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Document 62018TJ0003

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 23. Mai 2019 (Auszüge).
Holzer y Cia, SA de CV gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke ANN TAYLOR und Unionsbildmarke AT ANN TAYLOR – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Bösgläubigkeit.
Verbundene Rechtssachen T-3/18 und T-4/18.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:357

 URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

23. Mai 2019 ( *1 )

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke ANN TAYLOR und Unionsbildmarke AT ANN TAYLOR – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Bösgläubigkeit“

In den verbundenen Rechtssachen T‑3/18 und T‑4/18,

Holzer y Cia, SA de CV mit Sitz in Mexico (Mexiko), Prozessbevollmächtigte: N. Fernández Fernández-Pacheco und A. Fernández Fernández-Pacheco, Rechtsanwälte,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Lukošiūtė und H. O’Neill als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Annco, Inc. mit Sitz in New York, New York (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: D. Rose, J. Warner und E. Preston, Solicitors, sowie P. Roberts, QC,

betreffend zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. und vom 8. November 2017 (Sachen R 2370/2016‑2 und R 2371/2016‑2) zu zwei Nichtigkeitsverfahren zwischen Annco und Holzer y Cia,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 9. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 23. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen des EUIPO,

aufgrund der am 23. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidung vom 22. Oktober 2018, die Rechtssachen T‑3/18 und T‑4/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden,

auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2018

folgendes

Urteil ( 1 )

[nicht wiedergegeben]

Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

24

In der Sache stützt sich die Klägerin auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend macht, da die Beschwerdekammer ihrer Ansicht nach zu Unrecht angenommen hatte, dass die angegriffenen Marken bösgläubig angemeldet worden seien. Zur Stützung dieses Klagegrundes erhebt sie drei Rügen, mit denen sie Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit einer eine Verwechslungsgefahr hervorrufenden Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und der Kenntnis des Inhabers der angegriffenen Marken von der Existenz einer identischen oder ähnlichen Marke, mit der Absicht des Inhabers der angegriffenen Marken zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung sowie mit dem Beweiswert der von der Streithelferin zur Begründung ihres Nichtigkeitsantrags vorgelegten Beweismittel und mit der Beweislast geltend macht.

25

Die Streithelferin trägt vor, die Klägerin verstoße mit der Erhebung dieser Rügen gegen Art. 72 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, da sie nicht einen Rechts- oder Verfahrensfehler der Beschwerdekammer geltend mache, sondern sich lediglich gegen deren Beurteilungen und deren Schlussfolgerungen wende.

26

Zum einen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 72 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern Klage u. a. wegen Verstoßes gegen diese Verordnung eingelegt werden kann.

27

Wie jedoch bereits oben in Rn. 24 ausgeführt, stützt sich die vorliegende Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß gegen eine Vorschrift der Verordnung 2017/1001, nämlich deren Art. 59 Abs. 1 Buchst. b, geltend gemacht wird.

28

Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das Gericht nach Art. 72 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 dadurch die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO einer vollständigen Kontrolle unterwerfen darf, dass es erforderlichenfalls der Frage nachgeht, ob die Beschwerdekammern die in dem Rechtsstreit fraglichen Tatsachen rechtlich richtig eingeordnet haben oder ob die Beurteilung des den Beschwerdekammern unterbreiteten Sachverhalts nicht Fehler aufweist (Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 39).

29

Die Klägerin ist daher berechtigt, mit ihrem einzigen Klagegrund das Gericht zu ersuchen, die Richtigkeit sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Beurteilungen, auf die sich die angefochtenen Entscheidungen stützen, zu überprüfen.

30

Insbesondere ist die Klägerin, anders als von der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, berechtigt, das Gericht zu ersuchen, im Rahmen seiner vollständigen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen die von den Parteien beim EUIPO vorgelegten Beweismittel zu prüfen, um festzustellen, ob die Beschwerdekammer sie ausreichend berücksichtigt und ihre Erheblichkeit sowie ihren jeweiligen Beweiswert richtig bewertet hat und ob sie auf dieser Grundlage zu Recht zu dem Schluss gekommen ist, dass die angegriffenen Marken bösgläubig angemeldet wurden.

31

Insofern lässt sich, auch wenn der Begriff der Böswilligkeit nicht im Unionsrecht definiert ist, aus dessen allgemeinen Bedeutung sowie dem Kontext und den Zielen von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ableiten, dass er sich, wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C‑529/07, EU:C:2009:148) ausgeführt hat, auf den subjektiven Beweggrund des Anmelders der fraglichen Marke, d. h. eine unredliche Absicht oder ein sonstiges unlauteres Motiv, bezieht und ein Verhalten beinhaltet, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:148, Nr. 60, und Urteil vom 7. Juli 2016, Copernicus‑Trademarks/EUIPO – Maquet [LUCEO], T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 28).

32

Dieser Begriff ist daher nicht anwendbar, wenn die Anmeldung als Erfüllung eines legitimen Ziels angesehen werden kann und die Absicht des Anmelders nicht im Widerspruch zur Hauptfunktion einer Marke steht, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 44 bis 49, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 29).

33

Somit entspricht Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, missbräuchliche oder im Widerspruch zu den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel stehende Markeneintragungen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 3. Juni 2010, Internetportal und Marketing, C‑569/08, EU:C:2010:311, Rn. 36 und 37). Solche Eintragungen stehen nämlich im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen kann, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden, die es nicht erlauben, das mit den betreffenden Rechtsvorschriften verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C‑110/99, EU:C:2000:695, Rn. 51 und 52, sowie vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 52).

34

Es obliegt dem Nichtigkeitsantragsteller, der sich auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 berufen möchte, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass ein Antrag auf Eintragung einer Unionsmarke bösgläubig gestellt wurde, wobei der gute Glaube des Anmelders bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird (Urteil vom 8. März 2017, Biernacka‑Hoba/EUIPO – Formata Bogusław Hoba [Formata], T‑23/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:149, Rn. 45).

35

In diesem Zusammenhang stellt der Begriff „bösgläubig“ im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zwar insoweit, als er die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung einer Unionsmarke kennzeichnet, ein subjektives Tatbestandsmerkmal dar, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 42).

