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Document 62016TJ0671

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. September 2018.
Vincent Villeneuve gegen Europäische Kommission.
Öffentlicher Dienst – Einstellung – Allgemeines Auswahlverfahren – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/303/15 (AD 7) – Prüfung der Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren durch das EPSO – Berufserfahrung von geringerer Dauer als die verlangte Mindestdauer – Art der Überprüfung der die Berufserfahrung verbundenen Zulassungsbedingung – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren – Gleichbehandlung.
Rechtssache T-671/16.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2018:519

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

5. September 2018 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Einstellung – Allgemeines Auswahlverfahren – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/303/15 (AD 7) – Prüfung der Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren durch das EPSO – Berufserfahrung von geringerer Dauer als die verlangte Mindestdauer – Art der Überprüfung der mit der Berufserfahrung verbundenen Zulassungsbedingung – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑671/16

Vincent Villeneuve, wohnhaft in Montpellier (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 5. November 2015 über die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers für das allgemeine Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen EPSO/AD/303/15 – Entwicklungszusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder (AD 7)

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter) sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos,

Kanzler: G. Predonzani, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen EPSO/AD/303/15 – Entwicklungszusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder (AD 7) (ABl. 2015, C 150 A, S. 1, im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens) umfasste vier verschiedene Rubriken jeweils mit der Überschrift „Welche Aufgaben erwarten mich?“, „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“, „Wie läuft das Auswahlverfahren ab?“ und „Wann und wo kann ich meine Bewerbung einreichen?“.

2

Unter der Rubrik „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ wurde darauf hingewiesen, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Validierung seiner Bewerbung alle „allgemeinen Zulassungsbedingungen“ und die „besonderen Zulassungsbedingungen“ – betreffend die Sprachen, die Bildungsabschlüsse und die Berufserfahrung – erfüllen müsse.

3

Als besondere Zulassungsbedingungen betreffend die Bildungsabschlüsse und die Berufserfahrung des Bewerbers wurden verlangt:

„Abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens vier Jahren sowie mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im Bereich des Auswahlverfahrens nach Erwerb des Abschlusses

oder

abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens drei Jahren sowie mindestens sieben Jahre Berufserfahrung im Bereich des Auswahlverfahrens nach Erwerb des Abschlusses.“

4

Unter der Rubrik „Wie läuft das Auswahlverfahren ab?“ der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurde in Ziff. 1 („Computergestützte Multiple-Choice-Tests“) darauf hingewiesen, dass die Bewerber, die ihre Bewerbung validiert hätten, zu einer Reihe von computergestützten Multiple-Choice-Tests eingeladen würden und dass das Nichtbestehen dieser Tests zum Ausschluss vom Auswahlverfahren führen würde. Ziff. 2 dieser Rubrik („Auswahl anhand der Befähigungsnachweise“) hatte folgenden Wortlaut:

„In einem ersten Schritt wird anhand der Angaben in der Online-Bewerbung geprüft, ob der Bewerber die Zulassungsbedingungen erfüllt. Dies kann auf zwei Weisen erfolgen:

Werden die computergestützten Tests im Vorfeld durchgeführt, so wird – angefangen bei den Bewerbern, die bei diesen Tests am besten abgeschnitten haben – in absteigender Reihenfolge die Erfüllung der Zulassungsbedingungen überprüft, bis die Zahl der für die nächste Phase in Betracht kommenden Bewerber den unter Ziffer 1 genannten Schwellenwert erreicht. Die Online-Bewerbungen der übrigen Bewerber werden nicht überprüft.

Werden die computergestützten Tests nicht im Vorfeld durchgeführt, so werden die Online-Bewerbungen aller Bewerber im Hinblick auf die Erfüllung der Zulassungsbedingungen überprüft.

Nur bei den Bewerbern, bei denen gemäß obigem Verfahren festgestellt wurde, dass sie für die nächste Phase in Betracht kommen, wird in einem zweiten Schritt eine Auswahl anhand der Befähigungsnachweise auf der Grundlage ihrer Angaben in der Rubrik ‚Talentfilter‘ des Bewerbungsbogens vorgenommen. Der Prüfungsausschuss weist jedem Auswahlkriterium entsprechend seiner Bedeutung einen bestimmten Gewichtungsfaktor (1 bis 3) zu; jede Antwort wird mit 0 bis 4 Punkten bewertet.

Anschließend multipliziert der Prüfungsausschuss die Punkte mit dem Gewichtungsfaktor jedes einzelnen Kriteriums und addiert diese, um die Bewerber herauszufiltern, deren Profile sich am besten mit den zu erfüllenden Aufgaben decken.

Bitte entnehmen Sie Anhang III die Liste der Kriterien.“

5

Anhang I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bestimmte, welche Aufgaben die nach dem Auswahlverfahren eingestellten Beamten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit u. a. übernehmen mussten.

6

Anhang III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zählte die Kriterien auf, nach denen der Prüfungsausschuss die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise gemäß Ziff. 2 der Rubrik „Wie läuft das Auswahlverfahren ab?“ der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorzunehmen hatte.

7

Am 8. Mai 2015 bewarb sich der Kläger, Herr Vincent Villeneuve, für das Auswahlverfahren EPSO/AD/303/15.

8

Im Bewerbungsbogen des Klägers enthielt die Rubrik „Berufserfahrung“ drei Einträge, wovon die ersten beiden wie folgt lauteten:

„Eintrag 1

 

Datum (JJJJ-MM-TT)

von 2012-10-01 bis 2015-05-08

Dauer in Monaten und Tagen

errechnete Werte: Monate: 31 Tage: 7

Art der Erfahrung

Sonstige

Weitere Einzelheiten, wenn

 

‚Sonstige‘

Öffentlichkeitsarbeit

Einstufung

Selbstständig

 

Tätigkeitsbereich oder Branche

Öffentlichkeitsarbeit und Beratung bei Interessenvertretungen zu Fragen der Bevölkerung und Entwicklung

 

Bekleidete Stelle

Berater

Art der verrichteten Aufgaben

Zusammenarbeit mit den gewählten und nicht gewählten Vertretern, Parlamentsstellen, internationalen Organisationen, nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen und Mitgliedern der Zivilgesellschaft betreffend die Tätigkeiten der parlamentarischen Interessenvertretung, die die Ausarbeitung und Umsetzung von Politiken unterstützen.

 

Ausarbeitung, Gestaltung und Bearbeitung von Projektvorschlägen, Verbreitung von Material für die parlamentarische Interessenvertretung (zweisprachiger Bericht, Handbücher, Informationsschreiben) und Unterstützung parlamentarischer Initiativen (Anhörungen, Gesprächsrunden, Änderungen, Fragen, Reden, Schreiben, Meinungsartikel)

Eintrag 2

 

Datum (JJJJ-MM-TT)

von 2008-08-31 bis 2012-09-30

Dauer in Monaten und Tagen

errechnete Werte: Monate: 49 Tage: 0

Art der Erfahrung

Sonstige

Weitere Einzelheiten,

 

wenn ‚Sonstige‘

Interessenvertretungen (advocacy)

Einstufung

Nichtregierungsorganisation

Weitere Einzelheiten,

 

wenn ‚Sonstige‘

European Parliamentary Forum on Population & Development (EPF)

Tätigkeitsbereich oder Branche

EPF ist ein Netzwerk von Parlamentsabgeordneten aus ganz Europa, die sich für den Schutz der reproduktiven und sexuellen Gesundheit der schutzbedürftigsten Personen auf der Welt einsetzen.

Name und Anschrift des Arbeitgebers

European Parliamentary Forum on Population & Development (EPF)

23 rue Montoyer1000 BrüsselBelgien

Bekleidete Stelle

2008-2010 Assistent für Interessenvertretungen

2011-2012 Projektbeauftragter

Art der verrichteten Aufgaben

Organisation, Verwaltung und Koordinierung von internationalen parlamentarischen Konferenzen. Organisation, Verwaltung und Koordinierung von parlamentarischen Delegationen.

