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Document 62016TJ0903

Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 14. Februar 2019.
RE gegen Europäische Kommission.
Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten – Recht auf Zugang zu diesen Daten – Verordnung (EG) Nr. 45/2001 – Verweigerung des Zugangs – Nichtigkeitsklage – Ohne erneute Prüfung auf eine bereits erfolgte teilweise Verweigerung des Zugangs verweisendes Schreiben – Begriff der anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV – Begriff des lediglich bestätigenden Rechtsakts – Anwendbarkeit im Bereich des Zugangs zu personenbezogenen Daten – Neue wesentliche Tatsachen – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Begründungspflicht.
Rechtssache T-903/16.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:96

 URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

14. Februar 2019 ( *1 )

„Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten – Recht auf Zugang zu diesen Daten – Verordnung (EG) Nr. 45/2001 – Verweigerung des Zugangs – Nichtigkeitsklage – Ohne erneute Prüfung auf eine bereits erfolgte teilweise Verweigerung des Zugangs verweisendes Schreiben – Begriff der anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV – Begriff des lediglich bestätigenden Rechtsakts – Anwendbarkeit im Bereich des Zugangs zu personenbezogenen Daten – Neue wesentliche Tatsachen – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑903/16,

RE, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch H. Kranenborg und D. Nardi als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Mitteilung des Leiters der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission vom 12. Oktober 2016, soweit damit der Antrag des Klägers auf Zugang zu bestimmten seiner personenbezogenen Daten abgelehnt wird,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richter L. Madise und R. da Silva Passos, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin) und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2018

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Der Kläger, RE, nimmt innerhalb der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Europäischen Kommission die Aufgaben eines [vertraulich] ( 1 ) wahr.

2

Die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission (im Folgenden: Direktion Sicherheit) hatte gegen den Kläger eine Verwaltungsuntersuchung (im Folgenden: Verwaltungsuntersuchung) eingeleitet. Dabei ging es um die angebliche Beteiligung des Klägers an geheimdienstlichen Aktivitäten und insbesondere sein Verhalten während eines Konflikts zwischen zwei Drittstaaten. Der Kläger wurde verdächtigt, sich bei dieser Gelegenheit einem dieser Staaten zu sehr angenähert und ihm bestimmte vertrauliche Informationen übermittelt zu haben, ohne hierzu ermächtigt gewesen zu sein.

3

Mit E‑Mail vom 5. Dezember 2013 beantragte der Kläger auf der Grundlage von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) bei der Direktion Sicherheit, ihm alle ihn betreffenden personen- und berufsbezogenen Informationen und Daten, über die diese Direktion verfügt, zu übermitteln.

4

Mit Mitteilung vom 25. Februar 2014 wies der Leiter der Direktion Sicherheit darauf hin, dass bestimmte Dokumente dem Kläger bereits am 27. November 2013 übermittelt worden seien, und verweigerte ihm den Zugang zu den anderen ihn betreffenden personenbezogenen Daten mit der Begründung, dass diese unter die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen fielen.

5

Da der Kläger der Ansicht war, dass diese Verweigerung des Zugangs gegen Art. 13 und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 verstoße, reichte er mit Schreiben vom 18. April 2014 beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 45/2001 eine Beschwerde ein.

6

Mit Entscheidung vom 26. Februar 2016 stellte der EDSB fest, dass die Direktion Sicherheit angesichts der Art und Weise, wie sie die in Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Ausnahmen angewandt habe, bestimmte personenbezogene Daten des Klägers nicht richtig verarbeitet habe.

7

Auf die Entscheidung des EDSB hin prüfte die Direktion Sicherheit den Antrag des Klägers auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten erneut.

8

Nach dieser erneuten Prüfung gab der Leiter der Direktion Sicherheit mit Beschluss vom 8. März 2016 (im Folgenden: Beschluss vom 8. März 2016) dem Antrag des Klägers teilweise statt, indem er ihm zu bestimmten seiner personenbezogenen Daten Zugang gewährte und ihm außerdem acht Dokumente (Dokumente Nrn. 44, 59 bis 62, 67, 69 und 71) übermittelte. Dieser Beschluss enthielt im Anhang eine Tabelle, in der 71 im Besitz der Direktion Sicherheit befindliche Dokumente aufgelistet waren und für jedes dieser Dokumente das Datum, der Gegenstand, die Art der darin enthaltenen personenbezogenen Daten, eine kurze Beschreibung des Inhalts und der Quelle dieser Daten sowie zu 35 der 71 Dokumente (Dokumente Nrn. 1, 6 bis 9, 11, 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27, 28, 31, 32, 35, 36, 41, 42, 45, 46, 48 bis 52, 54 bis 57, 66, 68 und 70) der oder die Gründe angegeben waren, aus denen diese Daten gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 45/2001 nicht mitgeteilt werden dürfen. Zu diesen Dokumenten gehörte, als Dokument Nr. 57 bezeichnet, ein „Vermerk über die Einstellung [des Klägers] als [vertraulich] bei der [Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission]“ vom 23. Januar 2012 (im Folgenden: Dokument Nr. 57).

