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Document 62013CC0244

Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14. Mai 2014.
Ewaen Fred Ogieriakhi gegen Minister for Justice and Equality und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court - Irland.
Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2 - Daueraufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen - Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - Unmittelbar anschließendes Zusammenleben mit anderen Partnern innerhalb des ununterbrochenen fünf Jahre langen Aufenthalts - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 10 Abs. 3 - Voraussetzungen - Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat - Prüfung der Art des fraglichen Verstoßes - Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsers.
Rechtssache C-244/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:323

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 14. Mai 2014 ( 1 )

Rechtssache C‑244/13

Ewaen Fred Ogieriakhi

gegen

Minister for Justice and Equality,

Irland,

Attorney General,

An Post

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland])

„Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten — Richtlinie 2004/38/EG — Begriff des ununterbrochenen fünf Jahre langen Aufenthalts mit einem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat — Recht auf Daueraufenthalt“

1. 

Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof zunächst gebeten, den Begriff „rechtmäßig … ununterbrochen mit dem Unionsbürger … aufgehalten“ im Sinne von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ( 2 ), insbesondere die Worte „mit dem Unionsbürger“, zu präzisieren.

2. 

Diese Vorschrift sieht vor, dass Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, das Recht haben, sich auf Dauer in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten.

3. 

Im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens geht es allein um die Frage, ob sich ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte einer Staatsangehörigen der Europäischen Union ist, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, auf ein solches Aufenthaltsrecht berufen kann, wenn die Ehegatten während des erforderlichen Zeitraums von fünf Jahren nur zwei Jahre lang in häuslicher Gemeinschaft wohnten und während der übrigen drei Jahre voneinander getrennt mit anderen Partnern zusammenlebten.

4. 

Darüber hinaus möchte der High Court (Irland) wissen, ob das nationale Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen hat, dass es notwendig war, eine Frage zu dem in diesem Rechtsstreit relevanten Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorzulegen, um festzustellen, ob der Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert war.

5. 

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die Gründe erläutern, aus denen Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 meines Erachtens dahin auszulegen ist, dass sich der Staatsangehörige eines Drittstaats, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, zum Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt auf einen Zeitraum des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat berufen kann, der vor der Umsetzung dieser Richtlinie in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten liegt, selbst wenn feststeht, dass die Ehegatten in diesem Zeitraum getrennt mit anderen Partnern zusammenlebten.

6. 

Sodann werde ich erläutern, warum meines Erachtens im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Unionsrecht das nationale Gericht nicht zu berücksichtigen braucht, dass es notwendig war, eine Frage zu dem für den Rechtsstreit relevanten Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorzulegen, um festzustellen, ob der Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert war.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68

7.

In Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ( 3 ), die während des Zeitraums, um den es im Ausgangsverfahren geht, in Kraft war, heißt es:

„(1)   Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:

a)

sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

b)

seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

(2)   Die Mitgliedstaaten begünstigen den Zugang aller nicht in Absatz 1 genannten Familienangehörigen, denen der betreffende Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(3)   Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist, dass der Arbeitnehmer für seine Familie über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den inländischen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten führen.“

B – Richtlinie 2004/38

8.

Die Richtlinie 2004/38 kodifiziert und vereinfacht die Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen. Sie ändert darüber hinaus die Verordnung Nr. 1612/68, indem insbesondere deren Art. 10 aufgehoben wird.

9.

Mit dieser Richtlinie werden die Verpflichtung der Unionsbürger, sich eine Aufenthaltskarte zu beschaffen, aufgehoben, ein Recht auf Daueraufenthalt für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen eingeführt sowie die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet zu beschränken, eingeschränkt.

10.

Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) der Richtlinie sieht in den Abs. 1 und 2 vor:

„(1)   Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)

Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)

für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)

bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d)

ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2)   Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.“

11.

Art. 16 („Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt:

„(1)   Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2)   Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3)   Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4)   Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

12.

Gemäß Art. 35 der Richtlinie 2004/38 können die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z. B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Art. 30 und 31 der Richtlinie.

13.

Schließlich werden nach Art. 38 der Richtlinie 2004/38 die Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben.

C – Irisches Recht

14.

Mit den European Communities (Free Movement of Persons) Regulations von 2006 (Verordnung von 2006 über die Freizügigkeit in den Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden: Regulations von 2006) werden die Vorschriften der Richtlinie 2004/38 in irisches Recht umgesetzt.

