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Document 62018TJ0443

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2020 (Auszüge).
Peek & Cloppenburg KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Vogue Peek & Cloppenburg – Ältere nationale geschäftliche Bezeichnung Peek & Cloppenburg – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Koexistenz der nationalen geschäftlichen Bezeichnung und der angemeldeten Marke – Abgrenzungsvereinbarung – Anwendung nationalen Rechts durch das EUIPO – Aussetzung des Verwaltungsverfahrens – Art. 70 der Verordnung 2017/1001 – Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (jetzt Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625) – Offensichtlicher Beurteilungsfehler.
Rechtssache T-443/18.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2020:184

 URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

13. Mai 2020 ( *1 )

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Vogue Peek & Cloppenburg – Ältere nationale geschäftliche Bezeichnung Peek & Cloppenburg – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Koexistenz der nationalen geschäftlichen Bezeichnung und der angemeldeten Marke – Abgrenzungsvereinbarung – Anwendung nationalen Rechts durch das EUIPO – Aussetzung des Verwaltungsverfahrens – Art. 70 der Verordnung 2017/1001 – Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (jetzt Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625) – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑443/18,

Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lange,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck, M. Petersenn und C. Stöber,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2018 (Sache R 1362/2005‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Peek & Cloppenburg (Hamburg) und Peek & Cloppenburg (Düsseldorf),

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos (Berichterstatter),

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 16. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 8. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidungen vom 27. August und vom 25. Oktober 2018, die vorliegende Rechtssache nicht mit den Rechtssachen T‑444/18, T‑445/18 und T‑446/18 zum einen sowie mit den Rechtssachen T‑444/18 bis T‑446/18, T‑534/18 und T‑535/18 zum anderen zu verbinden,

auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2019

folgendes

Urteil ( 1 )

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 17. Mai 2002 meldete die Klägerin, die Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf), nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, die ihrerseits durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1] ersetzt wurde) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Vogue Peek & Cloppenburg.

3

Die Marke wurde nach der im Verfahren vor dem EUIPO vorgenommenen Einschränkung für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, nämlich Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Hüllen für elektronische Geräte, Reisenecessaires, Rucksäcke, Beutel, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirr und Sattlerwaren; Reise- und Handkoffer“;

Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

Klasse 35: „Einzelhandelsleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Wasch- und Bleichmittel, Putz‑, Polier‑, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Sonnenbrillen, Edelmetalle und deren Legierungen sowie Armbanduhren aus Edelmetallen und deren Legierungen, Kunstgegenstände aus Edelmetallen und deren Legierungen, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Leder und Lederimitationen, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Hüllen für elektronische Geräte, Reisenecessaires, Rucksäcke, Beutel, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen und Kundenbindungsprogrammen“.

4

Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 10/2003 vom 27. Januar 2003 veröffentlicht.

5

Am 28. April 2003 erhob die Streithelferin, die Peek & Cloppenburg KG (Hamburg), gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen Widerspruch nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001).

6

Der Widerspruch wurde auf die geschäftliche Bezeichnung Peek & Cloppenburg gestützt, die als solche in Deutschland bekannt ist und für die Herstellung und Vermarktung von Herren‑, Damen- und Kinderbekleidung sowie von Accessoires wie Gürteln und anderen Lederwaren benutzt wird.

7

Als Widerspruchsgründe wurden zum einen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3082, im Folgenden: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen) und zum anderen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen geltend gemacht.

8

Am 16. September 2005 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt und wies die Anmeldung der Unionsmarke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen auf Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen zurück. Im Übrigen erlegte sie der Klägerin ihre eigenen Kosten auf.

9

Am 15. November 2005 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 57 bis 63 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10

Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2011 wurde das Widerspruchsverfahren wegen der Pilotverfahren ausgesetzt, die zu den Widerspruchsverfahren zwischen der Klägerin und der Streithelferin vor dem EUIPO geführt wurden (Sachen R 53/2005‑1 und R 262/2005‑1) (im Folgenden: Pilotverfahren). Mit Entscheidungen vom 28. Februar 2011 gab die Erste Beschwerdekammer des EUIPO in den Pilotverfahren den auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Widersprüchen statt, und die Anmeldungen des Wortzeichens Peek & Cloppenburg der Klägerin wurden zurückgewiesen.

