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Document 62017TJ0571(01)
Judgment of the General Court (Seventh Chamber, Extended Composition) of 21 June 2023 (Extracts).#UG v European Commission.#Civil service – Contract staff – Contract of indefinite duration – Termination of contract – Article 47(c)(i) of the CEOS – Incompetence – Conduct in the service and attitude at work incompatible with the interests of the service – Obligation to state reasons – Right to be heard – Entitlement to parental leave – Article 42a of the Staff Regulations – Application of the minimum requirements in Directives 2010/18/EU and 2002/14/EC to officials and other servants of the European Union – Articles 27, 30 and 33 of the Charter of Fundamental Rights – Workers’ right to information and consultation – Article 24b of the Staff Regulations – Manifest error of assessment – Protection in the event of unjustified dismissal – Indirect challenge to definitive acts – Inadmissibility – Principle of proportionality – Misuse of powers – Liability.#Case T-571/17 RENV.
Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 21. Juni 2023 (Auszüge).
UG gegen Europäische Kommission.
Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Unbefristeter Vertrag – Kündigung des Vertrags – Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB – Unzulängliche fachliche Leistungen – Dienstliche Führung und Arbeitseinstellung, die mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar sind – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Anspruch auf Elternurlaub – Art. 42a des Statuts – Anwendung der Mindestanforderungen aus den Richtlinien 2010/18/EU und 2002/14/EG auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union – Art. 27, 30 und 33 der Charta der Grundrechte – Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Art. 24b des Statuts – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung – Inzidente Beanstandung bestandskräftiger Handlungen – Unzulässigkeit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Befugnismissbrauch – Haftung.
Rechtssache T-571/17 RENV.
Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 21. Juni 2023 (Auszüge).
UG gegen Europäische Kommission.
Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Unbefristeter Vertrag – Kündigung des Vertrags – Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB – Unzulängliche fachliche Leistungen – Dienstliche Führung und Arbeitseinstellung, die mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar sind – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Anspruch auf Elternurlaub – Art. 42a des Statuts – Anwendung der Mindestanforderungen aus den Richtlinien 2010/18/EU und 2002/14/EG auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union – Art. 27, 30 und 33 der Charta der Grundrechte – Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Art. 24b des Statuts – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung – Inzidente Beanstandung bestandskräftiger Handlungen – Unzulässigkeit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Befugnismissbrauch – Haftung.
Rechtssache T-571/17 RENV.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:351
URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)
21. Juni 2023 ( *1 )
„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Unbefristeter Vertrag – Kündigung des Vertrags – Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB – Unzulängliche fachliche Leistungen – Dienstliche Führung und Arbeitseinstellung, die mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar sind – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Anspruch auf Elternurlaub – Art. 42a des Statuts – Anwendung der Mindestanforderungen aus den Richtlinien 2010/18/EU und 2002/14/EG auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union – Art. 27, 30 und 33 der Charta der Grundrechte – Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Art. 24b des Statuts – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung – Inzidente Beanstandung bestandskräftiger Handlungen – Unzulässigkeit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Befugnismissbrauch – Haftung“
In der Rechtssache T‑571/17 RENV,
UG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Richard,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, des Richters V. Valančius, der Richterin I. Reine sowie der Richter L. Truchot (Berichterstatter) und M. Sampol Pucurull,
Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,
aufgrund des Urteils vom 25. November 2021, Kommission/UG (C‑249/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:964),
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2022
folgendes
Urteil ( 1 )
1 |
Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin, UG, im Wesentlichen zum einen die Aufhebung der Entscheidung vom 17. Oktober 2016, mit der die Europäische Kommission ihren Vertrag als Vertragsbedienstete aufgelöst hat (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), und zum anderen den Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die ihr durch diese Entscheidung entstanden sein sollen. [nicht wiedergegeben] |
II. Anträge der Parteien nach Zurückverweisung
20 |
Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
|
21 |
Die Kommission beantragt,
|
III. Rechtliche Würdigung
A. Zum Umfang des Rechtsstreits nach Zurückverweisung
22 |
In ihrer nach Verkündung des Rechtsmittelurteils eingereichten Stellungnahme hat die Klägerin sämtliche in der Klageschrift enthaltenen Anträge erneut gestellt, einschließlich des Antrags auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die ihr entstanden sein sollen, sowie des Antrags auf Erstattung der Beträge, die ihrer Ansicht nach von der Kommission rechtswidrig von ihrem Gehalt einbehalten worden sind. |
23 |
Die Kommission trägt demgegenüber vor, das Gericht habe mit dem ursprünglichen Urteil über einige Klageanträge endgültig entschieden. |
24 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Gericht im Fall der Zurückverweisung an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden ist (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2020, CC/Parlament, C‑612/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:776, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
25 |
Nach Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts durch den Gerichtshof und Zurückverweisung der Sache an das Gericht wird diese nach Art. 215 der Verfahrensordnung des Gerichts durch das Urteil des Gerichtshofs beim Gericht anhängig, und es hat über alle Klageanträge zu entscheiden, mit Ausnahme derjenigen Anträge, auf die sich die vom Gerichtshof nicht aufgehobenen Teile des Tenors der ursprünglichen Entscheidung des Gerichts beziehen, sowie der diesen Teilen notwendigerweise zugrunde liegenden Ausführungen, da diese rechtskräftig geworden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2021, Tschechische Republik/Kommission, T‑627/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:894, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
26 |
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof, wie oben in Rn. 19 ausgeführt, mit dem Rechtsmittelurteil das ursprüngliche Urteil teilweise aufgehoben, soweit darin erstens die angefochtene Entscheidung aufgehoben wurde (Rechtsmittelurteil, Rn. 20 bis 44), zweitens festgestellt wurde, dass die Kommission einen Rechtsverstoß begangen hat, der geeignet ist, ihre Haftung zu begründen, und die Parteien aufgefordert wurden, sich über eine angemessene finanzielle Entschädigung für einen materiellen Schaden zu verständigen (Rechtsmittelurteil, Rn. 45), und drittens der Antrag der Klägerin zu ihrem immateriellen Schaden als unzulässig zurückgewiesen wurde (Rechtsmittelurteil, Rn. 55 bis 62). |
27 |
Mit Ausnahme derjenigen Gründe des ursprünglichen Urteils, deren Rechtswidrigkeit der Gerichtshof, wie in vorstehender Rn. 26 angegeben, festgestellt hat und die sich auf die Anträge der Klägerin auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und auf Wiedergutmachung der materiellen und immateriellen Schäden, die ihr durch diese Entscheidung entstanden sein sollen, beziehen, ist das ursprüngliche Urteil daher rechtskräftig geworden. |
28 |
Rechtskräftig entschieden hat das Gericht somit zunächst über die Anträge der Klägerin auf Aufhebung des Schreibens vom 8. September 2016, der Beurteilung 2015, der Gehaltsabzüge und der Entscheidungen, mit denen die Kommission das Fernbleiben der Klägerin vom Arbeitsplatz am 30. und 31. Mai 2016 als unbefugtes Fernbleiben vom Dienst eingestuft hat, sodann über die Anträge, die Klägerin wiederzuverwenden und sie in den Stand vor dem mit Schreiben vom 8. September 2016 eingeleiteten Verfahren wieder einzusetzen, und schließlich über die Anträge auf Verurteilung der Kommission zur Erstattung eines zu viel erhobenen Betrags und auf Feststellung, dass die von der Kommission verlangten zusätzlichen Beträge nicht geschuldet waren. |
29 |
Das Gericht hat daher im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs nur die Klageanträge auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die der Klägerin aufgrund dieser Entscheidung entstanden sein sollen, zu prüfen. |
30 |
Folglich ist der Antrag der Klägerin, im vorliegenden Rechtszug über sämtliche oben in Rn. 20 genannten Klageanträge erneut zu befinden, als unzulässig zurückzuweisen. |
B. Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
31 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus der Klageschrift hervorgeht, dass der erste Klageantrag, auch wenn er formal auf die Aufhebung der Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, so zu verstehen ist, dass er in Wirklichkeit auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung abzielt. |
32 |
Die Klägerin stützt diesen Antrag im Wesentlichen auf sieben Klagegründe. Sie macht erstens einen Begründungsmangel geltend, zweitens einen Verstoß gegen Art. 51 des Statuts und den Anspruch auf rechtliches Gehör, drittens Rechtsfehler in Bezug auf den Anspruch auf Elternurlaub und das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, viertens mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler und Tatsachenirrtümer, fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sechstens einen Verstoß gegen das in Anhang IX des Statuts vorgesehene Disziplinarverfahren und siebtens einen Missbrauch von Befugnissen. |
1. Zum ersten Klagegrund: Begründungsmangel
33 |
Die Klägerin trägt vor, die im Schreiben vom 8. September 2016 und in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe, insbesondere die das Jahr 2015 betreffenden Kündigungsgründe auf S. 3 unter a) bis f) und auf S. 4 unter i) des Schreibens vom 8. September 2016 sowie die Gründe auf S. 2 unter c), e) und g) und auf S. 5 unter d) dieses Schreibens seien vage und unpräzise. |
34 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
35 |
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die auf Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB beruhende Entscheidung über die Kündigung eines auf unbestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten den in Art. 25 des Statuts vorgesehenen Begründungserfordernissen unterliegt, wonach „[j]ede Verfügung aufgrund des Statuts … dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen [ist]“ und „[j]ede beschwerende Verfügung … mit Gründen versehen sein [muss]“ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2011, P/Parlament, T‑213/10 P, EU:T:2011:617, Rn. 28, und vom 4. Dezember 2013, ETF/Schuerings, T‑107/11 P, EU:T:2013:624, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
36 |
Nach gefestigter Rechtsprechung muss die auch nach Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) vorgeschriebene Begründung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts oder andere unmittelbar und individuell von ihm betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 29 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
37 |
Folglich sind der Zweck des Erfordernisses einer Begründung sowie alle vorstehend in den Rn. 35 und 36 genannten Umstände heranzuziehen, um u. a. feststellen zu können, ob die Begründung einer Entscheidung fehlt oder unzureichend ist. |
38 |
Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung und dem Schreiben vom 8. September 2016, auf das in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, hervor, dass die Kommission den unbefristeten Vertrag der Klägerin deshalb gemäß Art. 47 Buchst. c der BSB beendet hat, weil ihr Leistungsniveau und ihr Verhalten insofern mit den dienstlichen Erfordernissen unvereinbar seien, als es nicht möglich gewesen sei, darauf zu zählen, dass die Klägerin die ihr zugewiesenen Ziele und Aufgaben erfülle, als sie sich nicht bemüht habe, ihre Kolleginnen aktiv zu unterstützen, und als sie das dienstliche Interesse weder berücksichtigt noch ihm Vorrang eingeräumt habe, was negative Auswirkungen auf die Kontinuität und die Qualität der vom CPE sowohl den Kindern als auch ihren Eltern gebotenen Dienstleistung gehabt habe. |
39 |
Insbesondere verwies die Einstellungsbehörde im Schreiben vom 8. September 2016 auf ungefähr 20 näher geschilderte Begebenheiten, die das Verhalten der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2016 betrafen. |
40 |
Als erster Punkt wies die Einstellungsbehörde in Bezug auf das Jahr 2013 auf die Beurteilung für dieses Jahr (im Folgenden: Beurteilung 2013) hin, wonach sich die Klägerin zum einen sehr wenig in den Arbeitsgruppen „Küche“ und „Organisation von Informationsveranstaltungen für die Eltern“ engagiert habe und zum anderen ihre mit diesen Arbeitsgruppen in Zusammenhang stehenden Aktivitäten in den sogenannten „flexiblen“ Zeiten, in denen sie sich nicht um die Kinder gekümmert habe, hätte planen müssen, nachdem sich einige Eltern darüber beschwert hätten, dass die Klägerin nicht im Klassenraum anwesend gewesen sei, als sie ihre Kinder abgeholt hätten. |
41 |
Als zweiter Punkt hätten sich im Jahr 2014 ausweislich der Beurteilung für dieses Jahr (im Folgenden: Beurteilung 2014) die Schwierigkeiten der Klägerin, ihr Berufs- und Privatleben miteinander in Einklang zu bringen, sowie die Nichtberücksichtigung der dienstlichen Interessen bei der Planung der mit ihrem Mandat als Personalvertreterin verbundenen Aktivitäten negativ auf den ordentlichen Dienstbetrieb ausgewirkt. |
42 |
Im Einzelnen hob die Einstellungsbehörde Folgendes hervor: erstens den schnellen Antrag der Klägerin vom 24. April 2014 auf Vollzeitbeschäftigung, obwohl seit dem 1. Januar 2014 vorgesehen gewesen sei, dass sie vom 1. Mai 2014 an in Teilzeit arbeite, zweitens ihr unbefugtes Fernbleiben vom Dienst am 7. Mai und 16. Juni 2014, drittens, dass sie ihr Fernbleiben vom Dienst am 2. Mai 2014 geplant und die Dienststelle am gleichen Tag darüber unterrichtet habe, viertens ihr unbefugtes Fernbleiben vom Dienst am 18. Juni 2014, fünftens, dass sie ihre Vorgesetzten davon, dass sie am 26. Februar 2014 wegen ihrer Teilnahme an einer Gewerkschaftssitzung dem Dienst fernbleiben werde, erst am Vortag um 17.26 Uhr in Kenntnis gesetzt habe, sechstens, dass sich eine ihrer Kolleginnen am 9. Dezember 2014 über ihre mangelnde Zusammenarbeit und Kommunikation beschwert habe, siebtens, dass sie ihre Vorgesetzten davon, dass sie am 11. und 12. Dezember 2014 wegen Teilnahme an einer Plenarsitzung des CCP dem Dienst fernbleiben werde, erst am Tag vor dem 11. Dezember 2014 in Kenntnis gesetzt und ihre Kolleginnen, mit denen sie an diesen Abwesenheitstagen hätte arbeiten sollen, nicht unterrichtet habe, und achtens, dass sie wegen der Wiederaufnahme ihrer Vollzeittätigkeit nach der für die Zeit vom 17. November bis 23. Dezember 2014 gewährten therapeutischen Halbzeitbeschäftigung erst am 22. Dezember 2014 Kontakt zu ihren Vorgesetzten aufgenommen habe. |
43 |
Als dritter Punkt wies die Einstellungsbehörde bezüglich des Jahres 2015 darauf hin, dass ausweislich der Beurteilung 2015 das Leistungsniveau der Klägerin als unbefriedigend eingestuft worden sei. |
44 |
Im Einzelnen hob die Einstellungsbehörde Folgendes hervor: erstens das unzureichende oder fehlende Engagement der Klägerin in den Arbeitsgruppen, denen sie angehört habe, zweitens ihre fehlende Proaktivität bei der Wahrnehmung der Aufgaben einer Aushilfserzieherin, drittens, dass sie ihren Vorgesetzten keine Informationen darüber gegeben habe, dass das Ziel, Yoga anzubieten, in die Tat umgesetzt worden sei, viertens, dass sie keine Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen erstellt habe, fünftens das Fehlen von Kontinuität in der Betreuung der Gruppe von Kindern, für die sie verantwortlich gewesen sei, sechstens die Schwierigkeiten, die einige Kolleginnen gehabt hätten, mit ihr zu arbeiten, und siebtens die von ihr unterlassene Mitteilung bezüglich einiger ihrer Abwesenheiten vom Dienst im Juni 2015. |
45 |
Als vierter Punkt wies die Einstellungsbehörde bezüglich des Jahres 2016 auf die drei Ziele hin, die der Klägerin in der Beurteilung 2015 vorgegeben worden seien: erstens die Erstellung einer Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen, zweitens größerer persönlicher Einsatz bei der Erfüllung der Aufgaben der verschiedenen Arbeitsgruppen, denen sie als Kontaktperson oder als Stellvertreterin angehört habe, und zwar durch Umsetzung von vier spezifischen Maßnahmen („Zusammenstellung und Verbreitung dreier Ausgaben der Zeitung des CPE“, „Führung einer monatlichen Übersicht, in der die aufgetretenen Kommentare/Probleme verzeichnet sind“, „Vorschläge/Planung für körperliche Aktivitäten während der Schulferien“ und „Erstellung eines Jahresberichts der Gruppe ‚Sport‘“), und drittens eine frühzeitige Planung ihres Elternurlaubs, um ihre Ersetzung und die reibungslose Organisation des Schuljahresbeginns 2016/2017 zu erleichtern. |
46 |
Obwohl die Klägerin also seit dem 5. April 2016 Kenntnis von den in Rn. 45 genannten Zielen gehabt habe, habe die Einstellungsbehörde keine Anzeichen einer Verbesserung ihrer Leistungen im Hinblick auf diese Ziele festgestellt. |
47 |
In diesem Zusammenhang hat die Einstellungsbehörde auf das Fortbestehen der in den Beurteilungen von 2014 und 2015 erwähnten Schwierigkeiten hingewiesen: Erstens habe die Klägerin nicht die oben in Rn. 45 erwähnte Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen erstellt, bevor sie am 15. Juli 2016 ihren Elternurlaub angetreten habe, zweitens habe sie kein proaktives Verhalten in den Arbeitsgruppen gezeigt, was dadurch belegt werde, dass es keinen monatlichen Bericht über die Fragen im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsverpflegung im CPE gegeben habe, dass eine aktive Mitwirkung in der Arbeitsgruppe „Sport“ ausgeblieben sei, dass die jährlichen Bilanzen der Gruppen „Küche“ und „Zeitung des CPE“ nicht vor Antritt ihres Elternurlaubs erstellt worden seien und dass im Juli 2016 eine mit „Weihnachten 2015“ betitelte Ausgabe der Zeitung des CPE für Dezember 2015 (im Folgenden: Weihnachtszeitung 2015) übersandt worden sei, die ihre Vorgesetzten als nicht mehr aktuell angesehen hätten, drittens habe sie bei der Stellung ihres Antrags auf Elternurlaub vom 25. April 2016 den Hinweisen der Referatsleiterin vom 18. Februar und 21. März 2016 darauf, dass zum einen Urlaub im September nicht erwünscht sei und zum anderen Elternurlaub zu Beginn des Schuljahrs nur für zwei oder drei Monate in Betracht komme, nicht Rechnung getragen, viertens habe sie ihren Vorgesetzten und ihren Kolleginnen gegenüber ihre Abwesenheiten, insbesondere diejenigen am 28. Januar und 24. Mai 2016, schlecht kommuniziert, und fünftens sei sie am 30. und 31. Mai 2016 unbefugt dem Dienst ferngeblieben. |