15.

Art. 12 der Regulations von 2006 gewährleistet die Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie.

II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

16.

Herr Ogieriakhi, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 1998 nach Irland ein und beantragte dort im selben Monat politisches Asyl. Im Mai 1999 heiratete er eine französische Staatsangehörige, Frau Georges, und nahm daraufhin seinen Asylantrag zurück. Am 11. Oktober 1999 erteilte ihm der Minister for Justice and Equality einen Aufenthaltstitel.

17.

In der Zeit von Oktober 1999 bis Oktober 2004 war Frau Georges entweder berufstätig oder bezog Leistungen der sozialen Sicherheit.

18.

Es steht fest, dass Herr Ogieriakhi und Frau Georges zwischen 1999 und 2001 unter verschiedenen Anschriften in Dublin (Irland) zusammenlebten. Kurz nach August 2001 verließ Frau Georges, nachdem ihre Ehe im Laufe des Jahres gescheitert war, die gemeinsame Wohnung, um mit einem anderen Mann zusammenzuleben. In der Folge verließ auch Herr Ogieriakhi diese Wohnung, um mit einer irischen Staatsangehörigen, Frau Madden, zusammenzuziehen. Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, die Daten dieser Ereignisse ließen sich nicht genau feststellen; mit Sicherheit stehe nur fest, dass sie nach August 2001 und im Laufe des Jahres 2002 eingetreten seien.

19.

Frau Georges und Herr Ogieriakhi ließen sich im Januar 2009 scheiden. Herr Ogieriakhi heiratete Frau Madden im Juli desselben Jahres und erhielt 2012 im Wege der Einbürgerung die irische Staatsangehörigkeit. Im Dezember 2004 verließ Frau Georges endgültig das irische Hoheitsgebiet.

20.

Im September 2007 lehnte der Minister for Justice and Equality es ab, Herrn Ogieriakhi ein Recht auf Daueraufenthalt aufgrund der Regulations von 2006 zu gewähren; er begründete dies damit, dass keine Beweise dafür vorlägen, dass Frau Georges, seine damalige Ehegattin, zu diesem Zeitpunkt noch die ihr nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte ausgeübt habe. Herr Ogieriakhi legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die vom High Court im Januar 2008 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, die Regulations von 2006 seien auf vor ihrem Erlass liegende Aufenthaltszeiten nicht anwendbar. Infolgedessen wurde Herr Ogieriakhi am 24. Oktober 2007 von An Post, dem staatlichen Postdienst, bei dem er seit dem 11. November 2001 gearbeitet hatte, mit der Begründung entlassen, er verfüge nicht über eine gültige Arbeitserlaubnis, da die irischen Behörden es abgelehnt hätten, ihm ein Recht auf Daueraufenthalt zu gewähren.

21.

Herr Ogieriakhi legte gegen dieses Urteil nicht unmittelbar ein Rechtsmittel ein. Er tat dies erst, nachdem das Urteil Lassal ( 4 ) ergangen war. Der Supreme Court, der eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist ablehnte, wies darauf hin, dass der Minister for Justice and Equality sich bereit erklärt habe, die Entscheidung vom September 2007, mit der er Herrn Ogieriakhi ein Recht auf Daueraufenthalt verweigert hatte, zu überprüfen, und wies darauf hin, dass dieser den Staat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht haftbar machen könne.

22.

Im November 2011 wurde Herrn Ogieriakhi durch den Minister for Justice and Equality ein Aufenthaltsrecht gewährt, weil er alle in den Regulations von 2006 vorgesehenen relevanten Voraussetzungen erfülle. Er hat sodann das Ausgangsverfahren vor dem vorlegenden Gericht angestrengt, in dem er unter Berufung auf das Urteil Francovich u. a. ( 5 ) von Irland Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht verlangt. Er ist nämlich der Ansicht, die Vorschriften der Richtlinie 2004/38 seien nicht ordnungsgemäß in irisches Recht umgesetzt worden. Aufgrund dieser nicht ordnungsgemäßen Umsetzung habe er wegen der Auflösung seines Arbeitsvertrags mit An Post, die auf dem Fehlen eines Rechts auf Daueraufenthalt in Irland beruht habe, einen Schaden erlitten.

23.

