungen dadurch unmittelbar auf die Rechtsstellung von Weifang Yuelong Rubber und von Hefei Wanli Tire auswirken, dass sie die Handelsregelungen für die Einfuhren ihrer Waren in die Union ändern. |
63 |
Im Übrigen verpflichten die angefochtenen Verordnungen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den eingeführten Zoll zu erheben, ohne ihnen dabei einen Ermessensspielraum zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 1997, Shanghai Bicycle/Rat, T‑170/94, EU:T:1997:134, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
64 |
Unter diesen Umständen betreffen die angefochtenen Verordnungen Weifang Yuelong Rubber und Hefei Wanli Tire unmittelbar. |
65 |
Was drittens das Fehlen von Durchführungsmaßnahmen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, auf die Stellung der Person ankommt, die sich auf die Klageberechtigung nach Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV beruft. Ob der fragliche Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen gegenüber anderen Personen nach sich zieht, spielt also keine Rolle (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
66 |
Insoweit trifft es zu, dass das Zollsystem, wie es mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) eingeführt wurde und zu dem die angefochtenen Verordnungen gehören, vorsieht, dass die Erhebung der durch Letztere festgelegten Zölle in jedem Fall auf der Grundlage von Maßnahmen erfolgt, die von den nationalen Behörden erlassen wurden (Urteil vom 10. Dezember 2015, Kyocera Mita Europe/Kommission, C‑553/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:805, Rn. 49). Die in Art. 102 des Zollkodex vorgesehene Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner stellt in Bezug auf den Zollschuldner eine von den nationalen Behörden getroffene Maßnahme zur Durchführung der angefochtenen Verordnungen dar (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T‑596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 71, und vom 14. September 2021, Far Polymers u. a./Kommission, T‑722/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:598, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
67 |
Es steht jedoch fest, dass die Antidumping- und Ausgleichszölle von den betreffenden Einführern der Ware in die Union und nicht von den herstellenden Ausführern entrichtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat, T‑431/12, EU:T:2018:251, Rn. 62, und Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C‑461/18 P, EU:C:2020:298, Nr. 88). |
68 |
Daher werden die herstellenden Ausführer, da sie nicht Zollschuldner und somit nicht Adressaten der Mitteilung dieser Schuld sind, normalerweise nicht über diese Schuld unterrichtet. Folglich können sie im Gegensatz zu den Einführern die in Art. 44 des Zollkodex vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der nationalen Zollbehörden nicht wirksam ausüben. Folglich bestünde die Gefahr, dass die ausführenden Hersteller keinen wirksamen Rechtsschutz hätten, wenn sie vor dem Unionsrichter keinen Rechtsbehelf einlegen könnten, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnungen in Frage stellen zu können. |
69 |
Daraus folgt, dass es zwar gegenüber den Einführern Durchführungsmaßnahmen in Form von Rechtsakten der nationalen Behörden gibt, mit denen die Höhe der Antidumping- und Ausgleichszölle zum Zweck ihrer Erhebung festgesetzt wird (Urteile vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C‑207/17, EU:C:2018:840, Rn. 16, 17, 38 und 39, sowie vom 19. September 2019, Trace Sport, C‑251/18, EU:C:2019:766, Rn. 18 und 31), dass es hingegen keine Durchführungsmaßnahmen gegenüber den ausführenden Herstellern gibt. |
70 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die angefochtenen Verordnungen keine Durchführungsmaßnahmen gegen Weifang Yuelong Rubber und Hefei Wanli Tire nach sich ziehen. |
71 |
Daher sind die Klägerinnen als repräsentative Verbände befugt, auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV gegen die endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle zu klagen, die auf die von Weifang Yuelong Rubber und Hefei Wanli Tire hergestellten Waren eingeführt wurden. [nicht wiedergegeben] |
B. Zur Begründetheit der Klagegründe
98 |
Zur Stützung der Klagen machen die Klägerinnen in jeder Rechtssache sechs Klagegründe geltend. |
99 |
Mit den ersten fünf Klagegründen werden erstens eine fehlerhafte Analyse der Schadensindikatoren, zweitens Unterschiede zwischen neuen und runderneuerten Reifen, drittens Fehler bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Preise und der Schadensbeseitigungsschwelle für den Wirtschaftszweig der Union, viertens eine fehlerhafte Analyse des Kausalzusammenhangs zwischen den Einfuhren der betreffenden Ware und dieser Schädigung und fünftens ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte geltend gemacht. |
100 |
Mit dem sechsten Klagegrund wird in der Rechtssache T‑30/19 die Rechtswidrigkeit einer bei der Ermittlung der Dumpingspanne vorgenommenen Berichtigung für indirekte Steuern und in der Rechtssache T‑72/19 ein Verstoß gegen die Antidumping-Grundverordnung geltend gemacht. [nicht wiedergegeben] |
1. Zur zweiten Rüge des zweiten Teils der dritten Klagegründe: Fehlen eines gerechten Preisvergleichs bei der Berechnung der Preisunterbietung
104 |
Mit den dritten Klagegründen machen die Klägerinnen geltend, bei der Ermittlung der Auswirkungen der gedumpten oder subventionierten Einfuhren auf die Preise und der Schadensbeseitigungsschwelle habe die Kommission in der Rechtssache T‑30/19 gegen Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 der Antidumping-Grundverordnung und in der Rechtssache T‑72/19 gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 der Antisubventions-Grundverordnung verstoßen. |
105 |
Insbesondere vertreten die Klägerinnen im Rahmen des zweiten Teils der dritten Klagegründe im Wesentlichen die Ansicht, die Kommission habe sich bei der Berechnung der Preisunterbietung zu Unrecht auf rechnerisch ermittelte Einfuhrpreise gestützt. |
106 |
Mit einer ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, es sei grundsätzlich unzulässig, bei der Berechnung der Preisunterbietung rechnerisch ermittelte Einfuhrpreise, d. h Einfuhrpreise, die gemäß Art. 2 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung errechnet worden seien, zu verwenden, da hierbei theoretische Preise und nicht tatsächlich von den Kunden in der Union beobachtete und wahrgenommene Preise zugrunde gelegt würden. |
107 |
Mit einer zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, im vorliegenden Fall habe es die Verwendung rechnerisch ermittelter Einfuhrpreise der Kommission nicht ermöglicht, einen fairen Vergleich, d. h. auf derselben Handelsstufe, zwischen dem Preis der Einfuhren der betreffenden Ware und dem Preis der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union vorzunehmen. |
108 |
Den Klägerinnen zufolge berücksichtigte die Kommission in Bezug auf die Verkäufe von Unionsherstellern in der Union über verbundene Verkaufseinheiten die von diesen Einheiten den ersten unabhängigen Käufern in Rechnung gestellten Preise einschließlich der Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden: VVG-Kosten) sowie des Gewinns der genannten Einheiten. Was hingegen die Verkäufe der chinesischen ausführenden Hersteller in die Union über verbundene Verkaufseinheiten angehe, habe sich die Kommission geweigert, die von diesen Unternehmen den ersten unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Preise zu berücksichtigen, und sich auf Einfuhrpreise gestützt, die durch Abzug und somit Ausschluss der VVG-Kosten und des Gewinns dieser Unternehmen rechnerisch ermittelt worden seien. Daher habe die Kommission bei Vorliegen desselben Vermarktungsmodells den Einfuhrpreis der betreffenden Ware und den Preis der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union unterschiedlich berechnet und folglich keinen fairen Vergleich dieser Preise vorgenommen. Dadurch habe die Kommission die Schadensspanne ungebührlich erhöht und sei die Analyse des Schadens und des Kausalzusammenhangs mit einem Fehler behaftet. |
109 |
Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerinnen. Die Streithelferin äußert sich zu diesem Vorbringen nicht. |
110 |
Zunächst ist die zweite Rüge des zweiten Teils der dritten Klagegründe zu prüfen. |
a) Vorbemerkungen
111 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Art. 3 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung und Art. 8 Abs. 1 der Antisubventions-Grundverordnung die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf eindeutige Beweise stützt und eine objektive Prüfung zum einen des Volumens der gedumpten oder subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und zum anderen der Auswirkungen dieser Einfuhren auf diesen Wirtschaftszweig erfordert. |
112 |
Was insbesondere die Auswirkungen der gedumpten oder subventionierten Einfuhren auf die Preise angeht, ist nach Art. 3 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung und Art. 8 Abs. 2 der Antisubventions-Grundverordnung in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch diese Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. |
113 |
Die Antidumping-Grundverordnung und die Antisubventions-Grundverordnung definieren nicht den Begriff der Preisunterbietung und sehen für deren Berechnung keine Methode vor (Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑301/16, EU:T:2019:234, Rn. 175, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 238). |
114 |
Die Berechnung der Preisunterbietung bei den in Rede stehenden Einfuhren wird nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Antidumping-Grundverordnung und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Antisubventions-Grundverordnung vorgenommen, um eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union infolge dieser Einfuhren festzustellen. Sie wird darüber hinaus zur Bemessung dieses Schadens und zur Ermittlung der Schadensspanne, d. h. der Schadenshöhe, verwendet. Die Pflicht zur objektiven Prüfung der Auswirkungen der gedumpten oder subventionierten Einfuhren nach Art. 3 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung und Art. 8 Abs. 1 der Antisubventions-Grundverordnung verlangt, einen fairen Vergleich des Preises der betroffenen Ware mit dem Preis der gleichartigen Ware des genannten Wirtschaftszweigs bei Verkäufen im Unionsgebiet vorzunehmen. Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, müssen die Preise auf derselben Handelsstufe verglichen werden. Ein Vergleich von Preisen, die auf unterschiedlichen Handelsstufen erzielt wurden, d. h. ein Vergleich, der nicht alle auf der zu berücksichtigenden Handelsstufe entstandenen Kosten erfasst, würde zwangsläufig zu künstlichen Ergebnissen führen, die keine zutreffende Beurteilung des Schadens des Wirtschaftszweigs der Union erlauben würden. Ein solcher fairer Vergleich ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Schädigung des genannten Wirtschaftszweigs (Urteile vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T‑122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 79 und 85, vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑301/16, EU:T:2019:234, Rn. 176, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 239). |
115 |
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des Vorliegens und der Höhe einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sowie des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt, in deren Rahmen die Organe der Union über ein weites Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Bricmate, C‑569/13, EU:C:2015:572, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung nach der oben in den Rn. 102 und 103 angeführten Rechtsprechung zu beschränken ist. Dieses weite Ermessen und diese beschränkte gerichtliche Kontrolle erstrecken sich grundsätzlich auch auf die Wahl der Methode zur Berechnung der Unterbietungsspanne (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, T‑423/09, EU:T:2011:764, Rn. 41). |
b) Von der Kommission verwendete Methode zur Berechnung der Preisunterbietung
116 |
Im 149. Erwägungsgrund der vorläufigen Antidumpingverordnung und im 658. Erwägungsgrund der Antisubventionsverordnung führte die Kommission aus, sie habe die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum ermittelt, indem sie
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117 |
Zum ersten Vergleichspunkt, den Preisen der Unionshersteller, erläuterte die Kommission im 178. Erwägungsgrund der endgültigen Antidumpingverordnung und im 685. Erwägungsgrund der Antisubventionsverordnung die Art der Kosten, die von den Preisen für die ersten unabhängigen Abnehmer abgezogen wurden, um sie an die Stufe ab Werk anzupassen. Bei den abgezogenen Kosten habe es sich um folgende Kosten gehandelt: „Transport- und Versicherungskosten, Bereitstellungs‑, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Preisnachlässe und Provisionen.“ Für „indirekte Vertriebskosten, Forschung und Entwicklung, Finanzierung, Marketing und Gewinne“ habe sie hingegen keinen Abzug vorgenommen. |
118 |
Zudem hat die Kommission in ihrer schriftlichen Antwort auf prozessleitende Maßnahmen bestätigt, dass sie im Falle der Vermarktung der gleichartigen Ware über mit Unionsherstellern verbundene Unternehmen die Wiederverkaufspreise berücksichtigt habe, die von diesen verbundenen Verkaufseinheiten den ersten unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt worden seien, und dass sie die VVG-Kosten und den Gewinn dieser Unternehmen nicht abgezogen habe. |
119 |
Hinsichtlich des zweiten Vergleichspunkts, den Preisen der chinesischen ausführenden Hersteller, rechtfertigte die Kommission in den Erwägungsgründen 166 bis 171 der endgültigen Antidumpingverordnung und in den Erwägungsgründen 673 bis 678 der Antisubventionsverordnung die Verwendung rechnerisch ermittelter Einfuhrpreise für den Fall, dass der chinesische ausführende Hersteller und der Einführer verbunden waren. Sie errechnete daher die Einfuhrpreise unter Zugrundelegung der Wiederverkaufspreise, die den ersten unabhängigen Abnehmern von den verbundenen Einführern in Rechnung gestellt wurden. |
120 |
Insbesondere erläuterte die Kommission im 171. Erwägungsgrund der endgültigen Antidumpingverordnung und im 678. Erwägungsgrund der Antisubventionsverordnung, dass, „[u]m einen fairen Vergleich zu ermöglichen, … ein Abzug der VVG-Kosten und des Gewinns von dem Weiterverkaufspreis, den der verbundene Einführer unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, gerechtfertigt [ist], um einen zuverlässigen [Preis frei Grenze der Union] zu ermitteln“. |
121 |
Zusammenfassend ergibt sich aus den oben in den Rn. 116 bis 120 angeführten Gesichtspunkten zum einen, dass sich die Kommission in Bezug auf die Preise der Unionshersteller auf die Preise des Verkaufs oder Wiederverkaufs an die ersten unabhängigen Abnehmer gestützt hat, die entweder unmittelbar von den Unionsherstellern oder über mit diesen verbundene Verkaufseinheiten in Rechnung gestellt wurden. Im letztgenannten Fall beinhalten die bei der Berechnung der Preisunterbietung berücksichtigten Preise der gleichartigen Ware die VVG-Kosten sowie den Gewinn der mit den Unionsherstellern verbundenen Verkaufseinheiten. |
122 |
Was zum anderen die Preise der chinesischen ausführenden Hersteller anbelangt, hat sich die Kommission auf tatsächliche oder errechnete Einfuhrpreise frei Grenze der Union gestützt. Diese Preise können entweder tatsächliche Preise sein, die den ersten unabhängigen Abnehmern von den chinesischen ausführenden Herstellern in Rechnung gestellt wurden, oder von der Kommission errechnete theoretische Verkaufspreise an verbundene Einführer. Im letztgenannten Fall umfassen die bei der Berechnung der Preisunterbietung berücksichtigten Preise der betreffenden Ware weder die VVG-Kosten noch den Gewinn der mit den chinesischen ausführenden Herstellern verbundenen Verkaufseinheiten. |
123 |