48 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass in der angefochtenen Entscheidung, die nach der Mitteilung des Schreibens vom 8. September 2016 und damit in einem der Klägerin bekannten Kontext ergangen ist, sowohl die rechtlichen Erwägungen als auch eine hinreichende Zahl von Tatsachen dargelegt wurden, denen nach der Systematik dieser Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt und die die Klägerin in die Lage versetzten, deren Begründetheit und Rechtmäßigkeit zu beurteilen. |
49 |
Das Vorbringen der Klägerin, wonach einige der im Schreiben vom 8. September 2016, auf das die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt, enthaltenen Gründe nicht hinreichend präzise seien, ist nicht geeignet, die oben in Rn. 48 gezogene Schlussfolgerung in Frage zu stellen. |
50 |
Zum einen kann zwar das Fehlen einer Begründung für die Entscheidung eines Unionsorgans selbst dann festgestellt werden, wenn die fragliche Entscheidung bestimmte Begründungselemente enthält. Eine solche Feststellung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung widersprüchlich oder unverständlich ist oder wenn die darin enthaltenen Begründungselemente so lückenhaft sind, dass sie es ihrem Adressaten im Kontext ihres Erlasses in keiner Weise ermöglichen, die Erwägungen ihres Urhebers nachzuvollziehen (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
51 |
Im vorliegenden Fall ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung jedoch weder widersprüchlich noch unverständlich, und selbst wenn einige ihrer Gründe als lückenhaft angesehen werden könnten, lässt sie die Argumentation ihres Urhebers klar und unmissverständlich erkennen. |
52 |
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung einer Entscheidung darin besteht, förmlich die Gründe zum Ausdruck zu bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, hinreichend sein kann. Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, mit denen die Begründetheit eines Rechtsakts in Frage gestellt werden soll, im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich sind (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2022, Paesen/EAD, T‑88/21, EU:T:2022:631, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
53 |
Die Klägerin kann daher im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes die Stichhaltigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf S. 2 unter c), e) und g), S. 3 unter b) und e), S. 4 unter i) und S. 5 unter d) des Schreibens vom 8. September 2016 nicht mit Erfolg in Frage stellen. |
54 |
Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. [nicht wiedergegeben] |
3. Zum dritten Klagegrund: Rechtsfehler im Hinblick auf den Anspruch auf Elternurlaub und das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
73 |
Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. |
74 |
Mit dem ersten Teil wird im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 42a des Statuts im Licht der Mindestanforderungen in Paragraf 5.4 der am 18. Juni 2009 von den europäischen branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner (BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB) geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), die mit der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. 2010, L 68, S. 13) in Kraft gesetzt wurde, gerügt. |
75 |
Mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes wird im Wesentlichen zum einen ein Rechtsfehler gerügt, der sich daraus ergeben soll, dass die Kommission die in Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2002, L 80, S. 29) enthaltenen Mindestanforderungen nicht berücksichtigt habe, und zum anderen ein Verstoß gegen das strafbewehrte Verbot der Behinderung. |
a) Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 42a des Statuts im Licht der Mindestanforderungen in Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung
76 |
Dieser Teil umfasst zwei Rügen, mit denen geltend gemacht wird, dass die angefochtene Entscheidung erstens gegen diese Bestimmungen verstoßen habe, weil die Klägerin während ihres Elternurlaubs entlassen worden sei, und zweitens wegen ihres Antrags auf Elternurlaub. |
1) Zur Berücksichtigung der Mindestanforderungen in Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung bei der Auslegung von Art. 42a des Statuts
77 |
Art. 42a Abs. 2 des Statuts bestimmt u. a., dass der Beamte während seines Elternurlaubs „… auch seinen Dienstposten [behält]“. |
78 |
Art. 16 der BSB sieht vor, dass Art. 42a des Statuts sinngemäß für Bedienstete auf Zeit gilt und dass der Elternurlaub nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern darf. Art. 16 der BSB gilt nach Art. 91 der BSB sinngemäß für Vertragsbedienstete. |
79 |
Mit der Richtlinie 2010/18 soll, wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, die Rahmenvereinbarung in Kraft gesetzt werden. |
80 |
Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV besteht zwar die Verbindlichkeit einer Richtlinie wie der Richtlinie 2010/18, aufgrund deren eine Berufung auf sie möglich ist, nur in Bezug auf „jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Portgás, C‑425/12, EU:C:2013:829, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
81 |
Jedoch bestimmt zum einen Art. 1e Abs. 2 des Statuts, der nach Art. 80 Abs. 4 der BSB sinngemäß für Vertragsbedienstete gilt, dass „[f]ür Beamte im aktiven Dienst … Arbeitsbedingungen [gelten], bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestanforderungen aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden“. Zum anderen ist nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ein Unionsrechtsakt so weit wie möglich in einer seine Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta auszulegen (vgl. Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C‑358/16, EU:C:2018:715, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
82 |
Das Gericht hat daher einer Auslegung der Bestimmungen des Statuts den Vorzug zu geben, mit der gewährleistet werden kann, dass es mit den ausdrücklich in der Charta verankerten Grundsätzen des Sozialrechts der Union in Einklang steht, und die es ermöglicht, den wesentlichen Gehalt der Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, die Mindestschutzvorschriften darstellen, in das Statut zu integrieren, um gegebenenfalls die übrigen Bestimmungen des Statuts zu ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570, Rn. 46). |
83 |
Überdies ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 u. a. für die Unionsorgane gelten, die infolgedessen gehalten sind, die in ihr verankerten Rechte zu achten. Zum anderen muss der Unionsgesetzgeber Art. 33 Abs. 2 der Charta, der gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Bestimmungen der Verträge hat, u. a. dann beachten, wenn er einen Rechtsakt wie das Statut auf der Grundlage von Art. 336 AEUV erlässt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
84 |
Der Anspruch auf Elternurlaub ist mit dem Ziel, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erwerbstätiger Eltern zu erleichtern, in Art. 33 Abs. 2 der Charta unter die sozialen Grundrechte aufgenommen worden, die in Titel IV („Solidarität“) der Charta zusammengefasst werden. Nach dieser Bestimmung hat jeder Mensch u. a. Anspruch auf Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes, um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Maïstrellis, C‑222/14, EU:C:2015:473, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
85 |
Nach den Erläuterungen zur Charta (ABl. 2007, C 303, S. 17, im Folgenden: Erläuterungen), die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind, lehnt sich Art. 33 Abs. 2 der Charta u. a. an die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. 1996, L 145, S. 4) an, an deren Stelle die Richtlinie 2010/18 getreten ist. |
86 |
Aus den Erläuterungen ergibt sich somit in Bezug auf Art. 33 Abs. 2 der Charta, dass die Bezugnahme auf die Richtlinie 96/34 und, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, auf die Richtlinie 2010/18 auf die Vorschriften dieser Richtlinie verweist, die Ausdruck des in dieser Bestimmung der Charta verankerten Grundrechts auf Elternurlaub sind und es präzisieren. |
87 |
Dies ist bei der Vorschrift der Fall, die Arbeitnehmer vor Entlassungen wegen Beantragung oder Inanspruchnahme des Elternurlaubs schützen soll; sie ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als Ausdruck eines sozialen Grundrechts der Union zu verstehen, dem besondere Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C‑588/12, EU:C:2014:99, Rn. 36, und vom 25. Februar 2021, Caisse pour l’avenir des enfants [Beschäftigung bei der Geburt], C‑129/20, EU:C:2021:140, Rn. 44). |
88 |
Daher sind die Mindestanforderungen in Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung, soweit sie jedem Arbeitnehmer Schutz vor ungünstigerer Behandlung oder Entlassung aufgrund eines Antrags auf Elternurlaub oder aufgrund von dessen Inanspruchnahme gewährleisten, als integraler Bestandteil des Statuts anzusehen und müssen vorbehaltlich günstigerer Bestimmungen des Statuts auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Unionsorgane angewandt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
89 |
Somit trägt die Klägerin zu Recht vor, dass das Gericht bei der Auslegung von Art. 42a des Statuts im Rahmen der Prüfung der beiden Rügen des vorliegenden Teils den durch die Richtlinie 2010/18 in Kraft gesetzten Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung berücksichtigen muss. |
2) Zur Begründetheit der ersten Rüge
90 |
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie sie während ihres Elternurlaubs entlassen habe, gegen Art. 42a des Statuts im Licht der Mindestanforderungen in Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung verstoßen. |
91 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht darüber hinaus geltend, dass die vorliegende Rüge unzulässig sei. |
92 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 42a des Statuts im Licht der Mindestanforderungen in Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung geltend macht, den sie damit begründet, dass die Einstellungsbehörde die angefochtene Entscheidung während ihres Elternurlaubs erlassen habe, und nicht damit, dass diese Entscheidung wirksam geworden sei, als sie sich im Elternurlaub befunden habe, wobei Letzteres zur Folge gehabt hätte, dass durch ihren Erlass der Elternurlaub unterbrochen worden wäre. |
93 |
Infolgedessen hat das Gericht nur darüber zu befinden, ob die Einstellungsbehörde ohne Verstoß gegen Art. 42a des Statuts im Licht der Mindestanforderungen in Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung die angefochtene Entscheidung zu einem Zeitpunkt erlassen konnte, zu dem sich die Klägerin bereits im Elternurlaub befand, ohne ihre Wiederverwendung im aktiven Dienst abzuwarten. Dabei ist nicht nur der Wortlaut von Art. 42a des Statuts zu berücksichtigen, sondern auch der Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2022, TC Medical Air Ambulance Agency, C‑633/20, EU:C:2022:733, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
94 |
Erstens trifft es zu, dass die Einstellungsbehörde nach dem Wortlaut von Art. 42a des Statuts gewährleisten muss, dass ein Beamter, der Elternurlaub in Anspruch nimmt, während dieses Urlaubs seinen Dienstposten behält. |
95 |
Nach Art. 1a des Statuts werden Beamte bei einem Unionsorgan unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt, so dass der Beamte, der Elternurlaub in Anspruch nimmt, nach Ablauf des Elternurlaubs grundsätzlich auf seinen Dienstposten zurückkehren soll. |
96 |
Dagegen bezeichnet bei einem Elternurlaub, der einem Vertragsbediensteten gewährt wird, der nach Art. 3a der BSB keine in dem Stellenplan, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist, aufgeführte Planstelle besetzt, der Begriff „Dienstposten“ in Art. 42a des Statuts notwendigerweise die Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung, für deren Ausübung dieser Bedienstete eingestellt wurde. |
97 |
Nach dem Wortlaut von Art. 42a des Statuts ist es der zuständigen Behörde allerdings nicht verwehrt, einen Beamten zu entlassen oder den Vertrag eines Vertragsbediensteten oder eines Bediensteten auf Zeit zu kündigen, auch wenn sich dieser Bedienstete im Zeitpunkt dieser Entscheidung im Elternurlaub befindet und nach dessen Ablauf grundsätzlich auf seinen Dienstposten oder zu seinen Aufgaben zurückkehren sollte. |
98 |
Zweitens wird diese Auslegung durch den Kontext von Art. 42a des Statuts, insbesondere durch die Bestimmungen des Statuts und der BSB über die Modalitäten des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst, bestätigt. |
99 |
Zum einen enthält Art. 47 des Statuts, der die verschiedenen Fälle des endgültigen Ausscheidens der Beamten aus dem Dienst regelt, keine Vorbehalte oder Ausnahmen, die an die Versetzung des Beamten in Elternurlaub anknüpfen. Das Gleiche gilt für den die Behandlung unzulänglicher fachlicher Leistungen betreffenden Art. 51 und den die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarstrafe betreffenden Art. 9 Abs. 1 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts. |
100 |
Zum anderen wird diese Auslegung durch Art. 47 der BSB bestätigt, der das Ende des Beschäftigungsverhältnisses von Bediensteten auf Zeit betrifft und nach Art. 119 Abs. 1 der BSB entsprechend für Vertragsbedienstete gilt. |
101 |
Auch Art. 47 der BSB sieht keine Vorbehalte oder Ausnahmen vor, die an die Versetzung des betreffenden Bediensteten in Elternurlaub anknüpfen. |
102 |
Sodann darf sowohl nach Art. 47 Buchst. b Ziff. ii der BSB bei der Kündigung von Verträgen auf bestimmte Dauer als auch nach Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB bei der Kündigung von Verträgen auf unbestimmte Dauer die Kündigungsfrist während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, nicht beginnen und wird ausgesetzt. |
103 |
Nach der Rechtsprechung verbieten diese Bestimmungen nicht den Erlass einer Entscheidung über die Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit oder eines Vertragsbediensteten während eines Mutterschaftsurlaubs oder eines Krankheitsurlaubs, sondern legen fest, was bei einer solchen Kündigung für die Kündigungsfrist gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, WN/Parlament, T‑431/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:781, Rn. 114). |
104 |
Der Elternurlaub gehört jedoch nicht zu den in Art. 47 der BSB vorgesehenen Gründen für die Aussetzung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist, nach deren Ablauf die Entlassung eines Bediensteten auf Zeit oder eines Vertragsbediensteten erfolgen kann. |
105 |
Daraus folgt, dass die Einstellungsbehörde eine Entscheidung über die Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit oder eines Vertragsbediensteten u. a. wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen auch während des Elternurlaubs des betreffenden Bediensteten erlassen kann und dass der Lauf der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist dadurch, dass sich der Bedienstete im Elternurlaub befindet, weder gehemmt noch ausgesetzt wird. |
106 |
Drittens wird diese Auslegung durch den Zweck von Art. 42a des Statuts bestätigt, wie er aus den einleitenden Erwägungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. 2004, L 124, S. 1) hervorgeht. |
107 |
Mit der Ausweitung des Grundrechts auf Elternurlaub durch den Erlass der Verordnung Nr. 723/2004 auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union wollte der Unionsgesetzgeber das Statut nämlich an die wesentlichen gesellschaftlichen Entwicklungen und Fortschritte, die seit dem ursprünglichen Erlass des Statuts und der BSB im Jahr 1962 eingetreten waren, unter Wahrung der auf dem Grundsatz des Dienstes am Bürger beruhenden Verwaltungskultur und Verwaltungstradition der Union anpassen (erster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004). |
108 |
Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004 hat die Union einen europäischen öffentlichen Dienst zum Ziel, der in der Lage ist, seine Aufgaben im Einklang mit den Verträgen auf höchstem Qualitätsniveau zu erfüllen. Das Grundrecht der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union auf Elternurlaub ist mit diesem Ziel in Einklang zu bringen. |
109 |
In Anbetracht dieser Ziele darf das Grundrecht auf Elternurlaub, das ein Beamter oder sonstiger Bediensteter in Anspruch nehmen kann, die Entscheidung über die Entlassung des betreffenden Beamten oder sonstigen Bediensteten nicht verzögern, wenn die zuständige Behörde über hinreichende Anhaltspunkte verfügt, um seine unzulänglichen fachlichen Leistungen oder eine schwere disziplinarische Pflichtverletzung festzustellen. |
110 |
Viertens schließlich ist, wie oben in den Rn. 79 bis 89 ausgeführt, Art. 42a des Statuts unter Berücksichtigung der Mindestanforderungen in dem durch die Richtlinie 2010/18 in Kraft gesetzten Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung auszulegen. |
111 |
Aus der Rechtsprechung zu Paragraf 2.4 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen und im Anhang der Richtlinie 96/34 enthaltenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, der im Wesentlichen Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung entspricht, ergibt sich insoweit, dass dieser Paragraf, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer ihr Recht auf Elternurlaub tatsächlich wahrnehmen können, vorschreibt, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Benachteiligungen oder Entlassungen zu treffen, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf dessen Inanspruchnahme beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C‑588/12, EU:C:2014:99, Rn. 34). |
112 |
Mit Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung wird demnach weder bezweckt noch bewirkt, es einem Arbeitgeber zu verwehren, über die Entlassung eines im Elternurlaub befindlichen Arbeitnehmers zu entscheiden, sofern die Entlassung nicht mit dem Antrag auf Elternurlaub oder dessen Inanspruchnahme begründet wird und die übrigen im anwendbaren Recht oder der einschlägigen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. |
113 |