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Erfolg der von Herrn Ogieriakhi wegen fehlerhafter Umsetzung des Unionsrechts erhobenen Klage hänge insbesondere davon ab, ob er zum Zeitpunkt seiner Entlassung über ein Recht auf Daueraufenthalt aufgrund der Richtlinie 2004/38 verfügt habe.

III – Vorlagefragen

24.

Unter diesen Umständen hat der High Court das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Hat sich der Ehegatte einer Unionsbürgerin, der im betreffenden Zeitraum selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, im Sinne von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 „rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit de[r] Unionsbürger[in] im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten“, wenn das Paar im Mai 1999 heiratete, ein Aufenthaltsrecht im Oktober 1999 gewährt wurde, die Parteien spätestens Anfang 2002 übereinkamen, getrennt zu leben, und beide Ehegatten ab Ende 2002 mit ganz anderen Partnern zusammenlebten?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger, der ein Recht auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 aufgrund eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts vor April 2006 geltend macht, auch nachweisen muss, dass sein Aufenthalt u. a. den Anforderungen von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1612/68 entsprach: Bedeutet der Umstand, dass die Unionsbürgerin die gemeinsame Wohnung innerhalb dieses behaupteten Zeitraums von fünf Jahren verließ und der Drittstaatsangehörige dann mit einer anderen Person in einer neuen gemeinsamen Wohnung zusammenlebte, die nicht von der (einstigen) Ehefrau, die Unionsbürgerin war, beschafft oder zur Verfügung gestellt wurde, dass dadurch den genannten Anforderungen nicht entsprochen wurde?

3.

Bei Bejahung der ersten und Verneinung der zweiten Frage: Ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Mitgliedstaat Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nicht ordnungsgemäß umgesetzt oder anderweitig nicht ordnungsgemäß angewandt hat, die Tatsache, dass das nationale Gericht, das mit einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht befasst ist, es für notwendig gehalten hat, die materielle Frage, ob der Kläger ein Recht auf Daueraufenthalt besitzt, zur Vorabentscheidung vorzulegen, als solche ein Faktor, den dieses Gericht bei der Klärung der Frage berücksichtigen kann, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht offensichtlich war?

IV – Würdigung

A – Vorbemerkungen

25.

Meines Erachtens sind die erste und die zweite Frage zusammen zu behandeln. Der Kläger des Ausgangsverfahrens beruft sich nämlich auf ein Recht auf Daueraufenthalt aufgrund von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, das er im Zeitraum von 1999 bis 2004 erworben haben will. Dieser Zeitraum liegt vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten am 30. April 2006.

26.

Somit stellt sich zunächst die Frage, ob für die Berechnung der nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Frist von fünf Jahren die im Mitgliedstaat im Einklang mit dem damals geltenden Unionsrecht, nämlich der Verordnung Nr. 1612/68 und insbesondere deren Art. 10, zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen sind. Wie ausgeführt, gab diese Vorschrift dem Ehegatten eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, das Recht, im Aufnahmemitgliedstaat bei dem Arbeitnehmer Wohnung zu nehmen, wenn dieser für seine Familie über eine Wohnung verfügte, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt war, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entsprach.

27.

Der Gerichtshof hat diese Frage bereits in seinem Urteil Lassal ( 6 ) beantwortet. Er hat nämlich entschieden, dass „für die Zwecke des Erwerbs des in Art. 16 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Rechts auf Daueraufenthalt ununterbrochene Aufenthaltszeiten von fünf Jahren, die vor dem Datum für die Umsetzung dieser Richtlinie, also dem 30. April 2006, in Einklang mit vor diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften der Union zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen [sind]“ ( 7 ).

28.

Die Tragweite dieses Urteils ist vor Kurzem im Urteil Alarape und Tijan präzisiert worden ( 8 ). Darin hat der Gerichtshof ausgeführt, für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt im Sinne dieser Richtlinie durch Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besäßen, könnten nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten, berücksichtigt werden ( 9 ). Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, dass mit der Richtlinie 2004/38 zum einen die bereichsspezifischen und fragmentarischen Ansätze des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt überwunden werden sollten, um die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern, indem ein einziger Rechtsakt geschaffen werde, mit dem die vor Erlass der Richtlinie bestehenden Instrumente des Unionsrechts kodifiziert und überarbeitet würden, und dass die Richtlinie zum anderen hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen habe, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor ihrem Erlass bestehenden verschiedenen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen gewesen seien, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündeten ( 10 ). Daher sei die Wendung „vor [der Richtlinie 2004/38] geltende Rechtsvorschriften der Union“ in Rn. 40 des Urteils Lassal (EU:C:2010:592) so zu verstehen, dass sie sich auf die Rechtsvorschriften beziehe, die mit dieser Richtlinie kodifiziert, überarbeitet und aufgehoben worden seien, und nicht auf diejenigen, die wie Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 von ihr nicht berührt würden ( 11 ).

