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Document 62017TJ0612
Judgment of the General Court (Ninth Chamber, Extended Composition) of 10 November 2021.#Google LLC, formerly Google Inc. and Alphabet, Inc. v European Commission.#Competition – Abuse of dominant position – Online general search services and specialised product search services – Decision finding an infringement of Article 102 TFEU and Article 54 of the EEA Agreement – Leveraging abuse – Competition on the merits or anticompetitive practice – Conditions of access by competitors to a dominant undertaking’s service the use of which cannot be effectively replaced – Dominant undertaking favouring the display of results from its own specialised search service – Effects – Need to establish a counterfactual scenario – None – Objective justifications – None – Possibility of imposing a fine having regard to certain circumstances – Guidelines on the method of setting fines – Unlimited jurisdiction.#Case T-612/17.
Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 10. November 2021.
Google LLC, vormals Google Inc. und Alphabet, Inc. gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Allgemeine Online-Suche und spezialisierter Online-Preisvergleich – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Missbrauch durch Hebelwirkung – Leistungsbezogener Wettbewerb oder wettbewerbswidrige Praxis – Bedingungen für den Zugang der Wettbewerber zu einem Dienst des beherrschenden Unternehmens, dessen Verwendung nicht in wirksamer Weise ersetzt werden kann – Bevorzugte Anzeige der Ergebnisse seines eigenen spezialisierten Suchdiensts durch das beherrschende Unternehmen – Wirkungen – Notwendigkeit, ein kontrafaktisches Szenario zu erstellen – Fehlen – Objektive Rechtfertigungen – Fehlen – Möglichkeit, eine Geldbuße in Anbetracht bestimmter Umstände zu verhängen – Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
Rechtssache T-612/17.
Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 10. November 2021.
Google LLC, vormals Google Inc. und Alphabet, Inc. gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Allgemeine Online-Suche und spezialisierter Online-Preisvergleich – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Missbrauch durch Hebelwirkung – Leistungsbezogener Wettbewerb oder wettbewerbswidrige Praxis – Bedingungen für den Zugang der Wettbewerber zu einem Dienst des beherrschenden Unternehmens, dessen Verwendung nicht in wirksamer Weise ersetzt werden kann – Bevorzugte Anzeige der Ergebnisse seines eigenen spezialisierten Suchdiensts durch das beherrschende Unternehmen – Wirkungen – Notwendigkeit, ein kontrafaktisches Szenario zu erstellen – Fehlen – Objektive Rechtfertigungen – Fehlen – Möglichkeit, eine Geldbuße in Anbetracht bestimmter Umstände zu verhängen – Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
Rechtssache T-612/17.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:763
URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)
10. November 2021 ( *1 )
„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Allgemeine Suchdienste und spezialisierte Suchdienste für Produkte im Internet – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Missbrauch durch Hebelwirkung – Leistungswettbewerb oder wettbewerbswidrige Praxis – Bedingungen für den Zugang der Wettbewerber zu einem Dienst eines marktbeherrschenden Unternehmens, dessen Nutzung praktisch nicht ersetzt werden kann – Bevorzugte Anzeige des eigenen spezialisierten Suchdienstes durch das marktbeherrschende Unternehmen – Auswirkungen – Erfordernis der Erstellung eines kontrafaktischen Szenarios – Fehlen – Objektive Rechtfertigungsgründe – Fehlen – Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße angesichts bestimmter Umstände – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“
In der Rechtssache T‑612/17,
Google LLC, ehemals Google Inc., mit Sitz in Mountain View, Kalifornien (Vereinigte Staaten),
Alphabet, Inc., mit Sitz in Mountain View,
vertreten durch T. Graf, R. Snelders, C. Thomas und K. Fountoukakos-Kyriakakos, Avocats, sowie R. O’Donoghue, M. Pickford, QC, und D. Piccinin, Barrister,
Klägerinnen,
unterstützt durch
Computer & Communications Industry Association mit Sitz in Washington, DC (Vereinigte Staaten), vertreten durch J. Killick und A. Komninos, Avocats,
Streithelferin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch T. Christoforou, N. Khan, A. Dawes, H. Leupold und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller, S. Heimerl und S. Costanzo als Bevollmächtigte,
durch
EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch C. Zatschler und C. Simpson als Bevollmächtigte,
durch
Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch A. Fratini, Avocate,
durch
Infederation Ltd mit Sitz in Crowthorne (Vereinigtes Königreich), vertreten durch A. Morfey, S. Gartagani, L. Hannah, A. D’heygere und K. Gwilliam, Solicitors, sowie T. Vinje, Avocat,
durch
Kelkoo mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch J. Koponen und B. Meyring, Avocats,
durch
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Professor T. Höppner sowie die Rechtsanwälte P. Westerhoff und J. Weber,
durch
Visual Meta GmbH mit Sitz in Berlin, vertreten durch Professor T. Höppner und Rechtsanwalt P. Westerhoff,
durch
BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V., vormals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V., mit Sitz in Berlin, vertreten durch Professor T. Höppner und Rechtsanwalt P. Westerhoff,
und durch
Twenga mit Sitz in Paris, vertreten durch L. Godfroid, S. Hautbourg und S. Pelsy, Avocats,
Streithelfer,
betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 4444 final der Kommission vom 27. Juni 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39740 – Google Search [Shopping]) sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße erlässt
DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richter L. Madise (Berichterstatter) und R. da Silva Passos, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh,
Kanzler: E. Artemiou, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12., 13. und 14. Februar 2020
folgendes
Urteil
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
A. Hintergrund
1 |
Die Google LLC, vormals Google Inc., ist eine amerikanische Gesellschaft, die auf Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets spezialisiert ist. Sie ist vor allem für ihre Suchmaschine bekannt, die es den Internetnutzern (im Folgenden auch als „Nutzer“ oder „Verbraucher“ bezeichnet) ermöglicht, mit dem von ihnen benutzten Browser und mittels Hyperlinks die Internetseiten zu finden und zu erreichen, die ihren Bedürfnissen entsprechen. Seit dem 2. Oktober 2015 ist die Google LLC eine 100%ige Tochtergesellschaft der Alphabet, Inc., einer Konzernobergesellschaft (im Folgenden zusammen: Google). |
2 |
Die unter der Adresse www.google.com oder unter ähnlichen Adressen mit landesspezifischer Erweiterung zugängliche Suchmaschine von Google liefert Suchergebnisse auf Seiten, die auf den Bildschirmen der Internetnutzer angezeigt werden. Die Suchmaschine wählt diese Ergebnisse entweder anhand allgemeiner Kriterien aus, ohne dass die Websites, auf die sie verweisen, an Google eine Vergütung dafür zahlen, dass sie angezeigt werden (im Folgenden: allgemeine Suchergebnisse oder generische Ergebnisse), oder nach einer speziellen Logik für die jeweilige Art der durchgeführten Suche (im Folgenden: spezialisierte Suchergebnisse). Die spezialisierten Suchergebnisse können gegebenenfalls ohne besonderes Zutun des Internetnutzers zusammen mit den allgemeinen Suchergebnissen auf ein und derselben Seite (im Folgenden: allgemeine Ergebnisseite[n]) angezeigt werden oder separat erscheinen, nachdem der Internetnutzer sie auf einer spezialisierten Seite der Suchmaschine von Google abgerufen oder Links in bestimmten Bereichen der allgemeinen Ergebnisseiten aktiviert hat. Google hat verschiedene spezialisierte Suchdienste entwickelt, z. B. für Nachrichten, für lokale Informationen und kommerzielle Angebote, für Flugreisen oder für den Kauf von Produkten. Um die letztgenannte Kategorie geht es in der vorliegenden Rechtssache. |
3 |
Die spezialisierten Suchdienste für den Kauf von Produkten (im Folgenden: Preisvergleichsdienste) verkaufen selbst keine Produkte, sondern vergleichen und wählen Angebote von Händlern aus, die das gesuchte Produkt im Internet anbieten. Bei diesen Händlern kann es sich um Direktverkäufer oder um Verkaufsplattformen handeln, die die Angebote zahlreicher Verkäufer zusammenstellen und bei denen das gewünschte Produkt unmittelbar bestellt werden kann (eBay, Amazon, PriceMinister oder die Fnac gehören zu den bekanntesten). |
4 |
Wie die allgemeinen Suchergebnisse können auch die spezialisierten Suchergebnisse Ergebnisse sein, die bisweilen als „natürlich“ bezeichnet werden und unabhängig von Zahlungen der Websites sind, auf die sie verweisen, auch wenn es sich bei diesen um Websites von Händlern handelt. Die Reihenfolge, in der diese natürlichen Ergebnisse auf den Ergebnisseiten präsentiert werden, ist ebenfalls von Zahlungen unabhängig. |
5 |
Wie bei anderen Suchmaschinen erscheinen auf den Ergebnisseiten von Google auch Ergebnisse, die im Gegensatz dazu von Zahlungen der Websites, auf die sie verweisen, abhängig sind. Diese Ergebnisse, die üblicherweise als „Anzeigen“ (oder auf Englisch abgekürzt als „ads“) bezeichnet werden, weisen ebenfalls einen Bezug zu der vom Internetnutzer durchgeführten Suche auf und werden von den natürlichen Ergebnissen einer allgemeinen oder spezialisierten Suchabfrage unterschieden, z. B. durch die Wörter „Anzeige“ oder „gesponsert“. Sie werden entweder in besonderen Bereichen der Ergebnisseiten oder inmitten der anderen Ergebnisse angezeigt. Sie können Ergebnisse einer spezialisierten Suchabfrage darstellen, und einige der spezialisierten Suchdienste von Google beruhen auf einem System kostenpflichtiger Berücksichtigung. Ihre Einblendung ist mit auktionsbasierten Zahlungsverpflichtungen der Anzeigenkunden verbunden. Gegebenenfalls werden zusätzliche Auswahlkriterien angewandt. Die Anzeigenkunden zahlen an Google eine Vergütung, wenn ein Internetnutzer den in ihrer Anzeige enthaltenen Hyperlink, der auf ihre eigene Website verweist, durch einen Mausklick aktiviert. |
6 |
Die allgemeinen Ergebnisseiten von Google können alle Arten von Ergebnissen enthalten oder enthalten haben, die oben in den Rn. 2 bis 5 aufgeführt sind. Wie oben in Rn. 2 dargelegt, können spezialisierte Suchergebnisse unabhängig davon, ob es sich um natürliche Suchergebnisse oder um Anzeigen handelt, auch allein auf einer spezialisierten Ergebnisseite angezeigt werden, nachdem der Internetnutzer eine spezialisierte Suchseite der Suchmaschine von Google aufgerufen oder Links in bestimmten Bereichen ihrer allgemeinen Ergebnisseiten aktiviert hat. |
7 |
Neben Google bieten auch andere Suchmaschinen wie Alta Vista, Yahoo, Bing oder Qwant allgemeine und spezialisierte Suchdienste an oder haben diese angeboten. Darüber hinaus gibt es spezielle Suchmaschinen für Preisvergleiche wie Bestlist, Nextag, IdealPrice, Twenga, Kelkoo oder Prix.net. |
8 |
Nach den unbestrittenen Erläuterungen von Google begann dieses Unternehmen im Jahr 2002, den Internetnutzern nach oder parallel zu anderen Suchmaschinen wie Alta Vista, Yahoo, AskJeeves oder America On Line (AOL) einen Preisvergleichsdienst anzubieten. Diese Initiativen sollen eine Reaktion auf die Feststellung gewesen sein, dass die bis dahin von den Suchmaschinen verwendeten Verfahren nicht unbedingt die relevantesten Ergebnisse für bestimmte Suchanfragen lieferten, wie z. B. für die Suche nach Nachrichten oder nach Produkten im Hinblick auf deren Erwerb. Google stellte daher ab Ende 2002 in den Vereinigten Staaten Vergleichsergebnisse für Produkte (im Folgenden: Produktergebnisse) bereit und erweiterte dieses Angebot etwa zwei Jahre später schrittweise auf bestimmte europäische Länder. Bei diesen Ergebnissen handelte es sich nicht um die Ergebnisse der Anwendung ihrer herkömmlichen allgemeinen Suchalgorithmen auf die in Websites vorhandenen Informationen – welche zunächst durch das sogenannte „Crawling“-Verfahren extrahiert wurden, mit dem Google Internetinhalte durchkämmt, um sie zu indexieren, sie dann zur Aufnahme in ihren „Web‑Index“ auswählt und schließlich anhand ihrer Relevanz sortiert, um sie als Antwort auf die Suchanfrage des Internetnutzers anzuzeigen –, sondern um die Ergebnisse spezifischer Algorithmen, die auf die Informationen in einer von den Verkäufern selbst gespeisten Datenbank, dem „Produktindex“, angewandt wurden. Diese Ergebnisse wurden zunächst über eine spezialisierte, als Froogle bezeichnete Suchseite bereitgestellt, die sich von der allgemeinen Suchseite der Suchmaschine unterschied, und sodann ab 2003 in den Vereinigten Staaten und ab 2005 in einigen Ländern in Europa auch über die allgemeine Suchseite der Suchmaschine. Im letztgenannten Fall erschienen die Produktergebnisse gruppiert innerhalb der allgemeinen Ergebnisseiten in der sogenannten Product OneBox (besonderes Suchergebnisfenster, im Folgenden: Product OneBox) unterhalb oder parallel zu den Anzeigen am oberen oder seitlichen Rand der Seite und über den allgemeinen Suchergebnissen, wie die folgende, von Google bereitgestellte Abbildung nebst Erläuterung zeigt: |
9 |
Wenn der Internetnutzer nämlich die allgemeine Suchseite nutzte, um eine Suchanfrage zu einem Produkt zu stellen, umfassten die Antworten der Suchmaschine sowohl die Ergebnisse der spezialisierten als auch die der allgemeinen Suche. Klickte der Internetnutzer auf den Link eines Ergebnisses in der Product OneBox, wurde er direkt zur entsprechenden Internetseite des Verkäufers des gesuchten Produkts weitergeleitet und konnte es dort kaufen. Außerdem ermöglichte ein spezieller Link in der Product OneBox die Weiterleitung zu einer Ergebnisseite von Froogle, die eine erweiterte Auswahl spezialisierter Produktergebnisse präsentierte. Google führt aus, umgekehrt seien die Ergebnisse von Froogle niemals in den allgemeinen Suchergebnissen angezeigt worden, während die Ergebnisse anderer spezialisierter Suchmaschinen für Preisvergleiche dort hätten erscheinen können. |
10 |
Google gibt an, die Art und Weise der Zusammenstellung der Produktergebnisse ab 2007 geändert zu haben. |
11 |
Anlässlich dieser Änderungen gab Google die Bezeichnung Froogle für ihre spezialisierten Such- und Ergebnisseiten für Produktvergleiche auf und ersetzte sie durch die Bezeichnung Product Search. |
12 |
Was die Produktergebnisse betrifft, die über die allgemeine Suchseite auf den allgemeinen Ergebnisseiten angezeigt wurden, erweiterte Google zum einen den Inhalt der Product OneBox durch hinzugefügte Fotografien. Hierzu legt Google die folgende Abbildung vor, die die erste Art hinzugefügter Fotografien darstellt: |
13 |
Google diversifizierte auch die möglichen Resultate der Aktivierung eines dort angezeigten Ergebnislinks: Je nach Fall wurde der Internetnutzer direkt zur entsprechenden Website des Verkäufers des gesuchten Produkts weitergeleitet, wo er dieses wie bisher kaufen konnte, oder er wurde zur spezialisierten Ergebnisseite Product Search weitergeleitet, wo weitere Angebote desselben Produkts angezeigt wurden. Die Product OneBox wurde schrittweise in den verschiedenen Ländern (z. B. 2008 im Vereinigten Königreich und in Deutschland) in Product Universal (im Folgenden: Product Universal) umbenannt und zugleich attraktiver gestaltet. Zur Darstellung der beiden Varianten von Product Universal legt Google die folgenden Abbildungen mit Bildunterschriften vor: |
14 |
Zum anderen führte Google einen Mechanismus namens Universal Search ein, der es, sobald eine Suche nach einem zu erwerbenden Produkt erkannt wurde, möglich machte, auf der allgemeinen Ergebnisseite die von der Product OneBox und später die von der Product Universal stammenden Produkte im Verhältnis zu den allgemeinen Suchergebnissen in eine Rangfolge zu bringen. |
15 |
Was die auf ihren Ergebnisseiten angezeigten Produktergebnisse betrifft, für die die Anzeigenkunden Zahlungen leisteten, führte Google ab September 2010 in Europa ein gegenüber den bislang angezeigten, nur aus Texten bestehenden Anzeigen (im Folgenden: Textanzeigen) angereichertes Format ein. Nach Wahl des Anzeigenkunden konnte der Internetnutzer durch Anklicken des Textes Fotografien der gesuchten Produkte und die vom Anzeigenkunden angebotenen Preise in einem gegenüber der ursprünglichen Textanzeige vergrößerten Format betrachten. Zur Darstellung einer so erweiterten Textanzeige legt Google die folgende Abbildung nebst Erläuterung vor: |
16 |
Diese Funktion zur Vergrößerung der Textanzeigen ergänzte Google in Europa ab November 2011, indem sie auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten direkt Gruppen von Anzeigen mehrerer Anzeigenkunden mit Fotos und Preisen anzeigte, die sie als „Listen von Produktanzeigen“ oder „Produktanzeigen“ (im Folgenden: Produktanzeigen) bezeichnete und die entweder am rechten oder am oberen Rand der Ergebnisseite eingeblendet wurden. Durch Anklicken einer in dieser Gruppe enthaltenen Anzeige wurde der Internetnutzer zur Website des Anzeigenkunden weitergeleitet. Google legt folgende Abbildung einer Produktanzeige vor: |
17 |
In der Folge stellte Google auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten die gleichzeitige Einblendung gruppierter natürlicher Ergebnisse spezialisierter Produktsuchanfragen (Product Universal), gruppierter Produktanzeigen (product ads), gegebenenfalls erweiterter Textanzeigen (text ads) sowie allgemeiner Suchergebnisse ein, weil sie es nicht für wünschenswert hielt, diese Darstellung beizubehalten. Ferner stellte Google im Jahr 2013 die Product Universal sowie die Einblendung erweiterter Textanzeigen auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten in Europa ein. Somit wurden dort seitdem nur noch die in „Shopping Commercial Units“ oder „Shopping Units“ (gruppierte Produktwerbung, im Folgenden: Shopping Units) umbenannten gruppierten Produktanzeigen, Textanzeigen und allgemeine Suchergebnisse angezeigt. Zur Darstellung einer Shopping Unit, die Textanzeigen und einem allgemeinen Suchergebnis vorangestellt ist, legt Google die folgende Abbildung nebst Erläuterung vor: |
18 |
Somit wurde der Internetnutzer, der eine in einer Shopping Unit enthaltene Anzeige anklickte, stets zur Verkaufswebsite des Anzeigenkunden weitergeleitet. Von der allgemeinen Ergebnisseite aus konnte er nur dann auf die spezialisierte Such- und Ergebnisseite für Produktvergleiche von Google mit weiteren Anzeigen zugreifen, wenn er einen speziellen Link am oberen Rand der Shopping Unit oder einen über das allgemeine Navigationsmenü (Registerkarte „Shopping“) zugänglichen Link anklickte. |
19 |
Google weist darauf hin, dass bei der Auswahl der Anzeigen für die Shopping Unit nicht nur der oben in Rn. 5 genannte Auktionsmechanismus zur Anwendung kam, sondern auch Kriterien der oben in Rn. 8 genannten Art, die sie verwendete, um ihre natürlichen Produktergebnisse bereitzustellen. Sie trägt unwidersprochen vor, dass die Auswahl gegebenenfalls dazu führen konnte, dass in der Reihenfolge der Präsentation auf der allgemeinen Ergebnisseite Textanzeigen gegenüber der Shopping Unit Vorrang erhielten oder umgekehrt, oder sogar dazu, dass die Shopping Unit gar nicht eingeblendet wurde, wenn die Zahl qualitativ hochwertiger Anzeigen unzureichend war. |
20 |
Gleichzeitig mit der Entfernung der Product Universal von ihrer allgemeinen Ergebnisseite verzichtete Google auch darauf, natürliche Ergebnisse auf ihrer spezialisierten Ergebnisseite Product Search zu präsentieren, die sich zu einer reinen Anzeigenseite mit der Bezeichnung Google Shopping entwickelt hatte. Google legt die folgende Abbildung einer Seite von Google Shopping vor: |
B. Verwaltungsverfahren
21 |
Die vorliegende Rechtssache geht auf mehrere Beschwerden zurück, die seit November 2009 von Unternehmen, Unternehmensvereinigungen und Verbraucherverbänden bei der Europäischen Kommission eingereicht wurden, sowie auf Sachen, die von nationalen Wettbewerbsbehörden (insbesondere dem Bundeskartellamt, Deutschland) an die Kommission verwiesen wurden. |
22 |
Am 30. November 2010 leitete die Kommission gegen Google ein Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) ein. |
23 |
Am 13. März 2013 nahm die Kommission im Hinblick auf die etwaige Annahme von Verpflichtungszusagen von Google, die ihren Bedenken Rechnung tragen sollten, eine vorläufige Beurteilung auf der Grundlage von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) an. In ihrer vorläufigen Beurteilung vertrat die Kommission u. a. die Auffassung, dass Google dadurch, dass sie auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten Links zu ihren eigenen spezialisierten Suchdiensten gegenüber denen zu konkurrierenden spezialisierten Suchdiensten bevorzugt behandele, möglicherweise gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoße. |
24 |
Obwohl Google der rechtlichen Analyse in der vorläufigen Beurteilung nicht zustimmte und der Einstufung der von der Kommission beschriebenen Praktiken als Verstoß gegen Art. 102 AEUV entgegentrat, unterbreitete sie drei Bündel von Verpflichtungsangeboten, das erste am 3. April 2013, das zweite am 21. Oktober 2013 und das dritte am 31. Januar 2014. |
25 |
Zwischen dem 27. Mai 2014 und dem 11. August 2014 richtete die Kommission an die Beschwerdeführer, die vor dem 27. Mai 2014 eine Beschwerde eingelegt hatten, ein Schreiben nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004, in dem sie ihnen mitteilte, sie beabsichtige, ihre Beschwerden zurückzuweisen. Die Schreiben enthielten die vorläufige Beurteilung der Kommission, wonach das von Google vorgelegte dritte Bündel von Verpflichtungsangeboten die in der vorläufigen Beurteilung geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausräumen könne. |
26 |
Als Antwort auf diese Schreiben reichten 19 Beschwerdeführer Stellungnahmen ein. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen teilte die Kommission Google am 4. September 2014 mit, dass sie sich letztlich nicht in der Lage sehe, einen Beschluss über die Annahme von Verpflichtungszusagen gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 zu erlassen. |
27 |
Am 15. April 2015 nahm die Kommission das in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung wieder auf und erließ eine an Google gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie zu dem vorläufigen Ergebnis gelangte, dass die in Rede stehenden Praktiken einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellten und daher gegen Art. 102 AEUV verstießen. |
28 |
Am 27. April 2015 gewährte die Kommission Google Akteneinsicht. |
29 |
Zwischen Juni und September 2015 übermittelte die Kommission eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an 24 Beschwerdeführer und zehn Beteiligte. Insgesamt reichten 20 Beschwerdeführer und sieben Beteiligte Stellungnahmen ein. |
30 |
Am 27. August 2015 reichte Google ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein. |
31 |
Zwischen Oktober und November 2015 übermittelte die Kommission eine nicht vertrauliche Fassung der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte an 23 Beschwerdeführer und neun Beteiligte. 14 Beschwerdeführer und sieben Beteiligte reichten Stellungnahmen ein. |
32 |
Am 14. Juli 2016 erließ die Kommission eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte. |
33 |
Am 27. Juli 2016 gewährte die Kommission Google erneut Akteneinsicht. |
34 |
Zwischen September und Oktober 2016 übermittelte die Kommission eine nicht vertrauliche Fassung der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte an 20 Beschwerdeführer und sechs Beteiligte. Neun Beschwerdeführer und drei Beteiligte reichten Stellungnahmen zur ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte ein. |
35 |
Am 3. November 2016 reichte Google ihre Antwort auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte ein. |
36 |
Am 28. Februar 2017 übersandte die Kommission Google ein „Sachverhaltsschreiben“, in dem sie auf Beweismittel hinwies, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht ausdrücklich angeführt worden seien, sich aber nach Prüfung der Akten möglicherweise als relevant erweisen könnten, um die aus diesen Rechtsakten gezogene vorläufige Schlussfolgerung zu untermauern. |
37 |
Am 1. März 2017 gewährte die Kommission Google erneut Akteneinsicht. |
38 |
Am 18. April 2017 antwortete Google auf das „Sachverhaltsschreiben“. |
39 |
Am 27. Juni 2017 erließ die Kommission den Beschluss C(2017) 4444 final in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39740 – Google Search [Shopping], im Folgenden: angefochtener Beschluss). |
C. Angefochtener Beschluss
40 |
Nachdem die Kommission im angefochtenen Beschluss die Verfahrensabschnitte, die zu dessen Erlass geführt hatten, dargelegt und die von Google gegen die Durchführung dieses Verfahrens erhobenen Einwendungen zurückgewiesen hatte, definierte sie zunächst die relevanten Märkte im Sinne der Wettbewerbsregeln. |
41 |
Die Kommission wies darauf hin, dass sie im Zusammenhang mit der Feststellung einer etwaigen beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf einem Markt nicht nur die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, sondern auch die Struktur von Angebot und Nachfrage berücksichtigen müsse, um den oder die relevanten Märkte zu bestimmen. In diesem Zusammenhang sei die Frage, ob die Waren oder Dienstleistungen unterscheidbar seien, aus der Sicht der Verbrauchernachfrage zu beurteilen. |
42 |
Als relevante Märkte sah die Kommission den Markt für allgemeine Online-Suchdienste sowie den Markt für Online-Preisvergleichsdienste an. |
43 |
Was erstens den Markt für allgemeine Online-Suchdienste betrifft, wies die Kommission darauf hin, dass die Bereitstellung eines solchen Dienstes eine wirtschaftliche Tätigkeit sei, weil die Internetnutzer diesen Dienst zwar kostenlos nutzten, aber akzeptierten, dass der Betreiber der Suchmaschine Daten über sie erhebe, die er anschließend verwerten könne, insbesondere bei Anzeigenkunden, die Werbung auf den Ergebnisseiten einblenden wollten. Allgemein würde bei den „dualen“ Plattformen die für einen der Nutzertypen (hier den Internetnutzer) unentgeltliche Seite, sofern sie gut funktioniere, die Nachfrage nach der anderen Seite verstärken, die für ihren Nutzertyp (hier den Anzeigenkunden, der möglichst viele Internetnutzer erreichen wolle) kostenpflichtig sei. Insoweit stünden die verschiedenen allgemeinen Online-Suchdienste im Wettbewerb, um durch die Qualität ihrer Suchmaschine sowohl Internetnutzer als auch Anzeigenkunden anzuziehen. |
44 |
Die Kommission vertrat sodann die Auffassung, dass aus der Sicht der Nachfrage der Internetnutzer nur eine geringe Substituierbarkeit zwischen allgemeinen Suchdiensten und anderen im Internet angebotenen Dienstleistungen bestehe. |
45 |
Insbesondere ließen sich die allgemeinen Suchdienste nur begrenzt durch spezialisierte Suchdienste substituieren, weil diese nur ihr jeweiliges Spezialgebiet abdeckten. Außerdem leiteten diese meistens nur zu kommerziellen Angeboten weiter, während die allgemeinen Suchdienste auf alle Arten von Dienstleistungen im Internet verwiesen. Die Art und Weise, wie diese verschiedenen Suchdienste Antworten lieferten, sei ebenfalls unterschiedlich, und sei es auch nur in Bezug auf den Aufbau ihrer Datenbanken. Auch ihre Finanzierungsmodelle unterschieden sich, weil die allgemeinen Suchdienste sich ausschließlich durch die kostenpflichtige Einblendung von Werbeanzeigen auf ihren Ergebnisseiten finanzierten, während die spezialisierten Suchdienste sich darüber hinaus durch Zahlungen der Unternehmen finanzierten, deren Websites in den Suchergebnissen erwähnt würden, wenn die Internetnutzer den dort angegebenen Links folgten (Pay per click oder Zahlung für nachfolgende Transaktionen). Konkrete Beispiele, darunter auch das von Google, bestätigten diese Unterschiede. So stellten zahlreiche Unternehmen, die spezialisierte Suchdienste anböten, wie Shopzilla (Preisvergleichsdienst) oder Kaayak (Preisvergleichsdienst für Reisen), keine allgemeinen Suchdienste bereit. Google selbst unterscheide sehr wohl zwischen den beiden Arten von Suchdiensten und stelle systematisch besondere Such- und Ergebnisseiten für ihre spezialisierten Suchdienste bereit. Auch Branchenanalysten unterschieden zwischen diesen beiden Arten von Diensten. Die Kommission wies außerdem auf weitere Unterschiede in der Funktionalität oder der Nutzung dieser beiden Arten von Diensten hin, auch wenn bisweilen beide in der Lage seien, Antworten auf dieselbe Suchanfrage zu liefern. |
46 |
Zur Substituierbarkeit auf der Angebotsseite führte die Kommission zudem aus, dass allgemeine Suchdienste und andere im Internet angebotene Dienstleistungen kaum austauschbar seien. Sie stützte sich insoweit darauf, dass für die Anbieter anderer Internetdienste Zutrittsschranken zum Markt für allgemeine Suchdienste bestünden, um darzulegen, dass es für diese Anbieter schwierig sei, kurzfristig und ohne erhebliche Kosten oder Risiken in Wettbewerb zu den bereits vorhandenen Anbietern von allgemeinen Suchdiensten zu treten. |
47 |
Im Wesentlichen war die Kommission der Ansicht, dass ein Anbieter von Online-Diensten, der einen neuen allgemeinen Suchdienst anbieten wolle, sehr hohe Investitionen auf sich nehmen müsse. Mehrere große Internetunternehmen hätten darauf hingewiesen, dass es insoweit erhebliche Marktzutrittsschranken gebe. Damit ein allgemeiner Suchdienst gut funktionieren und sich auf dem Markt behaupten könne, müsse er eine erhebliche Zahl von Suchanfragen erhalten. Da sich die Qualität der Antworten auf die Suchanfragen der Internetnutzer deutlich verbessert habe, sei es heute nicht mehr wahrscheinlich, dass die Marktpositionen in Frage gestellt würden, wie das in der Vergangenheit habe beobachtet werden können, als Google die damals führenden Suchmaschinen Alta Vista und Lycos überholt habe. Auch die Entwicklung der Werbung auf den allgemeinen Ergebnisseiten begünstige den Marktführer, der angesichts der Zahl der Nutzer seines allgemeinen Suchdienstes mehr Anzeigenkunden anziehen könne. Dies erschwere den Eintritt neuer Anbieter umso mehr, so dass seit 2007 im Gegenteil habe beobachtet werden können, dass bestimmte Anbieter ihre Tätigkeit eingestellt oder auf einen nationalen Markt oder Sprachraum beschränkt hätten. Nur Microsoft sei es gelungen, diese Tätigkeit in nennenswerter Weise mit ihrer Suchmaschine Bing auszuüben, die jedoch in keinem Land des EWR einen Marktanteil von mehr als 10 % erreicht habe. |
48 |
Die Kommission vertrat sodann die Auffassung, dass bei den allgemeinen Online-Suchdiensten nicht danach zu unterscheiden sei, ob die Internetnutzer sie über Computer oder andere Endgeräte wie Tablets oder Smartphones nutzten. Sie kam daher zu dem Schluss, dass es einen sachlich relevanten Markt für allgemeine Online-Suchdienste gebe. |
49 |
Was zweitens den Markt für Online-Preisvergleichsdienste betrifft, führte die Kommission folgende Gründe für dessen Existenz an: Preisvergleichsdienste unterschieden sich von anderen spezialisierten Online-Suchdiensten. Aus der Sicht der Nachfrageseite befasse sich jeder spezialisierte Suchdienst mit Suchanfragen, die auf eine bestimmte Art von Themen ausgerichtet seien, und liefere Antworten nur zu diesen Themen, so dass die verschiedenen spezialisierten Suchdienste nicht untereinander austauschbar seien. Aus der Sicht der Angebotsseite seien die Kriterien für die Auswahl der Antworten, der Inhalt der Datenbanken, die Art und der Tätigkeitsbereich der Betreiber der Websites, auf die ein spezialisierter Suchdienst verweisen könne, und die vertraglichen Beziehungen zu diesen Betreibern je nach Art der spezialisierten Suche so unterschiedlich, dass es für den Anbieter eines spezialisierten Suchdienstes schwierig sei, kurzfristig und ohne erhebliche Zusatzkosten einen spezialisierten Suchdienst anderer Art anzubieten und somit in dieser Hinsicht Wettbewerb auszuüben. Auch auf der Angebotsseite bestehe daher keine Substituierbarkeit zwischen den verschiedenen Arten spezialisierter Suchdienste. |
50 |
Aus verschiedenen Gründen bestehe auch nur eine begrenzte Substituierbarkeit zwischen den Diensten für die Anzeige allgemeiner Werbung auf den allgemeinen Ergebnisseiten (im angefochtenen Beschluss: online search advertising platforms) und den Preisvergleichsdiensten. Die Kommission führte hierzu im Wesentlichen Gründe an, die mit der Art und Weise der Entwicklung und der Funktion der beiden Arten von Diensten zusammenhängen, insbesondere mit dem Umstand, dass ein Internetnutzer, der bewusst Ergebnisse von einem Preisvergleichsdienst anfordere, nicht gezielt nach Werbung suche. |
51 |
Auch durch die Dienste der Online-Direktverkäufer ließen sich die Dienstleistungen von Preisvergleichsdiensten nur begrenzt substituieren. Hierzu wies die Kommission im Wesentlichen darauf hin, dass sich die Direktverkäufer auf die Produkte oder Dienstleistungen konzentrierten, die sie selbst verkauften, und dass der Umstand, dass der Internetnutzer bei ihnen einen Kauf tätigen könne, ohne zuvor eine Suche über einen Preisvergleichsdienst durchzuführen, nicht bedeute, dass diese beiden sehr unterschiedlichen Arten von Diensten austauschbar seien. |
52 |
Ebenso ließen sich die Preisvergleichsdienste nur begrenzt durch die Dienste der als „Händlerplattformen“ bezeichneten Online-Verkaufsplattformen substituieren. Insbesondere als Antwort auf eine Reihe von Google vorgetragener Gegenargumente legte die Kommission eine ausführliche Analyse der nach ihrer Auffassung bestehenden Unterschiede zwischen den beiden Arten von Diensten vor, die insbesondere darauf beruhten, dass diese beiden Arten von Diensten ihrer Ansicht nach unterschiedlichen Bedürfnissen von Internetnutzern und Online-Verkäufern dienten, und zwar auch insofern, als die Preisvergleichsdienste im Gegensatz zu diesen Plattformen keine Produkte verkauften und somit keine der mit dem Verkauf zusammenhängenden verschiedenen Dienstleistungen oder Verpflichtungen übernähmen. |
53 |
In Bezug auf die räumliche Ausdehnung der in Rede stehenden Märkte gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass sowohl die Märkte für allgemeine Suchdienste als auch die Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste von nationaler Dimension seien. Trotz der Möglichkeit, eine Website von jedem Ort aus zu konsultieren, führten Faktoren im Zusammenhang mit der nationalen Abschottung, insbesondere sprachlicher Natur, und die Existenz „nationaler“ Suchmaschinen zu dieser – im Übrigen von Google nicht bestrittenen – Schlussfolgerung. |
54 |
Im Anschluss daran führte die Kommission aus, dass Google seit 2008 in allen EWR-Ländern eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste innehabe, außer in der Tschechischen Republik, in der sie diese Stellung erst seit 2011 erlangt habe. Die Kommission stützte sich in dieser Hinsicht auf eine Reihe von Faktoren. Sie hob die in verschiedenen Studien festgestellten sehr hohen und stabilen mengenmäßigen Marktanteile von Google hervor, die seit 2008 fast immer über 80 % lägen, außer in der Tschechischen Republik, wo Google seit Januar 2011 mit einem Marktanteil von über 70 % gleichwohl unangefochtener Marktführer geworden sei. Die Kommission wies auf die geringen Marktanteile der Konkurrenten von Google wie Bing und Yahoo hin. Sie wiederholte die bereits in ihrer Analyse der Definition des Marktes dargelegten Erwägungen zu den Marktzutrittsschranken und stellte auch fest, dass nur wenige Internetnutzer mehrere allgemeine Suchmaschinen nutzten, dass Google ein hohes Ansehen genieße und dass die Internetnutzer keine Nachfragemacht darstellten, weil sie voneinander unabhängig seien. Die Kommission wies das Argument von Google zurück, die Unentgeltlichkeit des Dienstes für die Internetnutzer verändere die Lage, und wies darauf hin, dass die beherrschende Stellung von Google sowohl bei der Desktop-Suche als auch bei der Suche über mobile Geräte vorhanden sei. |
55 |
Sie stellte sodann fest, dass Google ihre beherrschende Stellung auf 13 nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste im EWR seit verschiedenen Zeitpunkten, die bis Januar 2008 zurückreichten, missbraucht habe, indem sie den Datenverkehr von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten reduziert und den zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst erhöht habe, was geeignet gewesen sei oder wahrscheinlich dazu geführt habe, wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die entsprechenden 13 nationalen Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste, aber auch auf die oben genannten Märkte für allgemeine Suchdienste zu entfalten. Die betroffenen Länder seien Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, das Vereinigte Königreich und Norwegen. |
56 |
In dieser Weise beschrieb die Kommission den Google vorgeworfenen Missbrauch. Zu den Grundsätzen führte die Kommission aus, dass die Verbote in Art. 102 AEUV und in Art. 54 des EWR-Abkommens nicht nur das Verhalten eines Unternehmens erfassen könnten, das darauf abziele, seine Stellung auf dem Markt, auf dem es bereits eine beherrschende Stellung innehabe, zu verstärken, sondern auch das Verhalten eines einen bestimmten Markt beherrschenden Unternehmens, das darauf abziele, seine Stellung auf einen benachbarten Markt auszuweiten, indem es den Wettbewerb verfälsche. Die Kommission wies darauf hin, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unabhängig von den zu diesem Zweck eingesetzten Mitteln und Verfahren und unabhängig von einem Verschulden verboten sei, das betroffene Unternehmen jedoch eine Rechtfertigung liefern könne, indem es nachweise, dass sein Verhalten objektiv notwendig gewesen sei oder dass die hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Vorteile in Form von Effizienzsteigerungen, die auch den Verbrauchern zugutekämen, aufgewogen werden könne. |
57 |
Die Kommission führte in Abschnitt 7.2 des angefochtenen Beschlusses aus, der im vorliegenden Fall festgestellte Missbrauch habe darin bestanden, dass Google auf ihren allgemeinen Suchergebnisseiten ihren eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt positioniert und präsentiert habe. |
58 |
Um darzutun, inwiefern diese Verhaltensweisen missbräuchlich gewesen seien und vom Leistungswettbewerb abwichen, beschrieb die Kommission als Erstes in Abschnitt 7.2.1 des angefochtenen Beschlusses, wie Google ihren eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt positioniert und präsentiert habe. Dabei untersuchte die Kommission zunächst, wie die konkurrierenden Preisvergleichsdienste innerhalb der generischen Ergebnisse von Google positioniert und präsentiert wurden, bevor sie anschließend prüfte, wie der Preisvergleichsdienst von Google seinerseits auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten positioniert und präsentiert wurde. |
59 |
Was zum einen die Positionierung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste angeht, stellte die Kommission fest, dass diese in den generischen Ergebnissen in Form von Links zu denjenigen ihrer Ergebnisseiten erschienen seien, die der Suchanfrage entsprochen hätten, zugleich aber durch die Anwendung sogenannter „Anpassungsalgorithmen“, insbesondere des als Panda bezeichneten Algorithmus, in der Rangfolge der generischen Ergebnisse u. a. aufgrund der Merkmale der Preisvergleichsdienste und insbesondere wegen ihres Mangels an Originalinhalten herabgestuft worden seien. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass die in Rede stehenden Algorithmen seit ihrer Einführung auf die überwiegende Mehrheit der 361 von Google in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Preisvergleichsdienste (im Folgenden: 361 von Google ermittelte konkurrierende Preisvergleichsdienste) angewandt worden seien und dass im Vereinigten Königreich, in Deutschland, in Frankreich, in Italien und in Spanien die Sichtbarkeit der konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google, die Ende 2010 und Anfang 2011 am höchsten gewesen sei, nach der Einführung des Panda-Algorithmus zwischen dem 2. August 2010 und dem 2. Dezember 2016 drastisch zurückgegangen sei und sich seitdem nicht wieder erholt habe. |