36

Stellt das EUIPO jedoch fest, dass die objektiven Umstände des Falles, auf die sich der Nichtigkeitsantragsteller beruft, geeignet sind, die Vermutung der gutgläubigen Anmeldung der angegriffenen Marke zu widerlegen, so ist es Sache des Markeninhabers, plausible Erklärungen zu den Zielen und der wirtschaftlichen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben.

37

Der Markeninhaber ist nämlich am besten in der Lage, das EUIPO über seine mit der Anmeldung dieser Marke verfolgten Absichten zu informieren und Angaben zu machen, die dieses davon überzeugen können, dass diese Absichten trotz des Vorliegens objektiver Umstände wie der oben in Rn. 36 genannten legitim waren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 9. November 2016, Birkenstock Sales/EUIPO [Darstellung eines Musters verflochtener Wellenlinien], T‑579/14, EU:T:2016:650, Rn. 136, und vom 5. Mai 2017, PayPal/EUIPO – Hub Culture [VENMO], T‑132/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:316, Rn. 51 bis 59).

38

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen sind die verschiedenen Rügen der Klägerin zu prüfen.

Zur ersten Rüge: Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer hinsichtlich des Vorliegens einer eine Verwechslungsgefahr hervorrufenden Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und der Kenntnis des Inhabers der angegriffenen Marken von der Existenz einer ähnlichen Marke

39

Die Klägerin macht geltend, das Vorliegen einer eine Verwechslungsgefahr hervorrufenden Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und die Kenntnis des Inhabers der angegriffenen Marken von der Existenz einer ähnlichen Marke stellten zwei notwendige Bedingungen für die Kennzeichnung des bösen Glaubens des Inhabers dar.

40

Diese Rüge besteht aus zwei Teilen, wobei der eine auf eine fehlerhafte Anwendung der ersten dieser Bedingungen und der andere auf eine fehlerhafte Anwendung der zweiten Bedingung gestützt ist.

41

Im Rahmen des ersten Teils macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, als sie davon ausgegangen sei, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen verwechselbar ähnlich seien, obwohl die erfassten Waren weder identisch noch ähnlich seien. Aus der Praxis des EUIPO ergebe sich, dass Bekleidung und Uhren verschiedene Waren seien, so dass der Verbraucher keine gedankliche Verbindung zwischen den fraglichen Marken herstellen werde. Im Übrigen habe die Streithelferin die Wertschätzung der älteren Marke nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen.

42

Im Rahmen des zweiten Teils macht die Klägerin geltend, im vorliegenden Fall sei ihr zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marken die Existenz einer identischen oder verwechselbar ähnlichen Marke, d. h. die Eintragung einer älteren Marke mit den Wortbestandteilen „ann taylor“ für Waren der Klasse 14, nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, dass dieser Umstand, selbst wenn sie von der Existenz einer solchen eingetragenen Marke für Bekleidung Kenntnis gehabt hätte, keine Auswirkungen hätte.

43

Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

44

Die beiden Teile der vorliegenden Rüge sind nacheinander zu prüfen.

Zum ersten Teil: Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer hinsichtlich des Vorliegens einer eine Verwechslungsgefahr hervorrufenden Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen

45

Zunächst ist anzumerken, dass dieser Teil auf drei Prämissen basiert.

46

Erstens macht die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, geltend, die Streithelferin sei unter Berücksichtigung der Kriterien des Urteils vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C‑529/07, EU:C:2009:361), verpflichtet gewesen, zum Nachweis der Bösgläubigkeit die Existenz eines mit dem angemeldeten Zeichen identischen oder ähnlichen, eine Verwechslungsgefahr hervorrufenden Zeichens in der Union für eine identische oder ähnliche Ware darzutun.

47

Zweitens stützt sich die Klägerin implizit, aber denknotwendig auf die Prämisse, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall festgestellt habe, dass ein solches eine Verwechslungsgefahr hervorrufendes Zeichen für eine identische oder ähnliche Ware in der Union existiere.

48

Drittens ist die Klägerin der Ansicht, dass die Streithelferin, um Böswilligkeit nachzuweisen, die Wertschätzung der älteren Marke in der Union dartun müsse.

49

Diese drei Prämissen sind jedoch falsch.

50

In diesem Zusammenhang ist zunächst in Bezug auf die erste dieser Prämissen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Frage, ob der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung bösgläubig war, umfassend zu beurteilen ist, wobei alle in dem betreffenden Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 35 und 37).

51

Der Gerichtshof hat befunden, dass insbesondere die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein identisches oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliches Zeichen für eine identische oder ähnliche Ware verwendet, die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Benutzung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen, solche erheblichen Faktoren darstellen können (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53).

52

Dies vorausgeschickt, ergibt sich aus der Begründung des Urteils vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C‑529/07, EU:C:2009:361), dass die drei oben in Rn. 51 aufgeführten Faktoren lediglich Beispiele für die Elemente sind, die bei der Beurteilung der etwaigen Bösgläubigkeit eines Markenanmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung berücksichtigt werden können (Urteil vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM – Fors MW [BIGAB], T‑33/11, EU:T:2012:77, Rn. 20). In diesem Urteil beschränkte sich der Gerichtshof nämlich darauf, die Fragen des nationalen Gerichts zu beantworten, die im Wesentlichen die Frage betrafen, ob diese Faktoren erheblich waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 22 und 38). Das Fehlen eines dieser Faktoren steht daher – je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls – nicht notwendigerweise der Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 147).

53

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich, wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C‑529/07, EU:C:2009:148) ausgeführt hat, der Begriff „bösgläubig“ im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht auf einen begrenzten Katalog konkreter Umstände beschränken lässt. Das oben in Rn. 33 angeführte im Allgemeininteresse liegende Ziel dieser Bestimmungen, missbräuchliche oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufende Markeneintragungen zu verhindern, wäre nämlich gefährdet, wenn Bösgläubigkeit nur durch die im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C‑529/07, EU:C:2009:361), erschöpfend aufgeführten Umstände nachgewiesen werden könnte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 3. Juni 2010, Internetportal und Marketing, C‑569/08, EU:C:2010:311, Rn. 37).

