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Document 62017TJ0350
Judgment of the General Court (Fourth Chamber, Extended Composition) of 30 March 2022 (Extracts).#Singapore Airlines Ltd and Singapore Airlines Cargo Pte Ltd v European Commission.#Competition – Agreements, decisions and concerted practices – Market for airfreight – Decision finding an infringement of Article 101 TFEU, Article 53 of the EEA Agreement and Article 8 of the Agreement between the European Community and the Swiss Confederation on Air Transport – Coordination of elements of the price of airfreight services (fuel surcharge, security surcharge, payment of commission on surcharges) – Exchange of information – Territorial jurisdiction of the Commission – Ne bis in idem principle – State coercion – Single and continuous infringement – Amount of the fine – Value of sales – Gravity of the infringement – Unlimited jurisdiction.#Case T-350/17.
Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 30. März 2022 (Auszüge).
Singapore Airlines Ltd und Singapore Airlines Cargo Pte Ltd gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Luftfrachtmarkt – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird – Abstimmung von Preisbestandteilen für Luftfrachtdienste (Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Zahlung einer Provision auf die Aufschläge) – Austausch von Informationen – Räumliche Zuständigkeit der Kommission – Grundsatz ne bis in idem – Staatlicher Zwang – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Höhe der Geldbuße – Umsatz – Schwere der Zuwiderhandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
Rechtssache T-350/17.
Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 30. März 2022 (Auszüge).
Singapore Airlines Ltd und Singapore Airlines Cargo Pte Ltd gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Luftfrachtmarkt – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird – Abstimmung von Preisbestandteilen für Luftfrachtdienste (Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Zahlung einer Provision auf die Aufschläge) – Austausch von Informationen – Räumliche Zuständigkeit der Kommission – Grundsatz ne bis in idem – Staatlicher Zwang – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Höhe der Geldbuße – Umsatz – Schwere der Zuwiderhandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
Rechtssache T-350/17.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:186
URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)
30. März 2022 ( *1 )
„Wettbewerb – Kartelle – Luftfrachtmarkt – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird – Abstimmung von Preisbestandteilen für Luftfrachtdienste (Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Zahlung einer Provision auf die Aufschläge) – Austausch von Informationen – Räumliche Zuständigkeit der Kommission – Grundsatz ne bis in idem – Staatlicher Zwang – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Höhe der Geldbuße – Umsatz – Schwere der Zuwiderhandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“
In der Rechtssache T‑350/17,
Singapore Airlines Ltd mit Sitz in Singapur (Singapur),
Singapore Airlines Cargo Pte Ltd mit Sitz in Singapur,
vertreten durch J. Kallaugher, J. P. Poitras, Solicitors, und Rechtsanwalt J. Ruiz Calzado,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Dawes und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte im Beistand von C. Brown, Barrister,
Beklagte,
betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV], Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 – Luftfracht), soweit er die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße
erlässt
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter), der Richter J. Schwarcz, C. Iliopoulos und D. Spielmann sowie der Richterin I. Reine,
Kanzler: E. Artemiou, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2019
folgendes
Urteil ( 1 )
[nicht wiedergegeben]
II. Verfahren und Anträge der Parteien
60 |
Mit Klageschrift, die am 1. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. |
61 |
Die Kommission hat am 29. September 2017 die Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht. |
62 |
Die Klägerinnen haben am 15. Dezember 2017 eine Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht. |