 

Unterstützung der Sammlung von Geldern und der Tätigkeiten zur Mobilisierung von Ressourcen.

 

Analysen und Untersuchungen zu den Politiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der demografischen Fragen.

 

Veröffentlichungen.“

9

Am 16. Juni 2015 teilte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) dem Kläger u. a. mit, dass „die Bewerber, die die besten Ergebnisse bei den computergestützten Multiple-Choice-Tests (und zumindest das erforderliche Mindestergebnis) erreicht haben und die die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen, in die Phase der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise eintreten werden“.

10

Am 3. September 2015 bestand der Kläger die Multiple-Choice-Tests.

11

Am 3. November 2015 teilte das EPSO dem Kläger mit, dass er bei den Multiple-Choice-Tests die erforderliche Mindestpunktezahl erreicht habe.

12

Am 5. November 2015 teilte das EPSO dem Kläger mit, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren geprüft habe, ob der Kläger alle Zulassungsbedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erfülle, und danach entschieden habe, dass er an der folgenden Phase des Auswahlverfahrens nicht teilnehmen könne (im Folgenden: Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 5. November 2015). Das EPSO führte aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Online-Anmeldeschlusses keine Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren im Bereich des Auswahlverfahrens nach Erwerb des Abschlusses eines Hochschulstudiums von mindestens vier Jahren gehabt habe.

13

Am selben Tag informierte der Kläger das EPSO, dass er in seinem Bewerbungsbogen eine Erfahrung von 85 Monaten angegeben habe, die zur Gänze den Fragen der Entwicklungszusammenarbeit gewidmet gewesen seien, zunächst bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und sodann als ausführender Partner des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA).

14

Am 15. November 2015 reichte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 5. November 2015 ein.

15

Am 25. Januar 2016 teilte das EPSO dem Kläger mit, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren seine Entscheidung, ihn nicht zur folgenden Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen, bestätige.

16

Am 5. Februar 2016 legte der Kläger eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 5. November 2015 ein.

17

Mit Entscheidung vom 10. Juni 2016 wies der Direktor des EPSO die Beschwerde zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 10. Juni 2016).

Verfahren und Anträge der Parteien

18

Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 20. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Die Europäische Kommission hat die Klagebeantwortung am 6. Dezember 2016 eingereicht. Das schriftliche Verfahren ist nach der Einreichung der Erwiderung durch den Kläger und der Gegenerwiderung durch die Kommission am 24. Januar bzw. am 13. März 2017 geschlossen worden.

19

Mit Schriftsatz, der am 4. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger nach Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Kommission hat keinen solchen Antrag gestellt.

20

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 5. November 2015 aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21

Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, dass er auch die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 25. Januar 2016 beantrage.

22

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

23

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe. Der erste betrifft einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, der zweite einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, der dritte die Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und der vierte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber des Auswahlverfahrens. Zunächst ist der erste, dann der dritte, danach der zweite und zuletzt der vierte Klagegrund zu prüfen.

Vorbemerkungen

24

Nach der Rechtsprechung stellt, wenn ein Bewerber in einem Auswahlverfahren die Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt, die von diesem Ausschuss nach der Überprüfung der Situation des Bewerbers getroffene Entscheidung die den Bewerber beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 oder gegebenenfalls Art. 91 Abs. 1 des Statuts dar (Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, EU:T:2006:392, Rn. 19). Die nach der Überprüfung getroffene Entscheidung tritt dabei an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung des Prüfungsausschusses (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2015, Garcia Minguez/Kommission, F‑72/14, EU:F:2015:40, Rn. 26).

25

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Klage gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 25. Januar 2016 richtet, die nach dem Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 5. November 2015 erlassen wurde, an deren Stelle sie tritt (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

26

Der Kläger macht geltend, dass weder die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 5. November 2015 noch die angefochtene Entscheidung nachvollziehbar machten, weshalb der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren nicht davon ausgegangen sei, dass er eine Erfahrung von sechs Jahren im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit habe.

27

Auf der Grundlage der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 10. Juni 2016 unterstellt der Kläger, dass das Problem in seiner Beratertätigkeit als Selbstständiger zu Bevölkerungs- und Entwicklungsfragen liege. Es werde jedoch nicht dargelegt, ob diese Tätigkeit problematisch sei, weil er sie als Selbstständiger ausgeübt habe, oder aber wegen der Qualität der Beratungen oder wegen der Art der verrichteten Aufgaben. Insoweit sei seine Berufserfahrung als Berater etwa die gleiche wie die, die er als Arbeitnehmer in derselben Organisation, nämlich dem European Parliamentary Forum on Population & Development (EPF), erworben habe. Es liege daher ein Widerspruch in der Beurteilung dieser Erfahrungen und folglich ein Widerspruch in der Begründung vor.

28

Außerdem müsse nach der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen besonderen Zulassungsbedingung die Erfahrung nur „den Bereich des Auswahlverfahrens“ betreffen und es werde in diesem Stadium keineswegs verlangt, „dass sie unmittelbar in den Bereich des Auswahlverfahrens fallen muss … oder dass diese Erfahrung in Bezug auf die Ziele des Auswahlverfahrens einschlägig sein muss“.

29

Schließlich sei die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 10. Juni 2016 die vom EPSO und nicht die vom Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren formulierte, so dass sie bei der Prüfung der Erfüllung der Begründungspflicht nicht berücksichtigt werden könne.

30

Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

31

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Argumente des Klägers im Rahmen des ersten Klagegrundes in Wirklichkeit die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung und insbesondere die Beurteilung seiner Berufserfahrung durch den Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren in Frage stellen sollen. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Pflicht, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, EU:C:2002:143, Rn. 48, und vom 17. September 2015, Ricoh Belgium/Rat, T‑691/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:641, Rn. 32).

32

Folglich wird das Vorbringen des Klägers zur Begründetheit der angefochtenen Entscheidung im Rahmen des zweiten Klagegrundes, der einen offensichtlichen Beurteilungsfehler betrifft, geprüft werden.

33

Hinsichtlich der Argumente des Klägers zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts „[j]ede beschwerende Verfügung … mit Gründen versehen sein [muss]“.

34

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 25 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Begründungspflicht zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben soll, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen deren richterliche Kontrolle ermöglichen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Frieberger und Vallin, T‑232/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:15, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Was insbesondere die Entscheidungen angeht, mit denen die Zulassung zu einem Auswahlverfahren verweigert wurde, so muss nach der Rechtsprechung der Prüfungsausschuss dazu genau angeben, welche der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen bei dem Bewerber als nicht erfüllt angesehen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1990, Gonzalez Holguera/Parlament, T‑115/89, EU:T:1990:84, Rn. 43, und vom 14. Juni 2007, De Meerleer/Kommission, F‑121/05, EU:F:2007:102, Rn. 145 und 146). Insoweit ist der Prüfungsausschuss nach ständiger Rechtsprechung im Fall eines Auswahlverfahrens mit hoher Teilnehmerzahl berechtigt, sich im Stadium der Zulassung zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens darauf zu beschränken, die Ablehnung summarisch zu begründen und den Bewerbern lediglich die Kriterien der Auswahl sowie die Entscheidung des Prüfungsausschusses mitzuteilen, außer wenn diese Bewerber von ihm ausdrücklich verlangen, ihnen individuelle Erklärungen zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 1999, Carrión/Rat, T‑168/97, EU:T:1999:154, Rn. 32, und vom 13. Dezember 1990, Gonzalez Holguera/Parlament, T‑115/89, EU:T:1990:84, Rn. 43).