11

Mit zwei Urteilen vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T‑506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197), sowie vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T‑507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), wies das Gericht die Klagen der Klägerin gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Februar 2011 in den Pilotverfahren ab. Mit Urteil vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C‑325/13 P und C‑326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel zurück, mit denen die Klägerin die Aufhebung dieser Urteile beantragt hatte.

12

Nach dem rechtskräftigen Abschluss der Pilotverfahren wurde das vorliegende Widerspruchsverfahren wiederaufgenommen.

13

In einem anderen Verfahren zwischen der Klägerin und der Streithelferin zu den deutschen Marken der Klägerin (darunter auch drei Marken „Peek & Cloppenburg“) verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof die Klägerin mit Urteil vom 7. Juli 2015 (Aktenzeichen I‑20 U 24/07), in die Löschung der genannten Marken einzuwilligen (im Folgenden: Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf). Am 28. April 2016 wurde dieses Urteil nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof rechtskräftig.

14

Am 12. Januar 2017 beantragte die Klägerin beim EUIPO die Aussetzung des Verfahrens (im Folgenden: Aussetzungsantrag) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine von ihr am 30. November 2016 beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland) gegen die Streithelferin erhobene Feststellungswiderklage (im Folgenden: Feststellungswiderklage). Mit dieser beantragte sie, festzustellen, dass sie berechtigt sei, aus ihrer geschäftlichen Bezeichnung abgeleitete Marken anzumelden und in den Gebieten Deutschlands zu benutzen, die ihr durch eine 1990 abgeschlossene und angeblich 1992 bestätigte Abgrenzungsvereinbarung der Parteien zugewiesen seien (im Folgenden: Abgrenzungsvereinbarung). Die Abgrenzungsvereinbarung besteht nur aus Landkarten mit den Namenskürzeln der Parteien und Strichen als Hinweis auf die jeweilige Gebietszuteilung.

15

Mit Entscheidung vom 20. April 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde vom 15. November 2005 und den Aussetzungsantrag zurück.

16

Die Beschwerdekammer verwies als Erstes auf die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 aufgestellten kumulativen Voraussetzungen sowie die Voraussetzungen in § 15 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen.

17

Als Zweites nahm sie auf ihre Feststellungen in den Pilotverfahren Bezug und verwies auf die Begründung in den entsprechenden Entscheidungen.

18

Als Drittes führte sie aus, die geschäftliche Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ werde von der Streithelferin im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihres Unternehmens und ihrer Verkaufshäuser in Deutschland verwendet und stelle eine geschützte geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen dar. Diese geschäftliche Bezeichnung, die über hohe Kennzeichnungskraft verfüge, habe im Sinne von § 6 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen einen älteren Zeitrang als das Anmeldedatum der angemeldeten Marke, und ihre Benutzung sei von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung.

19

Als Viertes stellte die Beschwerdekammer fest, dass zum einen eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen der geschäftlichen Bezeichnung der Streithelferin und der angemeldeten Marke sowie Branchennähe für einen Teil der betroffenen Waren und Dienstleistungen bestehe; damit sei Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen gegeben. Zum anderen werde durch die Benutzung der angemeldeten Marke die geschäftliche Bezeichnung der Streithelferin im Sinne von § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen verwässert bzw. unlauter ausgenutzt, soweit die Branchennähe nicht nachgewiesen worden sei.