60 |
Was zum anderen die Präsentation der konkurrierenden Preisvergleichsdienste betrifft, stellte die Kommission fest, dass diese Dienste auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google nur als generische Ergebnisse hätten angezeigt werden können, d. h. in Form einfacher blauer Links, und somit nicht in einem angereicherten Format mit zusätzlichen Bildern und Informationen über Produkte, Preise und Verkäufer hätten eingeblendet werden können, obwohl solche Informationen die Klickrate (Aktivierungsrate der Links) erhöht hätten. Zur Stützung dieser Behauptung führte die Kommission eine Reihe von Beweisen an, darunter Studien und Experimente. |
61 |
Als Nächstes untersuchte die Kommission, wie der Preisvergleichsdienst von Google auf den allgemeinen Ergebnisseiten positioniert und präsentiert wurde. Hinsichtlich seiner Positionierung stellte die Kommission zwei Unterschiede zur Positionierung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste fest, nämlich zum einen, dass der Preisvergleichsdienst von Google nicht denselben Ranking-Mechanismen und insbesondere nicht den Anpassungsalgorithmen wie Panda unterlegen habe, und zum anderen, dass der Preisvergleichsdienst von Google, wenn er in einer „Box“ eingeblendet worden sei, an einer sehr gut sichtbaren Stelle erschienen sei. Zur Anwendung der Anpassungsmechanismen stellte die Kommission fest, dass diese Algorithmen keine Anwendung auf den Preisvergleichsdienst von Google gefunden hätten, obwohl dieser zahlreiche gemeinsame Merkmale mit den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten aufgewiesen habe und diese Merkmale ihn für die gleichen Herabstufungen in den generischen Ergebnissen anfällig gemacht hätten. Zur Sichtbarkeit des Preisvergleichsdienstes von Google auf den allgemeinen Ergebnisseiten führte die Kommission insbesondere aus, dass Google seit der Einführung von Product Universal die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes in den meisten Fällen entweder oberhalb aller generischen Ergebnisse oder auf der Ebene der ersten generischen Ergebnisse platziert habe, was nach einer internen E‑Mail von Google bezweckt habe, „den Verkehr erheblich zu steigern“. Im Anschluss an eine Beschreibung der Entwicklung von Product Universal zwischen 2007 und 2012 untersuchte die Kommission die Positionierung der Shopping Unit und stellte fest, dass diese stets oberhalb der ersten generischen Ergebnisse von Google positioniert worden sei. In diesem Zusammenhang wies die Kommission als Antwort auf das Vorbringen von Google, dass die Shopping Unit eine geringe Auslösequote (Erscheinungshäufigkeit) aufgewiesen habe, darauf hin, dass deren Auslösequote in den meisten Fällen die Auslösequote der 361 von Google ermittelten konkurrierenden Preisvergleichsdienste überstiegen habe, und zwar sowohl innerhalb der ersten vier generischen Ergebnisse als auch im ersten generischen Ergebnis. Zur Untermauerung dieser Behauptung legte die Kommission Zahlen für die 13 in Rede stehenden räumlichen Märkte vor. |
62 |
Zur Präsentation des Preisvergleichsdienstes von Google stellte die Kommission fest, der wesentliche Unterschied gegenüber der Präsentation der konkurrierenden Preisvergleichsdienste habe darin bestanden, dass der Preisvergleichsdienst von Google mit reichhaltigeren grafischen Elementen, einschließlich Bildern und dynamischen Informationen, präsentiert worden sei. Diese reichhaltigeren grafischen Elemente führten nach Ansicht der Kommission zu höheren Klickraten für Google und damit zu einer Erhöhung ihrer Einnahmen. Die Kommission führte hierfür mehrere Anhaltspunkte an, die sich auf die eigenen Erklärungen von Google und auf das Vorbringen eines anderen Unternehmens im Verwaltungsverfahren stützten. |
63 |
Anschließend ging die Kommission auf die Argumente ein, mit denen Google die ihr vorgeworfene bevorzugte Behandlung bestritt. Insbesondere führte sie verschiedene Gründe an, aus denen die Einblendung und Verwendung von Product Universals und Shopping Units den Preisvergleichsdienst von Google begünstige. Ferner hielt sie das Argument, dass Google sowohl auf die Product Universal und die generischen Ergebnisse als auch auf die Shopping Unit und die anderen Produktanzeigen die gleichen Relevanzkriterien anwende, für irrelevant. |
64 |
Um den missbräuchlichen Charakter der in Rede stehenden Praktiken nachzuweisen, untersuchte die Kommission als Zweites in Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses den Wert des Verkehrsaufkommens für die Preisvergleichsdienste. Hierzu stellte die Kommission fest, dass das Verkehrsaufkommen für die Wettbewerbsfähigkeit eines Preisvergleichsdienstes in vielerlei Hinsicht von Bedeutung sei. Nachdem sie zu diesem Punkt den Inhaber mehrerer Preisvergleichsdienste zitiert hatte, nach dessen Angaben der Datenverkehr der wichtigste Aktivposten einer spezialisierten Suchmaschine sei, weil die Relevanz von Suchdiensten aus verschiedenen Gründen umso größer sei, je höher das Verkehrsaufkommen sei, bestätigte die Kommission u. a. unter Berufung auf zahlreiche Erklärungen, dass die Relevanz eines spezialisierten Suchdienstes vom Umfang und der Aktualität der bereitgestellten Informationen abhänge. Ein hohes Verkehrsaufkommen ermögliche es den Preisvergleichsdiensten nämlich, die Händler zu bewegen, ihnen mehr Daten über ihre Produkte zur Verfügung zu stellen, auf diese Weise das Angebot dieser Online-Preisvergleichsdienste zu erweitern und damit ihre Einnahmen zu erhöhen. Ferner stellte die Kommission in diesem Zusammenhang unter Verweis auf zahlreiche Erklärungen fest, dass der Datenverkehr zu Lerneffekten führe, mit denen sich die Relevanz der Suchergebnisse und damit der Nutzen des den Internetnutzern angebotenen Preisvergleichsdienstes steigern lasse. Schließlich erläuterte die Kommission, dass der Datenverkehr es den Preisvergleichsdiensten ermögliche, Experimente zur Verbesserung ihrer Suchdienste durchzuführen und den Internetnutzern, die sie konsultierten, zusätzliche Suchbegriffe vorzuschlagen. |
65 |
Um den missbräuchlichen Charakter der in Rede stehenden Praktiken darzutun, führte die Kommission als Drittes in Abschnitt 7.2.3 des angefochtenen Beschlusses aus, dass diese Praktiken den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten verringerten und den Verkehr von diesen Seiten zum Preisvergleichsdienst von Google erhöhten. Die Kommission untermauerte diese Schlussfolgerung durch drei Gesichtspunkte. Zunächst gelangte die Kommission auf der Grundlage einer Analyse des Verhaltens der Internetnutzer zu dem Schluss, dass generische Ergebnisse, die innerhalb der ersten drei bis fünf Ergebnisse auf der ersten allgemeinen Ergebnisseite platziert seien, viel Verkehr zu einer Website lenkten, während die Internetnutzer den nachfolgenden Ergebnissen, die häufig nicht unmittelbar auf dem Bildschirm angezeigt würden, wenig oder gar keine Aufmerksamkeit schenkten. Die Kommission fügte hinzu, dass etwa 95 % der Klicks der Internetnutzer auf die ersten zehn Ergebnisse entfielen. Auf der Grundlage von Studien, die Microsoft durchgeführt hatte, präzisierte die Kommission, dass die Position eines bestimmten Links in den generischen Ergebnissen unabhängig von der Relevanz der Website, zu der er führe, einen erheblichen Einfluss auf die Klickrate dieses Links habe und dass sich eine Änderung der Rangfolge eines Suchergebnisses auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google erheblich auf den von den allgemeinen Suchanfragen ausgehenden Verkehr auswirke. Weiter stellte die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Praktiken in jedem der 13 EWR-Länder, in denen sie angewandt worden seien, über einen beträchtlichen Zeitraum zu einem Rückgang des Datenverkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu fast allen konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt hätten. Schließlich stellte die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Praktiken zu einem Anstieg des Datenverkehrs von Google zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst geführt hätten. Zur Untermauerung dieser Feststellungen stützte sich die Kommission auf verschiedene Gesichtspunkte. Sie wies die Argumente zurück, mit denen Google die festgestellten Entwicklungen des Verkehrsaufkommens und den Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und diesen Entwicklungen bestritten hatte. |
66 |
Um den missbräuchlichen Charakter der in Rede stehenden Praktiken darzutun, machte die Kommission als Viertes in Abschnitt 7.2.4 des angefochtenen Beschlusses geltend, dass der durch diese Praktiken umgeleitete Datenverkehr einen großen Teil des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausgemacht habe und durch andere Verkehrsquellen, die diesen Preisvergleichsdiensten derzeit zur Verfügung stünden, nämlich durch AdWords-Textanzeigen, mobile Anwendungen, direkten Verkehr, Verweise von anderen Partner-Websites, soziale Netzwerke und andere allgemeine Suchmaschinen, nicht wirksam habe ersetzt werden können. |
67 |
Um den missbräuchlichen Charakter der in Rede stehenden Praktiken darzutun, legte die Kommission als Fünftes in Abschnitt 7.3 des angefochtenen Beschlusses dar, dass diese Praktiken potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die oben in Rn. 55 erwähnten 13 nationalen Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste und 13 nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste hätten. In Bezug auf die Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste versuchte die Kommission nachzuweisen, dass die in Rede stehenden Praktiken dazu führen könnten, dass konkurrierende Preisvergleichsdienste ihre Tätigkeit einstellten, dass sie sich negativ auf die Innovation auswirken könnten und dass sie somit die Möglichkeiten der Verbraucher einschränken könnten, Zugang zu den leistungsstärksten Diensten zu erhalten. Dies beeinträchtige die Wettbewerbsstruktur dieser Märkte. Falls Händlerplattformen in diese Märkte einzubeziehen wären, ergäben sich nach Ansicht der Kommission die gleichen Auswirkungen auf die engsten Wettbewerber von Google, d. h. auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste. Was die nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste anbelangt, führte die Kommission die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken darauf zurück, dass Google die zusätzlichen Ressourcen, die ihr Preisvergleichsdienst über ihre allgemeinen Ergebnisseiten erhalte, zur Stärkung ihres allgemeinen Suchdienstes verwenden könne. |
68 |
Zusammenfassend hat die Kommission im angefochtenen Beschluss nachzuweisen versucht, dass Google ihren Preisvergleichsdienst auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten günstiger positioniert und herausgestellt habe als konkurrierende Preisvergleichsdienste (Abschnitt 7.2.1 des angefochtenen Beschlusses), dass ein erheblicher Datenverkehr, d. h. eine hohe Zahl von Besuchen, für Preisvergleichsdienste wesentlich sei (Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses), dass das Verhalten von Google den Verkehr zu ihrem Preisvergleichsdienst erhöht und den Verkehr zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten verringert habe (Abschnitt 7.2.3 des angefochtenen Beschlusses), dass der Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google einen großen Teil des Verkehrs dieser konkurrierenden Preisvergleichsdienste ausgemacht habe und nicht wirksam durch andere Verkehrsquellen ersetzt werden könne (Abschnitt 7.2.4 des angefochtenen Beschlusses), dass das in Rede stehende Verhalten zu einer Ausdehnung der beherrschenden Stellung von Google auf andere Märkte als den Markt führen könne, auf dem diese Stellung bereits bestanden habe, nämlich auf die Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste (Abschnitt 7.3.1 des angefochtenen Beschlusses), dass – selbst wenn die Preisvergleichsdienste in weiter gefasste Märkte einzubeziehen wären, die auch die Dienste von Online-Händlerplattformen umfassten – dieselben wettbewerbswidrigen Wirkungen in dem auf die Preisvergleichsdienste entfallenden Segment dieser Märkte auftreten würden (Abschnitt 7.3.2 des angefochtenen Beschlusses) und dass dieses Verhalten auch die beherrschende Stellung von Google auf den Märkten für allgemeine Suchdienste schütze (Abschnitt 7.3.3 des angefochtenen Beschlusses). Sie wies insbesondere auf die Nachteile hin, die den Verbrauchern aus dieser Situation entstehen könnten. Die Kommission wies das gegen diese Analyse gerichtete Vorbringen von Google zurück, wonach die herangezogenen rechtlichen Kriterien nicht die richtigen seien (Abschnitt 7.4 des angefochtenen Beschlusses). Ferner wies sie die von Google vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zurück, die dartun sollten, dass ihr Verhalten nicht missbräuchlich gewesen sei (Abschnitt 7.5 des angefochtenen Beschlusses), weil es objektiv notwendig gewesen sei oder etwaige Wettbewerbsbeschränkungen, zu denen es geführt habe, durch Effizienzsteigerungen, die dem Verbraucher zugutekämen, aufgewogen würden. |
69 |
Wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 344 und 512 des angefochtenen Beschlusses ergibt, besteht das von der Kommission konkret als Quelle des Missbrauchs von Google festgestellte Verhalten im Wesentlichen darin, dass Google ihren Preisvergleichsdienst auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten in hervorgehobener und augenfälliger Weise in speziellen „Boxen“ einblendete, ohne ihn ihren für die allgemeine Suchabfrage verwendeten Anpassungsalgorithmen zu unterwerfen, während konkurrierende Preisvergleichsdienste auf diesen Seiten gleichzeitig nur als allgemeine Suchergebnisse (blaue Links) angezeigt werden konnten und aufgrund der Anwendung dieser Anpassungsalgorithmen tendenziell einen niedrigen Rang erhielten. Die Kommission wies in den Erwägungsgründen 440 und 537 des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass sie die verschiedenen von Google verwendeten und als Relevanzkriterien bezeichneten Auswahlkriterien nicht als solche beanstande, sondern den Umstand, dass Google auf ihren eigenen Preisvergleichsdienst und auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht dieselben für die Positionierung und die Präsentation maßgeblichen Kriterien angewandt habe. Ebenso führte sie im 538. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aus, dass sie die Hervorhebung der von Google als relevant angesehenen spezialisierten Ergebnisse von Preisvergleichsdiensten nicht als solche beanstande, sondern den Umstand, dass Google die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes und die der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht in gleicher Weise hervorgehoben habe. |
70 |
Im Anschluss an diese Darlegungen stellte die Kommission in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses fest, dass die Google Inc. sowie Alphabet seit ihrer Übernahme der Kontrolle über die Google Inc. in den oben in Rn. 55 genannten 13 Ländern, die entweder Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des EWR-Abkommens seien, ab verschiedenen Zeitpunkten, die der Einführung von spezialisierten Produktergebnissen oder Produktanzeigen auf der allgemeinen Ergebnisseite von Google entsprächen, gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens verstoßen hätten. |
71 |
Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Google anzuweisen sei, das beanstandete Verhalten innerhalb von 90 Tagen zu beenden und ähnliche Verhaltensweisen mit demselben Zweck oder derselben Wirkung zu unterlassen. Sie wies darauf hin, dass Google dieser Anordnung zwar auf unterschiedliche Weise nachkommen könne, aber bestimmte Grundsätze unabhängig davon zu beachten seien, ob Google beschließe, die Shopping Units oder andere Gruppen von Suchergebnissen für Preisvergleiche auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten beizubehalten oder nicht. Zu diesen Grundsätzen gehöre im Wesentlichen der Grundsatz einer nicht diskriminierenden Behandlung des Preisvergleichsdienstes von Google und der konkurrierenden Preisvergleichsdienste. Die Anordnung, das beanstandete Verhalten zu beenden, ist in Art. 3 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses enthalten. |
72 |
Schließlich hielt es die Kommission für gerechtfertigt, gegen Google eine Geldbuße zu verhängen. Sie wies darauf hin, dass sie nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 305, S. 6) eine solche Sanktion gegen Unternehmen verhängen könne, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens verstoßen hätten. Sie wies auch auf die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten allgemeinen Parameter für die Festsetzung von Geldbußen hin, nämlich die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung, sowie auf die in ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) angegebene Art und Weise, in der sie diese Parameter anwende. |
73 |
Die Kommission stellte insoweit fest, dass Google weder über ihre beherrschende Stellung auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste noch über den missbräuchlichen Charakter ihres Verhaltens im Unklaren habe sein können, auch wenn einige Aspekte des Sachverhalts in früheren Fällen nicht geprüft worden seien. Google habe daher vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Tatsache, dass in einem bestimmten Stadium des Verfahrens Gespräche geführt worden seien, um das festgestellte Wettbewerbsproblem durch Verpflichtungszusagen von Google zu lösen, der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegenstehe. |
74 |
Die Kommission wies ferner darauf hin, dass Alphabet angesichts der seit dem 2. Oktober 2015 ausgeübten Kontrolle über die Google Inc. gesamtschuldnerisch für die Zahlung der verhängten Geldbuße hafte, soweit diese sich auf den Zeitraum ab diesem Datum beziehe. |
75 |
Sodann ermittelte die Kommission als Ausgangsgrundlage für die Berechnung der in den Ziff. 12 bis 19 der Leitlinien als „Wert der verkauften … Dienstleistungen“ definierten Geldbuße die Einnahmen, die im Jahr 2016 in den 13 Ländern, in denen sie das beanstandete Verhalten festgestellt hatte, durch Produktanzeigen in den Shopping Units oder auf der spezialisierten Seite Google Shopping und durch Textanzeigen, die ebenfalls auf dieser Seite erschienen, erzielt wurden. |
76 |
Die Kommission befand, in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung der 13 nationalen Märkte für Preisvergleichsdienste und der Tatsache, dass Google in den betreffenden Ländern nicht nur eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste innegehabt habe, sondern auch in Bezug auf die Marktanteile weit vor ihren Wettbewerbern gelegen habe, müsse der für die Festsetzung der Geldbuße heranzuziehende Schwerekoeffizient, wie er in den Ziff. 20 bis 23 der Leitlinien vorgesehen sei, 10 % der oben in Rn. 75 beschriebenen Bemessungsgrundlage betragen. Anschließend multiplizierte die Kommission diesen Betrag, wie in Ziff. 24 der Leitlinien vorgesehen, für jedes der 13 Länder, in denen die Zuwiderhandlung festgestellt worden war, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung, die seit der Einführung der Product Universals oder, soweit diese nicht erfolgt war, seit der Einführung der Shopping Unit vergangen waren. Insoweit legte die Kommission je nach Land Zeiträume zwischen 1305 und 3435 Tagen zugrunde. |
77 |
Um sicherzustellen, dass die Geldbuße im Wesentlichen auch für Unternehmen von ähnlicher Größe und mit ähnlicher Finanzkraft wie Google – deren Gesamtumsatz im Jahr 2016 81597000000 Euro betrug – abschreckend wirkt, fügte die Kommission gemäß Ziff. 25 der Leitlinien einen Zusatzbetrag in Höhe von 10 % der oben in Rn. 75 genannten Bemessungsgrundlage hinzu und wandte auf die sich daraus ergebende Summe einen Multiplikator von 1,3 an. Sie stellte keine erschwerenden oder mildernden Umstände fest, die eine Erhöhung oder Herabsetzung der Geldbuße gerechtfertigt hätten. |
78 |
Somit verhängte die Kommission in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses gegen die Google Inc. eine Geldbuße in Höhe von 2424495000 Euro, davon 523518000 Euro gesamtschuldnerisch mit Alphabet. |
II. Verfahren
79 |
Mit Klageschrift, die am 11. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Google die vorliegende Klage erhoben. |
80 |
Mit Schriftsatz, der am 28. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. |
81 |
Mit Schriftsatz, der am 4. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Connexity Inc., die Connexity UK Ltd, die Connexity Europe GmbH und Pricegrabber.com beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. |
82 |
Mit Schriftsatz, der am 7. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Infederation Ltd (im Folgenden: Foundem) beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. |
83 |
Mit Schriftsätzen, die am 11. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die EFTA-Überwachungsbehörde und die Initiative for a Competitive Online Marketplace beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. |
84 |
Mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Prestige Gifting Ltd beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Google zugelassen zu werden. |
85 |
Mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Kelkoo beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. |
86 |
Mit Schriftsatz, der am 20. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Computer & Communication Industry Association (im Folgenden: CCIA) beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Google zugelassen zu werden. |
87 |
Mit Schriftsätzen, die am 20. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Consumer Watchdog, die Yelp Inc, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. (im Folgenden: VDZ), die Visual Meta GmbH, der BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V., vormals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. (im Folgenden: BDZV), die Bundesrepublik Deutschland, das Open Internet Project (OIP) und Twenga beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. |
88 |
Mit Schriftsatz, der am 21. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat FairSearch beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. |
89 |
Die Kommission hat die Klagebeantwortung am 31. Januar 2018 eingereicht. |
90 |
Mit Schriftsatz, der am 20. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die StyleLounge GmbH beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. |
91 |
Google und die Kommission haben mit Schreiben vom 23. März 2018 gemäß Art. 144 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, bestimmte Teile der Akten wegen ihrer Vertraulichkeit nicht an die Streithelfer zu übermitteln. Google und die Kommission haben insoweit gegenüber allen Antragstellern auf Zulassung zur Streithilfe, einschließlich der EFTA-Überwachungsbehörde, inhaltsgleiche Anträge gestellt. |
92 |
Google hat am 7. Mai 2018 eine Erwiderung eingereicht. |
93 |
Mit Beschluss vom 16. Mai 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:292), hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts den Antrag von StyleLounge, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden, wegen Verspätung zurückgewiesen. |
94 |
Die Kommission hat am 20. Juli 2018 eine Gegenerwiderung eingereicht. |
95 |
Im Anschluss an eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts zur Einschränkung des Umfangs der Anträge auf vertrauliche Behandlung von Teilen der Akten haben Google und die Kommission am 28. September 2018 geänderte Anträge auf vertrauliche Behandlung der Klageschrift und der Klagebeantwortung gegenüber allen Antragstellern auf Zulassung zur Streithilfe und anschließend am 12. Oktober 2018 Anträge auf vertrauliche Behandlung der Erwiderung und der Gegenerwiderung gestellt. Diese Anträge waren ebenfalls gegenüber allen Antragstellern auf Zulassung zur Streithilfe inhaltsgleich. |
96 |
Mit Beschlüssen vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:978), vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:982), vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:996), vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1001), und vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1002), hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts die Anträge von Prestige Gifting, FairSearch, Consumer Watchdog, Yelp, Connexity, Connexity UK, Connexity Europe, Pricegrabber.com und der Initiative for a Competitive Online Marketplace auf Zulassung als Streithelfer wegen fehlenden Nachweises eines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits zurückgewiesen. |
97 |
Mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1007), vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1008), vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1009), vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1010), vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1011), vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1028), und vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1029), hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts das BEUC, Foundem, die CCIA, den VDZ, den BDZV, Visual Meta, Twenga, die EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland als Streithelfer zugelassen. In diesen Beschlüssen sind die mit den Streitbeitritten verbundenen Kosten vorbehalten worden. |
98 |
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1005), hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts den Antrag des OIP auf Zulassung als Streithelfer wegen fehlenden Nachweises eines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits zurückgewiesen. |
99 |
In den Beschlüssen, mit denen den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer stattgegeben wurde, sind die Entscheidung über die Begründetheit der Anträge auf vertrauliche Behandlung vorbehalten und dem BEUC, Foundem, der CCIA, dem VDZ, dem BDZV, Visual Meta, Twenga, der EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und der Bundesrepublik Deutschland bis zum Eingang ihrer eventuellen Stellungnahmen zum Antrag auf vertrauliche Behandlung zunächst nicht vertrauliche Fassungen der Verfahrensschriftstücke übermittelt worden. |
100 |
Am 15. Januar 2019 hat Foundem den Anträgen von Google auf vertrauliche Behandlung teilweise widersprochen. |
101 |
Am 15. Januar 2019 und erneut am 25. Januar 2019 hat die EFTA-Überwachungsbehörde erklärt, sie halte die Anträge der Kommission und von Google auf vertrauliche Behandlung ihr gegenüber für ganz oder teilweise gegenstandslos oder unbegründet. Sie hat jedoch klargestellt, dass sie keine Übermittlung vertraulicher Fassungen der Aktenstücke verlange. |
102 |
Mit Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250), hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts einem Teil der geänderten Anträge auf vertrauliche Behandlung von Informationen in der Klageschrift und der Klagebeantwortung sowie einem Teil der Anträge auf vertrauliche Behandlung von Informationen in der Erwiderung und der Gegenerwiderung stattgegeben. Im Übrigen hat er die Anträge auf vertrauliche Behandlung zurückgewiesen. Daher ist Google und der Kommission eine Frist zur Übermittlung neuer, nicht vertraulicher Fassungen bestimmter Aktenstücke gesetzt worden, und Foundem ist eine Frist zur Vervollständigung ihres Streithilfeschriftsatzes im Hinblick auf die Angaben eingeräumt worden, deren Vertraulichkeit aufgehoben worden war. Zu den Ausführungen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich darauf berufen hatte, in Verwaltungsverfahren, die zu Beschlüssen der Kommission wie dem angefochtenen Beschluss führten, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens festgestellt werde, eine besondere Stellung einzunehmen, hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts erklärt, dass diese Behörde im Rahmen des vor dem Gericht anhängigen Gerichtsverfahrens denselben Anforderungen unterliege wie die übrigen Streithelfer und dass ihren Ausführungen unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht gefolgt werden könne. |
103 |
Das BEUC, Foundem, die CCIA, der VDZ, der BDZV, Visual Meta, Twenga, die EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland haben ihre Streithilfeschriftsätze am 15. März 2019 eingereicht, und Foundem hat am 11. Juni 2019 einen ergänzenden Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Kommission hat am 20. Mai 2019 zum Streithilfeschriftsatz der CCIA Stellung genommen, und Google hat am 21. Juni 2019 zu den Streithilfeschriftsätzen des BEUC, der CCIA, des VDZ, des BDZV, von Visual Meta, Twenga, der EFTA-Überwachungsbehörde, von Kelkoo und der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Foundem und am 1. Juli 2019 speziell zu dem Streithilfeschriftsatz von Foundem Stellung genommen. |
104 |
Auf Vorschlag der Neunten Kammer hat das Gericht am 10. Juli 2019 gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen. |
105 |
Mit Schreiben vom 9. bzw. 23. August 2019 haben die Kommission und Google beantragt, bestimmte Teile der Stellungnahmen von Google zu einer Reihe von Streithilfeschriftsätzen wegen ihres vertraulichen Charakters nicht an das BEUC, Foundem, die CCIA, den VDZ, den BDZV, Visual Meta, Twenga, die EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln. |
106 |
Am 5. bzw. 10. September 2019 haben das BEUC und Kelkoo einigen der Anträge auf vertrauliche Behandlung widersprochen, die Google in Bezug auf ihre Stellungnahmen zu den Streithilfeschriftsätzen des BEUC und von Kelkoo gestellt hatte. |
107 |
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2019, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:770), hat der Präsident der Neunten erweiterten Kammer des Gerichts die oben in Rn. 105 erwähnten unbestrittenen Anträge auf vertrauliche Behandlung für erledigt erklärt und hinsichtlich der bestrittenen Anträge bestimmten von ihnen in Bezug auf das BEUC, die CCIA, den VDZ, den BDZV, Visual Meta, Twenga, die EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland sowie bestimmten anderen Anträgen – ausgenommen in Bezug auf Kelkoo – stattgegeben und weitere zurückgewiesen. |
108 |
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Neunte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Hauptparteien gemäß Art. 89 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung aufgefordert, eine Reihe von Fragen entweder schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu beantworten. |
109 |
Am 21. bzw. 22. Januar 2020 haben die Kommission und Google die Fragen des Gerichts beantwortet, die eine schriftliche Antwort erforderten. Google beantragte, bestimmte Teile ihrer Antwort wegen ihres vertraulichen Charakters nicht an das BEUC, Foundem, die CCIA, den VDZ, den BDZV, Visual Meta, Twenga, die EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln. |
110 |
Am 5. Februar 2020 hat der BDZV bestimmten Anträgen auf vertrauliche Behandlung, die Google in Bezug auf ihre schriftliche Antwort auf die Fragen des Gerichts, aber auch in Bezug auf Anlagen zur Klagebeantwortung und zur Erwiderung gestellt hatte, widersprochen. |
111 |
Mit Beschluss vom 10. Februar 2020, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:69), hat der Präsident der Neunten erweiterten Kammer des Gerichts die Anträge des BDZV auf Aufhebung der Vertraulichkeit in Bezug auf Anlagen zur Klagebeantwortung und zur Erwiderung als unzulässig zurückgewiesen, die oben in Rn. 109 genannten unbestrittenen Anträge auf vertrauliche Behandlung für erledigt erklärt und den streitigen Anträgen stattgegeben. |
112 |
Die mündliche Verhandlung hat vom 12. bis 14. Februar 2020 stattgefunden, nachdem sich die Hauptparteien im Anschluss an eine vorbereitende Sitzung vor dem Kammerpräsidenten und dem Berichterstatter, die am 15. Januar 2020 auf der Grundlage von Art. 89 der Verfahrensordnung stattfand, damit einverstanden erklärt hatten, die Vertraulichkeit bestimmter Aktenstücke gegenüber dem BEUC, Foundem, der CCIA, dem VDZ, dem BDZV, Visual Meta, Twenga, der EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo, der Bundesrepublik Deutschland und der Öffentlichkeit aufzuheben. |
III. Anträge der Parteien
113 |
Google beantragt,
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114 |
Die Kommission beantragt,
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115 |
Die CCIA beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und die durch ihre Streithilfe verursachten Kosten der Kommission aufzuerlegen. |
116 |
Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, die Klage abzuweisen. |
117 |
Das BEUC beantragt, die Klage abzuweisen und die mit seiner Streithilfe verbundenen Kosten Google aufzuerlegen. |
118 |
Foundem, Kelkoo, der VDZ, Visual Meta, der BDZV und Twenga beantragen, die Klage abzuweisen und Google die Kosten aufzuerlegen. |
IV. Rechtliche Würdigung
A. Vorbemerkungen
119 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Google nicht bestreitet, eine beherrschende Stellung auf den 13 nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste einzunehmen, die den Ländern entsprechen, in denen die Kommission einen Missbrauch dieser Stellung durch Google festgestellt hat. Alle folgenden Analysen beruhen auf dieser Prämisse. |
1. Zur Reihenfolge der Prüfung der Klagegründe und Argumente in der vorliegenden Rechtssache
120 |
Google führt sechs Gründe für die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses an, die sie wie folgt darstellt: „Mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund wird dargelegt, dass im Beschluss zu Unrecht festgestellt wird, Google habe durch die Einblendung der Product Universals und der Shopping Units ihren eigenen Preisvergleichsdienst begünstigt. Mit dem dritten Klagegrund wird dargelegt, dass im Beschluss zu Unrecht festgestellt wird, die Positionierung und die Anzeige der Product Universals und der Shopping Units hätten den Google-Suchverkehr umgelenkt. Mit dem vierten Klagegrund wird dargelegt, dass die im Beschluss enthaltene Spekulation über wettbewerbswidrige Auswirkungen unbegründet ist. Mit dem fünften Klagegrund wird dargelegt, dass im Beschluss Qualitätsverbesserungen, die einen Leistungswettbewerb darstellen, zu Unrecht als missbräuchliche Praktiken eingestuft werden. Mit dem sechsten Klagegrund wird dargelegt, warum die im Beschluss angeführten Gründe für die Verhängung einer Geldbuße nicht stichhaltig sind.“ |
121 |
Das Gericht stellt fest, dass das Vorbringen von Google zahlreiche tatsächliche und technische Gesichtspunkte sowie Rügen rechtlicher Art enthält, die zur Stützung verschiedener Klagegründe wiederholt werden. Das Gericht wird sich mit den Klagegründen und Argumenten von Google in der nachfolgend genannten Reihenfolge befassen. |
122 |
Das Gericht wird in Abschnitt B des vorliegenden Teils, der den gestellten Hauptantrag betrifft, unter Punkt 1 zunächst das Vorbringen von Google prüfen, dass es sich bei den von der Kommission beanstandeten Praktiken in Wirklichkeit um Qualitätsverbesserungen ihres Online-Suchdienstes handele (fünfter Klagegrund), woraus zum einen folge, dass Google keinen Missbrauch begangen haben könne, weil die Kommission keine vom Leistungswettbewerb abweichenden Merkmale dieser Verbesserungen nachgewiesen habe, und zum anderen, dass die Kommission, weil sie solche Merkmale nicht habe aufzeigen können, Google in Wirklichkeit eine Pflicht zur Zugangsgewährung auferlegt habe, ohne die strengen Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), zu beachten. Konkret trägt Google hierzu vor, die Kommission habe von ihr verlangt, ihren Wettbewerbern Zugang zu ihren Diensten zu gewähren, als handele es sich bei ihnen um eine für diese Wettbewerber unerlässliche „wesentliche Einrichtung“, ohne nachzuweisen, dass die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Im Rahmen des Vorbringens von Google zum Leistungswettbewerb wird das Gericht auch das Argument prüfen, dass Google mit der Einführung der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden spezialisierten Ergebnisse im Wesentlichen kein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt habe, weil diese Ergebnisse eine Qualitätsverbesserung ihres Suchdienstes darstellten. Dieses im ersten Teil des ersten Klagegrundes vorgebrachte Argument wird ebenfalls in Abschnitt B Punkt 1 geprüft werden. |
123 |
Somit wird das Gericht in Abschnitt B Punkt 1 die Rechtmäßigkeit der von der Kommission auf der Grundlage von Art. 102 AEUV vorgenommenen rechtlichen Einstufung als Begünstigung und die Frage prüfen, ob die Kommission von einem solchen Missbrauchsbegriff ausgehen durfte, mit dem einem Unternehmen in beherrschender Stellung im Wesentlichen vorgeworfen wird, seinen eigenen Dienst zu Lasten der Dienste seiner Wettbewerber zu begünstigen. |
124 |
Anschließend wird das Gericht in Abschnitt B Punkt 2 des vorliegenden Teils prüfen, ob dieser Einstufung tatsächlich eine Ungleichbehandlung zugrunde liegt, d. h., ob Google im Zeitraum der Einführung der Product Universals (erster Klagegrund) bzw. im Zeitraum der Einführung der Shopping Unit (zweiter Klagegrund) tatsächlich eine Ungleichbehandlung zugunsten ihres eigenen spezialisierten Suchdienstes vorgenommen hat. |
125 |
Sodann wird das Gericht in Abschnitt B Punkt 3 des vorliegenden Teils den dritten und den vierten Klagegrund von Google prüfen, wonach das beanstandete Verhalten keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen gehabt haben soll. |
126 |
Schließlich wird das Gericht in Abschnitt B Punkt 4 des vorliegenden Teils den dritten Teil des ersten und des zweiten Klagegrundes von Google prüfen, wonach das beanstandete Verhalten objektiv gerechtfertigt gewesen sei und folglich nicht gegen Art. 102 AEUV verstoßen habe. |
127 |
Im Anschluss an die Schlussfolgerungen zur Begründetheit, die das Gericht in Abschnitt B Punkt 5 des vorliegenden Teils zieht, wird es in Abschnitt C des vorliegenden Urteils den sechsten Klagegrund von Google prüfen, wonach die Geldbuße in jedem Fall ungerechtfertigt, zumindest aber zu hoch sei. |
2. Zum Umfang der Überprüfung durch das Gericht in der vorliegenden Rechtssache
128 |
Einleitend weist das Gericht auf den Umfang der Überprüfung der von der Kommission nach Art. 102 AEUV erlassenen Beschlüsse durch den Unionsrichter hin. |
129 |
Die gerichtliche Überprüfung durch das Gericht umfasst die in Art. 263 AEUV vorgesehene Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, die gegebenenfalls gemäß Art. 261 AEUV durch eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 71). |
130 |
Wie der Gerichtshof dargelegt hat, erstreckt sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von den betreffenden Klägern geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von ihnen vorgebrachten Umstände – aus der Zeit vor oder nach der ergangenen Entscheidung –, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission maßgeblich sind (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 48). |
131 |
Der Gerichtshof hat befunden, dass der Kommission in Wirtschaftsfragen zwar ein Beurteilungsspielraum zusteht, dies aber nicht bedeutet, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen muss. Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 54, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 54). Wenn die Kommission einer wirtschaftlichen Analyse bei der Einstufung einer Praxis im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 102 AEUV tatsächliche Bedeutung beimisst, hat der Unionsrichter alle Argumente zu prüfen, die das mit einer Sanktion belegte Unternehmen zu dieser Analyse vorbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 141 bis 144). |
132 |
Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweise beizubringen hat, die das Vorliegen von Tatsachen, die den Tatbestand einer Zuwiderhandlung erfüllen, rechtlich hinreichend belegen. Dem Richter verbleibende Zweifel müssen dem Unternehmen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist, zugutekommen (Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 71 und 72, und vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C‑90/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:123, Rn. 17 und 18). |
133 |