36

Im vorliegenden Fall unterrichtete die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 5. November 2015 den Kläger darüber, dass er nicht an der folgenden Phase des Auswahlverfahrens teilnehmen könne, da er keine Erfahrung von mindestens sechs Jahren im Bereich des Auswahlverfahrens habe (siehe oben, Rn. 12).

37

Die angefochtene Entscheidung weist darauf hin, dass nach der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nur die Bewerber, die auf der Grundlage der in ihren Bewerbungsbögen übermittelten Informationen alle Zulassungskriterien erfüllt haben, zum Auswahlverfahren zugelassen werden können. Weiter heißt es, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren seinen Bewerbungsbogen sorgfältig geprüft habe, wobei er dem die Berufserfahrung betreffenden Teil besondere Aufmerksamkeit gewidmet habe und zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass der Kläger die Zulassungskriterien nicht erfülle, da die Arbeitserfahrung im Bereich des Auswahlverfahrens, nämlich der Entwicklungszusammenarbeit, unzureichend gewesen sei. Darüber hinaus sei die persönliche Ansicht des Klägers, wie seine Erfahrung hätte berücksichtigt werden müssen, subjektiv und könne die Beurteilung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren nicht ersetzen.

38

Außerdem ist festzustellen, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 10. Juni 2016 die angefochtene Entscheidung bestätigt und die Gründe, auf die sie gestützt ist, näher ausführt. In einem solchen Fall ist die Rechtmäßigkeit des beschwerenden Rechtsakts, im vorliegenden Fall der angefochtenen Entscheidung, unter Berücksichtigung der Begründung in der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung zu prüfen, da diese Begründung auch für die angefochtene Entscheidung gilt. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde veranlasste nämlich die Anstellungsbehörde, die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu ergänzen, insbesondere indem sie auf die Rügen des Klägers in seiner Beschwerde einging. Daher kann unter Berücksichtigung des evolutiven Charakters des Vorverfahrens die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthaltene Begründung nicht außer Acht gelassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2012, Mocová/Kommission, F‑41/11, EU:F:2012:82, Rn. 21; Beschluss vom 12. April 2016, Beiner/Kommission, F‑135/15, EU:F:2016:77, Rn. 24, und Urteil vom 10. Juni 2016, HI/Kommission, F‑133/15, EU:F:2016:127, Rn. 87).

39

Aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 10. Juni 2016 ergibt sich, dass nach Ansicht des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren die unter „Eintrag 1“ seines Bewerbungsbogens beschriebene Erfahrung des Klägers im Hinblick auf die in Anhang I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebene Art der Aufgaben nicht unmittelbar in den Bereich des Auswahlverfahrens fiel.

40

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung, wie sie durch die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 10. Juni 2016 ergänzt wurde, hinreichend genau angibt, welche in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgestellte Voraussetzung vom Kläger im Zulassungsstadium nicht erfüllt worden sei, nämlich die Voraussetzung betreffend die Berufserfahrung.

41

Außerdem zeigt das Vorbringen des Klägers im Rahmen des einen offensichtlichen Beurteilungsfehler betreffenden zweiten Klagegrundes, dass er hinreichend verstehen konnte, aus welchem Grund er von der folgenden Phase des Auswahlverfahrens ausgeschlossen wurde.

42

Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens

43

Der Kläger bringt vor, dass die Ziff. 2 („Auswahl anhand der Befähigungsnachweise“) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, da sie die erste Phase der Prüfung der Zulassungsbedingungen betreffe, rechtswidrig sei.

44

Entgegen der Auffassung der Kommission sei der dritte Klagegrund zulässig, da der Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und der angefochtenen Entscheidung unbestreitbar sei. Ohne Ziff. 2 Abs. 1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hätte der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren die Bewerbung des Klägers nicht nach der ersten Phase der Zulassung ausschließen können.

45

Der Kläger tritt auch dem Vorbringen der Kommission entgegen, wonach, sollte Ziff. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für rechtswidrig erklärt werden, dies nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur unmittelbaren Folge hätte, da die Berücksichtigung der Antworten in der Rubrik „Talentfilter“ des Bewerbungsbogens jedenfalls zum Ausschluss des Klägers geführt hätte. Er fragt sich nämlich, wie die Kommission zu einer solchen Schlussfolgerung gelangen könne, da der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren den Inhalt dieser Rubrik gerade nicht berücksichtigt habe.

46

Zur Begründetheit trägt der Kläger vor, dass die Bewertung der Befähigungsnachweise und insbesondere der Berufserfahrung „im Hinblick auf die Ziele des Auswahlverfahrens“ und folglich auf die zu besetzende Stelle zwingend die Heranziehung der Informationen in der Rubrik „Talentfilter“ des Bewerbungsbogens impliziere, damit eine vergleichende, vollständige, konkrete, sorgfältige und objektive Prüfung der Bewerbungen vorgenommen werden könne. Eine solche Bewertung könne ohne eine besondere und konkrete Analyse auf der Grundlage von objektiven und gewichteten Kriterien aller Diplome, aller Berufserfahrungen und aller Sprachkenntnisse, die jeder Bewerber angegeben habe, nicht ernsthaft durchgeführt werden. Insoweit führt der Kläger Punkt 2.4 der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren (ABl. 2015, C 70 A, S. 1, im Folgenden: AV allgemeine Auswahlverfahren) an, der vorsehe, dass diese Auswahl „ausschließlich“ auf der Grundlage der im Bewerbungsbogen unter der Rubrik „Talentfilter“ gegebenen Antworten zu erfolgen habe (Abs. 4) und dass „die Antworten aller Teilnehmer gleich strukturiert“ seien, so dass „der Prüfungsausschuss eine sorgfältige und objektive Bewertung der vergleichbaren Leistungen aller Bewerber vornehmen“ könne (Abs. 2).

47

Ein unvollständiger Vergleichsansatz hinsichtlich der Befähigungsnachweise, der Bewerber oder der Auswahlkriterien stünde im Widerspruch zu Art. 27 des Statuts und zum grundlegenden Ziel, diejenigen Beamten einzustellen, „die in Bezug auf Befähigung [und] Leistung … höchsten Ansprüchen genügen“.

48

Außerdem bestimme Art. 5 des Anhangs III des Statuts in Umsetzung von Art. 29 Abs. 1 des Statuts eindeutig, dass bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen der Prüfungsausschuss die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber festlege und „die Befähigungsnachweise“ der zugelassenen Bewerber „prüft“.

49

Darüber hinaus sieht Ziff. 2 Abs. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in einem „angeblichen zweiten Schritt“ eine Auswahl anhand der Befähigungsnachweise auf der Grundlage der Angaben in der Rubrik „Talentfilter“ des Bewerbungsbogens und den Vergleich der Gesamtpunkte jedes Bewerbers nach den für 14 gewichtete Auswahlkriterien erhaltenen Punkten vor, um die Bewerber herauszufiltern, deren Profile sich am besten mit den zu verrichtenden Aufgaben deckten. Diese Bestimmung verlöre aber jede praktische Wirksamkeit, wenn eine solche Auswahl zum Teil bei der Prüfung der Zulassungsbedingungen, die zu Unrecht „erster Schritt“ der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise genannt werde, erfolgen könnte, ohne dass es irgendein Verfahren gebe, mit dem eine vergleichende und objektive Prüfung der Bewerber und der Auswahl der besten Bewerber sichergestellt werde.

50

Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

51

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rahmen des dritten Klagegrundes der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens Argumente vorbringt, mit denen nachgewiesen werden soll, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gegen Bestimmungen des Statuts und der AV allgemeine Auswahlverfahren verstoße, aber auch Argumente, die eine unrichtige Anwendung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens durch den Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren nachweisen sollen.