Auf der Grundlage der oben in den Rn. 116 bis 122 beschriebenen Berechnungsmethode und wie sich aus den Erwägungsgründen 160 und 162 der endgültigen Antidumpingverordnung und aus den Erwägungsgründen 659 und 667 der Antisubventionsverordnung ergibt, stellte die Kommission fest, dass die Preisunterbietung insgesamt bei rund 21 % gelegen sei. Sie stellte auch eine Schwankung der gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspanne zwischen 18 % und 24 % je nach den drei Reifenklassen, die in den angefochtenen Verordnungen nach ihrer Qualität definiert wurden, fest (18 % bis 20 % für die Kategorie 1 und 22 % bis 24 % für die Kategorien 2 und 3). |
124 |
Im Übrigen hat die Kommission zu den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern erstmals vor dem Gericht ausgeführt, dass sich die Preisunterbietungsspannen jeweils auf 30,0 % für die von der Xingyuan- Gruppe hergestellten Waren, auf 19,3 % für die von der Giti-Gruppe hergestellten Waren, auf 22,2 % für die von der Aeolus-Gruppe hergestellten Waren und auf 17,6 % für die von der Hankook-Gruppe hergestellten Waren belaufen hätten. |
c) Zum Vorliegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vornahme eines fairen Preisvergleichs
125 |
Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der Ausführungen oben in den Rn. 116 bis 122 festzustellen, dass die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung systematisch die den ersten unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Preise berücksichtigt hat, unabhängig von den verwendeten Vertriebskanälen, was den Wirtschaftszweig der Union betrifft, aber nicht, was die chinesischen ausführenden Hersteller betrifft. |
126 |
In den Fällen, in denen die Unionshersteller oder die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Waren über verbundene Verkaufseinheiten verkaufen, hat sich die Kommission auf Preise gestützt, die von Verkaufseinheiten in Rechnung gestellt wurden, die mit Unionsherstellern verbunden waren, hingegen die Preise außer Acht gelassen, die von Verkaufseinheiten in Rechnung gestellt wurden, die mit chinesischen ausführenden Herstellern verbunden waren, und stattdessen die errechneten Einfuhrpreise frei Grenze der Union herangezogen. |
127 |
Wie die Klägerinnen geltend machen, hat die Kommission daher bei Vorliegen desselben Vermarktungsmodells, das durch den Rückgriff auf verbundene Verkaufseinheiten gekennzeichnet ist, die Verkäufe der Unionshersteller und die der chinesischen ausführenden Hersteller unterschiedlich behandelt, indem sie bei den Unionsherstellern die Wiederverkaufspreise an die ersten unabhängigen Abnehmer und bei den chinesischen ausführenden Herstellern die errechneten Verkaufspreise frei Grenze der Union herangezogen hat. |
128 |
Der Gerichtshof hat im Fall eines solchen Vertriebsmodells entschieden, dass die Kommission, wenn sie die Verkaufspreise an die ersten unabhängigen Abnehmer für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union verwendet, angesichts des Erfordernisses, die Preise auf derselben Handelsstufe zu vergleichen, verpflichtet ist, diese Preise mit den Verkaufspreisen der betreffenden Ware an die ersten unabhängigen Abnehmer zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑301/16, EU:T:2019:234, Rn. 183, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 247). |
129 |
Es ist festzustellen, dass die Vermarktung von Waren, die nicht unmittelbar über den Hersteller, sondern über Verkaufseinheiten erfolgt, bei diesen Verkaufseinheiten Kosten und Gewinnspannen entstehen lässt, so dass die Preise, die diese von den unabhängigen Abnehmern verlangen, im Allgemeinen höher sind als die Preise, die die Hersteller bei ihren Direktverkäufen von diesen Abnehmern verlangen, und daher nicht mit den letztgenannten Preisen gleichgestellt werden können (Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑301/16, EU:T:2019:234, Rn. 184, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 248). |
130 |
Im vorliegenden Fall bezog die Kommission jedoch die VVG-Kosten und den Gewinn der mit den Unionsherstellern verbundenen Verkaufseinheiten in den Preis der gleichartigen Ware ein und schloss gleichzeitig die entsprechenden Kosten und den Gewinn der mit den chinesischen ausführenden Herstellern verbundenen Verkaufseinheiten aus. Daraus folgt, dass die Kommission für die gleichartige Ware einen im Vergleich zur betreffenden Ware erhöhten und damit nachteiligen Preis für die chinesischen ausführenden Hersteller, die alle oder einen Teil ihrer Verkäufe in der Union über Verkaufseinheiten tätigten, berücksichtigte (vgl. entsprechend Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑301/16, EU:T:2019:234, Rn. 185, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 249). |
131 |
Unter diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass in einem Fall von Verkäufen über verbundene Verkaufseinheiten die Berechnung der Preisunterbietung offensichtlich nicht durch einen fairen Vergleich von Preisen auf derselben Handelsstufe erfolgte (vgl. entsprechend Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑301/16, EU:T:2019:234, Rn. 188, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 252). |
132 |
Diese Schlussfolgerung wird durch die Einwendungen der Kommission nicht in Frage gestellt. |
133 |
Erstens macht die Kommission im Wesentlichen geltend, die Art und Weise, wie die ausführenden Hersteller den Verkauf ihrer Waren in der Union organisierten, nämlich entweder unmittelbar an unabhängige Abnehmer oder über verbundene Verkaufseinheiten, und die Art von Kunden, an die sie ihre Waren verkauften, nämlich entweder Einführer oder Endverbraucher, habe keinen Einfluss auf den Preiswettbewerb auf dem Markt. Ganz gleich, welchen Vertriebskanal die ausführenden Hersteller nutzten und um welche Art von Kunden es sich handele, trete die betreffende Ware mit der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union in Wettbewerb, sobald sie die Grenze überschreite. Folglich seien stets die Einfuhrpreise frei Grenze der Union maßgeblich; sie könnten mit den vom Wirtschaftszweig der Union erzielten Verkaufspreisen auf derselben Handelsstufe entweder unmittelbar („ab Werk“-Preis) oder über die verbundenen Verkaufseinheiten („ab Filiale“-Preis) verglichen werden. Nach Ansicht der Kommission ermöglicht dieser Ansatz eine Gleichbehandlung direkter Verkäufe (an unabhängige Abnehmer) und indirekter Verkäufe (an verbundene Verkaufseinheiten) ein und desselben ausführenden Herstellers oder verschiedener ausführender Hersteller, die ihre Vertriebskanäle unterschiedlich organisiert hätten. |
134 |
Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Rüge nur auf die Frage bezieht, ob die Kommission im vorliegenden Fall einen fairen Vergleich zwischen Preisen auf derselben Handelsstufe angestellt hat. Für die Zwecke der Prüfung dieser Rüge ist es weder notwendigerweise erforderlich, die Handelsstufe zu ermitteln, auf der der Preisvergleich erfolgen könnte oder müsste, noch, generell zu beurteilen, ob die Einfuhrpreise frei Grenze der Union maßgeblich sind und ob die Errechnung bestimmter Preise im Rahmen der Berechnung der Preisunterbietung bei isolierter Betrachtung rechtmäßig ist. Zum einen knüpfen diese Fragen an eine andere Rüge an, nämlich die erste Rüge des zweiten Teils der dritten Klagegründe (siehe oben, Rn. 106). Zum anderen muss der von der Kommission durchgeführte Vergleich unabhängig davon, welche Handelsstufe sie in Bezug auf die ausführenden Hersteller oder die Unionshersteller wählen durfte und ob diese Stufe sachgerecht war, stets fair sein und sich insoweit auf Preise beziehen, die sich alle auf derselben Handelsstufe befinden. |
135 |
Die Kommission macht jedoch im Wesentlichen hinsichtlich der Preise der chinesischen ausführenden Hersteller geltend, die Einfuhrpreise frei Grenze der Union seien stets relevant, egal ob es sich um tatsächlich den unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellte Preise oder um rechnerisch ermittelte Preise handle, die als den verbundenen Verkaufseinheiten in Rechnung gestellt angesehen würden. |
136 |