63 |
Am 2. März 2018 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts eine Gegenerwiderung eingereicht. |
64 |
Auf Vorschlag der Vierten Kammer hat das Gericht die vorliegende Rechtssache am 24. April 2019 gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen. |
65 |
Am 7. Juni 2019 hat das Gericht den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt, die die Parteien fristgerecht beantwortet haben. |
66 |
Die Parteien haben in der Sitzung vom 26. Juni 2019 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Die Klägerinnen haben in dieser Sitzung auch ein neues Dokument vorgelegt, das vom Gericht vorbehaltlich einer Entscheidung über seine Zulässigkeit zu den Akten genommen wurde. |
67 |
Mit Beschluss vom 31. Juli 2020 hat das Gericht (Vierte Erweiterte Kammer) gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschlossen, da es sich für unzureichend unterrichtet hielt und die Parteien zur Stellungnahme zu einem von ihnen nicht erörterten Vorbringen aufzufordern waren. |
68 |
Die Parteien haben innerhalb der gesetzten Frist eine Reihe von Fragen beantwortet, die vom Gericht am 4. August 2020 gestellt worden waren, und in weiterer Folge zu den Antworten der jeweils anderen Partei Stellung genommen. |
69 |
Mit Beschluss vom 6. November 2020 hat das Gericht das mündliche Verfahren erneut geschlossen. |
70 |
Die Klägerinnen beantragen im Wesentlichen,
|
71 |
Die Kommission beantragt im Wesentlichen,
|
III. Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben]
A. Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung
[nicht wiedergegeben]
1. Zum vierten Klagegrund: Rechts‑, Beurteilungs- und Tatsachenfehler bei der Feststellung der Beteiligung der Klägerinnen an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung
[nicht wiedergegeben]
a) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem, da die Kommission die Beteiligung der Klägerinnen an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf den Strecken innerhalb der Union vor dem 1. Mai 2004 und auf den Strecken zwischen der Union und der Schweiz festgestellt habe
519 |
Die Klägerinnen machen geltend, dass Verhaltensweisen, die vor dem 1. Mai 2004 gesetzt worden seien, nicht verwendet werden könnten, um ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit den Strecken innerhalb der Union nachzuweisen. Dies gelte auch für Verhaltensweisen auf den Strecken zwischen der Union und der Schweiz, da anderenfalls gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen würde, weil ihre Beteiligung an einer derartigen Zuwiderhandlung im Beschluss vom 9. November 2010 nicht festgestellt worden sei. |
520 |
Den Klägerinnen zufolge dürfen die Grundsätze, die sich aus dem Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582), ergeben und die in den Erwägungsgründen 1056 und 1057 des angefochtenen Beschlusses genannt sind, nicht dazu führen, dass vom Grundsatz ne bis in idem abgewichen wird, da zum einen der Beschluss vom 9. November 2010 durch das Urteil vom 16. Dezember 2015, Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte/Kommission (T‑43/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:989) nicht aus rein formalen Gründen für nichtig erklärt worden sei, sondern aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung der Verteidigungsrechte, und zum anderen, da der angefochtene Beschluss sehr viel weiter gefasst sei als der Beschluss vom 9. November 2010. |
521 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen. |
522 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz ne bis in idem, der im Übrigen in Art. 50 der Charta verankert ist, in Verfahren zur Durchführung des Wettbewerbsrechts, die auf die Verhängung von Geldbußen gerichtet sind, zu beachten. Dieser Grundsatz verbietet es, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird (vgl. Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C‑17/10, EU:C:2012:72, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
523 |
Im vorliegenden Fall stützen sich die Klägerinnen auf den Beschluss vom 9. November 2010, der eine frühere bestandskräftige Entscheidung darstelle, mit der sie hinsichtlich der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit den Strecken innerhalb der Union und den Strecken zwischen der Union und der Schweiz für nicht verantwortlich erklärt worden seien. |