Während die Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, dafür den Beweis zu erbringen hat, obliegt es dem Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Regeln auf ein Verteidigungsmittel beruft, nachzuweisen, dass diesem Verteidigungsmittel stattzugeben ist, so dass sich die Behörde dann auf andere im angefochtenen Beschluss enthaltene Beweismittel stützen muss. Überdies können, auch wenn nach diesen Grundsätzen entweder die Kommission oder das betreffende Unternehmen die Beweislast trägt, die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen; tut sie das nicht, ist der Schluss zulässig, dass den Beweislastregeln genügt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
134 |
Stützt sich die Kommission auf Beweismittel, die grundsätzlich genügen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun, reicht es somit nicht aus, dass das betroffene Unternehmen auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Umstands hinweist, der den Beweiswert dieser Beweismittel erschüttern könnte, damit die Kommission die Last des Gegenbeweises dafür trägt, dass dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel nicht erschüttern konnte. Vielmehr muss das betreffende Unternehmen – es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich – rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 76). |
135 |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof und das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV die vom Urheber der angefochtenen Handlung hinsichtlich der Tatsachenwürdigung gegebene Begründung jedenfalls nicht durch ihre eigene ersetzen dürfen (Urteile vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C‑164/98 P, EU:C:2000:48, Rn. 38, vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 89, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 73). Da sich die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auf die in diesem Beschluss enthaltenen Gründe bezieht, kann der Richter den von der Verwaltung darin herangezogenen Gründen weder aus eigenen Stücken noch auf Antrag der Verwaltung weitere Gründe hinzufügen. |
B. Zum Hauptantrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses
1. Fünfter Klagegrund und erster Teil des ersten Klagegrundes: Vereinbarkeit der in Rede stehenden Praktiken mit dem Leistungswettbewerb
136 |
Wie oben in den Rn. 122 und 123 dargelegt, führt Google im ersten Teil des fünften Klagegrundes zunächst aus, der angefochtene Beschluss habe in ihrem Verhalten, das in der Verbesserung der Qualität ihres Online-Suchdienstes bestanden habe, kein Merkmal festgestellt, das vom Leistungswettbewerb abweiche. |
137 |
Im zweiten Teil des fünften Klagegrundes macht Google sodann geltend, das im angefochtenen Beschluss beanstandete Verhalten stelle in Wirklichkeit eine Zugangsverweigerung dar, weil die Kommission ihr vorwerfe, den Ergebnissen konkurrierender Preisvergleichsdienste keinen Zugang zu ihren „Technologien und Designs“ und insbesondere zu den „Boxen“ am oberen Rand ihrer allgemeinen Ergebnisseiten gewährt zu haben. Um festzustellen zu können, dass ein solches Verhalten gegen Art. 102 AEUV verstieß, hätte die Kommission jedoch nachweisen müssen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, was sie nicht getan habe. Indem die Kommission ein Verhalten als Begünstigung angesehen habe, habe sie somit in Wirklichkeit versucht, die für eine Zugangsverweigerung geltenden Voraussetzungen zu umgehen, und ihr Beschluss sei daher rechtsfehlerhaft. |
138 |
Schließlich macht Google im ersten Teil des ersten Klagegrundes geltend, der angefochtene Beschluss verfälsche die Gründe für die Einführung der spezialisierten Produktergebnisse. Google habe die gruppierten Produktergebnisse nämlich nicht eingeführt, um den Verkehr zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst zu leiten, wie die Kommission behaupte, sondern um die Qualität ihrer Ergebnisse und deren Präsentation für die Nutzer zu verbessern. |
a) Erster Teil des fünften Klagegrundes: bei den in Rede stehenden Praktiken handele es sich um Qualitätsverbesserungen im Rahmen des Leistungswettbewerbs, die nicht als missbräuchlich angesehen werden könnten
1) Vorbringen der Parteien
139 |
Im ersten Teil des fünften Klagegrundes macht Google geltend, bei den beanstandeten Praktiken handele es sich um Qualitätsverbesserungen im Rahmen des Leistungswettbewerbs, die nicht als missbräuchlich angesehen werden könnten. |
140 |
Zum ersten Aspekt verweist Google u. a. auf die Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91), vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission (C‑62/86, EU:C:1991:286, Rn. 70), und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 177), um darzulegen, dass der Gerichtshof bei marktbeherrschenden Unternehmen zwischen wettbewerbsschädigenden Praktiken und wettbewerbsfördernden Praktiken im Rahmen des „normalen“ oder des „leistungsbezogenen“ Wettbewerbs unterscheide. |
141 |
So sei in allen Rechtssachen, in denen die oben in Rn. 140 angeführten Urteile ergangen seien, der Gesichtspunkt entscheidend gewesen, dass die Unternehmen berechtigt seien, alle „normalen“ Mittel einzusetzen, um sich am Wettbewerb zu beteiligen und Marktanteile zu gewinnen. Dies bedeute, dass Google das Recht habe, im Wettbewerb „besser abzuschneiden“, indem sie die Qualität ihrer Technologien und der über ihre allgemeine Suchseite zugänglichen spezialisierten Suchdienste für natürliche Produktergebnisse und Produktanzeigen verbessere. Die CCIA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Entwicklung und Verbesserung des „Designs“ einer Website Teil des Wettbewerbsprozesses sei. Diese Entwicklungen entsprächen nämlich den Erwartungen sowohl der Verbraucher als auch der Anzeigenkunden. Die Qualität einer Website sei ein Schlüsselparameter für den Wettbewerb auf den digitalen Märkten. Die CCIA fügt hinzu, dass die vertikale Integration in der heutigen Wirtschaft allgegenwärtig sei und sich aus wirtschaftlicher Sicht im Allgemeinen positiv auswirke. |
142 |
Nach Ansicht von Google lässt die im angefochtenen Beschluss vertretene Theorie nichts erkennen, was ihre Praktiken vom Leistungswettbewerb unterscheiden würde. Die Behauptung, dass Google eine Begünstigung vorgenommen habe, und die Vermutung potenzieller Auswirkungen änderten nichts an der Tatsache, dass die gruppierten Produktergebnisse und Produktanzeigen die Qualität ihres allgemeinen Suchdienstes verbessert hätten. Google macht geltend, durch die Anzeige solcher „Designs“ auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten und die Entwicklung der ihnen zugrunde liegenden innovativen Technologien habe sie auf dem Markt allgemeiner Suchdienste einen Leistungswettbewerb betrieben. |
143 |
Die Kommission versuche, diese Tatsachen zu verschleiern, indem sie im 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses behaupte, dass die „Praxis eines Unternehmens in beherrschender Stellung auf einem bestimmten Markt“ missbräuchlich sein könne, wenn sie „darauf abziele, diese Stellung auf einen gesonderten, aber benachbarten Markt auszudehnen“. Sie mache im 652. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geltend, dass die Anwendung dieser Regel auf die Verbesserung der Produkte und Dienstleistungen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung stehe. Dabei habe sich die Kommission mit der Annahme begnügt, dass Google mit ihrem Verhalten bezweckt habe, ihre beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt durch eine „Hebelwirkung“ auf benachbarte Märkte auszudehnen, ohne zu berücksichtigen, dass dieses Verhalten in der Verbesserung der Dienste von Google bestanden habe und nicht vom „normalen“ oder „leistungsbezogenen“ Wettbewerb abgewichen sei. |
144 |
Aus der Rechtsprechung gehe aber hervor, dass nicht jede Verdrängungswirkung zwangsläufig den Wettbewerb beeinträchtige, weil auch ein Leistungswettbewerb dazu führen könne, dass weniger leistungsfähige Wettbewerber vom Markt verschwänden oder bedeutungslos würden. Google bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark (C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22), und vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134). Dies gelte nicht nur, wenn eine solche Wirkung auf dem Markt eintrete, auf dem die beherrschende Stellung vorhanden sei, sondern auch dann, wenn sie auf einem anderen Markt eintrete. Es treffe zwar zu, dass die Verbesserung eines Dienstes nicht gegen eine Einstufung als Missbrauch einer beherrschenden Stellung „immunisiere“, aber im vorliegenden Fall hätte die Kommission das Verhalten von Google nicht als missbräuchlich einstufen dürfen, ohne darin ein zusätzliches wettbewerbswidriges Merkmal festzustellen, das zu dieser „Hebelwirkung“ hinzutrete. |
145 |
Google, unterstützt durch die CCIA, trägt hierzu vor, der Ausdruck „Missbrauch durch Hebelwirkung“ sei ein „Sammelbegriff“, der verschiedene Arten des Missbrauchs umfasse. Für jede einzelne Art des „Missbrauchs durch Hebelwirkung“ lege die Rechtsprechung spezifische Merkmale fest, die das betreffende Verhalten vom Leistungswettbewerb unterschieden und es missbräuchlich machten, wie z. B. eine Verschlechterung der Qualität, eine Margenbeschneidung oder die Weigerung, einen unerlässlichen Zugang zu gewähren. So könne die Praxis eines marktbeherrschenden Unternehmens, niedrige Preise festzusetzen, für sich genommen nicht als missbräuchlich angesehen werden. Nur wenn ein vom Leistungswettbewerb abweichendes zusätzliches Merkmal festgestellt werde, könne diese Praxis als Kampfpreispolitik eingestuft werden. Das Fehlen einer theoretischen Grundlage für die von der Kommission festgestellte missbräuchliche Begünstigung macht es nach Ansicht der CCIA unmöglich, die zusätzlichen Faktoren oder Rechtsgrundsätze zu erkennen, die eine solche – im Übrigen völlig natürliche – Begünstigung zu einem Verstoß gegen Art. 102 AEUV machen sollen, was ein Problem für die Rechtssicherheit im gesamten Internetsektor darstelle. |
146 |
Die Kommission, die insoweit von der Bundesrepublik Deutschland unterstützt wird, macht geltend, die Verbesserung eines Dienstes schließe es nicht aus, dass diese einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstelle, insbesondere wenn sie dazu führe, dass ein beherrschendes Unternehmen seinen eigenen Dienst durch andere Mittel als den Leistungswettbewerb begünstige und dies wettbewerbswidrige Auswirkungen zur Folge haben könne. |
147 |
Die Kommission stellt klar, dass sie darüber hinaus die Verbesserung des allgemeinen Suchdienstes von Google bestreite. Auch wenn es tatsächlich möglich sei, dass Google ihren allgemeinen Suchdienst verbessere, indem sie „einige“ gruppierte Ergebnisse auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten einblende, habe sie ihren allgemeinen Suchdienst aber nicht verbessern können, indem sie auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten „nur“ gruppierte Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes einblende. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass nach ihrer Auffassung das Verhalten von Google durch keinen objektiven Grund im Zusammenhang mit der Verbesserung der Qualität ihres allgemeinen Suchdienstes gerechtfertigt werden könne. |
148 |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, das beanstandete Verhalten von Google stelle keinen Leistungswettbewerb dar, weil es verhindere, dass der Wettbewerb allein auf der Basis der Qualität des Algorithmus stattfinde, der spezialisierte Produktsuchen ermögliche. Die Qualität des spezialisierten Suchalgorithmus sei der Parameter, mit dem die betreffenden Unternehmen im Wettbewerb zueinander stünden. Mit dem in Rede stehenden Verhalten verleite Google die Nutzer dazu, nicht die Ergebnisse mit der höchsten Relevanz anzuklicken, sondern die am besten sichtbaren Ergebnisse, d. h. ihre eigenen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Relevanz für den Nutzer. |
149 |
Der VDZ trägt vor, es sei unerheblich, ob Google ihren Dienst verbessert habe. Es komme allein darauf an, ob Google die neuen Merkmale ihrer Dienste (Product Universals, Shopping Units, Anpassungsalgorithmen) als Mittel eingesetzt habe, um ihren Preisvergleichsdienst zum Nachteil der konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu fördern. Die Verbesserungen des Preisvergleichsdienstes von Google könnten allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Effizienzsteigerungen beurteilt werden. Google habe jedoch keinen Beweis für solche Effizienzsteigerungen erbracht, wie es die Rechtsprechung verlange. Der VDZ fügt hinzu, dass es sich in der vorliegenden Rechtssache um einen typischen Fall des Missbrauchs durch Hebelwirkung handele. Im Wesentlichen wichen die Praktiken vom Leistungswettbewerb ab, weil das Verhalten von Google auf dem Primärmarkt keinen anderen wirtschaftlichen Sinn haben könne als den, den Wettbewerb auf dem Sekundärmarkt zu beschränken. Das Verhalten von Google, das darauf abziele, ihren eigenen Preisvergleichsdienst zum Nachteil konkurrierender Preisvergleichsdienste zu begünstigen, führe nämlich dazu, relevantere spezialisierte Suchergebnisse von Mitbewerbern auszuschließen, was wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. |
2) Würdigung durch das Gericht
150 |
Nach ständiger Rechtsprechung trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
151 |
Insoweit erfasst Art. 102 AEUV insbesondere die Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens, die zum Nachteil der Verbraucher die Aufrechterhaltung oder den Ausbau des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder die Entwicklung dieses Wettbewerbs durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (vgl. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
152 |
So verbietet Art. 102 AEUV einem Unternehmen in beherrschender Stellung insbesondere die Anwendung von Praktiken, die eine Verdrängungswirkung entfalten, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136). |
153 |
Art. 102 AEUV erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 171). |
154 |
Die Liste der missbräuchlichen Verhaltensweisen in Art. 102 AEUV ist nicht abschließend; es handelt sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken also nicht um eine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 174). |
155 |
Ein Missbrauch kann in Form einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, GT‑Link, C‑242/95, EU:C:1997:376, Rn. 41, vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 114, und vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission, T‑228/97, EU:T:1999:246, Rn. 140). Insoweit besagt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
156 |
Art. 102 AEUV hat aber keineswegs zum Ziel, zu verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt (vgl. Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
157 |
Der Wettbewerb wird also nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt. Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
158 |
Google macht im Wesentlichen geltend, dass die im angefochtenen Beschluss beanstandeten Praktiken zu Qualitätsverbesserungen ihrer Suchdienste beigetragen und sich daher in den Rahmen des Leistungswettbewerbs eingefügt hätten. In diesem Zusammenhang weist Google darauf hin, dass die Kommission kein Merkmal der beanstandeten Praktiken aufzeige, das vom Leistungswettbewerb abweiche. Qualitative Verbesserungen eines Produkts oder einer Dienstleistung seien von den Unionsgerichten aber noch nie als Behinderung des Wettbewerbs angesehen worden. |
159 |
Zu dem Vorbringen, die Kommission habe keine Merkmale festgestellt, durch die sich die in Rede stehenden Praktiken vom normalen Wettbewerb, der angeblich eingeschränkt worden sei, unterschieden hätten, ist festzustellen, dass die beherrschende Stellung eines Unternehmens für sich allein, selbst wenn sie die Größenordnung der Stellung von Google bei den allgemeinen Suchdiensten erreicht, nicht nach Art. 102 AEUV beanstandet werden kann. |
160 |
Nach ständiger Rechtsprechung enthält die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein nämlich keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (vgl. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist die „missbräuchliche Ausnutzung“ einer beherrschenden Stellung, die nach Art. 102 AEUV verboten ist. |
161 |
Insoweit ist es Sache der Kommission, zur Feststellung einer solchen „missbräuchlichen Ausnutzung“ zu ermitteln, inwiefern das betreffende Unternehmen unter Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung auf Methoden zurückgegriffen hat, die sich von denen des normalen Wettbewerbs unterscheiden (siehe oben, Rn. 151). |
162 |
In dieser Hinsicht kann die bloße Ausdehnung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf einen benachbarten Markt als solche kein Beweis für ein vom normalen Wettbewerb abweichendes Verhalten sein, selbst wenn eine solche Ausdehnung dazu führt, dass Wettbewerber vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22, und vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134). |
163 |
Außerdem handelt es sich bei der Hebelwirkung, wie im Wesentlichen aus dem Urteil vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/Kommission (T‑5/02, EU:T:2002:264, Rn. 156, 158 und 217), hervorgeht, um einen Sammelbegriff, der sich auf die Auswirkungen bezieht, die eine auf einem Markt angewandte Praxis auf einem anderen Markt entfalten kann. Dieser Begriff kann eine Reihe verschiedener Praktiken bezeichnen, die missbräuchlich sein können, z. B. Kopplungsgeschäfte wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289), ergangen ist, Praktiken der Margenbeschneidung wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T‑336/07, EU:T:2012:172), ergangen ist, oder Treuerabatte wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T‑203/01, EU:T:2003:250), ergangen ist. |
164 |
Obwohl von einem beherrschenden Unternehmen angewandte Hebelwirkungen als solche nach Art. 102 AEUV nicht verboten sind, ist dieser Artikel auf solche Praktiken anwendbar. Somit ist festzustellen – ohne dass es in diesem Stadium erforderlich wäre, zu den Voraussetzungen ihres Verbots Stellung zu nehmen –, dass bereits mehrere Arten von Hebelwirkungen, wie oben in Rn. 163 ausgeführt, als mit Art. 102 AEUV unvereinbar befunden worden sind. Insbesondere hat das Gericht im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1344), entschieden, dass die in Rede stehenden Praktiken, d. h. der Kopplungsverkauf und die Weigerung, Interoperabilitätsinformationen zur Verfügung zu stellen, im Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung standen, bei der Microsoft eine Hebelstrategie anwandte, indem sie ihre beherrschende Stellung auf dem Markt der Betriebssysteme für Client-PCs nutzte, um sie auf zwei andere benachbarte Märkte auszudehnen. |
165 |
Zudem ist der sachliche Anwendungsbereich der besonderen Verantwortung, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung trägt, anhand der spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln, die eine Situation geschwächten Wettbewerbs erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
166 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt und wie sie in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, nicht allein auf Hebelpraktiken abgestellt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vorliege. |
167 |
Die Kommission hat nämlich die Auffassung vertreten, Google habe ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste als Hebel genutzt, um ihren eigenen Preisvergleichsdienst auf dem Markt für die spezialisierte Preisvergleichssuche zu begünstigen, indem sie die Positionierung und Präsentation dieses Preisvergleichsdienstes und seiner Ergebnisse auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten im Vergleich zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten aufgewertet habe, deren Ergebnisse aufgrund ihrer Wesensmerkmale dafür anfällig gewesen seien, durch die Anpassungsalgorithmen herabgestuft zu werden. |
168 |
Hierzu hat die Kommission im 344. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste hätten nur als generische Ergebnisse, d. h. als einfache blaue Links, angezeigt und zudem durch Anpassungsalgorithmen herabgestuft werden können, während die Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google gut sichtbar im oberen Teil ihrer allgemeinen Ergebnisseiten in einem angereicherten Format präsentiert worden seien und durch diese Algorithmen nicht hätten herabgestuft werden können, was zu einer Ungleichbehandlung in Gestalt einer Bevorzugung des eigenen Preisvergleichsdienstes von Google geführt habe. |
169 |
Die Kommission hat insbesondere ausgeführt, aufgrund der Kombination dreier spezifischer Umstände – nämlich erstens der Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von Google ausgehenden Verkehrs zu den Preisvergleichsdiensten (Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses), zweitens des Nutzerverhaltens bei der Online-Suche (Abschnitt 7.2.3 des angefochtenen Beschlusses) und drittens der Tatsache, dass der umgeleitete Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google einen großen Teil des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausmache und nicht wirksam durch andere Quellen ersetzt werden könne (Abschnitt 7.2.4 des angefochtenen Beschlusses) – sei diese Begünstigung geeignet gewesen, den Wettbewerb auf dem Markt zu schwächen. |
170 |
Als Erstes hat die Kommission zur Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von Google erzeugten Verkehrs in Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses (Erwägungsgründe 444 bis 450) darauf hingewiesen, dass dieser Verkehr nach der im 444. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Erklärung eines konkurrierenden Preisvergleichsdienstes „der wichtigste Aktivposten einer spezialisierten Suchmaschine“ sei. So hat die Kommission dargelegt, dass dieser Verkehr es ermögliche, die Relevanz der spezialisierten Suchergebnisse und insbesondere die Aktualität und den Umfang des Angebots der Preisvergleichsdienste zu steigern, indem er deren Fähigkeit verbessere, Händler zu bewegen, ihnen Daten über ihre Produkte zur Verfügung zu stellen (445. Erwägungsgrund), dass er Einnahmen entweder durch von den Händlern gezahlte Provisionen oder durch Online-Werbung generiere (446. Erwägungsgrund) und dass er Informationen über das Verhalten der Nutzer liefere, was es ermögliche, die Relevanz und den Nutzen der Ergebnisse zu verbessern, u. a. durch Effekte des maschinellen Lernens (447. Erwägungsgrund), durch Experimente (448. Erwägungsgrund) oder durch Vorschläge für alternative Suchbegriffe, die für die Nutzer von Interesse seien (449. Erwägungsgrund). |
171 |
Damit hat die Kommission in Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen dargelegt, dass der fragliche Verkehr die Ausnutzung von Netzwerkeffekten ermögliche, weil ein Preisvergleichsdienst umso mehr Besuche von Internetnutzern erhalte, je größer die Relevanz und der Nutzen seiner Dienstleistungen seien und je mehr Händler dazu neigten, sie in Anspruch zu nehmen, und dass sich mit diesem Verkehr Einnahmen aus Provisionen oder Werbeanzeigen erzielen ließen, die gegebenenfalls dazu verwendet werden könnten, den Nutzen der bereitgestellten Dienste zu verbessern und sich auf diese Weise von Wettbewerbern abzuheben. Mit anderen Worten hat die Kommission dargelegt, dass die Generierung von Datenverkehr einen positiven Kreislauf in Gang setze, nämlich die Relevanz der Ergebnisse verbessere und damit mehr Nutzer anziehe und letztlich zu höheren Einnahmen von Werbepartnern oder Online-Händlern führe, die ihre Produkte auf der Website des Preisvergleichsdienstes anböten, was wiederum bedeute, dass das betreffende Unternehmen in der Lage sei, höhere Investitionen in die Verbesserung oder zumindest Erhaltung seiner Wettbewerbsposition in einem Sektor – dem digitalen Sektor – zu tätigen, in dem Innovation der Schlüssel zum wirtschaftlichen Erfolg sei. Umgekehrt könne der Rückgang der Besucherzahlen zu einer Abwärtsspirale und langfristig zu einem Marktaustritt führen, ausgelöst durch den Verlust der Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf wesentliche Merkmale des Marktes wie die Relevanz der Ergebnisse und die Innovation, die miteinander verknüpft seien, weil die Preisvergleichsdienste Innovationen vornähmen, um die Relevanz ihrer Ergebnisse zu verbessern und so mehr Besucher anzuziehen und dadurch höhere Einnahmen zu erzielen. |
172 |
Als Zweites hat die Kommission in Bezug auf das Nutzerverhalten darauf hingewiesen, dass die von Google eingeführte Begünstigung, die darauf abziele, ihre eigenen Ergebnisse sichtbarer und die Ergebnisse ihrer Wettbewerber weniger sichtbar anzuzeigen, geeignet sei, das Verhalten der Internetnutzer zu beeinflussen, wenn sie Websites von Preisvergleichsdiensten aufrufen wollten (Abschnitt 7.2.3.1 und Erwägungsgründe 454 bis 461 des angefochtenen Beschlusses). Hierzu hat die Kommission in den Erwägungsgründen 455 bis 457 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass sich die Nutzer üblicherweise auf die ersten drei bis fünf Suchergebnisse konzentrierten und den nachfolgenden Ergebnissen, insbesondere denen unterhalb des unmittelbar sichtbaren Teils des Bildschirms (fold), keine oder nur wenig Aufmerksamkeit schenkten. So hat die Kommission im 535. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Nutzer dazu neigten, die am besten sichtbaren Ergebnisse als die relevantesten anzusehen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Relevanz. |
173 |
Was als Drittes die Auswirkungen des umgeleiteten Verkehrs betrifft, hat die Kommission darauf hingewiesen, dass dieser einen großen Teil des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausmache (Abschnitt 7.2.4.1 des angefochtenen Beschlusses) und nicht wirksam durch andere Quellen wie Textanzeigen, mobile Anwendungen, Direktverkehr, Verweise auf Partner-Websites, soziale Netze oder andere Suchmaschinen ersetzt werden könne (Abschnitt 7.2.4.2 des angefochtenen Beschlusses). |
174 |
In Anbetracht des oben in den Rn. 168 bis 173 dargestellten Zusammenhangs hat die Kommission die Bedeutung des von den allgemeinen Suchseiten von Google ausgehenden Verkehrs und den Umstand, dass er nicht wirksam ersetzt werden kann, rechtsfehlerfrei als relevante Merkmale angesehen, die das Vorliegen von Praktiken außerhalb des Leistungswettbewerbs kennzeichnen können. |
175 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die Kommission nicht darauf beschränkt hat, das Vorliegen einer Hebelwirkung festzustellen, sondern dass sie, wie von der Rechtsprechung gefordert, die mit dieser Wirkung einhergehenden Praktiken von Google rechtlich eingestuft und sich dabei auf einschlägige Kriterien gestützt hat. Sofern die Kommission die Begünstigung und ihre unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betroffenen Märkte festgestellten Auswirkungen ordnungsgemäß nachgewiesen hat, was unter Berücksichtigung aller Klagegründe und Argumente zu prüfen sein wird, war sie daher zu der Annahme berechtigt, dass diese Begünstigung vom Leistungswettbewerb abwich. |
176 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht der universellen Ausrichtung der allgemeinen Suchmaschine von Google, die, wie aus dem 12. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dazu bestimmt ist, Ergebnisse zu indexieren, die alle möglichen Inhalte umfassen, in gewisser Hinsicht eine Anomalie darstellt, wenn bestimmte spezialisierte Ergebnisse, nämlich die eigenen, gegenüber den konkurrierenden spezialisierten Ergebnissen bevorzugt werden. |
177 |
Die in Rede stehende Infrastruktur, d. h. die allgemeinen Ergebnisseiten von Google, die Verkehr zu anderen Websites erzeugen, insbesondere zu denen konkurrierender Preisvergleichsdienste, ist nämlich eine grundsätzlich offene Infrastruktur, was sie von anderen in der Rechtsprechung behandelten Infrastrukturen unterscheidet, die aus materiellen (Vertriebssysteme für Presseerzeugnisse) oder immateriellen Vermögensgegenständen (Rechte des geistigen Eigentums) bestehen, deren Wert von der Fähigkeit ihres Eigentümers abhängt, sich deren ausschließliche Nutzung vorzubehalten. |
178 |
Im Unterschied zu den letztgenannten Infrastrukturen liegen die Daseinsberechtigung und der Wert einer allgemeinen Suchmaschine in ihrer Fähigkeit, für von außen, d. h. aus dritten Quellen, stammende Ergebnisse offen zu sein und diese vielfältigen und unterschiedlichen Quellen auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten anzuzeigen; dies bereichert die Suchmaschine, erhöht ihre Glaubwürdigkeit in der breiten Öffentlichkeit und ermöglicht es ihr, von Netzwerk- und Skaleneffekten zu profitieren, die für ihre Entwicklung und ihren Fortbestand auf einem Markt, auf dem aufgrund dieser Netzwerkeffekte naturgemäß nur wenige derartige Infrastrukturen fortbestehen können, unerlässlich sind. Es bedarf nämlich einer sehr großen Zahl von Nutzern, um eine kritische Größe zu erreichen, die einen Ausgleich dafür schaffen kann, dass der Dienst auf der einen Seite des Marktes kostenlos ist und auf der anderen Seite Werbeeinnahmen generiert, so dass es für eine Suchmaschine mit einem gewissen Risiko verbunden und nicht unbedingt vernünftig ist, den Umfang ihrer Ergebnisse auf ihre eigenen zu beschränken, außer in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Marktbeherrschung und die Marktzutrittsschranken so hoch sind, dass innerhalb einer ausreichend kurzen Zeitspanne kein Markteintritt möglich ist, um dieser Beschränkung der Wahlmöglichkeiten der Internetnutzer entgegenzutreten. |
179 |
Daher stellt der Umstand – seinen Nachweis unterstellt –, dass Google ihre eigenen spezialisierten Ergebnisse gegenüber den Ergebnissen Dritter bevorzugt – was im Widerspruch zu dem Geschäftsmodell zu stehen scheint, auf dem der ursprüngliche Erfolg ihrer Suchmaschine beruht –, zwangsläufig in gewisser Hinsicht eine Anomalie dar. Daraus folgt, dass es nach der oben in Rn. 133 angeführten Rechtsprechung Sache des für diese Ungleichbehandlung Verantwortlichen ist, sie im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission, T‑691/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:922, Rn. 1377 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
180 |
Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Anbieter von Internetzugängen, wenn auch zu einem anderen Sachverhalt als dem der vorliegenden Rechtssache, entschieden hat, dass der Unionsgesetzgeber diesen Wirtschaftsteilnehmern durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. 2015, L 310, S. 1) eine allgemeine Verpflichtung zur Gleichbehandlung ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Beeinträchtigung des Verkehrs auferlegen wollte, von der in keiner Weise durch Geschäftspraktiken abgewichen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C‑807/18 und C‑39/19, EU:C:2020:708, Rn. 47). Das Vorliegen einer solchen Entscheidung des Gesetzgebers und die sich daraus für Anbieter von Internetzugängen auf dem vorgelagerten Markt ergebende gesetzliche Pflicht zur Gleichbehandlung dürfen bei der Analyse der Praktiken eines Betreibers wie Google auf dem nachgelagerten Markt nicht außer Acht gelassen werden, weil Google den Markt für allgemeine Suchdienste unstreitig völlig beherrscht und besondere Verantwortung dafür trägt, dass ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt. Dabei ist es unerheblich, ob ein Rechtsakt einen solchen diskriminierungsfreien Zugang zu Online-Suchergebnissen allgemein vorschreibt oder nicht, weil nach der Rechtsprechung ein System nicht verfälschten Wettbewerbs nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 230 und die dort angeführte Rechtsprechung), was auf die Möglichkeit hinweist, bestimmte Ungleichbehandlungen als Verstoß gegen Art. 102 AEUV anzusehen, wenn es um Begünstigungspraktiken marktbeherrschender Betreiber im Internetsektor geht. |
181 |
Wie der VDZ geltend macht, ist die Abweichung vom Leistungswettbewerb zudem umso offensichtlicher, als das in Rede stehende Verhalten – seinen Nachweis unterstellt – auf eine Verhaltensänderung des marktbeherrschenden Betreibers folgt. Google hat ihr Verhalten auf dem Markt für allgemeine Suchdienste nämlich geändert. |
182 |
Aus den Akten geht hervor, dass Google in der Vergangenheit zunächst allgemeine Suchdienste angeboten und auf diesem Markt, der durch sehr hohe Eintrittsschranken gekennzeichnet ist, eine „superdominante“ Stellung erlangt hatte. Auf diesem Markt zeigte Google Ergebnisse an, die die Nutzer zu Preisvergleichsdiensten weiterleiteten. Außerdem zeigte Google alle Ergebnisse von spezialisierten Suchdiensten in gleicher Weise und nach den gleichen Kriterien an. Ohnehin besteht der eigentliche Zweck eines allgemeinen Suchdienstes gerade darin, eine möglichst große Zahl von Internetseiten zu durchsuchen und zu indexieren, um sämtliche einer Suche entsprechenden Ergebnisse anzuzeigen. |
183 |
In einer zweiten Phase trat Google in den Markt für die spezialisierte Preisvergleichssuche ein. Als Google ihre Tätigkeit auf diesem Markt aufnahm, gab es bereits zahlreiche Anbieter solcher Dienste. Darüber hinaus war Google in Anbetracht ihrer „superdominanten“ Stellung, ihrer Rolle als Eingangsportal zum Internet und der sehr hohen Zutrittsschranken auf dem Markt für allgemeine Suchdienste in besonderem Maße verpflichtet, durch ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem damit verbundenen Markt für die spezialisierte Preisvergleichssuche nicht zu beeinträchtigen. |
184 |
Nach Ansicht der Kommission hat Google jedoch nach ihrem Eintritt in den Markt für die spezialisierte Preisvergleichssuche und dem Misserfolg ihrer diesem Dienst gewidmeten Website (Froogle) ihre Praktiken auf dem von ihr beherrschten Markt der allgemeinen Suchdienste geändert, was dazu führte, dass sich die Sichtbarkeit der Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes auf den allgemeinen Ergebnisseiten erhöhte. Nach der Einführung der gruppierten Produktergebnisse seien nämlich nicht mehr alle Preisvergleichsdienste gleichbehandelt worden. Google habe ihre eigenen spezialisierten Suchergebnisse hervorgehoben (Positionierung und Präsentation), die Ergebnisse ihrer Wettbewerber herabgestuft und sie darüber hinaus nicht in der gleichen Art angezeigt (nur „blaue Links“ ohne Bilder oder angereicherten Text). Diese Änderung ihres Verhaltens habe die Sichtbarkeit der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste verringert und zugleich die Sichtbarkeit der Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes erhöht. Somit hätten die in Rede stehenden Praktiken Google in die Lage versetzt, ihren eigenen Preisvergleichsdienst auf ihren allgemeinen Suchergebnisseiten hervorzuheben, während konkurrierende Preisvergleichsdienste auf diesen Seiten so gut wie unsichtbar gemacht worden seien, was mit der von einem allgemeinen Suchdienst zu erwartenden Zielsetzung grundsätzlich nicht vereinbar sei. |
185 |
Unter der Voraussetzung, dass die am Ende der oben in den Rn. 170 bis 173 zusammengefassten Analyse beschriebene Begünstigung und ihre Auswirkungen tatsächlich nachgewiesen sind, kann das Verhalten von Google daher als solches nicht unter den Leistungswettbewerb fallen. |
186 |
Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen von Google entkräftet, die Einblendung der Product Universals und der Shopping Units könne nicht als missbräuchlich eingestuft werden, weil diese Ergebnisse und Anzeigen qualitative Verbesserungen ihrer Dienste im Rahmen des Leistungswettbewerbs dargestellt hätten. |
187 |
Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen von Google auf der unzutreffenden Prämisse beruht, das in Rede stehende Verhalten bestehe allein in der besonderen Präsentation und Positionierung der Product Universals und der Shopping Units, während dieses Verhalten in Wirklichkeit in der Kombination zweier Praktiken besteht, nämlich der Hervorhebung der spezialisierten Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google und der gleichzeitigen Herabstufung der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste durch Anpassungsalgorithmen. Hierzu ist festzustellen, dass Google die Herabstufung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten, von der ihr eigener Preisvergleichsdienst nicht betroffen ist, nicht als eine für einen Leistungswettbewerb kennzeichnende „qualitative Verbesserung“ einstuft. |
188 |
Zum anderen geht entgegen dem Vorbringen von Google aus keinem der von der Kommission im 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Urteile hervor, dass ein Verhalten, das zu einer Verbesserung des Produkts oder der Dienstleistung führt, als solches keine eigenständige Form des Missbrauchs darstellen könne, wenn diese Verbesserung das marktbeherrschende Unternehmen dazu veranlasst, sein eigenes Produkt oder seine eigene Dienstleistung durch den Rückgriff auf Methoden zu begünstigen, die von denen abweichen, die für den Leistungswettbewerb kennzeichnend sind, und dieses Verhalten wettbewerbswidrige Auswirkungen haben kann. Insoweit können, wie der VDZ zutreffend ausführt, Produkt- oder Dienstleistungsverbesserungen technischer oder kommerzieller Art nur im Stadium der Prüfung möglicher objektiver Rechtfertigungsgründe und durch diese Verbesserungen erzielter Effizienzsteigerungen berücksichtigt werden. |
189 |
Dieses Ergebnis, wonach das Verhalten von Google, sofern es nachweislich als Begünstigung einzustufen ist, von einem Leistungswettbewerb abweichen kann, wird nicht durch das Argument der CCIA entkräftet, das Fehlen eines im angefochtenen Beschluss angeführten klaren rechtlichen Prüfkriteriums verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. |
190 |
Vorab ist festzustellen, dass die Kommission die Zulässigkeit dieses Arguments in Abrede stellt, indem sie geltend macht, es sei unzulässig, weil es im Vergleich zum Vorbringen von Google im Wesentlichen neu sei. |
191 |
Nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Somit kann eine Partei, die in einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit als Streithelferin zugelassen wird, den Streitgegenstand, wie er durch die Anträge sowie die Klage- und Verteidigungsgründe der Hauptparteien umschrieben wird, nicht ändern. Folglich ist nur solches Vorbringen eines Streithelfers zulässig, das sich in dem durch diese Anträge und Gründe festgelegten Rahmen hält (Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C‑654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 50). Außerdem muss der Streithelfer nach Art. 142 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet. |
192 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen den Streithelfer zwar nicht daran hindern, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, weil sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre; sie erlauben es ihm jedoch nicht, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder umzubilden, indem neue Rügen vorgetragen werden (Urteil vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, T‑155/04, EU:T:2006:387, Rn. 42). |
193 |
Im vorliegenden Fall wird das in Rede stehende Argument jedoch vorgebracht, um das Vorbringen von Google zu stützen, dass die Kommission in Abkehr von der Rechtsprechung zum Missbrauch durch Hebelwirkung im vorliegenden Fall kein spezifisches Merkmal festgestellt habe, das das in Rede stehende Verhalten von einem unter den Leistungswettbewerb fallenden Verhalten unterscheide, und um daraus zugleich eine konkrete Folge für die Mitglieder der CCIA abzuleiten, nämlich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Unter diesen Umständen ist dieses Argument zulässig. |
194 |
Zur Beurteilung der Stichhaltigkeit dieses Arguments ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit es erfordert, dass die Organe Widersprüche, die durch die Durchführung verschiedener Bestimmungen des Unionsrechts entstehen können, grundsätzlich vermeiden (vgl. Urteil vom 22. April 2016, Irland und Aughinish Alumina/Kommission, T‑50/06 RENV II und T‑69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
195 |