29.

Aus dieser Rechtsprechung lässt sich Folgendes ableiten: Bestanden in Bezug genommene Rechtsvorschriften, die bei der Berechnung des Aufenthalts zu berücksichtigen sind, schon vor der Richtlinie, kann es sich nur um Rechtsvorschriften handeln, die durch die Richtlinie 2004/38 kodifiziert, revidiert und/oder aufgehoben wurden, und nicht um Rechtsvorschriften, die von ihr nicht berührt werden. Da Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 zu den Vorschriften gehört, die mit Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 aufgehoben wurden, können bei der Berechnung des nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie erforderlichen Zeitraums von fünf Jahren nur Aufenthaltszeiten berücksichtigt werden, die im Einklang mit den in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen auf der Grundlage von Art. 10 der Verordnung zurückgelegt wurden, bevor die Frist für die Umsetzung der Richtlinie endete.

30.

Die erste und die zweite Frage des vorlegenden Gerichts sind daher wie folgt zu verstehen: Ist Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen im Aufnahmemitgliedstaat vor der Umsetzung dieser Richtlinie in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zurückgelegten Aufenthaltszeitraum berufen kann, wenn feststeht, dass die Ehegatten während dieses Zeitraums mit anderen Partnern zusammenlebten?

B – Zur ersten und zur zweiten Frage

31.

Zunächst stellt sich die Frage, ob Herr Ogieriakhi während des in Rede stehenden Zeitraums seine Eigenschaft als „Familienangehöriger“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 behalten hat. Art. 3 („Berechtigte“) dieser Richtlinie bestimmt nämlich in Abs. 1, dass sie für jeden Unionsbürger gilt, der sich in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

32.

Zwar waren Frau Georges und Herr Ogieriakhi bis 2009 verheiratet, doch beendeten sie ihr Zusammenleben nach zweijähriger Ehe und zogen dann mit anderen Partnern zusammen. Insoweit ist, um jeden etwaigen Zweifel zu beseitigen, der Hinweis von Bedeutung, dass die Ehe von Frau Georges und Herrn Ogieriakhi nie, weder im Vorabentscheidungsersuchen noch in anderen Verfahrensunterlagen, als Scheinehe bezeichnet worden ist.

33.

Daher stellt sich die Frage, ob Herr Ogieriakhi, der sich auf die Rechte aus der Richtlinie 2004/38 beruft, während des in Rede stehenden Zeitraums noch ein Familienangehöriger von Frau Georges war.

34.

In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht meines Erachtens kein Zweifel daran, dass Herr Ogieriakhi während dieses Zeitraums als Familienangehöriger von Frau Georges angesehen werden kann. Aus dem Urteil Iida ( 12 ) ergibt sich nämlich, dass der Staatsangehörige eines Drittstaats, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, als dessen Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 angesehen werden kann, solange die Ehe nicht durch die zuständige Stelle aufgelöst worden ist ( 13 ).

35.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils Alarape und Tijani (EU:C:2013:290) entschieden hat, dass für die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besäßen, in jedem Fall davon abhänge, dass der Unionsbürger selbst die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfülle, und vom gemeinsamen Aufenthalt der Angehörigen mit ihm im betreffenden Zeitraum. Außerdem ist nach der Rechtsprechung der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts, den die Wendung „der sich rechtmäßig … aufgehalten hat“ in dieser Bestimmung enthält, als ein im Einklang mit den in der Richtlinie vorgesehenen und insbesondere mit den in ihrem Art. 7 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen ( 14 ).

36.

Somit ist zu klären, ob Frau Georges als Unionsbürgerin und Ehegattin von Herrn Ogieriakhi während des in Rede stehenden Zeitraums diese Voraussetzungen erfüllte. Hierzu ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass dies der Fall ist. Es ist nämlich unstreitig, dass Frau Georges während dieses Zeitraums „Arbeitnehmerin“ im Sinne des zur Zeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalts geltenden Unionsrechts war. Folglich erfüllte sie die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 aufgestellte Voraussetzung. Da sie sich zudem, wie das vorlegende Gericht hinzufügt, rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufhielt, hatte sie gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie ein Recht auf Daueraufenthalt erworben.