9

Mit an die Direktion Sicherheit gerichteter E‑Mail vom 29. April 2016 nahm der Kläger von den im Beschluss vom 8. März 2016 enthaltenen Ausführungen Kenntnis und teilte mit, dass er zu „einer begrenzten Zahl von Dokumenten [von den in der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten]“ Zugang wünsche. Bei dieser Gelegenheit bat er auch um Mitteilung, wann die Verwaltungsuntersuchung abgeschlossen werde.

10

Zugleich reichte er am 5. Juli 2016 beim EDSB eine neue Beschwerde ein, und zwar mit der Begründung, dass die Direktion Sicherheit mit dem Beschluss vom 8. März 2016 der Entscheidung des EDSB vom 26. Februar 2016, mit der über seine erste Beschwerde entschieden worden sei, immer noch nicht nachgekommen sei.

11

Mit Entscheidung vom 25. Juli 2016 (im Folgenden: Entscheidung des EDSB vom 25. Juli 2016) stellte der EDSB fest, dass die Direktion Sicherheit in dem Beschluss vom 8. März 2016 die Empfehlungen, die er in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2016 gegeben habe, in vollem Umfang umgesetzt habe, so dass der Beschluss vom 8. März 2016 nicht gegen Art. 13 und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 verstoße.

12

Am 14. September 2016 beantwortete die Direktion Sicherheit die E‑Mail des Klägers vom 29. April 2016. Da es sich ihrer Ansicht nach um einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) handelte, forderte sie den Kläger gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung auf, seinen Antrag zu präzisieren, so dass sie die von ihm angeforderten Dokumente ermitteln könne. Sie teilte dem Kläger ferner mit, dass die Verwaltungsuntersuchung am 31. August 2016 abgeschlossen worden sei.

13

Mit an die Direktion Sicherheit gerichtetem Schreiben vom 21. September 2016 (im Folgenden: Antrag vom 21. September 2016) beantragte der Kläger Zugang zu 42 der in dem Beschluss vom 8. März 2016 genannten 71 Dokumente (Dokumente Nrn. 1 bis 5, 8, 11, 13, 14, 19, 21 bis 30, 33, 34, 37 bis 43, 47 bis 53, 56 bis 58 und 63 bis 65) oder zumindest zu den in diesen Dokumenten enthaltenen „Informationen“, wobei er sich zum einen auf Art. 13 der Verordnung Nr. 45/2001 und zum anderen auf Art. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 berief. Bei dieser Gelegenheit teilte er die Dokumente und Informationen, zu denen er Zugang begehrte, in vier Gruppen ein, die von den Parteien als Gruppe A (Dokumente Nrn. 2 bis 5, 13, 19, 22 bis 26, 29, 30, 33, 34, 37 bis 40, 43, 47, 53, 56, 58 und 63), Gruppe B (Dokumente Nrn. 8, 11, 41, 42, 48, 49 und 51), Gruppe C (Dokumente Nrn. 48, 49 und 51, bereits in der Gruppe B enthalten) und Gruppe D (Dokumente Nrn. 1, 14, 21, 27, 28, 50, 52 und 57) bezeichnet wurden, und erläuterte in Bezug auf die einzelnen Gruppen, warum seinem Antrag stattzugeben sei.

14

Am 12. Oktober 2016 antwortete der Leiter der Direktion Sicherheit auf den Antrag vom 21. September 2016 mit einer Mitteilung (im Folgenden: angefochtene Mitteilung), in der es hieß:

„1.

In Ihrem [Antrag] vom 21. [September] 2016 beziehen Sie sich auf Art. 13 der Verordnung Nr. 45/2001, um Zugang zu einer Reihe von Dokumenten zu erhalten. [In diesem Zusammenhang] verweise ich auf [den] Beschluss vom 8. [März] 2016 …

Darüber hinaus verweise ich auf die Entscheidung des [EDSB] vom 25. Juli 2016, in der klar festgestellt wird, dass dem EDSB keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Direktion Sicherheit Ihr Recht auf Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten verletzt hätte. Ich bin daher der Auffassung, dass die Direktion Sicherheit Ihren Antrag auf Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten [korrekt] bearbeitet hat.

2.

In Ihrem [Antrag vom 21. September 2016] beziehen Sie sich auch auf die Verordnung Nr. 1049/2001 … und beantragen Zugang zu bestimmten [der in der Tabelle im Anhang des Beschlusses vom 8. März 2016] genannten Dokumente [Ihrer] Akte. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Dokumente, die Ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übermittelt [würden], künftig für jeden anderen Antragsteller zugänglich und damit de facto öffentlich würden, gegebenenfalls in einer um Ihre personenbezogenen Daten bereinigten Fassung.

In Anbetracht des Vorstehenden wird das mit Ihrem Antrag auf Zugang zu Dokumenten eingeleitete Verfahren abgeschlossen. Sofern [dieser] Antrag aus persönlichen Gründen gestellt wird, bitte ich Sie, dies zu bestätigen, indem Sie uns Ihre private E‑Mail-Adresse und Postanschrift mitteilen.“

Verfahren und Anträge der Parteien

15

Mit Klageschrift, die am 19. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

16

Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, ihm Anonymität zu gewähren. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 hat das Gericht diesem Antrag stattgegeben.

17

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 5. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

18

Am 22. Mai 2017 hat der Kläger bei der Kanzlei des Gerichts seine Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht.