20

Als Fünftes vertrat die Beschwerdekammer zu dem von der Klägerin in den Pilotverfahren noch nicht vorgebrachten Argument, ihr stehe aus der Abgrenzungsvereinbarung ein vertragliches Recht auf die Benutzung und Eintragung der angemeldeten Marke zu, die Ansicht, dass erstens die Abgrenzungsvereinbarung das EUIPO nicht binde, sondern vor dem zuständigen Gericht der Mitgliedstaaten gegenüber dem Vertragspartner durchgesetzt werden müsse. Zweitens habe die Klägerin nicht belegt, dass diese Vereinbarung sie zur Benutzung und Eintragung von Unionsmarken berechtige. Zum einen ergäben sich solche Ansprüche nicht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, und zum anderen sei selbst unter der Annahme, dass die Abgrenzungsvereinbarung auch die Eintragung von Marken umfasse, nicht nachgewiesen, dass diese auch Unionsmarken einschließe.

21

Als Sechstes war die Beschwerdekammer der Auffassung, die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass sich das mit der Feststellungswiderklage vor dem Landgericht Düsseldorf begehrte Feststellungsurteil verfahrensrechtlich auf das vorliegende Verfahren auswirken würde, da ein solches Urteil die Streithelferin nicht verpflichtete, ihren Widerspruch vor dem EUIPO zurückzunehmen. Zudem ergebe sich inhaltlich aus dieser Klage keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren, da die Klägerin nicht belegt habe, dass sie die (angeblich 1990 abgeschlossene und 1992 bestätigte) Abgrenzungsvereinbarung zur Benutzung und Eintragung von Unionsmarken berechtige, und da selbst unter der Annahme, die Abgrenzungsvereinbarung umfasse auch die Eintragung von Marken, unklar sei, ob sie Verkaufsgebiete außerhalb Deutschlands und Unionsmarken, die erst durch die Verordnung Nr. 40/94 geregelt worden seien, einschließe.

22

Im Ergebnis wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück und gab folglich dem Widerspruch auf der Grundlage der geschäftlichen Bezeichnung der Streithelferin statt.

Anträge der Parteien

23

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

24

Das EUIPO beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

25

Die Streithelferin beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

Begründetheit

42

Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 dieses Gesetzes, drittens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 und viertens der Sache nach einen Verstoß gegen Art. 70 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625) rügt.

43

Mit ihren ersten drei Klagegründen macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen falsch ausgelegt, da sie die Tatbestandsvoraussetzungen des deutschen Rechts nur unvollständig berücksichtigt habe. Mit ihrem vierten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 70 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen habe, da ihr bei der Beurteilung des Aussetzungsantrags der Klägerin offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien und sie daher einen Ermessensmissbrauch begangen habe.

44

Die ersten drei Klagegründe, in deren Rahmen die Klägerin eine ähnliche Argumentationslinie entwickelt, sind zusammen zu prüfen.

Zum ersten, zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

[nicht wiedergegeben]

99

Nach alledem hat die Beschwerdekammer – ohne dass es nötig wäre, über die Hilfserwägung der angefochtenen Entscheidung zu befinden, dass auch unter der Annahme, dass die Abgrenzungsvereinbarung die Eintragung von Marken einschließe, nicht nachgewiesen sei, dass sie sich auch auf Unionsmarken erstrecke – fehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr die Abgrenzungsvereinbarung das Recht zur Eintragung von Unionsmarken verleiht.

100

Folglich sind die ersten drei Klagegründe, die sich auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen stützen, zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95

101

Die Klägerin macht der Sache nach geltend, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 70 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen habe, indem sie ihren Aussetzungsantrag zurückgewiesen habe.

102

Hierzu hat die Beschwerdekammer erstens in den Rn. 38 und 39 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass eine weitere Aussetzung nicht gerechtfertigt sei, da die Feststellungswiderklage vor dem Landgericht Düsseldorf nur auf eine Feststellung gerichtet sei und nicht zu dem Ergebnis führen könne, dass die Streithelferin zur Rücknahme ihres Widerspruchs verpflichtet werde.