37.

Im Hinblick darauf, dass Frau Georges ein Recht auf Daueraufenthalt besaß, ist Herr Ogieriakhi der Ansicht, als ihr Familienangehöriger, der sich während des in Rede stehenden Zeitraums rechtmäßig mit ihr zusammen aufgehalten habe, müsse auch ihm aufgrund von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie ein Recht auf Daueraufenthalt zustehen. Dagegen sind die zuständigen Behörden der Ansicht, die Erfordernisse von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1612/68 seien im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt gewesen, da Frau Georges dem Kläger keine „normalen Anforderungen“ im Sinne dieser Vorschrift entsprechende Wohnung beschafft oder zur Verfügung gestellt habe. Da mangels Zurverfügungstellung einer normalen Anforderungen entsprechenden Wohnung während des in Rede stehenden Zeitraums kein Aufenthaltsrecht von Herrn Ogieriakhi entstanden sei, habe er sich nicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten und könne deshalb nicht in den Genuss eines Rechts auf Daueraufenthalt kommen.

38.

Ich teile diese Auffassung nicht.

39.

Im Urteil Diatta ( 15 ) hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68, soweit er bestimme, dass der Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers bei dem Arbeitnehmer Wohnung nehmen dürfe, nicht verlange, dass der betreffende Familienangehörige dort ständig wohnen müsse, sondern nur, wie aus Abs. 3 dieses Artikels hervorgehe, dass die Wohnung, über die der Arbeitnehmer verfüge, normalen Anforderungen für die Aufnahme seiner Familie entsprechen müsse. Es könne somit nicht anerkannt werden, dass darin das Erfordernis einer einzigen ständigen Familienwohnung mitenthalten sei ( 16 ). Der Gerichtshof hat hinzugefügt, das eheliche Band könne nicht als aufgelöst angesehen werden, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden sei. Dies sei bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt lebten, nicht der Fall, selbst wenn sie die Absicht hätten, sich später scheiden zu lassen ( 17 ).

40.

Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Deutschland ( 18 ) ausgeführt, dass eine angemessene Wohnung nur Voraussetzung für die Aufnahme eines jeden Familienangehörigen bei dem Wanderarbeitnehmer sei und dass dieser, sobald seine Familie zusammengeführt sei, keinen anderen Anforderungen an die Wohnung gerecht werden müsse als ein nationaler Arbeitnehmer ( 19 ). Verliere eine Wohnung, die bei der Ankunft der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers angemessen gewesen sei, aufgrund eines späteren Ereignisses wie der Geburt eines Kindes oder des Umstands, dass ein Kind volljährig geworden sei, diese Eigenschaft, so dürften sich folglich die gegenüber den Familienangehörigen des Arbeitnehmers zu ergreifenden Maßnahmen nicht von denen unterscheiden, die gegenüber eigenen Staatsangehörigen getroffen würden; sie dürften nicht zu Diskriminierungen von Unionsangehörigen gegenüber eigenen Staatsangehörigen führen ( 20 ).

41.

Meines Erachtens ergibt sich aus diesen beiden Urteilen Folgendes: Die vom Arbeitnehmer gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1612/68 zu erfüllende Voraussetzung, dass er seinen Familienangehörigen eine normalen Anforderungen entsprechende Wohnung zur Verfügung stellt, ist eine Vorbedingung für die Aufnahme seiner Familie. Diese Vorbedingung soll gewährleisten, dass der betreffende Arbeitnehmer vor allem den Familienverband wiederherstellen möchte, und soll verhindern, dass er von der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit abgehalten wird. Ist der Familienverband erst einmal wiederhergestellt, kann jedoch ein Zusammenleben der Angehörigen dieser Familie nicht für die gesamte Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat verlangt werden. Die schicksalhaften Wendungen, die im Leben jedes Einzelnen eintreten und dazu führen können, dass die Ehepartner getrennt leben, dürfen nicht zur Folge haben, dass sie der Rechte beraubt werden, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der Union zustehen.

42.