Aus den vorstehenden Rn. 93 bis 112 ergibt sich daher, dass sich die Klägerin nicht mit der Begründung, dass die angefochtene Entscheidung von der Einstellungsbehörde erlassen worden sei, als sie sich im Elternurlaub befunden habe, mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 42a des Statuts im Licht der Mindestanforderungen in Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung berufen kann. |
114 |
Infolgedessen ist die erste Rüge des vorliegenden Teils als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede entschieden zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2022, TK/Kommission, T‑435/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:303, Rn. 42). |
3) Zur Begründetheit der zweiten Rüge
115 |
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe dadurch, dass sie sie wegen ihres Antrags auf Elternurlaub entlassen habe, gegen Art. 42a des Statuts im Licht der Mindestanforderungen in Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung verstoßen. |
116 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
117 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es der zuständigen Behörde nach dem Wortlaut von Art. 42a des Statuts nicht untersagt ist, einen Beamten oder sonstigen Bediensteten wegen der Beantragung oder der Inanspruchnahme von Elternurlaub zu entlassen. Aus den obigen Rn. 79 bis 89 ergibt sich jedoch, dass diese Vorschrift unter Berücksichtigung der mit Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung festgelegten Mindestanforderungen auszulegen ist. |
118 |
Wie sich nämlich aus dem ersten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung und dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/18 ergibt, verpflichten sich die von den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen repräsentierten Sozialpartner mit der Rahmenvereinbarung, durch Mindestvorschriften über den Elternurlaub Maßnahmen zu schaffen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Förderung der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2017, H., C‑174/16, EU:C:2017:637, Rn. 29 und 30). |
119 |
Die mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele stehen somit im Zusammenhang mit der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie dem Vorhandensein eines angemessenen sozialen Schutzes der Arbeitnehmer, die, wie sich aus Art. 151 AEUV ergibt, zu den mit der Sozialpolitik der Union verfolgten Zielen gehören (vgl. Urteil vom 7. September 2017, H., C‑174/16, EU:C:2017:637, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
120 |
Um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer ihr Recht auf Elternurlaub tatsächlich wahrnehmen können, schreibt Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung daher vor, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer u. a. gegen Entlassungen zu treffen, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf der Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruhen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C‑588/12, EU:C:2014:99, Rn. 34). |
121 |
In Anbetracht der mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele (siehe oben, Rn. 118) ist Paragraf 5.4 als Ausdruck eines sozialen Grundrechts der Union zu verstehen, dem besondere Bedeutung zukommt; er darf deshalb nicht eng ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C‑588/12, EU:C:2014:99, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
122 |
Sodann ist es der zuständigen Behörde nach Art. 42a des Statuts im Licht der Mindestanforderungen in Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung verwehrt, einen Beamten oder sonstigen Bediensteten aufgrund der Beantragung von Elternurlaub wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen zu entlassen, insbesondere wenn dies auf Gründen beruht, die an die beantragten Anfangs- und Enddaten des Elternurlaubs oder dessen Dauer anknüpfen. |
123 |
Erstens ist nämlich festzustellen, dass für das Recht auf Elternurlaub sowohl nach den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung als auch nach Art. 42a des Statuts eine Mindestdauer und eine an das Alter des Kindes, für das dieser Urlaub beantragt wird, geknüpfte zeitliche Begrenzung gilt. Daher enthält der Antrag auf Gewährung eines solchen Urlaubs notwendigerweise auch Angaben zu den Daten und der Dauer des vom Antragsteller begehrten Urlaubs. |
124 |
Im Übrigen ermöglichen es diese Angaben zu den Daten und zur Dauer des Elternurlaubs der zuständigen Behörde, die Vereinbarkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs mit den Erfordernissen der Einrichtung, bei der der Antragsteller beschäftigt ist, zu klären. |
125 |
Zweitens spricht für diese Auslegung, dass nach Paragraf 3.2 der Rahmenvereinbarung der Arbeitnehmer über eine Ankündigungsfrist verfügt, um den Arbeitgeber nicht nur über seine Absicht, sein Recht auf Elternurlaub wahrzunehmen, sondern auch über Beginn und Ende des Elternurlaubs zu unterrichten, wobei die Dauer dieser Frist den Interessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Rechnung zu tragen hat. |
126 |
Drittens wäre eine Praxis, nach der ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Verfahrens wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen mit der Begründung entlassen werden könnte, dass der von ihm gestellte Antrag auf Elternurlaub nicht den zuvor vom Arbeitgeber gemachten Vorgaben entspreche, geeignet, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, Elternurlaub zu beantragen, und liefe unmittelbar dem Zweck der Rahmenvereinbarung zuwider, zu deren Zielen die bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben gehört (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Praxair MRC, C‑486/18, EU:C:2019:379, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
127 |
Vorliegend ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf den Antrag auf Elternurlaub gründet, den die Klägerin am 25. April 2016 gestellt hat. |
128 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Entscheidung alle im Schreiben vom 8. September 2016 enthaltenen Gründe wiederholt werden, einschließlich des auf S. 4 unter c) dieses Schreibens genannten Grundes, wonach die Einstellungsbehörde im Zusammenhang mit dem Fortbestehen der u. a. in der Beurteilung 2015 erwähnten Schwierigkeiten festgestellt habe, dass die Klägerin in ihrem Antrag auf Elternurlaub vom 25. April 2016 die Hinweise ihrer Referatsleiterin vom 18. Februar und 21. März 2016 nicht berücksichtigt habe. Nach diesen Hinweisen war ein Urlaub im September nicht erwünscht, und ein Elternurlaub zu Beginn des Schuljahrs kam nur für zwei oder drei Monate in Betracht. |
129 |
Es trifft zu, dass die Einstellungsbehörde der Klägerin in der Beurteilung 2015 für 2016 das Ziel gesetzt hatte, ihren Elternurlaub weit genug im Voraus zu planen, um ihre Ersetzung und die reibungslose Organisation des Schuljahresbeginns 2016/2017 zu erleichtern. |
130 |
Wie der Gerichtshof in Rn. 34 des Rechtsmittelurteils entschieden hat, geht jedoch aus dem Schreiben vom 8. September 2016 klar hervor, dass sich die Kritik der Einstellungsbehörde am Elternurlaub der Klägerin nicht auf eine nicht weit genug im Voraus erfolgte Planung eines solchen Urlaubs bezieht, sondern auf die Daten, die für diesen Urlaub gewählt wurden. |
131 |
Aus der Begründung des Schreibens vom 8. September 2016 ergibt sich nämlich, dass die angefochtene Entscheidung zwar auf der globalen Feststellung unzulänglicher fachlicher Leistungen der Klägerin gründet, diese Feststellung aber ihrerseits auf einer ganzen Reihe von Gründen beruht, zu denen auf S. 4 unter c) dieses Schreibens der Umstand gehört, dass die im Antrag der Klägerin vom 25. April 2016 genannten Daten für den Elternurlaub nicht den Vorgaben ihrer Referatsleiterin vom 18. Februar und 21. März 2016 entsprachen. |
132 |
Damit gründet die angefochtene Entscheidung zum Teil auf den von der Klägerin am 25. April 2016 gestellten Antrag auf Elternurlaub. |
133 |
Nach Ansicht der Kommission ist der auf S. 4 unter c) des Schreibens vom 8. September 2016 genannte Grund als Vorwurf zu verstehen, der gegenüber der Klägerin aufgrund deren schlechter Kommunikation zu einem für ihre Vorgesetzten wichtigen Thema erhoben werde. |
134 |
Dazu geht aus den Akten erstens hervor, dass die Klägerin ihrer Referatsleiterin bereits am 21. März 2016 im Vorgespräch für die Beurteilung 2015 ihre Absicht mitgeteilt hatte, im Lauf des Jahres 2016 Elternurlaub zu beantragen. |
135 |
Aus einer E‑Mail der Referatsleiterin vom 26. Mai 2016 ergibt sich nämlich, dass anlässlich dieses jährlichen Dialogs angesprochen wurde, dass die Klägerin möglicherweise zu Beginn des Schuljahrs 2016/2017 einige Monate Elternurlaub nehmen werde. Die Referatsleiterin stellte dabei klar, dass es im dienstlichen Interesse besser sei, wenn der Elternurlaub der Klägerin einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten umfasse, falls er den Beginn des Schuljahrs betreffen sollte. Bei einer solchen Vorgehensweise hätte nämlich ein Ersatzpädagoge Stabilität und einen festen Rhythmus in der Gruppe schaffen können, um der Klägerin die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit später im Schuljahr zu erleichtern. |
136 |
Sodann stellte die Klägerin bereits am 25. April 2016, also weniger als einen Monat nach Erstellung der Beurteilung 2015, in der die Klägerin aufgefordert worden war, ihren Elternurlaub weit genug im Voraus zu planen, einen Antrag auf Elternurlaub für die Zeit vom 15. Juni bis zum 15. September 2016. |
137 |
Zweitens ist unstreitig, dass die Referatsleiterin diesen Antrag am 20. Mai 2016, also fast einen Monat nach Stellung des Antrags der Klägerin auf Elternurlaub, teilweise ablehnte, soweit er sich auf den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 14. Juli 2016 bezog. |
138 |
Am 25. Mai 2016 beantragte die Klägerin, die in der Zwischenzeit die Verlängerung ihres Elternurlaubs beantragt hatte, erneut die Gewährung von Elternurlaub für die Zeit vom 1. bis zum 15. Juli 2016. |
139 |
Mit E‑Mail vom 26. Mai 2016 stimmte die Vorgesetzte der Klägerin schließlich der Verlängerung des Elternurlaubs der Klägerin bis zum 14. November 2016 zu, hielt jedoch an ihrer Weigerung fest, ihr Elternurlaub für den Zeitraum vom 1. bis zum 15. Juli 2016 zu gewähren; sie begründete dies zum einen mit der späten Antragstellung der Klägerin und zum anderen mit der Urlaubsplanung ihrer Kolleginnen. Insbesondere wies die Vorgesetzte der Klägerin darauf hin, dass sie weitere Urlaubsanträge für die erste Julihälfte 2016 habe ablehnen müssen, da in diesem Zeitraum die Belastung unter dem Gesichtspunkt der Zahl der angemeldeten Kinder groß sei und das ständige Erziehungspersonal nicht ausreiche, um eine sichere Aufnahme der Kinder zu gewährleisten. |
140 |
Auch wenn sich aus den vorstehend in den Rn. 134 bis 139 geschilderten Umständen des vorliegenden Falls ergibt, dass der ursprüngliche Antrag der Klägerin auf Elternurlaub bedeutete, dass sie während der ersten Septemberhälfte dem Dienst ferngeblieben wäre und nicht während eines Zeitraums von zwei oder drei Monaten ab Beginn des Schuljahrs, wie von der Referatsleiterin gewünscht, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei der Stellung ihres Antrags auf Elternurlaub gegenüber ihrer Referatsleiterin eine schlechte Kommunikation an den Tag gelegt hat. |
141 |
Vielmehr belegen diese Umstände und ihre zeitliche Abfolge, dass die Einstellungsbehörde der Ansicht war, die Nichtbeachtung der Vorgaben der Referatsleiterin zum Elternurlaub der Klägerin zeige, dass diese die dienstlichen Erfordernisse nicht berücksichtigt habe, und kennzeichne ein Verhalten, das zusammen mit anderen Faktoren für eine Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen herangezogen werden könne. |
142 |
Der Einstellungsbehörde stand es zwar frei, den Antrag der Klägerin auf Elternurlaub mit der Begründung abzulehnen, dass die für die Dauer dieses Urlaubs vorgesehenen Daten mit den dienstlichen Erfordernissen unvereinbar seien; mit ihrer Berufung auf die von der Klägerin am 25. April 2016 beantragten Daten des Elternurlaubs als einen der Gründe für die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen verstieß sie aber gegen Art. 42a des Statuts im Licht der Mindestanforderungen in Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung, die das Recht des Beamten oder sonstigen Bediensteten auf Beantragung von Elternurlaub gewährleisten. |
143 |
Infolgedessen ist der zweiten Rüge des vorliegenden Teils stattzugeben. |
144 |
Die oben in Rn. 142 festgestellte Rechtswidrigkeit kann allerdings für sich allein nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. |
145 |
Nach der Rechtsprechung können bei einer auf mehrere Gründe gestützten angefochtenen Handlung selbst ein oder mehrere nicht stichhaltige Gründe nicht zur Nichtigerklärung oder Aufhebung dieser Handlung führen, wenn die übrigen Gründe für sich genommen eine rechtlich hinreichende Begründung enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO, T‑169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:20219:135, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. September 2020, VE/AEMF, T‑77/18 und T‑567/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:420, Rn. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
146 |
Da im vorliegenden Fall die globale Feststellung unzulänglicher fachlicher Leistungen der Klägerin auf mehreren Gründen beruht, die sich von dem Grund unterscheiden, der sich auf die von ihr in ihrem Antrag auf Elternurlaub vom 25. April 2016 gewählten Daten bezieht, sind der zweite Teil des dritten Klagegrundes und die übrigen Klagegründe zu prüfen. |
b) Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: rechtsfehlerhafte Nichtberücksichtigung der in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 enthaltenen Mindestanforderungen und Verstoß gegen das strafbewehrte Verbot der Behinderung
147 |
Dieser Teil umfasst zwei Rügen, mit denen erstens ein Rechtsfehler gerügt wird, der sich daraus ergeben soll, dass die Kommission die Mindestanforderungen in Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2002, L 80, S. 29) nicht berücksichtigt habe, und zweitens ein Verstoß gegen das strafbewehrte Verbot der Behinderung. |
1) Zur Berücksichtigung der in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 enthaltenen Mindestanforderungen beim Erlass einer Entscheidung der zuständigen Behörde über die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen auf der Grundlage von Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB
148 |
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe dadurch, dass sie die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage von Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB erlassen habe, ohne die in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 enthaltenen Mindestanforderungen zu berücksichtigen, einen Rechtsfehler begangen, weil sie entlassen worden sei, während sie im CLP gewerkschaftliche Funktionen wahrgenommen habe. |
149 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
150 |
Wie sich aus den obigen Rn. 80 und 81 ergibt, obliegt es dem Gericht, einer Auslegung der Bestimmungen des Statuts und der BSB den Vorzug zu geben, die es ermöglicht, deren Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Sozialrechts der Union, die nunmehr ausdrücklich in der Charta verankert sind, zu gewährleisten und den wesentlichen Gehalt der Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, die Mindestschutzvorschriften darstellen, in das Statut und die BSB zu integrieren, um gegebenenfalls die übrigen Bestimmungen des Statuts zu ergänzen. |
151 |
Art. 27 („Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen“) der Charta sieht vor, dass für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf verschiedenen Ebenen eine Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein muss, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. |
152 |
Nach den Erläuterungen zu Art. 27 der Charta ist diese Bestimmung durch die Richtlinie 2002/14 präzisiert worden. |
153 |
Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, ist die mit der Richtlinie 2002/14 erfolgte Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer Ausdruck der in Art. 27 der Charta aufgestellten allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die für die Organe gelten (Urteil vom 15. September 2016, TAO-AFI und SFIE‑PE/Parlament und Rat, T‑456/14, EU:T:2016:493, Rn. 76). |
154 |
Genauer gesagt ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. f und g und Art. 4 der Richtlinie 2002/14, dass zum einen diese Bestimmungen Mindestanforderungen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer aufstellen, unbeschadet der Vorschriften, die für die Arbeitnehmer vorteilhafter sind, und dass zum anderen die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer über die nach den geltenden Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehenen Vertreter des Personals stattfinden (Urteil vom 15. September 2016, TAO-AFI und SFIE‑PE/Parlament und Rat, T‑456/14, EU:T:2016:493, Rn. 80). |
155 |
Nach Art. 9 Abs. 3 des Statuts nimmt die Personalvertretung „die Interessen des Personals gegenüber dem Organ wahr und sorgt für eine ständige Verbindung zwischen dem Organ und dem Personal“. Sie „trägt zum reibungslosen Arbeiten der Dienststellen dadurch bei, dass sie dem Personal die Möglichkeit gibt, seine Meinung zu äußern und zur Geltung zu bringen“. |
156 |
Folglich obliegt es der Kommission, die in der Richtlinie 2002/14 vorgesehenen Mindestanforderungen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer auf ihre Personalvertretung und die Mitglieder dieser repräsentativen Einrichtung anzuwenden. |
157 |
Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Entlassung nicht mehr Mitglied des CLP und des CCP war. Folglich trägt sie im Rahmen der ersten Rüge des vorliegenden Teils zu Recht vor, dass die Kommission beim Erlass der auf der Grundlage von Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB ergangenen angefochtenen Entscheidung die Mindestanforderungen in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 berücksichtigen musste. |
2) Zur Begründetheit der ersten Rüge
158 |
Nach der Rechtsprechung ist die Kündigung eines Arbeitnehmervertreters, die mit dessen Eigenschaft oder mit der von ihm in dieser Eigenschaft als Vertreter ausgeübten Funktion begründet wird, mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 geforderten Schutz nicht zu vereinbaren (Urteil vom 11. Februar 2010, Ingeniørforeningen i Danmark,C‑405/08, EU:C:2010:69, Rn. 58). |
159 |
Der von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmervertreter muss daher im Rahmen geeigneter Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren überprüfen lassen können, ob der Grund für diese Entscheidung nicht in seiner Eigenschaft oder in der Ausübung seiner Funktion als Vertreter liegt, und es müssen angemessene Sanktionen für den Fall anwendbar sein, dass sich herausstellen sollte, dass zwischen dieser Eigenschaft oder dieser Funktion und der gegenüber dem Vertreter ausgesprochenen Kündigung ein Zusammenhang besteht (Urteil vom 11. Februar 2010, Ingeniørforeningen i Danmark, C‑405/08, EU:C:2010:69, Rn. 59). |