103

Zweitens hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass sich aus dem Inhalt der Klage keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren ergebe. Hierzu hat sie präzisiert, dass die Klägerin einen Nachweis schuldig geblieben sei, dass die Abgrenzungsvereinbarung ihr das Recht zur Benutzung und Eintragung von Marken verleihe und dass – selbst unter der Annahme, dass sich die Abgrenzungsvereinbarung auch auf die Eintragung von Marken erstrecke – unklar sei, ob sie auch Verkaufsgebiete außerhalb Deutschlands umfasse (Rn. 34 bis 37, 40 und 41 der angefochtenen Entscheidung). Überdies habe die Klägerin weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass die Abgrenzungsvereinbarung auch Unionsmarken einschließe (Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung). Ferner seien andere Gründe, die eine weitere Aussetzung des Verfahrens angemessen erscheinen ließen, nicht substantiiert vorgetragen. Daher hat die Beschwerdekammer den Antrag auf Aussetzung zurückgewiesen.

104

Die Klägerin beanstandet diese Erwägungen der Beschwerdekammer insgesamt, da sie auf einer nur teilweisen Berücksichtigung des zugrunde zu legenden Sachverhalts, auf einer Verkennung relevanter Aspekte des materiellen deutschen Rechts sowie auf einer Verkennung der Wirkung der von ihr erhobenen Feststellungswiderklage beruhten. Die Erwägungen der Beschwerdekammer seien insgesamt unrichtig, da sie nicht auf die Gesichtspunkte des Rechts der Gleichnamigen sowie das widersprüchliche Verhalten der Streithelferin eingingen und keine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien enthielten. Die Beschwerdekammer habe folglich offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bewertung ihres Aussetzungsantrags und damit einen Ermessensmissbrauch begangen.

105

Insbesondere sei erstens die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die beim Landgericht Düsseldorf erhobene Feststellungswiderklage nicht auf eine Verpflichtung zur Rücknahme des Widerspruchs gerichtet sei, fehlerhaft. Die von ihr begehrte Feststellung, dass sie zur Anmeldung der Marke berechtigt sei, reiche nämlich viel weiter als eine Klage auf Rücknahme des Widerspruchs. Aus der Feststellung ergebe sich, dass der von der Streithelferin aus ihrer geschäftlichen Bezeichnung gegen die angemeldete Marke geltend gemachte Verwechslungsschutz und Bekanntheitsschutz nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht nicht bestehe, und das begehrte Feststellungsurteil entscheide folglich direkt über die Begründetheit des Antrags der Streithelferin, ihr im vorliegenden Fall die Benutzung der angemeldeten Marke zu untersagen.

106

Zweitens sei die Erwägung der Beschwerdekammer, es sei nicht vorgetragen und nachgewiesen, dass die Abgrenzungsvereinbarung auch Unionsmarken einschließe, unrichtig, da sie im Rahmen der Begründung des Aussetzungsantrags vom 12. Januar 2017 ausdrücklich klargestellt habe, dass sich die Feststellungswiderklage auch auf Unionsmarken beziehe. Sie habe dies nachgewiesen, da schon der Klageantrag der Feststellungswiderklage Unionsmarken in seinem Wortlaut, nämlich „Marken“, einschließe. Zudem sei die Feststellung der Beschwerdekammer, dass nicht klar sei, ob sich die Abgrenzungsvereinbarung auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstrecke, deshalb unbeachtlich, weil eine Vereinbarung zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr in Deutschland durch Zuteilung von geografischen Räumen in Deutschland, in denen eine Benutzung von Namensmarken erlaubt sei, auch für Unionsmarken relevant sei.

107

Drittens sei die Erwägung der Beschwerdekammer, dass sich auch inhaltlich aus der Widerklage keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren ergebe, unrichtig. Wenn aufgrund der Feststellungswiderklage entschieden werde, dass sie ein Recht zur Eintragung der angemeldeten Marke habe, erfolge die Benutzung dieser Marke weder „unbefugt“ nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen noch „ohne rechtfertigenden Grund“ oder „in unlauterer Weise“ nach § 15 Abs. 3 dieses Gesetzes. Die Feststellungswiderklage würde daher, wenn ihr stattgegeben würde, unter Einbeziehung der neuen Tatsachen zu einer abschließenden Entscheidung über die Begründetheit des Antrags der Streithelferin führen, ihr die Benutzung der angemeldeten Marke nach § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen zu untersagen. Die bisherigen, in ähnlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien ergangenen Entscheidungen seien hingegen für die Feststellungswiderklage ohne Bedeutung, da die neuen, im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Tatsachen in diesen Entscheidungen noch nicht hätten berücksichtigt werden können.