524 |
Zunächst ist zu prüfen, ob das Vorbringen der Klägerinnen, dass dieser Beschluss sie für nicht verantwortlich erkläre, begründet ist. |
525 |
Eine solche Erklärung setzt voraus, dass die Beurteilung der Verantwortlichkeit des betreffenden Unternehmens auf der Grundlage einer Prüfung der Umstände der Rechtssache erfolgt ist – es muss also eine Prüfung in der Sache stattgefunden haben. Für eine solche Prüfung ist wiederum erforderlich, dass die Kommission die zu den Akten genommenen Beweise studiert oder bewertet hat und dass sie die Beteiligung des betreffenden Unternehmens an einer oder an sämtlichen Verhaltensweisen, die Gegenstand der Mitteilung der Beschwerdepunkte waren, beurteilt hat, um entscheiden zu können, ob seine Verantwortlichkeit nachgewiesen wurde. |
526 |
Im vorliegenden Fall führte die Kommission in Rn. 1582 der Mitteilung der Beschwerdepunkte aus, dass sie „beabsichtigt, … einen Beschluss anzunehmen … mit dem festgestellt wird, dass die Unternehmen, an die sich die vorliegende Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, gegen Art. [101 AEUV], Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des [Luftverkehrsabkommens EG‑Schweiz] verstoßen haben“. Die Klägerinnen zählten zu den Adressaten der Mitteilung (siehe oben, Rn. 8). |
527 |
Aus den Rn. 3, 129, 1389, 1395 und 1434 sowie aus Rn. 1575 Buchst. c und Rn. 1577 der Mitteilung der Beschwerdepunkte geht hervor, dass die Zuwiderhandlung, auf die die Kommission in Rn. 1582 der Mitteilung der Beschwerdepunkte abzustellen beabsichtigte, u. a. die Strecken innerhalb der Union für den gesamten Zuwiderhandlungszeitraum und die Strecken zwischen der Union und der Schweiz ab dem 1. Juni 2002 umfasste. |
528 |
Daraus folgt, dass die Kommission gemäß der Mitteilung der Beschwerdepunkte beabsichtigte, die Klägerinnen für einen Verstoß gegen die maßgeblichen Wettbewerbsregeln auf den Strecken innerhalb der Union und auf den Strecken zwischen der Union und der Schweiz verantwortlich zu machen. |
529 |
Im Beschluss vom 9. November 2010 hat sich die Kommission zur Verantwortlichkeit der Klägerinnen im Zusammenhang mit den Strecken innerhalb der Union und den Strecken zwischen der Union und der Schweiz jedoch nicht ausdrücklich geäußert. Gemäß dem verfügenden Teil dieses Beschlusses wurden die Klägerinnen für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht, soweit die Strecken zwischen der Union und Drittländern (Art. 2 des Beschlusses vom 9. November 2010) und die Strecken zwischen dem EWR (ohne die Union) und Drittländern (Art. 3 des Beschlusses vom 9. November 2010), nicht aber, soweit die Strecken innerhalb des EWR, die auch die Strecken innerhalb der Union (Art. 1 des Beschlusses vom 9. November 2010) umfassen, oder die Strecken zwischen der Union und der Schweiz (Art. 4 des Beschlusses vom 9. November 2010) betroffen waren. Die Kommission belegte die Klägerinnen wegen eines Verstoßes gegen die maßgeblichen Wettbewerbsregeln im Zusammenhang mit den beiden letztgenannten Arten von Strecken nicht mit einer Sanktion. Sie schloss die Verantwortlichkeit der Klägerinnen für derartige Verstöße auf diesen Arten von Strecken aber auch nicht ausdrücklich aus. |
530 |
Somit stellt sich die Frage, ob aus diesem Schweigen der Kommission geschlossen werden kann, dass sie die Klägerinnen im Beschluss vom 9. November 2010 hinsichtlich der Strecken innerhalb der Union und der Strecken zwischen der Union und der Schweiz implizit als für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht verantwortlich erklärt hat, so dass sie sie im angefochtenen Beschluss in dieser Hinsicht nicht mehr mit einer Sanktion belegen könnte, ohne gegen den Grundsatz ne bis in idem zu verstoßen. |