160 |
Speziell bei den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ist außerdem Art. 24b des Statuts zu berücksichtigen, der bestimmt, dass „[d]ie Beamten … Vereinigungsfreiheit [haben]; sie können insbesondere Gewerkschaften oder Berufsverbänden der europäischen Beamten angehören“. Die Unionsorgane haben nämlich alles zu unterlassen, was die Ausübung der in Art. 24b des Statuts anerkannten Vereinigungsfreiheit behindern könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Januar 1990, Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof, C‑193/87 und C‑194/87, EU:C:1990:18, Rn. 12). |
161 |
Die den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union damit zuerkannte Vereinigungsfreiheit umfasst für die Gewerkschaften oder Berufsverbände (im Folgenden: GBV) das Recht, sich zur Verteidigung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder jeder erlaubten Tätigkeit zu widmen (vgl. Urteil vom 18. Januar 1990, Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof, C‑193/87 und C‑194/87, EU:C:1990:18, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
162 |
Daraus folgt zum einen, dass die Unionsorgane akzeptieren müssen, dass die GBV ihre Aufgaben der Vertretung und Konzertierung in allen das Personal interessierenden Bereichen wahrnehmen, und zum anderen, dass sie die Beamten oder sonstigen Bediensteten nicht in irgendeiner Form wegen ihrer Teilnahme an der Gewerkschaftsarbeit benachteiligen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 1990, Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof, C‑193/87 und C‑194/87, EU:C:1990:18, Rn. 14 und 15). |
163 |
Anhand dieser Bestimmungen und Grundsätze ist die Begründetheit der ersten Rüge des vorliegenden Teils zu prüfen. |
164 |
Erstens geht weder aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung noch aus den Akten hervor, dass sie allein auf der seit dem 13. Mai 2014 bestehenden Mitgliedschaft der Klägerin im CCP und im CLP beruhte, unabhängig von der Ausübung dieser Personalvertretungsfunktion oder, allgemeiner, ihrer Gewerkschaftsarbeit. |
165 |
Zweitens enthält die angefochtene Entscheidung keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einstellungsbehörde der Ansicht gewesen wäre, dass die Art und Weise, in der die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung ihre Funktion als Personalvertreterin oder, allgemeiner, ihre Gewerkschaftsarbeit ausübte, ein Verhalten kennzeichnete, das dazu angetan gewesen wäre, die Kündigung ihres Vertrags wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen zu rechtfertigen. |
166 |
Überdies hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts hierzu in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie seit dem Beginn ihres Elternurlaubs am 15. Juli 2016 nicht mehr an den Aktivitäten des CLP und des CCP teilgenommen hatte und dort durch einen Stellvertreter ersetzt werden musste. |
167 |
Der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung ihre Funktion als Personalvertreterin tatsächlich nicht mehr wahrnahm, ist somit ein Indiz dafür, dass die Entscheidung nicht auf der damaligen Wahrnehmung dieser Funktion durch die Klägerin beruht. |
168 |
Drittens trifft es zu, dass einer der Gründe, aus denen die Einstellungsbehörde die Klägerin wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen entlassen hat, in der mangelnden Berücksichtigung des dienstlichen Interesses bei der Planung der mit ihrem Mandat als Personalvertreterin verbundenen Tätigkeiten in den Jahren 2014 und 2016 besteht. |
169 |
Insbesondere geht oben aus den Rn. 41 und 42 hervor, dass die Einstellungsbehörde der Klägerin in Bezug auf das Jahr 2014 vorwarf, ihre Vorgesetzten zu spät über ihre Teilnahme an Sitzungen des CCP und des CLP in Kenntnis gesetzt zu haben und mitunter ihren Kolleginnen nicht gesagt zu haben, dass sie an diesen Sitzungen teilnehmen werde. Außerdem geht oben aus Rn. 47 hervor, dass die Einstellungsbehörde der Klägerin in Bezug auf das Jahr 2016 vorwarf, ihre Vorgesetzten zu spät über ihre Teilnahme an einigen Sitzungen des CCP informiert zu haben und ihre Kolleginnen gar nicht oder mitunter zu spät. |
170 |
Daher ist zu klären, ob die zuständige Behörde die angefochtene Entscheidung ohne Verstoß gegen ihre Verpflichtung zur Berücksichtigung der in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 vorgesehenen Mindestanforderungen auf einen solchen Grund stützen konnte. |
171 |
Nach Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts gilt die Tätigkeit u. a. der Mitglieder der Personalvertretung als Teil des Dienstes, den sie bei ihrem Organ zu leisten haben. Die Organe sind daher verpflichtet, die Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, um die Ausübung der Aufgaben der Personalvertretung sicherzustellen, und dem Beamten darf insoweit aus der Ausübung dieser Tätigkeit in den Personalvertretungsorganen kein Nachteil erwachsen (vgl. Urteil vom 26. September 1996, Maurissen/Rechnungshof, T‑192/94, EU:T:1996:133, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
172 |
Desgleichen sollen mit Art. 1 Abs. 6 Satz 2 des Anhangs II des Statuts die Rechte u. a. der Mitglieder der Personalvertretung dadurch gewahrt werden, dass diese vor jedem Nachteil geschützt werden, der ihnen aus ihren Tätigkeiten der im Statut vorgesehenen Personalvertretung entstehen könnte. Insbesondere deshalb sind die Tätigkeiten der Personalvertretung bei der Erstellung der Beurteilung der betreffenden Beamten und sonstigen Bediensteten zu berücksichtigen (Urteile vom 26. September 1996, Maurissen/Rechnungshof, T‑192/94, EU:T:1996:133, Rn. 41, und vom 5. November 2003, Lebedef/Kommission, T‑326/01, EU:T:2003:291, Rn. 49). Außerdem soll mit Satz 1 dieser Bestimmung den Beamten die Teilnahme an der Personalvertretung ihres Organs dadurch erleichtert werden, dass diese u. a. im Rahmen der normalerweise für den Dienst, den sie bei ihrem Organ zu leisten haben, vorgeschriebenen Arbeitszeit erfolgen kann und nicht zusätzlich zu ihr zu erfolgen hat (Urteil vom 16. Dezember 2010, Lebedef/Kommission, T‑364/09 P, EU:T:2010:539, Rn. 23), oder auch dadurch, dass sie einer GBV zur Verfügung gestellt werden, was eine teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit in den Dienststellen des Organs bedeutet. |
173 |
Ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, der zu 50 % an eine Gewerkschaft abgeordnet ist, bedarf allerdings gemäß Art. 60 des Statuts der vorherigen Zustimmung seines Vorgesetzten, um dem Dienst fernzubleiben und an den Sitzungen teilzunehmen, zu denen er aufgrund seines Gewerkschaftsmandats oder seines Mandats als Personalvertreter eingeladen wird. Von der in Art. 60 des Statuts vorgesehenen Pflicht zur vorherigen Zustimmung gibt es nämlich nur bei Krankheit oder Unfall Ausnahmen, nicht aber für den Fall der Teilnahme an der gewerkschaftlichen Vertretung des Personals oder an den Sitzungen einer repräsentativen Einrichtung wie dem CCP oder dem CLP (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Lebedef/Kommission, T‑52/10 P, EU:T:2010:543, Rn. 30). |
174 |
In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach Art. 7 Nr. 3.1 des Beschlusses C(2011) 3588 final der Kommission vom 27. Mai 2011 (im Folgenden: Beschluss C[2011] 3588) verpflichtet war, ihre Vorgesetzten „rechtzeitig“ über ihre Einladungen zu den Sitzungen des CCP und des CLP zu unterrichten, wobei die vorgesetzte Behörde die Teilnahme der Klägerin an diesen Sitzungen gegebenenfalls durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung ablehnen konnte. |
175 |
Die angefochtene Entscheidung konnte somit ohne Verstoß gegen die Mindestanforderungen in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 damit begründet werden, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen war, ihren Vorgesetzten rechtzeitig vor den Sitzungen des CLP und des CCP, deren Mitglied sie war, ihre Teilnahme an ihnen mitzuteilen, da dieser Grund nicht auf der Ausübung ihrer Tätigkeit als Personalvertreterin beruht, sondern darauf, dass die Klägerin die für die Ausübung des ihr erteilten Mandats erforderlichen Voraussetzungen für die Organisation des Dienstes nicht eingehalten hat. |
176 |
Die erste Rüge des vorliegenden Teils ist daher als unbegründet zurückzuweisen. |
3) Zur zweiten Rüge
177 |
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe mit der angefochtenen Entscheidung gegen das strafbewehrte Verbot der Behinderung verstoßen. [nicht wiedergegeben] |
4. Zum vierten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler und Tatsachenirrtümer
[nicht wiedergegeben]
a) Zum Umfang der unionsrichterlichen Kontrolle
184 |
Vorab ist der Umfang der Kontrolle zu präzisieren, die das Gericht auszuüben hat, wenn es mit der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, einen Vertragsbediensteten wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen zu entlassen, befasst ist. |
185 |
Die Klägerin trägt vor, die ständige Rechtsprechung, wonach die unionsrichterliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über die Entlassung von Beamten oder sonstigen Bediensteten wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränkt sei, verstoße gegen Art. 30 der Charta, der den Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung betreffe. Außerdem müsse die Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung wie der angefochtenen Entscheidung beim Arbeitgeber liegen, da Art. 30 der Charta sonst jede praktische Bedeutung genommen würde. Schließlich müsse das Gericht bei der Beurteilung der Beweislast in Anbetracht von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) die ungewöhnlich lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigen. |
186 |
Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unzulässig und unbegründet. |
187 |
Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Einstellungsbehörde bei der Auflösung des unbefristeten Vertrags eines Bediensteten auf Zeit oder eines Vertragsbediensteten gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist über ein weites Ermessen, so dass sich die unionsrichterliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage beschränken muss, ob kein offensichtlicher Fehler oder Missbrauch von Befugnissen vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1981, de Briey/Kommission, 25/80, EU:C:1981:56, Rn. 7; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juli 2022, YF/EFCA, T‑664/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:425, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
188 |
Die Beurteilung der beruflichen Befähigung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Unionsorgane obliegt nämlich in erster Linie diesen Organen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 1955, Kergall/Gemeinsame Versammlung, 1/55, EU:C:1955:9, S. 24). |
189 |
In diesem Rahmen kann ein Fehler nur dann als offensichtlich angesehen werden, wenn er anhand der Kriterien, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltung maßgebend sind, eindeutig zu erkennen ist. Mit anderen Worten ist der Klagegrund eines offensichtlichen Fehlers zurückzuweisen, wenn die angegriffene Beurteilung trotz der vom Kläger beigebrachten Beweise als nach wie vor gerechtfertigt und kohärent angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 2. April 2019, Fleig/EAD, T‑492/17, EU:T:2019:211, Rn. 55 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). |
190 |
Außerdem gilt für die Rechtsakte der Unionsorgane grundsätzlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, so dass sie Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt wurden (vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
191 |
Aus dem Grundsatz, dass für die Rechtsakte der Unionsorgane eine Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht, ergibt sich somit, dass ein Bediensteter auf Zeit oder ein Vertragsbediensteter, gegen den eine Entlassungsentscheidung ergangen ist und der bei den Unionsgerichten Klage erhebt, die Rechtswidrigkeit einer solchen Entscheidung darzutun hat. |
192 |
Art. 30 der Charta ist nicht geeignet, die Grundsätze und die Rechtsprechung, die vorstehend in den Rn. 187 bis 191 angeführt worden sind, in Frage zu stellen. |
193 |
Erstens ergibt sich aus Art. 30 der Charta, wonach „[j]ede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer … nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung [hat]“, dass sein Wortlaut keine klaren Verpflichtungen festlegt (Urteil vom 4. Dezember 2013, ETF/Schuerings, T‑107/11 P, EU:T:2013:624, Rn. 100). Somit enthält Art. 30 der Charta keine Regel, die geeignet wäre, die auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränkte Kontrolle in Frage zu stellen, die das Gericht vornimmt, wenn es mit der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Auflösung eines unbefristeten Vertrags als Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter befasst wird. |
194 |
Zweitens gilt das Gleiche für Teil I Nr. 24 der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta in revidierter Fassung, an die sich nach den Erläuterungen zu Art. 30 der Charta dieser Artikel anlehnt und nach der „[a]lle Arbeitnehmer … das Recht auf Schutz bei Kündigung [haben]“. |
195 |
Drittens werden in den Erläuterungen zu Art. 30 der Charta speziell die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16) und die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 1980, L 283, S. 23) erwähnt. Selbst wenn Art. 30 der Charta dahin ausgelegt werden könnte, dass er Arbeitnehmern, die in Anwendung dieser spezifischen Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts entlassen werden, einen besonderen Schutz gewährt, ist jedoch festzustellen, dass die Situation der Klägerin nicht unter diese Bestimmungen fällt. |
196 |
Folglich kann aus Art. 30 der Charta weder eine Verpflichtung des Gerichts abgeleitet werden, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Entlassung eines Beamten, eines Bediensteten auf Zeit oder eines Vertragsbediensteten wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen eine genauere Prüfung vorzunehmen als die auf das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers beschränkte, noch eine Verpflichtung, dem betreffenden Organ die Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung aufzuerlegen. |
197 |
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die in der EMRK niedergelegten Grundrechte zwar, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden; die EMRK stellt jedoch, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C‑702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
198 |
Da die in der Charta enthaltenen Rechte den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in ihr enthaltenen Rechten und den durch die EMRK gewährleisteten entsprechenden Rechten geschaffen werden, „ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird“. Nach den Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht diese Bestimmung Art. 6 Abs. 1 der EMRK (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C‑702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
199 |
Daher ist das Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK geltend gemacht wird, dahin zu verstehen, dass mit ihm im Kern geltend gemacht werden soll, das Gericht verstoße gegen das u. a. in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Recht auf ein faires Verfahren, wenn es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nach Zurückverweisung der Rechtssache durch den Gerichtshof eine auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränkte Kontrolle vornehme, obwohl das gerichtliche Verfahren aufgrund seiner ungewöhnlich langen Dauer den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens verletzt habe. |
200 |
Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber, dass ein etwaiger Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht aus Art. 47 Abs. 2 der Charta, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden ist, die einen effektiven Rechtsbehelf darstellt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C‑150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
201 |
Außerdem hat das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht, wenn es mit einer solchen Schadensersatzklage befasst wird, darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen zu entscheiden, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (vgl. Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C‑519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
202 |
Aus der in den vorstehenden Rn. 200 und 201 angeführten Rechtsprechung ergibt sich daher, dass bei der Prüfung von gegebenenfalls mit Schadensersatzanträgen verbundenen Aufhebungsanträgen nach Zurückverweisung einer Rechtssache durch den Gerichtshof gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union der mit der Entscheidung über diese Anträge betraute Spruchkörper des Gerichts nicht dafür zuständig ist, die möglicherweise überlange Dauer des gerichtlichen Verfahrens zu beurteilen, und daher nicht versuchen kann, ihr etwa dadurch abzuhelfen, dass er den Umfang seiner Rechtmäßigkeitskontrolle ändert, der er die Begründung der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, unterzieht. |
203 |
Das oben in Rn. 185 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen, ohne dass die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit geprüft zu werden braucht. |
b) Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Begründung bezüglich des schnellen Antrags der Klägerin auf Rücknahme einer Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung
204 |
Mit dem vorliegenden Teil macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Angaben auf S. 2 unter a) des Schreibens vom 8. September 2016 die Feststellung der Kommission bezüglich ihrer eventuell unzulänglichen fachlichen Leistungen nicht ernsthaft stützen könnten, da sie Schwierigkeiten gehabt habe, ihr Berufs- und Familienleben miteinander in Einklang zu bringen. |
205 |
Insbesondere habe sie sich im April 2014 im Anschluss an ein Scheidungsverfahren in der Situation eines alleinerziehenden Elternteils mit drei unterhaltsberechtigten Kindern befunden, so dass es für sie legitim gewesen sei, zu versuchen, durch mehr Arbeit den Familienunterhalt zu bestreiten. Die Kommission habe auch nicht dargetan, dass die Rücknahme ihres Antrags auf Teilzeitbeschäftigung den Dienst durcheinandergebracht habe. |
206 |
Die Einstellungsbehörde hat auf S. 2 unter a) des Schreibens vom 8. September 2016 darauf hingewiesen, dass dem Antrag der Klägerin auf Halbzeitbeschäftigung im Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum Ende des Schuljahrs stattgegeben worden sei, dass die Klägerin jedoch am 24. April 2014 in letzter Minute aus familiären Gründen beantragt habe, in Vollzeitbeschäftigung zu bleiben, und dass die Verwaltung die notwendigen Anstrengungen unternommen habe, um der Klägerin beizustehen und die Organisation des Dienstes anzupassen, so dass sie ab dem 15. Mai 2014 in Vollzeit habe arbeiten können. |