52

Der Kläger macht nämlich im Rahmen des dritten Klagegrundes geltend, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren zu Unrecht in der ersten Phase der Zulassung die Eignung seiner Erfahrung für die zu besetzende Stelle geprüft habe, was in die zweite Phase der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise falle. Diese Argumentation ist als zur Stützung der ersten Rüge des einen offensichtlichen Beurteilungsfehler betreffenden zweiten Klagegrundes vorgebracht anzusehen. Sie wird daher im Rahmen des letztgenannten Klagegrundes geprüft.

53

Vor der Prüfung der Begründetheit des dritten Klagegrundes ist seine Zulässigkeit zu beurteilen, die von der Kommission bestritten wird.

54

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Kläger zwar innerhalb der vorgeschriebenen Frist unmittelbar Klage gegen die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens erheben kann, wenn diese eine ihn im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts beschwerende Entscheidung der Anstellungsbehörde darstellt, eine Klage gegen die Entscheidung, ihn nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, aber nicht allein mit der Begründung ausgeschlossen werden kann, er habe die Ausschreibung nicht rechtzeitig angefochten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1993, Noonan/Kommission, T‑60/92, EU:T:1993:74, Rn. 21, und vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T‑293/03, EU:T:2006:37, Rn. 40). Einem Bewerber für ein Auswahlverfahren kann nämlich nicht das Recht abgesprochen werden, die ihm gegenüber in Anwendung der Ausschreibungsbedingungen getroffene individuelle Entscheidung in allen Punkten – einschließlich der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten – anzufechten, da erst diese Entscheidung seine rechtliche Lage im Einzelnen festlegt und ihm Gewissheit darüber gibt, wie und in welchem Maße seine persönlichen Interessen betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1993, Noonan/Kommission, T‑60/92, EU:T:1993:74, Rn. 23, und vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T‑293/03, EU:T:2006:37, Rn. 41). Solange nämlich die Bewerbungen der Kläger vom Prüfungsausschuss nicht zurückgewiesen wurden, bleibt ihr Rechtsschutzinteresse an einer Klage gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ungewiss, so dass ihnen nicht zur Last gelegt werden kann, die genannte Bekanntmachung innerhalb der Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts nicht angefochten zu haben. Ein Kläger kann daher mit einer gegen spätere Handlungen gerichteten Klage die Rechtswidrigkeit der mit diesen Handlungen eng verbundenen früheren Handlungen geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2017, Kommission/FE, T‑734/15 P, EU:T:2017:612, Rn. 115).

55

Dagegen ist dieses Vorbringen dann, wenn kein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und dem auf die angebliche Rechtswidrigkeit der nicht rechtzeitig angefochtenen Bekanntgabe des Auswahlverfahrens gestützten Klagegrund besteht, nach den zwingenden Vorschriften über die Klagefristen, von denen in einem solchen Fall nicht ohne Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit abgewichen werden kann, für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 1986, Adams u. a./Kommission, 294/84, EU:C:1986:112, Rn. 17, vom 16. September 1993, Noonan/Kommission, T‑60/92, EU:T:1993:74, Rn. 27, und vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T‑293/03, EU:T:2006:37, Rn. 42).

56

Im Licht all dieser Erwägungen ist zu bestimmen, ob im vorliegenden Fall ein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und dem eine Rechtswidrigkeit von Ziff. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens betreffenden dritten Klagegrund besteht.

57

Insoweit geht aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung hervor, dass diese Entscheidung deshalb getroffen wurde, weil die Berufserfahrung des Klägers im Bereich des Auswahlverfahrens nicht ausreichend lang war.

58

Eine solche Begründung, die ausschließlich zur Beurteilung der Zulassungsbedingungen durch den Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren gehört, wurde nach Ziff. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erlassen, die gerade vorsieht, dass der Prüfungsausschuss in einem ersten Schritt zu prüfen hat, ob die Zulassungsbedingungen erfüllt werden, bevor er die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise nur für die in Betracht kommenden Bewerber vornimmt.

59

Der Kläger beanstandet die Rechtmäßigkeit von Ziff. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, da er nach einer vollständigen und vergleichenden Prüfung seiner Bewerbung mit derjenigen der anderen Bewerber und nicht nach der bloßen Prüfung der Zulassungsbedingungen hätte ausgeschlossen werden müssen. Mit anderen Worten macht der Kläger geltend, dass Ziff. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, nach der seine Bewerbung zurückgewiesen worden sei, rechtswidrig sei, da sie eine erste Ausschlussphase nur auf der Grundlage der Prüfung der Zulassungsbedingungen vorsehe, während seine Bewerbung erst nach einer vollständigen und vergleichenden Beurteilung seiner Bewerbung auf der Grundlage der in der Rubrik „Talentfilter“ seines Bewerbungsbogens enthaltenen Informationen habe zurückgewiesen werden dürfen.

60

Deshalb macht der Kläger die Rechtswidrigkeit von Ziff. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, in deren Anwendung die angefochtene Entscheidung ihn nicht zur weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren zugelassen hat, geltend. Folglich ist der dritte Klagegrund für zulässig zu erklären und die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

61

Bezüglich der Begründetheit des dritten Klagegrundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Organisation eines Auswahlverfahrens der Besetzung von Planstellen eines Organs dienen soll und dass es somit, wie insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Anhangs III des Statuts hervorgeht, Aufgabe der Anstellungsbehörde ist, die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu erstellen und dazu im Hinblick auf die Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und, ganz allgemein, auf das dienstliche Interesse die am besten geeignete Methode für die Auslese der Bewerber festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2006, Blackler/Parlament, T‑420/04, EU:T:2006:282, Rn. 45).

62

Ungeachtet der Anzahl von Personen, die sich im betreffenden Auswahlverfahren bewerben können, findet jedoch die Ausübung dieses Ermessens durch die Anstellungsbehörde ihre Grenzen zwingend in den geltenden Vorschriften und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Daher muss die von der Anstellungsbehörde gewählte Methode erstens nach Art. 27 des Statuts die Einstellung von Personen anstreben, die in Bezug auf Befähigung und Leistung höchsten Ansprüchen genügen, zweitens nach Art. 5 des Anhangs III des Statuts einem unabhängigen Prüfungsausschuss die Aufgabe vorbehalten, in jedem Einzelfall zu bewerten, ob die vorgelegten Befähigungsnachweise oder die Berufserfahrung des einzelnen Bewerbers dem vom Statut und der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderten Niveau entsprechen, und drittens zu einer kohärenten und objektiven Auslese führen (Urteil vom 16. September 2013, Glantenay u. a./Kommission, F‑23/12 und F‑30/12, EU:F:2013:127, Rn. 70).

63

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass der Ausschluss von Bewerbern nach der Prüfung der Zulassungsbedingungen ohne Beurteilung ihrer Bewerbung auf der Grundlage der von ihnen in der Rubrik „Talentfilter“ ihres Bewerbungsbogens übermittelten Informationen den Art. 27 und 29 des Statuts, Art. 5 des Anhangs III des Statuts und den AV allgemeine Auswahlverfahren widerspreche.

64

Somit ergibt sich für den Kläger die Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens daraus, dass die Bewerber in einem verfrühten Stadium ohne vollständige und konkrete Überprüfung ihrer Bewerbung für die zu besetzende Stelle ausgeschlossen würden.

65

Zunächst ist auf einen Widerspruch zwischen dem Vorbringen des Klägers im Rahmen des dritten Klagegrundes und dem im Folgenden dargelegten Vorbringen zur ersten Rüge des zweiten Klagegrundes, die einen offensichtlichen Beurteilungsfehler betrifft, hinzuweisen. Im Rahmen dieser Rüge wirft der Kläger dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren im Gegenteil vor, sich nicht auf eine abstrakte Kontrolle der Mindestzulassungsbedingungen beschränkt zu haben und die Prüfung der Relevanz seiner Erfahrung für die zu besetzende Stelle nicht auf eine spätere Phase verschoben zu haben.