54

Somit können nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Frage, ob Bösgläubigkeit des Anmelders vorliegt, auch die Herkunft des angegriffenen Zeichens und seine Benutzung seit seiner Schaffung, die der Anmeldung des Zeichens als Unionsmarke zugrunde liegende wirtschaftliche Logik und die diese Anmeldung kennzeichnende Geschehensabfolge berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM – RSVP Design [COLOURBLIND], T‑257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass entgegen Art. 60 der Verordnung 2017/1001, der die relativen Gründe für die Nichtigkeit einer Unionsmarke aufführt und damit die privaten Interessen der Inhaber bestimmter älterer Rechte, die der fraglichen Marke zuwiderlaufen, schützen will, Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung, der insbesondere vorsieht, dass die Bösgläubigkeit des Anmelders bei der Markenanmeldung einen absoluten Nichtigkeitsgrund darstellt, auf den Schutz der Interessen aller abzielt. Folglich sind die zum Nachweis des Vorliegens eines der vorgenannten relativen Nichtigkeitsgründe einschlägigen Beurteilungen nicht unbedingt auf die Feststellung des Vorliegens von Bösgläubigkeit übertragbar (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW, C‑20/14, EU:C:2015:714, Rn. 23 bis 34).

56

Insbesondere kann vom Nichtigkeitsantragsteller, der Bösgläubigkeit geltend macht, nicht systematisch verlangt werden, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zwischen der von ihm gehaltenen älteren Marke und der angegriffenen Marke nachzuweisen. Wie nämlich das EUIPO und die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, würde dies einerseits Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 weitgehend seiner praktischen Wirksamkeit berauben. Andererseits kann sich jede natürliche oder juristische Person auf diese Bestimmung, die auf den Schutz des Allgemeininteresses abzielt, berufen und nicht nur ein Inhaber älterer Rechte.

57

Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass sich die Streithelferin vor dem EUIPO zum Beweis der Bösgläubigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marken auf Umstände im Zusammenhang mit der von der ersten dieser beiden Gesellschaften vorgenommenen Anmeldung und Benutzung von mit diesen Marken identischen Marken in Mexiko berief, wobei diese Umstände ihrer Ansicht nach die Absicht der fraglichen Gesellschaft widerspiegelten, ihre in den Vereinigten Staaten für Bekleidung eingetragene ähnliche Marke unredlich zu benutzen. Die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 aufgestellten Voraussetzungen stellen jedoch eindeutig keine geeigneten Kriterien für die Beurteilung der Erheblichkeit dieser Umstände dar.

58

Zur zweiten Prämisse des vorliegenden Teils ist sodann anzumerken, dass die Beschwerdekammer hier nur die Identität oder Ähnlichkeit der angegriffenen Marken mit den Zeichen der Streithelferin sowie das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den von diesen Marken erfassten Uhren der Klasse 14 und den Waren der Bekleidungsbranche der Klasse 25, für die die oben genannten Zeichen benutzt wurden, festgestellt hat. Andererseits hat die Beschwerdekammer, wie die Klägerin selbst ausgeführt hat, in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich erklärt, dass diese Waren nicht als ähnlich im Sinne des Urteils vom 29. September 1998, Canon (C‑39/97, EU:C:1998:442), angesehen werden könnten, in dem die Frage behandelt wurde, unter welchen Bedingungen die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte. Der Beschwerdekammer kann daher nicht vorgeworfen werden, die angefochtenen Entscheidungen auf falsche sachliche Erwägungen gestützt zu haben, da sie zu Unrecht festgestellt habe, dass im vorliegenden Fall die Gefahr einer Verwechslung bestehe.

59

Was schließlich die dritte Prämisse des vorliegenden Teils betrifft, so ist die Wertschätzung der älteren Marke u. a. eine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001, die geltend gemacht werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Nach ständiger Rechtsprechung sind die von diesen Vorschriften erfassten Beeinträchtigungen die Folge eines gewissen Ähnlichkeitsgrads der älteren Marke und der angemeldeten Marke, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Marken sehen, sie also miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch notwendigerweise zu verwechseln (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Coca-Cola/HABM – Mitico [Master], T‑480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Dagegen kann zwar aus ähnlichen Gründen wie oben in den Rn. 55 und 56 angeführt die Wertschätzung eines älteren Zeichens in der Union je nach den Umständen des Einzelfalls einen erheblichen Faktor für die Beurteilung der Bösgläubigkeit darstellen, doch kann der Nichtigkeitsantragsteller, der sich auf diese beruft, nicht verpflichtet werden, systematisch eine solche Wertschätzung darzutun, wie es von einem Nichtigkeitsantragsteller verlangt wird, der sich auf die Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 1 Buchst. a und von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 beruft. Insbesondere kennzeichnet, wie bereits oben in Rn. 35 erwähnt, die Bösgläubigkeit die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke. Wie dagegen die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sind die etwaigen Auswirkungen der Benutzung dieser Marke auf die Wertschätzung einer älteren Marke nicht unbedingt erheblich.

61

Unterstellt, die Wertschätzung der Marken der Streithelferin ist im vorliegenden Fall erheblich, wäre jedenfalls nicht auf ihre Wertschätzung in der Union abzustellen, sondern auf diejenige, die sie möglicherweise in den Vereinigten Staaten und in Mexiko genießen, unter Berücksichtigung der von der Streithelferin geltend gemachten Umstände. Wie jedoch durch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt, beruft sich die Klägerin nur auf die fehlende Wertschätzung der Marken der Streithelferin in der Union.

62

Nach alledem hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall keinen Rechts- oder Beurteilungsfehler begangen, weil kein identisches oder mit den angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliches Zeichen für eine identische oder ähnliche Ware vorhanden ist oder weil die älteren Zeichen der Streithelferin in der Union nicht bekannt sind.

63

Trotz der Fehlerhaftigkeit der Prämissen des vorliegenden Teils muss jedoch dessen Stichhaltigkeit geprüft werden, soweit er sich auf den von der Beschwerdekammer angeblich dadurch begangenen Fehler bezieht, dass sie angenommen hat, es bestehe ein Zusammenhang zwischen den von den angegriffenen Marken erfassten Waren und den Waren, die von den von der Streithelferin verwendeten Zeichen erfasst seien, und dieser Zusammenhang sei für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders bei der Anmeldung dieser Marken erheblich.

64

Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Existenz identischer oder ähnlicher Zeichen, die für Waren verwendet werden, die zu einem Marktsegment gehören, das demjenigen ähnelt, für das die angegriffene Marke eingetragen wurde, für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders erheblich sein kann.