207 |
Aufgrund des späten Eingangs der Information, dass die Klägerin ab dem 15. Mai 2014 in Vollzeit arbeiten solle, beim Referat Personalverwaltung hätten ungewöhnliche Anstrengungen unternommen werden müssen, um die dienstlichen Erfordernisse den persönlichen Bedürfnissen der Klägerin anzupassen. |
208 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht die Bezugnahme der Einstellungsbehörde auf S. 2 des Schreibens vom 8. September 2016 auf die in der Beurteilung 2014 enthaltene Bewertung beanstandet, wonach sie im Lauf des Jahres 2014 Schwierigkeiten gehabt habe, ihr Berufs- und Privatleben miteinander in Einklang zu bringen, sondern nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung auf S. 2 unter a) des Schreibens vom 8. September 2016. Diese Begründung greift keine in der Beurteilung 2014 enthaltene Bewertung auf. |
209 |
Folglich kann die von der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Teils entwickelte Argumentation nicht so verstanden werden, dass sie eine in der Beurteilung 2014, die nach den Angaben der Kommission bestandskräftig geworden ist, enthaltene Bewertung in Frage stellt. |
210 |
Zur Begründetheit des Vorbringens im Rahmen des vorliegenden Teils ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 55a des Statuts, der gemäß Art. 16 in Verbindung mit Art. 91 der BSB sinngemäß für Vertragsbedienstete gilt, die Voraussetzungen enthält, unter denen einem Vertragsbediensteten Teilzeitbeschäftigung gewährt werden kann. Die Modalitäten der Teilzeitbeschäftigung und das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung sind in Anhang IVa des Statuts und gegebenenfalls in den von der zuständigen Behörde erlassenen Durchführungsbestimmungen festgelegt. |
211 |
Insbesondere bestimmt Art. 2 Abs. 1 von Anhang IVa des Statuts: „Die Anstellungsbehörde kann die Genehmigung auf Antrag des Beamten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, zurückziehen. Der Zeitpunkt der Rücknahme der Genehmigung darf höchstens zwei Monate nach dem von dem Beamten vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen, bzw. vier Monate, wenn die Genehmigung für mehr als ein Jahr erteilt worden ist.“ |
212 |
Daraus ergibt sich, dass die Klägerin dadurch, dass sie beantragt hat, die Genehmigung ihrer Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des Zeitraums zurückzuziehen, für den sie erteilt worden war, von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die ihr vom Statut ausdrücklich eingeräumt wurde. |
213 |
Zweitens geht weder aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung noch aus den Akten hervor, dass der Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags der Klägerin auf Rücknahme der Genehmigung ihrer Teilzeitbeschäftigung (24. April 2014) und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Genehmigung (1. Mai 2014) gegen Art. 55a und Anhang IVa des Statuts oder gegen von der Kommission hierzu erlassene Durchführungsbestimmungen verstoßen hätte. |
214 |
Drittens ist, da der Klägerin gestattet wurde, ihre Vollzeitbeschäftigung ab dem 15. Mai 2014 wieder aufzunehmen, nicht ersichtlich, dass die vorzeitige Wiedereinsetzung in ihre Vollzeitbeschäftigung mit den dienstlichen Erfordernissen unvereinbar war. Außerdem geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die Bearbeitung des Antrags der Klägerin ungewöhnliche Anstrengungen seitens der zuständigen Dienststellen erforderte. |
215 |
Viertens ist unstreitig, dass der Antrag der Klägerin vom 24. April 2014 auf Vollzeitbeschäftigung im Anschluss an ein Scheidungsverfahren erfolgte, das im selben Monat eingeleitet worden war und zur Folge hatte, dass sich die Klägerin in der Lage eines alleinerziehenden Elternteils mit drei unterhaltsberechtigten Kindern befand. Auch wenn dieser schnelle Antrag auf privaten Gründen beruhte, waren diese gleichwohl ernsthaft und legitim. |
216 |
Fünftens geht aus den Akten hervor, dass sich die Kommission zum Vorbringen der Klägerin auf den Hinweis beschränkt hat, dass die Klägerin, um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu erleichtern, Elternurlaub hätte nehmen und eine Umstellung der Arbeitszeiten hätte in Anspruch nehmen können, als sie im November und Dezember 2014 aus medizinischen Gründen in Teilzeitbeschäftigung gewesen sei. Außerdem habe die Verwaltung der Klägerin nicht vorgeworfen, eine Anpassung ihrer Arbeitszeit entsprechend ihren Bedürfnissen zu verlangen. |
217 |
Damit hat die Kommission in Anbetracht der oben in den Rn. 210 bis 215 genannten Umstände, unter denen der Antrag der Klägerin vom 24. April 2014 auf Rücknahme der Genehmigung ihrer Teilzeitbeschäftigung gestellt worden war, nicht nachgewiesen, dass die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Bewertung, wonach dieser Antrag die Schwierigkeiten der Klägerin, ihr Privat- und Berufsleben miteinander in Einklang zu bringen, belege, gerechtfertigt und schlüssig war. |
218 |
Unter diesen Umständen trägt die Klägerin zu Recht vor, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, dass sie die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten der Klägerin, ihr Berufs- und Familienleben miteinander in Einklang zu bringen, auf den im Schreiben vom 8. September 2016 auf S. 2 unter a) genannten Grund gestützt hat. |
c) Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Begründung bezüglich des gerügten wiederholten unbefugten Fernbleibens der Klägerin vom Dienst
219 |
Mit diesem Teil macht die Klägerin mit zwei Rügen erstens geltend, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die sich auf ihr wiederholtes unbefugtes Fernbleiben vom Dienst im Jahr 2014 stütze, verspätet und unlauter sei, und zweitens, dass diese Begründung in Bezug auf ihr Fernbleiben vom Dienst am 7. Mai 2014, am 16. und 18. Juni 2014 sowie am 30. und 31. Mai 2016 ungerechtfertigt sei. |
220 |
Die Kommission hält den vorliegenden Teil für unzulässig, da die Klägerin ihn in der vorherigen Beschwerde nicht angeführt und die Entscheidungen, mit denen festgestellt worden sei, dass ihr Fernbleiben vom Dienst unbefugt gewesen sei, nicht innerhalb der im Statut und in den BSB vorgesehenen Fristen angefochten habe. |
221 |
Insoweit hat die Einstellungsbehörde auf S. 2 unter b) und d) des Schreibens vom 8. September 2016 darauf hingewiesen, dass die Klägerin am 7. Mai 2014, am 16. Juni 2014 sowie am 18. Juni 2014 unbefugt dem Dienst ferngeblieben sei. Auf S. 5 unter e) des Schreibens vom 8. September 2016 hat sich die Einstellungsbehörde auch auf das unbefugte Fernbleiben der Klägerin am 30. und 31. Mai 2016 gestützt. |
222 |
Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die auf Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB gestützte Entscheidung über die Entlassung eines Bediensteten auf Zeit oder eines Vertragsbediensteten, die im Wesentlichen die Folge dem Betroffenen vorgeworfener unzulänglicher fachlicher Leistungen ist, unter Bezugnahme auf eine Gesamtheit präziser und übereinstimmender, gegebenenfalls durch mehrere jährliche Beurteilungen, die unbefriedigende Leistungen erkennen lassen, gestützter Tatsachen gerechtfertigt werden kann, auch wenn diese Tatsachen für sich genommen nicht hinreichend schwerwiegend erscheinen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2022, YF/EFCA, T‑664/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:425, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
223 |
Die Unzulänglichkeit der fachlichen Leistungen eines Beamten, Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten ist nämlich insbesondere anhand seiner Befähigung, seiner Leistung und seiner dienstlichen Führung zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 1980, Vecchioli/Kommission, 101/79, EU:C:1980:243, Rn. 7). |
224 |
Speziell für die Beamten gilt nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a des Statuts, dass ein Beamter entlassen wird, wenn fünf aufeinanderfolgende jährliche Beurteilungen unzulängliche Leistungen zeigen. |
225 |
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass sich die Anstellungsbehörde, wenn sie beschließt, einen Beamten wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen zu entlassen, auf Tatsachen stützen kann, die eine solche Unzulänglichkeit in den letzten fünf Jahren vor der Entlassungsentscheidung belegen können. |
226 |
Zwar gilt Art. 51 des Statuts nicht, auch nicht sinngemäß, für Vertragsbedienstete oder Bedienstete auf Zeit, doch dürfen diese Bediensteten bei den im Statut und in den BSB vorgesehenen Verfahren zur Behandlung unzulänglicher fachlicher Leistungen nicht bessergestellt werden als die Beamten. |
227 |
Auch wenn sich die unbefristeten Arbeitsverträge unter dem Blickwinkel der Beständigkeit des Arbeitsverhältnisses von befristeten Arbeitsverträgen unterscheiden, lässt sich nämlich nicht leugnen, dass die Bediensteten des öffentlichen Dienstes der Union, die auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrags eingestellt wurden, nicht über den auf Zeit angelegten Charakter ihrer Beschäftigung und den Umstand, dass diese ihnen keine Beschäftigungsgarantie gewährt, in Unkenntnis sein können (vgl. Urteil vom 6. Juli 2022, YF/EFCA, T‑664/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:425, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
228 |
Folglich ergibt sich aus der oben in den Rn. 222 und 227 angeführten Rechtsprechung, dass es der Einstellungsbehörde freisteht, eine Entscheidung über die Entlassung eines Bediensteten auf Zeit oder eines Vertragsbediensteten wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen auf Tatsachen zu stützen, die, wie im vorliegenden Fall, in den drei Jahren vor dem Erlass einer solchen Entscheidung festgestellt wurden. |
229 |
Daraus folgt, dass die erste Rüge des vorliegenden Teils zurückzuweisen ist, ohne dass die beiden von der Kommission erhobenen, oben in Rn. 220 angeführten Unzulässigkeitseinreden geprüft zu werden brauchen. |
230 |
Als Zweites sind die beiden Unzulässigkeitseinreden zu prüfen, die die Kommission gegen die zweite Rüge des vorliegenden Teils erhoben hat. |
231 |
Erstens ist nach der Rechtsprechung ein vor dem Unionsrichter geltend gemachtes Angriffsmittel nach dem Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der Beschwerde im Sinne von Art. 91 Abs. 2 des Statuts und der anschließenden Klage nur zulässig, wenn es bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen wurde, so dass die zuständige Behörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung Kenntnis nehmen konnte. Dieser Grundsatz findet seine Rechtfertigung im Zweck des Vorverfahrens selbst, das eine einverständliche Beilegung der zwischen den betreffenden Beamten, Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten einerseits und der Verwaltung andererseits entstandenen Streitigkeiten ermöglichen soll. Daraus folgt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass vor dem Unionsrichter nur Anträge gestellt werden können, mit denen Rügen erhoben werden, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde angeführten Rügen, wobei diese Rügen vor dem Unionsrichter auf Klagegründe und Argumente gestützt werden können, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (vgl. Urteil vom 28. September 2022, Zegers/Kommission, T‑663/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:589, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
232 |
Die Klägerin hatte das ihr für das Jahr 2014 zur Last gelegte „angebliche unbefugte Fernbleiben vom Dienst“ in ihrer vorherigen Beschwerde vom 17. Januar 2017„kategorisch“ bestritten und geltend gemacht, dass diese Umstände jedenfalls keinen hinreichenden Schweregrad aufwiesen. Im Übrigen sei das angeblich unbefugte Fernbleiben vom Dienst vom 30. Mai bis zum 1. Juni 2016 nicht erwiesen und stehe im Widerspruch zu ärztlichen Bescheinigungen. |
233 |
Folglich kann die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen, dass die zweite Rüge des vorliegenden Teils gegen den oben in Rn. 231 angeführten Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage verstoße. |
234 |
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Antrags‑, Beschwerde- und Klagefristen zwingendes Recht sind und nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts stehen, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden. Eventuelle Ausnahmen oder Abweichungen von diesen Fristen sind eng auszulegen (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, XH/Kommission, T‑511/18, EU:T:2020:291, Rn. 74 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). |
235 |
So kann zwar nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts jeder Beamte, Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete bei der zuständigen Behörde Beschwerde gegen eine ihn beschwerende Maßnahme einlegen, doch erlaubt es diese Möglichkeit dem betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten nicht, die in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen für die Einlegung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage dadurch zu umgehen, dass er eine frühere Entscheidung, die nicht fristgerecht angefochten wurde, mittelbar durch einen Antrag in Frage stellt. Nur das Vorhandensein einer neuen wesentlichen Tatsache kann die Stellung eines Antrags auf Überprüfung einer nicht fristgerecht angefochtenen Entscheidung rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, V/Kommission, T‑200/03 und T‑313/03, EU:T:2006:57, Rn. 94 und 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Juni 2020, XH/Kommission, T‑511/18, EU:T:2020:291, Rn. 75 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). |
236 |
Im Rahmen einer Klage gegen eine ihn beschwerende Maßnahme kann ein Kläger jedoch, insbesondere im Rahmen des Klagegrundes eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, die Konsequenzen angreifen, die ein Organ aus einer früheren, ihn ebenfalls beschwerenden Maßnahme gezogen hat, obwohl diese bestandskräftig geworden ist und ihre Begründung nicht mehr angegriffen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2020, VE/ESMA, T‑77/18 und T‑567/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:420, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
237 |
Was zunächst das der Klägerin angelastete unbefugte Fernbleiben vom Dienst am 7. Mai und 16. Juni 2014 betrifft, macht sie geltend, ihr werde in Wirklichkeit vorgeworfen, verspätet ärztliche Bescheinigungen übermittelt zu haben, die für diese beiden Tage die schwere Erkrankung eines ihrer Kinder belegten, und die angefochtene Entscheidung enthalte keine Zeitangaben in Bezug auf diese Verspätung. |
238 |
Die Klägerin bestreitet somit nicht, die ärztlichen Bescheinigungen, mit denen ihr Fernbleiben vom Dienst am 7. Mai und 16. Juni 2014 gerechtfertigt werden konnte, verspätet übermittelt zu haben, sondern trägt im Wesentlichen vor, dass die Einstellungsbehörde dadurch, dass sie sich auf die Entscheidung, mit der ihr unbefugtes Fernbleiben vom Dienst an diesen beiden Tagen festgestellt worden sei, gestützt habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. |
239 |
Folglich zielt die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht darauf ab, die bestandskräftig gewordene Entscheidung, mit der ihr unbefugtes Fernbleiben vom Dienst am 7. Mai und 16. Juni 2014 festgestellt wurde, in Frage zu stellen, so dass die zweite Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückzuweisen ist, soweit sie sich auf das Vorbringen der Klägerin zu diesem Fernbleiben vom Dienst bezieht. |
240 |
Was sodann das der Klägerin angelastete unbefugte Fernbleiben vom Dienst am 18. Juni 2014 betrifft, ist festzustellen, dass die Klägerin zwar vorträgt, sie habe bei krankheitsbedingter Abwesenheit stets ein ärztliches Attest vorgelegt, aber keinen Grund für ihr Fernbleiben an diesem Tag angibt und auf kein eingereichtes Verfahrensschriftstück Bezug nimmt, das dieses Fernbleiben rechtfertigen könnte. |
241 |
Das Vorbringen der Klägerin ist daher nicht geeignet, die Entscheidung, mit der ihr unbefugtes Fernbleiben vom Dienst am 18. Juni 2014 festgestellt wurde, in Frage zu stellen, so dass die vorliegende Rüge, soweit sie sich gegen die Ausführungen auf S. 2 unter d) des Schreibens vom 8. September 2016 richtet, als unbegründet zurückzuweisen ist, ohne dass insoweit die zweite Unzulässigkeitseinrede der Kommission geprüft zu werden braucht. |
242 |
Hinsichtlich des der Klägerin angelasteten unbefugten Fernbleibens am 30. und 31. Mai 2016 trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich die Einstellungsbehörde nicht auf eine Stellungnahme des Vertrauensarztes vom 27. Mai 2016 habe stützen dürfen, da der Arzt bei dieser ärztlichen Kontrolle ihre Notfallaufnahme wegen einer Parästhesie auf der linken Seite ab dem 30. Mai 2016 nicht habe voraussehen können. Außerdem habe sie Belege für dieses Fernbleiben vorgelegt. |
243 |
Mit diesem Vorbringen zielt die Klägerin darauf ab, die Entscheidung vom 1. Juni 2016 in Frage zu stellen, mit der die Einstellungsbehörde festgestellt hat, dass ihr Fernbleiben vom Dienst am 30. und 31. Mai 2016 nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil sie die Arbeit an diesen Tagen nicht wieder aufgenommen habe, obwohl sie nach einer Stellungnahme des Vertrauensarztes vom 27. Mai 2016 dazu fähig gewesen sei. |
244 |
Außerdem geht aus den Akten hervor, dass diese Entscheidung der Klägerin am 1. Juni 2016 per E‑Mail mitgeteilt wurde. Wie das Gericht in Rn. 46 des ursprünglichen Urteils festgestellt hat, hat die Klägerin jedoch keine Beschwerde gemäß Art. 91 Abs. 2 des Statuts gegen diese sie offenkundig beschwerende Entscheidung eingelegt. |
245 |
Schließlich beruft sich die Klägerin auf keine neue wesentliche Tatsache, die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung rechtfertigen würde. |
246 |
Das Vorbringen der Klägerin, das sich inzident gegen die Entscheidung vom 1. Juni 2016 richtet, ist daher unzulässig, da mit ihm eine bestandskräftig gewordene Handlung in Frage gestellt werden soll. |
247 |
Als Drittes ist die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin in Bezug auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, die sich auf das ihr angelastete unbefugte Fernbleiben vom Dienst am 7. Mai und 16. Juni 2014 bezieht. |
248 |
Insoweit geht aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf S. 2 unter b) des Schreibens vom 8. September 2016 hervor, dass die Klägerin für den 7. und 28. Februar 2014 sowie den 7. Mai und den 16. Juni 2014 Sonderurlaub wegen schwerer Erkrankung eines ihrer Kinder beantragt hatte. Weiter geht aus ihr hervor, dass die Einstellungsbehörde der Ansicht war, dass die Abwesenheiten am 7. Mai und 16. Juni 2014 nicht gerechtfertigt gewesen seien, da die Klägerin die entsprechenden Atteste nicht fristgerecht vorgelegt habe. |