66

Außerdem ist zu prüfen, ob die strikte Trennung in Ziff. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens unter der Rubrik „Wie läuft das Auswahlverfahren ab?“ zwischen der Phase der Zulassung und der Phase der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise dem Statut und den AV allgemeine Auswahlverfahren widerspricht.

67

Erstens ist festzustellen, dass sich zwar, wie der Kläger geltend macht, aus Ziff. 2.4 der AV allgemeine Auswahlverfahren ergibt, dass die zweite Phase „ausschließlich auf der Grundlage der im Online- Bewerbungsbogen unter der Rubrik ‚Talentfilter‘ gegebenen Antworten [erfolgt]“, jedoch aus diesem Punkt auch hervorgeht, dass „[d]ie Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen … im Anschluss an die Prüfung der Teilnahmeberechtigung auf der Grundlage der Online-Bewerbungen [erfolgt]“ und dass „[d]er Prüfungsausschuss … nur die Befähigungsnachweise der Bewerber [bewertet], die sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen“.

68

Zweitens ist festzustellen, dass der Ausschluss der Bewerber nach der Phase der Prüfung der Zulassungsbedingungen vom Auswahlverfahren ausdrücklich vorgesehen ist, wie es sich aus Art. 5 Abs. 1 des Anhangs III des Statuts, wonach „[d]er Prüfungsausschuss … von den [Bewerbungs‑]Unterlagen Kenntnis [nimmt] und … das Verzeichnis der Bewerber auf[stellt], die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen“, und aus Art. 5 Abs. 4 dieses Anhangs ergibt, wonach bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, wie es hier der Fall war, „der Prüfungsausschuss [bestimmt], welche der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zur Prüfung zugelassen werden“.

69

Außerdem betrifft Art. 5 Abs. 3 des Anhangs III des Statuts, den der Kläger anführt, die Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und ist folglich nicht auf das streitige Auswahlverfahren anwendbar, das ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen war. Jedenfalls sieht diese vom Kläger angeführte Bestimmung vor, dass der Prüfungsausschuss nur die Befähigungsnachweise „der Bewerber, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind“, d. h. das Verzeichnis der Bewerber, die den Zulassungsbedingungen der Stellenausschreibung entsprechen, prüft.

70

Aus Art. 5 des Anhangs III des Statuts sowie Ziff. 2.4 der AV allgemeine Auswahlverfahren ergibt sich daher, dass die zweite Phase nur die Bewerber betrifft, die die Zulassungsbedingungen erfüllen. Nach den anwendbaren Bestimmungen konnte somit nicht nur, sondern musste die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eine vorherige Prüfung der Zulassungsbedingungen vor der Prüfung der Befähigungsnachweise durch den Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren vorsehen.

71

Der Kläger bringt keine Argumente zum Nachweis dafür vor, dass die Anstellungsbehörde, obwohl sie die Bedingungen nach den angeführten Bestimmungen des Anhangs III des Statuts und der AV allgemeine Auswahlverfahren beachtet hat, die allgemeineren Vorschriften in den Art. 27 und 29 des Statuts verletzt hätte. Jedenfalls macht der Kläger, insbesondere im Hinblick auf diese Artikel des Statuts, die Rechtswidrigkeit von Ziff. 2.4 der AV allgemeine Auswahlverfahren und von Art. 5 des Anhangs III des Statuts nicht, auch nicht hilfsweise, geltend.

72

Somit ist der dritte Klagegrund der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

73

Der zweite Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

74

Mit der ersten Rüge wird geltend gemacht, dass sich der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren im Rahmen der Phase der Prüfung der Erfüllung der Zulassungsbedingungen nicht darauf beschränkt habe, zu prüfen, ob der Kläger die Bedingung betreffend das Vorliegen einer Berufserfahrung im Bereich des Auswahlverfahrens erfülle, sondern auch die Eignung seiner Berufserfahrung für die zu besetzende Stelle beurteilt habe, was nach Ansicht des Klägers erst in die spätere Phase der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise falle.

75

Mit der zweiten Rüge wird dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren vorgeworfen, nicht davon ausgegangen zu sein, dass die unter „Eintrag 1“ des Bewerbungsbogens des Klägers beschriebene Erfahrung „in den Bereich des Auswahlverfahrens“ falle.

76

Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

Zur ersten Rüge

77

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er hinsichtlich des Gegenstands seiner Prüfung nicht zwischen der ersten Phase – derjenigen der Zulassung – und der zweiten – derjenigen der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise – unterschieden habe. Im Rahmen der ersten Phase müsse sich der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren darauf beschränken, zu prüfen, ob seine Berufserfahrung in den Bereich des Auswahlverfahrens falle. Erst im Rahmen der zweiten Phase wäre der Prüfungsausschuss verpflichtet gewesen, auf der Grundlage der in der Rubrik „Talentfilter“ des Bewerbungsbogens enthaltenen Informationen zu prüfen, ob die Berufserfahrung der Bewerber für die zu besetzende Stelle geeignet gewesen sei. Der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren habe jedoch die zwei Phasen vermischt, indem er ab der ersten die Eignung seiner Erfahrung für die zu besetzende Stelle geprüft habe.

78

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens durch den Kläger, die im Übrigen auch diejenige der Kommission ist, zutreffend ist.

79

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthält tatsächlich eine Rubrik mit der Überschrift „Wie läuft das Auswahlverfahren ab?“, deren Ziff. 2 („Auswahl anhand der Befähigungsnachweise“) wie folgt lautet:

„In einem ersten Schritt wird anhand der Angaben in der Online-Bewerbung geprüft, ob der Bewerber die Zulassungsbedingungen erfüllt.

Nur bei den Bewerbern, bei denen gemäß obigem Verfahren festgestellt wurde, dass sie für die nächste Phase in Betracht kommen, wird in einem zweiten Schritt eine Auswahl anhand der Befähigungsnachweise auf der Grundlage ihrer Angaben in der Rubrik ‚Talentfilter‘ des Bewerbungsbogens vorgenommen. Der Prüfungsausschuss weist jedem Auswahlkriterium entsprechend seiner Bedeutung einen bestimmten Gewichtungsfaktor (1 bis 3) zu; jede Antwort wird mit 0 bis 4 Punkten bewertet.

Anschließend multipliziert der Prüfungsausschuss die Punkte mit dem Gewichtungsfaktor jedes einzelnen Kriteriums und addiert diese, um die Bewerber herauszufiltern, deren Profile sich am besten mit den zu erfüllenden Aufgaben decken.“

80

Aus Ziff. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geht klar hervor, dass die Beschreibung der Phase der Prüfung der Zulassungsbedingungen, die mit dem Ausdruck „in einem ersten Schritt“ eingeleitet wird, derjenigen der Phase der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise, die mit dem Ausdruck „in einem zweiten Schritt“ eingeführt wird, vorausgeht. Es ist ebenso unmissverständlich, dass die Bewerber, die die Zulassungsbedingungen nicht erfüllen und die daher nicht als für die nächste Phase in Betracht kommend angesehen werden, zur Phase der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise nicht zugelassen werden.

81

Zwar ist, wie der Kläger vorbringt und wie die Kommission einräumt, die Überschrift von Ziff. 2 („Auswahl anhand der Befähigungsnachweise“) irreführend, da sie darauf hindeutet, dass diese Ziffer nur die Phase der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise betrifft. Wie sich jedoch aus ihrem ausdrücklichen Inhalt ergibt, folgt die Phase der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise auf die Phase der Zulassung, wobei in jeder dieser Phasen eine besondere Art der Prüfung durch den Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren erforderlich ist. Im Rahmen der Zulassungsphase hat der Prüfungsausschuss zu prüfen, ob die Zulassungsbedingungen, die unter der Rubrik „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ definiert werden, erfüllt sind und, im vorliegenden Fall, ob die Berufserfahrung der Bewerber in den Bereich des Auswahlverfahrens fällt. Im Rahmen der Phase der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise und nur aus den Bewerbern, die die Zulassungsbedingungen erfüllen, wählt der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren die Bewerber auf der Grundlage ihrer Angaben in der Rubrik „Talentfilter“ ihres Bewerbungsbogens aus.