Insoweit impliziert der von der Kommission gewählte und vertretene Ansatz, dass sich die von den chinesischen ausführenden Herstellern den unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Preise und die von denselben chinesischen ausführenden Herstellern ihren verbundenen Verkaufseinheiten in Rechnung gestellten Preise auf derselben Handelsstufe befinden. Allgemeiner ausgedrückt hat dieser Ansatz zudem implizit, aber notwendigerweise zur Folge, dass sich die von diesen ausführenden Herstellern den unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Verkaufspreise und die von mit diesen ausführenden Herstellern verbundenen Verkaufseinheiten solchen Abnehmern in Rechnung gestellten Wiederverkaufspreise nicht auf derselben Handelsstufe befinden. |
137 |
Angenommen, der in Rede stehende Ansatz wäre angemessen, so könnte er zwar den Rückgriff auf rechnerisch ermittelte Einfuhrpreise rechtfertigen, wenn diese ausführenden Hersteller alle oder einen Teil ihrer Waren über verbundene Verkaufseinheiten vermarkten. |
138 |
Hingegen ließe sich mit dem fraglichen Ansatz grundsätzlich nicht rechtfertigen, dass die Einfuhrpreise der chinesischen ausführenden Hersteller, bei denen es sich teils um tatsächliche Preise im Fall eines Verkaufs an unabhängige Abnehmer und teils um rechnerisch ermittelte Preise im Fall eines Verkaufs an mit diesen ausführenden Herstellern verbundene Verkaufseinheiten handelt (Preise ohne VGG-Kosten und ohne den Gewinn dieser Unternehmen), insbesondere mit den Wiederverkaufspreisen verglichen werden, die unabhängigen Abnehmern von den mit Unionsherstellern verbundenen Verkaufseinheiten (Preise einschließlich der VVG-Kosten und des Gewinns dieser letztgenannten Unternehmen) in Rechnung gestellt werden, wie es hier der Fall war. Denn diese letztgenannten Preise würden sich normalerweise auf einer Handelsstufe nach der gemeinsamen Handelsstufe der anderen berücksichtigten Preise befinden, sowohl was die chinesischen ausführenden Hersteller als auch was die Unionshersteller betrifft. |
139 |
Letztlich hätte der in Rede stehende Ansatz die Kommission logischerweise dazu veranlassen müssen, auch die Stufe der Verkäufe der Unionshersteller an alle ihre Kunden als einzige Handelsstufe auf Seiten der Unionshersteller anzusehen, unabhängig davon, ob es sich um unabhängige Abnehmer oder um mit den Unionsherstellern verbundene Verkaufseinheiten handelt. Dies hätte bedeutet, dass die Kommission die Verkaufspreise der Unionshersteller rechnerisch hätte ermitteln müssen, wenn diese ihre Waren an verbundene Verkaufseinheiten verkauften, und folglich, dass sie die VVG-Kosten und den Gewinn der mit den Unionsherstellern verbundenen Verkaufseinheiten abziehen und daher ausschließen hätte müssen. |
140 |
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn erwiesen wäre, dass die Verkaufseinheiten, je nachdem ob sie mit den chinesischen ausführenden Herstellern oder mit den Unionsherstellern verbunden waren, unterschiedliche wirtschaftliche Rollen spielten. |
141 |
Im vorliegenden Fall deutet die Kommission nur an, dass sich die den ersten unabhängigen Abnehmern von den Unionsherstellern direkt in Rechnung gestellten Verkaufspreise („ab Werk“-Preise) und die diesen Abnehmern von den mit diesen Herstellern verbundenen Verkaufseinheiten in Rechnung gestellten Wiederverkaufspreise („ab Filiale“-Preise) auf derselben Handelsstufe befänden. Sie erklärt nicht, wie dies möglich sein könnte, wenn sie gleichzeitig implizit, aber notwendigerweise davon ausgeht, dass sich die den ersten unabhängigen Abnehmern von den chinesischen ausführenden Herstellern direkt in Rechnung gestellten Verkaufspreise und die diesen Abnehmern von den mit diesen ausführenden Herstellern verbundenen Verkaufseinheiten in Rechnung gestellten Wiederverkaufspreise ihrerseits nicht auf derselben Handelsstufe befinden (siehe oben, Rn. 136). |
142 |
Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, dass die Unionshersteller und ihre verbundenen Verkaufseinheiten als einheitliche Wirtschaftseinheiten angesehen werden könnten, wobei diese verbundenen Verkaufseinheiten Aufgaben erfüllten, mit denen normalerweise eine interne Verkaufsabteilung befasst sei. |
143 |
Es ist jedoch anzumerken, dass die Kommission im 105. Erwägungsgrund der endgültigen Antidumpingverordnung und in ihren Schriftsätzen auch zum einen ausgeführt hat, dass die chinesischen ausführenden Hersteller und ihre verbundenen Verkaufseinheiten vor allem im Fall der Hankook-Gruppe eine wirtschaftliche Einheit bildeten, und zum anderen, dass das Vorliegen wirtschaftlicher Einheiten die Kommission nicht daran hindere, die Ausfuhrpreise rechnerisch zu ermitteln. |
144 |
Unter diesen Umständen weist die Kommission nicht nach und behauptet sie nicht einmal, dass die Verkaufseinheiten, je nachdem ob sie mit den Unionsherstellern oder mit den chinesischen ausführenden Herstellern verbunden sind, unterschiedliche wirtschaftliche Rollen spielen, so dass die VVG-Kosten und der Gewinn dieser verbundenen Verkaufseinheiten in den Preis der gleichartigen Waren, nicht jedoch in den Preis der betreffenden Ware einbezogen werden müssten. |
145 |
Daraus folgt, dass mit dem Ansatz der Kommission – unterstellt, dass er angemessen ist –, der darin besteht, nur die tatsächlichen oder rechnerisch ermittelten Einfuhrpreise frei Grenze der Union zu berücksichtigen, im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden kann, dass der Vergleich dieser Preise mit den Wiederverkaufspreisen, die den ersten unabhängigen Abnehmern von den mit den Unionsherstellern verbundenen Verkaufseinheiten in Rechnung gestellt werden, fair ist. |
146 |
Zweitens beruft sich die Kommission zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf die rechnerisch ermittelten Einfuhrpreise frei Grenze der Union zum einen auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 69, S. 11) (Erwägungsgründe 51 bis 59 dieser Durchführungsverordnung) und zum anderen auf den am 25. September 2013 angenommenen Bericht eines Panels der Welthandelsorganisation (WTO) über den Streitfall „China – Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen für Broilerfleisch aus den Vereinigten Staaten“ (WT/DS 427/R) (Nrn. 7.485 bis 7.489 dieses Berichts). |
147 |
Insoweit genügt die Feststellung, dass sowohl in der Durchführungsverordnung als auch in dem Bericht, die bzw. der oben in Rn. 146 erwähnt wird, die rechnerisch ermittelten Einfuhrpreise frei Grenze der Union mit den von den Unionsherstellern in Rechnung gestellten Verkaufspreisen verglichen worden waren und nicht mit den Wiederverkaufspreisen, die von den mit den Unionsherstellern verbundenen Verkaufseinheiten in Rechnung gestellt worden waren. Somit sind die von der Kommission angeführten Beispiele für die Entscheidung der vorliegenden Rechtsstreitigkeiten irrelevant. |
148 |
Drittens macht die Kommission geltend, die Situation in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T‑301/16, EU:T:2019:234), und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T‑300/16, EU:T:2019:235), ergangen seien, sei sehr speziell gewesen, da nur zwei ausführende Hersteller an der Untersuchung mitgearbeitet hätten und die „große Mehrheit“ der Verkäufe des in Rede stehenden ausführenden Herstellers über verbundene Verkaufseinheiten erfolgt sei. Daher sei diese Lösung nicht automatisch auf die vorliegenden Rechtssachen übertragbar, in denen der Anteil der Verkäufe, die über mit den chinesischen ausführenden Herstellern verbundene Verkaufseinheiten getätigt worden seien, deutlich geringer sei. |
149 |
Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung, die Preise auf derselben Handelsstufe zu vergleichen, unabhängig von der Anzahl der kooperierenden ausführenden Hersteller besteht, und zum anderen darauf, dass sie nicht nur besteht, wenn die ausführenden Hersteller die „große Mehrheit“ ihrer Verkäufe über verbundene Verkaufseinheiten abwickeln. Daraus folgt, dass die Grundsätze, die in den oben in den Rn. 114 und 148 angeführten Urteilen aufgestellt worden sind, im vorliegenden Fall uneingeschränkt anwendbar bleiben. |
150 |