249 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 60 des Statuts, der nach den Art. 16 und 91 der BSB für Vertragsbedienstete gilt, bestimmt: „Der Beamte darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.“ |
250 |
Außerdem kann einem Vertragsbediensteten nach Art. 57 Abs. 2 des Statuts, der nach den Art. 16 und 91 der BSB für Vertragsbedienstete gilt, in Ausnahmefällen auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden, wobei die Bedingungen dafür in Anhang V des Statuts geregelt sind. |
251 |
Nach Art. 6 von Anhang V des Statuts kann dem Beamten außer dem Jahresurlaub auf Antrag Dienstbefreiung bis zu zwei Tagen bei schwerer Erkrankung eines Kindes und bis zu fünf Tagen bei einer ärztlich bescheinigten sehr schweren Erkrankung eines Kindes oder bei Krankenhausaufenthalt eines bis zu zwölf Jahre alten Kindes gewährt werden. |
252 |
Im vorliegenden Fall geht aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Feststellung bezüglich des unbefugten Fernbleibens der Klägerin vom Dienst am 7. Mai und 16. Juni 2014 allein auf der verspäteten Übermittlung der ärztlichen Atteste über die schwere Erkrankung eines ihrer Kinder durch die Klägerin beruht. |
253 |
Auch wenn sich die Frist, die im vorliegenden Fall bei dieser Übermittlung einzuhalten war, und die Frist, innerhalb deren die Klägerin die Atteste letztlich dem OIL übermittelte, weder aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung noch aus den Verfahrensakten ergeben, weist die Klägerin weder nach, dass sie die zur Bereinigung ihrer dienstrechtlichen Situation erforderlichen Bescheinigungen kurz nach dem ihr gesetzten Termin vorgelegt hat, noch behauptet sie dies auch nur. |
254 |
Darüber hinaus führt die Klägerin auch keine legitimen Gründe für die verspätete Übermittlung an. |
255 |
Die – insbesondere wiederholte – Nichteinhaltung einer Frist, die einem Beamten, Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten gesetzt wurde, um Bescheinigungen wegen eines Fernbleibens vom Dienst zu übermitteln, kann ein unangemessenes Verhalten des betreffenden Beamten oder sonstigen Bediensteten darstellen. |
256 |
Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Einstellungsbehörde dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, dass sie sich beim Erlass der angefochtenen Entscheidung auf eine frühere Entscheidung bezog, mit der festgestellt wurde, dass das Fernbleiben der Klägerin vom Dienst am 7. Mai und 16. Juni 2014 aufgrund verspäteter Übermittlung der das Fernbleiben rechtfertigenden Dokumente unbefugt war. |
257 |
Infolgedessen sind die vorliegende Rüge und damit der gesamte vorliegende Teil des Klagegrundes zurückzuweisen. |
d) Zum dritten Teil des vierten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Tatsachenirrtümer bei der Begründung bezüglich des Engagements der Klägerin bei ihrer Arbeit
258 |
Mit dem vorliegenden Teil erhebt die Klägerin acht Rügen. Erstens sei ihr Engagement in den Arbeitsgruppen im Jahr 2014 in ihrer Beurteilung für dieses Jahr anerkannt worden. Zweitens habe sie sich 2015 voll und ganz ihrer Tätigkeit als Aushilfserzieherin beim CPE von Mamer gewidmet und am 22. April 2015 die Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen an eine ihrer Kolleginnen gesandt. Drittens habe sie Yogakurse mit den Kindern organisiert, obwohl dies kein ihr förmlich vorgegebenes Ziel gewesen sei. Viertens treffe der Vorwurf mangelnder Proaktivität bezüglich ihrer Teilnahme an den Arbeitsgruppen, insbesondere der Arbeitsgruppe „Küche“, nicht zu. Fünftens sei sie, was die Arbeitsgruppe „Sport“ anbelange, nur Stellvertreterin gewesen. Sechstens treffe es nicht zu, dass sie im Juli 2016 ihren Vorgesetzten die Weihnachtszeitung 2015 zugesandt habe. Siebtens sei die Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen nicht unbedingt formalisiert gewesen, und es sei nicht zweckdienlich gewesen, eine solche Liste für den Schuljahresbeginn im September 2016 zu übermitteln, während sie in Elternurlaub gegangen sei. Achtens sei die Einstellungsbehörde nach nur zweimonatiger Anwesenheit zu dem Ergebnis gekommen, dass sie die für das Jahr 2016 gesetzten Ziele nicht erfüllt habe. |
259 |
Die Kommission trägt vor, die Klägerin könne die Bewertungen in den Beurteilungen 2013, 2014 und 2015, auf die sich die angefochtene Entscheidung stütze, nicht mehr beanstanden, da sie diese Beurteilungen nicht innerhalb der im Statut vorgesehenen Fristen angefochten habe. Darüber hinaus tritt die Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
260 |
Vorab ist zu der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede auf die oben in den Rn. 235 und 236 angeführte Rechtsprechung zu verweisen. |
261 |
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung bezieht sich auf bestimmte Bewertungen, die u. a. in den die Klägerin betreffenden Beurteilungen 2013, 2014 und 2015 enthalten sind. |
262 |
Aus den Akten ergibt sich insbesondere, dass sich die Begründung im letzten Absatz auf S. 1 des Schreibens vom 8. September 2016 auf die Beurteilung 2013 bezieht. Außerdem geht aus ihnen hervor, dass sich der im zweiten Absatz auf S. 2 dieses Schreibens enthaltene, die Schwierigkeiten der Klägerin, ihr Privat- und Berufsleben miteinander in Einklang zu bringen, betreffende Grund auf die Beurteilung 2014 bezieht. Schließlich wird mit den Gründen auf S. 3 unter a) bis e) dieses Schreibens die qualitative Bewertung der Leistungsfähigkeit der Klägerin wiederholt, die Punkt 3.1 der Beurteilung 2015 entspricht. |
263 |
Mit ihrem Vorbringen im Rahmen der zweiten bis fünften Rüge des vorliegenden Teils zielt die Klägerin aber darauf ab, den Inhalt dieser qualitativen Bewertung und damit die Beurteilung 2015 in Frage zu stellen. |
264 |
Es steht jedoch fest, dass der Klägerin die sie betreffende Beurteilung 2015 mitgeteilt wurde und dass sie diese nicht innerhalb der in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen angefochten hat, so dass sowohl diese Beurteilung als auch die darin enthaltenen Bewertungen bestandskräftig geworden sind. |
265 |
Zudem hat die Klägerin nicht das Vorliegen eines neuen wesentlichen Gesichtspunkts geltend gemacht, um darzutun, dass es ihr trotz des Fristablaufs nicht verwehrt sei, die Beurteilung 2015 anzufechten. |
266 |
Unter diesen Umständen kann die Klägerin die Beurteilung 2015 im Rahmen der vorliegenden Klage gegen die angefochtene Entscheidung, für die diese Beurteilung eine vorbereitende Rolle gespielt hat, nicht inzident beanstanden. Folglich sind die zweite bis fünfte Rüge des dritten Teils des vierten Klagegrundes unzulässig, da mit ihnen eine bestandskräftig gewordene Handlung in Frage gestellt werden soll. |
267 |
Dagegen zielen die erste, die sechste, die siebte und die achte Rüge nicht darauf ab, die Bewertungen in den Beurteilungen 2013, 2014 und 2015 in Frage zu stellen. Daher ist die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede insoweit zurückzuweisen. |
268 |
Mit ihrer ersten Rüge beruft sich die Klägerin auf die in der Beurteilung 2014 enthaltenen Bewertungen in Bezug auf ihr Engagement in den Arbeitsgruppen „Organisation von Informationsveranstaltungen für die Eltern“ und „Küche“. |
269 |
Aus den Beurteilungen 2013 und 2015, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, geht jedoch hervor, dass sich die Klägerin 2013 in den Arbeitsgruppen „Küche“ und „Organisation von Informationsveranstaltungen für die Eltern“ nur sehr eingeschränkt engagiert hat und dass 2015 ihr Engagement in den Arbeitsgruppen „Zeitung des CPE“, „Küche“ und „Sport“ unzureichend war oder völlig fehlte. |
270 |
Außerdem geht aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf S. 4 des Schreibens vom 8. September 2016 hervor, dass der Klägerin in der Beurteilung 2015 für das Jahr 2016 u. a. als Ziel gesetzt wurde, als Kontaktperson oder Stellvertreterin bei der Erfüllung der Aufgaben der verschiedenen Arbeitsgruppen durch Führung einer monatlichen Übersicht, in der die Kommentare oder die aufgetretenen Probleme (sachlich und genau) aufgeführt sind, durch Vorschläge oder die Ausarbeitung einer Planung für körperliche Aktivitäten während der Schulferien und durch Erstellung eines Jahresberichts der Arbeitsgruppe „Sport“ größeren persönlichen Einsatz zu zeigen. Daraus ergibt sich jedoch, dass im Hinblick auf dieses Ziel, das der Klägerin seit dem 5. April 2016 bekannt war, keine Anzeichen für eine Verbesserung ihres Leistungsniveaus festgestellt wurden. |
271 |
Auf S. 4 unter b) des Schreibens vom 8. September 2016 hat die Einstellungsbehörde nämlich die Ansicht geäußert, dass die Mitwirkung der Klägerin, vor Antritt ihres Elternurlaubs am 15. Juli 2016, an den Aufgaben der verschiedenen Arbeitsgruppen, denen sie angehört habe, durch denselben Mangel an Proaktivität gekennzeichnet gewesen sei. Insbesondere habe sie keine Initiative ergriffen, um die monatliche Übersicht über die in der Gruppe „Küche“ aufgetretenen Probleme zu erstellen, sich nicht aktiv in der Arbeitsgruppe „Sport“ engagiert und die jährlichen Bilanzen der Gruppen „Küche“ und „Zeitung des CPE“ nicht vor Antritt des Elternurlaubs vorgelegt, trotz eines dahin gehenden Ersuchens ihrer Referatsleiterin vom 26. Mai 2016. |
272 |
Somit hat der Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2014 das von ihr geforderte Engagement in den Arbeitsgruppen, denen sie angehörte, unter Beweis gestellt haben mag, keine Auswirkung auf die Feststellungen auf S. 1, auf S. 3 unter a) und auf S. 4 unter b) des Schreibens vom 8. September 2016. Diese Feststellungen betreffen das unzulängliche Engagement der Klägerin in den Arbeitsgruppen, denen sie in den Jahren 2013 und 2015 sowie in der Zeit vom 5. April bis zum 15. Juli 2016 angehörte. |
273 |
Die Klägerin hat daher nicht nachgewiesen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die sich auf ihr unzulängliches Engagement in den Arbeitsgruppen, denen sie 2013, 2015 und zum Teil 2016 angehörte, stützt, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthält, so dass die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen ist. |
274 |
Mit der sechsten Rüge trägt die Klägerin vor, die angefochtene Entscheidung enthalte einen Tatsachenirrtum. Sie habe den Entwurf der Weihnachtszeitung 2015 am 22. Januar 2016 und nicht im Juli 2016 den mit dessen Validierung betrauten Personen zugeleitet. Aufgrund einer EDV-Anomalie sei ihre E‑Mail, der dieser Entwurf beigefügt gewesen sei, verzögert übermittelt worden. Die Verzögerung bei dessen Veröffentlichung sei zwei ihrer Kolleginnen und ihrer Vorgesetzten anzulasten. |
275 |
Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf S. 4 des Schreibens vom 8. September 2016 geht hervor, dass der Klägerin in der Beurteilung 2015 für das Jahr 2016 u. a. als Ziel gesetzt wurde, als Kontaktperson oder Stellvertreterin durch die Zusammenstellung und Verbreitung von drei Ausgaben der Zeitung des CPE einen größeren persönlichen Einsatz bei der Erfüllung der Aufgaben der verschiedenen Arbeitsgruppen zu zeigen. Hinsichtlich dieses Ziels, das ihr seit dem 5. April 2016 bekannt gewesen sei, seien keine Anzeichen für eine Verbesserung des Leistungsniveaus der Klägerin festgestellt worden. |
276 |
Insbesondere warf die Einstellungsbehörde der Klägerin auf S. 4 unter b) des Schreibens vom 8. September 2016 vor, sie habe am 18. Juli 2016 die Weihnachtszeitung 2015 übersandt, die ihre Vorgesetzten für nicht mehr aktuell gehalten hätten. |
277 |
Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin auf eine als Anlage zur Klageschrift in Kopie vorgelegte E‑Mail bezieht, die sie am 22. Januar 2016 verschickt habe. |
278 |
Wie die Kommission ausführt, ist dieses Schriftstück jedoch nicht hinreichend beweiskräftig, da es in dieser E‑Mail zwar „Beiliegend sende ich Ihnen unseren Entwurf der Weihnachts-Sonderausgabe der Zeitung zum Druck“ heißt und ein mit „Le petit journal garderie NOEL.edition specialdocx“ bezeichneter Anhang erwähnt ist, es in der E‑Mail aber auch heißt, dass die Zeitung „von Karneval in kürzester Zeit folgen wird“, während Karneval in jenem Jahr im Februar stattfand. |
279 |
Zweitens hat die Kommission eine E‑Mail mit Versanddatum vom 18. Juli 2016 vorgelegt, die von der Klägerin stammt, an dieselben Adressaten gerichtet ist und genau dieselbe Nachricht wie die E‑Mail enthält, auf die sich die Klägerin beruft. |
280 |
Drittens trägt die Klägerin zwar vor, dass die E‑Mail, mit der sie den Entwurf einer Weihnachtszeitung 2015 an ihre Kolleginnen gesandt habe, aufgrund einer EDV-Anomalie bei ihren Adressaten nicht eingegangen sei, legt aber keinen Beweis für diese Behauptung vor. |
281 |
Viertens macht die Klägerin geltend, dass die Veröffentlichung der Weihnachtszeitung 2015 nach ihrer Übermittlung am 22. Januar 2016 durch zwei ihrer Kolleginnen und sodann durch die Leiterin des CPE Kirchberg, Luxemburg, verschoben worden sei, was erkläre, dass sie den Entwurf der Weihnachtszeitung 2015 zweimal an ihre Vorgesetzten gerichtet habe. |
282 |
Die Klägerin legt jedoch keinen Beweis für ihre Behauptungen vor, die im Übrigen zum Teil durch die Akten widerlegt werden. |
283 |
Es ist nämlich festzustellen, dass der Name einer der beiden oben in Rn. 281 erwähnten Kolleginnen weder im Verzeichnis der Adressaten der E‑Mail vom 22. Januar 2016, auf die sich die Klägerin beruft, noch in der von der Klägerin vorgelegten Zusammensetzung der Arbeitsgruppe „Zeitung des CPE“ aufgeführt ist. |
284 |
Außerdem trägt die Klägerin zwar vor, dass der Entwurf einer Weihnachtszeitung 2015 von der Leiterin des CPE Kirchberg habe validiert werden müssen, doch wird diese Person sowohl in der E‑Mail vom 22. Januar 2016, auf die sich die Klägerin beruft, als auch in der von der Kommission vorgelegten E‑Mail vom 18. Juli 2016 nur in Kopie gesetzt, während Empfänger dieser E‑Mails drei andere Personen waren, von denen die Klägerin behauptet, dass sie Mitglieder der Arbeitsgruppe „Zeitung des CPE“ gewesen seien. |
285 |
Dieser Umstand ist daher geeignet, das Vorbringen der Kommission zu untermauern, wonach der Entwurf der Weihnachtszeitung 2015 nicht von der Leiterin des CPE Kirchberg habe validiert werden müssen, sondern allein von den übrigen Mitgliedern der Arbeitsgruppe „Zeitung des CPE“. |
286 |
Die Klägerin hat daher keine Beweise vorgelegt, die geeignet wären, den von der Kommission vorgelegten Nachweis, wonach sie den Entwurf der Weihnachtszeitung 2015 erst am 18. Juli 2016 zur Validierung an die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Zeitung des CPE“ übermittelt habe, zu entkräften. |
287 |
Folglich ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen. |
288 |
Mit der siebten Rüge trägt die Klägerin vor, die ihr für das Jahr 2016 vorgeworfene Nichtübermittlung der Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen bedeute nicht, dass es keine solche Liste gegeben habe, denn die Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen habe zuvor keine verbindliche Form gehabt. Außerdem sei zu fragen, ob für einen Bediensteten, der in Elternurlaub gehe, die Notwendigkeit bestehe, eine Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen für den Zeitraum aufzustellen, in dem er nicht im Dienst sein werde, da eine solche Liste an die betreuten Kinder angepasst und personalisiert werden müsse. |
289 |
Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf S. 4 des Schreibens vom 8. September 2016 geht insoweit hervor, dass der Klägerin in der Beurteilung 2015 für das Jahr 2016 u. a. das Ziel gesetzt wurde, eine Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen zu erstellen. Auf S. 4 unter a) dieses Schreibens warf die Einstellungsbehörde der Klägerin vor, diese Liste nicht vor dem Antritt ihres Elternurlaubs am 15. Juli 2016 vorgelegt zu haben, obwohl zum einen am 26. Mai 2016 daran erinnert worden sei und zum anderen die Klägerin über 112,5 flexible Stunden für die Erstellung dieser Liste verfügt habe, was 14 Arbeitstagen gleichkomme. |
290 |
Das Vorbringen der Klägerin, wonach zum einen die Erstellung einer Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen früher keiner formalisierten Praxis entsprochen habe und zum anderen eine solche Liste wegen ihres bevorstehenden Elternurlaubs weder erforderlich noch zweckdienlich gewesen sei, kann die Verbindlichkeit des ihr in der Beurteilung 2015 gesetzten Ziels, diese Liste zu erstellen, von dem sie unstreitig schon seit dem 5. April 2016 Kenntnis hatte, nicht mit Erfolg in Frage stellen. |
291 |
Im Übrigen geht aus einer E‑Mail der Referatsleiterin an die Klägerin vom 26. Mai 2016 hervor, dass die Referatsleiterin sie aufgefordert hatte, die Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen im Hinblick auf die Vorbereitung des Schuljahrs 2016/2017 nach einem dieser E‑Mail beigefügten Muster zu erstellen. Zudem wies die Referatsleiterin sie darauf hin, dass diese Planung gemäß einer seit 2014 umgesetzten Anweisung jedes Schuljahr durchgeführt werden müsse. Schließlich sollte die Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen der Person, die im September 2016 die Gruppe von Kindern, die der Klägerin für das Schuljahr 2016/2017 übertragen worden war, bis zu deren Rückkehr aus dem Elternurlaub übernehmen sollte, als Arbeitsgrundlage dienen. |
292 |
Nach Art. 21 Abs. 1 des Statuts, der gemäß den Art. 11 und 81 der BSB für Vertragsbedienstete entsprechend gilt, hat „[d]er Beamte … ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich“. |
293 |
Nach Art. 21a des Statuts, der ebenfalls nach den Art. 11 und 81 der BSB für Vertragsbedienstete entsprechend gilt, ist ein Beamter nur dann befugt, sich der Gehorsamspflicht aus Art. 21 des Statuts zu entziehen, wenn die ihm vom Vorgesetzten erteilte Anordnung offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die geltenden Sicherheitsvorschriften verstößt. |
294 |
Im vorliegenden Fall weist die Klägerin aber weder nach noch behauptet sie auch nur, dass die ihr erteilte Anweisung, vor Antritt ihres Elternurlaubs eine Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen zu erstellen, offenkundig rechtswidrig gewesen sei oder gegen die geltenden Sicherheitsvorschriften verstoßen hätte. |
295 |
Unter diesen Umständen hat die Einstellungsbehörde keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie davon ausging, dass der Umstand, dass die Klägerin ihrer Vorgesetzten nicht vor Antritt ihres Elternurlaubs die Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen übermittelt hatte, um die diese sie ersucht hatte, ein unangemessenes Verhalten der Klägerin kennzeichne und die angefochtene Entscheidung mit begründen könne. |
296 |
Die vorliegende Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen. |
297 |
Schließlich trägt die Klägerin mit der achten Rüge sinngemäß vor, die Einstellungsbehörde habe in nur zwei Monaten der Anwesenheit nicht über die Erreichung der für das Jahr 2016 festgelegten Ziele entscheiden können, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen. |