531 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrollpflicht der Kommission, die ihr im Bereich des Wettbewerbs durch Art. 105 Abs. 1 AEUV, Art. 55 Abs. 1 des EWR-Abkommens und das Luftverkehrsabkommen EG‑Schweiz übertragen wird, nicht bedeutet, dass sie sich dazu äußern muss, ob ein Verstoß gegen die einschlägigen Wettbewerbsregeln vorliegt oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T‑24/90, EU:T:1992:97, Rn. 74 bis 76, und vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T‑432/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:538, Rn. 68). Auch aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003, den Durchführungsbestimmungen zu Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG‑Schweiz kann keine Verpflichtung der Kommission abgeleitet werden, jedes wettbewerbswidrige Verhalten festzustellen und zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T‑92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 112). |
532 |
Ferner kann weder den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 noch den Durchführungsbestimmungen zu Art. 53 des EWR-Abkommens oder Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG‑Schweiz entnommen werden, dass der Kommission eine solche Verpflichtung obliegt, wenn sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angibt, einen Verstoß gegen die maßgeblichen Wettbewerbsregeln feststellen zu wollen. Sie kann also nicht gezwungen sein, sich im endgültigen Beschluss dazu zu äußern, ob nun ein Verstoß gegen die maßgeblichen Wettbewerbsregeln vorliegt, wie er gemäß der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt werden sollte. |
533 |
Daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kommission dadurch, dass sie davon abgesehen hat, im endgültigen Beschluss hinsichtlich bestimmter in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannter Verhaltensweisen einen Verstoß gegen die maßgeblichen Wettbewerbsregeln festzustellen, implizit, aber zwangsläufig erklärt hat, dass keine Verantwortlichkeit für einen derartigen Verstoß vorliegt. |
534 |
Die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 1/2003 bestätigt diese Auslegung. Art. 10 der Verordnung Nr. 1/2003 verschafft der Kommission nämlich die Möglichkeit, zu entscheiden, dass Art. 101 AEUV auf ein bestimmtes Verhalten keine Anwendung findet, insbesondere, weil die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht erfüllt sind. Aus dieser Bestimmung leitet sie auch ihre Befugnis ab, festzustellen, dass kein Verstoß gegen Art. 101 AEUV vorliegt, sowie die Befugnis, eine „negative“ Sachentscheidung zu erlassen, die geeignet ist, eine spätere Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diesen Artikel zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C‑375/09, EU:C:2011:270, Rn. 23, 24, 28 und 29). Dies gilt auch, wenn die Kommission von den Befugnissen Gebrauch macht, die ihr durch die Verordnung Nr. 1/2003 für die Anwendung von Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG‑Schweiz übertragen werden. |
535 |
Art. 10 der Verordnung Nr. 1/2003 ist die einzige Rechtsgrundlage, auf die sich die Kommission für den Erlass einer Entscheidung stützen kann, mit der sie die Nichtanwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags auf eine bestimmte individuelle Verhaltensweise feststellt. |
536 |
Dies ergibt sich erstens aus der Überschrift zu Art. 10 dieser Verordnung sowie auch aus dem Wortlaut seiner Bestimmungen. Nach diesem Artikel („Feststellung der Nichtanwendbarkeit“) „[kann, i]st es aus Gründen des öffentlichen Interesses [der Union] im Bereich der Anwendung der Artikel [101 und 102 AEUV] erforderlich, … die Kommission von Amts wegen durch Entscheidung feststellen, dass Artikel [101 AEUV] auf eine Vereinbarung, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise keine Anwendung findet, weil die Voraussetzungen des Artikels [101] Absatz 1 [AEUV] nicht vorliegen oder weil die Voraussetzungen des Artikels [101] Absatz 3 [AEUV] erfüllt sind“. |
537 |
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass keine andere Bestimmung der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission die Befugnis verleiht, festzustellen, dass die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Vertrags auf eine bestimmte Verhaltensweise nicht anwendbar sind. Der 14. Erwägungsgrund der Verordnung verdeutlicht die Intention des Gesetzgebers, die diesbezügliche Befugnis der Kommission klar auf die von Art. 10 der Verordnung erfassten Fälle zu beschränken, indem er darauf hinweist, dass eine solche Feststellung nur „in Ausnahmefällen, wenn es das öffentliche Interesse [der Union] gebietet“, erfolgen darf. |
538 |