65

Auch wenn sich nämlich in einem solchen Fall die mit identischen oder ähnlichen Zeichen bezeichneten Waren voneinander unterscheiden, kann die Nähe der jeweiligen Marktsegmente dem Anmelder der angegriffenen Marke die Möglichkeit geben – wenn er dies will –, Strategien zu entwickeln, um diese entgegen der Ethik oder anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zu benutzen. So steht es ihm beispielsweise offen, sie zu nutzen, um bei den Fachleuten der Branche oder beim Publikum bewusst eine gedankliche Verbindung mit dem Unternehmen herzustellen, das identische oder ähnliche Zeichen besitzt oder benutzt, oder um die Ausweitung der Aktivitäten dieses Unternehmens in dem Marktsegment, für das seine Marke eingetragen ist, zu verhindern, obwohl eine solche Ausweitung der Aktivitäten für dieses Unternehmen eine legitime Expansionsstrategie darstellen könnte.

66

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammer betreffend einerseits die Benutzung des Zeichens ANN TAYLOR (oder des sehr ähnlichen Zeichens ANNTAYLOR) durch die Streithelferin und andererseits die Identität oder Ähnlichkeit der angegriffenen Marken und dieser Zeichen fehlerfrei sind.

67

In diesem Zusammenhang genügt zum einen die Feststellung, dass die Beschwerdekammer anhand der von der Streithelferin im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Beweise feststellen konnte, dass diese Gesellschaft die Marke ANN TAYLOR seit 1954 zumindest in den Vereinigten Staaten, namentlich für Bekleidung, verwendet hat und dass sie über mehrere identische oder ähnliche Markeneintragungen in fast 90 Ländern, namentlich für dieselben Waren, verfügt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin vor der Anmeldung der angegriffenen Marken beim EUIPO und bei den Behörden einiger Mitgliedstaaten Markenanmeldungen für das Zeichen ANN TAYLOR oder für sehr ähnliche Zeichen eingereicht hat.

68

Zum anderen ist auf die Identität der angegriffenen Wortmarke und der Wortmarke ANN TAYLOR, deren Inhaberin die Streithelferin ist, sowie ihre Ähnlichkeit mit einer ihrer anderen Wortmarken, ANNTAYLOR, hinzuweisen, wobei der einzige Unterschied im letztgenannten Fall in der Leerstelle zwischen dem Element „ann“ und dem Element „taylor“ besteht. Im Übrigen trifft es zu, dass sich – wie aus den von der Beschwerdekammer bestätigten Beurteilungen der Nichtigkeitsabteilung hervorgeht – der Gesamteindruck der angegriffenen Bildmarke aufgrund der Einbeziehung des kapitalisierten Elements „ANN TAYLOR“ in diese Bildmarke und der von ihm darin eingenommenen autonomen und beherrschenden unterscheidungskräftigen Stellung nicht grundlegend von dem der vorstehend genannten Marken der Streithelferin unterscheidet.

69

Drittens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass – unabhängig davon, ob Waren der Klasse 14, wie Uhren, und Waren der Klasse 25, wie Waren der Bekleidungsbranche, ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind –, diese Waren nahe beieinanderliegenden Marktsegmenten angehören. Tatsächlich werden diese Waren insbesondere im Bereich der Luxusartikel unter bekannten Marken angesehener Designer und Hersteller verkauft, und die Bekleidungshersteller wenden sich daher dem Markt für Waren der Klasse 14, einschließlich des Marktes für Uhren, zu (vgl. Urteil vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM – Cheng [B], T‑505/12, EU:T:2015:95, Rn. 47 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass zwar kein Ergänzungsverhältnis zwischen Uhren und Bekleidung festgestellt werden kann, um zu ermitteln, ob diese Waren ähnlich sind, es diesen jedoch gemeinsam ist, dass sie für das körperliche Erscheinungsbild einer Person eine Rolle spielen, so dass ihr Kauf zumindest teilweise durch das Image, das sie dieser verleihen, oder durch die Suche nach einer gewissen „ästhetischen Komplementarität“ veranlasst sein kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 9. Juli 2015, CMT/HABM – Camomilla [Camomilla], T‑98/13 und T‑99/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:480, Rn. 75, und vom 28. September 2016, The Art Company B & S/EUIPO – G‑Star Raw [THE ART OF RAW], T‑593/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:572, Rn. 42).

71

Die Beschwerdekammer hat daher fehlerfrei einen Zusammenhang zwischen den von den angegriffenen Marken erfassten Waren und den Waren des Bekleidungssektors festgestellt, für die die Marken der Streithelferin benutzt oder angemeldet wurden. Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die Praxis der Modedesigner, ihr Angebot auf Waren aus Marktsegmenten auszudehnen, die dem Segment Bekleidung benachbart sind – im vorliegenden Fall durch die Ausweitung der Palette der mit den Marken der Streithelferin versehenen Waren auf andere Waren als Bekleidung, wie Schuhe, Schmuck, Sonnenbrillen, Parfüms und Uhren –, illustriert wird.

72

Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht die Auffassung vertreten, der Umstand, dass seit 1954 identische oder den angegriffenen Marken sehr ähnliche Marken für Waren, die zu einem benachbarten Marktsegment gehörten, benutzt und geschützt worden seien, im vorliegenden Fall ein erheblicher Faktor für die Beurteilung der Frage sei, ob der Anmelder bei der Anmeldung der angegriffenen Marken bösgläubig gewesen sei.

73

Das Vorbringen der Klägerin und die zur Stützung dieses Vorbringens vorgelegten Beweismittel können diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.

74

Einerseits muss das EUIPO zwar angesichts der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Entscheidungen, die es bereits zu ähnlichen Anmeldungen erlassen hat, berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

In der vorliegenden Rechtssache bezieht sich die Klägerin vor dem Gericht erstens auf zwei Entscheidungen, die nach den angefochtenen Entscheidungen ergangen sind. Infolgedessen kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, diese nicht berücksichtigt zu haben. Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung die Klage beim Gericht gemäß Art. 65 der Verordnung 2017/1001 auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen gerichtet, und im Rahmen von Nichtigkeitsklagen ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses zu beurteilen. Daher ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweismittel zu überprüfen (vgl. Urteil vom 21. März 2012, Feng Shen Technology/HABM – Majtczak [FS], T‑227/09, EU:T:2012:138, Rn. 25, bestätigt durch Beschluss vom 7. Februar 2013, Majtczak/Feng Shen Technology und HABM, C‑266/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:73, Rn. 45).