298 |
Wie der Gerichtshof in Rn. 28 des Rechtsmittelurteils entschieden hat, geht jedoch aus dem Schreiben vom 8. September 2016 ausdrücklich hervor, dass sich die Einstellungsbehörde bei ihrer allgemeinen Beurteilung der Art und Weise, in der die Klägerin diese Ziele berücksichtigt hatte, auf die Feststellung beschränkt hat, dass es in dieser Hinsicht keine Anzeichen für eine Verbesserung ihres Leistungsniveaus gegeben habe. |
299 |
Die Einstellungsbehörde hat der Klägerin zwar vorgeworfen, das erste ihr in ihrer Beurteilung 2015 gesetzte Ziel – die Erstellung einer Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen – nicht vollständig erreicht zu haben, doch gilt dies nicht für die beiden anderen Ziele, die zum einen darin bestanden, größeren persönlichen Einsatz bei der Erfüllung der Aufgaben der verschiedenen Arbeitsgruppen, an denen sie teilnahm, zu zeigen, und zum anderen in der frühzeitigen Planung ihres Elternurlaubs (vgl. in diesem Sinne Rn. 29 des Rechtsmittelurteils). |
300 |
Außerdem weist die Klägerin speziell bezüglich des ersten Ziels der Erstellung der Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen, von dem sie unstreitig am 5. April 2016 Kenntnis hatte, weder nach noch behauptet sie auch nur, nicht die Zeit gehabt zu haben, um dieses Ziel vor Antritt ihres Elternurlaubs am 15. Juli 2016 zu erfüllen, während es in der angefochtenen Entscheidung heißt, dass ihr hierfür ein 14 Arbeitstagen entsprechender Zeitraum zur Verfügung gestanden habe. |
301 |
Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Einstellungsbehörde einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie am Ende eines Zeitraums von ungefähr drei Monaten festgestellt hat, dass die Klägerin das erste ihr in der Beurteilung 2015 gesetzte Ziel, die Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen zu erstellen, nicht erfüllt habe. |
302 |
Folglich sind die vorliegende Rüge und damit der gesamte vorliegende Teil des Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. |
e) Zum vierten Teil des vierten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Begründung bezüglich des Unterbleibens einer Unterrichtung der Vorgesetzten und Kolleginnen der Klägerin über ihre Teilnahme an einigen Sitzungen des CCP und des CLP
303 |
Mit dem vorliegenden Teil erhebt die Klägerin im Wesentlichen zwei Rügen. Erstens sei sie nach keiner Bestimmung des Unionsrechts verpflichtet gewesen, ihre Arbeitskolleginnen von ihrer Teilnahme an den Sitzungen des CCP und des CLP, zu denen sie eingeladen worden sei, in Kenntnis zu setzen. Zweitens habe sie ihre Vorgesetzten über die Sitzungen, an denen sie aufgrund ihres Personalvertretungsmandats habe teilnehmen müssen, stets vorab informiert. Diese hätten über den Zeitplan für die Sitzungen des CCP und des CLP verfügt. Zur Teilnahme an der Sitzung des CCP vom 11. und 12. Dezember 2014 sei sie in letzter Minute eingeladen worden. |
304 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
305 |
Insoweit ist festzustellen, dass die von der Einstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung getroffene globale Feststellung unzulänglicher fachlicher Leistungen u. a. damit begründet wird, dass die Klägerin bei der Planung ihrer mit ihrem Mandat als Personalvertreterin verbundenen Tätigkeiten das dienstliche Interesse nicht immer berücksichtigt habe. |
306 |
Insbesondere hat die Einstellungsbehörde der Klägerin auf S. 2 unter e) des Schreibens vom 8. September 2016 vorgeworfen, sie habe ihre Vorgesetzten erst am Vortag um 17.26 Uhr darüber informiert, dass sie am 26. Februar 2014 an einer mit ihrem Gewerkschaftsmandat im Zusammenhang stehenden Sitzung teilnehmen werde. |
307 |
Auf S. 2 unter f) des Schreibens vom 8. September 2016 hat sie der Klägerin vorgeworfen, ihre Kolleginnen nicht über ihre Teilnahme an einer Sitzung des CCP vom 9. Dezember 2014 informiert zu haben. |
308 |
Auf S. 2 unter g) des Schreibens vom 8. September 2016 hat sie der Klägerin sodann vorgeworfen, zum einen ihre Vorgesetzten erst am Vortag darüber informiert zu haben, dass sie am 11. und 12. Dezember 2014 an einer Plenarsitzung des CCP teilnehme, und zum anderen ihre Kolleginnen nicht darüber informiert zu haben. |
309 |
Auf S. 5 unter d) des Schreibens vom 8. September 2016 hat die Einstellungsbehörde schließlich der Klägerin vorgeworfen, ihre Vorgesetzten und ihre Kolleginnen über ihre Teilnahme an den Sitzungen des CCP vom 28. Januar und 24. Mai 2016 jeweils erst am Tag der Sitzung informiert zu haben. |
310 |
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Klägerin nicht dagegen wendet, dass die Einstellungsbehörde auf S. 2 des Schreibens vom 8. September 2016 auf die Bewertung in der Beurteilung 2014 Bezug genommen hat, wonach sie bei der Planung ihrer Gewerkschaftsarbeit das dienstliche Interesse nicht immer berücksichtigt habe, sondern nur gegen die auf S. 2 unter e) bis g) des Schreibens vom 8. September 2016 genannten Gründe der angefochtenen Entscheidung, die keine in der Beurteilung 2014 enthaltene Bewertung wiederholen. |
311 |
Folglich kann das von der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Teils entwickelte Vorbringen nicht so verstanden werden, dass mit ihm eine Bewertung in Frage gestellt wird, die in der nach Angaben der Kommission bestandskräftig gewordenen Beurteilung 2014 enthalten ist. |
312 |
Als Erstes gilt in Bezug auf die erste Rüge, wie oben in Rn. 173 ausgeführt, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, der an eine Gewerkschaft abgeordnet ist oder ein Mandat als Personalvertreter hat, gemäß Art. 60 des Statuts der vorherigen Zustimmung seines Vorgesetzten bedarf, um dem Dienst fernzubleiben und an den Sitzungen teilzunehmen, zu denen er aufgrund seines Mandats eingeladen wird. Von der in Art. 60 des Statuts vorgesehenen Pflicht zur vorherigen Zustimmung gibt es nämlich nur bei Krankheit oder Unfall Ausnahmen, nicht aber für den Fall der Teilnahme an der Gewerkschaftsarbeit oder an den Sitzungen einer Personalvertretung wie dem CCP oder dem CLP. |
313 |
In diesem Rahmen war die Klägerin, wie oben in Rn. 174 ausgeführt, nach Art. 7 Nr. 3.1 des Beschlusses C(2011) 3588 verpflichtet, ihre Vorgesetzten rechtzeitig über ihre Einladungen zu den Sitzungen des CLP und des CCP zu unterrichten, wobei die vorgesetzte Behörde ihre Teilnahme an diesen Sitzungen gegebenenfalls durch mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung ablehnen konnte. |
314 |
Erstens ist jedoch festzustellen, dass ein Bediensteter, der mit einem Gewerkschaftsmandat oder einem Mandat als Personalvertreter betraut ist, weder nach Art. 60 des Statuts noch nach dem Beschluss C(2011) 3588 verpflichtet ist, seine Kollegen über seine Teilnahme an Sitzungen im Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandats zu informieren. |
315 |
Zweitens geht entgegen dem Vorbringen der Kommission aus den Akten nicht hervor, dass die Klägerin eine förmliche Anweisung ihrer Vorgesetzten erhalten hatte, ihre Kolleginnen über ihre Abwesenheiten aufgrund ihrer Teilnahme an den Sitzungen des CLP und des CCP zu unterrichten. |
316 |
Zwar geht aus einer an die Klägerin gerichteten E‑Mail ihrer Referatsleiterin vom 6. September 2011 hervor, dass nach deren Ansicht die besonderen Erfordernisse des CPE und die Art der Aufgaben der Klägerin es dieser nicht erlaubten, systematisch an den mit der Ausübung ihres Gewerkschaftsmandats in Zusammenhang stehenden Sitzungen teilzunehmen. Mit dieser E‑Mail wurde der Klägerin gestattet, unter zwei Voraussetzungen an Gewerkschaftssitzungen teilzunehmen, nämlich zum einen, dass sie sich mit der Kollegin, mit der sie die Betreuung einer Kindergruppe wahrnahm, verständigt habe, und zum anderen, dass sie das Sekretariat des Referats und die Verwaltung der Kindertagesstätte darüber unterrichtet habe. |
317 |
Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass diese Anweisung über das Schuljahr 2011/2012 hinaus und insbesondere nach der im Jahr 2014 erfolgten Bestellung der Klägerin zum Mitglied des CLP und des CCP verlängert worden wäre. |
318 |
Insbesondere geht zwar aus einem Vermerk der Referatsleiterin der Klägerin vom 7. Februar 2017 hervor, dass die Wahrnehmung ihres Gewerkschaftsmandats Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Präsidenten der Gewerkschaft war, der die Klägerin angehörte, doch ist nicht ersichtlich, dass diese Vereinbarung, die vom 16. Juli 2011 bis zum 1. April 2014 galt, anschließend verlängert worden wäre. |
319 |
Sodann geht aus der auf S. 2 unter f) des Schreibens vom 8. September 2016 erwähnten E‑Mail hervor, dass eine Kollegin der Klägerin mit dieser E‑Mail der Leiterin der Kinderkrippe des CPE in Mamer gegenüber ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck brachte, dass sie von der Klägerin nicht über deren Abwesenheit am 9. Dezember 2014 informiert worden sei. In derselben E‑Mail wollte sie von der Leiterin wissen, ob es ein Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen Kolleginnen gebe. |
320 |
Schließlich wird durch die Schriftstücke, auf die sich die Kommission bezieht, nicht bestätigt, dass es eine förmliche Anweisung an die Klägerin gab, ihre Kolleginnen über ihre Abwesenheiten aufgrund der Teilnahme an den Sitzungen des CLP und des CCP in Kenntnis zu setzen. |
321 |
Die Beurteilung 2014 enthält zu dieser Frage nur einen Hinweis darauf, dass die Klägerin systematisch der Organisation des Dienstes Rechnung tragen müsse, wenn sie an der Gewerkschaftsarbeit mitwirken wolle, und dass sie es vermeiden solle, im September dem Dienst fernzubleiben. |
322 |
Auch die an die funktionale Mailbox des CPE in Mamer gerichtete E‑Mail der Klägerin vom 27. April 2015, bei der sie einige ihrer Kolleginnen in Kopie gesetzt hatte und in der sie u. a. genau ihre Abwesenheiten im Folgemonat angab, reicht nicht aus, um zu belegen, dass es eine an sie gerichtete förmliche Anweisung gab, ihre Kolleginnen systematisch über ihre Teilnahme an den Sitzungen des CCP und des CLP in Kenntnis zu setzen. |
323 |
Zudem hat die Referatsleiterin in einem Vermerk vom 15. Juli 2016, auf den die Kommission ebenfalls Bezug nimmt, die Ansicht geäußert, dass es, auch wenn die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Personalvertreterin das Recht habe, an einer im Dezember 2014 anberaumten Sitzung des CCP ohne vorherige Zustimmung teilzunehmen, eine „gute Praxis“ darstelle, ihre Vorgesetzten und ihre Kolleginnen früh genug zu informieren. |
324 |
Unter diesen Umständen hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Klägerin gegen eine förmliche Anweisung ihrer Vorgesetzten, nach der sie ihre Kolleginnen über ihre Teilnahme an den Sitzungen des CCP und des CLP hätte in Kenntnis setzen müssen, und damit gegen die sich aus den Art. 11 und 21 des Statuts ergebende Loyalitäts- und Gehorsamspflicht verstoßen hatte. |
325 |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerin zu Recht geltend macht, dass die Einstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie davon ausging, dass die unterbliebene vorherige Unterrichtung ihrer Kolleginnen über ihre Teilnahme an den Sitzungen vom 9., 11. und 12. Dezember 2014 sowie vom 28. Januar und 24. Mai 2016 ein unangemessenes Verhalten der Klägerin darstelle. |
326 |
Als Zweites ist zur zweiten Rüge des vorliegenden Teils erstens festzustellen, dass die Klägerin nicht aufgrund des Umstands, dass ihre Vorgesetzten über den Sitzungskalender des CCP und des CLP verfügten, von ihrer Verpflichtung befreit war, für ihre Teilnahme an diesen Sitzungen gemäß Art. 60 Abs. 1 des Statuts eine Zustimmung zum Fernbleiben vom Dienst zu beantragen. |
327 |
Zweitens macht die Klägerin zwar geltend, ihre Vorgesetzten vor den Sitzungen, an denen sie aufgrund ihres Personalvertretungsmandats teilgenommen habe, stets informiert zu haben, doch legt sie keine Beweise dafür vor, dass sie schon beim Erhalt der in der angefochtenen Entscheidung genannten Einladungen zu den Sitzungen um eine Zustimmung zum Fernbleiben vom Dienst ersucht hatte, die es ihren Vorgesetzten ermöglicht hätte, unmittelbar ihre Vertretung vorzusehen und die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten. |
328 |
Insbesondere beweist die Klägerin nicht und behauptet nicht einmal, dass sie verspätet zu der Gewerkschaftssitzung vom 26. Februar 2014 eingeladen wurde. |
329 |
Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass die Sitzungen des CCP vom 11. und 12. Dezember 2014 sowie vom 28. Januar und 24. Mai 2016 in Brüssel stattfanden, so dass es in Anbetracht des je nach Transportmittel für die Reise von Luxemburg nach Brüssel erforderlichen Zeitaufwands wenig wahrscheinlich ist, dass die Klägerin erst am Vortag oder am Tag dieser Treffen benachrichtigt wurde. |
330 |
Unter diesen Umständen hat die Einstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie davon ausging, dass die fehlende Unterrichtung der Vorgesetzten der Klägerin über ihre Teilnahme an den Treffen vom 26. Februar 2014, vom 11. und 12. Dezember 2014 sowie vom 28. Januar und 24. Mai 2016 ein unangemessenes Verhalten der Klägerin darstellte. |
f) Zum fünften Teil des vierten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Begründung bezüglich der späten Stellung des Antrags der Klägerin auf Wiederverwendung in Vollzeit nach einer therapeutischen Halbzeitbeschäftigung
331 |
Mit dem vorliegenden Teil trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung auf S. 3 unter h) des Schreibens vom 8. September 2016 einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalte, da ihre therapeutische Halbzeitbeschäftigung hätte verlängert werden können, ihre Wiederverwendung in Vollzeit auf ihre eigene Initiative hin erfolgt sei und die Begründung nicht genau zum Ausdruck bringe, was ihr vorgeworfen werde. |
332 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
333 |
Insoweit hat die Einstellungsbehörde auf S. 3 unter h) des Schreibens vom 8. September 2016 festgestellt, der Ärztliche Dienst habe der Klägerin, nachdem sie vom 17. November bis zum 23. Dezember 2014 aus gesundheitlichen Gründen eine Halbzeitbeschäftigung ausgeübt habe, geraten, bei ihren Vorgesetzten vorstellig zu werden, um ihre Wiederverwendung in Vollzeit im Januar 2015 zu organisieren. Die Klägerin habe erst am 22. Dezember 2014 Kontakt zu ihren Vorgesetzten aufgenommen. |
334 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der auf S. 3 unter h) des Schreibens vom 8. September 2016 angegebene Grund keine Bewertung wiedergibt, die in der nach Ansicht der Kommission bestandskräftig gewordenen Beurteilung 2014 enthalten wäre. |
335 |
Bezüglich der Stichhaltigkeit der im Rahmen des vorliegenden Teils entwickelten Argumentation ergibt sich erstens aus Art. 59 Abs. 3 bis 5 des Statuts, der nach den Art. 16 und 91 der BSB sinngemäß für Vertragsbedienstete gilt, dass der Beamte, Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete, der sich im Krankheitsurlaub befindet, jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterzogen werden kann, die von dem Organ eingerichtet wird, und dass, wenn sich bei der ärztlichen Kontrolle herausstellt, dass der betreffende Beamte oder sonstige Bedienstete in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, sein Fernbleiben vom Dienst ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt gilt; ist der betreffende Beamte oder sonstige Bedienstete der Auffassung, dass die Ergebnisse der von der zuständigen Behörde veranlassten ärztlichen Kontrolle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sind, kann er oder ein in seinem Namen handelnder Arzt binnen zwei Arbeitstagen bei dem Organ beantragen, die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen. |
336 |
Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen gestattet wurde, ab dem 17. November 2014 ihren Dienst in Halbtagsbeschäftigung auszuüben, und dass der mit der ärztlichen Kontrolle betraute Arzt am 16. Dezember 2014 die Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ab Januar 2015 empfahl. |
337 |
Weder aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung noch aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Klägerin, als sie am Montag, dem 22. Dezember 2014, Verbindung zu ihrem Dienstherrn aufnahm, um die Modalitäten ihrer Wiederverwendung in Vollzeit im Januar 2015 zu organisieren, eine in einer unionsrechtlichen Bestimmung vorgesehene Frist oder eine Anweisung ihrer Vorgesetzten missachtet hätte. |
338 |
Zweitens steht zwar fest, dass der Kindertagesstättendienst des CPE am 22. Dezember 2014 aufgrund der Weihnachtsferien geschlossen hatte, doch wird von der Kommission nicht behauptet, dass die Verwaltung des CPE in dieser Zeit keinen Bereitschaftsdienst hatte, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, so dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Modalitäten der Wiederverwendung der Klägerin in Vollzeit nicht zwischen dem 22. Dezember 2014 und dem 5. Januar 2015 hätten festgelegt werden können. |
339 |
Drittens ist nicht ersichtlich, dass eine Frist von zwei Wochen nicht ausreichte, um die Wiederverwendung der Klägerin in Vollzeit zu organisieren. |
340 |
Folglich macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die Einstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie sich auf den auf S. 3 unter h) des Schreibens vom 8. September 2016 genannten Grund gestützt hat. |
g) Zum sechsten Teil des vierten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Begründung bezüglich einer Konfliktsituation in der Kinderkrippe des CPE in Mamer
341 |
Mit dem vorliegenden Teil trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Begründung auf S. 4 unter f) des Schreibens vom 8. September 2016 enthalte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da die Einstellungsbehörde den ausgesprochen feindseligen Empfang, den ihr einige ihrer Kolleginnen bei ihrer Ankunft in der Kinderkrippe des CPE in Mamer bereitet hätten, außer Acht gelassen habe. |
342 |
Insoweit hat die Einstellungsbehörde auf S. 4 unter f) des Schreibens vom 8. September 2016 festgestellt, dass Arbeitskolleginnen der Klägerin über die Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit ihr berichtet hätten; insbesondere habe die Leiterin des CPE in Mamer im April 2015 der Referatsleiterin der Klägerin eine E‑Mail geschickt, in der es geheißen habe, dass es, als sie gerade erst ihre Arbeit in der Kinderkrippe des CPE in Mamer aufgenommen habe, bereits einen „großen Konflikt“ gegeben habe, „Sachen schiefgegangen“ seien und „die ganze gute Atmosphäre vom Vormittag weg gewesen“ sei. |
343 |