Im Übrigen ist anzumerken, dass den Daten der Kommission zufolge der Anteil der in die Stichprobe einbezogenen Verkäufe der chinesischen ausführenden Hersteller, die über verbundene Verkaufseinheiten erfolgten, 0 % für die Xingyuan-Gruppe, 34 % für die Giti-Gruppe, 19 % für die Aeolus-Gruppe und 98,6 % für die Hankook-Gruppe beträgt. Zudem hat die Kommission in ihrer Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme erläutert, dass der Anteil der Verkäufe über verbundene Verkaufseinheiten bei der Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller insgesamt 46,9 % und bei der Stichprobe der Unionshersteller insgesamt 87 % betrage. Daraus folgt, dass der Anteil der Verkäufe über verbundene Verkaufseinheiten hoch, ja sehr hoch ist, was jede der beiden Stichproben insgesamt betrifft. |
151 |
Diese Situation scheint sich nicht grundlegend von der zu unterscheiden, um die es in den oben in Rn. 148 genannten Rechtssachen ging. In diesen Rechtssachen hat das Gericht zum einen festgestellt, dass der in Rede stehende ausführende Hersteller „die überwiegende Zahl“ seiner Verkäufe in der Union über verbundene Verkaufseinheiten getätigt habe, und zum anderen, dass „die meisten“ Verkäufe des Industriezweigs der Union in die Union von den Verkaufseinheiten ausgeführt worden seien, die mit den beiden an der Untersuchung mitarbeitenden Herstellern der Union verbunden gewesen seien (Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑301/16, EU:T:2019:234, Rn. 184 und 185, sowie vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 249). |
152 |
Unter diesen Umständen ist der oben in Rn 148 zusammengefasste Einwand der Kommission zurückzuweisen. |
153 |
Folglich ist die Schlussfolgerung zu bestätigen, wonach die Kommission offensichtlich keinen fairen Vergleich zwischen Preisen auf derselben Handelsstufe angestellt hat, zumindest dann nicht, wenn die betreffende Ware und die gleichartige Ware beide über verbundene Verkaufseinheiten verkauft werden (siehe oben, Rn. 131). |
154 |
Daher ist festzustellen, dass die Berechnung der Preisunterbietung der betreffenden Ware durch die Kommission im Rahmen der angefochtenen Verordnungen mit einem Rechtsfehler sowie mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist und dass diese Berechnung daher gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Antidumping-Grundverordnung und gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der Antisubventions-Grundverordnung verstößt. |
d) Zu den Auswirkungen des Verstoßes gegen die Pflicht zur Vornahme eines fairen Preisvergleichs
155 |
Für die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnungen genügt nicht, dass die Kommission in Bezug auf die Methode zur Ermittlung der Preisunterbietungsspanne einen Fehler begangen hat, sondern dieser Fehler muss sich auch auf die Feststellung des Vorliegens und der Höhe der Schädigung oder auf die Prüfung des Kausalzusammenhangs und somit auf den Inhalt der angefochtenen Verordnungen selbst ausgewirkt haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, EU:T:2004:317, Rn. 167, und vom 25. Oktober 2011, Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat, T‑192/08, EU:T:2011:619, Rn. 119). |
156 |
Daher ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob sich der von der Kommission begangene Fehler auf den Inhalt der angefochtenen Verordnungen ausgewirkt hat. Für die Zwecke dieser Prüfung ist zu unterscheiden zwischen den möglichen Auswirkungen dieses Fehlers erstens auf die Höhe der Preisunterbietung sowie auf die Analyse des Schadens und des Kausalzusammenhangs und zweitens auf die Schadensspanne sowie auf die Höhe der streitigen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle. |
1) Zu den Auswirkungen auf die Höhe der Preisunterbietung und auf die Analyse des Schadens und des Kausalzusammenhangs
i) Zur Höhe der Preisunterbietung
157 |
In ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission geltend gemacht, dass der ihr vorgeworfene Fehler, unterstellt, er sei erwiesen, keine wesentlichen Auswirkungen auf die Höhe der Preisunterbietung gehabt habe. Diese Preisunterbietung bleibe für den überwiegenden Teil der Einfuhren erheblich. |
158 |
Erstens hat die Kommission im Stadium der Gegenerwiderung alternative Berechnungen der Preisunterbietung für jede der vier Gruppen chinesischer ausführender Hersteller vorgelegt, die in die Stichprobe einbezogen waren. Im Rahmen dieser alternativen Berechnungen hat sie die VVG-Kosten und den Gewinn der mit diesen ausführenden Herstellern verbundenen Verkaufseinheiten hinzugerechnet. Sie hat sodann jede Transaktion mit einer genaueren Warenkennnummer (PCN) verglichen, die nunmehr vier Kategorien von Kunden unterschied, und zwar erstens Großhändler, Vertriebsgesellschaften oder Händler, zweitens Einzelhändler, drittens Verwender und viertens sonstige Kunden (wie beispielsweise Erstausrüster, öffentliche Verkehrseinrichtungen und das Militär). Nach den alternativen Berechnungen der Kommission war die Preisunterbietung bei jeder der vier Gruppen von chinesischen ausführenden Herstellern, die in die Stichprobe einbezogen waren, in Wirklichkeit etwas höher als in den angefochtenen Verordnungen festgestellt. Die Preisunterbietung stieg für die Xingyuan-Gruppe von 30,0 % auf 32,4 %, für die Giti-Gruppe von 19,3 % auf 23,1 %, für die Aeolus-Gruppe von 22,2 % auf 22,4 % und für die Hankook-Gruppe von 17,6 % auf 19,2 %. |
159 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission im Rahmen ihrer alternativen Berechnungen nicht darauf beschränkt hat, die VVG-Kosten und den Gewinn der mit den chinesischen ausführenden Herstellern verbundenen Verkaufseinheiten hinzuzurechnen. Sie hat auch einen anderen Parameter geändert, indem sie eine genauere PCN verwendet hat, die nunmehr auch die Art des Kunden umfasste. Daraus folgt, dass die Kommission die Methode zur Berechnung der Preisunterbietung geändert hat, die den angefochtenen Verordnungen zugrunde liegt. Würde das Gericht die alternativen Berechnungen der Kommission berücksichtigen, nähme es daher eine Ersetzung der Begründung vor. |
160 |
Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht jedoch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die Kommission die angefochtenen Verordnungen nicht mit Gründen rechtfertigen kann, die in diesen selbst nicht enthalten sind und die sie erst nach Klageerhebung angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 1996, Farrugia/Kommission, T‑230/94, EU:T:1996:40, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
161 |
Daher können die von der Kommission im Stadium der Gegenerwiderung vorgelegten alternativen Berechnungen der Preisunterbietung vom Gericht bei der Beurteilung der Auswirkungen des Fehlers auf die Höhe der Preisunterbietung nicht berücksichtigt werden. |
162 |
Zweitens hat die Kommission infolge einer prozessleitenden Maßnahme alternative Neuberechnungen der Preisunterbietung vorgelegt, die sich darauf beschränkten, die VVG-Kosten und den Gewinn der mit den chinesischen ausführenden Herstellern verbundenen Verkaufseinheiten hinzuzurechnen, und die in den angefochtenen Verordnungen verwendete PCN nicht veränderten. Nach diesen alternativen Neuberechnungen bleibt der Kommission zufolge die Preisunterbietung für die Xingyuan-Gruppe unverändert bei 30,0 % und sinkt sie für die Giti-Gruppe von 19,3 % auf 18,5 %, für die Aeolus-Gruppe von 22,2 % auf 16,8 % und für die Hankook-Gruppe von 17,6 % auf 7,3 %. |
163 |
Sollten diese Berechnungen richtig sein (worüber sich die Kommission Gewissheit verschaffen müsste, falls den Klagen stattgegeben wird), ermöglichen es die fraglichen alternativen Neuberechnungen, die Höhe der Preisunterbietung zu bewerten, die sich aus der von den Klägerinnen befürworteten Methode ergeben hätte, die darin besteht, die VVG-Kosten und den Gewinn der verbundenen Verkaufseinheiten sowohl auf Seiten der chinesischen ausführenden Hersteller als auch auf Seiten der Unionshersteller einzubeziehen. Eine solche Methode hätte einen fairen Preisvergleich in den Fällen ermöglicht, in denen die betreffende Ware und die gleichartige Ware beide über verbundene Verkaufseinheiten verkauft werden. |
164 |