19

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 hat das Gericht die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission dem Endurteil vorbehalten.

20

Mit einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 89 Abs. 3 Buchst. a und b der Verfahrensordnung hat das Gericht den Parteien schriftliche Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt.

21

Die Parteien haben diese Fragen fristgerecht beantwortet.

22

Die Kommission hat am 19. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts ihre Klagebeantwortung eingereicht.

23

Mit prozessleitenden Maßnahmen gemäß Art. 89 Abs. 3 Buchst. a und b der Verfahrensordnung hat das Gericht den Parteien schriftliche Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung gestellt.

24

Der Kläger beantragt,

die Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen;

die angefochtene Mitteilung für nichtig zu erklären, soweit damit sein Antrag auf Zugang zu bestimmten seiner personenbezogenen Daten abgelehnt wird;

die Kommission zu verurteilen, ihm einen Betrag von 10000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihm durch die Weigerung der Direktion Sicherheit, ihm Zugang zu seinen personenbezogenen Daten zu gewähren, entstanden sei;

die Kommission zu verurteilen, ihm einen Betrag von 30000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihm durch die rechtswidrige Verarbeitung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten durch die Direktion Sicherheit entstanden sei;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

26

Der Kläger beantragt außerdem, zur Beweiserhebung die Kommission anzuweisen, das Dokument Nr. 57 gemäß Art. 91 Buchst. c der Verfahrensordnung oder andernfalls gemäß Art. 104 der Verfahrensordnung vorzulegen.

27

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine zwei Anträge auf Ersatz seines angeblichen immateriellen Schadens zurückgenommen. Er hat außerdem den Umfang seiner Anträge auf Nichtigerklärung präzisiert und eingeschränkt, indem er angegeben hat, dass diese nicht gegen die Verweigerung des Zugangs zu personenbezogenen Daten gerichtet seien, die in Dokumenten enthalten seien, die in der Klageschrift, nicht aber im Antrag vom 21. September 2016 genannt seien. Da die Kommission zu dieser Rücknahme und dieser Klarstellung nicht Stellung genommen hat, wurden diese im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt.

Rechtliche Würdigung

Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

28

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Anträge auf Nichtigerklärung zulässig sind, und gegebenenfalls in einem zweiten Schritt, ob sie begründet sind.

Zur Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung

29

Die Kommission führt drei Unzulässigkeitsgründe an. Erstens sei mit der angefochtenen Mitteilung nicht über das Recht des Klägers auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten entschieden worden. Zweitens handle es sich bei dieser Mitteilung jedenfalls um einen lediglich bestätigenden Rechtsakt. Drittens habe der Kläger kein echtes Rechtsschutzinteresse in Bezug auf diese Mitteilung.

 Zum Gegenstand der angefochtenen Mitteilung und zum Vorliegen einer Verweigerung des Zugangs zu personenbezogenen Daten

30

Die Kommission trägt vor, der Antrag vom 21. September 2016 habe sich ausschließlich auf den Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 bezogen. Daraus folge, dass die Direktion Sicherheit in der angefochtenen Mitteilung nicht über das Recht des Klägers auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung Nr. 45/2001 entschieden habe.

31

Der Kläger tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. Er macht geltend, der Antrag vom 21. September 2016 habe sowohl einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten als auch einen Antrag auf Zugang zu personenbezogenen Daten enthalten.

32

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 und die Verordnung Nr. 45/2001 unterschiedliche Ziele haben. Die erste Verordnung zielt darauf ab, die größtmögliche Transparenz des Entscheidungsprozesses staatlicher Stellen und der Informationen, auf denen ihre Entscheidungen beruhen, zu gewährleisten. Sie soll also die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten so weit wie möglich erleichtern und eine gute Verwaltungspraxis fördern. Die zweite Verordnung bezweckt, den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der natürlichen Personen und insbesondere deren Recht auf die Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C‑28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 49). Folglich hat die Verordnung Nr. 45/2001 im Gegensatz zur Verordnung Nr. 1049/2001 nicht zum Ziel, die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, YS u. a., C‑141/12 und C‑372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 47).

33

Vor diesem Hintergrund haben die in diesen beiden Verordnungen jeweils vorgesehenen Zugangsrechte weder denselben Gegenstand noch betreffen sie dieselben Berechtigten. Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 soll die Öffentlichkeit, d. h. jeder Bürger sowie jede natürliche oder juristische Person, ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe haben. Art. 13 der Verordnung Nr. 45/2001 zielt dagegen darauf ab, nur den betroffenen Personen Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, d. h. zu Informationen, die sie als bestimmte oder bestimmbare Personen betreffen, zu gewähren, sieht aber nicht vor, dass diese Personen auf dieser Grundlage auch Zugang zu den diese Informationen enthaltenden Dokumenten erhalten. In Art. 13 Buchst. c der Verordnung Nr. 45/2001 heißt es nämlich lediglich, dass die betroffene Person das Recht hat, „eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zu erhalten.

34

Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass es sich bei der angefochtenen Mitteilung um eine ablehnende Entscheidung handelt, da damit auf den Antrag vom 21. September 2016 geantwortet und dem Kläger unstreitig weder Zugang zu seinen personenbezogenen Daten noch zu den diese Daten enthaltenden Dokumenten gewährt wird.