Im vorliegenden Fall wird zwar im 341. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegt, aus welchen Gründen die in Rede stehenden Verhaltensweisen vom Leistungswettbewerb abweichen sollen, indem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass diese Praktiken zum einen den Datenverkehr umgeleitet hätten und zum anderen wettbewerbswidrige Auswirkungen haben könnten. Somit scheint die Kommission in diesem Erwägungsgrund – betrachtet man ihn isoliert – aus dem Vorhandensein von Verdrängungswirkungen, die sich aus diesen Praktiken ergeben, abgeleitet zu haben, dass sie vom Leistungswettbewerb abwichen. Eine solche Beschreibung, die sich allein auf die Verdrängungswirkungen der Praktiken bezieht, könnte Anlass zu der Frage geben, ob das Kriterium, das die Kommission zur Einstufung als Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV angewandt hat, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist. Aus der oben in Rn. 157 angeführten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass nicht jede Praxis, die Verdrängungswirkungen entfaltet, sei sie preispolitischer Art oder nicht, allein aus diesem Grund als wettbewerbswidrig angesehen werden kann. |
196 |
Der 341. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist jedoch in Verbindung mit dessen 342. Erwägungsgrund zu lesen, in dem die Kommission „zur Darlegung, warum das Verhalten missbräuchlich ist und außerhalb des Bereichs des Leistungswettbewerbs liegt“, ausgeführt hat, die in Rede stehenden Praktiken bestünden darin, dass Google ihren eigenen Preisvergleichsdienst zum Nachteil konkurrierender Preisvergleichsdienste begünstige, und diese Begünstigung füge sich in einen besonderen Kontext ein. In diesem Zusammenhang führt die Kommission im 342. Erwägungsgrund die zahlreichen Aspekte an, die sie berücksichtigt hat, um aufzuzeigen, warum die Praxis missbräuchlich sei und vom Leistungswettbewerb abweiche, darunter insbesondere, wie sich aus den vorstehenden Rn. 170 bis 173 ergibt, die drei Kriterien, die sich auf die Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von Google generierten Datenverkehrs für die Preisvergleichsdienste (Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses), auf das Nutzerverhalten bei der Online-Suche (Abschnitt 7.2.3.1 des angefochtenen Beschlusses) und auf den Umstand beziehen, dass der umgeleitete Verkehr nicht wirksam ersetzt werden kann (Abschnitt 7.2.4 des angefochtenen Beschlusses). |
197 |
Somit steht die Analyse der Kommission, die zur Feststellung eines Missbrauchs geführt hat, in keiner Weise im Sinne der oben in Rn. 194 angeführten Rechtsprechung im „Widerspruch“ zu der im 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Rechtsprechung zum Missbrauch durch Hebelwirkung, weil sie den Schluss auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung erlaubt, indem sie sich zum einen auf wettbewerbsrechtlich bedenkliche Aspekte stützt (insbesondere auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung), die im Fall einer Zugangsverweigerung nicht vorliegen, und zum anderen im Einklang mit der oben in Rn. 165 angeführten Rechtsprechung auf spezifische Umstände, die sich auf die Art der Infrastruktur beziehen, aus der sich diese Ungleichbehandlung ergibt (im vorliegenden Fall insbesondere auf die Bedeutung des Datenverkehrs und den Umstand, dass er nicht wirksam ersetzt werden kann). |
198 |
Unter diesen Umständen ist der erste Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen. |
b) Zweiter Teil des fünften Klagegrundes: die Kommission habe von Google verlangt, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu ihren verbesserten Diensten zu gewähren, ohne dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen vorlägen
1) Vorbringen der Parteien
199 |
Mit dem zweiten Teil des fünften Klagegrundes wird geltend gemacht, die Kommission habe von Google nicht verlangen dürfen, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu den Diensten zu gewähren, die sich aus ihren Verbesserungen auf dem Gebiet des Vergleichs von Produkten ergäben, ohne dass die in der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien, insbesondere diejenigen, die sich auf die Einstufung von Infrastrukturen als wesentliche Einrichtungen bezögen. |
200 |
Als Erstes macht Google geltend, darauf laufe die Tragweite des angefochtenen Beschlusses in der Tat hinaus, weil dieser ihr eine Zugangsverpflichtung auferlege, obwohl das beanstandete Verhalten lediglich als Begünstigung in dem Sinne beschrieben werde, dass Google ihre eigenen Suchergebnisse gegenüber denen ihrer Wettbewerber bevorzugt behandele. Google stützt sich insoweit u. a. auf den 538. und auf den 662. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, in dem es heißt, dass „[d]er in diesem Beschluss festgestellte Missbrauch … schlicht darin [besteht], dass Google die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes und diejenigen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht in gleicher Weise positioniert und präsentiert“. Google trägt vor, im angefochtenen Beschluss würden weder Kriterien noch Grundsätze genannt, anhand deren sich die in Rede stehende Zuwiderhandlung von einem Fall unterscheiden lasse, der eine Pflicht zur Zugangsgewährung betreffe. Es sei unerheblich, dass im Beschluss eine andere Formulierung verwendet worden sei, um eine Zugangsverweigerung zu ahnden. Die Notwendigkeit, die für eine Pflicht zur Zugangsgewährung geltenden Kriterien anzuwenden, hänge vom Inhalt und von der Art und Weise dieser Verpflichtung ab und nicht davon, wie sie formuliert sei. |
201 |
Der im angefochtenen Beschluss erhobene Vorwurf der Begünstigung betreffe in Wirklichkeit den Zugang der konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu den „Technologien und Designs“ von Google, weil die Kommission Google nicht daran hindern wolle, die Product Universals und die Shopping Units einzublenden (Erwägungsgründe 656 und 662 des angefochtenen Beschlusses), sondern ihr vorwerfe, konkurrierende Preisvergleichsdienste nicht in gleicher Weise zu positionieren und anzuzeigen, was voraussetze, dass sie Zugang zu diesen „Technologien und Designs“ erhielten. Dasselbe Argument, das die Kommission im angefochtenen Beschluss angeführt habe, um das Vorliegen einer Begünstigung festzustellen, hätte auch in der Rechtssache vorgebracht werden können, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, weil der betroffene Presseverlag, Mediaprint, seine eigenen Zeitungen in sein Vertriebssystem aufgenommen habe, nicht aber die seines Wettbewerbers. Ebenso hätte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM (311/84, EU:C:1985:394), ergangen sei, geltend gemacht werden können, dass der betreffende Fernsehsender seine eigenen Telemarketingdienste begünstige, indem er nur Werbung zulasse, die seine eigene Telefonnummer enthalte. Somit würde eine Bestätigung des angefochtenen Beschlusses nach Ansicht von Google bedeuten, dass jede Zugangsverweigerung zu einer Begünstigungshandlung umqualifiziert werden könnte, ohne dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Voraussetzung der Unerlässlichkeit erfüllt sein müsse. Dies würde alle Urteile, in denen der Gerichtshof die Erfüllung dieser Voraussetzung verlangt habe, in Frage stellen. Wie der mit Beschwerden wegen desselben Sachverhalts der Begünstigung befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) hervorgehoben habe, seien die Unternehmen aber nicht verpflichtet, ihre Wettbewerber zu subventionieren. |
202 |
Außerdem werde Google nicht vorgeworfen, Marktzutrittsschranken oder Beschränkungen geschaffen zu haben, die konkurrierende Preisvergleichsdienste daran hinderten, Datenverkehr aus Drittquellen anzuziehen. Wenn die angeblichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf einen fehlenden Zugang zum Datenverkehr von Google zurückzuführen seien, wäre es Sache der Kommission gewesen, im Einklang mit dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), nachzuweisen, dass dieser Zugang für den Wettbewerb „unerlässlich“ sei und der fehlende Zugang den Wettbewerb auszuschalten drohe. |
203 |
Als Zweites weist Google darauf hin, dass im angefochtenen Beschluss nicht nachgewiesen worden sei, dass der Zugang zu ihren Dienstleistungen für die Anbieter konkurrierender Preisvergleichsdienste unerlässlich sei und der tatsächliche Wettbewerb ohne einen solchen Zugang möglicherweise ausgeschlossen werde, was nach der Rechtsprechung Voraussetzung dafür sei, einem beherrschenden Unternehmen eine Zugangsverpflichtung aufzuerlegen. So beschränke sich der angefochtene Beschluss auf den Hinweis, dass der Suchverkehr von Google „für die Wettbewerbsfähigkeit eines Preisvergleichsdienstes wichtig“ sei (444. Erwägungsgrund), ohne jemals nachzuweisen, dass dieser Verkehr „unerlässlich“ sei, und er enthalte lediglich die Behauptung, dass die anderen Verkehrsquellen für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste weniger vorteilhaft seien (542. Erwägungsgrund). |
204 |
Als Drittes fügt Google hinzu, die Kommission sei im angefochtenen Beschluss zu Unrecht von der Rechtsprechung zur Zugangsverpflichtung abgewichen, indem sie sich auf zwei unzutreffende Gründe berufen habe. Zunächst habe sie im 650. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegt, dass das Verhalten von Google nicht in einer rein passiven Verweigerung des Zugangs zu ihren allgemeinen Ergebnisseiten bestanden habe, sondern in einem aktiven Verhalten, das ihren eigenen Preisvergleichsdienst durch eine günstigere Positionierung und Präsentation auf diesen Seiten bevorzuge. Der Gerichtshof habe z. B. in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM (311/84, EU:C:1985:394, Rn. 5), ergangen sei und die ebenfalls ein aktives Verhalten betroffen habe, auf die Unerlässlichkeit der verweigerten Dienstleistung und die Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs abgestellt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass ein beherrschendes Unternehmen diese Dienstleistung nicht sich selbst vorbehalten dürfe. |
205 |
Sodann habe die Kommission im 651. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten, dass das Kriterium der Unerlässlichkeit nicht anwendbar sei, weil der Beschluss lediglich verlange, dass „Google die Praktiken einstellt“, nicht aber, einen Vermögenswert zu übertragen oder neue Vereinbarungen zu schließen. Auch wenn es Google nämlich freistehe, darauf zu verzichten, die in Rede stehenden Dienste zu ihrem eigenen Vorteil zu nutzen, statt den interessierten Parteien durch den Abschluss von Vereinbarungen mit ihnen Zugang zu gewähren, hätte dieselbe Möglichkeit auch für diejenigen Unternehmen bestanden, denen zur Beendigung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung eine Zugangsverpflichtung auferlegt worden sei. |
206 |
Kurz gesagt habe die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss die Verbesserungen in Bezug auf die Suchergebnisse und produktbezogenen Anzeigen sowie die ihnen zugrunde liegenden Technologien mit der Begründung beanstandet, dass Google den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten keinen Zugang zu ihnen gewährt habe. Um auf der Grundlage dieser Argumentation einen Missbrauch festzustellen, hätte die Kommission jedoch nachweisen müssen, dass dieser Zugang unerlässlich gewesen sei und ohne ihn die Gefahr bestanden habe, dass jeglicher Wettbewerb ausgeschaltet werde. |
207 |
Die CCIA ist ganz allgemein der Ansicht, der angefochtene Beschluss beruhe auf der falschen Prämisse, dass die Suchmaschine von Google das Portal zum Internet sei. Heute gebe es jedoch – mehr als je zuvor – zahlreiche Eingangsportale, um im Internet Wettbewerb zu betreiben, und keine Website stelle „das Portal“ zum Internet dar. |
208 |
Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, trägt vor, die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie wiederholt insoweit die oben in den Rn. 204 und 205 wiedergegebenen Argumente im angefochtenen Beschluss und führt aus, sie habe Google die Wahl der Mittel überlassen, mit denen die Gleichbehandlung ihres Preisvergleichsdienstes und der konkurrierenden Preisvergleichsdienste sichergestellt werde, was die Möglichkeit umfasst habe, entweder die Shopping Units weiterhin auf ihrer allgemeinen Ergebnisseite anzuzeigen und dabei die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste im Rahmen von Vereinbarungen einzubeziehen oder aber auf die Einblendung der Shopping Units auf dieser Seite zu verzichten. |
209 |
Die Kommission widerspricht dem Vorbringen von Google, wonach ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung nur dann festgestellt werden könne, wenn die Voraussetzungen der Zugangsverweigerung zu einer „wesentlichen Einrichtung“ erfüllt seien, weil es auch andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen geben könne, die eine Ausweitung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf einem Markt bewirkten. Sofern sie belege, dass der Wettbewerb durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines beherrschenden Unternehmens eingeschränkt werden könne, brauche sie nicht nachzuweisen, dass sich dieses Unternehmen geweigert habe, eine für seine Wettbewerber unerlässliche Ware oder Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Als Beispiel führt die Kommission die Rechtssache an, in der das Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T‑65/98, EU:T:2003:281, Rn. 159 und 161), ergangen ist. |
210 |
Die Bundesrepublik Deutschland macht zur Unterstützung der Kommission geltend, dass es im vorliegenden Fall im Gegensatz zu dem im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), behandelten Fall nicht um den Zugang zu einer „wesentlichen Einrichtung“ gehe. Google „beliefere“ ihre Wettbewerber bereits, indem sie ihnen Zugang zu ihrem allgemeinen Suchdienst gewähre. Ein Ausschluss von Wettbewerbern, wie er jenem Urteil zugrunde gelegen habe, liege hier nicht vor. Der gegen Google erhobene Vorwurf der Kommission betreffe vielmehr die weniger günstige Präsentation der Dienste der Wettbewerber im Vergleich zum eigenen Dienst von Google, weil die Ergebnisse der Wettbewerber als weniger relevant präsentiert würden als die von Google. |
211 |
Der VDZ trägt vor, das in Rede stehende Verhalten stelle einen typischen Fall des Missbrauchs durch Hebelwirkung dar, der mit bereits als rechtswidrig eingestuften Praktiken wie Kopplungsgeschäften, Margenbeschneidungen und bestimmten Sonderformen der Lieferverweigerung gleichgestellt werden könne, und dieses Verhalten sei als ein solcher Fall angesehen worden. |
2) Würdigung durch das Gericht
212 |
Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen auf den vorliegenden Sachverhalt insbesondere aus drei Gründen nicht anwendbar seien. Erstens handele es sich bei dem Missbrauch durch Hebelwirkung um eine etablierte und eigenständige Form des Missbrauchs, die sich vom Leistungswettbewerb unterscheide (649. Erwägungsgrund), zweitens stellten die in Rede stehenden Praktiken keine passive Verweigerung des Zugangs zu den allgemeinen Ergebnisseiten von Google dar, sondern eine aktive Begünstigung, indem Google ihren eigenen Preisvergleichsdienst im Vergleich zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt behandele (650. Erwägungsgrund), und drittens sei es im vorliegenden Fall zur Beendigung des Missbrauchs nicht erforderlich, dass dieses Unternehmen einen Vermögenswert übertrage oder Vereinbarungen mit Personen treffe, die es nicht ausgewählt habe. Die Kommission hat die Unanwendbarkeit des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), unter Hinweis auf das Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T‑65/98, EU:T:2003:281, Rn. 161), mit dem letztgenannten Gesichtspunkt begründet (651. Erwägungsgrund). |
213 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), festgestellt hat, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen kann, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, wenn sie nicht objektiv zu rechtfertigen ist und wenn die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers in dem Sinne unentbehrlich ist, dass es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für sie gibt (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C‑7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T‑301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
214 |
Im Rahmen des zweiten Teils des fünften Klagegrundes wirft Google der Kommission im Wesentlichen vor, die in Rede stehenden Praktiken als „Lieferverweigerung“ behandelt zu haben, ohne insbesondere geprüft zu haben, ob der Zugang zu den betreffenden Elementen, nämlich zu den allgemeinen Ergebnisseiten und ihren eigenen spezialisierten Ergebnissen (Product Universals und Shopping Units), „unerlässlich“ gewesen sei und ob die Gefahr bestanden habe, dass jeglicher Wettbewerb ausgeschaltet werde, wie sie dies im Licht des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), hätte tun müssen. Damit habe die Kommission eine Zugangsverweigerung geahndet und sich dabei zugleich den Voraussetzungen und der Beweislast für den Nachweis dieser Zuwiderhandlung entzogen. |
215 |
Die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), dargelegten Voraussetzungen gelten grundsätzlich für Infrastrukturen oder Dienstleistungen, die häufig als „wesentliche Einrichtung“ in dem Sinne eingestuft werden, dass sie für die Ausübung einer Tätigkeit auf einem Markt unerlässlich sind, weil es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für sie gibt (vgl. Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T‑374/94, T‑375/94, T‑384/94 und T‑388/94, EU:T:1998:198, Rn. 208 und 212 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T‑301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die Verweigerung des Zugangs zur Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs führen kann. Diese Rechtsprechung zu den wesentlichen Einrichtungen bezieht sich vor allem auf Fälle, in denen die freie Ausübung eines ausschließlichen Rechts, mit dem die Vornahme einer Investition oder eine Innovation belohnt wird, im Interesse eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt begrenzt werden kann (vgl. Urteile vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 679, und vom 18. November 2020, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, T‑814/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2020:545, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
216 |
In zahlreichen Fällen, in denen es um die Frage ging, ob sich ein beherrschendes Unternehmen eine Tätigkeit auf einem benachbarten Markt vorbehalten darf (Urteile vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C‑241/91 P und C‑242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 56, vom 26. November 1998, Bronner, C‑7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, vom 29. April 2004, IMS Health, C‑418/01, EU:C:2004:257, Rn. 52, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T‑504/93, EU:T:1997:84, Rn. 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 332), haben die Unionsgerichte in Anlehnung an die Lehre von den wesentlichen Einrichtungen die Kriterien der Unerlässlichkeit und der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs herangezogen, um das Vorliegen eines Missbrauchs festzustellen oder auszuschließen. |
217 |
Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:264, Nrn. 56, 57 und 62) im Wesentlichen ausgeführt hat, spiegelt die Wahl des Kriteriums der Unerlässlichkeit und des Kriteriums der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs aus rechtlicher Sicht den Willen wider, das Recht eines Unternehmens zu schützen, seine Vertragspartner auszuwählen und frei über sein Eigentum zu verfügen – Grundsätze, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein verankert sind und in einigen Fällen Verfassungsrang haben –, und aus wirtschaftlicher Sicht das Bestreben, den Wettbewerb im Interesse der Verbraucher langfristig zu fördern, indem einem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, von ihm entwickelte Einrichtungen der eigenen Nutzung vorzubehalten. Die drei im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), genannten und oben in Rn. 213 wiedergegebenen Voraussetzungen sollen somit dafür sorgen, dass die einem Unternehmen in beherrschender Stellung auferlegte Verpflichtung, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewähren, nicht letztlich den Wettbewerb dadurch beeinträchtigt, dass der ursprüngliche Anreiz für dieses Unternehmen, eine solche Infrastruktur zu errichten, verringert wird. Für ein marktbeherrschendes Unternehmen würde nämlich der Anreiz, Investitionen in Infrastrukturen zu tätigen, gemindert, wenn seine Wettbewerber auf ihr Ersuchen hin in die Lage versetzt würden, an den Gewinnen teilzuhaben (Urteil vom 18. November 2020, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, T‑814/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2020:545, Rn. 90). |
218 |
Im Licht dieser Vorbemerkungen sind die Argumente zu prüfen, mit denen Google der Kommission vorwirft, gegen Art. 102 AEUV verstoßen zu haben, indem sie die in Rede stehenden Praktiken geahndet habe, ohne nachzuweisen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere die der Unerlässlichkeit, erfüllt gewesen seien. |
219 |
Erstens geht es in der vorliegenden Rechtssache entgegen dem Vorbringen der Kommission um die Bedingungen, unter denen Google ihren allgemeinen Suchdienst über den Zugang der konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu den allgemeinen Ergebnisseiten bereitstellt, wobei ein solcher Zugang, wie sich aus Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses ergibt, für den auf den Websites der Preisvergleichsdienste generierten Verkehr und damit letztlich auch für deren Einnahmen als „wichtig“ dargestellt wird und, wie sich aus Abschnitt 7.2.4.2 ergibt, „nicht wirksam ersetzt werden kann“. |
220 |
So wird Google, wie aus dem 662. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, vorgeworfen, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten keine ähnliche Positionierung und Anzeige wie ihrem eigenen Preisvergleichsdienst einzuräumen und daher nicht sicherzustellen, dass ihr eigener Preisvergleichsdienst und die konkurrierenden Preisvergleichsdienste gleichbehandelt werden. |
221 |
Hierzu heißt es im 699. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass jede „Maßnahme“ zur Umsetzung sicherstellen müsse, dass Google die konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht „weniger günstig“ behandele als ihren eigenen Preisvergleichsdienst, und im 700. Erwägungsgrund Buchst. c, dass jede Umsetzungsmaßnahme den Preisvergleichsdienst von Google „denselben Verfahren und Methoden“ der Positionierung und Präsentation unterwerfen müsse wie denjenigen, die für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste verwendet würden. |
222 |
Der angefochtene Beschluss bezweckt somit, dem Preisvergleichsdienst von Google und den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten unabhängig von der Art der in Rede stehenden Ergebnisse (generische Ergebnisse, Product Universals oder Shopping Units) den gleichen Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu gewähren, und zielt daher darauf ab, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu verschaffen und sicherzustellen, dass ihre Positionierung und Präsentation auf diesen Seiten ebenso sichtbar sind wie die des Preisvergleichsdienstes von Google, auch wenn dieser Beschluss nicht ausschließt, dass Google zur Umsetzung der von der Kommission geforderten Abhilfemaßnahmen darauf verzichten kann, den eigenen Preisvergleichsdienst auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten günstiger anzuzeigen und zu positionieren als konkurrierende Preisvergleichsdienste. |
223 |
Zweitens ist festzustellen, dass sich die Kommission in Anbetracht dieser Zugangsproblematik, wie aus den Erwägungsgründen 649 bis 652 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, nicht oder zumindest nicht ausdrücklich auf die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569) aufgestellten Voraussetzungen bezogen hat, um den Missbrauch als erwiesen anzusehen. Vielmehr hat sich die Kommission, wie aus den Erwägungsgründen 334 und 649 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, auf die Rechtsprechung zum Missbrauch durch Hebelwirkung gestützt, um die in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als erwiesen anzusehen. Insoweit ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass Google ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste als Hebel eingesetzt habe, um ihren eigenen Preisvergleichsdienst auf dem Markt für Preisvergleichsdienste zu begünstigen, wobei diese Begünstigung zu einer potenziellen oder tatsächlichen Verdrängung des Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt geführt habe (Erwägungsgründe 341 und 342 des angefochtenen Beschlusses). |
224 |
Es ist festzustellen, dass die allgemeine Ergebnisseite von Google Merkmale aufweist, die sie in die Nähe einer wesentlichen Einrichtung rücken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T‑374/94, T‑375/94, T‑384/94 und T‑388/94, EU:T:1998:198, Rn. 208 und 212 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T‑301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar in dem Sinne, dass derzeit keine tatsächliche oder potenzielle Alternative zur Verfügung steht, die es ermöglichen würde, sie auf dem Markt auf wirtschaftlich tragfähige Weise zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 208, 388, 390, 421 und 436). |
225 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sich aus den vorstehenden Rn. 170 bis 173 ergibt, in Abschnitt 7.2.4 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass der von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehende allgemeine Suchverkehr einen großen Teil des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausgemacht habe und dass dieser Verkehr durch andere, gegenwärtig für Preisvergleichsdienste verfügbare Verkehrsquellen nicht wirksam ersetzt werden könne, was sie als wesentliche Aspekte für die Analyse des missbräuchlichen Verhaltens angesehen hat. |
226 |
So hat die Kommission in Abschnitt 7.2.4.2 des angefochtenen Beschlusses klargestellt, dass es derzeit keine tragfähige Alternative zu dem Verkehr gebe, der einen großen Teil der Tätigkeit von Preisvergleichsdiensten ausmache. Im 588. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass „der Verkehr von anderen allgemeinen Suchmaschinen (wie Bing oder Yahoo) unbedeutend ist und aufgrund von Marktzutrittsschranken auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste voraussichtlich nicht zunehmen wird“. In den Erwägungsgründen 285 bis 305 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die Zutrittsschranken zu den Märkten für allgemeine Suchdienste beschrieben. Sie hat festgestellt, dass diese Schranken auf erhebliche Investitionen sowie auf Größen- und Netzwerkeffekte zurückzuführen seien. Sie hat dargelegt, dass die historische Entwicklung der Märkte für allgemeine Suchdienste das Vorhandensein dieser Zutrittsschranken bestätige, weil es seit 2009 nur einen einzigen nennenswerten Markteintritt gegeben habe (den von Microsoft mit Bing), während Google (nahezu weltweit) eine Quasimonopolstellung innehabe. Im 544. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission weiter ausgeführt, dass verstärkte Investitionen in Textanzeigen, um den Rückgang des von der Suchmaschine von Google ausgehenden Datenverkehrs auszugleichen, ebenso wenig eine „wirtschaftlich tragfähige“ Lösung darstellten wie andere Verkehrsquellen wie z. B. mobile Anwendungen oder Direktverkehr (Erwägungsgründe 568 und 580). |
227 |
Hiervon ausgehend und aufgrund der Feststellung, dass der von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google erzeugte Datenverkehr nicht „wirksam zu ersetzen“ und andere Verkehrsquellen nicht „wirtschaftlich tragfähig“ gewesen seien, hat die Kommission den Datenverkehr von Google als für konkurrierende Preisvergleichsdienste unerlässlich angesehen (vgl. in diesem Sinne und in Analogie zu einem Computerbetriebssystem mit ähnlichen Merkmalen Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 208, 388, 390, 421 und 436). |
228 |
In Abschnitt 7.3 des angefochtenen Beschlusses ist die Kommission schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehenden Praktiken zur potenziellen Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs führen könnten. So hat die Kommission im 594. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, diese Praktiken seien „geeignet, die konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu veranlassen, ihre Dienste nicht mehr anzubieten“. |
229 |
Drittens ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Praktiken zwar, wie Google vorträgt, gewisse Parallelen zu einer Zugangsproblematik aufweisen, sich aber in ihren grundlegenden Merkmalen von der Lieferverweigerung unterscheiden, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), ergangen ist, was die Entscheidung der Kommission rechtfertigt, diese Praktiken unter dem Gesichtspunkt anderer als der für die Zugangsverweigerung geltenden Kriterien zu erfassen. |
230 |
Nicht jede Problematik, die wie im vorliegenden Fall allein oder teilweise Fragen des Zugangs betrifft, bedeutet nämlich zwangsläufig, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), dargelegten Voraussetzungen für Lieferverweigerungen angewendet werden müssen. |
231 |
Dies gilt, wie die Kommission im 649. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat (siehe oben, Rn. 212), insbesondere dann, wenn die in Rede stehende Praxis in einem eigenständigen Verhalten besteht, das sich in seinen wesentlichen Merkmalen von einer Zugangsverweigerung unterscheidet, auch wenn es die gleichen Verdrängungswirkungen haben kann. |
232 |
Eine „Verweigerung“ des Zugangs, die die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen rechtfertigt, setzt nämlich zum einen voraus, dass sie ausdrücklich erfolgt, d. h. dass es einen „Antrag“ oder jedenfalls einen Wunsch nach Zugang und eine darauf bezogene „Verweigerung“ gibt, und zum anderen, dass der die Verdrängungswirkung auslösende Umstand – das beanstandete Verhalten – hauptsächlich in der Verweigerung als solcher besteht und nicht in einer außerhalb dieses Rahmens liegenden Verhaltensweise wie insbesondere einer anderen Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 24 und 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26 und 27, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C‑241/91 P und C‑242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 9, 11, 54 und 55, vom 26. November 1998, Bronner, C‑7/97,EU:C:1998:569, Rn. 8, 11 und 47, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T‑504/93, EU:T:1997:84, Rn. 5, 7, 110, 131 und 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 2 und 7). |
233 |
Umgekehrt schließt das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Zugangsverweigerung es aus, Praktiken, die zwar letztlich auf eine stillschweigende Lieferverweigerung hinauslaufen können, aber wegen ihrer vom Leistungswettbewerb abweichenden Wesensmerkmale einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellen, als Zugangsverweigerung einzustufen und anhand der für eine solche Verweigerung aufgestellten strengen Voraussetzungen zu beurteilen. |
234 |
Wie Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C‑152/19 P und C‑165/19 P, EU:C:2020:678, Nrn. 85 bis 89) ausgeführt hat, können zudem alle oder zumindest die meisten Praktiken, die geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken oder auszuschließen (im Folgenden: Verdrängungspraktiken), eine stillschweigende Lieferverweigerung darstellen, weil sie in aller Regel den Zugang zu einem Markt erschweren. Gleichwohl kann das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), nicht auf alle diese Praktiken angewandt werden, denn damit würde gegen den Wortlaut und den Geist von Art. 102 AEUV verstoßen, dessen Anwendungsbereich nicht auf missbräuchliche Praktiken in Bezug auf Waren und Dienstleistungen beschränkt werden kann, die im Sinne dieses Urteils „unerlässlich“ sind. |
235 |
Außerdem ist festzustellen, dass in einer Reihe von Rechtssachen, in denen es wie in der vorliegenden um Probleme des Zugangs zu einem Dienst ging, der Nachweis der Unerlässlichkeit nicht verlangt wurde. Dies war u. a. bei Praktiken der Margenbeschneidung (Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75) und bei Kopplungsgeschäften (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 961) der Fall. |
236 |
Insoweit kann, wie der Gerichtshof festgestellt hat, aus den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), nicht abgeleitet werden, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung erforderlichen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Käufer nachteilig sind oder an denen er möglicherweise nicht interessiert ist, weil derartige Verhaltensweisen als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein können, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 und 56; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und 96). |
237 |
Hierzu ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Praktiken, wie sich aus Abschnitt 7.2.3 des angefochtenen Beschlusses ergibt, nach Ansicht der Kommission auf einer internen Ungleichbehandlung des eigenen Preisvergleichsdienstes von Google und der konkurrierenden Preisvergleichsdienste beruhen, und zwar durch Ausnutzung einer Hebelwirkung, die von einem beherrschten Markt ausgeht, der durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet ist, nämlich dem Markt für allgemeine Suchdienste. |
238 |
Wie sich aus dem 344. Erwägungsgrund und aus Art. 1 des angefochtenen Beschlusses ergibt, geht es daher im vorliegenden Fall nicht um eine bloße einseitige Weigerung von Google, konkurrierenden Unternehmen eine Dienstleistung zu erbringen, die erforderlich ist, um auf einem benachbarten Markt in Wettbewerb zu treten, was gegen Art. 102 AEUV verstoßen und somit die Anwendung der Lehre von den „wesentlichen Einrichtungen“ rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Altstoff Recycling Austria/Kommission, T‑419/03, EU:T:2011:102, Rn. 109), sondern um eine Ungleichbehandlung, die gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt. |
239 |
Die Generalanwälte des Gerichtshofs haben die Fälle der Ungleichbehandlung stets von den Fällen der Zugangsverweigerung abgegrenzt, indem sie die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen ausgeschlossen haben. Ein solcher Ausschluss wurde von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:264, Nr. 54) sowie von Generalanwalt Mazák angeführt, der die Anwendung der Voraussetzung der Unerlässlichkeit ausdrücklich in Fällen ausschloss, in denen „das marktbeherrschende Unternehmen … nach Art. 102 Buchst. c AEUV unterschiedliche Bedingungen gegenüber seinen Wettbewerbern und im Hinblick auf seine eigenen Geschäfte auf dem nachgelagerten Markt an[wendet]“ (Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2010:483, Nr. 32), und wurde vom Gericht im Urteil vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission (T‑228/97, EU:T:1999:246, Rn. 166 und 167), bestätigt. |
240 |
Daraus ist zu schließen, dass die Kommission nicht nachzuweisen brauchte, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen erfüllt waren, um auf der Grundlage der festgestellten Praktiken eine Zuwiderhandlung festzustellen, weil es sich bei diesen Praktiken, wie die Kommission im 649. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, um eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung handelt, die, wie die Kommission im 650. Erwägungsgrund dieses Beschlusses ebenfalls dargelegt hat, ein „aktives“ Verhalten umfasst, das sich in Form einer positiven Diskriminierung bei der Behandlung der Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google, die auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten des Dienstes hervorgehoben werden, und der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste, die tendenziell zurückgestuft werden, manifestiert. Somit unterscheiden sich diese Praktiken von dem Verhalten, um das es im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), ging, denn es bestand, wie der Gerichtshof im Übrigen in seinem nach der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45), hervorgehoben hat, in einer bloßen Lieferverweigerung. |
241 |
Insoweit ist es entgegen dem Vorbringen von Google (siehe oben, Rn. 204) unerheblich, dass der Gerichtshof die Voraussetzungen für wesentliche Einrichtungen im Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM (311/84, EU:C:1985:394), auf eine „aktive“ Verdrängungspraxis wie die hier in Rede stehende angewandt hat. In jener Rechtssache wurde der Gerichtshof nämlich im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zu einer „Lieferverweigerung“ befragt und hat sich daher darauf beschränkt, zu den Voraussetzungen Stellung zu nehmen, die für diese Praxis, wie sie in der Vorlagefrage umschrieben war, gelten (Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 19 und 26). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass das Prüfkriterium im Bereich der Lieferverweigerung und die sich daraus ergebende Voraussetzung der Unerlässlichkeit auf alle von Art. 102 AEUV erfassten Verdrängungspraktiken, einschließlich der Begünstigungspraxis, um die es im vorliegenden Fall geht, anwendbar wären, was im Übrigen der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 und 56), zuwiderliefe. |
242 |
Darüber hinaus trägt Google vor, auch wenn das Gericht, wie die Kommission im 651. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführe, die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen bereits ausgeschlossen habe, insbesondere mit der Begründung, dass das betreffende Unternehmen zur Durchführung der streitigen Entscheidung keinen Vermögenswert übertragen oder Verträge mit Personen schließen müsse, die es nicht ausgewählt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T‑65/98, EU:T:2003:281, Rn. 161), könne der Eigentümer eines unerlässlichen Vermögenswerts die Lieferverweigerung stets durch Aufgabe des betreffenden Vermögenswerts beenden, so dass dieses Kriterium dann nicht mehr greife, zumal Google im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen verpflichtet worden sei, ein wertvolles Wirtschaftsgut, nämlich den für Suchergebnisse vorgesehenen Platz, zu überlassen. Folglich habe sich die Kommission zu Unrecht auf das Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T‑65/98, EU:T:2003:281), gestützt, um die Anwendbarkeit der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen auszuschließen. |
243 |
Wie sich aus den vorstehenden Rn. 219 bis 222 ergibt, geht es in der vorliegenden Rechtssache zwar, wenn auch nur mittelbar, um die Bedingungen, unter denen Google ihren allgemeinen Suchdienst bereitstellt, indem sie den Preisvergleichsdiensten Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten gewährt. |
244 |
Die Verpflichtung des eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzenden Unternehmens, Vermögenswerte zu übertragen, Verträge abzuschließen oder Zugang zu seinen Diensten unter diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, setzt jedoch nicht zwangsläufig die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), festgelegten Kriterien voraus. Es kann nämlich keine automatische Verknüpfung zwischen den Kriterien für die rechtliche Einstufung des Missbrauchs und den Abhilfemaßnahmen geben, mit denen er beseitigt werden kann. Hätte in einer Situation wie der, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), ergangen ist, das Unternehmen, das Betreiber eines Hauszustellungssystems für Zeitungen war, nicht nur den Zugang zu seiner Infrastruktur verweigert, sondern auch aktive Verdrängungspraktiken angewandt, die der Entwicklung eines konkurrierenden Hauszustellungssystems entgegengestanden oder die Nutzung alternativer Vertriebsmethoden verhindert hätten, wären die Kriterien für die Feststellung eines Missbrauchs andere gewesen. In diesem Fall wäre das mit der Sanktion belegte Unternehmen möglicherweise in der Lage gewesen, den Missbrauch zu beenden, indem es den Zugang zu seinem eigenen Hauszustellungssystem unter angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt hätte. Dies hätte jedoch nicht bedeutet, dass der festgestellte Missbrauch nur in der Verweigerung des Zugangs zu seinem Hauszustellungssystem bestanden hätte. |
245 |