82

Es gibt daher keine Meinungsverschiedenheit der Parteien über die Auslegung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und insbesondere über das Vorliegen einer Unterscheidung zwischen der Phase der Prüfung der Zulassungsbedingungen und der Phase der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise, wobei die zweite Phase nur auf die Bewerber anzuwenden ist, die die erste erfolgreich absolviert haben.

83

Die Rüge des Klägers geht dahin, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren im Rahmen der ersten Phase, nämlich derjenigen der Zulassung, die Eignung seiner Berufserfahrung für die zu besetzende Stelle geprüft habe, was seiner Ansicht nach in die zweite Phase, nämlich die der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise, fällt.

84

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren im Rahmen der ersten Phase u. a. prüfen musste, ob die Bewerber die besonderen Bedingungen, die unter der Rubrik „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angeführt waren, betreffend die Befähigungsnachweise und die Berufserfahrung, erfüllten. Nach diesen Bedingungen mussten die Bewerber über Folgendes verfügen:

„Abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens vier Jahren sowie mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im Bereich des Auswahlverfahrens nach Erwerb des Abschlusses

oder

abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens drei Jahren sowie mindestens sieben Jahre Berufserfahrung im Bereich des Auswahlverfahrens nach Erwerb des Abschlusses.“

85

Es war daher Sache des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren zu prüfen, ob die Bewerber u. a. über eine Berufserfahrung (sechs bzw. sieben Jahre) „im Bereich des Auswahlverfahrens“, der in der Überschrift des Auswahlverfahrens als „Entwicklungszusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder“ definiert ist, verfügten.

86

Wie sich aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 10. Juni 2016 und dem Bewertungsbogen zu den Qualifikationen des Klägers, der der Klagebeantwortung beigefügt ist, ergibt, war der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren der Ansicht, dass der Kläger die Bedingung einer Erfahrung von mindestens sechs Jahren im Bereich des Auswahlverfahrens im Hinblick auf die in Anhang I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebene Art der Aufgaben nicht erfülle. Daher hat sich der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren, um zu prüfen, ob die Berufserfahrung des Klägers „in den Bereich des Auswahlverfahrens“ fällt, auf die Aufgaben der zu besetzenden Stelle, wie sie in Anhang I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschrieben sind, gestützt.

87

Zwar hat der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren im Rahmen der ersten Phase nur zu prüfen, ob die Erfahrung des Bewerbers im Bereich des Auswahlverfahrens vorliegt, jedoch hat er dazu die vom Bewerber ausgeübten Tätigkeiten, wie sie in seinem Bewerbungsbogen dargelegt werden, mit den Aufgaben der zu besetzenden Stelle zu vergleichen. Diese Vorgehensweise ist außerdem ausdrücklich in Ziff. 1.3 der AV allgemeine Auswahlverfahren, die der Kläger anführt, vorgesehen, aus der Folgendes hervorgeht:

„Ihre Berufserfahrung wird nur angerechnet, wenn sie für die in der Bekanntmachung beschriebenen Aufgaben relevant ist.

Wird in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens Berufserfahrung im Fachgebiet des Auswahlverfahrens verlangt, werden Berufserfahrungen … nur angerechnet, wenn sie für das beschriebene Fachgebiet relevant sind.

Es ist wichtig, dass Sie die ausgeübte(n) Tätigkeit(en) auf Ihrem Bewerbungsbogen so präzise wie möglich beschreiben, damit der Prüfungsausschuss beurteilen kann, ob Sie über eine den künftigen Aufgaben entsprechende Berufserfahrung verfügen.“

88

Diese Vorgehensweise des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, wonach die Zulassungsbedingungen im Licht der Ziele des in Rede stehenden Auswahlverfahrens auszulegen sind, wie sie aus der Aufgabenbeschreibung zu den zu besetzenden Stellen hervorgehen, so dass der Teil betreffend die Art der Aufgaben und der Teil betreffend die Zulassungsbedingungen der betroffenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gemeinsam zu betrachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2000, Teixeira Neves/Gerichtshof, T‑146/99, EU:T:2000:194, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89

Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat der Prüfungsausschuss, indem er die vom Bewerber ausgeübten Tätigkeiten, die in der Rubrik „Berufserfahrung“ seines Bewerbungsbogens beschrieben sind, mit den Aufgaben der zu besetzenden Stelle, wie sie in Anhang I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschrieben sind, verglichen hat, nicht die Eignung seiner Erfahrung für die zu besetzende Stelle beurteilt. Diese Beurteilung fällt in die Phase der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise, die in einem zweiten Schritt erfolgt. Wie aus Ziff. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hervorgeht, wählt der Prüfungsausschuss im Rahmen dieser zweiten Phase die Bewerber aus, die die erste Phase erfolgreich absolviert haben, wobei er ihre Angaben in der Rubrik „Talentfilter“ ihres Bewerbungsbogens und die Auswahlkriterien in Anhang III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens berücksichtigt. Im Rahmen dieser zweiten Phase filtert der Prüfungsausschuss, wie in Ziff. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben, „die Bewerber …, deren Profile sich am besten mit den zu erfüllenden Aufgaben decken“, heraus.

90

Außerdem ist festzustellen, dass der Kläger lediglich behauptet, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren im Rahmen der Phase der Zulassung die Angaben in der Rubrik „Talentfilter“ des Bewerbungsbogens und daher die Auswahlkriterien in Anhang III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens berücksichtigt habe, ohne dies ansatzweise zu belegen.

91

Daraus folgt, dass die erste Rüge des Klägers auf einer Verwechslung des Gegenstands der Prüfung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren beruht, der entgegen dem Vorbringen des Klägers im Rahmen der ersten Phase nicht die Eignung seiner Berufserfahrung für die zu besetzende Stelle im Hinblick auf die Auswahlkriterien nach Anhang III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geprüft hat, sondern lediglich, ob die Erfahrung des Klägers in den Bereich des Auswahlverfahrens fällt, indem er die in seinem Bewerbungsbogen dargelegte Erfahrung mit den in Anhang I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben verglichen hat.

92

Nach alledem ist die erste Rüge somit zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge

93

Vorab ist daran zu erinnern, dass nach der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 10. Juni 2016 und dem Bewertungsbogen zu den Qualifikationen des Klägers, der der Klagebeantwortung beigefügt ist, der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren nicht der Ansicht war, dass die unter „Eintrag 1“ seines Bewerbungsbogens beschriebene Erfahrung des Klägers „unmittelbar ‚in den Bereich des Auswahlverfahrens‘, nämlich die Entwicklungszusammenarbeit und die Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder“, falle.

94

Mit der zweiten Rüge beanstandet der Kläger diese Beurteilung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren. Er rügt insbesondere die unterschiedliche Würdigung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren betreffend die unter „Eintrag 1“ und die unter „Eintrag 2“ seines Bewerbungsbogens beschriebene Erfahrung.

95

Es ist daher zu prüfen, ob dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, indem er die Ansicht vertrat, dass die unter „Eintrag 1“ seines Bewerbungsbogens beschriebene Berufserfahrung des Klägers nicht in den Bereich des Auswahlverfahrens falle.