35

Eine ablehnende Entscheidung ist nach dem Gegenstand des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird (Urteile vom 8. März 1972, Nordgetreide/Kommission, 42/71, EU:C:1972:16, Rn. 5, und vom 24. November 1992, Buckl u. a./Kommission, C‑15/91 und C‑108/91, EU:C:1992:454, Rn. 22). Der Gegenstand der angefochtenen Mitteilung ist daher insbesondere anhand des Inhalts des Antrags vom 21. September 2016 zu beurteilen.

36

Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass der Antrag vom 21. September 2016 mit „Personenbezogene Daten“ überschrieben ist.

37

Sodann wird im Antrag vom 21. September 2016 nicht nur die Verordnung Nr. 1049/2001, sondern auch die Verordnung Nr. 45/2001 genannt. Zum einen wird der Antrag nämlich ausdrücklich auf die doppelte Grundlage von Art. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 13 der Verordnung Nr. 45/2001 gestützt. Zum anderen enthält der Antrag für jede der vier oben in Rn. 13 genannten Gruppen von Dokumenten Argumente in Bezug auf die in Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen.

38

Schließlich nimmt der Kläger in seinem Antrag vom 21. September 2016 verschiedentlich sowohl auf die Dokumente als auch auf die darin enthaltenen „Informationen“ Bezug. So erklärt er zu Beginn und allgemein, dass er zu verschiedenen Dokumenten oder zumindest zu den in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen Zugang begehre. Außerdem wiederholt er dieses Zugangsbegehren ausdrücklich in Bezug auf die in den Dokumenten der Gruppe D enthaltenen Informationen. Hinsichtlich der Dokumente der Gruppe C bestreitet er, dass die Übermittlung dieser Dokumente oder der darin enthaltenen Informationen die Untersuchungsinstrumente und ‑methoden der Direktion Sicherheit beeinträchtigen könnte. Ferner benennt er die Informationen, die in die Dokumente der Gruppe A übernommen oder darin zusammengestellt worden seien, und führt näher aus, dass diese Dokumente ihn persönlich und unmittelbar beträfen.

39

Daraus ergibt sich, dass der Antrag vom 21. September 2016 neben dem Antrag auf Zugang zu Dokumenten einen Antrag auf Zugang zu den den Kläger betreffenden und in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten enthielt.

40

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Leiter der Direktion Sicherheit in der angefochtenen Mitteilung auf den „Antrag [des Klägers] auf Zugang zu [seinen] personenbezogenen Daten“ verwiesen hat. Gestützt auf die Entscheidung des EDSB vom 25. Juli 2016 hat er auch festgestellt, dass er der Ansicht sei, dass die Direktion Sicherheit „[diesen] Antrag [korrekt] bearbeitet“ habe. Damit hat die Direktion Sicherheit in der angefochtenen Mitteilung von sich aus nicht nur die Frage des Zugangs zu den betreffenden Dokumenten angesprochen, sondern auch die Frage des Zugangs zu den in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten, und dabei betont, dass der Beschluss vom 8. März 2016 das Recht des Klägers auf Zugang zu diesen Daten nicht verletzt habe.

41

Im Übrigen hat die Kommission weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass die Direktion Sicherheit zu irgendeinem anderen Zeitpunkt schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder konkludent auf den Antrag vom 21. September 2016 geantwortet habe, soweit dieser auf den Zugang zu personenbezogenen Daten gerichtet war.

42

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kommission in der angefochtenen Mitteilung über einen Antrag des Klägers auf Zugang zu bestimmten seiner personenbezogenen Daten entschieden hat. Daraus folgt, dass diese Mitteilung, mit der diesem Antrag nicht stattgegeben wird, als eine Verweigerung des Zugangs zu diesen Daten anzusehen ist.

– Zum rein bestätigenden Charakter der angefochtenen Mitteilung

43

Die Kommission trägt vor, dass die angefochtene Mitteilung, selbst wenn anerkannt würde, dass die Direktion Sicherheit darin über den Zugang zu personenbezogenen Daten entschieden habe, jedenfalls eine den Beschluss vom 8. März 2016, den der Kläger nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten habe, lediglich bestätigende Handlung sei.

44

Der Kläger tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. Er macht geltend, dass der Abschluss der Verwaltungsuntersuchung am 31. August 2016 und die Einreichung eines Antrags auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten in einer bereinigten Fassung am 21. September 2016 neue wesentliche Tatsachen darstellten, die die Direktion Sicherheit verpflichteten, die Begründetheit des Beschlusses vom 8. März 2016 erneut zu prüfen.

45

Das Vorbringen der Kommission wirft erstens die Frage auf, ob die Rechtsprechung, nach der eine Klage gegen eine Maßnahme, mit der eine frühere Entscheidung nur bestätigt wird, unzulässig ist, wenn sie nicht innerhalb der für die frühere Entscheidung geltenden Klagefrist erhoben wurde (Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 51), auf Entscheidungen anwendbar ist, die ein Organ in Beantwortung eines auf der Grundlage von Art. 13 der Verordnung Nr. 45/2001 gestellten Antrags auf Zugang zu personenbezogenen Daten erlässt.