76

Was zweitens die von der Klägerin im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens angeführten EUIPO-Entscheidungen anbelangt, macht sie lediglich geltend, die Zahl dieser Entscheidungen belaufe sich auf mehr als 50, und alle seien zu dem Schluss gelangt, dass es einen Unterschied zwischen Uhren und Bekleidung gebe, ohne sich ausdrücklich auf eine von ihnen zu beziehen. Diese Überlegungen reichen jedoch eindeutig nicht aus, um festzustellen, dass die Beschwerdekammer verpflichtet war, diese Entscheidungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nach ständiger Rechtsprechung nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen. Daher ist es nicht Sache des Gerichts, im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO aus den Akten des Verfahrens vor dem EUIPO die Argumente zu ermitteln, auf die sich die Klägerin möglicherweise bezieht oder diese zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2008, El Corte Inglés/HABM – Abril Sánchez und Ricote Saugar [BoomerangTV], T‑420/03, EU:T:2008:203, Rn. 92 und 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

77

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass in den von der Klägerin sowohl vor dem EUIPO als auch vor dem Gericht geltend gemachten Entscheidungen die Überlegungen zum Unterschied zwischen Uhren und Bekleidung im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 oder von Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung angestellt wurden. Aus den oben in den Rn. 55 bis 61 genannten Gründen sind diese Entscheidungen daher nicht erheblich.

78

Zum anderen sind die Erwägungen der Klägerin, wonach kein Zusammenhang zwischen den angegriffenen Marken und den älteren Marken der Streithelferin bestehe, weil sie aus einem gängigen weiblichen Vor- und Nachnamen bestünden, zurückzuweisen. Wie nämlich die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidungen zu Recht festgestellt hat, bedeutet die Tatsache, dass der Vorname Ann und der Nachname Taylor im englischsprachigen Raum gebräuchlich sind, nicht unbedingt, dass ihre Kombination selbst gebräuchlich ist. Darüber hinaus wird, wie die Beschwerdekammer ebenfalls festgestellt hat, nicht behauptet, Dritte benutzten andere Marken mit dieser Kombination auf dem Markt. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen in der Akte des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO. Folglich wird der Zusammenhang zwischen den angegriffenen Marken und den identischen oder sehr ähnlichen Marken der Streithelferin nicht durch die originäre Unterscheidungskraft dieser Marken oder ihre Benutzung geschwächt.

79

Nach alledem ist der erste Teil der ersten Rüge zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil der ersten Rüge: Fehler der Beschwerdekammer hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marken bestehenden Kenntnis der Klägerin von den identischen oder ähnlichen Marken der Streithelferin

[nicht wiedergegeben]

83

Die Beschwerdekammer war im vorliegenden Fall der Ansicht, dass die Kenntnis der Klägerin von den Rechten der Streithelferin an mit den angegriffenen Marken identischen oder diesen ähnlichen Zeichen für Bekleidung auf der Grundlage der folgenden Umstände nachgewiesen sei.

84

Erstens führte die Beschwerdekammer in den Rn. 33 bis 37 der angefochtenen Entscheidungen auf der Grundlage schriftlicher eidesstattlicher Erklärungen von Rechtsanwälten, die die Interessen der Streithelferin verteidigten, und einer E‑Mail des Anwalts der Klägerin an einen der vorgenannten Anwälte der Streithelferin aus, es sei nachgewiesen worden, dass der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Holzer, versucht habe, die Verantwortlichen der Streithelferin zu kontaktieren, um Anfang der 2000er Jahre eine weltweite Lizenzvereinbarung zu schließen. Diese Tatsachen seien der Anmeldung der Marke ANN TAYLOR in Mexiko im Jahr 2003, der ersten in diesem Land eingetragenen Marke der Klägerin, die die Wortbestandteile „ann taylor“ enthalten habe, vorausgegangen, auf die sie sich stütze, um ihre Strategie der geschäftlichen Expansion in Richtung Union zu rechtfertigen. Ungeachtet ihres Vorbringens habe die Klägerin diesen Versuch zugegeben.

[nicht wiedergegeben]

91

Darüber hinaus bestreitet die Klägerin die Gültigkeit zum einen der schriftlichen eidesstattlichen Erklärungen der Anwälte der Streithelferin, dass diese bei der Streithelferin beschäftigt seien, sowie zum anderen der E‑Mail eines der Anwälte, da dieser keine direkte Kenntnis von Inhalt und Zweck der Schritte von Herrn Holzer gehabt habe und der vertrauliche Charakter dieser E‑Mail es dem EUIPO verwehrt habe, diese zu berücksichtigen.

92

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Anwälte, von denen die fraglichen Erklärungen stammen und die die Interessen der Streithelferin vertreten, bei dieser beschäftigt oder anderweitig mit ihr verbunden sind.

93

Dagegen ergibt sich aus den Anlagen zum Nichtigerklärungsantrag, die diese Erklärungen enthalten, dass zwei dieser Anwälte Partner der in New York, New York (USA), ansässigen Anwaltskanzlei F., Z., L. und Z. sind und dass die anderen beiden Anwälte Partner in zwei in Mexiko ansässigen Anwaltskanzleien sind, der erste in der Kanzlei A. & L. und der zweite in der Kanzlei O. & Cia.

94

Daraus folgt somit, dass diese Anwälte unabhängig sind und gegenüber der Streithelferin Dritte darstellen.

95

Darüber hinaus unterliegen Rechtsanwälte grundsätzlich Berufs- und Standespflichten, die sie unter anderem verpflichten, ihre Redlichkeit unter Androhung von Disziplinarverfahren unter Beweis zu stellen (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 42 und 45).

96

Folglich ist die Beweiskraft der fraglichen eidesstattlichen Erklärungen notwendigerweise höher als die von Mitarbeitern der Streithelferin oder von Personen, die in irgendeiner Weise mit der Streithelferin in Verbindung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2012, Süd‑Chemie/HABM – Byk‑Cera [CERATIX], T‑312/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:296, Rn. 30).