108

Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

109

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Frage, ob sie das Verfahren aussetzt, über ein weites Ermessen verfügt. Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95, die gemäß deren Regel 50 Abs. 1 auf Verfahren vor der Beschwerdekammer anwendbar ist, bringt dieses weite Ermessen in der Regelung zum Ausdruck, dass das EUIPO das Widerspruchsverfahren aussetzen kann, wenn dies den Umständen entsprechend zweckmäßig ist. Die Aussetzung stellt somit lediglich eine Befugnis der Beschwerdekammer dar, von der diese nur Gebrauch macht, wenn sie es für gerechtfertigt hält. Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird daher nicht automatisch auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten dieses Verfahrens ausgesetzt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM – Gutiérrez Ariza [PETCO], T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110

Im Übrigen entzieht der Umstand, dass die Beschwerdekammer bei der Aussetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens über ein weites Ermessen verfügt, ihre Beurteilung nicht der Kontrolle des Unionsrichters. Diese Kontrolle wird jedoch in der Sache auf die Prüfung beschränkt, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111

In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Beschwerdekammer bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Aussetzung des Verfahrens die allgemeinen Grundsätze beachten muss, die für ein faires Verfahren in einer Rechtsunion maßgebend sind. Folglich hat sie bei dieser Ermessensausübung nicht nur die Interessen des Beteiligten zu berücksichtigen, dessen Unionsmarke angegriffen wird, sondern auch die der anderen Beteiligten. Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112

Die Frage, ob die Beschwerdekammer aufgrund der von ihr berücksichtigten Faktoren ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch zu dem Ergebnis kommen durfte, dass das Verfahren im vorliegenden Fall nicht auszusetzen sei, ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.

113

Hierzu hat die Beschwerdekammer als Erstes der Sache nach festgestellt, dass die Feststellungswiderklage nur auf eine Feststellung gerichtet sei und folglich nicht zu dem Ergebnis führen könne, dass die Streithelferin zur Rücknahme ihres Widerspruchs verpflichtet werde. Dieser Befund ist zwar nicht falsch, reicht aber für sich genommen nicht aus, um den Aussetzungsantrag zurückzuweisen. Wenn die aufgrund der Feststellungswiderklage ergangene Entscheidung der Klägerin ein Recht zur Anmeldung von Marken zuspräche, die sich aus ihrer geschäftlichen Bezeichnung ableiten, insbesondere des Wortzeichens Peek & Cloppenburg, müsste die Beschwerdekammer nämlich, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, dieses Ergebnis berücksichtigen und könnte somit davon ausgehen, dass die Klägerin den Nachweis erbracht habe, dass die Markenanmeldung weder „unbefugt“ nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen noch „ohne rechtfertigenden Grund“ noch „in unlauterer Weise“ nach § 15 Abs. 3 dieses Gesetzes vorgenommen worden wäre, was nach deutschem Recht einen Schutz gegen die geltend gemachte Verwechslungsgefahr ausschlösse. Diese Erkenntnis muss folglich, obgleich die von der Klägerin gewünschte Feststellung keine Verpflichtung der Streithelferin zur Rücknahme ihres Widerspruchs zur Folge hat und obgleich das EUIPO durch die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf nicht gebunden ist, nichtsdestoweniger im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen berücksichtigt werden und damit auch bei der Abwägung der fraglichen Interessen hinsichtlich des Aussetzungsantrags. Die Beschwerdekammer hat sich daher zu Recht nicht auf den Befund beschränkt, die Feststellungswiderklage könne nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Streithelferin zur Rücknahme ihres Widerspruchs verpflichtet werde, sondern hat sodann zu den aus dem Gegenstand der Klage beim Landgericht Düsseldorf für das vorliegende Verfahren zu ziehenden Schlussfolgerungen Stellung genommen.