Mit anderen Worten: Nur weil eine der Möglichkeiten zur Beendigung des missbräuchlichen Verhaltens darin besteht, den Wettbewerbern zu gestatten, in den oben auf der Ergebnisseite von Google eingeblendeten „Boxen“ zu erscheinen, müssen die missbräuchlichen Praktiken nicht auf die Anzeige dieser „Boxen“ beschränkt und die Voraussetzungen für die Feststellung des Missbrauchs nicht allein unter diesem Gesichtspunkt bestimmt werden. Im vorliegenden Fall umfassen die in Rede stehenden Praktiken, wie sich u. a. aus dem 344. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, auch die Herabstufung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google durch Anpassungsalgorithmen, eine Herabstufung, die in Verbindung mit der Bevorzugung der eigenen Ergebnisse von Google ein wesentlicher Bestandteil dieser Praktiken ist, der zudem nach Ansicht der Kommission bei der festgestellten Verdrängungswirkung eine wichtige Rolle spielt und nicht unmittelbar mit dem Zugang zu den „Boxen“ auf der allgemeinen Ergebnisseite von Google zusammenhängt. |
246 |
Abgesehen davon kann die Anwendbarkeit der Kriterien des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), nicht von den Maßnahmen abhängen, die die Kommission zur Beendigung der Zuwiderhandlung anordnet. Die Feststellung einer Zuwiderhandlung geht nämlich naturgemäß der Bestimmung der Maßnahmen voraus, die geeignet sind, sie zu beenden. Das Vorliegen der Zuwiderhandlung und die Anwendbarkeit der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen können daher nicht von den Maßnahmen abhängen, die das Unternehmen später ergreifen muss, um die Zuwiderhandlung zu beenden. |
247 |
Daraus folgt, dass das Kriterium der Notwendigkeit, Vermögenswerte zu übertragen oder Verträge abzuschließen, um die Zuwiderhandlung zu beenden, nicht im Rahmen aktiver Zuwiderhandlungen anwendbar ist, die sich, wie im vorliegenden Fall, von einer bloßen Lieferverweigerung unterscheiden. |
248 |
Schließlich ist das Vorbringen von Google, der Bundesgerichtshof (Deutschland) habe Beschwerden, wonach ein marktbeherrschendes Unternehmen einen Missbrauch begehe, wenn es sich selbst günstiger behandle als seine Wettbewerber, stets mit der Begründung zurückgewiesen, dass Unternehmen nicht verpflichtet seien, ihre Wettbewerber zu subventionieren, unbegründet. Wie die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Streithilfeschriftsatz ausführt, wurde diese Bezugnahme auf eine „Subventionierung“ von Wettbewerbern durch ein beherrschendes Unternehmen nur in einem ganz bestimmten Zusammenhang verwendet, nämlich in Bezug auf interne Finanzströme eines Konzerns, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Muttergesellschaft einer Tochtergesellschaft sehr günstige Einkaufspreise einräumt. Selbst wenn die deutschen Gerichte den Begriff der Begünstigung nicht anerkennen sollten, stünde dies jedenfalls seiner Relevanz für die Feststellung der Kommission, dass ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vorliege, nicht entgegen. Die Gerichte der Union sind an die Rechtsprechung der nationalen Gerichte, auch der obersten oder der Verfassungsgerichte, nicht gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C‑269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 114), auch wenn nichts sie daran hindert, sich an ihr zu orientieren und sie im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen. Es ist im Gegenteil Sache der nationalen Gerichte und Behörden, Art. 102 AEUV einheitlich und im Einklang mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte anzuwenden, weil Divergenzen zwischen den Gerichten und Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Artikels die Einheit der Rechtsordnung der Union gefährden und die Rechtssicherheit beeinträchtigen können. |
249 |
Unter diesen Umständen sind der zweite Teil des fünften Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. |
c) Erster Teil des ersten Klagegrundes: falsche Darstellung des Sachverhalts, weil Google die gruppierten Produktergebnisse eingeführt habe, um die Qualität ihres Dienstes zu verbessern, und nicht, um den Verkehr zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst zu leiten
1) Vorbringen der Parteien
250 |
Google macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe den Sachverhalt falsch dargestellt. Zum einen habe Google die gruppierten Produktergebnisse nämlich eingeführt, um die Qualität ihres allgemeinen Suchdienstes zu verbessern, und nicht, um den Verkehr zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst zu leiten. Somit trägt Google vor, dass sie mit der Einführung der Produktergebnisse entgegen der Darstellung des Sachverhalts im 386. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses kein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt habe. |
251 |
Zum anderen macht Google geltend, die Product Universals hätten den Nutzern nicht geschadet, sondern die Qualität und die Relevanz ihrer Ergebnisse verbessert, entgegen insbesondere den Ausführungen im 598. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach Google den Nutzern nicht immer die relevantesten Ergebnisse angezeigt habe. Kurz gesagt lasse der angefochtene Beschluss die Beweise außer Acht, die das von Google mit der Entwicklung der gruppierten Produktergebnisse verfolgte wettbewerbsfördernde Ziel, die technischen Lösungen, die die Qualität ihres allgemeinen Suchdienstes verbessert hätten, sowie die tatsächliche Entwicklung des Verkehrs belegten. Die Tatsachen zeigten, dass Google mit der Einblendung der Product Universals, die die Qualität des allgemeinen Suchdienstes zugunsten der Nutzer verbessert hätten, ein wettbewerbsförderndes Ziel verfolgt habe. Google habe ihre Technologien verbessert, um in Bezug auf die Parameter, bei denen die allgemeinen Suchmaschinen miteinander konkurrierten, wettbewerbsfähiger zu sein. Die Tatsache, dass sich Google auf die Relevanz konzentriert habe, werde durch die sorgfältige Aktivierung der Product Universals, die schriftlichen Beweise und die Verkehrsdaten bestätigt. |
252 |
Die Kommission macht insbesondere geltend, sie habe im angefochtenen Beschluss das wettbewerbsfördernde Ziel der Entwicklung der Product Universals als solches nicht bestritten. Sie werfe Google vor, die Product Universals in augenfälliger Weise eingeblendet zu haben, während die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste gleichzeitig nur innerhalb der generischen Ergebnisse ohne jede angereicherte Anzeigefunktion hätten erscheinen können und die Algorithmen geeignet gewesen seien, sie innerhalb dieser Ergebnisse herabzustufen (Erwägungsgründe 344 und 512 des angefochtenen Beschlusses). |
253 |
Das BEUC trägt vor, der wahre Beweggrund von Google habe darin bestanden, ihre Einnahmen zu sichern und zu maximieren, indem sie den profitabelsten Teil des Bildschirms systematisch ihren eigenen Ergebnissen vorbehalten habe, die mit attraktiven grafischen Merkmalen präsentiert würden, selbst wenn sie nicht unbedingt die für eine bestimmte Suchanfrage relevantesten Ergebnisse gewesen seien. Kelkoo macht geltend, Google habe ein wettbewerbswidriges Verhalten an den Tag gelegt, um ihre Mitbewerber auszuschließen und ihren eigenen Preisvergleichsdienst zu fördern. Google habe somit eine bewusste Verdrängungsstrategie verfolgt, die zum einen darauf abgezielt habe, ihre Mitbewerber durch ihre Anpassungsalgorithmen herabzustufen, und zum anderen darauf, ihren eigenen Preisvergleichsdienst durch eine bevorzugte Präsentation und Positionierung zu fördern. Schließlich führt Visual Meta aus, dass der angeblich wettbewerbsfördernde Grund für die Einführung der Product Universals durch Google nach der Rechtsprechung unerheblich sei und dass jedenfalls die angebliche Verbesserung, die Google mit den Product Universals herbeigeführt habe, die Relevanz ihrer Ergebnisse insgesamt nicht habe verbessern können, weil sie nicht allen Preisvergleichsdiensten zugutegekommen sei. |
2) Würdigung durch das Gericht
254 |
Wenn die Kommission das Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung untersucht – wobei es sich um eine Untersuchung handelt, die unerlässlich ist, um zu einem Ergebnis in Bezug auf das Vorliegen eines Missbrauchs einer solchen Stellung zu gelangen – muss sie zwangsläufig die Geschäftsstrategie des Unternehmens beurteilen. In diesem Rahmen erscheint es normal, dass die Kommission subjektive Faktoren beurteilt, nämlich die Motive, die der fraglichen Geschäftsstrategie zugrunde liegen (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 19). |
255 |
Allerdings ist das Vorliegen einer etwaigen wettbewerbswidrigen Absicht nur einer der zahlreichen tatsächlichen Umstände, die berücksichtigt werden können, um einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung festzustellen (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 20). |
256 |
Die Kommission ist zwar keineswegs verpflichtet, für die Zwecke der Anwendung von Art. 102 AEUV das Vorliegen einer solchen Absicht des Unternehmens in beherrschender Stellung nachzuweisen; gleichwohl stellt der Nachweis einer solchen Absicht, auch wenn er für sich genommen nicht ausreicht, einen tatsächlichen Umstand dar, der bei der Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
257 |
Außerdem kann die Absicht, einen Leistungswettbewerb zu führen, wenn sie denn bestanden haben sollte, nicht belegen, dass es keinen Missbrauch gab (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 22). |
258 |
Im vorliegenden Fall trägt Google vor, sie habe keineswegs vom Leistungswettbewerb abweichen wollen, und macht im Wesentlichen geltend, die Kommission verfälsche den Sachverhalt, indem sie im angefochtenen Beschluss suggeriere, dass den in Rede stehenden Praktiken eine solche wettbewerbswidrige Absicht zugrunde gelegen habe. |
259 |
Aus den von Google angeführten Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses (insbesondere den Erwägungsgründen 386, 490 bis 492 und 598) geht jedoch nicht hervor, dass die Kommission bei der Feststellung des Vorliegens des betreffenden Missbrauchs ein von Google mit der „Entwicklung“ der Technologien, die zur Einführung der Product Universals geführt haben, verfolgtes etwaiges „wettbewerbswidriges Ziel“ berücksichtigt hätte, zumindest aber nicht, dass sie auf ein derartiges Ziel als solches abgestellt hätte. |
260 |
Vielmehr hat die Kommission, wie aus dem Wortlaut von Abschnitt 7.2.1 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Ansicht vertreten, dass das missbräuchliche Verhalten aus objektiven Elementen bestanden habe, nämlich „der günstigeren Positionierung und Präsentation des Preisvergleichsdienstes von Google in ihren allgemeinen Suchergebnissen im Vergleich zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten“, einem Verhalten, das nach Abschnitt 7.2.3 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den auf konkurrierende Preisvergleichsdienste angewandten Anpassungsalgorithmen für die allgemeine Suche „den Verkehr von den allgemeinen Suchergebnissen von Google zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten verringert und den Verkehr zum eigenen Preisvergleichsdienst von Google erhöht“ habe. Diese Feststellung wurde im Hinblick darauf getroffen, dass der Verkehr nach Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste „wichtig“ war und dass nach Abschnitt 7.2.4 des angefochtenen Beschlusses der umgeleitete Verkehr, der einen erheblichen Teil des Verkehrs der konkurrierenden Preisvergleichsdienste ausmachte, nicht wirksam durch andere Quellen ersetzt werden konnte. |
261 |
So hat die Kommission, wie sie in ihren Schriftsätzen mehrfach dargelegt hat, die Auffassung vertreten, dass das Google vorgeworfene Verhalten insbesondere in der Kombination zweier objektiver Praktiken bestanden habe, nämlich erstens darin, dass sie ihre eigenen spezialisierten Ergebnisse auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten günstiger positioniert und präsentiert habe als die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste, und zweitens in der gleichzeitigen Herabstufung der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste durch Anpassungsalgorithmen. Um die Zuwiderhandlung festzustellen, hat die Kommission somit sorgfältig in einem ersten Schritt die Art und Weise der Positionierung und Präsentation der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste festgestellt (Abschnitt 7.2.1.1 des angefochtenen Beschlusses) und sie in einem zweiten Schritt mit der Art und Weise der Positionierung und Präsentation der Ergebnisse des eigenen Preisvergleichsdienstes von Google verglichen (Abschnitt 7.2.1.2 des angefochtenen Beschlusses), bevor sie in einem dritten Schritt die besonderen Umstände untersucht hat, in die sich die in Rede stehenden Praktiken einfügten, nämlich die Bedeutung des Verkehrs, die Tatsache, dass er nicht wirksam ersetzt werden konnte, und das Verhalten der Internetnutzer. |
262 |
Somit hat sich die Kommission darauf beschränkt, die Art und Weise der Positionierung und Darstellung der Ergebnisse konkurrierender Produktvergleichsdienste durch Google mit derjenigen ihrer eigenen Produktvergleichsdienste zu vergleichen, und den wirtschaftlichen Kontext beschrieben, in dem Preisvergleichsdienste miteinander konkurrierten. Mithin hat die Kommission im Rahmen der Feststellung der Zuwiderhandlung keine von Google möglicherweise verfolgten wettbewerbswidrigen Strategien oder Ziele berücksichtigt, wie sie in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts ausdrücklich bestätigt hat. |
263 |
Es trifft zwar zu, dass die Kommission, wie sich aus der Antwort des Gerichts auf den ersten Teil des fünften Klagegrundes ergibt (siehe oben, Rn. 175), festgestellt hat, dass die in Rede stehenden Praktiken vom Leistungswettbewerb abwichen. Diese Feststellung kann jedoch nicht durch das Vorbringen von Google entkräftet werden, sie habe beabsichtigt, durch die Verbesserung der Qualität ihres allgemeinen Suchdienstes und der Relevanz ihrer spezialisierten Ergebnisse in einen Leistungswettbewerb einzutreten, weil die bloße Absicht, einen Leistungswettbewerb zu führen, wenn sie denn bestanden haben sollte, nach der oben in Rn. 257 angeführten Rechtsprechung nicht belegen kann, dass es keinen Missbrauch gab. |
264 |
Der nach Art. 102 AEUV verbotene Missbrauch einer beherrschenden Stellung ist nämlich ein objektiver Begriff (Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 AEUV im Gegensatz zu Art. 101 Abs. 1 AEUV keine Bezugnahme auf den mit der Verhaltensweise verfolgten Zweck enthält (Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T‑203/01, EU:T:2003:250, Rn. 237), obwohl er, wenn auch nur mittelbar, auf einen wettbewerbswidrigen Zweck verweist. |
265 |
Daher war die Kommission zwar berechtigt, sich zu der von Google im Rahmen der Markteinführung der Product Universals verfolgten Geschäftsstrategie zu äußern und in diesem Zusammenhang subjektive Faktoren wie das Bestreben, unzureichende Ergebnisse von Froogle zu korrigieren, anzuführen, aber die Argumente, mit denen Google eine Verfälschung des Sachverhalts in Bezug auf die Gründe für die Einführung ihrer Product Universals geltend macht, sind im Rahmen der Prüfung der Feststellung der Zuwiderhandlung als ins Leere gehend zurückzuweisen, weil sie sich auf Gründe beziehen, die die Kommission nicht als Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung herangezogen hat (letztere sind oben in Rn. 260 zusammengefasst) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission, T‑691/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:922, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
266 |
Soweit Google geltend macht, die Product Universals hätten den Nutzern nicht geschadet, sondern die Qualität und Relevanz ihrer Ergebnisse verbessert, ist außerdem festzustellen, dass etwaige Effizienzsteigerungen, die sich aus den in Rede stehenden Praktiken ergeben, als mögliche objektive Rechtfertigungsgründe berücksichtigt werden müssen und daher nicht geeignet sind, den ersten Teil des ersten Klagegrundes zu stützen, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Kommission den Sachverhalt verfälscht habe. Die Argumente, die sich auf die Verbesserung der Qualität und der Relevanz der Suchergebnisse beziehen, werden daher in einem späteren Analysestadium (Abschnitt B Punkt 4) geprüft. |
267 |
Unter diesen Umständen sind der erste Teil des ersten Klagegrundes und der fünfte Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. |
2. Zu den Elementen des ersten und des zweiten Klagegrundes, die den diskriminierungsfreien Charakter der in Rede stehenden Verhaltensweisen betreffen
a) Zu den Elementen des ersten Klagegrundes, mit denen gerügt wird, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass Google ihren eigenen Preisvergleichsdienst durch die Einblendung der Product Universals begünstigt habe
268 |
Google stützt ihren ersten Klagegrund auf drei Rügen. Wie bereits ausgeführt, macht Google in einem ersten Teil geltend, dass der Sachverhalt im angefochtenen Beschluss falsch dargestellt worden sei, denn sie habe die gruppierten Produktergebnisse eingeführt, um die Qualität ihres Dienstes zu verbessern, und nicht, um den Verkehr zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst zu leiten. In einem zweiten Teil macht Google geltend, die Kommission sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die unterschiedliche Behandlung der Product Universals und der generischen Ergebnisse zu einer Begünstigung geführt habe, obwohl es keinerlei Diskriminierung gegeben habe. Ohne Diskriminierung könne es aber keinen Missbrauch geben. In einem dritten Teil macht Google geltend, in Bezug auf die Einblendung der Product Universals habe die Kommission gegen die für die Beurteilung objektiver Rechtfertigungen geltenden Rechtsvorschriften verstoßen, die es in bestimmten Fällen ermöglichten, a priori wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu rechtfertigen. Die Kommission habe nicht geprüft, ob die von Google unter Beweis gestellten Vorteile für die Nutzer der Product Universals die behaupteten beschränkenden Wirkungen aufwögen. |
269 |
Das Gericht ist der Auffassung, dass dieser dritte Teil des ersten Klagegrundes, der sich auf die objektiven Rechtfertigungsgründe bezieht, wie oben in Rn. 126 angekündigt, gesondert zu behandeln ist, nachdem der dritte und der vierte Klagegrund, die sich auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen beziehen, geprüft worden sind. |
270 |
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der erste Teil des ersten Klagegrundes, wonach Google die gruppierten Produktergebnisse eingeführt habe, um die Qualität ihres Dienstes zu verbessern, und nicht, wie die Kommission behaupte, um den Verkehr zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst zu leiten, oben in den Rn. 250 bis 267 geprüft worden ist. Daher wird im vorliegenden Abschnitt nur der zweite Teil des ersten Klagegrundes geprüft. |
1) Vorbringen der Parteien
271 |
Google macht geltend, die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass sie die Product Universals begünstigt habe, sei rechtsfehlerhaft, weil die Kommission die erforderlichen Voraussetzungen für den Nachweis einer Diskriminierung nicht geprüft habe. |
272 |
Als Erstes trägt Google vor, dass ihre Mechanismen zur Generierung der Produktergebnisse und der generischen Ergebnisse unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt hätten, und zwar aus berechtigten Gründen. Google bestreitet nicht, unterschiedliche Mechanismen zur Generierung der Produktergebnisse und der generischen Ergebnisse angewandt zu haben. Einerseits habe sie sich bei den generischen Ergebnissen auf die durch das sogenannte „Crawling“-Verfahren erlangten Daten und aus ihnen abgeleitete allgemeine Relevanzsignale gestützt. Andererseits habe sie sich bei den Produktergebnissen auf Datenströme, die direkt von den Händlern bereitgestellt worden seien, und auf produktspezifische Relevanzsignale gestützt. Durch die Anwendung unterschiedlicher Technologien auf generische Ergebnisse und auf Produktergebnisse habe sie aber nicht vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Sie habe unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt, und das aus einem berechtigten Grund, nämlich um die Qualität ihrer Ergebnisse zu verbessern. |
273 |
Als Zweites trägt Google vor, anschließend habe sie auf die spezialisierten und die generischen Ergebnisse dieselben Relevanzstandards in einheitlicher Weise angewandt, um diesen Ergebnissen auf ihren allgemeinen Suchergebnisseiten eine Rangfolge zuzuweisen. Insoweit macht Google geltend, die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass die Product Universals günstiger als die generischen Ergebnisse positioniert und präsentiert worden seien, sei ebenfalls falsch, weil die unterschiedliche Behandlung den Product Universals keine unverdiente Platzierung auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google verschafft habe. Der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht die Funktionsweise von Universal Search, die ein einheitliches Rankingsystem für alle Ergebniskategorien von Google geschaffen habe. Somit hätten sich die Product Universals ihre Positionierung auf einer Ergebnisseite auf der Grundlage desselben Relevanzstandards „verdienen“ müssen, den Google auf generische Ergebnisse angewandt habe. Google weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie dank Universal Search und dessen Komponenten die Relevanz der Produktergebnisse direkt mit derjenigen der generischen Ergebnisse vergleiche, und zwar auf der Grundlage desselben Relevanzstandards. Wenn ein Product Universal in einer guten Position auf der allgemeinen Suchseite eingeblendet worden sei, sei dies mithin darauf zurückzuführen, dass es relevanter gewesen sei als die darunter platzierten generischen Ergebnisse, und nicht auf eine günstigere Behandlung. |
274 |
Google hält die im angefochtenen Beschluss auf dieses Vorbringen gegebene Antwort für falsch. Erstens habe die Kommission im 440. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass es unerheblich sei, ob Google auf die Product Universals und die generischen Ergebnisse denselben Relevanzstandard angewandt habe. Google habe die Product Universals nämlich nur dann eingeblendet, wenn sie relevanter gewesen seien als die darunter platzierten generischen Ergebnisse, und sie hätten nicht bevorzugt behandelt werden können. Ihre Positionierung auf der allgemeinen Ergebnisseite sei verdient gewesen. Die Einstufung der Ergebnisse anhand ihrer Relevanz sei das Gegenteil einer Begünstigung. |
275 |
Zweitens habe die Kommission im 441. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht behauptet, Google habe nicht nachgewiesen, dass sie auf die Product Universals und die generischen Ergebnisse dieselben Relevanzstandards angewandt habe. Diese Argumentation sei ein Versuch, die Beweislast umzukehren. Es obliege der Kommission, zu beweisen, dass Google bei der Einblendung der Product Universals keine einheitlichen Relevanzstandards angewandt habe. Andernfalls könne sie das Vorliegen einer Begünstigung nicht feststellen. |
276 |
Drittens habe Google jedenfalls nachgewiesen, dass sie auf die Product Universals einheitliche Relevanzstandards angewandt habe. Insoweit habe die Kommission im 442. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht behauptet, dass sich Google nur auf zwei vergleichende Bewertungsberichte gestützt habe, um dies zu belegen. Google habe der Kommission zahlreiche Unterlagen über die Funktionsweise ihres Rankingsystems und die von ihr angewandten Relevanzstandards vorgelegt. Die von der Kommission im angefochtenen Beschluss gegen diese beiden Berichte erhobenen Einwände seien unbegründet. Ebenfalls zu Unrecht habe die Kommission im 390. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses behauptet, dass Google zwischen 2009 und September 2010 eine interne Regel befolgt habe, mit der habe sichergestellt werden können, dass die Product Universals „immer ganz oben platziert werden“, wenn ein Ergebnis eines konkurrierenden Preisvergleichsdienstes unter den ersten drei generischen Ergebnissen rangiere. Dabei habe es sich um einen Vorschlag gehandelt, der nie umgesetzt worden sei. Die Behauptung der Kommission stehe im Widerspruch zu den Daten über die Positionierung der Product Universals in den Fällen, in denen zwischen Dezember 2009 und September 2010 – dem Zeitraum, in dem die fragliche interne Regel nach der Behauptung der Kommission in Kraft gewesen sei – unter den ersten drei Ergebnissen ein Preisvergleichsdienst angezeigt worden sei. |
277 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Kelkoo macht insbesondere geltend, dass die Anpassungsalgorithmen nicht auf den Preisvergleichsdienst von Google angewandt worden seien und dass die für ihn geltenden Präsentationsformate den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Das BEUC führt aus, dass die Produktsuchergebnisse von Google nicht allein durch ihre Relevanz für den Verbraucher bestimmt worden seien, weil der Behandlung dieser Ergebnisse kommerzielle Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Dies laufe der berechtigten Erwartung der Verbraucher zuwider, dass Google sich bei der Behandlung der Ergebnisse neutral verhalte. Google manipuliere die Suchergebnisse, indem sie die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste unsichtbar mache. |
2) Würdigung durch das Gericht
278 |
Google bestreitet im Wesentlichen, dass die in Rede stehenden Praktiken zu einer Diskriminierung hätten führen können, weil sie zum einen unterschiedliche Mechanismen – nämlich allgemeine Suchmechanismen mittels des sogenannten „Crawling“-Verfahrens und spezielle Suchmechanismen mittels Verarbeitung von Datenströmen, die von angeschlossenen Händlern übermittelt würden – auf unterschiedliche Sachverhalte angewandt habe, d. h. auf generische Ergebnisse und auf spezialisierte Ergebnisse, und zum anderen durch ihre Universal Search-Technologie und ihren Superroot-Algorithmus dieselben Relevanzkriterien auf alle Ergebnisse angewandt habe. Somit könne es keine Diskriminierung gegeben haben, weil Google die Product Universals nur dann eingeblendet habe, wenn sie in Anbetracht dieser Technologien relevanter gewesen seien als die generischen Ergebnisse, so dass sie ihre Positionierung verdientermaßen erlangt hätten. |
279 |
Um zu prüfen, ob die Kommission berechtigt war, auf das Vorliegen einer Diskriminierung zu schließen, ist zunächst die unterschiedliche Behandlung zu prüfen, die sie als Verstoß gegen Art. 102 AEUV angesehen hat, insbesondere was die Positionierung und die Präsentation der Product Universals betrifft. |
280 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in Abschnitt 7.2.1 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt ist, das missbräuchliche Verhalten habe darin bestanden, dass Google die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes (einschließlich der Product Universals) auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten günstiger „positioniert“ und „präsentiert“ habe als die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste. Wie aus diesem Abschnitt, aus dem 344. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und aus Art. 1 seines verfügenden Teils hervorgeht, wirft die Kommission Google somit vor, auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten ihren eigenen Preisvergleichsdienst „günstiger“ positioniert und präsentiert zu haben als die konkurrierenden Preisvergleichsdienste. |
281 |
Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat die Kommission die Art und Weise, in der die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google „positioniert“ und „präsentiert“ wurden (Abschnitt 7.2.1.1), mit der Art und Weise verglichen, in der die Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google, im vorliegenden Fall die Product Universals, auf diesen Seiten „positioniert“ und „präsentiert“ wurden (Abschnitt 7.2.1.2). |
282 |
Daraus hat die Kommission den Schluss gezogen, die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste hätten nur als generische Ergebnisse, d. h. als einfache blaue Links ohne Bilder oder zusätzliche Informationen zu den Produkten und ihren Preisen, angezeigt (371. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) und im Gegensatz zu den Ergebnissen des Preisvergleichsdienstes von Google durch bestimmte Anpassungsalgorithmen in ihrer Rangfolge auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google an das Ende der ersten Seite oder auf die Folgeseiten verdrängt werden können (Erwägungsgründe 352 bis 355), wie dies im Übrigen auch nach der Einführung des Panda-Algorithmus der Fall gewesen sei (361. Erwägungsgrund), während die spezialisierten Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google – und in dem in Rede stehenden Zeitraum die Product Universals – auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google an prominenter Stelle positioniert gewesen seien (Erwägungsgründe 379 und 385), in einem mit Bildern und Produktinformationen angereicherten Format präsentiert worden seien (397. Erwägungsgrund) und durch die Anpassungsalgorithmen nicht hätten herabgestuft werden können (512. Erwägungsgrund). |
283 |
Die Kommission hat somit festgestellt, dass diese unterschiedliche Behandlung der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste und der Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google (der Product Universals) deren Preisvergleichsdienst gegenüber den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten begünstigt habe, und zwar insbesondere in Anbetracht der Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von Google generierten Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten (Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses), des Verhaltens der Internetnutzer, die dazu neigten, ihre Aufmerksamkeit auf die am besten sichtbaren, d. h. die am besten positionierten Ergebnisse einer allgemeinen Suchergebnisseite zu lenken (Abschnitt 7.2.3.1 des angefochtenen Beschlusses), und des Umstands, dass der durch diese Praktiken umgeleitete Verkehr durch andere Quellen „nicht wirksam ersetzt werden kann“ (Abschnitt 7.2.4 des angefochtenen Beschlusses). |
284 |
Daraus folgt erstens, dass die von der Kommission beanstandete unterschiedliche Behandlung nicht – wie Google meint – in der Anwendung unterschiedlicher Mechanismen zur Auswahl der Suchergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google und der Suchergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste besteht, d. h. den Mechanismen zur Auswahl der generischen Ergebnisse für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste und den Mechanismen zur Auswahl der spezialisierten Suchergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes, sondern darin, dass ihre eigenen spezialisierten Suchergebnisse im Vergleich zu den Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste, die in den generischen Ergebnissen erscheinen, in Bezug auf ihre Positionierung und Präsentation günstiger behandelt werden. |
285 |
Während Google somit behauptet, dass die unterschiedliche Behandlung ihrer Suchergebnisse auf der Art der von ihrer allgemeinen Suchmaschine erzeugten Ergebnisse beruhe, d. h. davon abhängig sei, ob es sich um spezialisierte oder um generische Ergebnisse handele, beruht diese unterschiedliche Behandlung in Wirklichkeit auf der Herkunft der Ergebnisse, d. h. in Abhängigkeit davon, ob sie von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten oder von ihrem eigenen Preisvergleichsdienst stammen. In Wirklichkeit begünstigt Google den eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und nicht eine bestimmte Art von Ergebnissen gegenüber einer anderen. |
286 |
Nur die spezialisierten Suchergebnisse von Google, d. h. die Product Universals, können nämlich in den „Boxen“ auf der allgemeinen Suchseite von Google erscheinen, in einem angereicherten Format präsentiert werden und sich den von den Anpassungsalgorithmen vorgenommenen Herabstufungen entziehen. |
287 |
Umgekehrt können die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste selbst dann, wenn sie für den Internetnutzer besonders relevant sind, niemals eine vergleichbare Behandlung erfahren wie die Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google, sei es im Hinblick auf ihre Positionierung, weil sie aufgrund ihrer Wesensmerkmale tendenziell von den Anpassungsalgorithmen herabgestuft würden, und weil die „Boxen“ den Ergebnissen des Preisvergleichsdienstes von Google vorbehalten sind, oder sei es im Hinblick auf ihre Präsentation, weil die angereicherten Formate und die Bilder ebenfalls dem Preisvergleichsdienst von Google vorbehalten sind. Selbst wenn die Relevanz der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste trotz der Auswirkungen der Herabstufungsalgorithmen so hoch ist, dass sie auf der ersten Seite der allgemeinen Ergebnisse von Google erscheinen, können sie niemals so sichtbar und augenfällig dargestellt werden wie die in den Product Universals angezeigten Ergebnisse. |
288 |
Diese Ungleichbehandlung ist aber keineswegs auf einen objektiven Unterschied zwischen zwei Arten von Online-Ergebnissen zurückzuführen, sondern auf die Entscheidung von Google, die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste weniger günstig zu behandeln als die ihres eigenen Preisvergleichsdienstes, indem sie sie weniger sichtbar präsentiert und positioniert. |
289 |
Zweitens ergibt sich aus der Beschreibung der von der Kommission festgestellten Praktiken in den Rn. 280 bis 283 des vorliegenden Urteils, dass das Vorbringen von Google zurückzuweisen ist, wonach sie auf gruppierte Produktergebnisse und auf generische Ergebnisse „denselben Relevanzstandard“ angewandt und die Product Universals im Wesentlichen nur dann eingeblendet habe, wenn sich diese aufgrund ihrer Universal Search-Technologie und ihres Superroot-Algorithmus als relevanter erwiesen hätten als die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste, so dass keine Diskriminierung vorgelegen haben könne. |
290 |
Zum einen ist nämlich festzustellen, dass die Kommission, wie sich aus dem 440. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, Google nicht vorwirft, auf zwei Arten von Ergebnissen, nämlich die spezialisierten Produktergebnisse und die generischen Ergebnisse, denselben Relevanzstandard anzuwenden oder auch nicht; ihr Vorwurf lautet vielmehr, dass Google auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht dieselben Präsentations- und Positionierungsstandards anwende wie auf ihren eigenen Preisvergleichsdienst, wodurch Erstere gegenüber Letzterem benachteiligt würden. |
291 |
Wie sich oben aus Rn. 287 ergibt, können die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste unabhängig von ihrer Relevanz niemals in den Genuss einer mit den Ergebnissen des Preisvergleichsdienstes von Google vergleichbaren Behandlung kommen, sei es in Bezug auf ihre Positionierung oder auf ihre Präsentation, so dass sie im Wettbewerb mit diesem zwangsläufig benachteiligt sind. |
292 |
Selbst wenn sich das Ergebnis eines konkurrierenden Preisvergleichsdienstes anhand der durch die Algorithmen von Google festgelegten Relevanzkriterien als weniger relevant erweisen sollte als ein Ergebnis des Preisvergleichsdienstes von Google, steht seine Herabstufung auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google durch Anpassungsalgorithmen und seine auf einen einfachen generischen blauen Link beschränkte Präsentation, gegebenenfalls unterhalb der „Box“, die dem mit angereicherten Funktionen präsentierten Ergebnis des Preisvergleichsdienstes von Google vorbehalten ist, nämlich nicht notwendigerweise proportional zu der im Licht dieser Kriterien angeblich geringeren Relevanz. Darüber hinaus können die Ergebnisse eines konkurrierenden Preisvergleichsdienstes, wie oben in den Rn. 286 und 287 ausgeführt, selbst dann, wenn sie im Licht dieser Kriterien relevanter sind, niemals in gleicher Weise präsentiert oder in Bezug auf ihre Positionierung gleichbehandelt werden, so dass der Wettbewerb schon verfälscht wird, bevor der Nutzer eine Produktanfrage eingibt. |
293 |
Folglich ist das Vorbringen von Google, das sich auf die Anwendung eines gemeinsamen Relevanzstandards stützt, als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
294 |
Insoweit können die im 442. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Bewertungen, ebenso wie im Übrigen auch die von Google erwähnten weiteren Experimente – selbst wenn sie eine größere Relevanz der Product Universals im Vergleich zu den als generische Ergebnisse angezeigten Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste belegen sollten – nicht die von der Kommission in Abschnitt 7.2.1 des angefochtenen Beschlusses dargelegten und im 440. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zusammengefassten wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausräumen, wonach Google ihre eigenen spezialisierten Ergebnisse und die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste unter Verwendung unterschiedlicher Mechanismen für deren Präsentation und Positionierung verarbeite, was zwangsläufig dazu führe, dass die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste gegenüber den Ergebnissen des eigenen Preisvergleichsdienstes von Google benachteiligt würden. |
295 |
Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass die Bewerter den Product Universals den Vorzug vor den ersten generischen Ergebnissen auf der ersten allgemeinen Ergebnisseite gegeben hätten – was sich allerdings aus den in Rede stehenden Experimenten nicht eindeutig ergibt, weil sie darauf hindeuten, dass die Bewerter den Nutzen der spezialisierten Suchergebnisse und den der generischen Produktergebnisse ähnlich eingeschätzt haben – würde dies nicht bedeuten, dass sie es vorgezogen hätten, dass sich die Product Universals ausschließlich aus den Ergebnissen des Preisvergleichsdienstes von Google zusammensetzten. Es bedeutet auch nicht, dass sie die weniger sichtbare Anzeige der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste und ihre Herabstufung auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google bevorzugten. |
296 |
Zum anderen ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass das auf einen gemeinsamen Relevanzstandard gestützte Vorbringen von Google nicht nur ins Leere geht, sondern auch unbegründet ist, wie sich im Übrigen aus ihren eigenen Schriftsätzen ergibt. Wie Google im dritten Teil ihres ersten Klagegrundes selbst ausführt, konnte sie die spezialisierten Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes nämlich anhand von auf die spezialisierte Suche anwendbaren Parametern, wie z. B. Preis, Lagerbestände oder Ruf des Händlers, nicht unmittelbar mit den spezialisierten Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste vergleichen, weil sie nicht wusste, wie deren Suchalgorithmen funktionierten, und weil sie keinen Zugang zu den Datenströmen hatte, die von den an ihre Websites angeschlossenen Einzelhändlern übermittelt wurden, insbesondere was den Preis betraf. |
297 |
Nach ihren eigenen Angaben wusste Google nämlich zum einen nichts über die Art und Weise, in der die konkurrierenden Preisvergleichsdienste ihre Ergebnisse für Produktanfragen einstuften und bewerteten, und bezog zum anderen die Daten zu den von ihrem eigenen Preisvergleichsdienst erfassten Produkten aus den Datenströmen, die ihr direkt von den Händlern geliefert wurden, und nicht, wie bei der allgemeinen Suche, aus dem sogenannten „Crawling“ von Websites. Google verfügte jedoch nicht über vergleichbare Informationen über die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste, weil deren Websites auf eigene Datenströme zurückgriffen und die Produkte auf ihre eigene Art und Weise einstuften. |
298 |