96

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsausschuss an den veröffentlichten Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gebunden ist. Die entscheidende Rolle der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens besteht nämlich darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen und welche Nachweise für die Arbeit des Prüfungsausschusses von Wichtigkeit und daher den Bewerbungsunterlagen beizufügen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. April 2001, Zaur-Gora und Dubigh/Kommission, T‑95/00 und T‑96/00, EU:T:2001:114, Rn. 47, sowie Urteil vom 13. September 2010, Spanien/Kommission, T‑156/07 und T‑232/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:392, Rn. 87).

97

Was insbesondere eine Bedingung für die Zulassung zum Auswahlverfahren betreffend die Berufserfahrung anbelangt, steht nach der Rechtsprechung die Aufgabe der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, nämlich „die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich … zu unterrichten“, dem nicht entgegen, dass es Aufgabe des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren ist, in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die Berufserfahrung des Bewerbers dem in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangten Niveau entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1989, Belardinelli u. a./Gerichtshof, 225/87, EU:C:1989:309, Rn. 13, sowie vom 25. März 2004, Petrich/Kommission, T‑145/02, EU:T:2004:91, Rn. 37).

98

Der Prüfungsausschuss verfügt insoweit im Rahmen der Bestimmungen des Statuts über die Auswahlverfahren über ein weites Ermessen bei der Beurteilung sowohl der Art und Dauer der früheren Berufserfahrung der Bewerber als auch ihres mehr oder weniger engen Zusammenhangs, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann. Das Gericht hat sich daher im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Prüfung zu beschränken, ob dieses Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1990, Gonzalez Holguera/Parlament, T‑115/89, EU:T:1990:84, Rn. 54, und vom 30. Juni 2005, Eppe/Parlament, T‑439/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2005:266, Rn. 36).

99

Im Rahmen dieser Kontrolle hat das Unionsgericht zu berücksichtigen, dass es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich Sache des Bewerbers in einem Auswahlverfahren ist, dem Prüfungsausschuss alle Auskünfte und Dokumente vorzulegen, die er im Hinblick auf die Prüfung seiner Bewerbung für nützlich erachtet, damit der Prüfungsausschuss prüfen kann, ob er die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, dies umso mehr, wenn er ausdrücklich und förmlich dazu aufgefordert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1989, Belardinelli u. a./Gerichtshof, 225/87, EU:C:1989:309, Rn. 24, und vom 20. Juni 1990, Burban/Parlament, T‑133/89, EU:T:1990:36, Rn. 31 und 34). Der Prüfungsausschuss ist daher bei seiner Entscheidung über die Zulassung oder den Ausschluss der Bewerber berechtigt, seine Prüfung auf die Bewerbungsunterlagen und die ihnen beigefügten Belege zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2002, Martínez Alarcón/Kommission, T‑357/00, T‑361/00, T‑363/00 und T‑364/00, EU:T:2002:66, Rn. 76, und vom 28. November 2002, Pujals Gomis/Kommission, T‑332/01, EU:T:2002:289, Rn. 42 bis 44).

100

Im Kontext des vorliegenden Rechtsstreits ist außerdem darauf hinzuweisen, dass aufgrund des dem Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren zuerkannten weiten Ermessens ein offensichtlicher Irrtum des Prüfungsausschusses bei der Sachverhaltswürdigung, der die Aufhebung der ergangenen Entscheidung rechtfertigt, nur festgestellt werden kann, wenn die vom Kläger vorzubringenden Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2013, Demeneix/Kommission, F‑96/12, EU:F:2013:52, Rn. 45, und Beschluss vom 12. April 2016, Beiner/Kommission, F‑135/15, EU:F:2016:77, Rn. 38).

101

Wie sich aus den vorstehenden Rn. 87 und 88 ergibt, sind die Zulassungsbedingungen im Licht der Ziele des in Rede stehenden Auswahlverfahrens auszulegen, wie sie aus der Aufgabenbeschreibung zu den zu besetzenden Stellen hervorgehen, so dass der Teil betreffend die Art der Aufgaben und derjenige betreffend die Zulassungsbedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gemeinsam zu betrachten sind.

102

Im vorliegenden Fall übernehmen nach Anhang I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, der die Aufgaben der zu besetzenden Stelle beschreibt, die Beamten Aufgaben im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wie u. a. „Beitrag zur Analyse entwicklungsbezogener Themen und Strategien, zur Ausarbeitung nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien … sowie zu politischen Dialogen mit den einschlägigen Partnern und Akteuren“, „Mitwirkung an der Ermittlung und Ausarbeitung von Projekten und Programmen der Entwicklungshilfe“, „Mitwirkung an der operativen Verwaltung von Projekten und Programmen der Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich Abfassen von Leistungsbeschreibungen, Verwaltung von Ausschreibungs- und Vertragsverfahren und Überwachung der Durchführung der Verträge“, „Mitwirkung an der operativen Verwaltung von Budgethilfeprogrammen für die Entwicklungszusammenarbeit“, „Überwachung und Bewertung von Projekten und Programmen der Entwicklungszusammenarbeit“ und „Kontaktpflege mit allen einschlägigen Akteuren im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (u. a. Regierungsstellen, internationale und regionale Organisationen, Mitgliedstaaten und Zivilgesellschaft).“

103

Unter „Eintrag 1“ des Bewerbungsbogens des Klägers, der seiner Berufserfahrung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 8. Mai 2015 entspricht, ist die Art der Erfahrung als „Öffentlichkeitsarbeit“ definiert und die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten werden wie folgt beschrieben: „Zusammenarbeit mit den gewählten und nicht gewählten Vertretern, Parlamentsstellen, internationalen Organisationen, nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen und den Mitgliedern der Zivilgesellschaft betreffend die Tätigkeiten der parlamentarischen Interessenvertretung, die die Ausarbeitung und Umsetzung von Politiken unterstützen. Ausarbeitung, Gestaltung und Bearbeitung von Projektvorschlägen, Verbreitung von Material für die parlamentarische Interessenvertretung (zweisprachiger Bericht, Handbücher, Informationsschreiben) und Unterstützung parlamentarischer Initiativen (Anhörungen, Gesprächsrunden, Änderungen, Fragen, Reden, Schreiben, Meinungsartikel).“

104

Unter der Rubrik „Tätigkeitsbereich oder Branche“ von „Eintrag 1“ wird ausgeführt, dass dieser oder diese die „Öffentlichkeitsarbeit und Beratung bei Interessenvertretungen zu Bevölkerungs- und Entwicklungsfragen“ betrifft.

105

So verweist der unter „Eintrag 1“ angegebene Tätigkeitsbereich auf Bevölkerungs- und Entwicklungsfragen, die unstreitig mit dem Bereich des Auswahlverfahrens, der die Entwicklungszusammenarbeit und die Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder betrifft, in Zusammenhang stehen.

106

Gleichzeitig waren, wie die Kommission vorträgt, die unter „Eintrag 1“ beschriebenen Aufgaben Beratungstätigkeiten, die die Unterstützung der „Tätigkeiten der parlamentarischen Interessenvertretung“ zum Gegenstand hatten. Außerdem nehmen die Rubriken „Art der Erfahrung“ und „Tätigkeitsbereich oder Branche“, in deren Licht die Beschreibung der Aufgaben auszulegen ist, entweder auf Tätigkeiten der „Öffentlichkeitsarbeit“ oder auf Tätigkeiten der „Öffentlichkeitsarbeit und Beratung bei Interessenvertretungen (advocacy)“ Bezug.

107

Nach den in den vorstehenden Rn. 87 und 88 dargelegten Grundsätzen sind diese Aufgaben den Aufgaben der zu besetzenden Stelle gegenüberzustellen, wie sie in Anhang I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschrieben sind, die insbesondere in der Ausarbeitung und Gewährleistung der operativen Verwaltung sowie der Überwachung und Bewertung von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit oder Budgethilfe für solche Zusammenarbeitsprogramme bestehen.