[nicht wiedergegeben]

102

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant auf Unionsebene geschützt werden muss, sofern die Kommunikation mit dem Rechtsanwalt in Zusammenhang mit der Verteidigung des Mandanten steht und der Anwalt unabhängig ist (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Im Wettbewerbsbereich bewirkt dieser Schutz, dass diese Kommunikation den Ermittlungsbefugnissen der Kommission entzogen ist und es dieser verwehrt, eine hierauf gestützte Entscheidung zu erlassen, mit der wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union eine Geldbuße verhängt wird (Urteil vom 29. Februar 2016, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T‑267/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:110, Rn. 49).

103

Selbst wenn man annimmt, dass diese Rechtsprechung auf die im Verfahren vor dem EUIPO verwendeten Beweismittel anwendbar ist, ist die oben in Rn. 84 genannte E‑Mail des Rechtsanwalts der Klägerin jedoch an einen der Anwälte der Streithelferin gerichtet. Es handelt sich daher nicht um eine Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant im Sinne der oben in Rn. 102 angeführten Rechtsprechung. Zwar enthält diese E‑Mail Angaben, die dem Rechtsanwalt der Klägerin von dieser zur Kenntnis gebracht wurden, jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese nicht behauptet, die Weitergabe dieser Angaben an Vertreter der Streithelferin oder an die Streithelferin selbst nicht genehmigt zu haben, was im Übrigen aus dieser E‑Mail auch nicht ersichtlich ist. Der Hinweis in der Fußnote dieser E‑Mail, der üblicherweise in der Geschäftskorrespondenz enthalten ist, schließt lediglich die Offenlegung dieser E‑Mail an Dritte oder ihre Veröffentlichung aus und kann als solcher ihrer Verwendung im Rahmen des streitigen Nichtigkeitsverfahrens, das die Klägerin und die Streithelferin selbst betrifft, nicht entgegenstehen.

104

Auf jeden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben, die den Zweck der Schritte von Herrn Holzer gegenüber der Streithelferin in dieser E‑Mail betreffen, auch in den eidesstattlichen Erklärungen der Anwälte der Streithelferin enthalten waren und von der Klägerin selbst teilweise in ihre eigenen Erklärungen gegenüber dem EUIPO aufgenommen wurden, wie bereits oben in Rn. 87 erwähnt. Diese Angaben waren daher als solche nicht vertraulich.

105

Folglich konnte die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgehen, dass die schriftlichen eidesstattlichen Erklärungen der Anwälte der Streithelferin und die E‑Mail eines ihrer Anwälte gültige und schlüssige Beweise darstellten, um den Zweck der Schritte von Herrn Holzer gegenüber der Streithelferin vor der Eintragung der Marke ANN TAYLOR in Mexiko zu ermitteln.

106

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zwar bestreitet, dass diese Schritte auf den Abschluss einer Vereinbarung über die Vermarktung von Uhren unter der Marke ANN TAYLOR abgezielt hätten, sie jedoch keine Erklärung zu Zweck und Inhalt dieser Schritte abgegeben hat, obwohl sie deren Existenz anerkennt. Indessen ist sie es, die am besten in der Lage war, die Beschwerdekammer über die diesen Schritten zugrunde liegenden Absichten zu informieren und sie trotz der oben angeführten Beweise davon zu überzeugen, dass das Verfahren nicht im Zusammenhang mit der geschäftlichen Verwertung der Marke ANN TAYLOR stand.

[nicht wiedergegeben]

Zur zweiten Rüge: Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer hinsichtlich der Absicht der Klägerin zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marken

111

Die zweite Rüge besteht aus zwei Teilen.

112

Die Klägerin macht zum einen geltend, die Umstände, aufgrund deren die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten habe, der Inhaber der angegriffenen Marken habe die Absicht verfolgt, eine gedankliche Verbindung zwischen diesen und den Marken der Streithelferin herzustellen, könnten nicht berücksichtigt werden, da sie ihr nicht unmittelbar zuzurechnen seien und nicht unter ihrer Kontrolle oder ihrem Einfluss stünden.

113

Zum anderen macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe andere Umstände, die geeignet seien, ihr Verhalten zu erklären und ihren guten Glauben zu beweisen, nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang führt sie zunächst aus, wegen fehlender Wertschätzung der Marke der Streithelferin, des Unterschieds zwischen den durch die einander gegenüberstehenden Zeichen geschützten Waren sowie der ernsthaften und kontinuierlichen Verwertung der beiden angegriffenen Marken könne ihr nicht vorgeworfen werden, eine solche Wertschätzung missbraucht zu haben. Zweitens gebe es keine Beweise dafür, dass die Eintragung der angegriffenen Marken, die ein logischer Schritt in ihrer Geschäftsstrategie gewesen sei, das Ziel gehabt habe, den Markteintritt eines Dritten zu verhindern. Drittens habe keine vorherige Beziehung zur Streithelferin nachgewiesen werden können, und die angegriffenen Marken stellten eine unabhängige Schöpfung dar.

114

Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

Zum ersten Teil der zweiten Rüge: fehlerhafte Berücksichtigung von nicht der Klägerin zuzurechnenden Umständen

[nicht wiedergegeben]

124

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer, wie oben aus den Rn. 87 bis 105 ersichtlich ist, ohne jeden Irrtum annehmen konnte, es sei rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin vor der Anmeldung der ersten mexikanischen Marke ANN TAYLOR versucht habe, das Recht auf die Vermarktung von Uhren unter einer mit der Marke der Streithelferin identischen Marke zu erlangen, und dass Letztere sich geweigert habe, diesem Begehren nachzukommen.

125

Die Beschwerdekammer konnte folglich davon ausgehen, dass diese Umstände einen ersten Hinweis auf die Bösgläubigkeit der Klägerin darstellten. Die diese Umstände kennzeichnende Geschehensabfolge deutet nämlich darauf hin, dass die Benutzung der Marke ANN TAYLOR durch die Klägerin auf die Absicht zurückzuführen ist, sich dieses Zeichen für die Vermarktung von Uhren zu eigen zu machen und ohne Zustimmung der Streithelferin eine gedankliche Verbindung mit deren identischen oder ähnlichen älteren Marken hervorzurufen, da sie diese Zustimmung nicht erhalten hat und obwohl die Streithelferin sich ausdrücklich einer solchen Benutzung der vorgenannten Marke widersetzt hatte.