46

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen Art. 13 Buchst. c der Verordnung Nr. 45/2001 bestimmt, dass „[d]ie betroffene Person … das Recht [hat], jederzeit frei und ungehindert innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines entsprechenden Antrags unentgeltlich … folgende Auskünfte zu erhalten: … eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind …“. Aus dieser Bestimmung, nach der die betroffene Person „jederzeit“ Zugang zu ihren personenbezogenen Daten erhalten kann, folgt, dass diese Person über ein ständiges und dauerhaftes Recht auf Zugang zu diesen Daten verfügt.

47

Zum anderen sieht Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 zwar Ausnahmen und Einschränkungen des Rechts der betroffenen Person auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten vor, stellt jedoch klar, dass die Organe die Anwendung von Art. 13 dieser Verordnung nur insoweit einschränken können, „als eine solche Einschränkung notwendig ist“. Die in Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen gelten demnach nur für den Zeitraum, in dem sie notwendig sind.

48

Ferner ist der Schutz personenbezogener Daten, zu dem Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verpflichtet, für das in ihrem Art. 7 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens von besonderer Bedeutung (Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C‑293/12 und C‑594/12, EU:C:2014:238, Rn. 53).

49

Der Gerichtshof hat daher einer Auslegung des Rechts der Europäischen Union den Vorzug gegeben, die ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten gewährleistet. Er hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass im Kontext der Verarbeitung personenbezogener Daten die tatsächliche und rechtliche Situation der betroffenen Person ihrer Natur nach veränderlich ist, so dass eine Verarbeitung durch reinen Zeitablauf unnötig oder gar rechtswidrig werden kann, während sie dies ursprünglich nicht war (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317, Rn. 92 und 93).

50

Daraus folgt, dass im Rahmen der Verordnung Nr. 45/2001 eine Person jederzeit einen neuen Antrag auf Zugang zu personenbezogenen Daten stellen kann, zu denen ihr der Zugang zuvor verweigert worden war. Ein solcher Antrag verpflichtet das betreffende Organ, zu prüfen, ob die frühere Zugangsverweigerung weiterhin gerechtfertigt ist.

51

Daher führt eine Überprüfung, ob eine frühere Verweigerung des Zugangs zu personenbezogenen Daten im Hinblick auf die Art. 13 und 20 der Verordnung Nr. 45/2001 weiterhin gerechtfertigt ist, zum Erlass einer neuen Maßnahme, die nicht eine bloße Bestätigung der früheren Maßnahme, sondern eine mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung darstellt.

52

Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 21. September 2016 bei der Kommission einen Antrag auf Zugang zu seinen in verschiedenen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten gestellt. Aus Rn. 50 oben ergibt sich, dass die Kommission verpflichtet war, diesen Antrag zu prüfen. Wie oben in Rn. 42 festgestellt, ist davon auszugehen, dass die Kommission mit der angefochtenen Mitteilung über diesen Antrag entschieden und ihn zurückgewiesen hat. Unter diesen Umständen stellt diese Mitteilung angesichts des oben in Rn. 51 genannten Grundsatzes eine anfechtbare Handlung dar, und zwar ungeachtet dessen, dass dem Kläger mit dem Beschluss vom 8. März 2016 der Zugang zu diesen Daten bereits teilweise verweigert worden war. Die Kommission kann sich folglich nicht wirksam darauf berufen, dass die angefochtene Mitteilung rein bestätigenden Charakter habe.

53

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die oben in Rn. 45 angeführte Rechtsprechung im vorliegenden Fall anwendbar wäre, ein Rechtsakt nur dann als eine reine Bestätigung einer früheren Entscheidung angesehen werden kann, wenn er dieser gegenüber nichts Neues enthält (Urteile vom 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80, EU:C:1980:284, Rn. 18, und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C‑228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 33). Außerdem kann das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen früheren Entscheidung rechtfertigen (vgl. Urteil vom 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, EU:T:2001:42, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann eine Klage gegen die Ablehnung der Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung für zulässig erklärt werden, wenn sich herausstellt, dass neue wesentliche Tatsachen vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, EU:T:2001:42, Rn. 49). Um „neue wesentliche“ Tatsachen handelt es sich dann, wenn zum einen weder der Kläger noch die Verwaltung zum Zeitpunkt des Erlasses der früheren Entscheidung von der betreffenden Tatsache Kenntnis haben oder haben können und wenn zum anderen die betreffende Tatsache die Lage des Klägers im Vergleich zu derjenigen, die zu der bestandskräftig gewordenen Entscheidung geführt hat, wesentlich verändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, EU:T:2001:42, Rn. 50 und 51).

54

Dass hier neue wesentliche Tatsachen vorliegen, begründet der Kläger damit, dass die Verwaltungsuntersuchung am 31. August 2016 abgeschlossen worden sei.

55

Die Kommission wendet ein, der Kläger habe in seinem Antrag vom 21. September 2016 lediglich der Direktion Sicherheit dafür gedankt, dass sie ihn am 14. September 2016 vom Abschluss der Verwaltungsuntersuchung unterrichtet habe, und bei dieser Gelegenheit nicht geltend gemacht, dass dieser Abschluss eine neue wesentliche Tatsache sei, die eine Überprüfung des Beschlusses vom 8. März 2016 rechtfertige.