Von den Betroffenen zu verlangen, dass sie dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, stellt meines Erachtens einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben dar, der gegen Art. 7 der Grundrechtecharta der Europäischen Union verstößt. Den staatlichen Stellen kommt nicht die Rolle zu, den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen die Gestaltung des Zusammenlebens als Ehegatten oder eine bestimmte Lebensweise vorzuschreiben, zumal es kein derartiges Erfordernis für ihre eigenen Staatsangehörigen gibt.

43.

Ich bin daher der Auffassung, dass die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und die Wohnverhältnisse im Anschluss an die Aufnahme des Ehegatten, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, im Aufnahmemitgliedstaat für die Frage, ob dem drittstaatsangehörigen Ehegatten ein Recht auf Daueraufenthalt zu gewähren ist, unerheblich sind.

44.

Die Anforderungen von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 bleiben also auch dann erfüllt, wenn der einem Mitgliedstaat angehörende Arbeitnehmer und sein einem Drittstaat angehörender Ehegatte, wie im Ausgangsverfahren, voneinander getrennt leben. Hieraus folgt meiner Ansicht nach, dass der Aufenthalt von Herrn Ogieriakhi mit dem zur Zeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalts geltenden Unionsrecht im Einklang stand.

45.

Es bleibt die Frage zu beantworten, ob diese im Einklang mit Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1612/68 zurückgelegten Aufenthaltszeiten den Erfordernissen von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 insofern genügen, als diese Vorschrift vom Familienangehörigen eines Unionsbürgers verlangt, dass er sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen „mit“ dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat.

46.

Meines Erachtens ist das der Fall. Im Urteil Onuekwere ( 21 ) hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt, durch das in Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie enthaltene Wort „mit“ werde die Voraussetzung, dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besäßen, ihn in den Aufnahmemitgliedstaat begleiteten oder ihm nachzögen, verstärkt ( 22 ). Wie ich in den Nrn. 38 bis 41 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Onuekwere ( 23 ) dargelegt habe, ist dieser Begriff nicht wörtlich zu verstehen und verlangt nicht, dass die Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt leben. Er verstärkt lediglich die Tatsache, dass der Familienangehörige, um als „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie angesehen zu werden, den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen muss ( 24 ). Ein zur Familie eines Unionsbürgers gehörender Drittstaatsangehöriger, der mit dem Unionsbürger verheiratet ist, sich aber in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers aufhält, würde daher das in Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 aufgestellte Erfordernis, „mit“ dem Unionsbürger zu leben, nicht erfüllen, da sich in Bezug auf ihn nicht sagen ließe, dass er den Unionsbürger begleitet habe oder ihm nachgezogen sei. Sobald dagegen die ursprüngliche Bedingung, den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat zu begleiten oder ihm dorthin nachzuziehen, erfüllt ist, spielt es keine Rolle mehr, ob die Ehegatten zusammenleben oder nicht.

47.

Eine solche Auslegung widerspricht meines Erachtens nicht dem Sinn und der Zielsetzung von Art. 16 der Richtlinie. Das Recht auf Daueraufenthalt soll nämlich den sozialen Zusammenhalt fördern und das Gefühl einer Unionsbürgerschaft stärken. Das wesentliche Element für den Erwerb des Aufenthaltsrechts ist demzufolge die Integration des Unionsbürgers und seines Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat ( 25 ), wobei die Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthalts der Pflicht zur Integration entspricht, die dem Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt zugrunde liegt ( 26 ). Die persönlichen Beziehungen eines Paares und die Entscheidungen über seine Lebensführung sind aber meines Erachtens keine Anhaltspunkte für den Integrationsgrad dieser Personen. Der Fall von Herrn Ogieriakhi veranschaulicht dies im Übrigen in perfekter Weise. Sein Lebenslauf zeigt, dass er sich von seiner Einreise an in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zu integrieren vermochte. Bis zu seiner Entlassung mangels eines Rechts auf Daueraufenthalt war er von November 2001 bis Oktober 2007 für ein öffentliches Unternehmen tätig und absolvierte mit Erfolg ein Rechtsstudium.

48.

Aus alledem folgt, dass, solange das eheliche Band nicht von einer zuständigen Stelle aufgelöst worden ist, der einem Drittstaat angehörende Ehegatte eines Unionsbürgers, der den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet hat oder ihm dorthin nachgezogen ist und sich dort mit ihm rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen aufgehalten hat, in den Genuss eines Rechts auf Daueraufenthalt kommen muss, auch wenn die Ehegatten voneinander getrennt gelebt haben.