114

Was als Zweites die Reichweite der Abgrenzungsvereinbarung betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung an sachlichen Ungenauigkeiten leidet, da die Beschwerdekammer in den Rn. 41 und 42 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Klägerin habe nicht vorgetragen oder nachgewiesen, dass die Abgrenzungsvereinbarung auch Unionsmarken einschließe, und es sei unklar, ob sie sich auf Verkaufsgebiete außerhalb Deutschlands erstrecke. Die Klägerin macht nämlich zu Recht zum einen geltend, dass sie – entgegen den Ausführungen in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung – zur Stützung ihres Aussetzungsantrags vom 12. Januar 2017 vorgetragen habe, dass die Abgrenzungsvereinbarung auch Unionsmarken einschließe. Die Beschwerdekammer ist folglich zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin nichts Derartiges vorgetragen habe. Die Klägerin unterstreicht außerdem zu Recht, dass sie hierüber einen Nachweis erbracht habe, da der Klageantrag der Feststellungswiderklage seinem Wortlaut nach Unionsmarken einschließe. Zum anderen ist – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Klägerin – darauf hinzuweisen, dass die Erwägung der Beschwerdekammer, es sei unklar, ob die Abgrenzungsvereinbarung auch Verkaufsgebiete außerhalb Deutschlands umfasse, irrelevant ist, da diese Feststellung nicht zwingend zu dem Schluss führt, dass die Vereinbarung keine Unionsmarken umfasst. Es kann nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Parteien einer Koexistenzvereinbarung versuchen, eine Lösung für die Situation zu finden, die Gegenstand der von der Klägerin beim Landgericht Düsseldorf erhobenen Feststellungswiderklage ist, und zwar das Recht zur Anmeldung von Marken, insbesondere Unionsmarken, im Hinblick auf eine Benutzung in den Regionen, die der Klägerin in dieser Vereinbarung zugewiesen sind, auch wenn sich diese Regionen auf einen einzelnen Mitgliedstaat beschränken. Da sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke nicht zwingend grenzüberschreitend erfolgen muss (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 50), lässt es sich nämlich nicht von vornherein ausschließen, dass die Parteien dieser Vereinbarung Unionsmarken anzumelden suchen, auch wenn die Benutzung dieser Unionsmarken nach dem Wortlaut der Vereinbarung und zum Zeitpunkt der Eintragung nur in einem einzelnen Mitgliedstaat vorgesehen ist. Diese Fehlbeurteilung der Beschwerdekammer würde allerdings nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn sich ihre Prüfung zur Erfolgswahrscheinlichkeit der Feststellungswiderklage beim Landgericht Düsseldorf sowie ihre Feststellung, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Abgrenzungsvereinbarung ihr ein Recht zur Benutzung und zur Eintragung von Unionsmarken verleihe, selbst als fehlerhaft erweisen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2016, Fiesta Hotels & Resorts/EUIPO – Residencial Palladium [PALLADIUM PALACE IBIZA RESORT & SPA], T‑217/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:691, Rn. 36 und 50).

115

Insoweit mag daran erinnert werden, dass für ein gegen eine ältere Marke betriebenes Verfahren, auf die ein Widerspruch gestützt wurde, bereits entschieden wurde, dass eine Prima-facie-Prüfung der Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens in das der Beschwerdekammer zuerkannte weite Ermessen, wie es oben in Rn. 109 angeführt worden ist, fällt und sich durch das Ziel als gerechtfertigt erweist, zu verhindern, dass das Instrument der Aussetzung zu Verzögerungszwecken eingesetzt werden kann (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO,T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 34, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Februar 2019, Beko/EUIPO – Acer [ALTUS], T‑162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 44). Wenn die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Nichtigerklärung prima facie als gering anzusehen sind, was zu prüfen Sache der Beschwerdekammer ist, fällt die Abwägung der Interessen der Beteiligten daher notwendigerweise zugunsten des berechtigten Interesses des Widersprechenden aus, unverzüglich eine Entscheidung über den Widerspruch zu erwirken (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 35).