56

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 45/2001 und insbesondere ihr Art. 13, der ein Recht auf einen „freien und ungehinderten“ Zugang vorsieht, nichts enthält, was die betreffende Person verpflichten würde, ihren Antrag auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu begründen oder zu rechtfertigen. Daraus folgt, dass sich ein Kläger im Zusammenhang mit dem Zugang zu personenbezogenen Daten vor dem Gericht darauf berufen kann, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts neue wesentliche Tatsachen vorgelegen hätten, die eine erneute Prüfung rechtfertigten, auch wenn er diese Tatsachen in seinem Antrag nicht erwähnt hat.

57

Da die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie mit dem Antrag vom 21. September 2016 befasst wurde, vom Abschluss der Verwaltungsuntersuchung bereits Kenntnis hatte, kann sich der Kläger vor dem Gericht wirksam auf den Abschluss der Verwaltungsuntersuchung berufen, um das Vorliegen einer neuen wesentlichen Tatsache darzutun.

58

Erstens ist dieses Ereignis nach dem Beschluss vom 8. März 2016 eingetreten, so dass es „neu“ im Sinne der oben in Rn. 53 angeführten Rechtsprechung ist.

59

Zweitens ist es auch „wesentlich“ im Sinne dieser Rechtsprechung. Die Direktion Sicherheit hat sich nämlich, um dem Kläger mit dem Beschluss vom 8. März 2016 den Zugang zu bestimmten seiner personenbezogenen Daten zu verweigern, je nach den in Rede stehenden Daten auf die Ausnahme nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001, die „die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten“ betrifft, bzw. auf die Ausnahme nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung berufen, die insbesondere „den Schutz … der Rechte und Freiheiten anderer Personen“ betrifft. Hinsichtlich der Ausnahme nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 hat die Direktion Sicherheit ausgeführt, dass die Weitergabe der fraglichen Daten ihre Untersuchungsinstrumente und ‑methoden offenlegen würde. Zur Ausnahme nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung hat sie festgestellt, dass die Weitergabe der betreffenden Daten die Rechte anderer Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet würden, beeinträchtigen würde, nämlich die der im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung angehörten Zeugen und Informanten. Die Gründe, aus denen dem Kläger mit dem Beschluss vom 8. März 2016 der Zugang teilweise verweigert wurde, hingen somit zumindest indirekt mit der gegen den Kläger eingeleiteten Verwaltungsuntersuchung zusammen. Demnach lässt sich nicht ausschließen, dass der Abschluss dieser Untersuchung die Situation des Klägers erheblich verändert hat.

60

Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, wonach die Notwendigkeit, die von der Direktion Sicherheit eingesetzten Untersuchungsinstrumente und ‑methoden nicht zu gefährden und die Zeugen und Informanten zu schützen, auch nach Abschluss der Verwaltungsuntersuchung bestehen bleibe. Diese Argumentation ist nämlich darauf gerichtet, die Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung in vollem Umfang von der Begründetheit der erneuten Weigerung, dem Kläger Zugang zu gewähren, abhängig zu machen. Für die Feststellung, dass der Abschluss der Verwaltungsuntersuchung eine neue wesentliche Tatsache darstellte, die eine erneute Prüfung der Situation des Klägers rechtfertigte, genügt der Hinweis, dass sich dieses Ereignis auf die Anwendung der in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Ausnahmen auswirken konnte, ohne dass damit ausgeschlossen wäre, dass dem Kläger nach Abschluss dieser Überprüfung der Zugang, gegebenenfalls aufgrund derselben Ausnahmen, erneut verweigert wird.

61

Daraus folgt, dass der Abschluss der Verwaltungsuntersuchung eine neue wesentliche Tatsache darstellte, die eine Überprüfung des Rechts des Klägers auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten rechtfertigte.

62

Diese Überprüfung war im vorliegenden Fall umso mehr gerechtfertigt, als der Kläger eine gewisse Zeit hat verstreichen lassen, bevor er bei der Direktion Sicherheit einen neuen Antrag auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten gestellt hat. Der Antrag vom 21. September 2016 wurde nämlich über sechs Monate nach der mit dem Beschluss vom 8. März 2016 gegenüber dem Kläger ausgesprochenen teilweisen Zugangsverweigerung gestellt.

63

Unter diesen Umständen kann die Kommission jedenfalls nicht geltend machen, dass die angefochtene Mitteilung nur eine Bestätigung des Beschlusses vom 8. März 2016 sei.

– Zum Rechtsschutzinteresse des Klägers

64

Die Kommission ist der Ansicht, der Kläger habe, da er bereits Zugang zu allen oder einem Teil seiner personenbezogenen Daten und insbesondere zu allen Daten, die in den Dokumenten der Gruppe A enthalten seien, erhalten habe und in Wirklichkeit Zugang zu Dokumenten begehre, kein echtes Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die angefochtene Mitteilung.

65

Der Kläger tritt dem Vorbringen der Kommission zwar nicht ausdrücklich entgegen, aus der Gesamtheit seiner Schreiben geht jedoch hervor, dass er der Ansicht ist, dass ihm mit der angefochtenen Mitteilung der Zugang zu seinen personenbezogenen Daten zu Unrecht verweigert worden sei.