Wie die Kommission im 440. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, wandte Google zwar mittels Universal Search „bestimmte Relevanzstandards“ an, um ihre eigenen spezialisierten Ergebnisse mit ihren generischen Ergebnissen, die die Ergebnisse ihrer Wettbewerber wiedergaben, zu vergleichen. Nach den Erläuterungen von Google in ihrem der Klageschrift beigefügten Technologiebericht funktioniert Universal Search jedoch auf der Grundlage statistischer Kriterien, die auf Nutzerumfragen beruhen. In Anbetracht der von Google selbst dargelegten Schwierigkeiten, verschiedene Arten von Ergebnissen miteinander zu vergleichen (siehe oben, Rn. 297), ist aber weder nachgewiesen noch auch nur behauptet worden, dass dieses Werkzeug ungeachtet seiner Qualität Ergebnisse liefern kann, die im Hinblick auf die Auswahl relevanter Ergebnisse ebenso zuverlässig sind wie ein Vergleich, den Google anhand ihrer eigenen Kriterien für die spezialisierte Produktsuche durchführt, d. h. anhand des Preises, des Lagerbestands, der Beliebtheit des Produkts oder des Ansehens des Verkäufers. |
299 |
Wie Foundem in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, stellen diese Erhebungen, so zuverlässig sie auch sein mögen, somit nur eine statistische Annäherung an das dar, was das relevanteste Ergebnis sein könnte. Insoweit ergibt sich aus einem internen Dokument von Google, das in ihrem Technologiebericht erwähnt wird, dass „eine der größten Schwierigkeiten bei der menschlichen Bewertung darin [besteht], dass die Bewerter die Suchanfrage des Nutzers interpretieren müssen. Obwohl Menschen eine Suchanfrage wahrscheinlich genauer interpretieren können als eine Maschine, ist es unmöglich, präzise zu erkennen, welche Absicht der Nutzer verfolgt …, so dass diese Bewertung nur die kollektive Ansicht unserer Bewerter darstellt, die sich von derjenigen der Nutzer im Allgemeinen unterscheiden dürfte.“ |
300 |
Schließlich reicht die Behauptung von Google, die Product Universals seien nur bei 23 % der „Produktrecherchen“ ausgelöst und nur bei 4 % der Suchanfragen nach Produkten im oberen Bereich der allgemeinen Ergebnisseiten eingeblendet worden, nicht aus, um das Vorliegen einer Ungleichbehandlung zu widerlegen. Eine solche Auslösequote kann nämlich für sich genommen nicht als Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer Begünstigung angesehen werden, weil diese Quote derjenigen gegenübergestellt werden muss, die sich für Hunderte von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten, die aufgrund ihrer Merkmale naturgemäß dafür anfällig waren, durch die Anpassungsalgorithmen von Google an das Ende der Seite zurückgestuft zu werden, im Fall vergleichbarer Positionierung (eine vergleichbare Präsentation war ohnehin ausgeschlossen) ergeben hätte. |
301 |
Aus allen vorstehenden Gründen ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen. |
b) Zu den Elementen des zweiten Klagegrundes, mit denen gerügt wird, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass Google durch die Einblendung der Shopping Units ihren eigenen Preisvergleichsdienst begünstigt habe
302 |
Google stützt ihren zweiten Klagegrund auf drei Teile. Erstens sei die Kommission zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die unterschiedliche Behandlung der gruppierten Produktanzeigen und der generischen Ergebnisse eine Begünstigungshandlung darstelle, obwohl damit keine Diskriminierung einhergehe. |
303 |
Zweitens sei im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt worden, dass die in den Shopping Units enthaltenen Produktanzeigen einen Preisvergleichsdienst von Google förderten. |
304 |
Drittens habe die Kommission in Bezug auf die Einblendung der Shopping Units gegen die für die Beurteilung objektiver Rechtfertigungen geltenden Rechtsvorschriften verstoßen. Im letztgenannten Teil zieht Google inzident das Vorliegen einer Begünstigung ihres eigenen Preisvergleichsdienstes in Zweifel, indem sie vorträgt, dass die Shopping Units bereits die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste umfasst hätten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Google dieses Argument schon im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angeführt hat, um das Vorliegen einer Begünstigung zu bestreiten (405. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Daher sind diese Argumente des dritten Teils nach dem zweiten Teil zu behandeln. Die Argumente dieses Teils, die sich auf die objektiven Rechtfertigungsgründe beziehen, sind jedoch zusammen mit denen zu behandeln, die sich auf die Product Universals beziehen, nachdem die Klagegründe, die sich auf die Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken beziehen, in Abschnitt B Punkt 3 geprüft worden sind. |
1) Erster Teil des zweiten Klagegrundes: Die Kommission sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die unterschiedliche Behandlung von Produktanzeigen und generischen Ergebnissen eine Begünstigungshandlung darstelle, obwohl damit keine Diskriminierung einhergehe
i) Vorbringen der Parteien
305 |
Als Erstes macht Google mit Unterstützung durch die CCIA geltend, die Kommission habe zu Unrecht die Behandlung von Produktanzeigen, nämlich der Shopping Units, und die Behandlung kostenloser generischer Ergebnisse – also zwei ganz verschiedenen Dinge – miteinander verglichen, so dass eine Diskriminierung nicht in Betracht komme. Google trägt insoweit vor, dass bezahlte Anzeigen, einschließlich der Produktanzeigen, zur Finanzierung ihres allgemeinen Suchdienstes dienten. Daher zeige Google diese zwangsläufig anders an als die kostenlosen generischen Ergebnisse, was eine natürliche Folge ihres dualen, werbefinanzierten Geschäftsmodells sei. Google führt hierzu aus, dass sie die Shopping Units auf der allgemeinen Ergebnisseite als „gesponsert“ kennzeichne, um sie als bezahlte Anzeigen kenntlich zu machen. Die im angefochtenen Beschluss aufgestellte Behauptung, die Kennzeichnung „gesponsert“ werde „wahrscheinlich nur von den sachkundigsten Nutzern verstanden“ (Erwägungsgründe 536, 599 und 663 des angefochtenen Beschlusses), stütze sich auf keinerlei Beweise. Obwohl die Kommission im angefochtenen Beschluss zwölf Unterschiede zwischen den in den Shopping Units enthaltenen Produktanzeigen und den Textanzeigen anführe (Erwägungsgründe 426 bis 438 des angefochtenen Beschlusses), um nachzuweisen, dass die Produktanzeigen keine Verbesserung gegenüber den Textanzeigen darstellten, könne auch keiner dieser Unterschiede belegen, dass die Produktanzeigen mit den kostenlosen generischen Ergebnissen vergleichbar seien und auf dieselbe Weise positioniert und angezeigt werden sollten. |
306 |
Als Zweites macht Google geltend, sie blende die Shopping Units nicht ein, um sie zu begünstigen, sondern weil sie bessere Anzeigen für eine Produktanfrage enthielten als die Textanzeigen. Die Kommission habe nicht dargetan, dass die Shopping Units den ihnen zugewiesenen Platz auf den allgemeinen Ergebnisseiten nicht verdient hätten. Qualitativ hochwertige Anzeigen seien für die Nutzer hilfreicher und für die Anzeigenkunden effektiver, so dass sie den Wert des Suchdienstes für beide Kategorien erhöhten. Google blende die Shopping Units nur dann ein, wenn ihre Produktanzeigen bessere Antworten auf eine Suchanfrage lieferten als die Textanzeigen. Daher erschienen die Shopping Units nur bei etwa 25 % der Produktanfragen, was die Behauptung der Kommission widerlege, dass Google die Shopping Units „immer“ ganz oben auf der Seite platziere (395. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Die von der Kommission im angefochtenen Beschluss aufgestellte Behauptung, Google habe nicht nachgewiesen, dass sie „für die Shopping Units dieselben Relevanzstandards wie für die [Text‑]Anzeigen anwendet“ (441. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), stehe im Widerspruch zu der Tatsache, dass Google einen Mechanismus eingerichtet habe, mit dem sie Produktanzeigen direkt mit Textanzeigen vergleiche. Produktanzeigen und Textanzeigen konkurrierten auf der Grundlage der gleichen Relevanzstandards und Wertmaßstäbe miteinander. Außerdem hätten empirische Daten gezeigt, dass die Produktanzeigen in den Shopping Units für die Nutzer und die Anzeigenkunden besser seien als Textanzeigen. |
307 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
308 |
Das BEUC trägt die gleichen Argumente vor wie im zweiten Teil des ersten Klagegrundes (siehe oben, Rn. 227). Foundem macht geltend, dass die Shopping Units den wettbewerbswidrigen Charakter des Verhaltens von Google insofern verstärkten, als Google relevanzbasierte Ergebnisse durch bezahlte Anzeigen ersetzt habe, deren Einblendung von den Gewinnen abhänge, die Google mit ihnen erziele. Visual Meta trägt vor, dass das Argument von Google, sie zeige die Shopping Units nur an, wenn sie relevanter seien als die Textanzeigen oder generischen Ergebnisse, zurückgewiesen werden müsse, denn gerade weil ihre in einem angereicherten Format dargestellten Anzeigen für die Verbraucher sichtbarer seien als bloße „blaue Links“, könne Google die Shopping Units nicht für ihre eigenen Dienste reservieren, ohne den Verbrauchern relevantere Ergebnisse von anderen Preisvergleichsdiensten vorzuenthalten. Gerade weil die Produktanzeigen aufgrund ihres angereicherten Formats für die Nutzer und die Werbetreibenden besser seien, sei Google verpflichtet, die Ergebnisse der anderen Preisvergleichsdienste im selben Format anzuzeigen. |
ii) Würdigung durch das Gericht
309 |
Google wiederholt im Wesentlichen die im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente. Sie macht geltend, die von der Kommission festgestellte Diskriminierung liege nicht vor, weil Google erstens lediglich solche Ergebnisse ungleich behandele, die ihrer Natur nach unterschiedlich seien, nämlich die kostenlosen generischen Ergebnisse, die die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste enthielten, und die kostenpflichtigen „Produktanzeigen“ ihres eigenen Preisvergleichsdienstes (die Shopping Units), bei denen es sich um Werbung handele, und weil sie zweitens die Shopping Units nur dann einblende, wenn diese Produktanzeigen bessere Antworten auf eine Suchanfrage lieferten als die Textanzeigen, d. h. die Anzeigen, die in einem kurzen Textauszug (ohne Bilder oder dynamische Informationen) einen Link zur Website des Werbenden enthielten. |
310 |
Die Kommission hat bei der Feststellung, dass Google die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes begünstigt habe, die Positionierung und Präsentation der Shopping Units mit der Positionierung und Präsentation der generischen Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste verglichen. Wie bei den Product Universals (siehe oben, Rn. 280 bis 283) hat die Kommission festgestellt, dass diese Ergebnisse aufgrund ihrer herausragenden Positionierung auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google (Abschnitt 7.2.1.2.1 des angefochtenen Beschlusses) – stets oberhalb der ersten allgemeinen Suchergebnisse von Google (395. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) – und aufgrund ihrer angereicherten Präsentation in den „Boxen“ am oberen Rand der allgemeinen Ergebnisseite von Google (Abschnitt 7.2.1.2.2 des angefochtenen Beschlusses) begünstigt würden. Außerdem könnten die Shopping Units nicht durch konkurrierende Anpassungsalgorithmen herabgestuft werden. Im 439. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ferner festgestellt, dass die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht in den Shopping Units erscheinen und daher nicht in derselben Weise positioniert und präsentiert werden könnten wie die spezialisierten Ergebnisse von Google, es sei denn, diese Preisvergleichsdienste änderten ihr Geschäftsmodell, indem sie zu Händlerseiten würden, die Anzeigen schalteten, um in den Shopping Units erscheinen zu können, und somit selbst Produkte verkauften. |
311 |
Als Erstes ist auf das Vorbringen von Google einzugehen, dass ihre in den Shopping Units enthaltenen Produktanzeigen Werbung seien und sich damit von den kostenlosen Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste unterschieden, was jede Diskriminierung ausschließe. |
312 |
Die Shopping Units präsentieren Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google und stehen mit den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten im Wettbewerb. Insoweit ist es unerheblich, dass die Händler für die Platzierung von Produkten in den Shopping Units eine Werbegebühr zahlen müssen, weil der spezialisierte Suchdienst von Google, wie sich aus Abschnitt 5.2.2 des angefochtenen Beschlusses ergibt, den Internetnutzern denselben kostenlosen Preisvergleichsdienst anbietet wie die konkurrierenden Preisvergleichsdienste. Somit hat Google nicht dargetan, inwiefern sich der den Internetnutzern durch die Shopping Units angebotene Preisvergleichsdienst seinem Wesen nach von den anderen Preisvergleichsdiensten unterscheidet. Vielmehr sind beide Dienste dazu bestimmt, Preise im Internet zu vergleichen, so dass sie aus der Sicht der Internetnutzer austauschbar sind. |
313 |
Die Shopping Units sind zwar mit dem Zusatz „gesponsert“ versehen, der die Internetnutzer darauf hinweisen soll, dass es sich um Werbung handelt. Wie jedoch aus den Erwägungsgründen 536, 599 und 663 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, wird die Angabe „gesponsert“ von den meisten Internetnutzern nicht ohne Weiteres dahin verstanden, dass die Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google und die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nach unterschiedlichen Mechanismen eingestuft werden und die konkurrierenden Preisvergleichsdienste daher herabgestuft und auf den allgemeinen Ergebnisseiten weniger sichtbar angezeigt werden können, und zwar nicht etwa wegen der geringeren Relevanz ihrer Ergebnisse im Vergleich zu denen des Preisvergleichsdienstes von Google, sondern schlicht deshalb, weil es sich nicht um die eigenen Ergebnisse von Google handelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihre Herabstufung auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google auf Anpassungsalgorithmen zurückzuführen ist und nicht auf die geringere Relevanz ihres Inhalts für die vom Internetnutzer eingegebene Suchanfrage, weil dieser Mechanismus den Internetnutzern nicht bekannt ist. |
314 |
Entgegen dem Vorbringen von Google stellt der angefochtene Beschluss, mit dem die Positionierung und die Präsentation der Shopping Units beanstandet werden, ihr duales Geschäftsmodell, bei dem kostenlose Dienstleistungen durch Werbung finanziert werden, nicht in Frage. Wenn das Finanzierungsmodell eines Unternehmens, wie im vorliegenden Fall, mit einer missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung einhergeht, gibt es nämlich keinen Grund, dieses Finanzierungsmodell vom Verbot des Art. 102 AEUV auszuschließen. Abgesehen davon ist es ein Merkmal vieler Fälle des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, dass eine Verbesserung der Finanzierungsquellen des Unternehmens angestrebt wird. |
315 |
Zu Unrecht behauptet Google darüber hinaus im weiteren Sinne, dass die Kommission die Rechtmäßigkeit ihrer Textanzeigen in Frage stelle, obwohl diese die Grundlage ihres Geschäftsmodells und ihres kommerziellen Erfolgs bildeten und die Kommission an ihnen niemals etwas auszusetzen gehabt habe. Im Gegensatz zu den Shopping Units sind die Textanzeigen nicht Teil des Preisvergleichsdienstes von Google und werden nicht in Frage gestellt, weil sie Wettbewerber im Rahmen einer Begünstigungspraxis geschädigt hätten. |
316 |
Soweit Google als Zweites das Vorliegen der von der Kommission festgestellten Begünstigung bestreitet, weil sie die Shopping Units nur einblende, wenn ihre Produktanzeigen bessere Antworten auf eine Suchanfrage lieferten als die oben in Rn. 309 genannten Textanzeigen, so dass keine Diskriminierung vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission festgestellte Ungleichbehandlung darin besteht, dass die generischen Ergebnisse, die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste wiedergeben, anders behandelt werden als die in den Shopping Units angezeigten spezialisierten Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google (siehe oben, Rn. 310). Für die Feststellung, ob eine Diskriminierung vorliegt, ist daher nicht der Vergleich zwischen den Shopping Units und den Textanzeigen relevant, sondern der Vergleich zwischen den Shopping Units und den Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste, die in den generischen Ergebnissen wiedergegeben werden können. |
317 |
Zwar hat die Kommission als Antwort auf ein im 406. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zusammengefasstes Argument von Google im 440. Erwägungsgrund dieses Beschlusses festgestellt, dass es unerheblich sei, ob Google einen gemeinsamen Relevanzstandard für die Shopping Units und die anderen Produktanzeigen angewandt habe, bevor sie im 441. Erwägungsgrund hinzufügte, dass Google jedenfalls keinen solchen gemeinsamen Relevanzstandard auf diese verschiedenen Arten von Anzeigen angewandt habe. |
318 |
Diese Beurteilung ändert jedoch nichts daran, dass sich die im angefochtenen Beschluss in Rede stehende Ungleichbehandlung nicht auf die von Google außerhalb der Shopping Units eingeblendeten Produktanzeigen bezog, sondern auf die generischen Ergebnisse, die die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste wiedergaben (siehe oben, Rn. 310 und 316). Wie aus dem 440. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, beanstandet die Kommission, „dass der eigene Preisvergleichsdienst von Google nicht denselben Kriterien unterliegt wie die konkurrierenden Preisvergleichsdienste“. |
319 |
Wie sich aus dem 439. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der dessen 440. Erwägungsgrund vorangeht, und oben aus Rn. 310 ergibt, können die konkurrierenden Preisvergleichsdienste nämlich nicht – auch nicht gegen Entgelt – in den Genuss derselben Darstellungskriterien kommen wie der Preisvergleichsdienst von Google, um in den Shopping Units zu erscheinen, es sei denn, sie änderten ihr Geschäftsmodell, wie nachfolgend in den Rn. 346 ff. erläutert wird. |
320 |
Daraus folgt, dass der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen ist. |
2) Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die Produktanzeigen in den Shopping Units dem Preisvergleichsdienst von Google zugutegekommen seien
i) Vorbringen der Parteien
321 |
Google macht geltend, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die Produktanzeigen in den Shopping Units dem Preisvergleichsdienst von Google „zugutegekommen“ seien. Deren Links hätten nämlich nicht zu diesem Dienst geführt und für ihn keine Einnahmen generiert. Das sei im angefochtenen Beschluss ausdrücklich anerkannt worden. |
322 |
Google weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss acht Gründe angeführt habe, die erklären sollten, warum die Einblendung der Shopping Units ein Mittel zur Begünstigung der „Website“ Google Shopping sei (Erwägungsgründe 414 bis 421 des angefochtenen Beschlusses). In sieben dieser Gründe werde jedoch kein Vorteil genannt, den die Website Google Shopping durch Produktanzeigen in den Shopping Units erlange, geschweige denn ein Vorteil, der es rechtfertigen könnte, Klicks auf Produktanzeigen als Datenverkehr zur Website Google Shopping anzusehen. Im angefochtenen Beschluss würden u. a. die Links einer Registerkarte des Menüs und die Links „alles anzeigen“ der Shopping Units erwähnt, die tatsächlich auf die Website Google Shopping führten (419. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Dies rechtfertige es jedoch weder, die Produktanzeigen in den Shopping Units zu beanstanden, noch, die Klicks auf die Produktanzeigen als Datenverkehr zur Website Google Shopping anzusehen. Die Kommission habe ferner festgestellt, dass die Klicks auf die Produktanzeigen in den Shopping Units und auf die Seite Google Shopping zu denselben Händlerwebsites führen könnten (418. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Dies erkläre, welchen Vorteil die Händler aus den Produktanzeigen – unabhängig von ihrer Quelle – zögen, nicht aber, inwiefern die Website Google Shopping von Klicks auf Produktanzeigen in Shopping Units profitiere. Auch die anderen im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe (Erwägungsgründe 414 bis 417 und 420) seien nicht geeignet, darzutun, dass die Website Google Shopping von Klicks auf die Produktanzeigen in den Shopping Units profitiere. |
323 |
Der einzige Grund, der im angefochtenen Beschluss angeführt werde, um die Klicks auf die Produktanzeigen in den Shopping Units als Datenverkehr zur Website Google Shopping anzusehen, bestehe darin, dass diese Klicks eine Zahlung an Google auslösten (Erwägungsgründe 421 und 630 des angefochtenen Beschlusses). Diese Behauptung sei jedoch unzutreffend, weil die durch Produktanzeigen in den Shopping Units generierten Einnahmen nicht der Website Google Shopping zugutekämen. Google weise die Einnahmen, die sie aus den Produktanzeigen in den Shopping Units erziele, ihrem allgemeinen Suchdienst zu. Das habe die Kommission im Übrigen im 642. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses anerkannt, in dem sie festgestellt habe, dass die Einblendung der Shopping Units durch Google „der Finanzierung ihres allgemeinen Suchdienstes dient“. |
324 |
Die Behauptung, dass die durch Klicks auf die Produktanzeigen in den Shopping Units erzielten Einnahmen dem Preisvergleichsdienst von Google zugutekämen, sei daher in tatsächlicher Hinsicht falsch. Die Argumentation im angefochtenen Beschluss sei auch rechtlich falsch, weil sie im Wesentlichen auf der Beanstandung einer Quersubventionierung beruhe, die darin bestehen solle, dass Google die Website Google Shopping mit den Einnahmen aus den Produktanzeigen auf den allgemeinen Ergebnisseiten subventioniere. Aber selbst wenn die Einnahmen aus den Shopping Units der Website Google Shopping zugutekämen, was nicht der Fall sei, lasse sich daraus kein Missbrauch ableiten. |
325 |
Die Kommission macht geltend, dass die Shopping Units Bestandteil des Preisvergleichsdienstes von Google seien, dass die gut sichtbare Einblendung der Shopping Units für Google ein Mittel sei, um diesen Dienst zu begünstigen, dass jeder Klick auf die Shopping Units dem Preisvergleichsdienst von Google zugutekomme, obwohl diese Klicks die Internetnutzer allein zu den Websites der Händler und nicht zu der eigenständigen spezialisierten Seite Google Shopping führten, und dass Google, auch wenn die durch die Produktanzeigen in den Shopping Units erzielten Einnahmen nicht der Website Google Shopping zuflössen, die Shopping Units und die eigenständige Seite Google Shopping den Nutzern und Händlern als Bestandteile eines einzigen Dienstes oder eines einzigen Erlebnisses präsentiere. Für die Händler und die Nutzer sei die Zuordnung der Einnahmen von Google ohne Belang (420. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Google versuche, die Ermittlung der Vorteile für ihren Preisvergleichsdienst an die Art und Weise zu knüpfen, in der die durch Klicks auf die Shopping Units erzielten Einnahmen zugewiesen würden, ohne die verschiedenen in den Erwägungsgründen 445, 447 und 450 des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Vorteile zu berücksichtigen, die sie aus Klicks auf Shopping Units ziehe. Die Kommission fügt hinzu, in den Erwägungsgründen 414 bis 420 des angefochtenen Beschlusses habe sie sieben Gründe aufgeführt, die die Feststellung stützten, dass Klicks auf die Shopping Units den Preisvergleichsdienst von Google begünstigten. |
326 |
Hierzu macht Visual Meta insbesondere geltend, Google könne sich durch die interne Zuweisung ihrer Einnahmen der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne von Art. 102 AEUV nicht entziehen. Visual Meta schließt sich auch der Analyse der Kommission im 630. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses an, wonach der Preisvergleichsdienst von Google von den Klicks auf die Links der Shopping Units „wirtschaftlich“ in gleicher Weise profitiere, wie wenn der Nutzer den Zwischenschritt unternommen hätte, sich zunächst auf die eigenständige Website Google Shopping zu begeben und dort auf das Produkt des Partnerhändlers zu klicken. Wie aus dem 421. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, erfüllten die Links in den Shopping Units und in Google Shopping dieselbe wirtschaftliche Funktion. Foundem und Twenga tragen im Wesentlichen dieselben Argumente vor. |
ii) Würdigung durch das Gericht
327 |
Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen von Google auf der unzutreffenden Prämisse beruht, die Kommission werfe ihr vor, dass sie ihren Preisvergleichsdienst, unter dem die eigenständige Website zu verstehen sei, die der spezialisierten Seite Google Shopping entspreche, durch eine bevorzugte Präsentation und Positionierung der Shopping Units begünstige. |
328 |
Preisvergleichsdienste werden jedoch im 191. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses als spezialisierte Suchdienste definiert, die es zum einen den Internetnutzern ermöglichen, in den Angeboten einer Vielzahl von Online-Verkäufern und Händlerplattformen Produkte zu suchen und ihre Preise und Merkmale zu vergleichen, und die zum anderen Links bereitstellen, die (unmittelbar oder über eine oder mehrere aufeinander folgende Zwischenseiten) zu den Websites dieser Händler oder Plattformen führen. Diese Definition wird von Google nicht bestritten. |
329 |
Folglich ist davon auszugehen, dass die Erwägungsgründe 26 bis 35 des angefochtenen Beschlusses eine hinreichende Grundlage für die Feststellung bieten, dass sich der Preisvergleichsdienst von Google in einer Reihe von Formen präsentiert hat, nämlich als eine spezialisierte Seite, die zuletzt Google Shopping genannt wurde, als gruppierte Produktergebnisse, deren letzte Entwicklung die Product Universals waren, und als Produktanzeigen, deren letzte Entwicklung die Shopping Units waren. |
330 |
Unter diesen Umständen müssen sowohl die spezialisierten Seiten Froogle, Google Product Search und Google Shopping als auch die gruppierten Produktergebnisse, insbesondere die Product Universals, und die Produktanzeigen, insbesondere die Shopping Units, als Teil des von Google den Internetnutzern angebotenen Preisvergleichsdienstes angesehen werden. |
331 |
Entgegen dem Vorbringen von Google beschränkt sich das in der vorliegenden Rechtssache beanstandete Verhalten nicht auf die günstigere Behandlung der spezialisierten Seite Google Shopping durch eine vorteilhafte Positionierung und Darstellung der Shopping Units und bezieht sich auch nicht auf eine Praxis der „Quersubventionierung“. Hier geht es vielmehr um die günstigere Behandlung des gesamten Preisvergleichsdienstes von Google, zu dem die Shopping Units gehören. |
332 |
Wie die Kommission im 412. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, „geht [sie] davon aus, dass die Positionierung und die Darstellung der Shopping Units für Google ein Mittel zur Begünstigung ihres eigenen Preisvergleichsdienstes darstellten“. |
333 |
Wie sich nämlich aus den detaillierten Feststellungen der Kommission ergibt, die Google nicht widerlegt hat, sind die Shopping Units, was ihre Produktdatenbank (414. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), ihren Mechanismus zur Auswahl der Ergebnisse (415. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) und die Ergebnisse selbst betrifft, untrennbar mit Google Shopping verbunden, weil sie auf dieselbe Zielseite der Händler-Websites verweisen (418. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Außerdem werden die Shopping Units und Google Shopping, wie sich auch aus den von der Kommission zur Stützung dieser Feststellungen vorgelegten Unterlagen ergibt, den Internetnutzern und den Händlern als ein einziger Dienst und eine einzige Erfahrung präsentiert (420. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). |
334 |
So wissen die Händler nicht, ob sie für einen Klick auf ihr Produktangebot in den Shopping Units oder einen Klick auf die eigenständige Website Google Shopping zahlen (417. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), während die Internetnutzer beim Navigieren in den Shopping Units aufgefordert werden, sich über einen Titellink und einen Link „alles anzeigen“ zu Google Shopping weiterleiten zu lassen (419. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), so dass die Shopping Units und Google Shopping sowohl für die Händler als auch für die Internetnutzer ein und denselben Preisvergleichsdienst darstellen. |
335 |
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass alle Ergebnisse, die in den oben in Rn. 329 genannten Strukturen präsentiert wurden, Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google waren. Entgegen dem Vorbringen von Google kommt einem Preisvergleichsdienst diese Bezeichnung nicht nur dann zu, wenn er in der Lage ist, einen Präzisionsgrad zu erreichen, der es ermöglicht, verschiedene Angebote desselben Produkts oder Modells anzuzeigen, wie das bei der spezialisierten Seite von Google der Fall war. Ein Preisvergleichsdienst kann auch Angebote für mehrere Produkte anzeigen, die für die Suchanfrage des Internetnutzers in Betracht kommen, wie dies bei den Product Universals und den Shopping Units der Fall gewesen sein soll. All dies hängt sowohl von der Parametrierung des Preisvergleichsdienstes als auch von der Genauigkeit der ursprünglichen Suchanfrage des Internetnutzers ab. Google kann keine allgemeine, an der Konfiguration ihrer eigenen spezialisierten Seite (Product Universals oder Shopping Units) orientierte Definition eines Preisvergleichsdienstes vorschreiben. |
336 |
Im vorliegenden Fall ist die im 191. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthaltene und oben in Rn. 328 wiedergegebene Definition eines Preisvergleichsdienstes zugrunde zu legen, die Google im Übrigen nicht in Frage gestellt hat. Insoweit weist Google selbst in dem der Klageschrift beigefügten Glossar der Fachausdrücke darauf hin, dass ein Aggregator „eine Website [ist], die Produkte und Angebote verschiedener Händler auflistet und es den Nutzern ermöglicht, nach ihnen zu suchen und sie miteinander zu vergleichen“, und stellt klar, dass „der Beschluss“ diese Websites als „Preisvergleichsdienste“ bezeichnet. |
337 |
Auf dieser Grundlage sind sowohl die spezialisierten Seiten Froogle, Google Product Search und Google Shopping als auch die gruppierten Produktergebnisse, insbesondere die Product Universals, und die Produktanzeigen, insbesondere die Shopping Units, als Teil des von Google den Internetnutzern angebotenen Preisvergleichsdienstes anzusehen. Darüber hinaus hat die Kommission speziell in Bezug auf die Shopping Units in den Erwägungsgründen 414 bis 421 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass sie auf derselben Datenbank beruhten wie die spezialisierte Seite, dass die technische Infrastruktur und die Struktur der Beziehungen zu den Händlern bei beiden weitgehend identisch gewesen seien, dass die Händler hätten akzeptieren müssen, dass ihre Angebote in beiden Strukturen präsentiert würden, dass sie nicht gewusst hätten, von welcher Struktur die ihnen in Rechnung gestellten Klicks stammten, dass das System der Bezahlung durch die Händler dasselbe gewesen sei und dass die Internetlinks der beiden Strukturen zu denselben Seiten der Händlerwebsites geführt hätten. Folglich war ein Klick auf eine Shopping Unit sehr wohl als Ausdruck der Nutzung des Preisvergleichsdienstes von Google anzusehen, die von der allgemeinen Ergebnisseite ausging, d. h. als von dieser Seite ausgehender Datenverkehr zu diesem Preisvergleichsdienst. |
338 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Formulierungen im angefochtenen Beschluss, wie die in den Erwägungsgründen 408 und 423, isoliert betrachtet und auf den ersten Blick mehrdeutig erscheinen können. Diese Formulierungen stellen die allgemeine Analyse der Kommission, wonach der Preisvergleichsdienst von Google in verschiedenen Formen angeboten wurde, aber nicht in Frage. Insbesondere ist der 423. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses so zu verstehen, dass er an die Erwägungsgründe 414 bis 421 anschließt, die aufzeigen sollen, dass die Shopping Units und Google Shopping Bestandteile ein und desselben Ganzen seien. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im 422. Erwägungsgrund festgestellt wurde, dass es in sechs EWR-Ländern während eines bestimmten Zeitraums „Google Shopping nur in Form der Shopping Units ohne zugehörige eigenständige Website gab“. |
339 |
Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Feststellung berechtigt, dass die Shopping Units den Preisvergleichsdienst von Google begünstigten, ohne dass es im Übrigen darauf ankäme, ob sie die eigenständige Website Google Shopping unmittelbar begünstigen, indem sie ihr Einnahmen verschafften, oder nicht. |
340 |
Folglich ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes, wonach die in den Shopping Units enthaltenen Produktanzeigen dem Preisvergleichsdienst von Google nicht zugutegekommen seien, zurückzuweisen. |
c) Zu den Elementen des dritten Teils des zweiten Klagegrundes, wonach Google die konkurrierenden Preisvergleichsdienste bereits in die Shopping Units einbezogen habe, so dass keine Begünstigung vorgelegen haben könne
1) Vorbringen der Parteien
341 |
Google macht geltend, sie habe die von den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten stammenden Produktanzeigen bereits in die Shopping Units einbezogen, so dass ihr nicht vorgeworfen werden könne, ihren eigenen Preisvergleichsdienst zu begünstigen. So führt Google aus, dass sie die von den Preisvergleichsdiensten bereitgestellten Produktanzeigen mit Hilfe ihrer Katalogisierungs- und Indexierungssysteme organisiere und die gleichen Qualitätskontrollen durchführe wie bei den Anzeigen der anderen Anzeigenkunden. |
342 |
Mehrere Preisvergleichsdienste in Europa – darunter Idealo, Twenga, Ceneo, Check24, Heureka und Kelkoo – nutzten diese Möglichkeiten mit Erfolg und schalteten Millionen von Produktanzeigen bei Google. Google wendet sich insoweit gegen die in den Erwägungsgründen 344 und 371 des angefochtenen Beschlusses aufgestellte Behauptung, dass „konkurrierende Preisvergleichsdienste nur als allgemeine Suchergebnisse erscheinen können“. In Wirklichkeit bestreite die Kommission nicht, dass sich die Preisvergleichsdienste an den Shopping Units hätten beteiligen können. |
343 |
Vielmehr habe die Kommission in ihrem Sachverhaltsschreiben die Art und Weise, in der Bing, die allgemeine Suchmaschine von Microsoft, die Produktanzeigen einblende, und die von Kelkoo vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen als Mittel zur Beendigung der behaupteten Zuwiderhandlung bezeichnet. Beide Ansätze entsprächen jedoch dem, was Google bereits getan habe. |
344 |
Die Kommission beanstande, dass der Zugang zu einer Shopping Unit voraussetze, dass die Preisvergleichsdienste ihr Geschäftsmodell änderten, indem sie eine Kauffunktion hinzufügten oder „als Vermittler“ aufträten (439. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Die Kommission habe diesen Beschwerdepunkt jedoch im angefochtenen Beschluss weder erläutert noch untermauert. Sie habe ihre spezifischen Bedenken hinsichtlich der Voraussetzungen, die die Preisvergleichsdienste erfüllen müssten, um sich an den Shopping Units zu beteiligen, nicht benannt und auch nicht erklärt, inwiefern diese Voraussetzungen mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar seien. |
345 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Der BDZV trägt vor, dass die konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht in den Shopping Units erscheinen könnten, weil sie hierfür ein „Google Merchant Center“-Konto einrichten müssten, was voraussetze, dass sie Händler seien, was nach den Richtlinien von Google bedeute, dass sie den Kauf von Produkten unmittelbar auf ihrer Website ermöglichen müssten. Die Preisvergleichsdienste leiteten die Internetnutzer aber nur auf die Websites der Händler weiter. Zu den beiden Möglichkeiten, die den Preisvergleichsdiensten eingeräumt würden, um in den Shopping Units zu erscheinen (Hinzufügen einer Schaltfläche „Kaufen“ oder Übernahme einer Vermittlerrolle für die Händler), weist der BDZV darauf hin, dass diese Optionen das Geschäftsmodell der Preisvergleichsdienste grundlegend verändern würden und für die Händler nicht interessant genug wären, um sie davon zu überzeugen, ihre Verkäufe den Preisvergleichsdiensten anzuvertrauen, weil die Händler grundsätzlich bestrebt seien, die Kontrolle über die Beziehungen zu ihren Kunden zu behalten. Aus diesem Grund habe nur eine sehr geringe Zahl von Preisvergleichsdiensten die Shopping Units nutzen können. |
2) Würdigung durch das Gericht
346 |
Im 439. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass die konkurrierenden Preisvergleichsdienste für eine Teilnahme an Google Shopping nicht in Betracht gekommen seien, es sei denn, sie hätten ihr Geschäftsmodell geändert, indem sie entweder eine Schaltfläche „Kaufen“ hinzufügten oder als Vermittler aufträten, um die kostenpflichtigen Produktergebnisse der Händler in den Shopping Units zu platzieren. |
347 |
So geht aus Nr. 2 des 220. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses hervor, dass Google dem polnischen Preisvergleichsdienst Ceneo mitgeteilt habe, er könne nur dann an Google Shopping teilnehmen und somit in den Shopping Units erscheinen, wenn er die Merkmale von Online-Verkäufern oder Händlerplattformen (den wichtigsten Kunden von Google Shopping) erfülle, indem er entweder eine direkte Kauffunktion einführe und seine Website „wie die eines Kaufhauses gestalte“ oder „Artikel im Namen einzelner Verkäufer Google unterbreite“, um sie in der Shopping Unit anzeigen zu lassen, sowie unter der Bedingung, dass die Zielseite „nicht den Eindruck erweckt, die Website eines Preisvergleichsdienstes zu sein“. |
348 |
Wie sich aus den oben in den Rn. 346 und 347 angeführten Erwägungsgründen 439 und 220 des angefochtenen Beschlusses ergibt, kamen die konkurrierenden Preisvergleichsdienste daher als solche für eine Aufnahme in die Shopping Units nicht in Betracht. Wie Google in der Klageschrift bestätigt, könnten sie nur dann einbezogen werden, wenn sie ihr Geschäftsmodell ändern, indem sie eine Schaltfläche „Kaufen“ hinzufügen oder als Vermittler auftreten, die Google Produkte im Namen von Online-Händlern unterbreiten. Wie aus der Klageschrift und aus der Erwiderung hervorgeht, bestreitet Google dies nicht. |
349 |
Wie der BDZV ausführt, würden solche Optionen das Geschäftsmodell eines Preisvergleichsdienstes aber grundlegend verändern. So geht aus dem 240. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass sich die Händlerplattformen sowohl aus der Sicht der Internetnutzer als auch aus der Sicht der Händler durch eine Direktkauffunktion von den Preisvergleichsdiensten unterscheiden. |
350 |
Wie im 240. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erläutert wird, kann die Hinzufügung einer solchen Funktion nämlich dazu führen, dass der Dienst von den Internetnutzern nicht mehr als Preisvergleichsdienst angesehen wird. Sie kann auch den für die erbrachten Dienstleistungen geltenden Rechtsrahmen und vor allem die Beziehungen zwischen der Website des Preisvergleichsdienstes und ihren Kunden verändern. Wie sich auch aus dem 221. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, sieht die Mehrheit der großen Einzelhändler es nämlich nicht gern, wenn auf den Websites der Preisvergleichsdienste eine Schaltfläche „Kaufen“ eingefügt wird, weil diese Händler „die volle Kontrolle über ihre Einzelhandelstätigkeiten (einschließlich der Merchandising-Strategie, der Beziehungen zu den Kunden und der Abwicklung der Geschäfte) behalten“ möchten. Diese Wahrung der Autonomie der Händler in ihrer Beziehung zu den Käufern ihrer Produkte, die zuvor Preisvergleichsdienste konsultiert haben, macht die Einzigartigkeit der Preisvergleichsdienste gegenüber Plattformen wie Amazon aus, die die Verkaufsfunktion für die ihnen angeschlossenen Verkäufer selbst übernehmen und von den Händlern, die ihre Produkte Preisvergleichsdiensten unterbreiten, als Wettbewerber angesehen werden. Dies ist im Übrigen der Grund dafür, dass diese Funktion, wie sich auch aus dem 241. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt und vom BDZV hervorgehoben wird, nur von einer sehr kleinen Zahl von Preisvergleichsdiensten (7 der 361 von Google ermittelten konkurrierenden Preisvergleichsdienste) eingeführt und selbst bei diesen nur für eine kleine Zahl von Händlern und Angeboten vorgesehen wurde. Insoweit geht aus diesem Erwägungsgrund hervor, dass Idealo – nach Google Shopping der zweitgrößte Preisvergleichsdienst in Deutschland – im Jahr 2015 nur weniger als 5 % seiner Händler davon hatte überzeugen können, eine Schaltfläche „Kaufen“ hinzuzufügen. |