Aus den in Rede stehenden alternativen Neuberechnungen ergibt sich, dass die Preisunterbietung für drei Gruppen von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, nämlich für die Gruppen Giti, Aeolus und Hankook, geringer gewesen wäre, wenn die Kommission die von den Klägerinnen befürwortete Methode angewandt hätte. Nach den von der Kommission vorgelegten Zahlen zum relativen Gewicht jeder der Gruppen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller an den gesamten Ausfuhrverkäufen dieser Gruppen (17 % für die Xingyuan-Gruppe, 30 % für die Giti-Gruppe, 17 % für die Aeolus-Gruppe und 36 % für die Hankook-Gruppe) entfallen zusammengenommen 83 % der gesamten Ausfuhrverkäufe in der Stichprobe auf die Gruppen Giti, Aeolus und Hankook. Überdies ist der festgestellte Unterschied für mindestens zwei dieser Gruppen beträchtlich, und zwar für die Aeolus-Gruppe und die Hankook-Gruppe, auf die zusammen 53 % dieser Verkäufe entfallen. |
165 |
Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung vor allem des relativen Gewichts der verschiedenen in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von chinesischen ausführenden Herstellern zeigt sich, dass die Gesamthöhe der Preisunterbietung in Bezug auf die Stichprobe insgesamt ebenfalls erheblich niedriger gewesen wäre, wenn die Kommission die von den Klägerinnen befürwortete Methode angewandt hätte. Demnach wäre die gewichtete durchschnittliche Preisunterbietungsspanne deutlich unter der in den angefochtenen Verordnungen zugrunde gelegten Spanne von 21 % gelegen (siehe oben, Rn. 123). |
166 |
Daher zeigen die in Rede stehenden alternativen Neuberechnungen, dass sich der von der Kommission begangene Fehler auf die Höhe der Preisunterbietung auswirken konnte und im vorliegenden Fall dazu geführt hat, dass die Preisunterbietung viel zu hoch angesetzt wurde. |
167 |
Zwar zeigt sich, dass die Preisunterbietungsspanne, wie die Kommission ausführt, auch nach den in Rede stehenden alternativen Neuberechnungen für die Xingyuan-Gruppe unverändert bleibt und für die vier Gruppen chinesischer ausführender Hersteller weiterhin signifikant ist. |
168 |
Es ist jedoch anzumerken, dass die Kommission das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung für den Wirtschaftszweig der Union und einen Kausalzusammenhang allein auf der Grundlage der Gesamthöhe der Unterbietung von 21 % festgestellt hat und nicht darauf abgestellt hat, inwieweit jeder einzelne der vier in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller die Preise unterboten hat (siehe oben, Rn. 123). Diese Preisunterbietung wäre insgesamt erheblich niedriger gewesen, wenn die Kommission den Fehler nicht begangen hätte, der ihr vorgeworfen wird (siehe oben, Rn. 165). |
169 |
Drittens beruft sich die Kommission auf Einfuhrstatistiken, und zwar auf Statistiken von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) und auf chinesische Statistiken, sowie auf die Unionsproduktion, nämlich auf Daten, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern zur Verfügung gestellt wurden. Aus diesen Statistiken gehe hervor, dass die Unterschiede zwischen den Einfuhrpreisen und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union sehr erheblich seien, da der Durchschnittspreis je Einheit der chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum nur zwischen 59,08 % und 64,13 % des Preises der Waren aus der Union betragen habe. |
170 |
Es ist jedoch festzustellen, dass sich die Kommission in Bezug auf die Einfuhren aus China nunmehr auf makroökonomische Statistiken und nicht auf Statistiken, die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern stammen, beruft. Außerdem beruft sie sich sowohl in Bezug auf die Einfuhren als auch hinsichtlich der Produktion der Union auf rohdatenbasierte, globale und nicht gewichtete Statistiken, bei denen die Warentypen und die Segmentierung der betreffenden Ware in drei Kategorien nicht berücksichtigt werden. Daher sind die verschiedenen von der Kommission ins Treffen geführten Statistiken nicht geeignet, die Höhe der Unterbietungsspanne zu rechtfertigen, die anhand der gewichteten durchschnittlichen Verkaufspreise nach Segment und Warentyp nach der oben in den Rn. 116 bis 122 beschriebenen Methode berechnet wurde. |
171 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Verstoß der Kommission gegen ihre Pflicht, einen fairen Preisvergleich vorzunehmen, sich – im Übrigen erheblich – auf die Ermittlung der Höhe der Preisunterbietung ausgewirkt hat. |
ii) Analyse des Schadens und des Kausalzusammenhangs
172 |
Die Kommission macht geltend, es sei nicht erwiesen, dass die Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens eines schädigenden Dumpings oder schädigender Subventionen ohne den von den Klägerinnen behaupteten Fehler bei der Berechnung der Preisunterbietung anders ausgefallen wäre. |
173 |
Insoweit ergibt sich aus den Erwägungsgründen 150, 217, 219 und 230 der vorläufigen Antidumpingverordnung und den Erwägungsgründen 258 und 265 der endgültigen Antidumpingverordnung sowie aus den Erwägungsgründen 659, 830, 837, 839, 842 und 868 der Antisubventionsverordnung, dass sich die Kommission bei der Feststellung einer vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und eines Kausalzusammenhangs zwischen den Einfuhren, die Gegenstand von Dumping bzw. von Subventionen waren, und dieser Schädigung insbesondere auf die Preisunterbietung gestützt hat. Sie hat mehrmals darauf hingewiesen, dass diese Unterbietung „deutlich“ bzw. „erheblich“ sei. Sie hat insbesondere im 219. Erwägungsgrund der vorläufigen Antidumpingverordnung und im 839. Erwägungsgrund der Antisubventionsverordnung festgestellt, dass diese deutliche Preisunterbietung zusammen mit der enormen Zunahme der Einfuhren einer der beiden wesentlichen Faktoren sei, die bei der Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten oder subventionierten Einfuhren zu betrachten seien. |
174 |
Daraus folgt, dass die Kommission der Preisunterbietung, wie sie in den angefochtenen Verordnungen berechnet wurde, eine entscheidende Bedeutung beigemessen hat und dass diese Unterbietung zu der Schlussfolgerung führt, dass die Einfuhren der betreffenden Ware die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union seien. Diese Schlussfolgerung wird durch die Behauptung der Kommission, dass sie auch andere Faktoren berücksichtigt habe, nicht in Frage gestellt. |
175 |
Hinzuzufügen ist, dass es im Rahmen der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle nicht Sache des Gerichts ist, zu beurteilen, ob die Kommission auch auf das Vorliegen eines schädigenden Dumpings oder schädigender Subventionen hätte schließen können, wenn sie sich auf eine geringere Preisunterbietung gestützt hätte als die viel zu hoch angesetzte in den angefochtenen Verordnungen. |
176 |
Unter diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass sich der von der Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung begangene Fehler auf die Feststellung des Vorliegens einer Schädigung und eines Kausalzusammenhangs durch die Kommission ausgewirkt hat. |
2) Zu den Auswirkungen auf die Schadensspannen und die Höhe der streitigen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle
i) Schadensspannen
177 |
In ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht erwiesen, dass die Schadensspannen niedriger gewesen wären, wenn die VVG-Kosten und der Gewinn in die Einfuhrpreise einbezogen worden wären. |
178 |
Erstens weist die Kommission auf den Unterschied zwischen der Preisunterbietung (undercutting) und der Unterbietung der Richtpreise oder Schadensspanne (underselling) hin, auf den in den Urteilen vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T‑301/16, EU:T:2019:234), und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T‑300/16, EU:T:2019:235), nicht eingegangen worden sei. |
179 |
Insoweit ist festzustellen, dass sich die Wahl der Handelsstufe und die Frage, ob die VVG-Kosten und der Gewinn der mit den chinesischen ausführenden Herstellern und mit den Unionsherstellern verbundenen Verkaufseinheiten einbezogen werden oder nicht, auf die Höhe der Einfuhrpreise sowie auf die Höhe der Preise des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Wie aus den Erwägungsgründen 254 bis 256 der vorläufigen Antidumpingverordnung hervorgeht, wird die Schadensspanne berechnet, indem die für die Berechnung der Preisunterbietung verwendeten Einfuhrpreise mit den nicht schädigenden Preisen der gleichartigen Ware einschließlich einer Zielgewinnspanne, die die normalen Marktbedingungen widerspiegelt, verglichen werden. Daher kann sich ein Fehler in Bezug auf die Handelsstufe, auf der der Preisvergleich vorgenommen wird, sowohl auf die Berechnung der Preisunterbietung als auch auf die Berechnung der Schadensspanne auswirken. |