126

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 54 ausgeführt, die Benutzung des angegriffenen Zeichens ein Element darstellen kann, das zur Kennzeichnung der Absicht, die der Anmeldung dieses Zeichens zugrunde liegt, zu berücksichtigen ist, einschließlich der Benutzung nach dem Zeitpunkt dieser Anmeldung. Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht die Auffassung vertreten, dass die von der Streithelferin angeführten Umstände im Zusammenhang mit der Benutzung der mexikanischen Marken der Klägerin –obwohl sie nach der Anmeldung der angegriffenen Marken eingetreten waren – geeignet seien, deren Absichten zum Zeitpunkt der Anmeldung zu klären, und als solche zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Mai 2017, Airhole Facemasks/EUIPO – sindustrysurf [AIR HOLE FACE MASKS YOU IDIOT], T‑107/16, EU:T:2017:335, Rn. 41).

[nicht wiedergegeben]

Zum zweiten Teil der zweiten Rüge: Nichtberücksichtigung der von der Klägerin als Beweis für ihre Gutgläubigkeit geltend gemachten Umstände durch die Beschwerdekammer

157

Die Klägerin beruft sich darauf, dass im vorliegenden Fall Umstände nicht vorlägen, die in der älteren Rechtsprechung als Beweis für Bösgläubigkeit anerkannt worden seien, wie der Versuch, sich in die von der Wertschätzung der älteren Marke ausgehende Sogwirkung zu begeben oder deren Ruf auszunutzen (Urteil vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM – PSA Peugeot Citroën [Simca], T‑327/12, EU:T:2014:240, Rn. 56), die Anmeldung einer Marke zu dem einzigen Zweck, den Markteintritt eines Dritten und dessen Benutzung seiner eigenen Marke zu verhindern (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 44), die Forderung eines finanziellen Ausgleichs (Urteil vom 8. Mai 2014, Simca, T‑327/12, EU:T:2014:240, Rn. 72), sowie die Umstände, unter denen das angegriffene Zeichen geschaffen worden sei, die seit seiner Schaffung erfolgte Benutzung, die der Anmeldung des Zeichens als Unionsmarke zugrunde liegende wirtschaftliche Logik und die zu dieser Anmeldung führende Geschehensabfolge.

158

In diesem Zusammenhang ergibt sich erstens aus der oben in Rn. 52 angeführten Rechtsprechung, dass das Fehlen eines Faktors, der vom Gerichtshof oder vom Gericht im besonderen Kontext der von ihnen seinerzeit zu entscheidenden Rechtssache oder Frage als für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders erheblich erachtet worden war, nicht unbedingt ausschließt, dass die Bösgläubigkeit des Anmelders aufgrund anderer Umstände festgestellt wird. Wie nämlich bereits oben in Rn. 53 erwähnt, kann der Begriff der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht auf eine begrenzte Kategorie bestimmter Umstände beschränkt werden.

159

Zweitens stellen entgegen dem Vorbringen der Klägerin sowohl die Umstände, unter denen das angegriffene Zeichen geschaffen und benutzt wurde, als auch die der Anmeldung der angegriffenen Marken zugrunde liegende wirtschaftliche Logik und die zu dieser Anmeldung führende Geschehensabfolge erhebliche Faktoren dar, die geeignet sind, ihren bösen Glauben nachzuweisen.

160

Da der Zweck der angegriffenen Marken – wie die Klägerin selbst vorträgt – darin besteht, den Schutz der erstmals in Mexiko angemeldeten identischen Marken zu erweitern, war die Beschwerdekammer nämlich berechtigt, die Umstände, unter denen sie geschaffen wurden, ihre Benutzung, die dieser zugrunde liegende wirtschaftliche Logik und die zu ihrer Anmeldung führende Geschehensabfolge zu berücksichtigen. Wie oben aus den Rn. 124 bis 155 ersichtlich ist, konnte die Beschwerdekammer zum einen aus der die Schaffung der ersten mexikanischen Marke ANN TAYLOR der Klägerin kennzeichnenden Geschehensabfolge ableiten, dass sie deren Absicht widerspiegelte, die identische Marke der Streithelferin ohne deren Zustimmung und durch Hervorrufung einer gedanklichen Verbindung mit Letzterer zu verwerten, und zum anderen aus der Benutzung dieser mexikanischen Marke die Umsetzung einer Geschäftsstrategie ableiten, die eine solche gedankliche Verbindung hervorruft.

161

Die Tatsache, dass diese Umstände nicht unmittelbar mit der Anmeldung der angegriffenen Marken und ihrer Benutzung in der Union zusammenhängen, ist unerheblich, da die Klägerin keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass diese Anmeldung und diese Benutzung anderen Zwecken gedient hätten als denjenigen der Anmeldung und der Benutzung ihrer in Mexiko eingetragenen Marken. Vielmehr ist die Anmeldung der angegriffenen Marken nach eigenen Angaben der Klägerin Teil einer Geschäftsstrategie, die darauf abzielt, den Schutz ihrer älteren mexikanischen Marken zu erweitern.

162

Drittens kann das Vorbringen der Klägerin, ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass sie sich in die Sogwirkung der Wertschätzung der Marke ANN TAYLOR der Streithelferin habe begeben wollen, da es an einer solchen Wertschätzung fehle, nicht akzeptiert werden.

163

Zum einen zeigen nämlich die von der Beschwerdekammer angeführten Beweismittel – mangels einer anderen glaubwürdigen Erklärung –, dass die Ausnutzung einer gedanklichen Verbindung zwischen der amerikanischen Marke ANN TAYLOR der Streithelferin und der identischen mexikanischen Marke der Klägerin Teil von deren Geschäftsstrategie war. Daraus ist zwangsläufig abzuleiten, dass die Klägerin der Auffassung war, eine solche Verwertung sei für sie von Interesse, unabhängig davon, ob die Wertschätzung der Marke der Streithelferin nachgewiesen war.