66

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C‑519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 63, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55).

67

Wie bereits oben in Rn. 42 ausgeführt, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Kommission es mit der angefochtenen Mitteilung abgelehnt hat, dem Kläger Zugang zu allen in dem Antrag vom 21. September 2016 genannten personenbezogenen Daten zu gewähren.

68

Es trifft zwar zu, dass der Kläger zu manchen seiner personenbezogenen Daten bereits Zugang hatte. In der Tabelle im Anhang des Beschlusses vom 8. März 2016 hat die Kommission ihm nämlich bestimmte Daten mitgeteilt, in Bezug auf die sie sich nicht auf die in Art. 20 der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen berufen hat. Dies gilt zum einen für alle von der Kommission als personenbezogen angesehene Daten in den Dokumenten der Gruppe A (mit Ausnahme des Dokuments Nr. 56) und zum anderen für einen Teil der von der Kommission als personenbezogen angesehenen Daten in den Dokumenten der Gruppen B, C und D sowie für das Dokument Nr. 56.

69

Oben in Rn. 46 wurde jedoch bereits ausgeführt, dass die betroffene Person im Rahmen der Verordnung Nr. 45/2001 über ein ständiges und dauerhaftes Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten verfügt. Dieses Recht erlaubt es ihr insbesondere, einen Antrag auf Zugang zu personenbezogenen Daten auch in dem Fall zu stellen, dass sie bereits zu allen oder einem Teil dieser Daten Zugang hatte, um sich z. B. zu vergewissern, dass alle im Besitz eines Organs befindlichen Daten tatsächlich ermittelt und dann auch mitgeteilt wurden, oder um zu erfahren, ob die betreffenden Daten von dem Organ noch verarbeitet werden und ob sie gegebenenfalls verändert wurden oder nicht.

70

Ferner trifft es zwar zu, dass der Kläger mit einem Antrag auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten keinen Zugang zu den diese Daten enthaltenden Dokumenten erhalten kann. Dieser Umstand für sich allein wirkt sich jedoch nicht auf das Interesse aus, das der Kläger am Zugang zu diesen Daten an sich hat.

71

Unter diesen Umständen kann die Nichtigerklärung der angefochtenen Mitteilung, mit der dem Kläger der Zugang zu allen seinen personenbezogenen Daten, die in den im Antrag vom 21. September 2016 genannten Dokumenten enthalten sind, verweigert wurde, für den Kläger Rechtswirkungen haben und ihm einen Vorteil verschaffen.

72

Daraus folgt, dass die Anträge auf Nichtigerklärung zulässig und die von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinreden zurückzuweisen sind.

Zur Begründetheit der Anträge auf Nichtigerklärung

73

Zur Stützung seiner Anträge auf Nichtigerklärung macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Mitteilung nicht der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht genüge. In dieser Mitteilung werde nämlich nur auf den Beschluss vom 8. März 2016 verwiesen und nicht begründet, weshalb er keinen Zugang zu seinen personenbezogenen Daten erhalten könne. Was die in den Dokumenten der Gruppe A enthaltenen personenbezogenen Daten anbelange, sei der Beschluss vom 8. März 2016 nicht begründet gewesen, so dass auch die angefochtene Mitteilung selbst einen Begründungsmangel aufweise. Was die in den Dokumenten der Gruppen B, C und D enthaltenen personenbezogenen Daten betreffe, werde in der angefochtenen Mitteilung nicht erläutert, inwiefern die Anwendung der in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen, die in dem Beschluss vom 8. März 2016 angeführt worden seien, nach Abschluss der Verwaltungsuntersuchung und trotz des Umstands, dass bei der Direktion Sicherheit ein neuer Antrag auf Zugang zu diesen Daten in einer bereinigten Fassung gestellt worden sei, weiterhin gerechtfertigt sei.

74

Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Zum einen sei für die in den Dokumenten der Gruppe A enthaltenen personenbezogenen Daten, zu denen der Kläger bereits Zugang gehabt habe, keine besondere Begründung erforderlich. Zum anderen sei der Kläger durch die Tabelle im Anhang des Beschlusses vom 8. März 2016 hinreichend über die Gründe informiert gewesen, aus denen ihm manche seiner in den Dokumenten der Gruppen B, C und D enthaltenen personenbezogenen Daten nicht mitgeteilt worden seien.

75

Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 88).

76

Darüber hinaus folgt aus Art. 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 45/2001, dass die betroffene Person, wenn ihr gegenüber eine in Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme oder Einschränkung geltend gemacht wird, über die wesentlichen Gründe für die Anwendung dieser Ausnahme oder Einschränkung zu unterrichten ist.

77

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Mitteilung, deren Wortlaut oben in Rn. 14 wiedergegeben wird, selbst nahezu keine tatsächliche oder rechtliche Begründung enthält. Die Mitteilung enthält nämlich keine eigene Begründung. In ihr wird nicht begründet, weshalb dem Kläger kein Zugang zu den im Antrag vom 21. September 2016 genannten personenbezogenen Daten gewährt werden kann. Tatsächlich wird in der angefochtenen Mitteilung nur auf den Beschluss vom 8. März 2016 und auf die Entscheidung des EDSB vom 25. Juli 2016 verwiesen, in der festgestellt worden war, dass das Recht des Klägers auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten nicht verletzt worden sei. In der Mitteilung wird nur in Anbetracht des Ergebnisses, zu dem der EDSB gelangt war, und ohne weitere Erläuterung behauptet, dass der Antrag auf Zugang „[korrekt] bearbeitet“ worden sei.