180 |
Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat das Gericht im Übrigen die Frage der Schadensspanne sehr wohl in den oben in Rn. 178 angeführten Urteilen behandelt und dazu ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass, wenn die Preisunterbietung ordnungsgemäß berechnet worden wäre, die Schadensspanne des Wirtschaftszweigs der Union in einer Höhe festgesetzt worden wäre, die unterhalb der Dumpingspanne läge (Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑301/16, EU:T:2019:234, Rn. 194, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 258). |
181 |
Zweitens hat die Kommission im Stadium der Gegenerwiderung die Schadensspannen nach denselben Modalitäten wie bei der Neuberechnung der Preisunterbietung neu berechnet (siehe oben, Rn. 158). Gemäß diesen alternativen Berechnungen waren die Schadensspannen in Wirklichkeit bei jeder der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen chinesischer ausführender Hersteller noch höher als die in den angefochtenen Verordnungen angeführten. Infolge dieser alternativen Berechnungen stiegen die Schadensspannen für die Xingyuan-Gruppe von 55,1 % auf 60,8 %, für die Giti-Gruppe von 29,6 % auf 36,8 %, für die Aeolus-Gruppe von 37,3 % auf 40,2 % und für die Hankook-Gruppe von 23,4 % auf 29,6 %. |
182 |
Insofern genügt der Hinweis, dass die von der Kommission im Stadium der Gegenerwiderung vorgelegten alternativen Berechnungen der Schadensspanne aus den gleichen Gründen wie denen, die oben in den Rn. 159 bis 161 hinsichtlich der alternativen Berechnungen der Preisunterbietung angeführt werden, vom Gericht nicht berücksichtigt werden können, ohne eine Ersetzung der Begründung vorzunehmen. |
183 |
Drittens hat die Kommission infolge einer prozessleitenden Maßnahme alternative Neuberechnungen zur Schadensspanne nach den gleichen Modalitäten angestellt wie bei den alternativen Neuberechnungen der Preisunterbietung, d. h. ohne Änderung der in den angefochtenen Verordnungen verwendeten PCN (siehe oben, Rn. 162). Nach diesen alternativen Neuberechnungen bleibt die Schadensspanne für die Xingyuan-Gruppe unverändert bei 55,1 % und sinkt für die Giti-Gruppe von 29,6 % auf 28,5 %, für die Aeolus-Gruppe von 37,3 % auf 29,8 % und für die Hankook-Gruppe von 23,4 % auf 10,3 %. |
184 |
Sollten diese Berechnungen richtig sein (worüber sich die Kommission Gewissheit verschaffen müsste, falls den Klagen stattgegeben wird), ermöglichen es die alternativen Neuberechnungen, die Schadensspannen zu bewerten, die von der Kommission festgestellt worden wären, wenn sie die von den Klägerinnen befürwortete Methode angewandt hätte und die VVG-Kosten und den Gewinn der mit den chinesischen ausführenden Herstellern verbundenen Verkaufseinheiten berücksichtigt hätte. |
185 |
Insoweit sind drei Situationen zu unterscheiden. |
186 |
Erstens wäre die Schadensspanne für drei der vier Gruppen von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, nämlich für die Gruppen Giti, Aeolus und Hankook, geringer gewesen. Überdies wäre der festgestellte Unterschied für mindestens zwei dieser Gruppen beträchtlich gewesen, und zwar für die Aeolus-Gruppe und die Hankook-Gruppe. |
187 |
Zweitens zeigt sich vor allem unter Berücksichtigung des relativen Gewichts der verschiedenen in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von chinesischen ausführenden Herstellern, dass die Schadensspanne in Bezug auf die Stichprobe insgesamt ebenfalls erheblich niedriger gewesen wäre, wenn die Kommission die von den Klägerinnen befürwortete Methode angewandt hätte. Demnach wäre die gewichtete durchschnittliche Schadensspanne deutlich unter der in den angefochtenen Verordnungen zugrunde gelegten Spanne von 32,39 % gelegen. Wie sich aus Tabelle 11 der endgültigen Antidumpingverordnung und aus der Tabelle im 933. Erwägungsgrund der Antisubventionsverordnung ergibt, wurde die letztgenannte Schadensspanne für die in den Anhängen I und II der angefochtenen Verordnung aufgezählten chinesischen ausführenden Hersteller verwendet, die an der Antidumping- bzw. an der Antisubventionsuntersuchung mitarbeiteten. |
188 |
Unter diesen Umständen zeigen die in Rede stehenden alternativen Neuberechnungen, dass der von der Kommission begangene Fehler dazu geführt hat, dass sie die Schadensspannen zu hoch angesetzt hat, die für alle oben in Rn. 28 aufgezählten ausführenden Hersteller zugrunde gelegt wurden, die entweder zur Giti‑, zur Aeolus- oder zur Hankook-Gruppe gehören oder in den Anhängen I und II der angefochtenen Verordnungen aufgeführt sind. Diese Feststellung wird durch die Behauptung der Kommission, dass die Schadensspanne auch nach diesen alternativen Neuberechnungen in Bezug auf jede Gruppe von chinesischen ausführenden Herstellern erheblich bliebe, nicht in Frage gestellt. |
189 |
Drittens bleibt die Schadensspanne nach den in Rede stehenden alternativen Neuberechnungen für die Xingyuan-Gruppe unverändert bei 55,1 %. Wie sich aus Tabelle 11 der endgültigen Antidumpingverordnung und aus der Tabelle im 933. Erwägungsgrund der Antisubventionsverordnung ergibt, wurde diese Schadensspanne – die höchste, die für einen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller festgestellt wurde – für die chinesischen ausführenden Hersteller angewandt, die nicht an der Antidumping- oder der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet hatten. In der Praxis gilt diese residuale Schadensspanne von genau 55,07 % „für alle übrigen Unternehmen“, die in den angefochtenen Verordnungen nicht namentlich genannt sind, insbesondere für Weifang Yuelong Rubber und für Hefei Wanli Tire. Sie gilt auch für die Zhongce Rubber Group im einzigen Antisubventionsverfahren, da dieses Unternehmen in Anhang II der Antisubventionsverordnung aufgeführt ist. |
190 |
Es ist jedoch anzumerken, dass die in Rede stehenden alternativen Neuberechnungen nur die Auswirkungen des Fehlers neutralisieren können, der darin besteht, dass die rechnerisch ermittelten Einfuhrverkaufspreise frei Grenze der Union mit den Wiederverkaufspreisen verglichen werden, die von den mit Unionsherstellern verbundenen Verkaufseinheiten in Rechnung gestellt werden. Dagegen sind sie nicht geeignet, die möglichen Auswirkungen des Fehlers zu neutralisieren, der darin besteht, dass die tatsächlichen Verkaufspreise, die den Abnehmern in der Union direkt von den chinesischen ausführenden Herstellern verrechnet werden, mit den Wiederverkaufspreisen verglichen wurden, die von den mit Unionsherstellern verbundenen Verkaufseinheiten in Rechnung gestellt werden. Der letztgenannte Vergleich ist auch eines der Tatbestandsmerkmale des Fehlens eines fairen Vergleichs zwischen Preisen auf derselben Handelsstufe (siehe oben, Rn. 138 und 145). |
191 |
Unter diesen Umständen kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Kommission, wenn sie einen fairen Vergleich zwischen Preisen auf derselben Handelsstufe angestellt hätte, für die Xingyuan-Gruppe und sodann für die drei oben in Rn. 189 genannten Unternehmen eine niedrigere Schadensspanne als die in den angefochtenen Verordnungen zugrunde gelegte Spanne von 55,07 % angesetzt hätte. |
192 |
Daher ist davon auszugehen, dass sich der Verstoß der Kommission gegen ihre Pflicht, einen fairen Preisvergleich anzustellen, auf die Bestimmung der Schadensspannen für alle chinesischen ausführenden Hersteller ausgewirkt hat oder auswirken konnte, unabhängig davon, ob sie in den angefochtenen Verordnungen erwähnt werden oder nicht. |
ii) Höhe der streitigen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle
193 |
In ihren Schriftsätzen erwähnt die Kommission die „Regel des niedrigeren Zolls“. Insbesondere in der Rechtssache T‑72/19 macht sie geltend, das Vorbringen der Klägerinnen gehe völlig ins Leere, da nach dieser Regel die Höhe der endgültigen Ausgleichszölle unter Bezugnahme auf die Höhe der festgestellten Subventionen und nicht unter Bezugnahme auf die Schadensspanne festgestellt worden sei. |