164

Zum anderen ist festzustellen, dass die Streithelferin beim EUIPO und bei den Behörden der Mitgliedstaaten Markenanmeldungen für das Zeichen ANN TAYLOR oder für ähnliche Zeichen vorgenommen hat, bevor die angegriffenen Marken angemeldet wurden. Zudem hat die Streithelferin Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass einige Fachleute des Modesektors im Vereinigten Königreich ihre Marke kannten und dass die unter dieser Marke vermarkteten Waren von Verbrauchern in der Union gekauft wurden. Diese Elemente belegen die Entwicklung einer auf die Verbraucher in der Union ausgerichteten Geschäftsstrategie durch die Streithelferin, von der die Klägerin angesichts ihrer eigenen Strategie profitieren kann. Sie können daher nicht die Erwägung der Beschwerdekammer in Frage stellen, der zufolge die Anmeldung der angegriffenen Marken Teil derselben Geschäftsstrategie einer gedanklichen Verbindung mit der Marke ANN TAYLOR der Streithelferin ist wie derjenigen, die der Anmeldung und Benutzung der mexikanischen Marken der Klägerin zugrunde liegt, deren Schutz sie zu erweitern beabsichtigen.

[nicht wiedergegeben]

166

Fünftens stellen weder der Umstand, dass die Klägerin von der Streithelferin keinen finanziellen Ausgleich verlangt hat, noch die Tatsache – ihren Nachweis unterstellt –, dass die angegriffenen Marken seit ihrer Anmeldung ernsthaft und ununterbrochen benutzt wurden, angesichts der Umstände des vorliegenden Falls Elemente dar, die den Nachweis erlauben, dass die genannte Anmeldung auf legitimen Absichten beruhte. Das der Klägerin von der Beschwerdekammer zugeschriebene bösgläubige Verhalten bezieht sich nämlich weder auf den Versuch, die Streithelferin zur Zahlung einer finanziellen Vergütung zu zwingen, noch auf die Anmeldung einer rein spekulativen Marke, sondern auf die Absicht, das Zeichen ANN TAYLOR ohne Zustimmung der Streithelferin zu benutzen und bewusst eine gedankliche Verbindung mit deren identischen oder ähnlichen älteren Marken hervorzurufen.

[nicht wiedergegeben]

173

Daher konnte die Beschwerdekammer zu Recht annehmen, dass die in den Rn. 169 und 170 angeführten Schritte der Klägerin ihre Absicht widerspiegelten, die Streithelferin daran zu hindern, die Benutzung ihrer Marke ANN TAYLOR auf den Uhrensektor in der Union auszudehnen, wobei diese Ausdehnung, sofern von dieser beabsichtigt, einer legitimen Geschäftsstrategie entsprechen könnte. Umgekehrt kann – da die Anmeldung der angegriffenen Marken nachweislich Teil einer bösgläubigen Strategie war, die darauf abzielte, sich ohne Zustimmung der Streithelferin das Zeichen ANN TAYLOR zu eigen zu machen und eine gedankliche Verbindung mit deren identischen oder ähnlichen Marken hervorzurufen – der Versuch der Klägerin, das Verfahren zu behindern, nicht als dem legitimen Ziel, die erwähnten angegriffenen Marken gegen die unlautere Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten, der erst seit kurzer Zeit auf dem Markt tätig ist, zu schützen, entsprechend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 46 bis 49).

174

Nach alledem ist der zweite Teil der zweiten Rüge und damit die zweite Rüge insgesamt zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge: Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer hinsichtlich der Beweiskraft der von der Streithelferin zur Begründung ihres Nichtigkeitsantrags vorgelegten Beweise und der Beweislast

175

Die Klägerin macht geltend, die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer beruhten auf sekundären, schwachen und zweifelhaften Beweismitteln und erlegten der Klägerin eine Verpflichtung auf, einen Negativbeweis im Sinne der probatio diabolica zu führen.

176

Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

177

In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass, wie die im Rahmen der Prüfung der ersten beiden Rügen durchgeführte Untersuchung zeigt, die Beweismittel, auf die sich die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer stützen, nicht als schwach, sekundär oder zweifelhaft angesehen werden können.

178

Zum einen hat die Klägerin, wie sich oben aus den Rn. 91 bis 103 ergibt, nicht nachgewiesen, dass die gesamten von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel für den Versuch von Herrn Holzer, mit ihr eine Lizenzvereinbarung zu schließen, nicht schlüssig waren oder von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt werden durften.

179

Zum anderen hat die Beschwerdekammer, wie oben aus den Rn. 126 bis 152 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zu Recht festgestellt, dass die von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel für die geschäftliche Verwertung der mexikanischen Marke ANN TAYLOR der Klägerin dieser zuzurechnen waren. Aus den Rn. 153 bis 155 und 169 bis 173 des vorliegenden Urteils ergibt sich weiter, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu der Auffassung gelangt ist, diese Beweismittel würden durch Angaben betreffend zum einen die von der Klägerin vorgenommene Anmeldung von mit älteren bekannten Marken identischen Marken ohne Zustimmung der Inhaber dieser älteren Marken und zum anderen die von ihr unternommenen Schritte, um der Benutzung der Marke ANN TAYLOR der Streithelferin in der Union für Uhren entgegenzutreten, bestätigt.

180

Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, die Beschwerdekammer habe die Beweislast zu ihrem Nachteil umgekehrt und ihr die Verpflichtung auferlegt, einen unmöglichen Beweis anzutreten.

181

Wie nämlich von der Klägerin zu Recht vorgetragen, ist es zwar Sache des Nichtigkeitsantragstellers, die Umstände darzutun, aufgrund deren der Schluss gezogen werden kann, dass der Anmelder bei der Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig war. Wie jedoch oben in Rn. 36 erwähnt, ist es Sache des Letztgenannten – der hierzu am besten geeignet ist – plausible Erklärungen abzugeben, die das EUIPO davon überzeugen können, dass seine Absichten trotz des Vorliegens objektiver Umstände, die die für eine solche Anmeldung geltende Vermutung der Gutgläubigkeit widerlegen könnten, legitim waren. Im vorliegenden Fall gab es jedoch solche objektiven Umstände, und die Klägerin gab keine plausible Erklärung ab, die es der Beschwerdekammer ermöglicht hätte, festzustellen, dass die Anmeldung der angegriffenen Marken trotz dieser Umstände auf legitimen Absichten beruhte.

182

Daraus folgt, dass die dritte Rüge zurückzuweisen ist und damit die Klagen insgesamt abzuweisen sind.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

 

2.

Die Holzer y Cia, SA de CV trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) und der Annco, Inc. entstandenen Kosten.

 

Gratsias

Labucka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Mai 2019.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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