351 |
Außerdem würde die Alternative, die konkurrierenden Preisvergleichsdiensten angeboten wird, damit sie in den Shopping Units erscheinen können, nämlich als Vermittler aufzutreten, sie ebenfalls zu einer Änderung ihres Geschäftsmodells zwingen, weil ihre Rolle dann darin bestünde, wie ein Händler Produkte in den Preisvergleichsdienst von Google einzustellen, und nicht mehr darin, Produkte und Preise zu vergleichen. Um Zugang zu den Shopping Units zu erhalten, müssten die konkurrierenden Preisvergleichsdienste daher Kunden des Preisvergleichsdienstes von Google werden und darauf verzichten, dessen unmittelbare Wettbewerber zu sein. |
352 |
Diese Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen von Google entkräftet, wonach sie die von Bing praktizierte Methode zur Einblendung von Produktanzeigen und die von Kelkoo vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zur Beendigung der Zuwiderhandlung bereits anwende. Google macht insoweit geltend, dass die von Bing eingeblendeten Produktanzeigen ebenso wie ihre eigenen Produktanzeigen, d. h. die Shopping Units, auf Seiten verweisen müssten, auf denen die Nutzer das angebotene Produkt kaufen könnten, und dass sie, wie von Kelkoo vorgeschlagen, die Daten dritter Vergleichsdienste aus eingespeisten Datenströmen erhalte und diese anschließend mit Hilfe ihrer eigenen Algorithmen organisiere. |
353 |
Zum einen weist Google in ihren Schriftsätzen jedoch nicht nach, dass sie die von Kelkoo befürwortete Methode angewandt hat. Auch Kelkoo bestreitet dies und hat ein Schriftstück zu den Akten gereicht, aus dem hervorgeht, wie die Ergebnisse konkurrierender Vergleichsdienste behandelt werden müssten, um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. Kelkoo weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie in ihrer von Google in der Klageschrift angeführten Erklärung, in der sie eingeräumt haben solle, dass Google die verlangten Abhilfemaßnahmen bereits angewandt habe, keineswegs anerkannt habe, dass die von der Kommission geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt seien, sondern der Behauptung von Google entgegengetreten sei, dass diese nicht in der Lage sei, auf ihre eigenen Ergebnisse und auf die Ergebnisse ihrer Wettbewerber die gleichen Verfahren und Methoden anzuwenden. Google ermöglicht es den Händlern zwar – wie Kelkoo in ihrer Stellungnahme zur Antwort von Google auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt hat –, Datenströme an Google zu übermitteln, die ein Inventar ihrer Produkte enthalten, aber um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, müssen die Preisvergleichsdienste, wie oben in Rn. 348 erläutert, ihr Geschäftsmodell ändern, was die Bedenken von Kelkoo keineswegs ausräumt. |
354 |
Zum anderen werden die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Bedenken selbst dann nicht ausgeräumt, wenn unterstellt wird, dass „die Produktanzeigen von Bing zu Seiten führen müssen, auf denen die Nutzer Produkte kaufen können“, wie Google in der Klageschrift behauptet. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht darum, wie Microsoft mit ihrer Suchmaschine Bing verfährt, die im Übrigen auf dem Markt für allgemeine Suchdienste keine beherrschende Stellung einnimmt, sondern um das Verhalten von Google. Der Umstand, dass die Anzeigen von Bing die Internetnutzer ebenfalls zu Händlerwebsites weiterleiten, kann dem Google vorgeworfenen Verhalten nicht seinen wettbewerbswidrigen Charakter nehmen. |
355 |
Unter diesen Umständen ist das Vorbringen von Google im dritten Teil des zweiten Klagegrundes, die konkurrierenden Preisvergleichsdienste seien bereits in die Shopping Units einbezogen worden, so dass es keine Begünstigung habe geben können, zurückzuweisen. |
3. Dritter und vierter Klagegrund: die in Rede stehenden Praktiken hätten keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen gehabt
356 |
Der dritte und der vierte Klagegrund betreffen beide die Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken. Mit dem dritten Klagegrund sollen die von der Kommission dargelegten materiellen Folgen dieser Praktiken für den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den verschiedenen Preisvergleichsdiensten in Abrede gestellt werden. Mit dem vierten Klagegrund soll bestritten werden, dass diese Praktiken wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die verschiedenen von der Kommission identifizierten Märkte gehabt hätten. Diese Aspekte sind miteinander verknüpft. Wie oben in den Rn. 65 bis 67 ausgeführt, hat die Kommission im angefochtenen Beschluss nämlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen diesen Verkehr verändert hätten, was auf den betroffenen Märkten zu wettbewerbswidrigen Auswirkungen verschiedener Art geführt habe. Unter diesen Umständen würde das Fehlen des Nachweises materieller Folgen für diesen Verkehr zwangsläufig bedeuten, dass die Voraussetzungen für die Feststellung wettbewerbswidriger Auswirkungen auf die betroffenen Märkte nicht erfüllt sind. Ebenso hat das Ausmaß der gegebenenfalls nachgewiesenen materiellen Folgen für diesen Verkehr Einfluss darauf, ob wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die Märkte festgestellt werden können oder nicht. |
357 |
Daher ist zunächst das Vorbringen zu prüfen, mit dem Google die materiellen Folgen der in Rede stehenden Praktiken für den Verkehr von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu den Preisvergleichsdiensten, einschließlich ihres eigenen, in Frage stellt, bevor ihr Vorbringen in Bezug auf das Fehlen wettbewerbswidriger Auswirkungen dieser Praktiken geprüft wird. |
a) Erster Teil des dritten Klagegrundes: die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Praktiken zu einem Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt hätten
1) Vorbringen der Parteien
358 |
Im ersten Teil des dritten Klagegrundes macht Google geltend, die Kommission habe in Abschnitt 7.2.3.2 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass die in Rede stehenden Praktiken „dauerhaft“„zu einem Rückgang des allgemeinen Suchverkehrs“ zu fast allen konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt hätten (462. Erwägungsgrund). Die Kommission habe zwar zahlreiche Schaubilder vorgelegt, die die Entwicklung des Suchverkehrs von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten zeigten, aber keinen Kausalzusammenhang zwischen dieser Entwicklung und den in Rede stehenden Praktiken nachgewiesen. Auch die CCIA rügt das Fehlen eines solchen Nachweises. Die Kommission hätte nachweisen müssen, dass der von ihr festgestellte Rückgang auf die Positionierung und die Präsentation der Product Universals und der Shopping Units zurückzuführen sei. Die Kommission habe sich nicht mit der Vermutung eines Kausalzusammenhangs begnügen dürfen, wie sich aus dem Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C‑457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 199), ergebe. |
359 |
Nach Ansicht von Google, die insoweit durch die CCIA unterstützt wird, hätte die Kommission eine kontrafaktische Analyse durchführen und untersuchen müssen, wie sich ihr Suchverkehr entwickelt hätte, wenn die in Rede stehenden Praktiken in Bezug auf die Positionierung und die Präsentation der Product Universals und der Shopping Units nicht angewandt worden wären. Im angefochtenen Beschluss habe die Kommission den Rückgang des Suchverkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten jedoch auf andere Praktiken zurückgeführt, die sie als rechtmäßig angesehen habe, nämlich auf die Änderungen durch die Einführung von Anpassungsalgorithmen, die bestimmte Arten von Websites in der Rangfolge der generischen Ergebnisse zurückgestuft hätten. Entgegen den Ausführungen der Kommission in der Klagebeantwortung dürfe die kontrafaktische Analyse nicht von der Hypothese ausgehen, dass die Anpassungsalgorithmen für die generischen Ergebnisse, die geeignet seien, die Preisvergleichsdienste herabzustufen, nicht mehr verwendet würden, weil diese Algorithmen – wie Google in ihren Stellungnahmen zu mehreren Streithilfeschriftsätzen, z. B. dem von Kelkoo, in dem diese Algorithmen beanstandet wurden, bekräftigt – nicht in Frage gestellt worden seien. Die Google von der Kommission in der Klagebeantwortung angebotene alternative Möglichkeit, dem angefochtenen Beschluss nachzukommen, indem sie entweder die Shopping Units aufgebe oder die konkurrierenden Preisvergleichsdienste in sie einbeziehe, bedeute nämlich in keinem dieser beiden Fälle, dass diese Algorithmen nicht mehr verwendet werden dürften. Die CCIA weist insoweit darauf hin, dass das angemessene kontrafaktische Szenario schlicht einer Situation ohne den behaupteten Missbrauch entspreche, also mit anderen Worten auf der Situation beruhen müsse, in der die Product Universals und die Shopping Units aufgegeben würden, nicht aber die Änderungen an der Rangfolge der generischen Ergebnisse. Auf das von Foundem in ihrem Streithilfeschriftsatz vorgebrachte Argument, dass es für Google absurd wäre, auf die Produktergebnisse oder Produktanzeigen zu verzichten, ohne zugleich auch auf ihre Anpassungsalgorithmen zu verzichten, die die konkurrierenden Preisvergleichsdienste innerhalb der generischen Ergebnisse herabstufen könnten, entgegnet Google, dass sie in zahlreichen Ländern, auch in Europa, in genau dieser Weise verfahre, was zeige, dass die von ihr vorgeschlagene kontrafaktische Analyse nicht hypothetisch sei und dass diese Algorithmen nur durch das Bemühen um die Qualität ihrer Ergebnisse erklärt werden könnten. |
360 |
Nach Ansicht von Google müssen zwei von der Kommission angeführte Sachverhaltskomplexe geradewegs zu dem Ergebnis führen, dass der Rückgang des Datenverkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten auf die Änderungen der Rangfolge der generischen Ergebnisse durch die Anpassungsalgorithmen zurückzuführen sei und nicht auf die Positionierung und die Präsentation der Product Universals und der Shopping Units. So gehe aus den Erwägungsgründen 464 bis 474 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass keiner der dort genannten konkurrierenden Preisvergleichsdienste behaupte, dass die Einblendung der Product Universals und der Shopping Units den Rückgang des Datenverkehrs verursacht habe. Einige von ihnen hätten diesen Zusammenhang sogar ausdrücklich verneint. Ebenso betreffe der zweite Sachverhaltskomplex, den die Kommission in den Erwägungsgründen 475 bis 477 des angefochtenen Beschlusses herangezogen habe, die Veränderung der Sichtbarkeit der konkurrierenden Preisvergleichsdienste in den generischen Ergebnissen „nach der Einführung oder Aktualisierung des Panda-Algorithmus“. Andere Erwägungsgründe des angefochtenen Beschlusses enthielten ebenfalls Beurteilungen, wonach die Sichtbarkeit dieser Preisvergleichsdienste „nach der Einführung des Panda-Algorithmus“ abgenommen habe, oder ähnliche Beurteilungen (Erwägungsgründe 361, 367, 513 und 514), obwohl die von Google vorgenommene Einstufung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste in den generischen Ergebnissen, einschließlich der Anwendung von Anpassungsalgorithmen wie Panda, nicht zu den als missbräuchlich angesehenen Praktiken gehöre. |
361 |
Insoweit heiße es im 661. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, die in Rede stehenden Praktiken bestünden allein darin, dass Google ihre für die generischen Ergebnisse vorgesehenen Anpassungsalgorithmen (insbesondere Panda) auf die Product Universals und die Shopping Units „nicht angewandt“ habe. Dies ergebe sich eindeutig aus der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung und der Dauer des als missbräuchlich bezeichneten Verhaltens, die sich nur auf die Länder oder die Zeiträume erstrecke, in denen die Product Universals oder die Shopping Units verwendet worden seien. Aus diesem Grund ist Google der Ansicht, dass nunmehr, nach Aufgabe der Product Universals, die bloße Abschaffung der Shopping Units ausreichen würde, um die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung zu beenden. |
362 |
Eine geeignete kontrafaktische Analyse hätte bestätigt, dass die von der Kommission beanstandeten Praktiken selbst keine Auswirkungen auf den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten gehabt hätten. |
363 |
Erstens habe sich dieser Verkehr nämlich in den Ländern, in denen die Product Universals und die Shopping Units eingeführt worden seien, und in den Ländern, in denen dies nicht geschehen sei, ähnlich entwickelt. Google legt hierzu eine „Difference-in-Differences“-Analyse vor, die ein kontrafaktisches Szenario von Ländern umfasst, in denen die Product Universals und die Shopping Units nicht oder erst später eingeführt wurden. So vergleicht Google die Situation zwischen 2004 und 2014 im Vereinigten Königreich mit der in Irland, die in Deutschland mit der in Österreich, die in Frankreich mit der in Belgien sowie die in den Niederlanden mit der in Belgien, und zwar jeweils für etwa zehn Preisvergleichsdienste, die mit dem von Google konkurrierten und in beiden jeweils miteinander verglichenen Ländern tätig waren. Dieser Vergleich wird durch Diagramme veranschaulicht, deren Kurven den Datenverkehr für jeden Preisvergleichsdienst in den beiden verglichenen Ländern zeigen. So wird beispielsweise die Entwicklung des Datenverkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zum Preisvergleichsdienst Twenga in Frankreich, wo die Product Universals und die Shopping Units eingeführt wurden, mit der Entwicklung dieses Datenverkehrs in Belgien verglichen, wo sie nicht eingeführt wurden. Auch wenn das Verkehrsaufkommen in den jeweils miteinander verglichenen Ländern unterschiedlich hoch sein könne, sei die zeitliche Entwicklung des Verkehrs aber weitgehend ähnlich verlaufen. Die Kommission habe diese Analyse im angefochtenen Beschluss in zweierlei Hinsicht fehlerhaft beurteilt. Als Erstes habe sie im 520. Erwägungsgrund zu Unrecht ausgeführt, dass die Analyse die Auswirkungen der Anpassungsalgorithmen für die allgemeinen Suchergebnisse, insbesondere die von Panda, nicht berücksichtigt habe. Als Zweites habe sie im 521. Erwägungsgrund zu Unrecht ausgeführt, dass sich der Verkehr in den miteinander verglichenen Ländern vor der Einführung der Product Universals und der Shopping Units in einem dieser Länder nicht in gleicher Weise entwickelt habe. |
364 |
Zweitens würde sich der Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten nicht ändern, wenn die Product Universals und die Shopping Units aufgegeben würden. Im Jahr 2011 habe die Kommission Microsoft nämlich aufgefordert, ein Experiment (das „Bing Answers Experiment“) durchzuführen, bei dem die Suchergebnisse des Typs Product Universals auf ihrer Suchmaschine Bing für eine Gruppe von Nutzern unterdrückt worden seien, um diese Situation mit der einer anderen Gruppe von Nutzern zu vergleichen, der diese spezialisierten Ergebnisse weiterhin angezeigt worden seien. Die aus diesem Experiment gewonnenen Daten hätten belegt, dass sich die Anzeige bzw. Nichtanzeige der Ergebnisse des Typs Product Universals nur unbedeutend auf den Verkehr zu den Preisvergleichsdiensten ausgewirkt habe. Google habe ihrerseits ein ähnliches, als „Ablation Experiment“ bezeichnetes Experiment in Bezug auf die Shopping Units durchgeführt, das zu ähnlichen Ergebnissen geführt habe. Die Differenz zwischen dem Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten, der von der Gruppe der Nutzer ausgegangen sei, die die Shopping Units nicht hätten sehen können, und dem von der Kontrollgruppe ausgehenden Verkehr habe sich auf einen geringen Prozentsatz des gesamten Verkehrsaufkommens dieser Preisvergleichsdienste belaufen, der deutlich unter der von der Kommission in Rn. 446 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in den Erwägungsgründen 571 und 581 des angefochtenen Beschlusses als wettbewerbsrechtlich irrelevant bezeichneten Schwelle gelegen habe, wobei die Kommission sogar einen Anteil von fast 20 % des Verkehrsaufkommens der Preisvergleichsdienste für unbedenklich gehalten habe. Außerdem habe die Kommission im 523. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht behauptet, dass auch das „Ablation Experiment“ die Auswirkungen der Algorithmen für die allgemeine Suche, insbesondere Panda, nicht berücksichtigt habe. |
365 |
Google hält auch die beiden in den Erwägungsgründen 524 bis 535 des angefochtenen Beschlusses erläuterten, von der Kommission nach eigenen Angaben unter Heranziehung der Daten aus dem „Ablation Experiment“ angestellten Berechnungen, um dieses Experiment zu korrigieren, für falsch. Was die erste, in Tabelle 22 des angefochtenen Beschlusses dargestellte Berechnung angehe, bestehe kein Grund dafür, wie die Kommission von einem Szenario auszugehen, in dem ein Preisvergleichsdienst immer unter den ersten vier generischen Ergebnissen erscheine. Darüber hinaus habe Google im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit erhalten, zu dieser Berechnung Stellung zu nehmen, was eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte darstelle. Bei der zweiten, in Tabelle 23 des angefochtenen Beschlusses dargestellten Berechnung, die von der Annahme ausgegangen sei, dass ausschließlich nach Produkten gesucht werde, was die Kommission den Suchanfragen gleichgestellt habe, die normalerweise zur Anzeige der Shopping Units führten, habe die Kommission außer Acht gelassen, dass die Preisvergleichsdienste auch ein beträchtliches Aufkommen generischen Verkehrs aus einer Vielzahl von Produktanfragen bezogen hätten, für die keine Shopping Units angezeigt worden seien. Die Kommission habe auch außer Acht gelassen, dass die Preisvergleichsdienste rund 50 % ihres Verkehrs aus anderen Quellen als den allgemeinen Suchergebnissen von Google erhielten, wie aus Tabelle 24 des angefochtenen Beschlusses hervorgehe. Dieser Verkehr müsse bei der Beurteilung der Auswirkungen der Shopping Units auf das Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden. Wenn sich nämlich herausstellen sollte, dass der Rückgang des von Google ausgehenden Suchverkehrs im Vergleich zum Gesamtverkehr der Preisvergleichsdienste gering gewesen sei, könne er keine Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt haben. Insoweit habe sich die Kommission jedoch darauf beschränkt, im 539. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu behaupten, dass der angeblich umgeleitete Verkehr einen „erheblichen Teil des Verkehrs“ zu den Preisvergleichsdiensten ausgemacht habe, ohne dies jemals nachzuweisen. |
366 |
Drittens habe die Kommission im angefochtenen Beschluss weder die Gesamtentwicklung des Sektors noch die veränderten, an der zunehmenden Beliebtheit von Händlerplattformen wie Amazon, die alternative Möglichkeiten der Suche nach Preisvergleichen darstellten, abzulesenden Präferenzen der Nutzer berücksichtigt. Mit der zunehmenden Beliebtheit von Händlerplattformen habe sich deren Einstufung in den generischen Ergebnissen von Google im Vergleich zu den Preisvergleichsdiensten von selbst verbessert, unabhängig davon, ob sie auf demselben Markt tätig seien. Ein Vergleich der Entwicklung des von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehrs zu den Händlerplattformen einerseits und zu den Preisvergleichsdiensten andererseits bestätige diese Analyse. Seit 2008 stagniere der Verkehr zu den Preisvergleichsdiensten, wohingegen der Verkehr zu den Plattformen weiter zugenommen habe. Während sich Amazon laut internen Google-Dokumenten als „Benchmark für Suchergebnisse, Geschwindigkeit und Qualität“ bei der Produktsuche etabliert habe, hätten die Preisvergleichsdienste ihre Dienstleistungen nicht verbessert, wie die in den Akten vorhandenen Bewertungen bestätigten. |
367 |
Die Kommission, das BEUC, Foundem, der VDZ, der BDZV, Visual Meta, Twenga, die EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland treten dem Vorbringen von Google entgegen. |
2) Würdigung durch das Gericht
368 |
Google macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Praktiken zu einem Rückgang des Datenverkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt hätten. Dieser Rückgang des Datenverkehrs, den sie nicht bestreite, sei allein auf die Wirkung der Anpassungsalgorithmen, insbesondere von Panda, zurückzuführen, die die Kommission nicht beanstandet habe. Google macht geltend, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen der Förderung ihres eigenen Preisvergleichsdienstes, die die Kommission ihr vorwerfe, und den von der Kommission festgestellten Auswirkungen gebe, nämlich einer Verdrängung konkurrierender Preisvergleichsdienste infolge des Rückgangs des von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehenden Datenverkehrs. |
369 |
Hierzu ist jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass das im angefochtenen Beschluss beanstandete Verhalten von Google, wie die Kommission hervorhebt (siehe oben, Rn. 69), aus einer Kombination zweier Praktiken besteht, nämlich zum einen, dass Google ihren Preisvergleichsdienst auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten in hervorgehobener und augenfälliger Weise in speziellen „Boxen“ angezeigt hat, ohne ihn ihren für die allgemeine Suche verwendeten Anpassungsalgorithmen zu unterwerfen, und zum anderen, dass sie gleichzeitig die konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf diesen Seiten nur in Form allgemeiner Suchergebnisse (blaue Links) erscheinen ließ, die aufgrund der Anwendung dieser Anpassungsalgorithmen tendenziell eine niedrige Einstufung erhielten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Preisvergleichsdienst von Google, ebenso wie ihre anderen Dienste, niemals in Form allgemeiner Suchergebnisse angezeigt wurde. |
370 |
Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 440 und 537 des angefochtenen Beschlusses klargestellt, dass sie nicht die von Google gewählten und als Relevanzkriterien bezeichneten Auswahlkriterien als solche beanstande, sondern die Tatsache, dass die Ergebnisse ihres Preisvergleichsdienstes und die der konkurrierenden Preisvergleichsdienste hinsichtlich ihrer Positionierung und Präsentation nicht gleichbehandelt würden. |
371 |
Ebenso hat die Kommission im 538. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses klargestellt, dass sie die Hervorhebung der von Google als relevant angesehenen spezialisierten Ergebnisse von Preisvergleichsdiensten nicht als solche beanstande, sondern den Umstand, dass diese Hervorhebung nicht sowohl bei ihrem eigenen Preisvergleichsdienst als auch bei den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten stattgefunden habe. |
372 |
Was die Kommission im Wesentlichen beanstandet hat, ist die Kombination von Praktiken, die zum einen den Preisvergleichsdienst von Google hervorhoben und zum anderen die konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google herabstuften. Daraus folgt, dass die Auswirkungen dieser kombinierten Praktiken nicht analysiert werden können, indem die Auswirkungen des einen Aspekts dieser Praktiken von denen des anderen Aspekts isoliert werden. |
373 |
Wie Google ausführt, hat aus der Sicht der Kommission keiner der beiden Aspekte der Praktiken – als solcher und isoliert betrachtet – Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Einwänden gegeben. In den Zeiträumen und Gebieten, für die die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt hat, wurde jedoch jeder dieser Aspekte zusammen mit dem anderen umgesetzt, und was die Kommission als wettbewerbswidrig einstufte, war diese gemeinsame Umsetzung, die ihrer Ansicht nach zu kombinierten Auswirkungen führte. |
374 |
Folglich sind bei der Analyse dieser Auswirkungen sowohl die Auswirkungen der Anpassungsalgorithmen für die generischen Ergebnisse, insbesondere von Panda, als auch die Auswirkungen der Hervorhebung des Preisvergleichsdienstes von Google mittels der Product Universals und der Shopping Units zu berücksichtigen. Daher darf sich die Analyse der Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste, anders als Google im Wesentlichen geltend macht, nicht darauf beschränken, zu untersuchen, wie sich das Erscheinen von Ergebnissen des Preisvergleichsdienstes von Google in den Product Universals und den Shopping Units, das nur einer der beiden Aspekte dieser Praktiken ist, auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste auswirken konnte, sondern muss auch die Auswirkung der Anwendung der Anpassungsalgorithmen für die generischen Ergebnisse berücksichtigen. Wie die Kommission geltend macht, wird die Auswirkung der Anpassungsalgorithmen neutralisiert, wenn im Rahmen einer kontrafaktischen Analyse – so wie Google dies tut – Szenarien verglichen werden, deren einzige Variable diejenige Komponente ist, die sich auf die Anzeige der Product Universals oder der Shopping Units bezieht, weil die Auswirkung der Anpassungsalgorithmen in den beiden Szenarien, die jeweils miteinander verglichen werden, die gleiche bleibt. |
375 |
Daraus folgt, dass der Vorwurf von Google, die Kommission habe zur Bemessung der Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste auch darauf abgestellt, wie sich die Anwendung der Anpassungsalgorithmen für die generischen Ergebnisse auf den Datenverkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausgewirkt habe, zurückzuweisen ist, und dass die von Google vorgelegten Studien, die – wie z. B. die „Difference-in-Differences“-Analyse oder das „Ablation Experiment“ – lediglich darauf abzielen, die allein auf das Erscheinungsbild der Product Universals und der Shopping Units zurückzuführende Auswirkung auf diesen Datenverkehr zu messen, nicht ausreichen, um die Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken auf konkurrierende Preisvergleichsdienste aufzuzeigen. |
376 |
Da es sich bei dem Sachverhalt, der im vorliegenden Fall als wettbewerbswidrig angesehen wird, um eine Kombination von Praktiken handelt, wäre das einzig stichhaltige kontrafaktische Szenario, das Google hätte vorlegen können, dasjenige gewesen, in dem keine Komponente dieser Praktiken angewandt worden wäre, weil die kumulierten Auswirkungen dieser kombinierten Praktiken andernfalls nur teilweise erfasst werden. |
377 |
Darüber hinaus kann die Ermittlung eines glaubwürdigen kontrafaktischen Szenarios zur Analyse der Auswirkungen vermeintlich wettbewerbswidriger Praktiken auf einen Markt, d. h. die Ermittlung der Ereignisse, die ohne die untersuchten Praktiken eingetreten wären, und die Ermittlung der sich daraus ergebenden Situation in einem Fall wie dem vorliegenden ein willkürliches oder sogar unmögliches Unterfangen sein, wenn dieses kontrafaktische Szenario für einen Markt, der ursprünglich ähnliche Merkmale aufwies wie der Markt oder die Märkte, auf denen diese Praktiken angewandt wurden, in Wirklichkeit nicht existiert. In Fällen, in denen es um bestehende und nicht nur um mögliche oder potenzielle Wettbewerbsbeziehungen geht, muss ein glaubwürdiges kontrafaktisches Szenario nämlich grundsätzlich eine reale Situation widerspiegeln, die ursprünglich vergleichbar war, deren Entwicklung aber nicht durch die Gesamtheit der in Rede stehenden Praktiken beeinflusst wurde. Durch den Vergleich eines solchen kontrafaktischen Szenarios mit der Situation, die auf dem Markt zu beobachten ist, auf dem diese Praktiken angewandt werden, lassen sich die tatsächlichen Auswirkungen dieser Praktiken normalerweise feststellen, indem man sie von den Veränderungen abgrenzt, die auf andere Gründe zurückzuführen sind. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die kontrafaktische Analyse, die in einer solchen Situation zwei tatsächliche Entwicklungen vergleicht, von der Bewertung potenzieller Auswirkungen, die zwar realistisch sein muss, aber darauf hinausläuft, eine wahrscheinliche Situation zu beschreiben. |
378 |
Entgegen dem Vorbringen von Google kann die Kommission im Rahmen der oben in den Rn. 132 bis 134 dargelegten Beweislastverteilung auch nicht verpflichtet sein, spontan oder zur Beantwortung einer vom beschuldigten Unternehmen vorgelegten kontrafaktischen Analyse systematisch ein kontrafaktisches Szenario im oben genannten Sinne zu erstellen, um einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen von Praktiken auf den Wettbewerb, nachzuweisen. Dies würde die Kommission darüber hinaus verpflichten, nachzuweisen, dass das in Rede stehende Verhalten tatsächliche Auswirkungen hatte, was im Fall des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, für den der Nachweis potenzieller Auswirkungen genügt, nicht erforderlich ist, wie unten in den Rn. 441 und 442 im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des vierten Klagegrundes von Google näher ausgeführt wird. |
379 |
Dem beschuldigten Unternehmen steht es natürlich frei, eine kontrafaktische Analyse vorzulegen, um der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der potenziellen Auswirkungen einer Praxis auf den Markt – oder ihrer tatsächlichen Auswirkungen, sofern die Kommission sie feststellt – entgegenzutreten. Diese Analyse muss es dann jedoch ermöglichen, die Auswirkungen der gesamten beanstandeten Praxis und nicht nur Teilauswirkungen festzustellen. |
380 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission als Antwort auf das von Google vorgelegte „Ablation Experiment“ die Tabelle 23 des angefochtenen Beschlusses anhand der Daten dieses Experiments zwar selbst erstellt, aber nicht behauptet, dass es sich dabei um ein kontrafaktisches Szenario handele. Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 523 ff. des angefochtenen Beschlusses ausführt, berücksichtigt diese Tabelle nämlich nur einen der beiden Aspekte der in Rede stehenden Praktiken, nämlich diejenigen Auswirkungen auf den Datenverkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten, die allein auf das Erscheinen der Shopping Units zurückzuführen sind. Wie jedoch aus der vorstehenden Rn. 378 hervorgeht, kann Google der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, kein kontrafaktisches Szenario erstellt zu haben. |
381 |
Im Übrigen ist klarzustellen, dass das oben in Rn. 365 erwähnte Vorbringen von Google, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden, weil sie keine Gelegenheit gehabt habe, zu der Tabelle 22 des angefochtenen Beschlusses zugrunde liegenden Berechnung Stellung zu nehmen, ins Leere geht. Diese Zwischenberechnung, die es der Kommission ermöglichte, im Anschluss daran die oben in Rn. 380 erwähnte Tabelle 23 zu erstellen, diente nämlich nur dazu, im Einzelnen auf die von Google bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte, aber unzutreffende (siehe oben, Rn. 375) kontrafaktische Analyse zu antworten, und nicht dazu, zum weiter unten wiedergegebenen Nachweis der Auswirkungen beizutragen, die die in Rede stehenden Praktiken in ihrer Gesamtheit auf den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten hatten. |
382 |
Um die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der von ihr untersuchten Praktiken festzustellen, kann sich die Kommission nämlich insbesondere auf andere Erkenntnisse stützen, die durch die Beobachtung der tatsächlichen Entwicklung des oder der von den Praktiken betroffenen Märkte gewonnen wurden. Wird ein Zusammenhang zwischen diesen Praktiken und der Veränderung der Wettbewerbssituation auf diesen Märkten festgestellt, können zusätzliche Gesichtspunkte, zu denen beispielsweise Einschätzungen von Marktteilnehmern, ihren Lieferanten, ihren Kunden, Berufsverbänden oder Verbrauchervereinigungen gehören können, geeignet sein, den Kausalzusammenhang zwischen diesen Praktiken und der Entwicklung des Marktes nachzuweisen. Es ist gegebenenfalls Sache des beschuldigten Unternehmens, seinerseits sachdienliche Gesichtspunkte vorzutragen, die Zweifel an diesem Kausalzusammenhang aufkommen lassen können. |
383 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Abschnitt 7.2.3.2 des angefochtenen Beschlusses, der sich speziell mit den Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken auf den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten befasst, in den Erwägungsgründen 464 bis 474 zunächst auf Erklärungen von neun Konzernen verwiesen, die in mehreren der betroffenen Länder Preisvergleichsdienste betreiben, wie z. B. eBay, Nextag, Twenga oder Axel Springer; daraus geht hervor, dass diese Preisvergleichsdienste seit verschiedenen Zeitpunkten ab Mitte 2007 einen erheblichen Rückgang des von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehenden Datenverkehrs zu verzeichnen hatten, auch wenn es gelegentlich zu einem vorübergehenden Anstieg gekommen war. So heißt es z. B. im 464. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Tochtergesellschaften von eBay, die Preisvergleichsdienste betrieben, zwischen September 2009 und September 2010 im Vereinigten Königreich etwa 30 %, in Frankreich 40 % und in Deutschland 55 % dieses Verkehrs verloren hätten, bevor weitere Rückgänge des Verkehrs zu der einen oder anderen Website ihrer Preisvergleichsdienste beobachtet worden seien. Nach den im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Angaben führen diese Konzerne diese Rückgänge im Wesentlichen auf die Entwicklungen der Anpassungsalgorithmen für die generischen Ergebnisse von Google, insbesondere Panda, zurück, die sich in einem Rückgang des Sistrix-Sichtbarkeitsindex der betroffenen Preisvergleichsdienste niedergeschlagen hätten. Bei dem Sistrix-Sichtbarkeitsindex handelt es sich, wie in Fn. 398 des angefochtenen Beschlusses angegeben, um eine von dem gleichnamigen Unternehmen wöchentlich veröffentlichte Kennzahl, die sowohl die Erscheinungshäufigkeit (trigger rate) einer Website in den allgemeinen Suchergebnissen als auch ihren Rang in diesen Ergebnissen berücksichtigt. |
384 |
Insoweit hat die Kommission im 476. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses anhand von neun Schaubildern die Entwicklung des Sistrix-Sichtbarkeitsindex und des von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehenden Verkehrs (gemessen an der Zahl der Klicks auf die generischen Links) zu drei konkurrierenden Preisvergleichsdiensten zwischen 2010 und 2014 im Vereinigten Königreich, zwischen 2008 bis 2014 in Deutschland und zwischen 2010 bis 2014 in Frankreich dargestellt. Es lässt sich eine recht enge Korrelation zwischen den beiden Entwicklungen – mit Ausnahme von idealo.de in Deutschland im Jahr 2014, in dem die beiden Kurven voneinander abweichen – sowie insgesamt über den genannten Zeitraum hinweg ein Absinken beider Kurven feststellen – wiederum mit Ausnahme von idealo.de, was nach den Ausführungen in Fn. 575 des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage einer von Google vorgenommenen Klarstellung dadurch zu erklären sein soll, dass der Panda-Algorithmus nie auf idealo.de angewandt worden sei. Lässt man die Werte am Ende des Zeitraums, die zu nahe bei Null liegen, außer Acht, liegen die Rückgänge zwischen dem Beginn und dem Ende des Zeitraums, unabhängig von den zwischenzeitlichen Schwankungen, in einer Größenordnung von 2 zu 1 bzw. 50 % (guenstiger.de und touslesprix.com) bis 15 zu 1 bzw. 93 % (dealtime.co.uk). |
385 |
Im 479. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die von Google vorgenommene „Difference-in-Differences“-Analyse, die insbesondere die Entwicklung des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu zehn konkurrierenden Preisvergleichsdiensten im Vereinigten Königreich, in Deutschland, in Frankreich und in den Niederlanden in den Jahren 2004 bis 2014 aufzeige, ebenfalls die Feststellung erlaube, dass dieser Verkehr zu den betreffenden Preisvergleichsdiensten zurückgegangen sei, insbesondere nach der Einführung des Panda-Algorithmus, aber auch langfristig. Obwohl der von Google hervorgehobene differenzierende Ansatz dieser Analyse ungeeignet ist, weil er, wie oben in Rn. 375 dargelegt, auf einem unzureichenden kontrafaktischen Szenario beruht, ermöglichen es die Rohdaten dieser in Anlage A90 zur Klageschrift vorgelegten Analyse nämlich, die Entwicklung dieses Verkehrs für die von der Kommission für jedes Land ermittelten Zuwiderhandlungszeiträume, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Product Universals dort eingeführt wurden, zu beurteilen. Für die große Mehrheit der in die „Difference-in-Differences“-Analyse einbezogenen 40 Preisvergleichsdienste lassen sich über die gesamte Dauer dieser Zeiträume Rückgänge feststellen, die ab 2011 zumeist erheblich waren, auch wenn es zuvor oder zwischenzeitlich Steigerungen gegeben haben mag und diese Rückgänge nicht bei allen Preisvergleichsdiensten in Deutschland und in den Niederlanden zu beobachten waren. |
386 |
Im 481. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission in Form von Diagrammen, die auf der Grundlage von Google vorgelegter Daten erstellt wurden, für das Vereinigte Königreich, Frankreich, Deutschland, Spanien, die Niederlande, Italien, Dänemark und Polen die aggregierte Entwicklung des Datenverkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den 361 von Google ermittelten konkurrierenden Preisvergleichsdiensten im Zeitraum von Januar 2004 bis Dezember 2016 dargestellt (Schaubilder 27 bis 36 des angefochtenen Beschlusses). Daraus geht hervor, dass dieser Verkehr im Vereinigten Königreich trotz zwischenzeitlicher Steigerungen seit September 2010 deutlich zurückgegangen ist (von mehr als 30 Mio. auf weniger als 5 Mio. Klicks). In Frankreich lässt sich die gleiche Situation ab September 2010 beobachten (Rückgang von mehr als 60 Mio. auf weniger als 10 Mio. Klicks). In Deutschland lässt sich die gleiche Feststellung ab September 2010 treffen (Rückgang von mehr als 80 Mio. auf weniger als 40 Mio. Klicks). Das Gleiche gilt für Spanien ab Januar 2011 (Rückgang von mehr als 20 Mio. auf weniger als 5 Mio. Klicks). In den Niederlanden ist der Rückgang hingegen erst ab Januar 2015 zu beobachten (Rückgang von 18 Mio. auf etwa 10 Mio. Klicks). Auch in Italien verläuft die Kurve nach einem Höchststand von fast 35 Mio. Klicks im September 2010 unregelmäßig und endet bei knapp über 20 Mio. Klicks, einem Niveau, das erstmals 2008 erreicht wurde. Bei den beiden letztgenannten Ländern räumt die Kommission ein, dass das betreffende Verkehrsaufkommen insgesamt stabil geblieben ist. In Dänemark nahm das Verkehrsaufkommen eher zu, es sei denn, der Preisvergleichsdienst PriceRunner wird aus der Statistik herausgenommen, wie es die Kommission getan hat; in diesem Fall war das Verkehrsaufkommen seit September 2010 tendenziell rückläufig (von mehr als 2 Mio. auf etwa 500000 Klicks). Die gleiche Situation ist in Polen zu beobachten, wo der Preisvergleichsdienst Ceneo einen Aufwärtstrend verzeichnete. Nimmt man Ceneo aus der Statistik heraus, wie es die Kommission getan hat, war der Verkehr seit Mai 2013 tendenziell rückläufig (von 18 Mio. auf 8 Mio. Klicks). |
387 |
In den Erwägungsgründen 482 ff. des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission dargelegt, dass sie darüber hinaus Stichproben von mit Google konkurrierenden Preisvergleichsdiensten in vier Ländern gebildet habe, an denen sich die langfristigen Auswirkungen der Behandlung dieser Preisvergleichsdienste auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google gut aufzeigen ließen, weil die Erscheinungshäufigkeit der Shopping Units dort besonders groß gewesen sei. Bei diesen Ländern handelt es sich um das Vereinigte Königreich, für das die Kommission eine Stichprobe von zwölf konkurrierenden Preisvergleichsdiensten gebildet hat, Deutschland, für das sie eine Stichprobe von neun konkurrierenden Preisvergleichsdiensten gebildet hat, die Niederlande, für die sie eine Stichprobe von sechs konkurrierenden Preisvergleichsdiensten gebildet hat, und Frankreich, für das sie eine Stichprobe von acht konkurrierenden Preisvergleichsdiensten gebildet hat. Wie die Schaubilder 53 bis 56 des angefochtenen Beschlusses zeigten, sei der Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den Preisvergleichsdiensten, die Teil dieser Stichproben seien, tatsächlich in der Zeit von 2011 bis 2016 im Vereinigten Königreich, in Deutschland und in Frankreich zurückgegangen, während er in den Niederlanden bis 2014 zugenommen habe und seitdem zurückgegangen sei. Genauer gesagt zeigten diese Schaubilder einen Rückgang um mehr als die Hälfte im Vereinigten Königreich und in Frankreich, einen leichten Rückgang in Deutschland seit 2014 und einen Rückgang um etwa ein Drittel seit 2014 in den Niederlanden. |