194 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der endgültige Antidumpingzoll nach Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen darf, dass er jedoch unter der Dumpingspanne liegen soll, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Ebenso darf der endgültige Ausgleichszoll nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Antisubventions-Grundverordnung die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen und sollte niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. |
195 |
Daraus folgt, dass, wenn die Kommission zugleich einen Antidumpingzoll und einen Ausgleichszoll ermittelt, diese beiden Zölle alternativ oder kumulativ nicht die Schadensspanne übersteigen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑444/11, EU:T:2014:773, Rn. 217). |
196 |
In dem vorliegenden Fall ergibt sich aus Tabelle 11 der endgültigen Antidumpingverordnung und aus der Tabelle im 933. Erwägungsgrund der Antisubventionsverordnung, dass die Schadensspanne für alle chinesischen ausführenden Hersteller (die zwischen 23,41 % und 55,07 % lag) niedriger war als die Antidumpingspanne (die zwischen 56,8 % und 106,7 % lag), jedoch höher als die Subventionsspanne (die zwischen 2,06 % und 51,08 % lag). Unter diesen Umständen und wie sich aus dem 929. Erwägungsgrund der Antisubventionsverordnung ergibt, hat die Kommission beschlossen, zum einen einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe der endgültigen Beträge der anfechtbaren Subventionen festzusetzen und zum anderen einen endgültigen Antidumpingzoll bis zur maßgeblichen Schadensbeseitigungsschwelle einzuführen, ohne diese zu überschreiten. Es wurde jedoch kein endgültiger Antidumpingzoll in Bezug auf die im jeweiligen Anhang II der angefochtenen Verordnungen genannten ausführenden Hersteller wie Zhongce Rubber Group (siehe oben, Rn. 78) ermittelt, für die die zugrunde gelegte Schadensspanne im Antidumpingverfahren (32,39 %) niedriger ist als im Antisubventionsverfahren (55,07 %). |
197 |
Erstens folgt daraus, dass für die chinesischen ausführenden Hersteller, unabhängig davon, ob sie in den angefochtenen Verordnungen erwähnt werden oder nicht, mit Ausnahme derjenigen, die im jeweiligen Anhang II dieser Verordnungen aufgezählt sind, der kumulierte Satz des endgültigen Antidumpingzolls und des endgültigen Ausgleichszolls der Schadensspanne entspricht. Folglich wirkt sich nach der „Regel des niedrigeren Zolls“, die in den oben in Rn. 194 genannten Vorschriften und in der oben in Rn. 195 angeführten Rechtsprechung verankert ist, jeder Fehler bei der Berechnung der Schadensspanne auf die Rechtmäßigkeit des kumulierten Gesamtbetrags der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle auf die von diesen ausführenden Herstellern hergestellten Waren aus. Wie oben in Rn. 192 ausgeführt, hat die von der Kommission angewandte Methode des Preisvergleichs die Berechnung der Schadensspanne für alle chinesischen ausführenden Hersteller verfälscht, unabhängig davon, ob sie in diesen Verordnungen genannt werden oder nicht. |
198 |
Zweitens trifft es zu, dass die im jeweiligen Anhang II der angefochtenen Verordnungen aufgeführten ausführenden Hersteller wie Zhongce Rubber Group lediglich mit einem endgültigen Ausgleichszoll belegt wurden, dessen Satz (51,08 %) niedriger ist als die Schadensspanne im Antisubventionsverfahren (55,07 %). Insbesondere angesichts der geringen Differenz zwischen diesem endgültigen Ausgleichszoll und dieser Schadensspanne kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Schadensspanne, wenn sie richtig berechnet worden wäre, niedriger als die Subventionsspanne gewesen wäre. |
199 |
Daher ist der Schluss zu ziehen, dass sich der Verstoß der Kommission gegen ihre Pflicht, einen fairen Preisvergleich anzustellen, auf den kumulierten Gesamtbetrag der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle für alle chinesischen ausführenden Hersteller ausgewirkt hat, unabhängig davon, ob sie in den angefochtenen Verordnungen erwähnt werden oder nicht. |
200 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich der festgestellte Fehler bei der Berechnung der Preisunterbietung zum einen auf die Analyse der Kommission in Bezug auf das Vorliegen einer Schädigung und eines Kausalzusammenhangs und zum anderen auf ihre Berechnungen der Höhe der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle ausgewirkt hat. Daraus folgt, dass dieser Fehler geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnungen in Frage zu stellen. |
201 |
Folglich ist die zweite Rüge des zweiten Teils der dritten Klagegründe begründet und greift durch. |
e) Zum Grundsatz und zum Umfang der Nichtigerklärung wegen des Verstoßes gegen die Pflicht, einen fairen Preisvergleich anzustellen
202 |
Da die zweite Rüge des zweiten Teils der dritten Klagegründe durchgreift, ist sie für sich genommen geeignet, die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnungen zu begründen, soweit mit ihnen endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Waren eingeführt werden, die von den oben in Rn. 28 aufgelisteten ausführenden Herstellern hergestellt werden, vorbehaltlich der oben in Rn. 82 festgestellten Unzulässigkeit. |
203 |
Die Kommission beantragt jedoch für den Fall, dass die vorliegende Rüge durchgreifen sollte, dass das Gericht die angefochtenen Verordnungen nur insoweit für nichtig erklären möge, als die streitigen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle höher festgesetzt wurden als die Schadensspanne, die sich aus den von ihr vorgenommenen alternativen Neuberechnungen ergibt. |
204 |
Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich der von der Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung begangene Fehler auf ihre Analyse des Vorliegens der Schädigung selbst sowie des Kausalzusammenhangs ausgewirkt hat (siehe oben, Rn. 176 und 200), so dass er mit der vollständigen Nichtigerklärung der streitigen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle zu ahnden ist. |
205 |
Zweitens ist es nach der Aktenlage nicht erwiesen, dass die von der Kommission vorgenommenen alternativen Neuberechnungen ausreichen, um den begangenen Fehler völlig zu neutralisieren (siehe oben, Rn. 190 und 191). Daraus folgt, dass sich anhand dieser Berechnungen nicht genau feststellen lässt, inwieweit die streitigen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle teilweise begründet bleiben. |
206 |
Drittens stellt die Wahl der für einen fairen Preisvergleich maßgeblichen Handelsstufe eine unerlässliche Vorstufe für die Berechnung der Preisunterbietung, der Schadensspanne sowie des anwendbaren Antidumping- oder Ausgleichszollsatzes dar. Daraus folgt, dass die Änderung der Handelsstufe, auf die sich die Kommission gestützt hat, um einen fairen Preisvergleich anzustellen, einer Ersetzung der Begründung gleichkommt und den Wesensgehalt der angefochtenen Verordnungen berührt. Folglich können die streitigen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle nicht, auch nicht teilweise, mit der Begründung aufrechterhalten werden, dass sie für einen Teil ihres Betrags begründet seien (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 15. September 2016, Unitec Bio/Rat, T‑111/14, EU:T:2016:505, Rn. 76). |
207 |
Da die zweite Rüge des zweiten Teils der dritten Klagegründe durchgreift, können die streitigen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle folglich in voller Höhe für nichtig erklärt werden, soweit diese Zölle mit zulässigen Anträgen angefochten werden (siehe oben, Rn. 202). [nicht wiedergegeben] |
C. Ergebnis
278 |
Aus alledem ergibt sich Folgendes:
[nicht wiedergegeben] |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Kornezov Buttigieg Kowalik-Bańczyk Hesse Petrlík Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Mai 2022. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des vorliegenden Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht als zweckdienlich erachtet.