116

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Ausführungen der Klägerin allerdings nicht, dass der Beschwerdekammer irgendein Fehler unterlaufen wäre, als sie nach einer Prima-facie-Prüfung der Erfolgsaussichten der Feststellungswiderklage in den Rn. 34 bis 41 der angefochtenen Entscheidung angenommen hat, dass der Gegenstand der Feststellungswiderklage keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren habe, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die Abgrenzungsvereinbarung ihr das Recht zur Eintragung von Unionsmarken verleihe.

117

Die früheren, oben in Rn. 13 angeführten Entscheidungen zu den deutschen Marken der Klägerin sind nämlich entgegen deren Vortrag nicht unerheblich, sondern können als Grundlage für eine Prima-facie-Prüfung der Erfolgsaussichten der Feststellungswiderklage dienen. So ist die Feststellungswiderklage beim Landgericht Düsseldorf, wie das EUIPO zu Recht geltend macht, auf die Klärung von Fragen gerichtet, die im Wesentlichen mit denjenigen übereinstimmen, über die bereits abschließend in dem Verfahren beim Landgericht Düsseldorf, beim Oberlandesgericht Düsseldorf und beim Bundesgerichtshof entschieden wurde, nämlich die Frage, ob die Abgrenzungsvereinbarung der Klägerin ein Recht zur Anmeldung von Unionsmarken verleiht.

118

Die Beschwerdekammer hat aber, wie oben in Rn. 99 ausgeführt, mit der Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den Pilotverfahren beim Gericht und beim Gerichtshof sowie der Rechtsprechung in den Parallelverfahren vor den deutschen Gerichten (Oberlandesgericht Düsseldorf und Bundesgerichtshof) keinen Fehler begangen, als sie festgestellt hat, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr die Abgrenzungsvereinbarung ein Recht zur Eintragung von Unionsmarken verleihe.

119

Der Beschwerdekammer ist somit kein Fehler unterlaufen, als sie unter Berücksichtigung des Tatbestandsmerkmals, das sich aus den Ausdrücken „unbefugt“ und „ohne berechtigten Grund“ sowie dem Ausdruck „in unlauterer Weise“ in § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen ergibt, sowie der hierzu von der Klägerin geltend gemachten neuen Tatsachen, die sich insbesondere auf vorgebliche Rechte aus der Abgrenzungsvereinbarung sowie Aspekte des Rechts der Gleichnamigen und ein vorgeblich widersprüchliches Verhalten der Streithelferin beziehen, festgestellt hat, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr die Abgrenzungsvereinbarung das Recht zur Eintragung von Unionsmarken verleihe, was es ermöglichte, die Prima-facie-Prüfung der Erfolgsaussichten der Feststellungswiderklage dahin abzuschließen, dass diese Aussichten nicht nachgewiesen seien.

120

Die Beschwerdekammer ist zwar zu Unrecht in den Rn. 41 und 42 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klägerin weder vorgetragen noch nachgewiesen habe, dass die Abgrenzungsvereinbarung auch Unionsmarken einschließe, und dass unklar sei, ob sie sich auch auf Verkaufsgebiete außerhalb Deutschlands erstrecke. Die Beschwerdekammer hat jedoch ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch im Rahmen der Ausführungen zur Abgrenzungsvereinbarung (Rn. 34 bis 43 der angefochtenen Entscheidung) angenommen, dass der Inhalt der Feststellungswiderklage beim Landgericht Düsseldorf keinerlei Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren hat und dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr die Abgrenzungsvereinbarung ein Recht auf Benutzung und Eintragung von Marken einschließlich Unionsmarken verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2016, PALLADIUM PALACE IBIZA RESORT & SPA, T‑217/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:691, Rn. 36 und 50).

121

Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf) trägt die Kosten.

 

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Mai 2020.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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