108

Die vom Kläger unter „Eintrag 1“ dargelegten Aufgaben konnten jedoch vom Prüfungsausschuss so aufgefasst werden, dass sie offenbar keine Verantwortung für die operationelle Durchführung eines Zusammenarbeits- oder Budgethilfeprogramms umfassten. Folglich durfte der Prüfungsausschuss, der über ein weites Ermessen verfügt, insbesondere hinsichtlich des mehr oder weniger engen Zusammenhangs, in dem die Erfahrung des Bewerbers mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann, davon ausgehen, dass die vom Kläger so beschriebenen Aufgaben sich von den in Anhang I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Aufgaben unterschieden.

109

Daher ist der Prüfungsausschuss, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, zu dem Ergebnis gelangt, dass die unter „Eintrag 1“ angegebene Erfahrung nicht in den Bereich des Auswahlverfahrens und seiner Ziele, wie sie sich aus der Aufgabenbeschreibung zu der zu besetzenden Stelle ergeben, fällt.

110

Keines der anderen Argumente des Klägers kann dieses Ergebnis in Frage stellen. Zum Vorbringen des Klägers eines Widerspruchs zwischen der Würdigung von „Eintrag 1“ und „Eintrag 2“ seines Bewerbungsbogens, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst anerkennt, dass die unter „Eintrag 1“ und unter „Eintrag 2“ beschriebenen Tätigkeiten nicht gleich formuliert sind. Sodann trägt er vor, dass seine unter „Eintrag 1“ und „Eintrag 2“ beschriebenen Tätigkeiten zugunsten einer einzigen Einheit, nämlich des EPF, ausgeführt worden seien, was sich dem Bewerbungsbogen nicht entnehmen lässt. In der Erwiderung macht der Kläger geltend, dass seine unter „Eintrag 1“ und „Eintrag 2“ beschriebenen Tätigkeiten sämtliche Politiken der Entwicklungszusammenarbeit und der Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder betroffen hätten, ohne allerdings diese Behauptung auf Beweismittel zu stützen. Außerdem bringt er, ebenso ohne Nachweis, vor, dass alle seine Aufgaben, wie sie unter „Eintrag 1“ und „Eintrag 2“ beschrieben worden seien, thematische Aktivitäten in Entwicklungsländern, die Unions-Partner seien, und Veröffentlichungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zu Fragen im Bevölkerungsbereich, umfasst hätten.

111

Zum Vorbringen des Klägers, wonach der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren zu Unrecht seine Rechtsstellung als Selbstständiger bei der Ausübung seiner unter „Eintrag 1“ des Bewerbungsbogens beschriebenen Tätigkeiten berücksichtigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass weder aus einer Entscheidung des Prüfungsausschusses noch aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 10. Juni 2016, hervorgeht, dass die unter „Eintrag 1“ beschriebenen Tätigkeiten deshalb nicht in den Bereich des Auswahlverfahrens fielen, weil der Kläger sie als selbstständiger Berater und nicht als Arbeitnehmer ausgeübt habe.

112

Zum Vorbringen des Klägers betreffend die Angaben in der Rubrik „Talentfilter“ seines Bewerbungsbogens ist daran zu erinnern, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren im Stadium der Prüfung der für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Bedingungen nicht verpflichtet war, die Informationen in dieser Rubrik zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. April 2016, Beiner/Kommission, F‑135/15, EU:F:2016:77, Rn. 47). Wie bereits dargelegt, ergibt sich nämlich aus Ziff. 2 der Rubrik „Wie läuft das Auswahlverfahren ab?“ der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, dass „[n]ur bei den Bewerbern, bei denen … festgestellt wurde, dass sie für die nächste Phase in Betracht kommen, … in einem zweiten Schritt“ die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise auf der Grundlage ihrer Angaben in der Rubrik „Talentfilter“ des Bewerbungsbogens erfolgte. Außerdem widerspricht sich der Kläger in diesem Punkt, da er selbst im Rahmen der ersten Rüge des dritten Klagegrundes vorbringt, dass der Prüfungsausschuss in der ersten Phase der Zulassung die Angaben in der Rubrik „Talentfilter“ seines Bewerbungsbogens nicht berücksichtigen dürfe.

113

Nach alledem ist die zweite Rüge und folglich der einen offensichtlichen Beurteilungsfehler betreffende zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

114

Der Kläger macht geltend, dass die falsche Auslegung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens durch den Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren und die sich daraus ergebende Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 5. November 2015 zu einem Verstoß gegen die Gleichbehandlung der Bewerber und insbesondere zwischen ihm, dessen Berufserfahrung nicht unter Berücksichtigung der Angaben in der Rubrik „Talentfilter“ seines Bewerbungsbogens geprüft worden sei, und den Bewerbern, deren Erfahrung und andere Befähigungsnachweise Gegenstand einer solchen vergleichenden Prüfung gewesen seien, führten.

115

Nicht nur seien die Relevanz der Befähigungsnachweise und der Qualifikationen der anderen Bewerber geprüft worden, was bei ihm nicht der Fall gewesen sei, sondern es wäre auch die Gesamtzahl der Punkte, die ihm hätten erteilt werden können, wenn die Relevanz seiner gesamten Befähigungsnachweise und Qualifikationen geprüft worden wäre, gleich oder höher gewesen als die Gesamtzahl der Punkte der anderen Bewerber.

116

Diese unterschiedliche Behandlung sei nicht gerechtfertigt. Indem der Prüfungsausschuss ihn, anders als die anderen in Betracht kommenden Bewerber, zu Unrecht vor der auf die Angaben in der Rubrik „Talentfilter“ seines Bewerbungsbogens gestützte Auswahl anhand der Befähigungsnachweise aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen habe, habe er nicht nur eine „rechtswidrige Diskriminierung“ des Klägers auf der Grundlage der ebenso rechtswidrigen Prüfung der Zulassungsbedingungen, sondern auch einen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen die im Bereich der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise anwendbaren Regeln und Verfahren begangen.

117

Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

118

Nach der Rechtsprechung verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C‑227/04 P, EU:C:2007:490, Rn. 63, und vom 17. Juli 2008, Campoli/Kommission, C‑71/07 P, EU:C:2008:424, Rn. 50).

119

In einem der Ermessensausübung unterliegenden Bereich ist dieser Grundsatz verletzt, wenn das betreffende Organ eine willkürliche oder im Verhältnis zum Zweck der Regelung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Januar 2003, Hirsch u. a./EZB, T‑94/01, T‑152/01 und T‑286/01, EU:T:2003:3, Rn. 51, vom 8. November 2006, Chetcuti/Kommission, T‑357/04, EU:T:2006:339, Rn. 54, sowie vom 29. November 2006, Campoli/Kommission, T‑135/05, EU:T:2006:366, Rn. 95 bis 97).

120

Im vorliegenden Fall hat die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, wie bereits dargelegt, zwischen der Phase der Prüfung der Zulassungsbedingungen und der Phase der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise unterschieden, wobei die zweite Phase nur für die Bewerber stattfand, die am Ende der ersten Phase ausgewählt worden waren.

121

Aus den Erwägungen in den vorstehenden Rn. 43 bis 72 zum dritten, die Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens betreffenden Klagegrund ergibt sich, dass diese Unterscheidung in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht rechtswidrig ist.

122

Außerdem hat der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren nach den Erwägungen in den vorstehenden Rn. 73 bis 113 die Bewerbung des Klägers gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen am Ende der Zulassungsphase ausgeschlossen.

123

Der Kläger kann daher seine Lage nicht mit derjenigen der in Betracht kommenden Bewerber vergleichen, deren Bewerbung Gegenstand einer Prüfung im Rahmen der zweiten Phase der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise war und die sich daher nicht in der gleichen Lage befanden wie er.

124

Folglich ist der vierte Klagegrund eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zurückzuweisen.

125

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kosten

126

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Herr Vincent Villeneuve trägt die Kosten.

 

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. September 2018.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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