Drittens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einleitung eines Verfahrens zur Ahndung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen durch die Kommission den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nicht dauerhaft und endgültig ihre Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 101 AEUV auf die betreffenden Verhaltensweisen nimmt; diese lebt vielmehr wieder auf, sobald das von der Kommission eingeleitete Verfahren beendet ist, auch wenn das im Wege einer Entscheidung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C‑17/10, EU:C:2012:72, Rn. 79, 80, 86 und 87). Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, welche Bedeutung dem Schweigen der Kommission zu bestimmten Verhaltensweisen im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 beizumessen ist. Würde dieses Schweigen als implizite Feststellung des Nichtvorliegens eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ausgelegt, liefe dies darauf hinaus, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit nie zurückerlangen könnten, wenn es um die Anwendung von Art. 101 AEUV auf Verhaltensweisen geht, aufgrund deren die Kommission ein Verfahren eingeleitet und dieses dann durch den Erlass einer Entscheidung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 abgeschlossen hat, da dies gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen würde. Eine solche Auslegung liefe der in dieser Randnummer angeführten Rechtsprechung zuwider. |
539 |
Viertens hat sich der Gerichtshof mit der Tragweite der von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 getroffenen Entscheidungen befasst, in denen diese auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für ein Verbot nicht gegeben sind. Aus den Rn. 22 bis 28 des Urteils vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska (C‑375/09, EU:C:2011:270), geht dazu hervor, dass durch solche Entscheidungen nicht erklärt wird, dass keine Verantwortlichkeit vorliegt, was geeignet wäre, eine spätere Feststellung einer Zuwiderhandlung zu verhindern. Mit anderen Worten kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines von einer derartigen Entscheidung betroffenen Unternehmens später strafrechtlich verfolgt und gegebenenfalls geahndet werden, ohne dass davon auszugehen ist, dass dies gegen den Grundsatz ne bis in idem verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C‑375/09, EU:C:2011:270, Rn. 22 bis 28, und vom 25. November 2014, Orange/Kommission, T‑402/13, EU:T:2014:991, Rn. 28 bis 31; vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Tele2 Polska, C‑375/09, EU:C:2010:743, Rn. 30). |
540 |
Hierzu ist festzustellen, dass auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Entscheidung ergehen kann, wonach kein Anlass besteht, tätig zu werden, nachdem eine Prüfung des Sachverhalts stattgefunden hat und eine schriftliche Beschuldigung verschickt wurde, die an die Mitteilung der Beschwerdegründe der Kommission gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] (ABl. 2004, L 123, S. 18) angelehnt ist. |
541 |
Weder der Stand des Verfahrens noch der Umfang der in diesem Rahmen durch die zuständige Wettbewerbsbehörde durchgeführten Prüfung der Begründetheit der Anschuldigungen sind daher geeignet, die Bedeutung ihres Schweigens zur gesamten oder teilweisen Verantwortlichkeit des in Rede stehenden Unternehmens in der abschließenden Entscheidung zu beeinflussen. |
542 |
Auch wenn sich diese Erwägungen in den Rahmen der Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 einfügen, geben sie unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem in sachdienlicher Weise Aufschluss über die Tragweite der Entscheidungen, die die Kommission auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 trifft. Der jeweilige Kontext dieser beiden Bestimmungen weist nämlich Parallelen auf, da beide insbesondere im Licht der der Kommission durch Art. 10 dieser Verordnung übertragenen Befugnisse zu beurteilen sind. Da eine Vorschrift des Sekundärrechts der Union ferner möglichst so auszulegen ist, dass sie mit den Bestimmungen der Verträge und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist, ist die Tragweite, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska (C‑375/09, EU:C:2011:270), der Befugnis zuerkannt hat, zu entscheiden, dass kein Anlass besteht, tätig zu werden, dahin zu verstehen, dass die so ausgelegte Befugnis mit dem Grundsatz ne bis in idem vereinbar ist. |