388 |
Obwohl sie in Abschnitt 7.3.2 des angefochtenen Beschlusses enthalten sind, der speziell der Beurteilung des Vorliegens wettbewerbswidriger Wirkungen der in Rede stehenden Verhaltensweisen für den Fall gewidmet ist, dass der Markt für Preisvergleichsdienste auch die Händlerplattformen umfasst, sind darüber hinaus auch die Ergebnisse der von der Kommission zu diesem Zweck vorgelegten zweiten Studie („the Second Analysis“) von Bedeutung, deren wichtigste Parameter und Ergebnisse in den Erwägungsgründen 612 ff. dargelegt sind und deren detaillierte Ergebnisse Anhang I des angefochtenen Beschlusses bilden. Sie zeigen für jedes der 13 Länder, in denen die Kommission einen Missbrauch der beherrschenden Stellung von Google festgestellt hat, einen Rückgang des Anteils des von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehenden Datenverkehrs der konkurrierenden Preisvergleichsdienste im Vergleich zum Preisvergleichsdienst von Google und zu den Händlerplattformen, auch wenn dieser Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten in einigen Ländern in absoluten Zahlen zugenommen hat. So zeigt diese Studie z. B. für die Tschechische Republik zwischen 2011 und 2016 einen Rückgang des Anteils der konkurrierenden Preisvergleichsdienste von 73 % auf 47 % (Anstieg der jährlichen Klicks in absoluten Zahlen von 62,1 Mio. auf 179,6 Mio.). Für Österreich weist die Studie im selben Zeitraum einen Rückgang des Anteils der konkurrierenden Preisvergleichsdienste von 48 % auf 16 % bzw. von 39 % auf 15 % aus, je nachdem, welche Berichtigungen vorgenommen wurden (Rückgang der der jährlichen Klicks in absoluten Zahlen von 68,6 Mio. auf 60,9 Mio.). |
389 |
In Anbetracht dieser verschiedenen von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführten Gesichtspunkte ist zunächst festzustellen, dass Google, ebenso wie die CCIA, in ihren Schriftsätzen nichts vorträgt, um einen globalen Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten in den 13 Ländern, in denen die Kommission eine Zuwiderhandlung festgestellt hat, zu bestreiten. Zunächst einmal stellen sie nämlich nur den Kausalzusammenhang zwischen den Google vorgeworfenen Praktiken und diesen Rückgängen in Frage. Aus verschiedenen Formulierungen in Rn. 253 der Klageschrift und in Rn. 147 der Erwiderung geht z. B. hervor, dass diese Rückgänge nicht bestritten werden. So trägt Google vor, soweit die Einstufung der Preisvergleichsdienste in ihren generischen Ergebnissen und der damit verbundene Suchverkehr zurückgegangen seien, spiegele dies die Präferenzen der Nutzer wider, die Händlerplattformen bevorzugten, und der durch die Anwendung bestimmter Algorithmen verursachte Rückgang des Verkehrs sei unabhängig von dem behaupteten missbräuchlichen Verhalten eingetreten. Was sodann die in den Erwägungsgründen 612 ff. des angefochtenen Beschlusses dargestellte zweite Studie betrifft, bezweifelt Google lediglich, dass diese Studie, soweit sie sich mit dem Verkehr von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten befasse, für die Beurteilung der Frage nützlich sei, ob ihr Verhalten wettbewerbswidrige Auswirkungen habe entfalten können, weil diese Studie andere Besucherquellen als ihre allgemeinen Ergebnisseiten nicht berücksichtige. Wie sich aus dem 626. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und den Rn. 351 und 352 der Klageschrift ergibt, stellt Google die Bewertung dieses Verkehrs als solche nicht in Frage. |
390 |
Um den Kausalzusammenhang zwischen den in Rede stehenden Praktiken und dem Rückgang des Verkehrs von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu den mit ihrem eigenen Preisvergleichsdienst konkurrierenden Preisvergleichsdiensten in Abrede zu stellen, trägt Google außerdem vor, die Kommission habe andere Verkehrsquellen für Preisvergleichsdienste als die generischen Ergebnisse von Google nicht berücksichtigt. Dieses Argument ist jedoch nicht geeignet, das Vorbringen zu stützen, mit dem Google den Kausalzusammenhang zwischen ihrem als wettbewerbswidrig angesehenen Verhalten und dem Rückgang des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten, der allein von ihren allgemeinen Ergebnisseiten ausgeht, in Abrede stellt. Das Vorbringen in Bezug auf die anderen Verkehrsquellen wird bei der Prüfung des vierten Klagegrundes zu behandeln sein, weil es zur Stützung dieses Klagegrundes erneut vorgetragen wird. |
391 |
Google macht ferner geltend, die Kommission habe weder die Gesamtentwicklung des Sektors noch die sich ändernden Nutzerpräferenzen, insbesondere die wachsende Beliebtheit der Händlerplattformen, auch für die Suche nach Preisvergleichen, berücksichtigt. Google führt hierzu im Wesentlichen aus, diese Plattformen hätten im Gegensatz zu den Preisvergleichsdiensten die Qualität ihrer Dienstleistungen verbessert und seien deshalb von den Nutzern bevorzugt worden, was ihnen innerhalb der generischen Ergebnisse einen besseren Rang verschafft habe als den Preisvergleichsdiensten. Aber selbst wenn dies eine mögliche Erklärung sein mag, hängt sie gleichwohl eng mit der Funktionsweise der Algorithmen für die Einstufung der generischen Ergebnisse von Google zusammen, die, wie oben in Rn. 373 ausgeführt, eine Komponente der in Rede stehenden Praktiken ist. |
392 |
Da es Google somit nicht gelungen ist, zwischen den Veränderungen der jeweiligen Einstufung der Händlerplattformen und der Preisvergleichsdienste, die unter im Übrigen gleichen Bedingungen allein auf die Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen der Händlerplattformen im Vergleich zur Qualität der Preisvergleichsdienste zurückzuführen sein sollen, und denjenigen Veränderungen zu unterscheiden, die durch die Änderung ihrer Algorithmen, insbesondere durch die Einführung des Panda-Algorithmus, herbeigeführt wurden, kann diese Erklärung den von der Kommission festgestellten Kausalzusammenhang zwischen den in Rede stehenden Praktiken und dem Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten nicht – auch nicht teilweise – in Frage stellen. |
393 |
Darüber hinaus ist festzustellen, dass Google in ihrem Vorbringen den Kausalzusammenhang zwischen der Sichtbarkeit einer Website in ihren generischen Ergebnissen, wie sie im Sistrix-Sichtbarkeitsindex zum Ausdruck kommt, und dem Umfang des von diesen Ergebnissen ausgehenden Verkehrs zu dieser Website nicht bestreitet. Google stellt somit nicht in Frage, dass ihre Algorithmen für die Einstufung der generischen Ergebnisse Einfluss auf diesen Verkehr haben. Dieser Kausalzusammenhang steht jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer der Komponenten der beanstandeten Praktiken, nämlich mit der generell schlechteren Einstufung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste innerhalb der generischen Ergebnisse, sowie mit den Auswirkungen dieser Komponente, nämlich dem Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu diesen Preisvergleichsdiensten. |
394 |
Unter diesen Umständen hat die Kommission in Anbetracht zum einen der von Google nicht bestrittenen globalen Rückgänge des Verkehrs, der Gesichtspunkte, die sich aus den Erklärungen der neun Konzerne ergeben, die Preisvergleichsdienste betreiben, und der im angefochtenen Beschluss angeführten Beispiele für die Rückgänge des Verkehrs im Zusammenhang mit der Entwicklung des Sistrix-Sichtbarkeitsindexes verschiedener Preisvergleichsdienste sowie zum anderen der Tatsache, dass Google keine gegenteiligen Beweise vorgelegt hat, den Nachweis erbracht, dass die beanstandeten Praktiken zu einem Rückgang des allgemeinen Suchverkehrs zu fast allen konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt haben. |
395 |
Folglich ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen. |
b) Zweiter Teil des dritten Klagegrundes: Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Praktiken zu einem Anstieg des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst geführt hätten
1) Vorbringen der Parteien
396 |
Mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes macht Google geltend, die Kommission habe in Abschnitt 7.2.3.3 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht behauptet, dass die beanstandeten Praktiken den Verkehr zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst erhöht hätten. |
397 |
Als Erstes macht Google geltend, da diese Praktiken nicht zu einem Rückgang des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt hätten, könne ein etwaiger Anstieg des Verkehrs zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst nicht zu deren Nachteil erfolgt sein und einen Verdrängungsfaktor darstellen. Praktiken mit Verdrängungswirkung zeichneten sich naturgemäß dadurch aus, dass sie dem Unternehmen, das diese Praktiken anwende, Verkäufe ermöglichten, die ohne diese Praktiken von den Wettbewerbern getätigt worden wären. So hätten die Product Universals und die Shopping Units lediglich den Markt insgesamt wachsen lassen, ohne sich nachteilig auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste auszuwirken. In der Erwiderung fügt Google hinzu, selbst wenn der Datenverkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten nach der Einführung des Panda-Algorithmus zurückgegangen sein sollte, wie die Kommission behaupte, lasse sich bei der Entwicklung des Verkehrs zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst keine mit diesem Ereignis verbundene Änderung feststellen, was belege, dass Panda möglicherweise die Händlerplattformen begünstigt habe, nicht aber den Preisvergleichsdienst von Google. |
398 |
Als Zweites macht Google mit Unterstützung durch die CCIA geltend, der Umfang des Verkehrs zu ihrem Preisvergleichsdienst sei von der Kommission überschätzt worden. Erstens habe die Kommission die Klicks auf Anzeigen der Shopping Units in diesen Verkehr einbezogen, obwohl diese Klicks nicht auf die spezialisierte Ergebnisseite Google Shopping, sondern auf Verkaufswebsites Dritter verwiesen hätten. Das Argument von Visual Meta, dass dieser Mechanismus den betreffenden Händlern einen Anreiz biete, sich Google Shopping anzuschließen, wodurch dieser Preisvergleichsdienst begünstigt werde, sei im angefochtenen Beschluss nicht enthalten. Der einzige Grund, weshalb die Kommission die Klicks auf Produktanzeigen mitgezählt habe, sei die Behauptung, dass die Einnahmen aus den Shopping Units der Website Google Shopping zugutekämen. Dies treffe jedoch nicht zu, wie bereits im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgetragen worden sei. Daher trage Visual Meta zu Unrecht vor, dass die Einnahmen aus den Shopping Units direkt an Google Shopping gingen. Außerdem habe die Kommission dies im angefochtenen Beschluss nicht behauptet. In ihren Stellungnahmen zu den Streithilfeschriftsätzen von Foundem und Visual Meta fügt Google hinzu, dass der angefochtene Beschluss insofern widersprüchlich sei, als er die Auffassung zurückweise, dass Google ein einheitliches Unternehmen sei, zugleich aber davon ausgehe, dass einer ihrer einzelnen Dienste, nämlich ihr Preisvergleichsdienst, durch diese Klicks begünstigt werde, obwohl diese Klicks Zahlungen für Google im Allgemeinen auslösten. In dieser Hinsicht weiche Visual Meta vom angefochtenen Beschluss ab, indem sie geltend mache, dass die interne Aufteilung der Einnahmen oder die Struktur von Google ohne Belang sei. Im gleichen Sinne trägt die CCIA vor, dass die Product Universals und die Shopping Units keine Bestandteile des Preisvergleichsdienstes von Google seien, was die Kommission in den Erwägungsgründen 408, 412 und 423 des angefochtenen Beschlusses anerkannt habe. Google führt z. B. in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz von Foundem aus, dass die Anzeigen der Shopping Units nicht von der spezialisierten Seite Google Shopping stammten. Deren Technologien, Infrastrukturen und Formate seien unterschiedlich, was der Kommission im Verwaltungsverfahren nachgewiesen worden sei und von ihr nicht bestritten werde. Google macht in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz des VDZ auch geltend, dass die Shopping Units ebenso wie die Product Universals nicht als Preisvergleichsdienste angesehen werden könnten. Diese Einheiten ermöglichten es nämlich nicht, verschiedene Angebote für ein und dasselbe Produkt oder Modell miteinander zu vergleichen, wie es von Preisvergleichsdiensten erwartet werde, sondern böten eine Reihe von Produkten an, die der Anfrage des Internetnutzers entsprechen könnten. Während des Verwaltungsverfahrens hätten mehrere Verfahrensbeteiligte diese Auffassung geteilt, was die Kommission bei der Formulierung der oben angeführten Erwägungsgründe 408, 412 und 423 des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt habe. Zweitens macht Google geltend, die Kommission habe zu Unrecht auch die Klicks auf die Registerkarte „Shopping“ berücksichtigt, die im Menü über der Ergebnisseite angezeigt werde. Das Vorhandensein dieser Registerkarte sei aber kein Bestandteil der als missbräuchlich eingestuften Praktiken, deren Auswirkungen allein zu beurteilen seien. Außerdem bestreite die Kommission in der Klagebeantwortung nicht, dass diese Registerkarte kein Suchergebnis sei. Infolge dieser beiden Fehler überschätze die Kommission den Umfang des Verkehrs von den Product Universals und den Shopping Units zum Preisvergleichsdienst von Google um ein Mehrfaches. Wie aus einem Schaubild hervorgehe, das auf der Grundlage von Verbindungsdaten während des festgestellten Zeitraums der Zuwiderhandlung erstellt worden sei, habe Google in Wirklichkeit von ihren allgemeinen Ergebnisseiten ein Verkehrsvolumen an die konkurrierenden Preisvergleichsdienste weitergeleitet, das einem Vielfachen des an ihren eigenen Preisvergleichsdienst weitergeleiteten Verkehrs entsprochen habe und auch dreimal größer gewesen sei als der zu den Händlerplattformen weitergeleitete Verkehr. |
399 |
Drittens spiegelten die Klicks auf die Product Universals und die Shopping Units deren Relevanz und die Präferenzen der Nutzer wider. Insoweit sei die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht überzeugend, weil die Kommission im 494. Erwägungsgrund lediglich festgestellt habe, dass die Klicks auf die Product Universals und die Shopping Units umso zahlreicher seien, je größer deren Erscheinungshäufigkeit sei. Die Kommission lasse außer Acht, dass Google die Shopping Units (und in der Vergangenheit die Product Universals) -wie alle Suchmaschinen – auf der Grundlage ihrer Relevanz einblende und dass die Nutzer sie wegen ihrer Nützlichkeit anklickten und nicht, weil sie eingeblendet würden. Die Sichtbarkeit der Product Universals und der Shopping Units und die von ihnen hervorgerufenen Klicks seien auf die verbesserte Qualität der Produktergebnisse und der Produktanzeigen von Google sowie auf die Nutzerpräferenzen zurückzuführen. So zeige das in den Erwägungsgründen 460 und 461 des angefochtenen Beschlusses erwähnte und als „Bing Algo Experiment“ bezeichnete Experiment, das Microsoft mit seiner Suchmaschine Bing durchgeführt habe, dass die Nutzer auf die Relevanz der Ergebnisse achteten. Als in den ersten Positionen auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Bing anstelle der relevantesten Ergebnisse weniger relevante Ergebnisse eingeblendet worden seien, habe sich gezeigt, dass die Nutzer die Verschlechterung der Qualität, die sich aus der bevorzugten Position weniger relevanter Ergebnisse ergeben habe, erkannt und ihr Verhalten sofort angepasst hätten. Microsoft habe dieses Experiment daher nach einer Woche abbrechen müssen. Darüber hinaus macht Google geltend, dass die in den Product Universals oder den Shopping Units angezeigten Bilder es den Internetnutzern erleichterten, die Relevanz des vorgeschlagenen Ergebnisses zu beurteilen, weil ihnen eine Vorschau auf das von ihnen gesuchte Produkt geboten werde. Das habe zur Folge, dass die Nutzer diese mit Bildern versehenen spezialisierten Ergebnisse bereitwillig anklickten, wenn sie sie a priori als für ihre Suche nützlich erachteten, und umgekehrt. Dies hätten von Google durchgeführte Studien zur Beobachtung der Augenbewegungen von Internetnutzern („eye-tracking“ auf Englisch oder „oculométrie“ auf Französisch) gezeigt. Die Bilder seien somit ein Qualitätsaspekt der Produktergebnisse von Google und kein künstlicher Aspekt, der dazu diene, Klicks zu generieren. Dass die Nutzer jahrelang auf die Product Universals und die Shopping Units geklickt hätten, habe mithin an deren Relevanz gelegen und nicht an deren Positionierung oder Präsentation. Die Kommission habe das Gegenteil nie bewiesen. In diesem Zusammenhang sei der Umstand, dass sich das Aufkommen der Händlerplattformen auf den Verkehr zum Preisvergleichsdienst von Google nicht im gleichen Maße ausgewirkt habe wie auf den Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten, darauf zurückzuführen, dass Google im Gegensatz zu Letzteren Innovationen bei ihren Produktergebnissen und Produktanzeigen vorgenommen habe, um mit Amazon und den anderen Händlerplattformen Schritt zu halten, und nicht auf die Positionierung und Präsentation der Product Universals und der Shopping Units, wie die Kommission im 517. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses behaupte. |
400 |
Die Kommission, das BEUC, Foundem, der VDZ, der BDZV, Visual Meta, Twenga, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland treten dem Vorbringen von Google entgegen. |
2) Würdigung durch das Gericht
401 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Abschnitt 7.2.3.3 des angefochtenen Beschlusses die günstigen Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken auf den Datenverkehr zum Preisvergleichsdienst von Google wie folgt begründet hat. |
402 |
Zunächst hat die Kommission in den Erwägungsgründen 490 und 491 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass der Preisvergleichsdienst von Google vor der Einführung dieser Praktiken nicht erfolgreich gewesen sei und jährlich fast 20 % seines Verkehrs verloren habe. Im 492. Erwägungsgrund hat sie festgestellt, dass dieser Preisvergleichsdienst sein Verkehrsaufkommen nach der Einführung der Product Universals in den Vereinigten Staaten im November 2007 innerhalb eines Monats verdoppelt habe. Im 493. Erwägungsgrund hat sie darauf hingewiesen, dass Google selbst die Wirksamkeit der in den Shopping Units enthaltenen Anzeigen für die Händler herausgestellt habe. Im 494. Erwägungsgrund hat sie in Form von Schaubildern die Korrelation zwischen der Auslösequote oder Erscheinungshäufigkeit (trigger rate) der Product Universals – und anschließend der Shopping Units – und dem Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem Preisvergleichsdienst in den Zeiträumen veranschaulicht, in denen diese Arten von spezialisierten Ergebnissen im Vereinigten Königreich, in Deutschland, in den Niederlanden und in Frankreich verwendet wurden. Für das Vereinigte Königreich wird diese Korrelation z. B. in Schaubild 37 von Januar 2008 bis Januar 2013 für die Product Universals und in Schaubild 38 von Februar 2013 bis Dezember 2014 für die Shopping Units dargestellt. Aus diesen beiden Schaubildern ist ersichtlich, dass der Datenverkehr zum Preisvergleichsdienst von Google mit den Product Universals von etwa 5 Mio. auf etwa 30 Mio. Klicks pro Monat und mit den Shopping Units von etwa 30 Mio. auf etwa 120 Mio. Klicks pro Monat anstieg. |
403 |
In den Erwägungsgründen 495 und 496 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission dar, wie sich der Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den 361 von Google ermittelten konkurrierenden Preisvergleichsdiensten im Vergleich zu dem Verkehr zum eigenen Preisvergleichsdienst von Google im Vereinigten Königreich, in Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, den Niederlanden, Dänemark und Polen entwickelt hatte, und zwar jeweils vom Beginn der in Rede stehenden Praktiken in diesen Ländern bis zum Dezember 2016. Für das Vereinigte Königreich zeigt das Schaubild 45 z. B. zwischen Januar 2008 und Dezember 2016 einen Rückgang um etwa 25 Mio. auf 5 Mio. Klicks pro Monat für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste und einen Anstieg von Null auf monatlich ungefähr 350 Mio. Klicks für den Preisvergleichsdienst von Google. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten in Italien, den Niederlanden, Dänemark und Polen im Einklang mit den Ausführungen in Abschnitt 7.2.3.2 über die Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken auf den Verkehr zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten als stabil dargestellt wird, während die Schaubilder 49 bis 52 in diesen vier Ländern einen erheblichen Anstieg des Verkehrs von diesen Seiten zum Preisvergleichsdienst von Google zeigen. |
404 |
In den Erwägungsgründen 497 bis 501 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission gleichartige Angaben auf jährlicher Basis für 2011 bis 2016 gemacht, indem sie den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu Stichproben konkurrierender Preisvergleichsdienste mit dem Verkehr zum Preisvergleichsdienst von Google im Vereinigten Königreich, in Deutschland, in den Niederlanden und in Frankreich verglich. Es handelt sich um dieselben Stichproben wie die oben in Rn. 387 genannten. Bei einem deutlich höheren Datenverkehr für die Stichproben in diesen vier Ländern im Jahr 2011 war demnach im Jahr 2016 der Verkehr zum Preisvergleichsdienst von Google im Vereinigten Königreich 14-mal höher als der Verkehr zur Stichprobe, in Deutschland mehr als doppelt so hoch, in den Niederlanden mehr als 2,7-mal höher und in Frankreich mehr als 4,7-mal höher. |
405 |
Außerdem zeigt die bereits oben in Rn. 388 erwähnte zweite Studie in Abschnitt 7.3.2 des angefochtenen Beschlusses, der speziell der Beurteilung wettbewerbswidriger Wirkungen der in Rede stehenden Praktiken für den Fall gewidmet ist, dass der Markt für Preisvergleichsdienste auch Händlerplattformen umfasst, für jedes der 13 Länder, in denen die Kommission einen Missbrauch der beherrschenden Stellung von Google festgestellt hat, eine Zunahme des Anteils ihres Preisvergleichsdienstes an dem von ihren allgemeinen Ergebnisseiten ausgehenden Verkehr im Vergleich zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und im Vergleich zu den Händlerplattformen. So zeigt diese Studie beispielsweise für Belgien zwischen 2011 und 2016 eine Zunahme des Anteils des Preisvergleichsdienstes von Google von 0 auf 22 % bzw. von 0 auf 24 %, je nachdem, welche Berichtigungen vorgenommen wurden. Für Norwegen zeigt die Studie im gleichen Zeitraum eine Zunahme des Anteils des Preisvergleichsdienstes von Google von 0 auf 32 % bzw. von 0 auf 33 %, je nachdem, welche Berichtigungen vorgenommen wurden. |
406 |
Zum Vorbringen von Google ist festzustellen, dass der oben in Rn. 397 zusammengefassten Prämisse der ersten von Google vorgebrachten Reihe von Argumenten, wonach die beanstandeten Praktiken nicht zu einem Rückgang des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt hätten, angesichts der Zurückweisung des ersten Teils des in diesem Stadium geprüften dritten Nichtigkeitsgrundes von vornherein ebenso wenig gefolgt werden kann wie den daraus abgeleiteten Argumenten, mit denen dargetan werden soll, dass eine Zunahme des Verkehrs zum Preisvergleichsdienst von Google nicht zu Lasten der konkurrierenden Preisvergleichsdienste gegangen sein könne. Aber selbst wenn die Kommission keinen Rückgang des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten nachgewiesen hätte, wäre diese erste Reihe von Argumenten zurückzuweisen, weil sich damit jedenfalls nicht nachweisen lässt, dass ein Teil des Verkehrs, den der Preisvergleichsdienst von Google dadurch an sich ziehen konnte, dass er auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten sichtbarer war als die konkurrierenden Preisvergleichsdienste, diesen Diensten auch ohne die in Rede stehenden Praktiken nicht hätte zugutekommen können, oder mit anderen Worten, weil sich damit nicht nachweisen lässt, dass diese Zunahme nicht zu Lasten der konkurrierenden Preisvergleichsdienste ging, deren Verkehr, auch wenn er nicht zurückgegangen sein sollte, ohne die in Rede stehenden Praktiken hätte zunehmen können. Das in der Erwiderung vorgebrachte Argument, dass sich die Entwicklung des Verkehrs zum Preisvergleichsdienst von Google nach der Einführung des Panda-Algorithmus nicht verändert habe, wird weiter unten in den Rn. 414 bis 418 zusammen mit der dritten Reihe von Argumenten geprüft, wonach diese Entwicklung auf die Relevanz der Product Universals und der Shopping Units und nicht auf die in Rede stehenden Praktiken zurückzuführen sei, mit anderen Worten zusammen mit dem Vorbringen zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen diesen Praktiken und einer etwaigen Zunahme dieses Verkehrs. |
407 |
Was die oben in Rn. 398 zusammengefasste zweite Reihe der von Google vorgebrachten Argumente betrifft, wonach die Kommission den Umfang des Verkehrs zum Preisvergleichsdienst von Google überschätzt habe, ist zunächst festzustellen, dass aus den Fn. 603, 604 und 606 des angefochtenen Beschlusses sowie aus den Antworten von Google und der Kommission auf die Fragen des Gerichts hervorgeht, dass der Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem Preisvergleichsdienst anhand von Daten bewertet wurde, die Google selbst vorgelegt und erläutert hatte. Die Parteien streiten nicht über die Richtigkeit der Daten selbst, sondern darüber, welche Daten hätten herangezogen werden sollen, um den Umfang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem Preisvergleichsdienst zu bestimmen. Insoweit hat die Kommission für den Zeitraum, in dem die Bezeichnung „Google Product Search“ für die spezialisierte Such- und Ergebnisseite verwendet wurde, nur Klicks herangezogen, die den Internetnutzer zu der gleichnamigen spezialisierten Seite weiterleiteten, einschließlich – bei bestimmten Beurteilungen – der Klicks auf eine spezialisierte Registerkarte des Menüs. Für den Zeitraum, in dem für dieselbe Seite die Bezeichnung „Google Shopping“ verwendet wurde, zog die Kommission dagegen nicht nur Klicks heran, die den Internetnutzer zu der gleichnamigen spezialisierten Seite weiterleiteten, einschließlich der Klicks auf die im Menü angezeigte Registerkarte, sondern auch Klicks, die den Internetnutzer von den Shopping Units unmittelbar zu einer Händlerseite weiterleiteten. Demgegenüber hat Google mit der Tabelle in Rn. 269 der Klageschrift Zahlen vorgelegt, die nur diejenigen Klicks auf die Product Universals und die Shopping Units enthielten, die zu der als Product Search und anschließend als Google Shopping bezeichneten spezialisierten Seite weiterleiteten. |
408 |
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Einwände zurückzuweisen sind, die Google dagegen erhebt, dass bei der Bewertung des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem Preisvergleichsdienst die Klicks auf die Anzeigen der Shopping Units und gegebenenfalls die Klicks auf eine Registerkarte des Menüs, die zu der spezialisierten Seite Google Product Search bzw. Google Shopping weiterleitete, wie etwa die Registerkarte Shopping, berücksichtigt wurden. |
409 |
Zum einen bieten die Erwägungsgründe 26 bis 35 und 414 bis 421 des angefochtenen Beschlusses nämlich, wie bereits oben in den Rn. 328 bis 339 ausgeführt, hinreichende Gründe für die Schlussfolgerung, dass sich der Preisvergleichsdienst von Google in mehreren Formen präsentierte, nämlich als spezialisierte Seite, die zuletzt als Google Shopping bezeichnet wurde, als gruppierte Produktergebnisse, die sich zuletzt zu den Product Universals weiterentwickelten, und als Produktanzeigen, die sich zuletzt zu den Shopping Units weiterentwickelten. |
410 |
Was zum anderen die Kritik bezüglich der Klicks auf die Registerkarte Shopping im Menü über der Ergebnisseite angeht, trifft es zwar zu, dass diese Klicks der Nutzung des Preisvergleichsdienstes vorausgehen. Sie weisen jedoch definitionsgemäß auf dessen Nutzung hin, weil sie bedeuten, dass der Internetnutzer die spezialisierte Seite dieses Preisvergleichsdienstes aufrufen möchte. In Rn. 57 der Klageschrift führt Google zudem aus, dass etwa 60 % der Internetnutzer über diese Registerkarte auf diese spezialisierte Seite zugriffen. |
411 |
Außerdem hat die Kommission, wie sie in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts klargestellt hat, ohne dass Google dem widersprochen hätte, die Klicks auf dieser Seite niemals parallel berücksichtigt, was dazu hätte führen können, dass ein und dieselbe Suche doppelt gezählt worden wäre. |
412 |
Darüber hinaus schließt der Umstand, dass die Kommission das Vorhandensein der Registerkarte Shopping auf der allgemeinen Ergebnisseite nicht als Bestandteil der wettbewerbswidrigen Praktiken beanstandet hatte, es entgegen dem Vorbringen von Google nicht aus, ihr Vorhandensein bei der Beurteilung der Entwicklung des Verkehrs von der allgemeinen Ergebnisseite von Google zu ihrem Preisvergleichsdienst zu berücksichtigen. Zwar ist diese Entwicklung zweifellos nicht allein auf das beanstandete Verhalten von Google zurückzuführen, und dasselbe dürfte auch für die gesamte Entwicklung des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten gelten. In beiden Fällen besteht jedoch eine Korrelation zwischen diesem Verhalten und der allgemeinen Tendenz dieser Entwicklungen, und zahlreiche Faktoren belegen insoweit einen Kausalzusammenhang, wie oben in Rn. 383 in Bezug auf den Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und oben in Rn. 402 in Bezug auf den Verkehr zum Preisvergleichsdienst von Google ausgeführt worden ist. |
413 |
Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen hervorhebt, hat Google jedenfalls nicht angegeben, wie sich die Entwicklung des Verkehrs von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu ihrem Preisvergleichsdienst dargestellt hätte, wenn die Klicks auf die Registerkarte Shopping nicht berücksichtigt und nur die Klicks innerhalb der Shopping Units gezählt worden wären, obwohl Google der Kommission Daten vorgelegt hat, die zwischen diesen verschiedenen Klicks unterschieden. Unter diesen Umständen hat Google nicht nachgewiesen, dass die Kommission die Entwicklung dieses Verkehrs, die auf die von ihr als wettbewerbswidrig angesehenen Praktiken zurückzuführen ist, unzutreffend wiedergegeben hat. Daher ist auch die in die gleiche Richtung gehende Kritik von Google an der in den Erwägungsgründen 612 ff. des angefochtenen Beschlusses dargestellten zweiten Studie zurückzuweisen, soweit diese den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst betrifft. |
414 |
Was die oben in Rn. 399 zusammengefasste dritte Reihe der von Google vorgebrachten Argumente betrifft, wonach die Klicks auf die Product Universals und die Shopping Units deren Relevanz und die Präferenzen der Nutzer und nicht die Auswirkungen wettbewerbswidriger Praktiken widergespiegelt hätten, lässt sich kaum bestreiten, dass die Internetnutzer diese spezialisierten Ergebnisse und diese Produktanzeigen angeklickt haben, weil sie sie prima facie als für ihre Produktrecherchen nützlich ansahen, insbesondere weil sie Informationen enthielten oder berücksichtigten, die für eine spezialisierte Suche auf diesem Gebiet von Interesse waren. |
415 |
Die von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung angeführten Erwägungsgründe 372 bis 377 des angefochtenen Beschlusses gehen in diese Richtung, wie im Wesentlichen im ersten dieser Erwägungsgründe deutlich wird, wonach „[d]ie den Ergebnissen der Produktsuche hinzugefügten Bilder, Preise und Informationen über den Händler die Klickrate [auf den angezeigten Link] erhöhen“. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss selbst, wie sich aus dessen Erwägungsgründen 537 und 538 ergibt, nicht auf die eigentliche Leistungsfähigkeit abgestellt hat, die der Preisvergleichsdienst von Google erreicht hatte, obwohl sie davon ausging, dass Google auf ihrer allgemeinen Ergebnisseite die relevantesten Ergebnisse der Preisvergleichsdienste nicht immer in der ihnen gebührenden Rangfolge angezeigt habe. |
416 |
Wie oben in den Rn. 69, 369 und 376 bereits ausgeführt, hat die Kommission vielmehr beanstandet, dass auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google deren eigener Preisvergleichsdienst und die konkurrierenden Preisvergleichsdienste ungleich behandelt worden seien, was es ermöglicht habe, dass die Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google sehr gut sichtbar gewesen seien, während die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nur als generische Ergebnisse hätten angezeigt werden können und darüber hinaus häufig schlecht platziert worden seien. |
417 |
Es lässt sich auch nicht bestreiten, dass die Internetnutzer die spezialisierten Produktergebnisse von Google nicht zuletzt deshalb anklickten, weil diese auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google schon im Vorfeld hervorgehoben wurden, was eine der Komponenten der kombinierten Praktiken darstellt, die Google vorgeworfen werden. Ohne eine solche Sichtbarkeit wären diese Ergebnisse nicht so häufig angeklickt worden, wie dies zum einen die im 494. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Beispiele für die Korrelation zwischen der Erscheinungshäufigkeit (trigger rate) der Product Universals bzw. später der Shopping Units und dem durch die Klicks der Internetnutzer generierten Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst und zum anderen die im 389. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Gesichtspunkte deutlich machen, die dem von Google vertretenen Standpunkt zu entnehmen sind, dass eine Verschiebung der Product Universals vom oberen in den unteren Bereich der ersten allgemeinen Ergebnisseite die Zahl der Klicks auf ihre spezialisierten Ergebnisse erheblich beeinflusste. |
418 |
Die dritte Reihe der von Google vorgebrachten Argumente, die sich auf die Qualität ihres Preisvergleichsdienstes stützt und den Kausalzusammenhang zwischen den in Rede stehenden Praktiken und der Zunahme des Verkehrs von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu ihrem Preisvergleichsdienst in Abrede stellen soll, ist daher ebenfalls zurückzuweisen, weil dieser Zusammenhang erwiesen ist, auch wenn die an ihrem Preisvergleichsdienst vorgenommenen Änderungen ebenfalls zur Entwicklung dieses Verkehrs beigetragen haben mögen. |
419 |
Zu dem Vorbringen, mit dem Google diesen Kausalzusammenhang bestreitet, gehört auch das in ihrer Erwiderung vorgebrachte und oben in Rn. 397 erwähnte Argument, dass sich die Entwicklung des Verkehrs zu ihrem Preisvergleichsdienst nach der Einführung des Panda-Algorithmus nicht verändert habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, steht dem daraus hergeleiteten Argument jedoch auch entgegen, dass es sich bei den in Rede stehenden Praktiken um kombinierte Praktiken handelt, die nicht nur die Algorithmen zur Anpassung der generischen Ergebnisse betreffen, zu denen Panda gehört, sondern auch die Art und Weise, in der die spezialisierten Produktergebnisse präsentiert werden. |
420 |
Nach alledem ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes von Google zurückzuweisen. Wie oben in den Rn. 356 und 357 ausgeführt, ist daher der vierte Klagegrund zu prüfen, mit dem Google geltend macht, dass die ihr vorgeworfenen Praktiken keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf die verschiedenen identifizierten Märkte gehabt hätten, wobei die im angefochtenen Beschluss dargestellten materiellen Folgen dieser Praktiken für den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den verschiedenen Preisvergleichsdiensten einschließlich ihres eigenen als erwiesen anzusehen sind. |
c) Erster Teil des vierten Klagegrundes: Die Kommission habe Spekulationen zu den wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken angestellt
1) Vorbringen der Parteien
421 |
Mit ihrem vierten Klagegrund macht Google geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Praktiken wettbewerbswidrige Auswirkungen gehabt haben könnten, die ihrerseits sowohl zu höheren Preisen für die Händler und die Verbraucher als auch zu weniger Innovation geführt hätten. Im angefochtenen Beschluss sei insbesondere die Rolle von Händlerplattformen wie Amazon als stärkste Konkurrenten von Google im Bereich der Preisvergleichsdienste nicht berücksichtigt worden, und es sei keine Erklärung für die behaupteten Auswirkungen auf die Preise und die Innovation gegeben worden. |
422 |
Im Einzelnen macht Google im ersten Teil dieses Klagegrundes geltend, der angefochtene Beschluss beruhe auf bloßen Spekulationen über die möglichen Auswirkungen, ohne dass die tatsächliche Situation und die Entwicklung der Märkte untersucht worden seien. Die CCIA trägt dieselbe Kritik vor, insbesondere im Hinblick auf die von der Kommission erwähnten Preissteigerungen und den Rückgang der Innovation. Google weist darauf hin, dass im 589. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt worden sei, dass das in Rede stehende Verhalten wettbewerbswidrige Auswirkungen haben könne oder wahrscheinlich gehabt habe, und im 593. Erwägungsgrund, dass die mit Google konkurrierenden Preisvergleichsdienste möglicherweise vom Markt verdrängt würden, was, wie oben dargelegt, zu höheren Preisen und weniger Innovation führen könne. Der tatsächliche Eintritt dieser möglichen Folgen sei aber nicht nachgewiesen worden. |
423 |
Der angefochtene Beschluss beruhe nicht auf dem Nachweis, dass das in Rede stehende Verhalten seinem Wesen nach wettbewerbswidrig sei. Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 58), macht Google geltend, dass die Kommission aus diesem ersten Grund verpflichtet gewesen sei, die konkreten wettbewerbswidrigen Auswirkungen ihres Verhaltens nachzuweisen. Außerdem ergebe sich ein zweiter Grund für diese Verpflichtung aus dem Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass sich die Kommission selbst im Fall eines grundsätzlich missbräuchlichen Verhaltens eines Unternehmens in beherrschender Stellung nicht mit dem Nachweis des Umfangs der Markterfassung durch dieses Verhalten begnügen dürfe, um daraus zu schließen, dass es tatsächlich missbräuchlich gewesen sei, sondern dass sie sämtliche Umstände berücksichtigen müsse. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, habe der Generalanwalt darauf hingewiesen, dass eine Analyse sämtlicher Auswirkungen erforderlich sei (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 120). In dieser Weise sei die Kommission in der Sache vorgegangen, in der ihre Entscheidung vom 24. März 2004 in einem Verfahren gemäß Artikel [102 AEUV] und Artikel 54 EWR-Abkommen gegen die Microsoft Corporation (Sache COMP/C‑3/37.792 – Microsoft) (ABl. 2007, L 32, S. 23) ergangen sei, wie das Gericht im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289), bestätigt habe. |
424 |
Es sei auch nicht nachgewiesen worden, dass Google eine beherrschende Stellung auf den nationalen Märkten für Preisvergleichsdienste eingenommen habe, was bedeutet hätte, dass der Wettbewerb auf diesen Märkten geschwächt gewesen wäre. Dies sei ein dritter Grund, aus dem konkrete Verdrängungswirkungen auf diesen Märkten hätten festgestellt werden müssen. |
425 |
Das beanstandete Verhalten habe darin bestanden, den Dienst, den Google den Internetnutzern auf ihrer allgemeinen Suchseite erbringe, im Rahmen des Leistungswettbewerbs zu verbessern, indem auf dieser Seite Ergebnisse der spezialisierten Produktsuche sowie Produktanzeigen eingeblendet würden. Auch aus diesem vierten Grund hätten konkrete Verdrängungswirkungen ermittelt werden müssen. Die Kommission und das Gericht hätten dies in ähnlichen Fällen getan. Google verweist auf Ziff. 114 der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach den Artikeln [101] und [102 AEUV] (Sache IV/30.979 und 31.394, Decca Navigator System) (ABl. 1989, L 43, S. 27) sowie auf die Urteile vom 6. September 2017, Intel/Kommission ( |