Erstens ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin im April 2015 der Kinderkrippe des CPE in Mamer als „Aushilfserzieherin“ zugewiesen wurde. Weiter ergibt sich aus ihnen, dass die Leiterin des CPE in Mamer in einer an die Referatsleiterin der Klägerin gerichteten E‑Mail vom 23. April 2015 mit dem Betreff „Konflikt in der Kindertagesstätte“ angab, dass es, als die Klägerin gerade erst ihre Tätigkeit in der Kinderkrippe des CPE in Mamer aufgenommen hatte, bereits einen großen Konflikt gegeben habe, Sachen schiefgegangen seien, die ganze gute Stimmung des Vormittags in der Kindertagesstätte weg gewesen sei, eine der Kolleginnen der Klägerin geweint und eine andere am Telefon geschrien habe. Ferner hieß es dort, die Leiterin des CPE in Mamer und eine ihrer Kolleginnen hätten ihr Bestes getan, um die Lage zu beruhigen; insbesondere habe Erstere am Morgen über eine Stunde mit der Klägerin verbracht, während Letztere mit den anderen Kolleginnen gesprochen habe. Es sei äußerst dringend, eine Zusammenkunft mit allen zu organisieren, bevor sie sich „gegenseitig umbringen“ würden. |
344 |
In Ermangelung genauerer Angaben zur Ursache der auf S. 4 unter f) des Schreibens vom 8. September 2016 geschilderten und durch die vorstehend in Rn. 343 erwähnte E‑Mail vom 23. April 2015 belegten Konfliktsituation geht jedoch weder aus dieser E‑Mail noch aus den anderen Unterlagen in den Akten hervor, dass die Verantwortung für diesen Konflikt ausschließlich oder hauptsächlich bei der Klägerin lag. |
345 |
Zweitens ist festzustellen, dass die Schriftstücke, auf die sich die Kommission bezieht, keine hinreichenden Beweise enthalten, um die Hauptverantwortung der Klägerin für die Entstehung des Konflikts am 23. April 2015 in der Kinderkrippe des CPE in Mamer zu untermauern. |
346 |
Der Inhalt der E‑Mail einer Kollegin der Klägerin vom 9. Dezember 2014, die von der Leiterin des CPE in Mamer am selben Tag weitergeleitet wurde, wirft nämlich kein Licht auf die Ursachen der Konfliktsituation in der Kinderkrippe des CPE in Mamer vom 23. April 2015. |
347 |
Dasselbe gilt für den E‑Mail-Wechsel vom 25. Juni 2015 zwischen der Referatsleiterin der Klägerin und der Leiterin des CPE in Mamer, in dem nur die Schwierigkeiten erwähnt werden, mit denen die Leiterin konfrontiert war, um die Klägerin am 24. und 25. Juni 2015 zu ersetzen, weil diese nur für den Morgen des 24. Juni 2015 ihre Abwesenheit vom Dienst angekündigt hatte. |
348 |
Auch in den Zeugenaussagen der Leiterin und der Verwaltung des CPE in Mamer sowie der Referatsleiterin der Klägerin, die alle vom 18. Dezember 2018 datieren, heißt es in allgemeinen Worten, dass einige Kolleginnen ihnen direkt und wiederholt von ihren Schwierigkeiten berichtet hätten, mit der Klägerin in Ruhe zu arbeiten, ohne dass jedoch die Konfliktsituation in der Kinderkrippe des CPE in Mamer am 23. April 2015 erwähnt wird. |
349 |
Schließlich bezieht sich die Kommission zwar noch auf eine E‑Mail vom 21. Oktober 2015, die von einem Elternteil eines im Schuljahr 2014/2015 von der Klägerin in der „Kindertagesstätte“ des CPE auf dem Kirchberg betreuten Kindes stammt, doch enthält diese E‑Mail keinen Hinweis auf die Ursachen der Konfliktsituation in der Kinderkrippe des CPE in Mamer vom 23. April 2015. |
350 |
Infolgedessen macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die Einstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, dass sie sich auf die Begründung auf S. 4 unter f) des Schreibens vom 8. September 2016 gestützt hat. |
h) Zum siebten Teil des vierten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der globalen Feststellung unzulänglicher fachlicher Leistungen der Klägerin
351 |
Der vorliegende Teil umfasst fünf Rügen: Erstens hätten sich die der Klägerin in ihren Beurteilungen von Jahr zu Jahr vorgeworfenen Unzulänglichkeiten nicht wiederholt, zweitens fehle den in der Beurteilung 2015 enthaltenen Bewertungen die Objektivität, drittens lägen die ihr für die Jahre 2014 und 2015 zur Last gelegten Vorfälle lange zurück, viertens habe sich die Klägerin bei der Betreuung der ihr anvertrauten Kinder kein Dienstvergehen oder fahrlässiges Verhalten zuschulden kommen lassen und fünftens habe die Kommission weder das Dienstalter der Klägerin noch den Umstand berücksichtigt, dass ihr gegenüber nie ein Verweis oder eine Verwarnung ausgesprochen worden sei. |
352 |
Vor der Prüfung der vorstehend in Rn. 351 genannten Rügen ist unter Berücksichtigung der Prüfung des dritten und des vierten Klagegrundes oben in den Rn. 73 bis 350 darüber zu befinden, ob die vom Gericht im Rahmen der Prüfung dieser Klagegründe festgestellten Rechtsverstöße zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen oder ob die Gründe, die die Klägerin nicht angefochten oder deren Rechtswidrigkeit sie nicht nachgewiesen hat, ausreichen, um die angefochtene Entscheidung unabhängig von den Gründen, deren Rechtswidrigkeit das Gericht festgestellt hat, rechtlich zu tragen. |
353 |
Was erstens ihr Verhalten im Jahr 2013 anbelangt, hat die Klägerin nicht die Rechtswidrigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf S. 1 des Schreibens vom 8. September 2016 dargetan, wonach sie sich zum einen sehr wenig in den Arbeitsgruppen „Küche“ und „Organisation von Informationsveranstaltungen für die Eltern“ engagiert habe und zum anderen ihre mit diesen Arbeitsgruppen in Zusammenhang stehenden Aktivitäten in den sogenannten „flexiblen“ Zeiten, in denen sie sich nicht um die Kinder gekümmert habe, hätte einplanen müssen, nachdem sich einige Eltern darüber beschwert hätten, dass die Klägerin nicht im Klassenraum anwesend gewesen sei, als sie ihre Kinder abgeholt hätten. |
354 |
Zweitens hat die Klägerin, was die Begründung der angefochtenen Entscheidung bezüglich ihres Verhaltens im Jahr 2014 betrifft, ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der in der Beurteilung 2014 enthaltenen Bewertungen dargetan, die auf S. 2 des Schreibens vom 8. September 2016 wiedergegeben sind und sich zum einen auf die Schwierigkeiten beziehen, die sie gehabt haben soll, ihr Privat- und Berufsleben miteinander in Einklang zu bringen, und zum anderen auf die mangelnde Berücksichtigung des dienstlichen Interesses bei der Planung der mit ihrem Mandat als Personalvertreterin verbundenen Tätigkeiten. |
355 |
Ebenso wenig hat die Klägerin die Rechtswidrigkeit der folgenden Begründungen dargetan, die auf S. 2 unter b) bis g) des Schreibens vom 8. September 2016 genannt sind: ihr unbefugtes Fernbleiben vom Dienst am 7. Mai und 16. Juni 2014; dass sie ihr Fernbleiben vom Dienst am 2. Mai 2014 geplant und die Dienststelle erst am Tag dieses Fernbleibens unterrichtet habe; ihr unbefugtes Fernbleiben vom Dienst am 18. Juni 2014; dass sie ihre Vorgesetzten davon, dass sie am 26. Februar 2014 wegen Teilnahme an einer Gewerkschaftssitzung dem Dienst fernbleiben werde, erst am Vortag um 17.26 Uhr in Kenntnis gesetzt habe; dass sie am 9. Dezember 2014 die Anordnung in einem Raum ohne die Zustimmung der Kollegin, mit der sie gearbeitet habe, geändert habe und diesen Raum nicht wieder so angeordnet habe wie zuvor; schließlich, dass sie ihre Vorgesetzten von ihrem Fernbleiben vom Dienst am 11. und 12. Dezember 2014 wegen Teilnahme an einer Plenarsitzung des CCP erst am Vortag des 11. Dezember 2014 in Kenntnis gesetzt habe. |
356 |
Drittens hat die Klägerin in Bezug auf ihr Verhalten im Jahr 2015 die Begründung der angefochtenen Entscheidung auf S. 3 des Schreibens vom 8. September 2016, wonach im Rahmen der Beurteilung 2015 ihr globales Leistungsniveau im Jahr 2015 als unzureichend bewertet wurde, nicht in Zweifel gezogen. |
357 |
Ebenso wenig hat die Klägerin die Rechtswidrigkeit folgender Begründungen auf S. 3 unter a) bis e) und i) des Schreibens vom 8. September 2016 dargetan: ihr unzureichendes oder nicht vorhandenes Engagement in den Arbeitsgruppen, denen sie angehörte; ihre mangelnde Proaktivität, als sie als Aushilfserzieherin tätig war; die unterbliebene Information ihrer Vorgesetzten über die Umsetzung des Ziels, Yoga-Aktivitäten zu organisieren; die unterbliebene Erstellung einer Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen; der Umstand, dass die fehlende Kontinuität bei der Betreuung der Kindergruppe, für die sie verantwortlich war, zu zwei Beschwerden von zwei Eltern geführt hatte; schließlich ihre mangelnde Kommunikation bezüglich einiger ihrer Abwesenheiten vom Dienst im Juni 2015. |
358 |
Viertens hat die Klägerin in Bezug auf ihr Verhalten im Jahr 2016 nicht die Rechtswidrigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf S. 4 des Schreibens vom 8. September 2016 dargetan, wonach es hinsichtlich der drei ihr für das Jahr 2016 gesetzten Ziele keine Anzeichen für eine Verbesserung ihres Leistungsniveaus gegeben habe. |
359 |
Ebenso wenig hat die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf S. 4 unter a) und b) und auf S. 5 unter d) und e) des Schreibens vom 8. September 2016 dargetan, d. h.: unterbliebene Übermittlung der Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen, die von ihr vor Antritt ihres Elternurlaubs am 15. Juli 2016 erbeten worden war; unterbliebene Übermittlung der monatlichen Berichte über Fragen im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsverpflegung im CPE, fehlende aktive Mitwirkung in der Arbeitsgruppe „Sport“, unterbliebene Erstellung der jährlichen Bilanzen der Gruppen „Küche“ und „Zeitung des CPE“ vor Antritt ihres Elternurlaubs und die im Juli 2016 erfolgte Übersendung des Entwurfs der Weihnachtszeitung 2015, den ihre Vorgesetzten als nicht mehr aktuell angesehen hatten; unzureichende Unterrichtung ihrer Vorgesetzten über ihr wiederholtes Fernbleiben vom Dienst, insbesondere am 28. Januar und 24. Mai 2016; schließlich ihr unbefugtes Fernbleiben vom Dienst am 30. und 31. Mai 2016. |
360 |
Die angefochtene Entscheidung enthält somit mehrere Begründungen, deren Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist und die hinreichend bedeutsam sind, um die globale Feststellung der unzulänglichen fachlichen Leistungen zu stützen, die von der Einstellungsbehörde im Wesentlichen unter Berücksichtigung der unzulänglichen Mitwirkung der Klägerin in den Arbeitsgruppen, denen sie in den Jahren 2013, 2015 und 2016 angehörte, ihres wiederholten unbefugten Fernbleibens vom Dienst in den Jahren 2014 und 2016, der unterbliebenen rechtzeitigen Unterrichtung ihrer Vorgesetzten über ihre Teilnahme an einigen Sitzungen im Zusammenhang mit ihrem Gewerkschaftsmandat oder ihrem Mandat als Personalvertreterin in den Jahren 2014 und 2016 und der Nichtbefolgung einiger Anweisungen ihrer Vorgesetzten in den Jahren 2015 und 2016 getroffen wurde. |
361 |
Unter diesen Umständen kann die Rechtmäßigkeit der globalen Feststellung unzulänglicher fachlicher Leistungen der Klägerin weder durch den Rechtsfehler in der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf S. 4 unter c) des Schreibens vom 8. September 2016 in Frage gestellt werden, die sich auf die Daten und den Zeitraum eines Elternurlaubs, um den die Klägerin ersucht hatte, bezieht, noch durch die offensichtlichen Beurteilungsfehler in der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf S. 2 unter a), f) und g) sowie auf S. 3 unter h), auf S. 4 unter f) und auf S. 5 unter d) desselben Schreibens, die sich auf folgende Sachverhalte bezieht: schneller Antrag der Klägerin auf Rücknahme der Genehmigung ihrer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen; Fehlen einer an die Kolleginnen der Klägerin gerichteten Information über ihre Teilnahme an einer Sitzung des CCP am 9. Dezember 2014; Fehlen einer an die Kolleginnen der Klägerin gerichteten Information über ihre Teilnahme an einer Sitzung des CCP am 11. und 12. Dezember 2014; Antrag der Klägerin, die Modalitäten ihrer Wiederverwendung in Vollzeit nach einer therapeutischen Halbzeitbeschäftigung zu organisieren; Konfliktsituation in der Kinderkrippe des CPE in Mamer am 23. April 2015; Fehlen einer an die Kolleginnen der Klägerin gerichteten Information über ihre Teilnahme an den Sitzungen des CCP am 28. Januar und 24. Mai 2016. |
362 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich infolgedessen, dass die Rechtsverstöße, die vom Gericht im Rahmen der Prüfung des dritten und des vierten Klagegrundes oben in den Rn. 73 bis 350 festgestellt worden sind, nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen können. |
363 |
In Bezug auf die erste Rüge des vorliegenden Teils macht die Klägerin geltend, dass die Einstellungsbehörde, da in ihren Beurteilungen nicht von Jahr zu Jahr dieselben Vorwürfe angeführt würden, ihr nicht habe vorwerfen können, dass ihr Fehlverhalten über Jahre hinweg fortbestanden habe. |
364 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellungsbehörde in Ermangelung einer auch nur sinngemäßen Geltung von Art. 51 des Statuts für Vertragsbedienstete nach keiner Bestimmung der BSB verpflichtet ist, sich beim Erlass einer Entscheidung über die Kündigung des Vertrags eines Vertragsbediensteten wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen ausschließlich auf wiederholtes, in den Beurteilungen des betreffenden Bediensteten festgehaltenes Fehlverhalten zu stützen. |
365 |
Vorliegend war die Einstellungsbehörde daher berechtigt, die angefochtene Entscheidung nicht nur auf Verhaltensweisen der Klägerin zu stützen, die in ihren Beurteilungen 2013, 2014 und 2015 Gegenstand einzelner Bewertungen waren, sondern auch auf Verhaltensweisen, die in den Beurteilungen nicht erwähnt wurden. |
366 |
Sodann ist festzustellen, dass bestimmte der Klägerin von der Einstellungsbehörde vorgeworfene Verhaltensweisen unabhängig davon, ob sie zu Bewertungen in ihren Beurteilungen geführt haben oder nicht, einer Wiederholung desselben Fehlverhaltens zwischen 2013 und 2016 entsprechen. |
367 |
Dies gilt u. a. für die unzulängliche Mitwirkung der Klägerin in den Arbeitsgruppen, denen sie in den Jahren 2013, 2015 und 2016 angehörte, für ihr unbefugtes Fernbleiben vom Dienst in den Jahren 2014 und 2016, für die unterbliebene rechtzeitige Unterrichtung ihrer Vorgesetzten über ihre Teilnahme an Sitzungen im Zusammenhang mit ihrem Gewerkschaftsmandat oder ihrem Mandat als Personalvertreterin in den Jahren 2014 und 2016 und für die Nichtbeachtung bestimmter Anweisungen, insbesondere die Anweisung, 2015 und 2016 eine Liste pädagogisch wertvoller Maßnahmen zu erstellen. |
368 |
Das Vorbringen der Klägerin, die angefochtene Entscheidung leide an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler, weil sich nicht dieselben Verstöße Jahr für Jahr wiederholt hätten, ist folglich unberechtigt. Die vorliegende Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen. |
369 |
Bezüglich der zweiten Rüge des vorliegenden Teils ergibt sich oben aus Rn. 266, dass die Klägerin die Beurteilung 2015 im Rahmen der vorliegenden Klage gegen die angefochtene Entscheidung, für die diese Beurteilung eine vorbereitende Rolle gespielt hat, nicht inzident beanstanden kann. |
370 |
Mit der vorliegenden Rüge zielt die Klägerin jedoch darauf ab, die Objektivität ihrer Beurteilung 2015 unter Berücksichtigung der Bewertungen, die von der Ad-hoc-Gruppe der abgeordneten und beauftragten Bediensteten der Kommission hinsichtlich der Ausübung ihres Mandats als Personalvertreterin vorgenommen wurden, in Frage zu stellen. |
371 |
Infolgedessen ist die vorliegende Rüge als unzulässig zurückzuweisen. |
372 |
Zur dritten Rüge des vorliegenden Teils, dass die der Klägerin in den Jahren 2014 und 2015 zur Last gelegten Vorfälle lange zurücklägen, ergibt sich oben aus Rn. 228 und aus der in den Rn. 222 und 227 angeführten Rechtsprechung, dass es der Einstellungsbehörde freisteht, eine Entscheidung über die Entlassung eines Bediensteten auf Zeit oder eines Vertragsbediensteten wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen auf Vorfälle zu stützen, die, wie vorliegend, in den drei Jahren vor Erlass einer solchen Entscheidung festgestellt wurden. |
373 |
Folglich ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen. |
374 |
In Bezug auf die vierte Rüge des vorliegenden Teils macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe nicht auf einer etwaigen Pflichtverletzung oder Fahrlässigkeit bei der Betreuung der ihr anvertrauten Kinder. |
375 |
Diese Rüge beruht auf der Prämisse, dass die Kündigung des Vertrags eines Vertragsbediensteten oder eines Bediensteten auf Zeit wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen nur erfolgen könne, wenn der betreffende Bedienstete bei der Ausübung der ihm übertragenen Hauptaufgaben ein Dienstvergehen oder eine fahrlässige Handlung begangen habe. |
376 |
Auch wenn ein Dienstvergehen oder eine fahrlässige Handlung in Ausübung der einem Bediensteten auf Zeit oder einem Vertragsbediensteten übertragenen Hauptaufgaben gegebenenfalls zu einer Disziplinarstrafe führen kann, steht es der Einstellungsbehörde gleichwohl frei, den Vertrag eines Bediensteten auf Zeit oder eines Vertragsbediensteten wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen zu kündigen, ohne dass ein solches Dienstvergehen oder eine solche fahrlässige Handlung vorliegt, wenn, wie im vorliegenden Fall, das allgemeine Verhalten des betreffenden Bediensteten aufgrund seiner Unangemessenheit über Jahre hinweg negative Auswirkungen auf den ordentlichen Dienstbetrieb des Organs hat, bei dem er beschäftigt ist. |
377 |
In Anbetracht der Unrichtigkeit der oben in Rn. 375 genannten Prämisse ist die vorliegende Rüge daher zurückzuweisen. |
378 |
Schließlich wirft die Klägerin der Einstellungsbehörde im Rahmen der fünften Rüge des vorliegenden Teils vor, ihr Dienstalter sowie den Umstand, dass ihr gegenüber nie ein Verweis oder eine Warnung ausgesprochen worden sei, nicht berücksichtigt zu haben. |
379 |
Wie sich jedoch oben aus Rn. 376 ergibt, steht es der Einstellungsbehörde frei, den Vertrag eines Bediensteten auf Zeit oder eines Vertragsbediensteten wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen zu kündigen, wenn, wie im vorliegenden Fall, das allgemeine Verhalten des betreffenden Bediensteten aufgrund seiner Unangemessenheit über Jahre hinweg negative Auswirkungen auf den ordentlichen Dienstbetrieb des Organs hat, bei dem er beschäftigt ist. |
380 |
Die bloßen Tatsachen, dass die Klägerin ein Dienstalter von sechs Jahren hatte, bevor sie 2013 ein unangemessenes Verhalten zeigte, und dass sie nie mit einer Disziplinarstrafe belegt wurde, sind somit nicht geeignet, die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung darzutun, da die Klägerin unbestreitbar zwischen 2013 und 2016 kontinuierlich durch ihr unangemessenes Verhalten den ordentlichen Dienstbetrieb des CPE, dem sie zugewiesen war, negativ beeinträchtigt hat. |
381 |
Nach alledem sind daher die vorliegende Rüge sowie der vorliegende Teil und der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. [nicht wiedergegeben] |
Aus diesen Gründen hat Das GERICHT (Siebte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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da Silva Passos Valančius Reine Truchot Sampol Pucurull Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Juni 2023. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des vorliegenden Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.