49.

Ein weiterer Gesichtspunkt spricht meines Erachtens für eine solche Auslegung. Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 sieht nämlich vor, dass die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung einer eingetragenen Partnerschaft für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat. In Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie heißt es weiter, dass das Aufenthaltsrecht der Betroffenen, bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, an die Voraussetzung geknüpft bleibt, dass sie u. a. nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen. Überdies erwerben nach Art. 18 der Richtlinie 2004/38 u. a. die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie Anwendung findet und die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

50.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist und mit ihm mindestens drei Jahre lang verheiratet war, von denen ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat verbracht wurde, sein Aufenthaltsrecht behält und ein Recht auf Daueraufenthalt erwerben kann, wenn er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, und zwar auch dann, wenn das eheliche Band von einer zuständigen Stelle aufgelöst wurde.

51.

Somit ist festzustellen, dass ein in der Lage von Herrn Ogieriakhi befindlicher Drittstaatsangehöriger, wenn er nicht in den Genuss eines Rechts auf Daueraufenthalt kommen könnte, obwohl feststeht, dass er seinen Status als Familienangehöriger eines Unionsbürgers behalten hat, weil das eheliche Band nicht von einer zuständigen Stelle aufgelöst wurde, erheblich gegenüber einem Drittstaatsangehörigen benachteiligt wäre, der nicht mehr als Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gilt, aber die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie erfüllt.

52.

Einem Drittstaatsangehörigen, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, stünden somit weniger Rechte und ein geringerer Schutz durch das Unionsrecht zu als einem Drittstaatsangehörigen, der in keiner Beziehung zu dem Unionsbürger mehr steht. Eine solche Auslegung liefe dem Sinn und der Zielsetzung der Richtlinie zuwider, wonach das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde frei zu bewegen und aufzuhalten, dadurch verwirklicht werden soll, dass es auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt wird ( 27 ).

53.

In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen im Aufnahmemitgliedstaat vor der Umsetzung dieser Richtlinie in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zurückgelegten Aufenthaltszeitraum berufen kann, auch wenn feststeht, dass die Ehegatten während dieses Zeitraums mit anderen Partnern zusammenlebten.

C – Zur dritten Frage

54.

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das nationale Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen hat, dass es notwendig war, eine Frage nach dem im Rechtsstreit erheblichen Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorzulegen, um festzustellen, ob der Verstoß des Mitgliedstaats gegen diese Vorschriften hinreichend qualifiziert war.

55.

Das Unionsrecht gibt Einzelnen für Schäden, die durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, unter bestimmten Bedingungen einen Ersatzanspruch. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wohnt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge inne, auf denen die Union beruht ( 28 ).

56.

Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen wurde, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang ( 29 ).

57.

Bei der zweiten Voraussetzung, die Gegenstand der dritten Frage ist, besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, dass ein Mitgliedstaat oder ein Unionsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat ( 30 ).

58.

Bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das mit einer Schadensersatzklage befasste nationale Gericht sämtliche für den ihm unterbreiteten Sachverhalt charakteristischen Gesichtspunkte berücksichtigen, insbesondere das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums, gegebenenfalls die Stellungnahme eines Unionsorgans sowie die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das in Rede stehende Gericht ( 31 ).

59.

Bedeutet die Tatsache, dass dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, dass der Verstoß gegen das Unionsrecht nicht hinreichend qualifiziert ist? Es ließe sich nämlich die Ansicht vertreten, sobald eine solche Frage gestellt werde, bedeute dies, dass die fragliche Rechtsvorschrift ungenau sei und unterschiedliche Auslegungen zulasse, was für das nationale Gericht ein entscheidendes Beurteilungskriterium darstellen würde.

60.

Ich bin jedoch der Ansicht, dass dies nicht der Fall sein kann, und zwar aus einem Grund, der mir sehr wichtig zu sein scheint.

61.

Das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren sieht einen wahren Dialog, eine echte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof vor. Diese Zusammenarbeit ist von wesentlicher Bedeutung für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den nationalen Rechtsordnungen. Wie Generalanwalt Léger ausgeführt hat, „[misst] der Gerichtshof den nationalen Gerichten eine wichtige Rolle bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts und beim Schutz der daraus resultierenden Rechte des Einzelnen [bei]. Die nationalen Gerichte werden im Übrigen oft als ‚ordentliche Gemeinschaftsgerichte‘ (‚juge communautaire de droit commun‘) bezeichnet.“ ( 32 )

62.