78

Eine Begründung durch Verweisung kann jedoch in bestimmten Fällen zulässig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 1998, Parlament/Gaspari, C‑316/97 P, EU:C:1998:558, Rn. 27). Insbesondere gestattet die Rechtsprechung eine Begründung durch Verweisung auf eine frühere Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Zuffa/EUIPO [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T‑590/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:295, Rn. 43, und vom 5. Februar 2018, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T‑611/15, EU:T:2018:63, Rn. 32 bis 38).

79

Daher ist zu prüfen, ob der Verweis auf den Beschluss vom 8. März 2016 und auf die Entscheidung des EDSB vom 25. Juli 2016 eine ausreichende Begründung der angefochtenen Mitteilung darstellt.

80

In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass, was die personenbezogenen Daten in den Dokumenten der Gruppe A (mit Ausnahme des Dokuments Nr. 56) angeht, die Tabelle im Anhang des Beschlusses vom 8. März 2016, mit dem dem Antrag auf Zugang, zumindest was die von der Kommission in den betreffenden Dokumenten als personenbezogen angesehenen Daten anbelangt, in vollem Umfang stattgegeben wurde, keine Begründung für die Verweigerung des Zugangs enthielt. Folglich kann der Verweis auf den Beschluss vom 8. März 2016 keine Begründung für die Verweigerung des Zugangs zu allen in den Dokumenten der Gruppe A enthaltenen personenbezogenen Daten darstellen, die dem Kläger gegenüber erstmals in der angefochtenen Mitteilung ausgesprochen wurde.

81

Zweitens ist zu den personenbezogenen Daten in den Dokumenten der Gruppen B, C und D festzustellen, dass die Kommission, wie oben in den Rn. 52 und 61 ausgeführt, prüfen musste, ob die mit dem Beschluss vom 8. März 2016 gegenüber dem Kläger ausgesprochene Zugangsverweigerung weiterhin gerechtfertigt war. Hierzu hatte sie für alle in Rede stehenden personenbezogenen Daten insbesondere zu prüfen, ob die Anwendung der in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen, die in dem Beschluss vom 8. März 2016 angeführt waren, im Hinblick auf eine mögliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Situation weiterhin gerechtfertigt war. Dabei hatte sie vor allem zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsuntersuchung zwischenzeitlich abgeschlossen worden war und mehr als sechs Monate vergangen waren.

82

Zum einen ist jedoch festzustellen, dass die angefochtene Mitteilung keinerlei Begründung enthält, aus der hervorginge, dass das Recht des Klägers auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten konkret und eingehend erneut geprüft worden wäre. Sie enthält auch keine Begründung zur etwaigen Relevanz der oben in Rn. 81 genannten Umstände. Zum anderen kann der bloße Verweis auf den Beschluss vom 8. März 2016 und die Entscheidung des EDSB vom 25. Juli 2016 offensichtlich keine geeignete und ausreichende Begründung darstellen, da eine neue Verweigerung, die nach einer Überprüfung ausgesprochen wird, naturgemäß nicht ausschließlich auf Gründe gestützt werden kann, die in vor dieser Überprüfung ergangenen Entscheidungen enthalten sind. Folglich wird mit dem Verweis auf diese beiden Entscheidungen, was die Verweigerung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten in den Dokumenten der Gruppen B, C und D anbelangt, die dem Kläger gegenüber in der angefochtenen Mitteilung erstmals ausgesprochen wurde, der Begründungspflicht nicht Genüge getan.

83

Daraus folgt, dass dem Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird, stattzugeben ist.

84

Demnach ist die angefochtene Mitteilung für nichtig zu erklären, soweit damit dem Kläger der Zugang zu bestimmten seiner personenbezogenen Daten verweigert wird.

Zu der vom Kläger beantragten Beweiserhebung

85

Der Kläger beantragt, die Kommission anzuweisen, das Dokument Nr. 57 vorzulegen.

86

Die beantragte Beweiserhebung hängt jedoch, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, mit den Schadensersatzanträgen zusammen. Da der Kläger diese Anträge zurückgenommen hat und diese Rücknahme vermerkt wurde (siehe oben, Rn. 27), ist die Vorlage des Dokuments Nr. 57 im vorliegenden Verfahren nicht von Nutzen.

87

Daher ist dem vom Kläger gestellten Antrag auf Beweiserhebung nicht stattzugeben.

Kosten

88

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

89

Da die Kommission mit ihren Anträgen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen, ohne dass dessen teilweise Rücknahme der Anträge auf Schadensersatz zu berücksichtigen ist.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Mitteilung des Leiters der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission vom 12. Oktober 2016 wird für nichtig erklärt, soweit damit der Antrag von RE vom 21. September 2016 auf Zugang zu bestimmten seiner personenbezogenen Daten abgelehnt wird.

 

2.

Die Kommission trägt die Kosten.

 

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

Kowalik-Bańczyk

Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Februar 2019.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.

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