543 |
Selbst wenn also eine von der Kommission auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassene Entscheidung hinsichtlich Verhaltensweisen, für die die Voraussetzungen für ein Verbot nicht als gegeben angesehen wurden, eine Entscheidung darstellen sollte, nach der kein Anlass besteht, tätig zu werden, ist dies nicht mit der Feststellung des Nichtvorliegens einer Verantwortlichkeit gleichzusetzen. |
544 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es sich beim Beschluss vom 9. November 2010 um eine Entscheidung handelt, mit der auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Zuwiderhandlung festgestellt wird. Aus dem Beschluss geht aber nicht hervor – was im Übrigen vor dem Gericht auch nicht geltend gemacht wird –, dass die Kommission im Rahmen dieses Beschlusses auch beabsichtigt hätte, Art. 10 der Verordnung Nr. 1/2003 anzuwenden. |
545 |
Daraus folgt, dass der Beschluss vom 9. November 2010, der nicht auf der Grundlage von Art. 10 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangen ist, um festzustellen, dass die Klägerinnen auf den Strecken innerhalb des EWR und auf den Strecken zwischen der Union und der Schweiz keinen Verstoß gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG‑Schweiz begangen haben, und der in seinem verfügenden Teil keine entsprechende Erklärung enthält, keine Erklärung über die nicht gegebene Verantwortlichkeit der Klägerinnen in dieser Hinsicht darstellt. |
546 |
Soweit die Klägerinnen schließlich geltend machen, dass die sich aus dem Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582), ergebenden Grundsätze nicht zur Nichtanwendung des Grundsatzes ne bis in idem führen dürften, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf der Prämisse beruht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des betreffenden Grundsatzes erfüllt sind. Wie sich jedoch aus Rn. 545 des vorliegenden Urteils ergibt, gibt es keine frühere Entscheidung, in der erklärt worden wäre, dass die Klägerinnen nicht für die in Rede stehenden Verhaltensweisen verantwortlich seien, so dass der Grundsatz ne bis in idem im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Die Prämisse, auf die sich das vorliegende Argument stützt, ist daher nicht erfüllt. |
547 |
Unter der Annahme, dass die Klägerinnen durch die Bezugnahme auf diese Rechtsprechung außerdem geltend machen wollten, dass das Urteil vom 16. Dezember 2015, Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte/Kommission (T‑43/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:989), als „Freispruch“ gelte, da die Nichtigerklärung durch das Gericht nicht aus rein formalen Gründen erfolgt sei, genügt der Hinweis, dass der Beschluss vom 9. November 2010 nach Ansicht des Gerichts mit einem Begründungsmangel behaftet ist, der seine Nichtigerklärung rechtfertigt (vgl. oben, Rn. 16), so dass dieser Beschluss entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen sehr wohl aus formalen Gründen für nichtig erklärt wurde, ohne dass eine materielle Beurteilung des zur Last gelegten Sachverhalts erfolgt wäre. |
548 |
Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit dem betreffenden Urteil den Beschluss vom 9. November 2010 insbesondere mit der Begründung aufgehoben hat, dass er Widersprüche hinsichtlich des Umfangs der Verantwortlichkeit der Klägerinnen für die Strecken innerhalb der Union und für die Strecken zwischen der Union und der Schweiz enthält. |
549 |
Nach alledem ist dieser Teil des Klagegrundes zurückzuweisen, ohne dass über die Endgültigkeit der mutmaßlichen Erklärung der nicht bestehenden Verantwortlichkeit oder über das Vorliegen eines zweiten Verfahrens über denselben Sachverhalt zu entscheiden wäre, das sich aus dem Erlass des angefochtenen Beschlusses im Anschluss an die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 9. November 2010 durch das Gericht ergeben soll. [nicht wiedergegeben] |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Kanninen Schwarcz Iliopoulos Spielmann Reine Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. März 2022. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.