Meines Erachtens wäre es dieser wichtigen Rolle des „ordentlichen Gemeinschaftsgerichts“ abträglich, wenn die bloße Tatsache, dass das nationale Gericht eine Frage nach der Auslegung einer Unionsvorschrift zur Vorabentscheidung vorlegt, für die Schlussfolgerung ausreichen würde, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege, der die Haftung des Mitgliedstaats auslöse. Eine solche Konsequenz, die für das nationale Gericht letztlich zwingend wäre, könnte zu einer Beendigung des Dialogs zwischen ihm und dem Unionsrichter führen. In einem solchen Fall könnte sich nämlich das nationale Gericht, das eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen möchte, um seiner Auslegung des Unionsrechts sicher sein zu können, bevor es den Mitgliedstaat zu Schadensersatz verurteilt, veranlasst sehen, dies nicht zu tun. Allgemeiner formuliert kann durch die bloße Tatsache, dass eine Frage vorgelegt wird, die Freiheit des Richters des Ausgangsverfahrens nicht beschränkt werden. Nicht in der Frage, die er dem Gerichtshof stellt, sondern in dessen Antwort wird er Material als Nährboden für seine eigenen freien Erwägungen finden.

63.

Damit der durch Art. 267 AEUV vorgesehene Mechanismus und die wichtige Rolle der nationalen Gerichte bei der Umsetzung des Unionsrechts erhalten bleiben, bin ich deshalb der Ansicht, dass das nationale Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht nicht zu berücksichtigen hat, dass es notwendig war, eine Frage nach dem im Rechtsstreit erheblichen Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorzulegen, um festzustellen, ob der Verstoß des Mitgliedstaats gegen diese Vorschriften hinreichend qualifiziert war.

V – Ergebnis

64.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom High Court zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen im Aufnahmemitgliedstaat vor der Umsetzung dieser Richtlinie in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zurückgelegten Aufenthaltszeitraum berufen kann, auch wenn feststeht, dass die Ehegatten während dieses Zeitraums mit anderen Partnern zusammenlebten.

2.

Im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht hat das nationale Gericht nicht zu berücksichtigen, dass es notwendig war, eine Frage nach dem im Rechtsstreit erheblichen Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorzulegen, um festzustellen, ob der Verstoß des Mitgliedstaats gegen diese Vorschriften hinreichend qualifiziert war.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigt im ABl. L 229, S. 35).

( 3 ) ABl. L 257, S. 2.

( 4 ) C‑162/09, EU:C:2010:592.

( 5 ) C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428.

( 6 ) EU:C:2010:592.

( 7 ) Rn. 40. Hervorhebung nur hier.

( 8 ) C‑529/11, EU:C:2013:290.

( 9 ) Rn. 42.

( 10 ) Rn. 46.

( 11 ) Rn. 47.

( 12 ) C‑40/11, EU:C:2012:691.

( 13 ) Vgl. Rn. 57 bis 60.

( 14 ) Rn. 35 dieses Urteils.

( 15 ) 267/83, EU:C:1985:67.

( 16 ) Rn. 18.

( 17 ) Rn. 20.

( 18 ) 249/86, EU:C:1989:204.

( 19 ) Rn. 12.

( 20 ) Rn. 13.

( 21 ) C‑378/12, EU:C:2014:13.

( 22 ) Rn. 23.

( 23 ) C‑378/12, EU:C:2013:640.

( 24 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Iida (EU:C:2012:691, Rn. 61).

( 25 ) Vgl. Urteil Onuekwere (EU:C:2014:13, Rn. 24 und 25).

( 26 ) Ebd. (Rn. 30).

( 27 ) Vgl. den fünften Erwägungsgrund der Richtlinie.

( 28 ) Vgl. Urteil Leth (C‑420/11, EU:C:2013:166, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 29 ) Ebd. (Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 30 ) Vgl. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame (C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 55).

( 31 ) Vgl. Urteil Traghetti del Mediterraneo (C‑173/03, EU:C:2006:391, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 32 ) Vgl. Nr. 66 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Köbler (C‑224/01, EU:C:2003:207).

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